ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2014.043.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 43

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

57. Jahrgang
14. Februar 2014


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2014/C 043/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.7142 — Mitsubishi Corporation/Mitsubishi Electric Corporation/International Elevator & Equipment) ( 1 )

1

2014/C 043/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.7117 — Archer Daniels Midland/ATR Landhandel/JV) ( 1 )

1

2014/C 043/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.7127 — Carlyle/MDP/Chesapeake/MPS) ( 1 )

2

2014/C 043/04

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6996 — Secop/ACC Austria) ( 1 )

2

2014/C 043/05

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.7143 — Mitsubishi Corporation/Mitsubishi Electric Corporation/Mitsubishi Elevator Thailand) ( 1 )

3

2014/C 043/06

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.7110 — GIC Realty/British Land/Broadgate) ( 1 )

3

2014/C 043/07

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.7108 — Axpo Group/EDP Group/JV) ( 1 )

4

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2014/C 043/08

Euro-Wechselkurs

5

2014/C 043/09

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 12. Februar 2014 über die Verlängerung der Finanzierung besonderer Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Union vor Tollwut

6

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2014/C 043/10

Bekanntmachung des Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung der Italienischen Republik gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

8

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäisches Innovations- und Technologieinstitut

2014/C 043/11

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für Wissens- und Innovationsgemeinschaften (KIC) 2014

10

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

14.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 43/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.7142 — Mitsubishi Corporation/Mitsubishi Electric Corporation/International Elevator & Equipment)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2014/C 43/01

Am 4. Februar 2014 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32014M7142 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


14.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 43/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.7117 — Archer Daniels Midland/ATR Landhandel/JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2014/C 43/02

Am 6. Februar 2013 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32014M7117 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


14.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 43/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.7127 — Carlyle/MDP/Chesapeake/MPS)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2014/C 43/03

Am 4. Februar 2014 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32014M7127 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


14.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 43/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6996 — Secop/ACC Austria)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2014/C 43/04

Am 11. Dezember 2013 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32013M6996 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


14.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 43/3


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.7143 — Mitsubishi Corporation/Mitsubishi Electric Corporation/Mitsubishi Elevator Thailand)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2014/C 43/05

Am 4. Februar 2014 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32014M7143 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


14.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 43/3


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.7110 — GIC Realty/British Land/Broadgate)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2014/C 43/06

Am 30. Januar 2014 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32014M7110 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


14.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 43/4


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.7108 — Axpo Group/EDP Group/JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2014/C 43/07

Am 4. Februar 2014 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32014M7108 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

14.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 43/5


Euro-Wechselkurs (1)

13. Februar 2014

2014/C 43/08

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3675

JPY

Japanischer Yen

139,42

DKK

Dänische Krone

7,4619

GBP

Pfund Sterling

0,82150

SEK

Schwedische Krone

8,8106

CHF

Schweizer Franken

1,2216

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

8,3365

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,530

HUF

Ungarischer Forint

311,67

LTL

Litauischer Litas

3,4528

PLN

Polnischer Zloty

4,1675

RON

Rumänischer Leu

4,4943

TRY

Türkische Lira

3,0167

AUD

Australischer Dollar

1,5257

CAD

Kanadischer Dollar

1,5047

HKD

Hongkong-Dollar

10,6063

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6399

SGD

Singapur-Dollar

1,7337

KRW

Südkoreanischer Won

1 457,02

ZAR

Südafrikanischer Rand

15,1729

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,2924

HRK

Kroatische Kuna

7,6555

IDR

Indonesische Rupiah

16 389,37

MYR

Malaysischer Ringgit

4,5435

PHP

Philippinischer Peso

61,476

RUB

Russischer Rubel

48,0975

THB

Thailändischer Baht

44,567

BRL

Brasilianischer Real

3,3189

MXN

Mexikanischer Peso

18,2725

INR

Indische Rupie

85,2450


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


14.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 43/6


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 12. Februar 2014

über die Verlängerung der Finanzierung besonderer Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Union vor Tollwut

2014/C 43/09

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Entscheidung 2009/470/EG des Rates können bei unmittelbarer Bedrohung eines Mitgliedstaats durch den Ausbruch oder die Ausbreitung einer der im Anhang dieser Entscheidung genannten Seuchen im Hoheitsgebiet eines Drittlandes alle zweckdienlichen Maßnahmen getroffen werden, darunter auch die Gewährung einer finanziellen Beteiligung der Union an den Einzelmaßnahmen, die für den Erfolg der Aktion als notwendig erachtet werden.

(2)

Mit dem Beschluss 2009/582/EG der Kommission vom 29. Juli 2009 über die Finanzierung besonderer Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft vor Tollwut (2) und dem Beschluss 2011/C 64/05 der Kommission vom 25. Februar 2011 über die Verlängerung der Finanzierung besonderer Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Union vor Tollwut (3) wurde die Finanzierung eines Programms zur Tilgung der Tollwut im Gebiet Kaliningrad in Russland genehmigt.

(3)

Tollwut ist eine Tierseuche, die vor allem fleischfressende Wild- und Heimtiere befällt und schwerwiegende Folgen für die öffentliche Gesundheit hat; sie ist im Anhang der Entscheidung 2009/470/EG aufgeführt.

(4)

Das Gebiet der Oblast Kaliningrad, einer von Unionsgebiet umgebenen Exklave Russlands, grenzt an Mitgliedstaaten, denen es gelungen ist, die Tollwut im größten Teil ihres Hoheitsgebiets zu tilgen. Es war eine besondere Maßnahme notwendig, um die ständige Einschleppung erneuter Infektionen aus Kaliningrad in die benachbarten Mitgliedstaaten zu verhindern und die Seuche im Gebiet Kaliningrad selbst zu tilgen.

(5)

Angesichts der relativen Größe des Gebiets der Oblast Kaliningrad ist es zweckmäßiger und kosteneffizienter, die Tollwutbekämpfungsanstrengungen in Kaliningrad zu unterstützen, als eine Impfpufferzone im Gebiet der benachbarten Mitgliedstaaten einzurichten, die auf unbefristete Zeit beibehalten werden müsste.

(6)

Infolge der Durchführung des oben genannten Programms wurden im Jahr 2013 weder im Gebiet Kaliningrad noch in den litauischen und polnischen Gebieten, die daran angrenzen, Fälle von Tollwut entdeckt.

(7)

Die Tollwut kann in einem Gebiet nur verlässlich getilgt werden, wenn ohne Unterbrechung mindestens zwei Jahre nach dem letzten nachgewiesenen Tollwutfall zweimal jährlich eine orale Impfkampagne durchgeführt wird.

(8)

Das aktuelle, von der Union finanzierte 36-monatige Programm läuft am 31. Mai 2014 aus.

(9)

Damit die mit der finanziellen Beteiligung der Union in den vergangenen Jahren erreichten Ergebnisse Bestand haben und das Ziel erreicht werden kann, die Tollwut im Gebiet Kaliningrad zu tilgen und das Risiko einer erneuten Einschleppung in benachbartes Unionsgebiet auszuschalten, sollte die finanzielle Unterstützung bei der Tilgung der Tollwut im Gebiet Kaliningrad für weitere 24 Monate verlängert werden.

(10)

Am 13. Januar 2013 hat Russland der Kommission ein Programm zur Tilgung der Tollwut im Gebiet Kaliningrad für den Zeitraum Juni 2014 bis Mai 2016 vorgelegt; dieses Programm wurde mit Blick auf den angestrebten Schutz der Union vor Tollwut als zufriedenstellend bewertet. Da die in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen für den Schutz der Unionsinteressen von großer Bedeutung sind, empfiehlt es sich, dass die Union sich an bestimmten Maßnahmen finanziell beteiligt. Daher sollte eine Finanzhilfe der Union für die Durchführung dieses Programms im Jahr 2014 gewährt werden.

(11)

Gemäß Artikel 84 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 996/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates sowie Artikel 94 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 geht jeder Mittelbindung zulasten des Haushalts der Union ein Finanzierungsbeschluss des betreffenden Organs oder der Behörden voran, denen das Organ entsprechende Befugnisse übertragen hat; der Finanzierungsbeschluss präzisiert die wesentlichen Aspekte der Maßnahme, die eine Ausgabe zulasten des Haushalts bewirkt.

(12)

Außerdem wird der Beschluss 2011/C 64/05 der Kommission damit hinfällig; er sollte deshalb aufgehoben werden.

(13)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1)   Das von Russland vorgelegte Programm zur Tilgung der Tollwut im Gebiet Kaliningrad („Programm“) wird hiermit für den Zeitraum vom 1. Juni 2014 bis 31. Mai 2016 genehmigt.

(2)   Dieser Beschluss gilt den folgenden Maßnahmen, die Teil der in dem Programm gemäß Absatz 1 geplanten Aktivitäten sind:

Kauf von Impfstoffködern zur oralen Immunisierung fleischfressender Wildtiere;

Auslegung der oben genannten Impfstoffköder im Gebiet der Oblast Kaliningrad.

Artikel 2

Der Beitrag der Union wird auf höchstens 1 100 000 EUR festgesetzt und aus der Haushaltslinie 17 04 04 des Gesamthaushalts der Union für 2014 finanziert.

Artikel 3

(1)   Die Gewährung einer individuellen Finanzhilfe an die staatliche Veterinärbehörde des Gebiets Kaliningrad in Russland „Regionales Zentrum für Tierseuchenbekämpfung“ (Государственное учреждение ветеринарии Калининградской области „Областная станция по борьбе с болезнями животных“) wird genehmigt.

(2)   Die Maßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 2 können in Höhe von bis zu 100 % der förderfähigen Ausgaben finanziert werden, sofern ein Teil der Gesamtkosten von der staatlichen Veterinärbehörde des Gebiets Kaliningrad in der Russland „Regionales Zentrum für Tierseuchenbekämpfung“ (Государственное учреждение ветеринарии Калининградской области „Областная станция по борьбе с болезнями животных“) oder durch andere Beiträge als den der Union finanziert wird.

(3)   Die Kosten für die Maßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 2 werden bis zu einem Höchstbetrag von 0,95 EUR für jeden gekauften und ausgelegten Impfköder erstattet.

Artikel 4

Die genauen Bedingungen für die technische Durchführung und die Finanzierung werden in einer Finanzhilfevereinbarung festgelegt, die von der Kommission und dem Begünstigten unterzeichnet wird.

Artikel 5

Dieser Beschluss gilt als Finanzierungsbeschluss im Sinne des Artikels 84 der Haushaltsordnung.

Artikel 6

Der Beschluss 2011/C 64/05 der Kommission wird mit Wirkung vom 31. Dezember 2014 aufgehoben.

Brüssel, den 12. Februar 2014

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

(2)  ABl. L 198 vom 30.7.2009, S. 85.

(3)  ABl. C 64 vom 1.3.2011, S. 7.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

14.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 43/8


Bekanntmachung des Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung der Italienischen Republik gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

2014/C 43/10

Das Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung teilt mit, dass das Unternehmen Global MED LLC einen Antrag auf Genehmigung zur Exploration von Kohlenwasserstoffen (im Folgenden „d 85 F.R.-GM“) für ein im Meeresgebiet F (Ionisches Meer) gelegenes Gebiet eingereicht hat, welches durch die Längen- und Breitengrade begrenzt wird, deren Scheitelpunkte durch folgende Koordinaten bezeichnet werden:

Scheitelpunkte

Geografische Koordinaten

Länge Ost — Greenwich

Breite N

a

17°38′

39°19′

b

17°44′

39°19′

c

17°44′

38°59′

d

17°30′

38°59′

e

17°30′

39°06′

f

17°28′

39°06′

g

17°28′

39°15′

h

17°30′

39°15′

i

17°30′

39°16′

l

17°33′

39°16′

m

17°33′

39°17′

n

17°36′

39°17′

o

17°36′

39°18′

p

17°38′

39°18′

Die vorstehenden Koordinaten wurden anhand der vom Hydrografischen Institut der Marine herausgegebenen Schifffahrtskarte der Küsten Italiens — Blatt Nr. 919 im Maßstab 1:250 000 — festgelegt.

Die Fläche des so eingegrenzten Gebiets beträgt 748,40 km2.

Gemäß der oben genannten Richtlinie, Artikel 4 des Gesetzesdekrets Nr. 625 vom 25. November 1996, des Ministerialdekrets vom 4. März 2011 und des Direktorialdekrets vom 22. März 2011 veröffentlicht das Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung diese Bekanntmachung, um Interessenten Gelegenheit zu geben, konkurrierende Anträge auf Genehmigung zur Exploration von Kohlenwasserstoffen in dem durch die vorstehenden Scheitelpunkte eingegrenzten Gebiet zu stellen.

Das Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung — Abteilung Energie — Generaldirektion Bodenschätze und Energiequellen — Sektion VI ist die zuständige Behörde für die Erteilung der Explorationsgenehmigung.

Das Verfahren für die Erteilung von Schürfrechten ist in folgenden Rechtsvorschriften erläutert:

Gesetz Nr. 613 vom 21. Juli 1967, Gesetz Nr. 9 vom 9. Januar 1991, Gesetzesdekret Nr. 625 vom 25. November 1996, Ministerialdekret vom 4. März 2011 und Direktorialdekret vom 22. März 2011.

Die Frist für die Einreichung von Anträgen endet drei Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingehen, werden nicht berücksichtigt.

Die Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

Ministero dello sviluppo economico

Dipartimento per l’energia

Direzione generale delle risorse minerarie ed energetiche

Divisione VI

Via Molise 2

00187 Roma RM

ITALIA

Der Antrag kann auch per zertifizierter E-Mail eingereicht werden, wobei die Unterlagen in elektronischem Format zusammen mit der digitalen Signatur eines gesetzlichen Vertreters des antragstellenden Unternehmens an folgende Anschrift zu richten sind: ene.rme.div6@pec.sviluppoeconomico.gov.it

Gemäß Anhang A Nummer 2 des Dekrets Nr. 22 des Präsidenten des Ministerrats vom 22. Dezember 2010 beträgt die Gesamtdauer des Verfahrens für die Erteilung der Genehmigung höchstens 180 Tage.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäisches Innovations- und Technologieinstitut

14.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 43/10


Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für Wissens- und Innovationsgemeinschaften (KIC) 2014

2014/C 43/11

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1292/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 wird hiermit bekannt gegeben, dass eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für Wissens- und Innovationsgemeinschaften (KIC) ergeht.

Für nachstehende Aufforderung werden Vorschläge erbeten. Der Text der Aufforderung, der auf der EIT-Website veröffentlicht ist, enthält die Einreichungsfrist sowie sämtliche einschlägigen Informationen.

Kennnummer der Aufforderung: EIT-KICS-2014

Die Aufforderung umfasst folgende Prioritätsbereiche: Innovation für gesundes Leben und aktives Altern; und Rohstoffe: Nachhaltige Erkundung, Gewinnung, Verarbeitung, Verwertung und Substitution.

Weitere Informationen und Einzelheiten zum Verfahren finden Sie auf der Website des EIT unter „Call for KICs“: http://eit.europa.eu/kics/2014-call-for-kics/