ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2012.377.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 377

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

55. Jahrgang
7. Dezember 2012


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

STELLUNGNAHMEN

 

Europäische Kommission

2012/C 377/01

Stellungnahme der Kommission vom 19. November 2012 zum geänderten Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Kernkraftwerk Bugey-2 (Reaktoren 2, 3, 4 und 5) in Frankreich gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag

1

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2012/C 377/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6718 — Toyota Tsusho Corporation/CFAO) ( 1 )

3

2012/C 377/03

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 2 )

4

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2012/C 377/04

Euro-Wechselkurs

7

2012/C 377/05

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union

8

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäische Kommission

2012/C 377/06

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2012 — Programm Europa für Bürgerinnen und Bürger (2007-2013) — Umsetzung der Programmaktionen Aktive Bürgerinnen und Bürger für Europa, Aktive Zivilgesellschaft in Europa und Aktive europäische Erinnerung

9

2012/C 377/07

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — EACEA/39/12 — MEDIA 2007 — Entwicklung, Vertrieb, Öffentlichkeitsarbeit und Fortbildung — Unterstützung der Digitalisierung europäischer Kinos

14

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2012/C 377/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6709 — Alpha Group Investments/Janoland Properties/Neu Property Holdings/Liberty Mall) ( 1 )

17

2012/C 377/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6768 — Reggeborgh/Koninklijke Volker Wessels Stevin) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

18

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2012/C 377/10

Veröffentlichung eines Änderungsantrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

19

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

 

(2)   Text von Bedeutung für den EWR, außer dass Erzeugnisse betroffen sind, die in Anhang I des Vertrages genannt sind

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

STELLUNGNAHMEN

Europäische Kommission

7.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 377/1


STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

vom 19. November 2012

zum geänderten Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Kernkraftwerk Bugey-2 (Reaktoren 2, 3, 4 und 5) in Frankreich gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag

(Nur der französische Text ist verbindlich)

2012/C 377/01

Die nachstehende Bewertung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Euratom-Vertrags und unbeschadet möglicher weiterer Prüfungen, die gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den aus ihm und dem abgeleiteten Recht erwachsenden Pflichten durchzuführen sind (1).

Am 20. Juli 2012 hat die Europäische Kommission von der französischen Regierung gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag die Allgemeinen Angaben zum geänderten Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Kernkraftwerk Bugey-2 (Reaktoren 2, 3, 4 und 5) erhalten.

Auf der Grundlage dieser Angaben und nach Anhörung der Sachverständigengruppe gelangt die Kommission zu folgender Stellungnahme:

1.

Mit einer Entfernung von 117 km bzw. 226 km zum Kernkraftwerk Bugey-2 (Reaktoren 2, 3, 4 und 5) sind Italien und Deutschland die nächstgelegenen Mitgliedstaaten.

2.

Die geplante Änderung betrifft einen Antrag auf eine generelle Herabsetzung der genehmigten Ableitungsgrenzwerte für flüssige und gasförmige radioaktive Stoffe bei gleichzeitiger Festlegung zusätzlicher Grenzwerte für Ableitungen von Kohlenstoff-14.

3.

Im Normalbetrieb hat die geplante Änderung keine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante Exposition der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat zur Folge.

4.

Im Falle nicht geplanter Freisetzungen radioaktiver Stoffe nach einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung dürfte die geplante Änderung keine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante Dosisbelastung der Bevölkerung anderer Mitgliedstaaten zur Folge haben.

Zusammenfassend ist nach Ansicht der Kommission nicht davon auszugehen, dass die Durchführung des geänderten Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe jeglicher Form aus dem Kernkraftwerk Bugey-2 (Reaktoren 2, 3, 4 und 5) in Frankreich im Normalbetrieb oder bei einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird.

Brüssel, den 19. November 2012

Für die Kommission

Günther OETTINGER

Mitglied der Kommission


(1)  Zum Beispiel sind gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Umweltaspekte näher zu prüfen. In dieser Hinsicht möchte die Kommission unter anderem verweisen auf die Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, auf die Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme sowie auf die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen und auf die Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik.


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

7.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 377/3


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6718 — Toyota Tsusho Corporation/CFAO)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 377/02

Am 13. November 2012 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32012M6718 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


7.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 377/4


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR, außer dass Erzeugnisse betroffen sind, die in Anhang I des Vertrages genannt sind)

2012/C 377/03

Datum der Annahme der Entscheidung

16.10.2012

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.33514 (11/N)

Mitgliedstaat

Deutschland

Region

Bremen

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Maßnahmenkatalog — freiwillige Vereinbarungen; Ziel der Maßnahme ist die Reduzierung von Stoffeinträgen aus der Landwirtschaft (aufgrund freiwilliger Vereinbarungen) in das künftig als Wasserschutzgebiet auszuweisende Trinkwassereinzugsgebiet in Bremen-Blumenthal.

Rechtsgrundlage

Gesetz über die Erhebung einer Wasserentnahmegebühr, BremWEGG, in der Bekanntmachung vom 23. April 2004 (Brem. GBl. S. 189); §9, Abs.1

Maßnahmenkatalog — Freiwillige Vereinbarungen

Art der Beihilfe

Regelung

Ziel

Agrarumweltverpflichtungen, Umweltschutz

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

 

Haushaltsmittel insgesamt: 0,07 EUR (in Mio.)

 

Jährliche Mittel: 0,01 EUR (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

100 %

Laufzeit

bis zum 31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Senator für Umwelt, Bau und Verkehr

Ansgaritorstraße 2

28195 Bremen

DEUTSCHLAND

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm

Datum der Annahme der Entscheidung

25.10.2012

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.33889 (11/N)

Mitgliedstaat

Griechenland

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Ανάθεση στον ΕΛ.Γ.Α. της υλοποίησης του προγράμματος κρατικών οικονομικών ενισχύσεων: Μέτρα υπέρ των παραγωγών της χώρας που οι γεωργοκτηνοτροφικές τους εκμεταλλεύσεις ζημιώθηκαν από πυρκαγιές κατά το έτος 2010

Rechtsgrundlage

Κοινή υπουργική απόφαση

Art der Beihilfe

Regelung

Ziel

Ausgleich für Schäden aufgrund von Naturkatastrophen oder sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

 

Haushaltsmittel insgesamt: 2,20 EUR (in Mio.)

 

Jährliche Mittel: 0,70 EUR (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

80 %

Laufzeit

bis zum 31.12.2014

Wirtschaftssektoren

Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Υπουργείο αγροτικής ανάπτυξης και Τροφίμων

Αχαρνών 2

101 76 Αθήνα/Athens

ΕΛΛΑΔΑ/GREECE

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm

Datum der Annahme der Entscheidung

29.10.2012

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.34622 (12/N)

Mitgliedstaat

Deutschland

Region

Bayern

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Ausgleichsregelung zum finanziellen Ausgleich von durch Wolf, Luchs oder Bär verursachtem Schaden durch den „Ausgleichsfonds Große Beutegreifer“

Rechtsgrundlage

Ausgleichsregelung „Ausgleichsfonds Große Beutegreifer“.

Förderbescheid des Bayerischen Naturschutzfonds an die Trägergemeinschaft des Ausgleichsfonds Große Beutegreifer. Ausgeglichen werden ausschließlich Schäden, die von Wolf, Luchs oder Bär (= Große Beutegreifer) verursacht wurden.

Der Förderbescheid des Bayerischen Naturschutzfonds ergeht auf der Grundlage der Förderrichtlinien vom 1. Juli 1999. Die Förderrichtlinien basieren auf § 8 Abs. 1 S. 1 der Satzung des Bayerischen Naturschutzfonds.

Bei der Auszahlung und Abwicklung sind Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) sowie Art. 49a Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) inklusive der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

Art der Beihilfe

Regelung

Ziel

Umweltschutz

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

 

Haushaltsmittel insgesamt: 0,03 EUR (in Mio.)

 

Jährliche Mittel: 0,01 EUR (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

80 %

Laufzeit

bis zum 31.12.2014

Wirtschaftssektoren

Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ausgleichsfonds Große Beutegreifer, Wildlandstiftung Bayern e. V.

Hohenlindner Str. 12

85622 Feldkirchen

DEUTSCHLAND

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

7.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 377/7


Euro-Wechselkurs (1)

6. Dezember 2012

2012/C 377/04

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3072

JPY

Japanischer Yen

107,66

DKK

Dänische Krone

7,4592

GBP

Pfund Sterling

0,81135

SEK

Schwedische Krone

8,6294

CHF

Schweizer Franken

1,2114

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,3360

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,195

HUF

Ungarischer Forint

283,48

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6963

PLN

Polnischer Zloty

4,1340

RON

Rumänischer Leu

4,5418

TRY

Türkische Lira

2,3388

AUD

Australischer Dollar

1,2456

CAD

Kanadischer Dollar

1,2961

HKD

Hongkong-Dollar

10,1308

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5693

SGD

Singapur-Dollar

1,5936

KRW

Südkoreanischer Won

1 417,21

ZAR

Südafrikanischer Rand

11,4205

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,1439

HRK

Kroatische Kuna

7,5320

IDR

Indonesische Rupiah

12 591,79

MYR

Malaysischer Ringgit

3,9845

PHP

Philippinischer Peso

53,525

RUB

Russischer Rubel

40,3332

THB

Thailändischer Baht

40,079

BRL

Brasilianischer Real

2,7199

MXN

Mexikanischer Peso

16,8684

INR

Indische Rupie

70,7690


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


7.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 377/8


Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union

2012/C 377/05

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2) wie folgt geändert:

Seite 66

Nach „1302 Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert“ wird folgender Absatz angefügt:

„Pflanzenauszüge der Position 1302 sind pflanzliche Rohstoffe, die beispielsweise durch Lösungsmittelextraktion gewonnen und nicht weiter chemisch modifiziert oder verarbeitet wurden. Allerdings sind inerte Hilfsstoffe (z. B. Antibackmittel) und eine Verarbeitung in Bezug auf eine Standardisierung oder eine physikalische Behandlung, wie Trocknen oder Filtrieren, zulässig.“


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. C 137 vom 6.5.2011, S. 1.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäische Kommission

7.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 377/9


Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2012 — Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ (2007-2013)

Umsetzung der Programmaktionen „Aktive Bürgerinnen und Bürger für Europa“, „Aktive Zivilgesellschaft in Europa“ und „Aktive europäische Erinnerung“

2012/C 377/06

EINLEITUNG

Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ist gestützt auf Beschluss Nr. 1904/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (2007-2013) (1). Die einzelnen Bedingungen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen finden sich im Leitfaden zum Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“, der auf der Europa-Website zur Verfügung steht (siehe Abschnitt VII). Der Programmleitfaden bildet einen festen Bestandteil der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen.

I.   Ziele

Mit dem Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ werden folgende spezifische Ziele verfolgt:

Menschen aus lokalen Gemeinschaften aus ganz Europa zusammenzuführen, damit sie Erfahrungen, Meinungen und Wertvorstellungen austauschen und gemeinsam nutzen, aus der Geschichte lernen und die Zukunft gestalten können;

Aktionen, Diskussionen und Überlegungen zur europäischen Bürgerschaft und zur Demokratie, zur Wertegemeinschaft und zur gemeinsamen Geschichte und gemeinsamen Kultur durch die Zusammenarbeit zivilgesellschaftlicher Organisationen auf europäischer Ebene zu fördern;

Europa den Bürgern näherzubringen, indem europäische Werte und Errungenschaften gefördert werden und gleichzeitig die Erinnerung an die Vergangenheit Europas bewahrt wird;

die Interaktion zwischen den Bürgern sowie Organisationen der Zivilgesellschaft aus allen Teilnehmerländern zu fördern, dabei zum interkulturellen Dialog beizutragen und sowohl die Vielfalt als auch die Einheit Europas zu betonen; besonderes Augenmerk gilt hierbei Aktivitäten, durch die engere Beziehungen zwischen den Bürgern der Mitgliedstaaten der Europäischen Union bis zum 30. April 2004 und denen der Mitgliedstaaten, die seither beigetreten sind, hergestellt werden sollen.

II.   Förderfähige Antragsteller

Das Programm steht allen Projektträgern offen, die ihren Sitz in einem der an dem Programm teilnehmenden Länder haben und, je nach Maßnahme, folgenden Status besitzen:

Körperschaft des öffentlichen Rechts, oder

gemeinnützige Organisation mit Rechtsstatus (Rechtspersönlichkeit).

Da die verschiedenen Aktionen des Programms jedoch auf ein spezifisches Spektrum von Organisationen abzielen, ist im Programmleitfaden für jede Maßnahme bzw. Teilmaßnahme definiert, welche Organisationen förderfähig sind.

Folgende Länder können im Rahmen des Programms Zuschüsse erhalten:

die EU-Mitgliedstaaten (2)

Kroatien,

die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien,

Albanien,

Bosnien und Herzegowina,

Montenegro,

Serbien.

III.   Förderfähige Aktionen

Das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ unterstützt Projekte, die die aktive europäische Bürgerschaft fördern.

Die vorliegende Aufforderung bezieht sich auf die folgenden Aktionen im Rahmen des Programms „Europa für Bürgerinnen und Bürger“.

Aktion 1:   Aktive Bürgerinnen und Bürger für Europa

Maßnahme1:   Städtepartnerschaften

Bei dieser Maßnahme geht es um Aktivitäten, die den direkten Austausch zwischen den Bürgern Europas durch ihre Teilnahme an städtepartnerschaftlichen Aktivitäten zum Inhalt haben oder fördern.

Maßnahme 1.1:   Bürgerbegegnungen im Rahmen von Städtepartnerschaften (Projektzuschuss)

Bei dieser Maßnahme geht es um Aktivitäten, die den direkten Austausch zwischen den Bürgern Europas durch ihre Teilnahme an städtepartnerschaftlichen Aktivitäten zum Inhalt haben oder fördern. An einem Projekt müssen Gemeinden in mindestens zwei Teilnehmerländern beteiligt sein, von denen mindestens ein Land der EU angehört. Das Projekt muss mindestens 25 internationale Teilnehmer aus den eingeladenen Gemeinden umfassen. Die Höchstdauer der Begegnung beträgt 21 Tage. Der Höchstzuschuss pro Projekt beträgt 25 000 EUR. Der Mindestzuschuss beträgt 5 000 EUR.

Die Zuschüsse für Bürgerbegegnungen im Rahmen von Städtepartnerschaften sind zur Kofinanzierung der Organisationskosten der gastgebenden Stadt sowie der Reisekosten der eingeladenen Teilnehmer bestimmt. Die Zuschüsse werden auf Grundlage von Pauschalsätzen und -beträgen berechnet.

Maßnahme 1.2:   Netzwerke zwischen Partnerstädten (Projektzuschuss)

Diese Maßnahme unterstützt die Entwicklung von Netzwerken, die im Rahmen von Städtepartnerschaften eingerichtet wurden, da diese eine wichtige Rolle bei der Schaffung einer strukturierten, intensiven und vielfältigen Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden spielen und dadurch zur Erzielung einer größtmöglichen Wirkung des Programms beitragen. Ein Projekt muss mindestens drei Veranstaltungen vorsehen. Es müssen Gemeinden in mindestens vier Teilnehmerländern beteiligt sein, von denen mindestens ein Land der EU angehört. Das Projekt muss mindestens 30 internationale Teilnehmer aus den eingeladenen Gemeinden umfassen. Die Höchstdauer eines Projekts beträgt 24 Monate; die Höchstdauer jeder einzelnen Veranstaltung liegt bei 21 Tagen.

Der Höchstzuschuss für ein Projekt im Rahmen dieser Maßnahme beträgt 150 000 EUR. Der Mindestzuschuss beträgt 10 000 EUR. Die Zuschüsse werden auf Grundlage von Pauschalsätzen und -beträgen berechnet.

Maßnahme 2:   „Bürgerprojekte“ und „Flankierende Maßnahmen“

Maßnahme 2.1:   Bürgerprojekte (Projektzuschuss)

Diese Maßnahme widmet sich einer wichtigen Herausforderung der Europäischen Union von heute, nämlich der Frage, wie die Kluft zwischen den Bürgern und der Europäischen Union überbrückt werden kann. Im Rahmen der Maßnahme sollen originelle und innovative Methoden erforscht werden, die geeignet sind, die Bürgerbeteiligung zu erhöhen und den Dialog zwischen den Bürgern und Bürgerinnen in Europa und den Institutionen der Europäischen Union zu fördern.

An einem Projekt müssen mindestens fünf Teilnehmerländer beteiligt sein, von denen mindestens ein Land der EU angehört. Ein Projekt muss mindestens 200 Teilnehmer umfassen. Die Höchstdauer eines Projekts beträgt 12 Monate.

Die Höhe des Zuschusses berechnet sich auf der Basis eines ausgeglichenen und ausführlichen Planbudgets in Euro. Der Zuschuss darf den Höchstsatz von 60 % der förderfähigen Projektkosten nicht überschreiten. Der Mindestzuschuss beträgt 100 000 EUR. Der Höchstzuschuss für ein Projekt im Rahmen dieser Maßnahme beträgt 250 000 EUR.

Maßnahme 2.2:   Flankierende Maßnahmen (Projektzuschuss)

Diese Maßnahme dient der Unterstützung von Aktivitäten, die zum Aufbau dauerhafter Partnerschaften und Netzwerke führen können, mit denen eine bedeutende Zahl unterschiedlicher Teilnehmer erreicht wird, die sich für eine aktive europäische Bürgerschaft einsetzen. Die Maßnahme trägt somit dazu bei, die Resonanz auf die Programmziele zu verbessern und die Gesamtwirkung und -wirksamkeit des Programms zu maximieren.

An einem Projekt müssen mindestens zwei Teilnehmerländer beteiligt sein, von denen mindestens ein Land der EU angehört. Die Höchstdauer beträgt 12 Monate. Pro Projekt sind mindestens zwei Veranstaltungen vorzusehen.

Die Höhe des Zuschusses berechnet sich auf der Basis eines ausgeglichenen und ausführlichen Planbudgets in Euro. Der Zuschuss darf den Höchstsatz von 80 % der förderfähigen Kosten der betreffenden Aktion nicht übersteigen. Der Mindestzuschuss beträgt 30 000 EUR. Der Höchstzuschuss für ein Projekt im Rahmen dieser Maßnahme beträgt 100 000 EUR.

Aktion 2:   Aktive Zivilgesellschaft in Europa

Maßnahme 3:   Unterstützung für Initiativen von Organisationen der Zivilgesellschaft (Projektzuschuss)

Ziel dieser Maßnahme ist die Unterstützung konkreter Projekte von Organisationen der Zivilgesellschaft aus verschiedenen teilnehmenden Ländern. Diese Projekte sollen für Fragen von europäischem Interesse sensibilisieren und durch die Zusammenarbeit auf europäischer Ebene zur Förderung des gegenseitigen Verstehens verschiedener Kulturen und zur Identifizierung gemeinsamer Werte beitragen.

An einem Projekt müssen mindestens zwei Teilnehmerländer beteiligt sein, von denen mindestens ein Land der EU angehört. Die Höchstdauer eines Projekts beträgt 18 Monate.

Der Zuschuss kann nach zwei verschiedenen Methoden berechnet werden, die auf unterschiedlichen Konzepten beruhen und für die jeweils spezifische Regeln gelten:

a)

Pauschalsätze und -beträge

b)

Zuschüsse auf Basis der realen Kosten. Der in diesem Fall beantragte Zuschuss darf den Höchstsatz von 70 % der förderfähigen Kosten der betreffenden Aktion nicht übersteigen.

Der Höchstzuschuss beträgt 150 000 EUR. Der Mindestzuschuss beträgt 10 000 EUR.

Organisationen von gesamteuropäischem Interesse, die 2013 einen Betriebskostenzuschuss im Rahmen der Maßnahmen 1 und 2 der Aktion 2 erhalten, haben 2013 keinen Anspruch auf eine Finanzhilfe im Rahmen dieser Maßnahme.

Aktion 4:   Aktive europäische Erinnerung (Projektzuschuss)

Zielsetzung der im Rahmen dieser Aktion unterstützten Projekte ist die Wahrung des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus und des Stalinismus sowie die Verbesserung der Kenntnisse und des Wissens heutiger und künftiger Generationen darüber, was in den Lagern und an anderen Orten der Massenvernichtung von Zivilisten stattgefunden hat und was die Gründe dafür waren.

Die Höchstdauer eines Projekts beträgt 18 Monate.

Der Zuschuss kann nach zwei verschiedenen Methoden berechnet werden:

a)

Pauschalsätze und -beträge

b)

Zuschüsse auf Basis der realen Kosten. Der in diesem Fall beantragte Zuschuss darf den Höchstsatz von 70 % der förderfähigen Kosten der betreffenden Aktion nicht übersteigen.

Der Höchstzuschuss beträgt 100 000 EUR. Der Mindestzuschuss beträgt 10 000 EUR.

IV.   Vergabekriterien

Für Projektzuschüsse:

Qualitative Kriterien (80 % der zu vergebenden Punktzahl):

Bedeutung des Projekts für die Ziele und Prioritäten des Programms (25 %)

Qualität des Projekts und der vorgeschlagenen Methoden (25 %)

Wirkung (15 %)

Öffentlichkeitswirkung und Folgeaktivitäten (15 %)

Quantitative Kriterien (20 % der zu vergebenden Punktzahl):

geografische Auswirkungen (10 %)

Zielgruppe (10 %)

Im Fall offensichtlich unterrepräsentierter Länder und gemäß dem Grundsatz der Gleichbehandlung hinsichtlich der Qualität behalten sich die Kommission und die Exekutivagentur außerdem das Recht vor, für eine ausgewogene geografische Verteilung der für die einzelnen Aktionen ausgewählten Projekte Sorge zu tragen.

V.   Mittelausstattung

Für 2013 vorgesehene Mittel für folgende Aktionen

Aktion 1 Maßnahme 1.1

Bürgerbegegnungen im Rahmen von Städtepartnerschaften

5 896 000 EUR

Aktion 1 Maßnahme 1.2

Bildung thematischer Netzwerke zwischen Partnerstädten

4 270 000 EUR

Aktion 1 Maßnahme 2.1

Bürgerprojekte

1 163 000 EUR

Aktion 1 Maßnahme 2.2

Flankierende Maßnahmen

725 000 EUR

Aktion 2 Maßnahme 3

Unterstützung für Initiativen von Organisationen der Zivilgesellschaft

2 504 000 EUR

Aktion 4

Aktive europäische Erinnerung

2 414 000 EUR

Die Umsetzung der vorliegenden Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen setzt die Verabschiedung des Haushaltsplans der Europäischen Union für das Jahr 2013 durch die Haushaltsbehörde voraus.

VI.   Antragsfristen für Aktionen

Aktionen

Einreichungsfrist

Aktion 1 Maßnahme 1.1

Bürgerbegegnungen im Rahmen von Städtepartnerschaften

1. Februar

1. Juni

1. September

Aktion 1 Maßnahme 1.2

Bildung thematischer Netzwerke zwischen Partnerstädten

1. Februar

1. September

Aktion 1 Maßnahme 2.1

Bürgerprojekte

1. Juni

Aktion 1 Maßnahme 2.2

Flankierende Maßnahmen

1. Juni

Aktion 2 Maßnahme 3

Unterstützung für Initiativen von Organisationen der Zivilgesellschaft

1. Februar

Aktion 4

Aktive europäische Erinnerung

1. Juni

Die Anträge müssen spätestens bis 12.00 Uhr (mittags Brüsseler Zeit) des Schlusstermins für die Einreichung der Anträge eingehen. Fällt das Ende der Einreichungsfrist auf ein Wochenende, gilt der erste Arbeitstag nach dem Wochenende als Schlusstermin für die Einreichung.

Die Anträge sind an folgende Anschrift zu senden:

EACEA

Abteilung P7 Bürgerschaft

Anträge — „Maßnahme XXX“

Avenue du Bourget/Bourgetlaan 1 (BOUR 01/04A)

1140 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Es werden nur Anträge berücksichtigt, die über das vollständig ausgefüllte und vom gesetzlichen Vertreter des Antragstellers unterzeichnete offizielle elektronische Zuschussantragsformular (eForm) eingereicht werden.

Anträge, die als Papierausdruck auf dem Postweg, per Fax oder E-Mail eingereicht werden, werden bei der weiteren Beurteilung NICHT berücksichtigt.

VII.   Weitere Informationen

Die einzelnen Bedingungen zur Einreichung von Projektvorschlägen und Antragsformularen finden sich im Leitfaden zum Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“, der in der aktuellsten Fassung auf folgenden Websites zur Verfügung steht:

http://ec.europa.eu/citizenship/index_de.html

Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur

http://eacea.ec.europa.eu/citizenship/index_de.php


(1)  ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 32.

(2)  Die 27 EU-Mitgliedstaaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern.


7.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 377/14


AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN — EACEA/39/12

MEDIA 2007 — Entwicklung, Vertrieb, Öffentlichkeitsarbeit und Fortbildung

Unterstützung der Digitalisierung europäischer Kinos

2012/C 377/07

1.   Ziele und Beschreibung

Grundlage der vorliegenden Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ist der Beschluss Nr. 1718/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007).

Die allgemeinen Ziele des Programms sind:

a)

die kulturelle und sprachliche Vielfalt und das europäische kinematografische und audiovisuelle Erbe zu wahren und zu stärken, der Öffentlichkeit den Zugang zu diesem Erbe zu gewährleisten und den Dialog zwischen den Kulturen zu fördern;

b)

die Verbreitung europäischer audiovisueller Werke und die Zahl ihrer Zuschauer innerhalb und außerhalb der Europäischen Union zu erhöhen, unter anderem durch eine intensivierte Zusammenarbeit mit den Akteuren;

c)

die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen audiovisuellen Branche im Rahmen eines offenen, wettbewerbsfähigen und beschäftigungsfördernden europäischen Markts zu stärken, unter anderem durch die Förderung von Verbindungen zwischen Fachleuten des audiovisuellen Bereichs.

Das Ziel der Fördermaßnahme zur „Digitalisierung von Kinos“ besteht darin, Kinos, die zu einem erheblichen Prozentsatz nicht nationale, europäische Werke zeigen, zu ermutigen, die Möglichkeiten der Digitaltechnik zu nutzen.

Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen soll Kinos, die europäische Filme zeigen, den Umstieg auf die Digitaltechnik erleichtern, indem indirekte Kosten, die beim Erwerb eines Digitalprojektors anfallen, bezuschusst werden.

2.   Förderfähige Antragsteller

Diese Aufforderung richtet sich an unabhängige europäische Kinobetreiber, deren Haupttätigkeit in der Vorführung von Filmen besteht.

Die Antragsteller müssen ihren Sitz in einem der folgenden Länder haben:

den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union

EWR-Länder, die Schweiz und Kroatien

Bosnien und Herzegowina (unter der Voraussetzung, dass der Verhandlungsprozess abgeschlossen ist und das Land offiziell zum Teilnehmerland des Programms MEDIA erklärt wird).

Antragstellende Einrichtungen müssen:

Erstaufführungskinos sein (Kinos, die europäische Filme innerhalb eines Zeitraums von höchstens 12 Monaten nach ihrer nationalen Kinopremiere in Erstaufführung zeigen);

seit mindestens drei Jahren für die Öffentlichkeit geöffnet sein;

mit einem System für den Eintrittskartenverkauf und die Einnahmenerklärung ausgestattet sein;

über mindestens eine Leinwand und 70 Kinositzplätze verfügen;

520 Aufführungen pro Jahr durchführen, sofern es sich um ständige Kinos handelt (d. h., Kinos, die mindestens sechs Monate im Jahr geöffnet sind), 300 Aufführungen pro Jahr durchführen, sofern es sich um Kinos mit nur einer Leinwand handelt (30 Aufführungen pro Monat) und mindestens 30 Aufführungen pro Monat durchführen, sofern es sich um Sommer- bzw. Freiluftkinos handelt (Kinos, die weniger als sechs Monate im Jahr geöffnet sind);

im Vorjahr mindestens 20 000 Eintrittskarten verkauft haben, für die tatsächlich der reguläre Ticketpreis gezahlt wurde.

Antragsteller, denen auf der Grundlage einer Virtual Print Fee-Vereinbarung von einer dritten, zwischengeschalteten Stelle (einem Integrator) ein Projektor zur Verfügung gestellt worden ist oder werden wird, sind nicht förderfähig.

Als förderfähig gelten ausschließlich Kinos, die im Jahr 2011 mindestens 50 % europäische Filme gezeigt haben.

Ein Film gilt als europäisch, wenn er der Definition des MEDIA-Programms für solche Filme im Rahmen der Maßnahme „Selektive Verleihförderung“ und „Automatische Verleihförderung“ entspricht.

Filme, die diesbezüglich bereits klassifiziert wurden, werden in der „European Movie Database“ aufgeführt:

http://ec.europa.eu/culture/media/programme/distrib/filmbase/index_en.htm

Ein Film gilt als europäisch, wenn er der folgenden Definition entspricht:

Jeder neuere Spielfilm (einschließlich Animationsfilme) oder Dokumentarfilm von mindestens 60 Minuten Länge, der folgende Voraussetzungen erfüllt:

Der Film wurde überwiegend von einem oder mehreren Produzenten mit Sitz in einem der am MEDIA-Programm teilnehmenden Länder produziert. Um als tatsächliche Produzenten zu gelten, müssen die Produktionsfirmen als solche anerkannt sein. Andere Aspekte, wie die kreative Leitung, das Eigentum an Nutzungs- und Verwertungsrechten und die Höhe der Gewinnbeteiligung können ebenfalls herangezogen werden, um den tatsächlichen Produzenten zu bestimmen.

und

Der Film muss in bedeutendem Umfang unter Beteiligung von Fachkräften produziert worden sein, die Staatsbürger der am MEDIA-Programm teilnehmenden Länder sind bzw. dort ihren Wohnsitz haben. Unter „bedeutendem Umfang“ ist zu verstehen, dass mehr als 50 % der in der unten stehenden Tabelle aufgeführten Punkte erreicht werden (z. B. 10 oder mehr Punkte im Falle eines Spielfilms, oder die Mehrheit der Punkte, wenn die Gesamtzahl der zu vergebenden Punkte unter 19 liegt, was normalerweise bei Dokumentar- oder Animationsfilmen der Fall ist, wo in der Regel nicht alle Punktekategorien von Belang sind):

Aufgaben

Punkte

Regisseur

3

Drehbuchautor

3

Komponist

1

Darsteller 1

2

Darsteller 2

2

Darsteller 3

2

Künstlerische Gesamtl./Produktionsdesign

1

Kamera

1

Schnitt

1

Ton

1

Drehort

1

Kopierwerk

1

Insgesamt

19

Filme mit Werbe-, pornografischen oder rassistischen Inhalten sowie Filme, die Gewalt verherrlichen, sind nicht förderfähig.

3.   Förderfähige Maßnahmen

Zuschüsse zu den indirekten Kosten, die beim Erwerb von Digitalprojektoren anfallen, welche den geltenden internationalen Standards entsprechen, zur Installation in einem Kino, das alle Förderkriterien erfüllt.

Zuschüsse können nur für einen Projektor pro Leinwand und für maximal drei Leinwände pro Kino beantragt werden.

Der Projektor muss zwischen dem Zeitpunkt der Einreichung des Förderantrags und dem 31. Dezember 2014 erworben werden.

4.   Gewährungskriterien

Förderfähige Anträge/Maßnahmen werden auf der Grundlage der europäischen Dimension der Programmierung 2011 des Antrag stellenden Kinos bewertet.

Berechnungsmethode: Prozentsatz europäischer nicht nationaler Filme in der Programmierung des Antrag stellenden Kinos für das Jahr 2011.

5.   Mittelausstattung

Das Jahresbudget für die Kofinanzierung von Projekten wird auf 4 000 000 EUR geschätzt.

Die Finanzhilfe wird in Form eines Zuschusses gewährt und als Pauschalbetrag in Höhe von maximal 20 000 EUR pro Leinwand ausgezahlt.

Der Zuschuss deckt Kosten ab, die in Zusammenhang mit dem Umstieg europäischer Filmtheater auf die Digitaltechnik entstehen; davon ausgenommen sind die Kosten für den Digitalprojektor und den Server.

Die Agentur behält sich vor, nicht alle verfügbaren Mittel zu vergeben.

6.   Stichtag für die Einreichung von Anträgen

Die Vorschläge sind bis zum 31. Januar 2013 (Datum des Poststempels) einzureichen.

Die Vorschläge sind an die folgende Adresse zu senden:

Education, Audiovisual and Culture Executive Agency (EACEA)

MEDIA Unit

BOUR 3/66

Avenue du Bourget/Bourgetlaan 1

1140 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Berücksichtigt werden ausschließlich Anträge, die auf dem offiziellen Antragsformular eingereicht werden und von dem bevollmächtigten Vertreter der antragstellenden Einrichtung ordnungsgemäß unterzeichnet sind. Auf den Umschlägen muss deutlich lesbar angegeben sein:

MEDIA programme — Distribution EACEA/39/12 — Digitisation of cinemas

Per Fax oder E-Mail übermittelte Anträge werden nicht berücksichtigt.

7.   Weitere Informationen

Die Richtlinien und die Antragsformulare sind unter folgender Internetadresse abrufbar:

http://ec.europa.eu/culture/media/fundings/exhibition/digitisation-of-cinemas/calls_en.htm

Die Anträge müssen auf den hierfür vorgesehenen Formularen eingereicht werden und alle geforderten Informationen und Anlagen enthalten.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

7.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 377/17


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6709 — Alpha Group Investments/Janoland Properties/Neu Property Holdings/Liberty Mall)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 377/08

1.

Am 28. November 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Alpha Group Investments, eine Tochtergesellschaft der Alpha Bank-Gruppe (Griechenland), Neu Property Holdings, eine Tochtergesellschaft der Eurobank-Gruppe (Zypern), und Janoland Properties, eine Tochtergesellschaft der Bank of Cyprus (Zypern), erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über Liberty Mall (Bukarest, Rumänien) im Wege eines am 7. August 2012 angekündigten öffentlichen Übernahmeangebots.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Die Alpha Bank-Gruppe ist eine der größten griechischen Unternehmensgruppen im Bereich Bank- und Finanzdienstleistungen,

Die Bank of Cyprus-Gruppe ist neben dem Privat- und Geschäftskundengeschäft in Bereichen wie Finanzierung, Factoring, Investment Banking, Broker-Geschäft, Fondsmanagement, Private Banking, Lebens- und Nichtlebensversicherung tätig,

Die Eurobank-Gruppe ist in den Bereichen Privat- und Firmenkundengeschäft, Private Banking, Vermögensverwaltung, Versicherungen, Treasury, Kapitalmärkte und andere Dienstleistungen tätig,

Liberty Mall ist ein Einkaufzentrum in Bukarest (Rumänien).

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6709 — Alpha Group Investments/Janoland Properties/Neu Property Holdings/Liberty Mall per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).


7.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 377/18


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6768 — Reggeborgh/Koninklijke Volker Wessels Stevin)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 377/09

1.

Am 29. November 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Victor Rijssen BV, Revius BV und Arend Rijssen BV, die alle der Unternehmensgruppe Reggeborgh („Reggeborgh“, Niederlande) angehören, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über das gesamte Unternehmen Koninklijke Volker Wessels Stevin NV („KVWS“, Niederlande).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Reggeborgh: Kapitalbeteiligungsgesellschaft, die in verschiedenen Branchen tätig ist, z. B. Handel mit und Vertrieb von Erdölprodukten (Midstream-Sektor), Konzipierung von (Glasfiber-)Telekommunikationsnetzen und Bereitstellung des Netzzugangs, Baudienstleistungen, Abfallverbrennung und Landwirtschaft,

KVWS: Baudienstleistungen, einschließlich Bauvorhaben für private und gewerbliche Gebäude und Infrastrukturen, sowie Immobiliendienste.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6768 — Reggeborgh/Koninklijke Volker Wessels Stevin per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

7.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 377/19


Veröffentlichung eines Änderungsantrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2012/C 377/10

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten ab dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen

ÄNDERUNGSANTRAG

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

ÄNDERUNGSANTRAG GEMÄSS ARTIKEL 9

„JIHOČESKÁ ZLATÁ NIVA“

EG-Nr.: CZ-PGI-0105-0983-19.03.2012

g.g.A. ( X ) g.U. ( )

1.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht:

Name des Erzeugnisses

Beschreibung des Erzeugnisses

Geografisches Gebiet

Ursprungsnachweis

Herstellungsverfahren

Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Etikettierung

Einzelstaatliche Vorschriften

Sonstiges (bitte angeben)

2.   Art der Änderung(en):

Änderung des Einzigen Dokuments oder der Zusammenfassung

Änderung der Spezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., für die weder ein Einziges Dokument noch eine Zusammenfassung veröffentlicht wurden

Änderung einer Spezifikation, die keine Änderung des veröffentlichten Einzigen Dokuments erfordert (Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

Vorübergehende Änderung der Spezifikation aufgrund der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen durch die Behörden (Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

3.   Änderung(en):

1.

Im sechsten Absatz von Punkt 4.2 (Beschreibung) der Zusammenfassung ist Folgendes angegeben:

„Form, in der das Erzeugnis verkauft wird: Der Käse wird ausschließlich in Form eines Rades mit einem Gewicht von 2,8 kg verkauft.“

Um den Marktbedürfnissen besser gerecht zu werden, wird beantragt, diese Abmessung etwas freier zu gestalten. Deshalb bitten wir, den Text wie im nachstehenden Absatz zu formulieren:

„Form, in der das Erzeugnis verkauft wird: Der Käse wird in Form eines ganzen Rades, eines halben Rades und außerdem in Teilstücken mit unterschiedlichem Gewicht in den Verkehr gebracht.“

Diese Änderung hat keine Änderung der Zusammensetzung oder des Herstellungsverfahrens zur Folge.

2.

Im Zusammenhang mit der oben genannten Änderung muss der Teil in Punkt 4.5 der Zusammenfassung, der die Verpackung des Erzeugnisses betrifft, entsprechend geändert werden. Die neue Fassung dieses Abschnitts lautet daher wie folgt:

„Die Oberfläche des reifen Käses wird durch Waschen oder Abschaben behandelt, anschließend folgt die Verpackung des Käses in Aluminiumfolie oder in spezielle, sauerstoffdurchlässige Folie. Ein weiterer Teil der Erzeugung wird in Teilstücke zerteilt und in Kunststoffschalen verpackt, die mit bedruckter Kunststofffolie verschlossen werden. Die Verpackung des Erzeugnisses darf keine Beschädigungen aufweisen und muss sauber und vorschriftsmäßig gekennzeichnet sein.“

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

„JIHOČESKÁ ZLATÁ NIVA“

EG-Nr.: CZ-PGI-0105-0983-19.03.2012

g.g.A. ( X ) g.U. ( )

1.   Name:

„Jihočeská Zlatá Niva“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland:

Tschechische Republik

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels:

3.1   Art des Erzeugnisses:

Klasse 1.3:

Käse

3.2   Beschreibung des Erzeugnisses, auf das sich der in Punkt 1 angegebene Name bezieht:

Äußeres Erscheinungsbild: Der Käse hat die Form eines Rades mit einem Durchmesser von 180-200 mm und einer Höhe von etwa 10 cm (Gewicht etwa 2,8 kg) und weist auf der Rinde Spuren der Bearbeitung durch Waschen bzw. Schaben auf: Der den gesamten Käse durchziehende bläulich-grüne Schimmel und die teilweise wächsern wirkende Oberfläche des Käses sind keine Anzeichen eines Mangels. Die Farbe der Oberfläche des Käses kann von cremefarben bis hellbraun reichen.

Inneres Erscheinungsbild: Die Käsemasse ist sahne- bis cremeweiß, mit regelmäßiger grünlicher bis bläulich-grüner Marmorierung durch Schimmelbewuchs im Käseteig und mit erkennbaren Lochungsspuren.

Konsistenz des Käses: Weicher als bei Jihočeská Niva (mit einem Gehalt von 50 GHT Fett i. Tr.), pastös, gleichmäßig gereift, Vorhandensein von Fremdschimmel nicht zulässig.

Geschmack und Geruch: salzig, stechend, aromatisch, pikanter Abgang, charakteristisch für Kulturschimmel der Art Penicillium roqueforti.

Form, in der das Erzeugnis verkauft wird: Der Käse wird als ganzes Rad, als halbes Rad sowie in Teilstücken von unterschiedlichem Gewicht in den Verkehr gebracht.

Physikalisch-chemische Anforderungen

Gehalt an Trockenmasse: 52 GHT, zulässige negative Abweichung des Gehalts an Trockenmasse: – 1 %, positive Abweichungen des Gehalts an Trockenmasse stellen keinen Mangel dar.

Fettgehalt in der Trockenmasse: 60 GHT; zulässige Bandbreite des Fettgehalts in der Trockenmasse: 60- < 65 GHT

Salzgehalt: 2,5-6 GHT

Mikrobiologische Eigenschaften

Der Käse enthält Kulturschimmel der Art Penicillium roqueforti PY oder PV, CB, PR1 (bis PR4). Ferner erfüllt der Käse hinsichtlich der mikrobiologischen Anforderungen die Standardkriterien für Lebensmittelsicherheit und Herstellungsverfahren.

3.3   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse):

Grundrohstoff für die Herstellung dieses natürlichen Käses mit Schimmel in der Käsemasse ist in der Molkerei verarbeitete Kuhmilch. Es wird ausschließlich Milch aus dem abgegrenzten Gebiet verwendet. Weitere Rohstoffe sind: Schimmel der Art Penicillium roqueforti PY oder PV, CB, PR1 (bis PR4), Speisesalz, Milchkulturen, Labferment und Calciumchlorid.

3.4   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs):

Entfällt

3.5   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen:

Der Grundrohstoff Milch muss aus dem abgegrenzten geografischen Gebiet stammen. Ebenso muss der gesamte Prozess der Herstellung und Reifung im abgegrenzten Gebiet erfolgen, damit die langjährige Erfahrung vor Ort und die ursprünglichen Reifungskeller optimal genutzt werden können.

Beim Hersteller wird in der Molkerei verarbeitete Milch mit einem Fettgehalt von 3,45 GHT eingefüllt, und es werden die üblicherweise verwendeten Milchfermente zugegeben, die für eine gute Gärung des Käses während des gesamten Herstellungs- und Reifevorgangs sorgen. Für den charakteristischen Geschmack von „Jihočeská Zlatá Niva“ sorgt der Kulturschimmel der Art Penicillium roqueforti, der schon seit einigen Jahrzehnten verwendet wird (die Mutterkultur wird in der Nahrungsmittelindustrie allgemein verwendet). Nach der Zugabe des Labs und der Gerinnung der Milch wird die entstandene Dickete in radförmige Formen gefüllt. Die Ableitung der Molke und die Entwicklung der Mikroflora erfolgen bei einer festgelegten Temperatur. Der Käse wird in zwei Phasen gesalzen: zunächst durch Eintauchen in Salzwassersole und danach durch Abreiben mit grobkörnigem Salz. In der Vergangenheit fand die Reifung ausschließlich in natürlichen Reifungskellern statt, die aus Kalksteinfelsen geschlagen wurden. Aufgrund der Zunahme der Produktion dieses Blauschimmelkäses wurden im Jahr 2005 zusätzlich klimatisierte Reifungskeller mit Temperatur- und Feuchtigkeitsregelung gebaut. Der Käse reift in den Kellern etwa sechs Wochen lang.

Die Oberfläche des reifen Käses wird gewaschen oder abgeschabt.

3.6   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.:

Angesichts der biotechnologischen Beschaffenheit des Erzeugnisses muss der Blauschimmelkäse direkt im Herstellungsbetrieb verpackt werden. Dies ist auch erforderlich, um die Qualität und die hygienische Sauberkeit des Erzeugnisses zu garantieren, um zu vermeiden, dass er mit Käse aus einem anderen Gebiet verwechselt wird und nicht zuletzt auch, um eine bessere Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses sicherzustellen.

Das ganze Rad bzw. Teile davon werden in Aluminiumfolie oder in sauerstoffdurchlässige Spezialfolie verpackt. Ein weiterer Teil der Erzeugung wird in Teilstücke zerteilt und in Kunststoffschalen verpackt, die mit bedruckter Kunststofffolie abgedeckt werden.

Die Verpackung muss frei von Beschädigungen, sauber und ordnungsgemäß gekennzeichnet sein.

3.7   Besondere Vorschriften für die Etikettierung:

Die Bezeichnung „Jihočeská Zlatá Niva“ wird gut sichtbar auf der Verpackung des Erzeugnisses angebracht.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets:

Beim geografischen Gebiet handelt es sich um den Bezirk Jihočeský kraj innerhalb der Grenzen, die mit dem Gesetz Nr. 36/1960 Sb. o územním členění státu platném znění (über die territoriale Aufgliederung des Staates in der geltenden Fassung) festgelegt wurden.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:

5.1   Besonderheit des geografischen Gebiets:

Jihočeský kraj ist eines der Gebiete der Tschechischen Republik, die am wenigsten schadstoffbelastet sind. Es galt immer als ein Gebiet, das hauptsächlich landwirtschaftlich genutzt wird. Diese Tendenz blieb bis in die heutige Zeit erhalten.

Die Milch stammt aus Gebieten Südböhmens. Die Weideflächen liegen in geschützten Gebieten von Novohradské hory (Gratzener Bergland), Blanský les (Blansker Wald) und Šumava (Böhmerwald), und ihre einzigartige Pflanzenwelt wirkt sich positiv auf den Geschmack der Milch aus.

Dieses abwechslungsreiche, raue Gebiet mit seinen unbeschädigten Wäldern, seinen Wiesen, seinen Weiden und seinen sauberen Fließgewässern zeichnet sich durch eine sehr saubere Umwelt aus, insbesondere die Region Český Krumlov und die Berge von Šumava (seit 1990 UNESCO-Biosphärenreservat). Ein Beleg für den hohen Wert der natürlichen Umwelt Südböhmens ist die große Zahl geschützter Gebiete, von denen zwei sogar unter dem Schutz der UNESCO stehen.

Es handelt sich um Weideland mit großer Artenvielfalt und insbesondere um mesophile Wiesen mit einer für dieses Gebiet typischen Flora. Typisch sind auch die kurzstieligen Pflanzen (wie z. B. Gräser oder Schwingel) mit großer biologischer Vielfalt und dem Vorkommen einiger seltener, für diese Gebiete typischer Arten. Für dieses Gebiet typische Pflanzen sind insbesondere Schwarze Teufelskralle (Phyteuma nigrum), Ostalpen-Enzian (Gentiana pannonica), Kreuz-Enzian (Gentiana cruciata), Alpen-Mutterwurz (Ligusticum mutellina), Echte Arnika (Arnica montana), Böhmischer Enzian (Gentianella praecox subsp. Bohemica), Michelis Segge (Carex Michelii), Andropogon ischaemum, Großer Ehrenpreis (Veronica teucrium), Aufrechter Ziest (Stachys recta), Großes Schillergras (Koeleria pyramidata) u. a.

Natürlich hat auch die Erfahrung der örtlichen Bevölkerung bei der Herstellung dieses Käses, die von Generation zu Generation weitergegeben wurde, einen wichtigen Einfluss auf die Qualität und Eigenschaften des „Jihočeská Zlatá Niva“.

Durch diese Faktoren unterscheidet sich das abgegrenzte Gebiet eindeutig von den Gebieten der Umgebung.

5.2   Besonderheit des Erzeugnisses:

Der Käse „Jihočeská Zlatá Niva“ zeichnet sich aus durch seine hochwertige Verarbeitung und seinen Geschmack sowie das ausgewogene Verhältnis von Trockenmasse, Fett und Salz und wird schon seit einigen Jahrzehnten nach demselben, in Punkt 3.5 dieses Dokuments beschriebenen Verfahren hergestellt. Der Rohstoff dieses Erzeugnisses ist Milch aus Südböhmen.

5.3   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.):

Im Betrieb in Český Krumlov wird der Blauschimmelkäse „Jihočeská Zlatá Niva“ schon seit 1951 nach demselben Verfahren hergestellt. Die Geschichte der Herstellung von Niva-Käse ist in zahlreichen Presseartikeln belegt. Er ist benannt nach den Wiesen und Weiden des Böhmerwalds, von denen sein grundlegender Rohstoff, die Kuhmilch, stammt. Die Einzigartigkeit der örtlichen Pflanzenwelt wirkt sich positiv auf den Geschmack der Milch und damit auch auf das Endprodukt aus.

Der Blauschimmelkäse „Jihočeská Zlatá Niva“ wird auf dem tschechischen Markt sowohl von der breiten Öffentlichkeit als auch von Fachleuten der Milchwirtschaft sehr geschätzt. Seit vielen Jahren wird „Jihočeská Zlatá Niva“ auf landesweiten Ausstellungen von der Fachjury zu den besten Käsesorten der Kategorie „Blauschimmelkäse“ gewählt. Ähnlich erfolgreich ist „Jihočeská Zlatá Niva“ auch in der Beurteilung durch die breite Öffentlichkeit.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation:

(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

http://isdv.upv.cz/portal/pls/portal/portlets.ops.det?popk=209&plang=cs


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.