ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 3

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

60. Jahrgang
6. Januar 2017


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

EMPFEHLUNGEN

 

Europäische Zentralbank

2017/C 3/01 EZB/2016/46

Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 22. Dezember 2016 an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Bank of Greece (EZB/2016/46)

1


 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2017/C 3/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8233 — Rockaway E-Commerce/EC Investments/Bonak/Sully Systems) ( 1 )

2

2017/C 3/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8319 — CEFCI/JSC Kazmunaigaz/Rompetrol France) ( 1 )

2


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2017/C 3/04

Euro-Wechselkurs

3

2017/C 3/05

Mitteilung der Kommission über die aktuellen bei Beihilfe-Rückforderungen angewandten Zinssätze sowie über die aktuellen Referenz- und Abzinsungssätze für 28 Mitgliedstaaten, anwendbar ab 1. Januar 2017(Veröffentlicht in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 ( ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1 ))

4

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2017/C 3/06

Mitteilung der französischen Regierung gemäß der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen — Amtliche Bekanntmachung zu den Anträgen auf eine Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe (Permis de Courgenay) ( 1 )

5


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2017/C 3/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8279 — NN Group/CBRE/PV/Immobilienportefeuille in Deutschland) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

6

2017/C 3/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8316 — Advent/Brammer) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

7

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2017/C 3/09

Mitteilung der Kommission — Bekanntmachung einer öffentlichen Konsultation — Geografische Angaben aus Australien

8


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

EMPFEHLUNGEN

Europäische Zentralbank

6.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 3/1


EMPFEHLUNG DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 22. Dezember 2016

an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Bank of Greece

(EZB/2016/46)

(2017/C 3/01)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 27.1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, werden von unabhängigen externen Rechnungsprüfern geprüft, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat der Europäischen Union genehmigt werden.

(2)

Das Mandat der gegenwärtigen externen Rechnungsprüfer der Bank of Greece, KPMG Certified Auditors AE, wird mit Abschluss der Rechnungsprüfung für das Geschäftsjahr 2016 enden. Es ist deshalb erforderlich, ab dem Geschäftsjahr 2017 externe Rechnungsprüfer zu bestellen.

(3)

Die Bank of Greece hat für die Geschäftsjahre 2017 bis 2021 Deloitte Certified Public Accountants S.A. als ihre externen Rechnungsprüfer ausgewählt —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:

Es wird empfohlen, Deloitte Certified Public Accountants S.A. als externe Rechnungsprüfer der Bank of Greece für die Geschäftsjahre 2017 bis 2021 zu bestellen.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 22. Dezember 2016.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

6.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 3/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8233 — Rockaway E-Commerce/EC Investments/Bonak/Sully Systems)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 3/02)

Am 21. Dezember 2016 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32016M8233 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


6.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 3/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8319 — CEFCI/JSC Kazmunaigaz/Rompetrol France)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 3/03)

Am 23. Dezember 2016 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32016M8319 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

6.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 3/3


Euro-Wechselkurs (1)

5. Januar 2017

(2017/C 3/04)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,0501

JPY

Japanischer Yen

122,38

DKK

Dänische Krone

7,4341

GBP

Pfund Sterling

0,85440

SEK

Schwedische Krone

9,5341

CHF

Schweizer Franken

1,0704

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,0215

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,021

HUF

Ungarischer Forint

308,28

PLN

Polnischer Zloty

4,3680

RON

Rumänischer Leu

4,5065

TRY

Türkische Lira

3,8020

AUD

Australischer Dollar

1,4401

CAD

Kanadischer Dollar

1,3966

HKD

Hongkong-Dollar

8,1431

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5087

SGD

Singapur-Dollar

1,5076

KRW

Südkoreanischer Won

1 250,78

ZAR

Südafrikanischer Rand

14,3244

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,2311

HRK

Kroatische Kuna

7,5770

IDR

Indonesische Rupiah

14 029,62

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7097

PHP

Philippinischer Peso

51,993

RUB

Russischer Rubel

62,4526

THB

Thailändischer Baht

37,599

BRL

Brasilianischer Real

3,3742

MXN

Mexikanischer Peso

22,3446

INR

Indische Rupie

71,3394


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


6.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 3/4


Mitteilung der Kommission über die aktuellen bei Beihilfe-Rückforderungen angewandten Zinssätze sowie über die aktuellen Referenz- und Abzinsungssätze für 28 Mitgliedstaaten, anwendbar ab 1. Januar 2017

(Veröffentlicht in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1))

(2017/C 3/05)

Die Basissätze wurden gemäß der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6) berechnet. Der Referenzsatz berechnet sich aus dem Basissatz zuzüglich der in der Mitteilung für die einzelnen Anwendungen jeweils festgelegten Margen. Dem Abzinsungssatz ist eine Marge von 100 Basispunkten hinzuzufügen. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 berechnet sich auch der Rückforderungssatz durch Aufschlag von 100 Basispunkten auf den Basissatz, sofern in einer einschlägigen Entscheidung nichts anderes festgelegt ist.

Die geänderten Zinssätze sind fett gedruckt.

Die vorhergehende Tabelle wurde im ABl. C 372 vom 11.10.2016, S. 5, veröffentlicht.

Vom

Bis zum

AT

BE

BG

CY

CZ

DE

DK

EE

EL

ES

FI

FR

HR

HU

IE

IT

LT

LU

LV

MT

NL

PL

PT

RO

SE

SI

SK

UK

1.1.2017

-0,07

-0,07

0,76

-0,07

0,45

-0,07

0,16

-0,07

-0,07

-0,07

-0,07

-0,07

1,05

0,75

-0,07

-0,07

-0,07

-0,07

-0,07

-0,07

-0,07

1,83

-0,07

1,10

-0,36

-0,07

-0,07

0,78


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

6.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 3/5


Mitteilung der französischen Regierung gemäß der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (1)

Amtliche Bekanntmachung zu den Anträgen auf eine Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe („Permis de Courgenay“)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 3/06)

Mit Schreiben vom 26. Februar 2016 hat das Unternehmen Société Pétrolière de Production et d’Exploitation SAS (ZA Pense Folie, 45220 Château-Renard, Frankreich) für eine Dauer von fünf Jahren eine als „Permis de Courgenay“ bezeichnete Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen von konventionellen flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen für das Gebiet der Départements Aube und Yonne beantragt.

Der Geltungsbereich dieser Genehmigung wird durch die Geradenabschnitte begrenzt, die die nachstehend definierten Punkte miteinander verbinden:

Scheitelpunkt

NTF, Meridian von Paris

RGF93, Meridian von Greenwich

östliche Länge

nördliche Breite

östliche Länge

nördliche Breite

A

1,30 Grad

53,70 Grad

3°30′24″

48°19′48″

B

1,40 Grad

53,70 Grad

3°35′48″

48°19′48″

C

1,40 Grad

53,60 Grad

3°35′48″

48°14′24″

D

1,30 Grad

53,60 Grad

3°30′24″

48°14′24″

Das oben definierte Gebiet hat eine Fläche von ca. 66,88 km2.

Einreichung der Anträge und Kriterien für die Erteilung der Rechte

Erstantrag- und Gegenantragsteller müssen den Nachweis erbringen, dass sie die Bedingungen für die Erteilung der Rechte erfüllen, die in den Artikeln 4 und 5 des Dekrets Nr. 2006-648 vom 2. Juni 2006 über Schürfrechte und Rechte zur Untertagespeicherung (Journal officiel de la République française vom 3. Juni 2006) in seiner geänderten Fassung festgelegt sind.

Interessierte Unternehmen können innerhalb von 90 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung einen Gegenantrag stellen. Dabei sind die Modalitäten einzuhalten, die in der „Bekanntmachung über die Erteilung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in Frankreich“ im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 374 vom 30. Dezember 1994, S. 11, veröffentlicht und mit dem Dekret Nr. 2006-648 vom 2. Juni 2006 über Schürfrechte und Rechte zur Untertagespeicherung (Journal officiel de la République française vom 3. Juni 2006) in seiner geänderten Fassung festgelegt wurden.

Gegenanträge sind unter der nachfolgend angegebenen Anschrift an das Ministère de l’environnement, de l’énergie et de la mer (Ministerium für Umwelt, Energie und Meer) zu richten. Die Entscheidungen über den Erstantrag und die Gegenanträge ergehen innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Eingang des Erstantrags bei den französischen Behörden, d. h. bis spätestens 5. März 2018.

Bedingungen und Auflagen in Bezug auf den Geschäftsbetrieb und dessen Einstellung

Antragsteller werden auf die Artikel L161-1 und L161-2 des französischen Bergbaugesetzbuchs („Code Minier“) sowie auf das Dekret Nr. 2006-649 vom 2. Juni 2006 über den Bergbau, die Untertagespeicherung und die Bergwerk- und Untertagespeicheraufsicht (Journal Officiel de la République française vom 3. Juni 2006) in seiner geänderten Fassung verwiesen.

Weitere Auskünfte erteilt: Ministère de l’environnement, de l’énergie et de la mer, bureau exploration et production des hydrocarbures (Ministerium für Umwelt, Energie und Meer, Abteilung Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen) (Tour Séquoia, 1 place Carpeaux, 92800 Puteaux, Frankreich, Tel.: +33 140819527).

Die oben genannten Rechtsvorschriften können auf folgender Webseite eingesehen werden: http://www.legifrance.gouv.fr


(1)  ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 3.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

6.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 3/6


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8279 — NN Group/CBRE/PV/Immobilienportefeuille in Deutschland)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 3/07)

1.

Am 21. Dezember 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen NN Group N.V. („NN Group“, Niederlande) über ihre 100 %-ige Tochtergesellschaft REI Germany Cross Docks B.V. (Niederlande) einerseits sowie CBRE Group Inc. („CBRE“, USA) und Poste Vita („PV“, Italien) über eine Fondsstruktur andererseits erwerben mittels eines Aktiengeschäfts im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über ein Portefeuille an Logistik-Immobilien an zehn Standorten in Deutschland („Portefeuille“, Deutschland).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   NN Group: weltweit tätiges Finanzinstitut, das Anlage- und Versicherungsdienstleistungen erbringt,

—   CBRE: (an der New Yorker Börse notierte) Aktiengesellschaft, die im Immobiliengeschäft unter anderem in der Europäischen Union tätig ist,

—   PV: im Besitz der italienischen Post befindliche italienische Versicherungsgesellschaft, die Post- und Logistikdienstleistungen erbringt, aber auch im Ein- und Anlagegeschäft, in der Zahlungsverkehrsabwicklung, im Versicherungswesen und auf dem Gebiet der digitalen Kommunikation tätig ist.

—   Das Portefeuille besteht aus zehn Logistik-Standorten in Deutschland, die langfristig an DHL vermietet sind: DHL Aachen-Würselen, DHL Hamm, DHL Essen, DHL Moers, DHL Böblingen/Holzgerlinen, DHL Kassel, DHL Brühl/Köln, DHL Freiburg, DHL Dortmund, DHL Lörrach.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8279 — NN Group/CBRE/PV/Real Estate Portfolio in Germany per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


6.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 3/7


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8316 — Advent/Brammer)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 3/08)

1.

Am 21. Dezember 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Advent International Cooperation („Advent“, Vereinigtes Königreich) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Brammer plc („Brammer“, Vereinigtes Königreich).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Advent: weltweit tätiger Private Equity-Anleger mit Beteiligungen in verschiedenen Sektoren;

—   Brammer: Vertrieb industrieller Erzeugnisse für Wartung, Reparatur und Überholung.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Europäischen Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8316 — Advent/Brammer per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

6.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 3/8


MITTEILUNG DER KOMMISSION — BEKANNTMACHUNG EINER ÖFFENTLICHEN KONSULTATION

Geografische Angaben aus Australien

(2017/C 3/09)

Im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über den Handel mit Wein (1) (im Folgenden das „Abkommen“) hat Australien den Schutz von vier geografischen Angaben, die in Australien geschützt sind, in der Europäischen Union beantragt.

Die Europäische Kommission prüft derzeit, ob diese geografischen Angaben im Rahmen des Abkommens als geografische Angaben im Sinne von Artikel 22 Absatz 1 des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums geschützt werden sollen.

Die Kommission fordert daher alle Mitgliedstaaten und Drittländer sowie alle in einem Mitgliedstaat oder Drittland ansässigen oder niedergelassenen natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, auf, gegebenenfalls mittels einer hinreichend begründeten Erklärung Einspruch gegen einen solchen Schutz einzulegen.

Der Einspruch muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen. Die Einspruchserklärungen sind an folgende E-Mail-Anschrift zu richten: AGRI-A2@ec.europa.eu

Eine Einspruchserklärung ist nur dann zulässig, wenn sie fristgerecht eingeht und darin hinsichtlich des durch Eintragung zu schützenden Namens Folgendes nachgewiesen wird:

a)

Der vorgeschlagene Name kollidiert mit dem Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse und ist deshalb geeignet, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen;

b)

der vorgeschlagene Name ist ganz oder teilweise gleichlautend mit einem Namen, der in der Union nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (2) bereits geschützt ist, oder aber der vorgeschlagene Name ist in den Abkommen aufgeführt, die die Europäische Union mit den nachstehenden Ländern geschlossen hat:

Republik Albanien: Beschluss 2006/580/EG des Rates vom 12. Juni 2006 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Albanien andererseits (3) (Protokoll Nr. 3 über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine und über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine);

Bosnien und Herzegowina: Beschluss 2008/474/EG des Rates vom 16. Juni 2008 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits (4);

Kanada: Beschluss 2004/91/EG des Rates vom 30. Juli 2003 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über den Handel mit Wein und Spirituosen (5);

Republik Chile: Beschluss 2002/979/EG des Rates vom 18. November 2002 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (6);

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien: Beschluss 2001/916/EG des Rates vom 3. Dezember 2001 über den Abschluss eines Zusatzprotokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits aufgrund der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über gegenseitige präferenzielle Zugeständnisse für bestimmte Weine, über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Weinnamen und über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Spirituosen und aromatisierte Getränke (7);

Montenegro: Beschluss 2007/855/EG des Rates vom 15. Oktober 2007 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Montenegro andererseits (8);

Südafrika: Beschluss 2002/51/EG des Rates vom 21. Januar 2002 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika über den Handel mit Wein (9);

Schweiz: Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und — bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit — der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (10), insbesondere das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und dessen Anhang 7 (11);

Vereinigte Staaten von Amerika: Beschluss 2006/232/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 zum Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Handel mit Wein (12);

c)

die Eintragung des vorgeschlagenen Namens ist aufgrund des Ansehens, das eine Marke genießt, ihres Bekanntheitsgrads und der Dauer ihrer Verwendung geeignet, den Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität des Erzeugnisses irrezuführen;

d)

die Eintragung des vorgeschlagenen Namens würde sich nachteilig auf das Bestehen eines ganz oder teilweise gleichlautenden Namens oder einer Marke oder auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken, die sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bereits seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Verkehr befinden;

e)

oder es werden Angaben übermittelt, die den Schluss zulassen, dass der zu schützende Name zu einer Gattungsbezeichnung geworden ist.

Die vorstehenden Kriterien sind in Bezug auf das EU-Gebiet zu bewerten, das hinsichtlich der Rechte des geistigen Eigentums nur das Gebiet bzw. die Gebiete umfasst, in dem bzw. in denen die genannten Rechte geschützt sind. Der Schutz der betreffenden Namen in der Europäischen Union setzt deren Aufnahme in Anhang II des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über den Handel mit Wein voraus.

Liste geografischer Angaben für Weine  (13)

Produktbeschreibung

Eingetragener Name in Australien

Wein

New England Australia

Wein

Pokolbin

Wein

Upper Hunter Valley

Wein

Mount Gambier


(1)  ABl. L 86 vom 31.3.1994, S. 3.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(3)  ABl. L 239 vom 1.9.2006, S. 1.

(4)  ABl. L 169 vom 30.6.2008, S. 10.

(5)  ABl. L 35 vom 6.2.2004, S. 1.

(6)  ABl. L 352 vom 30.12.2002, S. 1.

(7)  ABl. L 342 vom 27.12.2001, S. 6.

(8)  ABl. L 345 vom 28.12.2007, S. 1.

(9)  ABl. L 28 vom 30.1.2002, S. 3.

(10)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132.

(11)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132.

(12)  ABl. L 87 vom 24.3.2006, S. 1.

(13)  Die Liste wurde von Australien im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über den Handel mit Wein übermittelt.