ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 17

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

58. Jahrgang
20. Januar 2015


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2015/C 017/01

Einleitung des Verfahrens (Fall M.6800 — PRSfM/STIM/GEMA/JV) ( 1 )

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2015/C 017/02

Schlussfolgerungen des Rates zur unternehmerischen Kompetenz in der allgemeinen und beruflichen Bildung

2

 

Europäische Kommission

2015/C 017/03

Euro-Wechselkurs

8

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2015/C 017/04

Auszug aus einer Liquidationsmaßnahme gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten

9


 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäische Kommission

2015/C 017/05

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — Leitlinien — EACEA 03/2015 — EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe — Technische Unterstützung für Entsendeorganisationen — Kapazitätsaufbau für humanitäre Hilfe bei Aufnahmeorganisationen

10

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2015/C 017/06

Bekanntmachung der teilweisen Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Zeolith-A-Pulver mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina

26

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2015/C 017/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7500 — Bain Capital/Ibstock Group) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

29

2015/C 017/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7429 — Siemens/Dresser-Rand) ( 1 )

30

2015/C 017/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7495 — APAX/EVRY) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

31


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

20.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 17/1


Einleitung des Verfahrens

(Fall M.6800 — PRSfM/STIM/GEMA/JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2015/C 17/01)

Die Kommission hat am 14/01/2015 beschlossen, in der genannten Sache das Verfahren einzuleiten, nachdem sie festgestellt hat, dass der angemeldete Zusammenschluss Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gibt. Mit der Einleitung des Verfahrens wird in Bezug auf den angemeldeten Zusammenschluss ein eingehendes Prüfverfahren (Phase II) eröffnet. Sie greift dem endgültigen Beschluss in der Sache nicht vor. Grundlage des Beschlusses ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1).

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu dem geplanten Zusammenschluss Stellung nehmen.

Damit die Stellungnahmen in dem Verfahren in vollem Umfang berücksichtigt werden können, müssen sie bei der Kommission spätestens 15 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.6800 — PRSfM/STIM/GEMA/JV per Fax (+32 22964301) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

20.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 17/2


Schlussfolgerungen des Rates zur unternehmerischen Kompetenz in der allgemeinen und beruflichen Bildung

(2015/C 17/02)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

UNTER HINWEIS AUF DEN POLITISCHEN HINTERGRUND DIESER FRAGE, WIE ER IN DER ANLAGE ZU DIESEN SCHLUSSFOLGERUNGEN DARGELEGT IST, UND INSBESONDERE AUF DIE JÜNGSTE FORDERUNG DES EUROPÄISCHEN RATES, „EIN KLIMA DES UNTERNEHMERGEISTES UND DER SCHAFFUNG VON ARBEITSPLÄTZEN ZU FÖRDERN“ (1),

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER IN DER EMPFEHLUNG VON 2006 ÜBER SCHLÜSSELKOMPETENZEN FÜR LEBENSBEGLEITENDES LERNEN VERWENDETEN DEFINITION VON UNTERNEHMERISCHER KOMPETENZ (2)

BETONT FOLGENDES:

1.

Sowohl Unternehmergeist als auch Bildung sind Prioritäten der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum.

2.

Die Entwicklung von Unternehmergeist kann für die Bürger sowohl in ihrem Berufs- als auch in ihrem Privatleben von erheblichem Nutzen sein.

3.

Unternehmerische Kompetenz in der allgemeinen und beruflichen Bildung kann die Beschäftigungsfähigkeit, die selbständige Erwerbstätigkeit und einen aktiven Bürgersinn sowie weltoffene, anpassungsfähige Einrichtungen für die allgemeine und berufliche Bildung fördern.

4.

Unternehmerische Kompetenz in der allgemeinen und beruflichen Bildung sollte das Ziel verfolgen, allen Lernenden ungeachtet ihres Geschlechts, ihres sozioökonomischen Hintergrunds oder ihrer besonderen Bedürfnisse die Qualifikationen und Fähigkeiten zu vermitteln, die erforderlich sind, um Unternehmergeist und unternehmerische Fähigkeiten zu entwickeln.

5.

Unternehmerische Kompetenz in der allgemeinen und beruflichen Bildung kann den Lernenden auch die Qualifikationen und Fähigkeiten vermitteln und die Unterstützung geben, die sie für die Gründung neuer Unternehmen beispielsweise in Form von KMU und sozialen Unternehmen benötigen.

6.

Zusätzlich zu Grundkompetenzen wie Lesen, Schreiben und Rechnen muss den Lernenden bereits in jungen Jahren ein Spektrum von Kompetenzen vermittelt werden, damit sie schrittweise ein unternehmerisches Denken entwickeln. Hierzu zählen beispielsweise Kreativität und Eigeninitiative, Interesse an der Lösung von Problemen und kritisches Denken, Entscheidungsfindung und Risikobereitschaft, Anpassungsfähigkeit und Durchhaltevermögen, Selbstdisziplin und Verantwortungsbewusstsein, Führungsqualität und Teamfähigkeit, Planungs- und Organisationsfähigkeit, Verständnis der gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Zusammenhänge sowie Sprachenkenntnisse und Überzeugungskraft.

7.

Auf unternehmerische Fähigkeiten und Kompetenzen sollte auf allen Ebenen der allgemeinen und beruflichen Bildung und möglichst lehrplanübergreifend eingegangen werden, so dass sie kontinuierlich weiterentwickelt werden können, wobei dem Erreichen von Lernerfolgen im Hinblick auf die unternehmerische Kompetenz besonders Rechnung getragen werden sollte.

8.

Angesichts eines sich rasch verändernden Umfelds, das von Technologie, Globalisierung und einem sich weiterentwickelnden Bedarf an Fähigkeiten geprägt ist, sollten sich Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung darum bemühen, kreativer und innovativer zu sein. Lehrkräfte, Ausbilder und Führungskräfte in den Bildungseinrichtungen sollten dazu ermutigt werden, unternehmerische Fähigkeiten und Kompetenzen sowie Unternehmergeist zu fördern, während die Bildungseinrichtungen ein kreatives und innovatives Lernumfeld bieten und die Einbindung der breiteren Öffentlichkeit aktiv fördern sollten.

9.

Partnerschaften zwischen Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung und Unternehmen, insbesondere KMU, können die Förderung einer engeren Zusammenarbeit zwischen der Bildungs- und Ausbildungs- und der Arbeitswelt unterstützen. Unternehmen und Unternehmensverbände sollten daher ermutigt werden, unternehmerische Kompetenz in der allgemeinen und beruflichen Bildung, beispielsweise durch die Bereitstellung physischer oder virtueller Plattformen zur Förderung derartiger Partnerschaften und des Lernens am Arbeitsplatz, zu unterstützen.

10.

Die Integration des Wissensdreiecks Bildung, Forschung und Innovation — wie vom Europäischen Innovations- und Technologieinstitut (EIT) unterstützt — fördert den Lehr- und Lernprozess und stimuliert gleichzeitig das kreative Denken und innovative Einstellungen sowie Ansätze, die oft zur Gründung neuer Unternehmen führen.

11.

Studien- und Weiterbildungsaktivitäten auf Master- und Doktoratsebene, wie sie von den Wissens- und Innovationsgemeinschaften des EIT durchgeführt werden, unterstützen darüber hinaus die Förderung der Entwicklung innovationsorientierter Kompetenzen, der Verbesserung von Managementkompetenzen und unternehmerischen Fähigkeiten und Kompetenzen sowie der Mobilität von Forschenden und Studierenden.

12.

Nichtformales und informelles Lernen sowie Freiwilligentätigkeit können ebenfalls einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung von unternehmerischen Fähigkeiten und Kompetenzen sowie Unternehmergeist leisten —

ERSUCHT DIE MITGLIEDSTAATEN, IN EINKLANG MIT DEN NATIONALEN GEPFLOGENHEITEN UND UNTER GEBÜHRENDER BERÜCKSICHTIGUNG DER SUBSIDIARITÄT UND DER INSTITUTIONELLEN AUTONOMIE,

1.

die Entwicklung eines koordinierten Ansatzes im Bereich der Bildung für unternehmerisches Denken im System der allgemeinen und beruflichen Bildung durchgängig zu fördern, indem beispielsweise Bildungsministerien mit anderen einschlägigen Ministerien vernetzt werden, die Einbeziehung von Unternehmen und Unternehmern sowie des gemeinnützigen Sektors auf allen Ebenen der Planung und Durchführung (einschließlich von Partnerschaften zwischen Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen und Unternehmen) erleichtert und zu konkreter Evaluierung und Beobachtung ermutigt wird;

2.

die Einbeziehung unternehmerischer Fähigkeiten und Kompetenzen sowohl in einschlägige Erstausbildungsprogramme als auch in die berufliche Fortbildung für Lehrkräfte und Ausbilder zu fördern;

3.

Synergien zwischen der Erziehung zu unternehmerischem Denken in der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Karriereberatung zu fördern, um den Erwerb unternehmerischer Schlüsselkompetenzen zu unterstützen und die Unternehmensgründung als Karrierechance darzustellen;

4.

Unternehmensgründungen von Lernenden zu fördern und zu unterstützen, beispielsweise durch Förderung der Schaffung eines angemessenen Lernumfelds, der Bereitstellung solider Karriereberatung auf allen Ebenen der allgemeinen und beruflichen Bildung und — insbesondere in den Bereichen der Hochschulbildung und der beruflichen Aus- und Weiterbildung — der Angebote an Mentoring und Gründerzentren für angehende Unternehmer;

5.

die Beteiligung von Unternehmern am Lernprozess zu erleichtern und anzuregen und auf den Erfahrungen von Absolventen aufzubauen, indem beispielsweise Unternehmer eingeladen werden, in Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung zu kommen, um mit den Lernenden, Lehrkräften und Ausbildern über ihre Erfahrungen zu diskutieren, oder indem Möglichkeiten für das Lernen am Arbeitsplatz, Praktika und Ausbildungsstellen bereitgestellt werden;

6.

bei der Beurteilung der Qualität und Effizienz der Erziehung zu unternehmerischem Denken in der allgemeinen und beruflichen Bildung möglichst Informationen über den beruflichen Werdegang von Absolventen zu verwenden;

7.

praktische unternehmerische Erfahrungen zu fördern, beispielsweise durch Kreativitätswettbewerbe, Unternehmensgründungen, Unternehmenssimulationen oder anhand unternehmerischer Lernprojekte, wobei das Erfordernis der Anwendung eines altersgerechten Ansatzes zu berücksichtigen ist;

8.

die von der thematischen Arbeitsgruppe zur Erziehung zu unternehmerischem Denken geleistete Arbeit zur Kenntnis zu nehmen;

Insbesondere im Hinblick auf Hochschulbildung, unter Berücksichtigung der institutionellen Autonomie:

9.

die Hochschuleinrichtungen in ihren Bemühungen zur Entwicklung gezielter Maßnahmen für die Bewältigung des institutionellen Wandels und der weiteren organisatorischen Entwicklung zu unterstützen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung eines stärker unternehmerisch und innovativ ausgerichteten Denkens;

10.

die Anwendung des Online-Instruments HEInnovate (3) als Mittel zur Unterstützung der Hochschuleinrichtungen bei der Erarbeitung wirksamer Strategien für die vermehrte Entwicklung von unternehmerischen und innovativen Kompetenzen zu fördern, indem das Bewusstsein für diese Fragen und Herausforderungen geschärft wird und Orientierungen für deren Bewältigung gegeben werden;

11.

unter Berücksichtigung der Grundsätze für innovative Doktorandenausbildung (4), in denen auf die grundlegende Bedeutung des Strebens nach Spitzenforschung hingewiesen wird, die Rolle von Nachwuchsforschern als Akteuren des Wissenstransfers zu nichtakademischen Kreisen hervorzuheben, insbesondere und wo angemessen durch die Förderung des Zugangs von Doktoranden zur Industrie und anderen relevanten Beschäftigungssektoren und des Erwerbs verschiedener horizontaler Fähigkeiten, einschließlich unternehmerischer Kompetenz, durch angemessene Ausbildung oder praktische Erfahrung;

Insbesondere in Bezug auf Schulen, die berufliche Aus- und Weiterbildung und die Erwachsenenbildung, unter Berücksichtigung der institutionellen Autonomie:

12.

zur Bereitstellung von Diensten zu ermutigen, die Schulen sowie Einrichtungen und Anbieter von beruflicher Aus- und Weiterbildung und Erwachsenenbildung dabei unterstützen, Partner in der Geschäftswelt und bei sozialen Unternehmern zu finden;

13.

die Bemühungen von Einrichtungen der beruflichen Aus- und Weiterbildung zu fördern, Lernende durch den Austausch bewährter Verfahren und die Intensivierung der Verbindungen zu Unternehmen und sozialen Unternehmen bei der Unternehmensgründung zu unterstützen;

14.

die Verfügbarkeit von Ausbildungsprogrammen und anderen Initiativen für das Lernen am Arbeitsplatz mit unternehmerischer Dimension und den Zugang zu ihnen zu fördern;

15.

Anbieter von Erwachsenenbildung — wenn möglich — zu ermutigen, unternehmerische Fähigkeiten und Kompetenzen in das bestehende Lehrangebot oder durch besondere Kurse einzubeziehen;

ERSUCHT DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE KOMMISSION, IM RAHMEN IHRER JEWEILIGEN ZUSTÄNDIGKEITEN

1.

in enger Abstimmung mit der im Kontext des Kooperationsrahmens ET 2020 eingerichteten Arbeitsgruppe zu Querschnittskompetenzen die Durchführbarkeit und den Nutzen der Entwicklung eines maßgeblichen Referenzrahmens für die unternehmerische Schlüsselkompetenz (5) auszuloten, wobei die verschiedenen Elemente der Kompetenz aufgezeigt werden und ein auf den Lernergebnissen und Lernniveaus gründender Ansatz verwendet wird. Hierdurch würde ein koordinierter Ansatz zwischen den verschiedenen Ebenen der allgemeinen und beruflichen Bildung unterstützt und dazu beigetragen, Ergebnisse nichtformalen und informellen Lernens zu berücksichtigen;

2.

den Austausch von Ideen und bewährten Verfahren auf nationaler und europäischer Ebene — beispielsweise über die Arbeitsgruppe zu Querschnittskompetenzen „ET 2020“ — zur Förderung der unternehmerischen Kompetenzen in der allgemeinen und beruflichen Bildung zu erleichtern;

3.

den Mehrwert der Entwicklung eines Instruments auf europäischer Ebene zu erkunden, anhand dessen die Bürger selbst ihre unternehmerischen Kompetenzen messen können, einschließlich der Feststellung ähnlicher bereits vorhandener Instrumente;

4.

die Möglichkeiten, die Erasmus+ bei der Unterstützung von Bildung für unternehmerisches Denken bietet, vollständig auszuschöpfen, beispielsweise durch Ermutigung zur Ausweitung von Kooperationen zwischen Bildung und Wirtschaft in Wissensallianzen für die Hochschulbildung und in Allianzen für branchenspezifische Fertigkeiten für die berufliche Aus- und Weiterbildung; insbesondere den Ergebnissen der Initiative „Europäische experimentelle Maßnahmen“ im Hinblick auf praktische unternehmerische Erfahrungen Rechnung zu tragen;

5.

die Ausbildung unternehmerischer Fähigkeiten und Kompetenzen für Lehrkräfte und Ausbilder beispielsweise durch Projekte, die Netze von Lehrkräften und Ausbildern zusammenbringen und in denen Unternehmer zur Mitwirkung angehalten werden, oder durch die Entwicklung neuer Lehrgänge oder Ressourcen, einschließlich des digitalen Lernens und des Online-Lernens zu fördern;

6.

im Kontext der Jugendgarantie der Frage nachzugehen, wie junge Menschen durch die entsprechende Ausbildung zu unternehmerischem Handeln angeleitet werden können, durch Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Arbeitswelt, damit junge Menschen bestimmt werden, die von der Jugendgarantie profitieren können, sowie durch die Förderung des Erlernens unternehmerischen Denkens durch die Teilnehmer an diesem Programm und durch das Darstellen von Geschäftsgründungen als Karrierechance;

7.

zu prüfen, wie andere europäische Ressourcen, wie der Europäische Sozialfonds, am besten verwendet werden können, um die Förderung unternehmerischer Kompetenz in der allgemeinen und beruflichen Bildung zu unterstützen;

8.

die Zusammenarbeit zwischen Unternehmern und Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung im Hinblick auf die Entwicklung innovativer Lösungen für die Bildung — beispielsweise durch Wettbewerbe und Gründerzentren — zu unterstützen;

9.

die Zusammenarbeit und den Austausch mit Netzen und Organisationen auf regionaler, nationaler und europäischer Ebene zu unterstützen, die über Erfahrungen und Fachwissen im Bereich der Stärkung der unternehmerischen Kompetenz in der allgemeinen und beruflichen Bildung und im Bereich der Entwicklung von Instrumenten und Methodiken für die Förderung unternehmerischer Kompetenz als Schlüsselkompetenz verfügen;

10.

unter Berücksichtigung der von der Sachverständigengruppe zu Daten und Indikatoren für unternehmerisches Lernen und unternehmerische Kompetenz geleisteten Arbeit und unter angemessener Einbeziehung der Ständigen Arbeitsgruppe „Daten und Benchmarks“ den Nutzen und die Möglichkeit der Festlegung von Indikatoren für die Erziehung zu unternehmerischem Denken eingehender zu sondieren, um die Faktengrundlage zu erweitern und dazu beizutragen, Bereiche zu ermitteln, in denen es bewährte Verfahren gibt;

11.

das Potenzial der Entwicklung frei zugänglicher und offener digitaler Instrumente und freier und offener Online-Instrumente, mit denen verstärkt unternehmerische und innovative Fähigkeiten und Kompetenzen erworben werden können, ebenso zu sondieren wie die Zusammenarbeit mit der Open-Source-Gemeinschaft zur Förderung frei zugänglicher Unternehmensinstrumente sowie der Ausbildung für diese Instrumente;

Insbesondere im Hinblick auf Hochschulbildung, unter Berücksichtigung der institutionellen Autonomie:

12.

Synergien mit dem Forschungs- und Innovationssektor zu fördern, um Initiativen zur Entwicklung und Erweiterung unternehmerischer Fähigkeiten und Kompetenzen anzustoßen;

13.

die Weiterentwicklung, Anpassung und Verbreitung von HEInnovate als Instrument für unternehmerische und innovative Hochschuleinrichtungen zu unterstützen, indem die durch seine Anwendung in den Hochschuleinrichtungen, die sich zur Teilnahme entschieden haben, zusammengetragenen Fakten berücksichtigt werden, indem die Ergebnisse der nationalen Überprüfungen durch die OECD verwendet werden und indem der regelmäßige Austausch zwischen den Mitgliedstaaten und den maßgeblichen Akteuren der Hochschuleinrichtungen erleichtert wird;

14.

das EIT zu ersuchen, das Potential seines derzeit in der Entwicklung befindlichen Etiketts „zertifizierter Innovator und Unternehmer“ zu sondieren und dies mit seiner Gesamtbildungsagenda zu verknüpfen, indem die Ergebnisse im Einklang mit dem Informationsplan des EIT und unter Vermeidung zusätzlicher Verwaltungslasten weit verbreitet werden;

15.

gegebenenfalls das unternehmerische Potenzial der Hochschulbildung zu nutzen, indem die hierfür entscheidenden Faktoren im Lehrplan, außerhalb des Lehrplans und in den Einrichtungen bestimmt, diese breiter über Hochschuleinrichtungen und auf anderen Bildungsebenen propagiert und einschlägige Studien über die Förderung dieses Potenzials genutzt werden;

16.

der Rolle und der Folgewirkung des EU-Forums für den Dialog zwischen Hochschule und Wirtschaft Rechnung zu tragen, insbesondere den Empfehlungen seines Pfeilers „Unternehmergeist“ im Hinblick auf die Entwicklung innovativer Ansätze und die Förderung des Austausches zu Themen im Zusammenhang mit der unternehmerischen Kompetenz an der Schnittstelle zwischen Hochschulen und der Wirtschaft;

Insbesondere in Bezug auf Schulen, die berufliche Aus- und Weiterbildung und die Erwachsenenbildung, unter Berücksichtigung der institutionellen Autonomie:

17.

das Potenzial von Entrepreneurship 360 als Instrument zur Unterstützung von Schulen und Einrichtungen der beruflichen Aus- und Weiterbildung bei der Bestimmung und der Nutzung ihrer unternehmerischen Stärken und Schwächen zu sondieren;

18.

das Vernetzen von Lehrkräften/Ausbildern und die Projektentwicklung im Bereich der Bildung für unternehmerisches Denken beispielsweise über die Plattformen „eTwinning“ und „EPALE“ zu unterstützen;

19.

gegebenenfalls das Potenzial des Europäischen Wirtschaftsforums zur Berufsbildung zu sondieren, wobei insbesondere dessen Ergebnisse und Empfehlungen in Bezug auf unternehmerische Kompetenz zu berücksichtigen sind;

20.

im Rahmen der Europäischen Ausbildungsallianz Initiativen zur Entwicklung und Erweiterung unternehmerischer Fähigkeiten und Kompetenzen im Kontext von Ausbildungsprogrammen und anderen Programmen für das Lernen am Arbeitsplatz zu fördern;

NIMMT DIE ABSICHT DER KOMMISSION ZUR KENNTNIS,

1.

die Faktengrundlage im Bereich der Bildung für unternehmerisches Denken durch entsprechende Studien, wie den für 2015 geplanten thematischen Eurydice-Bericht, zu verbessern;

2.

über die Reichweite und die Auswirkungen des Instruments HEInnovate und dessen Methodik bis Mitte 2016 zu berichten und entsprechende Empfehlungen für dessen Weiterentwicklung vorzulegen;

ERSUCHT DIE KOMMISSION,

die erforderliche interne Koordinierung zu gewährleisten, damit alle Bereiche der allgemeinen und beruflichen Bildung in die Folgemaßnahmen zu diesen Schlussfolgerungen einbezogen werden.


(1)  Siehe Dok. EUCO 79/14, Seite 15, letzter Absatz.

(2)  In diesem Text wird der Begriff „Unternehmergeist“ im Sinne von „Eigeninitiative und unternehmerischer Kompetenz“ gemäß der Definition in der Empfehlung von 2006 verwendet und bezieht sich auf „die Fähigkeit des Einzelnen, Ideen in die Tat umzusetzen. Dies erfordert Kreativität, Innovation und Risikobereitschaft sowie die Fähigkeit, Projekte zu planen und durchzuführen, um bestimmte Ziele zu erreichen. Unternehmerische Kompetenz hilft dem Einzelnen nicht nur in seinem täglichen Leben zu Hause oder in der Gesellschaft, sondern auch am Arbeitsplatz, sein Arbeitsumfeld bewusst wahrzunehmen und Chancen zu ergreifen; sie ist die Grundlage für die besonderen Fähigkeiten und Kenntnisse, die diejenigen benötigen, die eine gesellschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit begründen oder dazu beitragen. Dazu sollte ein Bewusstsein für ethische Werte und die Förderung einer verantwortungsbewussten Unternehmensführung gehören.“.

(3)  https://heinnovate.eu/intranet/main

(4)  Laut Schlussfolgerungen des Rates vom November 2011 über die Modernisierung der Hochschulbildung (ABl. C 372 vom 20.12.2011, S. 39, Absatz 10).

(5)  Im Zusammenhang mit dem Rahmen für Schlüsselkompetenzen gemäß der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates aus dem Jahre 2006 (ABl. L 394 vom 30.12.2006).


ANHANG

Politischer Hintergrund

1.

Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zu Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen (1);

2.

Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Mai 2009 zu einem strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung („ET 2020“) (2);

3.

Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 26. November 2009 zur Entwicklung der Rolle der Bildung in einem leistungsfähigen Wissensdreieck (3);

4.

Schlussfolgerungen des Rates vom 16. März 2010 zu Europa 2020 (4);

5.

Schlussfolgerungen des Rates über die Modernisierung der Hochschulen (5);

6.

Empfehlung des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens (6);

7.

Entwurf von Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Mai 2014 zur Förderung des Unternehmergeists junger Menschen im Hinblick auf ihre soziale Inklusion (7);

8.

Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Mai 2014 zu wirksamer Lehrerausbildung (8);

9.

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 26./27. Juni 2014, insbesondere Anlage I: Strategische Agenda für die Union in Zeiten des Wandels (9);

und

1.

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Neue Denkansätze für die Bildung: bessere sozioökonomische Ergebnisse durch Investitionen in Qualifikationen (10), November 2012;

2.

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Aktionsplan Unternehmertum 2020: den Unternehmergeist in Europa neu entfachen (11), Januar 2013.


(1)  ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 10.

(2)  ABl. C 119 vom 28.5.2009, S. 2.

(3)  ABl. C 302 vom 12.12.2009, S. 3.

(4)  7586/10.

(5)  ABl. C 372 vom 20.12.2011, S. 36.

(6)  ABl. C 398 vom 22.12.2012, S. 1.

(7)  ABl. C 183 vom 14.6.2014, S. 18.

(8)  ABl. C 183 vom 14.6.2014, S. 22.

(9)  EUCO 79/14, S. 15.

(10)  14871/12 + ADD 1 bis ADD 8.

(11)  COM(2012) 795 final.


Europäische Kommission

20.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 17/8


Euro-Wechselkurs (1)

19. Januar 2015

(2015/C 17/03)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1605

JPY

Japanischer Yen

136,27

DKK

Dänische Krone

7,4345

GBP

Pfund Sterling

0,76640

SEK

Schwedische Krone

9,4076

CHF

Schweizer Franken

1,0120

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

8,8325

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,881

HUF

Ungarischer Forint

318,72

PLN

Polnischer Zloty

4,3164

RON

Rumänischer Leu

4,5027

TRY

Türkische Lira

2,7149

AUD

Australischer Dollar

1,4134

CAD

Kanadischer Dollar

1,3906

HKD

Hongkong-Dollar

8,9963

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,4914

SGD

Singapur-Dollar

1,5453

KRW

Südkoreanischer Won

1 251,03

ZAR

Südafrikanischer Rand

13,5213

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,2188

HRK

Kroatische Kuna

7,6935

IDR

Indonesische Rupiah

14 643,19

MYR

Malaysischer Ringgit

4,1447

PHP

Philippinischer Peso

51,724

RUB

Russischer Rubel

75,0288

THB

Thailändischer Baht

37,821

BRL

Brasilianischer Real

3,0503

MXN

Mexikanischer Peso

16,9590

INR

Indische Rupie

71,6174


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

20.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 17/9


Auszug aus einer Liquidationsmaßnahme gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten

(2015/C 17/04)

Das Bezirksgericht Riga entschied am 17. Dezember 2014, die in Liquidation befindliche OGRES KOMERCBANKA AG (Registriernummer 40003150023) für insolvent zu erklären, und bestellte den Verwalter Raivo Sjademe.

Kreditinstitut

OGRES KOMERCBANKA AG (in Liquidation)

Registriernummer 40003150023

Datum

17. Dezember 2014

Inkrafttreten

17. Dezember 2014

Art der Entscheidung

Eröffnung des Liquidations- (Insolvenz-)Verfahrens

Bestellung des Verwalters

Zuständige Behörde

Bezirksgericht Riga

Aufsichtsbehörde

Finanz- und Kapitalmarktkommission

1 Kungu St.

Rīga, LV-1050

LATVIJA

Telefon: +371 7774800

Bestellter Verwalter

Hr. Raivo Sjademe

209-1 Brivibas blv.

Rīga, LV-1039

LATVIJA

Tel. +371 67544458

E-Mail: ogre@advokatiss.lv


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäische Kommission

20.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 17/10


AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN

Leitlinien — EACEA 03/2015

EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe

Technische Unterstützung für Entsendeorganisationen

Kapazitätsaufbau für humanitäre Hilfe bei Aufnahmeorganisationen

(2015/C 17/05)

1.   EINFÜHRUNG — HINTERGRUND

Die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe (im Folgenden: „EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe“) bildet einen Rahmen für gemeinsame Beiträge europäischer Freiwilliger zur Unterstützung und Ergänzung von humanitären Hilfsmaßnahmen in Drittländern.

Ihr Ziel besteht darin, einen Beitrag zur Stärkung der Kapazitäten der Union zu leisten, bedarfsorientierte humanitäre Hilfe zu leisten, durch die Leben gerettet werden, menschliches Leid vermieden oder gelindert und die menschliche Würde gewahrt wird, sowie einen Beitrag zur Stärkung der Kapazitäten und der Widerstandsfähigkeit gefährdeter oder von Katastrophen bereits betroffener Bevölkerungsgruppen in Drittländern zu leisten, insbesondere durch Katastrophenbereitschaft, die Reduzierung des Katastrophenrisikos und die bessere Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung. Außerdem soll sie den Zugang von Unionsbürgern zur Teilnahme an humanitären Hilfsaktivitäten und -maßnahmen durch eine Stärkung der Kohärenz und Einheitlichkeit der Freiwilligenprogramme der Mitgliedstaaten verbessern und dadurch zur Stärkung und Verbesserung der Fähigkeit der Union zur Leistung humanitärer Hilfe beitragen.

In diesem Rahmen dient die vorliegende Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen der Bereitstellung finanzieller Mittel für Maßnahmen, mit denen die Kapazitäten angehender Aufnahmeorganisationen, sich auf humanitäre Krisen vorzubereiten und darauf zu reagieren, gestärkt werden sollen. Gefördert werden sollen außerdem Maßnahmen zur Verstärkung der technischen Kapazitäten angehender Entsendeorganisationen, sich an der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe zu beteiligen.

2.   ZIELE

Das Ziel dieser Aufforderung besteht darin, die Kapazitäten von Entsende- und Aufnahmeorganisationen, die sich an der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe beteiligen möchten, zu verstärken und dafür zu sorgen, dass die Standards und Verfahren für Kandidaten und EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe eingehalten werden.

Die Europäische Kommission erwartet sich von dieser Aufforderung folgende Ergebnisse:

Stärkung der Kapazitäten von bis zu 100 Entsende- und Aufnahmeorganisationen in den Bereichen

Katastrophenrisikomanagement, -bereitschaft und -abwehrkapazität, Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung;

Betreuung von Freiwilligen gemäß den dafür vorgesehenen Standards und Verfahren für Kandidaten und EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe;

Stärkung der örtlichen Freiwilligentätigkeit in Drittländern;

Zertifizierung von Kapazitäten, einschließlich der Verwaltungskapazitäten;

Instrumente und Methoden für die Bedarfsermittlung vor Ort;

Aufbau von Partnerschaften im Hinblick auf die Entwicklung gemeinsamer Projekte im Zusammenhang mit der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe;

Verbreitung der Grundsätze für humanitäre Hilfe, welche die Europäische Union im europäischen Konsens für humanitäre Hilfe vereinbart hat, sowie ein höherer Bekanntheitsgrad und eine stärkere Sichtbarkeit humanitärer Hilfe der EU.

3.   ZEITPLAN

 

Stufen

Datum und Zeitpunkt oder Richtzeitraum

1. Frist

Datum und Zeitpunkt oder Richtzeitraum

2. Frist

a)

Veröffentlichung der Aufforderung

21. Januar 2015

21. Januar 2015

b)

Ende der Einreichungsfrist

1. April 2015

12 Uhr Brüsseler Zeit

1. September 2015

12 Uhr Brüsseler Zeit

c)

Bewertungszeitraum

Mai 2015

Oktober 2015

d)

Unterrichtung der Antragsteller

Juli 2015

November 2015

e)

Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung

Juli 2015

Dezember 2015

f)

Beginn der Projektmaßnahme

1. September 2015

1. Februar 2016

4.   MITTELAUSSTATTUNG

Der für die Kofinanzierung der Projekte vorgesehene Gesamtbetrag wird auf 6 948 000 EUR geschätzt.

Es ist vorgesehen, für die erste Runde (Projektvorschläge, die bis zum 1. April 2015 eingehen) 70 % der für Projekte verfügbaren Mittel zu verwenden (4 863 600 EUR).

Für Projekte, die zur zweiten Frist am 1. September 2015 eingereicht werden, stehen 30 % (2 084 400 EUR) zur Verfügung.

Die maximale Höhe der Finanzhilfe beträgt 700 000 EUR. Anträge auf Finanzhilfen von weniger als 100 000 EUR werden nicht geprüft. Die Agentur geht davon aus, 20 Vorschläge zu finanzieren.

Die Agentur behält sich für beide Runden das Recht vor, nicht alle verfügbaren Mittel zu vergeben.

5.   ZULÄSSIGKEITSANFORDERUNGEN

Die Anträge müssen folgenden Anforderungen genügen:

Sie müssen spätestens zum in Abschnitt 3 der vorliegenden Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannten Schlusstermin an die Agentur gesandt werden.

Sie müssen in schriftlicher Form unter Verwendung des elektronischen Antragsformulars eingereicht werden.

Sie müssen in einer der Amtssprachen der EU abgefasst sein.

Sie müssen in elektronischer Form unter Verwendung des offiziellen Antragsformulars eingereicht werden und mit allen Unterlagen versehen sein, die auf der Website, auf der das Antragsformular zur Verfügung gestellt wird, aufgeführt sind.

Wenn diese Anforderungen nicht erfüllt werden, wird der Antrag nicht zur weiteren Prüfung zugelassen.

Um einen Antrag einzureichen, müssen die Antragsteller und Partner ihren Teilnehmeridentifikationscode (Partner Identification Code, PIC) auf dem Antragsformular angeben. Einen PIC erhalten Sie, wenn Sie Ihre Organisation über das Teilnehmerportal Bildung, Audiovisuelles, Kultur, Bürgerschaft und Freiwilligenarbeit beim einheitlichen Registrierungssystem (Unique Registration Facility, URF) registrieren. Beim URF handelt es sich um ein von mehreren Dienststellen der Europäischen Kommission gemeinsam genutztes Werkzeug. Wenn ein Antragsteller oder Partner bereits über einen PIC verfügt, der für andere Programme (z. B. Forschungsprogramme) verwendet wurde, gilt derselbe PIC auch für die vorliegende Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen.

Über das Teilnehmerportal können Antragsteller und Partner Angaben zu ihrer Rechtsform machen oder aktualisieren und dazu die erforderlichen rechts- und finanzbezogenen Unterlagen hochladen.

Weitere Informationen finden Sie in Abschnitt 14.2.

6.   FÖRDERFÄHIGKEITSKRITERIEN

Anträge, die die folgenden Kriterien erfüllen, werden einer ausführlichen Bewertung unterzogen.

6.1.   Förderfähige Einrichtungen

6.1.1.   Antragsteller

Für beide Aktivitätsbereiche, technische Unterstützung und Kapazitätsaufbau, können nur von folgenden Einrichtungen Vorschläge eingereicht werden:

nicht gewinnorientierte Nichtregierungsorganisationen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründet wurden und ihren Hauptsitz innerhalb der Union haben;

zivile öffentlich-rechtliche Einrichtungen, die dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegen;

der Internationale Verband der nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes und des Roten Halbmonds.

Antragsteller (Antragsteller — koordinierende Organisationen) müssen am Stichtag für die Einreichung von Vorschlägen über mindestens fünf Jahre Erfahrung auf dem Gebiet humanitärer Hilfsmaßnahmen verfügen.

Antragsberechtigt sind ausschließlich Antragsteller mit Rechtspersönlichkeit und Sitz in einem der nachfolgenden Länder:

die Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern.

Als Berechtigungsnachweis müssen die Antragsteller folgende Begleitunterlagen einreichen:

privatrechtliche Einrichtung: Auszug aus dem Amts- oder Gesetzblatt, Satzung, Auszug aus dem Handels- oder Verbandsregister, Kopie des Dokuments, aus dem hervorgeht, ob der Antragsteller mehrwertsteuerpflichtig ist (in manchen Ländern ist die Handelsregisternummer mit der USt.-IdNr. identisch, in diesen Fällen ist nur eines dieser Dokumente erforderlich);

öffentlich-rechtliche Einrichtung: Kopie der Urkunde oder des Beschlusses, mit der bzw. dem das Bestehen des öffentlich-rechtlichen Unternehmens nachgewiesen wird, oder ein anderer amtlicher Nachweis für das Bestehen der öffentlich-rechtlichen Körperschaft.

6.1.2.   Partner und förderfähige Partnerschaften

Als Partner sind folgende Organisationen zulässig:

nicht gewinnorientierte Nichtregierungsorganisationen;

zivile öffentlich-rechtliche Einrichtungen;

der Internationale Verband der nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes und des Roten Halbmonds.

a)

Einrichtungen mit Sitz in einem der nachfolgenden Länder können sich als Partner für Projekte zur technischen Unterstützung bewerben:

die Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern.

Bei Projekten zur technischen Unterstützung müssen der Antragsteller und die Partnerorganisationen aus mindestens drei verschiedenen am Programm teilnehmenden Ländern stammen, wobei gilt:

Mindestens eine Partnerorganisation ist seit mindestens fünf Jahren auf dem Gebiet der humanitären Hilfe im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Einrichtung des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe („EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe“) (1) tätig.

Mindestens ein Partner kann mindestens fünf Jahre Erfahrung bei der Betreuung von Freiwilligen nachweisen.

b)

Einrichtungen mit Sitz in einem der nachfolgenden Länder können sich als Partner für Projekte zum Kapazitätsaufbau bewerben:

die Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern.

Drittländer, in denen humanitäre Hilfe geleistet wird (2). Die Liste der Drittländer ist im Internet verfügbar unter: https://eacea.ec.europa.eu/eu-aid-volunteers/funding/

Bei Projekten zum Kapazitätsaufbau müssen der Antragsteller und die Partnerorganisationen aus mindestens sechs verschiedenen Ländern stammen, wobei gilt:

Mindestens drei Partner müssen aus Drittstaaten stammen.

Alle Partner aus Ländern, die am Programm teilnehmen, müssen seit mindestens fünf Jahren auf dem Gebiet der humanitären Hilfe tätig sein.

Mindestens zwei Partner aus Drittländern müssen auf dem Gebiet der humanitären Hilfe tätig sein.

Mindestens ein Partner aus Ländern, die am Programm teilnehmen, muss seit mindestens fünf Jahren auf dem Gebiet der Betreuung von Freiwilligen tätig sein.

Antragsteller dürfen sowohl Projekte zur technischen Unterstützung als auch Projekte zum Kapazitätsaufbau einreichen. In diesem Fall vermerken sie in ihrem Antrag, dass sie sich für beide Arten von Maßnahmen bewerben.

Für beide Arten von Maßnahmen müssen die Antragsteller und die Partner eine Vollmacht ausstellen, die von den Personen unterzeichnet ist, die befugt sind, rechtsverbindliche Verpflichtungen einzugehen, damit der Antragsteller im Namen der Partner handeln kann. Der Antragsteller und die Partnerorganisationen werden nachfolgend als „das Konsortium“ bezeichnet.

6.1.3.   Assoziierte Organisationen

Andere Organisationen und Einrichtungen können sich als assoziierte Organisationen an der Maßnahme beteiligen. Solche assoziierte Organisationen übernehmen bei der Maßnahme eine klare Aufgabe (beispielsweise als spezialisierte Dienstleister für Kapazitätsaufbau und/oder technische Unterstützung). Sie gehen keine vertragliche Beziehung mit der Kommission ein und müssen die in diesem Abschnitt aufgeführten Zulassungskriterien nicht erfüllen. Es darf sich beispielsweise um gewinnorientierte Privatunternehmen handeln. Die assoziierten Organisationen sind im elektronischen Formular zu nennen.

6.2.   Förderfähige Aktivitäten

Technische Unterstützung und Kapazitätsaufbau können sich auf folgende Dimensionen erstrecken:

(interne) Organisationsentwicklung, d. h. Kapazitätsaufbau und technische Unterstützung für eine effektive interne Leitung der Organisation;

(externe) Organisationsentwicklung, d. h. Kapazitätsaufbau in Bezug auf die Interaktion und das Zusammenwirken der Organisation mit anderen Beteiligten;

sonstige Arten des Kapazitätsaufbaus in bestimmter technischer oder thematischer Hinsicht, insbesondere im Hinblick auf die technischen Anforderungen, die durch die in Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 genannten Standards und Verfahren vorgegeben sind, um eine Zertifizierung angehender Entsende- und Aufnahmeorganisationen zu erreichen, sowie im Hinblick auf die technischen Kapazitäten in den mit der humanitären Hilfe verbundenen Sektoren.

Im Hinblick auf die Methoden und Instrumente für den Kapazitätsaufbau und die technische Unterstützung können Interventionen folgender Art in Erwägung gezogen werden:

qualifikationsbezogene Interventionen wie Schulungen, die in eine Verhaltensänderung oder Organisationsentwicklung münden.

Interventionen zur Organisationsentwicklung, von Teambildungsmaßnahmen oder moderierten Tagungen zwecks Erarbeitung von Organisationsstrategien bis hin zu Beratungspaketen samt Bedarfsermittlung, eine Reihe gezielter Schulungen, Organisationsprüfungen und -bewertungen sowie die Entwicklung, Umsetzung und Evaluierung einer Strategie für die Organisation.

Interventionen zum Systemaufbau, bei denen verschiedene nationale und/oder örtliche Beteiligte an humanitärer Hilfe zusammengebracht werden, um Kapazitäten für humanitäre Hilfsaktionen aufzubauen, mit denen im Krisenfall Reaktionen durchgeführt oder vorbereitet werden können. Hierbei kann es sich um Bedarfsermittlung, Koordination und Abstimmung, Schulung, Gruppenübungen oder technische Unterstützung handeln.

Beispiele für Aktivitäten, die im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Projektvorschlägen in beiden Bereichen, technische Unterstützung und Kapazitätsaufbau, gefördert werden können, sind:

Studien/Bestandsaufnahmen vor Ort/Aufzeichnungen und Analysen

Seminare/Workshops/Konferenzen

Job-Shadowing/Ausbildung am Arbeitsplatz

Austauschbesuche von Mitarbeitern/Partnerschaftsvereinbarungen

Überwachung und Evaluierung

Organisationsprüfungen/Organisationsbewertungen

Coaching und Mentoring

Moderierte Tagungen/Teambildung

Schulungen/Schulung der Ausbilder

Fernunterricht/Webinare/Massive Open Online Courses (MOOC)

Beratungsdienste

Austausch von bewährten Verfahren/Peer-Learning

Simulationsübungen/Reaktionsbewertungen

Im Rahmen dieser Aktivitäten können folgende Themen bearbeitet werden: humanitäre Hilfe der EU: Funktionsweise und Prinzipien; Überwachung und Evaluierung; Führungsentwicklung; Organisationsentwicklung/Strategieplanung/Change Management; Verwaltung/Finanzverwaltung/Buchführung; Verbesserung von Rechenschaftspflicht/Steuerung/Teilhabe; Kommunikation/Sichtbarkeit/Beziehungen zu Betroffenen; Beratung; Forschung/Erstellung von Nachweisen; Programm- und Projektleitung; (örtliche) Entwicklung von Freiwilligendiensten; Finanzierung/Spendensammlungen; Aufbau von Netzwerken/Partnerschaften und Bündnissen (u. a. für zukünftige humanitäre Hilfsprojekte der EU); Standards und Verfahren der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe.

Für Projekte zum Kapazitätsaufbau können darüber hinaus folgende Themen in Erwägung gezogen werden:

Aufbau technischer Kapazitäten für humanitäre Maßnahmen mit den Schwerpunkten Bedarfsermittlungsmethoden/Informationsmanagement, Katastrophenrisikomanagement, Katastrophenvorbeugung/Katastrophenbereitschaft, Krisenreaktion (und verwandte Bereiche), Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung, Widerstandsfähigkeit und Anpassung an den Klimawandel.

Die Projekte für beide Arten von Maßnahmen, deren Einreichungsfrist am 1. April 2015 endet, müssen zwischen dem 1. September 2015 und dem 31. Dezember 2015 anlaufen; ihre Mindestlaufzeit beträgt sechs Monate und ihre Höchstlaufzeit 24 Monate.

Die Projekte für beide Arten von Maßnahmen, deren Einreichungsfrist am 1. September 2015 endet, müssen zwischen dem 1. Februar 2016 und dem 31. Mai 2016 anlaufen; ihre Mindestlaufzeit beträgt sechs Monate und ihre Höchstlaufzeit 24 Monate.

Anträge für Projekte mit einer längeren oder kürzeren Laufzeit als in dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vorgesehen sind nicht zulässig.

Eine Verlängerung des Förderzeitraums über die maximale Laufzeit hinaus ist nicht möglich.

6.3.   Förderfähige Finanzierungsanträge

Für die mögliche Vergabe einer Finanzhilfe werden nur Anträge berücksichtigt, die die Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllen. Antragsteller, deren Antrag als nicht förderfähig eingestuft wurde, werden über die Gründe für die Ablehnung informiert.

7.   AUSSCHLUSSKRITERIEN

7.1.   Ausschluss von der Teilnahme

Von der Teilnahme an der vorliegenden Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ausgeschlossen werden Antragsteller, wenn sie

a)

sich im Konkursverfahren, in Liquidation oder im gerichtlichen Vergleichsverfahren befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt haben oder sich aufgrund eines in den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer vergleichbaren Lage befinden;

b)

oder ihre Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugten aufgrund eines rechtskräftigen Urteils einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats aus Gründen bestraft worden sind, welche ihre berufliche Zuverlässigkeit infrage stellen;

c)

im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen haben, die vom zuständigen Anweisungsbefugten nachweislich (einschließlich durch Entscheidungen der EIB und internationaler Organisationen) festgestellt wurde;

d)

ihrer Pflicht zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, Steuern oder sonstigen Abgaben nach den Rechtsvorschriften des Landes ihrer Niederlassung, des Landes des zuständigen Anweisungsbefugten oder des Landes der Finanzhilfevereinbarung nicht nachgekommen sind;

e)

oder ihre Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugten rechtskräftig wegen Betrugs, Korruption, Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, Geldwäsche oder einer anderen illegalen, gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichteten Handlung verurteilt worden sind;

f)

zurzeit von einer verwaltungsrechtlichen Sanktion nach Artikel 109 Absatz 1 der Haushaltsordnung betroffen sind.

7.2.   Ausschluss von der Finanzhilfevergabe

Den Antragstellern wird keine finanzielle Unterstützung gewährt, wenn sie im Laufe des Verfahrens der Finanzhilfevergabe

a)

sich in einem Interessenkonflikt befinden;

b)

in Bezug auf die von der Agentur als Bedingung für die Teilnahme am Verfahren der Finanzhilfevergabe verlangten Auskünfte falsche Angaben gemacht haben oder die verlangten Auskünfte nicht erteilt haben;

c)

sich in einer der in Abschnitt 7.1 beschriebenen Ausschlusssituationen befinden.

Gegen Antragsteller, die sich falscher Erklärungen schuldig gemacht oder offensichtlich gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen im Rahmen eines früheren Vergabeverfahrens für Finanzhilfen verstoßen haben, können verwaltungsrechtliche oder finanzielle Sanktionen verhängt werden.

7.3.   Belege

Antragsteller müssen eine ehrenwörtliche Erklärung abgeben, in der sie bestätigen, dass sie sich nicht in einer der in den Abschnitten 7.1 und 7.2 genannten Situationen befinden, indem sie das entsprechende Formular ausfüllen und dieses dem Antragsformular beifügen, das der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen beiliegt und unter https://eacea.ec.europa.eu/eu-aid-volunteers/funding/ verfügbar ist.

8.   AUSWAHLKRITERIEN

Antragsteller müssen eine ausgefüllte und unterzeichnete ehrenwörtliche Erklärung vorlegen, in der bescheinigt wird, dass sie juristische Personen sind und finanziell und in operativer Hinsicht in der Lage sind, die vorgeschlagenen Tätigkeiten durchzuführen.

8.1.   Finanzielle Leistungsfähigkeit

Antragsteller müssen über stabile und ausreichende Finanzierungsquellen verfügen, um ihre Tätigkeit während der Dauer der Durchführung der geförderten Maßnahme bzw. während des Rechnungsjahres, für das eine Finanzhilfe gewährt wird, aufrechtzuerhalten und sich an ihrer Finanzierung zu beteiligen. Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Antragsteller wird auf der Grundlage folgender, mit dem Antrag einzureichender Belege geprüft:

ehrenwörtliche Erklärung;

Jahresabschlüsse (einschließlich Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Anlagen) für die letzten beiden abgeschlossenen Geschäftsjahre;

Formular zur finanziellen Leistungsfähigkeit, das mit dem Antragsformular zur Verfügung gestellt wird und in das die entsprechenden gesetzlichen Bilanzdaten zur Berechnung der im Formular aufgeführten Kennzahlen einzutragen sind.

Kommt die Agentur aufgrund der eingereichten Unterlagen zu dem Schluss, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht ausreicht, kann sie:

weitere Auskünfte anfordern;

eine Finanzhilfevereinbarung ohne Vorfinanzierung vorschlagen;

eine Finanzhilfevereinbarung mit in Raten gezahlter Vorfinanzierung vorschlagen;

eine Finanzhilfevereinbarung mit durch eine Bankbürgschaft gedeckter Vorfinanzierung vorschlagen (siehe Abschnitt 11.4);

den Antrag ablehnen.

8.2.   Operative Leistungsfähigkeit

Die Antragsteller müssen über die für die Durchführung der Maßnahme erforderlichen Fachkenntnisse und beruflichen Qualifikationen verfügen. In dieser Hinsicht müssen sie eine ehrenwörtliche Erklärung einreichen und den diesbezüglichen Teil des auf der Website zur Verfügung gestellten Antragsformulars ausfüllen.

9.   ZUSCHLAGSKRITERIEN

Förderfähige Anträge werden anhand folgender Kriterien beurteilt:

Relevanz des Projekts (maximal 30 Punkte):

Bedeutung des Vorschlags für die in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannten Ziele und Prioritäten.

Das Ausmaß, in dem folgende Kriterien erfüllt sind:

Die Ziele sind klar definiert, realistisch und auf für die beteiligten Organisationen und für die Zielgruppen relevante Themen zugeschnitten.

Grundlage der Projekte ist nachweislich eine gründliche Bedarfsermittlung im Hinblick auf den Gesamtbedarf an Kapazitätsaufbau, dem das Projekt gewidmet ist.

Ausschließlich für Projekte zum Kapazitätsaufbau gilt ein ergänzendes Zuschlagskriterium:

Für die Drittländer, aus denen die Projektpartner stammen, gilt:

Es handelt sich um Länder, die im „Global Vulnerability and Crisis Assessment Final Index“ des Global Vulnerability and Crisis Assessment (GVCA) von 2014 oder nach dem „Forgotten Crisis Index“ von 2014 als gefährdet oder krisenanfällig eingestuft wurden, oder

sie sind im Aktionsplan der EU für Resilienz in krisenanfälligen Ländern aufgeführt.

Die Liste der Drittländer ist im Internet verfügbar unter: https://eacea.ec.europa.eu/eu-aid-volunteers/funding/

Qualität der Projektkonzeption und -durchführung (maximal 30 Punkte):

Klarheit, Vollständigkeit und Qualität der Maßnahme unter Berücksichtigung geeigneter Phasen für die Vorbereitung, Durchführung, Überwachung, Evaluierung und (sofern angebracht) Verbreitung;

Angemessenheit und Qualität der vorgeschlagenen Methodik: Übereinstimmung der Projektziele mit den vorgeschlagenen Aktivitäten, logische Zusammenhänge zwischen den benannten Problemen, dem Bedarf und den Lösungsvorschlägen (z. B. Konzept nach dem Logical Framework Approach); Machbarkeit des Projekts innerhalb des vorgeschlagenen Zeitrahmens;

Vorhandensein und Relevanz von Maßnahmen zur Qualitätskontrolle, mit denen gewährleistet wird, dass das Projekt in hoher Qualität, fristgerecht und zu den geplanten Kosten umgesetzt wird;

Kosteneffizienz: Der vorgeschlagene Haushaltsplan ist für die ordnungsgemäße Umsetzung ausreichend und das Projekt ist so ausgelegt, dass es das optimale Preis-Leistungs-Verhältnis gewährleistet.

Qualität und Relevanz der Partnerschaft und der Kooperationsvereinbarungen (maximal 20 Punkte):

das Ausmaß, in dem die Zusammensetzung der einander ergänzenden Teilnehmerorganisationen für das Projekt geeignet ist, alle erforderlichen Profile und Erfahrungen für eine erfolgreiche Verwirklichung aller Projektaspekte zu gewährleisten;

das Vorhandensein wirksamer Mechanismen für die Abstimmung und Kommunikation zwischen den Teilnehmerorganisationen.

Ausschließlich für Projekte zur technischen Unterstützung gilt ein ergänzendes Zuschlagskriterium:

das Ausmaß, in dem das vorgeschlagene Projekt Organisationen aus Ländern, die 2004 oder später der EU beigetreten sind, oder Organisationen aus anderen am Programm teilnehmenden Ländern, die bei humanitärer Hilfe unzureichend vertreten sind, zugutekommt.

Wirkung und Verbreitung (maximal 20 Punkte):

die Qualität der Maßnahmen, mit denen die Wirkung des Projekts gemessen werden soll;

die Wirkung des Projekts auf die Teilnehmer- und Partnerorganisationen während und nach der Projektlaufzeit;

die Qualität des Verbreitungsplans: die Angemessenheit und Qualität der Maßnahmen, mit denen die Ergebnisse des Projekts innerhalb und außerhalb der Teilnehmerorganisationen weitergegeben werden sollen;

europäische Dimension:

Die erwarteten Ergebnisse lassen erkennen, dass der Antragsteller und seine Partner von ihrem Verständnis und ihren Kapazitäten her in der Lage sind, die im europäischen Konsens für humanitäre Hilfe von der Union vereinbarten Grundsätze für humanitäre Hilfe zu kommunizieren und den Bekanntheitsgrad und die Sichtbarkeit dieser humanitären Hilfe zu steigern.

Die erwarteten Ergebnisse dienen den Interessen einer großen Anzahl am Programm teilnehmender Länder und könnten in effizienter Weise reproduziert und/oder auf andere Teilnehmerstaaten, Regionen oder Organisationen übertragen werden.

Projekte, die insgesamt weniger als 60 Punkte erhalten, kommen nicht für eine Finanzhilfe infrage.

Alle Projekte werden unabhängig davon, ob sie den Aufbau von Kapazitäten oder technische Unterstützung betreffen, gemäß der Anzahl der erreichten Punkte in eine Rangfolge gebracht.

10.   RECHTLICHE VERPFLICHTUNGEN

Gewährt die Agentur eine Finanzhilfe, wird dem Begünstigten eine Finanzhilfevereinbarung übersandt, in der die Bedingungen und die Höhe der Finanzierung in Euro beschrieben werden. Des Weiteren wird darin das Verfahren zur Formalisierung der Verpflichtungen der Parteien festgelegt.

Die Vereinbarung (in zwei Originalausfertigungen) ist unverzüglich vom Begünstigten im Namen des Konsortiums zu unterzeichnen und an die Agentur zurückzusenden. Die Agentur unterzeichnet als letzte Partei.

Bitte beachten Sie, dass die Gewährung einer Finanzhilfe nicht mit einem Anspruch für nachfolgende Jahre verbunden ist.

11.   FINANZIELLE BESTIMMUNGEN

11.1.   Allgemeine Grundsätze

a)   Kumulierungsverbot

Für eine Maßnahme kann nur eine einzige Finanzhilfe aus dem EU-Haushalt bereitgestellt werden.

Auf keinen Fall können dieselben Kosten zweimal aus dem Haushalt der Union finanziert werden. Die Antragsteller geben daher auf dem Antragsformular für alle Unionsfinanzhilfen, die sie in dem betreffenden Rechnungsjahr für dieselbe Maßnahme, einen Teil dieser Maßnahme oder für ihre Betriebskosten erhalten bzw. beantragt haben, die Quellen und Beträge und alle sonstigen Finanzhilfen an, die sie für dieselbe Maßnahme erhalten bzw. beantragt haben.

b)   Keine rückwirkenden Zuschüsse

Die rückwirkende Gewährung einer Finanzhilfe für bereits abgeschlossene Maßnahmen ist nicht zulässig.

c)   Kofinanzierung

Kofinanzierung bedeutet, dass die für die Durchführung der Maßnahme erforderlichen Ausgaben nicht in voller Höhe durch die EU-Finanzhilfe gedeckt werden dürfen.

Die Kofinanzierung der Maßnahme kann in folgender Form erfolgen:

Eigenmittel des Begünstigten,

durch die Maßnahme erzielte Einnahmen,

Finanzbeiträge Dritter.

d)   Ausgeglichener Haushalt

Dem Antragsformular ist ein Haushaltsplan für die Maßnahme beizufügen. Dieser ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

Der Haushaltsplan muss auf Euro lauten.

Antragsteller, deren Kosten voraussichtlich nicht in Euro anfallen werden, müssen den zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Wechselkurs verwenden, der auf der Website InforEuro unter http://ec.europa.eu/budget/contracts_grants/info_contracts/inforeuro/inforeuro_de.cfm verfügbar ist.

e)   Durchführungsaufträge/Untervergabe

Erfordert die Durchführung der Maßnahme die Vergabe von Aufträgen, muss der Begünstigte gewährleisten, dass dem wirtschaftlich günstigsten Angebot oder gegebenenfalls dem preisgünstigsten Angebot der Zuschlag erteilt wird; er muss Interessenkonflikte vermeiden und die Unterlagen für eine eventuelle Prüfung aufbewahren.

Bei der Vergabe eines Auftrags mit einem Wert von über 60 000 EUR muss der Begünstigte zusätzliche Vorschriften beachten; diese sind in der Finanzhilfevereinbarung, die diesem Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen beigefügt ist, enthalten. Darüber hinaus ist der Begünstigte verpflichtet, das Vergabeverfahren klar zu dokumentieren und diese Unterlagen für eine eventuelle Rechnungsprüfung aufzubewahren.

Einrichtungen, die als öffentliche Auftraggeber im Sinne der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (3) oder im Sinne der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (4) handeln, müssen die geltenden nationalen Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge einhalten.

In Unteraufträgen, d. h. bei der Externalisierung von in der Maßnahme entsprechend dem Vorschlag enthaltenen spezifischen Aufgaben oder Tätigkeiten, die nicht vom Begünstigten selbst geleistet werden können, müssen die oben genannten für Durchführungsaufträge geltenden und zusätzlich die folgenden Bedingungen eingehalten werden:

Sie betreffen nur die Umsetzung eines begrenzten Teils der Maßnahme;

sie sind hinsichtlich der Art der Maßnahme gerechtfertigt und für ihre Umsetzung erforderlich;

sie sind im Vorschlag eindeutig angegeben, andernfalls muss eine vorherige schriftliche Genehmigung von der Agentur eingeholt werden.

f)   Förderung Dritter durch einen Finanzhilfebegünstigten

Im Rahmen der Anträge dürfen keine Finanzhilfen an Dritte vorgesehen sein.

11.2.   Finanzierungsform: Finanzierung auf der Grundlage der Kostenaufstellung

Die Finanzhilfe der EU beträgt mindestens 100 000 EUR und darf 700 000 EUR nicht überschreiten. Sie ist auf 85 % der förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme beschränkt.

Daher muss ein Teil der in die Kostenaufstellung eingetragenen förderfähigen Gesamtkosten aus anderen Quellen als der Finanzhilfe der Europäischen Union finanziert werden.

Die Höhe der Finanzhilfe darf weder die förderfähigen Kosten noch die beantragte Summe überschreiten. Alle Beträge werden in Euro angegeben.

Mit der Bewilligung eines Antrags verpflichtet sich die Exekutivagentur nicht, eine Finanzhilfe in der vom Begünstigten beantragten Höhe zu gewähren.

11.2.1.   Förderfähige Kosten

Förderfähige Kosten sind Kosten, die dem Finanzhilfebegünstigten tatsächlich entstehen und die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:

Sie entstehen während der Dauer der Maßnahme, wie in der Finanzhilfevereinbarung ausgewiesen, mit Ausnahme der Kosten, die im Zusammenhang mit Abschlussberichten und Prüfungsbescheinigungen entstehen. Der Förderzeitraum beginnt an dem Tag, der in der Finanzhilfevereinbarung angegeben ist. Kann der Begünstigte der Finanzhilfe nachweisen, dass das Projekt vor Unterzeichnung der Vereinbarung in Angriff genommen werden musste, so können auch vor der Unterzeichnung der Vereinbarung angefallene Ausgaben genehmigt werden. Der Beginn des Förderzeitraums kann auf keinen Fall vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen (siehe Abschnitt 11.1, Unterpunkt b).

Sie sind im veranschlagten Gesamthaushalt für die Maßnahme angegeben.

Sie entstehen im Zusammenhang mit der Maßnahme, die Gegenstand der Finanzhilfe ist, und sind für deren Umsetzung erforderlich.

Sie sind identifizierbar und überprüfbar, insbesondere sind sie in den Buchführungsunterlagen des Begünstigten enthalten und gemäß den geltenden Rechnungsführungsstandards des Landes, in dem der Begünstigte seinen Sitz hat, sowie gemäß den üblichen Kostenrechnungsverfahren des Begünstigten bestimmt.

Sie erfüllen die Anforderungen der geltenden Steuer- und Sozialgesetzgebung.

Sie sind angemessen, gerechtfertigt und entsprechen den Anforderungen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, insbesondere im Hinblick auf Wirtschaftlichkeit und Effizienz.

Die internen Buchführungs- und Rechnungsprüfungsverfahren des Begünstigten müssen eine unmittelbare Abstimmung der aufgeführten Ausgaben und Einnahmen im Rahmen der Maßnahme mit den entsprechenden Buchungsposten und Belegen gestatten.

a)   Förderfähige direkte Kosten:

Als förderfähige direkte Kosten für die Maßnahme gelten die spezifischen Kosten, die entsprechend den oben genannten Bedingungen für die Förderfähigkeit unmittelbar mit der Umsetzung der Maßnahme zusammenhängen und dieser direkt angelastet werden können, beispielsweise:

Kosten für Personal, das auf der Grundlage eines mit dem Antragsteller geschlossenen Arbeitsvertrags oder eines gleichwertigen Dienstverhältnisses tätig und der Maßnahme zugeteilt ist; diese Kosten umfassen die tatsächlichen Arbeitsentgelte, die Sozialabgaben und weitere in die Vergütung eingehende gesetzlich vorgeschriebene Aufwendungen, sofern diese der üblichen Gehalts- bzw. Lohnpolitik des Antragstellers oder ggf. seiner Partner entsprechen. Anmerkung: Bei diesen Kosten muss es sich um Kosten handeln, die dem Begünstigten tatsächlich entstanden sind; Personalkosten anderer Einrichtungen sind nur förderfähig, wenn sie vom Begünstigten unmittelbar gezahlt oder erstattet werden. Diese Kosten können Zusatzvergütungen umfassen, einschließlich Zahlungen auf der Grundlage ergänzender Verträge, unabhängig von der Art dieser Verträge, sofern diese Vergütungen in einheitlicher Weise für alle Tätigkeiten oder Fachkompetenzen gleicher Art geleistet werden und nicht an eine Finanzierung aus bestimmten Mitteln gebunden sind.

Entsprechende Personalentgeltkosten nationaler Behörden sind insoweit förderfähige Kosten, als sie mit den Ausgaben für Aktivitäten, die die betreffende Behörde ohne das jeweilige Projekt nicht umsetzen würde, in Zusammenhang stehen;

Aufenthaltskosten, sofern sie den üblichen Gepflogenheiten des Begünstigten entsprechen;

Reisekosten, sofern sie den üblichen Gepflogenheiten des Begünstigten für Reisen entsprechen;

Kosten aus sonstigen Aufträgen, die der Begünstigte oder seine Partner für die Zwecke der Durchführung der Maßnahme vergeben, soweit die Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung eingehalten werden;

Kosten der Maßnahme, die sich unmittelbar aus deren Durchführung ergeben (Mieten für Veranstaltungsräume und Geräte, Verdolmetschung, Veröffentlichung, Herstellung, Übersetzung, Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse usw.);

Kosten im Zusammenhang mit externen Prüfungen, wenn dies zur Unterstützung der Zahlungsaufforderung notwendig ist;

nichtabzugsfähige Mehrwertsteuer für alle Aktivitäten, sofern diese nicht mit Tätigkeiten öffentlicher Behörden in den Mitgliedstaaten in Verbindung stehen.

b)   Förderfähige indirekte Kosten (Gemeinkosten)

Indirekte Kosten sind in Höhe eines Pauschalbetrags von 7 % der förderfähigen direkten Kosten der Maßnahme förderfähig; hierbei handelt es sich um die allgemeinen Verwaltungskosten des Empfängers, die als maßnahmenbezogen betrachtet werden können.

Förderfähig sind nur indirekte Kosten, die keine unter einer anderen Rubrik des Haushaltsplans verbuchten Kosten enthalten.

Die Antragsteller werden darauf hingewiesen, dass Organisationen, die bereits einen Betriebskostenzuschuss erhalten, für die indirekten Kosten aus spezifischen Maßnahmen keine Finanzhilfe mehr gewährt werden kann.

11.2.2.   Nicht förderfähige Kosten

Folgende Kosten gelten als nicht förderfähig:

Kapitalrendite;

Verbindlichkeiten und Schuldendienste;

Rückstellungen für Verluste oder Verbindlichkeiten;

geschuldete Zinsen;

zweifelhafte Forderungen;

Wechselkursverluste;

von der Bank des Begünstigten in Rechnung gestellte Kosten für Überweisungen der Agentur;

vom Begünstigten angegebene Kosten, die von einer anderen Aktion abgedeckt werden, für die er einen Zuschuss der Europäischen Union erhält; nicht förderfähig sind vor allem indirekte Kosten im Rahmen einer Finanzhilfe für eine Maßnahme, die einem Begünstigten gewährt wird, der bereits für den betreffenden Zeitraum einen aus dem Unionshaushalt finanzierten Beitrag zu den Betriebskosten erhält;

Sachleistungen;

übermäßige oder unbedachte Ausgaben;

Versicherungskosten für Teilnehmer aus Drittstaaten, die sich an Aktivitäten zum Kapazitätsaufbau innerhalb Europas beteiligen, da im Rahmen der EU-Freiwilligeninitiative ein übergreifender Versicherungsschutz gewährt wird.

11.2.3.   Berechnung des endgültigen Betrags der Finanzhilfe — Belege

Die endgültige Höhe der an den Begünstigten zu vergebenden Finanzhilfe wird nach Abschluss der Maßnahme bei Bewilligung des Zahlungsantrags festgelegt; diesem Antrag sind folgende Belege beigefügt:

ein Abschlussbericht, der detaillierte Angaben zur Durchführung und zu den Ergebnissen der Maßnahme enthält;

die endgültige Kostenaufstellung, aus der die tatsächlich entstandenen Kosten hervorgehen.

Der Begünstigte muss zur Unterstützung der endgültigen Zahlung einen Prüfungsbericht zum abschließenden Finanzbericht — Typ 1 einreichen, der von einem zugelassenen Rechnungsprüfer oder im Fall von öffentlichen Einrichtungen von einem zuständigen und unabhängigen Beamten erstellt werden muss.

Das Verfahren und das Format, die von dem zugelassenen Rechnungsprüfer oder im Fall von öffentlichen Einrichtungen von dem zuständigen und unabhängigen Beamten eingehalten werden müssen, sind im folgenden Leitfaden beschrieben:

https://eacea.ec.europa.eu/sites/eacea-site/files/annex_iii_guidance_notes_audit_type_i_03-2014_de.pdf

Das im Leitfaden vorgegebene Berichtsformat ist zwingend einzuhalten.

Fallen die tatsächlich beim Begünstigten entstandenen förderfähigen Kosten geringer aus als erwartet, so wird die Agentur die in der Finanzhilfevereinbarung festgehaltene Kofinanzierungsrate auf die tatsächlich entstandenen Kosten anwenden.

Im Falle der Nichtausführung oder der eindeutig unzureichenden Ausführung einer der gemäß dem Antrag im Anhang zur Finanzierungsvereinbarung geplanten Aktivitäten wird der endgültige Finanzhilfebetrag entsprechend reduziert.

11.2.4.   Gewinnverbot

Mit der EU-Finanzhilfe darf der Begünstigte im Rahmen seiner Maßnahme keinen Gewinn anstreben oder erzielen. Ein „Gewinn“ ist definiert als ein Überschuss an Einnahmen, die über die beim Begünstigten entstandenen förderfähigen Kosten zu dem Zeitpunkt hinausgehen, zu dem der Antrag auf Zahlung des Restbetrags gestellt wird. Wird ein Gewinn erzielt, ist die Agentur befugt, den prozentualen Anteil am Gewinn einzuziehen, der dem Beitrag der Union zu den förderfähigen Kosten entspricht, die dem Begünstigten im Rahmen der Ausführung der Maßnahme tatsächlich entstanden sind.

11.3.   Zahlungsmodalitäten

Innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum, an dem die letzte der beiden Parteien die Vereinbarung unterzeichnet hat, erhält der Begünstigte eine Vorfinanzierung in Höhe von 75 % des Gesamtbetrags der Finanzhilfe, sofern alle erforderlichen Sicherheiten vorliegen.

Die Agentur legt die Höhe der an den Begünstigten zu leistenden Abschlusszahlung auf der Grundlage der Berechnung des endgültigen Betrags der Finanzhilfe fest (siehe Abschnitt 11.2). Übersteigt der Gesamtbetrag der bereits geleisteten Zahlungen den endgültigen Betrag der Finanzhilfe, erstattet der Begünstigte den von der Kommission zu viel gezahlten Betrag im Zuge einer Einziehungsanordnung.

11.4.   Sicherheitsleistung für die Vorfinanzierung

Falls die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers als nicht zufriedenstellend bewertet wird, kann für die Vorfinanzierung eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der Vorfinanzierung verlangt werden, um das mit der Auszahlung der Vorfinanzierung verbundene Risiko zu mindern.

Die auf Euro lautende Sicherheit wird von einem zugelassenen Bank- oder Finanzinstitut mit Sitz in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gestellt.

Hat der Begünstigte seinen Sitz in einem Drittland, so kann der zuständige Anweisungsbefugte eine von einem Bank- oder Finanzinstitut mit Sitz in diesem Drittland gestellte Sicherheit akzeptieren, wenn er der Ansicht ist, dass das Bank- oder Finanzinstitut eine gleichwertige Sicherheit und gleichwertige Merkmale wie eine Bank bzw. ein Finanzinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat bietet. Beträge, die sich auf Sperrkonten befinden, werden nicht als finanzielle Sicherheitsleistungen akzeptiert.

Die Freigabe der Sicherheit erfolgt im Zuge der Verrechnung der Vorfinanzierung mit den Zwischenzahlungen oder der Zahlung des Restbetrags, die nach Maßgabe der Finanzhilfevereinbarung an den Begünstigten geleistet wird.

Dieses Erfordernis gilt nicht für:

öffentliche Einrichtungen und Organisationen des internationalen öffentlichen Rechts, die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen eingerichtet wurden, sowie deren Sonderagenturen;

das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) und den Internationalen Verband der nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes und des Roten Halbmonds.

12.   KOMMUNIKATION UND SICHTBARKEIT

12.1.   Vonseiten der Begünstigten

Freiwillige und Partnerorganisationen sind verpflichtet, die EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe als Beispiel für europäische Solidarität bekannt zu machen. Dabei sollen sie den Beitrag der Europäischen Union auf allen Stufen der Durchführung ausdrücklich würdigen, insbesondere durch:

Sicherstellung, dass alle Materialien, die mit dem Projekt zusammenhängen, insbesondere bei Kommunikations- und Verbreitungsaktivitäten mit der visuellen Identität der EU versehen sind (Näheres unter http://www.echo-visibility.eu/standard-visibility/the-eus-humanitarian-aid-visual-identity). Im Rahmen des Projekts müssen alle Mitteilungen im Zusammenhang mit den Aktivitäten, für welche die Beihilfe verwendet wird, den Hinweis enthalten: „Dieses Projekt wird im Rahmen der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe von der Europäischen Union kofinanziert.“ Das Logo der Europäischen Union sowie der Name und das Motto müssen auf allen Produkten, die der Kommunikation oder Sichtbarkeit dienen, klar erkennbar sein, um deutlich zu machen, dass die Freiwilligen der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe angehören, und um die europäische Dimension ihrer Identität hervorzuheben.

Orientierung der Kommunikations- und Verbreitungsaktivitäten an einem gemeinsamen Kommunikationsplan, der im Internet unter folgender Adresse aufgerufen werden kann. http://ec.europa.eu/echo/en/what/humanitarian-aid/eu-aid-volunteers Die geplanten Aktivitäten müssen die nachstehend aufgeführten Bestandteile aufweisen, die jeweils im Einzelfall mitgeteilt werden.

1.

Schriftliche/audiovisuelle Erzeugnisse: mindestens ein Blog-Beitrag, mindestens ein Video, mindestens eine Fotostory (die Fotos müssen die höchstmögliche Qualität aufweisen und mit einer kurzen Beschreibung versehen sein, aus der der Name der abgebildeten Person oder Örtlichkeit hervorgeht; sofern möglich, sind kurze Aussagen der abgelichteten Personen beizufügen). Bitte beachten Sie, dass diese Materialien ins Englische übersetzt oder mit englischen Untertiteln versehen werden müssen, falls die Originalsprache nicht Englisch ist.

2.

Medienarbeit: potenzielle Interviews/Beiträge für ausgewählte Medien, die von den regionalen Informationsbeauftragten (RIO) und Partnern auf dem entsprechenden Gebiet bestimmt werden.

3.

Auftritte in den sozialen Medien, um das Programm bekannter zu machen und die Berichte über die EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe zwecks Wirkungssteigerung einem breiteren Publikum zu vermitteln. Auch die wichtigsten Websites der Partnerorganisationen sollten in die Verbreitungsstrategie einbezogen werden.

regelmäßige Weitergabe aller maßgeblichen Kommunikationserzeugnisse an die ECHO, einschließlich Statistiken über die Reichweite der Kommunikationstätigkeit der Aufnahmeorganisation und des Freiwilligen;

Benennung einer Kontaktstelle, die speziell für Fragen der Kommunikation und Sichtbarkeit zuständig ist, für jede Organisation.

Entspricht der Begünstigte diesem Erfordernis nicht umfassend, so kann die Finanzhilfe gemäß den Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarung gekürzt werden.

Neben dem für das EU-Programm oder Teilprogramm vorgesehenen Logo wird die EU den Begünstigten den Wortlaut eines Haftungsausschlusses zur Verfügung stellen, in dem ausgesagt wird, dass die EU keine Verantwortung für die Ansichten übernimmt, die in den Veröffentlichungen oder im Zusammenhang mit aus der Finanzhilfe finanzierten Aktivitäten geäußert werden.

12.2.   Vonseiten der Agentur und/oder der Kommission

Alle Informationen über die im Laufe eines Haushaltsjahres gewährten Finanzhilfen, mit Ausnahme von Stipendien für natürliche Personen und anderer Direkthilfen, die besonders bedürftigen natürlichen Personen gezahlt werden, werden spätestens am 30. Juni des Jahres, das auf das Haushaltsjahr folgt, zu dessen Lasten sie gewährt wurden, auf einer Internetseite der Europäischen Union veröffentlicht.

Die Agentur und/oder die Kommission veröffentlichen die folgenden Informationen:

Name des Begünstigten;

Sitz des Begünstigten: wenn es sich beim Begünstigten um eine juristische Person handelt, die Adresse; wenn es sich beim Begünstigten um eine natürliche Person handelt, die Region gemäß der Definition auf NUTS-2-Ebene (5), falls er in der EU ansässig ist, oder Gleichwertiges, falls er außerhalb der EU ansässig ist;

Höhe des Betrags der Finanzhilfe;

Art und Zweck der Finanzhilfe.

Auf hinreichend begründeten Antrag des Finanzhilfeempfängers kann auf die Veröffentlichung verzichtet werden, wenn durch eine Offenlegung der Informationen die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützten Rechte und Freiheiten des Einzelnen verletzt oder die geschäftlichen Interessen des Finanzhilfeempfängers beeinträchtigt würden.

13.   DATENSCHUTZ

Die Verarbeitung personenbezogener Daten (z. B. Name, Anschrift, Lebenslauf) erfolgt entsprechend den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (6).

Sofern sie nicht als optional markiert sind, müssen alle Fragen im Antragsformular vom Antragsteller beantwortet werden, damit der Finanzhilfeantrag gemäß der Leistungsbeschreibung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bewertet und weiterverarbeitet werden kann. Personenbezogene Daten werden ausschließlich zu diesem Zweck von der Abteilung oder dem Referat verarbeitet, die/das für das entsprechende Finanzhilfeprogramm der Europäischen Union zuständig ist (als für die Verarbeitung Verantwortlicher). Personenbezogene Daten können, wenn deren Kenntnis notwendig ist, an Dritte weitergegeben werden, die an der Bewertung der Anträge oder am Verwaltungsverfahren der Finanzhilfe beteiligt sind, unbeschadet der Weitergabe an Einrichtungen, die gemäß dem Recht der Europäischen Union für Überwachungs- und Prüfungsaufgaben zuständig sind. Insbesondere dürfen personenbezogene Daten zur Wahrung der finanziellen Interessen der Union an interne Auditdienste, den Europäischen Rechnungshof, das Fachgremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten oder das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung weitergeleitet sowie zwischen den Anweisungsbefugten der Kommission und den Exekutivagenturen ausgetauscht werden. Der Antragsteller hat das Recht, Auskunft über die ihn betreffenden Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken. Bei Fragen zu diesen Daten wird er gebeten, sich an den für die Verarbeitung Verantwortlichen zu wenden. Der Antragsteller kann sich jederzeit an den Europäischen Datenschutzbeauftragten wenden. Eine ausführliche Datenschutzerklärung einschließlich Kontaktdaten ist auf der Website der EACEA verfügbar:

http://eacea.ec.europa.eu/about/documents/calls_gen_conditions/eacea_grants_privacy_statement.pdf

Antragsteller und, falls es sich um Rechtsträger handelt, Personen, die über entsprechende Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse verfügen, werden darauf hingewiesen, dass, falls eine der Situationen gemäß

dem Beschluss 2008/969/EG, Euratom der Kommission vom 16. Dezember 2008 über das von den Anweisungsbefugten der Kommission und den Exekutivagenturen zu verwendende Frühwarnsystem (ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 125) oder

der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1302/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 über die zentrale Ausschlussdatenbank (ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 12).

auf sie zutrifft, ihre persönlichen Daten (Name, Vorname bei natürlichen Personen, Anschrift, Rechtsform sowie Name und Vorname der Personen mit Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnis bei juristischen Personen) nur im Frühwarnsystem oder sowohl im Frühwarnsystem als auch in der zentralen Ausschlussdatenbank erfasst und an die Personen und Organisationen weitergeleitet werden können, die im o. g. Beschluss und in der o. g. Verordnung im Zusammenhang mit der Vergabe oder Ausführung eines öffentlichen Auftrags oder einer Finanzhilfevereinbarung oder einer Finanzhilfeentscheidung aufgeführt sind.

14.   VERFAHREN FÜR DIE EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN

14.1.   Veröffentlichung

Die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen wird im Amtsblatt der Europäischen Union und auf der Website der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA) unter der folgenden Adresse veröffentlicht:

https://eacea.ec.europa.eu/eu-aid-volunteers/funding_en

14.2.   Registrierung beim Teilnehmerportal

Vor der Einsendung eines elektronischen Antrags müssen die Antragsteller und Partner ihre Organisation über das Teilnehmerportal Bildung, Audiovisuelles, Kultur, Bürgerschaft und Freiwilligenarbeit (Participant Portal) registrieren und einen Teilnehmeridentifikationscode (Participant Identification Code, PIC) erhalten. Der PIC ist auf dem Antragsformular anzugeben.

Über das Teilnehmerportal werden alle rechtlichen und finanziellen Informationen zu den einzelnen Organisationen verwaltet. Informationen zur Registrierung sind auf der Portalwebsite verfügbar unter:

http://ec.europa.eu/education/participants/portal/desktop/en/home.html

Über das Teilnehmerportal können die Antragsteller außerdem verschiedene Dokumente zu ihrer Organisation hochladen. Diese Dokumente müssen nur einmal hochgeladen werden. Sie werden anschließend für Folgeanträge derselben Organisation nicht erneut angefordert.

Einzelheiten zu den Belegen, die über das Teilnehmerportal hochzuladen sind, finden Sie im Internet unter: http://ec.europa.eu/education/participants/portal/desktop/en/organisations/register.html

14.3.   Einreichung des Antrags auf Finanzhilfe

Die Vorschläge müssen in Übereinstimmung mit den Zulässigkeitsanforderungen und bis zu dem in den Abschnitten 3 und 5 genannten Stichtag eingereicht werden.

Nach Ablauf der Frist für die Einreichung von Vorschlägen dürfen die Anträge nicht mehr geändert werden. Sind jedoch einzelne Punkte zu klären oder Schreibfehler zu berichtigen, kann sich die Agentur zu diesem Zweck während des Evaluierungsprozesses an den Antragsteller wenden.

Alle Antragsteller werden schriftlich über die Ergebnisse des Auswahlverfahrens in Kenntnis gesetzt.

Antragsteller, die ein elektronisches Antragsformular (E-Formular) verwenden möchten, finden dieses im Internet unter https://eacea.ec.europa.eu/documents/eforms_en; es ist das dort vorgegebene Verfahren einzuhalten.

Das ordnungsgemäß ausgefüllte elektronische Antragsformular ist für den ersten Stichtag bis spätestens 1. April 2015 und für den zweiten Stichtag am 1. September 2015 bis jeweils 12 Uhr mittags (MEZ) einzureichen.

Per Post, Telefax oder E-Mail übermittelte Anträge werden nicht berücksichtigt.

14.4.   Maßgebliche Rechtsvorschriften

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1);

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1);

Verordnung (EU) Nr. 375/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Einrichtung des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe („EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe“) (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 1).

14.5.   Ansprechpartner

Wenn Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an folgende Adresse: EACEA-EUAID-VOLUNTEERS@ec.europa.eu


(1)  ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 1.

(2)  Der Begriff „humanitäre Hilfe“ im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 375/2014, d. h. Aktivitäten und Maßnahmen in Drittländern, die in Form bedarfsorientierter Soforthilfe darauf ausgerichtet sind, Leben zu retten, menschliches Leid zu verhindern oder zu lindern und angesichts von Naturkatastrophen oder von Menschen verursachter Katastrophen die Menschenwürde zu wahren. Diese Hilfe umfasst unter anderem Hilfs-, Rettungs- und Schutzmaßnahmen bei humanitären Krisen oder in der Zeit unmittelbar danach, Unterstützungsmaßnahmen, die den Zugang zu bedürftigen Bevölkerungsgruppen ermöglichen und die ungehinderte Bereitstellung der Hilfe erleichtern, sowie Maßnahmen, die zur Verbesserung der Katastrophenbereitschaft und der Reduzierung des Katastrophenrisikos sowie zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und der Fähigkeit der Bevölkerung beitragen, Krisen zu bewältigen und ihre Folgen zu überwinden.

(3)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.

(4)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 105/2007 der Kommission vom 1. Februar 2007 zur Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 39 vom 10.2.2007, S. 1).

(6)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

20.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 17/26


Bekanntmachung der teilweisen Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Zeolith-A-Pulver mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina

(2015/C 17/06)

Im November 2010 führte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) mit der Verordnung (EU) Nr. 1036/2010 (1) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Zeolith-A-Pulver mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina ein. Im Mai 2011 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 464/2011 des Rates (2) (im Folgenden „endgültige Verordnung“ oder „angefochtene Verordnung“) ein endgültiger Antidumpingzoll auf diese Einfuhren eingeführt. Nach dem Erlass der endgültigen Verordnung nahm die Kommission mit ihrem Beschluss vom 13. Mai 2011 (3) (im Folgenden „Beschluss“) ein gemeinsames Verpflichtungsangebot des kooperierenden ausführenden Herstellers in Bosnien und Herzegowina, Alumina d.o.o. Zvornik (im Folgenden „Alumina“), und seines verbundenen Unternehmens in der Union, AB Kauno Teikimsa filialas „Kauno Tiekimas“, Kaunas, Litauen, an.

Was Alumina betrifft, erklärte das Gericht der Europäischen Union (im Folgenden „Gericht“) mit seinem Urteil vom 30. April 2013 in der Rechtssache T-304/11 die endgültige Verordnung für nichtig. Die Entscheidung des Gerichts wurde vom Gerichtshof in dessen Urteil vom 1. Oktober 2014 in der Rechtssache C-393/13 P bestätigt.

Daher sind die von Alumina getätigten Einfuhren von Zeolith-A-Pulver in die Union nicht mehr Gegenstand der Antidumpingmaßnahmen, die mit der endgültigen Verordnung in Verbindung mit dem Beschluss eingeführt wurden.

1.   Information für die Zollbehörden

Aufgrund des dargelegten Sachverhalts sollten die nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 464/2011 des Rates gezahlten Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Zeolith-A-Pulver, das gegenwärtig unter dem KN-Code ex 2842 10 00 (TARIC-Code 2842100030) eingereiht wird und das von Alumina d.o.o. Zvornik („Alumina“) hergestellt und ausführt wird und seinen Ursprung in Bosnien und Herzegowina hat, erstattet beziehungsweise erlassen werden. Die Erstattung beziehungsweise der Erlass ist nach den geltenden Zollvorschriften bei den nationalen Zollbehörden zu beantragen.

2.   Teilweise Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchung

Der Gerichtshof wies mit seinem Urteil vom 1. Oktober 2014 in der Rechtssache C-393/13 P die Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts ab, das die endgültige Verordnung, was Alumina betrifft, für nichtig erklärt hatte. Der Gerichtshof bestätigte die Feststellung des Gerichts, dass der Kommission ein Beurteilungsfehler unterlief, als sie zur Ermittlung des Normalwerts ein Element berücksichtigte (nämlich einen Risikozuschlag für einen bestimmten Abnehmer), das den normalen Charakter der Verkäufe derart beeinflusste, dass das Ergebnis nicht so genau wie möglich den Verkaufspreis widerspiegelte, den die Wäre gehabt hätte, wenn sie im Ursprungsland im normalen Handelsverkehr verkauft worden wäre.

Nach ständiger Rechtsprechung (4) hat die Nichtigerklärung einer Phase eines mehrphasigen Verwaltungsverfahrens nicht die Nichtigkeit des gesamten Verfahrens zur Folge. Antidumpingverfahren sind ein Beispiel für solche mehrphasigen Verfahren. Daher zieht die Nichtigerklärung einzelner Teile der endgültigen Verordnung nicht die Nichtigkeit des gesamten, vor der Annahme der fraglichen Verordnung durchgeführten Verfahrens nach sich. Andererseits sind die Organe der Europäischen Union nach Artikel 266 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verpflichtet, dem Urteil des Gerichtshofs vom 1. Oktober 2014 nachzukommen. Die Organe der Union haben bei der Umsetzung des Urteils mithin die Möglichkeit, die angefochtene Verordnung nur in den Punkten zu ändern, die zu ihrer teilweisen Nichtigerklärung geführt hatten, und die nicht angefochtenen Teile, die durch das Urteil nicht berührt werden, aufrechtzuerhalten (5). Somit ist darauf hinzuweisen, dass alle anderen Feststellungen der angefochtenen Verordnung, die nicht innerhalb der festgesetzten Frist angefochten wurden und die somit nicht von den Gerichten geprüft wurden und nicht zur Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung führten, weiterhin gelten.

Die Kommission hat daher beschlossen, die Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Zeolith-A-Pulver mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina wieder aufzunehmen. Die Wiederaufnahme beschränkt sich auf die Umsetzung der dargelegten Feststellung des Gerichtshofs.

3.   Verfahren

Die Kommission kam nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass eine teilweise Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchung gerechtfertigt ist, und nimmt daher die Untersuchung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Zeolith-A-Pulver mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina teilweise wieder auf; die Antidumpinguntersuchung war seinerzeit nach Artikel 5 der Grundverordnung im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union  (6) veröffentlichten Bekanntmachung eingeleitet worden.

Alle interessierten Parteien werden gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Diese Informationen müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 4 Buchstabe a gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Der betreffende Antrag ist innerhalb der unter Nummer 4 Buchstabe b gesetzten Frist zu stellen.

4.   Fristen

a)   Kontaktaufnahme und Übermittlung von Informationen

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

b)   Anhörungen

Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die mit der Untersuchung betrauten Dienststellen der Kommission beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

5.   Schriftliche Stellungnahmen und Schriftwechsel

Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, darunter auch die mit dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die ausgefüllten Fragebogen und sonstige Schreiben, müssen den Vermerk „Limited“ (Zur eingeschränkten Verwendung) (7) tragen.

Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung muss so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht. Legt eine interessierte Partei, die vertrauliche Informationen übermittelt, hierzu keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so können diese vertraulichen Informationen unberücksichtigt bleiben.

Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, per E-Mail zu übermitteln; ausgenommen sind umfangreiche Antworten, die auf CD-ROM oder DVD persönlich abzugeben oder per Einschreiben zu übermitteln sind. Verwenden die interessierten Parteien E-Mail, erklären sie sich mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum „SCHRIFTWECHSEL MIT DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION BEI HANDELSSCHUTZUNTERSUCHUNGEN“ einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2011/june/tradoc_148003.pdf Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass es sich bei der genannten E-Mail-Adresse um einen funktionierenden offiziellen elektronischen Geschäftsbriefkasten handelt, der täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, kommuniziert sie ausschließlich per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Leitlinien für Übermittlungen per E-Mail, können den oben genannten Kommunikationsanweisungen für interessierte Parteien entnommen werden.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro: CHAR 04/039

1040 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: TRADE-ZEOLITE-IMPLJUDGCJ@ec.europa.eu

6.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie diese nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf verfügbare Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

Werden die Antworten nicht elektronisch übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Die interessierte Partei sollte die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis setzen.

7.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle bei der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (8) verarbeitet.

8.   Anhörungsbeauftragter

Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den mit der Untersuchung betrauten Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.

Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem die Möglichkeit, bei einer Anhörung ihre unterschiedlichen Ansichten zu Fragen etwa im Zusammenhang mit der Ermittlung des Normalwerts vorzutragen und Gegenargumente vorzubringen.

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/#_hearing-officer


(1)  ABl. L 298 vom 16.11.2010, S. 27.

(2)  ABl. L 125 vom 14.5.2011, S. 1.

(3)  ABl. L 125 vom 14.5.2011, S. 26.

(4)  Rechtssache T-2/95 Industrie des poudres sphériques (IPS)/Rat, Slg. 1998, II-3939.

(5)  Rechtssache C-458/98 P Industrie des poudres sphériques (IPS)/Rat, Slg. 2000, I-8147.

(6)  ABl. C 40 vom 17.2.2010, S. 5.

(7)  Eine Unterlage mit dem Vermerk „Limited“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51) und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.

(8)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

20.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 17/29


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7500 — Bain Capital/Ibstock Group)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2015/C 17/07)

1.

Am 12. Januar 2015 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Bain Capital Investors, LLC („Bain Capital“, USA) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit der beiden Unternehmen Ibstock Group Limited und Glen-Gery Corporation, die gemeinsam die Ibstock Group („Ibstock“, Vereinigtes Königreich) bilden.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Bain Capital: Beteiligungsgesellschaft, die über ihre Fondsfamilie weltweit in zahlreiche Wirtschaftszweige investiert;

—   Ibstock: Hersteller und Anbieter von Erden und Zementerzeugnissen im Vereinigten Königreich und in den USA.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können bei der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7500 — Bain Capital/Ibstock Group per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


20.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 17/30


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7429 — Siemens/Dresser-Rand)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2015/C 17/08)

1.

Am 9. Januar 2015 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Siemens AG („Siemens“, Deutschland) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Dresser-Rand Group Inc. („Dresser-Rand“, USA).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Siemens ist eine deutsche Aktiengesellschaft mit Sitz in München. Das Unternehmen bietet seinen Kunden eine breite Palette von Produkten und Dienstleistungen in folgenden Bereichen an: Gebäudetechnik, Hard- und Softwarelösungen (Digital Factory), Energiemanagement, Gesundheitswesen, Mobilität, Strom und Gas, Dienstleistungen im Bereich Stromerzeugung, Prozessautomatisierung und Antriebssysteme, Windkraft und erneuerbare Energien sowie Finanzlösungen.

Zum Produktportfolio von Siemens gehören Gas- und Dampfturbinen, Generatoren und Verdichter. Darüber hinaus stellt Siemens auch Elektromotoren her.

Dresser-Rand ist eine US-amerikanische Aktiengesellschaft mit Sitz in Houston (Texas). Das Unternehmen bietet seinen Kunden aus der Öl- und Gasindustrie Produkte für verschiedene Anwendungen der Öl- und Gas-Wertschöpfungskette an: im Upstream-Bereich Exploration und Produktion, im Midstream-Bereich Transport, Erdgasverflüssigung und Lagerung und im Downstream-Bereich Verarbeitung und Vertrieb von Öl und Gas und damit verbundenen Nebenprodukten.

Die Produktpalette von Dresser-Rand umfasst Radial- und Kolbenverdichter, kleine Gas- und Dampfturbinen, Gasentspannungsturbinen, Gas- und Dieselmotoren sowie die entsprechenden Steuerungssysteme.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7429 — Siemens/Dresser-Rand per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


20.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 17/31


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7495 — APAX/EVRY)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2015/C 17/09)

1.

Am 13. Januar 2015 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Apax Partners LLP Company („APAX“, Vereinigtes Königreich) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens EVRY ASA („EVRY“, Norwegen).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   APAX: Investmentberatung für Beteiligungsgesellschaften, die in verschiedenen Branchen einschließlich IT-Diensten investieren;

—   EVRY: IT-Dienste im nordischen Raum (Beratung, IT-Outsourcing, Implementierung, Auslagerung von Unternehmensprozessen (Business Process Outsourcing — BPO), Software- und Hardware-Unterstützung)

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können bei der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7495 — APAX/EVRY per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.