ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2013.094.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 94

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

56. Jahrgang
3. April 2013


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2013/C 094/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6701 — Ferrovial/Enterprise) ( 1 )

1

2013/C 094/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6503 — La Poste/Swiss Post/JV) ( 1 )

1

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2013/C 094/03

Euro-Wechselkurs

2

2013/C 094/04

Euro-Wechselkurs

3

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2013/C 094/05

Mitteilung des Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung der Republik Italien gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

4

2013/C 094/06

Mitteilung des Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung der Republik Italien gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

6

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäische Kommission

2013/C 094/07

Zweite Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Beschlusses K(2010) 7499 der Kommission über Kriterien und Maßnahmen für die Finanzierung von kommerziellen Demonstrationsprojekten, die auf eine umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung von CO2 abzielen, und von Demonstrationsprojekten für innovative Technologien für erneuerbare Energien im Rahmen des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

8

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2013/C 094/08

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

9

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2013/C 094/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6818 — Deutsche Bahn/Veolia Transport Central Europe) ( 1 )

10

 

Berichtigungen

2013/C 094/10

Berichtigung der Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 58 vom 28.2.2013)

11

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

3.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 94/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6701 — Ferrovial/Enterprise)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 94/01

Am 25. März 2013 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32013M6701 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


3.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 94/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6503 — La Poste/Swiss Post/JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 94/02

Am 4. Juli 2012 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32012M6503 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

3.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 94/2


Euro-Wechselkurs (1)

28. März 2013

2013/C 94/03

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2805

JPY

Japanischer Yen

120,87

DKK

Dänische Krone

7,4553

GBP

Pfund Sterling

0,8456

SEK

Schwedische Krone

8,3553

CHF

Schweizer Franken

1,2195

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,512

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,74

HUF

Ungarischer Forint

304,42

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7017

PLN

Polnischer Zloty

4,1804

RON

Rumänischer Leu

4,4193

TRY

Türkische Lira

2,3212

AUD

Australischer Dollar

1,2308

CAD

Kanadischer Dollar

1,3021

HKD

Hongkong-Dollar

9,942

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5308

SGD

Singapur-Dollar

1,59

KRW

Südkoreanischer Won

1 425,03

ZAR

Südafrikanischer Rand

11,82

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,96

HRK

Kroatische Kuna

7,594

IDR

Indonesische Rupiah

12 447,96

MYR

Malaysischer Ringgit

3,965

PHP

Philippinischer Peso

52,296

RUB

Russischer Rubel

39,7617

THB

Thailändischer Baht

37,423

BRL

Brasilianischer Real

2,5703

MXN

Mexikanischer Peso

15,8146

INR

Indische Rupie

69,566


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


3.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 94/3


Euro-Wechselkurs (1)

2. April 2013

2013/C 94/04

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2840

JPY

Japanischer Yen

119,79

DKK

Dänische Krone

7,4548

GBP

Pfund Sterling

0,84690

SEK

Schwedische Krone

8,3110

CHF

Schweizer Franken

1,2159

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,4670

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,881

HUF

Ungarischer Forint

301,91

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7012

PLN

Polnischer Zloty

4,1846

RON

Rumänischer Leu

4,4185

TRY

Türkische Lira

2,3170

AUD

Australischer Dollar

1,2267

CAD

Kanadischer Dollar

1,3006

HKD

Hongkong-Dollar

9,9403

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5229

SGD

Singapur-Dollar

1,5847

KRW

Südkoreanischer Won

1 436,24

ZAR

Südafrikanischer Rand

11,8186

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,9379

HRK

Kroatische Kuna

7,6063

IDR

Indonesische Rupiah

12 505,14

MYR

Malaysischer Ringgit

3,9519

PHP

Philippinischer Peso

52,479

RUB

Russischer Rubel

40,0061

THB

Thailändischer Baht

37,621

BRL

Brasilianischer Real

2,5913

MXN

Mexikanischer Peso

15,8285

INR

Indische Rupie

69,5630


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

3.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 94/4


Mitteilung des Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung der Republik Italien gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

2013/C 94/05

Das Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung gibt bekannt, dass das Unternehmen Enel Longanesi Developments S.r.l. eine als „Sciascitiello“ bezeichnete Genehmigung zum Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen für ein Gebiet beantragt hat, das in der Region Apulien in der Provinz Foggia gelegen ist und begrenzt wird durch die Großkreisabschnitte, deren Scheitelpunkte durch die folgenden geografischen Koordinaten definiert sind:

Scheitelpunkte

Geografische Koordinaten

Länge Ost Monte Mario

Breite Nord

A

2°57′,61

41°11′,98

B

3°02′,96

41°06′,0543

C

3°03′

41°05′

D

3°00′

41°05′

E

3°00′

41°06′

F

2°58′

41°06′

G

2°58′

41°07′

H

2°56′

41°07′

I

2°56′

41°06′

L

2°53′

41°06′

M

2°53′

41°09′

N

2°56′

41°09′

O

2°56′

41°10′,1

Die oben angegebenen Koordinaten beruhen auf den Karten des Instituts für Militärgeografie (Istituto Geografico Militare, I.G.M.) — Blatt Nr. 174-175 der Italienkarte im Maßstab 1:100 000.

Die Oberfläche beträgt gemäß dieser Gebietsbeschreibung 88,58 km2.

Das Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung fordert hiermit zur Einreichung konkurrierender Anträge auf Erteilung einer Genehmigung zum Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen für das durch die vorstehend angegebenen Punkte und Koordinaten begrenzte Gebiet auf unter Verweis auf die oben genannte Richtlinie, Artikel 4 des Gesetzesdekrets Nr. 625 vom 25. November 1996, den Ministererlass vom 4. März 2011 und den Direktorialerlass vom 22. März 2011.

Für die Erteilung der Genehmigung ist das Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung — Abteilung Energie — Generaldirektion für Bergbau- und Energieressourcen — Division VI zuständig.

Die Regeln für die Erteilung der Genehmigung sind in den folgenden Rechtsvorschriften näher ausgeführt:

Gesetz Nr. 613 vom 21. Juli 1967, Gesetz Nr. 9 vom 9. Januar 1991, Gesetzesdekret Nr. 625 vom 25. November 1996, Ministerialerlass vom 4. März 2011 und Direktorialerlass vom 22. März 2011.

Die Frist für die Einreichung der Anträge beträgt 3 Monate nach Veröffentlichung dieser Aufforderung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingehen, werden nicht berücksichtigt.

Die Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

Ministero dello sviluppo economico

Dipartimento per l’energia

Direzione generale delle risorse minerarie ed energetiche

Divisione VI

Via Molise 2

00187 Roma RM

ITALIA

Der Antrag kann auch per E-Mail eingereicht werden, wobei die Unterlagen in elektronischem Format zusammen mit der digitalen Signatur eines gesetzlichen Vertreters des antragstellenden Unternehmens an folgende Anschrift zu richten sind: ene.rme.div.6@pec.sviluppoeconomico.gov.it

Gemäß Anhang A Nummer 2 des Dekrets des Vorsitzenden des Ministerrats Nr. 22 vom 22. Dezember 2010 beträgt die Gesamtdauer des einstufigen Verfahrens für die Erteilung der Genehmigung maximal 180 Tage.


3.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 94/6


Mitteilung des Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung der Republik Italien gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

2013/C 94/06

Das Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung gibt bekannt, dass das Unternehmen Enel Longanesi Developments S.r.l. eine als „Fontana Villanella“ bezeichnete Genehmigung zum Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen für ein Gebiet beantragt hat, das in der Region Apulien in der Provinz Foggia gelegen ist und begrenzt wird durch die Großkreisabschnitte, deren Scheitelpunkte durch die folgenden geografischen Koordinaten definiert sind:

Scheitelpunkte

Länge Ost Monte Mario

Breite Nord

A

2°39′

41°36′

B

2°42′,96

41°36′

C

2°41′,56

41°35′,75

D

2°44′,47

41°26′,37

E

2°42′,7

41°26′

F

2°38′

41°26′

G

2°38′

41°29′

H

2°39′

41°29′

I

2°39′

41°30′

L

2°40′

41°30′

M

2°40′

41°35′

N

2°39′

41°35′

Die oben angegebenen Koordinaten beruhen auf den Karten des Instituts für Militärgeografie (Istituto Geografico Militare, I.G.M.) — Blatt Nr. 163 der Italienkarte im Maßstab 1:100 000.

Die Oberfläche beträgt gemäß dieser Gebietsbeschreibung 98,29 km2.

Das Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung fordert hiermit zur Einreichung konkurrierender Anträge auf Erteilung einer Genehmigung zum Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen für das durch die vorstehend angegebenen Punkte und Koordinaten begrenzte Gebiet auf unter Verweis auf die oben genannte Richtlinie, Artikel 4 des Gesetzesdekrets Nr. 625 vom 25. November 1996, den Ministererlass vom 4. März 2011 und den Direktorialerlass vom 22. März 2011.

Für die Erteilung der Genehmigung ist das Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung — Abteilung Energie — Generaldirektion für Bergbau- und Energieressourcen — Division VI zuständig.

Die Regeln für die Erteilung der Genehmigung sind in den folgenden Rechtsvorschriften näher ausgeführt:

Gesetz Nr. 613 vom 21. Juli 1967, Gesetz Nr. 9 vom 9. Januar 1991, Gesetzesdekret Nr. 625 vom 25. November 1996, Ministerialerlass vom 4. März 2011 und Direktorialerlass vom 22. März 2011.

Die Frist für die Einreichung der Anträge beträgt 3 Monate nach Veröffentlichung dieser Aufforderung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingehen, werden nicht berücksichtigt.

Die Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

Ministero dello sviluppo economico

Dipartimento per l’energia

Direzione generale delle risorse minerarie ed energetiche

Divisione VI

Via Molise 2

00187 Roma RM

ITALIA

Der Antrag kann auch per E-Mail eingereicht werden, wobei die Unterlagen in elektronischem Format zusammen mit der digitalen Signatur eines gesetzlichen Vertreters des antragstellenden Unternehmens an folgende Anschrift zu richten sind: ene.rme.div.6@pec.sviluppoeconomico.gov.it

Gemäß Anhang A Nummer 2 des Dekrets des Vorsitzenden des Ministerrats Nr. 22 vom 22. Dezember 2010 beträgt die Gesamtdauer des Verfahrens für die Erteilung der Genehmigung maximal 180 Tage.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäische Kommission

3.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 94/8


Zweite Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Beschlusses K(2010) 7499 der Kommission über Kriterien und Maßnahmen für die Finanzierung von kommerziellen Demonstrationsprojekten, die auf eine umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung von CO2 abzielen, und von Demonstrationsprojekten für innovative Technologien für erneuerbare Energien im Rahmen des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

2013/C 94/07

Hiermit wird zum zweiten Mal zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des vorgenannten Beschlusses vom 3. November 2010 aufgefordert.

Für diese Aufforderung werden Vorschläge erbeten. Die Fristen und praktischen Einzelheiten zur Aufforderung sowie der Leitfaden für Antragsteller sind über folgende Website der Europäischen Kommission abrufbar:

http://ec.europa.eu/clima/funding/ner300/index_en.htm


VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

3.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 94/9


Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

2013/C 94/08

1.   Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) gibt die Kommission bekannt, dass die untengenannten Antidumpingmaßnahmen zu dem in der Tabelle angegebenen Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern keine Überprüfung nach dem folgenden Verfahren eingeleitet wird.

2.   Verfahren

Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlands und die Unionshersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Sachverhalte zu ergänzen, zu widerlegen oder zu kommentieren.

3.   Frist

Unionshersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der genannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen; dieser muss der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat H-1, N-105 8/20, 1049 Brüssel, Belgium) (2) spätestens drei Monate vor dem in nachstehender Tabelle angegebenen Zeitpunkt vorliegen.

4.   Diese Bekanntmachung wird nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 veröffentlicht.

Ware

Ursprungs- oder Ausfuhrländer

Maßnahmen

Rechtsgrundlage

Tag des Außerkrafttretens (3)

Bestimmte zubereitete oder haltbar gemachte Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.)

Volksrepublik China

Antidumpingzoll

Verordnung (EG) Nr. 1355/2008 des Rates (ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 35) und Durchführungsverordnung (EU) Nr. 158/2013 des Rates (ABl. L 49 vom 22.2.2013, S. 29)

31.12.2013


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  Fax +32 22956505.

(3)  Die Maßnahme tritt an dem in dieser Spalte angeführten Tag um Mitternacht außer Kraft.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

3.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 94/10


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6818 — Deutsche Bahn/Veolia Transport Central Europe)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 94/09

1.

Am 21. März 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Deutsche Bahn AG („DB“, Deutschland) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung über ihre Tochtergesellschaft DB Mobility Logistics AG durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über das Unternehmen Veolia Transport Central Europe („Veolia“, Deutschland).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

DB: DB mit Sitz in Berlin, Deutschland, ist ein multinationaler Mobilitäts- und Logistikkonzern. Das Unternehmen ist in den Bereichen Personenbeförderung (Schiene, Bus) sowie Spedition und Logistik (einschließlich Güterverkehr) tätig und bietet damit verbundene Nebendienstleistungen an,

Veolia: Veolia mit Sitz in Berlin, Deutschland, ist Teil der Unternehmensgruppe Veolia Transport Transdev („VTD“). VTD hält 65 % der Anteile an Veolia, die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) die restlichen 35 %. Veolia betreibt Netze und Strecken für den Buspersonenverkehr in den folgenden sechs mitteleuropäischen Ländern: Tschechische Republik, Polen, Slowakei und Slowenien innerhalb des EWR sowie Kroatien und Serbien außerhalb des EWR. Ferner betreibt Veolia einen stark begrenzten regionalen Schienenverkehrsdienst in der Tschechischen Republik.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6818 — Deutsche Bahn/Veolia Transport Central Europe per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).


Berichtigungen

3.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 94/11


Berichtigung der Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der Volksrepublik China

( Amtsblatt der Europäischen Union C 58 vom 28. Februar 2013 )

2013/C 94/10

Auf Seite 6, Punkt 2 „Zu untersuchende Ware“:

anstatt:

„Gegenstand dieser Untersuchung ist aus vorgespanntem Kalk-Natron-Flachglas bestehendes Solarglas mit einem Eisengehalt von weniger als 300 ppm, einer solaren Transmission von mehr als 88 % (gemessen beim Spektrum AM 1,5 300-2 500 nm), einer Wärmebeständigkeit bis 250 °C (gemessen nach EN 15150), einer Temperaturwechselbeständigkeit von Δ 150 K (gemessen nach EN 15150) und einer mechanischen Stabilität von 90 N/mm2 oder mehr (gemessen nach EN 1288-3) (‚zu untersuchende Ware‘).“

muss es heißen:

„Gegenstand dieser Untersuchung ist aus vorgespanntem Kalk-Natron-Flachglas bestehendes Solarglas mit einem Eisengehalt von weniger als 300 ppm, einer solaren Transmission von mehr als 88 % (gemessen beim Spektrum AM 1,5 300-2 500 nm), einer Wärmebeständigkeit bis 250 °C (gemessen nach EN 12150), einer Temperaturwechselbeständigkeit von Δ 150 K (gemessen nach EN 12150) und einer mechanischen Stabilität von 90 N/mm2 oder mehr (gemessen nach EN 1288-3) (‚zu untersuchende Ware‘).“