ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2014.033.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 33

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

57. Jahrgang
5. Februar 2014


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2014/C 033/01

Mitteilung der Kommission über die nicht beantragte Menge, die zu der Menge hinzuzurechnen ist, die für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2014 im Rahmen bestimmter von der EU für Erzeugnisse des Schweinefleischsektors eröffneter Kontingente festgesetzt wurde

1

2014/C 033/02

Mitteilung der Kommission über die nicht beantragte Menge, die zu der Menge hinzuzurechnen ist, die für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2014 im Rahmen bestimmter von der EU für Erzeugnisse der Sektoren Geflügelfleisch, Eier und Eieralbumin eröffneter Kontingente festgesetzt wurde

2

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2014/C 033/03

Euro-Wechselkurs

3

2014/C 033/04

Beschluss der Kommission vom 3. Februar 2014 zur Benennung der 2013 mit dem Europäischen Kulturerbe-Siegel ausgezeichneten Stätten

4

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2014/C 033/05

Verzeichnis der von den Mitgliedstaaten zugelassenen internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften (im Folgenden Überwachungsgesellschaften) gemäß Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission (Dieses Verzeichnis ersetzt das Verzeichnis, das im ABl. C 368 vom 28.11.2012, S. 12, veröffentlicht wurde)

5

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäische Kommission

2014/C 033/06

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — Enterprise Europe Network: Wachstumsorientierte unterstützende Dienstleistungen für Unternehmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und des Zugangs zu Märkten für EU-Unternehmen im Rahmen des EU-Programms für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für KMU (COSME-Verordnung (EU) Nr. 1287/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates)

9

2014/C 033/07

Bekanntmachung eines Antrags gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG: Fristverlängerung — Antrag eines öffentlichen Auftraggebers

10

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

5.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 33/1


Mitteilung der Kommission über die nicht beantragte Menge, die zu der Menge hinzuzurechnen ist, die für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2014 im Rahmen bestimmter von der EU für Erzeugnisse des Schweinefleischsektors eröffneter Kontingente festgesetzt wurde

2014/C 33/01

Mit der Verordnung (EG) Nr. 442/2009 der Kommission (1) sind Einfuhrzollkontingente für Erzeugnisse des Schweinefleischsektors eröffnet worden. Die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2013 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2014 und die Kontingente 09.4038, 09.4170 und 09.4204 eingereichten Einfuhrlizenzanträge beziehen sich auf Mengen, die die verfügbaren Mengen unterschreiten. Gemäß Artikel 7 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (2) werden die Mengen, für die keine Anträge gestellt wurden, zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum (1. April bis 30. Juni 2014) festgesetzten Menge hinzugerechnet; sie sind im Anhang der vorliegenden Mitteilung aufgeführt.


(1)  ABl. L 129 vom 28.5.2009, S. 13.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.


ANHANG

Laufende Nummer des Kontingents

Nicht beantragte Mengen, die zu der für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2014 festgesetzten Menge hinzuzurechnen sind

(in kg)

09.4038

25 808 750

09.4170

3 691 500

09.4204

3 468 000


5.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 33/2


Mitteilung der Kommission über die nicht beantragte Menge, die zu der Menge hinzuzurechnen ist, die für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2014 im Rahmen bestimmter von der EU für Erzeugnisse der Sektoren Geflügelfleisch, Eier und Eieralbumin eröffneter Kontingente festgesetzt wurde

2014/C 33/02

Mit den Verordnungen (EG) Nr. 533/2007 (1), 536/2007 (2), 539/2007 (3), 1384/2007 (4) und 1385/2007 (5) der Kommission sind Einfuhrzollkontingente für Erzeugnisse des Geflügelfleischsektors eröffnet worden. Die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2013 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2014 und die Kontingente 09.4068, 09.4070, 09.4169, 09.4015, 09.4401, 09.4402, 09.4091, 09.4092 und 09.4421 eingereichten Einfuhrlizenzanträge beziehen sich auf Mengen, die die verfügbaren Mengen unterschreiten. Gemäß Artikel 7 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (6) werden die Mengen, für die keine Anträge gestellt wurden, zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum (1. April bis 30. Juni 2014) festgesetzten Menge hinzugerechnet; sie sind im Anhang der vorliegenden Mitteilung aufgeführt.


(1)  ABl. L 125 vom 15.5.2007, S. 9.

(2)  ABl. L 128 vom 16.5.2007, S. 6.

(3)  ABl. L 128 vom 16.5.2007, S. 19.

(4)  ABl. L 309 vom 27.11.2007, S. 40.

(5)  ABl. L 309 vom 27.11.2007, S. 47.

(6)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.


ANHANG

Laufende Nummer des Kontingents

Nicht beantragte Mengen, die zu der für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2014 festgesetzten Menge hinzuzurechnen sind

(in kg)

09.4068

5 133 000

09.4070

1 305 750

09.4169

15 931 750

09.4015

108 000 000

09.4401

1 789 760

09.4402

9 976 541

09.4091

140 000

09.4092

727 000

09.4421

175 000


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

5.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 33/3


Euro-Wechselkurs (1)

4. Februar 2014

2014/C 33/03

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3519

JPY

Japanischer Yen

137,05

DKK

Dänische Krone

7,4623

GBP

Pfund Sterling

0,82905

SEK

Schwedische Krone

8,8231

CHF

Schweizer Franken

1,2215

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

8,5200

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,530

HUF

Ungarischer Forint

309,32

LTL

Litauischer Litas

3,4528

PLN

Polnischer Zloty

4,2045

RON

Rumänischer Leu

4,4482

TRY

Türkische Lira

3,0411

AUD

Australischer Dollar

1,5195

CAD

Kanadischer Dollar

1,4970

HKD

Hongkong-Dollar

10,4969

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6570

SGD

Singapur-Dollar

1,7152

KRW

Südkoreanischer Won

1 462,27

ZAR

Südafrikanischer Rand

15,0304

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,1963

HRK

Kroatische Kuna

7,6570

IDR

Indonesische Rupiah

16 496,93

MYR

Malaysischer Ringgit

4,4999

PHP

Philippinischer Peso

61,259

RUB

Russischer Rubel

47,4312

THB

Thailändischer Baht

44,302

BRL

Brasilianischer Real

3,2640

MXN

Mexikanischer Peso

18,1121

INR

Indische Rupie

84,5310


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


5.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 33/4


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 3. Februar 2014

zur Benennung der 2013 mit dem Europäischen Kulturerbe-Siegel ausgezeichneten Stätten

2014/C 33/04

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss Nr. 1194/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Schaffung einer Maßnahme der Europäischen Union für das Europäische Kulturerbe-Siegel (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die europäische Jury legte am 28. November 2013 ihren Bericht über die Auswahl der Stätten vor, denen 2013 das Europäische Kulturerbe-Siegel zuerkannt werden sollte, und die Kommission sollte unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Jury die Stätten benennen, denen das Siegel zuerkannt wird.

(2)

Gemäß Artikel 15 des Beschlusses Nr. 1194/2011/EU wird jede Stätte, der das Siegel zuerkannt wurde, regelmäßig kontrolliert, um zu gewährleisten, dass die Stätte die Kriterien dauerhaft erfüllt und dem Projekt und dem Arbeitsprogramm, die mit der Bewerbung um das Siegel eingereicht wurden, nachkommt —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Das Europäische Kulturerbe-Siegel wird folgenden Stätten zuerkannt: Archäologischer Park Carnuntum (Österreich), Große Zunfthalle — Estnisches Historisches Museum (Estland), Gedenkstätte Kamp Westerbork (Niederlande) und Friedenspalast (Niederlande).

Brüssel, den 3. Februar 2014

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 303 vom 22.11.2011, S. 1.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

5.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 33/5


Verzeichnis der von den Mitgliedstaaten zugelassenen internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften (im Folgenden „Überwachungsgesellschaften“) gemäß Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission

(Dieses Verzeichnis ersetzt das Verzeichnis, das im Amtsblatt der Europäischen Union C 368 vom 28. November 2012, S. 12, veröffentlicht wurde)

2014/C 33/05

1.   ALLGEMEINES

Gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission (1) sind die von den Mitgliedstaaten zugelassenen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften ermächtigt, Bescheinigungen auszustellen, aus denen hervorgeht, dass die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt wird, in einem Drittland entladen und eingeführt worden sind oder zumindest den Bestimmungsort in einem Drittland erreicht haben.

Darüber hinaus sind die von einem Mitgliedstaat gemäß den Artikeln 18 bis 23 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 zugelassenen und kontrollierten Überwachungsgesellschaften oder eine amtliche Agentur des Mitgliedstaats verantwortlich für die Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 817/2010 der Kommission (Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen in Bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport).

Für die Zulassung und die Kontrolle dieser Überwachungsgesellschaften sind die Mitgliedstaaten zuständig.

Die Zulassung einer Überwachungsgesellschaft durch einen Mitgliedstaat gilt in allen Mitgliedstaaten. Dies bedeutet, dass die von den zugelassenen Überwachungsgesellschaften ausgestellten Bescheinigungen in der ganzen Union verwendet werden dürfen, unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat die ausstellende Überwachungsgesellschaft niedergelassen ist.

Zur Information der Ausführer von landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der Union veröffentlicht die Kommission in regelmäßigen Abständen ein aktualisiertes Verzeichnis aller von den Mitgliedstaaten zugelassenen Überwachungsgesellschaften. Das Verzeichnis im Anhang wurde am 1. Dezember 2013 erstellt.

2.   INFORMATIONSPFLICHT

Die Kommissionsdienststellen machen die Ausführer auf folgende Punkte aufmerksam:

Die Tatsache, dass eine bestimmte Überwachungsgesellschaft im Verzeichnis aufgeführt ist, bedeutet nicht, dass die von dieser Gesellschaft ausgestellten Bescheinigungen automatisch akzeptiert werden. So werden unter Umständen weitere Belege verlangt. Außerdem kann nachträglich festgestellt werden, dass die ausgestellten Bescheinigungen nicht korrekt sind.

Eine Gesellschaft kann jederzeit aus dem Verzeichnis gestrichen werden. Der Ausführer sollte sich daher zuvor bei den nationalen Behörden erkundigen (vgl. Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 612/2009), ob die Gesellschaft, mit der er zusammenarbeiten will, noch zugelassen ist.

Ausführer, die weitere Auskünfte über eine Gesellschaft wünschen, können sich an die nationale Behörde wenden, von der die Gesellschaft zugelassen wurde.


(1)  ABl. L 186 vom 17.7.2009, S. 1.


ANHANG

Verzeichnis der von den Mitgliedstaaten zugelassenen Überwachungsgesellschaften

DÄNEMARK

Baltic Control Ltd Aarhus (1)

Sindalsvej 42 B

PO Box 2199

8240 Risskov

DANMARK

Tel. +45 86216211

Fax +45 86216255

http://www.balticcontrol.com

E-Mail: baltic@balticcontrol.com

Zulassungszeitraum: 21.2.2012 bis 22.2.2015

DEUTSCHLAND

IPC HORMANN GmbH (1)

Independent Product-Controlling

Ernst-August-Straße 10

29664 Walsrode

DEUTSCHLAND

Tel. +49 51616-0390

Fax +49 5161603-9101

http://www.ipc-hormann.com

E-Mail: ipc@ipc-hormann.com

Zulassungszeitraum: 1.4.2012 bis 31.3.2015

Schutter Deutschland GmbH

Speicherstadt — Block T

Alter Wandrahm 12

20457 Hamburg

DEUTSCHLAND

Tel. +49 3097660

Fax +49 321486

http://www.schutter-deutschland.de

E-Mail: info@schutter-deutschland.de

Zulassungszeitraum: 1.11.2010 bis 31.10.2016

FRANKREICH

Control Union Inspections France

8 boulevard Ferdinand de Lesseps

B.P. 4077

76022 Rouen

FRANCE

Tel. +33 232102100

Fax +33 235718099

E-Mail: qufrance@control-union.fr

Zulassungszeitraum: Zulassung abgelaufen; die erneute Zulassung wird derzeit geprüft.

ITALIEN

Società SGS Italia SpA

Sede legale: via Gasparre Gozzi 1/A

20129 Milano MI

ITALIA

Tel. +39 0273931

Fax +39 0270124630

http://www.sgs.com

E-Mail: sgs.italy@sgs.com

Zulassungszeitraum: 14.3.2011 bis 13.3.2014

Società Viglienzone Adriatica SpA

Sede legale: via della Moscova 38

20121 Milano MI

ITALIA

http://www.viglienzone.it

Filiale di Ravenna: Circonvallazione Piazza d'Armi 130

48100 Ravenna RA

ITALIA

Tel. +39 0544428811

Fax +39 0544590265

E-Mail: controlli@viglienzone.it

Zulassungszeitraum: 14.2.2012 bis 13.2.2015

Società Bossi & C. Transiti SpA

Via D. Fiasella 1

16121 Genova GE

ITALIA

Tel. +39 0105716253

Fax +39 0105716237

http://www.bossi-transiti.it

E-Mail: surveyor@bossi-transiti.it

Zulassungszeitraum: 15.6.2013 bis 14.6.2016

NIEDERLANDE

Control Union Nederland (2)

Boompjes 270

3011 XZ Rotterdam

NEDERLAND

PO Box 893

3000 AW Rotterdam

NEDERLAND

Tel. +31 102823390

Fax +31 104123967

E-Mail: netherlands@controlunion.com

Zulassungszeitraum: 1.11.2011 bis 31.10.2014

Saybolt International B.V.

Stoomloggerweg 12

3133 KT Vlaardingen

NEDERLAND

Tel. +31 104609212

Fax +31 104609238

http://www.saybolt.com

E-Mail: marnix.koets@corelab.com

Zulassungszeitraum: 1.2.2013 bis 31.1.2016

POLEN

J.S. Hamilton Poland Spółka Akcyjna

ul. Chwaszczyńska 180

81-571 Gdynia

POLSKA/POLAND

Tel. +48 587669900

Fax +48 587669901

http://www.hamilton.com.pl

E-Mail: info@hamilton.com.pl

Zulassungszeitraum: 4.12.2004 bis 25.11.2016

SGS Polska Sp. z o.o.

ul. Bema 83

01-233 Warszawa

POLSKA/POLAND

Tel. +48 223292222

Fax +48 223292220

http://www.sgs.pl

E-Mail: sgs.poland@sgs.com

Zulassungszeitraum: 4.12.2004 bis 25.11.2016

FINNLAND

OY Lars Krogius AB (3)

Sörnäisten rantatie 25 A

FI-00500 Helsinki

SUOMI/FINLAND

Tel. +358 947636300

Fax +358 947636363

http://www.krogius.com

E-Mail: finland@krogius.com

Zulassungszeitraum: 10.9.2012 bis 10.9.2015


(1)  Dieses Unternehmen wurde auch für die Kontrollen in Drittländern im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 817/2010 betreffend den Schutz lebender Rinder beim Transport zugelassen.

(2)  Vgl. Fußnote 1.

(3)  Die diesem Unternehmen erteilte Genehmigung zur Ausstellung von Bescheinigungen gilt nur für die Russische Föderation, die Ukraine und Belarus. Weitere Auskünfte erteilen die finnischen Behörden.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäische Kommission

5.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 33/9


Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — „Enterprise Europe Network: Wachstumsorientierte unterstützende Dienstleistungen für Unternehmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und des Zugangs zu Märkten für EU-Unternehmen“ im Rahmen des EU-Programms für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für KMU (COSME-Verordnung (EU) Nr. 1287/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1))

2014/C 33/06

Die Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen (EASME) startet hiermit eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zur Errichtung des „Enterprise Europe Network“ für den Zeitraum 2015-2020 durch Auswahl von Organisationen, die in diesem Netzwerk mitwirken.

Einreichungsfrist ist der 15. Mai 2014.

Informationen zu den Modalitäten der Aufforderung und Leitfäden für die Einreichung von Projekten sind unter http://ec.europa.eu/enterprise/contracts-grants/calls-for-proposals/index_en.htm verfügbar.

Der Helpdesk ist erreichbar unter EASME-COSME-EEN-CALL-2014@ec.europa.eu


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1287/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1639/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 33).


5.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 33/10


Bekanntmachung eines Antrags gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG: Fristverlängerung

Antrag eines öffentlichen Auftraggebers

2014/C 33/07

Bei der Kommission ging am 21. November 2013 ein Antrag gemäß Artikel 30 Absatz 5 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (1) ein.

Der Antrag von Magyar Posta Zrt. betrifft Postdienste in Ungarn. Er war Gegenstand einer Veröffentlichung auf Seite 9 des Amtsblatts C 382 vom 31. Dezember 2013. Die ursprüngliche Frist läuft am 24. Februar 2014 ab.

Da die Kommissionsdienststellen weitere Auskünfte einholen und prüfen müssen, wird die Frist, innerhalb deren die Kommission über den Antrag zu entscheiden hat, gemäß Artikel 30 Absatz 6 Satz 2 um drei Monate verlängert.

Die Frist läuft endgültig am 26. Mai 2014 ab.


(1)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1.