ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 6 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
60. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2017/C 6/01 |
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Gericht |
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2017/C 6/02 |
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Berichtigungen |
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2017/C 6/72 |
Berichtigung zur Mitteilung im Amtsblatt in der Rechtssache T-698/16 ( ABl. C 441 vom 28.11.2016 ) |
DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
9.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 6/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2017/C 006/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar auf:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
Gericht
9.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 6/2 |
Ernennung des Kanzlers
(2017/C 006/02)
Die Amtszeit von Herrn Emmanuel Coulon, Kanzler des Gerichts der Europäischen Union, läuft am 5. Oktober 2017 ab.
Das Gericht hat am 16. November 2016 beschlossen, das Mandat von Herrn Emmanuel Coulon gemäß Artikel 32 Absatz 4 der Verfahrensordnung für die Zeit vom 6. Oktober 2017 bis zum 5. Oktober 2023 zu verlängern.
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
9.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 6/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 9. November 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof — Deutschland) — Davitas GmbH/Stadt Aschaffenburg
(Rechtssache C-448/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten - Verordnung [EG] Nr. 258/97 - Art. 1 Abs. 2 Buchst. c - Begriff der Lebensmittel und Lebensmittelzutaten mit neuer primärer Molekularstruktur))
(2017/C 006/03)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Davitas GmbH
Beklagte: Stadt Aschaffenburg
Beteiligte: Landesanwaltschaft Bayern
Tenor
Art. 1 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten in der durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sich der Begriff „neue primäre Molekularstruktur“ auf Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten bezieht, die vor dem 15. Mai 1997 im Gebiet der Europäischen Union nicht für den menschlichen Verzehr verwendet wurden.
(1) ABl. C 448 vom 15.12.2014.
9.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 6/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 27. Oktober 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Centrale Raad van Beroep — Niederlande) — Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank/F. Wieland, H. Rothwangl
(Rechtssache C-465/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 18 und 45 AEUV - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 - Art. 3 und 94 - Verordnung [EG] Nr. 859/2003 - Art. 2 Abs. 1 und 2 - Alters- und Todesfallversicherung - Ehemalige Seeleute, die Staatsangehörige eines Drittstaats sind, der 1995 Mitglied der Europäischen Union wurde - Ausschluss des Anspruchs auf die Leistungen bei Alter))
(2017/C 006/04)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Centrale Raad van Beroep
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank
Rechtsmittelgegner: F. Wieland, H. Rothwangl
Tenor
1. |
Art. 94 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005, ist dahin auszulegen, dass er einer Vorschrift eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die für die Feststellung der Altersrentenansprüche Versicherungszeiten, die von einem Wanderarbeitnehmer nach dem Recht dieses Mitgliedstaats zurückgelegt worden sein sollen, nicht berücksichtigt, wenn der Staat, dessen Staatsangehörigkeit dieser Wanderarbeitnehmer besitzt, der Europäischen Union nach der Zurücklegung dieser Versicherungszeiten beigetreten ist. |
2. |
Die Art. 18 und 45 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehen, wonach ein Seemann, der in einem bestimmten Zeitraum zur Besatzung eines Seeschiffs mit Heimathafen in diesem Mitgliedstaat gehörte und an Bord dieses Schiffes wohnte, von der Altersrentenversicherung für diesen Zeitraum ausgeschlossen wird, weil er während dieses Zeitraums nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats war. |
3. |
Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 des Rates vom 14. Mai 2003 zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen, ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, wonach Beschäftigungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats von einem Arbeitnehmer zurückgelegt wurden, der in diesem Zeitraum kein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats war, aber zum Zeitpunkt, zu dem er eine Altersrente beantragt, in den Anwendungsbereich des Art. 1 dieser Verordnung fällt, von diesem Mitgliedstaat für die Feststellung der Rentenansprüche dieses Arbeitnehmers nicht berücksichtigt werden. |
(1) ABl. C 448 vom 15.12.2014.
9.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 6/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 26. Oktober 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus — Finnland) — Yara Suomi Oy, Borealis Polymers Oy, Neste Oil Oyj, SSAB Europe Oy/Työ- ja elinkeinoministeriö
(Rechtssache C-506/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Europäischen Union - Richtlinie 2003/87/EG - Art. 10a - Methode der kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten - Berechnung des einheitlichen sektorübergreifenden Korrekturfaktors - Beschluss 2013/448/EU - Art. 4 - Anhang II - Gültigkeit - Anwendung des einheitlichen sektorübergreifenden Korrekturfaktors auf Anlagen in Sektoren, in denen ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht - Festlegung der Produkt-Benchmark für Flüssigmetall - Beschluss 2011/278/EU - Art. 10 Abs. 9 - Anhang I - Gültigkeit))
(2017/C 006/05)
Verfahrenssprache: Finnisch
Vorlegendes Gericht
Korkein hallinto-oikeus
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Yara Suomi Oy, Borealis Polymers Oy, Neste Oil Oyj, SSAB Europe Oy
Beklagter: Työ- ja elinkeinoministeriö
Tenor
1. |
Die Prüfung der dritten und der vierten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 15 Abs. 3 des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates beeinträchtigen könnte. |
2. |
Die Prüfung der sechsten und der siebten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Anhang I des Beschlusses 2011/278 beeinträchtigen könnte. |
3. |
Die Prüfung der fünften Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 10 Abs. 9 Unterabs. 1 des Beschlusses 2011/278 beeinträchtigen könnte. |
4. |
Art. 4 und Anhang II des Beschlusses 2013/448/EU der Kommission vom 5. September 2013 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sind ungültig. |
5. |
Die Wirkungen der Feststellung der Ungültigkeit von Art. 4 und Anhang II des Beschlusses 2013/448 werden in der Weise zeitlich begrenzt, dass zum einen diese Feststellung erst nach Ablauf eines Zeitraums von zehn Monaten ab der Verkündung des Urteils vom 28. April 2016, Borealis Polyolefine u. a. (C-191/14, C-192/14, C-295/14, C-389/14 und C-391/14 bis C-393/14, EU:C:2016:311), Wirkungen entfaltet, um der Europäischen Kommission den Erlass der erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen, und dass zum anderen die bis zu diesem Stichtag auf der Grundlage der für ungültig erklärten Bestimmungen erlassenen Maßnahmen nicht in Frage gestellt werden können. |
9.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 6/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 27. Oktober 2016 — Debonair Trading Internacional Lda/Groupe Léa Nature SA, Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
(Rechtssache C-537/14 P) (1)
((Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 - Bildmarke mit den Wortbestandteilen „SO’BiO ētic“ - Widerspruch des Inhabers der Unions- und nationalen Wort- und Bildmarken mit dem Wortbestandteil „SO…?“ - Ablehnung der Eintragung))
(2017/C 006/06)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Debonair Trading Internacional Lda (Prozessbevollmächtigte: D. Selden, Advocate, T. Alkin, Barrister)
Andere Parteien des Verfahrens: Groupe Léa Nature SA (Prozessbevollmächtigter: S. Arnaud, avocat), Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: D. Gája und P. Geroulakos)
Tenor
1. |
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 23. September 2014, Groupe Léa Nature/HABM — Debonair Trading Internacional (SO’BiO ētic) (T-341/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:802), wird aufgehoben. |
2. |
Die Sache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen. |
3. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
9.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 6/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 8. November 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski gradski sad — Bulgarien) — Strafverfahren gegen Atanas Ognyanov
(Rechtssache C-554/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2008/909/JI - Art. 17 - Für die Vollstreckung einer Sanktion maßgebliches Recht - Auslegung einer nationalen Vorschrift des Vollstreckungsstaats, die eine Verkürzung der Freiheitsstrafe aufgrund der von der verurteilten Person während ihrer Haft im Ausstellungsstaat geleisteten Arbeit vorsieht - Rechtswirkungen der Rahmenbeschlüsse - Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung))
(2017/C 006/07)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Sofiyski gradski sad
Beteiligte des Ausgangsverfahrens
Atanas Ognyanov
Beteiligte: Sofyiska gradska prokuratura
Tenor
1. |
Art. 17 Abs. 1 und 2 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Vorschrift entgegensteht, die in der Weise ausgelegt wird, dass sie den Vollstreckungsstaat berechtigt, der verurteilten Person aufgrund der während ihrer Haft im Ausstellungsstaat von ihr geleisteten Arbeit eine Strafverkürzung zu gewähren, obwohl die zuständigen Behörden des Ausstellungsstaats nach dessen Recht eine solche Strafverkürzung nicht gewährt haben. |
2. |
Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht sämtliche Vorschriften des nationalen Rechts berücksichtigen und sie so weit wie möglich im Einklang mit dem Rahmenbeschluss 2008/909 in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299 geänderten Fassung auslegen muss, um das mit ihm angestrebte Ergebnis zu erreichen, wobei es erforderlichenfalls aus eigener Entscheidungsbefugnis die von einem letztinstanzlichen nationalen Gericht vorgenommene Auslegung unangewandt lässt, wenn diese Auslegung nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist. |
9.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 6/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 26. Oktober 2016 — Dimosia Epicheirisi Ilektrismou AE (DEI)/Alouminion tis Ellados VEAE, ehemals Alouminion AE, Europäische Kommission
(Rechtssache C-590/14 P) (1)
((Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Herstellung von Aluminium - Vertraglich gewährter Vorzugsstromtarif - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Kündigung des Vertrags - Gerichtliche Aussetzung der Wirkungen der Kündigung - Beschluss, mit dem die Beihilfe für rechtswidrig erklärt wird - Art. 108 Abs. 3 AEUV - Begriffe „bestehende Beihilfe“ und „neue Beihilfe“ - Unterscheidung))
(2017/C 006/08)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Dimosia Epicheirisi Ilektrismou AE (DEI) (Prozessbevollmächtigte: E. Bourtzalas, avocat, sowie E. Salaka, C. Synodinos, C. Tagaras und A. Oikonomou, dikigoroi)
Andere Parteien des Verfahrens: Alouminion tis Ellados VEAE, ehemals Alouminion AE (Prozessbevollmächtigte: G. Dellis, N. Korogiannakis, E. Chrysafis, D. Diakopoulos und N. Keramidas, dikigoroi), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: É. Gippini Fournier und A. Bouchagiar)
Tenor
1. |
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 8. Oktober 2014, Alouminion/Kommission (T-542/11, EU:T:2014:859), wird aufgehoben. |
2. |
Die Rechtssache T-542/11 wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen. |
3. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
9.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 6/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 26. Oktober 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Retten i Glostrup — Dänemark) — Strafverfahren gegen Canal Digital Danmark A/S
(Rechtssache C-611/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Unlautere Geschäftspraktiken - Richtlinie 2005/29/EG - Art. 6 und 7 - Werbung für ein Fernsehabonnement via Satellit - Abonnementpreis, der neben dem Monatsbeitrag einen Halbjahresbeitrag für die zur Decodierung der Sendungen erforderliche Karte umfasst - Monatsgebühr, die nicht angegeben oder weniger hervorgehoben ist als die Halbjahresgebühr - Irreführende Handlung - Irreführende Unterlassung - Umsetzung der Bestimmung einer Richtlinie nur in den Materialien eines nationalen Umsetzungsgesetzes und nicht im Gesetzestext selbst))
(2017/C 006/09)
Verfahrenssprache: Dänisch
Vorlegendes Gericht
Retten i Glostrup
Beteiligte des Ausgangsverfahrens
Canal Digital Danmark A/S
Tenor
1. |
Art. 7 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist dahin auszulegen, dass für die Beurteilung, ob eine Geschäftspraxis als irreführende Unterlassung anzusehen ist, der Zusammenhang, in dem diese Geschäftspraxis steht — u. a. die Beschränkungen des für diese Praxis verwendeten Kommunikationsmediums, die durch dieses Kommunikationsmedium bedingten räumlichen oder zeitlichen Beschränkungen und alle Maßnahmen, die der Gewerbetreibende getroffen hat, um den Verbrauchern die Information anderweitig zur Verfügung zu stellen –, auch dann zu berücksichtigen ist, wenn sich ein solches Erfordernis dem Wortlaut der betreffenden nationalen Regelung nicht ausdrücklich entnehmen lässt. |
2. |
Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29 ist dahin auszulegen, dass eine Geschäftspraxis, die darin besteht, den Preis in mehrere Bestandteile aufzuteilen und einen davon hervorzuheben, als irreführend einzustufen ist, wenn sie dazu geeignet ist, dem Durchschnittsverbraucher den falschen Eindruck zu vermitteln, dass ihm ein vorteilhafter Preis angeboten wird, und ihn dazu zu verleiten, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er ansonsten nicht getroffen hätte, was vom vorlegenden Gericht unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Ausgangsverfahrens zu prüfen ist. Die zeitlichen Zwänge, denen bestimmte Kommunikationsmedien wie TV-Werbespots unterworfen sein können, dürfen bei der Beurteilung des irreführenden Charakters am Maßstab von Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie allerdings nicht berücksichtigt werden. |
3. |
Art. 7 der Richtlinie 2005/29 ist dahin auszulegen, dass in Fällen, in denen sich ein Gewerbetreibender dafür entschieden hat, den Preis für ein Abonnement so zusammenzusetzen, dass der Verbraucher sowohl eine Monatsgebühr als auch eine Halbjahresgebühr zu entrichten hat, diese Praxis als irreführende Unterlassung anzusehen ist, wenn die Monatsgebühr in der Werbung besonders hervorgehoben wird, die Halbjahresgebühr aber ganz vorenthalten oder nur auf eine weniger auffällige Weise dargestellt wird, soweit eine solche Unterlassung den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er sonst nicht getroffen hätte, was vom vorlegenden Gericht unter Berücksichtigung der Beschränkungen des verwendeten Kommunikationsmediums, der Beschaffenheit und der Merkmale des Produkts sowie der anderen Maßnahmen, die der Gewerbetreibende tatsächlich getroffen hat, um den Verbrauchern die wesentlichen Informationen zum Produkt zur Verfügung zu stellen, zu prüfen ist. |
4. |
Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29 ist dahin auszulegen, dass er eine abschließende Aufzählung der wesentlichen Informationen enthält, die in einer Aufforderung zum Kauf genannt sein müssen. Die Beurteilung, ob der betreffende Gewerbetreibende seiner Informationspflicht unter Berücksichtigung der Beschaffenheit und der Merkmale des Produkts, aber auch des für die Aufforderung zum Kauf verwendeten Kommunikationsmediums und der vom Gewerbetreibenden gegebenenfalls bereitgestellten Zusatzinformationen genügt hat, obliegt dem nationalen Gericht. Der Umstand, dass ein Gewerbetreibender in einer Aufforderung zum Kauf alle in Art. 7 Abs. 4 dieser Richtlinie aufgezählten Informationen bereitstellt, schließt nicht aus, dass diese Geschäftspraxis als irreführend im Sinne von Art. 6 Abs. 1 oder Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie eingestuft werden kann. |
9.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 6/9 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 27. Oktober 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court — Irland) — James Elliott Construction Limited/Irish Asphalt Limited
(Rechtssache C-613/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Zuständigkeit des Gerichtshofs - Begriff „Bestimmung des Unionsrechts“ - Richtlinie 89/106/EWG - Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte - Vom Europäischen Komitee für Normung [CEN] gemäß einem Auftrag der Europäischen Kommission angenommene Norm - Veröffentlichung der Norm im Amtsblatt der Europäischen Union - Harmonisierte Norm EN 13242:2002 - Nationale Norm, die die harmonisierte Norm EN 13242:2002 umsetzt - Vertragsrechtliche Streitigkeit zwischen Privaten - Methode zur Feststellung der [Nicht-]Konformität eines Produkts mit einer nationalen Norm, die eine harmonisierte Norm umsetzt - Zeitpunkt der Feststellung der [Nicht-]Konformität eines Produkts mit dieser Norm - Richtlinie 98/34/EG - Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften - Anwendungsbereich))
(2017/C 006/10)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Supreme Court
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: James Elliott Construction Limited
Beklagte: Irish Asphalt Limited
Tenor
1. |
Art. 267 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig ist, eine harmonisierte Norm im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte in der durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 geänderten Fassung, deren Fundstellen von der Europäischen Kommission in der Ausgabe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wurden, im Wege der Vorabentscheidung auszulegen. |
2. |
Die harmonisierte Norm EN 13242:2002 („Gesteinskörnungen für ungebundene und hydraulisch gebundene Gemische für den Ingenieur- und Straßenbau“) ist dahin auszulegen, dass sie für den nationalen Richter, der mit einem Rechtsstreit über die Erfüllung eines privatrechtlichen Vertrags befasst ist, der eine Partei zur Lieferung eines Bauprodukts verpflichtet, das mit einer nationalen Norm in Einklang steht, die diese harmonisierte Norm umsetzt, weder hinsichtlich der Art und Weise der Feststellung der Konformität eines solchen Bauprodukts mit den vertraglichen Spezifikationen noch hinsichtlich des Zeitpunkts, zu dem die Konformität des Bauprodukts nachgewiesen sein muss, bindend ist. |
3. |
Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 89/106 in der durch die Richtlinie 93/68 geänderten Fassung ist im Licht des zwölften Erwägungsgrundes dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass die Vermutung der Brauchbarkeit eines im Einklang mit einer harmonisierten Norm hergestellten Produkts für den nationalen Richter bei der Feststellung der Handelsüblichkeit oder Brauchbarkeit dieses Produkts nicht bindend ist, wenn allgemeine nationale Rechtsvorschriften über den Verkauf von Waren wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden verlangen, dass ein Bauprodukt diese Merkmale aufweist. |
4. |
Art. 1 Nr. 11 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass nationale Bestimmungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die — außer bei entgegenstehendem Willen der Parteien — implizite vertragliche Bedingungen betreffend die Handelsüblichkeit und die Brauchbarkeit oder die Qualität der verkauften Produkte enthalten, keine technischen Vorschriften im Sinne dieser Bestimmung sind, deren Entwürfe Gegenstand einer vorherigen Mitteilung gemäß Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 98/34 in der durch die Richtlinie 2006/96 geänderten Fassung sein müssen. |
9.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 6/10 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 8. November 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court — Irland) — Gerard Dowling u. a./Minister for Finance
(Rechtssache C-41/15) (1)
((Verordnung [EU] Nr. 407/2010 - Europäischer Finanzstabilisierungsmechanismus - Durchführungsbeschluss 2011/77/EU - Finanzieller Beistand der Europäischen Union für Irland - Rekapitalisierung der inländischen Banken - Gesellschaftsrecht - Zweite Richtlinie 77/91/EWG - Art. 8, 25 und 29 - Rekapitalisierung einer Bank durch gerichtliche Anordnung - Erhöhung des Gesellschaftskapitals ohne Beschluss der Hauptversammlung und ohne die ausgegebenen Aktien vorzugsweise den bisherigen Aktionären anzubieten - Ausgabe neuer Aktien zu einem unter ihrem Nennbetrag liegenden Betrag))
(2017/C 006/11)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
High Court (Irland)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Gerard Dowling, Padraig McManus, Piotr Skoczylas, Scotchstone Capital Fund Limited
Beklagte: Minister for Finance
Beteiligte: Permanent TSB Group Holdings plc, vormals Irish Life and Permanent Group Holdings plc, Permanent TSB plc, vormals Irish Life and Permanent plc
Tenor
Art. 8 Abs. 1 sowie die Art. 25 und 29 der Zweiten Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels [54 Abs. 2 AEUV] im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, sind dahin auszulegen, dass sie einer Maßnahme wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Anordnung nicht entgegenstehen, die in einer Situation, in der durch eine gravierende Störung der Wirtschaft und des Finanzsystems eines Mitgliedstaats die finanzielle Stabilität der Union bedroht ist, getroffen wird und zur Folge hat, dass das Kapital einer Aktiengesellschaft ohne Zustimmung ihrer Hauptversammlung durch die Ausgabe neuer Aktien zu einem unter dem Nennbetrag liegenden Betrag und ohne ein vorzugsweises Bezugsrecht der bisherigen Aktionäre erhöht wird.
9.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 6/11 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 9. November 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Okresný súd Dunajská Streda — Slowakei) — Home Credit Slovakia a.s./Klára Bíróová
(Rechtssache C-42/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2008/48/EG - Verbraucherschutz - Verbraucherkredit - Art. 1, Art. 3 Buchst. m, Art. 10 Abs. 1 und 2, Art. 22 Abs. 1 und Art. 23 - Auslegung der Begriffe „auf Papier“ und „ein anderer dauerhafter Datenträger“ - Vertrag mit Verweis auf ein anderes Dokument - Schriftformerfordernis im Sinne des nationalen Rechts - Angabe der erforderlichen Informationen durch einen Verweis auf objektive Parameter - In einem Kreditvertrag mit fester Laufzeit anzugebende Elemente - Folgen der fehlenden Angabe zwingender Informationen - Verhältnismäßigkeit))
(2017/C 006/12)
Verfahrenssprache: Slowakisch
Vorlegendes Gericht
Okresný súd Dunajská Streda
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Home Credit Slovakia a.s.
Beklagte: Klára Bíróová
Tenor
1. |
Art. 10 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 3 Buchst. m der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass
|
2. |
Art. 10 Abs. 2 Buchst. h der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass im Kreditvertrag nicht jeder Fälligkeitstag der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen durch Bezugnahme auf ein genaues Datum angegeben werden muss, sofern die Bedingungen dieses Vertrags es diesem Verbraucher ermöglichen, ohne Schwierigkeiten und mit Sicherheit die Daten dieser Zahlungen zu erkennen. |
3. |
Art. 10 Abs. 2 Buchst. h und i der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass ein Kreditvertrag mit fester Laufzeit, der Rückzahlungen des Darlehensbetrags durch aufeinanderfolgende Zahlungen vorsieht, nicht in Form eines Tilgungsplans vorsehen muss, welcher Teil jeder Zahlung auf die Rückzahlung des Darlehensbetrags entfällt. Diese Bestimmungen in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 dieser Richtlinie hindern einen Mitgliedstaat daran, in seiner Rechtsordnung eine solche Verpflichtung vorzusehen. |
4. |
Art. 23 der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass er einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, in seinem innerstaatlichen Recht vorzusehen, dass für den Fall, in dem der Kreditvertrag nicht alle in Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie geregelten erforderlichen Elemente nennt, der Vertrag als zins- und kostenfrei gilt, sofern es sich um ein Element handelt, dessen Fehlen es dem Verbraucher unmöglich machen kann, den Umfang seiner Verpflichtung einzuschätzen. |
9.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 6/12 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 8. November 2016 — BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), LG Electronics Inc.
(Rechtssache C-43/15 P) (1)
((Rechtsmittel - Unionsmarke - Anmeldung der Bildmarke mit den Wortbestandteilen „compressor technology“ - Widerspruch des Inhabers der Wortmarken KOMPRESSOR PLUS und KOMPRESSOR - Teilweise Zurückweisung der Anmeldung - Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Art. 60 - Verordnung [EG] Nr. 216/96 - Art. 8 Abs. 3 - „Anschlussbeschwerde“ - Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b - Schwache Unterscheidungskraft der älteren nationalen Marken - Verwechslungsgefahr))
(2017/C 006/13)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Biagosch und R. Kunz-Hallstein)
Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: M. Fischer), LG Electronics Inc.
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH trägt die Kosten. |
9.1.2017 |
DE |
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C 6/12 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 27. Oktober 2016 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Pau — Frankreich) — Strafverfahren gegen Association des utilisateurs et distributeurs de l’agrochimie européenne (Audace) u. a.
(Rechtssache C-114/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr - Art. 34 und 36 AEUV - Mengenmäßige Beschränkungen - Paralleleinfuhren von Tierarzneimitteln - Richtlinie 2001/82/EG - Art. 65 - Nationale Regelung der vorherigen Genehmigung - Ausschluss von Züchtern vom vereinfachten Verfahren zur Genehmigung für das Inverkehrbringen - Pflicht, über eine Genehmigung für die Ausübung des Großhandels zu verfügen - Pflicht, über eine Niederlassung im Hoheitsgebiet des Einfuhrmitgliedstaats zu verfügen - Pharmakovigilanzpflichten))
(2017/C 006/14)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour d’appel de Pau
Beteiligte des Ausgangsverfahrens
Association des utilisateurs et distributeurs de l’agrochimie européenne (Audace), Association des éleveurs solidaires, Cruzalebes EARL, Des deux rivières EARL, Mounacq EARL, Soulard Max EARL, Francisco Xavier Erneta Azanza, Amestoya GAEC, La Vinardière GAEC reconnu, Lagunarte GAEC, André Jacques Iribarren, Ramuntcho Iribarren, Phyteron 2000 SAS, Cataloune SCL
Beteiligte: Conseil national de l’Ordre des vétérinaires, vormals Conseil supérieur de l’Ordre des vétérinaires, Syndicat national des vétérinaires d’exercice libéral, Direction des douanes et des droits indirects
Tenor
1. |
Die Art. 34 und 36 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die den Zugang zu Paralleleinfuhren von Tierarzneimitteln auf Großhändler beschränkt, die im Besitz einer Genehmigung nach Art. 65 der Richtlinie 2001/82/EG vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel in der durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 geänderten Fassung sind, und infolgedessen Züchtern, die Tierarzneimittel für den Bedarf ihrer eigenen Zuchtbetriebe einführen möchten, den Zugang zu solchen Einfuhren versagt. |
2. |
Die Art. 34 und 36 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, die Züchter, die Tierarzneimittel für den Bedarf ihrer eigenen Zuchtbetriebe parallel einführen, verpflichtet, über eine Niederlassung im Hoheitsgebiet des Bestimmungsmitgliedstaats zu verfügen und allen in den Art. 72 bis 79 der Richtlinie 2001/82 in der durch die Verordnung Nr. 596/2009 geänderten Fassung vorgesehenen Pharmakovigilanzpflichten nachzukommen, nicht entgegenstehen. |
9.1.2017 |
DE |
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C 6/13 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 9. November 2016 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Liège — Belgien) — Sabrina Wathelet/Garage Bietheres & Fils SPRL
(Rechtssache C-149/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 1999/44/EG - Verbrauchsgüterkauf und Garantien für Verbrauchsgüter - Geltungsbereich - Begriff „Verkäufer“ - Zwischenperson - Außergewöhnliche Umstände))
(2017/C 006/15)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour d’appel de Liège
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Sabrina Wathelet
Beklagte: Garage Bietheres & Fils SPRL
Tenor
Der Begriff „Verkäufer“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ist dahin auszulegen, dass er auch einen als Vermittler für Rechnung einer Privatperson handelnden Gewerbetreibenden erfasst, der dem Verbraucher/Käufer nicht ordnungsgemäß mitgeteilt hat, dass der Eigentümer der Kaufsache eine Privatperson ist, was das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen hat. Diese Auslegung hängt nicht davon ab, ob der Vermittler für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält.
9.1.2017 |
DE |
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C 6/14 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 26. Oktober 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — SCI Senior Home, im Sanierungsverfahren/Gemeinde Wedemark, Hannoversche Volksbank eG
(Rechtssache C-195/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Insolvenzverfahren - Verordnung [EG] Nr. 1346/2000 - Art. 5 - Begriff „dingliche Rechte Dritter“ - Auf dem Grundbesitz ruhende öffentliche Last, die die Erhebung der Grundsteuer sichert))
(2017/C 006/16)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: SCI Senior Home, im Sanierungsverfahren
Beklagte: Gemeinde Wedemark, Hannoversche Volksbank eG
Tenor
Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass eine Sicherheit, die gemäß einer Vorschrift des nationalen Rechts wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden bestellt wurde, nach der auf dem Grundstück des Grundsteuerschuldners kraft Gesetzes eine öffentliche Last ruht und dieser Eigentümer die Zwangsvollstreckung aus dem Steuertitel in den Grundbesitz dulden muss, ein „dingliches Recht“ im Sinne dieses Artikels darstellt.
9.1.2017 |
DE |
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C 6/14 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 26. Oktober 2016 — Orange, vormals France Télécom/Europäische Kommission
(Rechtssache C-211/15 P) (1)
((Rechtsmittel - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen - Beihilfe der Französischen Republik für France Télécom - Reform der Finanzierung der Ruhegehälter der bei France Télécom beschäftigten Beamten - Minderung der von France Télécom an den Staat zu zahlenden Gegenleistung - Beschluss, mit dem die Beihilfe unter Auflagen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Begriff der Beihilfe - Begriff des wirtschaftlichen Vorteils - Selektiver Charakter - Beeinträchtigung des Wettbewerbs - Tatsachenverfälschung - Fehlen einer Begründung - Auswechslung der Begründung))
(2017/C 006/17)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Orange, vormals France Télécom (Prozessbevollmächtigte: S. Hautbourg und S. Cochard-Quesson, avocats)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Stromsky und L. Flynn)
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Orange trägt die Kosten. |
9.1.2017 |
DE |
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C 6/15 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 9. November 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Mureş — Rumänien) — ENEFI Energiahatekonysagi Nyrt/Direcția Generală Regională a Finanțelor Publice Brașov (DGRFP)
(Rechtssache C-212/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Insolvenzverfahren - Verordnung [EG] Nr. 1346/2000 - Art. 4 - Wirkungen des Rechts eines Mitgliedstaats auf Forderungen, die nicht Gegenstand des Insolvenzverfahrens waren - Verwirkung - Steuerliche Natur der Forderung - Keine Auswirkung - Art. 15 - Begriff „anhängige Rechtsstreitigkeiten“ - Vollstreckungsverfahren - Ausschluss))
(2017/C 006/18)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Mureş
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: ENEFI Energiahatekonysagi Nyrt
Beklagte: Direcția Generală Regională a Finanțelor Publice Brașov (DGRFP)
Tenor
1. |
Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass nationale Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, die in Bezug auf einen Gläubiger, der nicht an diesem Verfahren teilgenommen hat, die Verwirkung des Rechts, seine Forderung geltend zu machen, oder die Aussetzung der Zwangsvollstreckung einer solchen Forderung in einem anderen Mitgliedstaat vorsehen, in seinen Anwendungsbereich fallen. |
2. |
Der steuerliche Charakter der Forderung, die in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden im Wege der Zwangsvollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wird, geltend gemacht wird, hat keine Auswirkung auf die Beantwortung der ersten Vorlagefrage. |
9.1.2017 |
DE |
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C 6/16 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 27. Oktober 2016 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-220/15) (1)
((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Warenverkehr - Richtlinie 2007/23/EG - Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände - Art. 6 - Freier Verkehr von den Anforderungen der Richtlinie entsprechenden pyrotechnischen Gegenständen - Nationale Regelung, die das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände von der Erfüllung zusätzlicher Anforderungen abhängig macht - Verpflichtung zur vorherigen Anzeige bei einer nationalen Stelle, die befugt ist, die Gebrauchsanleitungen für diese Gegenstände zu prüfen und zu ändern))
(2017/C 006/19)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Kukovec und A. C. Becker im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze, J. Möller und K. Petersen)
Tenor
1. |
Die Bundesrepublik Deutschland hat ihre Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände verletzt, indem sie über die Anforderungen dieser Richtlinie hinaus und ungeachtet der zuvor erfolgten Konformitätsbewertung der pyrotechnischen Gegenstände vorschreibt, dass zum einen diese Gegenstände vor ihrem Inverkehrbringen das Verfahren nach § 6 Abs. 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der durch das Gesetz vom 25. Juli 2013 geänderten Fassung zu durchlaufen haben und zum anderen die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung gemäß dieser Vorschrift befugt ist, ihre Gebrauchsanleitungen zu prüfen und gegebenenfalls zu ändern. |
2. |
Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten. |
9.1.2017 |
DE |
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C 6/16 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 8. November 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Najvyšší súd Slovenskej republiky — Slowakei) — Lesoochranárske zoskupenie VLK/Obvodný úrad Trenčín
(Rechtssache C-243/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume - Art. 6 Abs. 3 - Übereinkommen von Århus - Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten - Art. 6 und 9 - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 47 - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Vorhaben der Errichtung einer Einzäunung - Schutzgebiet Strážovské vrchy - Verwaltungsverfahren zur Genehmigung - Umweltschutzorganisation - Antrag auf Zuerkennung der Stellung eines Verfahrensbeteiligten - Zurückweisung - Gerichtliche Klage))
(2017/C 006/20)
Verfahrenssprache: Slowakisch
Vorlegendes Gericht
Najvyšší súd Slovenskej republiky
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Lesoochranárske zoskupenie VLK
Beklagte: Obvodný úrad Trenčín
Beteiligte: Biely potok a.s.,
Tenor
Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 und 4 des am 25. Juni 1998 in Århus unterzeichneten und im Namen der Europäischen Gemeinschaft mit dem Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 genehmigten Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten ist, soweit in ihm unter Umständen, die einen weiten Zugang zu Gerichten gewähren, das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Schutz von Rechten verankert ist, die einer die Voraussetzungen nach Art. 2 Nr. 5 dieses Übereinkommens erfüllenden Umweltschutzorganisation nach dem Unionsrecht, im vorliegenden Fall Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen in der durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. b dieses Übereinkommens, zustehen, dahin auszulegen, dass er in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens einer Auslegung von Vorschriften des nationalen Verfahrensrechts entgegensteht, wonach eine Klage gegen eine Entscheidung, mit der einer solchen Organisation die Zuerkennung der Stellung einer Beteiligten an einem Verwaltungsverfahren über die Genehmigung eines Vorhabens, das in einem Schutzgebiet gemäß der Richtlinie 92/43 in der durch die Richtlinie 2006/105 geänderten Fassung verwirklicht werden soll, versagt wird, nicht zwingend im Verlauf dieses Verfahrens zu prüfen ist, das bestandskräftig beendet werden kann, bevor eine endgültige gerichtliche Entscheidung über die Beteiligtenstellung ergangen ist, und wonach diese Klage automatisch abgewiesen wird, sobald dieses Vorhaben genehmigt ist, so dass diese Organisation dazu gezwungen ist, eine Klage anderer Art zu erheben, um die Beteiligtenstellung zu erlangen und gerichtlich überprüfen zu lassen, ob die zuständigen nationalen Behörden ihren Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 3 der genannten Richtlinie nachgekommen sind.
9.1.2017 |
DE |
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C 6/17 |
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 26. Oktober 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie — Belgien) — Rijksdienst voor Pensioenen/Willem Hoogstad
(Rechtssache C-269/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 - Art. 4 - Sachlicher Geltungsbereich - Einbehaltung von Beiträgen von gesetzlichen Altersrenten und jedem anderen zusätzlichen Vorteil - Art. 13 - Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften - Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat))
(2017/C 006/21)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hof van Cassatie
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Rijksdienst voor Pensioenen
Beklagter: Willem Hoogstad
Beteiligter: Rijksinstituut voor ziekte- en invaliditeitsverzekering,
Tenor
Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1606/98 des Rates vom 29. Juni 1998, steht einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegen, die die Erhebung von Beiträgen, die einen unmittelbaren und hinreichend relevanten Zusammenhang mit den Rechtsvorschriften über die in Art. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 aufgeführten Zweige der sozialen Sicherheit aufweisen, auf Leistungen aus Zusatzrentensystemen vorsieht, obwohl der Empfänger dieser Zusatzrenten nicht in diesem Mitgliedstaat wohnt und gemäß Art. 13 Abs. 2 Buchst. f dieser Verordnung den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des Mitgliedstaats unterliegt, in dem er wohnt.
9.1.2017 |
DE |
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C 6/18 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 26. Oktober 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Hecht-Pharma GmbH/Hohenzollern Apotheke, Inhaber Winfried Ertelt
(Rechtssache C-276/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - Richtlinie 2001/83/EG - Anwendungsbereich - Art. 2 Abs. 1 - Arzneimittel, die gewerblich zubereitet werden oder bei deren Zubereitung ein industrielles Verfahren zur Anwendung kommt - Art. 3 Nr. 2 - Offizinale Zubereitung))
(2017/C 006/22)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Hecht-Pharma GmbH
Beklagte: Hohenzollern Apotheke, Inhaber Winfried Ertelt
Tenor
Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in der durch die Richtlinie 2011/62/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Humanarzneimittel wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, das nach einer nationalen Regelung keiner Zulassung bedarf, weil es aufgrund nachweislich häufiger ärztlicher oder zahnärztlicher Verschreibung in den wesentlichen Herstellungsschritten in einer Apotheke in einer Menge bis zu 100 abgabefertigen Packungen an einem Tag im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs hergestellt wird und zur Abgabe im Rahmen der bestehenden Apothekenbetriebserlaubnis bestimmt ist, vorbehaltlich der tatsächlichen Feststellungen, die dem vorlegenden Gericht obliegen, nicht als im Sinne dieser Bestimmung gewerblich oder unter Anwendung eines industriellen Verfahrens zubereitet anzusehen ist und folglich nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt.
Für den Fall, dass das vorlegende Gericht nach diesen Feststellungen zu der Auffassung gelangt, dass das fragliche Arzneimittel gewerblich oder unter Anwendung eines industriellen Verfahrens zubereitet wurde, ist zudem zu antworten, dass Art. 3 Nr. 2 der Richtlinie 2001/83 in der durch die Richtlinie 2011/62 geänderten Fassung dahin auszulegen ist, dass er Bestimmungen wie § 21 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Verordnung über den Betrieb von Apotheken nicht entgegensteht, soweit diese die Apotheker der Sache nach verpflichten, bei der Zubereitung von Arzneimitteln in der Apotheke die Pharmakopöe zu beachten. Es obliegt jedoch dem vorlegenden Gericht, zu prüfen, ob in dem Sachverhalt des ihm unterbreiteten Einzelfalls das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Arzneimittel nach Vorschrift einer Pharmakopöe zubereitet wurde.
9.1.2017 |
DE |
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C 6/19 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 27. Oktober 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Belgien) — Patrice D'Oultremont u. a./Region Wallonien
(Rechtssache C-290/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme - Richtlinie 2001/42/EG - Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 2 Buchst. a - Begriff „Pläne und Programme“ - Durch Regelungserlass festgelegte Voraussetzungen für die Errichtung von Windkraftanlagen - Bestimmungen, die insbesondere Maßnahmen zur Sicherheit, zur Kontrolle, zur Wiederinstandsetzung und der Sicherheitsleistung sowie je nach Nutzungsart des Gebiets festgelegte Geräuschpegelnormen betreffen))
(2017/C 006/23)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d’État
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Patrice D'Oultremont, Henri Tumelaire, François Boitte, Éoliennes à tout prix? ASBL
Beklagte: Region Wallonien
Beteiligte: Fédération de l’énergie d’origine renouvelable et alternative ASBL (EDORA)
Tenor
Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme sind dahin auszulegen, dass ein Regelungserlass wie der im Ausgangsverfahren fragliche, der verschiedene Bestimmungen über die Errichtung von Windkraftanlagen enthält, die im Rahmen der Erteilung von verwaltungsrechtlichen Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb solcher Anlagen einzuhalten sind, unter den Begriff „Pläne und Programme“ im Sinne dieser Richtlinie fällt.
9.1.2017 |
DE |
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C 6/20 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 27. Oktober 2016 (Vorabentscheidungsersuchen der Vergabekammer Südbayern — Deutschland) — Hörmann Reisen GmbH/Stadt Augsburg, Landkreis Augsburg
(Rechtssache C-292/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen - Verordnung [EG] Nr. 1370/2007 - Art. 4 Abs. 7 - Vergabe von Unteraufträgen - Verpflichtung des Betreibers, einen bedeutenden Teil der öffentlichen Personenverkehrsdienste selbst zu erbringen - Tragweite - Art. 5 Abs. 1 - Vergabeverfahren - Vergabe des Auftrags nach Maßgabe der Richtlinie 2004/18/EG))
(2017/C 006/24)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Vergabekammer Südbayern
Parteien des Ausgangsverfahrens
Antragstellerin: Hörmann Reisen GmbH
Antragsgegner: Stadt Augsburg, Landkreis Augsburg
Tenor
1. |
Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates ist dahin auszulegen, dass bei der Vergabe eines Auftrags für den öffentlichen Personenverkehrsdienst mit Bussen Art. 4 Abs. 7 der Verordnung auf den Auftrag anwendbar bleibt. |
2. |
Art. 4 Abs. 7 der Verordnung Nr. 1370/2007 ist dahin auszulegen, dass er einen öffentlichen Auftraggeber nicht daran hindert, einem Betreiber, der mit der Verwaltung und Erbringung eines öffentlichen Personenverkehrsdienstes mit Bussen wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden betraut ist, eine Selbsterbringungsquote von 70 % aufzuerlegen. |
9.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 6/21 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 27. Oktober 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court — Irland) — Child and Family Agency/J. D.
(Rechtssache C-428/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Verordnung [EG] Nr. 2201/2003 - Art. 15 - Verweisung der Sache an ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats - Geltungsbereich - Tatbestandsmerkmale - Gericht, das den Fall besser beurteilen kann - Wohl des Kindes))
(2017/C 006/25)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Supreme Court
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelgegnerin: Child and Family Agency
Rechtsmittelführerin: J. D.
Beteiligter: R. P. D.
Tenor
1. |
Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 ist dahin auszulegen, dass er auf eine öffentlich-rechtliche Klage einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats im Bereich des Kinderschutzes, die den Erlass von Maßnahmen betreffend die elterliche Verantwortung zum Gegenstand hat, wie die im Ausgangsverfahren fragliche anwendbar ist, wenn die Entscheidung, mit der sich das Gericht eines anderen Mitgliedstaats für zuständig erklärt, zuvor die Einleitung eines anderen Verfahrens als des im erstgenannten Mitgliedstaat eingeleiteten Verfahrens durch eine Behörde des anderen Mitgliedstaats nach ihrem innerstaatlichen Recht und wegen eines möglicherweise anderen Sachverhalts erfordert. |
2. |
Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 ist dahin auszulegen, dass das zuständige Gericht eines Mitgliedstaats,
|
3. |
Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 ist dahin auszulegen, dass das zuständige Gericht eines Mitgliedstaats bei der Anwendung dieser Bestimmung in einem gegebenen Fall, der die elterliche Verantwortung betrifft, weder die Auswirkungen einer möglichen Verweisung der Sache an ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats auf das Recht der anderen Beteiligten als des Kindes selbst auf Freizügigkeit noch den Grund berücksichtigen darf, aus dem die Mutter des Kindes vor der Befassung dieses Gerichts von diesem Recht Gebrauch gemacht hat, es sei denn, solche Gesichtspunkte sind geeignet, sich nachteilig auf die Lage des Kindes auszuwirken. |
9.1.2017 |
DE |
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C 6/22 |
Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 26. Oktober 2016 — PT Perindustrian dan Perdagangan Musim Semi Mas (PT Musim Mas)/Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission, Sasol Olefins & Surfactants GmbH, Sasol Germany GmbH
(Rechtssache C-468/15 P) (1)
((Rechtsmittel - Dumping - Durchführungsverordnungen [EU] Nr. 1138/2011 und [EU] Nr. 1241/2012 - Einfuhren bestimmter Fettalkohole und ihrer Gemische mit Ursprung in Indien, Indonesien und Malaysia - Verordnung [EG] Nr. 1225/2009 - Art. 2 Abs. 10 Buchst. i - Berichtigung - Ähnliche Funktionen wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter - Art. 2 Abs. 10 Unterabs. 1 - Symmetrie zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung))
(2017/C 006/26)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: PT Perindustrian dan Perdagangan Musim Semi Mas (PT Musim Mas) (Medan, Indonesien) (Prozessbevollmächtigter: D. Luff, avocat)
Andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Hix im Beistand von N. Tuominen), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-F. Brakeland und M. França), Sasol Olefins & Surfactants GmbH, Sasol Germany GmbH
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die PT Perindustrian dan Perdagangan Musim Semi Mas (PT Musim Mas) trägt neben ihren eigenen Kosten die dem Rat der Europäischen Union entstandenen Kosten. |
3. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 354 vom 26.10.2015.
9.1.2017 |
DE |
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C 6/22 |
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 26. Oktober 2016 — Westermann Lernspielverlage GmbH, vormals Westermann Lernspielverlag GmbH/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
(Rechtssache C-482/15 P) (1)
((Rechtsmittel - Unionsmarkenanmeldung - Bildmarke mit den Wortbestandteilen „bambino“ und „lük“ - Widerspruchsverfahren - Ältere Unionsbildmarke mit dem Wortbestandteil „bambino“ - Teilweise Zurückweisung der Anmeldung - Verfall der dem Widerspruch zugrunde liegenden älteren Marke - Schreiben der Klägerin, mit dem dieser Verfall dem Gericht mitgeteilt wird - Weigerung des Gerichts, das Schreiben zu den Verfahrensakten zu nehmen - Fehlen einer Begründung))
(2017/C 006/27)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Westermann Lernspielverlage GmbH, vormals Westermann Lernspielverlag GmbH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Nordemann und M. Maier)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Westermann Lernspielverlage GmbH trägt die Kosten. |
9.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 6/23 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 27. Oktober 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Spetsializiran nakazatelen sad — Bulgarien) — Strafverfahren gegen Emil Milev
(Rechtssache C-439/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Richtlinie [EU] 2016/343 - Art. 3 und 6 - Zeitliche Geltung - Gerichtliche Überprüfung der Untersuchungshaft eines Angeklagten - Nationale Regelung, die es verbietet, während der gerichtlichen Phase des Verfahrens zu prüfen, ob der hinreichende Verdacht besteht, dass der Angeklagte eine Straftat begangen hat - Widerspruch zu Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 4 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Beurteilungsspielraum, den die nationale Rechtsprechung den nationalen Gerichten bei der Entscheidung über die Frage lässt, ob die Konvention angewandt wird oder nicht))
(2017/C 006/28)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Spetsializiran nakazatelen sad
Beteiligte des Ausgangsverfahrens
Emil Milev.
Tenor
Die vom Varhoven kasatsionen sad (Oberster Kassationsgerichtshof, Bulgarien) am 7. April 2016 zu Beginn der Frist für die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafsachen erlassenen Hinweise, die den für die Prüfung eines Rechtsbehelfs gegen eine Anordnung der Untersuchungshaft zuständigen nationalen Gerichten die Befugnis verleihen, zu entscheiden, ob in der gerichtlichen Phase des Strafverfahrens die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft eines Angeklagten einer gerichtlichen Überprüfung zu unterwerfen ist, die sich auch auf die Frage bezieht, ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass er die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat, nicht geeignet sind, nach Ablauf der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie die von ihr vorgeschriebenen Ziele ernstlich in Frage zu stellen.
9.1.2017 |
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C 6/23 |
Rechtsmittel, eingereicht am 2. Juni 2016 von der Ukraine gegen den Beschluss des Gerichts (Neunte erweiterte Kammer) vom 11. März 2015 in der Rechtssache T-346/14, Yanukovych/Rat
(Rechtssache C-317/16 P)
(2017/C 006/29)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Ukraine (Prozessbevollmächtigte: M. Kostytska, avocat)
Andere Parteien des Verfahrens: Viktor Fedorovych Yanukovych, Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission, Republik Polen
Der Gerichtshof (Achte Kammer) hat das Rechtsmittel mit Beschluss vom 5. Oktober 2016 für unzulässig erklärt.
9.1.2017 |
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C 6/24 |
Rechtsmittel, eingelegt am 2. Juni 2016 von der Ukraine gegen den Beschluss des Gerichts (Neunte Kammer) vom 11. März 2015 in der Rechtssache T-347/14, Yanukovych/Rat
(Rechtssache C-318/16 P)
(2017/C 006/30)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Ukraine (Prozessbevollmächtigte: M. Kostytska, avocat)
Andere Parteien des Verfahrens: Viktor Viktorovych Yanukovych, Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission
Der Gerichtshof (Achte Kammer) hat das Rechtsmittel mit Beschluss vom 5. Oktober 2016 für unzulässig erklärt.
9.1.2017 |
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C 6/24 |
Rechtsmittel, eingelegt am 2. Juni 2016 von der Ukraine gegen den Beschluss des Gerichts (Neunte erweiterte Kammer) vom 11. März 2015 in der Rechtssache T-348/14, Yanukovych/Rat
(Rechtssache C-319/16 P)
(2017/C 006/31)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Ukraine (Prozessbevollmächtigte: M. Kostytska, avocat)
Andere Parteien des Verfahrens: Oleksandr Viktorovych Yanukovych, Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission
Der Gerichtshof (Achte Kammer) hat das Rechtsmittel mit Beschluss vom 5. Oktober 2016 für unzulässig erklärt.
9.1.2017 |
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C 6/24 |
Rechtsmittel des Bundesverbandes Souvenir — Geschenke — Ehrenpreise e.V. gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 5. Juli 2016 in der Rechtssache T-167/15, Bundesverband Souvenir- Geschenke –Ehrenpreise e.V. gegen Amt Europäischen Union für geistiges Eigentum, eingelegt am 13. September 2016
(Rechtssache C-488/16 P)
(2017/C 006/32)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Bundesverband Souvenir — Geschenke — Ehrenpreise e.V. (Prozessbevollmächtigter: B. Bittner, Rechtsanwalt)
Andere Verfahrensbeteiligte: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, Freistaat Bayern
Anträge des Rechtsmittelführers
Der Rechtsmittelführer beantragt,
1. |
das Urteil T-167/15 vom 5. Juli 2016 aufzuheben; |
2. |
die Unionsmarke Nr. 010144392 „Neuschwanstein“ für nichtig zu erklären; |
3. |
dem EUIPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das angefochtene Urteil T-167/15 verstoße aus folgenden Gründen gegen die Artikel 7 Abs.1 lit. c, 7 Abs. 1 lit. b 52 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1) des Rates:
1. |
Das Ausgangsgericht verkenne, dass die Bezeichnung „Neuschwanstein“ eine geografische Herkunftsangabe sei. Es lege in Rn. 27 des Urteils — in sich widersprüchlich — dar, dass das Schloss Neuschwanstein zwar „geografisch lokalisierbar“ aber kein „geografischer Ort“ sei, weil die Hauptfunktion des Ortes die Bewahrung des Kulturerbes, und nicht die Herstellung oder Vermarktung von Souvenirartikeln oder Dienstleistungen sei. Die „Hauptfunktion“ eines geografischen Ortes spiele für das absolute Eintragungshindernis der Herkunftsangabe jedoch keine Rolle. Das Schloss Neuschwanstein sei eindeutig und unveränderbar lokalisierbar und unterscheide sich entgegen der Auffassung des Gerichts von einem üblichen Museum, welches durch die darin gezeigten Exponate bestimmt sei, die — anders als das Schloss Neuschwanstein — auch verlegt werden können. Die im Ausgangsurteil dargelegte analytische Betrachtung des Namens als „der neue Stein des Schwans“ werden die angesprochenen Verkehrskreise nicht vornehmen, sondern den Fantasienamen ausschließlich mit dem weltbekannten Schloss in Verbindung bringen. Somit widerspreche das Ausgangsurteil auch den Vorgaben des EuGH in dessen „Chiemsee“-Urteil (2), da die angesprochenen Verkehrskreise mit dem Zeichen „Neuschwanstein“ gekennzeichnete Waren in Beziehung zu dem Schloss Neuschwanstein als weltberühmtem touristischem Zentrum setzen. Dieser Ort sei somit zweifellos dazu geeignet, die Vorlieben der Verbraucher durch die mit diesem Ort positiv besetzten Vorstellungen zu beeinflussen. Daher fehle dem Zeichen als geografische Angabe die Schutzfähigkeit. Es bestehe ein Allgemeininteresse, die Namen bekannter Sehenswürdigkeiten zumindest für typische Souvenirartikel, welche vertrieben und gekauft werden, um an die jeweilige Sehenswürdigkeit zu erinnern, von einer Monopolisierung durch Markenschutz freizuhalten. Eine Analyse der angemeldeten Waren und Dienstleistungen im Hinblick auf deren Eignung als Souvenirartikel wurde jedoch im angefochtenen Urteil nicht vorgenommen. Dies wäre jedoch insbesondere deshalb erforderlich gewesen, da die strittige Marke für Oberbegriffe angemeldet wurde, unter die auch typische Souvenirartikel fallen. Dass vorliegend der Freistaat Bayern der Anmelder ist, ändere nichts an diesen Grundsätzen, wie das EuG in seinem Monaco-Urteil (3) betont hat, da für einen Staat als Anmelder einer Marke die gleichen Grundsätze gelten wie für andere Marktteilnehmer. |
2. |
In Widerspruch zu den Vorgaben der bisherigen Rechtsprechung komme das Gericht im Hinblick auf das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach Art 7 Abs. 1 lit. b der Gemeinschaftsmarkenverordnung zu dem Ergebnis, die angesprochenen Verkehrskreise würden erkennen, dass alle mit „Neuschwanstein“ bezeichneten Waren unter der Kontrolle des Freistaats Bayern hergestellt, vertrieben oder geliefert würden (so in Rn. 43). Jedoch sehen Käufer von Produkten, die traditionell in der Nähe einer Sehenswürdigkeit angeboten werden und die deren Namen tragen, in dieser Bezeichnung keinen Bezug zu dem Eigentümer der Sehenswürdigkeit und erwarten nicht, dass diese von ihm hergestellt oder vermarktet werden. Die Kennzeichnung „Neuschwanstein“ diene ausschließlich der Erinnerung an ihren Besuch der Sehenswürdigkeit und an den Vertriebsort. Wer Hersteller ist, sei den angesprochenen Personengruppen gleichgültig. |
3. |
Von einer Bösgläubigkeit der Anmelderin der Marke Neuschwanstein nach Art. 52 Abs. 1 lit b sei auszugehen, da es den angesprochenen Verkehrskreisen und nachweislich auch der Anmelderin bereits vor der Anmeldung der strittigen EU-Marke bekannt gewesen sei, dass in direkter Umgebung des Schlosses Neuschwanstein unterschiedliche Waren angeboten werden, welche mit dem Namen dieser Sehenswürdigkeit gekennzeichnet sind. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke, ABl. L 78, S. 1.
(2) ECLI:EU:C:1999:230
(3) ECLI:EU:T:2015:16
9.1.2017 |
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C 6/26 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Administrativo e Fiscal de Coimbra (Portugal), eingereicht am 5. Oktober 2016 — Superfoz — Supermercados Lda/Fazenda Pública
(Rechtssache C-519/16)
(2017/C 006/33)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Administrativo e Fiscal de Coimbra
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Superfoz — Supermercados Lda
Beklagte: Fazenda Pública
Vorlagefragen
1. |
Kann Art. 27 Abs. 10 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 (1) vom 29. April 2004 oder eine andere Rechtsvorschrift oder ein anderer Rechtsgrundsatz der Europäischen Union, die der Gerichtshof der Europäischen Union für anwendbar hält, dahin ausgelegt werden, dass damit eine nationale Rechtsvorschrift unvereinbar ist, mit der eine Gebühr zur Finanzierung von amtlichen Kontrollen im Bereich der Lebensmittelsicherheit eingeführt wird, die nur von Inhabern von Lebensmittel- oder Gemischtwareneinzelhandelsgeschäften zu zahlen ist, ohne dass diese Gebühr sich auf spezifische amtliche Kontrollen bezieht, für die diese Gebührenpflichtigen ursächlich sind oder die ihnen zugutekommen? |
2. |
Würde die Antwort anders lauten, wenn an Stelle einer Gebühr ein finanzieller Beitrag zugunsten der öffentlichen Stelle eingeführt würde, der von denselben Zahlungspflichtigen zu leisten und dazu bestimmt wäre, Aufwendungen im Zusammenhang mit Lebensmittelqualitätskontrollen zu decken, jedoch mit dem einzigen Ziel, die Verantwortung für die Finanzierung dieser Kontrollen auf alle an der Lebensmittelkette beteiligten Wirtschaftsteilnehmer zu erstrecken? |
3. |
Stellt die Befreiung bestimmter Wirtschaftsteilnehmer von der Zahlung einer Lebensmittelsicherheitsgebühr, die lediglich von bestimmten Lebensmittel- oder Gemischtwareneinzelhandelsgeschäften (insbesondere von den großen Lebensmitteleinzelhandelsunternehmen) zu zahlen ist und dazu bestimmt ist, die Kosten der Durchführung von amtlichen Kontrollen in den Bereichen Lebensmittelsicherheit, Tierschutz und -gesundheit sowie Pflanzenschutz und -gesundheit zu finanzieren, insoweit eine nach Art. 107 Abs. 1 AEUV mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe dar, als sie durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, oder ist die Gebührenbefreiung nicht zumindest Bestandteil einer der Europäischen Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV mitzuteilenden staatlichen Beihilfe? |
4. |
Stehen die Grundsätze des Unionsrechts, insbesondere die Grundsätze der Gleichheit, der Nichtdiskriminierung, des Wettbewerbs (einschließlich des Verbots einer umgekehrten Diskriminierung) und der unternehmerischen Freiheit einer nationalen Vorschrift entgegen, die
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(1) Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. 2004, L 165, S. 1).
9.1.2017 |
DE |
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C 6/27 |
Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Aukščiausiasis Teismas (Litauen), eingereicht am 18. Oktober 2016 — Šiaulių regiono atliekų tvarkymo centras/Specializuotas transportas UAB
(Rechtssache C-531/16)
(2017/C 006/34)
Verfahrenssprache: Litauisch
Vorlegendes Gericht
Lietuvos Aukščiausiasis Teismas
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführer: Šiaulių regiono atliekų tvarkymo centras, Specializuotas transportas UAB
Beteiligte: VSA Vilnius UAB, Švarinta UAB, Specialus autotransportas UAB, Ecoservice UAB
Vorlagefragen
1. |
Sind der freie Personen- und Dienstleistungsverkehr im Sinne der Art. 45 AEUV und 56 AEUV, die Grundsätze der Gleichbehandlung der Bieter und der Transparenz im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2004/18 (1) und der sich aus diesen Grundsätzen ergebende Grundsatz des freien und lauteren Wettbewerbs zwischen Wirtschaftsteilnehmern (zusammen oder gesondert, aber ohne Beschränkung auf diese Bestimmungen) dahin zu verstehen und auszulegen, dass dann, wenn miteinander verbundene Bieter, deren wirtschaftliche, organisatorische, finanzielle oder andere Verbindungen Anlass zu Zweifeln an ihrer Unabhängigkeit und am Schutz vertraulicher Informationen geben können und/oder ihnen die (potenziellen) Voraussetzungen für einen Vorteil gegenüber anderen Bietern bieten können, beschlossen haben, in demselben öffentlichen Vergabeverfahren gesonderte (unabhängige) Angebote einzureichen, diese Bieter in jedem Fall, auch wenn es der öffentlichen Auftraggeber nicht ausdrücklich von ihnen verlangt, verpflichtet sind, die zwischen ihnen bestehenden Verbindungen gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber offenzulegen, ohne dass es darauf ankommt, ob die nationalen Rechtsvorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe eine solche Pflicht tatsächlich vorsehen oder nicht? |
2. |
Wenn die erste Frage
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3. |
Sind unabhängig von der Antwort auf die erste Frage und unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-538/13 (eVigilo) die in der ersten Frage genannten Rechtsvorschriften sowie Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 3 und Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 89/665 (2) (zusammen oder gesondert, aber ohne Beschränkung auf diese Bestimmungen) dahin zu verstehen und auszulegen, dass
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4. |
Sind die in der dritten Frage angeführten Rechtsvorschriften und Art. 101 Abs. 1 AEUV (zusammen oder gesondert, aber ohne Beschränkung auf diese Bestimmungen) im Licht der Urteile des Gerichtshofs in den Rechtssachen C-538/13 (eVigilo), C-74/14 (Eturas u. a.) und C-542/14 (VM Remonts) dahin zu verstehen und auszulegen, dass
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5. |
Können die Handlungsweisen miteinander (als Tochtergesellschaften derselben Gesellschaft) verbundener Wirtschaftsteilnehmer, die gesondert an demselben öffentlichen Vergabeverfahren teilnehmen, dessen Wert den Wert für eine internationale Ausschreibung erreicht und in dem der Sitz des öffentlichen Auftraggebers, der das Vergabeverfahren durchführt, sowie der Ort, an dem die Dienstleistungen erbracht werden sollen, nicht sehr weit von einem anderen Mitgliedstaat (der Republik Lettland) entfernt sind, grundsätzlich — u. a. im Hinblick auf die freiwillige Erklärung eines dieser Wirtschaftsteilnehmer, in einen lauteren Wettbewerb eintreten zu wollen — anhand von Art. 101 AEUV und der diesen Artikel auslegenden Rechtsprechung des Gerichtshofs beurteilt werden? |
(1) Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. 2004, L 134, S. 114).
(2) Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. 1989, L 395, S. 33).
9.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 6/28 |
Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Litauen), eingereicht am 18. Oktober 2016 — Valstybinė mokesčių inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos/AB SEB bankas
(Rechtssache C-532/16)
(2017/C 006/35)
Verfahrenssprache: Litauisch
Vorlegendes Gericht
Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin und Beklagte: Valstybinė mokesčių inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos
Andere Partei des Rechtsmittelverfahrens und Klägerin: AB SEB bankas
Vorlagefragen
1. |
Sind die Art. 184 bis 186 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (1) vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens der in der Richtlinie 2006/112 vorgesehene Mechanismus zur Berichtigung von Vorsteuerabzügen nicht anwendbar ist, wenn ein ursprünglicher Vorsteuerabzug überhaupt nicht hätte erfolgen dürfen, weil der fragliche Umsatz ein steuerfreier Umsatz im Zusammenhang mit der Lieferung von Grundstücken war? |
2. |
Fällt die Antwort auf die erste Frage anders aus, wenn (1) die Vorsteuer für den Erwerb der Parzellen ursprünglich abgezogen wurde, weil nach der Praxis der Steuerverwaltung die fragliche Lieferung — zu Unrecht — als eine der Mehrwertsteuer unterliegende Lieferung von Baugrundstücken im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112 angesehen wurde, und/oder (2) wenn der Verkäufer des Grundstücks dem Erwerber, nachdem dieser den ursprünglichen Vorsteuerabzug vorgenommen hatte, eine Mehrwertsteuer-Gutschriftsanzeige ausstellt, mit der er die in der ursprünglichen Rechnung ausgewiesenen (spezifizierten) Mehrwertsteuerbeträge berichtigt? |
3. |
Falls die erste Frage bejaht wird: Sind Art. 184 und/oder 185 der Richtlinie 2006/112 unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein ursprünglicher Vorsteuerabzug überhaupt nicht hätte erfolgen dürfen, weil der fragliche Umsatz mehrwertsteuerfrei war, davon auszugehen ist, dass die Verpflichtung des Steuerpflichtigen zur Berichtigung dieses Abzugs sofort entstanden ist oder erst dann, als bekannt wurde, dass der ursprüngliche Vorsteuerabzug nicht hätte erfolgen dürfen? |
4. |
Falls die erste Frage bejaht wird: Ist die Richtlinie 2006/112, insbesondere ihre Art. 179, 184 bis 186 und 250, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens dahin auszulegen, dass die berichtigten Beträge der abzugsfähigen Vorsteuer in dem Steuerzeitraum abzuziehen sind, in dem die Verpflichtung und/oder das Recht des Steuerpflichtigen zur Berichtigung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs entstanden sind? |
9.1.2017 |
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C 6/29 |
Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Litauen), eingereicht am 25. Oktober 2016 — UAB „Spika“, AB „Senoji Baltija“, UAB „Stekutis“, UAB „Prekybos namai Aistra“/Žuvininkystės tarnyba prie Lietuvos Respublikos žemės ūkio ministerijos
(Rechtssache C-540/16)
(2017/C 006/36)
Verfahrenssprache: Litauisch
Vorlegendes Gericht
Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerinnen: UAB „Spika“, AB „Senoji Baltija“, UAB „Stekutis“, UAB „Prekybos namai Aistra“
Rechtsmittelgegnerin: Žuvininkystės tarnyba prie Lietuvos Respublikos žemės ūkio ministerijos
Andere Beteiligte: Lietuvos Respublikos žemės ūkio ministerija, BUAB „Sedija“, UAB „Starkis“, UAB „Baltijos šprotai“, UAB „Ramsun“, AB „Laivitė“, UAB „Baltlanta“, UAB „Strimelė“, V. Malinausko gamybinė-komercinė firma „Stilma“, UAB „Banginis“, UAB „Monistico“, UAB „Rikneda“, UAB „Baltijos jūra“, UAB „Grinvita“, BUAB „Baltijos žuvys“
Vorlagefrage
Sind Art. 17 und Art. 2 Abs. 5 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates im Licht der Art. 16 und Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass es einem Mitgliedstaat bei der Ausübung des ihm in Art. 16 Abs. 6 eingeräumten Ermessens verwehrt ist, eine Methode der Zuteilung der ihm zugewiesenen Fangquoten zu wählen, die wegen einer größeren Menge Fangmöglichkeiten ungleiche Wettbewerbsbedingungen für in diesem Bereich tätige Wirtschaftsteilnehmer herbeiführt, selbst wenn diese Methode auf einem transparenten und objektiven Kriterium beruht?
9.1.2017 |
DE |
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C 6/30 |
Klage, eingereicht am 25. Oktober 2016 — Europäische Kommission/Königreich Dänemark
(Rechtssache C-541/16)
(2017/C 006/37)
Verfahrenssprache: Dänisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Grønfeldt und J. Hottiaux)
Beklagter: Königreich Dänemark
Anträge
Die Kommission beantragt,
— |
festzustellen, dass das Königreich Dänemark seinen Verpflichtungen aus Art. 2 Nr. 6 in Verbindung mit Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 (1) über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs nicht nachgekommen ist; |
— |
dem Königreich Dänemark die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
— |
Die Kommission macht geltend, dass in Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1072/2009 abschließend geregelt sei, dass Verkehrsunternehmen unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen zur Durchführung von Kabotage berechtigt seien. Dort sei keine Höchstzahl von Be- bzw. Entladeorten für ein- und dieselbe Kabotagebeförderung festgelegt. Die Begrenzung auf drei Kabotagebeförderungen bedeute nicht, dass eine Kabotagebeförderung eine festgelegte Zahl von Be- und Entladeorten umfassen müsse. |
— |
Nach den dänischen Rechtsvorschriften könne eine Kabotagebeförderung entweder aus mehreren Beladeorten oder aus mehreren Entladeorten bestehen, aber nicht aus beidem. Diese Vorschriften hinderten gebietsfremde Verkehrsunternehmen daran, die Kabotage mit mehreren Be- und Entladeorten durchzuführen, was eine Einschränkung ihrer Möglichkeiten darstelle, in Dänemark die Kabotage in dem aus der Verordnung Nr. 1072/2009 folgenden Umfang durchzuführen. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300, S. 72).
9.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 6/31 |
Klage, eingereicht am 27. Oktober 2016 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-543/16)
(2017/C 006/38)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Hermes, E. Manhaeve, Bevollmächtigte)
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland
Anträge der Klägerin
Die Kommission beantragt, der Gerichtshof möge
— |
feststellen, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 5 und 7 in Verbindung mit den Anhängen II und III der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (1) verstoßen hat, indem sie nicht zusätzliche Maßnahmen oder verstärkte Aktionen getroffen hat, sobald deutlich wurde, dass die Maßnahmen des Aktionsprogramms zur Verwirklichung der Ziele der Richtlinie nicht ausreichten, und sie das Aktionsprogramm nicht überarbeitet hat, um es mit den verbindlichen Anforderungen der Anhänge II und III in Einklang zu bringen; |
— |
der Bundesrepublik Deutschland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Bundesrepublik Deutschland verstoße gegen Art. 5 Abs. 5, indem sie keine zusätzlichen Maßnahmen oder verstärkten Aktionen getroffen habe, obwohl spätestens mit der Übermittlung des fünften Berichts Deutschlands gemäß Art. 10 der Richtlinie über den Zeitraum 2008-2011 am 4. Juli 2012 deutlich geworden wäre, dass die Maßnahmen des deutschen Aktionsprograms zur Verwirklichung der Ziele der Richtlinie nicht ausreichen würden.
Außerdem verletze die Bundesrepublik Deutschland Art. 5 Abs. 7 der Richtlinie, indem sie das deutsche Aktionsprogramm nicht fortgeschrieben habe, obwohl dies angesichts der im oben genannten Bericht vom 4. Juli 2012 aufgezeigten Lage erforderlich gewesen wäre. Dabei hätte die Bundesrepublik Deutschland jedenfalls die Maßnahmen treffen müssen, die den inhaltlichen Anforderungen von Art. 5 Abs. 3 und Abs. 4 in Verbindung mit den Anhängen II und III der Richtlinie vollständig und ordnungsgemäß entsprechen würden.
Bei den geltenden deutschen Regeln sei dies nicht der Fall, da sie
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im Hinblick auf den Grundsatz einer ausgewogenen Düngung eine Düngebedarfsermittlung enthalten würden, die den tatsächlichen Nährstoffbedürfnissen der einzelnen Kulturen, den Erfordernissen in den verschiedenen bodenklimatischen Regionen und der Beachtung des Einflusses der Düngung auf den Wasserschutz nicht gerecht werde, und einen betrieblichen Nährstoffüberschuss von bis zu 60 Kilogramm Stickstoff je Hektar und Jahr zulassen würden (vgl. Anhang III Nr. 1. Ziff. 3 der Richtlinie); |
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bei den Sperrzeiten eine Ausnahme für „Festmist ohne Geflügelkot“ vorsehen würden, keine Differenzierung nach bodenklimatischen Regionen, Arten von Düngemitteln, Düngeverfahren und anderen Umweltfaktoren enthalten würden und lediglich Sperrzeiten einer Dauer von zweieinhalb bis drei Monaten vorschreiben würden (vgl. Anhang III Nr. 1 Ziff. 1 und Anhang II Punkt A Nr. 1 der Richtlinie); |
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im Hinblick auf das vorgeschriebene Fassungsvermögen von Behältern zur Lagerung von Dung Lagerkapazitäten vorschreiben würden, die von zu kurzen Sperrzeiten ausgehen und — mit der Ausnahme der Verordnungen Berlins, Sachsens und Thüringens — nur die Lagerung flüssigen Dungs betreffen würden (vgl. Anhang II Punkt A Nr. 5 der Richtlinie); |
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auf Grünland und auf Feldgras unter bestimmten Voraussetzungen das Aufbringen einer Höchstmenge Dungs erlauben würden, die 230 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr entspreche (vgl. Anhang III Nr. 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie); |
— |
im Hinblick auf das Ausbringen von Düngemitteln auf stark geneigten landwirtschaftlichen Flächen Ausnahmen für Festmist, ausgenommen Geflügelkot, vorsehen würden, Beschränkungen für das Aufbringen stark stickstoffhaltiger Düngemittel erst ab einer Hangneigung von mehr als 10 % und Verbote in diesem Fall nur innerhalb eines Abstandes von drei Metern zur Böschungsoberkante des Gewässers vorsehen würden und dabei vielfach von der einschlägigen wissenschaftlichen Studie abweichen würden (vgl. Anhang II Punkt A Nr. 2 und Anhang III Nr. 1 Ziff. 3 Buchst. a der Richtlinie); |
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das Ausbringen von Düngemitteln nur bei einer Schneedecke mehr als fünf Zentimetern und bei „Boden, der durchgängig gefroren ist und im Verlauf des Tages nicht oberflächig auftaut“ verbieten würden (vgl. Anhang II Punkt A Nr. 3 und Anhang III Nr. 1 Ziff. 3 Buchst. a und b der Richtlinie). |
Die regelmäßigen Hinweise der deutschen Regierung auf die geplante Novellierung der Düngeverordnung würden die geltend gemachten Verstöße gegen Art. 5 Abs. 5 und Abs. 7 der Richtlinie nicht widerlegen. Denn die entsprechenden Regeln seien weder bis zum Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist am 11. September 2014 noch seitdem in Kraft getreten.
Gericht
9.1.2017 |
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C 6/33 |
Urteil des Gerichts vom 9. November 2016 — Birkenstock Sales/EUIPO (Darstellung eines Musters aus sich kreuzenden Wellenlinien)
(Rechtssache T-579/14) (1)
((Unionsmarke - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Bildmarke, die ein Muster aus sich kreuzenden Wellenlinien darstellt - Absolutes Eintragungshindernis - Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Oberflächenmuster - Aufbringung eines Oberflächenmusters auf der Verpackung einer Ware))
(2017/C 006/39)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Birkenstock Sales GmbH (Vettelschoß, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt C. Menebröcker und Rechtsanwältin V. Töbelmann)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: zunächst G. Schneider und D. Walicka, dann D. Walicka)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 15. Mai 2014 (Sache R 1952/2013-1) über die mit Benennung der Europäischen Union erfolgte internationale Registrierung der Bildmarke, die ein Muster aus sich kreuzenden Wellenlinien darstellt
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 15. Mai 2014 (Sache R 1952/2013-1) wird in Bezug auf folgende Waren aufgehoben: „künstliche Gliedmaßen, Augen und Zähne“, „chirurgisches Nahtmaterial; Nahtmaterial für operative Zwecke“ sowie „Häute und Felle“. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Die Birkenstock Sales GmbH trägt neben ihren eigenen Kosten die Hälfte der Kosten des EUIPO. Das EUIPO trägt die Hälfte seiner eigenen Kosten. |
9.1.2017 |
DE |
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C 6/33 |
Urteil des Gerichts vom 10. November 2016 — Polo Club/EUIPO — Lifestyle Equities (POLO CLUB SAINT-TROPEZ HARAS DE GASSIN)
(Rechtssache T-67/15) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke POLO CLUB SAINT-TROPEZ HARAS DE GASSIN - Ältere Unionsbildmarken BEVERLY HILLS POLO CLUB - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Vorlage zusätzlicher Beweise - Durch Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 eingeräumtes Ermessen - Teilweise Verweisung der Rechtssache an die Widerspruchsabteilung - Art. 64 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 207/2009))
(2017/C 006/40)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Polo Club (Gassin, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Masson)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: zunächst V. Melgar und H. Kunz, dann H. O’Neil)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Lifestyle Equities CV (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Russo und V. Wellens)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 21. November 2014 (Sache R 1882/2013-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Lifestyle Equities und Polo Club
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Polo Club trägt die Kosten des vorliegenden Verfahrens. |
9.1.2017 |
DE |
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C 6/34 |
Urteil des Gerichts vom 9. November 2016 — Trivisio Prototyping/Kommission
(Rechtssache T-184/15) (1)
((Zuschuss - Sechstes Rahmenprogramm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration - Verträge über die Projekte ULTRA, CINeSPACE und IMPROVE - Teilweise Umdeutung der Klage - Beschluss, der einen vollstreckbaren Titel darstellt - Art. 299 AEUV - Schiedsklausel - Erstattungsfähige Kosten - Rückerstattung ausgezahlter Beträge))
(2017/C 006/41)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Trivisio Prototyping GmbH (Trier, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte A. Bartosch und A. Böhlke, dann Rechtsanwalt A. Böhlke)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Delaude und F. Moro im Beistand von Rechtsanwalt R. van der Hout und Rechtsanwältin S. Blazek)
Gegenstand
Eine zum einen auf der Grundlage von Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C (2015) 633 final der Kommission vom 2. Februar 2015 über die Einziehung eines Gesamtbetrags von 385 112,19 Euro zuzüglich Zinsen und zum anderen auf der Grundlage von Art. 272 AEUV auf Feststellung des Nichtbestehens der von der Kommission gegenüber Trivisio Prototyping geltend gemachten Forderung gerichtete Klage
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Trivisio Prototyping GmbH trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission. |
9.1.2017 |
DE |
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C 6/35 |
Urteil des Gerichts vom 9. November 2016 — Smarter Travel Media/EUIPO — (SMARTER TRAVEL)
(Rechtssache T-290/15) (1)
((Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke SMARTER TRAVEL - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Gleichbehandlung))
(2017/C 006/42)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Smarter Travel Media LLC (Boston, Massachusetts, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Olson)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: L. Rampini)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. März 2015 (Sache R 1986/2014-2) über eine Anmeldung des Bildzeichens SMARTER TRAVEL als Unionsmarke
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Smarter Travel Media LLC trägt die Kosten. |
9.1.2017 |
DE |
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C 6/35 |
Urteil des Gerichts vom 17. November 2016 — Vince/EUIPO (ELECTRIC HIGHWAY)
(Rechtssache T-315/15) (1)
((Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke ELECTRIC HIGHWAY - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2017/C 006/43)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Dale Vince (Stroud, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: B. Longstaff, Barrister)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: S. Bonne)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 3. März 2015 (Sache R 1442/2014-5) über die Anmeldung des Wortzeichens ELECTRIC HIGHWAY als Unionsmarke
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Herr Dale Vince trägt die Kosten. |
9.1.2017 |
DE |
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C 6/36 |
Urteil des Gerichts vom 8. November 2016 — For Tune/EUIPO — Gastwerk Hotel Hamburg (fortune)
(Rechtssache T-579/15) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke fortune - Ältere deutsche Wortmarke FORTUNE-HOTELS - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2017/C 006/44)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: For Tune sp. z o.o. (Warschau, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin K. Popławska)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: L. Rampini)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Gastwerk Hotel Hamburg GmbH & Co. KG (Hamburg, Deutschland)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 7. August 2015 (Sache R 2808/2014-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Gastwerk Hotel Hamburg und For Tune
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die For Tune sp. z o.o. trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 398 vom 30.11.2015.
9.1.2017 |
DE |
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C 6/36 |
Urteil des Gerichts vom 17. November 2016 — Fedtke/EWSA
(Rechtssache T-157/16 P) (1)
((Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Rein bestätigender Rechtsakt - Neue wesentliche Tatsachen - Beweislast))
(2017/C 006/45)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Ingrid Fedtke (Wezembeek-Oppem, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M.-A. Lucas)
Andere Partei des Verfahrens: Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) (Prozessbevollmächtigte: M. Pascua Mateo, K. Gambino, X. Chamodraka, A. Carvajal und L. Camarena Januzec im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 5. Februar 2016, Fedtke/EWSA (F-107/15, EU:F:2016:15), gerichtet auf Aufhebung dieses Beschlusses
Tenor
1. |
Der Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 5. Februar 2016, Fedtke/EWSA (F-107/15), wird aufgehoben. |
2. |
Die Rechtssache wird einer anderen Kammer des Gerichts als derjenigen zugewiesen, die über das vorliegende Rechtsmittel entschieden hat. |
3. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
9.1.2017 |
DE |
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C 6/37 |
Beschluss des Gerichts vom 9. November 2016 — Biofa/Kommission
(Rechtssache T-746/15) (1)
((Nichtigkeitsklage - Pflanzenschutzmittel - Durchführungsverordnung [EU] 2015/2069 - Genehmigung des Grundstoffs Natriumhydrogencarbonat - Keine unmittelbare Betroffenheit - Unzulässigkeit))
(2017/C 006/46)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Biofa AG (Münsingen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt C. Stallberg und Rechtsanwältin S. Knoblich, dann Rechtsanwalt C. Stallberg)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Ondrůšek, G. von Rintelen und F. Moro)
Gegenstand
Klage gestützt auf Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2069 der Kommission vom 17. November 2015 zur Genehmigung des Grundstoffs Natriumhydrogencarbonat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. 2015, L 301, S. 42)
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Der Streithilfeantrag des Königreichs Dänemark ist erledigt. |
3. |
Die Biofa AG trägt die Kosten einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten. |
4. |
Das Königreich Dänemark trägt seine eigenen im Zusammenhang mit dem Streithilfeantrag entstandenen Kosten. |
9.1.2017 |
DE |
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C 6/38 |
Beschluss des Gerichts vom 7. Oktober 2016 — Slowenien/Kommission
(Rechtssache T-12/16) (1)
((EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Von Slowenien getätigte Ausgaben - Erlass des Durchführungsbeschlusses [EU] 2016/1059 - Erledigung))
(2017/C 006/47)
Verfahrenssprache: Slowenisch
Parteien
Klägerin: Republik Slowenien (Prozessbevollmächtigter: L. Bembič)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Rous Demiri und D. Triantafyllou)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2098 der Kommission vom 13. November 2015 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. 2015, L 303, S. 35), soweit dieser Beschluss die Republik Slowenien betrifft.
Tenor
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Republik Slowenien. |
9.1.2017 |
DE |
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C 6/38 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 11. November 2016 — Solelec u. a./Parlament
(Rechtssache T-281/16 R)
((Vorläufiger Rechtsschutz - Öffentliche Bauaufträge - Ausschreibungsverfahren - Elektrikerarbeiten [Starkstrom] im Rahmen des Projekts betreffend Ausbau und Modernisierung des Konrad-Adenauer-Gebäudes des Parlaments in Luxemburg - Ablehnung des Angebots eines Bieters und Vergabe des Auftrags an einen anderen Bieter - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit))
(2017/C 006/48)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Antragstellerinnen: Solelec SA (Esch-sur-Alzette, Luxemburg), Mannelli & Associés SA (Bertrange), Paul Wagner et fils SA (Luxemburg), Socom FA (Foetz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Marx)
Antragsgegner: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: M. Mraz und L. Chrétien)
Gegenstand
Antrag nach den Art. 278 AEUV und 279 AEUV auf Aussetzung des Vollzugs zum einen der Entscheidung des Parlaments vom 27. Mai 2016, mit der das von den Antragstellerinnen im Rahmen einer Vergabebekanntmachung mit der Referenz INLO-D-UPIL-T-15-AO6 für das Projekt betreffend Ausbau und Modernisierung des Konrad-Adenauer-Gebäudes in Luxemburg eingereichte Angebot für das Los Nr. 75 abgelehnt wurde, und zum anderen der Entscheidung, mit der dieses Los an einen anderen Bieter vergeben wurde
Tenor
1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2. |
Der Beschluss vom 9. Juni 2016 in der Rechtssache T-281/16 R wird aufgehoben. |
3. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
9.1.2017 |
DE |
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C 6/39 |
Klage, eingereicht am 25. Oktober 2016 — La Quadrature du Net u.a./Kommission
(Rechtssache T-738/16)
(2017/C 006/49)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerinnen: La Quadrature du Net (Paris, Frankreich), French Data Network (Amiens), Fédération des Fournisseurs d’Accès à Internet Associatifs (Fédération FDN) (Amiens) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Roy)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
festzustellen, dass der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1250 der Kommission vom 12. Juli 2016 gegen die Art. 7, 8 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstößt; |
— |
diesen Beschluss für nichtig zu erklären. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen vier Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) wegen der Anlassunabhängigkeit der von der US-amerikanischen Regelung gestatteten Datenerhebungen. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1250 der Kommission vom 12. Juli 2016 gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des vom EU-US-Datenschutzschild gebotenen Schutzes (im Folgenden: angefochtener Beschluss) sei ein solcher Verstoß begangen worden, indem dort nicht die Schlussfolgerung gezogen worden sei, dass die US-amerikanische Regelung insbesondere den Wesensgehalt des durch Art. 7 der Charta garantierten Grundrechts auf Achtung des Privatlebens verletze. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Charta, da in dem angefochtenen Beschluss zu Unrecht festgestellt worden sei, dass der EU-US-Datenschutzschild ein Schutzniveau der Grundrechte gewährleiste, das dem in der Union der Sache nach gleichwertig sei, obwohl die von der US-amerikanischen Regelung gestatteten Verwendungen nicht auf das absolut Notwendige begrenzt seien. |
3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die Charta, da der angefochtene Beschluss dem Nichtvorhandensein eines effektiven Rechtsbehelfs in der US-amerikanischen Regelung nicht Rechnung getragen habe und trotzdem zu dem Schluss gekommen sei, dass der o. g. Schutz gleichwertig sei. |
4. |
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen die Charta, da in den angefochtenen Beschluss offenkundig fehlerhaft davon ausgegangen worden sei, dass der EU-US-Datenschutzschild einen Schutz gewährleiste, der dem in der Union gleichwertig sei, und zwar obwohl in der US-amerikanischen Regelung keine unabhängige Kontrolle vorgesehen sei. |
9.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 6/40 |
Klage, eingereicht am 28. Oktober 2016 — BPCE/EZB
(Rechtssache T-745/16)
(2017/C 006/50)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: BPCE (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt A. Gosset-Grainville sowie Rechtsanwältinnen C. Renner und P. Kupka)
Beklagte: Europäische Zentralbank
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung Nr. ECB/SSM/2016-9695005MSXI0YEMGDF46/195 der Europäischen Zentralbank vom 24. August 2016 für nichtig zu erklären; |
— |
jedenfalls der Europäischen Zentralbank die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.
1. |
Die Europäische Zentralbank (EZB) sei nicht befugt gewesen, nachdem sie festgestellt habe, dass alle Anforderungen der einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften erfüllt seien, mit ihrer Entscheidung vom 24. August 2016 über die Ablehnung des Antrags der Klägerin, bei der Berechnung der Verschuldungsquote die Risikopositionen gegenüber der Caisse des dépôts et consignations, die aus den im Rahmen des reglementierten Sparens zentral erfassten Mitteln stammten, unberücksichtigt lassen zu dürfen (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), der Klägerin die beantragte Nichtberücksichtigung zu verweigern. |
2. |
Die Beklagte habe mehrere Rechtsfehler begangen. Selbst bei Annahme einer entsprechenden Befugnis der EZB sei die angefochtene Entscheidung ungültig, da sie mit mehreren Rechtsfehler behaftet sei im Hinblick auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juli 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. 2013, L 176, S. 1, im Folgenden: Verordnung Nr. 575/2013) und auf den Willen des Unionsgesetzgebers. Denn die betreffende Regelung sei von der EZB fehlerhaft ausgelegt worden, so dass sie eine Entscheidung erlassen habe, die
|
3. |
Die angefochtene Entscheidung sei mit mehreren offensichtlichen Beurteilungsfehlern behaftet, insbesondere in Bezug auf die Art der zentral erfassten Mittel des reglementierten Sparens, auf die Auswirkungen der Erfassung der Mittel in der Bilanz der Bank und auf die Folgen des Mechanismus zur Anpassung der zentral erfassten Beträge. |
4. |
Die EZB habe durch den Verstoß gegen ihre Sorgfaltspflicht mehrere allgemeine Grundsätze des Unionsrechts verletzt, nämlich den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, den Grundsatz der Rechtssicherheit und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung. |
5. |
Die angefochtene Entscheidung sei mangelhaft begründet, da für die EZB eine gesteigerte Begründungspflicht bestanden habe und die Entscheidung unzureichend und mehrdeutig begründet sei. |
9.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 6/41 |
Klage vom 28. Oktober 2016 — Stemcor London und Samac Steel Supplies/Kommission
(Rechtssache T-749/16)
(2017/C 006/51)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Stemcor London Ltd (London, Vereinigtes Königreich), Samac Steel Supplies Ltd (London) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Di Gianni und C. Van Hemelrijck)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1329 der Kommission vom 29. Juli 2016 zur Erhebung des endgültigen Antidumpingzolls auf die zollamtlich erfassten Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Russischen Föderation (ABl. 2016, L 210, S. 27) für nichtig zu erklären und |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf drei Klagegründe.
1. |
Erster Klagegrund: Die Auslegung und Anwendung der in Art. 10 Abs. 4 Buchst. c der Antidumping-Grundverordnung (EU) 2016/1036 festgelegten Voraussetzung der „Kenntnis des Einführers“ sei falsch und rechtswidrig.
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Die Beurteilung der Voraussetzung des „erheblichen Anstiegs der Einfuhren“ sei fälschlich auf den Zeitraum vom ersten vollen Monat nach Bekanntmachung der Einleitung der Untersuchung im Amtsblatt der Europäischen Union bis zum letzten vollen Monat vor der Einführung vorläufiger Maßnahmen gestützt worden. |
3. |
Dritter Klagegrund: Die der angefochtenen Verordnung zugrunde liegende Auslegung hinsichtlich der in Art. 10 Abs. 4 Buchst. d der Antidumping-Grundverordnung (EU) 2016/1036 festgelegten Voraussetzung des „ernsthaften Untergrabens der Abhilfewirkung“ sei falsch und rechtswidrig.
|
9.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 6/42 |
Klage, eingereicht am 28. Oktober 2016 — FV/Rat
(Rechtssache T-750/16)
(2017/C 006/52)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: FV (Rhode-St-Genèse, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Levi und A. Tymen)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
und daher:
— |
die auf Art. 42c des Beamtenstatuts gestützte Entscheidung vom 8. Dezember 2015 aufzuheben; |
— |
soweit erforderlich, die Entscheidung vom 19. Juli 2016, mit der die Beschwerde der Klägerin vom 8. März 2016 zurückgewiesen wurde, aufzuheben; |
— |
den Beklagten zu verurteilen, als Ersatz des ihr entstandenen materiellen Schadens einen Betrag von 151 101 Euro, dessen Ergänzung vorbehalten wird, zu zahlen; |
— |
den Beklagten zu verurteilen, einen nach billigem Ermessen auf 70 000 Euro veranschlagten Betrag als Ersatz des ihr entstandenen immateriellen Schadens zu zahlen; |
— |
dem Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Einrede der Rechtswidrigkeit des Art. 42c des Statuts der Beamten der Europäischen Union, Verstoß gegen die Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Verstoß gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. 2000, L 303, S. 16) sowie Verstoß gegen Art. 1d des Statuts. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 42c des Statuts, Verstoß gegen die Mitteilung an das Personal Nr. 71/15 über die Durchführung des Art. 42c des Statuts sowie offensichtliche Ungenauigkeiten und Unregelmäßigkeiten sachlicher und rechtlicher Art, die zur Beurlaubung der Klägerin von Amts wegen geführt hätten. |
3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen das Recht auf Anhörung und Verstoß gegen die Verteidigungsrechte. |
4. |
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen die Fürsorgepflicht. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Ermessensmissbrauch. |
9.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 6/42 |
Klage, eingereicht am 28. Oktober 2016 — Confédération Nationale du Crédit Mutuel/EZB
(Rechtssache T-751/16)
(2017/C 006/53)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Confédération Nationale du Crédit Mutuel (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Grégoire)
Beklagte: Europäische Zentralbank
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 24. August 2016 (ECB/SSM/2016 — 9695000CG7B84NLR5984/92) über den Antrag der Crédit Mutuel, es ihr und allen an die Verschuldungsquote gebundenen Unternehmen ihrer Gruppe gemäß Art. 429 Abs. 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu erlauben, die Risikopositionen gegenüber dem öffentlichen Sektor bei der Berechnung der Verschuldungsquote unberücksichtigt zu lassen, auf der Grundlage von Art. 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für nichtig zu erklären; |
— |
der Europäischen Zentralbank die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.
1. |
Mit dem ersten Klagegrund wird eine Befugnisüberschreitung im Rahmen des angefochtenen Beschlusses geltend gemacht. Die Europäische Zentralbank (EZB) verfüge nur über die Befugnis, zu prüfen — um die konkrete Anwendung der entsprechenden Voraussetzungen sicherzustellen, ohne sie zu bewerten oder zu verschärfen –, ob die Voraussetzungen dafür erfüllt seien, dass ein Unternehmen in den Genuss einer Abweichung von den Vorschriften zur Berechnung der Verschuldungsquote kommen könne, so wie diese durch die Kommission aufgrund einer ausschließlichen Zuständigkeit mittels einer delegierten Verordnung, mit der die Besonderheiten der Banken- und Finanzwelt der Europäischen Union berücksichtigt werden sollten, endgültig und präzise festgelegt worden seien. |
2. |
Mit dem zweiten Klagegrund wird im Verhältnis zum ersten Klagegrund hilfsweise ein Rechtsfehler der EZB in dem angefochtenen Beschluss geltend gemacht. Da die Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen den Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat gleichgestellt seien, müssten sie als risikolos angesehen werden, wenn sie auf die Landeswährung lauteten. |
3. |
Mit dem dritten Klagegrund wird im Verhältnis zu den ersten beiden Klagegründen hilfsweise ein offensichtlicher Beurteilungsfehler geltend gemacht. Der angefochtene Beschluss sei — angesichts der Besonderheiten der gesetzlich reglementierten Sparformen — im Hinblick auf den mit den Aufsichtsanforderungen verfolgten Zweck offensichtlich unangemessen, und im Hinblick auf seine nachteiligen Auswirkungen für das betreffende Institut sei er offensichtlich unverhältnismäßig. |
4. |
Mit dem vierten Klagegrund wird ein Verstoß gegen die Begründungspflicht sowie gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung geltend gemacht, da die EZB weder alle relevanten Umstände des vorliegenden Falls geprüft noch sie berücksichtigt habe. |
9.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 6/43 |
Klage, eingereicht am 2. November 2016 — Euro Castor Green/EUIPO — Netlon France (Sichtschutzgitter)
(Rechtssache T-756/16)
(2017/C 006/54)
Sprache der Klageschrift: Französisch
Parteien
Klägerin: Euro Castor Green (Bagnolet, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Lafont)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Netlon France (Saint Saulve, Frankreich)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin des streitigen Geschmacksmusters: Klägerin.
Streitiges Geschmacksmuster: Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 001 197 966-0001.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 11. August 2016 in der Sache R 754/2014-3.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
festzustellen, dass die Klage und ihre Anhänge zulässig sind; |
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002; |
— |
Verstoß gegen Art. 5 der Verordnung Nr. 6/2002; |
— |
Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002; |
— |
Verstoß gegen Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002; |
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002. |
9.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 6/44 |
Klage, eingereicht am 28. Oktober 2016 — Société générale/EZB
(Rechtssache T-757/16)
(2017/C 006/55)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Société générale (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt A. Gosset-Grainville sowie Rechtsanwältinnen C. Renner und P. Kupka)
Beklagte: Europäische Zentralbank
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung Nr. ECB/SSM/2016-02RNE8IBXP4ROTD8PU41/72 der Europäischen Zentralbank vom 24. August 2016 für nichtig zu erklären; |
— |
der Europäischen Zentralbank die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.
1. |
Die Europäische Zentralbank (EZB) sei nicht befugt gewesen, nachdem sie festgestellt habe, dass alle Anforderungen der einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften erfüllt seien, mit ihrer Entscheidung vom 24. August 2016 über die Ablehnung des Antrags der Klägerin, bei der Berechnung der Verschuldungsquote die Risikopositionen gegenüber der Caisse des dépôts et consignations, die aus den im Rahmen des reglementierten Sparens zentral erfassten Mitteln stammten, unberücksichtigt lassen zu dürfen (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), der Klägerin die beantragte Nichtberücksichtigung zu verweigern. |
2. |
Die Beklagte habe mehrere Rechtsfehler begangen. Selbst bei Annahme einer entsprechenden Befugnis der EZB sei die angefochtene Entscheidung ungültig, da sie mit mehreren Rechtsfehlern behaftet sei im Hinblick auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juli 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. 2013, L 176, S. 1, im Folgenden: Verordnung Nr. 575/2013) und auf den Willen des Unionsgesetzgebers. Denn die betreffende Regelung sei von der EZB fehlerhaft ausgelegt worden, so dass sie eine Entscheidung erlassen habe, die
|
3. |
Die angefochtene Entscheidung sei mit mehreren offensichtlichen Beurteilungsfehlern behaftet, insbesondere in Bezug auf die Art der zentral erfassten Mittel des reglementierten Sparens, auf die Auswirkungen der Erfassung der Mittel in der Bilanz der Bank und auf die Folgen des Mechanismus zur Anpassung der zentral erfassten Beträge. |
4. |
Die EZB habe durch den Verstoß gegen ihre Sorgfaltspflicht mehrere allgemeine Grundsätze des Unionsrechts verletzt, nämlich den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, den Grundsatz der Rechtssicherheit und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung. |
5. |
Die angefochtene Entscheidung sei mangelhaft begründet, da für die EZB eine gesteigerte Begründungspflicht bestanden habe und die Entscheidung unzureichend und mehrdeutig begründet sei. |
9.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 6/45 |
Klage, eingereicht am 31. Oktober 2016 — Crédit Agricole/EZB
(Rechtssache T-758/16)
(2017/C 006/56)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Crédit Agricole SA (Montrouge, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Champsaur und A. Delors)
Beklagte: Europäische Zentralbank
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss ECB/SSM/2016 — 969500TJ5KRTCJQWXH05/165 der Europäischen Zentralbank vom 24. August 2016 gemäß den Art. 256 und 263 AEUV für nichtig zu erklären; |
— |
der Europäischen Zentralbank die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Die Europäische Zentralbank (EZB) habe die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. 2013, L 176, S. 1, im Folgenden: Verordnung Nr. 575/2013) rechtsfehlerhaft ausgelegt. So rügt die Klägerin u. a., der Beschluss der EZB vom 24. August 2016 über die Zurückweisung ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis, Risikopositionen gegenüber einer öffentlichen Stelle bei der Berechnung der Verschuldungsquote unberücksichtigt zu lassen (im Folgenden: angefochtener Beschluss)
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss sei hinsichtlich der Beurteilung des Aufsichtsrisikos im Zusammenhang mit reglementierten Spargeldern offensichtlich fehlerhaft, da die EZB den rechtlichen Rahmen und die empirischen Daten bezüglich dieser Spargelder sowie die relevanten Berichte der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde nicht berücksichtigt habe und einen solchen Beurteilungsfehler sowohl hinsichtlich des Verschuldungsrisikos als auch hinsichtlich der damit zusammenhängenden übrigen Aufsichtsrisiken begangen habe. |
3. |
Dritter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss begründe einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da er zum einen gegen den in Art. 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße und zum anderen den spezifischen Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Bereich der Aufsicht nicht genüge, der vorschreibe, dass die Aufsichtsanforderungen an das Geschäftsmodell der Bank und an die damit verbundenen Risiken für den Finanzsektor und die Wirtschaft anzupassen seien. |
9.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 6/46 |
Klage, eingereicht am 4. November 2016 — Basil/EUIPO — Artex (Fahrradkörbe)
(Rechtssache T-760/16)
(2017/C 006/57)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Basil BV (Silvolde, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Weber und J. von der Thüsen)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Artex SpA (Zeno di Cassola, Italien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaber des streitigen Musters oder Modells: Klägerin
Streitiges Muster oder Modell: Gemeinschaftsgeschmackmuster Nr. 142 245-0001
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 7. Juli 2016 in der Sache R 535/2015-3
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
der Beklagten und gegebenenfalls den weiteren Beteiligten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verletzung von Art. 52 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002; |
— |
Verletzung von Art. 7 der Verordnung Nr. 6/2002 bzw. Verstoß gegen Grundsätze der Beweislast bzw. Verstoß gegen logische Denkgesetze im Rahmen der Beweiswürdigung; |
— |
Verletzung von Art 6 der Verordnung Nr. 6/2002. |
9.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 6/46 |
Klage, eingereicht am 31. Oktober 2016 — PY/EUCAP Sahel Niger
(Rechtssache T-763/16)
(2017/C 006/58)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: PY (Souffelweyersheim, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und A. Tymen)
Beklagte: EUCAP Sahel Niger (Niamey, Niger)
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
und folglich:
— |
die Haftung der Mission gemäß Art. 340 AEUV anzuerkennen; |
— |
den Ersatz des materiellen Schadens des Klägers anzuordnen; |
— |
den Ersatz des immateriellen Schadens des Klägers im Wert von 70 000 Euro anzuordnen; |
— |
der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger einen einzigen Klagegrund geltend, mit dem er von der Mission EUCAP Sahel Niger (im Folgenden: Mission) begangene Vertragsverletzungen rügt, die ihre vertragliche Haftung im Sinne von Art. 340 AEUV auslösen würden.
Der Kläger, ein früherer Mitarbeiter der Mission, rügt Vertragsverletzungen der Mission im Zusammenhang mit Verfahren zur internen Untersuchung und zum Opferschutz im Fall der Anzeige von Mobbing am Arbeitsplatz. Da die Mission untätig geblieben und keine interne Untersuchung eingeleitet habe, habe die vom Kläger angezeigte Mobbingsituation fortbestanden, sich verschlimmert und seinen Gesundheitszustand stark beeinträchtigt, was zu seiner dringenden Rückkehr in sein Heimatland geführt habe. Der Kläger habe seine Tätigkeit vor Ablauf seines Vertrags nicht wiederaufnehmen können.
Aufgrund dessen beantragt der Kläger den Ersatz seines immateriellen Schadens, der auf folgenden Tatsachen beruhe: Er sei gezwungen gewesen, das Mobbing trotz der Anzeige viele Monate lang zu erleiden — was von der Mission hätte verhindert werden können –, er habe seine berufliche Tätigkeit einstellen müssen und sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, insbesondere sei er seitdem depressiv. Zudem beantragt er den Ersatz seines finanziellen Schadens, der daraus resultiere, dass er nach einer Krankheitszeit von 30 Tagen sein Arbeitsentgelt und die Möglichkeit einer Verlängerung seines Arbeitsvertrags verloren habe.
9.1.2017 |
DE |
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C 6/47 |
Klage, eingereicht am 5. November 2016 — Grupo Ganaderos de Fuerteventura/EUIPO (EL TOFIO El sabor de CANARIAS)
(Rechtssache T-765/16)
(2017/C 006/59)
Sprache der Klageschrift: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Grupo Ganaderos de Fuerteventura, SL (Puerto del Rosario, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Manresa Medina)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Streitige Marke: Unionsbildmarke mit den Wortbestandteilen „EL TOFIO El sabor de CANARIAS“ — Anmeldung Nr. 13 308 259.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 28. Juli 2016 in der Sache R 1404/2015-5.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und j der Verordnung Nr. 207/2009.
9.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 6/48 |
Klage, eingereicht am 7. November 2016 — Hércules Club de Fútbol/Kommission
(Rechtssache T-766/16)
(2017/C 006/60)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Hércules Club de Fútbol, SAD (Alicante, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rating und Y. Martínez Mata)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den Beschluss C(2016) 4060 endg. der Europäischen Kommission für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der angefochtene Beschluss habe, soweit er den Hércules CF betreffe, ein Darlehen über 18 Mio. Euro zum Gegenstand, das eine private Einrichtung der Fundación de la Comunidad Valenciana Hércules de Alicante, einer anderen privaten Einrichtung, gewährt habe, die einen Großteil des Darlehensbetrags zur Zeichnung von Anteilen des Hércules CF im Zuge einer Kapitalerhöhung aufgewendet habe. Für dieses Darlehen habe das Institut Valencià de Finances, ein öffentliches Finanzinstitut, eine Bürgschaft übernommen.
Die Kommission behaupte, dass der Hércules CF dadurch zum Begünstigten einer staatlichen Beihilfe geworden sei, die in dem Unterschiedsbetrag zwischen den tatsächlichen Kosten des bürgschaftsbesicherten Darlehens und den Kosten bei marktüblichen Bedingungen samt den Zinsen für den Zeitraum zwischen der Gewährung des Darlehens und dem Erlass des Beschluss bestehe.
Zur Stützung seiner Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend.
1. |
Unrichtige Anwendung der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften.
|
2. |
Hilfsweise: Keine Auswirkung auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten.
|
3. |
Ebenfalls hilfsweise: unrichtige Bemessung einer hypothetischen Beihilfe. |
9.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 6/49 |
Klage, eingereicht am 31. Oktober 2016 — BNP Paribas/EZB
(Rechtssache T-768/16)
(2017/C 006/61)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: BNP Paribas (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Champsaur und A. Delors)
Beklagte: Europäische Zentralbank
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss ECB/SSM/2016 — R0MUWSFPU8MPRO8K5P83/136 der Europäischen Zentralbank vom 24. August 2016 gemäß den Art. 256 und 263 AEUV für nichtig zu erklären; |
— |
der Europäischen Zentralbank die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Die Europäische Zentralbank (EZB) habe die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. 2013, L 176, S. 1, im Folgenden: Verordnung Nr. 575/2013) rechtsfehlerhaft ausgelegt. So rügt die Klägerin u. a., der Beschluss der EZB vom 24. August 2016 über die Zurückweisung ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis, Risikopositionen gegenüber einer öffentlichen Stelle bei der Berechnung der Verschuldungsquote unberücksichtigt zu lassen (im Folgenden: angefochtener Beschluss)
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss sei hinsichtlich der Beurteilung des Aufsichtsrisikos im Zusammenhang mit reglementierten Spargeldern offensichtlich fehlerhaft, da die EZB den rechtlichen Rahmen und die empirischen Daten bezüglich dieser Spargelder sowie die relevanten Berichte der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde nicht berücksichtigt habe und einen solchen Beurteilungsfehler sowohl hinsichtlich des Verschuldungsrisikos als auch hinsichtlich der damit zusammenhängenden übrigen Aufsichtsrisiken begangen habe. |
3. |
Dritter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss begründe einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da er zum einen gegen den in Art. 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße und zum anderen den spezifischen Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Bereich der Aufsicht nicht genüge, der vorschreibe, dass die Aufsichtsanforderungen an das Geschäftsmodell der Bank und an die damit verbundenen Risiken für den Finanzsektor und die Wirtschaft anzupassen seien. |
9.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 6/50 |
Klage, eingereicht am 2. November 2016 — Korwin-Mikke/Parlament
(Rechtssache T-770/16)
(2017/C 006/62)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Janusz Korwin-Mikke (Jozefow, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Cherchi)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
festzustellen, dass die vorliegende Klage zulässig und begründet ist; |
dementsprechend
— |
den Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 1. August 2016 aufzuheben; |
— |
den vorausgegangenen Beschluss des Präsidenten des Parlaments vom 5. Juli 2016, mit dem dieselben Sanktionen verhängt wurden, aufzuheben; |
— |
den Ersatz des durch die angefochtenen Beschlüsse entstandenen materiellen und immateriellen Schadens anzuordnen und dem Kläger 13 306 Euro zuzusprechen; |
— |
dem Europäischen Parlament jedenfalls die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger vier Klagegründe geltend.
1. |
Verstoß gegen Art. 166 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments, Verletzung der Freiheit der Meinungsäußerung der Bürger der Europäischen Union unter dem besonderen Umstand, dass die Äußerung, auf die sich der Beschluss bezieht, von einem Mitglied des Europäischen Parlaments bei der Ausübung seines Amtes in den Räumlichkeiten der Organe der Europäischen Union erfolgt ist, und Verstoß gegen den Grundsatz der Begründung der Rechtsakte der Europäischen Union. |
2. |
Verstoß gegen den Grundsatz der Begründung der Rechtsakte der Organe der Europäischen Union und gegen Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention und/oder Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz der Unparteilichkeit. |
3. |
Verstoß gegen Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention, Verletzung der Verteidigungsrechte, Verstoß gegen Art. 166 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments. |
4. |
Verstoß gegen den Grundsatz der Begründung der Rechtsakte der Organe der Europäischen Union und Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und ne bis in idem. |
9.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 6/50 |
Klage, eingereicht am 7. November 2016 — Consejo Regulador del Cava/EUIPO — Cave de Tain L’Hermitage, union des propriétaires (CAVE DE TAIN)
(Rechtssache T-774/16)
(2017/C 006/63)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Kläger: Consejo Regulador del Cava (Villafranca del Penedès, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Prat)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Cave de Tain L’Hermitage, union des proprietaires (Tain L’Hermitage, Frankreich)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Streitige Marke: Unionswort-/bildmarke in Farbe mit dem Wortbestandteil „CAVE DE TAIN“ — Unionsmarke Nr. 11 345 824.
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 5. September 2016 in der Sache R 980/2015-4.
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit in ihr nicht die angegriffene Unionsmarke in Bezug auf „Schaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung“ für nichtig erklärt wird; |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 in Bezug auf Art. 102 Abs. 1 Buchst. b und 103 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1308/2013. |
9.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 6/51 |
Klage, eingereicht am 8. November 2016 — Mediaexpert/EUIPO — Mediaexpert (mediaexpert)
(Rechtssache T-780/16)
(2017/C 006/64)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Mediaexpert sp. z o.o. (Warschau, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin J. Aftyka)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Mediaexpert S.A. (Warschau, Polen)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Streitige Marke: Unionsbildmarke in den Farben Schwarz, Gelb und Weiß mit dem Wortbestandsteil „mediaexpert“ — Unionsmarke Nr. 11 674 132.
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 11. August 2016 in der Sache R 2583/2015-1.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 29. Oktober 2015 im Verfahren zur Erklärung der Nichtigkeit Nr. 000009371 C aufzuheben; |
— |
die Sache an das EUIPO zurückzuverweisen, damit dieses die Entscheidung in der Sache abändern und die Unionsmarke Nr. 011674132 hinsichtlich aller beanspruchten Dienstleistungen für nichtig erklären kann; |
— |
dem EUIPO die Kosten der Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung, der Beschwerdekammer und dem Gericht aufzuerlegen. |
Klagegrund
Verstoß gegen Art. 53 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 207/2009.
9.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 6/52 |
Klage, eingereicht am 1. November 2016 — Pilla/Kommission und EACEA
(Rechtssache T-784/16)
(2017/C 006/65)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Rinaldo Pilla (Venafro, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Silvestri)
Beklagte: Europäische Kommission, Exekutivagentur für Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA)
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
nach vorheriger Aussetzung der laufenden Auswahl die Maßnahme der Europäischen Kommission — Directorate General for Education and Culture, Ref. Ares(2016)4930111 vom 2. September 2016, Herrn Rinaldo Pilla von der Beteiligung an dem Finanzierungsprojekt auszuschließen, wegen eines schwerwiegenden Gesetzesverstoßes in seinem Interesse für nichtig zu erklären und, hilfsweise, die Auswahl in seinem Interesse wegen Gesetzesverstoßes für nichtig zu erklären, da sie rechtswidrig ist; |
— |
für den abzulehnenden Fall, dass dem Bewerber Rinaldo Pilla die Eignung abgesprochen werden sollte, die Beklagten zu seinen Gunsten zum Ersatz der Schäden in Form des Verlusts der Chance durch den ungerechtfertigten und unbegründeten Ausschluss von dem betreffenden europäischen Finanzierungsprojekt in Höhe von 1 050 000,00 Euro und, hilfsweise, in Höhe von 400 000,00 Euro zu verurteilen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage richtet sich gegen den Ausschluss des Klägers von der Auswahl für die Beteiligung an einer europäischen Finanzierung [Call for proposals EAC/S05/2016, Support for a preparatory action to create en EU Festival Award and an EU Festival Label in the field of Culture: EFFE (Europe for Festivals — Festivals for Europe)].
Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend.
1. |
Schwerwiegender Gesetzesverstoß in Bezug auf den Titel I des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2013, gegen Art. 2 Nr. 28 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. 2013 L 347, S. 320) gegen die Vorausschätzungen des Rates vom 17. Dezember 2013 und gegen Art. 1 Abs. 821 des Stabilitätsgesetzes 2016
|
2. |
Antrag auf Schadensersatz
|
9.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 6/53 |
Klage, eingereicht am 9. November 2016 — BSH Electrodomesticos España/EUIPO — DKSH International (Ufesa)
(Rechtssache T-785/16)
(2017/C 006/66)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: BSH Electrodomesticos España, SA (Huarte-Pamplona, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. de Justo Bailey)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: DKSH International Ltd. (Zürich, Schweiz)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Streitige Marke: Unionswortmarke „Ufesa“ — Anmeldung Nr. 10 857 29.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 13. Juli 2016 in der Sache R 1691/2015-1.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009. |
9.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 6/54 |
Klage, eingereicht am 9. November 2016 — Krasnyiy oktyabr/EUIPO — Kondyterska korporatsiia „Roshen“ (CRABS)
(Rechtssache T-795/16)
(2017/C 006/67)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Moscow Confectionery Factory „Krasnyiy oktyabr“ OAO (Moskau, Russland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Spuhler und M. Geitz)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Dochirnie pidpryiemstvo Kondyterska korporatsiia „Roshen“ (Kiew, Ukraine)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Streitige Marke: Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union der Bildmarke mit dem Wortbestandteil „CRABS“ — Anmeldung Nr. 1 186 110.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 11. August 2016 in der Sache R 2507/2015-1.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. |
9.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 6/54 |
Klage, eingereicht am 11. November 2016 — CEDC International/EUIPO — Underberg (Darstellung eines in eine Flasche gestellten grün-bräunlichen Grashalms)
(Rechtssache T-796/16)
(2017/C 006/68)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: CEDC International sp. z o.o. International (Oborniki Wielkopolskie, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Siciarek)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Underberg AG (Dietlikon, Schweiz)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelder: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Dreidimensionale Unionsmarke (Darstellung eines in eine Flasche gestellten grün-bräunlichen Grashalms) — Anmeldung Nr. 33 266.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 29. August 2016 in der Sache R 1248/2015-4.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die der Klägerin im Verfahren vor dem Gericht und der Beschwerdekammer entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b, 42 Abs. 2 und 3, 75 und 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009. |
9.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 6/55 |
Klage, eingereicht am 14. November 2016 — Hanso Holding/EUIPO (REAL)
(Rechtssache T-798/16)
(2017/C 006/69)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Hanso Holding AS (Tomasjord, Norwegen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Wirtz)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Einzelheiten des Verfahrens vor dem EUIPO
Streitige Marke: Unionsbildmarke mit dem Wortbestandteil „REAL“ — Anmeldung Nr. 14 020 093.
Streitige Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. September 2016 in der Sache R 2405/2015-2.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009. |
9.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 6/56 |
Beschluss des Gerichts vom 16. September 2016 — Kommission/CINAR
(Rechtssache T-720/15) (1)
(2017/C 006/70)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
9.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 6/56 |
Beschluss des Gerichts vom 16. September 2016 — ICA Laboratories u. a./Kommission
(Rechtssache T-732/15) (1)
(2017/C 006/71)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Siebten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
Berichtigungen
9.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 6/57 |
Berichtigung zur Mitteilung im Amtsblatt in der Rechtssache T-698/16
( Amtsblatt der Europäischen Union C 441 vom 28. November 2016 )
(2017/C 006/72)
Die Mitteilung in der Rechtssache T-698/16, Trasta Komercbanka u. a./EZB, lautet richtig wie folgt:
Klage, eingereicht am 23. September 2016 — Trasta Komercbanka u. a./EZB
(Rechtssache T-698/16)
(2016/C 441/34)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Trasta Komercbanka AS (Riga, Lettland) und 6 andere Parteien (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Behrends, L. Feddern und M. Kirchner)
Beklagte: Europäische Zentralbank
Anträge
Die Kläger beantragen,
— |
den Beschluss der EZB vom 11. Juli 2016, mit dem der Trasta Komercbanka AS ihre Bankzulassung entzogen wird, für nichtig zu erklären und |
— |
der Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Kläger sieben Klagegründe geltend.
1. |
Die EZB habe gegen Art. 24 der SSM-Verordnung (1) und damit zusammenhängende Vorschriften in Verbindung mit der Überprüfung des früheren Beschlusses des administrativen Überprüfungsausschusses verstoßen. |
2. |
Die EZB habe es unterlassen, alle tatsächlichen Gesichtspunkte sorgfältig und unparteilich zu prüfen und zu würdigen, unter anderem in dem sie nicht angemessen auf den Umstand reagiert habe, dass die von der lokalen lettischen Regulierungsbehörde übermittelten Angaben und Unterlagen nicht korrekt gewesen seien. |
3. |
Die EZB habe gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, weil sie nicht anerkannt habe, dass alternative Maßnahmen zur Verfügung gestanden seien. |
4. |
Die EZB habe gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen. |
5. |
Die EZB habe gegen Art. 19 und gegen Erwägungsgrund 75 der SSM-Verordnung verstoßen und ihr Ermessen missbraucht. |
6. |
Die EZB habe gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit verstoßen. |
7. |
Die EZB habe gegen Grundsätze des Verfahrensrechts, einschließlich des Rechts auf Anhörung, des Rechts auf Akteneinsicht und des Rechts auf eine hinreichend begründete Entscheidung, sowie gegen Art. 83 Abs. 1 der SSM-Rahmenverordnung verstoßen. |
(1) Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. 2013, L 287, 29.10.2013, S. 63).