ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 328

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

58. Jahrgang
5. Oktober 2015


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2015/C 328/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2015/C 328/02

Rechtssache C-320/15: Klage, eingereicht am 26. Juni 2015 — Europäische Kommission/Hellenische Republik

2

2015/C 328/03

Rechtssache C-340/15: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzgerichts (Österreich) eingereicht am 7. Juli 2015 — Christine Nigl u. a.

3

2015/C 328/04

Rechtssache C-365/15: Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 14. Juli 2015 — Wortmann KG Internationale Schuhproduktionen gegen Hauptzollamt Bielefeld

5

2015/C 328/05

Rechtssache C-408/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 24. Juli 2015 von der Ackermann Saatzucht GmbH & Co. KG, der Böhm-Nordkartoffel Agrarproduktion GmbH & Co. OHG, der Deutschen Saatveredelung AG, der Ernst Benary Samenzucht GmbH, der Freiherr Von Moreau Saatzucht GmbH, der Hybro Saatzucht GmbH & Co. KG, der Klemm + Sohn GmbH & Co. KG, der KWS Saat AG, der Norddeutschen Pflanzenzucht Hans-Georg Lembke KG, der Nordsaat Saatzucht GmbH, Peter Franck-Oberaspach, der P. H. Petersen Saatzucht Lundsgaard GmbH, der Saatzucht Streng — Engelen GmbH & Co. KG, der Saka Pflanzenzucht GmbH & Co. KG, der Strube Research GmbH & Co. KG, der Gartenbau und Spezialkulturen Westhoff GbR und der W. von Borries-Eckendorf GmbH & Co. KG gegen den Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 18. Mai 2015 in der Rechtssache T-559/14, Ackermann Saatzucht GmbH & Co. KG u. a./Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union

5

2015/C 328/06

Rechtssache C-409/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 24. Juli 2015 von der ABZ Aardbeien Uit Zaad Holding BV, der Agriom BV, der Agrisemen BV, der Anthura BV, der Barenbrug Holding BV, der De Bolster BV, der Evanthia BV, der Gebr. Vletter & Den Haan VOF, der Hilverda Kooij BV, der Holland-Select BV, der Könst Breeding BV, der Koninklijke Van Zanten BV, der Kweek- en Researchbedrijf Agirco BV, der Kwekerij de Wester-Bouwing BV, der Limgroup BV und der Ontwikkelingsmaatschappij Het Idee BV gegen den Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 18. Mai 2015 in der Rechtssache T-560/14, ABZ Aardbeien Uit Zaad Holding BV u. a./Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union

7

 

Gericht

2015/C 328/07

Rechtssache T-106/15: Beschluss des Gerichts vom 16. Juli 2015 — Opko Ireland Global Holdings/HABM — Teva Pharmaceutical Industries (ALPHAREN) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Widerruf der angefochtenen Entscheidung durch das HABM — Erledigung)

9

2015/C 328/08

Rechtssache T-326/15: Klage, eingereicht am 22. Juni 2015 — DIMA Verwaltungs/HABM (Form eines Behälters)

9

2015/C 328/09

Rechtssache T-352/15: Klage, eingereicht am 29. Juni 2015 — DEI/Kommission

10

2015/C 328/10

Rechtssache T-354/15: Klage, eingereicht am 2. Juli 2015 — Allergopharma/Kommission

11

2015/C 328/11

Rechtssache T-383/15: Klage, eingereicht am 14. Juli 2015 — DIMA Verwaltungs/HABM (Form eines Behälters)

12

2015/C 328/12

Rechtssache T-392/15: Klage, eingereicht am 17. Juli 2015 — European Dynamics Luxembourg u. a./Europäische Eisenbahnagentur

13

2015/C 328/13

Rechtssache T-411/15: Klage, eingereicht am 28. Juli 2015 — Gappol Marzena Porczyńska/HABM — GAP (ITM) (GAPPoL)

14

2015/C 328/14

Rechtssache T-422/15: Klage, eingereicht am 28. Juli 2015 — U-R LAB/HABM (THE DINING EXPERIENCE)

15

2015/C 328/15

Rechtssache T-423/15: Klage, eingereicht am 28. Juli 2015 — U-R LAB/HABM (THE DINING EXPERIENCE)

16

2015/C 328/16

Rechtssache T-425/15: Klage, eingereicht am 29. Juli 2015 — Schräder/CPVO — Hansson (Seimora)

16

2015/C 328/17

Rechtssache T-426/15: Klage, eingereicht am 29. Juli 2015 — Schräder/CPVO — Hansson (Seimora)

17

2015/C 328/18

Rechtssache T-428/15: Klage, eingereicht am 30. Juli 2015 — Schräder/CPVO — Hansson (SUMOST-02)

18

2015/C 328/19

Rechtssache T-434/15: Klage, eingereicht am 27. Juli 2015 — Islamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat

19

2015/C 328/20

Rechtssache T-435/15: Klage, eingereicht am 29. Juli 2015 — Kolachi Raj Industrial/Kommission

19

2015/C 328/21

Rechtssache T-436/15: Klage, eingereicht am 4. August 2015 — Consorzio Vivaisti viticoli pugliesi und Negro/Kommission

20

2015/C 328/22

Rechtssache T-437/15: Klage, eingereicht am 4. August 2015 — Eden Green Vivai Piante di Verdesca Giuseppe u. a./Kommission

22

2015/C 328/23

Rechtssache T-439/15: Klage, eingereicht am 4. August 2015 — Amrita u. a./Kommission

24

2015/C 328/24

Rechtssache T-441/15: Klage, eingereicht am 31. Juli 2015 — European Dynamics Luxembourg u. a./Europäische Arzneimittel-Agentur

26

2015/C 328/25

Rechtssache T-448/15: Klage, eingereicht am 6. August 2015 — EEB/Kommission

27

2015/C 328/26

Rechtssache T-456/15: Klage, eingereicht am 10. August 2015 — Foodcare/HABM — Michalczewski (T.G.R. ENERGY DRINK)

29

2015/C 328/27

Rechtssache T-457/15: Klage, eingereicht am 11. August 2015 — Fakro/HABM — Saint Gobain Cristalería (climaVera)

30

2015/C 328/28

Rechtssache T-458/15: Klage, eingereicht am 10. August 2015 — Automobile Club di Brescia/HABM — Rebel Media (e-miglia)

31

2015/C 328/29

Rechtssache T-461/15: Klage, eingereicht am 10. August 2015 — Guccio Gucci/HABM — Guess? IP Holder (Darstellung verschlungener Zeichen)

32

2015/C 328/30

Rechtssache T-473/15: Klage, eingereicht am 14. August 2015 — Capella/HABM — Abus (APUS)

33

2015/C 328/31

Rechtssache T-474/15: Klage, eingereicht am 17. August 2015 — GGP Italy/Kommission

34

2015/C 328/32

Rechtssache T-475/15: Klage, eingereicht am 12. August 2015 — L'Oréal/HABM — LR Health & Beauty Systems (LR)

35

 

Gericht für den öffentlichen Dienst

2015/C 328/33

Rechtssache F-109/15: Klage, eingereicht am 28. Juli 2015 — ZZ/Parlament

36

2015/C 328/34

Rechtssache F-110/15: Klage, eingereicht am 29. Juli 2015 — ZZ/Kommission

36

2015/C 328/35

Rechtssache F-116/15: Klage, eingereicht am 17. August 2015 — ZZ/HABM

37

2015/C 328/36

Rechtssache F-117/15: Klage, eingereicht am 18. August 2015 — ZZ/F4E

37


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

5.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 328/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2015/C 328/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 320 vom 28.9.2015

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 311 vom 21.9.2015

ABl. C 302 vom 14.9.2015

ABl. C 294 vom 7.9.2015

ABl. C 279 vom 24.8.2015

ABl. C 270 vom 17.8.2015

ABl. C 262 vom 10.8.2015

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

5.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 328/2


Klage, eingereicht am 26. Juni 2015 — Europäische Kommission/Hellenische Republik

(Rechtssache C-320/15)

(2015/C 328/02)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Zavvos und E. Manhaeve)

Beklagte: Hellenische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Hellenische Republik ihren Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 91/271/EWG (1) des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser nicht nachgekommen ist;

der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

1.

Die Kommission bezeichne in ihrer Klage die Anlagen bestimmter Gemeinden der Hellenischen Republik, die die Anforderungen der Richtlinie nicht erfüllten, entweder weil sie erforderlichen Anlagen nicht ordnungsgemäß errichtet oder angepasst worden seien (Gemeinden Prosotsani, Doxatos, Elefheroupoli, Vagia, Galatista) und weil das kommunale Abwasser dieser Gemeinden vor dem Einleiten keiner Zweitbehandlung oder einer gleichwertigen Behandlung unterzogen worden sei, oder weil die entnommenen Proben (Gemeinden Desfina, Polychronos und Chanioti) erkennen ließen, dass die Anlagen nicht den Anforderungen der Richtlinie entsprechend funktionierten.

2.

Nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 91/271/EWG müsse das kommunale Abwasser (von Gemeinden mit mehr als 2  000 EW), das in die Kanalisation eingeleitet werde, vor dem Einleiten einer Zweitbehandlung oder einer gleichwertigen Behandlung unterzogen werden, wobei diese Einleitungen nach Art. 4 Abs. 3 den Anforderungen des Anhangs I Abschnitt B genügen müssten (von denen eine darin bestehe, dass vor dem Einleiten in Gewässer repräsentative Proben des zugeleiteten Abwassers und des behandelten Abwassers zu entnehmen seien).

3.

Die Kommission hebt hervor, dass geeignete Maßnahmen in Bezug auf die Qualität des Abwassers nach der Behandlung zu erlassen seien, um davon ausgehen zu können, dass ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser nachkomme. Damit eine zuverlässige Beurteilung der Qualität des Abwassers einer Gemeinde im Sinne der Richtlinie vorliege und mithin die Abwasserbehandlung Art. 4 der Richtlinie entspreche, müssten die Mitgliedstaaten außerdem für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr nach Inbetriebnahme der Anlage im Wege einer Probenentnahme gemäß der in der Richtlinie 91/271/EWG vorgesehenen Methode angemessene Ergebnisse erhalten.

A)   Gemeinden Prosotsani (EW 5882), Doxatos (EW 3815), Eleftheroupoli (EW 4934), Vagia (EW 4509) und Galatista (EW 2974)

4.

Die Kommission ist der Ansicht, dass ein Verstoß gegen Art. 4 der Richtlinie vorliege, da das kommunale Abwasser von vier Gemeinden (Prosotsani, Doxatos, Eleftheroupoli und Vagia) vor seiner Einleitung keiner Zweitbehandlung oder einer gleichwertigen Behandlung unterzogen worden sei. Zudem räumten die griechischen Behörden selbst ein, dass diese Gemeinden den Bestimmungen der Richtlinie nur dann vollständig nachkämen, wenn die kofinanzierten Projekte abgeschlossen seien. Obwohl die erforderlichen Projekte bereits in die Prioritätsachse „02 Schutz und Verwaltung der Wasserressourcen“ des operationellen Programms „Umwelt und nachhaltige Entwicklung“ aufgenommen worden seien, sei ihr rechtzeitiger Abschluss für die Gemeinden Eleftheropouli und Prosotsani nicht vorgesehen, während die griechischen Behörden für die Gemeinden Vagia und Doxatos kein genaues Datum angegeben hätten. Den Antworten der griechischen Behörden sei zu entnehmen, dass der Betrieb der betreffenden Anlagen von Galatista problematisch sei und dass sie anzupassen seien, damit sie den Bestimmungen der Richtlinie entsprechend funktionierten.

B)   Gemeinden Desfina (EW 2024), Polychronos (EW 10443) und Chanioti (EW 9000)

5.

In Bezug auf drei Gemeinden (Desfina, Polychronos und Chanioti) ist die Kommission der Ansicht, dass die griechischen Behörden zwar die Ergebnisse verschiedener in Abwasserbehandlungsanlagen entnommener Proben übersandt hätten, die Proben jedoch belegten, dass diese Anlagen nicht den Anforderungen der Richtlinie entsprechend funktionierten.

Gemeinde Polychronos

6.

Die Kommission weist darauf hin, dass die Zahl der Proben, die sowohl für 2012 als auch für 2013 nicht konform seien, die zulässige Zahl überstiegen und dass für 2012 und für 2013 nicht genug Proben entnommen worden seien.

Gemeinde Chanioti

7.

Die Proben, die der Kommission für diese Gemeinde übersandt worden seien, könnten nicht als repräsentativ und in regelmäßigen zeitlichen Abständen entnommen angesehen werden, da im Jahr 2012 zwischen Januar und April keine Probe entnommen worden sei und für die fragliche Gemeinde im Jahr 2013 keinerlei Probe vorgelegt worden sei.

Gemeinde Desfina

8.

Da die Zahl der Proben, die für 2012 und 2013 entnommen worden seien, unzureichend sei, könnten die Proben nicht in regelmäßigen zeitlichen Abständen entnommen worden seien, wie von der Richtlinie vorgeschrieben (für 2012 seien statt 12 Proben nur zwei entnommen worden), was bedeute, dass zehn Monate nicht abgedeckt gewesen seien; 2013 seien 8 Proben entnommen worden, davon zwei für den Monat Juli, was bedeute, dass fünf Monate nicht abgedeckt gewesen seien.


(1)  ABl. L 135, S. 40.


5.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 328/3


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzgerichts (Österreich) eingereicht am 7. Juli 2015 — Christine Nigl u. a.

(Rechtssache C-340/15)

(2015/C 328/03)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführer: Christine Nigl, Gisela Nigl sen., Gisela Nigl jun., Josef Nigl jun., Martin Nigl

Belangte Behörde: Finanzamt Waldviertel

Vorlagefragen  (1)  (2)

1.

Sind drei Personenvereinigungen, die sich aus verschiedenen Angehörigen einer Familie zusammensetzen, als solche gegenüber ihren Lieferanten und gegenüber öffentlichen Stellen nach außen eigenständig auftreten, mit Ausnahme von zwei Wirtschaftsgütern über jeweils eigene Betriebsmittel verfügen, ihre Produkte jedoch zum Großteil über eine Kapitalgesellschaft, deren Anteile von den Mitgliedern der Personenvereinigungen sowie weiteren Familienangehörigen gehalten werden, unter einer gemeinsamen Marke vertreiben, drei selbständige Unternehmer (Steuerpflichtige)?

2.

Falls die drei Personenvereinigungen nicht als drei eigenständige Unternehmer (Steuerpflichtige) anzusehen sind, ist dann als eigenständiger Unternehmer

a)

die vermarktende Kapitalgesellschaft anzusehen oder

b)

eine Personenvereinigung, bestehend aus den Mitgliedern der drei Personenvereinigungen, die als solche weder einkaufsseitig noch absatzseitig auf dem Markt auftritt, oder

c)

eine Personenvereinigung, bestehend aus den drei Personenvereinigungen und der Kapitalgesellschaft, die als solche weder einkaufsseitig noch absatzseitig auf dem Markt auftritt?

3.

Falls die drei Personenvereinigungen nicht als drei eigenständige Unternehmer (Steuerpflichtige) anzusehen sind, ist die Aberkennung der Eigenschaft als Unternehmer (Steuerpflichtiger)

a)

rückwirkend,

b)

nur für die Zukunft oder

c)

überhaupt nicht

zulässig, wenn die Personenvereinigungen zunächst nach abgabenbehördlichen Prüfungen vom Finanzamt als eigenständige Unternehmer (Steuerpflichtige) anerkannt wurden?

4.

Falls die drei Personenvereinigungen als drei eigenständige Unternehmer (Steuerpflichtige) anzusehen sind, sind diese als Winzer und damit als landwirtschaftliche Erzeuger Pauschallandwirte, wenn diese wirtschaftlich kooperierenden Personenvereinigungen zwar jeweils für sich unter die Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger fallen, jedoch die Kapitalgesellschaft, eine aus den Mitgliedern der drei Personenvereinigungen gebildete eigene Personenvereinigung oder eine aus der Kapitalgesellschaft und den Mitgliedern der drei Personenvereinigungen gebildete eigene Personenvereinigung auf Grund der Betriebsgröße oder der Rechtsform nach nationalem Recht von der Pauschalregelung ausgenommen ist?

5.

Falls die Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger für die drei Personenvereinigungen grundsätzlich ausgeschlossen sein sollte, ist dieser Ausschluss

a)

rückwirkend,

b)

nur für die Zukunft oder

c)

überhaupt nicht wirksam?


(1)  Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, ABl. L 145, S. 1.

(2)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl. L 347, S. 1.


5.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 328/5


Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 14. Juli 2015 — Wortmann KG Internationale Schuhproduktionen gegen Hauptzollamt Bielefeld

(Rechtssache C-365/15)

(2015/C 328/04)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Wortmann KG Internationale Schuhproduktionen

Beklagter: Hauptzollamt Bielefeld

Vorlagefrage

Ist Art. 241 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1) dahingehend auszulegen, dass das darin in Bezug genommene einzelstaatliche Recht unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Grundsatzes der Effektivität eine Verzinsung von erstatteten Einfuhrabgabenbeträgen von dem Zeitpunkt der Zahlung der Abgabenbeträge bis zur Auszahlung der Erstattungsbeträge auch in den Fällen vorsehen muss, in denen der Erstattungsanspruch nicht bei einem einzelstaatlichen Gericht eingeklagt worden ist?


(1)  ABl. L 302, S. 1.


5.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 328/5


Rechtsmittel, eingelegt am 24. Juli 2015 von der Ackermann Saatzucht GmbH & Co. KG, der Böhm-Nordkartoffel Agrarproduktion GmbH & Co. OHG, der Deutschen Saatveredelung AG, der Ernst Benary Samenzucht GmbH, der Freiherr Von Moreau Saatzucht GmbH, der Hybro Saatzucht GmbH & Co. KG, der Klemm + Sohn GmbH & Co. KG, der KWS Saat AG, der Norddeutschen Pflanzenzucht Hans-Georg Lembke KG, der Nordsaat Saatzucht GmbH, Peter Franck-Oberaspach, der P. H. Petersen Saatzucht Lundsgaard GmbH, der Saatzucht Streng — Engelen GmbH & Co. KG, der Saka Pflanzenzucht GmbH & Co. KG, der Strube Research GmbH & Co. KG, der Gartenbau und Spezialkulturen Westhoff GbR und der W. von Borries-Eckendorf GmbH & Co. KG gegen den Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 18. Mai 2015 in der Rechtssache T-559/14, Ackermann Saatzucht GmbH & Co. KG u. a./Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-408/15 P)

(2015/C 328/05)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Ackermann Saatzucht GmbH & Co.KG, Böhm-Nordkartoffel Agrarproduktion GmbH & Co. OHG, Deutsche Saatveredelung AG, Ernst Benary Samenzucht GmbH, Freiherr Von Moreau Saatzucht GmbH, Hybro Saatzucht GmbH & Co. KG, Klemm + Sohn GmbH & Co. KG, KWS Saat AG, Norddeutsche Pflanzenzucht Hans-Georg Lembke KG, Nordsaat Saatzucht GmbH, Peter Franck-Oberaspach, P. H. Petersen Saatzucht Lundsgaard GmbH, Saatzucht Streng — Engelen GmbH & Co. KG, Saka Pflanzenzucht GmbH & Co. KG, Strube Research GmbH & Co. KG, Gartenbau und Spezialkulturen Westhoff GbR und W. von Borries-Eckendorf GmbH & Co. KG (Prozessbevollmächtigte: P. de Jong, avocat, P. Vlaemminck und B. Van Vooren, advocaten)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Rechtsmittelführer beantragen,

festzustellen, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, als es in seinem Beschluss in der Rechtssache T-559/14 festgestellt hat, dass die Rechtsmittelführer von der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen für die Nutzer zur Einhaltung der Vorschriften des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile in der Union nicht individuell betroffen sind;

den Beschluss des Gerichts in der Rechtssache T-559/14 insgesamt aufzuheben, festzustellen, dass die Rechtsmittelführer von der angefochtenen Verordnung unmittelbar und individuell betroffen sind und daher die Klage auf Nichtigerklärung für zulässig zu erklären;

die Rechtssache zur Entscheidung in der Sache an das Gericht zurückzuverweisen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Erster Rechtsmittelgrund — Die Rechtsmittelführer machen geltend, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, als es festgestellt habe, dass sie von der angefochtenen Verordnung nicht individuell betroffen seien. Sie seien im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV individuell betroffen, da eine Normenkollision zwischen zwei völkerrechtlichen Verträgen bestehe, deren Partei die EU sei (das Internationale Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen und das Protokoll von Nagoya zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt) und von denen der Erstgenannte Art. 13 der EU-Charta über die Freiheit der wissenschaftlichen Forschung umsetze. Beide völkerrechtlichen Verträge seien sodann von der EU in zwei unmittelbar anwendbaren Verordnungen umgesetzt worden: der früheren Verordnung Nr. 2100/94, die den Rechtsmittelführer das Grundrecht der Freiheit der Forschung zuerkenne, und der späteren, angefochtenen Verordnung Nr. 511/2014, die es erheblich einschränke. In beiden Verordnungen sei nach dem EU-Recht kein gesetzgeberischer Eingriff auf der Ebene der Mitgliedstaaten erforderlich oder auch nur zulässig, und es seien keine Durchführungsmaßnahmen oder delegierten Rechtsakte auf der Ebene der EU zu erlassen.

In diesem rechtlichen Zusammenhang machen die Rechtsmittelführer geltend, dass sie im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV individuell (und unmittelbar) betroffen seien, da die folgenden Bedingungen erfüllt seien: Sie seien Mitglieder einer Personengruppe, die durch ein „besonderes rechtliches Merkmal“ (als Begünstigte des positiven Rechts auf freien Zugang zu kommerziellem Pflanzenmaterial, d. h. die Züchterausnahme) definiert werde, das nicht in der angefochtenen Verordnung selbst zu finden sei, sondern in einer anderen unmittelbar anwendbaren Verordnung, die keine weitere Durchführung auf nationaler Ebene erfordere. Die angefochtene Verordnung verletze höherrangiges Recht, insbesondere Art. 13 der EU-Charta und eine völkerrechtliche Übereinkunft, deren Partei die EU sei. Die rechtliche Gruppe sei geschlossen und absolut, was die Rechtsmittelführer nicht in sozioökonomischer Hinsicht, wohl aber rechtlich beeinträchtige, da es nur eine einzige, grundlegende Züchterausnahme gebe, ohne dass „ähnliche“ Rechte beeinträchtigt würden.

Zweiter Rechtsmittelgrund — Die Rechtsmittelführer machen geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, da es nicht darüber entschieden habe, ob der EU-Gesetzgeber auf der Grundlage ausdrücklicher höherrangiger Rechtsvorschriften verpflichtet gewesen sei, ihre Situation besonders zu berücksichtigen, soweit die angefochtene Verordnung sie in eine vertragliche Beziehung zwinge, die höherrangiges Recht, insbesondere Art. 13 der EU-Charta, verletze.

Dritter Rechtsmittelgrund — Die Rechtsmittelführer tragen vor, die Feststellung der Unzulässigkeit würde zu einer Lücke im Rechtsschutzsystem der EU führen, was gegen Art. 47 der EU-Charta verstieße. Auf der einen Seite leiteten Pflanzenzüchter ihr Recht unmittelbar aus der GemSortV her, die eine Umsetzung von Art. 13 der EU-Charta und völkerrechtlicher Verpflichtungen der EU aus dem UPOV-Übereinkommen durch die EU darstelle. Auf der anderen Seite schaffe die angefochtene Verordnung Nr. 511/2014 eine unmittelbar wirksame Due-Diligence-Verpflichtung, wobei sie selbst eine Umsetzung des Nagoya-Protokolls darstelle, dessen Vertragspartei die EU sei. In beiden Fällen sei keinerlei weitere Durchführung, weder durch die EU-Organe (in der Form von EU-Rechtsakten) noch durch die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht, erforderlich oder auch nur nach EU-Recht zulässig. Infolgedessen stelle weder Art. 267 AEUV eine tatsächliche Möglichkeit für eine gerichtliche Kontrolle dar, noch werde es Rechtsakte im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV geben. Wenn das Kriterium aus Rn. 92 des Inuit-Urteils (C-583/11 P) angewandt werde, wonach das angemessene Maß der gerichtlichen Kontrolle mit der Verantwortung für die Durchführung der angefochtenen Maßnahme zusammenhänge, könne die Schlussfolgerung nur lauten, dass in diesem Fall die Direktklage nach Art. 263 AEUV der einzig mögliche und geeignete Verfahrensweg für eine gerichtliche Kontrolle sei.


(1)  ABl. L 150, S. 59.


5.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 328/7


Rechtsmittel, eingelegt am 24. Juli 2015 von der ABZ Aardbeien Uit Zaad Holding BV, der Agriom BV, der Agrisemen BV, der Anthura BV, der Barenbrug Holding BV, der De Bolster BV, der Evanthia BV, der Gebr. Vletter & Den Haan VOF, der Hilverda Kooij BV, der Holland-Select BV, der Könst Breeding BV, der Koninklijke Van Zanten BV, der Kweek- en Researchbedrijf Agirco BV, der Kwekerij de Wester-Bouwing BV, der Limgroup BV und der Ontwikkelingsmaatschappij Het Idee BV gegen den Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 18. Mai 2015 in der Rechtssache T-560/14, ABZ Aardbeien Uit Zaad Holding BV u. a./Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-409/15 P)

(2015/C 328/06)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: ABZ Aardbeien Uit Zaad Holding BV, Agriom BV, Agrisemen BV, Anthura BV, Barenbrug Holding BV, De Bolster BV, Evanthia BV, Gebr. Vletter & Den Haan VOF, Hilverda Kooij BV, Holland-Select BV, Könst Breeding BV, Koninklijke Van Zanten BV, Kweek- en Researchbedrijf Agirco BV, Kwekerij de Wester-Bouwing BV, Limgroup BV und Ontwikkelingsmaatschappij Het Idee BV (Prozessbevollmächtigte: P. de Jong, avocat, P. Vlaemminck und B. Van Vooren, advocaten)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

festzustellen, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, als es in seinem Beschluss in der Rechtssache T-560/14 festgestellt hat, dass die Rechtsmittelführerinnen von der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen für die Nutzer zur Einhaltung der Vorschriften des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile in der Union nicht individuell betroffen sind;

den Beschluss des Gerichts in der Rechtssache T-560/14 insgesamt aufzuheben, festzustellen, dass die Rechtsmittelführerinnen von der angefochtenen Verordnung unmittelbar und individuell betroffen sind und daher die Klage auf Nichtigerklärung für zulässig zu erklären;

die Rechtssache zur Entscheidung in der Sache an das Gericht zurückzuverweisen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Erster Rechtsmittelgrund — Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, als es festgestellt habe, dass sie von der angefochtenen Verordnung nicht individuell betroffen seien. Sie seien im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV individuell betroffen, da eine Normenkollision zwischen zwei völkerrechtlichen Verträgen bestehe, deren Partei die EU sei (das Internationale Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen und das Protokoll von Nagoya zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt) und von denen der Erstgenannte Art. 13 der EU-Charta über die Freiheit der wissenschaftlichen Forschung umsetze. Beide völkerrechtlichen Verträge seien sodann von der EU in zwei unmittelbar anwendbaren Verordnungen umgesetzt worden: der früheren Verordnung Nr. 2100/94, die den Rechtsmittelführerinnen das Grundrecht der Freiheit der Forschung zuerkenne, und der späteren, angefochtenen Verordnung Nr. 511/2014, die es erheblich einschränke. In beiden Verordnungen sei nach dem EU-Recht kein gesetzgeberischer Eingriff auf der Ebene der Mitgliedstaaten erforderlich oder auch nur zulässig, und es seien keine Durchführungsmaßnahmen oder delegierten Rechtsakte auf der Ebene der EU zu erlassen.

In diesem rechtlichen Zusammenhang machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass sie im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV individuell (und unmittelbar) betroffen seien, da die folgenden Bedingungen erfüllt seien: Sie seien Mitglieder einer Personengruppe, die durch ein „besonderes rechtliches Merkmal“ (als Begünstigte des positiven Rechts auf freien Zugang zu kommerziellem Pflanzenmaterial, d. h. die Züchterausnahme) definiert werde, das nicht in der angefochtenen Verordnung selbst zu finden sei, sondern in einer anderen unmittelbar anwendbaren Verordnung, die keine weitere Durchführung auf nationaler Ebene erfordere. Die angefochtene Verordnung verletze höherrangiges Recht, insbesondere Art. 13 der EU-Charta und eine völkerrechtliche Übereinkunft, deren Partei die EU sei. Die rechtliche Gruppe sei geschlossen und absolut, was die Rechtsmittelführerinnen nicht in sozioökonomischer Hinsicht, wohl aber rechtlich beeinträchtige, da es nur eine einzige, grundlegende Züchterausnahme gebe, ohne dass „ähnliche“ Rechte beeinträchtigt würden.

Zweiter Rechtsmittelgrund — Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, da es nicht darüber entschieden habe, ob der EU-Gesetzgeber auf der Grundlage ausdrücklicher höherrangiger Rechtsvorschriften verpflichtet gewesen sei, ihre Situation besonders zu berücksichtigen, soweit die angefochtene Verordnung sie in eine vertragliche Beziehung zwinge, die höherrangiges Recht, insbesondere Art. 13 der EU-Charta, verletze.

Dritter Rechtsmittelgrund — Die Rechtsmittelführerinnen tragen vor, die Feststellung der Unzulässigkeit würde zu einer Lücke im Rechtsschutzsystem der EU führen, was gegen Art. 47 der EU-Charta verstieße. Auf der einen Seite leiteten Pflanzenzüchter ihr Recht unmittelbar aus der GemSortV her, die eine Umsetzung von Art. 13 der EU-Charta und völkerrechtlicher Verpflichtungen der EU aus dem UPOV-Übereinkommen durch die EU darstelle. Auf der anderen Seite schaffe die angefochtene Verordnung Nr. 511/2014 eine unmittelbar wirksame Due-Diligence-Verpflichtung, wobei sie selbst eine Umsetzung des Nagoya-Protokolls darstelle, dessen Vertragspartei die EU sei. In beiden Fällen sei keinerlei weitere Durchführung, weder durch die EU-Organe (in der Form von EU-Rechtsakten) noch durch die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht, erforderlich oder auch nur nach EU-Recht zulässig. Infolgedessen stelle weder Art. 267 AEUV eine tatsächliche Möglichkeit für eine gerichtliche Kontrolle dar, noch werde es Rechtsakte im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV geben. Wenn das Kriterium aus Rn. 92 des Inuit-Urteils (C-583/11 P) angewandt werde, wonach das angemessene Maß der gerichtlichen Kontrolle mit der Verantwortung für die Durchführung der angefochtenen Maßnahme zusammenhänge, könne die Schlussfolgerung nur lauten, dass in diesem Fall die Direktklage nach Art. 263 AEUV der einzig mögliche und geeignete Verfahrensweg für eine gerichtliche Kontrolle sei.


(1)  ABl. L 150, S. 59.


Gericht

5.10.2015   

DE

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C 328/9


Beschluss des Gerichts vom 16. Juli 2015 — Opko Ireland Global Holdings/HABM — Teva Pharmaceutical Industries (ALPHAREN)

(Rechtssache T-106/15) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Widerruf der angefochtenen Entscheidung durch das HABM - Erledigung))

(2015/C 328/07)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Opko Ireland Global Holdings Ltd (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: S. Malynicz, Barrister, und A. Smith, Solicitor)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Teva Pharmaceutical Industries Ltd (Jerusalem, Israel) (Prozessbevollmächtigter: G. Farrington, Solicitor)

Gegenstand

Klage gegen die Aufhebung der Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des HABM vom 26. November 2014 (Sache R 2387/2014-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Teva Pharmaceutical Industries Ltd und der Opko Ireland Global Holdings Ltd

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) trägt die gesamten Kosten.


(1)  ABl. C 228 vom 13.7.2015.


5.10.2015   

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C 328/9


Klage, eingereicht am 22. Juni 2015 — DIMA Verwaltungs/HABM (Form eines Behälters)

(Rechtssache T-326/15)

(2015/C 328/08)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: DIMA Verwaltungs GmbH (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Kerkhoff)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Streitige Marke: Dreidimensionale Gemeinschaftsmarke (Form eines Behälters) — Anmeldung Nr. 12 649 174

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der fünften Beschwerdekammer des HABM vom 20. April 2015 in der Sache R 2567/2014-5

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

die Beklagte zu verpflichten, dem Eintragungsverfahren Fortgang zu geben;

hilfsweise festzustellen, dass Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung der Eintragung nicht entgegenstehen und die Sache an die Beschwerdekammer zurückzuweisen;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchts. b der Verordnung Nr. 207/2009.


5.10.2015   

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C 328/10


Klage, eingereicht am 29. Juni 2015 — DEI/Kommission

(Rechtssache T-352/15)

(2015/C 328/09)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Dimosia Epicheirisi Ilektrismou AE (DEI) (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Bourtzalas, D. Waelbroeck, Ch. Tagaras, Ch. Synodinos und Ε. Salaka)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss C(2015)1942 endg. der Europäischen Kommission vom 25. März 2015 in der Sache SA.38101 für nichtig zu erklären, soweit damit festgestellt wurde, dass der Aluminium SA keine staatliche Beihilfe gewährt wurde und die Kommission daher nicht verpflichtet ist, das förmliche Prüfverfahren gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten;

den Beschluss C(2015)1942 endg. der Europäischen Kommission vom 25. März 2015 in der Sache SA.34991 für nichtig zu erklären, soweit damit festgestellt wurde, dass die Beschwerde der DEI in Bezug auf die staatliche Beihilfe, die auf der Grundlage der Entscheidung 346/2012 der griechischen Energieregulierungsbehörde (RAE) gewährt wurde, als Folge der Entscheidung 1/2013 des Schiedsgerichts gegenstandslos geworden ist;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften, da die angefochtene Handlung die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für ihren Erlass nicht erfülle.

2.

Zweiter Klagegrund: Fehlen einer hinreichenden Begründung, Widersprüchlichkeit und Verletzung der Pflicht, alle maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände in Bezug auf die Feststellung zu prüfen, dass die Schiedsvereinbarung „klare und objektive Parameter“ festgelegt habe, die „das Ermessen der Schiedsrichter eingeschränkt“ und den letztlich festgesetzten Stromtarif zur „logischen Folge“ hätten.

3.

Dritter Klagegrund: Offensichtlicher Rechtsfehler bei der Auslegung und Anwendung des Grundsatzes des umsichtigen privaten Kapitalgebers und der Art. 107 Abs. 1 und 108 Abs. 2 AEUV in Bezug auf die Feststellung, dass der Strompreis, der in der Entscheidung des Schiedsgerichts festgesetzt worden sei, eine „logische Folge der in der Schiedsvereinbarung ordnungsgemäß bestimmten Parameter“ darstelle.

4.

Vierter Klagegrund: Offensichtlicher Rechtsfehler bei der Auslegung und Anwendung der Art. 107 Abs. 1 und 108 Abs. 2 AEUV in Bezug auf die Feststellung, dass die Kommission nicht verpflichtet gewesen sei, komplexe wirtschaftliche Bewertungen vorzunehmen, sowie offensichtlicher Rechtsfehler und offensichtlich fehlerhafte Beurteilung des Sachverhalts, soweit die Kommission bei der Feststellung, ob eine staatliche Beihilfe vorliege, wesentliche Punkte nicht geprüft habe.

5.

Fünfter Klagegrund: Offensichtlicher Rechtsfehler bei der Anwendung der Art. 107 Abs. 1 und 108 Abs. 2 AEUV und offensichtlich fehlerhafte Beurteilung des Sachverhalts in Bezug auf die Anwendung des Grundsatzes des umsichtigen marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers.

6.

Sechster Klagegrund: Offensichtlicher Rechtsfehler bei der Auslegung und Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV, Verletzung der Pflicht zur hinreichenden Begründung und offensichtlich fehlerhafte Beurteilung des Sachverhalts in Bezug auf den Beschluss der Kommission, die Beschwerde der DEI aus 2012 nicht weiter im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV zu untersuchen, da sie als Folge der Entscheidung 1/2013 des Schiedsgerichts „gegenstandslos“ geworden sei.


5.10.2015   

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C 328/11


Klage, eingereicht am 2. Juli 2015 — Allergopharma/Kommission

(Rechtssache T-354/15)

(2015/C 328/10)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Allergopharma GmbH & Co. KG (Reinbek, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Müller-Ibold und F.-C. Laprévote)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Kommission vom 27. März 2015 zur Genehmigung einer Beihilferegelung für deutsche pharmazeutische Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten in Form einer Befreiung von Herstellerabschlägen (SA.34881 (2013/C) (ex 2013/NN) (ex 2012/CP)) für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Rechtsfehler und Verletzung des Vertrages, des Diskriminierungsverbots und des Vertrauensgrundsatzes durch Außerachtlassen der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien (1)

Mit dem ersten Klagegrund wird gerügt, dass der Beschluss die allgemeinen Grundsätze der Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes verletze und einen Rechtsfehler begehe, indem er unzulässig von den bindenden Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien abweiche, obwohl eine solche Abweichung in den Leitlinien nicht vorgesehen sei. Die Begründung, die Befreiungen würden nicht darauf abzielen, ineffiziente Unternehmen künstlich auf dem Markt zu halten, sei fehlerhaft, weil sie (i) zwischen effizienten und ineffizienten Unternehmen unterscheide, obwohl die Leitlinien dies nicht tun, und (ii) das zugrunde gelegte Verständnis der Kommission von „Effizienz“ mit Grundprinzipien des Beihilferechts unvereinbar sei.

2.

Zweiter Klagegrund: Rechtsfehler, Fehler tatsächlicher Art und offensichtliche Beurteilungsfehler bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV

Mit dem zweiten Klagegrund wird gerügt, dass der Beschluss, selbst unter der Prämisse, dass die Kommission die Befreiungen unmittelbar am Maßstab von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV messen könne, an einer Reihe von Rechtsfehlern und offensichtlichen Beurteilungsfehlern leide, weil er das Ziel der Beihilfen nicht klar definiere und es sodann unterlasse zu erläutern, warum die Beihilfen zur Zielerreichung notwendig seien. Insbesondere habe die Kommission nach Auffassung der Klägerin unberücksichtigt gelassen, dass die genehmigten Betriebsbeihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten nach der Rechtsprechung grundsätzlich ungeeignet seien, Ziele von gemeinsamem Interesse zu erreichen und dass den Befreiungen jeder Anreizeffekt fehle.

3.

Dritter Klagegrund: Verletzung wesentlicher Verfahrensgarantien sowie des Rechts auf Gehör

Mit dem dritten Klagegrund wird gerügt, dass der angefochtene Beschluss -unter Verletzung des Rechts auf Gehör und der Verfahrensgarantien gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (2) — weit über die Klärung der im Einleitungsbeschluss aufgeworfenen Fragen hinausgehe. Zum einen komme der angefochtene Beschluss zu dem Schluss, es sei nicht angemessen, die Beihilfen am Maßstab der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien zu messen, während der Einleitungsbeschluss betone, es handele sich dabei um „die einzige Rechtsgrundlage für eine Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt“. Zum anderen komme der angefochtene Beschluss zum Ergebnis, es sei ausnahmsweise angemessen, die Vereinbarkeit der Beihilfen unmittelbar am Maßstab von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV zu messen, obgleich der Einleitungsbeschluss keinerlei Hinweis auf diese Möglichkeit enthalte. Dies habe die Klägerin um die Möglichkeit gebracht, sich zu diesen, für die Kommission letztendlich entscheidenden Fragen zu äußern.

4.

Vierter Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht

Mit dem vierten Klagegrund wird gerügt, dass der angefochtene Beschluss an schwerwiegenden Begründungsmängeln leide, weil die Kommission zu zahlreichen Punkten keine nachvollziehbaren Erwägungen mitgeteilt habe. Insbesondere fehlen nachvollziehbare Begründungen (i) zur Anwendung der Ausnahmevorschrift des Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV und (ii) zu den außergewöhnlichen Umständen, welche die Genehmigung von Betriebsbeihilfen wie im vorliegenden Fall rechtfertigen würden.


(1)  Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. 2004, C 244, S. 2).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (Abl. L 83, S. 1).


5.10.2015   

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C 328/12


Klage, eingereicht am 14. Juli 2015 — DIMA Verwaltungs/HABM (Form eines Behälters)

(Rechtssache T-383/15)

(2015/C 328/11)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: DIMA Verwaltungs GmbH (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Kerkhoff)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Streitige Marke: Dreidimensionale Gemeinschaftsmarke (Form eines Behälters) — Anmeldung Nr. 12 649 364

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des HABM vom 27. März 2015 in der Sache R 2568/2014-5

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

die Beklagte zu verpflichten, dem Eintragungsverfahren Fortgang zu geben;

hilfsweise festzustellen, dass Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung der Eintragung nicht entgegenstehen und die Sache an die Beschwerdekammer zurückzuweisen;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchts. b der Verordnung Nr. 207/2009.


5.10.2015   

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C 328/13


Klage, eingereicht am 17. Juli 2015 — European Dynamics Luxembourg u. a./Europäische Eisenbahnagentur

(Rechtssache T-392/15)

(2015/C 328/12)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerinnen: European Dynamics Luxembourg SA (Luxemburg, Luxemburg), Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland), European Dynamics Belgium SA (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Abazis und M. Sfyri)

Beklagte: Europäische Eisenbahnagentur (ERA)

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die mit Schreiben des Leiters des Referats Ressourcen und Unterstützung vom 8. Mai 2015 mitgeteilte Entscheidung der Europäischen Eisenbahnagentur, mit der die ERA das von den Klägerinnen eingereichte Angebot für eines der drei verschiedenen Lose, nämlich für das Los 1 „Entwicklung, Support und Unterstützung für ein Informationssystem vor Ort und auf Aufwandsbasis“, im Rahmen der offenen Ausschreibung „ERA/2015/01/OP ESP EISD 5 (externe Dienstleistungen für die Entwicklung eines Informationssystems für die ERA)“ unter der Nummer 2015/S 019-029728 auf den zweiten Platz gesetzt hat, für nichtig zu erklären;

die mit Schreiben des Leiters des Referats Ressourcen und Unterstützung vom 1. Juli 2015 mitgeteilte Entscheidung der Europäischen Eisenbahnagentur, mit der die ERA das von den Klägerinnen eingereichte Angebot für eines der drei verschiedenen Lose, nämlich für das Los 2 „externe Entwicklung, Support und Unterstützung für ein Informationssystem“, im Rahmen der offenen Ausschreibung „ERA/2015/01/OP ESP EISD 5 (externe Dienstleistungen für die Entwicklung eines Informationssystems für die ERA)“ unter der Nummer 2015/S 019-029728 auf den zweiten Platz gesetzt hat, für nichtig zu erklären und

der Europäischen Eisenbahnagentur sämtliche Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach Ansicht der Klägerinnen sind die angefochtenen Entscheidungen nach Art. 263 AEUV wegen Verstoßes der ERA gegen die Begründungspflicht für nichtig zu erklären, da sie keine hinreichende Begründung in Bezug auf die Beurteilung des technischen Angebots der Klägerinnen im Zusammenhang mit dem Vorliegen ungewöhnlich niedriger Angebote abgegeben habe.


5.10.2015   

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C 328/14


Klage, eingereicht am 28. Juli 2015 — Gappol Marzena Porczyńska/HABM — GAP (ITM) (GAPPoL)

(Rechtssache T-411/15)

(2015/C 328/13)

Sprache der Klageschrift: Polnisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: PP Gappol Marzena Porczyńska (Łódź, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin [Radca prawny] J. Gwiazdowska)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: GAP (ITM), Inc. (San Francisco, Vereinigte Staaten von Amerika)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Streitige Marke: Gemeinschaftsbildmarke mit dem Wortbestandteil „GAPPoL“ — Anmeldung Nr. 8 346 165.

Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 13. Mai 2015 in der Sache R 686/2013-1.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

durch Endurteil die Entscheidung der Beschwerdekammer dahin gehend abzuändern, dass der Widerspruch auch für Waren der Klassen 20 und 25 zurückgewiesen wird;

dem HABM Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 59 und 64 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1; im Folgenden: Verordnung Nr. 207/2009);

Verstoß gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 sowie Regel 50 Abs. 2 Buchst. h der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 303, S. 1; im Folgenden: Verordnung Nr. 2868/95);

Verstoß gegen Art. 76 der Verordnung Nr. 207/2009 sowie Regel 50 Abs. 2 Buchst. g der Verordnung Nr. 2868/95;

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 und Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009.


5.10.2015   

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C 328/15


Klage, eingereicht am 28. Juli 2015 — U-R LAB/HABM (THE DINING EXPERIENCE)

(Rechtssache T-422/15)

(2015/C 328/14)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: U-R LAB (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Barbaut)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Streitige Marke: Gemeinschaftsbildmarke mit den Wortbestandteilen „THE DINING EXPERIENCE“ — Anmeldung Nr. 12 587 697.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 20. Mai 2015 in der Sache R 2541/2014-4.

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben und abzuändern;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


5.10.2015   

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C 328/16


Klage, eingereicht am 28. Juli 2015 — U-R LAB/HABM (THE DINING EXPERIENCE)

(Rechtssache T-423/15)

(2015/C 328/15)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: U-R LAB (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Barbaut)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Streitige Marke: Gemeinschaftswortmarke „THE DINING EXPERIENCE“ –Anmeldung Nr. 12 553 442.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 20. Mai 2015 in der Sache R 2542/2014-4.

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben und abzuändern;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


5.10.2015   

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C 328/16


Klage, eingereicht am 29. Juli 2015 — Schräder/CPVO — Hansson (Seimora)

(Rechtssache T-425/15)

(2015/C 328/16)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Ralf Schräder (Lüdinghausen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Leidereiter)

Beklagter: Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Jørn Hansson (Søndersø, Dänemark)

Angaben zum Verfahren vor dem CPVO

Inhaber des gemeinschaftlichen Sortenschutzes: Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Betroffener gemeinschaftlicher Sortenschutz: Gemeinschaftssorte EU 8536 „SEIMORA“

Verfahren vor dem CPVO: Aufhebungsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Beschwerdekammer des CPVO vom 24. Februar 2015 in der Sache A003/2010

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben und den Sortenschutz der Gemeinschaftssorte SEIMORA mit Wirkung zum 4. Oktober 2005 aufzuheben;

hilfsweise zu 1., die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem CPVO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 48 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2100/94;

Verletzung von Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 der Verordnung Nr. 2100/94.


5.10.2015   

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C 328/17


Klage, eingereicht am 29. Juli 2015 — Schräder/CPVO — Hansson (Seimora)

(Rechtssache T-426/15)

(2015/C 328/17)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Ralf Schräder (Lüdinghausen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Leidereiter)

Beklagter: Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Jørn Hansson (Søndersø, Dänemark)

Angaben zum Verfahren vor dem CPVO

Inhaber des gemeinschaftlichen Sortenschutzes: Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Betroffener gemeinschaftlicher Sortenschutz: Gemeinschaftssorte EU 8536 „SEIMORA“

Verfahren vor dem CPVO: Nichtigkeitsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Beschwerdekammer des CPVO vom 24. Februar 2015 in der Sache A002/2014

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem CPVO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 75 der Verordnung Nr. 2100/94;

Verletzung von Art. 20 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 2100/94 i.V.m. Art. 11 Abs. 1, 54 Abs. 2, und 76 der Verordnung Nr. 2100/94 und Art. 51 der Verordnung Nr. 874/2009.


5.10.2015   

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C 328/18


Klage, eingereicht am 30. Juli 2015 — Schräder/CPVO — Hansson (SUMOST-02)

(Rechtssache T-428/15)

(2015/C 328/18)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Ralf Schräder (Lüdinghausen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Leidereiter)

Beklagter: Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor de Beschwerdekammer: Jørn Hansson (Søndersø, Dänemark)

Angaben zum Verfahren vor dem CPVO

Antragsteller: Kläger

Betroffener gemeinschaftlicher Sortenschutz:„SUMOST-02“ — Antrag Nr. 2001/1759

Verfahren vor dem CPVO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Beschwerdekammer des CPVO vom 24. Februar 2015 in der Sache A007/2009

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem CPVO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 48 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2100/94;

Verletzung von Art. 7 der Verordnung Nr. 2100/94 und der Regeln zur Beweislastverteilung und Beweiserhebung.


5.10.2015   

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C 328/19


Klage, eingereicht am 27. Juli 2015 — Islamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat

(Rechtssache T-434/15)

(2015/C 328/19)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Islamic Republic of Iran Shipping Lines (Teheran, Iran), Hafize Darya Shipping Lines (HDSL) (Teheran), Safiran Payam Darya Shipping Lines (SAPID) (Teheran), Khazar Sea Shipping Lines (Anzali Free Zone, Iran), Rahbaran Omid Darya Ship Management Co. (Teheran), Irinvestship Ltd (London, Vereinigtes Königreich) und IRISL Europe GmbH (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: M. Taher, Solicitor, M. Malek, QC, und R. Blakeley, Barrister)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Rat zu verurteilen, ihnen Schadensersatz in Höhe eines im vorliegenden Verfahren festzulegenden Betrags, jedoch mindestens 57 1 0 40  504 USD, zuzüglich Zinsen zu zahlen, und

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen einen Klagegrund geltend: Der Erlass der gegen die Klägerinnen gerichteten restriktiven Maßnahmen durch den Rat sei ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Pflichten, mit denen ihnen Rechte verliehen werden sollten, und daher werde die außervertragliche Haftung der EU ausgelöst. Der Verstoß sei die unmittelbare Ursache eines erheblichen materiellen und immateriellen Schadens der Klägerinnen, für den sie Anspruch auf Schadensersatz hätten.


5.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 328/19


Klage, eingereicht am 29. Juli 2015 — Kolachi Raj Industrial/Kommission

(Rechtssache T-435/15)

(2015/C 328/20)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Kolachi Raj Industrial (Private) Ltd (Karachi, Pakistan) (Prozessbevollmächtigter: P. Bentley, QC)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Durchführungsverordnung (EU) 2015/776 (1) insoweit für nichtig zu erklären, als

(i) ihr Antrag auf Befreiung von einer etwaigen Ausweitung der Antidumping-Maßnahmen auf aus Pakistan versandte Einfuhren von Fahrrädern zurückgewiesen wird;

(ii) der mit der Verordnung (EU) Nr. 502/2013 (2) des Rates auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführte endgültige Antidumpingzoll auf von ihr aus Pakistan versandte Einfuhren von Fahrrädern ausgeweitet wird;

(iii) die Vereinnahmung dieses Zolls auf die aus Pakistan versandten und nach Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 938/2014 (3) zollamtlich erfassten Einfuhren angeordnet wird;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Ihre Klage stützt die Klägerin auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343, S. 51) geltend macht. Im Einzelnen rügt sie Rechts- und Verfahrensfehler bei der Anwendung dieser Bestimmung sowie eine widersprüchliche Begründung.


(1)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/776 der Kommission vom 18. Mai 2015 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EU) Nr. 502/2013 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf Einfuhren von aus Kambodscha, Pakistan beziehungsweise von den Philippinen versandten Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Kambodschas, Pakistans beziehungsweise der Philippinen angemeldet oder nicht (ABl. L 122, S. 4).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 502/2013 des Rates vom 29. Mai 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Interimsprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 153, S. 17).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 938/2014 der Kommission vom 2. September 2014 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Verordnung (EU) Nr. 502/2013 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus Kambodscha, Pakistan und von den Philippinen versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Kambodschas, Pakistans oder der Philippinen angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren (ABl. L 263, S. 5).


5.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 328/20


Klage, eingereicht am 4. August 2015 — Consorzio Vivaisti viticoli pugliesi und Negro/Kommission

(Rechtssache T-436/15)

(2015/C 328/21)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Consorzio Vivaisti viticoli pugliesi (Otranto, Italien) und Daniele Negro (Otranto) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin V. Pellegrino und Rechtsanwalt A. Micolani)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Durchführung des angefochtenen Beschlusses gemäß Art. 278 AEUV vorläufig auszusetzen, soweit er die Kläger betrifft;

die Rechtswidrigkeit des Durchführungsbeschlusses Nr. 2015/789 der Kommission, insbesondere von Art. 9 und Anhang I, insoweit festzustellen, als die Sorte Vitis als für die europäischen und außereuropäischen Isolate der Xylella fastidiosa anfällig klassifiziert und daher deren Verbringung „innerhalb der Union (in den abgegrenzten Gebieten oder aus diesen Gebieten heraus)“ verboten wird, und infolgedessen den Durchführungsbeschluss für nichtig zu erklären, soweit er die Kläger betrifft;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen;

der Beklagten jede weitere für angemessen erachtete Maßnahme aufzugeben, einschließlich zusätzlicher Beweisaufnahmen, auch über EFSA.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Anträge machen die Kläger eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und der Art. 5 EUV und 296 AEUV, die Verletzung wesentlicher Formvorschriften durch fehlende und/oder unrichtige Begründung, Ermessensfehlgebrauch wegen Zugrundelegung falscher tatsächlicher und rechtlicher Voraussetzungen sowie mangelhaftes Ermittlungsverfahren und Widersprüchlichkeit in sich als Klagegründe geltend.

Die Klage stützt sich auf durch Forscher des CNR Bari durchgeführte Studien, welche auf Grundlage von Beobachtungen, Analysen und Experimenten vor Ort und im Labor belegten, dass

das Bakterienisolat in Salento sich in Unterart und Stamm von jenem unterscheide, das bekanntermaßen für Pflanzenkrankheiten von Reben in den außereuropäischen Kontinenten verantwortlich sei;

die innerhalb der Provinz Lecce angebauten Rebstöcke seit dem Jahr 2013 bis dato keinerlei Anzeichen weder der Pierce’s disease noch anderer krankhafter Trockenschäden aufgewiesen hätten;

im selben Zeitraum an besagten Rebstöcken keine Spur des Bakteriums festgestellt worden sei, auch nicht in den benachbarten Gebieten und in direktem Kontakt mit den infizierten Olivenbäumen;

die im Labor an den Reben durchgeführten Experimente (mittels Einimpfung und/oder Kontakt mit dem Vektor) alle zu einem negativen Ergebnis geführt hätten, sowohl hinsichtlich der Entwicklung der Infektion als auch hinsichtlich des Vorhandenseins des Bakteriums selbst in symptomfreier Weise.

Folglich stelle sich die Einbeziehung der Reben in die spezifizierten Pflanzen als unrechtmäßig dar, weil sie nicht die Beweisergebnisse berücksichtige, aus denen hervorgehe, dass die Reben gegenüber dem im befallenen Gebiet verbreiteten Bakterium eine gewisse Immunität aufwiesen.

Auch sei der Beschluss widersprüchlich, da die Kommission nach einer ersten Stellungnahme (EFSA 26/11/2013), in der die unzureichende Kenntnis über den in Salento aufgetauchten Stamm der Xylella fastidiosa festgehalten worden sei, in den vorangehenden Beschlüssen Nr. 87 und Nr. 497 aus dem Jahr 2014 die Rebsorte nicht unter die anfälligen Pflanzen klassifiziert gehabt habe, während sie diese dann überraschenderweise eingefügt habe und deren Verbringung trotz der nachgelagerten Verfügbarkeit eingehenderer Studien der EFSA und der italienischen Behörden, bei denen sich die Immunität der Rebsorte gegenüber dem Bakterienisolat in Salento herausgestellt habe, verboten habe.


5.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 328/22


Klage, eingereicht am 4. August 2015 — Eden Green Vivai Piante di Verdesca Giuseppe u. a./Kommission

(Rechtssache T-437/15)

(2015/C 328/22)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Eden Green Vivai Piante di Verdesca Giuseppe (Copertino, Italien), Azienda Agricola Cairo & Doutcher di Cairo Uzi & C. Ss (Copertino, Italien), Ss Agricola Cairo Vito & Strafella Maria Rosa (Copertino, Italien), Vivai Del Salento Di Castrignano' Carmelo Antonio (Sanarica, Italien), Società Agricola Castrignano' Vivai Srl (Muro Leccese, Italien), Piante In Di Cipressa Carmine (Copertino, Italien), D'Elia Simone (Leverano, Italien), De Laurenzis Giuseppe (Copertino, Italien), Verde Giuranna Di Giuranna Alessio Mauro (Parabita, Italien), Maiorano Maurizio (Copertino, Italien), Vivai Mazzotta Di Mazzotta Carmine (Copertino, Italien), Società Agricola Mello Vivai di Mello Antonio Snc (Veglie, Italien), Mello Alessandro (Leverano, Italien), Mello Lucio (Carmiano, Italien), Romano Alessio Luigi (Giurdignano, Italien), Sansone Antonio (Copertino, Italien), Vivai Tarantino Ss (Cavallino, Italien), Verdesca Paolo (Copertino, Italien), Verdesca Giuseppe (Copertino, Italien), Hobby Flora di Miggiano Luigi (Poggiardo, Italien), Mauro Stefano (Muro Leccese, Italien), Miggiano Emanuele (Montesano Salentino, Italien), Miggiano Garden Center Sas di Miggiano Gianluigi & C. (San Cassiano, Italien), Miggiano Claudio (Maglie, Italien), Vivai Piante Rizzo Carmelo (Lecce, Italien), Cairo Antonio (Nardo', Italien), Floricoltura Marti di Marti Sandro (Porto Cesareo, Italien), Azienda Agricola Mariani Fabrizio (Alliste, Italien), Giannotta Giuseppe (Leverano, Italien), Ligetta & Solida Srl (Alezio, Italien), Vivai Caputo Sas di Carbone R. & F. Ss (San Donaci, Italien), Perrone Cosimo (Leverano, Italien), Durante Giuseppina (Leverano, Italien), Società Agricola CO.VI.SER Srl (Arnesano, Italien), Miggiano Antonio (Sanarica, Italien), Castrignano' Antonio (Sanarica, Italien), Stincone Giorgio (Sanarica, Italien), Zecca Fabio (Leverano, Italien), Società Agricola Florsilva Srl (Copertino, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Manelli)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragen, den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/789 vom 18. Mai 2015 (ABl. L 125, S. 36) für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Kläger drei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften, völliges Fehlen einer Begründung, offenkundige Irrationalität und Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

Die Kläger machen Folgendes geltend:

Die Europäische Kommission habe zwar eine Reihe von auf europäischer Ebene durchgeführten Studien zur Kenntnis genommen, berücksichtige deren Ergebnisse aber nicht und verweigere folglich die Bewertung der Adäquanz der angewandten Maßnahmen. Auch erkläre die Kommission weder, aus welchen Gründen sie eine Liste von über 180 spezifizierten Pflanzen angenommen habe, die, obwohl sie abstrakt betrachtet Wirte der Xylella fastidiosa sein könnten, als solche in der Provinz Lecce nicht in Erscheinung getreten seien, noch liefere sie eine Begründung für die Anführung einer Zahl von über 180 Sorten im Anhang I, unter denen auch für „außereuropäische“ Isolate anfällige Pflanzen enthalten seien, die natürlich keine Bedeutung im Bereich des betreffenden Territoriums hätten.

Die Europäische Kommission führe nicht die Gründe an, aus denen sie die Anwendung eines unterschiedslosen Verbots der Verbringung der in Anhang I genannten Pflanzen für notwendig erachtet und von vornherein die Möglichkeit einer Verwendung alternativer Maßnahmen, die das Ausbreitungsrisiko begrenzen könnten, ausgeschlossen habe.

Die Europäische Kommission erkläre nicht, welche Rechtsvorschrift der Europäischen Union die Annahme des Durchführungsbeschlusses rechtfertigen würde; sie begründe nicht, warum sie das Subsidiaritätsprinzip in einer Situation übergehen wolle, in der der Mitgliedstaat die Zuständigkeit nicht nur besitze, sondern auch entsprechend wahrgenommen habe, und sie führe auch nicht die Gründe an, aus denen der Beschluss als verhältnismäßig in Bezug auf das verfolgte Ziel erachtet werde, wobei ein Abgleich bzw. eine ausdrückliche Abwägung der Interessen fehle.

2.

Zweiter Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften in anderer Hinsicht, völliges Fehlen einer Begründung, offenkundige Irrationalität und Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

Nach Ansicht der Kläger ist auf Grundlage der wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht zu verstehen, dass die spezifizierten Pflanzen nicht Gegenstand einer Verbringung sein dürften, sobald nach Durchführung entsprechender Analysen von wissenschaftlichem Wert erwiesen sei, dass sie vom Erreger nicht befallen seien. Auch sei nicht zu erklären, weshalb eine Pflanze, die einen Teil ihres Wachstumszyklus außerhalb der Gewächshaussysteme verbracht habe, nicht in andere Systeme überführt werden könne, um ihren Lebenszyklus auf korrekte Weise zu vollenden und anschließend für den Handel bestimmt sein zu können.

3.

Dritter Klagegrund: Verletzung des Art. 5 Abs. 3 und 4 des Vertrags [Anm. d. Ü.: EUV] und der auf dessen Anwendung bezogenen Rechtsnormen, Verletzung des Subsidiaritätsprinzips und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

Die Kläger bringen dazu vor:

Der Gemeinschaftsbeschluss sei insbesondere hinsichtlich der Bestimmung von Art. 6 („Tilgungsmaßnahmen“) rechtswidrig. Die Bestimmung sei sinnwidrig und unverhältnismäßig, weil sie auf gesunde Pflanzen oder auch nur auf Pflanzen, bei denen der Verdacht eines Befalls bestehe, auf einer Fläche mit einem Radius von 100 Metern um die befallenen Pflanzen Anwendung finden solle. Eine solche Anforderung folge keinerlei Logik auf wissenschaftlicher Grundlage und stehe vor allem außer Verhältnis zu dem Ziel, das sie verfolgen solle.

Der Gemeinschaftsbeschluss sei auch in Bezug auf die Bestimmung von Art. 9 („Verbringung spezifizierter Pflanzen innerhalb der Union“) rechtswidrig, weil er unabhängig vom Gesundheitszustand der Pflanze ein unterschiedsloses und ungerechtfertigtes Verbot der Verbringung normiere. Dies erscheine noch gravierender, wenn man die Tatsache bedenke, dass das fragliche Verbot gleichermaßen außerhalb wie innerhalb des abgegrenzten Gebiets verhängt werde.

Der angefochtene Beschluss verletze die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität.

Der Gemeinschaftsbeschluss sei im Besonderen hinsichtlich Art. 9 Abs. 2 Buchst. d, f und h rechtswidrig, wo abweichend von der Bestimmung des Abs. 1 eine Schutzzone von 200 Metern um die Anbaufläche normiert werde und eine Reihe von Maßnahmen in dieser Zone vorgesehen werde. Eine solche Ausnahmeregelung sei natürlich praktisch nicht durchführbar, weil die Schutzzone um die Anbaufläche sich dem Einflussbereich der Weinbaufirmen entziehen könnte, jedenfalls dann, wenn diese Zone im Eigentum Dritter stehe.


5.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 328/24


Klage, eingereicht am 4. August 2015 — Amrita u. a./Kommission

(Rechtssache T-439/15)

(2015/C 328/23)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Soc. coop. Amrita arl (Scorrano, Italien), Cesi Marta (Alliste, Italien), Comune Agricola Lunella — Soc. Mutua Coop Agricola (Galatone, Italien), Mustich Loredana Faustina (Lequile, Italien), Rollo Olga (Lecce, Italien), Borrello Claudia (Salve, Italien), Società agricola Merico Maria Rosa di Consiglia, Marta e Vito Lisi (Miggiano, Italien), Marzo Luigi (Specchia, Italien), Azienda Agricola Piccapane di Pellegrino Giuseppe (Castrignano del Capo, Italien), Azienda Agricola Le Lame di Russo Antonello e Russo Gianluigi Ss (Cutrofiano, Italien), Lanzieri Ivana (Ugento, Italien), Stendardo Giovanni (Presicce, Italien), Stasi Anna Maria (Castrignano del Capo, Italien), Azienda Agricola Crie di Miggiano Gianluigi (Muro Leccese, Italien), Castriota Maria Grazia (Galatone, Italien), Gabrieli Tommasi Emanuele (Calimera, Italien), Azienda Agricola di Canioni Fiorella (Melendugno, Italien), Azienda Agricola Spirdo Ss agricola (Ruffano, Italien), Coppola Silvia (Guagnano, Italien), Fondazione le Costantine (Uggiano la Chiesa, Italien), Impresa Agricola Stefania Stamerra (Lecce, Italien), Azienda Agricola Clemente Pezzuto di Pezzuto Francesco (Trepuzzi, Italien), Cooperativa Sociale Terrarossa (Tricase, Italien), Vaglio Irene (Tricase, Italien), Simone Cosimo Antonio (Morciano di Leuca, Italien), Azienda Agrituristica „Gli Ulivi“ di Baglivo Cesaria (Tricase, Italien), Preite Osvaldo (Taurisano, Italien), Masseria Alti Pareti Società Agricola arl (Maglie, Italien), Società Agricola Li Matonni Sas di Sammarco Ascanio & C. (Erchie, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt L. Paccione und Rechtsanwältin V. Stamerra)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragen, den „Durchführungsbeschluss (EU) 2015/789 der Kommission vom 18. Mai 2015 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Wells et al.)“(ABl. L 125, S. 36), gegebenenfalls unter Nichtanwendung der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 (ABl. L 169, S. 1), mit allen sich daraus ergebenden Rechtsfolgen auch hinsichtlich der Kosten des Verfahrens für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der in der vorliegenden Rechtssache angefochtene Beschluss ist derselbe wie in den Rechtssachen T-436/15, Consorzio Vivaisti viticoli pugliesi und Negro/Kommission, sowie T-437/15, Eden Green Vivai Piante di Verdesca u. a./Kommission.

Zur Stützung der Klage machen die Kläger sechzehn Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Rechtswidrigkeit der Richtlinie 2000/29 wegen Verletzung des Art. 48 EUV in Verbindung mit Art. 3 AEUV und Art. 5 EUV, Unzuständigkeit und Verletzung des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit.

In dieser Hinsicht wird geltend gemacht, dass die Richtlinie der Union eine in den Verträgen nicht verankerte ausschließliche Zuständigkeit verleihe.

2.

Zweiter Klagegrund: Rechtswidrigkeit der Richtlinie 2000/29 wegen Unzuständigkeit und wegen Verletzung des Art. 5 EUV in Bezug auf die Grundsätze der loyalen Zusammenarbeit und der Subsidiarität.

In dieser Hinsicht wird vorgebracht, dass die Richtlinie der Kommission eine in den Verträgen nicht vorgesehene Befugnis verleihe, von einem Mitgliedstaat getroffene Maßnahmen im Bereich der Reglung der Anforderungen an den Pflanzenschutz aufzuheben.

3.

Dritter Klagegrund: Rechtswidrigkeit des Beschlusses 2015/789 der Kommission wegen Rechtswidrigkeit der zugrunde liegenden Richtlinie 2000/29 im Sinne der vorstehenden Nrn. 1 und 2.

4.

Vierter Klagegrund: unmittelbare Rechtswidrigkeit des Beschlusses 2015/789 wegen Verletzung des Art. 6 EUV in Verbindung mit dem Grundsatz der Effektivität des gerichtlichen Rechtsschutzes, der den Klägern bereits seitens der Verwaltungsgerichtsbarkeit des italienischen Staates zuerkannt worden sei.

5.

Fünfter Klagegrund: unmittelbare Rechtswidrigkeit des Beschlusses 2015/789 wegen Verletzung des Art. 5 EUV in Verbindung mit den Grundsätzen der loyalen Zusammenarbeit und der Subsidiarität angesichts des völligen Fehlens einer Begründung hinsichtlich des entscheidenden Punktes einer etwaigen Unzulänglichkeit der mitgliedstaatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung des Bakteriums Xylella fastidiosa.

6.

Sechster Klagegrund: unmittelbare Rechtswidrigkeit des Beschlusses 2015/789 wegen Verletzung des Art. 5 EUV in Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Vorsichtsprinzip.

Diesbezüglich wird vorgebracht, dass der Normgehalt des angefochtenen Beschlusses außer Verhältnis zu den deklarierten Zielen stehend erscheine.

7.

Siebter Klagegrund: unmittelbare Rechtswidrigkeit des Beschlusses 2015/789 der Kommission wegen Verletzung der ISPM-Norm Nr. 9 in Verbindung mit Art. 5 EUV und dem Protokoll (Nr. 2) zum AEUV über die Anwendung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der [Subsidiarität].

8.

Achter Klagegrund: unmittelbare Rechtswidrigkeit des Beschlusses 2015/789 soweit er in Verletzung des Art. 5 EUV und des dort verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die gesamte Provinz Lecce zur „Befallszone“ und ein Gebiet mit einem Radius von mindestens zehn Kilometer nördlich dieser Provinz zur „Pufferzone“ erkläre. Die angefochtene Maßnahme verletze auch die wesentlichen Formvorschriften des Beschlusses, da sie an Ermittlungs- und Begründungsmängeln leide und auf unrichtigen und unbilligen Erwägungen beruhe.

9.

Neunter Klagegrund: unmittelbare Rechtswidrigkeit des Beschlusses 2015/789 wegen Verletzung des Art. 5 EUV sowie wegen Unzuständigkeit angesichts des Umstandes, dass nur der italienische Staat die etwaige Befallszone hätte bestimmen und abgrenzen können.

10.

Zehnter Klagegrund: unmittelbare Rechtswidrigkeit des Beschlusses 2015/789 wegen Verletzung des Art. 5 EUV und wegen Unzuständigkeit insoweit, als die Anpflanzung von Wirtspflanzen in der „Befallszone“ verboten werde, sowie wegen Verletzung des Art. 1 des [Ersten] Zusatzprotokolls zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten insofern, als die angefochtene Maßnahme eine gesetzlich nicht vorgesehene Beschränkung der dinglichen Rechte der Kläger an den landwirtschaftlichen Nutzflächen in ihrem Besitz darstelle.

11.

Elfter Klagegrund: unmittelbare Rechtswidrigkeit des Beschlusses 2015/789 wegen Verletzung der Art. 11 und 191 AEUV, des Vorsichtsprinzips und des Art. 5 EUV in Verbindung mit der Gemeinschaftsrichtlinie 2001/42 insoweit, als die Maßnahme des Aushubs von befallenen wie gesunden Pflanzen in einem Radius von 100 Metern, zusammen mit der Auferlegung verpflichtender Pflanzenschutzmaßnahmen zur Tilgung des Insektenvektors, ohne eine strategische Umweltprüfung und Untersuchung der Risiken für die Umwelt und die menschliche Gesundheit Umweltschäden sowie eine Veränderung des Landschaftsprofils des Salento mit sich bringe.

12.

Zwölfter Klagegrund: unmittelbare Rechtswidrigkeit des Beschlusses 2015/789 wegen Verletzung der Art. 11 und 191 AEUV und der Gemeinschaftsrichtlinie 43/1992, weil die erlassenen Maßnahmen die Risiken, die Aushub, Tilgung und Pflanzenschutzmittel für unionsrechtlich als Sonderschutzgebiet, Naturpark oder Gebiet von gemeinschaftlichem Interesse besonders geschützte Gebietsteile mit sich bringen können, nicht berücksichtigten.

13.

Dreizehnter Klagegrund: unmittelbare Rechtswidrigkeit des Beschlusses 2015/789 wegen Verletzung des am 20. Oktober 2000 in Florenz unterzeichneten Europäischen Landschaftsübereinkommens und wegen Verletzung der Art. 191 AEUV und 11 AEUV in Verbindung mit der Gemeinschaftsrichtlinie 43/1992.

In dieser Hinsicht wird vorgebracht, dass die Maßnahme der EU den unterschiedslosen Aushub von Olivenbäumen samt verpflichtender Anwendung von in der biologischen Landwirtschaft streng verbotenen chemischen Pestiziden vorschreibe, was faktisch zum Untergang der Unternehmen der Kläger führe, die seit Jahren biologischen Olivenanbau betrieben.

14.

Vierzehnter Klagegrund: unmittelbare Rechtswidrigkeit des Beschlusses 2015/789 wegen Verletzung der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 sowie der Art. 11 AEUV und 191 AEUV auch in Verbindung mit der Richtlinie (EG) 2009/128, und wegen Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sowie wesentlicher Formvorschriften.

Diesbezüglich wird geltend gemacht, dass der Beschluss der EU die Kläger zwinge, in der biologischen Landwirtschaft nicht erlaubte chemische Substanzen anzuwenden und die Pflanzen auch auf bloßen Verdacht eines Befalls hin zu entwurzeln. Solche Maßnahmen würden, abgesehen davon, dass sie auf der bislang nicht bewiesenen Annahme des Vorhandenseins eines Kausalzusammenhangs zwischen dem raschen Austrocknen der Olivenbäume und dem Xylella-Bakterium beruhten, den Angaben in den wissenschaftlichen Stellungnahmen der Europäischen Agentur für Lebensmittelsicherheit widersprechen.

15.

Fünfzehnter Klagegrund: unmittelbare Rechtswidrigkeit des Beschlusses 2015/789 dadurch, dass die Europäische Kommission, anstatt vorläufige zur Risikobewältigung erforderliche Maßnahmen anzunehmen um ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten, eine rein hypothetische Vorgehensweise hinsichtlich des Risikos gewählt habe, was der Gerichtshof strikt ausschließe.

16.

Sechzehnter Klagegrund: unmittelbare Rechtswidrigkeit des Beschlusses 2015/789 wegen Verletzung des Art. 5 EUV, wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften und wegen Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

In dieser Hinsicht wird vorgebracht, dass die Verwendung von Pestiziden und die Maßnahme der Tilgung, was beides seitens der EFSA als ineffizient und undurchführbar beurteilt worden sei, nicht zur Erreichung des durch die Richtlinie 2000/29/EG gesetzten unionsrechtlichen Ziels notwendig seien, wodurch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt werde.


5.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 328/26


Klage, eingereicht am 31. Juli 2015 — European Dynamics Luxembourg u. a./Europäische Arzneimittel-Agentur

(Rechtssache T-441/15)

(2015/C 328/24)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerinnen: European Dynamics Luxembourg SA (Luxemburg, Luxemburg) Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland), European Dynamics Belgium SA (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Abazis und M. Sfyri)

Beklagte: Europäische Arzneimittel-Agentur

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Entscheidung der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA), die ihnen von der Direktorin für IT-Ressourcen am 4. Juni 2015 per E-Mail zugestellt wurde und mit der die EMA zwei der von den Klägerinnen auf das Antragsformular für Dienstleistungen (Request Form for Services) Nr. SC001 hin vorgeschlagenen Kandidaten im Zusammenhang mit der Rahmenvereinbarung EMA/2012/10/ICT abgelehnt hat, für nichtig zu erklären;

die EMA zu verurteilen, den Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die entgangene Chance, einen Einzelvertrag für einen Projektleiter (Project Manager) nach dem Antragsformular für Dienstleistungen (Request Form for Services) Nr. SC001 abzuschließen, entstanden ist und der nach billigem Ermessen mit achttausend Euro (8  000 Euro), zuzüglich Zinsen ab Verkündung des Urteils, oder mit einem anderen Betrag nach Ermessen des Gerichts beziffert wird;

der EMA sämtliche Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach Ansicht der Klägerinnen ist die angefochtene Entscheidung nach Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären, da sie gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoße, der für die Vergabe öffentlicher Aufträge gelte. Konkret seien die Kandidaten der Klägerinnen mit der angefochtenen Entscheidung wegen des fehlenden Nachweises für die PRINCE2-Methode abgelehnt worden, ein Kriterium, das weder geeignet noch erforderlich sei und deshalb gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im öffentlichen Auftragswesen verstoße.

Demnach habe die EMA einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine konkrete Rechtsvorschrift (Art. 102 Abs. 1 der Haushaltsordnung) begangen, die dem Einzelnen Rechte verleihen solle, und die Klägerinnen geschädigt, da ihnen die Chance entgangen sei, einen Einzelvertrag für einen Projektleiter (Project Manager) abzuschließen, so dass die Voraussetzungen für eine Entschädigungszahlung an die Klägerinnen erfüllt seien.


5.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 328/27


Klage, eingereicht am 6. August 2015 — EEB/Kommission

(Rechtssache T-448/15)

(2015/C 328/25)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: European Environmental Bureau (EEB) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B. Kloostra)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass die Kommission gegen die Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 und das Übereinkommen von Århus verstößt, und zwar gegen

a)

Art. 1 Abs. 1 Buchst. a, Art. 3 und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 (1), da sie diese Vorschriften nicht im Einklang mit Art. 4 Abs. 1, 3 und 4 des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Umweltinformationen ausgelegt und/oder Art. 4 Abs. 1, 3 und 4 dieses Übereinkommens nicht unmittelbar angewendet hat, denn Art. 3 und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 sind nicht mit Art. 4 Abs. 1, 3 und 4 des Übereinkommens von Århus vereinbar und erstrecken die Verweigerungsgründe des Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (2) in rechtswidriger Weise auf Umweltinformationen;

b)

Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006, da sie die Verweigerungsgründe des Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 nicht eng ausgelegt und angewendet hat und/oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe von Umweltinformationen nicht berücksichtigt hat und/oder nicht berücksichtigt hat, dass die streitgegenständliche Information einen Bezug zu Emissionen in die Umwelt aufweist;

festzustellen, dass die Kommission gegen die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 verstößt, und zwar gegen

a)

Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001, da sie die Verweigerung des Zugangs zu den betreffenden Dokumenten nicht ausführlich begründet hat;

b)

Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001, da sie den ersten Unterabsatz dieser Vorschrift auf Dokumente angewendet hat, die sich auf einen abgeschlossenen Entscheidungsprozess beziehen;

c)

Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001, da sie nicht ausreichend geprüft hat, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung besteht;

d)

Art. 6 Abs. 3, Art. 7 Abs. 1 und 3 sowie Art. 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001, da sie sich nicht bemüht hat, zu einer formlosen Einigung zu gelangen, um eine angemessene Lösung zu finden, und nicht innerhalb der gesetzten Fristen eine Entscheidung getroffen hat;

die EU, vertreten durch die Kommission, zum Ersatz jeglichen Schadens einschließlich Zinsen in einer vom Gericht festzustellenden Höhe, jedoch nicht unter 1 Euro, zu verurteilen, den das EEB dadurch erlitten hat, dass es nicht rechtzeitig Zugang zu den beantragten Dokumenten hatte, die von der Kommission nicht gemäß der in Art. 7 Abs. 1 und 3 sowie Art. 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 gesetzten Fristen offengelegt wurden;

den angefochtenen Beschluss der Kommission vom 1. Juni 2015 für nichtig zu erklären und

der Kommission die Kosten aufzuerlegen, einschließlich der Kosten von Streithelfern.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger hinsichtlich des gerügten Verstoßes der Kommission gegen die Verordnungen (EG) Nrn. 1367/2006 und 1049/2001 sowie gegen das Übereinkommen von Århus (3) Folgendes geltend:

1.

Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 Buchst. a, Art. 3 und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 und/oder Art. 4 Abs. 1, 3 und 4 des Übereinkommens von Århus

Die angeforderte Information stelle eine Umweltinformation im Sinne des Übereinkommens von Århus und im Sinne von Art. 2 Buchst. d Ziff. iii, Art. 3 und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 dar;

Art. 3 und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 seien nicht mit Art. 4 Abs. 3 und 4 des Übereinkommens von Århus vereinbar und erstreckten die Verweigerungsgründe des Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 in rechtswidriger Weise auf Umweltinformationen;

die Kommission habe gegen Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 verstoßen, und zwar bezüglich der engen Auslegung von Ausnahmen von der Grundregel der Bekanntgabe, der Pflicht zur Interessensabwägung und der „Emissions-Regel“.

2.

Verstoß gegen Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001

Der Verweigerungsgrund des Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 sei auf die angeforderten Dokumente nicht anwendbar;

die Verbreitung der angeforderten Dokumente führe zu keiner ernstlichen Beeinträchtigung des Entscheidungsprozesses der Kommission;

die Kommission habe gegen Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 verstoßen, als sie die durch die Nichtverbreitung geschützten Interessen nicht zutreffend gegen das öffentliche Interesse an der Verbreitung der betreffenden Dokumente abgewogen habe.

3.

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 und 3 sowie Art. 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001

4.

In Bezug auf die Schadensersatzklage nach Art. 340 AEUV: Verstoß der Kommission gegen Art. 7 Abs. 1 und 3 sowie Art. 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

(3)  Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, unterzeichnet in Århus am 25. Juni 1998 und genehmigt im Namen der Europäischen Gemeinschaft durch den Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 (ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 1).


5.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 328/29


Klage, eingereicht am 10. August 2015 — Foodcare/HABM — Michalczewski (T.G.R. ENERGY DRINK)

(Rechtssache T-456/15)

(2015/C 328/26)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Foodcare sp. z o.o. (Zabierzów, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Matusik)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Dariusz Michalczewski (Danzig, Polen)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin.

Streitige Marke: Gemeinschaftswortmarke „T.G.R. ENERGY DRINK“ — Gemeinschaftsmarke Nr. 5 689 237.

Verfahren vor dem HABM: Nichtigkeitsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 12. Mai 2015 in der Sache R 265/2014-2.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung zur Gänze für nichtig zu erklären;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verletzung des Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


5.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 328/30


Klage, eingereicht am 11. August 2015 — Fakro/HABM — Saint Gobain Cristalería (climaVera)

(Rechtssache T-457/15)

(2015/C 328/27)

Sprache der Klageschrift: Polnisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Fakro Sp. z o.o. (Nowy Sącz, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [Radca prawny] J. Radłowski)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Saint Gobain Cristalería, SL (Madrid, Spanien)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Streitige Marke: Gemeinschaftsbildmarke mit dem Wortbestandteil „climaVera“ Gemeinschaftsmarke Nr. 1 152 1366.

Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 12. Mai 2015 in der Sache R 2095/2014-2.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung in vollem Umfang aufzuheben und die Sache an das HABM zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen;

der Klägerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Vertretung zu bewilligen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


5.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 328/31


Klage, eingereicht am 10. August 2015 — Automobile Club di Brescia/HABM — Rebel Media (e-miglia)

(Rechtssache T-458/15)

(2015/C 328/28)

Sprache der Klageschrift: Italienisch

Parteien

Kläger: Automobile Club di Brescia (Brescia, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Celluprica und F. Fischetti)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Rebel Media Ltd (Wilmslow, Vereinigtes Königreich)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Anmelderin: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Gemeinschaftsbildmarke mit den Wortbestandteilen „e-miglia“ — Anmeldung Nr. 9 782 673.

Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des HABM vom 9. Juni 2015 in der Sache R 1990/2014-5.

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung im Umfang der Punkte 3 und 4 aufzuheben;

die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung des HABM vom 30. Mai 2014 über den Widerspruch Nr. B 1 900 540 in vollem Umfang — mit Ausnahme der Kostenentscheidung — zu bestätigen;

der Gegenpartei die Kosten auch in Zusammenhang mit den vorangegangenen Verfahrensabschnitten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


5.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 328/32


Klage, eingereicht am 10. August 2015 — Guccio Gucci/HABM — Guess? IP Holder (Darstellung verschlungener Zeichen)

(Rechtssache T-461/15)

(2015/C 328/29)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Guccio Gucci SpA (Florenz, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Roncaglia, F. Rossi und N. Parrotta)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Guess? IP Holder LP (Los Angeles, Vereinigte Staaten von Amerika)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Bildmarke (Darstellung verschlungener Zeichen) — Gemeinschaftsmarke Nr. 5538012.

Verfahren vor dem HABM: Nichtigkeitsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 27. Mai 2015 in der Sache R 2049//2014-4.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem HABM die ihr in diesem Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen;

der Guess? IP Holder L. P. die der Klägerin im Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung des HABM und der Beschwerdekammer entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009.


5.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 328/33


Klage, eingereicht am 14. August 2015 — Capella/HABM — Abus (APUS)

(Rechtssache T-473/15)

(2015/C 328/30)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Capella EOOD (Sofia, Bulgarien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Henkel)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Abus August Bremicker Söhne KG (Wetter/Volmarstein, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Antragstellerin: Klägerin

Streitige Marke: Gemeinschaftswortmarke „APUS“ — Anmeldung Nr. 10 415 511

Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 2. Juni 2015 in der Sache R 117/2014-4

Anträge

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Verfahren an die Beschwerdekammer zurückzuverweisen;

dem HABM die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verletzung von Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009.


5.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 328/34


Klage, eingereicht am 17. August 2015 — GGP Italy/Kommission

(Rechtssache T-474/15)

(2015/C 328/31)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Global Garden Products Italy SpA (GGP Italy) (Castelfranco Veneto, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Villani, L. D'Amario und M. Caccialanza)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/902 der Kommission vom 10. Juni 2015, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom 12. Juni 2015, für nichtig zu erklären;

jede weitere für angemessen erachtete Maßnahme zu erlassen;

der Kommission die im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage ist auf die Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/902 der Kommission vom 10. Juni 2015 (ABl. L 147, S. 22) gerichtet, mit dem die Kommission eine restriktive Maßnahme für gerechtfertigt gehalten hat, die Lettland gemäß Art. 11 der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates gegen einen von der Klägerin hergestellten Rasenmäher verhängte.

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

1.

Verstoß gegen Art. 20 der Richtlinie 2006/42/EG, der vorsehe, dass jede gemäß der Richtlinie erlassene restriktive Maßnahme „ausführlich zu begründen“ sei und „dem Betroffenen unverzüglich mitgeteilt [wird]; gleichzeitig wird ihm mitgeteilt, welche Rechtsbehelfe ihm nach den jeweiligen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verfügung stehen und welche Fristen hierfür gelten“.

Mit dem angefochtenen Beschluss sei eine Maßnahme für gerechtfertigt gehalten worden, die ihre Verteidigungsrechte schwerwiegend beeinträchtige, weil ihr die von den lettischen Behörden gegen sie verhängte restriktive Maßnahme nicht mitgeteilt und in einem Verfahren erlassen worden sei, das nicht ordnungsgemäß abgelaufen und mit schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten auch formaler Natur behaftet gewesen sei.

2.

Verstoß gegen die Vorschriften der Richtlinie 2006/42/EG, in denen die Pflichten zur Einhaltung der wesentlichen Sicherheitsanforderungen (Art. 5 Abs. 1), der freie Verkehr der Maschinen (Art. 6 Abs. 1), die Vermutung der Konformität der harmonisierten Vorschriften (Art. 7) und das Schutzklauselverfahren geregelt seien, das von jedem Mitgliedstaat durchgeführt werden könne (Art. 11).

Die Kommission habe die von Lettland verhängte restriktive Maßnahme zu Unrecht für gerechtfertigt gehalten. Die lettischen Behörden hätten die angebliche Nichteinhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen durch den Rasenmäher Stiga Collector 35 EL C350 297352654/S13 nämlich damit beanstandet, dass er nicht der harmonisierten Norm EN 60335-2-77:2010 entspreche. Als die Klägerin diese Maschine hergestellt und in den Verkehr gebracht habe, sei der am weitesten entwickelte Standard EN 60335-2-77:2010 jedoch noch nicht als einzige Norm, aufgrund deren die Konformität mit den Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen vermutet werden könne, verbindlich gewesen, da während des in dieser Norm festgelegten Übergangszeitraums noch der Vorgänger-Standard EN 60335-2-77:2006 (dem die fragliche Maschine entsprochen habe) gegolten habe.


5.10.2015   

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C 328/35


Klage, eingereicht am 12. August 2015 — L'Oréal/HABM — LR Health & Beauty Systems (LR)

(Rechtssache T-475/15)

(2015/C 328/32)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: L'Oréal (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Dissmann)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: LR Health & Beauty Systems GmbH (Ahlen, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Inhaber der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Gemeinschaftsbildmarke mit den Wortbestandteilen „LR“ — Gemeinschaftsmarke Nr. 11 047 578

Verfahren vor dem HABM: Nichtigkeitsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der ersten Beschwerdekammer des HABM vom 21. Mai 2015 in der Sache R 1143/2014-1

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung insoweit teilweise aufzuheben, als die Beschwerdekammer unter Nr. 2 den Antrag der Klägerin auf Nachweis der Benutzung der älteren Marken der Streithelferin als verspätet abweist;

dem HABM die Kosten sowohl des Verfahrens vor dem Gericht als auch des Beschwerdeverfahrens vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verletzung von Art. 57 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Regel 40 der Verordnung Nr. 2868/95.


Gericht für den öffentlichen Dienst

5.10.2015   

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C 328/36


Klage, eingereicht am 28. Juli 2015 — ZZ/Parlament

(Rechtssache F-109/15)

(2015/C 328/33)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: C. Wolff, Rechtsanwalt)

Beklagter: Europäisches Parlament

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung dem Kläger keine Einrichtungsbeihilfe zu bewilligen.

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Aufhebung des Bescheides des Leiters des Referates „individueller Ansprüche und Dienstbezüge“ vom 12.12.2014 und die Entscheidung der Beklagten vom 20.04.2015;

die Beklagte zur Zahlung der Einrichtungsbeihilfe i.H.v. 21  688,20 Euro nebst gesetzlicher Zinsen ab Antragstellung zu verpflichten;

die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.


5.10.2015   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 328/36


Klage, eingereicht am 29. Juli 2015 — ZZ/Kommission

(Rechtssache F-110/15)

(2015/C 328/34)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der unter Anwendung der neuen Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts vorgeschlagenen Übertragung der Ruhegehaltsansprüche des Klägers auf das Versorgungssystem der Union und Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von vorläufig einem Euro für den Schaden, der dem Kläger entstanden sein soll

Anträge

Der Kläger beantragt,

Art. 9 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen vom 15. Juli 2011 zu Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts für rechtswidrig zu erklären;

den Beschluss vom 10. März 2015, die von ihm vor seinem Dienstantritt erworbenen Ruhegehaltsansprüche im Rahmen der Übertragung dieser Ansprüche auf das Versorgungssystem der Organe der Europäischen Union unter Anwendung der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen vom 15. Juli 2011 zu Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts anzurechnen, aufzuheben;

hilfsweise, die Europäische Kommission zur Zahlung von vorläufig einem Euro für den ihm entstandenen Schaden zu verurteilen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.


5.10.2015   

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C 328/37


Klage, eingereicht am 17. August 2015 — ZZ/HABM

(Rechtssache F-116/15)

(2015/C 328/35)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: H. Tettenborn, Rechtsanwalt)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung, den Kläger aus der Abteilung „Internationale Zusammenarbeit und Rechtsangelegenheiten“ in die Abteilung „Kerngeschäft“ zu versetzen

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des HABM vom 02.10.2014, wonach der Kläger aus der Abteilung Internationale Zusammenarbeit und Rechtsangelegenheiten in die Abteilung Kerngeschäft versetzt wird, aufzuheben.

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) die Kosten aufzuerlegen.


5.10.2015   

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C 328/37


Klage, eingereicht am 18. August 2015 — ZZ/F4E

(Rechtssache F-117/15)

(2015/C 328/36)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Asmaryan Degtyareva)

Beklagter: Europäisches gemeinsames Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (F4E)

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung des Europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie, den Kläger nicht in die Reserveliste des Auswahlverfahrens F4E/CA/ST/FGIV/2015/001 aufzunehmen, Aufhebung des Auswahlverfahrens und Aufhebung der Ernennung der erfolgreichen Bewerber auf die zu besetzenden Stellen

Anträge

Der Kläger beantragt,

das Auswahlverfahren F4E/CA/ST/FGIV/2015/001 von F4E zur Besetzung von Referentenstellen im Bereich Kostenkontrolle („Cost control support officer“) aufzuheben;

die von dem Beklagten nach der Durchführung des Auswahlverfahrens aufgestellte Reserveliste aufzuheben;

die Ernennung der erfolgreichen Bewerber auf die zu besetzenden Stellen und die Übernahme der betreffenden Dienstposten durch die vom Auswahlausschuss vorgeschlagenen und vom Direktor von F4E ausgewählten Kandidaten aufzuheben;

die Durchführung eines neuen Auswahlverfahrens für die zu besetzenden Stellen von Referenten im Bereich Kostenkontrolle („Cost control support officer“) anzuordnen;

in dem neuen Auswahlverfahren für die zu besetzenden Referentenstellen im Bereich Kostenkontrolle („Cost control support officer“) eine schriftliche Prüfung und ihre unverzügliche Durchführung im Hinblick auf die Auswahl der Kandidaten vorzusehen;

festzustellen, dass die Befugnis des Beklagten, auf die Durchführung einer schriftlichen Prüfung in Auswahlverfahren zu verzichten, die der Beklagte im Leitfaden für Bewerber („Guide for Applicants“) vorgesehen hat, wegen der hier vorliegenden Situation missbräuchlich und nichtig ist;

alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, die das angerufene Gericht für zweckdienlich hält, damit das Auswahlverfahren, das eine mündliche und eine schriftliche Prüfung umfassen muss, in Übereinstimmung mit den Regeln wiederholt wird, die in der am 5. Februar 2015 veröffentlichten Stellenausschreibung („Vacancy Notice“) und im Leitfaden für Bewerber („Guide for Applicants“), auf den die Stellenausschreibung verweist, aufgestellt worden sind;

dem Beklagten, F4E, die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.