ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 79 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
60. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2017/C 79/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8353 — CVC/Corialis) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Rat |
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2017/C 79/02 |
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2017/C 79/03 |
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Europäische Kommission |
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2017/C 79/04 |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2017/C 79/05 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8397 — Partners Group/Cerba Healthcare) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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Berichtigungen |
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2017/C 79/06 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
14.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 79/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.8353 — CVC/Corialis)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 79/01)
Am 17. Februar 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32017M8353 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Rat
14.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 79/2 |
Mitteilung an die Personen und Organisationen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2014/145/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2017/445 des Rates, und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/437 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, unterliegen
(2017/C 79/02)
Den im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP des Rates (1), geändert durch den Beschluss (GASP) 2017/445 des Rates (2), und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates (3), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/437 des Rates (4), über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, aufgeführten Personen wird Folgendes mitgeteilt:
Der Rat der Europäischen Union hat beschlossen, dass die in den genannten Anhängen aufgeführten Personen in der Liste der Personen und Organisationen aufzuführen sind, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2014/145/GASP und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, unterliegen. Die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen sind in den jeweiligen Einträgen in den genannten Anhängen aufgeführt.
Die betroffenen Personen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats/der jeweiligen Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 269/2014) beantragen können, dass ihnen die Verwendung eingefrorener Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 4 der Verordnung).
Die betroffenen Personen können vor dem 1. Juni 2017 beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird; entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:
Rat der Europäischen Union |
Generalsekretariat |
GD C 1C |
Rue de la Loi/Wetstraat 175 |
1048 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu |
Die betroffenen Personen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.
(1) ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 16.
(2) ABl. L 67 vom 14.3.2017, S. 88.
(3) ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6.
(4) ABl. L 67 vom 14.3.2017, S. 34.
14.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 79/3 |
Mitteilung für die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/437 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, unterliegen
(2017/C 79/03)
Die betroffenen Personen werden gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) auf Folgendes hingewiesen:
Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 (2), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/437 des Rates (3).
Der für diese Verarbeitung Verantwortliche ist der Rat der Europäischen Union, vertreten durch den Generaldirektor der Generaldirektion C (Auswärtige Angelegenheiten, Erweiterung und Katastrophenschutz) des Generalsekretariats des Rates, und die mit der Verarbeitung betraute Stelle ist das Referat 1C der Generaldirektion C, das unter folgender Anschrift kontaktiert werden kann:
Rat der Europäischen Union |
Generalsekretariat |
GD C 1C |
Rue de la Loi/Wetstraat 175 |
1048 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu |
Ziel der Verarbeitung ist die Erstellung und Aktualisierung der Liste der Personen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 269/2014, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/437, restriktiven Maßnahmen unterliegen.
Die betroffenen Personen sind die natürlichen Personen, die die Kriterien für die Aufnahme in die Liste gemäß dieser Verordnung erfüllen.
Die erhobenen personenbezogenen Daten umfassen die zur korrekten Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Daten sowie die Begründung und andere diesbezügliche Daten.
Die erhobenen personenbezogenen Daten können soweit erforderlich mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst und der Europäischen Kommission ausgetauscht werden.
Unbeschadet der in Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und d der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 vorgesehenen Einschränkungen werden Anträge auf Zugang, Berichtigung oder Widerspruch gemäß Abschnitt 5 des Beschlusses 2004/644/EG des Rates (4) beantwortet.
Die personenbezogenen Daten werden fünf Jahre lang ab dem Zeitpunkt der Streichung der betroffenen Person von der Liste der Personen, deren Vermögenswerte einzufrieren sind, oder ab dem Ende der Gültigkeitsdauer der Maßnahme oder für die Dauer von eventuell begonnenen Gerichtsverfahren gespeichert.
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 können sich die betroffenen Personen an den Europäischen Datenschutzbeauftragten wenden.
(1) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
(2) ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6.
(3) ABl. L 67 vom 14.3.2017, S. 34.
(4) ABl. L 296 vom 21.9.2004, S. 16.
Europäische Kommission
14.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 79/4 |
Euro-Wechselkurs (1)
13. März 2017
(2017/C 79/04)
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,0663 |
JPY |
Japanischer Yen |
122,35 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4340 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,87258 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,5645 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,0749 |
ISK |
Isländische Krone |
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NOK |
Norwegische Krone |
9,1298 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
27,021 |
HUF |
Ungarischer Forint |
312,43 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,3376 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,5560 |
TRY |
Türkische Lira |
3,9952 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,4078 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4350 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
8,2804 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,5385 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,5073 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 222,96 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
14,0101 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,3717 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,4333 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
14 241,50 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,7450 |
PHP |
Philippinischer Peso |
53,681 |
RUB |
Russischer Rubel |
62,9550 |
THB |
Thailändischer Baht |
37,672 |
BRL |
Brasilianischer Real |
3,3609 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
20,9398 |
INR |
Indische Rupie |
70,5475 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
14.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 79/5 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8397 — Partners Group/Cerba Healthcare)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 79/05)
1. |
Am 7. März 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Partners Group AG („Partners Group“, Schweiz) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über das Unternehmen Cerba Healthcare („Cerba“, Frankreich). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — Partners Group: In der Verwaltung von Privatmarktanlagen tätige Investmentgesellschaft — Cerba: Labordienstleister im Bereich klinische Pathologie |
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (2) des Rates infrage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8397 — Partners Group/Cerba Healthcare per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1. („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.
Berichtigungen
14.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 79/6 |
Berichtigung der Entschließung des Rates betreffend ein aktualisiertes Handbuch mit Empfehlungen für die internationale polizeiliche Zusammenarbeit und Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Gewalttätigkeiten und Störungen im Zusammenhang mit Fußballspielen von internationaler Dimension, die zumindest einen Mitgliedstaat betreffen („EU-Fußballhandbuch“)
( Amtsblatt der Europäischen Union C 444 vom 29. November 2016 )
(2017/C 79/06)
Auf Seite 13 erhält Abschnitt 3.14a „
“ folgende Fassung:„3.14a
Es wird nachdrücklich empfohlen, dass die an der Veranstaltung teilnehmenden Länder zu einem frühen Zeitpunkt der Vorbereitungen ein bilaterales Abkommen mit den Behörden des Gastgeberlandes schließen sollten, in dem die Regelungen für den Informationsaustausch, den Einsatz der ausländischen Polizeidelegation und weitere Aspekte der polizeilichen Zusammenarbeit im Zusammenhang mit der Veranstaltung festgelegt sind. Solche bilateralen Abkommen können auch die Bereiche der zwischenstaatlichen und der justiziellen Zusammenarbeit umfassen. Eine Vorlage für ein bilaterales Abkommen wird noch erstellt. Sie wird auch eine Liste von Aspekten enthalten, die zu beachten sind und auf die sich die beiden Parteien einigen sollten. Dabei wird es sich nicht um ein Musterabkommen, sondern eher um eine Hilfe für bilaterale Verhandlungen handeln.“
Auf Seite 15 erhält der zweite Absatz folgende Fassung:
„Ausführliche Leitlinien dazu finden sich in der Empfehlung Rec (2015) 1 des Ständigen Komitees des Europarates über Sicherheit und Dienstleistungen bei Fußballspielen und anderen Sportveranstaltungen.“