ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2013.016.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 16

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

56. Jahrgang
19. Januar 2013


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2013/C 016/01

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

1

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2013/C 016/02

Euro-Wechselkurs

5

2013/C 016/03

Beschluss der Kommission vom 17. Januar 2013 zur Einsetzung einer Expertengruppe der Kommission für europäisches Versicherungsvertragsrecht

6

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäische Kommission

2013/C 016/04

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Jahresarbeitsprogramms für die integrierte Meerespolitik 2012 (Durchführungsbeschluss der Kommission C(2012) 1447)

9

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

19.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 16/1


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 16/01

Datum der Annahme der Entscheidung

7.11.2012

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.33243 (12/NN)

Mitgliedstaat

Portugal

Region

Madeira

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Jornal da Madeira

Rechtsgrundlage

Art der Beihilfe

Ad-hoc-Beihilfe

Empresa do Jornal da Madeira, Lda

Ziel

Sonstige

Form der Beihilfe

Sonstiges — No aid

Haushaltsmittel

Haushaltsmittel insgesamt: 45,71 EUR (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

Die Maßnahme stellt keine Beihilfe dar

Laufzeit

1.1.1993-31.12.2012

Wirtschaftssektoren

Verlegen von Zeitungen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Autonomous Region of Madeira

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm

Datum der Annahme der Entscheidung

20.11.2012

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.33671 (12/N)

Mitgliedstaat

Vereinigtes Königreich

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

National Broadband Scheme for the UK

Rechtsgrundlage

Local Government Act 2003

Art der Beihilfe

Regelung

Ziel

Regionale Entwicklung, Durchführung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Haushaltsmittel insgesamt: 1 500 GBP (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

71 %

Laufzeit

bis zum 30.6.2015

Wirtschaftssektoren

Telekommunikation

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Department for Culture, Media and Sport

2-4 Cockspur Street

London

SW1Y 5DH

UNITED KINGDOM

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm

Datum der Annahme der Entscheidung

23.7.2012

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.34722 (12/N)

Mitgliedstaat

Belgien

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Screen flanders — Besluit van de Vlaamse Regering tot toekenning van steun aan audiovisuele werken van het type lange fictie-, documentaire- of animatiefilm, of van animatiereeksen

Rechtsgrundlage

Ontwerpbesluit van de Vlaamse regering tot toekenning van steun aan audiovisuele werken van het type lange fictie-, documentaire- of animatiefilm, of van animatiereeksen

Art der Beihilfe

Regelung

Ziel

Kultur

Form der Beihilfe

Rückzahlbarer Vorschuss

Haushaltsmittel

 

Haushaltsmittel insgesamt: EUR 30,00 (in Mio.)

 

Jährliche Mittel: EUR 5,00 (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

75 %

Laufzeit

1.1.2013-31.12.2018

Wirtschaftssektoren

Herstellung von Filmen, Videofilmen und Fernsehprogrammen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Vlaamse Overheid

Agentschap Ondernemen

Koning Albert II laan 35, bus 12

1030 Brussel

BELGIË

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm

Datum der Annahme der Entscheidung

5.12.2012

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.34753 (12/N)

Mitgliedstaat

Rumänien

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Schema de ajutor de stat privind alocarea tranzitorie cu titlu gratuit de certificate pentru emitere de gaze cu efect de seră pentru producătorii de energie electrică

Rechtsgrundlage

Proiect de lege privind stabilirea schemei de comercializare a certificatelor de emisii de gaze cu efect de seră care va transpune în legislația națională Directiva 2003/87/CE stabilind schema de comercializare a certificatelor de emisii de gaze cu efect de seră în cadrul comunității, revizuită de Directiva 2009/29/CE care amendează Directiva 2003/87/CE în sensul îmbunătățirii și extinderii comercializării certificatelor de emisii de gaze cu efect de seră

Directiva 2003/87/CE revizuită de Directiva 2009/29/CE va fi transpusă în legislația națională prin hotărâre a guvernului până la 31 decembrie 2012

Decizia [C(2011) 1983 final] a Comisiei privind orientările referitoare la metodologia de alocare în mod tranzitoriu de certificate gratuite de emisii pentru instalațiile de producere a electricității în temeiul articolului 10c alineatul (3) din Directiva 2003/87/CE

Comunicarea 2011/C 99/03 a Comisiei – Document de orientare privind aplicarea opțională a articolului 10c din Directiva 2003/87/CE

Hotărârea de guvern nr. 780/2006 de stabilire a unui sistem de comercializare a cotelor de emisii de gaze cu efect de seră

Ordinul nr. 1474/2007 al ministrului mediului și dezvoltării durabile pentru aprobarea Regulamentului privind gestionarea și operarea registrului național al emisiilor de gaze cu efect de seră

Art der Beihilfe

Regelung

Ziel

Umweltschutz

Form der Beihilfe

Sonstiges — CO2-Emissionszertifikate

Haushaltsmittel

Haushaltsmittel insgesamt: 5 214 RON (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

100 %

Laufzeit

1.1.2013-31.12.2019

Wirtschaftssektoren

Elektrizitätsversorgung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministerul Economiei, Comerțului și Mediului de Afaceri

Calea Victoriei nr. 152, sector 1

010096 București

ROMÂNIA

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

19.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 16/5


Euro-Wechselkurs (1)

18. Januar 2013

2013/C 16/02

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3324

JPY

Japanischer Yen

119,87

DKK

Dänische Krone

7,4631

GBP

Pfund Sterling

0,83720

SEK

Schwedische Krone

8,6642

CHF

Schweizer Franken

1,2446

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,4600

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,635

HUF

Ungarischer Forint

292,74

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6975

PLN

Polnischer Zloty

4,1455

RON

Rumänischer Leu

4,3398

TRY

Türkische Lira

2,3460

AUD

Australischer Dollar

1,2674

CAD

Kanadischer Dollar

1,3192

HKD

Hongkong-Dollar

10,3296

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5931

SGD

Singapur-Dollar

1,6339

KRW

Südkoreanischer Won

1 410,28

ZAR

Südafrikanischer Rand

11,8544

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,2879

HRK

Kroatische Kuna

7,5638

IDR

Indonesische Rupiah

12 831,19

MYR

Malaysischer Ringgit

4,0140

PHP

Philippinischer Peso

54,107

RUB

Russischer Rubel

40,3426

THB

Thailändischer Baht

39,626

BRL

Brasilianischer Real

2,7230

MXN

Mexikanischer Peso

16,7882

INR

Indische Rupie

71,7440


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


19.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 16/6


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 17. Januar 2013

zur Einsetzung einer Expertengruppe der Kommission für europäisches Versicherungsvertragsrecht

2013/C 16/03

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 1. Juli 2010 leitete die Kommission auf der Grundlage ihres Grünbuchs „Optionen für die Einführung eines Europäischen Vertragsrechts für Verbraucher und Unternehmen“ eine öffentliche Konsultation ein (1). In Beiträgen der Versicherungswirtschaft, insbesondere von Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlern, wurde darauf hingewiesen, dass das Geschäft mit Versicherungsprodukten über die Landesgrenzen hinaus durch die Unterschiede im Vertragsrecht der Mitgliedstaaten erschwert wird.

(2)

In seiner Entschließung vom 8. Juni 2011 bekräftigte das Europäische Parlament seine frühere Forderung, Versicherungsverträge in den Anwendungsbereich eines fakultativen Vertragsrechtsinstruments einzubeziehen, da ein solches Rechtsinstrument besonders für kleine Versicherungsverträge nützlich sein könne, und forderte die Kommission auf, eine Expertengruppe für künftige vorbereitende Arbeiten zu Finanzdienstleistungen einzurichten, um zu gewährleisten, dass die etwaigen Besonderheiten des Finanzdienstleistungssektors in einem künftigen Rechtsinstrument berücksichtigt werden.

(3)

Im Anschluss an ihr Grünbuch „Optionen für die Einführung eines Europäischen Vertragsrechts für Verbraucher und Unternehmen“ nahm die Kommission am 11. Oktober 2011 einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht an. Der Vorschlag beschränkte sich auf Kaufverträge, Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte und Verträge über verbundene Dienstleistungen, da auf Waren der größte Anteil am Handelsverkehr in der EU entfällt und der Handel mit digitalen Produkten wirtschaftlich immer mehr an Bedeutung gewinnt.

(4)

Am 16. Februar 2012 nahm die Kommission ein Weißbuch mit dem Titel „Eine Agenda für angemessene, sichere und nachhaltige Pensionen und Renten“ an, in dem eine ganze Reihe von Initiativen vorgestellt wurden, die den Ausbau einer privaten Zusatz-Altersvorsorge erleichtern sollen. Im Rahmen von Maßnahme 19, die Teil dieses Pakets ist, sollte die Kommission untersuchen, ob es vertragsrechtliche Hindernisse für die Entwicklung und den Vertrieb von Lebensversicherungsprodukten mit Spar-/Anlageelementen gibt, die beseitigt werden müssen, um den grenzüberschreitenden Vertrieb bestimmter privater Vorsorgeprodukte zu erleichtern.

(5)

Nach Auswertung der Konsultationsbeiträge zum Grünbuch „Optionen für die Einführung eines Europäischen Vertragsrechts für Verbraucher und Unternehmen“ und in Anbetracht der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2011 stellt die Kommission fest, dass die Lage in der Versicherungswirtschaft einer eingehenden Untersuchung bedarf. Die Kommission möchte daher prüfen, ob Unterschiede im Versicherungsvertragsrecht das grenzüberschreitende Versicherungsgeschäft erschweren.

(6)

Angesichts der Notwendigkeit, die Besonderheiten des Finanzdienstleistungssektors einzubeziehen, hält die Kommission die Einsetzung einer Expertengruppe für erforderlich, die der Kommission zuarbeitet und ein breites Spektrum an praktischem Sachverstand und Erfahrung bietet, das für die Untersuchung der Kommission von Nutzen ist.

(7)

Die Expertengruppe soll der Frage nachgehen, ob die Unterschiede im Versicherungsvertragsrecht der Mitgliedstaaten grenzübergreifende Versicherungsgeschäfte erschweren und wenn ja, welche Produkte davon betroffen sind, etwa bestimmte Lebensversicherungsprodukte, die der privaten Altersvorsorge dienen könnten. Die Expertengruppe soll ihre Erkenntnisse in einem Bericht festhalten.

(8)

Der Expertengruppe sollten Vertreter unter anderem der Versicherungswirtschaft und der wichtigsten Nutzergruppen sowie Fachleute mit Erfahrung in der Ausarbeitung von Versicherungsverträgen angehören. In die Expertengruppe berufen werden können auch ad personam ernannte Sachverständige — beispielsweise aus Lehre und Forschung — mit besonderem Fachwissen im Bereich Vertragsrecht, insbesondere im Versicherungsvertragsrecht. Die Zusammensetzung der Gruppe kann je nach Aufgabenstellung wechseln.

(9)

Für die Weitergabe von Informationen durch Mitglieder der Gruppe sollten Regeln festgelegt werden.

(10)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Expertengruppe der Kommission für europäisches Versicherungsvertragsrecht

Mit diesem Beschluss wird die Expertengruppe der Kommission für europäisches Versicherungsvertragsrecht („Expertengruppe“) eingesetzt.

Artikel 2

Mandat

(1)   Aufgabe der Expertengruppe ist es, der Kommission in der Frage, ob die Unterschiede in den Vertragsrechtsordnungen grenzüberschreitende Versicherungsgeschäfte erschweren, mit entsprechenden Analysen zuzuarbeiten.

(2)   Stellt die Expertengruppe fest, dass die Unterschiede im Vertragsrecht grenzüberschreitende Versicherungsgeschäfte erschweren können, ermittelt sie die Versicherungszweige, in denen sich solche Unterschiede aller Wahrscheinlichkeit nach besonders bemerkbar machen.

(3)   Bis Ende 2013 wird die Expertengruppe der Kommission einen Bericht über ihre Untersuchungsergebnisse vorlegen.

Artikel 3

Konsultation

Die Kommission kann die Expertengruppe zu allen Fragen konsultieren, die das Versicherungsvertragsrecht oder einschlägige Aspekte des Vertragsrechts berühren.

Artikel 4

Mitgliedschaft — Ernennung

(1)   Die Expertengruppe besteht aus bis zu 20 Mitgliedern.

(2)   Mitglieder können ad personam ernannte Experten sein, Personen, die ein Gruppeninteresse — etwa die Interessen von Versicherern, Versicherungsnehmern oder Rechtsanwendern — vertreten, sowie Organisationen, die Versicherer, Versicherungsnehmer und Rechtsanwälte vertreten.

(3)   Ad personam ernannte Mitglieder handeln unabhängig und im öffentlichen Interesse. Sie werden vom Generaldirektor der GD Justiz aus einem Kreis von Fachleuten mit Fachkompetenz in den in den Artikeln 2 und 3 genannten Bereichen ernannt, die sich auf eine öffentliche Ausschreibung hin beworben haben. Personen, die zur Vertretung eines Gruppeninteresses ernannt wurden, dürfen keine Einzelinteressen vertreten. Sie werden vom Generaldirektor der GD Justiz aus einem Kreis von Interessenträgern ernannt, die Sachverstand mitbringen und ein starkes Interesse an den in Artikel 2 genannten Bereichen hegen, zur Mitarbeit in der Expertengruppe bereit sind und sich auf eine öffentliche Ausschreibung hin beworben haben. Die Vertreter von Organisationen werden von den Organisationen selbst benannt. Maßgebend für die Ernennung der Mitglieder ist ihre Bereitschaft, die nötige Zeit aufzubringen, um einen effektiven Beitrag zu den Arbeiten der Expertengruppe leisten zu können.

(4)   Die Mitglieder der Expertengruppe werden für einen Zeitraum von zwei Jahren ernannt, der 24 Monate nach dem Tag der Annahme dieses Beschlusses endet.

(5)   Mitglieder, die keinen effektiven Beitrag mehr zur Arbeit der Expertengruppe leisten können, die ihr Amt niederlegen oder die die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllen oder die gegen Artikel 339 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstoßen, können für die Dauer ihrer verbleibenden Amtszeit ersetzt werden.

(6)   Ad personam ernannte Mitglieder verpflichten sich schriftlich, im öffentlichen Interesse zu handeln, und geben eine Erklärung zu möglichen Interessenkonflikten ab.

(7)   Die Namen der Mitglieder werden im Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Einrichtungen („Register“) sowie auf der Internetseite der GD Justiz veröffentlicht.

(8)   Die Erfassung, Verarbeitung und Veröffentlichung personenbezogener Daten erfolgt nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 (2).

Artikel 5

Arbeitsweise

(1)   Den Vorsitz in der Expertengruppe führt ein Vertreter der Kommission.

(2)   Zur Prüfung besonderer Fragen kann die Expertengruppe im Einvernehmen mit den Kommissionsdienststellen Untergruppen einsetzen, die auf der Grundlage eines von der Expertengruppe festgelegten Mandats arbeiten. Diese Untergruppen werden aufgelöst, sobald sie ihren Auftrag erfüllt haben.

(3)   Der Vertreter der Kommission kann Experten, die über besondere Sachkenntnis in einem Tagesordnungspunkt verfügen, aber nicht der Expertengruppe angehören, einladen, punktuell an den Arbeiten der Expertengruppe oder Untergruppe mitzuwirken. Ferner kann der Vertreter der Kommission Personen, Organisationen im Sinne der Bestimmung 8 Nummer 3 der horizontalen Bestimmungen für Expertengruppen (3) und Beitrittsländern Beobachterstatus verleihen.

(4)   Die Mitglieder der Expertengruppe sowie Gast-Sachverständige und Beobachter sind zur Wahrung des Berufsgeheimnisses nach Maßgabe der Verträge und ihrer Durchführungsvorschriften sowie zur Einhaltung der im Anhang zum Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom enthaltenen Sicherheitsvorschriften der Kommission zum Schutz von EU-Verschlusssachen verpflichtet. Bei Verletzung dieser Verpflichtungen kann die Kommission geeignete Maßnahmen ergreifen.

(5)   Die Sitzungen der Expertengruppe und ihrer Untergruppen finden in der Regel in den Räumen der Kommission statt. Die Kommission nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr. Andere an den Arbeiten interessierte Beamte der Kommission können an den Sitzungen der Expertengruppe und ihrer Untergruppen teilnehmen.

(6)   Die Kommission veröffentlicht einschlägige Unterlagen über die Tätigkeiten der Expertengruppe, wie Tagesordnungen und Sitzungsprotokolle, entweder im Register selbst oder auf einer besonderen Website, auf die vom Register aus verwiesen wird. Ausnahmen von der Veröffentlichung sind vorzusehen, wenn durch die Verbreitung eines Dokuments der Schutz öffentlicher oder privater Interessen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 beeinträchtigt würde. Mit Ausnahme bereits bestehender Rechte sind sämtliche Ergebnisse und Rechte, die im Zuge der Arbeiten der Expertengruppe erzielt beziehungsweise erworben werden, einschließlich Urheberrechten und sonstigen Rechten an geistigem und gewerblichem Eigentum, alleiniges Eigentum der Union, die ohne geografische oder sonstige Einschränkung frei über deren Verwertung, Veröffentlichung, Abtretung oder Übertragung entscheiden kann.

Artikel 6

Sitzungskosten

(1)   Die an den Arbeiten der Expertengruppe beteiligten Teilnehmer erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.

(2)   Die Reise- und Aufenthaltskosten, die den Teilnehmern in Verbindung mit den Arbeiten der Gruppe entstehen, werden von der Kommission nach den in der Kommission geltenden Vorschriften erstattet.

(3)   Die Sitzungskosten werden nach Maßgabe der Mittel erstattet, die im Rahmen des jährlichen Verfahrens der Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 7

Geltungsdauer

Der Beschluss gilt nach seiner Annahme für einen Zeitraum von 24 Monaten. Die Kommission entscheidet vor Ablauf dieses Zeitraums über eine etwaige Verlängerung.

Brüssel, den 17. Januar 2013

Für die Kommission

Viviane REDING

Vizepräsidentin


(1)  KOM(2010) 348 endg. vom 1.7.2010.

http://europa.eu/legislation_summaries/enterprise/business_environment/co0016_de.htm

(2)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(3)  http://ec.europa.eu/transparency/regexpert/PDF/C_2010_DE.pdf


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäische Kommission

19.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 16/9


Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Jahresarbeitsprogramms für die integrierte Meerespolitik 2012

(Durchführungsbeschluss der Kommission C(2012) 1447)

2013/C 16/04

Die Generaldirektion Mobilität und Verkehr der Europäischen Kommission hat eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für die Gewährung von Zuschüssen zu Projekten eingeleitet, die den Schwerpunkten und Zielen genügen, die in dem Jahresarbeitsprogramm für die integrierte Meerespolitik 2012 festgelegt sind, das von der Kommission (C(2012) 1447) am 12. März 2012 verabschiedet wurde.

Der im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen verfügbare Höchstbetrag beläuft sich auf 400 000 EUR.

Schlusstermin der Aufforderung ist der 27. April 2013.

Den vollständigen Wortlaut der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen kann unter folgender Website abgerufen werden:

http://ec.europa.eu/transport/facts-fundings/grants/index_en.htm