ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2013.227.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 227

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

56. Jahrgang
6. August 2013


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2013/C 227/01

Aufforderung zur Stellungnahme zum Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 hinsichtlich ihrer Geltungsdauer

1

2013/C 227/02

Entwurf für eine Verordnung (EU) Nr. …/… der Kommission vom 5. August 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 hinsichtlich ihrer Geltungsdauer

1

2013/C 227/03

Aufforderung zur Stellungnahme zum Entwurf einer Verordnung der Kommission über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor

3

2013/C 227/04

Entwurf Verordnung (EU) Nr. …/… der Kommission vom 5. August 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor

3

2013/C 227/05

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

12

2013/C 227/06

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

14

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2013/C 227/07

Euro-Wechselkurs

15

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2013/C 227/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6966 — 3i Group/Barclays Infrastructure Funds Management) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

16

 

SONSTIGE RECHTSAKTE

 

Europäische Kommission

2013/C 227/09

Mitteilung an Abu Mohammed Al-Jawlani, der mit der Verordnung (EU) Nr. 754/2013 der Kommission in die Liste nach den Artikeln 2, 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 881/2013 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen, aufgenommen wurde

17

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

6.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 227/1


Aufforderung zur Stellungnahme zum Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 hinsichtlich ihrer Geltungsdauer

2013/C 227/01

Die Kommission fordert alle Beteiligten auf, etwaige Stellungnahmen innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieses Verordnungsentwurfs an folgende Anschrift zu richten:

Europäische Kommission

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

Direktion Landwirtschaftliche Rechtsvorschriften

Referat M.2 Wettbewerbsbedingungen

Rue de la Loi/Wetstraat 130

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: Agri-State-Aids@ec.europa.eu


6.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 227/1


ENTWURF FÜR EINE VERORDNUNG (EU) Nr. …/… DER KOMMISSION

vom 5. August 2013

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 hinsichtlich ihrer Geltungsdauer

2013/C 227/02

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (1),

nach Veröffentlichung eines Entwurfs dieser Verordnung (2),

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (3) endet am 31. Dezember 2013.

(2)

Der Inhalt der künftigen Freistellungsverordnung für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten tätige Unternehmen hängt von mehreren anderen Instrumenten ab, insbesondere von der neuen allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung, die die Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (4) ersetzen wird. Er hängt außerdem auch von den künftigen Vorschriften für die Entwicklung des ländlichen Raums (5) ab. Diese anderen Instrumente werden am 1. Januar 2014 noch nicht vollständig in Kraft oder noch nicht vollständig anwendbar sein.

(3)

Infolgedessen sollte die Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 bis zum 30. Juni 2014 verlängert werden.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 sollte präzisiert werden, dass nach der Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (6) Verweise auf die genannte Verordnung als Verweise auf die aufgehobene Verordnung zu verstehen sind.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 erhält folgende Fassung:

„Sie gilt vom 1. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2014.“

Artikel 2

Für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 sind nach der Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 alle in der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 als Verweise auf die aufgehobene Verordnung zu verstehen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. August 2013

Für die Kommission

Der Präsident

[…] […]


(1)  ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1.

(2)  ABl. C 227 vom 6.8.2013, S. 1.

(3)  ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3.

(4)  ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3.

(5)  Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), COM(2011) 627 final/3

(6)  ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.


6.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 227/3


Aufforderung zur Stellungnahme zum Entwurf einer Verordnung der Kommission über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor

2013/C 227/03

Die Kommission fordert alle Beteiligten auf, etwaige Stellungnahmen innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieses Verordnungsentwurfs an folgende Anschrift zu richten:

Europäische Kommission

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

Direktion Landwirtschaftliche Rechtsvorschriften

Referat M.2 Wettbewerbsbedingungen

Rue de la Loi/Wetstraat 130

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: Agri-State-Aids@ec.europa.eu


6.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 227/3


ENTWURF VERORDNUNG (EU) Nr. …/… DER KOMMISSION

vom 5. August 2013

über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor

2013/C 227/04

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 108 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (1),

nach Veröffentlichung des Entwurfs dieser Verordnung (2),

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Staatliche Zuwendungen, die die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) erfüllen, stellen staatliche Beihilfen dar, die nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV bei der Kommission anzumelden sind. Der Rat kann jedoch nach Artikel 109 AEUV Arten von Beihilfen festlegen, die von dieser Anmeldepflicht ausgenommen sind. Die Kommission kann nach Artikel 108 Absatz 4 AEUV Verordnungen zu diesen Arten von staatlichen Beihilfen erlassen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 994/98 hat der Rat auf der Grundlage des Artikels 109 AEUV festgelegt, dass De-minimis-Beihilfen eine solche Art von Beihilfen darstellen können. Auf dieser Grundlage werden De-minimis-Beihilfen — d. h. Beihilfen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag, die einem Unternehmen über einen bestimmten Zeitraum gewährt werden — als Maßnahmen angesehen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen und daher nicht dem Anmeldeverfahren unterliegen.

(2)

Die Kommission hat den Begriff der Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV in zahlreichen Entscheidungen und Beschlüssen näher ausgeführt. Sie hat ferner ihren Standpunkt zu dem Höchstbetrag, bis zu dem Artikel 107 Absatz 1 AEUV als nicht anwendbar angesehen werden kann, erläutert: zunächst in ihrer Mitteilung über De-minimis-Beihilfen (3) und anschließend in der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission (4) und der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission (5). Da für den Agrarsektor Sondervorschriften gelten und die Gefahr besteht, dass dort selbst kleine Beihilfebeträge die Tatbestandsmerkmale gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, wurde in der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Agrarsektor aus ihrem Geltungsbereich ausgeschlossen. In der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006, die die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 ersetzt, wurde der Sektor der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse weiterhin aus dem Anwendungsbereich ausgeschlossen, die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse jedoch unter die allgemeine Regelung eingereiht.

(3)

Da die Erfahrung im Laufe der Jahre jedoch gezeigt hat, dass Agrarbeihilfen mit geringfügigen Beträgen unter bestimmten Bedingungen nicht unter die Tatbestandsmerkmale von Artikel 107 Absatz 1 AEUV fallen, hat die Kommission zunächst mit der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 der Kommission vom 6. Oktober 2004 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrar- und Fischereisektor (6) Vorschriften für die Gewährung von De-minimis-Beihilfen in diesem Sektor erlassen. Die vorgenannte Verordnung galt sowohl für die Primärerzeugung als auch für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor (7) ersetzt. Gemäß der letztgenannten Verordnung, die sich auf Beihilfen an ein einziges Unternehmen im Agrarsektor bezieht, galten die an ein im Agrarsektor tätiges Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen als Maßnahmen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllen, wenn sie insgesamt 7 500 EUR je Empfänger bezogen auf einen Zeitraum von drei Steuerjahren und gleichzeitig ein Beihilfegesamtvolumen je Mitgliedstaat in Höhe von 0,75 % des jährlichen Produktionswerts des Agrarsektors nicht übersteigen.

(5)

Der Begriff des Unternehmens bezeichnet nach den Wettbewerbsvorschriften des AEUV jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (8). Der Gerichtshof hat festgestellt, dass alle Einheiten, die (de jure oder de facto) von ein und derselben Einheit kontrolliert werden, als ein einziges Unternehmen angesehen werden sollten (9). Im Interesse der Rechtssicherheit und der Verringerung des Verwaltungsaufwands sollte diese Verordnung eine erschöpfende Liste eindeutiger Kriterien enthalten, anhand deren geprüft werden kann, ob zwei oder mehr Einheiten als ein einziges Unternehmen anzusehen sind. Die Kommission hat unter den bewährten Kriterien für die Bestimmung des Begriffs „verbundene Unternehmen“ in der Definition des Begriffs „KMU“ in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 (10) diejenigen Kriterien ausgewählt, die für die Zwecke der vorliegenden Verordnung geeignet sind. Diese Kriterien, mit denen die Behörden bereits vertraut sind, sollten in Anbetracht des Geltungsbereichs der vorliegenden Verordnung sowohl für KMU als auch für große Unternehmen gelten.

(6)

Nach den bisherigen Erfahrungen der Kommission mit der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 können der Beihilfehöchstbetrag bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren auf 10 000 EUR und die Höchstgrenze auf 1 % des jährlichen Produktionswertes angehoben werden, ohne dass die unter diese Verordnung fallenden Maßnahmen den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen und/oder den Wettbewerb verzerren oder zu verzerren drohen würden.

(7)

Aufgrund der Ähnlichkeiten zwischen der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen einerseits und nicht-landwirtschaftlichen Erzeugnissen andererseits ist die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. …/2013 der Kommission vom … über die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen (11) (Verordnung (EU) Nr. …/2013 (allgemeine De-minimis-Verordnung)) aufgenommen worden.

(8)

Sobald die Union eine Regelung über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für einen bestimmten Agrarsektor erlassen hat, sind die Mitgliedstaaten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (12) verpflichtet, sich aller Maßnahmen zu enthalten, die diese Regelung unterlaufen oder Ausnahmen von ihr schaffen. Deshalb sollten Beihilfen, deren Höhe sich nach dem Preis oder der Menge der erworbenen oder angebotenen Erzeugnisse richtet, vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.

(9)

Diese Verordnung sollte weder für Ausfuhrbeihilfen gelten noch für Beihilfen, durch die heimische Erzeugnisse Vorrang vor eingeführten Waren erhalten. Die Verordnung sollte insbesondere nicht für Beihilfen zur Finanzierung des Aufbaus und des Betriebs eines Vertriebsnetzes in anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten gelten. Beihilfen für die Teilnahme an Messen oder für die Durchführung von Studien oder die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten im Hinblick auf die Einführung eines neuen oder eines bestehenden Produkts auf einem neuen Markt stellen in der Regel keine Ausfuhrbeihilfen dar.

(10)

Diese Verordnung sollte nicht für Unternehmen in Schwierigkeiten gelten, da es nicht zweckmäßig ist, Unternehmen in Schwierigkeiten finanzielle Unterstützung zu gewähren, wenn kein Umstrukturierungsplan vorliegt. Im Falle der Gewährung von Beihilfen für Unternehmen dieser Art gestaltet sich zudem die Bestimmung des Bruttosubventionsäquivalents schwierig. Um Rechtssicherheit hinsichtlich der Frage zu schaffen, ob ein Unternehmen für die Zwecke dieser Verordnung als Unternehmen in Schwierigkeiten gilt, sollten diesbezüglich eindeutige Kriterien festgelegt werden, die sich auch ohne Untersuchung der besonderen Lage eines Unternehmens prüfen lassen.

(11)

Der für die Zwecke dieser Verordnung zugrunde zu legende Zeitraum von drei Jahren sollte fließend sein, d. h., bei jeder Neubewilligung einer De-minimis-Beihilfe sollte die Gesamtsumme der im laufenden Steuerjahr sowie in den vorangegangenen zwei Steuerjahren gewährten De-minimis-Beihilfen herangezogen werden.

(12)

Im Falle von Unternehmen, die sowohl im Agrarsektor als auch in einem oder mehreren der unter die Verordnung (EU) Nr. …/2013 (allgemeine De-minimis-Verordnung) fallenden Bereiche tätig sind, sollte die genannte Verordnung für die in den letzteren Bereichen gewährten Beihilfen gelten, sofern die Mitgliedstaaten durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder die Zuweisung der Kosten sicherstellen, dass für die Tätigkeit im Agrarsektor keine De-minimis-Beihilfen gewährt werden, die die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen nicht erfüllen.

(13)

Diese Verordnung sollte Vorschriften enthalten, die verhindern, dass die in spezifischen Verordnungen oder Kommissionsbeschlüssen festgesetzten Beihilfehöchstintensitäten umgangen werden können. Zudem sollte sie klare Kumulierungsvorschriften enthalten, die einfach anzuwenden sind.

(14)

Diese Verordnung schließt die Möglichkeit nicht aus, dass eine Maßnahme aus anderen als den in dieser Verordnung dargelegten Gründen nicht als Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV angesehen wird, etwa wenn die Maßnahme dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers genügt oder keine Übertragung staatlicher Mittel erfolgt.

(15)

Aus Gründen der Transparenz, Gleichbehandlung und wirksamen Überwachung sollte diese Verordnung nur für De-minimis-Beihilfen gelten, deren Bruttosubventionsäquivalent im Voraus genau berechnet werden kann, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist („transparente Beihilfen“). Eine solche präzise Berechnung ist beispielsweise bei Zuschüssen, Zinszuschüssen und begrenzten Steuerbefreiungen oder bei sonstigen Beihilfeformen möglich, bei denen eine Obergrenze gewährleistet, dass der geltende Höchstbetrag nicht überschritten wird. Ist eine Obergrenze vorgesehen, so muss der Mitgliedstaat, solange der genaue Beihilfebetrag nicht bekannt ist, davon ausgehen, dass die Beihilfe der Obergrenze entspricht, um zu gewährleisten, dass mehrere Beihilfemaßnahmen zusammengenommen den Höchstbetrag nach dieser Verordnung nicht überschreiten und die Kumulierungsvorschriften eingehalten werden.

(16)

Aus Gründen der Transparenz, Gleichbehandlung und korrekten Anwendung des De-minimis-Höchstbetrags sollten alle Mitgliedstaaten dieselbe Berechnungsmethode anwenden. Um die Berechnung zu vereinfachen, sollten Beihilfen, die nicht in Form eines Barzuschusses gewährt werden, in ihr Bruttosubventionsäquivalent umgerechnet werden. Die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents anderer transparenter Beihilfeformen als einer in Form eines Zuschusses oder in mehreren Tranchen gewährten Beihilfe sollte auf der Grundlage der zum Bewilligungszeitpunkt geltenden marktüblichen Zinssätze erfolgen. Im Sinne einer einheitlichen, transparenten und einfachen Anwendung der Beihilfevorschriften sollten für die Zwecke dieser Verordnung die Referenzzinssätze als marktübliche Zinssätze herangezogen werden; diese sind der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (13) zu entnehmen.

(17)

Beihilfen in Form von Darlehen sollten als transparente De-minimis-Beihilfen angesehen werden, wenn das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage der zum Bewilligungszeitpunkt geltenden marktüblichen Zinssätze berechnet worden ist. Zur Vereinfachung der Behandlung von Kleindarlehen mit kurzer Laufzeit sollte diese Verordnung eine eindeutige Vorschrift enthalten, die einfach anzuwenden ist und sowohl der Höhe als auch der Laufzeit des Darlehens Rechnung trägt. Nach den Erfahrungen der Kommission kann bei Darlehen, die durch Sicherheiten unterlegt sind, die sich auf mindestens 50 % des Darlehensbetrags belaufen, und die einen Betrag von nicht mehr als 50 000 EUR und eine Laufzeit von höchstens fünf Jahren oder einen Betrag von nicht mehr als 25 000 EUR und eine Laufzeit von höchstens zehn Jahren aufweisen, davon ausgegangen werden, dass das Bruttosubventionsäquivalent dem De-minimis-Höchstbetrag entspricht.

(18)

Beihilfen in Form von Kapitalzuführungen sollten nicht als transparente De-minimis-Beihilfen angesehen werden, außer wenn der Gesamtbetrag der zugeführten öffentlichen Mittel den De-minimis-Höchstbetrag nicht übersteigt. Beihilfen im Rahmen von Risikofinanzierungsmaßnahmen im Sinne der [neuen Risikofinanzierungsleitlinien], die in Form von Eigenkapital oder eigenkapitalähnlichen Mitteln bereitgestellt werden, sollten nicht als transparente De-minimis-Beihilfen angesehen werden, außer wenn gewährleistet ist, dass die im Rahmen der betreffenden Maßnahme gewährten Kapitalzuführungen an die einzelnen Zielunternehmen den De-minimis-Höchstbetrag nicht übersteigen.

(19)

Beihilfen in Form von Garantien sollten als transparent angesehen werden, wenn das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage der in einer Kommissionsmitteilung für die betreffende Unternehmensart festgelegten Safe-Harbour-Prämie berechnet worden ist. In Bezug auf kleine und mittlere Unternehmen beispielsweise gibt die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (14) Aufschluss darüber, wie hoch ein jährliches Garantieentgelt mindestens sein muss (jährliche Safe-Harbour-Prämie), damit eine staatliche Garantie nicht als Beihilfe gilt. Zur Vereinfachung der Behandlung von Garantien mit kurzer Laufzeit, mit denen ein Anteil von höchstens 80 % eines relativ geringen Darlehensbetrags besichert wird, sollte diese Verordnung eine eindeutige Vorschrift enthalten, die einfach anzuwenden ist und sowohl den Betrag des zugrundeliegenden Darlehens als auch die Garantielaufzeit erfasst. Diese Vorschrift sollte nicht für Garantien gelten, mit denen nicht Darlehen, sondern beispielsweise Eigenkapitalgeschäfte besichert werden. Bei Garantien, die sich auf einen Anteil von höchstens 80 % des zugrundeliegenden Darlehens beziehen und die einen Betrag von nicht mehr als 75 000 EUR und eine Laufzeit von höchstens fünf Jahren aufweisen, kann davon ausgegangen werden, dass das Bruttosubventionsäquivalent dem De-minimis-Höchstbetrag entspricht. Gleiches gilt bei Garantien, die sich auf einen Anteil von höchstens 80 % des zugrundeliegenden Darlehens beziehen und die einen Betrag von nicht mehr als 37 500 EUR und eine Laufzeit von höchstens zehn Jahren aufweisen.

(20)

Bei Darlehen bzw. Garantien, deren Laufzeit oder Betrag unterhalb der in den Erwägungsgründen 17 und 19 genannten Obergrenzen liegt, sollte das Bruttosubventionsäquivalent berechnet werden, indem das Verhältnis zwischen dem tatsächlichen Betrag und dem Höchstbetrag nach Erwägungsgrund 17 bzw. 19 mit dem Verhältnis zwischen der tatsächlichen Laufzeit und fünf Jahren und anschließend mit 10 000 EUR multipliziert wird. Dementsprechend würde das Bruttosubventionsäquivalent beispielsweise bei einem Darlehen von 25 000 EUR mit einer Laufzeit von 2,5 Jahren 2 500 EUR betragen.

(21)

Nach erfolgter Anmeldung durch einen Mitgliedstaat kann die Kommission prüfen, ob eine Beihilfemaßnahme, bei der es sich nicht um einen Zuschuss, ein Darlehen, eine Garantie, eine Kapitalzuführung oder eine Risikofinanzierungsmaßnahme handelt, die in Form von Eigenkapital oder eigenkapitalähnlichen Mitteln bereitgestellt wird, zu einem Bruttosubventionsäquivalent führt, das den De-minimis-Höchstbetrag nicht übersteigt und daher in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen könnte.

(22)

Die Kommission hat die Aufgabe zu gewährleisten, dass die Beihilfevorschriften eingehalten werden, und nach dem in Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Grundsatz der Zusammenarbeit sind die Mitgliedstaaten gehalten, der Kommission die Erfüllung dieser Aufgabe zu erleichtern, indem sie durch geeignete Vorkehrungen sicherstellen, dass der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, die einem einzigen Unternehmen nach den De-minimis-Vorschriften gewährt werden, den insgesamt zulässigen Höchstbetrag nicht übersteigt.

(23)

Die Mitgliedstaaten sollten sich vor der Gewährung einer De-minimis-Beihilfe für ihren Zuständigkeitsbereich vergewissern, dass der De-minimis-Höchstbetrag durch die neue De-minimis-Beihilfe nicht überschritten wird und auch die übrigen Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind.

(24)

Um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten über genaue, zuverlässige und vollständige Daten verfügen, damit sie gewährleisten können, dass durch die Gewährung einer De-minimis-Beihilfe der für das jeweilige Unternehmen geltende Höchstbetrag und die nationale Obergrenze nicht überschritten werden, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, ein Zentralregister für De-minimis-Beihilfen einzurichten, das Informationen über sämtliche von Behörden dieses Mitgliedstaats im Einklang mit dieser Verordnung gewährten De-minimis-Beihilfen enthält. Die Mitgliedstaaten sollten nach freiem Ermessen ihr Register gestalten und ein geeignetes Verfahren für dessen Einführung gemäß ihrer Rechtsordnung und ihrer administrativen Struktur beschließen können, sofern sie sicherstellen, dass das Register es allen Behörden des Mitgliedstaats ermöglicht, den Betrag der De-minimis-Beihilfen, den ein Unternehmen erhalten hat, einzusehen. Den Mitgliedstaaten sollte eine ausreichende Frist für die Einführung des Registers eingeräumt werden.

(25)

Solange ein Mitgliedstaat noch nicht über ein Zentralregister verfügt, das einen Zeitraum von drei Jahren abdeckt, sollte der Mitgliedstaat dem betreffenden Unternehmen den Betrag der gewährten De-minimis-Beihilfen mitteilen und es unter ausdrücklichem Verweis auf diese Verordnung darauf hinweisen, dass es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt. Ferner sollte der betreffende Mitgliedstaat die Beihilfe erst gewähren, nachdem er eine Erklärung des Unternehmens über andere unter diese Verordnung oder andere De-minimis-Verordnungen fallende De-minimis-Beihilfen erhalten hat, die dem Unternehmen im betreffenden Steuerjahr oder in den beiden vorangegangenen Steuerjahren gewährt wurden.

(26)

Damit die Kommission die Anwendung dieser Verordnung überwachen und mögliche Wettbewerbsverfälschungen aufdecken kann, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, einmal im Jahr grundlegende Informationen über die Höhe der im Einklang mit dieser Verordnung gewährten Beihilfen vorzulegen. Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission mitgeteilt haben, wo alle notwendigen Berichtsangaben öffentlich zugänglich gemacht wurden, sollten sie von der Verpflichtung entbunden werden, der Kommission einen Bericht vorzulegen.

(27)

Aufgrund der bisherigen Erfahrungen der Kommission und insbesondere der Tatsache, dass die Beihilfepolitik grundsätzlich in regelmäßigen Abständen überprüft werden muss, sollte die Geltungsdauer dieser Verordnung beschränkt werden. Für den Fall, dass diese Verordnung bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer nicht verlängert wird, sollte den Mitgliedstaaten für alle unter diese Verordnung fallenden De-minimis-Beihilfen eine sechsmonatige Anpassungsfrist eingeräumt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für Beihilfen an Unternehmen im Agrarsektor, mit folgenden Ausnahmen:

a)

Beihilfen, deren Höhe sich nach dem Preis oder der Menge vermarkteter Erzeugnisse richtet;

b)

Beihilfen für Tätigkeiten im Bereich des Exports in Drittländer oder Mitgliedstaaten, d. h. Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, dem Aufbau und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder mit anderen laufenden exportbezogenen Ausgaben in Zusammenhang stehen;

c)

Beihilfen, die von der bevorzugten Verwendung heimischer Erzeugnisse gegenüber Importwaren abhängig gemacht werden;

d)

Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 2 Buchstabe f.

(2)   Diese Verordnung gilt nicht für Beihilfen an Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind; diese Beihilfen fallen in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. …/2013 (allgemeine De-minimis-Verordnung).

(3)   Ist ein im Agrarsektor tätiges Unternehmen auch in einem oder mehreren der Bereiche tätig, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. …/2013 (allgemeine De-minimis-Verordnung) fallen, so gilt die genannte Verordnung für Beihilfen, die für letztere Bereiche oder Tätigkeiten gewährt werden, sofern die Mitgliedstaaten durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder die Zuweisung der Kosten sicherstellen, dass die im Einklang mit dieser Verordnung gewährten De-minimis-Beihilfen nicht den Tätigkeiten im Agrarsektor zugutekommen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„ein einziges Unternehmen“: für die Zwecke dieser Verordnung alle Einheiten, die zueinander in mindestens einer der folgenden Beziehungen stehen:

i)

Eine Einheit hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter einer anderen Einheit;

ii)

eine Einheit ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums einer anderen Einheit zu bestellen oder abzuberufen;

iii)

eine Einheit ist gemäß einem mit einer anderen Einheit abgeschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in deren Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf diese Einheit auszuüben;

iv)

eine Einheit, die Anteilseigner oder Gesellschafter einer anderen Einheit ist, übt gemäß einer mit anderen Anteilseignern oder Gesellschaftern dieser anderen Einheit getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von deren Anteilseignern oder Gesellschaftern aus.

Auch Einheiten, die über eine oder mehrere andere Einheiten zueinander in einer der vorgenannten Beziehungen stehen, werden als ein einziges Unternehmen betrachtet;

b)

„Unternehmen des Agrarsektors“: Unternehmen, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind;

c)

„landwirtschaftliche Erzeugnisse“ die in Anhang I des AEUV aufgeführten Erzeugnisse, mit Ausnahme der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (noch nicht angenommen; siehe Kommissionsvorschlag COM(2011)416 (15)) aufgeführten Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse;

d)

„Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses“: jede Einwirkung auf ein landwirtschaftliches Erzeugnis, deren Ergebnis ebenfalls ein landwirtschaftliches Erzeugnis ist, ausgenommen Tätigkeiten eines landwirtschaftlichen Betriebs zur Vorbereitung eines tierischen oder pflanzlichen Erzeugnisses für den Erstverkauf;

e)

„Vermarktung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses“: Besitz oder Ausstellung eines Produkts im Hinblick auf den Verkauf, das Angebot zum Verkauf, die Lieferung oder jede andere Art des Inverkehrbringens, ausgenommen der Erstverkauf durch einen Primärerzeuger an Wiederverkäufer und Verarbeiter sowie jede Tätigkeit zur Vorbereitung eines Erzeugnisses für diesen Erstverkauf; der Verkauf durch einen Primärerzeuger an Endverbraucher gilt als Vermarktung, wenn er in gesonderten, eigens für diesen Zweck vorgesehenen Räumlichkeiten erfolgt;

f)

„Unternehmen in Schwierigkeiten“: ein Unternehmen, bei dem mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

i)

im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung: Mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verschwunden; dies ist der Fall, wenn die Subtraktion der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) zu einem negativen Ergebnis führt, das sich auf mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals beläuft;

ii)

im Falle von Gesellschaften, in denen mindestens einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften: Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verschwunden;

iii)

das Unternehmen befindet sich in einem Insolvenzverfahren oder erfüllt die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger;

iv)

der buchwertbasierte Verschuldungsgrad des Unternehmens beträgt mehr als 7,5;

v)

das Verhältnis des Unternehmensergebnisses vor Zinsen und Steuern (EBIT) zu den Zinsaufwendungen des Unternehmens lag in den vergangenen beiden Jahren unter 1,0;

vi)

das Unternehmen erhält von mindestens einer nach der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 (16) zugelassenen Ratingagentur das Rating CCC+ („Bonität hängt von anhaltend günstigen Bedingungen ab“) oder ein gleichwertiges oder niedrigeres Rating.

Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe f wird ein KMU in den ersten drei Jahren nach seiner Gründung nur dann als Unternehmen in Schwierigkeiten betrachtet, wenn es die Voraussetzung von Ziffer iii erfüllt.

Artikel 3

De-minimis-Beihilfen

(1)   Beihilfemaßnahmen, die die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 9 dieses Artikels und der Artikel 4 und 5 erfüllen, werden als Maßnahmen angesehen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, und sind daher von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen.

(2)   Der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, die einem im Agrarsektor tätigen einzigen Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a von einem Mitgliedstaat gewährt werden, darf in drei Steuerjahren 10 000 EUR nicht übersteigen.

(3)   Die Gesamtsumme der den Unternehmen des Agrarsektors bezogen auf einen Zeitraum von drei Steuerjahren von den einzelnen Mitgliedstaaten gewährten De-minimis-Beihilfen darf die im Anhang festgesetzten Werte nicht übersteigen.

(4)   Bewilligungszeitpunkt der De-minimis-Beihilfen ist der Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen nach dem geltenden einzelstaatlichen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt.

(5)   Der Höchstbetrag gemäß Absatz 2 und die nationale Obergrenze gemäß Absatz 3 gelten für De-minimis-Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung und unabhängig davon, ob die von dem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe ganz oder teilweise aus EU-Mitteln finanziert wird. Der zugrunde zu legende Zeitraum von drei Steuerjahren bestimmt sich nach den Steuerjahren, die für das Unternehmen in dem betreffenden Mitgliedstaat maßgebend sind.

(6)   Der Höchstbetrag gemäß Absatz 2 und die nationale Obergrenze gemäß Absatz 3 beziehen sich auf den Fall eines Barzuschusses. Bei den eingesetzten Beträgen sind Bruttobeträge, d. h. die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben, zugrunde zu legen. Wird die Beihilfe nicht als Zuschuss, sondern in anderer Form gewährt, so entspricht der Beihilfebetrag dem Bruttosubventionsäquivalent der Beihilfe.

In mehreren Tranchen zahlbare Beihilfen werden zum Bewilligungszeitpunkt abgezinst. Für die Abzinsung wird der zum Bewilligungszeitpunkt geltende Abzinsungssatz zugrunde gelegt.

(7)   Wenn der De-minimis-Höchstbetrag nach Absatz 2 oder die nationale Obergrenze gemäß Absatz 3 durch die Gewährung neuer De-minimis-Beihilfen überschritten würde, darf diese Verordnung für keine der neuen Beihilfen in Anspruch genommen werden.

(8)   Im Falle einer Fusion oder Übernahme müssen alle De-minimis-Beihilfen, die beteiligten Unternehmen gewährt wurden, herangezogen werden, um zu ermitteln, ob eine neue De-minimis-Beihilfe für das neue bzw. das übernehmende Unternehmen den Höchstbetrag oder die nationale Obergrenze übersteigt; vor der Fusion bzw. Übernahme rechtmäßig gewährte De-minimis-Beihilfen werden dabei nicht in Frage gestellt.

(9)   Wird ein Unternehmen in zwei oder mehr separate Unternehmen aufgespalten, so werden die De-minimis-Beihilfen, die dem Unternehmen vor der Aufspaltung gewährt wurden, demjenigen Unternehmen zugewiesen, dem die Beihilfen zugutekommen, also grundsätzlich dem Unternehmen, das die Geschäftsbereiche erwirbt, für die die De-minimis-Beihilfen verwendet wurden. Ist eine solche Zuweisung nicht möglich, so werden die De-minimis-Beihilfen den neuen Unternehmen auf der Grundlage des Buchwerts ihres Eigenkapitals anteilig zugewiesen.

Artikel 4

Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents

(1)   Diese Verordnung gilt nur für Beihilfen, deren Bruttosubventionsäquivalent im Voraus genau berechnet werden kann, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist („transparente Beihilfen“). Als transparente Beihilfen sind insbesondere die in den Absätzen 2 bis 6 aufgeführten Beihilfen anzusehen.

(2)   Beihilfen in Form von Darlehen gelten als transparente De-minimis-Beihilfen, wenn

a)

das Darlehen durch Sicherheiten unterlegt ist, die sich auf mindestens 50 % des Darlehensbetrags belaufen, und einen Betrag von nicht mehr als 50 000 EUR und eine Laufzeit von höchstens fünf Jahren oder einen Betrag von nicht mehr als 25 000 EUR und eine Laufzeit von höchstens zehn Jahren aufweist. Bei Darlehen mit einem geringeren Darlehensbetrag und/oder einer kürzeren Laufzeit als fünf bzw. zehn Jahren wird das Bruttosubventionsäquivalent als entsprechender Anteil des anwendbaren Höchstbetrags nach Artikel 3 Absatz 2 berechnet; oder

b)

das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage des zum Bewilligungszeitpunkt geltenden Referenzzinssatzes berechnet wurde.

(3)   Beihilfen in Form von Kapitalzuführungen gelten nur dann als transparente De-minimis-Beihilfen, wenn der Gesamtbetrag der zugeführten öffentlichen Mittel den De-minimis-Höchstbetrag nicht übersteigt.

(4)   Beihilfen im Rahmen von Risikofinanzierungsmaßnahmen, die in Form von Eigenkapital oder eigenkapitalähnlichen Mitteln bereitgestellt werden, werden in Bezug auf das Zielunternehmen nur dann als transparente De-minimis-Beihilfen angesehen, wenn gewährleistet ist, dass die im Rahmen der betreffenden Maßnahme gewährten Kapitalzuführungen an die einzelnen Zielunternehmen den De-minimis-Höchstbetrag nicht übersteigen.

(5)   Beihilfen in Form von Garantien gelten als transparente De-minimis-Beihilfen, wenn

a)

die Garantie sich auf einen Anteil von höchstens 80 % des zugrundeliegenden Darlehens bezieht und einen Betrag von nicht mehr als 75 000 EUR und eine Laufzeit von höchstens fünf Jahren oder einen Betrag von nicht mehr als 37 500 EUR und eine Laufzeit von höchstens zehn Jahren aufweist. Bei Garantien mit einem geringeren Garantiebetrag und/oder einer kürzeren Laufzeit als fünf bzw. zehn Jahren wird das Bruttosubventionsäquivalent als entsprechender Anteil des anwendbaren Höchstbetrags nach Artikel 3 Absatz 2 berechnet; oder

b)

das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage der Safe-Harbour-Prämien nach einer Mitteilung der Kommission (17) berechnet wurde; oder

c)

vor der Durchführung die Methode für die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents der Garantie nach einer zu diesem Zeitpunkt geltenden Verordnung der Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen bei der Kommission angemeldet und von ihr genehmigt wurde und sich die genehmigte Methode ausdrücklich auf die Art der Garantie und die Art der zugrundeliegenden Transaktion bezieht, um die es im Zusammenhang mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung geht.

(6)   Beihilfen in anderer Form gelten als transparente De-minimis-Beihilfen, wenn die Beihilfebestimmungen eine Obergrenze vorsehen, die gewährleistet, dass der geltende Höchstbetrag nicht überschritten wird.

Artikel 5

Kumulierung

(1)   Für Unternehmen, die sowohl in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse als auch in einem oder mehreren der unter die Verordnung (EU) Nr. …/2013 (allgemeine De-minimis-Verordnung) fallenden Sektoren tätig sind, kann die im Rahmen der vorliegenden Verordnung gewährte De-minimis-Beihilfe für Tätigkeiten der Primärerzeugung mit den De-minimis-Beihilfen für andere Sektoren gemäß der Verordnung (EU) Nr. …/2013 (allgemeine De-minimis-Verordnung) bis zu dem in Artikel 3 Absatz 2 der genannten Verordnung festgesetzten Höchstbetrag kumuliert werden, sofern die Mitgliedstaaten durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder die Zuweisung der Kosten sicherstellen, dass die im Einklang mit dieser Verordnung gewährten De-minimis-Beihilfen nicht der Primärerzeugung zugute kommen.

(2)   De-minimis-Beihilfen dürfen weder mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten noch mit staatlichen Beihilfen für dieselbe Risikofinanzierungsmaßnahme kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste Beihilfeintensität oder der höchste Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird.

Artikel 6

Überwachung und Berichterstattung

(1)   Die Mitgliedstaaten richten bis zum 31. Dezember 2015 ein Zentralregister der De-minimis-Beihilfen ein. Das Zentralregister enthält Angaben zu jedem Beihilfeempfänger (Angabe der Unternehmenskategorie (kleines, mittleres oder großes Unternehmen) sowie des Wirtschaftszweigs, in den der Hauptgeschäftsbereich fällt (NACE-Kode bis zur Abteilungsebene (18))) sowie den Bewilligungszeitpunkt und das Bruttosubventionsäquivalent jeder von Behörden in diesem Mitgliedstaat im Einklang mit der vorliegenden Verordnung gewährten De-minimis-Beihilfe. Das Register umfasst alle De-minimis-Beihilfen, die ab dem 1. Januar 2016 im Einklang mit dieser Verordnung gewährt werden.

(2)   Solange ein Mitgliedstaat noch nicht über ein Zentralregister verfügt, das einen Zeitraum von drei Jahren abdeckt, gilt Absatz 3.

(3)   Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, einem Unternehmen im Einklang mit dieser Verordnung eine De-minimis-Beihilfe zu bewilligen, so teilt er diesem Unternehmen schriftlich die voraussichtliche Höhe der Beihilfe (ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent) mit und weist es unter ausdrücklichem Verweis auf diese Verordnung mit Angabe ihres Titels und der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union darauf hin, dass es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt. Wird eine De-minimis-Beihilfe im Einklang mit dieser Verordnung auf der Grundlage einer Regelung verschiedenen Unternehmen gewährt, die Einzelbeihilfen in unterschiedlicher Höhe erhalten, so kann der betreffende Mitgliedstaat seine Informationspflicht dadurch erfüllen, dass er den Unternehmen einen Festbetrag mitteilt, der dem auf der Grundlage der Regelung zulässigen Beihilfehöchstbetrag entspricht. In diesem Fall ist für die Feststellung, ob der Beihilfehöchstbetrag nach Artikel 3 Absatz 2 und die Obergrenze nach Artikel 3 Absatz 3 eingehalten wurden, dieser Festbetrag maßgebend. Der Mitgliedstaat gewährt die Beihilfe erst, nachdem er von dem betreffenden Unternehmen eine Erklärung in schriftlicher oder elektronischer Form erhalten hat, in der dieses alle anderen ihm in den beiden vorangegangenen Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr gewährten De-minimis-Beihilfen angibt, für die die vorliegende oder andere De-minimis-Verordnungen gelten.

(4)   Der Mitgliedstaat gewährt die neue De-minimis-Beihilfe nach dieser Verordnung erst, nachdem er sich vergewissert hat, dass dadurch der Betrag der dem betreffenden Unternehmen insgesamt gewährten De-minimis-Beihilfen nicht den Höchstbetrag nach Artikel 3 Absatz 2 übersteigt und auch die Obergrenze nach Artikel 3 Absatz 3 nicht überschritten wird und sämtliche Voraussetzungen der Artikel 1 bis 5 erfüllt sind.

(5)   Die Mitgliedstaaten zeichnen sämtliche die Anwendung dieser Verordnung betreffenden Informationen auf und stellen sie zusammen. Diese Aufzeichnungen müssen alle Informationen enthalten, die für den Nachweis benötigt werden, dass die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind. Die Aufzeichnungen über De-minimis-Einzelbeihilfen sind 10 Steuerjahre ab dem Zeitpunkt aufzubewahren, zu dem die Beihilfe gewährt wurde. Die Aufzeichnungen über De-minimis-Beihilferegelungen sind 10 Jahre ab dem Zeitpunkt aufzubewahren, zu dem die letzte Einzelbeihilfe nach der betreffenden Regelung gewährt wurde. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission auf schriftliches Ersuchen innerhalb von 20 Arbeitstagen oder einer in dem Ersuchen gesetzten längeren Frist alle Informationen, die die Kommission benötigt, um prüfen zu können, ob die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind, und insbesondere den Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, die ein Unternehmen im Einklang mit dieser Verordnung oder anderen De-minimis-Verordnungen erhalten hat.

(6)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission alljährlich einen Bericht über die Anwendung der vorliegenden Verordnung vor. Der Bericht enthält folgende Angaben:

a)

den Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, die im abgelaufenen Kalenderjahr im betreffenden Mitgliedstaat im Einklang mit dieser Verordnung gewährt wurden, aufgeschlüsselt nach Wirtschaftszweig und Unternehmenskategorie (kleine, mittlere oder große Unternehmen) der Beihilfeempfänger;

b)

die Zahl der Empfänger der De-minimis-Beihilfen, die im abgelaufenen Kalenderjahr im betreffenden Mitgliedstaat im Einklang mit dieser Verordnung gewährt wurden, aufgeschlüsselt nach Wirtschaftszweig und Unternehmenskategorie (kleine, mittlere oder große Unternehmen) der Beihilfeempfänger;

c)

andere von der Kommission erbetene Informationen über die Anwendung dieser Verordnung, die rechtzeitig vor der Abgabe des Berichts näher ausgeführt werden.

Der erste Bericht, für das Kalenderjahr 2016, ist bis zum 30. Juni 2017 vorzulegen. Wenn der Mitgliedstaat alle notwendigen Berichtsangaben öffentlich zugänglich macht, ist er von der Verpflichtung entbunden, der Kommission einen Bericht vorzulegen. Die Kommission veröffentlicht alljährlich eine Zusammenfassung der Angaben aus den Jahresberichten, einschließlich des Gesamtbetrags der von den einzelnen Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung gewährten De-minimis-Beihilfen.

Artikel 7

Übergangsbestimmungen

(1)   De-minimis-Einzelbeihilfen, die zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 30. Juni 2008 gewährt wurden und die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 erfüllen, werden als Maßnahmen angesehen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, und sind daher von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen.

(2)   De-minimis-Einzelbeihilfen, die zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 30. Juni 2014 gewährt wurden bzw. werden und die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 erfüllen, werden als Maßnahmen angesehen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, und sind daher von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen.

(3)   Nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Verordnung können De-minimis-Beihilfen, die die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, noch sechs Monate angewandt werden.

Artikel 8

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft und gilt vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. August 2013

Für die Kommission

Der Präsident

[…] […]


(1)  ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1.

(2)  ABl. C 227 vom 6.8.2013, S. 3.

(3)  ABl. C 68 vom 6.3.1996, S. 9.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5).

(6)  ABl. L 325 vom 28.10.2004, S. 4.

(7)  ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 35.

(8)  Rechtssache C-222/04 Ministero dell’Economia e delle Finanze/Cassa di Risparmio di Firenze SpA et al., Slg. 2006, I-289.

(9)  Rechtssache C-382/99 Niederlande/Kommission, C-382/99, Slg. 2002, I-5163.

(10)  Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3).

(11)  ABl. L …

(12)  Rechtssache C-456/00 Frankreich/Kommission, Slg. 2002, I-11949.

(13)  ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6.

(14)  ABl. C 155 vom 20.6.2008, S. 10.

(15)  ABl. L …

(16)  Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1).

(17)  Derzeit: Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (ABl. C 155 vom 20.6.2008, S. 10).

(18)  Nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).


ANHANG

Kumulierter Höchstbetrag der De-minimis-Beihilfen für die Unternehmen des Agrarsektors nach Mitgliedstaaten (Artikel 3 Absatz 3)

Mitgliedstaat

Höchstbetrag der De-minimis-Beihilfen

(in EUR)

Belgien

76 070 000

Bulgarien

4 349 000

Tschechische Republik

48 340 000

Dänemark

105 750 000

Deutschland

522 890 000

Estland

8 110 000

Irland

66 280 000

Griechenland

109 260 000

Spanien

413 750 000

Frankreich

722 240 000

Kroatien

28 610 000

Italien

475 080 000

Zypern

7 060 000

Lettland

10 780 000

Litauen

25 860 000

Luxemburg

3 520 000

Ungarn

77 600 000

Malta

1 290 000

Niederlande

254 330 000

Österreich

71 540 000

Polen

225 700 000

Portugal

62 980 000

Rumänien

180 480 000

Slowenien

12 320 000

Slowakei

22 950 000

Finnland

46 330 000

Schweden

57 890 000

Vereinigtes Königreich

270 170 000


6.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 227/12


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 227/05

Datum der Annahme der Entscheidung

5.6.2013

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.35193 (12/N)

Mitgliedstaat

Italien

Region

Palermo

Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Termini Imerese Port

Rechtsgrundlage

Art der Beihilfe

Ad-hoc-Beihilfe

Societa Interporti Siciliani SpA

Ziel

Durchführung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Haushaltsmittel insgesamt: 72 EUR (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

80,02 %

Laufzeit

1.1.2013-1.1.2015

Wirtschaftssektoren

Lagerei, Güterbeförderung im Straßenverkehr, Güterbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Regione Siciliana, Assessorato Turismo Communicazioni e Trasporti

Dipartimento Regionale Trasporti e Communicazioni

Via L. da Vinci 161

90145 Palermo PA

ITALIA

Dott. Vincenzo Falgares

Tel. +39 917072031

E-mail: vincenzo.falgares@regione.sicilia.it

Societa degli Interporti Siciliani SpA

VIII Strada 29 — Zona Industriale

95121 Catania CT

ITALIA

Rodolfo De Dominicis

Tel. +39 957357272

E-mail: info@interporti.sicilia.it

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm

Datum der Annahme der Entscheidung

17.6.2013

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.36100 (13/N)

Mitgliedstaat

Spanien

Region

Pais Vasco

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Régimen de ayuda al cine vasco — Prolongación

Rechtsgrundlage

Proyecto del 2013 Orden de la Consejera de Cultura, por la que se convoca la concesión de ayudas a la creación, desarrollo y producción audiovisual

Art der Beihilfe

Regelung

Ziel

Kultur

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

 

Haushaltsmittel insgesamt: 4 488 000 EUR

 

Jährliche Mittel: 1 496 000 EUR

Beihilfehöchstintensität

50 %

Laufzeit

bis zum 31.3.2016

Wirtschaftssektoren

Herstellung, Verleih und Vertrieb von Filmen und Fernsehprogrammen; Kinos; Tonstudios und Verlegen von Musik

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Departamento de Educación, Política Lingüística y Cultura, Gobierno Vasco

Donostia-San Sebastian, 1

01010 Vitoria-Gasteiz

ESPAÑA

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm


6.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 227/14


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 227/06

Datum der Annahme der Entscheidung

5.6.2013

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.33365 (12/N)

Mitgliedstaat

Niederlande

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Onderzoeksprojecten aanvoersector

Rechtsgrundlage

Bestemmingsheffingsverordening conform artikel 7 van het Instellingsbesluit Productschap Vis (Staatsblad 2003, nummer 253) gebaseerd op artikel 126, eerste lid, van de Wet op de bedrijfsorganisatie (wet van 27 januari 1950 gepubliceerd in Staatsblad K 22, laatste wijziging is met ingang van 1 januari 2011 in werking getreden welke is gepubliceerd in Staatsblad 2010, 840).

Art der Beihilfe

Regelung

Ziel

Forschung und Entwicklung

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Beihilfehöchstintensität

100 %

Laufzeit

ab 3.7.2012

Wirtschaftssektoren

Fischerei und Aquakultur

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Productschap Vis

Postbus 72

2280 AB Rijswijk

NEDERLAND

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

6.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 227/15


Euro-Wechselkurs (1)

5. August 2013

2013/C 227/07

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3257

JPY

Japanischer Yen

130,62

DKK

Dänische Krone

7,4554

GBP

Pfund Sterling

0,86425

SEK

Schwedische Krone

8,7618

CHF

Schweizer Franken

1,2352

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,8550

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,937

HUF

Ungarischer Forint

298,56

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7030

PLN

Polnischer Zloty

4,2192

RON

Rumänischer Leu

4,4220

TRY

Türkische Lira

2,5630

AUD

Australischer Dollar

1,4910

CAD

Kanadischer Dollar

1,3782

HKD

Hongkong-Dollar

10,2832

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7076

SGD

Singapur-Dollar

1,6818

KRW

Südkoreanischer Won

1 475,99

ZAR

Südafrikanischer Rand

13,0548

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,1195

HRK

Kroatische Kuna

7,5200

IDR

Indonesische Rupiah

13 635,34

MYR

Malaysischer Ringgit

4,2840

PHP

Philippinischer Peso

57,608

RUB

Russischer Rubel

43,6085

THB

Thailändischer Baht

41,521

BRL

Brasilianischer Real

3,0321

MXN

Mexikanischer Peso

16,7893

INR

Indische Rupie

80,7020


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

6.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 227/16


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6966 — 3i Group/Barclays Infrastructure Funds Management)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 227/08

1.

Am 31. Juli 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen 3i Group plc („3i Group“, Vereinigtes Königreich) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über das Unternehmen Barclays Infrastructure Funds Management Limited („BIFM“, Vereinigtes Königreich).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

3i Group: internationaler Finanzinvestor und Verwalter von Kapitalanlagen, wobei Beteiligungen an mittelständischen Unternehmen, Infrastrukturfinanzierungen und Schuldenverwaltung das Kerngeschäft bilden,

BIFM: Management von Infrastrukturfonds, die vor allem Investitionen im Vereinigten Königreich sowie in Frankreich, Irland und Italien tätigen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6966 — 3i Group/Barclays Infrastructure Funds Management per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


SONSTIGE RECHTSAKTE

Europäische Kommission

6.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 227/17


Mitteilung an Abu Mohammed Al-Jawlani, der mit der Verordnung (EU) Nr. 754/2013 der Kommission in die Liste nach den Artikeln 2, 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 881/2013 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen, aufgenommen wurde

2013/C 227/09

1.

Mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2002/402/GASP (1) wird die Union zum Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der Mitglieder der Al-Qaida-Organisation sowie anderer mit ihnen in Verbindung stehender Personen, Vereinigungen, Unternehmen und Organisationen aufgefordert, die in der nach den Resolutionen 1267 (1999) und 1333 (2000) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen erstellten Liste aufgeführt sind, die von dem mit der Resolution 1267 (1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschuss der Vereinten Nationen regelmäßig zu aktualisieren ist.

Auf der von dem genannten Ausschuss der Vereinten Nationen erstellten Liste stehen:

Al Qaida;

natürliche und juristische Personen, Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen, die mit Al-Qaida in Verbindung stehen, und

juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle dieser mit Al-Qaida in Verbindung stehenden Personen, Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen stehen oder diese unterstützen.

Zu den Handlungen oder Aktivitäten, die darauf schließen lassen, dass eine Person, eine Vereinigung, ein Unternehmen oder eine Organisation mit Al-Qaida „in Verbindung steht“, zählen:

a)

die Beteiligung an der Finanzierung, Planung, Erleichterung, Vorbereitung oder Begehung von Handlungen oder Aktivitäten durch, zusammen mit, unter dem Namen oder im Namen von oder zur Unterstützung von Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger,

b)

die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial an diese,

c)

die Rekrutierung für diese oder

d)

die sonstige Unterstützung ihrer Handlungen oder Aktivitäten.

2.

Der Ausschuss der Vereinten Nationen hat am 23. Juli 2013 beschlossen, Abu Mohammed Al-Jawlani in die einschlägige Liste aufzunehmen. Abu Mohammed Al-Jawlani kann jederzeit einen mit Belegen versehenen Antrag auf Überprüfung des Beschlusses, ihn in die genannte Liste der Vereinten Nationen aufzunehmen, an die Ombudsperson der Vereinten Nationen richten. Der Antrag ist an folgende Anschrift zu senden:

United Nations — Office of the Ombudsperson

Room TB-08041D

New York, NY 10017

UNITED STATES OF AMERICA

Tel. +1 2129632671

Fax +1 2129631300 / 3778

E-Mail: ombudsperson@un.org

Weitere Informationen unter: http://www.un.org/sc/committees/1267/delisting.shtml

3.

Im Anschluss an den unter Nummer 2 genannten Beschluss der Vereinten Nationen hat die Kommission die Verordnung (EU) Nr. 754/2013 (2) erlassen, mit der Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen (3), geändert wird. Mit der nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 vorgenommenen Änderung wird Abu Mohammed Al-Jawlani in die Liste in Anhang I der genannten Verordnung (im Folgenden „Anhang I“) aufgenommen.

Die folgenden Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 finden auf die in Anhang I aufgenommenen natürlichen Personen und Organisationen Anwendung:

1.

das Einfrieren aller Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die den betroffenen Personen und Organisationen gehören oder in ihrem Eigentum stehen oder von ihnen verwahrt werden, und die Vorschrift, dass keiner der betroffenen Personen und Organisationen direkt oder indirekt Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder ihnen zugute kommen dürfen (Artikel 2 und 2a (4)), und

2.

das Verbot, auf unmittelbarem oder mittelbarem Wege technische Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten an die betroffenen Personen und Organisationen zu liefern, zu verkaufen und weiterzugeben (Artikel 3).

4.

In Artikel 7a der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 (5) ist ein Überprüfungsverfahren vorgesehen, nach dem die Betroffenen zu den Gründen für die Aufnahme in die Liste Stellung nehmen können. Die mit der Verordnung (EU) Nr. 754/2013 in Anhang I aufgenommenen Personen und Organisationen können bei der Kommission beantragen, dass ihnen die Gründe für ihre Aufnahme in die Liste mitgeteilt werden. Der Antrag ist an folgende Anschrift zu senden:

European Commission

‘Restrictive measures’

Rue de la Loi/Wetstraat 200

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

5.

Die betroffenen Personen und Organisationen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Verordnung (EU) Nr. 754/2013 unter den in Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.

6.

Die in Anhang I aufgenommenen Personen und Organisationen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 angegebenen zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten beantragen können, dass ihnen eine Genehmigung für die Verwendung der eingefrorenen Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen nach Artikel 2a der Verordnung erteilt wird.


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 4.

(2)  ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 24.

(3)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.

(4)  Artikel 2a wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 561/2003 des Rates (ABl. L 82 vom 29.3.2003, S. 1) eingefügt.

(5)  Artikel 7a wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1286/2009 des Rates (ABl. L 346 vom 23.12.2009, S. 42) eingefügt.