ISSN 1977-088X doi:10.3000/1977088X.C_2014.008.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 8 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
57. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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III Vorbereitende Rechtsakte |
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RAT |
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Rat |
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2014/C 008/01 |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2014/C 008/02 |
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2014/C 008/03 |
Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einfache Druckbehälter (kodifizierte Fassung) (Veröffentlichung der Titel und der Bezugsnummern der harmonisierten Normen im Sinne der Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU) ( 1 ) |
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Rechnungshof |
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2014/C 008/04 |
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2014/C 008/05 |
Sonderbericht Nr. 17/2013 EU-Klimaschutzfinanzierung im Kontext der Außenhilfe |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2014/C 008/06 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.7110 — GIC Realty/British Land/Broadgate) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
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2014/C 008/07 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.7103 — USS/OPTrust/PGGM/Global Vía Infraestructuras/Globalvía) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
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2014/C 008/08 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.7063 — Vestas Wind Systems/Mitsubishi Heavy Industries/JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
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Berichtigungen |
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2014/C 008/09 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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III Vorbereitende Rechtsakte
RAT
Rat
11.1.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 8/1 |
EMPFEHLUNG DES RATES
vom 7. Januar 2014
zur Ernennung eines Mitglieds des Direktoriums der Europäischen Zentralbank
2014/C 8/01
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 283 Absatz 2,
gestützt auf das Protokoll (Nr. 4) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 11.2 —
EMPFIEHLT DEM EUROPÄISCHEN RAT,
Frau Sabine LAUTENSCHLÄGER zum Mitglied des Direktoriums der Europäischen Zentralbank für eine Amtszeit von acht Jahren zu ernennen.
Geschehen zu Brüssel am 7. Januar 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
D. KOURKOULAS
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
11.1.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 8/2 |
Euro-Wechselkurs (1)
10. Januar 2014
2014/C 8/02
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,3587 |
JPY |
Japanischer Yen |
142,67 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4621 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,82800 |
SEK |
Schwedische Krone |
8,8820 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,2342 |
ISK |
Isländische Krone |
|
NOK |
Norwegische Krone |
8,4025 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
27,392 |
HUF |
Ungarischer Forint |
299,24 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,1749 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,5450 |
TRY |
Türkische Lira |
2,9585 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,5265 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4777 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
10,5367 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6527 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,7255 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 443,48 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
14,6297 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
8,2230 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,6290 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
16 325,80 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,4423 |
PHP |
Philippinischer Peso |
60,746 |
RUB |
Russischer Rubel |
45,1468 |
THB |
Thailändischer Baht |
44,929 |
BRL |
Brasilianischer Real |
3,2511 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
17,7718 |
INR |
Indische Rupie |
84,1100 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
11.1.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 8/3 |
Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einfache Druckbehälter (kodifizierte Fassung)
(Veröffentlichung der Titel und der Bezugsnummern der harmonisierten Normen im Sinne der Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2014/C 8/03
ENO (1) |
Referenz und Titel der Norm (und Referenzdokument) |
Referenz der ersetzen Norm |
Datum der Beendigung der Annahme der Konformitätsvermutung für die ersetzte Norm Anmerkung 1 |
(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
CEN |
EN 286-1:1998 Einfache unbefeuerte Druckbehälter für Luft oder Stickstoff — Teil 1: Druckbehälter für allgemeine Zwecke |
EN 286-1:1991 Anmerkung 2.1 |
Datum abgelaufen (31.8.1998) |
EN 286-1:1998/A1:2002 |
Anmerkung 3 |
Datum abgelaufen (31.1.2003) |
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EN 286-1:1998/A2:2005 |
Anmerkung 3 |
Datum abgelaufen (30.4.2006) |
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EN 286-1:1998/AC:2002 |
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CEN |
EN 286-2:1992 Einfache, unbefeuerte Druckbehälter für Luft oder Stickstoff — Teil 2: Druckbehälter für Druckluftbremsanlagen und Hilfseinrichtungen in Kraftfahrzeugen und deren Anhängefahrzeugen |
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EN 286-2:1992/AC:1992 |
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CEN |
EN 286-3:1994 Einfache unbefeuerte Druckbehälter für Luft oder Stickstoff — Teil 3: Druckbehälter aus Stahl für Druckluftbremsanlagen und pneumatische Hilfseinrichtungen in Schienenfahrzeugen |
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CEN |
EN 286-4:1994 Einfache unbefeuerte Druckbehälter für Luft oder Stickstoff — Teil 4: Druckbehälter aus Aluminiumlegierungen für Druckbremsanlagen und pneumatische Hilfseinrichtungen in Schienenfahrzeugen |
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CEN |
EN 287-1:2011 Prüfung von Schweißern — Schmelzschweißen — Teil 1: Stähle |
EN 287-1:2004 Anmerkung 2.1 |
Datum abgelaufen (4.5.2013) |
CEN |
EN 10207:2005 Stähle für einfache Druckbehälter — Technische Lieferbedingungen für Blech, Band und Stabstahl |
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CEN |
EN ISO 15614-1:2004 Anforderung und Qualifizierung von Schweißverfahren für metallische Werkstoffe — Schweißverfahrensprüfung — Teil 1: Lichtbogen- und Gasschweißen von Stählen und Lichtbogenschweißen von Nickel und Nickellegierungen (ISO 15614-1:2004) |
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EN ISO 15614-1:2004/A1:2008 |
Anmerkung 3 |
Datum abgelaufen (31.8.2008) |
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EN ISO 15614-1:2004/A2:2012 |
Anmerkung 3 |
Datum abgelaufen (4.5.2013) |
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CEN |
EN ISO 15614-2:2005 Anforderung und Qualifizierung von Schweißverfahren für metallische Werkstoffe — Schweißverfahrensprüfung — Teil 2: Lichtbogenschweißen von Aluminium und seinen Legierungen (ISO 15614-2:2005) |
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EN ISO 15614-2:2005/AC:2009 |
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Anmerkung 1: |
Allgemein wird das Datum des Erlöschens der Konformitätsvermutung das Datum der Zurücknahme sein („Dow“), das von der europäischen Normungsorganisation bestimmt wird, aber die Benutzer dieser Normen werden darauf aufmerksam gemacht, dass dies in bestimmten Ausnahmefällen anders sein kann. |
Anmerkung 2.1: |
Die neue (oder geänderte) Norm hat den gleichen Anwendungsbereich wie die ersetzte Norm. Zum festgelegten Datum gilt für die ersetzte Norm nicht mehr die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden oder weiteren Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union. |
Anmerkung 2.2: |
Die neue Norm hat einen größeren Anwendungsbereich als die ersetzte Norm. Zum festgelegten Datum gilt für die ersetzte Norm nicht mehr die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden oder weiteren Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union. |
Anmerkung 2.3: |
Die neue Norm hat einen engeren Anwendungsbereich als die ersetzte Norm. Zum festgelegten Datum gilt für die (teilweise) ersetzte Norm nicht mehr die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden oder weiteren Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union für jene Produkte oder Dienstleistungen, die in den Anwendungsbereich der neuen Norm fallen. Die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden oder weiteren Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zu Produkten oder Dienstleistungen, die noch in den Anwendungsbereich der (teilweise) ersetzten Norm, aber nicht in den Anwendungsbereich der neuen Norm fallen, ist nicht betroffen. |
Anmerkung 3: |
Bei Änderungen setzt sich die betroffene Norm aus EN CCCCC:YYYY, ihren vorangegangenen Änderungen, falls vorhanden, und der zitierten neuen Änderung zusammen. Die ersetzte Norm besteht folglich aus EN CCCCC:YYYY und ihren vorangegangenen Änderungen, falls vorhanden, jedoch ohne die zitierte neue Änderung. Ab dem festgelegten Datum besteht für die ersetzte Norm nicht mehr die Vermutung der Konformität mit den grundsätzlichen oder weiteren Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union. |
ANMERKUNG:
— |
Alle Anfragen zur Verfügbarkeit der Normen müssen an eine der europäischen Normungsorganisationen oder an eine nationale Normungsorganisation gerichtet werden, deren Liste nach Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 (2) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird. |
— |
Normen werden von den europäischen Normungsorganisationen auf Englisch verabschiedet (CEN und Cenelec veröffentlichen auch in französischer und deutscher Sprache). Anschließend werden die Titel der Normen von den nationalen Normungsorganisationen in alle anderen benötigten Amtssprachen der Europäischen Union übersetzt. Die Europäische Kommission ist für die Richtigkeit der Titel, die zur Veröffentlichung im Amtsblatt vorgelegt werden, nicht verantwortlich. |
— |
Verweise auf Berichtigungen „…/AC:YYYY“ werden ausschließlich zu Informationszwecken veröffentlicht. Berichtigungen dienen der Behebung von Druck-, sprachlichen und anderen Fehlern im Wortlaut der Norm und können sich auf eine oder mehrere Sprachfassungen (Englisch, Französisch und/oder Deutsch) einer durch die europäischen Normungsorganisationen angenommenen Norm beziehen. |
— |
Die Veröffentlichung der Referenzen im Amtsblatt der Europäischen Union bedeutet nicht, dass die Normen in allen Amtssprachen der Europäischen Union verfügbar sind. |
— |
Dieses Verzeichnis ersetzt die vorhergegangenen, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Verzeichnisse. Die Europäische Kommission sorgt für die Aktualisierung dieses Verzeichnisses. |
— |
Mehr Informationen über harmonisierte und andere europäische Normen finden Sie online unter: http://ec.europa.eu/enterprise/policies/european-standards/harmonised-standards/index_en.htm |
(1) ENO: Europäische Normungsorganisation:
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CEN: Avenue Marnix 17, 1000 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË, Tel. +32 25500811; Fax +32 25500819 (http://www.cen.eu) |
— |
Cenelec: Avenue Marnix 17, 1000 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË, Tel. +32 25196871; Fax +32 25196919 (http://www.cenelec.eu) |
— |
ETSI: 650 route des Lucioles, 06921 Sophia Antipolis, FRANCE, Tel. +33 492944200; Fax +33 493654716 (http://www.etsi.eu) |
(2) ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12.
Rechnungshof
11.1.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 8/6 |
Sonderbericht Nr. 16/2013 „Modell der ‚Einzigen Prüfung‘ (‚Single Audit‘) — Inwieweit kann sich die Kommission im Kohäsionsbereich auf die Arbeit der nationalen Prüfbehörden stützen? Eine Bestandsaufnahme“
2014/C 8/04
Der Europäische Rechnungshof teilt mit, dass der Sonderbericht Nr. 16/2013 „Modell der ‚Einzigen Prüfung‘ (‚Single Audit‘) — Inwieweit kann sich die Kommission im Kohäsionsbereich auf die Arbeit der nationalen Prüfbehörden stützen? Eine Bestandsaufnahme“ soeben veröffentlicht wurde.
Der Bericht kann auf der Website des Europäischen Rechnungshofs (http://eca.europa.eu) abgerufen oder von dort heruntergeladen werden.
Der Bericht ist auf Anfrage beim Rechnungshof kostenlos in der Druckfassung erhältlich
Europäischer Rechnungshof |
Referat „Prüfung: Berichtserstellung“ |
12, rue Alcide de Gasperi |
1615 Luxembourg |
LUXEMBOURG |
Tel. +352 4398-1 |
E-Mail: eca-info@eca.europa.eu |
oder kann mit elektronischem Bestellschein über den EU-Bookshop bezogen werden.
11.1.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 8/7 |
Sonderbericht Nr. 17/2013 „EU-Klimaschutzfinanzierung im Kontext der Außenhilfe“
2014/C 8/05
Der Europäische Rechnungshof teilt mit, dass der Sonderbericht Nr. 17/2013 „EU-Klimaschutzfinanzierung im Kontext der Außenhilfe“ soeben veröffentlicht wurde.
Der Bericht kann auf der Website des Europäischen Rechnungshofs (http://eca.europa.eu) abgerufen oder von dort heruntergeladen werden.
Der Bericht ist auf Anfrage beim Rechnungshof kostenlos in der Druckfassung erhältlich
Europäischer Rechnungshof |
Referat „Prüfung: Berichtserstellung“ |
12, rue Alcide de Gasperi |
1615 Luxembourg |
LUXEMBOURG |
Tel. +352 4398-1 |
E-Mail: eca-info@eca.europa.eu |
oder kann mit elektronischem Bestellschein über den EU-Bookshop bezogen werden.
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
11.1.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 8/8 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.7110 — GIC Realty/British Land/Broadgate)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
2014/C 8/06
1. |
Am 3. Januar 2014 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Immobiliengesellschaft GIC (Realty) Private Limited („GIC Realty“, Singapur) und The British Land Company plc („British Land“, Vereinigtes Königreich) erwerben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Bluebutton Properties Limited („Bluebutton Properties“, Vereinigtes Königreich). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.7110 — GIC Realty/British Land/Broadgate per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).
11.1.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 8/9 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.7103 — USS/OPTrust/PGGM/Global Vía Infraestructuras/Globalvía)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
2014/C 8/07
1. |
Am 23. Dezember 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: USS Nero Limited („USS“, Vereinigtes Königreich), OPSEU Pension Plan Trust Fund („OPTrust“, Kanada), PGGM NV („PGGM“, Niederlande) und die von Fomento de Construcciones y Contratas, SA und Bankia SA gemeinsam kontrollierte Global Vía Infraestructuras, SA („Global Vía Infraestructuras“, Spanien) erwerben durch Vertrag die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Globalvía Inversiones, SA (Globalvía, Spanien), das derzeit unter der gemeinsamen Kontrolle von OPTrust, PGGM und Global Vía Infraestructuras steht. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.7103 — USS/OPTrust/PGGM/Global Vía Infraestructuras/Globalvía per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).
11.1.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 8/10 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.7063 — Vestas Wind Systems/Mitsubishi Heavy Industries/JV)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
2014/C 8/08
1. |
Am 3. Januar 2014 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Vestas Wind Systems A/S („Vestas“, Dänemark) und das Unternehmen MHI Holding Denmark ApS, das der Unternehmensgruppe Mitsubishi Heavy Industries, Ltd („MHI“, Japan) angehört, erwerben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Kauf von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über ein neugegründetes Gemeinschaftsunternehmen („JV“, Dänemark). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.7063 — Vestas Wind Systems/Mitsubishi Heavy Industries/JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).
Berichtigungen
11.1.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 8/11 |
Berichtigung des Entwurfs einer Strategie für die Europäische e-Justiz (2014-2018)
( Amtsblatt der Europäischen Union C 376 vom 21. Dezember 2013 )
2014/C 8/09
Auf Seite 7 wird der Titel wie folgt geändert:
anstatt:
muss es heißen: