ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2012.349.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 349

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

55. Jahrgang
15. November 2012


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2012/C 349/01

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

1

2012/C 349/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6721 — First Reserve Management/SK Capital Partners/TPC) ( 2 )

3

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2012/C 349/03

Euro-Wechselkurs

4

2012/C 349/04

Mitteilung der Kommission im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug(Veröffentlichung der Titel und der Bezugsdaten der harmonisierten Normen im Sinne der Richtlinie)  ( 2 )

5

2012/C 349/05

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union

7

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2012/C 349/06

Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Dicyandiamid mit Ursprung in der Volksrepublik China

10

2012/C 349/07

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

19

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2012/C 349/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6737 — Ruukki/CapMan/Fortaco) ( 2 )

20

2012/C 349/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6673 — Bolloré/Havas) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 2 )

21

2012/C 349/10

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6729 — SNCF Participations/Strukton Rail/Europool) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 2 )

22

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2012/C 349/11

Veröffentlichung eines Antrags nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln

23

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR, außer dass Erzeugnisse betroffen sind, die in Anhang I des Vertrages genannt sind

 

(2)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

15.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 349/1


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR, außer dass Erzeugnisse betroffen sind, die in Anhang I des Vertrages genannt sind)

2012/C 349/01

Datum der Annahme der Entscheidung

11.10.2012

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.35036 (12/N)

Mitgliedstaat

Lettland

Region

Latvia

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

LAP pasākuma “Natura 2000 maksājumi (meža īpašniekiem)” nodrošināšana

Rechtsgrundlage

Ministru kabineta noteikumu projekts “Noteikumi par valsts un Eiropas Savienības lauku attīstības atbalsta piešķiršanu, administrēšanu un uzraudzību vides un lauku ainavas uzlabošanai”

Art der Beihilfe

Regelung

Ziel

Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und Zahlungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2000/60/EG

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

 

Haushaltsmittel insgesamt: 7,46 LVL (in Mio.)

 

Jährliche Mittel: 1,55 LVL (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

0 %

Laufzeit

bis zum 30.12.2012

Wirtschaftssektoren

Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Lauku atbalsta dienests

Republikas laukums 2

Rīga, LV-1981

LATVIJA

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm


15.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 349/3


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6721 — First Reserve Management/SK Capital Partners/TPC)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 349/02

Am 9. November 2012 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32012M6721 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

15.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 349/4


Euro-Wechselkurs (1)

14. November 2012

2012/C 349/03

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2726

JPY

Japanischer Yen

102,00

DKK

Dänische Krone

7,4581

GBP

Pfund Sterling

0,80260

SEK

Schwedische Krone

8,6260

CHF

Schweizer Franken

1,2040

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,3220

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,500

HUF

Ungarischer Forint

285,06

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6961

PLN

Polnischer Zloty

4,1775

RON

Rumänischer Leu

4,5430

TRY

Türkische Lira

2,2965

AUD

Australischer Dollar

1,2217

CAD

Kanadischer Dollar

1,2741

HKD

Hongkong-Dollar

9,8634

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5658

SGD

Singapur-Dollar

1,5549

KRW

Südkoreanischer Won

1 380,85

ZAR

Südafrikanischer Rand

11,2764

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,9222

HRK

Kroatische Kuna

7,5370

IDR

Indonesische Rupiah

12 249,52

MYR

Malaysischer Ringgit

3,8914

PHP

Philippinischer Peso

52,372

RUB

Russischer Rubel

40,3450

THB

Thailändischer Baht

39,082

BRL

Brasilianischer Real

2,6280

MXN

Mexikanischer Peso

16,8079

INR

Indische Rupie

69,7500


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


15.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 349/5


Mitteilung der Kommission im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Veröffentlichung der Titel und der Bezugsdaten der harmonisierten Normen im Sinne der Richtlinie)

2012/C 349/04

ENO (1)

Referenz und Titel der Norm (und Referenzdokument)

Erste Veröffentlichung ABl.

Referenz der ersetzen Norm

Datum der Beendigung der Annahme der Konformitätsvermutung für die ersetzte Norm

Anmerkung 1

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

CEN

EN 71-1:2011

Sicherheit von Spielzeug — Teil 1: Mechanische und physikalische Eigenschaften

18.6.2011

 

 

CEN

EN 71-2:2011

Sicherheit von Spielzeug — Teil 2: Entflammbarkeit

21.7.2011

 

 

CEN

EN 71-8:2011

Sicherheit von Spielzeug — Teil 8: Aktivitätsspielzeug für den häuslichen Gebrauch

19.10.2011

 

 

Cenelec

EN 62115:2005

Elektrische Spielzeuge — Sicherheit

IEC 62115:2003 (modifiziert) + A1:2004

11.8.2011

 

 

EN 62115:2005/A2:2011

IEC 62115:2003/A2:2010 (modifiziert)

11.8.2011

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(11.8.2011)

EN 62115:2005/A11:2012

Dies ist die erste Veröffentlichung

Anmerkung 3

Das Datum dieser Veröffentlichung

EN 62115:2005/A2:2011/AC:2011

19.10.2011

 

 

Anmerkung 1:

Allgemein wird das Datum der Beendigung der Annahme der Konformitätsvermutung das Datum der Zurücknahme sein („Dow“), das von der europäischen Normungsorganisation bestimmt wird, aber die Benutzer dieser Normen werden darauf aufmerksam gemacht, dass dies in bestimmten Ausnahmefällen anders sein kann.

Anmerkung 2.1:

Die neue (oder geänderte) Norm hat den gleichen Anwendungsbereich wie die ersetzte Norm. Zum festgelegten Datum besteht für die ersetzte Norm nicht mehr die Annahme der Konformitätsvermutung mit den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie.

Anmerkung 2.2:

Die neue Norm hat einen größeren Anwendungsbereich als die ersetzten Normen. Zum festgelegten Datum besteht für die ersetzten Normen nicht mehr die Annahme der Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie.

Anmerkung 2.3:

Die neue Norm hat einen geringeren Anwendungsbereich als die ersetzte Norm. Zum festgelegten Datum besteht für die (teilweise) ersetzte Norm nicht mehr die Annahme der Konformitätsvermutung mit den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie für jene Produkte, die in den Anwendungsbereich der neuen Norm fallen. Die Annahme der Konformitätsvermutung mit den grundlegendenb Anforderungen der Richtlinie für Produkte, die noch in den Anwendungsbereich der (teilweise) ersetzten Norm, aber nicht in den Anwendungsbereich der neuen Norm fallen, ist nicht betroffen.

Anmerkung 3:

Wenn es Änderungen gibt, dann besteht die betroffene Norm aus EN CCCCC:YYYY, ihren vorangegangenen Änderungen, falls vorhanden, und der zitierten neuen Änderung. Die ersetzte Norm besteht folglich aus der EN CCCCC:YYYY und ihren vorangegangenen Änderungen, falls vorhanden, aber ohne die zitierte neue Änderung. Ab dem festgelegten Datum besteht für die ersetzte Norm nicht mehr die Konformitätsvermutung mit den grundsätzlichen Anforderungen der Richtlinie.

HINWEIS:

Alle Anfragen zur Lieferung der Normen müssen an eine dieser europäischen Normenorganisationen oder an eine Nationalnormenorganisation gerichtet werden, deren Liste sich im Anhang der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates befindet, welche durch die Richtlinie 98/48/EG geändert wurde.

Harmonisierte Normen werden von den europäischen Normungsgremien auf Englisch verabschiedet (CEN und Cenelec veröffentlichen auch in französischer und deutscher Sprache). Anschließend werden die Titel der harmonisierten Normen von den nationalen Normungsgremien in alle anderen benötigten Amtssprachen der Europäischen Union übersetzt. Die Europäische Kommission ist für die Richtigkeit der Titel, die zur Veröffentlichung im Amtsblatt vorgelegt werden, nicht verantwortlich.

Die Veröffentlichung der Bezugsdaten im Amtsblatt der Europäischen Union bedeutet nicht, dass die Normen in allen Sprachen der Gemeinschaft verfügbar sind.

Dieses Verzeichnis ersetzt die vorhergegangenen, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Verzeichnisse. Die Kommission sorgt für die Aktualisierung dieses Verzeichnisses.

Mehr Information unter:

http://ec.europa.eu/enterprise/policies/european-standards/harmonised-standards/index_en.htm


(1)  ENO: Europäische Normungsorganisation:

CEN: Avenue Marnix 17, 1000 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË, Tel. +32 25500811; Fax +32 25500819 (http://www.cen.eu)

Cenelec: Avenue Marnix 17, 1000 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË, Tel. +32 25196871; Fax +32 25196919 (http://www.cenelec.eu)

ETSI: 650 route des Lucioles, 06921 Sophia Antipolis, FRANCE, Tel. +33 492944200; Fax +33 493654716 (http://www.etsi.eu)


15.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 349/7


Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union

2012/C 349/05

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2) wie folgt geändert:

Auf Seite 43 wird zwischen der Überschrift von Kapitel 7 „GEMÜSE, PFLANZEN, WURZELN UND KNOLLEN, DIE ZU ERNÄHRUNGSZWECKEN VERWENDET WERDEN“ und der Zeile „0701 Kartoffeln, frisch oder gekühlt“ nachstehender Wortlaut eingefügt:

Allgemeines

Sprossen (Gemüsesprossen und andere Sprossen) sind zu Ernährungszwecken verwendete gekeimte Samen, die roh oder gegart verzehrt werden. Zum Keimen werden die Samen befeuchtet (dies erhöht den Wassergehalt der Samen und beendet die Keimruhe) bis eine neue Pflanze zu wachsen beginnt und sich Blätter entwickeln.

Im Allgemeinen können Sprossen zum menschlichen Verzehr in drei Formen aufgemacht sein:

1.

Als keimende Pflanze mit Keimblättern (Kotyledonen, erste Blätter des pflanzlichen Embryos), Samenresten und Wurzeln.

2.

Als Pflanze, bestehend aus dem keimenden Getreidekorn, z. B. gekeimte Gerste, sogenanntes Grünmalz (siehe auch die Erläuterungen zu den Unterpositionen 1107 10 11 bis 1107 10 99), die entweder in rohem Zustand in Salaten oder nach weiterer Be- oder Verarbeitung für die Herstellung von vor allem Bier oder Whisky verwendet werden kann.

3.

Als „Babypflanze“, die nur aus Keimblättern ohne Samenreste und Wurzeln besteht und keine „erwachsenen Blätter“ aufweist (Hauptblätter, die nach der embryonalen Phase entstehen). Diese Art von Sprossen ist gewöhnlich in kleinen Schachteln mit einem Nährmedium aufgemacht.

Bei der Einreihung von Sprossen sind die folgenden Grundsätze anzuwenden:

Sprossen von in Kapitel 7 genanntem Gemüse sind als frisches Gemüse in Kapitel 7 in die entsprechenden Positionen einzureihen, da frisches Gemüse zu diesem Kapitel gehört, unabhängig davon, ob es zur Ernährung oder für Saat- und Pflanzzwecke verwendet wird, mit Ausnahme von Gemüsepflanzen zum Pikieren oder Umpflanzen der Position 0602 (siehe HS-Erläuterungen zu Kapitel 7, Allgemeines, zehnter Absatz).

Bohnen zur Sprossenerzeugung werden in die Position 0713 als getrocknete Hülsenfrüchte eingereiht (siehe HS-Erläuterungen zu Unterposition 0713.31). Aus diesen Bohnen gewonnene Bohnensprossen und Sprossen aus anderen getrockneten Hülsenfrüchten werden jedoch als frische Hülsenfrüchte in die Position 0708 eingereiht.

Obwohl bei einigen Pflanzen in Samenform eine Einreihung in andere Kapitel der Kombinierten Nomenklatur, wie z. B. Kapitel 9 und 12, möglich ist, werden sie in gekeimtem Zustand als Gemüse genießbar und sollten demgemäß in Kapitel 7 eingereiht werden, da sie die objektiven Merkmale der Kapitel 9 und 12 verloren haben. Siehe die HS-Erläuterungen zu Position 0709, erster Absatz, Ziffer 14 zu Bambusschösslingen und Sojabohnensprossen.

Sprossen aus Getreidekörnern des Kapitels 10 (Positionen 1001, 1002, 1003, 1004, 1006 und 1008), z. B. gekeimte Gerste, ist in die Unterposition 1107 10 einzureihen (gekeimte Gerste kann nicht in Kapitel 10 eingereiht werden, siehe HS-Erläuterungen zu Position 1003, Ausnahme a)), welche die Position mit der genaueren Warenbezeichnung für gekeimtes Getreide ist, da sie nicht auf getrocknetes gekeimtes Getreide (Malz) beschränkt ist. „Grünmalz“ wird in die Unterpositionen 1107 10 11 bis 1107 10 99 eingereiht (siehe KN-Erläuterungen zu diesen Unterpositionen, erster Absatz) und wird als Getreide charakterisiert, das zu keimen begonnen hat, aber noch nicht getrocknet ist.

Aus der Sorte Zea mays var. saccharata (Zuckermais) erzeugte Sprossen sind gemäß Anmerkung 2 zu Kapitel 7 und Anmerkung 2 zu Kapitel 10 in Kapitel 7 in die Position 0709 (KN-Code 0709 99 60) einzureihen.

Nicht erschöpfendes Verzeichnis der Sprossen und ihrer KN-Codes:

KN-Code

Warenbezeichnung (lateinischer Name)

0703 10 19

Zwiebelsprossen (Allium cepa)

0703 20 00

Knoblauchsprossen (Allium sativum)

0703 90 00

Porreesprossen (Allium porrum)

0704 90 90

Brokkolisprossen (Brassica oleracea var. italica)

0704 90 90

Raukensprossen (Eruca sativa; syn. E. vesicaria ssp. sativa (Miller) Thell., Brassica eruca L.)

0706 90 90

Rote-Beete-Sprossen (Beta vulgaris ssp. vulgaris)

0706 90 90

Radieschensprossen (Raphanus sativus)

0708 10 00

Erbsensprossen (Pisum sativum)

0708 20 00

Adzukibohnensprossen (Phaseolus angularis)

0708 20 00

Mungobohnensprossen (Vigna radiata)

0708 20 00

Reisbohnensprossen (Phaseolus pubescens)

0708 90 00

Kichererbsensprossen (Cicer arietinum)

0708 90 00

Spargelerbsensprossen (Lotus maritimus)

0708 90 00

Linsensprossen (Lens culinaris)

0708 90 00

Straucherbsensprossen (Cajanus cajan)

0709 99 50

Fenchelsprossen (Foeniculum vulgare var. azoricum)

0709 99 60

Zuckermaissprossen (Zea mays var. saccharata)

0709 99 90

Basilikumsprossen (Ocimum spp.)

0709 99 90

Senfsprossen — schwarzer Senf (Brassica nigra, Syn.: Sinapis nigra L., Sisymbrium nigrum (L.) Prantl.)

0709 99 90

Duftnesselsprossen (Agastache foeniculum)

0709 99 90

Borretschsprossen (Borago officinalis)

0709 99 90

Sprossen des Chinesischen Gemüsebaums (Toona sinensis)

0709 99 90

Quellersprossen (Salicornia europaea)

0709 99 90

Koriandersprossen (Coriandrum sativum)

0709 99 90

Kressesprossen (Lepidium sativum)

0709 99 90

Bockshornkleesprossen (Trigonella foenum-graecum)

0709 99 90

Grüne oder rote Shisosprossen (Perilla frutescens)

0709 99 90

Sonnenblumensprossen (Helianthus annuus)

0709 99 90

Senfsprossen — weißer Senf (Sinapis alba)

1107 10 19

Weizengrünmalz (Triticum aestivum)

1107 10 99

Gerstengrünmalz (Hordeum vulgare)

1107 10 99

Hirsegrünmalz (Panicum miliaceum)

1107 10 99

Hafergrünmalz (Avena sativa)

1107 10 99

Reisgrünmalz (Oryza sativa)

1107 10 99

Roggengrünmalz (Secale cereale)

1214 90 90

Alfalfasprossen (Medicago sativa)“

Auf Seite 61 wird in den Erläuterungen zu den Unterpositionen „1107 10 11 bis 1107 10 99“, zwischen dem ersten und dem zweiten Absatz nachstehender Wortlaut eingefügt:

„Zu diesen Unterpositionen gehört auch zu Ernährungszwecken verwendetes Grünmalz, das wie Gemüsesprossen verzehrt wird, da es sich um Getreidekörner handelt, die zu keimen begonnen haben, aber noch nicht getrocknet sind.“


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. C 137 vom 6.5.2011, S. 1.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

15.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 349/10


Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Dicyandiamid mit Ursprung in der Volksrepublik China

2012/C 349/06

Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (1) der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Dicyandiamid mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) ging bei der Europäischen Kommission („Kommission“) ein Antrag auf Einleitung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (2) („Grundverordnung“) ein.

1.   Überprüfungsantrag

Der Antrag wurde am 14. August 2012 von der AlzChem AG („Antragsteller“) gestellt, auf die 100 % der gesamten Unionsproduktion von Dicyandiamid entfallen.

2.   Zu überprüfende Ware

Gegenstand dieser Überprüfung ist 1-Cyanguanidin (Dicyandiamid) („zu überprüfende Ware“), das derzeit unter dem KN-Code 2926 20 00 eingereiht wird.

3.   Geltende Maßnahmen

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 1331/2007 des Rates (3) eingeführt wurde.

4.   Gründe für die Überprüfung

Der Antrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

4.1    Behauptung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings

Da die VR China („betroffenes Land“) unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 7 der Grundverordnung als Land ohne Marktwirtschaft angesehen wird und die zu überprüfende Ware außerhalb der Europäischen Union und der VR China nicht hergestellt wird, ermittelte der Antragsteller den Normalwert für die Einfuhren aus der VR China auf der Grundlage eines rechnerisch ermittelten Normalwerts (Herstellkosten, Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten („VVG-Kosten“) und Gewinn) in der Europäischen Union, der zur Berücksichtigung von Unterschieden bei den Herstellungsverfahren und beim Rohstoffzugang berichtigt wurde. Die Behauptung, dass ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich ist, stützt sich auf einen Vergleich des so ermittelten Normalwerts mit dem Preis der zu überprüfenden Ware bei der Ausfuhr in die Union (auf der Stufe ab Werk).

Aus diesem Vergleich ergibt sich für das betroffene Land eine erhebliche Dumpingspanne.

4.2    Behauptung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung

Dem Antragsteller zufolge ist ein erneutes Auftreten der Schädigung wahrscheinlich. Die von dem Antragsteller diesbezüglich vorgelegten Beweise lassen vermuten, dass die Einfuhren der zu überprüfenden Ware aus dem betroffenen Land in die Union im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen zunehmen werden, weil die VR China über erhebliche ungenutzte Produktionskapazitäten verfügt.

Der Antragsteller führte ferner an, die Beseitigung der Schädigung sei in erster Linie auf die Antidumpingmaßnahmen zurückzuführen; sollten — bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen — erneut umfangreiche Mengen zu gedumpten Preisen aus dem betroffenen Land eingeführt werden, so würde der Wirtschaftszweig der Union wahrscheinlich erneut geschädigt.

5.   Verfahren

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Auslaufüberprüfung zu rechtfertigen; daher leitet sie eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

Die ausführenden Hersteller (4) der zu überprüfenden Ware aus dem betroffenen Land, und zwar auch diejenigen, die nicht bei den Untersuchungen mitgearbeitet haben, die zu den geltenden Maßnahmen führten, werden gebeten, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.

5.1    Untersuchung der ausführenden Hersteller

Da in der VR China eine Vielzahl ausführender Hersteller von der Auslaufüberprüfung betroffen sein dürfte, kann die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, die Zahl der zu untersuchenden ausführenden Hersteller auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle ausführenden Hersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter, auch diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den jetzt zur Überprüfung anstehenden Maßnahmen führte, hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission die in Anhang A dieser Bekanntmachung erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.

Die Kommission wird ferner mit den Behörden der VR China und gegebenenfalls mit den ihr bekannten Verbänden ausführender Hersteller Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der ausführenden Hersteller benötigt.

Interessierte Parteien, die außer den verlangten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Ist die Auswahl einer Stichprobe erforderlich, können die ausführenden Hersteller auf der Grundlage der größten repräsentativen Menge der Ausfuhren in die Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten ausführenden Hersteller, die Behörden des betroffenen Landes und die Verbände der ausführenden Hersteller werden von der Kommission (gegebenenfalls über die Behörden des betroffenen Landes) darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.

Die Kommission wird den für die Stichprobe ausgewählten ausführenden Herstellern, den ihr bekannten Verbänden ausführender Hersteller sowie den Behörden der VR China Fragebogen zusenden, um die Informationen zu den ausführenden Herstellern einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle ausführenden Hersteller, die für die Stichprobe ausgewählt wurden, alle der Kommission bekannten Verbände ausführender Hersteller und die Behörden der VR China binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobenauswahl einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

Der Fragebogen enthält unter anderem Fragen zur Struktur der Unternehmen des ausführenden Herstellers, zur Geschäftstätigkeit der Unternehmen im Zusammenhang mit der zu überprüfenden Ware, zu den Produktionskosten, den Verkäufen der zu überprüfenden Ware auf dem Inlandsmarkt des betroffenen Landes und den Verkäufen der zu überprüfenden Ware in die Union.

Unbeschadet des Artikels 18 der Grundverordnung gelten Unternehmen, die ihrer möglichen Einbeziehung in die Stichprobe zugestimmt haben, jedoch hierfür nicht ausgewählt werden, als mitarbeitend („nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller“).

5.2    Untersuchung der unabhängigen Einführer  (5), (6)

Die unabhängigen Einführer, welche die zu überprüfende Ware aus der VR China in die Union einführen, werden gebeten, an der Untersuchung mitzuarbeiten.

Da eine Vielzahl unabhängiger Einführer von dieser Auslaufüberprüfung betroffen sein dürfte, kann die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, die Zahl der zu untersuchenden unabhängigen Einführer auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle unabhängigen Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter, auch diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den jetzt zur Überprüfung anstehenden Maßnahmen führte, hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission die in Anhang B dieser Bekanntmachung erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.

Ferner kann die Kommission Kontakt mit den ihr bekannten Einführerverbänden aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der unabhängigen Einführer benötigt.

Interessierte Parteien, die außer den verlangten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die Einführer auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge der zu überprüfenden Ware in der Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten unabhängigen Einführer und Einführerverbände werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern und den ihr bekannten Einführerverbänden Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobenauswahl einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

Der Fragebogen enthält unter anderem Fragen zur Struktur der betreffenden Unternehmen, zu ihren Geschäftstätigkeiten im Zusammenhang mit der zu überprüfenden Ware und zu den Verkäufen der zu überprüfenden Ware.

5.3    Verfahren zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung

Damit festgestellt werden kann, ob ein erneutes Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union wahrscheinlich ist, wird der bekannte Unionshersteller der zu überprüfenden Ware gebeten, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.

Um die Informationen über die Unionshersteller einzuholen, die die Kommission für ihre Untersuchung benötigt, wird sie Fragebogen an den ihr bekannten Unionshersteller versenden.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, muss der bekannte Unionshersteller den ausgefüllten Fragebogen binnen 37 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union übermitteln.

Der Fragebogen enthält unter anderem Fragen zur Struktur und zur finanziellen und wirtschaftlichen Lage der Unternehmen.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind alle Unionshersteller und die Verbände der Unionshersteller gebeten, die Kommission umgehend, spätestens jedoch 15 Tage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vorzugsweise per E-Mail zu kontaktieren und einen Fragebogen anzufordern.

5.4    Verfahren zur Prüfung des Unionsinteresses

Sollte sich die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung bestätigen, wird nach Artikel 21 der Grundverordnung geprüft, ob die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen nicht etwa dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind die Unionshersteller, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und ihre repräsentativen Verbände sowie repräsentative Verbraucherorganisationen gebeten, sich binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission zu melden. Um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen die repräsentativen Verbraucherorganisationen innerhalb derselben Frist nachweisen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu überprüfenden Ware besteht.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, können Parteien, die sich innerhalb der genannten Frist bei der Kommission melden, ihr binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union Angaben zum Unionsinteresse übermitteln. Diese Angaben können entweder in einem frei gewählten Format oder in einem von der Kommission erstellten Fragebogen gemacht werden. Nach Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden allerdings nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.

5.5    Andere schriftliche Beiträge

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

5.6    Möglichkeit der Anhörung durch die mit der Untersuchung betrauten Dienststellen der Kommission

Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die mit der Untersuchung betrauten Kommissionsdienststellen beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

5.7    Schriftliche Beiträge, Rücksendung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel

Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, darunter auch die in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die ausgefüllten Fragebogen und sonstige Schreiben, müssen den Vermerk „Limited“ (zur eingeschränkten Verwendung) (7) tragen.

Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassungen müssen so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglichen. Legt eine interessierte Partei, die vertrauliche Informationen übermittelt, hierzu keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so können diese vertraulichen Informationen unberücksichtigt bleiben.

Interessierte Parteien müssen alle Beiträge und Anträge elektronisch (nichtvertrauliche Beiträge per E-Mail, vertrauliche auf CD-R/DVD) übermitteln, und zwar unter Angabe ihres Namens, ihrer Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer. Etwaige Vollmachten und unterzeichnete Bescheinigungen, die den beantworteten Fragebogen beigefügt werden, wie auch ggf. ihre aktualisierten Fassungen sind der nachstehend genannten Stelle indessen auf Papier vorzulegen, entweder durch Einsendung per Post oder durch persönliche Abgabe. Kann eine interessierte Partei ihre Beiträge und Anträge nicht elektronisch übermitteln, muss sie die Kommission nach Artikel 18 Absatz 2 der Grundverordnung hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen. Weiterführende Informationen zum Schriftwechsel mit der Kommission können die interessierten Parteien der entsprechenden Webseite im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/tackling-unfair-trade/trade-defence

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro N105 08/020

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Dumping

Fax +32 22986009

E-Mail: TRADE-DCD-DUMPING@ec.europa.eu

Schädigung

Fax +32 22986312

E-Mail: TRADE-DCD-INJURY@ec.europa.eu

6.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilen sie diese nicht fristgerecht oder behindern sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

7.   Anhörungsbeauftragter

Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den mit der Untersuchung betrauten Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.

Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem die Möglichkeit, bei einer Anhörung ihre unterschiedlichen Ansichten zu Fragen wie der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung vorzutragen und Gegenargumente vorzubringen.

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/tackling-unfair-trade/hearing-officer/index_en.htm

8.   Zeitplan für die Untersuchung

Nach Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung wird die Untersuchung binnen 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abgeschlossen.

9.   Möglichkeit der Beantragung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung

Bei dieser Auslaufüberprüfung handelt es sich um eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, deshalb werden die Untersuchungsergebnisse nicht etwa zu einer Änderung der Höhe der geltenden Maßnahmen führen, sondern nach Artikel 11 Absatz 6 der Grundverordnung zur Aufhebung oder Aufrechterhaltung jener Maßnahmen.

Ist nach Auffassung einer interessierten Partei zu überprüfen, ob die Maßnahmen in ihrer Höhe nach oben oder nach unten korrigiert werden sollten, so kann die Partei eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen.

Parteien, die eine solche, von der in dieser Bekanntmachung genannten Auslaufüberprüfung getrennt durchzuführende Überprüfung beantragen möchten, können unter der angegebenen Anschrift Kontakt mit der Kommission aufnehmen.

10.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (8) verarbeitet.


(1)  ABl. C 116 vom 20.4.2012, S. 3.

(2)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(3)  ABl. L 296 vom 15.11.2007, S. 1.

(4)  Ein ausführender Hersteller ist ein Unternehmen im betroffenen Land, das die zu überprüfende Ware herstellt und in die Union ausführt, entweder direkt oder über einen Dritten, auch über seine verbundenen Unternehmen, die an der Herstellung, den Inlandsverkäufen oder der Ausfuhr der zu überprüfenden Ware beteiligt sind.

(5)  Es können ausschließlich Einführer, die nicht mit den ausführenden Herstellern verbunden sind, in die Stichprobe einbezogen werden. Einführer, die mit ausführenden Herstellern verbunden sind, müssen Anlage 1 des Fragebogens für die betreffenden ausführenden Hersteller ausfüllen. Nach Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften gelten Personen nur dann als verbunden, wenn: a) sie der Leitung des Geschäftsbetriebs der jeweils anderen Person angehören; b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind; c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis zueinander befinden; d) eine beliebige Person unmittelbar oder mittelbar 5 % oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder innehat; e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert; f) beide unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden; g) sie zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind. Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1). In diesem Zusammenhang ist mit „Person“ jede natürliche oder juristische Person gemeint.

(6)  Die von unabhängigen Einführern vorgelegten Daten können im Rahmen dieser Untersuchung auch zu anderen Zwecken als zur Dumpingermittlung herangezogen werden.

(7)  Eine Unterlage mit dem Vermerk „Limited“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51) und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.

(8)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


ANHANG A

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ANHANG B

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15.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 349/19


Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

2012/C 349/07

1.   Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) gibt die Kommission bekannt, dass die untengenannten Antidumpingmaßnahmen zu dem in der Tabelle angegebenen Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern keine Überprüfung nach dem im Folgenden dargelegten Verfahren eingeleitet wird.

2.   Verfahren

Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlandes und die Unionshersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Sachverhalte zu ergänzen, zu widerlegen oder zu erläutern.

3.   Frist

Unionshersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der genannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen; dieser muss der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat H-1, N-105 4/92, 1049 Brüssel, Belgium) (2) spätestens drei Monate vor dem in der Tabelle angegebenen Zeitpunkt vorliegen.

4.   Diese Bekanntmachung wird nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 veröffentlicht.

Ware

Ursprungs- oder Ausfuhrländer

Maßnahmen

Rechtsgrundlage

Tag des Außerkrafttretens (3)

Aktivkohle in Pulverform

Volksrepublik China

Antidumpingzoll

Verordnung (EG) Nr. 649/2008 des Rates (ABl. L 181 vom 10.7.2008, S. 1)

11.7.2013

Ammoniumnitrat

Russland

Antidumpingzoll

Verordnung (EG) Nr. 661/2008 des Rates (ABl. L 185 vom 12.7.2008, S. 1)

13.7.2013


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  Fax +32 22956505.

(3)  Die Maßnahme tritt an dem in dieser Spalte angeführten Tag um Mitternacht außer Kraft.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

15.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 349/20


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6737 — Ruukki/CapMan/Fortaco)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 349/08

1.

Am 6. November 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Rautaruukki („Ruukki“, Finnland) und CapMan („CapMan“, Finnland) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen an dem neugegründeten Gemeinschaftsunternehmen Fortaco („Fortaco“, Finnland) die gemeinsame Kontrolle über dieses Unternehmen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Ruukki: Anbieter energieeffizienter Stahllösungen mit drei Hauptgeschäftseinheiten: Ruukki Construction, Ruukki Metals und Ruukki Engineering,

CapMan: Private-Equity-Fund-Manager mit Geschäften in den nordischen Ländern und Russland; CapMan kontrolliert Portfoliounternehmen, u. a. Komas Group Oy („Komas“, Finnland), das Mechanikkomponenten montiert und vertreibt und außerdem Lösungen für die Verkehrs-, Bau-, Verteidigungs-, Energie- und Bergbauindustrie und andere Wirtschaftszweige anbietet,

Fortaco: Herstellung und Verkauf von Führerkabinen und Stahlkomponenten für die Maschinenbauindustrie.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6737 — Ruukki/CapMan/Fortaco per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).


15.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 349/21


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6673 — Bolloré/Havas)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 349/09

1.

Am 7. November 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmensgruppe Bolloré (Frankreich) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen infolge eines von Havas SA in die Wege geleiteten öffentlichen Übernahmeangebots die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Havas SA (Frankreich).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Havas SA ist das Mutterunternehmen des Havas-Konzerns und erbringt Dienstleistungen im Bereich der Kommunikationsberatung (u. a. herkömmliche Werbung, Direktmarketing, Media-Planung/-Einkauf, Unternehmenskommunikation, Verkaufsförderung, Konzeption, Humanressourcen, Sportmarketing, interaktive Multimedia-Kommunikation, Public Relations),

Die Unternehmensgruppe Bolloré ist ein diversifizierter Konzern mit Tätigkeiten in den Sektoren Industrie, Energieversorgung, Verkehr, Logistik, Medien und Telekom.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6673 — Bolloré/Havas per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


15.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 349/22


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6729 — SNCF Participations/Strukton Rail/Europool)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 349/10

1.

Am 31. Oktober 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen SNCF Participations SAS („SNCF-P“, Frankreich), das von der Société Nationale des Chemins de Fer Français („SNCF“, Frankreich) kontrolliert wird, und das Unternehmen Strukton Rail BV („Strukton Rail“, Niederlande) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Europool B.V. („Europool“, Niederlande), das das Unternehmen Eurailscout Inspection & Analysis B.V. („Eurailscout“, Niederlande) und die Erdmann-Software GmbH („Erdmann-Software“, Deutschland) kontrolliert; zugleich erwirbt das Unternehmen SNCF-P im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über eine neugegründete Tochtergesellschaft von Eurailscout („die Dienstleistungsgesellschaft“, Frankreich).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

SNCF: vielfältige Geschäftstätigkeiten, unter anderem Schienen-, Straßen- und Seetransport von Gütern und Personen; SNCF ist im Auftrag des Verwalters des französischen Eisenbahnnetzes „Réseau ferré de France“ zuständig für technische Dienstleistungen für die Transportplanung und die Organisation des Schienenverkehrs sowie für Wartung, Bauarbeiten und Ingenieurdienstleistungen im französischen Schienennetz,

Strukton Rail: Entwicklung, Bau und Wartung von Schienensystemen,

Eurailscout: mobile Erfassung und Überwachung von Daten über den Zustand der Eisenbahninfrastruktur,

Erdmann-Software: Entwicklung und Verkauf von Datensoftware in Bezug auf die Vermessung und Überwachung der Eisenbahninfrastruktur,

die Dienstleistungsgesellschaft: mobile Erfassung und Überwachung von Daten über den Zustand der Eisenbahninfrastruktur vor allem in Frankreich.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6729 — SNCF Participations/Strukton Rail/Europool per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

15.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 349/23


Veröffentlichung eines Antrags nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln

2012/C 349/11

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten ab dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

ANTRAG AUF EINTRAGUNG EINER G.T.S.

VERORDNUNG (EG) Nr. 509/2006

SKLANDRAUSIS

EG-Nr.: LV-TSG-0007-0914-13.12.2011

1.   Name und Anschrift der antragstellenden Vereinigung:

Name:

„Zaļais novads“

Anschrift:

„Līkā muiža“, Pils iela, Dundagas pag.

Dundagas novads

Rīga, LV-3270

LATVIJA

Tel.

+371 29444395 / 29475692

Fax

E-Mail:

alanda@dundaga.lv; dzenetam@gmail.com

2.   Mitgliedstaat oder Drittland:

Lettland

3.   Produktspezifikation:

3.1   Einzutragender Name (Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1216/2007 der Kommission):

„Sklandrausis“

3.2   Es handelt sich um einen Namen, der:

selbst besondere Merkmale aufweist

die besonderen Merkmale des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels zum Ausdruck bringt

Das Wort „sklandrausis“ ist in Band III des Wörterbuchs der lettischen Sprache („Latviešu valodas vārdnīca“) von Mühlenbach/Endzelin (1927-1929) erwähnt, in dem auch dessen Erläuterung angeführt ist: „apaļš rausis ar pildījumu vidū“ (runder Fladen mit Füllung in der Mitte).

Dieses Wort ist ein Kompositum aus skland- (Stange) und rausis (Fladen). „Rausis“ ist von dem Verb „raust“ (zusammenscharren bzw. einscharren) abgeleitet. Dies zeugt davon, dass die Fladen auf sehr einfache Weise gebacken wurden, und zwar durch „Einscharren“ in der Asche des heißen Herds oder in der angehäuften Kohle eines Ofens. „Sklanda“ (Stange) ist ein altes Wort, das aus der Ursprache der Kuren, den Vorfahren der jetzigen Einwohner der westlichen Region Lettlands Kurland, kommt und „žoga kārts, zedeņu žogs“ (Zaunstange, Flechtzaun) sowie „nogāze, nokalne“ (Böschung, Abhang) bedeutet, hier der nach oben gefaltete Rand des Fladens. (K. Karulis. „Latviešu etimoloģijas vārdnīca“ (Lettisches etymologisches Wörterbuch), Band II, 1992). In Kurland gibt es eine besondere Art des Zauns, die als Stangenzaun bezeichnet wird.

3.3   Wird gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 die Vorbehaltung des Namens beantragt?:

Eintragung mit Vorbehaltung des Namens

Eintragung ohne Vorbehaltung des Namens

3.4   Art des Erzeugnisses:

Klasse 2.3

Süßwaren, Backwaren, kleine Backwaren und Kleingebäck

3.5   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels, das den unter Ziffer 3.1 angegebenen Namen führt (Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1216/2007):

Der Sklandrausis ist ein runder Fladen mit einem Durchmesser von 8 bis 14 cm. Der Boden des Sklandrausis wird aus einem festen Roggenmehlteig zubereitet, der 2-3 mm dick ausgerollt wird. Nach dem Ausrollen des Teigs schneidet oder drückt man daraus Kreise, die Fladenböden, deren Ränder nach oben gefaltet werden. Der Sklandrausis-Boden wird schichtweise mit gekochter Kartoffel- und Karottenfüllung gefüllt, und zwar im Verhältnis 1:2-1:1. Die Kartoffelmasse wird als untere und die Karottenmasse als obere Schicht aufgetragen. Der fertige Sklandrausis ist 1,5-2,5 cm dick. Der Boden des Sklandrausis ist fest und gut durchgebacken, die Füllung ist locker. Der Fladen hat eine typische karottengelbe orange Farbe. Oben kann auch eine Sahneschicht aufgestrichen bzw. Zimt oder Kümmel aufgestreut sein. Die Geschmackspalette des Sklandrausis geht von süßlich bis sehr süß. Der Teigboden lässt unverkennbar den Geschmack eines Broterzeugnisses spüren, das Geschmacksbukett wird jedoch von den Karotten dominiert.

Der Sklandrausis wird kalt serviert, dazu wird Tee oder Milch getrunken.

3.6   Beschreibung der Erzeugungsmethode des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels, das den unter Ziffer 3.1 angegebenen Namen führt (Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1216/2007):

Herstellung des Sklandrausis:

Die genannte Zutatenmenge ergibt 15-20 Stück Sklandrausis.

Zubereitung des Teigbodens

 

600 g Roggenmehl, geschrotet und/oder grob gemahlen

 

60 g Margarine oder Butter

 

150-200 g Wasser

 

eine Prise Salz zur Geschmacksverstärkung

Damit der Teig leichter auszurollen ist, kann man diesem etwas Weizenmehl hinzugeben: 40-60 g auf die angegebene Menge groben Roggenmehls und/oder Schrotmehls.

Dem Mehl die Margarine oder Butter und das Salz hinzugeben und mit warmem Wasser verrühren. Der Teig muss steif und gut ausrollbar sein, darf jedoch nicht zu fest sein. Den fertigen Teig etwa 1,5 bis 2,5 mm dick ausrollen, anschließend daraus die runden Fladenböden mit einem Durchmesser von 10-15 cm drücken oder schneiden. Den Rand der Böden 1,5 bis 2 cm nach oben falten und die fertigen Böden auf ein eingefettetes Blech legen. Der Rand muss fest sein und nach oben stehen.

Zubereitung der Füllung

Zubereitung der Kartoffelfüllung:

Zutaten:

 

0,8-1 kg Kartoffeln

 

eine Prise Salz zur Hervorhebung des Geschmacks

Die Kartoffeln kochen und zu einer homogenen Masse quetschen (reiben) und beim anschließenden Kneten je nach Geschmack Salz beifügen. Der Masse können 150-200 g geschmolzene Butter oder 50-100 g Sahne und nach Wunsch 1-3 Eier hinzugegeben werden; zum Würzen kann Kümmel verwendet werden. Ein Teil der gekochten Kartoffeln kann durch rohe geriebene Kartoffeln ersetzt werden, aus denen alle Flüssigkeit ausgepresst ist.

Zubereitung der Karottenfüllung:

Zutaten:

 

1,5-2 kg Karotten

 

100-300 g Zucker

Die Karotten kochen und zu einer homogenen Masse quetschen, beim anschließenden Kneten den Zucker beifügen. Der Karottenmasse können auch 200-300 g saure Sahne und nach Wunsch 1-2 Eier hinzugegeben werden. Es können auch rohe geriebene Karotten für die Füllung verwendet werden, aus denen alle Flüssigkeit ausgepresst ist.

Um einen besseren Zusammenhalt der Fladenfüllung zu erreichen, kann beim Zubereiten der Karotten- und Kartoffelfüllung Grieß hinzugegeben werden.

Füllen und Backen des Sklandrausis

Auf den Boden aus Roggenmehlteig die Kartoffelmasse und auf diese wiederum die Karottenmasse auftragen. Das anteilmäßige Verhältnis der Kartoffel- und Karottenfüllung beträgt 1:2 bzw. 1:1. Den zubereiteten Sklandrausis (frisch oder als Halbfertigprodukt) in einem Backofen bei 220-250 °C backen, bis der Teigboden trocken ist (15 bis 30 Minuten).

Zum Auftragen auf den fertigen Sklandrausis

 

200-300 g saure Sahne

 

200-300 g Zucker

Auf den fertigen Sklandrausis saure Sahne auftragen und Zucker streuen. Zum Würzen kann Zimt oder Kümmel aufgestreut werden.

Es kann auch eine Mischung aus Sahne, Zucker und Ei aufgetragen werden. Für diese wird die angegebene Menge saurer Sahne und Zucker mit 2 Eiern vermischt. Der Sklandrausis ist dann noch mindestens 5 Minuten im heißen Ofen zu backen.

Haltbarkeit und Lagerung

Lagertemperatur

Stadium des Produkts

Haltbarkeitsfrist

+ 2 bis + 6 °C

Fertiger Sklandrausis

3 Tage

– 18 °C

Sklandrausis als Halbfertigprodukt

3 Monate

3.7   Besondere Merkmale des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels (Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1216/2007):

Die Besonderheit dieses Produkts wird durch die Art der Zubereitung, das Rezept, die Form und das Aussehen geprägt. Der Sklandrausis ist ein runder Fladen. Der Boden wird aus einem ungesäuerten Roggenmehlteig zubereitet und hat einen nach oben gefalteten Rand, der an einen Zaun erinnert und die besondere Form des Fladens bildet und von dem auch seine Bezeichnung „Sklandrausis“ abgeleitet ist. Er ist recht groß und hat einen Durchmesser von 8-14 cm. Von oben hat der fertige Sklandrausis eine typische karottengelbe Farbe, während in seinem Querschnitt auch die Kartoffelmasse als untere Schicht der Füllung zu sehen ist.

Charakteristisch und symbolträchtig ist die Form des Sklandrausis. Speisen runder Form werden gewöhnlich während der Winter- und Sommersonnenwende als symbolische Nachbildung der Sonne gereicht. Auch der Sklandrausis ist mit der Sonnensymbolik verbunden: sowohl durch seine runde Form als auch seine karottengelbe obere Schicht. Während des Mahls zur Sonnenwende verkörpert er die Energie der Sonne.

3.8   Traditioneller Charakter des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels (Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1216/2007):

Der Sklandrausis gilt als lettisches Nationalgericht, denn die Traditionen seiner Zubereitung und seines Verzehrs sind auf die ferne Vergangenheit zurückzuführen. Hiervon zeugt die Bedeutung dieses Gerichts bei den Festen im Jahreslauf und bei Feiertagen der Altletten. Das Rezept zum Backen des Sklandrausis wurde von einer Generation an die nächste übergeben.

Das Produkt hat eine alte Geschichte. Sein Vorgänger ist ein in den Kohlen einer Feuerstätte gebackenes einfaches Erzeugnis aus ungesäuertem Roggenmehl, ein Fladen („rausis“) mit Füllung. Von der vorhandenen Füllung zeugt die Bezeichnung des nach oben gefalteten Fladenrands („zogs“ (Zaun), „sklanda“ (Stange)), der als Schutz vor dem Herausfließen der Füllung in das Feuer diente.

In der Zeit des Herzogtums Kurland (16.-18. Jahrhundert), zu der dokumentarische Zeugnisse erhalten sind, wurden für die Füllung des Sklandrausis zerkleinerte Karotten verwendet, mit deren Anbau man in Lettland im 16. Jahrhundert begann. Später, im 17. Jahrhundert, als die Kartoffel nach Lettland eingeführt wurde, verwendete man auch zerkleinerte (geriebene) Kartoffeln als Zutaten für den Sklandrausis. Zunächst war die Kartoffel nur ein Gericht der Adligen. Im 19. Jahrhundert wurde auch auf Bauernhöfen mit dem Anbau von Kartoffeln begonnen, sie gewannen sehr schnell an Beliebtheit und nahmen einen wichtigen Platz auf der Speisekarte des einfachen Volkes ein.

In der 1914 von der Wissenschaftlichen Kommission der Rigaer Lettischen Gesellschaft herausgegebenen Schriftensammlung (Nr. 17) weist Jānis Heniņš in seinem Artikel „Vārdi, kas nav sastopami Ulmaņa vārdnīcā“ (Wörter, die nicht in dem Wörterbuch von Ulmanis vorkommen) auf das Sklandrausis-Backen in Kurland hin.

Die Ethnografin Linda Dumpe, die die Ernährung der Letten erforscht, verweist in einem Artikel über die traditionelle Küche der Liven in Kurland (Schriftensammlung „Lībieši“ (Die Liven), 1994) darauf, dass die Fladen aus ungesäuertem Roggenmehlteig mit Kartoffel- und Karottenfüllung von Letten in der gesamten Region Kurland und Semgallen gebacken würden und diese besondere Beachtung verdienten, da sie zu den sehr alten Gebäckarten gehörten. Als traditioneller Name des Fladens gilt die Bezeichnung „Sklandrausis“, denn diese ist allgemein anerkannt und wird derzeit im Zusammenhang mit der lettischen nationalen Küche verwendet (Ņ.Masiļūne „Latviešu nacionālie ēdieni“ (Lettische Nationalgerichte), 2004). Von dem traditionellen Charakter des Sklandrausis zeugen die Arbeiten mehrerer Autoren, in denen die lettischen Traditionen im Jahreslauf beschrieben werden. Der Sklandrausis wird als Gericht des „Jumis-Fest“ (Erntefest zur Verehrung des Fruchtbarkeitsgottes) erwähnt. Dieses Fest wurde von den Altletten zur Herbstsonnenwende gefeiert, um den Abschluss der Erntezeit zu begehen (O. T. Auns. „Latviešu tautas dzīvesziņa“ (Lebensverständnis des lettischen Volkes), 1993). Der Sklandrausis wurde auch auf anderen Festen in Verbindung mit den Ritualen im Jahreslauf gebacken und gegessen, zum Beispiel zu Ostern. Andrejs Štālers, ein Live aus Kolka (geb. 1866), erinnert sich an eine Tradition, als nach der Osterzeremonie, dem Singen, jeder verschiedene Leckereien bekam, darunter auch ein Stück von einem Sklandrausis (V. M. Šuvcāne. „Lībiešu folklora“ (Livländische Folklore), 2003). Auch Pēteris Upenieks erinnert sich in seinen Erzählungen über die Traditionen in der Gegend von Alsunga zu Beginn des 20. Jahrhunderts, dass zu Weihnachten Sklandrausis gebacken wurde („Balandnieki“, 2005).

Das Rezept des Sklandrausis ist in fast jedem Koch- bzw. Backbuch zu finden, in dem lettische Brotbacktraditionen beschrieben sind, zum Beispiel in dem Buch „Daudzveidīgā maizīte“ (Vielfältige Brotsorten) (1993) der Spezialistin für Brotherstellung Zigrīda Liepiņa. In der Forschungsarbeit der Ethnografin Indra Čekstere „Mūsu maize. Our daily bread” (2004) heißt es, die Hausfrau eines livländischen Hofs nehme halb so viele Kartoffeln wie Karotten und mache die Karottenfüllung besonders süß, damit die Sklandrausis richtig schmecken. Abschließend streiche sie auf jeden Sklandrausis eine Mischung aus Sahne, Zucker und Ei und streue noch Kümmel drauf.

Der Philologe, Historiker und Folklorist Kārlis Draviņš erwähnt ebenfalls das Sklandrausis-Backen („Kurzemē aizgājušos laikos” (Kurland in den vergangenen Zeiten), 2000). Beim Beschreiben der Brotbacktraditionen in Kurland zu Beginn des 20. Jahrhunderts erinnert er sich, dass auch Sklandrausis mit einer Füllung gebacken wurden, die zwischen den nach oben gefalteten Rändern aufgetragen wurde, wobei man als Füllung sowohl gekochte gequetschte Kartoffeln als auch geriebene Karotten verwendete.

Die Sammlung „Latviešu tautas ēdieni“ (Gerichte des lettischen Volkes) (2009), die L. Dumpe nach dem Material ethnografischer Expeditionen herausgegeben hat, enthält ein Sklandrausis-Rezept, das die 1919 geborene Elza Rozenfelde Melnsilā erzählt hatte: „Hierzu waren viel Arbeit und viele Zutaten erforderlich. Sie wurden aus Roggenmehl gebacken. Sie waren recht groß, denn sie wurden in einem Ofen gebacken. Die Ränder wurden nach oben gefaltet. Durch das Backen wurde der Teig fest.“ Als Füllung habe sie eine Kartoffel- und Karottenmasse verwendet und je nach Bedarf Sahne, Zucker, Eier, Fett, etwas Mehl oder Grieß sowie zum Würzen Kümmel bzw. Zimt verwendet.

Obgleich jede Hausfrau beim Sklandrausis-Backen ihre Phantasie und die zu Hause verfügbaren Produkte einsetzte, sind in den Arbeiten von Forschern und Erzählungen aus Erinnerungen als traditionelle Merkmale des Sklandrausis-Backens erwähnt, dass diese aus ungesäuertem Roggenmehlteig hergestellt werden, aus dem die runden Fladenböden gerollt oder ausgeschnitten und deren Ränder nach oben gefaltet werden. Für die Füllung wird eine Kartoffel- und Karottenmasse verwendet, der je nach Auffassung der Hausfrau verschiedene Zutaten wie etwa Butter, Sahne, Zucker, Eier und Grieß hinzugefügt werden können.

Die Traditionen des Sklandrausis-Backens haben sich bis heute erhalten, sie werden in der Regel zu Hause gebacken, und zwar am häufigsten in der Gegend von Kurland. Der Sklandrausis gehört zu den beliebten Produkten, die Touristen und Gästen angeboten werden. Auf Bauernhöfen oder in Produktionsstätten kann man der Herstellung des Sklandrausis zuschauen und ihn verkosten.

3.9   Mindestanforderungen und Verfahren für die Kontrolle der besonderen Merkmale (Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1216/2007):

Der Sklandrausis muss den in der Spezifikation dargelegten Mindestanforderungen entsprechen und die für ihn charakteristischen Merkmale haben. Die Kontrolle umfasst die Bewertung der organoleptischen Merkmale, einschließlich des Geschmacks. Für den Sklandrausis gelten folgende Mindestanforderungen:

1.

Der Sklandrausis wird nach dem unter Ziffer 3.6 dargelegten Verfahren unter Verwendung der festgelegten Zutaten hergestellt;

2.

Merkmale des fertigen Produkts:

Form und Größe: runder, 1,5-2,5 cm dicker Fladen mit einem Durchmesser von 8-14 cm;

Farbe und Aussehen: die Oberseite des Fladens ist gelblich orange, der Teigboden ist gräulich, im Querschnitt ist die blass gelbliche Schicht der Kartoffelfüllung zu sehen;

geschichtete Struktur: das fertige Produkt muss die Schichten in der richtigen Reihenfolge Teigboden, Kartoffel- und Karottenfüllung aufweisen;

Konsistenz: der Boden ist fest und gut durchgebacken, die Füllung ist locker;

Geschmack: der Fladen ist süß, von leicht bis ausgeprägt süß. Es dominiert der typische Karottengeschmack, aber auch der von dem Teigboden verliehene Brotgeschmack ist unverkennbar wahrzunehmen.

Die Hersteller des Sklandrausis müssen in dem einschlägigen Register die Menge der hergestellten und verkauften Sklandrausis angeben.

Die Hersteller sind verpflichtet, die erforderliche Dokumentation zu erstellen und diese den Kontrolleuren zur Feststellung der Produktzusammensetzung auszuhändigen.

Die Einhaltung der Spezifikation, Verwendung der angegebenen Zutaten, das Aussehen des fertigen Produkts und die organoleptischen Merkmale werden durch einzelne Hersteller und/oder Herstellervereinigungen sowie einmal jährlich durch die Kontrollbehörde überprüft.

4.   Behörden oder Stellen, die die Einhaltung der Produktspezifikation überprüfen:

4.1   Name und Anschrift:

Name:

Pārtikas un veterinārais dienests (Lebensmittel- und Veterinäramt)

Anschrift:

Peldu iela 30

Rīga, LV-1050

LATVIJA

Tel.

+371 67095230

Fax

E-Mail:

pvd@pvd.gov.lv

☒ Öffentlich

 Privat

4.2   Besondere Aufgaben der Behörde oder Stelle:

Die vorgenannte Kontrollbehörde ist für die Überprüfung der Einhaltung aller in der Produktspezifikation angegebenen Anforderungen zuständig.


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.