ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2013.027.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 27

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

56. Jahrgang
29. Januar 2013


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2013/C 027/01

Euro-Wechselkurs

1

 

Der Europäische Datenschutzbeauftragte

2013/C 027/02

Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinfachung der Verbringung von in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeugen innerhalb des Binnenmarkts

2

2013/C 027/03

Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zum Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zum Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates über die Ausübung des Rechts auf Durchführung kollektiver Maßnahmen im Kontext der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit

4

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäisches Parlament

2013/C 027/04

Stellenausschreibung PE/162/S

7

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2013/C 027/05

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

8

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2013/C 027/06

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6847 — Triton/Suomen Lähikauppa) ( 1 )

9

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

29.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 27/1


Euro-Wechselkurs (1)

28. Januar 2013

2013/C 27/01

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3444

JPY

Japanischer Yen

122,21

DKK

Dänische Krone

7,4605

GBP

Pfund Sterling

0,85450

SEK

Schwedische Krone

8,6583

CHF

Schweizer Franken

1,2472

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,4420

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,690

HUF

Ungarischer Forint

298,40

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6987

PLN

Polnischer Zloty

4,1989

RON

Rumänischer Leu

4,3963

TRY

Türkische Lira

2,3734

AUD

Australischer Dollar

1,2930

CAD

Kanadischer Dollar

1,3562

HKD

Hongkong-Dollar

10,4295

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6210

SGD

Singapur-Dollar

1,6646

KRW

Südkoreanischer Won

1 466,53

ZAR

Südafrikanischer Rand

12,0906

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,3717

HRK

Kroatische Kuna

7,5878

IDR

Indonesische Rupiah

13 011,59

MYR

Malaysischer Ringgit

4,0950

PHP

Philippinischer Peso

55,091

RUB

Russischer Rubel

40,5020

THB

Thailändischer Baht

40,278

BRL

Brasilianischer Real

2,7361

MXN

Mexikanischer Peso

17,1653

INR

Indische Rupie

72,4830


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


Der Europäische Datenschutzbeauftragte

29.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 27/2


Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinfachung der Verbringung von in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeugen innerhalb des Binnenmarkts

(Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter http://www.edps.europa.eu erhältlich)

2013/C 27/02

I.   Einleitung

I.1   Konsultation des EDSB

1.

Am 4. April 2012 nahm die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinfachung der Verbringung von in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeugen innerhalb des Binnenmarkts an („Vorschlag“) (1). Am selben Tag wurde der Vorschlag von der Kommission dem EDSB zur Konsultation übermittelt.

2.

Vor Annahme des Vorschlags erhielt der EDSB Gelegenheit, informell Kommentare abzugeben. Die meisten dieser Kommentare wurden im Vorschlag berücksichtigt. Im Ergebnis wurden die Datenschutzgarantien im Vorschlag gestärkt.

3.

Der EDSB begrüßt diese offizielle Konsultation durch die Kommission sowie die Tatsache, dass sie in der Präambel des Vorschlags erwähnt wird.

I.2   Zielsetzung und Anwendungsbereich des Vorschlags

4.

Ziel des Vorschlags ist es, die Formalitäten und Bedingungen für die Zulassung von Kraftfahrzeugen, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen waren, zu vereinfachen. Er soll Hindernisse für den freien Warenverkehr beseitigen und es den Bürgern erleichtern, die Rechte in Anspruch zu nehmen, die ihnen nach EU-Recht zustehen. Im Mittelpunkt des Vorschlags steht die erneute Zulassung eines Fahrzeugs, nicht das Verfahren für die Erstzulassung.

5.

Die Zulassung von Kraftfahrzeugen stellt die behördliche Genehmigung für ihre Inbetriebnahme im Straßenverkehr dar und umfasst ihre Identifizierung sowie die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens. Am Ende des Zulassungsverfahrens stellen die Mitgliedstaaten eine Zulassungsbescheinigung aus, mit der die Zulassung eines Fahrzeugs in einem Mitgliedstaat bescheinigt wird. Es gibt viele Fälle, in denen der Inhaber einer Zulassungsbescheinigung das Fahrzeug bei der Zulassungsstelle eines anderen Mitgliedstaats erneut zulassen muss. Zu diesem Zweck soll durch den Vorschlag

klargestellt werden, in welchem Mitgliedstaat ein Kraftfahrzeug, das von einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht wurde, zugelassen werden muss;

die Dauer des Verfahrens zur erneuten Zulassung verkürzt werden; und

ein vereinfachtes Zulassungsverfahren eingeführt werden, das die Anerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Unterlagen und dort durchgeführten technischen Untersuchungen umfasst und den Datenaustausch zwischen den nationalen Zulassungsbehörden erleichtert.

I.3   Anwendungsbereich der Stellungnahme des EDSB

6.

Der EDSB begrüßt, dass ein Großteil seiner zuvor abgegebenen informellen Kommentare in dem Vorschlag berücksichtigt worden ist. In seiner Stellungnahme wird der EDSB daher nur kurz auf die Relevanz des Datenschutzes im Zusammenhang mit der erneuten Zulassung von Fahrzeugen eingehen. Ansonsten wird er einige weitere Empfehlungen zu konkreten Datenschutzaspekten formulieren, die für den Datenaustausch zwischen nationalen Zulassungsstellen gelten.

III.   Schlussfolgerungen

30.

Der EDSB begrüßt, dass den Anforderungen des Datenschutzes im Vorschlag angemessen Rechnung getragen wurde und dass der Vorschlag, insbesondere Artikel 7, ausdrücklich mehrere konkrete Datenschutzgarantien enthält. Der EDSB begrüßt weiterhin, dass in Anhang I des Vorschlags eine Liste der Daten, die zwischen Fahrzeugzulassungsbehörden ausgetauscht werden dürfen, eindeutig festgelegt wurde.

31.

Der EDSB empfiehlt ferner:

in Anhang I den „Grund für die Verwertung“ in vorab festgelegten Feldern näher zu spezifizieren, aus denen eine Auswahl zu treffen ist;

in Artikel 4 Absatz 3 klarzustellen, dass die Verpflichtung für eine Fahrzeugzulassungsbehörde, die in Anhang I aufgeführten Informationen bei einer anderen zuständigen Behörde zu erheben und diese Daten dann in das eigene Register zu übertragen, nur für Daten gelten kann, die die empfangende zuständige Behörde im Einklang mit EU-Recht bzw. ihren eigenen nationalen Vorschriften verarbeiten darf;

in Artikel 9 hinzuzufügen, dass die Fahrzeugzulassungsbehörden der Öffentlichkeit die Vorschriften für die Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit der erneuten Zulassung von Fahrzeugen leicht zugänglich machen; dazu würden Angaben zu den Aufbewahrungsfristen sowie die gemäß den Artikeln 10 und 11 der Richtlinie 95/46/EG zu gebenden Informationen gehören;

im Vorschlag klarzustellen, um welche für den elektronischen Datenaustausch vorgesehene Softwareanwendung, erwähnt in Anhang II, es sich handelt, und welche Rolle gegebenenfalls die Kommission bei der Förderung der Interoperabilität der nationalen Register spielen soll;

zu gewährleisten, dass Daten, die zwischen nationalen Fahrzeugzulassungsbehörden über eine bestehende gesamteuropäische Infrastruktur ausgetauscht werden, von anderen Daten, die über die gleiche Infrastruktur ausgetauscht werden, klar getrennt werden;

in Artikel 7 Absatz 4 hinzuzufügen, dass die Kommission regelmäßig die Angemessenheit der Sicherheitsvorkehrungen unter Berücksichtigung technologischer Entwicklungen und der Entwicklung von Risiken bewertet und bei Bedarf die Sicherheitsvorkehrungen auf den neuesten Stand bringt.

Brüssel, den 9. Juli 2012

Giovanni BUTTARELLI

Stellvertretender Europäischer Datenschutzbeauftragter


(1)  COM(2012) 164 final.


29.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 27/4


Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zum Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zum Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates über die Ausübung des Rechts auf Durchführung kollektiver Maßnahmen im Kontext der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit

(Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter http://www.edps.europa.eu erhältlich)

2013/C 27/03

1.   Einleitung

1.1   Konsultation des EDSB

1.

Am 21. März 2012 nahm die Kommission folgende Vorschläge an:

einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen („Vorschlag über die Entsendung von Arbeitnehmern“) (1) und

einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Ausübung des Rechts auf Durchführung kollektiver Maßnahmen im Kontext der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit („Vorschlag über kollektive Maßnahmen“) (2).

2.

Die beiden zusammen gehörenden Vorschläge wurden dem EDSB am 26. März 2012 zur Konsultation übermittelt.

3.

Der EDSB begrüßt, dass die Kommission ihn nach Annahme der Vorschläge offiziell konsultiert hat und dass seine Stellungnahme in der Präambel des Vorschlags über die Entsendung von Arbeitnehmern erwähnt wird. Er bedauert allerdings, dass ihm nicht schon vor Annahme der Vorschläge Gelegenheit zu informellen Kommentaren gegeben wurde.

1.2   Ziele und Hintergrund der Vorschläge

4.

Ziel des Vorschlags über die Entsendung von Arbeitnehmern ist es, die Art und Weise, in der die Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen („Entsenderichtlinie“) (3) EU-weit in der Praxis durchgeführt, angewendet und durchgesetzt wird, zu verbessern und zu stärken. Dies soll durch Schaffung eines allgemeinen gemeinsamen Rahmens für eine bessere und einheitlichere Durchführung, Anwendung und Durchsetzung der Richtlinie, einschließlich Maßnahmen, die jede Form von Missbrauch und Umgehung der Bestimmungen verhindern, erreicht werden. (4)

5.

Mit dem Vorschlag über kollektive Maßnahmen wird eine Klärung der allgemeinen Grundsätze und auf EU-Ebene geltenden Bestimmungen betreffend die Wahrnehmung des Grundrechts auf Durchführung einer kollektiven Maßnahme im Kontext der Dienstleistungs- und der Niederlassungsfreiheit angestrebt. (5)

1.3   Einschlägige Bestimmungen; Ziele der Stellungnahme des EDSB

6.

Zwar hat keiner der beiden Vorschläge als Hauptzweck die Verarbeitung personenbezogener Daten, doch erfordert zumindest einer der Vorschläge — der Vorschlag über die Entsendung von Arbeitnehmern — die Verarbeitung personenbezogener Daten in erheblichem Umfang. Wie nachstehend noch gezeigt werden wird, kann es sich dabei um personenbezogene Daten der entsandten Arbeitnehmer, aber auch von Personen handeln, die im Namen der entsendenden Unternehmen tätig werden, wie deren Firmenangehörige, Geschäftsführung, Unternehmensvertreter oder Beschäftigte. Außerdem können auch die entsendenden Unternehmen selbst natürliche Personen sein. In diesem Fall können auch ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Einige der verarbeiteten Daten können besonders schutzwürdig sein (6). So können insbesondere Daten über mutmaßliche Umgehung und mutmaßlichen Missbrauch der Bestimmungen zwischen zuständigen Behörden ausgetauscht werden.

7.

Aus Datenschutzsicht sind die drei erheblichsten Bestimmungen des Vorschlags über die Entsendung von Arbeitnehmern

Artikel 6 Absatz 2, dem zufolge ein bilateraler Informationsaustausch zulässig ist (bestehend aus „(Antworten) auf mit Gründen versehene Auskunftsersuchen“);

Artikel 6 Absatz 6, dem zufolge die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen haben, dass Register, in die Dienstleistungserbringer eingetragen sind, „unter denselben Bedingungen“ von zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten abgefragt werden können; und

Artikel 7 Absatz 2, dem zufolge der Mitgliedstaat der Niederlassung von sich aus dem Mitgliedstaat, in den die Entsendung erfolgt, alle Auskünfte bezüglicher möglicher Unregelmäßigkeiten erteilt.

8.

In allen drei Fällen soll die Verarbeitung personenbezogener Daten über das Binnenmarktinformationssystem („IMI“) erfolgen (7).

9.

Laut dem Vorschlag über kollektive Maßnahmen erlaubt wohl der in Artikel 4 vorgesehene Warnmechanismus den Austausch personenbezogener Daten, möglicherweise auch sensibler Daten (über die Teilnahme an Streiks oder ähnlichen kollektiven Maßnahmen (8)). Wie jedoch weiter unten in Abschnitt 4 festgestellt, dürfte der Austausch personenbezogener Daten nicht der Absicht des Gesetzgebers entsprechen und lassen sich etwaige Bedenken durch die einfache Klarstellung ausräumen, dass diese Warnmeldungen keine besonders schutzwürdigen personenbezogenen Daten enthalten dürfen.

5.   Schlussfolgerungen

32.

Der EDSB begrüßt, dass im Vorschlag über die Entsendung von Arbeitnehmern auch auf Datenschutzfragen eingegangen wird. Weiter begrüßt der EDSB, dass für die Verwaltungszusammenarbeit die Nutzung eines bestehenden Informationssystems, nämlich des Binnenmarktinformationssystems (IMI), vorgeschlagen wird, wodurch in der Praxis schon eine Reihe Datenschutzgarantien gegeben ist, und dass spezifische Garantien demnächst nach Annahme der IMI-Verordnung gegeben sein dürften.

33.

Zur Ausräumung der verbleibenden Datenschutzbedenken empfiehlt der EDSB Folgendes:

34.

Generell empfiehlt der EDSB, dass der anwendbare Datenschutzrahmen Gegenstand eines Artikels und nicht nur eines Erwägungsgrunds sein sollte und dass dabei deutlich gemacht werden sollte, dass es um „nationale Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG“ geht.

35.

Mit Blick auf den bilateralen Informationsaustausch gemäß dem Vorschlag über die Entsendung von Arbeitnehmern (Artikel 6 Absatz 2) empfiehlt der EDSB, die zulässigen Zwecke des Informationsaustauschs im Vorschlag näher zu bezeichnen. Insbesondere sollte der Satzteil „mögliche Fälle unzulässiger grenzüberschreitender Tätigkeiten“ gestrichen werden und sollte die Bestimmung umformuliert werden, um zu gewährleisten, dass ein Austausch personenbezogener Daten nur für den Zweck einer „Untersuchung etwaigen Missbrauchs der anwendbaren Vorschriften über die Entsendung von Arbeitnehmern“ (oder für andere im Vorschlag eindeutig aufgeführte Zwecke) möglich ist.

36.

Bezüglich der Abfrage durch zuständige Behörden anderer Mitgliedstaaten von Registern, in die Dienstleistungserbringer eingetragen sind (Artikel 6 Absatz 6), empfiehlt der EDSB, im Vorschlag deutlich zu machen, um welche Register es tatsächlich geht. Dieser Artikel sollte insbesondere nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden, um den Zugang zu Registern in einigen Mitgliedstaaten zuzulassen, in denen entsendende Unternehmen unter anderem bestimmte personenbezogene Daten ihrer entsandten Beschäftigten angeben müssen.

37.

Sollte es Pläne für eine Verknüpfung von Registern als gemeinsames EU-Projekt auch in diesem Bereich geben, wären darüber hinaus Datenschutzgarantien sorgfältig auf europäischer Ebene zu prüfen.

38.

Bezüglich des Warnmechanismus bei möglichen Unregelmäßigkeiten (Artikel 7 Absatz 2) empfiehlt der EDSB für den Vorschlag Folgendes:

Er sollte eindeutig besagen, dass Warnungen nur bei „begründetem Verdacht“ auf mögliche Unregelmäßigkeiten versandt werden dürfen;

er sollte den automatischen Abschluss eines Falls bei Eingang einer Warnung verlangen, um zu gewährleisten, dass das Warnungssystem nur als Warnungsmechanismus und nicht als langfristig angelegte Schwarze Liste wirkt, und

er sollte gewährleisten, dass Warnungen nur an zuständige Behörden in Mitgliedstaaten übermittelt werden dürfen und dass diese Behörden die Informationen in den Warnungen vertraulich behandeln und nicht weiter verbreiten oder sie veröffentlichen.

39.

Im Vorschlag über kollektive Maßnahmen sollte in Artikel 4 deutlich gemacht werden, dass diese Warnungen keine sensiblen personenbezogenen Daten enthalten dürfen.

Brüssel, den 19. Juli 2012

Giovanni BUTTARELLI

Stellvertretender Europäischer Datenschutzbeauftragter


(1)  COM(2012) 131 final.

(2)  COM(2012) 130 final.

(3)  Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1).

(4)  Siehe Begründung, S. 11, Abschnitt 3.1, erster Absatz.

(5)  Siehe Begründung, S. 10, Abschnitt 3.1, vierter Absatz.

(6)  Sie fallen dann unter die Definition „besonderer Datenkategorien“ im Sinne von Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie 95/46/EG.

(7)  Siehe Artikel 19 des Vorschlags über die Entsendung von Arbeitnehmern, mit dem Anhang I der IMI-Verordnung geändert wird. Siehe ferner den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarktinformationssystems („IMI-Verordnung“), abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2011:0522:FIN:DE:PDF Die IMI-Verordnung dürfte noch im Verlauf dieses Jahres angenommen werden. Im November 2011 hat der EDSB eine Stellungnahme zu dem Kommissionsvorschlag angenommen (ABl. C 48 vom 18.2.2012, S. 2).

(8)  Das wären „besondere Datenkategorien“ im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäisches Parlament

29.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 27/7


Stellenausschreibung PE/162/S

2013/C 27/04

Das Europäische Parlament veranstaltet folgendes Auswahlverfahren:

PE/162/S — Referatsleiter (AD 9) — Informationsbüro des Europäischen Parlaments in Rumänien

Zulassungsvoraussetzung für dieses Auswahlverfahren ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein entsprechender Abschluss, bescheinigt durch ein Zeugnis, das in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union amtlich anerkannt wird.

Die Bewerber müssen zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist für die Einreichung der Bewerbungen und nach Erwerb des oben angeführten Befähigungsnachweises mindestens zehn Jahre Berufserfahrung mit Bezug zu der Art der Tätigkeit, und davon drei Jahre in Führungspositionen, erworben haben.

Diese Stellenausschreibung wird nur in rumänischer Sprache veröffentlicht. Der vollständige Wortlaut ist dem Amtsblatt C 27 A in dieser Sprache zu entnehmen.


VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

29.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 27/8


Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

2013/C 27/05

1.   Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) gibt die Kommission bekannt, dass die untengenannten Antidumpingmaßnahmen zu dem in der Tabelle angegebenen Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern keine Überprüfung nach dem im Folgenden dargelegten Verfahren eingeleitet wird.

2.   Verfahren

Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlandes und die Unionshersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Sachverhalte zu ergänzen, zu widerlegen oder zu kommentieren.

3.   Frist

Unionshersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der vorgenannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen; dieser muss der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat H-1, N-105 8/20, 1049 Brüssel, Belgien) (2) spätestens drei Monate vor dem in nachstehender Tabelle angegebenen Zeitpunkt vorliegen.

4.   Diese Bekanntmachung wird nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 veröffentlicht.

Ware

Ursprungs- oder Ausfuhrländer

Maßnahmen

Rechtsgrundlage

Tag des Außerkraft tretens (3)

Sulfanilsäure

Volksrepublik China, Indien

Antidumpingzoll

Verordnung (EG) Nr. 1000/2008 des Rates (ABl. L 275 vom 16.10.2008, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1010/2008 (ABl. L 276 vom 17.10.2008, S. 3)

17.10.2013

Verpflichtung

Beschluss 2006/37/EG der Kommission (ABl. L 22 vom 26.1.2006, S. 52)


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  Fax +32 22956505.

(3)  Die Maßnahme tritt an dem in dieser Spalte angeführten Tag um Mitternacht außer Kraft.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

29.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 27/9


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6847 — Triton/Suomen Lähikauppa)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 27/06

1.

Am 21. Januar 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Triton Managers III Limited and TFF III Limited (zusammen „Triton“, Jersey) erwerben indirekt über die für diesen Zweck gegründete Gesellschaft Bodem Holding Finland Oy im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Aktien die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Suomen Lähikauppa Oy („Suomen Lähikauppa“, Finnland).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Triton: Kapitalbeteiligungen in Europa,

Suomen Lähikauppa: Einzelhandel mit Konsumgütern des täglichen Bedarfs in Finnland.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6847 — Triton/Suomen Lähikauppa per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).