ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2012.367.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 367

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

55. Jahrgang
27. November 2012


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2012/C 367/01

Mitteilung der Kommission zur Unterrichtung der Mitgliedstaaten über bestimmte Mängel des Systems der Philippinen für die Ausbildung von Seeleuten und die Verfahren der Zeugniserteilung hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen des STCW-Übereinkommens ( 1 )

1

2012/C 367/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6745 — SNCF/Haselsteiner Familien-Privatstiftung/Augusta Holding/Rail Holding) ( 1 )

4

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2012/C 367/03

Euro-Wechselkurs

5

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2012/C 367/04

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6755 — Bain Capital Investors/Apex Tool Group) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

6

2012/C 367/05

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6766 — Migros/Tegut) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

7

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2012/C 367/06

Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

8

2012/C 367/07

Veröffentlichung eines Änderungsantrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

13

 

Berichtigungen

2012/C 367/08

Berichtigung des Gemeinsamen Sortenkatalogs für landwirtschaftliche Pflanzenarten — 3. Ergänzung zur 30. Gesamtausgabe (ABl. C 102 A vom 5.4.2012)

18

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

27.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 367/1


Mitteilung der Kommission zur Unterrichtung der Mitgliedstaaten über bestimmte Mängel des Systems der Philippinen für die Ausbildung von Seeleuten und die Verfahren der Zeugniserteilung hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen des STCW-Übereinkommens

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 367/01

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Regel I/10 des im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) geschlossenen Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW 78) in der Fassung von 1995 können die Vertragsparteien Befähigungszeugnisse sowie Nachweise der Fachkunde von Kapitänen und Offizieren auf Tankschiffen und Flüssiggastankschiffen, die durch eine andere Vertragspartei ausgestellt wurden, durch einen Vermerk anerkennen, sofern die anerkennende Partei sich vergewissert hat, dass die anerkannte Partei die Anforderungen des Übereinkommens erfüllt.

(2)

In den Rechtsvorschriften der Europäischen Union ist vorgesehen, dass von Drittländern erteilte Befähigungszeugnisse für die Zwecke des STCW-Übereinkommens in der Union anerkannt werden. Nach der Richtlinie 2008/106/EG kann ein Mitgliedstaat solche von einem Drittland erteilten Befähigungszeugnisse mit einem Vermerk versehen, sofern dieses Drittland nach einem in dieser Richtlinie festgelegten Verfahren durch einen Beschluss der Kommission in dieser Hinsicht anerkannt wurde. Dem Beschluss der Kommission liegt eine Bewertung zugrunde, bei der festgestellt wird, inwieweit das System für die Aus- und Fortbildung von Seeleuten und die Erteilung von Befähigungszeugnissen des Drittlandes die Anforderungen des STCW-Übereinkommens erfüllt. Diese Bewertung stützt sich auf die gesammelten Informationen und die Inspektionen, die die Kommission mit Unterstützung der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) durchgeführt hat.

(3)

Nach der früheren Regelung, die in der Richtlinie 2001/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (2) festgelegt war, konnten die Mitgliedstaaten auf rein bilateraler Ebene Drittländer für die Zwecke des STCW-Übereinkommens anerkennen; diese Anerkennungen, die nach Artikel 19 Absatz 5 der Richtlinie 2008/106/EG auch weiterhin gültig sind, wurden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Belgien, Dänemark, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Schweden und das Vereinigte Königreich haben im Rahmen dieser früheren Regelung bestimmte Arten von Befähigungszeugnissen anerkannt, die von den Philippinen erteilt worden waren (3). Diese Anerkennungen können von allen Mitgliedstaaten übernommen werden.

(4)

Nach Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2008/106/EG müssen alle Drittländer, die (nach der früheren oder nach der geltenden Regelung) anerkannt wurden, mindestens alle fünf Jahre erneut im Hinblick darauf geprüft werden, ob sie die einschlägigen Kriterien des Anhangs II der Richtlinie (die weitgehend Anforderungen des STCW-Übereinkommens sind) weiterhin erfüllen und ob geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Betrug mit Zeugnissen getroffen wurden. Erfüllen solche Länder die Anforderungen des STCW-Übereinkommens nicht mehr, unterrichtet nach Artikel 20 der Richtlinie 2008/106/EG die Kommission die Mitgliedstaaten und gibt an, weshalb die Anforderungen nicht erfüllt wurden. Daraufhin kann die Anerkennung nach einem in der Richtlinie festgelegten Verfahren entzogen werden. Bis die Kommission den Beschluss über den Entzug der Anerkennung gefasst hat, können die Mitgliedstaaten Befähigungszeugnisse, die von den betroffenen Drittländern erteilt wurden, noch weiterhin mit einem Vermerk versehen. Nach Annahme des Beschlusses können keine weiteren Befähigungszeugnisse mehr mit einem Vermerk versehen werden, die vor dem Datum des Beschlusses erteilten Vermerke bleiben jedoch bis zum Tag des Ablaufs ihrer Gültigkeitsdauer gültig.

(5)

Vor diesem Hintergrund leitete die Kommission 2006 eine erneute Prüfung des Systems der Philippinen für die Aus- und Fortbildung von Seeleuten und die Erteilung von Befähigungszeugnissen ein; dazu führte die EMSA im März dieses Jahres eine Inspektion durch. Bei dieser ersten Inspektion wurden mehrere Mängel aufgedeckt, die während zwei weiteren Inspektionen im April 2010 beziehungsweise im März 2012 noch weiter überprüft wurden. Die im Jahr 2010 durchgeführte Inspektion zeigte, dass zwar einerseits weiterhin erhebliche Mängel bestanden, andererseits aber gegenüber der Inspektion von 2006 erwähnenswerte Fortschritte zu verzeichnen waren. Vor allem folgende Punkte wurden weiterhin bemängelt: die Rechtsvorschriften erfüllten nicht alle Normen des Übereinkommens in Bezug auf Befähigungszeugnisse für Seeleute, insbesondere hinsichtlich der Möglichkeiten für Offiziere, Zugang zu Führungspositionen zu erhalten, ohne über die im Übereinkommen vorgeschriebene besondere Ausbildung zu verfügen; unzureichende Ausbildungszeit an Bord, insbesondere für Kadetten, die ihre Seefahrtzeit als Schiffsleute ableisten und dafür Heuer erhalten; unvollständiges Qualitätssicherungssystem, das nicht alle Teile der für STCW-relevante Tätigkeiten zuständigen Verwaltung umfasst, für die im Übereinkommen ein Qualitätssicherungssystem vorgeschrieben ist; fehlende Verfahren zur Umsetzung des Qualitätssicherungssystems; fehlende oder unzureichende Überwachung der Schulen durch die zuständigen Verwaltungen, was durch in diesen Schulen festgestellte signifikante Mängel bestätigt wird; fehlende, unzureichende oder nicht richtig verwendete Ausrüstung in den Schulen (beispielweise Simulatoren für Deckoffiziere); Nichterfüllung (bzw. häufig sogar schwerwiegende Nichterfüllung) der Vorschriften bei den Ausbildungspraktiken in den Schulen.

(6)

Auf die beschriebenen Mängel hat die Kommission mit Unterstützung der EMSA die Behörden der Philippinen immer wieder hingewiesen, die Bewertung der Kommission und die entsprechenden Aufforderungen, konkrete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, wurden diesen Behörden mit Schreiben vom 27. Februar 2009, vom 4. Februar 2010, vom 6. Mai 2011 und vom 26. Dezember 2011 übermittelt. Insbesondere in ihrem Schreiben vom 6. Mai 2011 forderte die Kommission die philippinischen Behörden auf, konkrete Nachweise dafür vorzulegen, dass die ermittelten Mängel behoben oder Maßnahmen zu ihrer Behebung eingeleitet wurden.

(7)

Mit Schreiben vom 10. Mai 2009, vom 13. Juli 2010, vom 19. August 2011 und vom 25. Januar 2012 legten die Philippinen Informationen und Nachweise in Bezug auf die Abhilfemaßnahmen vor, die sie abgeschlossen oder eingeleitet hatten, um die genannten Mängel zu beheben. Insbesondere ihrem Schreiben vom 19. August 2011 waren sehr umfangreiche Unterlagen beigefügt, durch die diese Abhilfemaßnahmen dokumentiert werden sollten, vor allem in Bezug auf die Mängel bei Rechtsvorschriften und Ausrüstung.

(8)

Mit den Maßnahmen, die sie in ihrem Schreiben vom 19. August 2011 und dessen Anhängen beschrieben haben, haben die philippinischen Behörden angeblich folgende Mängel behoben: Mängel hinsichtlich der Rechtsvorschriften, insbesondere die Vorschrift, dass für Führungspositionen ein Befähigungszeugnis erforderlich ist; Mängel in Bezug auf die unzureichende Ausbildungszeit an Bord für Kadetten, die ihre Seefahrtzeit als Schiffsleute ableisten und dafür Heuer erhalten; Mängel in Bezug auf das Qualitätssicherungssystem; Mängel in Bezug auf die Verfahren zur Überwachung der Schulen. Die von den philippinischen Behörden übermittelten Unterlagen enthielten auch Dokumente, durch die der Kauf von Ausrüstung oder andere Vereinbarungen (z.B. Leasingverträge) nachgewiesen wurden, um die Schulen mit Simulatoren auszustatten. Alle genannten Abhilfemaßnahmen mussten vor Ort überprüft werden.

(9)

Daher führte die EMSA im März 2012 erneut eine Inspektion auf den Philippinen durch, um vor allem die Umsetzung der Abhilfemaßnahmen in Bezug auf die Verwaltung zu überprüfen, die in den der Kommission im August 2011 übermittelten Unterlagen gemeldet worden waren. Ausbildungseinrichtungen für Seeleute wurden von der EMSA zu diesem Zeitpunkt nicht inspiziert. Die Unterlagen, die die Philippinen 2011 zu den Ausbildungseinrichtungen vorgelegt haben, werden im Rahmen einer weiteren EMSA-Inspektion überprüft, die für Anfang 2013 geplant ist. Da sowohl die Mängel als auch die Abhilfemaßnahmen in dieser Hinsicht nicht nur die Verfügbarkeit von Ausrüstung betrafen, sondern auch ihre richtige Verwendung durch die im ganzen Land verteilten Ausbildungseinrichtungen, und eine gewisse Zeit erforderlich ist, um sich mit solcher Ausrüstung vertraut zu machen, hielt es die Kommission für sinnvoller, diese Inspektion zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen.

(10)

Ausgehend von den vorliegenden Unterlagen und den von der EMSA durchgeführten Inspektionen können bereits einige Schlussfolgerungen hinsichtlich der Einhaltung des STCW-Übereinkommens durch die Philippinen gezogen werden.

(11)

Insbesondere die jüngsten Maßnahmen der philippinischen Regierung haben dafür gesorgt, den Rechtsrahmen des Landes an die Anforderungen des STCW-Übereinkommens in Bezug auf Befähigungszeugnisse für Seeleute und auf das von der Verwaltung umzusetzende Qualitätssicherungssystem anzugleichen. Es hat jedoch den Anschein, dass die Verwaltungspraxis diesen neuen Rechtsvorschriften noch nicht entspricht. Dies führt dazu, dass auf Verwaltungsebene noch immer die im Folgenden beschriebenen Mängel bestehen.

(12)

Nach Regel I/6 der Anlage des STCW-Übereinkommens müssen Ausbildung und Beurteilung von Seeleuten beaufsichtigt und überwacht werden, um sicherzustellen, dass Ausbildungsprogramme, -methoden und Lehrmittel so gestaltet sind, dass die vorgeschriebenen Befähigungsnormen erreicht werden. Bei der Inspektion im März 2012 zeigte sich dagegen, dass durch die Überwachung der Ausbildungseinrichtungen auf den Philippinen nicht sicherstellt wird, dass Ausbildungsprogramme, -methoden und Lehrmittel den Normen entsprechen, da diese Überwachung offenbar weitgehend nur aus Checklisten für die Ausrüstung besteht, die Verwendung dieser Ausrüstung und Ausbildungsmethoden und –inhalte dagegen nicht angemessen überprüft werden. Diese mangelnde Effizienz und das Fehlen einer unabhängigen Überwachung und Durchsetzung der Vorschriften in den Ausbildungseinrichtungen war auch bei den vorhergehenden EMSA-Inspektionen festgestellt worden und fand seinen Niederschlag in den auf Schulebene aufgedeckten Mängeln in Bezug auf Programme, Methoden, Verwendung von Ausrüstung und Fehlen von Ausrüstung. Darüber hinaus lassen die Inspektionen der EMSA und die Prüfung der vorgelegten Unterlagen den Schluss zu, dass auf den Philippinen bei der Bewertung der Befähigung von Anwärtern auf STCW-Zeugnisse immer noch Interessenkonflikte bestehen können. Obwohl im Dezember 2011 dafür ein neues Verfahren eingeführt wurde, kann noch nicht ausgeschlossen werden, dass Anwärter auf ein Zeugnis von Personen geprüft werden, die kein Interesse an einem positiven Ergebnis ihrer Prüfung haben.

(13)

Die verschiedenen Inspektionen haben außerdem gezeigt, dass die Ausbildungseinrichtungen die Anforderungen in sehr unterschiedlichem Ausmaß erfüllen. Einige Schulen sind bei den europäischen Seeverkehrsunternehmen gut bekannt und unterstehen in einigen Fällen ihrer Kontrolle. Wie bereits erwähnt, wird die EMSA die Ausbildungseinrichtungen 2013 nochmals überprüfen.

(14)

Abschließend lässt sich sagen, dass es auf den Philippinen einen klaren beständigen Trend hin zur uneingeschränkten Erfüllung der Anforderungen des STCW-Übereinkommens gibt. Dieses Ziel ist jedoch noch nicht erreicht. Sollte sich diese Entwicklung wieder verlangsamen und die uneingeschränkte Erfüllung der Anforderungen des STCW-Übereinkommens nicht in einem vertretbaren Zeitrahmen erreicht werden — auch angesichts der Zeit, die seit der ersten Inspektion bereits vergangen ist — dann sollte der Entzug der Anerkennung der Philippinen durch die EU in Bezug auf ihr System für die Aus- und Fortbildung von Seeleuten und die Erteilung von Befähigungszeugnissen ernsthaft in Betracht gezogen werden.

(15)

Da nach der Richtlinie 2008/106/EG nur das gesamte Ausbildungssystem eines Landes für Seeleute anerkannt beziehungsweise diese Anerkennung wieder entzogen werden kann und einzelne Schulen auf den Philippinen von Schiffseignern kontrolliert werden, die ihren Sitz in der Europäischen Union haben, sollten die Mitgliedstaaten erwägen, diese Schulen in ihr eigenes nationales Ausbildungssystem zu integrieren.

(16)

Da eines der Haupthindernisse für die Philippinen hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen des STCW-Übereinkommens darin besteht, dass insbesondere auf regionaler oder lokaler Ebene Personen mit technischer Qualifikation für die Überwachung der Schulen fehlen, könnten die Mitgliedstaaten sich bereit erklären, die Regierung dieses Landes beim Aufbau der erforderlichen Kapazitäten auf diesem Gebiet zu unterstützen —

HAT DIESE MITTEILUNG ANGENOMMEN:

1.

Die Kommission weist die Mitgliedstaaten auf die in den Erwägungsgründen 11, 12 und 13 genannten Mängel hin. Sie fordert die Mitgliedstaaten, die sich an technischer Hilfe für die Philippinen beteiligen, auf, ihre Anstrengungen gezielt auf diese Probleme auszurichten.

2.

Die Kommission ist der Auffassung, dass das System für die Ausbildung von Seeleuten und die Verfahren der Zeugniserteilung der Philippinen derzeit die Anforderungen des STCW-Übereinkommens nicht uneingeschränkt erfüllt. Insbesondere werden die philippinischen Ausbildungseinrichtungen für Seeleute von der Verwaltung nicht ordnungsgemäß überwacht und die Anforderungen des STCW-Übereinkommens in Bezug auf Ausbildungsprogramme, -methoden und Lehrmittel nicht wirksam durchgesetzt. Außerdem ist nach Ansicht der Kommission die Unabhängigkeit der Bewerter beim Verfahren der Zeugniserteilung für Seeleute noch nicht gewährleistet.

3.

Die Kommission erkennt an, dass die philippinische Regierung 2011 und 2012 ernsthafte Anstrengungen unternommen hat. Sie erkennt weiter an, dass infolge dieser Anstrengungen im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen des STCW-Übereinkommens erhebliche Fortschritte beim Rechtsrahmen für die Zeugniserteilung für Seeleute und in der Organisation der Verwaltung erzielt wurden.

4.

Die Kommission beabsichtigt, die EMSA mit der Durchführung einer weiteren Inspektion auf den Philippinen im Jahr 2013 zu beauftragen, bei der überprüft werden soll, ob in den Ausbildungseinrichtungen für Seeleute die Ausrüstung tatsächlich vorhanden ist, die nach den im August 2011 vorgelegten Unterlagen angeblich beschafft wurde, und ob diese Ausrüstung entsprechend den Anforderungen des STCW-Übereinkommens verwendet wird. Allgemein zielt diese Inspektion darauf ab, zu überprüfen, ob die Ausbildungspraktiken in diesen Einrichtungen den Anforderungen des STCW-Übereinkommens entsprechen. Im Rahmen der Inspektion 2013 wird außerdem gezielt die Verwaltung überprüft, um sicherzustellen, dass die 2012 noch immer bestehenden Mängel bei der Überwachung behoben wurden und dass ein Qualitätssicherungssystem eingeführt wird.

5.

Diese Mitteilung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet und wird an den Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Verhütung der Umweltverschmutzung durch Schiffe weitergeleitet.

Brüssel, den 26. November 2012

Für die Kommission

Siim KALLAS

Vizepräsident


(1)  ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 33.

(2)  ABl. L 136 vom 18.5.2001, S. 17.

(3)  ABl. C 155 vom 29.6.2002, S. 11. ABl. C 268 vom 7.11.2003, S. 7. ABl. C 85 vom 7.4.2005, S. 8.


27.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 367/4


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6745 — SNCF/Haselsteiner Familien-Privatstiftung/Augusta Holding/Rail Holding)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 367/02

Am 19. November 2012 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32012M6745 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

27.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 367/5


Euro-Wechselkurs (1)

26. November 2012

2012/C 367/03

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2964

JPY

Japanischer Yen

106,47

DKK

Dänische Krone

7,4580

GBP

Pfund Sterling

0,80995

SEK

Schwedische Krone

8,5763

CHF

Schweizer Franken

1,2046

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,3370

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,293

HUF

Ungarischer Forint

281,83

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6963

PLN

Polnischer Zloty

4,1032

RON

Rumänischer Leu

4,5276

TRY

Türkische Lira

2,3270

AUD

Australischer Dollar

1,2416

CAD

Kanadischer Dollar

1,2884

HKD

Hongkong-Dollar

10,0472

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5770

SGD

Singapur-Dollar

1,5851

KRW

Südkoreanischer Won

1 408,22

ZAR

Südafrikanischer Rand

11,5072

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,0707

HRK

Kroatische Kuna

7,5625

IDR

Indonesische Rupiah

12 472,66

MYR

Malaysischer Ringgit

3,9605

PHP

Philippinischer Peso

53,146

RUB

Russischer Rubel

40,2110

THB

Thailändischer Baht

39,774

BRL

Brasilianischer Real

2,6932

MXN

Mexikanischer Peso

16,8255

INR

Indische Rupie

72,1120


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

27.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 367/6


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6755 — Bain Capital Investors/Apex Tool Group)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 367/04

1.

Am 19. November 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Bain Capital Investors LLC, („Bain“, USA) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Gesellschafteranteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Apex Tool Group LLC („Apex“, USA).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Bain: Eigenkapitalbeteiligungen,

Apex: Herstellung und Vertrieb von Handwerkzeugen und motorbetriebenen Werkzeugen, Industrieketten, Lötwerkzeugen sowie Spezialprodukten für Industrie, Gewerbe und den Heimwerkerbereich.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6755 — Bain Capital Investors/Apex Tool Group per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


27.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 367/7


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6766 — Migros/Tegut)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 367/05

1.

Am 19. November 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Genossenschaft Migros Zürich (Schweiz), die der Unternehmensgruppe Migros angehört, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit der Unternehmen Okay Handelsgesellschaft mbH & Co. — Tegut… Einzelhandelsunternehmen KG (Deutschland), Gutberlet GmbH (Deutschland), TGT GmbH & Co. Logistik KG (Deutschland) und TGT Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH (Deutschland) (zusammen „Tegut-Handelsgeschäft“), die der Unternehmensgruppe Tegut… angehören.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Genossenschaft Migros Zürich: Lebensmitteleinzelhandel in der Schweiz; ferner ist die Migros-Gruppe in den Bereichen Produktion (Lebensmittel und Near-Food), Großhandel, Einzelhandel (Lebensmittel, Near-Food, Non-Food), Gastronomie, Medien, Tourismus und Finanzdienstleistungen tätig,

Tegut-Handelsgeschäft: Lebensmitteleinzelhandel in Deutschland.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6766 — Migros/Tegut per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

27.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 367/8


Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2012/C 367/06

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten ab dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

„STROMBERGER PFLAUME“

EG-Nr.: DE-PDO-0005-0841-03.01.2011

g.g.A. ( ) g.U. ( X )

1.   Name:

„Stromberger Pflaume“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland:

Deutschland

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels:

3.1   Erzeugnisart:

Klasse 1.6:

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

3.2   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt:

Als Stromberger Pflaume dürfen ausschließlich im geografischen Gebiet erzeugte Früchte bezeichnet werden, die von Hauszwetschgenbäumen stammen. Die Hauszwetschge ist eine sehr alte, mittelspäte Sorte der Zwetschge (lat. Prunus domestica subsp. domestica), auch Zwetsche oder Quetsche, österreichisch Zwetschke). Die Zwetschge wiederum ist eine Unterart der Pflaume. Die Pflaume gehört zur Familie der Rosengewächse (Rosaceae) und zählt zum Steinobst. Im Gegensatz zur Pflaume ist die Zwetschge weniger rundlich, hat Enden mit deutlichen Spitzen, eine mehr ins Dunkelblaue gehende Farbe, eine stärker ausgeprägte Naht und lässt sich leichter vom Stein lösen.

Die volle Reife der Früchte ist Ende August bis Mitte September erreicht. Die Frucht ist dann gut ausgefärbt. Sie ist eine im Verhältnis zu anderen Zwetschgen mittelgroße, länglich ovale Frucht. Die Größe beträgt mindestens 24 mm im Querdurchmesser. Das Steingehäuse ist flach oval mit mittelbrauner Farbe. Das Fruchtfleisch hat eine feine und pralle Struktur und ist gleichmäßig von gelblicher bis orangener Farbe. Es lässt sich im Reifezustand gut vom Stein lösen. Die einzelnen Früchte haben ein Gewicht von bis zu 30 g. Das Verhältnis zwischen der Masse des Fruchtfleisches und der Masse des Steins ist mindestens 3:1. Frische, vollreife Früchte haben einen Gesamtzuckergehalt von mindestens 6 %.

Die Stromberger Pflaume zeichnet sich durch mildaromatischen Geschmack, ausgewogenes Süße-Säure-Verhältnis, niedrigen Wasseranteil und fehlende Neigung zur Ausbildung von Bitterstoffen aus.

3.3   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse):

3.4   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs):

3.5   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen:

Alle Erzeugungsschritte vom Pflanzen des Setzlings (zwei- bis dreijähriger Baum), das Wachsen mit dem Erziehungsschnitt des Baumes bis zur Ernte der Früchte, ihr Sortieren sowie das Abfüllen in Transport- oder Verkaufsbehälter müssen im geografischen Gebiet stattfinden. Die Stromberger Pflaume wird überwiegend mit hochstämmigen Bäumen erzeugt.

3.6   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.:

3.7   Besondere Vorschriften für die Etikettierung:

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets:

Der Ortsteil Stromberg der Gemeinde Stadt Oelde zuzüglich einer um die Grenze des Ortsteils herumlaufenden Zone von 500 m Breite. Durch diese 500 m breite Zone erfasst das Gebiet kleine Teile der Gemeinden Wadersloh (Kreis Warendorf), Langenberg (Kreis Gütersloh) und Rheda-Wiedenbrück (Kreis Gütersloh).

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:

5.1   Besonderheit des geografischen Gebiets:

Die Haupteinflussfaktoren für die Qualität und das Aroma der Pflaumen sind das durch die Höhenlage beeinflusste örtliche Klima, die niederschlagreiche Vegetationsperiode, das Gelände-Relief, hier ganz besonders die Hangneigung und die Bodengüte in Verbindung mit der Hydrologie, insbesondere dem Grundwasserstand. Darüber hinaus hat der Zwetschgenanbau im Erzeugungsgebiet eine sehr lange Tradition, die besondere Fertigkeiten bei der Erzeugung begründet hat.

a)   Die Bodenbeschaffenheit

Das Erzeugungsgebiet ist für den Pflaumenanbau besonders gut geeignet. Es gehört großräumig zum Norddeutschen Tiefland. Es liegt in der Münsterländer Bucht (synonym: Westfälische Bucht), einer Tieflandbucht mit vereinzelten Höhen, die zwischen dem Teutoburger Wald und dem Nordrand des Rheinischen Schiefergebirges gelegen ist. In dieser Bucht liegen die Beckumer Berge. Auf einer dieser Höhen, und zwar im östlichen Bereich, liegt das Anbaugebiet der Stromberger Pflaume auf einer Höhenlage zwischen 90 m und 151 m über NN.

Die Bodenschichten in den Beckumer Bergen und im Erzeugungsgebiet gründen in einer Tiefe zwischen 1,50 m und 2,00 m überwiegend auf Tonmergelstein. Darunter finden wir stellenweise anstehendes massives Gestein aus Tonsteinen des Jura, durchzogen von mächtigen Grundwasserleitern, deren Wasser teilweise angespannt ansteht und bei bestimmter Bodenformation punktuell oberirdisch zutage tritt. Darüber lagert eine Schicht von lehmigem Ton und Mergel in einer Mächtigkeit von 3 dm bis 5 dm, die wiederum von einer Schicht von 2 dm bis 5 dm aus rohem kräftigem bis schwerem Lehm, z.T. tonig, kalkhaltig, überlagert wird. Die obere Schicht von 2 bis 3 dm wird gebildet von humosem schwachsandigem bis kräftigem Lehm. Diese tiefgründige und schwere Bodenstruktur hält die Bodenfeuchtigkeit sehr lange auch in trockenen Jahren.

b)   Das Klima

Die Westfälische Bucht liegt in einem maritim geprägten Bereich mit kühleren Sommern und milderen Wintern. Das Klima wird wesentlich von der Nordsee und den angrenzenden Mittelgebirgen (Teutoburger Wald, Eggegebirge, Sauerland) beeinflusst. Die überwiegende Hauptwindrichtung West/Nordwest trägt ausreichend feuchte und warme Luftmassen heran. Die durchschnittlichen Niederschläge betragen im Mittel 767 mm (1976 = 561 mm; 1998 = 998 mm). Die Monatsmittel der Lufttemperatur erreichen im langjährigen Durchschnitt (1961-1990) in der zum Atlantik hin geöffneten Westfälischen Bucht noch Pluswerte um 1,5 °C im kältesten Monat Januar und steigen im wärmsten Monat Juli auf Werte um 18 °C.

Im Anbaugebiet Stromberg liegt das Jahresmittel der Lufttemperatur um 10 °C und damit in Folge der Höhenlage der Beckumer Berge eine Halbgradstufe unter dem Mittel der Westfälischen Bucht (10,5 °C).

c)   Die menschlichen Faktoren

In Stromberg hat der Pflaumenanbau Tradition seit etwa 1790. Die hügelige Landschaft bot sich in der Historie den Landwirten als ideale Nutzfläche für die Weidewirtschaft und den Anbau von Pflaumenbäumen, da das Ackern an den Hängen mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden war. Früher standen die Pflaumenbäume in Streuobstwiesen und Randreihen, in heutiger Zeit werden sie eher in Plantagen gepflanzt.

5.2   Besonderheit des Erzeugnisses:

a)   Die maßgeblichen Eigenschaften

Die Stromberger Pflaume ist bei einem Mindestquerdurchmesser von 24 mm etwas kleiner als viele andere Hauszwetschgen.

Sie ist saftig, ohne dabei jedoch wässerig zu sein und hat einen frischen süßen Geschmack mit milder feiner Säure. Das macht sie ideal für den Frischverzehr. Der hohe Zuckergehalt und die leichte Ablösbarkeit des Fruchtfleisches vom Stein machen die Stromberger Pflaume ideal für die Weiterverarbeitung durch Kochen, Backen, Trocknen oder Brennen. Gute Backeigenschaften garantiert die feste Konsistenz der Stromberger Pflaume. Sie verläuft nicht beim Backen, ihre Haut wird nicht zäh und bildet auch keine Bitterstoffe beim Erhitzen. Aufgrund des im Vergleich zu anderen Zwetschgen niedrigeren Wassergehaltes sind die Trocknungszeiten wesentlich kürzer. Ihr Aroma ist nicht nur auf den höheren Gehalt an löslichen Feststoffen sondern auch auf ein höheres Verhältnis von löslichen Feststoffen zur Säure zurückzuführen. Sie ist gut durchgefärbt.

b)   Das Produkt verfügt über ein besonderes Ansehen

Wegen des aromareichen Geschmacks und der guten Verarbeitungseigenschaften ist die Stromberger Pflaume weit über die Stadtgrenzen bekannt. Nach einem Artikel aus „Die Glocke“ vom 4. Oktober 1940 sind bei guten Ernten bis zu 2 500 t Pflaumen ins Ruhrgebiet und im Münsterland verkauft worden. Bei diesen Zahlen ist zu bedenken, dass der Ortsteil Stromberg heute gerade 4 600 Einwohner und eine Fläche von etwa 23,75 km2 hat. In dem sehr guten Jahr 2000 wurden ca. 1 500 t geerntet.

Aufgrund des großen Interesses an der Stromberger Pflaume wurde 2004 der 1. Stromberger Pflaumenmarkt ins Leben gerufen. Dieser wird jedes Jahr sehr gut angenommen Im Durchschnitt kommen 15 000 Besucher nach Stromberg. Zum ersten Mal wurde 2004 beim 1. Stromberger Pflaumenmarkt die erste deutsche Pflaumenkönigin gekrönt. Das besondere Ansehen und das tatsächliche Vorhandensein der besonderen Eigenschaften des Produktes werden belegt durch seine Historie:

Ludwig Niedieck begründete die Tradition des Pflaumenanbaus in Stromberg ab etwa 1790 (150 Jahre vor 1940: Johan Koberg, „Die Stromberger Zwetsche im Wandel der Zeit“, Die Glocke, 4. Oktober 1940). Er soll — so jedenfalls die durch zahlreiche Indizien gestützte Vermutung — als Kaufmann einige Pflaumenbäume aus Südfrankreich eingeführt haben. Im Artikel von Elisabeth Reckmann „Damals, als die Dörröfen rauchten“ (Heimatblätter der Glocke, 17. Oktober 1972) heißt es:

„Am Abhang längs eines Weges vom Hof Bettmann zur fünften Kreuzwegstation sollen einige Bäume gestanden haben, deren Alter auf 200 Jahre geschätzt wurde. Die wurzelechten Aufschläge fanden in Gärten, an den Straßen und Wegen rasche Verwendung. Die Neuanpflanzungen entwickelten sich zu einer Anlage von geschlossenen Kulturen (…)“.

In den Westfälischen Nachrichten vom 20. Oktober 1949 ist im Artikel „Stromberger gründen einen Pflaumenverein“ die Geschichte der beiden gebürtigen Stromberger Franz Stanlein und Heinrich Hungerkötter erzählt, die das Schicksal in das 25 km entfernte Warendorf verschlagen hatte. Jedes Jahr, etwa ab Ende des 19. bis in die dreißiger Jahre des 20. Jahrhunderts, fuhren sie mit Pferdewagen in ihre Stromberger Heimat und holten von dort für sich und viele andere Warendorfer Stromberger Pflaumen. 1931 gründeten sie zu diesem Zwecke sogar eigens einen Verein, den Verein der Pflaumenbrüder.

Im Jahre 1818 bereits hatte das Örtchen Stromberg bei 1 341 Einwohner 30 000 Pflaumenbäume (Artikel „Alte Tradition mit lila Früchtchen treibt Blüten“ aus „Die Glocke“ vom 28. August 1992). Im Jahre 1940 war Stromberg die Gemeinde mit den relativ meisten Obstbäumen in Deutschland (Die Glocke, 4. Oktober 1940, „Die Stromberger Zwetsche im Wandel der Zeit“).

Das Ansehen wird auch dadurch belegt, dass eine im Schutzgebiet ansässige Brennerei aus „Stromberger Pflaumen“, was sie auch werblich hervorhebt, einen „Stromberger Pflaumenbrand“ und einen Pflaumenlikör herstellt.

5.3   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.):

Die Stromberger Pflaume verdankt ihre Güte und Eigenschaften, darunter auch das Ansehen, überwiegend den geografischen Verhältnissen und den dortigen natürlichen und menschlichen Einflüssen. Sie ist das „Markenzeichen“ des Ortes Stromberg, wie es zutreffend im Artikel „Alte Tradition mit lila Früchtchen treibt Blüten“ aus „Die Glocke“ vom 28. August 1992 heißt. Der besondere Geschmack und die gute Durchfärbung der Frucht beruhen auf der Bodenbeschaffenheit und dem Klima.

a)   Einfluss der Geologie

Die hügelige Landschaftsform und der tiefgründige humose Lehmboden bieten viele Vorteile für den Pflaumenanbau. Die Bäume stehen fest und tief verwurzelt im schweren Boden, der bei einem hohen Kalk- und Nährstoffgehalt und einem neutralen pH-Wert dazu führt, dass die Bäume langsam aber stetig mit der Feuchtigkeit, die im Boden reichlich vorhanden ist, versorgt werden und so auch schnell assimilierbare primäre Mineralien erhalten. Dies trägt dazu bei, den Aromagehalt zu erhöhen und die geschmackliche Qualität der Stromberger Pflaume zu verbessern.

Dies unterstützt auch die örtlich vorhandene Bodenwärme, die Wärmeleitfähigkeit und die Wärmekapazität der Böden. Diese erwärmen sich und erkalten auch langsamer als andere Böden und gleichen so Temperaturschwankungen besser aus. Dies beeinflusst das Mikroklima positiv.

Trotz relativ hoher Niederschlagsmengen kommt es wegen der Hangneigung, die das Erzeugungsgebiet sogar von den unmittelbar angrenzenden, überwiegend ebenen Flächen Westfalens unterscheidet, und der Hydrologie nicht zur Staunässe, die zu einem Absterben der Bäume führen könnte. Die relativ geringe Wasserdurchlässigkeit des Bodens und die überwiegenden Hanglagen bewirkt einen schnellen Wasserabfluss (keine Staunässe), was zur Optimierung des Wassergehalts der Früchte und damit auch der Konzentration der spezifischen Aromen beiträgt.

Der tiefgründige und schwere Boden sorgt durch seine Fähigkeit zur Speicherung von Feuchtigkeit in feuchten und auch in trockenen Jahren für die kontinuierliche Wasserversorgung der Pflaumenbaumwurzeln, was zur Folge hat, dass die Stromberger Pflaume einerseits kein Wasser einlagert und deshalb eine feste Konsistenz hat und andererseits auch bei Trockenheit saftig ist.

b)   Einfuss des Klimas

Die jährlich relativ hohe Niederschlagsmenge löst aus dem Boden wichtige Mineralien und macht sie den Pflaumenbäumen verfügbar. Sie stellt sicher, dass die Früchte besonders saftig sind.

Das milde Klima vor allem in der kälteren Jahreshälfte lässt die Bäume frohwüchsig erscheinen und führt zu einer zeitigen Blüte im Frühjahr. Wegen der aufgrund der Höhenlage nicht so warmen Sommer ist die Reifezeit, verglichen mit anderen Obstanbaugebieten in Westfalen oder Süddeutschland oder in Südeuropa, eher lang. In dieser langen Reifezeit fördert der Wechsel der Sonneneinstrahlung mit der aufgrund der Höhenlage stärkeren nächtlichen Abkühlung die Bildung von Fruchtzucker und feinen Fruchtaromen, die der Stromberger Pflaume die typische, eigene und besonders aromatische Geschmacksnote verleihen. Die aufgrund der Höhenlage deutlicher als in anderen Anbaugebieten und auch als in der unmittelbaren Umgebung ausgeprägte Schwankung der Temperatur im Tag- und Nachtrhythmus bewirkt, dass die Stromberger Pflaumen besser ausgefärbt sind als Zwetschgen in anderen Anbaugebieten.

c)   Die menschlichen Faktoren und die Eigenschaften sowie das Ansehen der Stromberger Pflaume

Um die lange Tradition des Pflaumenanbaues der Öffentlichkeit zu präsentieren, wird seit einigen Jahren in Stromberg sehr erfolgreich ein Pflaumenmarkt veranstaltet, was für die gute Qualität der Stromberger Pflaume spricht.

Besonderer Bedeutung beim Anbau der Stromberger Pflaume kommt dem Landwirt zu, der durch einfache aber wirksame Neuerungen der Anbau- und Erntemethoden eine optimale Anpassung des Anbaus an das Gebiet erreichte. Diese Neuerungen stellen nicht nur einen gelungenen Mittelweg zwischen neuen Anbauerfordernissen und der Tradition sowie der örtlichen Kultur dar, sondern führten auch zu einer Senkung des Betriebsaufwands, wie etwa der Anbau in Plantagen, -der Einsatz von technischen Hilfsmitteln beim Beschneiden der Bäume oder der Einsatz von moderner Erntetechnik. Eine besondere Herausforderung ist es, mit modernen Maschinen die schwer zugänglichen Hanglagen zu bewirtschaften. Dazu waren die Terassierung der Hänge und der Umbau von Maschinen erforderlich.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation:

(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

Markenblatt Heft 11 vom 19. März 2010, Teil 7a-aa, S. 4243

http://register.dpma.de/DPMAregister/geo/detail.pdfdownload/13350


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.


27.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 367/13


Veröffentlichung eines Änderungsantrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2012/C 367/07

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten ab dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

ÄNDERUNGSANTRAG

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

ÄNDERUNGSANTRAG GEMÄSS ARTIKEL 9

„CHUFA DE VALENCIA“

EG-Nr.: ES-PDO-0105-0936-09.01.2012

g.g.A. ( ) g.U. ( X )

1.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht

Name des Erzeugnisses

Beschreibung des Erzeugnisses

Geografisches Gebiet

Ursprungsnachweis

Erzeugungsverfahren

Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Etikettierung

Einzelstaatliche Vorschriften

Sonstiges (zu präzisieren)

2.   Art der Änderung (en):

Änderung des Einzigen Dokuments oder der Zusammenfassung

Änderung der Spezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., für die weder ein Einziges Dokument noch eine Zusammenfassung veröffentlicht wurde.

Änderung der Spezifikation, die keine Änderung des veröffentlichten Einzigen Dokuments erfordert (Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006).

Vorübergehende Änderung der Spezifikation aufgrund der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen durch die Behörden (Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006).

3.   Änderung (en):

3.1   Beschreibung:

Die Mindestanforderungen an die Knollen der weichen Erdmandel werden gestrichen.

Begründung: große Unterschiede der weichen Knollen bezüglich Größe und Gewicht. Die weiche Erdmandel wird in keinem Fall an den Verbraucher verkauft und trägt auch nicht das Emblem der Ursprungsbezeichnung. Auf die Mindestgröße muss bei der Auswahl der trockenen Erdmandel geachtet werden.

Die Zusammensetzung des Trockengewichts wird wie folgt geändert: Zucker: 11 % oder mehr; Fette: 25 % oder mehr; Eiweiß: 6,5 % oder mehr; Stärke: 25 % oder mehr; Rohfaser: 5 % oder mehr.

Begründung: Erhöhung der Qualität der „Chufa de Valencia“ und Berichtigung der Werteintervalle anhand einer möglichst großen Menge an Informationen.

Stärke: Es wurde beschlossen, dass die Untergrenze weiterhin bestehen bleibt, die Obergrenze jedoch gestrichen wird, weil sich ein Stärkeanteil von mehr als 40 % weder auf die Qualität der Erdmandel noch der Erdmandelmilch negativ auswirkt.

Zucker: Die in der vorhergehenden Verordnung festgelegten Untergrenzen bleiben weiterhin bestehen. Die Obergrenze wird gestrichen, weil ein Zuckergehalt von mehr als 17,5 % sich weder negativ auf die Qualität der Knolle noch auf die Erzeugnisse auswirkt, für die Erdmandeln als Rohstoff verwendet werden.

Fett: Je höher der Fettgehalt der Erdmandel ist, desto höher sind ihre Qualität und ihr Ertrag. Deswegen wurde beschlossen, die Obergrenze aufzuheben, die Untergrenze aber beizubehalten.

Eiweiß: Es wurde beschlossen, die Obergrenze aufzuheben und die Untergrenze beizubehalten, weil eine über der Obergrenze liegende Menge die Qualität der Knolle keinesfalls beeinträchtigt und ihr Mehrwert hierdurch gesteigert wird.

Fasern: Die Erdmandel hat einen hohen Faseranteil. Dies ist zu beachten, wenn die Eigenschaften der zu schützenden Erdmandel beschrieben werden.

Folgende Erdmantelarten werden geschützt: „Weich“, „Trocken“ und „Trockenauswahl“ Die Begriffe „Chufa seca cosechero“ und „Chufa seca granza“ werden gestrichen.

Begründung: Die gestrichenen Begriffe werden überhaupt nicht mehr verwendet und fallen unter den Begriff „trockene Erdmandel-Auswahl“.

Die Feuchtigkeit der trockenen Erdmandel darf mindestens 6,5 % und höchstens 12 % betragen. Die Untergrenze für den Feuchtigkeitsgehalt wird von 7,5 % auf 6,5 % gesenkt.

Begründung: Die Qualität der Erdmandel wird nicht beeinträchtigt. Sie kann länger aufbewahrt werden, da sie für einen möglichen Pilzbefall weniger anfällig wird.

Der Mindestdurchmesser für ausgewählte Erdmandeln beträgt jetzt 3 mm.

Begründung: Messungen der Knollengröße zeigen, dass die Erdmandel bereits ab 3 mm für den Verkauf geeignet ist, gesiebt werden kann und die chemischen Eigenschaften größerer Knollen aufweist.

3.2   Geografisches Gebiet:

Es wird vorgeschlagen, das Anbaugebiet auf die Gemeinden Massalfassar, Museros und Emperador auszuweiten.

Begründung: Diese drei Dörfer sind genau so wie die anderen 16 zum Schutzgebiet zählenden Dörfer eng mit dem Anbau der Erdmandel verbunden. Die Anbaubedingungen bezüglich Boden und Klima sind identisch. Dies gilt auch für die einschlägigen Kenntnisse und die Anbautradition.

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

„CHUFA DE VALENCIA“

EG-Nr.: ES-PDO-0105-0936-09.01.2012

g.g.A. ( ) g.U. ( X )

1.   Name:

„Chufa de Valencia“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland:

Spanien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels:

3.1   Erzeugnisart:

Klasse 1.8

Andere unter Anhangs I fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

3.2   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt:

Name: Chufa de Valencia.

Beschreibung: Knolle der Populationssorte Erdmandel („Cyperus esculentus L. var. sativus Boeck.“) verschiedener Formen und Größen, mit dünner Schale, korkartigem Gewebe und einem hohen Fett- und Zuckergehalt.

Die „Chufa de Valencia“ wird geerntet, gewaschen getrocknet und sortiert. Sie hat einen Feuchtigkeitsgehalt zwischen 6,5 % und 12 % und einen Durchmesser von mehr als 3 mm.

Die ausgewählten Erdmandeln müssen den Erwartungen entsprechen und frisch aussehen, müssen ganz und sauber sein und dürfen keinerlei Veränderungen aufweisen, die sich auf Verbrauch und Aufbewahrung negativ auswirken könnten.

Im Folgenden wird die chemische Zusammensetzung der durch die Ursprungsbezeichnung geschützten „Chufa de Valencia“ in Bezug zum Trockengewicht dargestellt.

Zucker: 11 % oder mehr.

Fett: 25 % oder mehr.

Eiweiß: 6,5 % oder mehr.

Stärke: 25 % oder mehr.

Rohfaser: 5 % oder mehr.

3.3   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse):

3.4   Futter (nur für tierische Erzeugnisse):

3.5   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen:

Bei der Erzeugung der Erdmandel müssen folgende Schritte in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen:

Die Pflanzung, die zwischen März und Juni stattfindet, sowie die Ernte ab Ende Oktober.

Das Waschen der Erdmandeln und das drei Monate dauernde Trocknen. Die klimatischen Bedingungen des Gebiets sowie das Geschick der Landwirte sind für das richtige Trocknen und die gewünschte Zusammensetzung der Erdmandeln entscheidend.

Das Reinigen der getrockneten Erdmandeln, bei dem beschädigte Knollen aussortiert werden. Das Fachwissen der Erdmandelerzeuger des Gebiets gewährleistet, dass nach dem Reinigungsverfahren alle Erdmandeln aussortiert worden sind, die nicht den Ansprüchen genügen.

Sortieren der getrockneten und gesäuberten Erdmandeln, um z. B. pflanzliche Reste und von Ungeziefer befallene Knollen zu entfernen. Klassifizierung nach Durchmesser. Dies sind die letzten Schritte, um das unter 3.2 beschriebene Erzeugnis zu erhalten. Das Fachwissen der Erzeuger über die Erdmandel, die Erzeugungstechniken und die Mittel, mit denen die Knollen sortiert und klassifiziert werden, gewährleisten, dass das Erzeugnis den Erwartungen der Verbraucher entspricht.

3.6   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.:

3.7   Besondere Vorschriften für die Etikettierung:

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets:

Das Gebiet, in dem die durch die Ursprungsbezeichnung geschützten Erdmandeln erzeugt werden, liegt im Verwaltungsbezirk Horta Nord de Valencia und umfasst folgende Gemeinden: Albalat dels Sorells, Alboraya, Albuixech, Alfara del Patriarca, Almàssera, Bonrepós i Mirambell, Burjassot, Emperador, Foios, Godella, Massalfassar, Meliana, Moncada, Museros, Paterna, Rocafort, Tavernes Blanques, Valencia und Vinalesa.

Das Gebiet ist flach, wie es für Sedimentgebiete an der Mittelmeerküste typisch ist. Hier herrscht ein mediterranes Klima mit hoher relativer Luftfeuchtigkeit; aufgrund der Nähe des Meeres schwankt die Temperatur im Laufe des Tages nur gering.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:

5.1   Besonderheit des geografischen Gebiets:

Natürliche Faktoren

Orografie: Typisch flaches Sedimentgebiet an der Mittelmeerküste.

Boden: Sandig-lehmig, mit guter Wasserableitung und einheitlich flach.

Böden mit leichter lockerer Textur, feinkörnigem Sand und unkrautfrei.

Klima: Mediterran mit hoher relativer Luftfeuchtigkeit; die Temperaturen schwanken im Verlauf des Tages auf Grund der Nähe des Meeres, das temperaturstabilisierend wirkt, kaum.

Die erhöhte relative Luftfeuchtigkeit begünstigt den Anbau, da in diesem Gebiet nur geringe Niederschläge zu verzeichnen sind.

Hydrologie: Gebiet mit geringen Niederschlägen (ca. 400 mm pro Jahr). Im Sommer erfolgt die Bewässerung über Kanäle, die vom Fluss Turia gespeist werden.

Menschliche Faktoren

Die Erdmandel wurde im 8. Jahrhundert von den Arabern als Delikatesse und als Basis für das Erfrischungsgetränk, das durch die Mazeration der Knollen gewonnen wird, in Spanien eingeführt. Unter dem kulturellen Einfluss des Islam wird im 13. Jahrhundert der Anbau der Erdmandel auf das Mittelmeergebiet der heutigen Region Valencia ausgedehnt. Im Jahr 1975 erwähnt A. J. Cavanilles das Vorhandensein von Erdmandelanbauflächen auf 15 ha in Alboraya und Almàssara, mit Hinweisen auf Kultur und Verbrauch der Knollen. Über die Erdmandel, ihre Merkmale, ihre Mikrobiologie und das durch Mazeration gewonnene Getränk haben Forscher des Gebiets zahlreiche Studien veröffentlicht.

In diesem geografischen Gebiet hat der Anbau der Erdmandel eine lange Tradition und eine herausragende sozioökonimische Bedeutung, denn er bietet die Existenzgrundlage für über 500 Landwirte. Sie verfügen über fundierte Kenntnisse in Bezug auf die Anbautechniken, die für die Bodenbearbeitung, die Pflanzung, die Pflege, die Ernte, das Trocknen und das Erzielen eines hochqualitativen Endprodukts von entscheidender Bedeutung sind.

5.2   Besonderheit des Erzeugnisses:

Für die Qualität der Erdmandeln aus Valencia sind die chemischen Parameter Fett- und Eiweißgehalt entscheidend, da die Erdmandeln aus anderen Anbaugebieten nicht so hohe Werte aufweisen. Außerdem hat die Erdmandel aus Valencia eine dünnere Schale als andere Erdmandeln. Somit hat die „Chufa de Valencia“ einen süßeren und intensiveren Geschmack sowie eine dünnere Schale und ist größer und gleichmäßiger geformt.

5.3   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.):

Das Klima im Anbaugebiet spielt für die Keimung, das Wachstum und die Ernte der Erdmandel eine entscheidende Rolle. Neben dem Klima sind die Eigenschaften des Bodens entscheidend, die auf die ständigen Sandanspülungen über Jahre hinweg zurückgehen, und ideale Bedingungen für das genannte Wachstum, die Größe und die Qualität der Knollen bieten. Die Erdmandel hat daher einen süßeren und intensiveren Geschmack, eine dünnere Schale und ist außerdem größer und gleichmäßiger geformt als vergleichbare Erzeugnisse.

Der Anbau der Erdmandel setzt eine erhöhte Durchschnittstemperatur zwischen 13 °C und 25 °C voraus. Außerdem darf der Boden während der Monate, in denen die Erdmandel keimt und die Knollen wachsen, keinen Frösten ausgesetzt sein. Darüber hinaus begünstigt die hohe relative Luftfeuchtigkeit den Anbau, da in diesem Gebiet nur geringe Niederschläge zu verzeichnen sind. Alle diese Bedingungen sind im Gebiet der g.U. gegeben (siehe Punkt 5.1).

Der Mensch spielt auch eine Rolle in Bezug auf die Qualität des Erzeugnisses, da das Geschick der Landwirte für den erfolgreichen Anbau entscheidend ist. Die Einbindung des Erdmandelanbaus in den Fruchtwechsel mit Erzeugnissen des Mittelmeerobstbaus, eine effiziente Unkrautkontrolle sowie weitere entscheidende Anbauphasen sind Grundvoraussetzung für ein hochqualitatives Endprodukt.

Die Arbeitsschritte nach der Ernte, insbesondere das von Hand sorgfältig vorbereitete, langsame Trocknen, bei dem sich die chemische Zusammensetzung der Erdmandel ändert, sorgen für deren einzigartige Eigenschaften.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation:

(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

http://www.agricultura.gva.es/pc_chufadevalencia


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.


Berichtigungen

27.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 367/18


Berichtigung des Gemeinsamen Sortenkatalogs für landwirtschaftliche Pflanzenarten — 3. Ergänzung zur 30. Gesamtausgabe

( Amtsblatt der Europäischen Union C 102 A vom 5. April 2012 )

2012/C 367/08

Auf Seite 8 (Art 17 Festuca rubra L.):

anstatt:

„Sámur

(del.)“

muss es heißen:

„Sámur

f: 30.6.2014“

Auf Seite 9 (Art 20.2 Lolium multiflorum Lam.):

anstatt:

„Ajax

(del.)“

muss es heißen:

„Ajax

f: 30.6.2014“

anstatt:

„Tonic

(del.)“

muss es heißen:

„Tonic

f: 30.6.2014“

Auf Seite 10 (Art 25 Phleum pratense L.):

anstatt:

„Bodin

(del.)“

muss es heißen:

„Bodin

f: 30.6.2014“

Auf Seite 11 (Art 42 Pisum sativum L. (partim)):

anstatt:

„Rif

(del.)“

muss es heißen:

„Rif

f: 30.6.2014“

Auf Seite 14 (Art 59 Brassica rapa L. var. silvestris (Lam.) Briggs):

anstatt:

„Civasto R

(del.)“

muss es heißen:

„Civasto R

f: 30.6.2014“

anstatt:

„Vollenda

(del.)“

muss es heißen:

„Vollenda

f: 30.6.2014“

Auf Seite 15 (Art 61 Brassica napus L. (partim)):

anstatt:

„Sigma

(del.)“

muss es heißen:

„Sigma

f: 30.6.2014“

Auf Seite 19 (Art 73 Avena sativa L. (including A. byzantina K. Koch.):

anstatt:

„Peniarth

(del.)“

muss es heißen:

„Peniarth

f: 30.6.2014“

Auf Seite 20 (Art 75.1 Hordeum vulgare L.):

anstatt:

„Skegla

(del.)“

muss es heißen:

„Skegla

f: 30.6.2013“.