ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 47

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

59. Jahrgang
6. Februar 2016


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2016/C 047/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7870 — Fondo Strategico Italiano/Eni/Saipem) ( 1 )

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2016/C 047/02

Mitteilung an die Personen und Organisationen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2014/145/GASP des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, unterliegen

2

 

Europäische Kommission

2016/C 047/03

Euro-Wechselkurs

3

2016/C 047/04

Beschluss der Kommission vom 5. Februar 2016 zur Ernennung von Mitgliedern des Wissenschaftlichen Rates des Europäischen Forschungsrates

4


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2016/C 047/05

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7912 — Fluor/Stork) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

7

2016/C 047/06

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7915 — American Securities/Blount International) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

8

2016/C 047/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7916 — Macquarie/Ivanhoe/Logos Australia/Logos China) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

9

2016/C 047/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7909 — Lone Star Fund IX/N&W Global Vending) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

10

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2016/C 047/09

Veröffentlichung eines Antrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

11


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

6.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 47/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.7870 — Fondo Strategico Italiano/Eni/Saipem)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 47/01)

Am 11. Januar 2016 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Italienisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32016M7870 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

6.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 47/2


Mitteilung an die Personen und Organisationen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2014/145/GASP des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, unterliegen

(2016/C 47/02)

Den im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP des Rates (1) und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates (2) über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, aufgeführten Personen und Organisationen, d. h. Sergey Valeryevich AKSYONOV (Nr. 1), Vladimir Andreevich KONSTANTINOV (Nr. 2), Rustam Ilmirovich TEMIRGALIEV (Nr. 3), Aleksei Mikhailovich CHALIY (Nr. 5), Sergey Pavlovych TSEKOV (Nr. 8), Aleksandr Borisovich TOTOONOV (Nr. 14), Oleg Evgenevich PENTELEEV (Nr. 15), Elena Borisovna MIZULINA (Nr. 33), Oleg Genrikhovich SAVELYEV (Nr. 36), Andriy Yevgenovych PURGIN (Nr. 45), Denys Volodymyrovych PUSHYLIN (Nr. 46), Igor Vsevolodovich GIRKIN (Nr. 48), Oleg Grigorievich KOZYURA (Nr. 53), Viacheslav PONOMARIOV (Nr. 54), Oleg TSARIOV (Nr. 57), Aleksandr Yurevich BORODAI (Nr. 62), Alexandr Aleksandrovich KALYUSSKY (Nr. 64), Aleksandr Vitalievich KHRYAKOV (Nr. 65), Alexander Nikolayevich TKACHYOV (Nr. 81), Ekaterina Iurievna GUBAREVA (Nr. 83), Miroslav Vladimirovich RUDENKO (Nr. 98), Andrey Yurevich PINCHUK (Nr. 100), Andrei Nikolaevich RODKIN (Nr. 102), Serhiy KOZYAKOV (Nr. 120), Oleg Konstantinovich AKIMOV (Nr. 121), Dmitry Aleksandrovich SEMYONOV (Nr. 126), Alexandr SHUBIN (Nr. 138), Ekaterina FILIPPOVA (Nr. 141), Evgeny Vladimirovich MANUILOV (Nr. 143), Olga BESEDINA (Nr. 145), Arkady Viktorovich BAKHIN (Nr. 148), Andrei Valeryevich KARTAPOLOV (Nr. 149), PJSC Staatseinheitsunternehmen der „Republik Krim“„Chernomorneftegaz“ (Nr. 1), GmbH „Port Feodosia“ (Nr. 2), Staatseinheitsunternehmen der Stadt Sewastopol „Seehandelshafen Sewastopol“ (Nr. 13), GmbH „Seehandelshafen Kerch“/„Kamysh-Burun“ (Nr. 14), Staatseinheitsunternehmen der „Republik Krim“„Universal-Avia“ (Nr. 15), Bundesstaatliches Haushaltsunternehmen „Sanatorium Nizhnyaya Oreanda“ der Verwaltung des Präsidenten der Russischen Föderation (Nr. 18), Staatseinheitsunternehmen der „Republik Krim“„Magarach des nationalen Weininstituts“ (Nr. 19) und Staatseinheitsunternehmen der „Republik Krim“„Schaumweinhersteller Novy Svet“ (Nr. 20) wird Folgendes mitgeteilt:

Der Rat beabsichtigt, die restriktiven Maßnahmen gegen die obengenannten Personen und Organisationen mit neuen Begründungen aufrechtzuhalten. Den betreffenden Personen und Organisationen wird hiermit mitgeteilt, dass sie vor dem 12. Februar 2016 beim Rat unter der nachstehenden Anschrift beantragen können, die vorgesehene Begründung für ihre Benennung zu erhalten.

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

GD C 1C

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu


(1)  ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 16.

(2)  ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6.


Europäische Kommission

6.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 47/3


Euro-Wechselkurs (1)

5. Februar 2016

(2016/C 47/03)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1202

JPY

Japanischer Yen

130,71

DKK

Dänische Krone

7,4629

GBP

Pfund Sterling

0,76975

SEK

Schwedische Krone

9,4325

CHF

Schweizer Franken

1,1101

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,5665

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,037

HUF

Ungarischer Forint

309,95

PLN

Polnischer Zloty

4,4134

RON

Rumänischer Leu

4,5028

TRY

Türkische Lira

3,2498

AUD

Australischer Dollar

1,5583

CAD

Kanadischer Dollar

1,5404

HKD

Hongkong-Dollar

8,7231

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6655

SGD

Singapur-Dollar

1,5636

KRW

Südkoreanischer Won

1 333,89

ZAR

Südafrikanischer Rand

17,7584

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,3624

HRK

Kroatische Kuna

7,6540

IDR

Indonesische Rupiah

15 177,38

MYR

Malaysischer Ringgit

4,6528

PHP

Philippinischer Peso

53,271

RUB

Russischer Rubel

86,0050

THB

Thailändischer Baht

39,778

BRL

Brasilianischer Real

4,3454

MXN

Mexikanischer Peso

20,3988

INR

Indische Rupie

75,7857


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


6.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 47/4


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 5. Februar 2016

zur Ernennung von Mitgliedern des Wissenschaftlichen Rates des Europäischen Forschungsrates

(2016/C 47/04)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Beschluss C(2013) 8915 (2), geändert durch den Beschluss C(2015) 788 (3), richtete die Kommission für die Durchführung der Maßnahmen von Teil I „Wissenschaftsexzellenz“, die sich auf das in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2013/743/EU des Rates genannte Einzelziel „Europäischer Forschungsrat (ERC)“ beziehen, den Europäischen Forschungsrat („ERC“) für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 ein.

(2)

Der ERC besteht aus dem unabhängigen Wissenschaftlichen Rat, der in Artikel 7 des Beschlusses 2013/743/EU vorgesehen ist, und einer eigenen Durchführungsstelle, die in Artikel 8 desselben Beschlusses vorgesehen ist.

(3)

Gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses C(2013) 8915 setzt sich der Wissenschaftliche Rat aus dem Präsidenten des ERC und 21 Mitgliedern zusammen.

(4)

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Beschlusses 2013/743/EU werden die Mitglieder des Wissenschaftlichen Rates für eine Dauer von höchstens vier Jahren ernannt; eine Wiederernennung ist einmal möglich. Sie sollten in einer Art und Weise ernannt werden, die die Kontinuität der Arbeit des Wissenschaftlichen Rates gewährleistet.

(5)

Die Amtszeit einiger Mitglieder des Wissenschaftlichen Rates endet am 31. Dezember 2015, weshalb neue Mitglieder für den Wissenschaftlichen Rat ernannt werden müssen.

(6)

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Beschlusses 2013/743/EU werden die Mitglieder des Wissenschaftlichen Rates von der Kommission nach einem unabhängigen und transparenten, mit dem Wissenschaftlichen Rat vereinbarten Benennungsverfahren ernannt, das auch eine Konsultation der wissenschaftlichen Fachwelt und einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat umfasst. Für diesen Zweck wurde ein Ständiger Ausschuss für die Ermittlung künftiger Mitglieder des Wissenschaftlichen Rates eingesetzt. Dieser Ausschuss hat der Kommission Empfehlungen für die Ersetzung von Mitgliedern des Wissenschaftlichen Rates vorgelegt, die akzeptiert wurden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Professor Sir Christopher CLARK wird für eine erste Amtszeit bis zum 31. Dezember 2019 zum Mitglied des Wissenschaftlichen Rates des Europäischen Forschungsrates ernannt.

Professor Barbara ROMANOWICZ wird für eine erste Amtszeit bis zum 31. Dezember 2019 zum Mitglied des Wissenschaftlichen Rates des Europäischen Forschungsrates ernannt.

Artikel 2

Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Rates des Europäischen Forschungsrates sind im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Brüssel, den 5. Februar 2016

Für die Kommission

Carlos MOEDAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965.

(2)  Beschluss C(2013) 8915 der Kommission vom 12. Dezember 2013 zur Einrichtung des Europäischen Forschungsrates (ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 23).

(3)  Beschluss C(2015) 788 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Änderung des Beschlusses C(2013) 8915 zur Einrichtung des Europäischen Forschungsrates (ABl. C 58 vom 18.2.2015, S. 3).


ANHANG

Mitglieder des Wissenschaftlichen Rates des Europäischen Forschungsrates

Name und wissenschaftliche Einrichtung

Ende der Amtszeit

Klaus BOCK, Danish National Research Foundation

31. Dezember 2016

Margaret BUCKINGHAM, Pasteur Institute, Paris

30. Juni 2019

Christopher CLARK, University of Cambridge

31. Dezember 2019

Athene DONALD, University of Cambridge

31. Dezember 2016

Barbara ENSOLI, Istituto Superiore di Sanità, Rom

31. Dezember 2016

Nuria Sebastian GALLES, Universität Pompeu Fabra, Barcelona

31. Dezember 2016

Michael KRAMER, Max-Planck-Institut für Radioastronomie, Bonn

30. Juni 2019

Tomas JUNGWIRTH, Tschechische Akademie der Wissenschaften

31. Dezember 2018

Matthias KLEINER, Technische Universität Dortmund

31. Dezember 2016

Éva KONDOROSI, Ungarische Akademie der Wissenschaften

31. Dezember 2016

Barbara ROMANOWICZ, Berkeley Seismological Laboratory

31. Dezember 2019

Mart SAARMA, Universität Helsinki

31. Dezember 2016

Nils Christian STENSETH, Universität Oslo

31. Dezember 2017

Martin STOKHOF, Universität Amsterdam

31. Dezember 2017

Janet THORNTON, Europäisches Institut für Bioinformatik (EMBL-EBI) Europäisches Laboratorium für Molekularbiologie

31. Dezember 2018

Isabelle VERNOS, Institució Catalana de Recerca i Estudis Avançats, Barcelona

30. Juni 2019

Reinhilde VEUGELERS, Katholische Universität Löwen

31. Dezember 2016

Michel WIEVIORKA, Centre d’analyse et d’intervention sociologiques, Paris

31. Dezember 2017

Fabio ZWIRNER, Universität Padua

31. Dezember 2018


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

6.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 47/7


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7912 — Fluor/Stork)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 47/05)

1.

Am 29. Januar 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Fluor Corporation („Fluor“, USA) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Stork Holding B.V. und Stork Technical Services Group B.V. („Stork“, Niederlande).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Fluor: Entwicklung, Beschaffung, Bau („EPC“), Instandhaltung und Projektmanagement,

—   Stork: Instandhaltung, Modifizierung und Dienstleistungen zur Gewährleistung der Anlagenintegrität für bestehende Industrieanlagen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können bei der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7912 — Fluor/Stork per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


6.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 47/8


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7915 — American Securities/Blount International)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 47/06)

1.

Am 1. Februar 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen American Securities LLC („American Securities“, USA) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Blount International INC („Blount International“, USA).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   American Securities: Verwaltung von Private-Equity-Fonds in zahlreichen Wirtschaftszweigen.

—   Blount International: Herstellung von Ausrüstung für Anwendungen in Forstwirtschaft, Garten, Landwirtschaft und Baugewerbe.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7915 — American Securities/Blount International per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


6.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 47/9


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7916 — Macquarie/Ivanhoe/Logos Australia/Logos China)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 47/07)

1.

Am 29. Januar 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Macquarie Corporate Holdings Pty Limited („Macquarie Capital“, Australien), das der Macquarie-Gruppe (Australien) angehört, und das Unternehmen Ivanhoe Cambridge China Inc. („Ivanhoe“, Kanada), eine Tochtergesellschaft des Pensionsfonds Caisse de dépôt et placement du Québec (Kanada), übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Zeichnung von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über die Unternehmen Logos New Holding Company Pty Ltd (Australien), Logos New Holding Trust (Australien), Logos New Investment Trust (Australien) (zusammen „Logos Australia“) und Logos China Investment Limited („Logos China“, Britische Jungferninseln).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Macquarie Capital: weltweite Investitionsvermittlung für institutionelle und Kleinanleger in einem breiten Spektrum von Branchen, darunter Ressourcen und Rohstoffe, Energie, Finanzinstitute, Infrastruktur und Immobilien,

—   Ivanhoe: weltweite Immobilieninvestitionen,

—   Logos Australia: Immobilienentwicklung und -verwaltung in Australien,

—   Logos China: Immobilienentwicklung und -verwaltung in China.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7916 — Macquarie/Ivanhoe/Logos Australia/Logos China) per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


6.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 47/10


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7909 — Lone Star Fund IX/N&W Global Vending)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 47/08)

1.

Am 1. Februar 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Lone Star Fund IX (U.S), L.P. („Lone Star“, USA) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens N&W Global Vending S.p.A. („N&W“, Italien).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Lone Star: Private-Equity-Fonds, der in Immobilien, Beteiligungen, Kreditinstrumente und andere finanzielle Vermögenswerte investiert;

—   N&W: Herstellung, Vermarktung und Vertrieb von Lebensmittel- und Getränkeautomaten in der Europäischen Union und im Rest der Welt.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7909 — Lone Star Fund IX/N&W Global Vending per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

6.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 47/11


Veröffentlichung eines Antrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2016/C 47/09)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag zu erheben.

EINZIGES DOKUMENT

SOUMAINTRAIN

EU-Nr.: FR-PGI-0005-01298 — 29.12.2014

g.U. ( ) g.g.A ( X )

1.   Name

„Soumaintrain“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Frankreich

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.3 Käse

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Der „Soumaintrain“ ist ein ausschließlich aus Kuhvollmilch hergestellter und vorwiegend milchsauer dickgelegter Weichkäse mit gewaschener Rinde. Nach einer Reifezeit von 21 Tagen zeichnet sich der „Soumaintrain“ durch folgende Merkmale aus:

elfenbein- bis ockerfarbene, leicht feuchte Rinde, die gefurcht sein und eventuell Gitterspuren aufweisen kann. Ein leichter Oberflächenschimmel ist zulässig;

weicher, glatter, leicht körniger und elfenbeinfarbener Teig. In diesem Stadium muss sich unter der Rinde unbedingt ein Eiweißabbau vollziehen. Der Trockenmasseanteil beträgt mindestens 40 %, der Fettgehalt in der Trockenmasse mindestens 48 %;

tierischer oder pflanzlicher Geruch;

milchiger, leicht säuerlicher Geschmack mit einer „edlen“ Bitternote, die auf den beim Eiweißabbau entstehenden Verbindungen beruht und keinen unangenehmen Nachgeschmack hinterlässt. Während der Reifephase entfalten sich „tierische“ und — je nach Jahreszeit — „pflanzliche“ Aromakomponenten wie beispielsweise Pilze, Humus, Heu oder Stroh. Die Aromen sind im Mund lang anhaltend.

Der „Soumaintrain“ hat eine flache zylindrische Form mit einem Durchmesser zwischen 90 und 130 mm und einem Gewicht zwischen 180 und 600 g.

Die Höhe der Käse ist proportional zu ihrem Durchmesser und beträgt 25 % bis 35 % des Durchmessers.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Der Anteil des Futters aus dem geografischen Gebiet darf 75 % der Futterration der milchgebenden Kühe oder Färsen nicht unterschreiten (berechnet anhand der Trockenmasse).

Der Grasanteil im Futter der milchgebenden Kühe wird auf jährlich mindestens 30 % der Trockenmasse des Raufutters festgelegt.

Den milchgebenden Kühen muss mindestens 12 Ar Weideland je Kuh zur Verfügung stehen. Die milchgebenden Kühe stehen vom Weideauftrieb an mindestens fünf Monate auf der Weide. Das ergänzende Zufüttern von Gras ist erlaubt.

Der durchschnittliche jährliche Anteil der Ergänzungsfuttermittel der milchgebenden Kühe oder Färsen beträgt weniger als 30 % der Trockenmasse der Gesamtration.

Dadurch soll gewährleistet werden, dass Gras verfüttert wird, das zur Entfaltung der speziellen Aromen des „Soumaintrain“ während des Reifens beiträgt.

Zur Herstellung von „Soumaintrain“ wird Kuhvollmilch verwendet, die spätestens 48 Stunden nach dem frühesten Melkvorgang gesammelt wird und der weder Fette noch Eiweiße zugesetzt oder entzogen werden. Das Konzentrieren der Milch durch teilweises Abscheiden der wässrigen Phase vor der Gerinnung ist verboten.

Die zur Herstellung von „Soumaintrain“ bestimmte Milch wird im geografischen Gebiet erzeugt. Dieses Gebiet wird von einem sehr dichten Gewässersystem durchzogen und besteht daher überwiegend aus feuchten Tälern mit leicht überschwemmbarem Land, das gemeinsam mit dem niederschlagsreichen Klima und lehmigen Böden das Graswachstum begünstigt. Dieses Gras wird von den Milchkühen mindestens fünf Monate pro Jahr auf der Weide aufgenommen und trägt zu den typischen Merkmalen des „Soumaintrain“ und vor allem zu seiner spezifischen „pflanzlichen“ Aromatik bei, die sich je nach Jahreszeit über die gesamte Reifezeit hinweg entfaltet.

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Die Milcherzeugung, die Herstellung und das Reifen des Käses finden im geografischen Gebiet statt.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung

Neben den vorgeschriebenen Pflichtangaben muss das Etikett jedes Käses Folgendes enthalten:

den Namen „Soumaintrain“;

die Kennung des Herstellungsbetriebs.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das geografische Gebiet des „Soumaintrain“ umfasst die folgenden Verwaltungseinheiten:

Departement Aube:

Gemeinden: Clérey, Fresnoy-le-Château, Montreuil-sur-Barse.

Kantone: Bar-sur-Seine, Chaource, Ervy-le-Châtel; mit Ausnahme der folgenden Gemeinden: Balnot-la-Grange, Bar-sur-Seine, Bourguignons, Buxeuil, Chaserey, Coussegrey, Eaux-Puiseaux, Étourvy, Jully-sur-Sarce, Maisons-lès-Chaource, Merrey-sur-Arce, Pargues, Villemorien, Ville-sur-Arce, Villiers-le-Bois, Villiers-sous-Praslin, Vosnon, Vougrey.

Departement Côte-d’Or:

Gemeinden: Bard-lès-Époisses, Blancey, Brochon, Chailly-sur-Armançon, Chamboeuf, Chambolle-Musigny, Corrombles, Curley, Éguilly, Époisses, Genay, Gevrey-Chambertin, Gilly-lès-Cîteaux, Jeux-lès-Bard, Lantilly, Martrois, Massingy-lès-Semur, Millery, Mont-Saint-Jean, Morey-Saint-Denis, Nuits-Saint-Georges, Quemigny-Poisot, Saint-Philibert, Semezanges, Semur-en-Auxois, Torcy-et-Pouligny, Trouhaut, Turcey, Vic-de-Chassenay, Villars-et-Villenotte, Villotte-Saint-Seine.

Kantone: Sombernon, Montbard, Venarey-les-Laumes, Vitteaux; mit Ausnahme der folgenden Gemeinden: Ancey, Arcey, Baulme-la-Roche, Blaisy-Haut, Bussy-le-Grand, Charny, Corpoyer-la-Chapelle, Fain-lès-Moutiers, Frôlois, Lucenay-le-Duc, Mâlain, Montoillot, Moutiers-Saint-Jean, Prâlon, Sainte-Marie-sur-Ouche, Saint-Jean-de-Boeuf, Saint-Thibault, Saint-Victor-sur-Ouche, Savigny-sous-Mâlain, Source-Seine, Touillon.

Departement Yonne:

Gemeinden: Auxerre, Bleigny-le-Carreau, Brienon-sur-Armançon, Chevannes, Esnon, Mercy, Monéteau, Venoy.

Kantone: Ligny-le-Châtel, Saint-Florentin, Seignelay, Auxerre-Sud-Ouest, Migennes, Auxerre-Nord, Ancy-le-Franc, Cruzy-le-Châtel, Flogny-la-Chapelle, Tonnerre; mit Ausnahme der folgenden Gemeinden: Béru, La Chapelle-Vaupelteigne, Collan, Épineuil, Fleys, Maligny, Molosmes, Villy, Viviers.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Das geografische Gebiet ist ein Grünlandgebiet in der Ebene, das auf feuchte Täler zentriert ist (die Flüsse Armance, Armançon, Yonne und Serein, der durch die feuchte Champagne fließende Abschnitt der Seine und die Flüsse Brenne, Oze und Ozerain). Es ist durch natürliche Faktoren gekennzeichnet, die den Fortbestand von Milchviehbetrieben in einer für eine anderweitige landwirtschaftliche Nutzung ungeeigneten Viehhaltungsregion begünstigen.

Auf geologischer Ebene sind die unterschiedlich gearteten, aber überwiegend lehmhaltigen, lockeren und undurchlässigen Böden meistens mit Naturwiesen bedeckt, die sich nicht maschinell bearbeiten lassen.

Auf hydrologischer und hydrografischer Ebene wird das geografische Gebiet von einem sehr dichten Gewässersystem auf weichem und undurchlässigem Gestein durchzogen, das für die schwach hügelige und sanft wellige Geländeform und die leichte Überschwemmbarkeit des Landes vom Herbst bis zum Frühjahr verantwortlich ist.

Auf klimatischer Ebene weist das durch kontinentale Einflüsse leicht abgeschwächte Seeklima eher kühle Temperaturen mit einem Jahresdurchschnittswert von nur knapp über 10 °C und regelmäßige Niederschläge zwischen 700 und 800 mm ohne ausgeprägte Trockenheit im Sommer auf.

Das Wissen auf dem Gebiet der Herstellung von Weichkäse mit gewaschener Rinde mit vorwiegend milchsaurer Dicklegung reicht im Herkunftsgebiet des „Soumaintrain“, das im äußersten Norden Burgunds an der Grenze zum Departement Aube liegt, bis ins Mittelalter zurück.

Die frühesten Nachweise für die Herstellung von gereiftem Käse finden sich im 12. Jahrhundert in einem Aufsatz von Henri Auclerc (1887-1968), Pfarrer von Vergigny, der die Verbindung zwischen der Käseherstellung und der Geschichte der im Jahr 1117 gegründeten Abtei von Pontigny herstellt: „Die Zisterziensermönche ließen sich die Pacht mit gereiftem Käse bezahlen“.

Der „Soumaintrain“ und seine altüberlieferte Herstellungsweise werden in der Literatur des 19. Jahrhunderts mehrfach beschrieben. So greift Louis-Eugène Bérillon in dem Werk „La Bonne Ménagère Agricole“ (Auxerre, zehnte Ausgabe von 1889) die Beschreibung der Herstellungsverfahren des pensionierten Lehrers M. Couturot auf: „Sobald die Milch aus dem Euter der Kuh abgemolken ist […], wird sie mit Lab versetzt […] der Bruch der dickgelegten Milch wird in Käseformen (Zylinder ohne Boden und Deckel) geschöpft, die auf kleine Horden aus Weidenruten gesetzt werden […] wenn er gut abgetropft ist, wird er zwei Tage lang zweimal täglich gewendet […] sobald er fest geworden ist, wird er aus der Form genommen, auf beiden Seiten gesalzen und täglich mit ganz sauberem frischem Wasser gewaschen, bis er außen eine schöne gelbe Farbe hat“.

Die Verbesserung der Kommunikationswege im 19. Jahrhundert begünstigte die landwirtschaftliche Spezialisierung und die Entwicklung der Viehzucht und ermöglichte auch die Entwicklung der Vermarktung des Käses. Seit der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts gehört das traditionelle Produktionsgebiet des „Soumaintrain“ zu einem größeren Weichkäseherstellungsgebiet, wie das 1993 veröffentlichte Buch „La France Fromagère“ von Claire Delfosse bestätigt.

Das milchsaure Dicklegen dieser Weichkäse des Gebiets und die spezielle Käsepflege durch Waschen der Rinde sind auch im Band „Burgund“ des kulinarischen Führers „L’inventaire du patrimoine culinaire de France“ (Ausgabe 1993) belegt.

Der „Soumaintrain“ wurde später auch außerhalb seines Herkunftsgebiets sowohl in Hofkäsereien als auch in Molkereien hergestellt. Dabei profitiert der „Soumaintrain“ vom Fachwissen der Molkereien, die die Herstellung von Weichkäse mit gewaschener Rinde mit milchsaurer Dicklegung perfekt beherrschen, sowie von der Entwicklung des Handels, die die Molkereien gewährleisten können.

Die Besonderheiten des „Soumaintrain“ sind neben seinen Aromen der weiche, elfenbeinfarbene, glatte und leicht körnige Teig sowie die gewaschene, elfenbein- bis ockerfarbene und leicht feuchte Rinde.

Seine Herstellung aus milchsauer dickgelegter Milch verleiht ihm die Besonderheit, dass er auch nach der Reifung noch einen typischen und deutlich wahrnehmbaren Milchgeschmack hat.

Der Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet des „Soumaintrain“ beruht auf seiner Qualität und seinem Ansehen.

Die Grünlandebenen feuchter Täler profitieren von einem feuchten Klima und von lehmigen Böden, die das Graswachstum begünstigen. Andere Gebiete sind eher für den Anbau von Getreide geeignet, das ebenfalls Bestandteil des Futters ist. Die natürlichen Faktoren des geografischen Gebiets ermöglichen somit die Erzeugung eines vielfältigen, dem Bedarf einer Milchkuh gerecht werdenden Futters.

Das Gras, das insbesondere während einer jährlichen Mindestweidezeit von fünf Monaten aufgenommen wird, trägt zur Entfaltung der spezifischen Aromen des „Soumaintrain“ während des Reifens bei. Der „Soumaintrain“ entwickelt dadurch eine intensive und langanhaltende „tierische“ Aromakomponente und je nach Jahreszeit auch pflanzliche Aromen wie Pilze, Humus, Heu oder Stroh, die diese Geschmacksempfindung nuancieren.

Das geografische Gebiet, das schon immer günstig für die Ansiedelung und den Fortbestand von Milchviehbetrieben oder landwirtschaftlichen Gemischtbetrieben war, ermöglichte es, aus dem „Soumaintrain“ einen Käse mit lokaler Tradition zu machen.

Die spezielle Technik der Käsepflege durch das Waschen der Rinde ist für die klimatischen Gegebenheiten des geografischen Gebiets gut geeignet. Während des Reifens, das seit jeher im Freien stattfindet, konnte sich durch die Luftfeuchtigkeit ein unerwünschter Oberflächenschimmel bilden. Durch das Waschen der Käse konnte dieser Schimmel entfernt werden. Diese Technik, die sich bis heute erhalten hat und die wichtigste Besonderheit des „Soumaintrain“ darstellt, erklärt die feuchte und elfenbeinfarbene bis gelbe Rinde, die heller als bei verwandten Käsesorten ist, weil der Oberflächenschimmel regelmäßig abgewaschen wird und dadurch den Käse kaum färbt. Dieses Waschen der Rinde wird heute während der Reifephase mindestens vier Mal durchgeführt und begrenzt auch den Eiweißabbau durch den Oberflächenschimmel.

Der bei der milchsauren Dicklegung entstehende Säuregehalt und der Abstand zwischen den Waschvorgängen ermöglichen dennoch einen gewissen Eiweißabbau im Teig unter der Rinde, der allerdings nicht bis zum Kern des Käses vordringt, und ein langsames zentripetales Reifen unter der Einwirkung des Oberflächenschimmels, was dem „Soumaintrain“ seine intensive Aromatik und die typische leichte Bitternote im Abgang verleiht. Das spontane Abtropfen, das Abtrocknen und das Salzen im trockenen Zustand sind Faktoren, die dieses Verfahren steuern.

Der „Soumaintrain“ weist im Übrigen einen feingeschmeidigen Teig auf, der mit der achtsamen Handhabung dieses Erzeugnisses während der gesamten Herstellungsdauer zusammenhängt. So bezeichnete P. Larue (Agraringenieur, der 1911 „Le fromage Soumaintrain et la vallée de l’Armance“ verfasste) den „Soumaintrain“ aufgrund der Pflege, die er erfordert, und der häufigen Behandlung als „nicht sehr demokratischen Käse“.

Der „Soumaintrain“ genießt seit langem ein hohes Ansehen, wie das Werk „La bonne Ménagère Agricole“ von Louis-Eugéne Bérillon (Auxerre, zehnte Ausgabe, 1889) belegt, in dem der „Soumaintrain“ als „bester Käse des Landes“ bezeichnet wird.

Dieses Ansehen hat sich lokal gehalten und dank der ununterbrochenen Verwendung dieser Bezeichnung seit dem 19. Jahrhundert durch bäuerliche Erzeuger und Affineure, die das Produkt in den nahe gelegenen Einzugsgebieten vermarkten, sowie der Werbung für das Produkt neben verwandten Weichkäsesorten mit anerkannten Ursprungsbezeichnungen weiterentwickelt. In der französischen und englischen Ausgabe des „Guide du fromage“ von Androuet, Maître fromager affineur seit 1909 aus Paris (Edition Stock, 1971), wird der „Soumaintrain“ als „lokal oder begrenzt verzehrter ausgezeichneter kleiner Käse“ beschrieben. Seit 1984 wird im Herkunftsgebiet des „Soumaintrain“ jedes Jahr im Oktober ein Rundgang zu Herstellern von „Soumaintrain“ und Gänsestopfleber veranstaltet.

Der „Soumaintrain“ wird in der Ausgabe „Burgund“ des kulinarischen Führers „L’inventaire du patrimoine culinaire français“ beschrieben (Edition Albin Michel/CNAC, 1993).

Zahlreiche Gastwirte bieten „Soumaintrain“ auf ihrer Käseplatte mit regionalen Käsesorten an oder verwenden ihn als Zutat, wie die von der „Amicale des cuisiniers de Côte d’Or“ im Jahr 2012 entwickelten Rezepte belegen. Die nachgewiesenen Besonderheiten des „Soumaintrain“ werden auch in französischen Fachzeitschriften beworben, wie die von 2013 bis 2015 erschienenen Artikel in „Profession fromager“ und „Courrier du Fromager“ bestätigen. Das Ansehen des „Soumaintrain“ lässt sich auch anhand der Medaillen nachweisen, die er beim Concours Général Agricole erhalten hat.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014)

https://www.inao.gouv.fr/fichier/CDCSoumaintrain.pdf


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.