ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2014.008.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 8

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

57. Jahrgang
11. Januar 2014


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

RAT

 

Rat

2014/C 008/01

Empfehlung des Rates vom 7. Januar 2014 zur Ernennung eines Mitglieds des Direktoriums der Europäischen Zentralbank

1

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2014/C 008/02

Euro-Wechselkurs

2

2014/C 008/03

Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einfache Druckbehälter (kodifizierte Fassung) (Veröffentlichung der Titel und der Bezugsnummern der harmonisierten Normen im Sinne der Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU)  ( 1 )

3

 

Rechnungshof

2014/C 008/04

Sonderbericht Nr. 16/2013 Modell der Einzigen Prüfung (Single Audit) — Inwieweit kann sich die Kommission im Kohäsionsbereich auf die Arbeit der nationalen Prüfbehörden stützen? Eine Bestandsaufnahme

6

2014/C 008/05

Sonderbericht Nr. 17/2013 EU-Klimaschutzfinanzierung im Kontext der Außenhilfe

7

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2014/C 008/06

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.7110 — GIC Realty/British Land/Broadgate) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

8

2014/C 008/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.7103 — USS/OPTrust/PGGM/Global Vía Infraestructuras/Globalvía) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

9

2014/C 008/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.7063 — Vestas Wind Systems/Mitsubishi Heavy Industries/JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

10

 

Berichtigungen

2014/C 008/09

Berichtigung des Entwurfs einer Strategie für die Europäische e-Justiz (2014-2018) (ABl. C 376 vom 21.12.2013)

11

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


III Vorbereitende Rechtsakte

RAT

Rat

11.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 8/1


EMPFEHLUNG DES RATES

vom 7. Januar 2014

zur Ernennung eines Mitglieds des Direktoriums der Europäischen Zentralbank

2014/C 8/01

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 283 Absatz 2,

gestützt auf das Protokoll (Nr. 4) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 11.2 —

EMPFIEHLT DEM EUROPÄISCHEN RAT,

Frau Sabine LAUTENSCHLÄGER zum Mitglied des Direktoriums der Europäischen Zentralbank für eine Amtszeit von acht Jahren zu ernennen.

Geschehen zu Brüssel am 7. Januar 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

11.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 8/2


Euro-Wechselkurs (1)

10. Januar 2014

2014/C 8/02

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3587

JPY

Japanischer Yen

142,67

DKK

Dänische Krone

7,4621

GBP

Pfund Sterling

0,82800

SEK

Schwedische Krone

8,8820

CHF

Schweizer Franken

1,2342

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

8,4025

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,392

HUF

Ungarischer Forint

299,24

LTL

Litauischer Litas

3,4528

PLN

Polnischer Zloty

4,1749

RON

Rumänischer Leu

4,5450

TRY

Türkische Lira

2,9585

AUD

Australischer Dollar

1,5265

CAD

Kanadischer Dollar

1,4777

HKD

Hongkong-Dollar

10,5367

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6527

SGD

Singapur-Dollar

1,7255

KRW

Südkoreanischer Won

1 443,48

ZAR

Südafrikanischer Rand

14,6297

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,2230

HRK

Kroatische Kuna

7,6290

IDR

Indonesische Rupiah

16 325,80

MYR

Malaysischer Ringgit

4,4423

PHP

Philippinischer Peso

60,746

RUB

Russischer Rubel

45,1468

THB

Thailändischer Baht

44,929

BRL

Brasilianischer Real

3,2511

MXN

Mexikanischer Peso

17,7718

INR

Indische Rupie

84,1100


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


11.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 8/3


Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einfache Druckbehälter (kodifizierte Fassung)

(Veröffentlichung der Titel und der Bezugsnummern der harmonisierten Normen im Sinne der Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2014/C 8/03

ENO (1)

Referenz und Titel der Norm

(und Referenzdokument)

Referenz der ersetzen Norm

Datum der Beendigung der Annahme der Konformitätsvermutung für die ersetzte Norm

Anmerkung 1

(1)

(2)

(3)

(4)

CEN

EN 286-1:1998

Einfache unbefeuerte Druckbehälter für Luft oder Stickstoff — Teil 1: Druckbehälter für allgemeine Zwecke

EN 286-1:1991

Anmerkung 2.1

Datum abgelaufen

(31.8.1998)

EN 286-1:1998/A1:2002

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.1.2003)

EN 286-1:1998/A2:2005

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(30.4.2006)

EN 286-1:1998/AC:2002

 

 

CEN

EN 286-2:1992

Einfache, unbefeuerte Druckbehälter für Luft oder Stickstoff — Teil 2: Druckbehälter für Druckluftbremsanlagen und Hilfseinrichtungen in Kraftfahrzeugen und deren Anhängefahrzeugen

 

 

EN 286-2:1992/AC:1992

 

 

CEN

EN 286-3:1994

Einfache unbefeuerte Druckbehälter für Luft oder Stickstoff — Teil 3: Druckbehälter aus Stahl für Druckluftbremsanlagen und pneumatische Hilfseinrichtungen in Schienenfahrzeugen

 

 

CEN

EN 286-4:1994

Einfache unbefeuerte Druckbehälter für Luft oder Stickstoff — Teil 4: Druckbehälter aus Aluminiumlegierungen für Druckbremsanlagen und pneumatische Hilfseinrichtungen in Schienenfahrzeugen

 

 

CEN

EN 287-1:2011

Prüfung von Schweißern — Schmelzschweißen — Teil 1: Stähle

EN 287-1:2004

Anmerkung 2.1

Datum abgelaufen

(4.5.2013)

CEN

EN 10207:2005

Stähle für einfache Druckbehälter — Technische Lieferbedingungen für Blech, Band und Stabstahl

 

 

CEN

EN ISO 15614-1:2004

Anforderung und Qualifizierung von Schweißverfahren für metallische Werkstoffe — Schweißverfahrensprüfung — Teil 1: Lichtbogen- und Gasschweißen von Stählen und Lichtbogenschweißen von Nickel und Nickellegierungen (ISO 15614-1:2004)

 

 

EN ISO 15614-1:2004/A1:2008

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.8.2008)

EN ISO 15614-1:2004/A2:2012

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(4.5.2013)

CEN

EN ISO 15614-2:2005

Anforderung und Qualifizierung von Schweißverfahren für metallische Werkstoffe — Schweißverfahrensprüfung — Teil 2: Lichtbogenschweißen von Aluminium und seinen Legierungen (ISO 15614-2:2005)

 

 

EN ISO 15614-2:2005/AC:2009

 

 

Anmerkung 1:

Allgemein wird das Datum des Erlöschens der Konformitätsvermutung das Datum der Zurücknahme sein („Dow“), das von der europäischen Normungsorganisation bestimmt wird, aber die Benutzer dieser Normen werden darauf aufmerksam gemacht, dass dies in bestimmten Ausnahmefällen anders sein kann.

Anmerkung 2.1:

Die neue (oder geänderte) Norm hat den gleichen Anwendungsbereich wie die ersetzte Norm. Zum festgelegten Datum gilt für die ersetzte Norm nicht mehr die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden oder weiteren Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union.

Anmerkung 2.2:

Die neue Norm hat einen größeren Anwendungsbereich als die ersetzte Norm. Zum festgelegten Datum gilt für die ersetzte Norm nicht mehr die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden oder weiteren Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union.

Anmerkung 2.3:

Die neue Norm hat einen engeren Anwendungsbereich als die ersetzte Norm. Zum festgelegten Datum gilt für die (teilweise) ersetzte Norm nicht mehr die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden oder weiteren Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union für jene Produkte oder Dienstleistungen, die in den Anwendungsbereich der neuen Norm fallen. Die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden oder weiteren Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zu Produkten oder Dienstleistungen, die noch in den Anwendungsbereich der (teilweise) ersetzten Norm, aber nicht in den Anwendungsbereich der neuen Norm fallen, ist nicht betroffen.

Anmerkung 3:

Bei Änderungen setzt sich die betroffene Norm aus EN CCCCC:YYYY, ihren vorangegangenen Änderungen, falls vorhanden, und der zitierten neuen Änderung zusammen. Die ersetzte Norm besteht folglich aus EN CCCCC:YYYY und ihren vorangegangenen Änderungen, falls vorhanden, jedoch ohne die zitierte neue Änderung. Ab dem festgelegten Datum besteht für die ersetzte Norm nicht mehr die Vermutung der Konformität mit den grundsätzlichen oder weiteren Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union.

ANMERKUNG:

Alle Anfragen zur Verfügbarkeit der Normen müssen an eine der europäischen Normungsorganisationen oder an eine nationale Normungsorganisation gerichtet werden, deren Liste nach Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 (2) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird.

Normen werden von den europäischen Normungsorganisationen auf Englisch verabschiedet (CEN und Cenelec veröffentlichen auch in französischer und deutscher Sprache). Anschließend werden die Titel der Normen von den nationalen Normungsorganisationen in alle anderen benötigten Amtssprachen der Europäischen Union übersetzt. Die Europäische Kommission ist für die Richtigkeit der Titel, die zur Veröffentlichung im Amtsblatt vorgelegt werden, nicht verantwortlich.

Verweise auf Berichtigungen „…/AC:YYYY“ werden ausschließlich zu Informationszwecken veröffentlicht. Berichtigungen dienen der Behebung von Druck-, sprachlichen und anderen Fehlern im Wortlaut der Norm und können sich auf eine oder mehrere Sprachfassungen (Englisch, Französisch und/oder Deutsch) einer durch die europäischen Normungsorganisationen angenommenen Norm beziehen.

Die Veröffentlichung der Referenzen im Amtsblatt der Europäischen Union bedeutet nicht, dass die Normen in allen Amtssprachen der Europäischen Union verfügbar sind.

Dieses Verzeichnis ersetzt die vorhergegangenen, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Verzeichnisse. Die Europäische Kommission sorgt für die Aktualisierung dieses Verzeichnisses.

Mehr Informationen über harmonisierte und andere europäische Normen finden Sie online unter:

http://ec.europa.eu/enterprise/policies/european-standards/harmonised-standards/index_en.htm


(1)  ENO: Europäische Normungsorganisation:

CEN: Avenue Marnix 17, 1000 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË, Tel. +32 25500811; Fax +32 25500819 (http://www.cen.eu)

Cenelec: Avenue Marnix 17, 1000 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË, Tel. +32 25196871; Fax +32 25196919 (http://www.cenelec.eu)

ETSI: 650 route des Lucioles, 06921 Sophia Antipolis, FRANCE, Tel. +33 492944200; Fax +33 493654716 (http://www.etsi.eu)

(2)  ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12.


Rechnungshof

11.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 8/6


Sonderbericht Nr. 16/2013 „Modell der ‚Einzigen Prüfung‘ (‚Single Audit‘) — Inwieweit kann sich die Kommission im Kohäsionsbereich auf die Arbeit der nationalen Prüfbehörden stützen? Eine Bestandsaufnahme“

2014/C 8/04

Der Europäische Rechnungshof teilt mit, dass der Sonderbericht Nr. 16/2013 „Modell der ‚Einzigen Prüfung‘ (‚Single Audit‘) — Inwieweit kann sich die Kommission im Kohäsionsbereich auf die Arbeit der nationalen Prüfbehörden stützen? Eine Bestandsaufnahme“ soeben veröffentlicht wurde.

Der Bericht kann auf der Website des Europäischen Rechnungshofs (http://eca.europa.eu) abgerufen oder von dort heruntergeladen werden.

Der Bericht ist auf Anfrage beim Rechnungshof kostenlos in der Druckfassung erhältlich

Europäischer Rechnungshof

Referat „Prüfung: Berichtserstellung“

12, rue Alcide de Gasperi

1615 Luxembourg

LUXEMBOURG

Tel. +352 4398-1

E-Mail: eca-info@eca.europa.eu

oder kann mit elektronischem Bestellschein über den EU-Bookshop bezogen werden.


11.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 8/7


Sonderbericht Nr. 17/2013 „EU-Klimaschutzfinanzierung im Kontext der Außenhilfe“

2014/C 8/05

Der Europäische Rechnungshof teilt mit, dass der Sonderbericht Nr. 17/2013 „EU-Klimaschutzfinanzierung im Kontext der Außenhilfe“ soeben veröffentlicht wurde.

Der Bericht kann auf der Website des Europäischen Rechnungshofs (http://eca.europa.eu) abgerufen oder von dort heruntergeladen werden.

Der Bericht ist auf Anfrage beim Rechnungshof kostenlos in der Druckfassung erhältlich

Europäischer Rechnungshof

Referat „Prüfung: Berichtserstellung“

12, rue Alcide de Gasperi

1615 Luxembourg

LUXEMBOURG

Tel. +352 4398-1

E-Mail: eca-info@eca.europa.eu

oder kann mit elektronischem Bestellschein über den EU-Bookshop bezogen werden.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

11.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 8/8


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.7110 — GIC Realty/British Land/Broadgate)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2014/C 8/06

1.

Am 3. Januar 2014 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Immobiliengesellschaft GIC (Realty) Private Limited („GIC Realty“, Singapur) und The British Land Company plc („British Land“, Vereinigtes Königreich) erwerben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Bluebutton Properties Limited („Bluebutton Properties“, Vereinigtes Königreich).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

GIC Realty: Eigentümer und Verwalter der Immobilienwerte der Regierung von Singapur,

British Land: Immobilieneigentum und -verwaltung,

Bluebutton Properties: Vermietung und Betrieb gewerblicher Immobilien im Broadgate-Viertel (London).

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.7110 — GIC Realty/British Land/Broadgate per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


11.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 8/9


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.7103 — USS/OPTrust/PGGM/Global Vía Infraestructuras/Globalvía)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2014/C 8/07

1.

Am 23. Dezember 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: USS Nero Limited („USS“, Vereinigtes Königreich), OPSEU Pension Plan Trust Fund („OPTrust“, Kanada), PGGM NV („PGGM“, Niederlande) und die von Fomento de Construcciones y Contratas, SA und Bankia SA gemeinsam kontrollierte Global Vía Infraestructuras, SA („Global Vía Infraestructuras“, Spanien) erwerben durch Vertrag die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Globalvía Inversiones, SA (Globalvía, Spanien), das derzeit unter der gemeinsamen Kontrolle von OPTrust, PGGM und Global Vía Infraestructuras steht.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

USS: private Rentenfonds im Vereinigten Königreich,

OPTrust: Rentenfondsmanagement für die OPSEU (Ontario Public Service Employees Union),

PGGM: Rentenfondsmanagement in den Niederlanden,

Global Vía Infraestructuras: Infrastrukturentwicklung und Verwaltung von Infrastrukturkonzessionen,

Globalvía: Infrastrukturentwicklung und Verwaltung von Infrastrukturkonzessionen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.7103 — USS/OPTrust/PGGM/Global Vía Infraestructuras/Globalvía per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


11.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 8/10


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.7063 — Vestas Wind Systems/Mitsubishi Heavy Industries/JV)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2014/C 8/08

1.

Am 3. Januar 2014 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Vestas Wind Systems A/S („Vestas“, Dänemark) und das Unternehmen MHI Holding Denmark ApS, das der Unternehmensgruppe Mitsubishi Heavy Industries, Ltd („MHI“, Japan) angehört, erwerben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Kauf von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über ein neugegründetes Gemeinschaftsunternehmen („JV“, Dänemark).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Vestas: Herstellung, Lieferung und Service/Wartung von Windkraftanlagen,

MHI: Schiffbau und Ozeanerschließung, Energieversorgung, Kernenergie, Maschinensysteme und Stahlinfrastruktursysteme, Luft- und Raumfahrtsysteme sowie mittelgroße Massenprodukte (z. B. Maschinen und Spezialfahrzeuge),

JV: Entwicklung und Lieferung von Offshore-Windkraftanlagen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.7063 — Vestas Wind Systems/Mitsubishi Heavy Industries/JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


Berichtigungen

11.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 8/11


Berichtigung des Entwurfs einer Strategie für die Europäische e-Justiz (2014-2018)

( Amtsblatt der Europäischen Union C 376 vom 21. Dezember 2013 )

2014/C 8/09

Auf Seite 7 wird der Titel wie folgt geändert:

anstatt:

muss es heißen: