ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2013.216.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 216

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

56. Jahrgang
30. Juli 2013


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2013/C 216/01

Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ab dem 1. August 2013 auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise (Bankenmitteilung) ( 1 )

1

2013/C 216/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6946 — BayWa/Bohnhorst Agrarhandel) ( 1 )

16

2013/C 216/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6980 — Cinven/CeramTec) ( 1 )

16

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2013/C 216/04

Euro-Wechselkurs

17

2013/C 216/05

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen aus der Sitzung vom 18. Februar 2013 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache COMP/M.6663 — Ryanair/Aer Lingus III — Berichterstatter: Estland

18

2013/C 216/06

Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten — Ryanair/Aer Lingus III (COMP/M.6663)

20

2013/C 216/07

Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 27. Februar 2013 zur Feststellung der Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.6663 — Ryanair/Aer Lingus III) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 1106 final)  ( 1 )

22

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2013/C 216/08

Sanierungsmaßnahmen — Entscheidung über eine Sanierungsmaßnahme für das Unternehmen International Union Insurances SA(Bekanntmachung gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2001/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen)

31

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2013/C 216/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.7001 — Carlyle/Klenk Holz) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

32

2013/C 216/10

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6922 — Triton/Logstor) ( 1 )

33

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

30.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 216/1


Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ab dem 1. August 2013 auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise („Bankenmitteilung“)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 216/01

1.   EINLEITUNG

1.

Seit Beginn der Finanzkrise hat die Kommission sechs Mitteilungen (im Folgenden „Krisenmitteilungen“) (1) erlassen. Sie dienten dem Finanzsektor während der Finanzkrise als wichtige Orientierungshilfe, da dort ausführlich erläutert ist, welche Kriterien erfüllt sein müssen, damit staatliche Beihilfen nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden können.

2.

Die Krisenmitteilungen bilden einen umfassenden Rahmen für ein koordiniertes Vorgehen zur Unterstützung des Finanzsektors mit dem Ziel, für Finanzstabilität zu sorgen und gleichzeitig Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt zwischen den Banken in den Mitgliedstaaten so gering wie möglich zu halten. In diesen Mitteilungen ist genau ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen eine staatliche Beihilfe gewährt werden darf und welche Kriterien erfüllt sein müssen, damit sie nach den im AEUV verankerten Grundsätzen als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden kann. Mit den Krisenmitteilungen wurden die Beihilfevorschriften für die staatliche Unterstützung des Finanzsektors regelmäßig aktualisiert, um auf den Verlauf der Krise zu reagieren. Angesichts der jüngsten Entwicklungen ist eine erneute Anpassung der Krisenmitteilungen erforderlich.

Rechtsgrundlage

3.

Die Krisenmitteilungen sowie alle Einzelbeschlüsse zu Beihilfemaßnahmen und -regelungen, die in den Anwendungsbereich der Krisenmitteilungen fallen, wurden auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV erlassen, dem zufolge unter bestimmten Voraussetzungen Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats erlaubt sind.

4.

Seit Beginn der Krise wurden weitreichende Maßnahmen ergriffen, um die Probleme im Finanzsektor in den Griff zu bekommen. So mussten einige Bestimmungen der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten aufgrund des Verlaufs der Krise geändert werden, wobei die Möglichkeit einer Inanspruchnahme umfangreicher staatlicher Förderung ausnahmsweise nicht ausgeschlossen wurde. Trotz des außergewöhnlichen Einsatzes finanz- und geldpolitischer Instrumente, mit denen eine weitere Zuspitzung der Krise vermieden werden konnte, erholt sich die Wirtschaft in der Europäischen Union nur sehr zögerlich und uneinheitlich. In einigen Mitgliedstaaten leidet der Finanzsektor zusätzlich unter den schwierigen Bedingungen für die Erschließung längerfristiger Finanzierungen und unter der Qualität der Vermögenswerte — beides Folgen der wirtschaftlichen Rezession und der Maßnahmen zum Schuldenabbau in den öffentlichen Haushalten und der Privatwirtschaft. Die Finanzmärkte stehen weiter unter Druck, und das Risiko allgemeiner negativer Spillover-Effekte besteht nach wie vor.

5.

Die anhaltenden Spannungen auf den Staatsanleihemärkten führen uns deutlich vor Augen, wie schwankungsanfällig die Finanzmärkte weiterhin sind. Aufgrund der engen Verflechtungen und der Interdependenz innerhalb des Finanzsektors in der Union bestehen auf dem Markt weiterhin Befürchtungen, dass die Finanzkrise auf andere Bereiche übergreifen könnte. Angesichts der ausgeprägten Volatilität der Finanzmärkte und der unsicheren wirtschaftlichen Aussichten sowie des damit verbundenen Risikos einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats ist es gerechtfertigt, dass die Mitgliedstaaten über eine Art „Sicherheitsnetz“ verfügen und auch künftig noch die Möglichkeit haben, nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV krisenbedingte Unterstützungsmaßnahmen zu gewähren.

6.

Angesichts des anhaltenden Drucks auf den Finanzmärkten und des Risikos allgemeiner negativer Spillover-Effekte vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des AEUV auf staatliche Beihilfen zugunsten des Finanzsektors weiterhin erfüllt sind. Diese Ausnahmeregelung kommt jedoch nur solange zur Anwendung, wie die Krise anhält und daraus wirklich außergewöhnliche Umstände resultieren, die die Stabilität der Finanzmärkte insgesamt gefährden.

Finanzstabilität als übergeordnetes Ziel

7.

In ihrer Reaktion auf die Finanzkrise wie auch beim Erlass der Krisenmitteilungen bestand für die Kommission das übergeordnete Ziel darin, für Finanzstabilität zu sorgen; gleichzeitig sollten die staatlichen Beihilfen und die Verzerrungen im Wettbewerb zwischen den Banken in den verschiedenen Mitgliedstaaten auf ein Minimum beschränkt bleiben. Die Wahrung der Finanzstabilität bedeutet, dass weitreichende aus der Insolvenz eines Kreditinstituts erwachsende negative Spillover-Effekte auf andere Bereiche des Bankensystems vermieden werden und sichergestellt wird, dass dieses System als Ganzes weiterhin eine angemessene Kreditversorgung der Realwirtschaft gewährleisten kann. Auch nach dieser Mitteilung ist die Finanzstabilität bei der Würdigung der Beihilfen zugunsten des Finanzsektors ein zentrales Kriterium. Die Kommission wird bei der beihilferechtlichen Würdigung dem Umstand Rechnung tragen, dass sich die Krise, die als akute Notlage des gesamten Bankensystems begann, gewandelt hat, da jetzt in Teilen der Union grundlegenderer wirtschaftliche Schwierigkeiten mit einem entsprechend höheren Risiko einer Fragmentierung des Binnenmarkts festzustellen sind.

8.

Dem übergeordneten Ziel der Finanzstabilität wird nicht nur durch die Möglichkeit Rechnung getragen, dass in Not geratene Banken aus Gründen der Finanzstabilität staatliche Beihilfen in Anspruch nehmen können, sondern auch mit der Art, wie die Umstrukturierungspläne gewürdigt werden. In diesem Zusammenhang sei an dieser Stelle unterstrichen, dass ein gesunder Finanzsektor die Voraussetzung für Finanzstabilität ist. Die Kapitalbeschaffungspläne müssen deshalb in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Aufsichtsbehörde geprüft werden, damit sichergestellt ist, dass die Rentabilität innerhalb eines vertretbaren Zeitraums und auf einer soliden und tragfähigen Grundlage wiederhergestellt werden kann; ansonsten sollte das insolvente Kreditinstitut in geordneter Weise abgewickelt werden.

9.

Auch bei der Anwendung der EU-Beihilfevorschriften auf Einzelfälle berücksichtigt die Kommission die gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen, die sowohl für die Rentabilität der Banken als auch für den Bedarf der Realwirtschaft eines Mitgliedstaats, weiterhin Zugang zu Krediten von gesunden Banken zu erhalten, bestimmend sind. Die Kommission wird bei der Prüfung der Umstrukturierungspläne von Banken auch künftig die spezifischen Gegebenheiten der betreffenden Bank und des Mitgliedstaats berücksichtigen: So wird sie, wenn eine staatliche Beihilfe aufgrund der Staatsschuldenkrise und nicht wegen einer übermäßigen Risikobereitschaft der Bank (2) erforderlich ist, eine unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit erfolgende Prüfung zur langfristigen Rentabilität der Bank vornehmen; dabei wird sie berücksichtigen, dass im Binnenmarkt gleiche Ausgangsbedingungen aufrechterhalten werden müssen, und ein besonderes Augenmerk auf die Entwicklung der Lastenverteilung in der Union richten.

10.

Wenn große Teile des Finanzsektors eines Mitgliedstaats einer Umstrukturierung bedürfen, bemüht sich die Kommission im Bestreben um eine systemweite Lösung, bei der Prüfung der Umstrukturierungspläne der einzelnen Banken einen koordinierten Ansatz zugrunde zu legen. Einen solchen Ansatz verfolgt die Kommission insbesondere bei all jenen Mitgliedstaaten, für die ein wirtschaftliches Anpassungsprogramm aufgelegt wurde. Dabei muss die Kommission insbesondere berücksichtigen, wie sich die Umstrukturierung der einzelnen Kreditinstitute sowohl auf Ebene des Finanzsektors (z. B. in Bezug auf die Marktstruktur) als auch auf gesamtwirtschaftlicher Ebene (vor allem in Bezug auf eine angemessene Kreditversorgung der Realwirtschaft auf solider und nachhaltiger Basis) insgesamt auswirkt bzw. ausgewirkt hat.

11.

Bei der Prüfung der Lastenverteilung und der Maßnahmen zur Begrenzung der beihilfebedingten Wettbewerbsverzerrungen untersucht die Kommission die geplanten Maßnahmen (einschließlich Veräußerungen) auf ihre Durchführbarkeit und ihre Auswirkungen auf die Marktstruktur und auf etwaige Markteintrittsschranken. Gleichzeitig muss die Kommission sicherstellen, dass die in einem bestimmten Fall oder Mitgliedstaat konzipierten Lösungen mit dem Ziel im Einklang stehen, größere Asymmetrien zwischen den Mitgliedstaaten zu vermeiden, da diese den Binnenmarkt weiter fragmentieren und zu finanzieller Instabilität führen könnten, wodurch die wirtschaftliche Erholung innerhalb der Union verlangsamt würde.

Entwicklung des regulatorischen Rahmens und Überarbeitungsbedarf bei den Krisenmitteilungen

12.

Seit Beginn der Krise hat die Union zahlreiche institutionelle und regulatorische Änderungen vorgenommen, um die Widerstandsfähigkeit des Finanzsektors zu stärken und die Prävention, das Management und die Bewältigung von Krisen im Bankensektor zu verbessern. Der Europäische Rat hat weitere Initiativen angekündigt, mit denen die Wirtschafts- und Währungsunion durch die Schaffung einer Bankenunion auf eine solidere Grundlage gestellt werden soll; erste Schritte auf diesem Weg sind die Einführung eines einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) sowie eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute mit Sitz in einem Mitgliedstaat, der sich am SSM beteiligt. Des Weiteren haben sich die Mitgliedstaaten darauf verständigt, einen Stabilitätsmechanismus einzurichten, über den Finanzmittel für die an dem Mechanismus beteiligten Länder und deren notleidende Banken bereitgestellt werden.

13.

Diese Maßnahmen sind mit einem gewissen Vorlauf verbunden, damit zum Beispiel die nötigen Gesetze erlassen werden oder die erforderlichen Abwicklungsfonds aufgelegt werden können. Einige dieser Maßnahmen sind auf das Euro-Währungsgebiet beschränkt. Inzwischen sind aufgrund der zunehmend unterschiedlich verlaufenden wirtschaftlichen Erholung in der Union, der Notwendigkeit des Abbaus und der Konsolidierung der öffentlichen und privaten Schulden und aufgrund bestehender Schwachstellen im Finanzsektor weiterhin anhaltende Spannungen auf den Finanzmärkten und eine Fragmentierung mit zunehmenden Verzerrungen im Binnenmarkt zu beobachten. Die Integrität des Binnenmarkts muss deshalb unter anderem durch strengere Vorschriften für staatliche Beihilfen geschützt werden. Durch die Anpassung der Krisenmitteilungen, mit der mehr Klarheit für die Märkte geschaffen wird, kann der Weg für einen reibungslosen Übergang zu den neuen Vorschriften bereitet werden, die die Kommission in ihrem Vorschlag für eine Richtlinie zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten (3) ausgearbeitet hat. Die geänderten Krisenmitteilungen könnten außerdem im gesamten Binnenmarkt für eine entschiedenere Umstrukturierung und eine umfassendere Lastenverteilung auf alle Banken, die staatliche Beihilfen erhalten, sorgen.

14.

Die Beihilfenkontrolle im Finanzsektor überschneidet sich in einigen Fällen mit den Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten. In einigen Fällen verlangen die Aufsichtsbehörden Anpassungen in Bezug auf die Unternehmensführung (Corporate Governance) und die Vergütungspraxis, die bei Banken, die staatliche Beihilfen erhalten, häufig auch in den Umstrukturierungsplänen vorgesehen sind. In diesen Fällen ist, ohne dass die Zuständigkeit der Kommission für die Beihilfenkontrolle in irgendeiner Weise beschnitten werden würde, eine Absprache zwischen der Kommission und den zuständigen Aufsichtsbehörden wichtig. Da sich der Regulierungs- und der Aufsichtsrahmen in der Union und insbesondere auch in dem Euro-Währungsgebiet zur Zeit im Wandel befinden, wird sich die Kommission — wie auch schon zuvor — eng mit den Aufsichtsbehörden abstimmen, um ein konstruktives Zusammenwirken bei den verschiedenen Aufgaben und Zuständigkeiten aller beteiligten Behörden zu gewährleisten.

Lastenverteilung

15.

In den Krisenmitteilungen wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch während der Krise an den allgemeinen Grundsätzen der Beihilfenkontrolle festgehalten wird. Damit etwaige Wettbewerbsverzerrungen zwischen Banken auch über die Grenzen der Mitgliedstaaten hinweg begrenzt und moralische Risiken (moral hazard) vermieden werden können, sollte die betreffende Beihilfe auf das erforderliche Minimum beschränkt werden und der Beihilfeempfänger einen angemessenen Eigenbeitrag zu den Umstrukturierungskosten leisten. Die Bank und deren Kapitaleigner sollten sich soweit wie möglich mit eigenen Mitteln an der Umstrukturierung beteiligen. (4) Die staatliche Unterstützung sollte zu Bedingungen gewährt werden, die eine angemessene Lastenverteilung auf jene gewährleisten, die in die Bank investiert haben.

16.

Seit Beginn der Krise hat die Kommission bei der Prüfung staatlicher Beihilfen zugunsten von Banken verlangt, dass unter Berücksichtigung der Höhe der gewährten Hilfe wenigstens ein Mindestmaß an Lastenverteilung erfolgt, indem die betreffenden Banken Verluste mit verfügbarem Kapital absorbieren und sie für die staatlichen Interventionen eine angemessene Vergütung zahlen. Des Weiteren erließ die Kommission, um den Abfluss von Mitteln zu verhindern, Vorschriften für den Rückkauf von Hybridinstrumenten sowie ein Verbot von Dividenden- und Kuponzahlungen. Die Kommission legte jedoch keine Schwellenwerte für die zu leistenden Eigenbeträge oder andere Voraussetzungen fest (5).

17.

In den ersten Phasen der Krise ging die Kommission in Bezug auf die Lastenverteilung nicht über die beihilferechtlichen Mindestanforderungen hinaus; Gläubiger mussten keinen Beitrag zur Rettung von Kreditinstituten aus Gründen der Finanzstabilität leisten.

18.

Die Staatsschuldenkrise machte allerdings deutlich, dass eine solche Vorgehensweise langfristig keine Finanzstabilität schaffen konnte, insbesondere in Mitgliedstaaten, in denen sich die Haushaltslage aufgrund der hohen Kosten für die Rettung ihrer Banken erheblich verschlechterte. Bei einigen Mitgliedstaaten reichten die Mindestanforderungen nach den bestehenden Beihilfevorschriften nicht aus, so dass neue Rechtsrahmen mit strengeren Anforderungen an die Lastenverteilung erlassen werden mussten. Die Mitgliedstaaten gingen unterschiedliche Wege, um dieser Entwicklung Rechnung zu tragen; so beließen es einige Mitgliedstaaten bei den Mindestanforderungen nach den Beihilfevorschriften, während andere weitergingen und eine Beteiligung von Investoren oder Gläubigern verlangten. Diese unterschiedlichen Ansätze in Bezug auf die Lastenverteilung haben, je nachdem, ob die Wahrscheinlichkeit einer Beteiligung als Zeichen für die Solidität der Haushaltslage eines Mitgliedstaats wahrgenommen wurde, auch zu Unterschieden bei den Finanzierungskosten für die Banken geführt. Dies stellt jedoch eine Gefahr für die Integrität des Binnenmarkts dar und könnte die gleichen Ausgangsbedingungen, die durch die Beihilfenkontrolle gewahrt werden sollen, untergraben.

19.

In Anbetracht der vorstehend beschriebenen Entwicklungen sollten die Mindestanforderungen an die Lastenverteilung angehoben werden. Bevor einer Bank eine Umstrukturierungsbeihilfe (in Form einer Rekapitalisierung oder einer Entlastungsmaßnahme für wertgeminderte Vermögenswerte) gewährt wird, sollten alle Möglichkeiten der Kapitalbeschaffung, einschließlich der Umwandlung von Nachrangdarlehen ausgeschöpft werden; dabei ist sicherzustellen, dass Grundrechte respektiert werden und die Finanzstabilität erhalten bleibt. Da Umstrukturierungsbeihilfen benötigt werden, um eine etwaige ungeordnete Insolvenz einer Bank zu vermeiden, sollten die Lastenverteilungsmaßnahmen, um die Beihilfe auf das erforderliche Minimum zu beschränken, ungeachtet der ursprünglichen Solvabilität der Bank durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten müssen deshalb, bevor sie einer Bank eine Umstrukturierungsbeihilfe gewähren, sicherstellen, dass die Anteilseigner der Bank wie auch die nachgeordneten Kapitaleigner den von ihnen geforderten Eigenbeitrag leisten, oder aber den erforderlichen Rechtsrahmen schaffen, damit diese Eigenbeiträge eingefordert werden können.

20.

Grundsätzlich richtet sich die Anwendung von Maßnahmen zur Einschränkung etwaiger beihilfebedingter Wettbewerbsverzerrungen nach dem Grad der Lastenverteilung und berücksichtigt ebenfalls die stärkere Beteiligung an der Lastenverteilung seitens der unterstützten Banken in der gesamten Union. Eine umfangreichere Lastenverteilung würde deshalb unter ansonsten gleichen Bedingungen bedeuten, dass weniger Maßnahmen zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen erforderlich wären. Auf jeden Fall sollten die Maßnahmen zur Begrenzung beihilfebedingter Wettbewerbsverzerrungen so ausgestaltet sein, dass sie zu einer möglichst geringen Abweichung von der Marktsituation, die bestanden hätte, wenn der Beihilfeempfänger ohne Beihilfe aus dem Markt ausgetreten wäre, führen.

Ein effektiver Restrukturierungsprozess und eine weitere Modernisierung des Rahmens

21.

Während die Unterstützungsfazilitäten für Banken aufrechterhalten werden müssen, um auf die anhaltenden Turbulenzen auf den Finanzmärkten reagieren zu können, sollten bestimmte Verfahren und Voraussetzungen verbessert bzw. weiterentwickelt werden. Außerdem sollte der Prozess der Anpassung des Rechtsrahmens an die Marktentwicklung fortgesetzt werden; dieser begann im Juni 2010 mit der Erhöhung des Garantieentgelts (6) und wurde 2010 mit der Verlängerungsmitteilung (7) fortgesetzt.

22.

Die Bankenmitteilung 2008 ermöglichte den Mitgliedstaaten die Auflage von Rettungsbeihilferegelungen, ohne dass die Verfügbarkeit von Ad-hoc-Interventionen ausgeschlossen wurde. In Anbetracht des Ausmaßes der Krise und des allgemeinen schwindenden Vertrauens in den gesamten EU-Finanzsektor (was sich unter anderem in einer Liquiditätsverknappung auf dem Interbankenmarkt manifestierte) beschloss die Kommission, alle Maßnahmen (einschließlich Rettungs- und Rekapitalisierungsregelungen) zu genehmigen, die die Mitgliedstaaten im Interesse der Stabilität des Finanzsystems für erforderlich erachteten. Durch die befristete Genehmigung von Rettungsbeihilfen sowohl in Form von Garantien als auch Rekapitalisierungen und Entlastungsmaßnahmen konnte Panik vermieden und Marktvertrauen wiederhergestellt werden.

23.

Da sich die Marktbedingungen jedoch verändert haben, besteht ein geringerer Bedarf an strukturellen Rettungsmaßnahmen, die allein auf der Grundlage einer vorläufigen Würdigung genehmigt werden, der die Annahme zugrunde liegt, dass praktisch alle Banken gerettet werden müssen, und mit der die eingehende Prüfung des Umstrukturierungsplans auf einen späteren Zeitpunkt verlegt wird. Dieser Ansatz half zwar, einen ansonsten unumkehrbaren Zusammenbruch des Finanzsektors abzuwenden, häufig aber wurden dadurch die Umstrukturierungsbemühungen einzelner Beihilfeempfänger auf einen späteren Zeitpunkt vertagt. Verspätete Maßnahmen zur Behebung der Probleme der Banken haben in einigen Fällen zu einer höheren finanziellen Belastung der Steuerzahler geführt. In dieser Mitteilung wird der Grundsatz eingeführt, dass Rekapitalisierungs- und Entlastungsmaßnahmen erst nach Genehmigung des Umstrukturierungsplans genehmigt werden. Dieser Ansatz stellt sicher, dass die Höhe der Beihilfe genauer an den Bedarf angepasst wird, die Ursachen für die Probleme der Bank bereits ermittelt und zu einem früheren Zeitpunkt behoben werden und für Finanzstabilität gesorgt ist. Garantieregelungen werden weiterhin zur Verfügung stehen, damit die Liquidität der Banken sichergestellt bleibt. Diese Regelungen können allerdings nur bei Banken, die über das von der zuständigen Aufsichtsbehörde (8) festgelegte nötige Eigenkapital verfügen, als Mittel der Liquiditätsversorgung dienen.

24.

In dieser Mitteilung wird erläutert, welche Anpassungen an den Parametern für die Vereinbarkeitsprüfung von krisenbedingten staatlichen Beihilfen für Banken, die ab dem 1. August 2013 gewährt werden, vorgenommen werden müssen. Diese Mitteilung

a)

ersetzt die Bankenmitteilung 2008 und enthält Erläuterungen zu den Vereinbarkeitskriterien für Liquiditätshilfen;

b)

ändert und ergänzt die Rekapitalisierungs- und die Impaired-Assets-Mitteilung;

c)

ergänzt die Umstrukturierungsmitteilung um weiterführende Erläuterungen zur Lastenverteilung auf Anteilseigner und nachgeordnete Gläubiger;

d)

verankert den Grundsatz, dass keine Rekapitalisierung oder Entlastungsmaßnahme ohne vorherige Genehmigung eines Umstrukturierungsplans gewährt werden darf, und enthält einen Vorschlag für ein Verfahren für eine unbefristete Genehmigung solcher Maßnahmen;

e)

enthält Erläuterungen zu den Vereinbarkeitskriterien für Abwicklungsbeihilfen.

2.   ANWENDUNGSBEREICH

25.

Die Kommission wird die in dieser Mitteilung und in allen Krisenmitteilungen (9) dargelegten Grundsätze auf „Kreditinstitute“ (10) (im Folgenden auch „Banken“ genannt) anwenden. Kreditinstitute sind in hohem Maße untereinander verbunden, so dass sich eine ungeordnete Insolvenz eines Kreditinstituts sehr nachteilig auf das Finanzsystem als Ganzes auswirken kann. Kreditinstituten kann sehr plötzlich das Vertrauen entzogen werden, was schwerwiegende Folgen für ihre Liquidität und Solvenz haben kann. Die finanzielle Notlage eines einzigen komplexen Kreditinstituts kann einen systemischen Stress im Finanzsektor verursachen, was wiederum die Volkswirtschaft als Ganzes aufgrund der Rolle der Kreditinstitute als Kreditgeber für die Realwirtschaft erheblich beeinträchtigen und damit die Finanzstabilität gefährden kann.

26.

Die Kommission wird die in dieser Mitteilung und in allen Krisenmitteilungen dargelegten Grundsätze falls erforderlich mutatis mutandis auf Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie 73/239/EWG (11), des Artikels 4 der Richtlinie 2002/83/EG (12) bzw. des Artikel 1b der Richtlinie 98/78/EG (13) anwenden.

27.

Alle Beihilfen für derartige Institute, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden sind und in erheblichem Umfang in diesem Mitgliedstaat tätig sind, werden auf der Grundlage dieser Mitteilung geprüft werden.

3.   REKAPITALISIERUNGEN UND ENTLASTUNGSMASSNAHMEN FÜR WERTGEMINDERTE VERMÖGENSWERTE

28.

Rekapitalisierungen und Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte einschließlich Garantien für Vermögenswerte werden in der Regel gewährt, um eine Kapitallücke zu schließen. Für die Zwecke dieser Mitteilung bezeichnet „Kapitallücke“ einen Kapitalbedarf, der im Rahmen einer Kapitalbedarfserhebung, eines Stresstests, einer Überprüfung der Qualität der Bankenaktiva oder einer anderen vergleichbaren Maßnahme auf Ebene der Union oder des Euro-Währungsgebiets oder auf einzelstaatlicher Ebene festgestellt und gegebenenfalls von der zuständigen Aufsichtsbehörde bestätigt wurde. Eine solche staatliche Unterstützung ist in der Regel von dauerhafter Natur und kann nicht so leicht entzogen werden.

29.

In Anbetracht der Irreversibilität solcher Maßnahmen und der fiskalischen Konsequenzen für die Mitgliedstaaten, die diese Maßnahmen gewähren, sowie unter Berücksichtigung der Beschlusspraxis der Kommission während der Krise kann die Kommission diese Maßnahmen im Grunde erst genehmigen, wenn der betreffende Mitgliedstaat nachgewiesen hat, dass alle Möglichkeiten, eine solche Unterstützung auf das erforderlichen Minimum zu beschränken, vollumfänglich ausgeschöpft wurden. Deshalb werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, vor der Übermittlung eines Umstrukturierungsplans bzw. als Teil des Umstrukturierungsplans einen Kapitalbeschaffungsplan vorzulegen. Dieser Kapitalbeschaffungsplan sollte die von der Bank geplanten Kapitalbeschaffungsmaßnahmen sowie etwaige Maßnahmen zur Lastenverteilung auf die Anteilseigner und nachrangigen Gläubiger der Bank beinhalten.

30.

In Verbindung mit einer gründlichen Qualitätsüberprüfung der Bankenaktiva und einer Bewertung der künftigen Kapitaladäquanz sollte der Kapitalbeschaffungsplan dem Mitgliedstaat die nötige Grundlage bieten, gemeinsam mit der Kommission und der zuständigen Aufsichtsbehörde die verbleibende Kapitallücke einer Bank, der eine staatliche Beihilfe gewährt werden soll, genau zu bestimmen. Für eine etwaige verbleibende Kapitallücke, die mittels einer staatlichen Beihilfe gedeckt werden soll, muss ein Umstrukturierungsplan vorgelegt werden.

31.

Umstrukturierungspläne, die sich auf Umstrukturierungsbeihilfen beziehen, werden weiterhin auf der Grundlage der Umstrukturierungsmitteilung geprüft; eine Ausnahme bilden die Kapitalbeschaffung und die Lastenverteilung, die, wie unter den Randnummern 32 bis 34 ausgeführt, in den Kapitalbeschaffungsplan aufzunehmen sind, der vor dem Umstrukturierungsplan oder als Teil des Umstrukturierungsplans vorzulegen ist.

3.1   Schließung von Kapitallücken — Vorabkontakte und Anmeldung von Umstrukturierungsbeihilfen

32.

Sobald eine Kapitallücke festgestellt wird, die wahrscheinlich zur Beantragung einer staatlichen Beihilfe führt, sollten alle notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um die Kosten der Schließung dieser Kapitallücke für den Mitgliedstaat so gering wie möglich zu halten. Zu diesem Zweck werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, Vorabkontakte mit der Kommission aufzunehmen. Im Rahmen dieser freiwilligen Vorabkontakte hilft die Kommission zu klären, wie die Vereinbarkeit der Umstrukturierungsbeihilfe mit dem Binnenmarkt sichergestellt werden kann, und insbesondere, wie die beihilferechtlichen Vorgaben zur Lastenverteilung erfüllt werden können. Grundlage für die Vorabkontakte wird der Kapitalbeschaffungsplan sein, der von dem Mitgliedstaat und der Bank erstellt und von der zuständigen Aufsichtsbehörde gebilligt werden muss. Darin sollten

a)

die von der Bank zu treffenden Kapitalbeschaffungsmaßnahmen und die (möglichen) Maßnahmen zur Lastenverteilung auf Anteilseigner und nachrangige Gläubiger aufgeführt sein;

b)

Vorkehrungen zur Vermeidung eines Abflusses von Mitteln aus der Bank enthalten sein, zu dem es zum Beispiel kommen könnte, weil die Bank Beteiligungen an anderen Unternehmen erwirbt oder Dividenden oder Kupons auszahlt.

33.

Der Mitgliedstaat sollte detaillierte Erläuterungen zur Methodik und Inputdaten für die Ermittlung der Kapitallücke vorlegen, die von der zuständigen Aufsichtsbehörde validiert wurden. Es muss eine nach Geschäftsfeldern gegliederte Methodik vorgelegt werden.

34.

Nach Vorlage des Kapitalbeschaffungsplans, der Einarbeitung der Ergebnisse der Überprüfung der Qualität der Bankenaktiva und der Bewertung der künftigen Kapitaladäquanz muss der Mitgliedstaat die verbleibende Kapitallücke ermitteln, die durch staatliche Beihilfen geschlossen werden soll. Die Kommission bietet dem Mitgliedstaat die Möglichkeit, den Umstrukturierungsplan vor dessen Anmeldung mit ihm zu erörtern. Wenn eine Einigung über den Umstrukturierungsplan erzielt worden ist, kann der Mitgliedstaat diesen förmlich anmelden. Rekapitalisierungen oder Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte werden von der Kommission erst dann als Umstrukturierungsbeihilfen genehmigt, wenn eine Einigung über den Umstrukturierungsplan erzielt wurde.

3.1.1   Kapitalbeschaffungsmaßnahmen der Bank

35.

In dem von der zuständigen Aufsichtsbehörde gebilligten Kapitalbeschaffungsplan sollte der Beihilfeempfänger alle in Betracht kommenden Kapitalbeschaffungsmaßnahmen aufführen und diese soweit wie möglich umsetzen, ohne die Rentabilität der Bank zu gefährden. Gegenstand dieser Maßnahmen sollte insbesondere Folgendes sein:

a)

Rechtsfragen,

b)

freiwillige Umwandlung nachrangiger Schuldtitel in Eigenkapital auf der Grundlage eines risikobezogenen Anreizes,

c)

Maßnahmen des Passiv-Managements (Liability Management Exercises), die grundsätzlich zu 100 % Kapital generieren sollten, wenn die Kapitallücke nicht vollständig geschlossen werden kann und daher staatliche Beihilfen benötigt werden,

d)

kapitalgenerierende Verkäufe von Vermögenswerte und Portfolios,

e)

Besicherung von Portfolios, um mit Tätigkeiten, die nicht zum Kerngeschäft gehören, Kapital zu erwirtschaften,

f)

Einbehaltung von Gewinnen,

g)

weitere Maßnahmen zur Verringerung des Kapitalbedarfs.

36.

Wenn für die im Kapitalbeschaffungsplan genannten Maßnahmen angegeben ist, dass sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage des Kapitalbeschaffungsplans umgesetzt werden können, zieht die Kommission die zuständige Aufsichtsbehörde zu Rate, um zu prüfen, ob sie diese vorgeschlagenen Maßnahmen als Kapitalbeschaffungsmaßnahmen berücksichtigen sollte.

37.

Für das Management der Banken sollten Anreize geschaffen werden, in Zeiten günstiger Konjunktur eine umfassende Umstrukturierung vorzunehmen und dadurch die Notwendigkeit einer Inanspruchnahme staatlicher Unterstützung so gering wie möglich zu halten. Wenn die Inanspruchnahme staatlicher Beihilfen bei vernünftiger Betrachtungsweise durch geeignetes rechtzeitiges Handeln des Managements hätte vermieden werden können, sollte ein Kreditinstitut, das sich bei seiner Umstrukturierung oder geordneten Abwicklung auf staatliche Beihilfen stützt, in der Regel den Vorstandsvorsitzenden und gegebenenfalls weitere Vorstandsmitglieder ablösen.

38.

Aus denselben Gründen sollten Kreditinstitute eine strikte Vergütungspolitik für Führungskräfte verfolgen. Dies beinhaltet die Festsetzung einer Obergrenze für die Vergütung der Mitarbeiter, einschließlich ihrer Vorstandsmitglieder und Führungskräfte, die einhergeht mit Anreizen, die gewährleisten, dass die Bank ihren Umstrukturierungsplan mit Blick auf nachhaltige, langfristige Unternehmensziele umsetzt. Eine Bank, die staatliche Beihilfen in Form von Rekapitalisierungsmaßnahmen oder Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte erhält, sollte daher die Gesamtvergütung für alle Mitarbeiter, einschließlich ihrer Vorstandsmitglieder und Führungskräfte, auf eine angemessene Höhe beschränken. Die Obergrenze für die Gesamtvergütung sollte alle möglichen festen und variablen Bestandteile und Ruhegehälter umfassen und mit den Artikeln 93 und 94 der EU-Eigenkapitalrichtlinie (CRD IV) (14) im Einklang stehen.

Die Gesamtvergütung eines Mitarbeiters darf deshalb das Fünfzehnfache des landesweiten Durchschnittsgehalts in dem Mitgliedstaat, in dem der Beihilfeempfänger niedergelassen ist (15), oder das Zehnfache des Durchschnittsgehalts der Beschäftigten der Empfängerbank nicht übersteigen.

Die Vergütungsbeschränkungen müssen bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums oder aber bis zur Rückzahlung der staatlichen Beihilfen durch die Bank gelten, wobei der frühere Zeitpunkt maßgebend ist.

39.

Eine Bank, die staatliche Beihilfen in Form von Rekapitalisierungsmaßnahmen oder Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte erhält, sollte grundsätzlich keine Abfindungen zahlen, die über das gesetzlich oder vertraglich festgelegte Maß hinausgehen.

3.1.2   Beteiligung von Anteilseignern und nachrangigen Gläubigern an den Lasten

40.

Staatliche Unterstützung kann ein moralisches Risiko (moral hazard) begründen und die Marktdisziplin untergraben. Um das moralische Risiko zu verringern, sollten Beihilfen nur unter Voraussetzungen gewährt werden, die eine angemessene Beteiligung vorhandener Kapitalgeber an den Lasten einschließen.

41.

Zu einer angemessenen Lastenverteilung gehören, nachdem die Verluste zunächst mit Eigenkapital absorbiert werden, in der Regel Beiträge der Hybridkapitaleigner und der Inhaber nachrangiger Schuldtitel. Hybridkapitaleigner und Inhaber nachrangiger Schuldtitel müssen so weit wie möglich zur Verringerung der Kapitallücke beitragen. Ein solcher Beitrag kann durch Umwandlung des Kapitals des Schuldtitels in hartes Kernkapital (16) oder durch eine Abschreibung des Kapitalbetrags der Instrumente geleistet werden. Auf jeden Fall muss ein Abfluss von Mitteln an die Inhaber der betreffenden Wertpapiere verhindert werden, soweit dies rechtlich möglich ist.

42.

Die Kommission wird keinen Beitrag der vorrangigen Gläubiger (insbesondere der Inhaber von abgesicherten Einlagen, nicht abgesicherten Einlagen, Anleihen und allen sonstigen vorrangigen Verbindlichkeiten) als obligatorischen Bestandteil der Lastenverteilung nach den Beihilfevorschriften verlangen, weder in Form der Umwandlung der Schuldtitel in Kapital noch in Form ihrer Abschreibung.

43.

Wenn die Eigenkapitalquote der Bank, bei der die Kapitallücke festgestellt wurde, noch über dem durch die im EU-Aufsichtsrecht vorgeschriebenen Mindestkapitalanforderungen liegt, dürfte die Bank in der Regel in der Lage sein, insbesondere durch Kapitalbeschaffungsmaßnahmen (siehe Randnummer 35) ihre Eigenkapitalposition selbst wiederherzustellen. Wenn es keine anderen Möglichkeiten gibt (auch keine aufsichtsrechtlichen Maßnahmen wie Frühinterventionsmaßnahmen oder andere Abhilfemaßnahmen), die von der zuständigen Aufsichts- oder Abwicklungsbehörde bestätigte Kapitallücke zu schließen, müssen nachrangige Schuldtitel in Eigenkapital umgewandelt werden, und zwar grundsätzlich bevor staatliche Beihilfen gewährt werden.

44.

In Fällen, in denen die Bank die aufsichtsrechtlichen Mindestkapitalanforderungen nicht mehr erfüllt, müssen, in der Regel bevor staatliche Beihilfen gewährt werden, nachrangige Schuldtitel umgewandelt oder abgeschrieben werden. Staatliche Beihilfen dürften erst dann gewährt werden, wenn Eigenkapital, Hybridkapital und nachrangige Schuldtitel vollumfänglich zum Ausgleich der Verlust eingesetzt worden sind.

45.

Eine Ausnahme zu den unter den Randnummern 43 und 44 ausgeführten Voraussetzungen ist möglich, wenn die Umsetzung dieser Maßnahmen die Stabilität des Finanzsystems gefährden oder zu unverhältnismäßigen Ergebnissen führen würde. Diese Ausnahme könnte zum Tragen kommen, wenn der Beihilfebetrag im Vergleich zu den risikogewichteten Vermögenswerten der Bank gering ist und die Kapitallücke mittels Kapitalbeschaffungsmaßnahmen (siehe Randnummer 35) erheblich verringert wurde. Das Problem unverhältnismäßiger Ergebnisse oder einer Gefährdung der Finanzstabilität könnte auch gelöst werden, indem die zeitliche Abfolge der Maßnahmen zur Verringerung einer Kapitallücke überdacht wird.

46.

Bei der Umsetzung der Randnummern 43 und 44 dieser Mitteilung muss der Grundsatz eingehalten werden, dass „keine Schlechterstellung von Gläubigern“ (17) erfolgen darf. Nachrangige Gläubiger dürfen folglich für ihre Instrument nicht weniger erhalten als das, was sie erhalten hätten, wenn keine staatliche Beihilfe gewährt worden wäre.

3.1.3   Verhinderung eines Abflusses von Mitteln vor einem Umstrukturierungsbeschluss

47.

Um die Beihilfe auf das erforderliche Minimum beschränken zu können, muss zum frühestmöglichen Zeitpunkt ein Abfluss von Mitteln verhindert werden. Nach Auffassung der Kommission sollte die Bank daher ab dem Zeitpunkt, zu dem sie weiß oder hätte wissen müssen, dass ein Kapitalbedarf besteht, alle notwendigen Maßnahmen treffen, um ihre Mittel zu halten. Insbesondere dürfen Kreditinstitute, die einen Kapitalbedarf festgestellt haben oder hätten feststellen müssen, ab diesem Zeitpunkt

a)

keine Dividenden auf Aktien oder Kupons auf hybride Kapitalinstrumente (oder sonstige Instrumente, bei denen die Kuponzahlung im Ermessen der Bank liegt) auszahlen;

b)

während des Umstrukturierungszeitraums ohne vorherige Genehmigung der Kommission weder eigene Anteile zurückkaufen noch hybride Kapitalinstrumente anbieten;

c)

keine hybriden Kapitalinstrumente zurückkaufen, es sei denn, dass diese Maßnahme — möglicherweise in Verbindung mit anderen Maßnahmen — es dem Kreditinstitut ermöglicht, seine Kapitallücke vollständig zu schließen, und dass der Preis hinreichend nah an den üblichen Marktsätzen (18), höchstens aber 10 % über dem Marktpreis liegt; der Rückkauf bedarf der vorherigen Genehmigung der Kommission;

d)

ohne vorherige Genehmigung der Kommission keine Kapitalmanagementgeschäfte tätigen;

e)

keine aggressiven Geschäftsstrategien verfolgen;

f)

keine Beteiligungen an Unternehmen erwerben, weder durch Übertragung von Vermögenswerten noch durch Übertragung von Anteilen; dies gilt nicht für i) Übernahmen im Rahmen des normalen Bankgeschäfts zur Regelung bestehender Forderungen gegenüber notleidenden Unternehmen; ii) den Erwerb von Unternehmensbeteiligungen, wenn der Kaufpreis zum Zeitpunkt des Erwerbs weniger als 0,01 % der letzten verfügbaren Bilanzsumme des betreffenden Unternehmens betrug und wenn die Kaufsumme für alle Übernahmen, die ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums insgesamt vorgenommen wurden, weniger als 0,025 % der letzten verfügbaren Bilanzsumme beträgt; iii) den Erwerb eines Geschäftsbereichs nach Einholung der Genehmigung der Kommission, wenn dies in Ausnahmefällen notwendig ist, um die Stabilität des Finanzsystems wiederherzustellen oder wirksamen Wettbewerb zu gewährleisten;

g)

nicht mit der staatlichen Unterstützung werben und keine aggressiven Geschäftsstrategien verfolgen, die sie ohne die Unterstützung des Mitgliedstaats nicht verfolgen würden.

48.

Wenn eine Bank zu einem Zeitpunkt, zu dem bei einem gut geführten Unternehmen der Bedarf an zusätzlichem Kapital offensichtlich gewesen wäre, Maßnahmen trifft, die nicht mit den Vorgaben der Randnummer 47 im Einklang stehen, rechnet die Kommission zur Ermittlung der für die Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen erforderlichen Maßnahmen dem Beihilfebetrag einen dem Abfluss entsprechenden Betrag hinzu, da sichergestellt werden muss, dass die Beihilfe auf das erforderliche Minimum beschränkt wird.

3.1.4   Umstrukturierungsbeihilfen zur Deckung der verbleibenden Kapitallücke

49.

Falls nach der Durchführung der Kapitalbeschaffungsmaßnahmen und der Maßnahmen zur Lastenverteilung weiter eine Kapitallücke besteht, kann diese grundsätzlich durch eine staatliche Rekapitalisierung, Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte oder eine Kombination beider Maßnahmen geschlossen werden. Damit solche Beihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, ist der Kommission ein Umstrukturierungsplan vorzulegen, der mit den einschlägigen Abschnitten der Krisenmitteilungen im Einklang stehen muss.

3.2   Rettungsbeihilfen in Form von Rekapitalisierungsmaßnahmen und Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte

50.

Ab dem Zeitpunkt, ab dem die Kommission die in dieser Mitteilung festgelegten Grundsätze anwendet, müssen die Mitgliedstaaten vor der Einführung von Rekapitalisierungsmaßnahmen oder Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte einen Umstrukturierungsplan bei der Kommission anmelden und eine beihilferechtliche Genehmigung einholen. Sollten diese Maßnahmen allerdings für die Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems erforderlich sein, kann die Kommission dem Mitgliedstaat ausnahmsweise vor der Genehmigung des Umstrukturierungsplans gestatten, diese befristet als Rettungsbeihilfen zu gewähren. Wenn sich ein Mitgliedstaat auf diese Finanzstabilitätsklausel beruft, verlangt die Kommission eine Ex-ante-Analyse der zuständigen Aufsichtsbehörde, in der bestätigt wird, dass eine aktuelle (und nicht nur absehbare) Kapitallücke besteht, die die Aufsichtsbehörde zwingen würde, dem Kreditinstitut unverzüglich die Bankzulassung zu entziehen, wenn die betreffenden Maßnahmen nicht getroffen würden. Zudem ist in dieser Analyse nachzuweisen, dass die außergewöhnliche Gefahr für die Stabilität des Finanzsystems mit privatem Kapital nicht in hinreichend kurzer Zeit oder mit einer anderen, weniger wettbewerbsverfälschenden befristeten Maßnahme wie einer staatlichen Garantie nicht abgewendet werden kann.

51.

Jede unter Randnummer 50 fallende Rettungsmaßnahme muss bei der Kommission angemeldet werden. Um von der Kommission befristet genehmigt werden zu können, muss die Maßnahme mit den Vorschriften über Vergütung und Lastenverteilung bei solchen Maßnahmen im Einklang stehen, die in der Rekapitalisierungsmitteilung, der Verlängerungsmitteilung 2011 und gegebenenfalls der Impaired-Assets-Mitteilung festgelegt sind.

52.

Zudem dürfen Rettungsbeihilfen in Form von Rekapitalisierungsmaßnahmen und Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte nicht der Erfüllung der Vorgaben dieser Mitteilung zur Lastenverteilung entgegenstehen. Die Maßnahmen zur Lastenverteilung müssen dann entweder als Teil der Rettungsbeihilfe durchgeführt werden, oder die Rekapitalisierungsmaßnahmen bzw. Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte müssen so gestaltet sein, dass die Maßnahmen zur Lastenverteilung ex post durchgeführt werden können. Eine solche Ex-post-Durchführung der Lastenverteilung könnte zum Beispiel durch eine Aufstockung des Eigenkapitals, die aufgrund ihrer Form Vorrang vor bestehenden Kapitalinstrumenten und nachrangigen Schuldtiteln hätte, gleichzeitig jedoch mit dem geltenden Regulierungs- und Aufsichtsrahmen im Einklang steht, erreicht werden.

53.

Nach der Genehmigung der Rettungsbeihilfe muss der Mitgliedstaat innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag des Beschlusses zur befristeten Genehmigung der Beihilfe einen mit der Umstrukturierungsmitteilung im Einklang stehenden Umstrukturierungsplan vorlegen. Der Umstrukturierungsplan wird anhand der Umstrukturierungsmitteilung unter Berücksichtigung der in dieser Mitteilung beschriebenen Grundsätze der Lastenverteilung geprüft.

3.3   Regelungen für die Rekapitalisierung und Umstrukturierung kleiner Kreditinstitute

54.

Beihilfen für kleine Banken beeinträchtigen den Wettbewerb tendenziell weniger als Beihilfen für größere Banken. Um einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, ist es daher zweckmäßig, ein einfacheres Verfahren für kleine Banken vorzusehen, gleichzeitig jedoch ebenfalls sicherzustellen, dass Wettbewerbsverfälschungen möglichst gering gehalten werden. Sofern die in den Krisenmitteilungen festgelegten Grundsätze und insbesondere die Vorgaben dieser Mitteilung zur Lastenverteilung beachtet sind, wird die Kommission Regelungen für die Rekapitalisierung und Umstrukturierung kleiner Kreditinstitute genehmigen, wenn diese Regelungen ein klares Ziel verfolgen und auf sechs Monate begrenzt sind. Eine solche Regelung gilt ausschließlich für Banken mit einer Bilanzsumme von höchstens 100 Mio. EUR. Die Bilanzsumme der Banken, die nach der Regelung Beihilfen erhalten, darf insgesamt höchstens 1,5 % der gesamten Vermögenswerte der Banken auf dem Inlandsmarkt des betreffenden Mitgliedstaats betragen.

55.

Die Kommission wird jede Regelung darauf prüfen, ob sie ihre Ziele erreicht und korrekt umgesetzt wird. Zu diesem Zweck müssen die Mitgliedstaaten nach der Genehmigung der Regelung alle sechs Monate einen Bericht über ihre Inanspruchnahme vorlegen.

4.   GARANTIEN UND LIQUIDITÄTSHILFEN

56.

Liquiditätshilfen und Garantien für Verbindlichkeiten ermöglichen vorübergehend die Stabilisierung der Passivseite in der Bilanz einer Bank. Während Rekapitalisierungs- und Entlastungsmaßnahmen grundsätzlich erst nach Anmeldung eines Umstrukturierungsplans durch den betreffenden Mitgliedstaat und nach Genehmigung der Kommission gewährt werden dürfen, kann die Kommission bei Garantien und Liquiditätshilfen akzeptieren, dass der Mitgliedstaat diese auf der Grundlage einer befristeten Genehmigung als Rettungsbeihilfen gewährt, bevor ein Umstrukturierungsplan genehmigt wird.

57.

Garantien und Liquiditätshilfen können bei der Kommission einzeln angemeldet werden; zudem kann die Kommission Liquiditätshilferegelungen für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten genehmigen.

58.

Solche Regelungen dürfen nur auf Banken angewendet werden, die keine Kapitallücken haben. Wenn eine Bank, die eine Kapitallücke aufweist, dringend Liquidität benötigt, ist eine Einzelanmeldung bei der Kommission erforderlich (19). Unter solchen Umständen wird die Kommission das unter den Randnummern 32 bis 34 beschriebene Verfahren einschließlich der Vorgabe, dass ein Umstrukturierungs- oder Abwicklungsplan vorzulegen ist, entsprechend anwenden, sofern die Beihilfe nicht innerhalb von zwei Monaten zurückgezahlt wird.

59.

Garantien und Liquiditätshilfen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen, um von der Kommission genehmigt zu werden:

a)

Garantien dürfen nur für neu begebene vorrangig besicherte Verbindlichkeiten von Kreditinstituten gestellt werden (nachrangige Verbindlichkeiten sind hiervon ausgeschlossen).

b)

Garantien dürfen nur für Schuldtitel mit einer Laufzeit von drei Monaten bis zu fünf Jahren (oder höchstens sieben Jahren bei gedeckten Schuldverschreibungen) gewährt werden. Garantien mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren dürfen (außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen) nicht mehr als ein Drittel der ausstehenden Garantien für die Bank ausmachen.

c)

Die Mindestvergütung für staatliche Garantien muss mit der in der Verlängerungsmitteilung 2011 dargelegten Formel im Einklang stehen.

d)

Für jedes Kreditinstitut, dem Garantien auf neue oder auf verlängerte Verbindlichkeiten gewährt wurden und dessen ausstehende Gesamtverbindlichkeiten (einschließlich der vor diesem Beschluss gestellten Garantien) zum Zeitpunkt der Gewährung der neuen Garantie sowohl über 5 % der Gesamtverbindlichkeiten als auch über einem Gesamtbetrag von 500 Mio. EUR lagen, muss der Kommission innerhalb von zwei Monaten ein Umstrukturierungsplan vorgelegt werden.

e)

Für jedes Kreditinstitut, für das eine Garantie in Anspruch genommen werden muss, ist innerhalb von zwei Monaten nach der Inanspruchnahme ein eigener Umstrukturierungs- oder Abwicklungsplan vorzulegen.

f)

Die Empfänger von Garantien und Liquiditätshilfen dürfen weder mit der staatlichen Unterstützung werben noch aggressive Geschäftsstrategien verfolgen, die sie ohne die Unterstützung des Mitgliedstaats nicht einschlagen würden.

60.

Ferner müssen Garantie- und Liquiditätshilferegelungen die folgenden zusätzlichen Kriterien erfüllen:

a)

Die Regelung darf nur auf Banken angewendet werden, bei denen keine Kapitallücke besteht; dies muss von der zuständigen Aufsichtsbehörde bestätigt werden (vgl. Randnummer 28).

b)

Garantien mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren dürfen nicht mehr als ein Drittel der Garantien ausmachen, die der betreffenden Bank insgesamt gewährt worden sind.

c)

Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission alle drei Monate über i) die Anwendung der Regelung, ii) die Begebung garantierter Verbindlichkeiten und iii) die tatsächlich berechnete Vergütung Bericht erstatten.

d)

Die Mitgliedstaaten müssen ihre Berichte über die Anwendung der Regelung um verfügbare aktualisierte Informationen über die Kosten vergleichbarer Schuldtitelemissionen (Art, Umfang, Rating, Währung), für die keine Garantien gewährt wurden, ergänzen.

61.

In Ausnahmefällen können auch Garantien genehmigt werden, die die Risiken der Europäischen Investitionsbank gegenüber Banken decken, um auf diese Weise in Ländern, in denen im Vergleich zum EU-Durchschnitt die Kreditaufnahme sehr viel schwieriger ist, die Vergabe von Krediten an die Realwirtschaft wieder anzukurbeln. Bei der Prüfung solcher Maßnahmen wird die Kommission insbesondere darauf achten, ob diese den Banken einen ungerechtfertigten Vorteil verschaffen, der z. B. zum Auf- oder Ausbau anderer Geschäftstätigkeiten genutzt werden könnte. Solche Garantien dürfen nur einen Zeitraum von bis zu sieben Jahren abdecken. Wenn sie von der Kommission genehmigt werden, ist das betreffende Kreditinstitut nicht zur Vorlage eines Umstrukturierungsplans verpflichtet.

5.   BEREITSTELLUNG VON LIQUIDITÄT DURCH ZENTRALBANKEN UND NUTZUNG VON EINLAGENSICHERUNGSSYSTEMEN UND ABWICKLUNGSFONDS

62.

Die regulären geldpolitischen Maßnahmen der Zentralbanken wie Offenmarktgeschäfte und ständige Fazilitäten fallen in der Regel nicht unter die Beihilfevorschriften der Union. Die Stützung eines bestimmten Kreditinstituts durch Liquiditätshilfen im Krisenfall („emergency liquidity assistance“) kann jedoch eine Beihilfe darstellen, es sei denn, die folgenden Voraussetzungen sind alle erfüllt (20):

a)

Das Kreditinstitut ist vorübergehend illiquide, aber zahlungsfähig zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Liquidität, die aufgrund besonderer Umstände erfolgt und nicht Bestandteil eines größeren Beihilfepakets ist.

b)

Die Fazilität ist vollständig mit Sicherheiten unterlegt, für die unter Berücksichtigung ihrer Qualität und ihres Marktwerts angemessene Bewertungsabschläge (haircuts) vorgenommen werden.

c)

Die Zentralbank verlangt vom Beihilfeempfänger einen Strafzins.

d)

Die Maßnahme wird auf Initiative der Zentralbank ergriffen und ist nicht durch eine Gegengarantie des Staates gedeckt.

63.

Maßnahmen von Einlagensicherungsfonds zur Entschädigung von Einlegern im Einklang mit den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (21) sind keine staatlichen Beihilfen (22). Die Nutzung solcher oder anderer Fonds zur Unterstützung der Umstrukturierung insolventer Kreditinstitute kann jedoch eine staatliche Beihilfe darstellen. Selbst wenn Einlagensicherungsfonds dem Privatsektor zuzuordnen sind, können sie insoweit eine staatliche Beihilfe darstellen, als sie unter staatlicher Kontrolle stehen und die Entscheidung über ihren Einsatz dem Staat zuzurechnen ist (23). Die Kommission wird die Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen in Form solcher Maßnahmen auf der Grundlage dieser Mitteilung prüfen.

64.

Staatliche Beihilfen in Form von Maßnahmen eines Abwicklungsfonds werden ebenfalls auf der Grundlage dieser Mitteilung geprüft, um ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt zu beurteilen.

6.   ABWICKLUNGSBEIHILFEN

6.1   Allgemeine Grundsätze

65.

Die Mitgliedstaaten sollten den Ausstieg unrentabler Marktteilnehmer unterstützen und im Interesse der Finanzstabilität dafür sorgen, dass der Ausstieg geordnet erfolgt. Die geordnete Abwicklung eines in finanziellen Schwierigkeiten befindlichen Kreditinstituts sollte immer in Betracht gezogen werden, wenn die Wiederherstellung einer langfristigen Rentabilität nicht realistisch ist.

66.

Die Kommission erkennt an, dass es aufgrund der Besonderheiten von Kreditinstituten und in Ermangelung von Mechanismen, die die Abwicklung von Kreditinstituten ohne eine Gefährdung der Finanzstabilität ermöglichen, unter Umständen nicht möglich ist, ein Kreditinstitut im Rahmen eines geordneten Insolvenzverfahrens abzuwickeln. Aus diesem Grund könnten staatliche Maßnahmen zur Unterstützung der Abwicklung insolventer Kreditinstitute als mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen erachtet werden, sofern die unter Randnummer 44 dargelegte Voraussetzung erfüllt ist.

67.

Das Ziel der geordneten Abwicklung muss darin bestehen, dass das insolvente Kreditinstitut innerhalb eines bestimmten Zeitraums seine Geschäftstätigkeit einstellt. Dies bedeutet, dass kein Neugeschäft mit Dritten aufgenommen werden darf. Bestehende Geschäftstätigkeiten können jedoch ausgeübt werden, wenn dadurch die Abwicklungskosten gesenkt werden. Außerdem muss die Abwicklung darauf abzielen, dass ein möglichst großer Teil der Geschäftstätigkeiten oder Vermögenswerte im Rahmen einer Ausschreibung veräußert wird. Bei einer geordneten Abwicklung muss mit allen Erlösen aus der Veräußerung von Vermögenswerten ein Beitrag zur Deckung der Abwicklungskosten geleistet werden.

68.

Die Mitgliedstaaten können eine Reihe von Instrumenten wählen, um insolvente Kreditinstitute abzuwickeln. Jede staatliche Beihilfe zur Unterstützung solcher Abwicklungen muss mit den unter den Randnummern 69-82 ausgeführten Grundsätzen im Einklang stehen.

6.2   Voraussetzungen für die Genehmigung von Abwicklungsbeihilfen

69.

Die Mitgliedstaaten müssen einen Plan für die geordnete Abwicklung des Kreditinstituts vorlegen.

70.

Die Kommission wird die Vereinbarkeit der geplanten Beihilfemaßnahmen für die Abwicklung von Kreditinstituten im Einklang mit den Abschnitten 2, 3 und 4 der Umstrukturierungsmitteilung prüfen.

71.

Aufgrund der Besonderheiten einer geordneten Abwicklung sind die unter den Randnummer 72-78 dargelegten Überlegungen anzustellen.

6.2.1   Begrenzung der Abwicklungskosten

72.

Die Mitgliedstaaten müssen nachweisen, dass die Beihilfe tatsächlich eine geordnete Abwicklung des Kreditinstituts ermöglicht und die Höhe der Beihilfe auf das erforderliche Minimum begrenzt ist, das für die Weiterführung des Kreditinstituts während der Abwicklung und nach den Vorgaben dieser Mitteilung zur Lastenverteilung erforderlich ist.

6.2.2   Begrenzung der Wettbewerbsverzerrungen

73.

Um übermäßige Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, sollte die Abwicklungsphase auf den für eine ordnungsgemäße Abwicklung unbedingt notwendigen Zeitraum begrenzt werden.

74.

Solange das begünstigte Kreditinstitut seine Geschäftstätigkeit fortsetzt, darf es nicht in den Wettbewerb mit anderen Marktteilnehmern eintreten oder neue Geschäftstätigkeiten aufnehmen. Seine Geschäftstätigkeiten müssen sich grundsätzlich auf die Weiterführung und den Abschluss von Geschäftstätigkeiten für bestehende Kunden beschränken. Jede neue Tätigkeit für bestehende Kunden darf lediglich die Änderung der Bestimmungen bestehender Verträge und die Restrukturierung bestehender Kredite umfassen, sofern diese Änderungen zur Steigerung des Kapitalwerts der betreffenden Vermögenswerte beitragen.

75.

Die Preispolitik des abzuwickelnden Kreditinstituts muss darauf ausgerichtet sein, Kunden zur Suche nach attraktiveren Alternativen zu veranlassen.

76.

Wenn eine Bankenlizenz erforderlich ist, z. B. für eine Rumpfbank oder ein ausschließlich für die geordnete Abwicklung eines Kreditinstituts geschaffenes Finanzinstitut („Brückenbank“), sollte die Lizenz nur für die Tätigkeiten gelten, die für die Abwicklung unabdingbar sind. Die Bankenlizenz sollte anschließend so schnell wie möglich durch die zuständige Aufsichtsbehörde entzogen werden.

6.2.3   Lastenverteilung

77.

Bei einer geordneten Abwicklung muss das moralische Risiko so gering wie möglich gehalten werden. Zu diesem Zweck müssen insbesondere zusätzliche Beihilfen zugunsten der Anteilseigner und der Inhaber nachrangiger Schuldtitel verhindert werden. Deshalb dürfen die Forderungen von Anteilseignern und Inhabern nachrangiger Schuldtitel nicht auf eine Wirtschaftstätigkeit, die weiterhin ausgeübt wird, übertragen werden.

78.

Die Bestimmungen der Abschnitte 3.1.2 und 3.1.3 müssen entsprechend eingehalten werden.

6.3   Veräußerung eines Kreditinstituts während der geordneten Abwicklung

79.

Die Veräußerung eines Kreditinstituts während einer geordneten Abwicklung darf mit staatlichen Beihilfen für den Käufer verbunden sein, es sei denn, die Veräußerung erfolgt im Rahmen einer offenen und bedingungsfreien Ausschreibung und die Vermögenswerte werden an den Meistbietenden verkauft. Solche Ausschreibungen sollten, sofern dies zweckmäßig ist, auch den Verkauf von Teilen des Kreditinstituts an verschiedene Bieter ermöglichen.

80.

Bei der Prüfung der Frage, ob eine Beihilfe für den Käufer des Kreditinstituts bzw. von Teilen davon vorliegt, wird die Kommission folgenden Kriterien besonderes Augenmerk schenken:

a)

Wird der Verkauf in einem offenen, bedingungs- und diskriminierungsfreien Verfahren durchgeführt?

b)

Erfolgt der Verkauf zu Marktkonditionen?

c)

Hat das Kreditinstitut oder die Regierung (je nach gewählter Struktur) einen möglichst hohen Verkaufspreis für die betreffenden Aktiva und Passiva festgesetzt?

81.

Stellt die Kommission fest, dass eine Beihilfe für den Käufer vorliegt, prüft sie die Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Binnenmarkt gesondert.

82.

Wenn nicht für den Käufer, sondern für die zur Veräußerung vorgesehene Wirtschaftstätigkeit eine Beihilfe gewährt wird, prüft die Kommission die Vereinbarkeit dieser Beihilfe gesondert auf der Grundlage dieser Mitteilung. Wird im Zuge der Abwicklung eine Wirtschaftstätigkeit veräußert, bei der das Kreditinstitut hohe Marktanteile hält, prüft die Kommission, ob Maßnahmen zur Begrenzung etwaiger beihilfebedingter Wettbewerbsverzerrungen erforderlich sind und ob das aus der Veräußerung hervorgehende Unternehmen rentabel sein kann. Bei dieser Rentabilitätsprüfung berücksichtigt die Kommission die Größe und Krisenfestigkeit des Käufers im Verhältnis zur Größe und Krisenfestigkeit des erworbenen Geschäfts.

6.4   Voraussetzungen für die Genehmigung von Beihilfen für die geordnete Abwicklung

83.

Die von Mitgliedstaaten eingeführten Regelungen für die Behandlung notleidender Kreditinstitute können die Gewährung von Beihilfen zur Gewährleistung der geordneten Abwicklung notleidender Kreditinstitute einschließen, wobei negative Spillover auf den Wirtschaftszweig und die gesamte Wirtschaft zu begrenzen sind.

84.

Nach Auffassung der Kommission können Abwicklungsbeihilferegelungen für kleinere Kreditinstitute (24) genehmigt werden, sofern sie so ausgestaltet sind, dass die Anforderungen bezüglich der Lastenverteilung auf die Anteilseigner und die Inhaber nachrangiger Schuldtitel (siehe Randnummer 44) erfüllt und Wettbewerbsbedenken (z. B. moral hazard) ausgeräumt werden.

85.

Die Vereinbarkeit solcher Regelungen wird anhand der in Abschnitt 3 beschriebenen Voraussetzungen geprüft. Bei der Anmeldung einer Regelung muss der Mitgliedstaat der Kommission deshalb detaillierte Informationen über die Abwicklung und über die Voraussetzungen für die Maßnahmen zugunsten der begünstigten Kreditinstitute vorlegen.

86.

Da die Wettbewerbsverzerrungen je nach Art des begünstigten Kreditinstituts und seiner Marktstellung unterschiedlich stark sein können, kann eine Einzelprüfung erforderlich sein um sicherzustellen, dass die Abwicklung keine übermäßigen Wettbewerbsverzerrungen zur Folge hat. Daher müssen Beihilfen, die Kreditinstituten mit Vermögenswerten von insgesamt über 3 Mrd. EUR auf der Grundlage einer genehmigten Regelung gewährt werden, einzeln bei der Kommission zur Genehmigung angemeldet werden.

6.5   Überwachung

87.

Die Mitgliedstaaten müssen regelmäßig (mindestens jährlich) über die Anwendung aller im Einklang mit Abschnitt 6.4 genehmigten Regelungen Bericht erstatten. Diese Berichte müssen auch die Informationen über jedes Kreditinstitut enthalten, das abgewickelt wird (vgl. Abschnitt 6.4).

88.

Damit die Kommission den Fortgang der geordneten Abwicklung und deren Auswirkung auf den Wettbewerb überwachen kann, müssen die Mitgliedstaaten regelmäßige Berichte (mindestens jährlich) über den Verlauf der Abwicklung jedes abzuwickelnden Kreditinstituts und am Ende der Abwicklung einen Abschlussbericht vorlegen. In bestimmten Fällen können ein Überwachungstreuhänder, ein Veräußerungstreuhänder oder beide bestellt werden, um die Einhaltung aller mit der Genehmigung der Beihilfe verknüpften Bedingungen und Auflagen zu gewährleisten.

7.   BEGINN UND DAUER DER ANWENDUNG

89.

Die Kommission wird die in dieser Mitteilung dargelegten Grundsätze ab dem 1. August 2013 anwenden.

90.

Vor dem 1. August 2013 bei der Kommission registrierte Anmeldungen werden anhand der zum Zeitpunkt der Anmeldung geltenden Kriterien geprüft.

91.

Die Kommission wird die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt aller Beihilfen, die ohne ihre Genehmigung und somit unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 AEUV gewährt wurden, auf der Grundlage dieser Mitteilung prüfen, wenn die Beihilfe ganz oder zum Teil nach der Veröffentlichung der Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union gewährt wird.

92.

In allen anderen Fällen wird sie die Prüfung auf die bei Gewährung der Beihilfen geltenden Krisenmitteilungen stützen.

93.

Die Kommission wird diese Mitteilung überarbeiten, wenn sie dies für erforderlich erachtet, insbesondere um veränderten Marktbedingungen oder rechtlichen Rahmenbedingungen, die sich auf in der Mitteilung enthaltene Regeln auswirken können, Rechnung zu tragen.

94.

Die Bankenmitteilung 2008 wird mit Wirkung vom 31. Juli 2013 zurückgezogen.

95.

Randnummer 47 und Anhang V der Impaired-Assets-Mitteilung werden gestrichen.

96.

Die Umstrukturierungsmitteilung wird wie folgt angepasst:

Randnummer 4 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Erhält ein Finanzinstitut eine staatliche Beihilfe, so sollte der betreffende Mitgliedstaat einen Umstrukturierungsplan übermitteln, um zu bestätigen bzw. dafür Sorge zu tragen, dass die Bank ohne staatliche Unterstützung langfristig rentabel wirtschaften kann.“

Fußnote 4, die sich auf Randnummer 4 bezieht, wird gestrichen.

Randnummer 7 dritter Spiegelstrich erhält folgende Fassung: „Die Kommission wird den Grundsatz der angemessenen Lastenverteilung zwischen den Mitgliedstaaten und den begünstigten Banken unter Berücksichtigung der Gesamtsituation des Finanzsektors anwenden.“

Randnummer 8 wird gestrichen.

In der Fußnote 1, die sich auf Randnummer 21 bezieht, erhält der erste Satz folgende Fassung: „Siehe Abschnitt 6 der Bankenmitteilung 2013“.

Randnummer 25 erhält folgende Fassung: „Jede Abweichung von einer angemessenen Ex-ante-Lastenverteilung, die vor der Genehmigung eines Umstrukturierungsplans ausnahmsweise aus Gründen der Finanzstabilität zugestanden wird, muss in einer späteren Phase der Umstrukturierung durch einen weiteren Beitrag beispielsweise in Form einer Rückholklausel (sog. Claw-Back-Klausel) und/oder durch eine umfassendere Umstrukturierung einschließlich zusätzlicher Maßnahmen zur Begrenzung etwaiger Wettbewerbverzerrungen kompensiert werden.“


(1)  Mitteilung der Kommission — Die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der derzeitigen globalen Finanzkrise (im Folgenden „Bankenmitteilung 2008“) (ABl. C 270 vom 25.10.2008, S. 8); Mitteilung der Kommission — Die Rekapitalisierung von Finanzinstituten in der derzeitigen Finanzkrise: Beschränkung der Hilfen auf das erforderliche Minimum und Vorkehrungen gegen unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen (im Folgenden „Rekapitalisierungsmitteilung“) (ABl. C 10 vom 15.1.2009, S. 2); Mitteilung der Kommission über die Behandlung wertgeminderter Aktiva im Bankensektor der Gemeinschaft (im Folgenden „Impaired-Assets-Mitteilung“) (ABl. C 72 vom 26.3.2009, S. 1); Mitteilung der Kommission über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften (im Folgenden „Umstrukturierungsmitteilung“) (ABl. C 195 vom 19.8.2009, S. 9); Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der Finanzkrise ab dem 1. Januar 2011 (im Folgenden „Verlängerungsmitteilung 2010“) (ABl. C 329 vom 7.12.2010, S. 7) und Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise ab dem 1. Januar 2012 (im Folgenden „Verlängerungsmitteilung 2011“) (ABl. C 356 vom 6.12.2011, S. 7).

(2)  Siehe Verlängerungsmitteilung 2011, Randnummer 14.

(3)  Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen vom 6. Juni 2012 (COM(2012) 280 final).

(4)  Siehe Umstrukturierungsmitteilung, Randnummer 22.

(5)  Ebda., Randnummer 24.

(6)  Siehe Arbeitspapier der GD Wettbewerb vom 30. April 2010 mit dem Titel „The application of state aid rules to government guarantee schemes covering bank debt to be issued after 30 June 2010” (Die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf staatliche Garantieregelungen für von Banken nach dem 30. Juni 2010 emittierte Schuldtitel).

(7)  In dieser Mitteilung ist festgelegt, dass alle Banken, die staatliche Beihilfen in Form von Kapitalmaßnahmen oder Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte erhalten, einen Umstrukturierungsplan vorlegen müssen.

(8)  Die „zuständige Aufsichtsbehörde“ ist eine nationale Behörde, die entweder von den beteiligten Mitgliedstaaten im Einklang mit der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1) designiert wurde, oder aber die Europäische Zentralbank in Wahrnehmung ihrer Aufsichtstätigkeit nach Artikel 1 des Vorschlags für eine Verordnung des Rates zur Betrauung der Europäischen Zentralbank mit besonderen Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Kreditinstitute, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind, der an dem einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) beteiligt ist.

(9)  Vgl. Fußnote 1.

(10)  Wie definiert in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung).

(11)  Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3).

(12)  Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1).

(13)  Richtlinie 98/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über die zusätzliche Beaufsichtigung der einer Versicherungsgruppe angehörenden Versicherungsunternehmen (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 1).

(14)  Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(15)  Veröffentlicht auf der Website der OECD http://stats.oecd.org/Index.aspx unter Average Annual Wages in konstanten Preisen für das letzte verfügbare Jahr.

(16)  Im Sinne des Artikels 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(17)  Dies kann zum Beispiel durch Gründung einer Holdinggesellschaft erreicht werden. Die Beteiligung an der Bank würde auf der Aktivseite der Holdinggesellschaft verbucht, während das Eigenkapital, das Hybridkapital und die nachrangigen Schulden, die vor Gewährung der staatlichen Beihilfen in der Bank vorhanden waren, auf der Passivseite stehen, und zwar mit derselben Rangstruktur, die in der Bank vor der Intervention bestand.

(18)  Wenn zum Beispiel beim Rückkauf ein Nachlass auf den Marktpreis (oder, falls es keinen Markt gibt, eine Ersatzgröße für den Marktpreis) in Höhe eines zweistelligen Prozentsatzes vom Nominalwert gewährt wird, um Gewinne zu erwirtschaften, oder wenn der Rückkauf Teil eines Tausches ist, durch den das Kreditinstitut Eigenkapital von höherer Qualität erhält und somit die Kapitallücke verringert.

(19)  Banken, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Mitteilung bereits genehmigte Rettungsbeihilfen, aber noch keine abschließende Genehmigung für die Umstrukturierungsbeihilfe erhalten haben, dürfen im Rahmen einer Liquiditätsregelung Beihilfen in Anspruch nehmen, die nicht einzeln angemeldet werden müssen.

(20)  In solchen Fällen werden die Maßnahmen anschließend als Teil des Umstrukturierungsplans geprüft.

(21)  Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 135 vom 31.5.1994, S. 5).

(22)  Analog dazu siehe Urteil des Gerichts erster Instanz vom 5. April 2006, Deutsche Bahn/Kommission, T-351/02, Slg. 2006, II-1047, und Urteil des Gerichtshofes vom 23. April 2009, Puffer/Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Linz, C-460/07, Slg. 2009, I-3251, Randnr. 70.

(23)  Vgl. dänische Abwicklungsregelung (ABl. C 312 vom 17.11.2010, S. 5).

(24)  Siehe z. B. Beihilfe N 407/10 — Dänische Abwicklungsregelung für Banken (ABl. C 312 vom 17.11.2010, S. 7).


30.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 216/16


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6946 — BayWa/Bohnhorst Agrarhandel)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 216/02

Am 11. Juli 2013 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Deutsch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32013M6946 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


30.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 216/16


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6980 — Cinven/CeramTec)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 216/03

Am 24. Juli 2013 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32013M6980 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

30.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 216/17


Euro-Wechselkurs (1)

29. Juli 2013

2013/C 216/04

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3270

JPY

Japanischer Yen

129,91

DKK

Dänische Krone

7,4560

GBP

Pfund Sterling

0,86340

SEK

Schwedische Krone

8,5812

CHF

Schweizer Franken

1,2330

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,8605

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,914

HUF

Ungarischer Forint

297,88

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7024

PLN

Polnischer Zloty

4,2294

RON

Rumänischer Leu

4,4010

TRY

Türkische Lira

2,5535

AUD

Australischer Dollar

1,4364

CAD

Kanadischer Dollar

1,3636

HKD

Hongkong-Dollar

10,2938

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6444

SGD

Singapur-Dollar

1,6818

KRW

Südkoreanischer Won

1 476,78

ZAR

Südafrikanischer Rand

13,0362

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,1377

HRK

Kroatische Kuna

7,5055

IDR

Indonesische Rupiah

13 627,27

MYR

Malaysischer Ringgit

4,2809

PHP

Philippinischer Peso

57,468

RUB

Russischer Rubel

43,5560

THB

Thailändischer Baht

41,363

BRL

Brasilianischer Real

2,9945

MXN

Mexikanischer Peso

16,8476

INR

Indische Rupie

78,8500


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


30.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 216/18


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen aus der Sitzung vom 18. Februar 2013 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache COMP/M.6663 — Ryanair/Aer Lingus III

Berichterstatter: Estland

2013/C 216/05

1.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass es sich bei dem angemeldeten Vorhaben um einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung handelt.

Eine Minderheit enthält sich.

2.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass der angemeldete Zusammenschluss nach Artikel 1 der Fusionskontrollverordnung unionsweite Bedeutung hat.

Eine Minderheit enthält sich.

3.

Der Beratende Ausschuss stimmt der von der Kommission im Beschlussentwurf vorgenommenen Abgrenzung der relevanten Märkte zu. Insbesondere teilt der Beratende Ausschuss folgende Einschätzungen der Kommission:

a)

die Einschätzung, dass der Zusammenschluss auf der Grundlage des sogenannten O&D-Ansatzes zu prüfen ist, bei dem Städtepaare aus Ausgangsort und Zielort zugrunde gelegt werden;

b)

die Einschätzung zur Austauschbarkeit von Flughäfen.

Eine Minderheit enthält sich.

4.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass Aer Arann ein Wettbewerber von Ryanair, nicht aber von Aer Lingus ist.

Eine Minderheit enthält sich.

5.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass Aer Lingus und Ryanair auf allen Strecken mit Überschneidungen sehr enge oder sogar die engsten Wettbewerber sind.

Eine Minderheit enthält sich.

6.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass auf den relevanten Märkten hohe Zutrittsschranken bestehen.

Eine Minderheit enthält sich.

7.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die wettbewerbsschädigenden Auswirkungen des Zusammenschlusses durch Marktzutritte auf einzelnen Strecken oder Expansionen von Fluggesellschaften, die bereits einige Strecken von ihren Heimatflughäfen außerhalb Irlands aus bedienen, nicht hinreichend aufgewogen würden.

Eine Minderheit enthält sich.

8.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass der angemeldete Zusammenschluss zu einer erheblichen Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs auf 46 Strecken führen würde, auf denen sich die Tätigkeiten der beteiligten Unternehmen überschneiden. Dies sind im einzelnen

28 Monopol-Strecken: Dublin-Alicante/Murcia, Dublin-Berlin, Dublin-Bilbao/Santander, Dublin-Birmingham/East Midlands, Dublin-Brüssel/Charleroi, Dublin-Budapest, Dublin-Edinburgh/Glasgow, Dublin-Fuerteventura, Dublin-Glasgow/Prestwick, Dublin-Manchester/Liverpool/Leeds, Dublin-Marseille, Dublin-Mailand/Bergamo, Dublin-Nizza, Dublin-Rom, Dublin-Teneriffa, Dublin-Toulouse/Carcassonne, Dublin-Venedig/Treviso, Dublin-Wien/Bratislava, Dublin-Warschau/Modlin, Cork-Alicante, Cork-Faro, Cork-London, Cork-Manchester/Liverpool, Cork-Teneriffa, Knock-Birmingham/East Midlands, Knock-London, Shannon-Manchester/Liverpool und Shannon-London;

7 Strecken, auf denen das Unternehmen nach dem Zusammenschluss mit anderen Linienfluggesellschaften: im Wettbewerb stünde: Dublin-Bristol/Cardiff/Exeter (unabhängig von der genauen Marktabgrenzung), Dublin-Frankfurt, Dublin-London, Dublin-Madrid, Dublin-München, Dublin-Paris und Dublin-Stockholm; und

11 Strecken, auf denen das Unternehmen nach dem Zusammenschluss mit Charterfluggesellschaften: im Wettbewerb stünde: Dublin-Barcelona, Dublin-Faro, Dublin-Gran Canaria, Dublin-Ibiza, Dublin-Lanzarote, Dublin-Málaga, Dublin- Palma, Cork-Barcelona, Cork-Lanzarote, Cork-Málaga und Cork-Palma.

Eine Minderheit enthält sich.

9.

Der Beratende Ausschuss teilt die Einschätzung der Kommission hinsichtlich des Wegfalls des ernstzunehmendsten potenziellen Wettbewerbers auf folgenden sechs Strecken: i) Ryanair-Strecken mit potenziellem Wettbewerb: Dublin- Bologna, Dublin-Bordeaux, Cork-Paris/Beauvais, Cork-München/Memmingen, Cork-Birmingham; ii) Aer-Lingus-Strecke mit potenziellem Wettbewerb: Dublin-Newcastle.

Eine Minderheit enthält sich.

10.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die Verpflichtungsangebote von Ryanair vom 17. Oktober 2012, 7. Dezember 2012, 15. Januar 2013 und 1. Februar 2013 weder die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission ausräumen noch die erhebliche Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs infolge des angemeldeten Zusammenschlusses abstellen.

Eine Minderheit enthält sich.

11.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die Verpflichtungsangebote in Bezug auf IAG nicht ausreichen, um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission auszuräumen.

Eine Minderheit enthält sich.

12.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die Verpflichtungsangebote in Bezug auf Flybe nicht ausreichen, um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission auszuräumen.

Eine Minderheit enthält sich.

13.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass der angemeldete Zusammenschluss daher nach Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung sowie nach Artikel 57 des EWR-Abkommens für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen unvereinbar zu erklären ist.

Eine Minderheit enthält sich.


30.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 216/20


Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)

Ryanair/Aer Lingus III

(COMP/M.6663)

2013/C 216/06

Hintergrund

(1)

Am 24. Juli 2012 ging die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung (2) bei der Europäischen Kommission ein. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Ryanair Holdings plc erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Aer Lingus Group plc im Wege eines öffentlichen Übernahmeangebots vom 19. Juni 2012.

Mitteilung der Beschwerdepunkte

(2)

Die Kommission leitete am 29. August 2012 das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Fusionskontrollverordnung ein und erließ am 13. November 2012 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte. Ungefähr einen Monat vor Erlass der Mitteilung der Beschwerdepunkte übermittelte Ryanair am 17. Oktober 2012 förmliche Verpflichtungsangebote nach Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung; die Kommission beschloss, diese keinem Markttest zu unterziehen.

(3)

Aer Lingus, das Ziel des öffentlichen Übernahmeangebots und daher Beteiligter im Sinne des Artikels 11 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (3), erhielt am 21. November 2012 eine nichtvertrauliche Fassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte. Das Unternehmen äußerte sofort Bedenken bezüglich der Unkenntlichmachung des gesamten Abschnitts zu den Verpflichtungsangeboten von Ryanair und deren Würdigung durch die Kommission. Aer Lingus forderte eine Kopie des Abschnitts nach dessen Ablehnung durch die GD Wettbewerb an. Nach Prüfung des mit Gründen versehenen Antrags ersuchte ich die GD Wettbewerb, Aer Lingus eine nichtvertrauliche Fassung des betreffenden Abschnitts der Mitteilung der Beschwerdepunkte mit den Verpflichtungsangeboten von Ryanair gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Durchführungsverordnung zu übermitteln. Die GD Wettbewerb ersuchte Ryanair in der Folge um die Übermittlung einer bereinigten Fassung des Abschnitts mit den Verpflichtungsangeboten, die anschließend an Aer Lingus weitergeleitet wurde.

(4)

Ryanair übermittelte seine Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte am 28. November 2012, Aer Lingus seine Stellungnahme am 30. November 2012. Keines der beiden Unternehmen bestand auf einer förmlichen mündlichen Anhörung.

(5)

Am 14. Dezember 2012 sandte die Kommission ein Sachverhaltsschreiben an Ryanair, auf welches das Unternehmen am 20. Dezember 2012 antwortete.

Akteneinsicht

(6)

Dem Anmelder wurde von November 2012 bis Februar 2013 auf entsprechenden Antrag wiederholt volle Akteneinsicht mittels CD-ROMs gewährt; Aer Lingus erhielt mehrmals während des Verfahrens auf Antrag Akteneinsicht, insofern dies für die Erstellung seiner Stellungnahme notwendig war.

(7)

Zusätzlich wurden in diesem Fall zwei Daten-Räume vom 21. bis 23. und am 27. November 2012 bereitgestellt. Die externen Wirtschaftsberater sowohl von Ryanair als auch von Aer Lingus erhielten getrennt Zugang zu den Daten, d. h. zu der von der Kommission durchgeführten Analyse der Korrelation zwischen den Bruttodurchschnittstarifen von Ryanair und Aer Lingus.

Dritte

(8)

Drei Wettbewerber der sich zusammenschließenden Unternehmen, d. h. International Airlines Group SA, Flybe Group plc und Aer Arran, ein Flughafen (die Dublin Airport Authority) und das irische Ministerium für Verkehr, Tourismus und Sport zeigten „hinreichendes Interesse“ im Sinne von Artikel 18 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung und bekamen daher als Dritte Gelegenheit zu einer schriftlichen Anhörung.

Verpflichtungsangebote

(9)

Um die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte angeführten wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen, übermittelte Ryanair am 7. Dezember 2012, 15. Januar und 1. Februar 2013 überarbeitete Verpflichtungsangebote, die alle einem Markttest unterzogen wurden. Die Ergebnisse der Markttests und die Gründe der Kommission, die Verpflichtungsangebote abzulehnen, wurden jeweils bei den Zusammenkünften zum Stand des Verfahrens erläutert. Die letzte diesbezügliche Zusammenkunft fand am 12. Februar 2013 statt. Ferner erhielt Ryanair wiederholte Akteneinsicht, um die dem Standpunkt der Kommission zugrunde liegenden Informationen überprüfen zu können.

Verfahrensrechte des Unternehmens, das übernommen werden soll

(10)

Aer Lingus, Ziel der feindlichen Übernahme, beklagte die beschränkte Rolle, die ihm bei dieser für seine Unabhängigkeit so entscheidenden Untersuchung eingeräumt wurde. Das Unternehmen ist der Ansicht, dass dem Grundsatz der „Waffengleichheit“ bei weitem nicht entsprochen wurde. So sei es nicht in die Voranmeldephase eingebunden gewesen, habe vom Anmelder übermittelte übermäßig bereinigte Unterlagen, keine Schlüsseldokumente zu Beginn der Phase II sowie lediglich beschränkte Akteneinsicht erhalten und sei vom Dialog mit der Kommission über Abhilfemaßnahmen ausgeschlossen worden.

(11)

Es stimmt, dass Unternehmen, die übernommen werden sollen, nicht über dieselbe verfahrensrechtliche Stellung verfügen wie die erwerbenden Unternehmen. Wie Aer Lingus selbst feststellt, wird in den geltenden Verordnungen den anderen Beteiligten lediglich eine beschränkte Rolle zugewiesen. Ich bin daher nicht der Ansicht, dass Aer Lingus nicht in der Lage war, die ihm nach den geltenden Verordnungen und bewährten Praktiken zustehenden Rechte in diesem Verfahren wirksam auszuüben. Bei der einzigen Gelegenheit, zu der mir das Unternehmen einen ablehnenden Verfahrensbeschluss zur Prüfung übermittelt hat, konnte ich zugunsten von Aer Lingus entscheiden (siehe Randnummer 3).

Der Beschlussentwurf der Kommission

(12)

Der Beschlussentwurf bezieht sich meiner Auffassung nach nur auf Beschwerdepunkte, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Aufgrund des hochsensiblen Charakters bestimmter Daten des anderen Beteiligten und eines Dritten hat die Kommission vom Anmelder eine Vollmacht verlangt, die es seinen externen Rechtsanwälten ermöglicht, i) in seinem Namen den Beschluss der Kommission zu rein juristischen Zwecken zu erhalten und ii) Ryanair eine Kopie davon zu übermitteln, die um vertrauliche Informationen bereinigt ist. Die Kommission hat diese Vollmacht erhalten. Beide Unternehmen sind über diese beschränkte Offenlegung unterrichtet und haben dieser schriftlich zugestimmt.

Abschließende Bemerkungen

(13)

Insgesamt stelle ich fest, dass alle Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit hatten, ihre Verfahrensrechte in dieser Sache effektiv wahrzunehmen.

Brüssel, den 19. Februar 2013

Michael ALBERS


(1)  Nach den Artikeln 16 und 17 des Beschlusses des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 29), (im Folgenden „Beschluss 2011/695/EU“).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 39/2004 des Rates, (ABl. L 133 vom 30.4.2004, S. 1).


30.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 216/22


Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission

vom 27. Februar 2013

zur Feststellung der Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen

(Sache COMP/M.6663 — Ryanair/Aer Lingus III)

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 1106 final)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 216/07

Am 27. Februar 2013 erließ die Kommission nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen  (1) und insbesondere nach Artikel 8 Absatz 3 einen Beschluss über einen Unternehmenszusammenschluss. Eine nichtvertrauliche Fassung des vollständigen Wortlauts des Beschlusses in der verbindlichen Sprache der Sache ist auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb abrufbar unter:

http://ec.europa.eu/comm/competition/index_en.html

I.   DIE BETEILIGTEN UNTERNEHMEN

(1)

Ryanair ist eine Billigfluggesellschaft, die hauptsächlich innerhalb Europas Punkt-zu-Punkt-Flüge im Linienflugverkehr anbietet. Das Unternehmen unterhält eine Flotte von 294 Flugzeugen sowie 51 Stützpunkte in Europa, wovon London-Stansted, Brüssel-Charleroi, Mailand-Bergamo und Dublin die wichtigsten sind. In der IATA-Sommerflugplanperiode 2012 bediente Ryanair insbesondere 62 von Dublin ausgehende Kurzstrecken.

(2)

Die irische Linienfluggesellschaft Aer Lingus bietet vor allem Punkt-zu-Punkt-Flüge im Linienflugverkehr an. Ihr wichtigster Stützpunkt ist der Flughafen Dublin, von dem ein erheblicher Teil ihrer Linienflüge abgeht. In der IATA-Sommerflugplanperiode 2012 bediente Aer Lingus (einschließlich Aer Arann) 66 von Dublin ausgehende Kurzstrecken. Aer Lingus gehört keiner Luftverkehrsallianz an, sondern verfolgt die Strategie einer „offenen Netzarchitektur“. Dank der damit einhergehenden Neutralität kann Aer Lingus zusätzlich zu Punkt-zu-Punkt-Flügen auch allianzübergreifende Partnerschaften eingehen und über große Luftverkehrsdrehkreuze Anschlüsse zu Zielen in aller Welt anbieten.

(3)

Ryanair ist mit einer Minderheitsbeteiligung von 29,82 % der von Aer Lingus ausgegebenen Aktien der Hauptaktionär dieses Unternehmens. Die irische Regierung (Finanzministerium) ist mit rund 25,1 % der Aktien der zweitgrößte Anteilseigner.

II.   DAS ZUSAMMENSCHLUSSVORHABEN

(4)

Am 24. Juli 2012 ging die Anmeldung eines Zusammenschlusses (im Folgenden „Zusammenschlussvorhaben“ bzw. „Zusammenschluss“) nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission ein. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Ryanair Holdings plc („Ryanair“, Irland) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung im Wege eines öffentlichen Übernahmeangebots vom 19. Juni 2012 die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Aer Lingus Group plc („Air Lingus“, Irland).

III.   ZUSAMMENFASSUNG

(5)

Nach dem Vorprüfverfahren kam die Kommission zu dem Schluss, dass das Zusammenschlussvorhaben unter die Fusionskontrollverordnung fällt und Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen besteht. Daher leitete die Kommission am 29. August 2012 das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Fusionskontrollverordnung ein.

(6)

Im Laufe des Hauptprüfverfahrens bestätigten sich die wettbewerbsrechtlichen Bedenken in Bezug auf eine Reihe von Märkten, so dass die Kommission Ryanair am 13. November 2012 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte übermittelte. Die beteiligten Unternehmen hatten Gelegenheit, ihren Standpunkt anhand einer schriftlichen Stellungnahme zur Mitteilung der Beschwerdepunkte zu äußern. Am 14. Dezember 2012 sandte die Kommission ein Sachverhaltsschreiben an Ryanair, auf welches das Unternehmen am 20. Dezember 2012 antwortete.

(7)

Am 17. Oktober 2012 übermittelte Ryanair gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung erste förmliche Verpflichtungsangebote. Die Kommission stellte fest, dass kein Markttest angezeigt war, da die Verpflichtungsangebote vom 17. Oktober 2012 nicht alle Strecken umfassten, hinsichtlich deren in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vorläufig festgestellt wurde, dass der Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb erheblich beeinträchtigen würde.

(8)

Am 7. Dezember 2012 übermittelte Ryanair überarbeitete Verpflichtungsangebote. Nach Erhalt dieser Verpflichtungsangebote führte die Kommission einen Markttest durch. In Anbetracht der Ergebnisse des Markttests übermittelte Ryanair am 15. Januar 2013 erneut überarbeitete Verpflichtungsangebote. Angesichts der Ergebnisse des zweiten Markttests übermittelte Ryanair am 1. Februar 2013 erneut ein überarbeitetes Paket von Verpflichtungsangeboten (im Folgenden „endgültige Verpflichtungsangebote“). Daraufhin wurde ein dritter Markttest durchgeführt.

(9)

Die Marktuntersuchung ergab, dass die endgültigen Verpflichtungsangebote von Ryanair nicht geeignet waren, die festgestellte erhebliche Behinderung des wirksamen Wettbewerbs zu beseitigen.

(10)

Daher erließ die Kommission am 27. Februar 2013 einen Beschluss nach Artikel 8 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung, mit dem der Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen unvereinbar erklärt wurde (im Folgenden „Beschluss“).

IV.   BEGRÜNDUNG

A.   Die sachlich relevanten Märkte

(11)

Ryanair und Aer Lingus bieten im EWR Passagierlinienflüge an, die sich auf 46 Strecken von/nach Irland überschneiden. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft ausschließlich den Passagierluftverkehr.

1.   Der gängige O&D-Ansatz

(12)

Im Einklang mit ihrer Beschlusspraxis hat die Kommission das Zusammenschlussvorhaben anhand des auf Städtepaaren aus Ausgangsort und Zielort beruhenden, sogenannten „O&D“-Ansatzes („point of origin/point of destination“) beurteilt, der die Austauschbarkeit auf der Nachfrageseite widerspiegelt. Demzufolge wurde jede Kombination aus Ausgangsort und Zielort als separater Markt betrachtet.

(13)

In dieser Sache vertritt die Kommission des Weiteren die Ansicht, dass Passagiere mit Anschlussflügen nicht zu demselben Markt wie O&D-Passagiere gehören und dass es angesichts der geringen angebotsseitigen Austauschbarkeit zwischen verschiedenen Ausgangs- und Zielorten nicht angemessen ist, einen Gesamtmarkt für Kurzstreckenflüge von/nach Irland abzugrenzen, noch einen Markt für „vom Zielort unabhängige Kunden“, da für die meisten Passagiere ein Flug von Irland zu einem bestimmten Zielort nicht einfach mit einem Flug zu einem anderen Zielort austauschbar ist.

2.   Austauschbarkeit von Flughäfen

(14)

Im Einklang mit ihrer Beschlusspraxis hat die Kommission bei der Abgrenzung der relevanten O&D-Märkte für den Passagierluftverkehr untersucht, ob Flüge von oder zu Flughäfen, deren Einzugsgebiete sich ausreichend überschneiden, möglichweise von Passagieren als austauschbar betrachtet werden.

(15)

In ihrer Bewertung der Austauschbarkeit von Flughäfen hat sich die Kommission auf folgende qualitative und quantitative Informationsquellen gestützt: i) die früheren Entscheidungen/Beschlüsse der Kommission und insbesondere die Entscheidung von 2007, in der die Austauschbarkeit der Flughäfen im Luftverkehr von und nach Irland eingehend geprüft wurde, ii) ein vorläufig zugrunde gelegtes Flughafeneinzugsgebiet von 100 km bzw. einer Fahrtzeit von einer Stunde zum betreffenden Stadtzentrum, um zu bestimmen, ob Flughäfen prima facie austauschbar sein könnten, iii) das Ergebnis der Marktuntersuchung, iv) Preisbeobachtungsmaßnahmen von Aer Lingus und Ryanair, v) die Marketingmethoden von Ryanair und vi) eine Preiskorrelationsanalyse, die die von der Kommission gezogenen Schlussfolgerungen zur Marktabgrenzung quantitativ untermauert. Die Untersuchungsergebnisse der Kommission beruhen auf einer Gesamtanalyse dieser Informationsquellen.

(16)

In dieser Sache ist die Austauschbarkeit von Linienflugverkehrsdiensten an verschiedenen Flughäfen aus den folgenden drei Gründen von Bedeutung: i) um zu bestimmen, inwieweit sich die Tätigkeiten der beteiligten Unternehmen überschneiden, ii) um den Wettbewerbsdruck zu bewerten, der von andere Flughäfen bedienenden Fluggesellschaften ausgeht, und iii) um die Marktzutrittsaussichten an den betreffenden zusätzlichen Flughäfen zu ermitteln.

(17)

Die Tätigkeiten von Ryanair überschnitten sich mit denen von Aer Lingus auf 16 Strecken (2), auf denen Aer Lingus und Ryanair Flüge zwischen denselben beiden Flughäfen anboten und auf denen sich die Frage der Austauschbarkeit von Flughäfen nicht stellte, da es keine anderen relevanten Flughäfen gab.

(18)

Auf weiteren zehn Strecken (3) flogen Ryanair und Aer Lingus denselben Flughafen an, obwohl es am Ausgangs- oder Zielort mehr als einen Flughafen gab („Flughafenpaar“-Ansatz). Auf einigen Strecken wurde der andere Flughafen auch von einem der beteiligten Unternehmen oder von einer anderen Fluggesellschaft bedient. Bei diesen Strecken war die Austauschbarkeit der Flughäfen insbesondere für die Bewertung der Marktzutrittsaussichten der potenziellen Wettbewerber der beteiligten Unternehmen von Bedeutung. Da die Kommission jedoch keine Markzutritts-/Expansionspläne feststellte, die zu einem wahrscheinlichen, baldigen und ausreichenden Marktzutritt bzw. einer derartigen Expansion führen würden, so dass die festgestellten wettbewerbsrechtlichen Bedenken in Bezug auf die betreffenden Strecken ausgeräumt würden, war es nicht notwendig, in Bezug auf die Austauschbarkeit dieser Flughäfen auf Strecken von Dublin, Cork und Shannon eine endgültige Schlussfolgerung zu ziehen.

(19)

Auf 19 Strecken („Städtepaare“) (4) flogen Ryanair und Aer Lingus aus Irland unterschiedliche Zielflughäfen an. Bei diesen Strecken war die Austauschbarkeit von Flughäfen für die Klärung der Frage heranzuziehen, ob es Überschneidungen zwischen den Tätigkeiten der beteiligten Unternehmen gibt. Im Beschluss wird die Austauschbarkeit für einen erheblichen Anteil der Passagiere von Aer Lingus und von Ryanair geprüft, die von/zu 17 Flughäfen (5) nach/von Dublin, Cork, Shannon oder Knock fliegen.

(20)

Für die eine verbleibende Strecke, Dublin-Bristol/Cardiff/Exeter, war die Austauschbarkeit von Flughäfen nur mit Blick auf die Frage von Bedeutung, ob Flüge von Exeter nach Dublin Wettbewerbsdruck auf die beteiligten Unternehmen ausüben (da die beteiligten Unternehmen denselben Flughafen (Bristol) anfliegen, war die Frage für die Überprüfung von Überschneidungen nicht relevant).

(21)

Die Kommission kommt im Beschluss zu dem Ergebnis, dass folgende Flughäfen auf den Strecken nach/von Dublin, Cork, Shannon oder Knock austauschbar sind, während die Frage, ob der direkte Passagierlinienluftverkehr zwischen Dublin oder Cork relevant ist und einige (6) Flughafenpaare demselben Markt angehören, offengelassen wurde, da dies keine Auswirkungen auf die wettbewerbsrechtliche Würdigung des Zusammenschlussvorhabens gehabt hätte:

Barcelona-El Prat, Girona und Reus

Londoner Flughäfen (Heathrow, Gatwick, Stansted, Luton und City)

Stockholm-Arlanda und Skavsta

Bilbao und Santander

Manchester und Liverpool (für Cork und Shannon)

Toulouse und Carcassonne

Birmingham und East Midlands (für Knock)

Mailand-Linate, Malpensa und Bergamo

Venedig und Treviso

Brüssel und Charleroi

München und Memmingen

Wien und Bratislava

Glasgow und Prestwick

Paris-CDG, Beauvais und Orly

Warschau und Modlin

Frankfurt und Hahn

Rom-Fiumicino und Ciampino

 

3.   Markt für direkte und indirekte Flugverbindungen

(22)

Gemäß der Beschlusspraxis der Kommission hängt die Austauschbarkeit von direkten durch indirekte Flüge vor allem von der Flugdauer ab. Grundsätzlich gilt: Je länger der Flug, desto höher die Wahrscheinlichkeit, dass indirekte Flüge Wettbewerbsdruck auf Direktflüge ausüben.

(23)

Die Kommission vertritt die Auffassung, dass indirekte Flüge in diesem Fall wahrscheinlich keinen Wettbewerbsdruck auf Direktflüge ausüben, weil es sich bei den Strecken mit Überschneidungen hier um Kurzstrecken- (d. h. weniger als sechs Stunden Flugdauer) oder Mittelstreckenflüge (Strecken über drei Stunden, auf denen Direktflüge in der Regel nicht die Möglichkeit eines Hin- und Rückflugs innerhalb eines Tages bieten) handelt. Die Kommission kommt in dem Beschluss jedoch zu dem Ergebnis, dass die Frage, ob indirekte Flugverbindungen zu demselben Markt gehören, offengelassen werden kann, da dies letztlich nichts am Ergebnis der wettbewerbsrechtlichen Würdigung ändern würde.

4.   Unterscheidung zwischen Passagiergruppen

(24)

In der Entscheidung von 2007 kam die Kommission zu dem Schluss, dass es nicht angezeigt ist, gesonderte Märkte für verschiedene Passagiergruppen abzugrenzen, zumal die beiden Fluggesellschaften auf Kurzstrecken ausschließlich eingeschränkte Tickets für einfachen Flug anbieten und somit nicht zwischen verschiedenen Arten von Passagieren unterscheiden. Ryanair, Aer Lingus und die überwiegende Mehrheit der Markttestteilnehmer bestätigten diese Schlussfolgerung in dieser Sache.

(25)

Die Kommission kommt in dem Beschluss zu dem Ergebnis, dass keine gesonderten Märkte für verschiedene Passagiergruppen abgegrenzt werden sollten, und zwar weder nach dem Kriterium zeitsensibel/nicht-zeitsensibel noch nach Geschäfts-/Urlaubsreisenden noch abhängig vom Zeitraum zwischen Buchung und Abflug.

5.   Austauschbarkeit zwischen Charter- und Linienflügen

(26)

Ryanair machte geltend, dass Charterfluggesellschaften insbesondere auf Urlaubsstrecken erheblichen Wettbewerbsdruck auf die Dienstleistungen der beteiligten Unternehmen ausüben. Des Weiteren wies Ryanair darauf hin, dass der Rückgang des Charterflugverkehrs aus Irland eine direkte Folge der Expansion von Ryanair auf mehreren typischen Charter-Strecken sei.

(27)

Im Einklang mit ihrer Beschlusspraxis unterscheidet die Kommission drei Arten von Tätigkeiten von Charterfluggesellschaften:

i)

Verkauf von Pauschalreisen. Der Verkauf von Flügen im Rahmen von Pauschalreisen kann nicht als austauschbar mit Tickets für von Ryanair und Aer Lingus angebotenen Linienflügen auf den betreffenden Strecken betrachtet werden. Eine Mehrheit der Markttestteilnehmer bestätigte diese Feststellung. Die meisten Passagiere buchen nur Flüge und keine Pauschalreisen.

ii)

Verkauf von Flugtickets an Reiseveranstalter. Von der Nachfrageseite aus gesehen ist dieser Markt dem Markt für den Verkauf von Flugtickets an Privatpersonen vorgelagert und daher durch andere Wettbewerbsbedingungen gekennzeichnet. Die Kommission hält an ihrer Erkenntnis aus früheren Beschlüssen fest, dass der „Großhandelsverkauf“ von Ticketpaketen an Reiseveranstalter nicht demselben Markt zuzurechnen ist wie der Verkauf von Linienflugtickets an Endkunden.

iii)

Verkauf von Nur-Flug-Tickets an Endkunden. Die Kommission ist der Auffassung, dass der Verkauf von „Nur-Flug-Tickets“ durch Charterfluggesellschaften mit dem Verkauf von Linienflugtickets auf derselben „O&D“-Strecke vergleichbar ist. Einige Markttestteilnehmer wiesen jedoch darauf hin, dass Charterflüge insbesondere deshalb qualitativ niedriger einzustufen seien als Linienflüge, weil bei Charterflügen die Verfügbarkeit von Nur-Flug-Plätzen und die Sichtbarkeit für die Verbraucher begrenzt seien (abgesehen von den Flugfrequenzen und den Flugpreisen). Die Kommission kommt in ihrem Beschluss jedoch zu dem Ergebnis, dass diese Frage offengelassen werden kann, da dies letztlich nichts am Ergebnis der wettbewerbsrechtlichen Würdigung ändern würde.

B.   Wettbewerbsrechtliche Würdigung

1.   Allgemeiner Rahmen

(28)

Die Kommission hat die Entwicklung der Marktbedingungen seit 2007 untersucht. Die wesentlichen grundsätzlichen Veränderungen sind demnach: i) die Finanz- und Wirtschaftskrise, von der seit 2008 viele Mitgliedstaaten betroffen sind, darunter auch Irland; ii) die weitere Konsolidierung in der Luftverkehrsbranche; iii) der Rückgang der Zahl der Linienfluggesellschaften am Flughafen Dublin; iv) die Zunahme der Strecken, auf denen Ryanair und Aer Lingus konkurrieren, gegenüber der Entscheidung von 2007 und die erhöhte Marktkonzentration; v) der Rückgang der Abflüge von Charterfluggesellschaften aus Dublin und vi) die Entwicklung neuer Infrastruktur am Flughafen Dublin.

2.   Behandlung von Aer Arann

(29)

Die Kommission betrachtet Aer Arann als einen Wettbewerber von Ryanair, nicht aber von Aer Lingus, denn Aer Arann ist durch eine Franchisevereinbarung eng mit Aer Lingus verbunden und von Aer Lingus abhängig. Daher wurden die Marktanteile der Fluggesellschaft Aer Arann (die die Marke Aer Lingus Regional führt) in der wettbewerbsrechtlichen Würdigung Aer Lingus zugerechnet.

3.   Marktanteile und Marktkonzentration

(30)

Die beteiligten Unternehmen verfügten auf allen 46 Strecken mit Überschneidungen über sehr hohe Marktanteile.

(31)

Im Falle eines Zusammenschlusses entstünde auf folgenden 28 Strecken ein Monopol: Dublin-Alicante/Murcia, Dublin-Berlin, Dublin-Bilbao/Santander, Dublin-Birmingham/East Midlands, Dublin-Brüssel/Charleroi, Dublin-Budapest, Dublin-Edinburgh/Glasgow, Dublin-Fuerteventura, Dublin-Glasgow/Prestwick, Dublin-Manchester/Liverpool/Leeds, Dublin-Marseille, Dublin-Mailand/Bergamo, Dublin-Nizza, Dublin-Rom, Dublin-Teneriffa, Dublin-Toulouse/Carcassonne, Dublin-Venedig/Treviso, Dublin-Wien/Bratislava, Dublin-Warschau/Modlin, Cork-Alicante, Cork-Faro, Cork-London, Cork-Manchester/Liverpool, Cork-Teneriffa, Knock-Birmingham/East Midlands, Knock-London, Shannon-Manchester/Liverpool und Shannon-London.

(32)

Auf 18 Strecken mit Überschneidungen wäre das Unternehmen nach dem Zusammenschluss in Konkurrenz zu anderen Fluggesellschaften tätig.

(33)

Auf 11 dieser 18 Strecken handelt es sich bei dem konkurrierenden Luftfahrtunternehmen um eine Charterfluggesellschaft. Der gemeinsame Marktanteil der beteiligten Unternehmen läge auf jeder dieser Strecken bei mehr als 80 %.

(34)

Auf sechs anderen Strecken der 18 Strecken handelt es sich bei den Wettbewerbern der beteiligten Unternehmen um Linienfluggesellschaften, die ein anderes Geschäftsmodell aufweisen als die beteiligten Unternehmen. Auf diesen sechs Strecken läge der gemeinsame Marktanteil von Ryanair und Aer Lingus jeweils bei über 50 %.

(35)

Auf der letzten verbleibenden Strecke, Dublin-Bristol/Cardiff/Exeter, ist, wenn Flüge zwischen Dublin und Exeter in den relevanten Markt einbezogen werden, der Wettbewerber der beteiligten Unternehmen Flybe, eine regionale Linienfluggesellschaft mit einem geringfügigen Marktanteil von (5-10 %) (7).

4.   Wettbewerbliche Nähe von Ryanair und Aer Lingus

(36)

Die Kommissionsuntersuchung ergab, dass auf zahlreichen Strecken mit Überschneidungen reger Wettbewerb zwischen Ryanair und Aer Lingus besteht.

(37)

Auf einer Mehrzahl der Strecken mit Überschneidungen (28 von 46) sind Ryanair und Aer Lingus die einzigen Fluggesellschaften. Auf diesen Strecken sind Ryanair und Aer Lingus naturgemäß füreinander die engsten Wettbewerber.

(38)

Aber auch auf den Strecken, auf denen Ryanair und Aer Lingus einen oder mehrere Wettbewerber haben, sind die beteiligten Unternehmen meistens bei weitem die engsten Wettbewerber, was unter anderem aus der beträchtlichen Marktanteilsdifferenz zwischen den Wettbewerbern und jedem der beteiligten Unternehmen ersichtlich ist. Auch auf von Charterfluggesellschaften bedienten Strecken sind die beteiligten Unternehmen füreinander die engsten Wettbewerber, zumal sie dort mit Abstand die größten Wettbewerber sind.

(39)

Darüber hinaus weisen Ryanair und Aer Lingus ähnliche Geschäftsmodelle auf, die sich von denen der meisten ihrer Wettbewerber unterscheiden. Insbesondere bieten sowohl Ryanair als auch Aer Lingus (hauptsächlich) Punkt-zu-Punkt-Flüge an, die sich vom „Zubringersystem“ der Netzwerkfluggesellschaften unterscheiden. Beide Fluggesellschaften legen bei ihren Preismodellen einfache Flüge zugrunde, sie bieten auf ihren Kurzstreckenflügen nur eine einzige Klasse an und wickeln die meisten Buchungen über ihre Website ab, während bei Netzwerkfluggesellschaften ein Großteil der Buchungen über Reisebüros erfolgt. Ferner erfreuen sie sich im Gegensatz zu anderen Wettbewerbern in Irland einer sehr hohen Markenbekanntheit und unterhalten wichtige Stützpunkte in Irland, insbesondere am Flughafen Dublin.

(40)

Die Regressionsanalyse der Kommission bestätigte das Bestehen eines regen Wettbewerbs zwischen Ryanair und Aer Lingus.

(41)

Die Kommission kommt im Beschluss zu dem Ergebnis, dass Aer Lingus und Ryanair auf allen Strecken mit Überschneidungen füreinander sehr enge oder sogar die engsten Wettbewerber sind. Daher würde der Zusammenschluss zum Wegfall des überaus regen Wettbewerbs und des beträchtlichen Wettbewerbsdrucks führen, den die beiden Fluggesellschaften aufeinander ausüben. Im Falle eines Zusammenschlusses würden sich für die Verbraucher die Reiseoptionen wesentlich verringern und Wettbewerber könnten wahrscheinlich nicht mehr genug Druck auf das Marktverhalten des neu aufgestellten Unternehmens ausüben, insbesondere im Bereich der Preisgestaltung.

5.   Marktzutritt und Zutrittsschranken

(42)

Die Kommissionsuntersuchung ergab, dass hohe Zutrittsschranken bestehen, die den Zutritt anderer Fluggesellschaften auf Strecken, auf denen sich die Tätigkeiten der beteiligten Unternehmen überschneiden, erschweren.

(43)

Diese Zutrittsschranken sind auf die starke Marktstellung von Ryanair und Aer Lingus in Irland und insbesondere auf folgende Faktoren zurückzuführen:

i)

die starke Marktstellung der beteiligten Unternehmen in Dublin, Cork und Shannon dank ihrer etablierten Stützpunkte;

ii)

das Unternehmen würde nach dem Zusammenschluss über die beiden stärksten Marken in Irland verfügen, so dass ein Neueinsteiger erhebliche Mittel investieren müsste, um seine Marke aufzubauen, was lange dauern würde. Aufgrund der angekündigten Doppelmarkenstrategie hätte das Unternehmen nach dem Zusammenschluss nämlich in zwei verschiedenen Marktsegmenten eine starke Marktstellung inne: im No-Frills-Segment mit den niedrigsten Preisen und im Segment für etwas höhere Serviceansprüche. Diese Zutrittsschranke gilt auch für Strecken von und nach Dublin, Shannon, Cork und Knock,

iii)

die Befürchtung, das Unternehmen werde nach dem Zusammenschluss im Falle eines Marktzutritts aggressive Gegenmaßnahmen einleiten. Diese Zutrittsschranke gilt auch für Strecken von und nach Dublin, Shannon, Cork und Knock,

iv)

die Tatsache, dass Neueinsteiger Schwierigkeiten haben könnten, Zeitnischen zu Stoßzeiten am frühen Morgen und Abstellpositionen am Flughafen Dublin zu erhalten. Ferner würden Kapazitätsengpässe auf bestimmten Zielflughäfen die bereits hohen Zutrittsschranken weiter erhöhen;

v)

die Höhe der Flughafengebühren und -steuern am Flughafen Dublin schreckt Neueinsteiger wahrscheinlich davon ab, Flugverbindungen von oder nach Dublin zu eröffnen;

vi)

der irische Markt gilt bei vielen Wettbewerbern nicht als attraktiver Markt; zudem hat der Wirtschaftsabschwung in Irland (aber auch in anderen Mitgliedstaaten wie Spanien) die Attraktivität des irischen Markts gegenüber 2007 weiter verringert;

vii)

und schließlich die Fähigkeit der beteiligten Unternehmen, die Entscheidungen der irischen Flughäfen zu beeinflussen, z. B. in Bezug auf die Zeitnischenkoordinierung (in Dublin), betriebliche Fragen sowie die Nutzung und den Ausbau der Flughafeninfrastruktur an den Flughäfen Dublin, Cork und Shannon.

(44)

Die Schlussfolgerung, dass die Zutrittsschranken in diesem Fall hoch sind, wird durch die Tatsache untermauert, dass in den vergangenen Jahren andere Fluggesellschaften als Ryanair und Aer Lingus auf Strecken mit Überschneidungen kaum Flugverbindungen einrichteten.

6.   Formen des Markzutritts/der Expansion

(45)

Die Ergebnisse der Marktuntersuchung deuteten darauf hin, dass ein Neueinsteiger an den Flughäfen Dublin, Cork und Shannon einen Stützpunkt einrichten müsste, um sich an diesen Flughäfen als Wettbewerber des Unternehmens nach dem Zusammenschluss behaupten zu können. Angesichts der damit verbundenen Fixkosten bedürfte es in der Regel einer großen Anzahl an Strecken, auf die diese Kosten verteilt werden könnten, um dieselbe Kosteneffizienz wie Ryanair oder Aer Lingus zu erreichen. Darüber hinaus ermöglicht ein Stützpunkt einen attraktiven Flugplan mit Abflügen am frühen Morgen und Ankünften am späten Abend sowie einen ausreichenden Flugbetrieb und dementsprechende Marktpräsenz und Markenbekanntheit.

(46)

Die Kommission kommt im Beschluss zu dem Ergebnis, dass ein Stützpunkt in Irland (insbesondere in Dublin) daher für Fluggesellschaften von entscheidender Bedeutung wäre, um den irischen Markt hinreichend abdecken und ausreichenden Wettbewerbsdruck auf das Unternehmen nach dem Zusammenschluss ausüben zu können.

7.   Markzutrittspläne bestehender und potenzieller Wettbewerber

(47)

Die Kommission hat untersucht, ob potenzielle Wettbewerber einzeln oder gemeinsam Markzutritts-/Expansionspläne haben, die ausreichen würden, um die wettbewerbsschädigenden Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den fraglichen Strecken aufzuwiegen.

(48)

In diesem Fall müsste es auf 32 Strecken mit Überschneidungen, auf denen Ryanair Stützpunkte am Ziel- und am Abflugort hat, zum Marktzutritt von Wettbewerbern kommen. Unter solchen Bedingungen ist ein Marktzutritt besonders schwierig. Nach Ansicht einer Mehrheit der Wettbewerber ist zudem nicht damit zu rechnen, dass die reine Möglichkeit von Marktzutritten bereits eine disziplinierende Wirkung auf das Unternehmen nach dem Zusammenschluss hätte.

(49)

Die Kommission kommt in ihrem Beschluss zu dem Ergebnis, dass die wettbewerbsbehindernden Auswirkungen des Zusammenschlusses nicht ausreichend durch den Marktzutritt auf einer isolierten Strecke oder eine Marktexpansion von Fluggesellschaften, die einige Strecken zu und von ihrem Heimatstützpunkt aus bedienen, aufgewogen würden.

8.   Der bestehende Wettbewerb  (8)

(50)

Die Kommission kommt in dem Beschluss zu dem Ergebnis, dass der Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb insbesondere infolge der Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung auf den folgenden 28 Strecken, auf denen das Unternehmen nach dem Zusammenschluss eine Monopolstellung innehätte, wahrscheinlich erheblich beeinträchtigen würde: Dublin-Alicante/Murcia, Dublin-Berlin, Dublin-Bilbao/Santander, Dublin-Birmingham/East Midlands, Dublin-Brüssel, Dublin-Budapest, Dublin-Edinburgh/Glasgow, Dublin-Fuerteventura, Dublin-Glasgow International/Prestwick, Dublin-Manchester/Liverpool/Leeds, Dublin-Marseille, Dublin-Mailand, Dublin-Nizza, Dublin-Rom, Dublin-Teneriffa, Dublin-Toulouse/Carcassonne, Dublin-Venedig/Treviso, Dublin-Wien/Bratislava, Dublin-Warschau/Modlin, Cork-Alicante, Cork-Faro, Cork-London, Cork-Manchester/Liverpool, Cork-Teneriffa, Knock-Birmingham/East Midlands, Knock-London, Shannon-Manchester/Liverpool und Shannon-London.

(51)

Die Kommission kommt in dem Beschluss zu dem Ergebnis, dass der Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb infolge der Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung auf den folgenden sieben Strecken, auf denen andere Linienfluggesellschaften tätig sind, wahrscheinlich erheblich beeinträchtigen würde: Dublin-Bristol/Cardiff/Exeter (unabhängig von der genauen Marktabgrenzung), Dublin-Frankfurt, Dublin-London, Dublin-Madrid, Dublin-München, Dublin-Paris und Dublin-Stockholm. Ferner würde der Zusammenschluss wahrscheinlich auch zum Wegfall des überaus regen Wettbewerbs zwischen Ryanair und Aer Lingus und damit auch des erheblichen Wettbewerbsdrucks führen, den die beiden Fluggesellschaften vor dem Zusammenschluss auf jeder dieser Strecken aufeinander ausübten. Daher würden die Reiseoptionen der Kunden wesentlich verringert und wahrscheinlich könnte kein anderer auf diesen Strecken tätiger Wettbewerber ausreichend Wettbewerbsdruck auf das Marktverhalten des Unternehmens nach dem Zusammenschluss ausüben, insbesondere in Bezug auf die Preisgestaltung auf jeder dieser Strecken.

(52)

Die Kommission kommt in dem Beschluss zu dem Ergebnis, dass der Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb insbesondere infolge der dadurch entstehenden beherrschenden Stellung auf den folgenden elf Strecken, auf denen Charterfluggesellschaften tätig sind, wahrscheinlich erheblich beeinträchtigen würde: Dublin-Barcelona, Dublin-Faro, Dublin-Gran Canaria, Dublin-Ibiza, Dublin-Lanzarote, Dublin-Málaga, Dublin-Palma, Cork-Barcelona, Cork-Lanzarote, Cork-Málaga und Cork-Palma. Ferner würde der Zusammenschluss wahrscheinlich auch zum Wegfall des überaus regen Wettbewerbs zwischen Ryanair und Aer Lingus und damit auch des erheblichen Wettbewerbsdrucks führen, den die beiden Fluggesellschaften vor dem Zusammenschluss auf diesen Strecken aufeinander ausübten. Daher würden die Reiseoptionen der Kunden wesentlich verringert und wahrscheinlich könnten die Charterfluggesellschaften nicht ausreichend Druck auf das Marktverhalten des Unternehmens nach dem Zusammenschluss ausüben, insbesondere in Bezug auf die Preisgestaltung auf diesen Strecken.

9.   Potenzieller Wettbewerb

(53)

Der Wettbewerb auf den derzeit von Ryanair und Aer Lingus bedienten Strecken ab Dublin, Shannon und Cork, wo beide Fluggesellschaften Stützpunkte haben, kann nicht isoliert betrachtet werden. Eine solche separate Analyse würde bedeuten, dass die entsprechenden sachlichen Märkte vollständig unabhängig voneinander sind. Die beiden Fluglinien verfügen jedoch über die notwendige Flexibilität, um Flugverbindungen zu verschieben oder hinzuzufügen, wenn sich das Wettbewerbsgefüge der verschiedenen von diesen Stützpunkten aus bedienten Strecken ändert. Die Untersuchung muss daher auch dynamisch ausgerichtet sein und berücksichtigen, inwieweit der Wegfall des engsten und wichtigsten Wettbewerbers einer Fluggesellschaft den potenziellen Wettbewerb beseitigt, dem Ryanair und Aer Lingus ohne den Zusammenschluss ausgesetzt wären.

(54)

Die Untersuchung der Kommission ergab, dass Ryanair und Aer Lingus infolge ihres regen Wettbewerbs untereinander (Marktzutritte) potenziellen Wettbewerbsdruck aufeinander ausüben, während Marktzutritte anderer Fluggesellschaften kaum Auswirkungen auf die beteiligten Unternehmen haben.

(55)

Die Kommission gelangt im Beschluss auf der Grundlage eines gemäßigten Ansatzes zu dem Ergebnis, dass der Zusammenschluss insbesondere infolge der Schaffung bzw. Stärkung einer beherrschenden Stellung wahrscheinlich zu einer erheblichen Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs auf den folgenden 6 Strecken führen würde, bei denen der realistischste potenzielle Neueinsteiger wegfiele: i) Ryanair-Strecken mit potenziellem Wettbewerb: Dublin-Bologna, Dublin-Bordeaux, Cork-Paris/Beauvais, Cork-München/Memmingen, Cork-Birmingham; ii) Aer Lingus-Strecken mit potenziellem Wettbewerb: Dublin-Newcastle.

C.   Effizienzvorteile

(56)

Ryanair machte geltend, dass der Zusammenschluss zu erheblichen Effizienzvorteilen zugunsten aller Kunden führen würde. Ryanair würde seine Erfahrungen im Bereich der Kostenreduzierung einsetzen, um die Effizienz von Aer Lingus zu steigern, dessen Kosten und Ticketpreise zu senken und dessen Wettbewerbsfähigkeit gegenüber anderen Fluggesellschaften an den wichtigsten Flughäfen zu stärken.

(57)

Ryanair hat keine relevanten Informationen übermittelt, mit denen nachgewiesen werden könnte, dass die Effizienzvorteile überprüfbar und zusammenschlussspezifisch sind und wahrscheinlich an die Verbraucher weitergegeben würden. Auch die Kommission hat keine überprüfbaren Nachweise dafür gefunden, dass Ryanair die Kosten von Aer Lingus senken kann, ohne nachteilige Maßnahmen in anderen für die Verbraucher relevanten Bereichen wie dem Dienstleistungsniveau oder der Lage des Flughafens zu treffen. Ferner waren eine Reihe der von Ryanair geltend gemachten Effizienzvorteile nicht zusammenschlussspezifisch (wie Einsparungen bei Personalkosten, Treibstoffkosten und Vertriebskosten).

(58)

Somit erfüllen die geltend gemachten Effizienzvorteile nicht die drei in den Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse genannten kumulativen Voraussetzungen. Darüber hinaus müsste angesichts des extrem hohen gemeinsamen Marktanteils und des Umstands, dass nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit einem rechtzeitigen und ausreichenden Marktzutritt zu rechnen wäre, davon ausgegangen werden, dass etwaige Effizienzvorteile nicht in ausreichendem Maße an die Verbraucher weitergegeben würden.

D.   Verpflichtungsangebote

1.   Beschreibung der endgültigen Verpflichtungsangebote

1.1   Verkauf des Aer-Lingus-Geschäfts auf 43 Überschneidungsstrecken an Flybe

(59)

Ryanair bot an, Flybe ein neues, eigenständiges Unternehmen zu übertragen (im Folgenden „zu veräußerndes Geschäft“, das möglicherweise den Namen „Flybe Ireland“ erhalten sollte), dem Ryanair eine Reihe von Vermögenswerten übertragen wollte, darunter Barmittel von 100 Mio. EUR, einen Leasingvertrag für mindestens 9 Flugzeuge des Typs Airbus A320, Zeitnischen (am Ausgangs- und am Zielort), Personal sowie eine unentgeltliche, nicht-ausschließliche, nicht unterlizenzierbare und nicht übertragbare Lizenz für die Marke „Aer Lingus“ für drei Jahre. Diese Marke sollte in Verbindung mit der Marke „Flybe“ verwendet werden.

(60)

Ryanair sagte zu, in Abstimmung mit Flybe für das zu veräußernde Geschäft einen Geschäftsplan für das erste Jahr auszuarbeiten, der einen vereinbarten Betrag veranschlagter Jahresgewinne vor Steuern vorsieht.

(61)

Flybe sollte auf 43 Strecken für die Dauer von mindestens sechs IATA-Flugplanperioden einen vereinbarten Flugplan umsetzen. Sofern die Gesamtzahl der von dem zu veräußernden Geschäft angebotenen wöchentlichen Flugverbindungen von/nach Irland je Flugplanperiode unverändert bliebe, sollte Flybe während der ersten sechs IATA-Flugplanperioden lediglich verpflichtet werden, i) für 90 % der Flybe-Strecken in der dritten und vierten IATA-Flugplanperiode und ii) für 85 % der Flybe-Strecken in der fünften und sechsten IATA-Flugplanperiode einen Flugplan aufzustellen.

(62)

Für den Fall eines Missbrauchs der Zeitnischen war ein Sanktionsmechanismus vorgesehen, der auf einer gleitenden Skala beruhte, die der Bedeutung der jeweiligen Strecke Rechnung trug, wobei die Sanktionen im Laufe der ersten sechs IATA-Flugplanperioden schrittweise sinken sollten.

(63)

Im Laufe der ersten sechs IATA-Flugplanperioden sollte Flybe einen Stützpunkt am Flughafen Dublin errichten und ein Flugzeug am Flughafen Cork stationieren.

(64)

Während der ersten drei IATA-Flugplanperioden sollte die Startseite der Aer-Lingus-Website in zwei Hälften unterteilt werden, auf denen der Markenname und das Logo von Aer Lingus bzw. dem zu veräußernden Geschäft sowie Links zu den jeweiligen Buchungswebsites erscheinen sollten. Nach diesen drei Flugplanperioden sollte ganz oben auf der Aer-Lingus-Website ein Banner mit einem Link zur Website des zu veräußernden Geschäfts platziert werden.

(65)

Was die sechs von Aer Arann bedienten Strecken betrifft, so sollte Flybe der Verpflichtung zur Bedienung dieser Strecken entweder im Rahmen der Aer-Arann-Franchisevereinbarung oder durch den Abschluss einer neuen Franchisevereinbarung mit Aer Arann nachkommen.

1.2   Verkauf von Zeitnischen für 3 Überschneidungsstrecken nach London an IAG (British Airways)

(66)

Ryanair bot an, der Fluggesellschaft IAG das Recht einzuräumen, für die Dauer von sechs IATA-Flugplanperioden unter Nutzung ihrer eigenen sowie der von Ryanair veräußerten Zeitnischen die Strecken Dublin-London, Cork-London und Shannon-London mit Flugzeugen des Typs A319 oder vergleichbaren Flugzeugen zu bedienen:

i)

IAG und Ryanair sollten einen Leasingvertrag für Gatwick oder eine Heathrow-Gatwick-Übertragungsvereinbarung schließen — je nachdem, ob und wann die sogenannte Heathrow-Übertragungsvoraussetzung (Heathrow Transfer Condition) erfüllt wäre, die vorsah, dass sowohl Ryanair als auch IAG erklären, dass die Inkraftsetzung der Heathrow-Gatwick-Übertragungsvereinbarung nicht gegen Artikel 10 der Satzung von Aer Lingus (oder etwaige Nachfolgebestimmungen) oder andere anwendbare Gesetze oder sonstige Vorschriften verstößt;

ii)

für den Fall, dass der Leasingvertrag für Gatwick in Kraft gewesen wäre, hätte IAG a) unter Nutzung von Ryanair-eigenen Zeitnischenpaaren 68 wöchentliche Flugverbindungen auf der Strecke Dublin-London-Gatwick, 13 wöchentliche Flugverbindungen auf der Strecke Cork-London-Gatwick und sieben wöchentliche Flugverbindungen auf der Strecke Shannon-London-Gatwick angeboten und b) zusätzlich unter Nutzung von IAG-eigenen oder noch von IAG zu erwerbenden Zeitnischen zwei wöchentliche Flugverbindungen auf der Strecke Dublin-Gatwick, eine wöchentliche Flugverbindung auf der Strecke Cork-Gatwick und sieben wöchentliche Flugverbindungen auf der Streck Shannon-Gatwick;

iii)

zusätzlich zu den Gatwick-Verbindungen hätte IAG unter Nutzung von Zeitnischen, die IAG von Ryanair geleast hätte, sieben wöchentliche Flugverbindungen auf der Strecke Dublin-Heathrow anbieten können. Gemäß einer überarbeiteten IAG-Vereinbarung hätte IAG zusätzlich einen Leasingvertrag für Heathrow schließen sollen;

iv)

wenn die Heathrow-Übertragungsvoraussetzung erfüllt gewesen wäre, hätte IAG den Leasingvertrag für Gatwick kündigen dürfen (und auch den Leasingvertrag für Heathrow, sofern dieser in Kraft gewesen wäre) und die Heathrow-Gatwick-Übertragungsvereinbarung in Kraft setzen können (IAG-Kaufoption). Dadurch hätte IAG seine Gatwick-Zeitnischen (siehe oben) für die Strecke Dublin-Gatwick und sieben zusätzliche Gatwick-Zeitnischen abgetreten und dafür von Aer Lingus Zeitnischen für London-Heathrow erhalten: a) für 70 wöchentlichen Flugverbindungen auf der Strecke Dublin-London-Heathrow, b) für 14 wöchentliche Flugverbindungen auf der Strecke Cork-London-Heathrow und c) für 14 wöchentliche Flugverbindungen auf der Strecke Shannon-London-Heathrow. Eine überarbeitete IAG-Vereinbarung sah einen neuen Leasingvertrag für Heathrow und eine Änderung der Zahl der Gatwick-Zeitnischen vor, die Ryanair im Austausch für die Heathrow-Zeitnischen erhalten hätte.

1.3   Zusätzlicher Verkauf von Zeitnischen für Strecken zwischen London und Irland

(67)

Ryanair bot an, für die Dauer von sechs IATA-Flugplanperioden nach einem Zeitnischenübertragungsverfahren allen interessierten Fluggesellschaften genügend Zeitnischen zur Bedienung der Strecken Dublin-London, Cork-London und/oder Shannon-London mit eigenen Flugzeugen abzutreten oder Aer Lingus zur Abtretung zu veranlassen, wobei höchstens so viele Zeitnischen abgetreten werden sollten, wie das neu aufgestellte Unternehmen auf der betreffenden Strecke mehr Flugverbindungen anbot als die andere Fluggesellschaft.

1.4   Potenzieller Wettbewerb

(68)

Ryanair bot an, für die Dauer der ersten sechs IATA-Flugplanperioden und für alle Zeit danach allen interessierten Fluggesellschaften Zeitnischen für konkurrierende Flugverbindungen abzutreten oder Aer Lingus zur Abtretung zu veranlassen.

2.   Würdigung der endgültigen Verpflichtungsangebote

2.1   Flybe wäre kein geeigneter Käufer

(69)

Die Kommission vertritt in dem Beschluss die Ansicht, dass Flybe kein geeigneter Käufer wäre, der anhand des zu veräußernden Geschäfts Wettbewerbsdruck auf dem Markt ausüben würde.

(70)

Erstens gebe es, wenn die als Teil des Flybe-Ireland-Geschäfts zu veräußernden Vermögenswerte nicht genau festgelegt seien, keine ausreichende Gewähr dafür, dass das zu veräußernde Geschäft die Vermögenswerte besäße, die ein rentables und wettbewerbsfähiges Unternehmen benötigt.

(71)

Zweitens vertritt die Kommission in Bezug auf das Geschäftsmodell von Flybe die Auffassung, dass die Bedienung von Strecken zwischen Irland und dem Vereinigten Königreich zwar, abhängig von den jeweils genutzten Flugzeugen, zu dem derzeitigen Geschäftsmodell von Flybe passen würde, andere Strecken, insbesondere längere Urlaubsstrecken, hingegen nicht. Ferner stellt die Kommission fest, dass Flybe keine Erfahrungen im Flugbetrieb mit Flugzeugen des Typs Airbus A320 hat und somit vor der Herausforderung stünde, die Gegebenheiten und Herausforderungen dieses Marktes zu verstehen.

(72)

Drittens vertritt die Kommission die Ansicht, dass die beiden Vereinbarungen, die vorsehen, dass Ryanair einen einjährigen Geschäftsplan für Flybe Ireland ausarbeitet und dass Ryanair die Kostenbasis des zu veräußernden Geschäfts (um-)strukturiert — wenngleich keine dauerhafte Beziehung zwischen dem zusammengeschlossenen Unternehmen und dem zu veräußernden Geschäft entstünde —, wohl nicht mit dem Konzept unabhängiger Wettbewerber vereinbar wären.

(73)

Angesichts des Umstands, dass sich die bisherigen Erfahrungen von Flybe im Zutritt in neue Märkte recht stark von dem geplanten Erwerb von Flybe Ireland unterschieden, da Flybe kaum über Erfahrung auf dem irischen Markt verfügte und, im Gegensatz zu Aer Lingus, nur wenig Erfahrung und Erfolge im Wettbewerb mit Ryanair hatte, vertritt die Kommission in dem Beschluss viertens die Auffassung, dass nicht stichhaltig bewiesen ist, dass Flybe über die einschlägige Erfahrung verfügt, die für die Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung von Flybe Ireland als rentablem und aktivem Marktteilnehmer erforderlich sind, der den Wettbewerb mit dem zusammengeschlossenen Unternehmen aufnimmt.

(74)

Fünftens kommt die Kommission in dem Beschluss zu dem Ergebnis, dass Flybe nicht über die finanziellen Ressourcen verfügt, die für die mittelfristige Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung von Flybe Ireland als rentablem und aktivem Wettbewerber des Unternehmens nach dem Zusammenschluss erforderlich sind.

(75)

Sechstens vertritt die Kommission in Bezug auf die Fähigkeit von Flybe, mit dem Unternehmen nach dem Zusammenschluss im Wettbewerb zu stehen, die Ansicht, dass es trotz der vorgeschlagenen Marken-Lizenz, der geplanten Werbemaßnahmen auf Websites und der vorgesehenen Kapitalzuführungen für Flybe Ireland ungewiss ist, ob Flybe in der Lage wäre, insbesondere in Bezug auf Fluggäste aus Irland eine ausreichend starke Marke zu schaffen, die es dem Unternehmen ermöglichen würde, wirksam Wettbewerbsdruck auf das Unternehmen nach dem Zusammenschluss auszuüben, so dass die von der Kommission geäußerten wettbewerbsrechtlichen Bedenken ausgeräumt würden. Außerdem dürfte die Fähigkeit von Flybe Ireland, wirksam Wettbewerbsdruck auf das Unternehmen nach dem Zusammenschluss auszuüben, so dass die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission ausgeräumt würden, durch den geplanten geringen Flugbetrieb der Gesellschaft von ihren Stützpunkten aus und die vorgesehene Anzahl der zu veräußernden Zeitnischen und der damit verbundenen Kapazitäten beeinträchtigt werden. Ferner erachtet es die Kommission angesichts der Einnahmen- und Kostenbasis von Flybe Ireland als unwahrscheinlich, dass das Unternehmen in der Lage wäre, 43 Strecken rentabel zu bedienen.

(76)

Siebtens stellt die Kommission fest, dass Flybe keinen ausreichenden Anreiz hätte, den Flugbetrieb zumindest auf einem Großteil der 43 Flybe-Strecken langfristig aufrechtzuerhalten.

(77)

Außerdem kommt die Kommission in dem Beschluss zu dem Ergebnis, dass nicht damit zu rechnen wäre, dass die Verpflichtungen in Bezug auf Flybe und die Franchisevereinbarung zeitnah erfüllt werden. Auch konnte die Kommission nicht eindeutig feststellen, dass die angebotenen Verpflichtungen, wenn sie erfüllt sind, die in dem Beschluss geäußerten wettbewerbsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Aer-Arann-Strecken vollständig und zweifelsfrei beseitigen.

(78)

Und schließlich waren die Verpflichtungsangebote nicht klar genug, und es bestanden Zweifel daran, ob sie rechtzeitig umgesetzt werden.

2.2   Unsicherheiten hinsichtlich der drei London-Strecken — IAG

(79)

Die Kommission konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass die aus den endgültigen Verpflichtungsangeboten hervorgehenden neuen Geschäftsstrukturen hinsichtlich der drei London-Strecken hinreichend praktikabel wären und lange genug Bestand hätten, um zu gewährleisten, dass es während des Mindestzeitraums und danach nicht zu einer erheblichen Behinderung des wirksamen Wettbewerbs auf den drei London-Strecken kommt.

(80)

Unabhängig davon, ob der Leasingvertrag für Gatwick oder die Heathrow-Gatwick-Übertragungsvereinbaruang in Kraft ist, wäre mit einem Rückgang der Gesamtkapazität auf den Strecken zu rechnen, und das Unternehmen nach dem Zusammenschluss behielte gemessen an der Zahl der Flugverbindungen und den Kapazitäten auf den drei London-Strecken (Dublin, Cork und Shannon) seine beherrschende Stellung. Ferner weist IAG ein anderes Geschäftsmodell auf, das stärker auf Geschäftsreisende und Passagiere mit Anschlussflügen ausgerichtet ist (dieser Aspekt ist von Belang, wenn die Heathrow-Gatwick-Übertragungsvereinbarung in Kraft ist). Daher kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass IAG während des Mindestzeitraums keinen ausreichenden Druck auf das Unternehmen nach dem Zusammenschluss ausüben würde.

(81)

Nach Ansicht der Kommission wäre damit zu rechnen, dass IAG die drei Strecken ab Gatwick aufgeben und den Flugbetrieb auf den drei Strecken ab Heathrow nach Ablauf des Mindestzeitraums stark zurückzufahren würde. Außerdem stellt die Kommission auf der Grundlage ihrer Marktuntersuchung fest, dass auf diesen Strecken nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit einem ausreichenden und rechtzeitigen Marktzutritt zu rechnen ist.

(82)

Und schließlich ist es angesichts der Komplexität der Verpflichtungsangebote, der darin enthaltenen Widersprüche, des Formblatts RM und der IAG-Vereinbarung und des Streitbeilegungsmechanismus zweifelhaft, ob die Verpflichtungen rechtzeitig erfüllt würden.

2.3   Schlussfolgerung

(83)

Auf der Grundlage aller Erkenntnisse einschließlich der Ergebnisse des Markttests vertritt die Kommission in dem Beschluss die Auffassung, dass die endgültigen Verpflichtungsangebote wahrscheinlich nicht zum Marktzutritt neuer Wettbewerber führen würden, die in der Lage wären, ausreichenden Wettbewerbsdruck auf das Unternehmen nach dem Zusammenschluss auszuüben.

(84)

Die Kommission konnte auf der Grundlage der endgültigen Verpflichtungsangebote nicht mit ausreichender Sicherheit davon ausgehen, dass die Verpflichtungen zeitnah erfüllt werden können und dass sie ausreichend lange Bestand hätten und praktikabel wären, um sicherzustellen, dass es in absehbarer Zukunft nicht zu einer Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs käme, die durch die Verpflichtungen vermieden werden soll.

(85)

Ferner konnte die Kommission nicht eindeutig feststellen, dass die endgültigen Verpflichtungsangebote, wenn sie erfüllt sind, die in dem Beschluss geäußerten wettbewerbsrechtlichen Bedenken vollständig und zweifelsfrei beseitigen.

(86)

Daher stellt die Kommission in dem Beschluss abschließend fest, dass die Verpflichtungsangebote von Ryanair nicht geeignet sind, die festgestellte erhebliche Behinderung des wirksamen Wettbewerbs zu beseitigen und sicherzustellen, dass der Zusammenschluss mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.

V.   SCHLUSSFOLGERUNG

(87)

Aus den vorgenannten Gründen wird in dem Beschluss festgestellt, dass durch den geplanten Zusammenschluss der Wettbewerb im gesamten Binnenmarkt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert worden wäre.

(88)

Folglich wird der Zusammenschluss in dem Beschluss für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen unvereinbar erklärt.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.

(2)  Dublin-Berlin, Dublin-Budapest, Dublin-Faro, Dublin-Fuerteventura, Dublin-Gran Canaria, Dublin-Ibiza, Dublin-Lanzarote, Dublin-Madrid, Dublin-Málaga, Dublin-Marseille, Dublin-Nizza, Dublin-Palma, Cork-Málaga, Cork-Faro, Cork-Lanzarote, Cork-Palma.

(3)  Dublin-Barcelona-El Prat/Girona/Reus, Dublin-Alicante/Murcia, Dublin-Teneriffa-Süd/Teneriffa-Nord, Dublin-Manchester/Liverpool/Leeds Bradford, Dublin-London-Heathrow/Gatwick/Luton/Stansted/City/Southend, Cork-London-Heathrow/Gatwick/Stansted, Dublin-Birmingham/East Midlands, Dublin-Edinburgh/Glasgow, Cork-Alicante/Murcia, Cork-Teneriffa-Süd/Teneriffa-Nord.

(4)  Dublin-Bilbao/Santander, Dublin-Brüssel/Charleroi, Dublin-Mailand-Malpensa/Mailand-Linate/Bergamo, Dublin-Frankfurt/Frankfurt-Hahn, Dublin-Rom-Ciampino/Rom-Fiumicino, Dublin-Wien/Bratislava, Dublin-Paris-CDG/Paris-Beauvais/Orly, Dublin-Toulouse/Carcassonne, Dublin-Glasgow/Prestwik, Dublin-Venedig/Treviso, Dublin-München/Memmingen, Dublin-Warschau/Warschau-Modlin, Dublin-Stockholm-Arlanda/Skavsta, Cork-Barcelona-El Prat/Girona/Reus, Cork-Manchester/Liverpool/Leeds Bradford, Knock-Birmingham/East Midlands, Knock-London-Heathrow/Gatwick/Luton/Stansted/City/Southend, Shannon-Manchester/Liverpool/Leeds-Bradford, Shannon-London-Heathrow/Gatwick/Luton/Stansted/City/Southend.

(5)  Hinweis: Es gibt 19 Strecken, für die die Austauschbarkeit der Flughäfen von Bedeutung ist, aber nur 17 Flughafenpaare. Möglicherweise austauschbar sind folgende Flughäfen: Barcelona-El Prat, Girona und Reus; Bilbao und Santander; Londoner Flughäfen (Heathrow, Gatwick, Stansted, Luton und City); Stockholm-Arlanda und Skavsta; Manchester, Liverpool und Leeds-Bradford (für Cork und Shannon); Toulouse und Carcassonne; Birmingham und East Midlands (für Knock); Mailand-Linate, Malpensa und Bergamo; Venedig und Treviso; Brüssel und Charleroi; München und Memmingen; Wien und Bratislava; Glasgow und Prestwick; Paris-CDG, Beauvais und Orly; Warschau und Modlin; Frankfurt und Hahn; Rom-Fiumicino und Ciampino.

(6)  London-Southend und die Londoner Flughäfen, Edinburgh und Glasgow, Manchester, Liverpool und Leeds-Bradford (für Dublin), Birmingham und East Midlands (für Dublin), Bristol, Cardiff und Exeter, Alicante und Murcia, Teneriffa-Nord und Teneriffa-Süd.

(7)  Wenn der Markt nur Luftverkehrsdienste zwischen den Flughäfen Dublin und Bristol umfassen würde, bestünde auf dieser Strecke hingegen ein Monopol.

(8)  Die Kommission kommt zu dem Ergebnis, dass alle Strecken, die die beteiligten Unternehmen nach Ankündigung des Zusammenschlussvorhabens aufgegeben haben, für den in Rede stehenden Zusammenschluss nicht maßgeblich sind und für die Zwecke der wettbewerbsrechtlichen Würdigung nicht als Überschneidungen zwischen den beteiligten Unternehmen angesehen werden. Diese Strecken sind: Dublin-Krakau, Dublin-Verona und Dublin-Vilnius.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

30.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 216/31


Sanierungsmaßnahmen

Entscheidung über eine Sanierungsmaßnahme für das Unternehmen „International Union Insurances SA“

(Bekanntmachung gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2001/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen)

2013/C 216/08

Versicherungsunternehmen

International Union Insurances SA, Anschrift: Ilia Iliou 66, 11764 Athen, Handelsregisternr.: 12836/Β/05/1986, Steuernr.: 094058455, rechtlich vertreten durch den Vorsitzenden des Leitungsorgans Andreas Valiraki.

Datum, Inkrafttreten und Art der Entscheidung

Entscheidung Nr. 80/3/28.6.2013 des Ausschusses für Kredit- und Versicherungsangelegenheiten der Bank of Greece zum Einfrieren aller von der International Union Insurances SA zum Zeitpunkt der Entscheidung gehaltenen gebundenen und freien Vermögenswerte und aller gebundenen und freien finanziellen Ressourcen, über die das Unternehmen im In- und Ausland verfügt. Darüber hinaus wird das gesamte Versicherungsgeschäft des Unternehmens, d. h. sämtliche Tätigkeiten in allen Versicherungssparten, ausgesetzt.

Geltungsdauer der Entscheidung: 28.6.2013-15.7.2013

Zuständige Behörde

Bank of Greece

Eleftheriou Venizelou 21

102 50 Αθήνα/Athens

ΕΛΛΑΔΑ/GREECE

Aufsichtsbehörde

Bank of Greece

Eleftheriou Venizelou 21

102 50 Αθήνα/Athens

ΕΛΛΑΔΑ/GREECE

Bestellter Verwalter

 

Maßgebliches Recht

Griechisches Recht: Artikel 9 und 17c der Gesetzesverordnung 400/1970


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

30.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 216/32


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.7001 — Carlyle/Klenk Holz)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 216/09

1.

Am 22. Juli 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Akquisitionsgesellschaft CSP III Klenk (Cayman), Ltd, die im Eigentum und unter der Kontrolle von Fonds steht, die von der Carlyle Group (USA) verwaltet werden, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Kauf von Aktien die Kontrolle über die Gesamtheit der Klenk Holz AG (Deutschland).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Die Carlyle Group verwaltet weltweit alternative Vermögenswerte,

Die Klenk Holz AG stellt Holzprodukte für die Bau- und Holzindustrie sowie den Heimwerkerbedarf her. Das Unternehmen verkauft Rund- und Brennholz, bietet Beratungs- und Planungsdienste an und ist außerdem in der Stromerzeugung tätig.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.7001 — Carlyle/Klenk Holz per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


30.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 216/33


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6922 — Triton/Logstor)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 216/10

1.

Am 19. Juli 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die von Triton Managers III Limited and TFF III Limited („Triton“, Jersey) kontrollierte Akquisitionsgesellschaft Tri-Langley Acquisition ApS erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über das Unternehmen LRA III ApS („Logstor“, Dänemark).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Triton: Private-Equity-Gesellschaft mit Portfolio-Unternehmen, die in unterschiedlichen Wirtschaftszweigen tätig sind; zum Portfolio gehört u. a. das Unternehmen Battenfeld-Cincinnati, das Kunststoffverarbeitungsmaschinen und Extruder herstellt und verkauft,

Logstor: Herstellung und Verkauf von vorisolierten Rohren.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6922 — Triton/Logstor per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).