ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 124 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
60. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2017/C 124/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8428 — CVC/Żabka Polska) ( 1 ) |
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2017/C 124/02 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8442 — Ardian/Groupe Prosol) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2017/C 124/03 |
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Europäischer Ausschuss für Systemrisiken |
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2017/C 124/04 ESRB/2017/2 |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2017/C 124/05 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8408 — Cinven/CPPIB/Travel Holdings Parent Corporation) ( 1 ) |
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2017/C 124/06 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8379 — SGID/Hellenic Republic/IPTO) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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2017/C 124/07 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8462 — KKR/CDPQ/USI Insurance Services) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
21.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 124/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.8428 — CVC/Żabka Polska)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 124/01)
Am 7. April 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden; |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32017M8428 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
21.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 124/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.8442 — Ardian/Groupe Prosol)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 124/02)
Am 10. April 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Französisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden; |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32017M8442 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
21.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 124/2 |
Euro-Wechselkurs (1)
20. April 2017
(2017/C 124/03)
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,0745 |
JPY |
Japanischer Yen |
117,16 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4381 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,83920 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,6203 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,0701 |
ISK |
Isländische Krone |
|
NOK |
Norwegische Krone |
9,2120 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
26,907 |
HUF |
Ungarischer Forint |
313,50 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,2588 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,5405 |
TRY |
Türkische Lira |
3,9067 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,4278 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4494 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
8,3550 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,5301 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,5009 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 220,93 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
14,1282 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,3965 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,4550 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
14 316,10 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,7257 |
PHP |
Philippinischer Peso |
53,422 |
RUB |
Russischer Rubel |
60,4465 |
THB |
Thailändischer Baht |
36,931 |
BRL |
Brasilianischer Real |
3,3770 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
20,1980 |
INR |
Indische Rupie |
69,4375 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
Europäischer Ausschuss für Systemrisiken
21.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 124/3 |
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN
vom 31. März 2017
zur Änderung des Beschlusses ESRB/2011/1 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken
(ESRB/2017/2)
(2017/C 124/04)
DER VERWALTUNGSRAT DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 9 Absatz 5,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 des Rates vom 17. November 2010 zur Betrauung der Europäischen Zentralbank mit besonderen Aufgaben bezüglich der Arbeitsweise des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 12. Juli 2016 hat der Rat den Beschluss (EU) 2016/1171 (3) erlassen, der den im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur vorgeschlagenen Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens betrifft. Am 30. September 2016 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 198/2016 (4) zur Änderung des Status und der Teilnahme der zuständigen Behörden der am EWR teilnehmenden Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) an der Arbeit des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) gefasst. Vertreter der zuständigen Behörden Norwegens, Islands und Liechtensteins nehmen an der Arbeit des ESRB-Verwaltungsrats ohne Stimmrecht und an der Arbeit des Beratenden Fachausschusses teil. Die Präsidenten der nationalen Zentralbanken dieser EFTA-Mitgliedstaaten beziehungsweise — im Falle Liechtensteins — ein hochrangiger Vertreter des Finanzministeriums sowie ein hochrangiger Vertreter der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde jedes dieser EFTA-Mitgliedstaaten und ein Mitglied des Kollegiums der EFTA-Überwachungsbehörde sind, wenn dies für deren Tätigkeitsbereich von Relevanz ist, Mitglied des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht. Vertreter der nationalen Zentralbanken dieser EFTA-Mitgliedstaaten beziehungsweise — im Falle Liechtensteins — ein Vertreter des Finanzministeriums sowie ein Vertreter der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde jedes dieser EFTA-Mitgliedstaaten nehmen an Sitzungen des Beratenden Fachausschusses teil. Diese Vertreter der zuständigen Behörden dieser EFTA-Mitgliedstaaten nehmen dann nicht an der Arbeit des ESRB teil, wenn die Situation einzelner Finanzinstitute oder Mitgliedstaaten der Union zur Sprache gebracht werden könnte. |
(2) |
Alle Rechtsinstrumente des ESRB werden vom Verwaltungsrat verabschiedet und zur Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit dem Beschluss des Verwaltungsrats vom Leiter des ESRB-Sekretariats unterzeichnet. |
(3) |
Der Beschluss ESRB/2011/1 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (5) sollte deshalb entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen
Der Beschluss ESRB/2011/1 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
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2. |
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Der Lenkungsausschuss prüft die vorläufigen Tagesordnungspunkte für eine Sitzung des Verwaltungsrats zusammen mit den dazugehörigen Unterlagen vorab. Der Lenkungsausschuss gewährleistet die Vorbereitung der Dossiers für den Verwaltungsrat und schlägt gegebenenfalls Alternativen oder Lösungsmöglichkeiten vor. Bei der Arbeitsplanung und Vorbereitung der Tagesordnung für Sitzungen des Verwaltungsrats ist zu berücksichtigen, dass die gemäß Artikel 4 Absatz 7 teilnehmenden Mitglieder gebeten werden können, nicht an der Arbeit des Verwaltungsrats teilzunehmen, wenn die Situation einzelner Finanzinstitute oder Mitgliedstaaten der Union zur Sprache gebracht werden könnte. Der Lenkungsausschuss berichtet dem Verwaltungsrat fortlaufend über die Entwicklung der Tätigkeiten des ESRB.“ |
4. |
Artikel 13 wird wie folgt geändert:
|
5. |
Artikel 27 wird wie folgt geändert:
|
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am 1. April 2017 in Kraft.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 31. März 2017.
Der Vorsitzende des ESRB
Mario DRAGHI
(1) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1.
(2) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 162.
(3) Beschluss (EU) 2016/1171 des Rates vom 12. Juli 2016 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens (ABl. L 193 vom 19.7.2016, S. 38).
(4) Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 198/2016 vom 30. September 2016 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2017/275] (ABl. L 46 vom 23.2.2017, S. 1).
(5) Beschluss ESRB/2011/1 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 20. Januar 2011 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. C 58 vom 24.2.2011, S. 4).
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
21.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 124/6 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8408 — Cinven/CPPIB/Travel Holdings Parent Corporation)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 124/05)
1. |
Am 10. April 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Der von der Gesellschaft Cinven Capital Management (V) General Partner Limited („Cinven“, Vereinigtes Königreich) verwaltete Fifth Cinven Fund und das Canada Pension Plan Investment Board („CPPIB“, Kanada) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Travel Holdings Parent Corporation und ihre Tochterunternehmen („Übernahmeziel“ oder „Tourico“). Das Übernahmeziel wird anschließend mit der Hotelbeds Travel Company, Inc., einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft der von Cinven und CPIB gemeinsam kontrollierten Hotelbeds US Holdco, Inc., zusammengeführt. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — Cinven: Private-Equity-Gesellschaft, die für eine Reihe von Investmentfonds Anlageverwaltungs- und Anlageberatungsdienstleistungen erbringt. — CPPIB: Anlageverwaltungsorgan, das durch ein Parlamentsgesetz mit dem Auftrag eingerichtet wurde, die Vermögenswerte des Canada Pension Plan anzulegen. — Zielunternehmen: im Reisebereich tätige Maklergesellschaft mit Hauptsitz in Orlando (Florida). |
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8408 — Cinven/CPPIB/Travel Holdings Parent Corporation per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
21.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 124/7 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8379 — SGID/Hellenic Republic/IPTO)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 124/06)
1. |
Am 10. April 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen State Grid International Development Limited („SGID“, China), das von der Kommission des Staatsrats zur Kontrolle und Verwaltung von Staatsvermögen der Volksrepublik China („Central SASAC“) kontrolliert wird, und der griechische Staat übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über Independent Power Transmission Operator S.A. („IPTO“, Griechenland). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (2) des Rates infrage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8379 — SGID/Hellenic Republic/IPTO per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.
21.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 124/8 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8462 — KKR/CDPQ/USI Insurance Services)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 124/07)
1. |
Am 11. April 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (1) des Rates bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen KKR & Co. L.P. („KKR“, USA) und die Caisse de dépot et placement du Québec („CDPQ“, Kanada) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung gemeinsam die indirekte Kontrolle über das Unternehmen USI INSURANCE SERVICES („USI“ oder „Zielunternehmen“, USA). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Europäischen Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8462 — KKR/CDPQ/USI Insurance Services per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.