ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 85

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

60. Jahrgang
18. März 2017


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2017/C 85/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8396 — Bain Capital Investors/Fintyre) ( 1 )

1

2017/C 85/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8335 — AXA/Caisse des Dépôts et Consignations/Cible) ( 1 )

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2017/C 85/03

Euro-Wechselkurs

2

 

Der Europäische Datenschutzbeauftragte

2017/C 85/04

Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 und der Richtlinie 2009/101/EG — Zugang zu Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer und Implikationen für den Datenschutz

3


 

V   Bekanntmachungen

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2017/C 85/05

Bekanntmachung eines Antrags auf Feststellung der Anwendbarkeit des Artikels 34 der Richtlinie 2014/25/EU — Antrag eines Auftraggebers

6

2017/C 85/06

Bekanntmachung eines Antrags auf Feststellung der Anwendbarkeit des Artikels 34 der Richtlinie 2014/25/EU — Antrag eines Auftraggebers

7


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

18.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 85/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8396 — Bain Capital Investors/Fintyre)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 85/01)

Am 13. März 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32017M8396 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


18.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 85/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8335 — AXA/Caisse des Dépôts et Consignations/Cible)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 85/02)

Am 14. März 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Französisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden.

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32017M8335 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

18.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 85/2


Euro-Wechselkurs (1)

17. März 2017

(2017/C 85/03)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,0737

JPY

Japanischer Yen

121,49

DKK

Dänische Krone

7,4343

GBP

Pfund Sterling

0,86868

SEK

Schwedische Krone

9,4610

CHF

Schweizer Franken

1,0698

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,1023

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,021

HUF

Ungarischer Forint

308,55

PLN

Polnischer Zloty

4,2982

RON

Rumänischer Leu

4,5633

TRY

Türkische Lira

3,8896

AUD

Australischer Dollar

1,3940

CAD

Kanadischer Dollar

1,4296

HKD

Hongkong-Dollar

8,3352

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5318

SGD

Singapur-Dollar

1,5055

KRW

Südkoreanischer Won

1 213,19

ZAR

Südafrikanischer Rand

13,7004

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,4141

HRK

Kroatische Kuna

7,4133

IDR

Indonesische Rupiah

14 328,53

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7624

PHP

Philippinischer Peso

53,867

RUB

Russischer Rubel

61,9515

THB

Thailändischer Baht

37,418

BRL

Brasilianischer Real

3,3342

MXN

Mexikanischer Peso

20,5710

INR

Indische Rupie

70,2510


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


Der Europäische Datenschutzbeauftragte

18.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 85/3


Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 und der Richtlinie 2009/101/EG

Zugang zu Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer und Implikationen für den Datenschutz

(Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter www.edps.europa.eu erhältlich)

(2017/C 85/04)

Am 5. Juli 2016 veröffentlichte die Kommission eine Reihe von Vorschlägen zur Änderung der Geldwäsche-Richtlinie und der Richtlinie 2009/101/EG, mit denen direkt und energisch gegen Steuerhinterziehung sowie Geldwäsche vorgegangen und ein gerechteres und effizienteres Steuersystem aufgebaut werden soll. Diese Stellungnahme befasst sich mit den Implikationen solcher Änderungen für den Datenschutz.

Diese Änderungen verfolgen offensichtlich im Sinne einer wirksamen Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einen strengeren Ansatz als früher. Im Mittelpunkt der vorgeschlagenen Maßnahmen stehen unter anderem neue Kanäle und Modalitäten für die Einschleusung illegaler Gelder in die legale Wirtschaft (z. B. virtuelle Währungen, Umtausch-Plattformen usw.).

Zwar wollen wir den Wert der mit dem Gesetz verfolgten politischen Ziele gar nicht beurteilen, doch hegen wir in diesem konkreten Fall Bedenken ob der Tatsache, dass mit den Änderungen auch andere politische Ziele — außer Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung — verfolgt werden, die nicht völlig klar umrissen werden.

Die Verarbeitung von für einen Zweck erhobenen Daten für einen anderen Zweck, der mit dem ersten überhaupt nichts zu tun hat, ist ein Verstoß gegen den Grundsatz der Zweckbindung und gefährdet die Umsetzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Die Änderungen werfen insbesondere Fragen dazu auf, ob bestimmte Formen der weit in die Privatsphäre eingreifenden Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäsche und des Terrorismus akzeptabel sind, außerhalb dieser Kontexte notwendig sind, und ob sie verhältnismäßig sind.

Zur Verhältnismäßigkeit sei angemerkt, dass die Änderungen vom risikobasierten Ansatz in der derzeitigen Fassung der Geldwäsche-Richtlinie mit dem Argument abrücken, das höhere Risiko für Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und damit zusammenhängende Vortaten lasse dessen rechtzeitige Aufdeckung und Bewertung nicht zu.

Außerdem entfernen sie bestehende Garantien, die für ein gewisses Maß an Verhältnismäßigkeit gesorgt hätten, beispielsweise die Formulierung von Bedingungen für den Zugang zentraler Meldestellen zu Informationen über finanzielle Transaktionen.

Am wichtigsten ist jedoch schließlich, dass die Änderungen den Zugang zu Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer sowohl für zuständige Behörden als auch die Öffentlichkeit erheblich erweitern, und zwar als politisches Instrument, mit dem sich die Durchsetzung steuerlicher Pflichten erleichtern und optimieren lässt. Unserer Auffassung nach fehlt es bei der Umsetzung einer solchen Lösung an Verhältnismäßigkeit und bestehen erhebliche und unnötige Risiken für das Recht natürlicher Personen auf Privatsphäre und Datenschutz.

1.   EINLEITUNG

1.1.   Hintergrund der Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche

1.

Im Mai 2015 wurde eine neue EU-Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche („Geldwäsche-Richtlinie“) (1) angenommen. Erklärtes Ziel des neuen Rechtsakts ist es, das Instrumentarium für die Bekämpfung der Geldwäsche zu verbessern, da Ströme von illegalem Geld die Integrität, Stabilität und das Ansehen des Finanzsektors schädigen und eine Bedrohung für den Binnenmarkt der Union sowie die internationale Entwicklung darstellen.

2.

Der Schutz der Solidität, Integrität und Stabilität von Kreditinstituten und Finanzinstituten sowie des Vertrauens in das Finanzsystem insgesamt sind nicht die einzigen politischen Ziele, die mit der Geldwäsche-Richtlinie verfolgt werden. Im Juni 2003 überarbeitete nämlich die Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (Financial Action Task Force (FATF (2))) ihre Empfehlungen, dehnte sie auf die Terrorismusfinanzierung aus uns sah detailliertere Anforderungen an die Identifizierung und Überprüfung von Kunden vor. Sie wies auf Situationen hin, in denen ein höheres Risiko von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung möglicherweise strengere politische Maßnahmen erforderlich macht, aber auch auf Situationen, in denen aufgrund geringerer Risiken vielleicht weniger strenge Kontrollen erforderlich sind.

3.

Die Geldwäsche-Richtlinie enthält daher ein Regelwerk, das sowohl Geldwäsche als auch Terrorismusfinanzierung durch illegale Finanzströme verhindern soll. Sie sieht eine risikobasierte Anwendung von Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden bei verdächtigen Transaktionen vor. Sie stützt sich auf die Beschaffung und Auswertung von Informationen über wirtschaftliches Eigentum und auf koordinierte Untersuchungstätigkeiten von zentralen Meldestellen in den Mitgliedstaaten.

1.2.   Der Vorschlag: Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Terrorismusfinanzierung

4.

Am 2. Februar 2016 veröffentlichte die Europäische Kommission eine Mitteilung mit einem Aktionsplan für ein intensiveres Vorgehen gegen Terrorismusfinanzierung, der unter anderem Änderungen an der Geldwäsche-Richtlinie vorsah, mit denen gezielter gegen Geldwäsche mithilfe von Umtauschplattformen und virtuellen Währungen vorgegangen werden soll, und der die Rolle zentraler Meldestellen neu definiert (3).

5.

Auch Finanzskandale (4) und ein steigendes Risiko von Steuerhinterziehung scheinen der Kommission die Notwendigkeit vor Augen geführt zu haben, dass es notwendig ist, die Wirkung der Geldwäsche-Richtlinie neu zu justieren und sie direkter gegen Steuerhinterziehung auszurichten, die in der derzeitigen Fassung der Richtlinie lediglich als Quelle illegaler Gelder betrachtet, nicht jedoch gezielt bekämpft wird.

6.

Am 5. Juli 2016 veröffentlichte die Kommission eine Reihe von Vorschlägen („Vorschlag“) zur Änderung der Geldwäsche-Richtlinie und der Richtlinie 2009/101/EG, die vor dem Hintergrund eines mit den G20 und der OECD abgestimmten Vorgehens darauf abzielen, direkt und energisch gegen Steuerhinterziehung durch sowohl juristische als auch natürliche Personen vorzugehen, um so ein gerechteres und effizienteres Steuersystem aufzubauen (5). Wir halten in diesem Zusammenhang fest, dass anders als in Erwägungsgrund 42 ausgeführt, der EDSB vor der Annahme des Vorschlags nicht konsultiert wurde (6).

7.

Die Stellungnahme des EDSB wurde später vom Rat der Europäischen Union angefordert, der am 19. Dezember einen Kompromisswortlaut zu dem Vorschlag („Standpunkt des Rates“ (7)) annahm. Im Standpunkt des Rates wird lediglich eine Änderung der Geldwäsche-Richtlinie (und nicht der Richtlinie 2009/101/EG) angestrebt und geht es schwerpunktmäßig um die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Der Zweck der Bekämpfung der Steuerhinterziehung wird zwar nicht länger ausdrücklich erwähnt, doch bleiben Instrumente bestehen, mit denen gemäß dem Vorschlag dieser Zweck verfolgt werden sollte (z. B. Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer und Zugriff für Steuerbehörden auf Informationen über Bekämpfung von Geldwäsche), wenn auch in leicht abgeänderter Form.

1.3.   Geltungsbereich dieser Stellungnahme

8.

In der vorliegenden Stellungnahme werden die Auswirkungen des Vorschlags auf die Grundrechte auf Privatsphäre und Datenschutz geprüft. Wir erläutern ferner, inwiefern sich diese Auswirkungen nach der Annahme des Standpunktes des Rates geändert haben.

9.

Des Weiteren bewertet die Stellungnahme die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der im Einklang mit den vorgeschlagenen Änderungen der Geldwäsche-Richtlinie mit Blick auf die im Gesetz definierten politischen Zwecke vorgenommenen Verarbeitung personenbezogener Daten. Der Vorschlag sieht zwar Änderungen an zwei verschiedenen Richtlinien vor, doch betrachten wir ihn als ein einziges integriertes politisches Instrument und sprechen von ihm im Singular.

10.

Auf die Wechselwirkung zwischen öffentlicher Ordnung und Grundrechten sind auch schon die Gerichte aufmerksam geworden. In seiner Rechtssache Digital Rights Ireland  (8) anerkennt der Gerichtshof, dass die Bekämpfung von internationalem Terrorismus und schwerer Kriminalität eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung ist (9). Da jedoch die zum Erreichen dieser Zielsetzung erlassenen Rechtsakte einen Eingriff in die Grundrechte auf Privatsphäre und Datenschutz darstellen, ist es nach Auffassung des Gerichtshofs erforderlich, die Verhältnismäßigkeit solcher Maßnahmen zu prüfen (10).

11.

Zweck dieser Stellungnahme ist es daher nicht, irgendein Werturteil über die Wahl der politischen Ziele abzugeben, die der Gesetzgeber anstreben will. Unser Hauptaugenmerk gilt vielmehr den Instrumenten und Vorgehensweisen, die das Gesetz vorsieht. Unser Ziel besteht darin, sicherzustellen, dass legitime politische Ziele wirksam und zeitnah verfolgt werden, und dies mit einem Minimum an Eingriffen in die Ausübung von Grundrechten und unter umfassender Wahrung der Anforderungen von Artikel 52 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der EU.

4.   SCHLUSSFOLGERUNG

65.

Die Kommission schlägt Änderungen an der Geldwäsche-Richtlinie vor, um diese so zu gestalten, dass sie mit den technischen und finanziellen Neuerungen und neuen Möglichkeiten von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Schritt halten kann. Gleichzeitig verfolgt der Vorschlag das Ziel, die Transparenz der Finanzmärkte für eine Reihe von Zwecken zu verbessern, zu denen wir die Bekämpfung von Steuerhinterziehung, den Anlegerschutz und die Bekämpfung von missbräuchlicher Nutzung des Finanzsystems zählen.

66.

Wir haben den Vorschlag geprüft, und unserer Auffassung nach hätte er

gewährleisten sollen, dass jede Verarbeitung personenbezogener Daten einem rechtmäßigen, festgelegten und genau umrissenen Zweck dient, für das Erreichen dieses Zwecks erforderlich ist und zu ihm in einem angemessenen Verhältnis steht. Der die Verarbeitung personenbezogener Daten vornehmende für die Verarbeitung Verantwortliche muss bekannt sein und über die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen Rechenschaft ablegen;

gewährleisten sollen, dass jede Einschränkung der Ausübung der Grundrechte auf Privatsphäre und Datenschutz gesetzlich vorgesehen ist, ihren Wesensgehalt achtet und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nur vorgenommen wird, wenn sie erforderlich ist und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder dem Erfordernis des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer entspricht;

gewährleisten sollen, dass eine ordnungsgemäße Prüfung der Frage vorgenommen wird, ob die vorgeschlagenen politischen Maßnahmen mit den angestrebten Zielen in einem angemessenen Verhältnis stehen, da auf Dringlichkeit beruhende Maßnahmen, die für den Umgang mit dem Risiko terroristischer Anschläge annehmbar sind, bei der Prävention des Risikos von Steuerhinterziehung völlig überzogen sein könnten;

bestehende Garantien beibehalten sollen, die für ein gewisses Maß an Verhältnismäßigkeit gesorgt hätten (beispielsweise die Formulierung von Bedingungen für den Zugang zentraler Meldestellen zu Informationen über finanzielle Transaktionen);

den Zugang zu Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer unter anderem so gestalten sollen, dass Zugang nur Stellen gewährt wird, die für die Durchsetzung des Rechts zuständig sind.

Brüssel, den 2. Februar 2017

Wojciech Rafał WIEWIÓROWSKI

Europäischer Datenschutzbeauftragter


(1)  Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

(2)  Die Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (FATF) ist ein 1989 von den Ministern ihrer Mitgliedstaaten eingerichtetes zwischenstaatliches Gremium. Zu den Zielen der FATF gehören die Festlegung von Standards und die Förderung der wirksamen Umsetzung gesetzlicher, regulatorischer und operationeller Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und anderer damit zusammenhängender Bedrohungen für die Integrität des internationalen Finanzsystems.

(3)  COM(2016) 50 final.

(4)  In ihrer Mitteilung über weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz und der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung (COM(2016) 451 final) erwähnt die Kommission ausdrücklich den Skandal um die „Panama Papers“.

(5)  Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinie 2009/101/EG, COM(2016) 450 final.

(6)  Ein Entwurf des Wortlauts wurde dem EDSB vor der Veröffentlichung am 5. Juli 2016 nicht zugeleitet.

(7)  Siehe http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-15468-2016-INIT/en/pdf.

(8)  EuGH, Urteil vom 8. April 2014, verbundene Rechtssachen C-293/12 und C-594/12, Digital Rights Ireland.

(9)  Digital Rights Ireland, Rn. 41-42.

(10)  Weiter stellt der Gerichtshof klar, dass „angesichts der besonderen Bedeutung des Schutzes personenbezogener Daten für das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens und des Ausmaßes und der Schwere der mit der Richtlinie 2006/24 verbundenen Eingriffs in dieses Recht der Gestaltungsspielraum des Unionsgesetzgebers eingeschränkt ist, sodass die Richtlinie einer strikten Kontrolle unterliegt“, Digital Rights Ireland, Rn. 45-48.


V Bekanntmachungen

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

18.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 85/6


Bekanntmachung eines Antrags auf Feststellung der Anwendbarkeit des Artikels 34 der Richtlinie 2014/25/EU

Antrag eines Auftraggebers

(2017/C 85/05)

Mit Datum vom 30. Januar 2017 hat die Kommission einen Antrag gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (1) erhalten. Der erste Arbeitstag nach Eingang des Antrags ist der 31. Januar 2017.

Der Antrag, der von Eneco B.V. und N.V. Nuon Energy gestellt wurde, betrifft den Strom- und Gaseinzelhandel in den Niederlanden.

Artikel 34 der Richtlinie 2014/25/EU lautet: „Aufträge, mit denen die Ausübung einer in Artikel 8 bis 14 genannten Tätigkeit ermöglicht werden soll, unterliegen dieser Richtlinie nicht, wenn der Mitgliedstaat oder die Auftraggeber, die den Antrag gemäß Artikel 35 gestellt haben, nachweisen können, dass die Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgeübt wird, unmittelbar dem Wettbewerb auf Märkten ausgesetzt ist, die keiner Zugangsbeschränkung unterliegen; Wettbewerbe, die zur Ausübung einer solchen Tätigkeit in diesem geografisch abgegrenzten Gebiet ausgerichtet werden, unterliegen dieser Richtlinie ebenfalls nicht.“ Die volle Anwendung des Wettbewerbsrechts bleibt von der im Rahmen der Richtlinie 2014/25/EU vorgesehenen Möglichkeit einer Bewertung, inwieweit eine Tätigkeit dem unmittelbaren Wettbewerb ausgesetzt ist, unberührt.

Die Kommission entscheidet binnen 105 Arbeitstagen, gerechnet ab dem oben genannten Arbeitstag, über diesen Antrag. Diese Frist läuft am 6. Juli 2017 ab.

Nach Artikel 35 Absatz 5 der Richtlinie 2014/25/EU werden weitere Anträge, die den Strom- und Gaseinzelhandel in den Niederlanden betreffen und zu einem späteren Zeitpunkt, jedoch vor Ablauf der mit dem ersten Antrag eröffneten Frist, eingehen, nicht als Neuanträge betrachtet, sondern im Rahmen des ersten Antrags bearbeitet.


(1)  ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243.


18.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 85/7


Bekanntmachung eines Antrags auf Feststellung der Anwendbarkeit des Artikels 34 der Richtlinie 2014/25/EU

Antrag eines Auftraggebers

(2017/C 85/06)

Mit Datum vom 30. Januar 2017 hat die Kommission einen Antrag gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (1) erhalten. Der erste Arbeitstag nach Eingang des Antrags ist der 31. Januar 2017.

Der Antrag, der von Eneco B.V., N.V. Nuon Energy und DONG Energy A/S gestellt wurde, betrifft die Stromerzeugung und den Stromgroßhandel in den Niederlanden.

Artikel 34 der Richtlinie 2014/25/EU lautet: „Aufträge, mit denen die Ausübung einer in Artikel 8 bis 14 genannten Tätigkeit ermöglicht werden soll, unterliegen dieser Richtlinie nicht, wenn der Mitgliedstaat oder die Auftraggeber, die den Antrag gemäß Artikel 35 gestellt haben, nachweisen können, dass die Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgeübt wird, unmittelbar dem Wettbewerb auf Märkten ausgesetzt ist, die keiner Zugangsbeschränkung unterliegen; Wettbewerbe, die zur Ausübung einer solchen Tätigkeit in diesem geografisch abgegrenzten Gebiet ausgerichtet werden, unterliegen dieser Richtlinie ebenfalls nicht.“ Die volle Anwendung des Wettbewerbsrechts bleibt von der im Rahmen der Richtlinie 2014/25/EU vorgesehenen Möglichkeit einer Bewertung, inwieweit eine Tätigkeit dem unmittelbaren Wettbewerb ausgesetzt ist, unberührt.

Die Kommission entscheidet binnen 105 Arbeitstagen, gerechnet ab dem oben genannten Arbeitstag, über diesen Antrag. Diese Frist läuft am 6. Juli 2017 ab.

Nach Artikel 35 Absatz 5 der Richtlinie 2014/25/EU werden weitere Anträge, die die Stromerzeugung und den Stromgroßhandel in den Niederlanden betreffen und zu einem späteren Zeitpunkt, jedoch vor Ablauf der mit dem ersten Antrag eröffneten Frist, eingehen, nicht als Neuanträge betrachtet, sondern im Rahmen des ersten Antrags bearbeitet.


(1)  ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243.