ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 81

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

60. Jahrgang
16. März 2017


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

STELLUNGNAHMEN

 

Europäische Kommission

2017/C 81/01

Stellungnahme der Kommission vom 14. März 2017 zum Plan zur Änderung der Ableitung radioaktiver Stoffe am Standort der Springfields Fuels Ltd im Vereinigten Königreich gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2017/C 81/02

Euro-Wechselkurs

3

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2017/C 81/03

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

4

2017/C 81/04

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

4

 

DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

 

EFTA-Überwachungsbehörde

2017/C 81/05

Staatliche Beihilfe — Entscheidung, keine Einwände zu erheben

5

2017/C 81/06

Staatliche Beihilfe — Entscheidung, keine Einwände zu erheben

6

2017/C 81/07

Staatliche Beihilfe — Entscheidung, keine Einwände zu erheben

7


 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäische Kommission

2017/C 81/08

Aufruf zur Einreichung von Anträgen 2017 — Drittes Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit (2014-2020) ( 1 )

8

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2017/C 81/09

Mitteilung der Kommission nach Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in der Sache AT.39816 — Vorgelagerte Gasversorgungsmärkte in Mittel- und Osteuropa

9

2017/C 81/10

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8405 — Lear/Grupo Antolín Assets) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

12

2017/C 81/11

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8420 — Megatrends European Holdings/Allianz/Kamppi Shopping Centre) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

13


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

STELLUNGNAHMEN

Europäische Kommission

16.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 81/1


STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

vom 14. März 2017

zum Plan zur Änderung der Ableitung radioaktiver Stoffe am Standort der Springfields Fuels Ltd im Vereinigten Königreich gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2017/C 81/01)

Die nachstehende Bewertung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Euratom-Vertrags und unbeschadet möglicher weiterer Prüfungen, die gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den aus ihm und dem abgeleiteten Recht erwachsenden Pflichten (1) durchzuführen sind.

Am 6. September 2016 erhielt die Europäische Kommission von der Regierung des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags die Allgemeinen Angaben zum Plan zur Änderung der Ableitung radioaktiver Stoffe (2) am Standort der Springfields Fuels Ltd.

Auf der Grundlage dieser Angaben und nach Anhörung der Sachverständigengruppe nimmt die Kommission wie folgt Stellung:

1.

Der Standort der Springfields Fuels Ltd liegt 210 km von der nächstgelegenen Landesgrenze eines anderen Mitgliedstaats (in diesem Fall Irlands) entfernt.

2.

Aufgrund der geplanten Änderung wird ein regulatorischer Ableitungsgrenzwert für luftgetragenes Krypton-85 eingeführt, während alle sonstigen regulatorischen Ableitungsgrenzwerte unverändert bleiben.

3.

Es ist nicht davon auszugehen, dass die geplante Änderung im Normalbetrieb eine gesundheitlich signifikante Exposition der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat zur Folge haben wird, wobei die Dosisgrenzwerte der Richtlinie über die grundlegenden Sicherheitsnormen (3) sowie der neuen Richtlinie über die grundlegenden Sicherheitsnormen (4) zugrunde gelegt werden.

4.

Im Falle einer nicht geplanten Freisetzung radioaktiver Stoffe nach einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung wären die Dosen, die von der Bevölkerung eines anderen Mitgliedstaats wahrscheinlich aufgenommen würden, unter Berücksichtigung der Referenzwerte der neuen Richtlinie über die grundlegenden Sicherheitsnormen gesundheitlich nicht signifikant.

Nach Ansicht der Kommission ist somit nicht davon auszugehen, dass die Durchführung des Plans zur Änderung der Ableitung radioaktiver Stoffe am Standort der Springfields Fuels Ltd im Vereinigten Königreich im Normalbetrieb oder bei einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine gesundheitlich signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird, wobei die Bestimmungen der Richtlinie über die grundlegenden Sicherheitsnormen sowie der neuen Richtlinie über die grundlegenden Sicherheitsnormen zugrunde gelegt werden.

Brüssel, den 14. März 2017

Für die Kommission

Miguel ARIAS CAÑETE

Mitglied der Kommission


(1)  Zum Beispiel sind gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Umweltaspekte näher zu prüfen. Die Kommission verweist unter anderem auf die Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, die Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen und die Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik.

(2)  „Ableitung radioaktiver Stoffe“ gemäß Nummer 1 der Empfehlung 2010/635/Euratom der Kommission vom 11. Oktober 2010 zur Anwendung des Artikels 37 des Euratom-Vertrags (ABl. L 279 vom 23.10.2010, S. 36).

(3)  Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen (ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1).

(4)  Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom mit Wirkung vom 6. Februar 2018 (ABl. L 13 vom 17.1.2014, S. 1).


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

16.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 81/3


Euro-Wechselkurs (1)

15. März 2017

(2017/C 81/02)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,0622

JPY

Japanischer Yen

121,77

DKK

Dänische Krone

7,4339

GBP

Pfund Sterling

0,87073

SEK

Schwedische Krone

9,5603

CHF

Schweizer Franken

1,0715

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,1353

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,021

HUF

Ungarischer Forint

310,83

PLN

Polnischer Zloty

4,3206

RON

Rumänischer Leu

4,5423

TRY

Türkische Lira

3,9497

AUD

Australischer Dollar

1,3992

CAD

Kanadischer Dollar

1,4291

HKD

Hongkong-Dollar

8,2527

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5277

SGD

Singapur-Dollar

1,5001

KRW

Südkoreanischer Won

1 217,28

ZAR

Südafrikanischer Rand

13,8649

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,3438

HRK

Kroatische Kuna

7,4298

IDR

Indonesische Rupiah

14 191,33

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7258

PHP

Philippinischer Peso

53,390

RUB

Russischer Rubel

62,7435

THB

Thailändischer Baht

37,453

BRL

Brasilianischer Real

3,3553

MXN

Mexikanischer Peso

20,8010

INR

Indische Rupie

69,7475


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

16.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 81/4


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

(2017/C 81/03)

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Datum und Uhrzeit der Schließung

16.2.2017

Dauer

16.2.2017-31.12.2017

Mitgliedstaat

Frankreich

Bestand oder Bestandsgruppe

ANF.8C3411

Art

Seeteufel (Lophiidae)

Gebiet

VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (Unionsgewässer)

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

Laufende Nummer

03.TQ127


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


16.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 81/4


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

(2017/C 81/04)

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Datum und Uhrzeit der Schließung

27.1.2017

Dauer

27.1.2017-31.12.2017

Mitgliedstaat

Belgien

Bestand oder Bestandsgruppe

RJU/07-D.

Art

Perlrochen (Raja undulata)

Gebiet

Gebiet VIId (Unionsgewässer)

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

Laufende Nummer

02/TQ127


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

EFTA-Überwachungsbehörde

16.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 81/5


Staatliche Beihilfe — Entscheidung, keine Einwände zu erheben

(2017/C 81/05)

Die EFTA-Überwachungsbehörde erhebt keine Einwände gegen folgende Beihilfemaßnahme:

Tag des Erlasses der Entscheidung

:

28. November 2016

Fall-Nr.

:

79791

Nummer der Entscheidung

:

210/16/COL

EFTA-Staat

:

Norwegen

Region(en)

:

Gemeinde Ringerike

Titel (und/oder Name des Beihilfeempfängers)

:

Arba Follum AS

Rechtsgrundlage

:

Von der EFTA-Überwachungsbehörde mit Entscheidung Nr. 248/11/COL genehmigte Energiefondsregelung

Art der Maßnahme

:

Einzelbeihilfe im Rahmen der Energiefondsregelung, vorbehaltlich einer detaillierten Prüfung

Ziel

:

Umwelt und Innovation

Form der Beihilfe

:

Finanzhilfe

Mittelausstattung

:

138 000 000 NOK

Beihilfeintensität

:

47 %

Dauer

:

Die Beihilfe wird im Zeitraum 2016-2017 ausbezahlt.

Wirtschaftszweige

:

Produktion schwarzer Pellets

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

:

Enova SF

Professor Brochs Gate 2

N-7030 Trondheim

NORWEGEN

Die rechtsverbindliche Sprachfassung der Entscheidung befindet sich auf folgender Website der EFTA-Überwachungsbehörde: http://www.eftasurv.int/state-aid/state-aid-register/.


16.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 81/6


Staatliche Beihilfe — Entscheidung, keine Einwände zu erheben

(2017/C 81/06)

Die EFTA-Überwachungsbehörde erhebt keine Einwände gegen folgende Beihilfemaßnahme:

Tag des Erlasses der Entscheidung

:

1. Dezember 2016

Fall-Nr.

:

79773

Nummer der Entscheidung

:

216/16/COL

EFTA-Staat

:

Norwegen

Titel

:

Ermäßigter Steuersatz auf direkt an Schiffe gelieferten Strom

Rechtsgrundlage

:

Jährlicher Beschluss des Parlaments zur Stromsteuer, „Act on Excise Duties of 19 May 1933 No 11“, „Regulation on Excise Duties“ und „Act on Tax Payment of 17 June 2005 No 67“.

Art der Maßnahme

:

Beihilferegelung

Zuwendungszweck

:

Umweltschutz

Form der Beihilfe

:

Steuervergünstigung

Mittelausstattung

:

Jährlich ca. 2 Mio. NOK (unter Annahme einer schrittweisen Erhöhung)

Dauer

:

10 Jahre ab 1. Januar 2017

Wirtschaftszweige

:

Verkehr

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

:

Ministry of Finance

P.O. Box 8008 Dep

N-0030 Oslo

NORWAY

Sonstige Angaben

:

 

Die um vertrauliche Passagen bereinigte rechtsverbindliche Sprachfassung der Entscheidung befindet sich auf folgender Website der EFTA-Überwachungsbehörde:

http://www.eftasurv.int/state-aid/state-aid-register/


16.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 81/7


Staatliche Beihilfe — Entscheidung, keine Einwände zu erheben

(2017/C 81/07)

Die EFTA-Überwachungsbehörde erhebt keine Einwände gegen folgende Beihilfemaßnahme:

Tag des Erlasses der Entscheidung

:

24. Juni 2015

Nummer der Beihilfesache

:

77262

Nummer der Entscheidung

:

249/15/COL

EFTA-Staat

:

Norwegen

Titel (und/oder Name des Beihilfeempfängers)

:

Evaluierungsplan für die Gruppenfreistellung der „Skattefunn“-Beihilferegelung

Rechtsgrundlage

:

Norwegisches Steuergesetz Nr. 14 Abschnitt 16-40 vom 26. März 1999

Art der Maßnahme

:

Beihilferegelung

Ziel

:

R&D&I (Forschung, Entwicklung und Innovation)

Form der Beihilfe

:

Steuervergünstigung

Mittel

:

Schätzungsweise 2 350 Mio. NOK für 2015

Intensität

:

Unterschiedlich

Laufzeit

:

Bis zum 31. Dezember 2020

Wirtschaftszweige

:

Alle

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

:

Finanzministerium

P.O Box 8008 Dep

N-0030 Oslo

NORWEGEN

Sonstige Angaben

:

Siehe auch AGVO-INFORMATIONSBLATT 44/2014/R&D&I

Die um vertrauliche Passagen bereinigte rechtsverbindliche Sprachfassung der Entscheidung befindet sich auf folgender Website der EFTA-Überwachungsbehörde:

http://www.eftasurv.int/state-aid/state-aid-register/.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäische Kommission

16.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 81/8


Aufruf zur Einreichung von Anträgen 2017

Drittes Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit (2014-2020)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 81/08)

Im Rahmen des dritten Aktionsprogramms der Union im Bereich der Gesundheit (2014-2020) (1) wird heute der Aufruf zur Einreichung von Anträgen „Gesundheit — 2017“ veröffentlicht.

Dieser Aufruf umfasst folgende Komponenten:

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zur Vergabe von Finanzhilfen für spezifische Maßnahmen in Form von Projekten;

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zur Vergabe von Finanzhilfen zur Unterstützung nichtstaatlicher Einrichtungen (Betriebskostenzuschüsse).

Die Fristen für die Online-Einreichung der Vorschläge enden für Finanzhilfen: 15. Juni 2017.

Auf der Website der Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit und Lebensmittel finden Sie sämtliche Informationen, einschließlich des Beschlusses der Kommission vom 26. Januar 2017 über die Annahme des Arbeitsprogramms 2017 zur Umsetzung des dritten Aktionsprogramms der Union im Bereich der Gesundheit (2014-2020), sowie Angaben zu den Auswahl-, Vergabe- und sonstigen Kriterien für die Vergabe von Finanzhilfen für Maßnahmen im Rahmen dieses Programms. Die Adresse der Agentur lautet:

http://ec.europa.eu/chafea/


(1)  Verordnung (EU) Nr. 282/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über ein drittes Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit (2014-2020) (ABl. L 86 vom 21.3.2014, S. 1).


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

16.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 81/9


Mitteilung der Kommission nach Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in der Sache AT.39816 — Vorgelagerte Gasversorgungsmärkte in Mittel- und Osteuropa

(2017/C 81/09)

1.   Einleitung

(1)

Beabsichtigt die Kommission, einen Beschluss zur Abstellung einer Zuwiderhandlung zu erlassen, und bieten die beteiligten Unternehmen an, Verpflichtungen einzugehen, die geeignet sind, die ihnen von der Kommission in ihrer vorläufigen Beurteilung mitgeteilten Bedenken auszuräumen, so kann die Kommission nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (1) diese Verpflichtungszusagen im Wege eines Beschlusses für bindend für die Unternehmen erklären. Ein solcher Beschluss kann befristet sein und muss besagen, dass für ein Tätigwerden der Kommission kein Anlass mehr besteht. Nach Artikel 27 Absatz 4 der genannten Verordnung veröffentlicht die Kommission eine kurze Zusammenfassung des Falls und den wesentlichen Inhalt der betreffenden Verpflichtungszusagen. Interessierte Dritte können hierzu innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist Stellung nehmen.

2.   Zusammenfassung der Rechtssache

(2)

Am 22. April 2015 übermittelte die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte hinsichtlich einer mutmaßlichen Zuwiderhandlung gegen Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“), die OAO Gazprom und OOO Gazprom Export (im Folgenden „Gazprom“) auf den vorgelagerten Großhandelsmärkten für Erdgas in Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, der Slowakei, der Tschechischen Republik und Ungarn (im Folgenden „MOE“) begangen haben sollen. Bei der vorliegenden Mitteilung handelt es sich um eine vorläufige Beurteilung im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003.

(3)

Laut der vorläufigen Beurteilung der Kommission verfügt Gazprom auf allen acht vorgelagerten MOE-Märkten für den Gasgroßhandel über eine marktbeherrschende Stellung. Nach der vorläufigen Auffassung der Kommission könnte Gazprom diese marktbeherrschende Stellung unter Verstoß gegen Artikel 102 AEUV missbraucht haben.

(4)

Insbesondere könnte Gazprom durch die Festlegung territorialer Beschränkungen in seinen Lieferverträgen für die MOE-Länder seine marktbeherrschende Stellung systematisch missbraucht haben. Die genannten Beschränkungen umfassen Ausfuhrverbote, Klauseln zum Bestimmungsort und gleichwertige Maßnahmen, die möglicherweise die grenzüberschreitenden Gaslieferungen verhindert haben.

(5)

Mit diesen territorialen Beschränkungen verfolgte Gazprom möglicherweise in fünf Mitgliedstaaten — Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen und Polen — eine unlautere Preispolitik, da den dortigen Großhändlern Preise in Rechnung gestellt wurden, die deutlich über den wettbewerbsbestimmten Preisen auf den westeuropäischen Märkten lagen.

(6)

Außerdem könnte Gazprom seine marktbeherrschende Stellung auf dem vorgelagerten Großhandelsmarkt für Erdgas in Bulgarien möglicherweise dadurch missbraucht haben, dass das Unternehmen seine Gaslieferungen von Investitionen in das Pipeline-Projekt South Stream abhängig machte.

(7)

In ihrer vorläufigen Beurteilung kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Vorgehensweise von Gazprom die freien Gaslieferungen im Binnenmarkt behindern, die Liquidität und Effizienz der Gasmärkte verringern und gleichzeitig zu höheren Erdgaspreisen führen könnte.

3.   Wesentlicher Inhalt der angebotenen Verpflichtungen

(8)

Gazprom stimmt der vorläufigen Beurteilung der Kommission nicht zu. Dessen ungeachtet hat das Unternehmen angeboten, Verpflichtungen nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 einzugehen, um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission auszuräumen. Die wesentlichen Elemente der Verpflichtungen sind im Folgenden aufgeführt.

(9)

Gazprom wird sich verpflichten, seine relevanten Verträge in einer Reihe von Punkten zu ändern, um die Beschränkungen auf den MOE-Märkten hinsichtlich der freien Gaslieferungen zu wettbewerbsbestimmten Preisen aufzuheben:

a)

Gazprom wird Bestimmungen, die die Möglichkeit der Kunden zur Wiederausfuhr oder zum Wiederverkauf von Gas verbieten, einschränken oder wirtschaftlich weniger attraktiv machen könnten, weder anwenden noch in seine bestehenden Gaslieferverträge für MOE aufnehmen. Zudem wird sich Gazprom verpflichten, keine solchen Maßnahmen in seine künftigen Gasverträge in MOE aufzunehmen.

b)

Gazprom wird vorbehaltlich der Zustimmung seiner vertraglichen Gegenparteien sicherstellen, dass an den bulgarischen und griechischen Verträgen berechtigte Änderungen vorgenommen werden, die für den Abschluss von Verbundvereinbarungen zwischen Bulgarien und anderen EU-Mitgliedstaaten erforderlich sind.

c)

Gazprom wird seinen relevanten MOE-Kunden die Möglichkeit einräumen zu beantragen, dass die an bestimmte Lieferstellen in MOE zu liefernden vertraglichen Gasmengen ganz oder teilweise an eine andere Lieferstelle geliefert werden, die von Gazprom für Lieferungen nach Bulgarien oder in die baltischen Staaten genutzt wird. Gazprom wird sich verpflichten, diese Möglichkeit so lange zu gewähren, bis der Kunde in der Lage ist, den Gastransport von den relevanten vertraglichen Lieferstellen nach Bulgarien oder in die baltischen Staaten selbst zu organisieren.

d)

Gazprom wird anbieten, entweder in die Verträge mit relevanten Kunden, die noch keine Preisrevisionsklausel enthalten, eine solche Klausel aufzunehmen oder bestehende Preisrevisionsklauseln zu ändern. Gazprom wird sich verpflichten, seinen relevanten Kunden die Möglichkeit einzuräumen, ein Preisrevisionsverfahren anzustoßen, wenn der vertraglich vereinbarte Preis z. B. die Entwicklung der Grenzübergangspreise in Deutschland, Frankreich und Italien oder die Gaspreise an den Flüssiggas-Hubs in Kontinentaleuropa nicht widerspiegelt. Die Parteien dürfen sich bei der Revision der vertraglich vereinbarten Preise auch auf dieselben Wettbewerbs-Benchmarks beziehen. Zudem wird Gazprom sich verpflichten, Preisrevisionen häufiger und schneller durchzuführen. Außerdem wird sich Gazprom gegenüber seinen relevanten Kunden dazu verpflichten, die genannten Preisrevisionsbestimmungen in Zukunft in die Verträge aufzunehmen.

e)

Gazprom wird von den bulgarischen Gegenparteien keinen Schadensersatz wegen Einstellung des Projekts South Stream fordern. Die Einstellung des Projekts wurde von Gazprom bestätigt.

(10)

Diese Verpflichtungszusagen sollten in MOE freie Gaslieferungen zu wettbewerbsbestimmten Preisen gewährleisten und die Bedenken der Kommission damit ausräumen. Gazprom wird es nicht möglich sein, die MOE-Gasmärkte durch ausdrückliche territoriale Beschränkungen oder vertragliche Maßnahmen mit der gleichen Wirkung wie territoriale Beschränkungen zu separieren und zu isolieren. Die Kommission weist darauf hin, dass sich die Lage in den MOE-Ländern hinsichtlich der Verbindungsinfrastruktur und der Fähigkeit der MOE-Kunden, entweder durch Umkehrflüsse oder durch Gas-Swaps grenzüberschreitenden Gashandel zu betreiben, verbessert hat. Im Baltikum und in Bulgarien sind diese Möglichkeiten allerdings noch unzureichend.

(11)

Die Verpflichtungen werden einen Ausgleich dafür bieten, dass zwischen den übrigen MOE-Ländern einerseits und Bulgarien oder den baltischen Staaten andererseits keine Gaslieferungen verfügbar sind. Gazprom wird den MOE-Kunden die Möglichkeit einräumen, Swap-ähnliche Geschäfte zu tätigen, um die in den baltischen Staaten und in Bulgarien verfügbaren Gasmengen zu erhöhen. Gazprom darf dafür eine Dienstleistungsgebühr berechnen, wie es sie für typische Swaps auf Märkten berechnen könnte, in denen Gastransportkapazitäten verfügbar sind. Die Möglichkeit solcher Swap-ähnlicher Geschäfte wird insbesondere dann von Bedeutung sein, wenn der Gaspreis in den baltischen Staaten und Bulgarien deutlich vom Preis in den übrigen MOE-Staaten abweicht.

(12)

Da die Kunden die Möglichkeit haben, im Rahmen ihrer Verträge eine Preisrevision anzustoßen, wenn der vertraglich vereinbarte Preis beispielsweise von den Preisen an allgemein anerkannten Gas-Hub in Kontinentaleuropa abweicht, sollten die Bedenken der Kommission hinsichtlich der in den fünf Mitgliedstaaten berechneten Preise durch diese Verpflichtungszusagen ausgeräumt werden. Außerdem werden die Verpflichtungszusagen explizite inhaltliche Anhaltspunkte für die wettbewerbsbestimmten westeuropäischen Benchmarks bieten, die im Falle einer Preisrevision anzuwenden sind. Dadurch erhalten die Kunden in den fünf MOE-Mitgliedstaaten ein ausdrückliches, vertraglich festgelegtes Recht, sich bei der Revision ihrer vertraglich vereinbarten Preise auf wettbewerbsbestimmte Preise und die Flüssiggaspreise an den Gas-Hubs zu beziehen. Die ausdrückliche Bezugnahme auf wettbewerbsbestimmte westeuropäische Benchmarks unterstreicht auch Schiedsrichtern gegenüber die Bedeutung dieser Benchmarks, für den Fall, dass eine Preisrevisionsverhandlung vor ein Schiedsgericht getragen wird. Durch die genannten Verpflichtungen wird gewährleistet, dass die MOE-Preise zukünftig nicht signifikant von den wettbewerbsbestimmten Benchmarks abweichen.

(13)

Was Bulgarien betrifft, schützen die Verpflichtungszusagen bulgarische Gegenparteien vor Schadensersatzklagen wegen Einstellung des Projekts South Stream, unabhängig davon, ob solche Ansprüche gerechtfertigt sind oder nicht. Dadurch wird gewährleistet, dass dem mutmaßlich missbräuchlichen Verhalten von Gazprom im Hinblick auf die Abhängigkeit der Gaslieferungen von Investitionen in die bulgarische Gasinfrastruktur jegliche Wirkung entzogen wird.

(14)

Der vollständige Wortlaut der Verpflichtungen ist auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb in englischer Sprache veröffentlicht:

http://ec.europa.eu/competition/index_en.html

4.   Aufforderung zur Stellungnahme

(15)

Vorbehaltlich der Ergebnisse des Markttests beabsichtigt die Kommission, einen Beschluss nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zu erlassen, mit dem die oben zusammengefassten und auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb veröffentlichten Verpflichtungszusagen für bindend erklärt werden.

(16)

Nach Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 fordert die Kommission interessierte Dritte auf, zu den angebotenen Verpflichtungen Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens sieben Wochen nach Veröffentlichung dieser Mitteilung eingehen. Interessierte Dritte werden ferner aufgefordert, eine nichtvertrauliche Fassung ihrer Stellungnahme vorzulegen, aus der etwaige Geschäftsgeheimnisse und andere vertrauliche Informationen gestrichen und durch eine nichtvertrauliche Zusammenfassung bzw. den Hinweis „Geschäftsgeheimnis“ oder „vertraulich“ ersetzt sind.

(17)

Antworten und Bemerkungen sollten nach Möglichkeit begründet werden, und alle relevanten Angaben enthalten. Wenn Sie Bedenken hinsichtlich eines Teils der angebotenen Verpflichtungen haben, bittet die Kommission Sie, eine mögliche Lösung vorzuschlagen.

(18)

Stellungnahmen können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens AT.39816 — Upstream Gas Supplies in Central and Eastern Europe per E-Mail (COMP-GREFFE-ANTITRUST@ec.europa.eu), per Fax (+32 22950128) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Antitrust

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1. Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 81 und 82 EG-Vertrag und die Artikel 101 und 102 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieser Mitteilung sind Bezugnahmen auf die Artikel 101 und 102 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 81 und 82 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist.


16.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 81/12


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8405 — Lear/Grupo Antolín Assets)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 81/10)

1.

Am 8. März 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Lear Corporation („Lear“, USA) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen und einzelnen Vermögenswerten die alleinige Kontrolle über die Sitz- und Metallsparte des Unternehmens Grupo Antolín-Irausa, S.A. („Grupo Antolín Assets“, Spanien).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Lear ist ein großer Lieferant von vollständigen Sitzsystemen und Sitzkomponenten sowie von elektrischen Verteilersystemen und elektronischen Komponenten.

Die Grupo-Antolín-Vermögenswerte bestehen aus zwölf Industrieanlagen und zwei FuE-Zentren in der Tschechischen Republik sowie in Frankreich, Marokko, Portugal und Spanien, die in der Herstellung von Autositzen und Sitzkomponenten tätig sind.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8405 — Lear/Grupo Antolín Assets per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


16.3.2017   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 81/13


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8420 — Megatrends European Holdings/Allianz/Kamppi Shopping Centre)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 81/11)

1.

Am 9. März 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Megatrends European Holdings Sàrl. („Megatrends“, Luxemburg) und Allianz SE („Allianz“, Deutschland) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen indirekt die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens NRF (Finland) AB, das seinerseits letztlich Kamppi Shopping Centre kontrolliert.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Megatrends ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft des European Cities Fund („ECF“), einer von TH Real Estate („THRE“) gegründeten Zweckgesellschaft. THRE, eine Immobilienverwaltungs- und -anlagegesellschaft, ist eine Tochtergesellschaft der Teachers Insurance and Annuity Association of America („TIAA“), einer gesetzliche Rücklagen bildenden Lebensversicherungsgesellschaft im Sinne der Regelungen des Staates New York in den Vereinigten Staaten von Amerika. Die Haupttätigkeit der TIAA besteht darin, Personen, die in den USA im Hochschulwesen, in der Forschung, im medizinischen Bereich oder im Kultursektor arbeiten, Investmentprodukte und -dienstleistungen anzubieten. In Europa investiert die TIAA in erster Linie in Immobilien und landwirtschaftliche Flächen.

Allianz ist die oberste Holdinggesellschaft der Allianz-Gruppe. Die Allianz-Gruppe ist ein multinationaler Finanzdienstleister, der weltweit im Versicherungs- und Vermögensverwaltungsgeschäft tätig ist.

Kamppi Shopping Centre ist eine Tochtergesellschaft der Kamppi Center Oy, die letztlich von der NRF (Finland) AB kontrolliert wird. Kamppi Shopping Centre ist ein Einkaufszentrum in Helsinki (Finnland) mit einer vermietbaren Bruttofläche von 44 704 m2. Im Jahr 2016 hatte es 41,5 Mio. Besucher. Die Immobilie ist an 121 Gewerbetreibende vermietet, die Einzelhandelsgeschäfte, Cafés und Restaurants betreiben.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8420 — Megatrends European Holdings/Allianz/Kamppi Shopping Centre per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.