ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2012.330.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 330

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

55. Jahrgang
27. Oktober 2012


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2012/C 330/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6684 — Vivescia/Atrixo) ( 1 )

1

2012/C 330/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6727 — Carlyle/DuPont Performance Coatings Business) ( 1 )

1

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2012/C 330/03

Mitteilung an die Personen, auf die Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/638/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss 2012/665/GASP des Rates, und nach der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 betreffend restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea Anwendung finden

2

 

Europäische Kommission

2012/C 330/04

Euro-Wechselkurs

3

 

Rechnungshof

2012/C 330/05

Sonderbericht Nr. 14/2012 Umsetzung der EU-Hygienevorschriften in den Schlachthöfen der Länder, die der EU seit 2004 beigetreten sind

4

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2012/C 330/06

Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Russischen Föderation

5

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2012/C 330/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6743 — Talanx International/Meiji Yasuda Life Insurance Company/HDI Poland) ( 1 )

14

2012/C 330/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6734 — Koch Industries/Guardian) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

15

2012/C 330/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6745 — SNCF/Haselsteiner Familien-Privatstiftung/Augusta Holding/Rail Holding) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

16

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2012/C 330/10

Veröffentlichung eines Änderungsantrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

17

 

Berichtigungen

2012/C 330/11

Berichtigung des Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen — Förderung von Informationsmaßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) — Durchführung von Informationsmaßnahmen im Rahmen der Haushaltslinie 05 08 06 im Jahr 2013 (ABl. C 223 vom 27.7.2012)

23

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

27.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 330/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6684 — Vivescia/Atrixo)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 330/01

Am 22. Oktober 2012 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Französisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32012M6684 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


27.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 330/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6727 — Carlyle/DuPont Performance Coatings Business)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 330/02

Am 23. Oktober 2012 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32012M6727 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

27.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 330/2


Mitteilung an die Personen, auf die Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/638/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss 2012/665/GASP des Rates, und nach der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 betreffend restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea Anwendung finden

2012/C 330/03

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

Den im Anhang des Beschlusses 2010/638/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss 2012/665/GASP des Rates (1), und in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates aufgeführten Personen wird Folgendes mitgeteilt:

Der Rat der Europäischen Union hat festgestellt, dass die in den obengenannten Anhängen aufgeführten Personen weiterhin das in dem Beschluss 2010/638/GASP des Rates und in der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates genannte Kriterium für die Anwendung restriktiver Maßnahmen gegen die Republik Guinea erfüllen und dass die mit dem Beschluss 2012/665/GASP verlängerten Maßnahmen daher weiterhin für sie gelten sollten.

Die betroffenen Personen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009) beantragen können, dass ihnen die Verwendung der eingefrorenen Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 8 der Verordnung).

Die betroffenen Personen können beim Rat (siehe nachstehende Anschrift) unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannten Listen aufzunehmen, überprüft wird.

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

GD C — Referat Koordinierung

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Die betroffenen Personen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.


(1)  ABl. L 299 vom 27.10.2012, S. 45.


Europäische Kommission

27.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 330/3


Euro-Wechselkurs (1)

26. Oktober 2012

2012/C 330/04

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2908

JPY

Japanischer Yen

103,15

DKK

Dänische Krone

7,4592

GBP

Pfund Sterling

0,80120

SEK

Schwedische Krone

8,6730

CHF

Schweizer Franken

1,2090

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,4675

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,900

HUF

Ungarischer Forint

281,99

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6962

PLN

Polnischer Zloty

4,1503

RON

Rumänischer Leu

4,5598

TRY

Türkische Lira

2,3288

AUD

Australischer Dollar

1,2486

CAD

Kanadischer Dollar

1,2865

HKD

Hongkong-Dollar

10,0041

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5740

SGD

Singapur-Dollar

1,5774

KRW

Südkoreanischer Won

1 416,90

ZAR

Südafrikanischer Rand

11,2745

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,0661

HRK

Kroatische Kuna

7,5380

IDR

Indonesische Rupiah

12 448,82

MYR

Malaysischer Ringgit

3,9435

PHP

Philippinischer Peso

53,392

RUB

Russischer Rubel

40,6150

THB

Thailändischer Baht

39,679

BRL

Brasilianischer Real

2,6148

MXN

Mexikanischer Peso

16,8304

INR

Indische Rupie

69,3590


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


Rechnungshof

27.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 330/4


Sonderbericht Nr. 14/2012 „Umsetzung der EU-Hygienevorschriften in den Schlachthöfen der Länder, die der EU seit 2004 beigetreten sind“

2012/C 330/05

Der Europäische Rechnungshof teilt mit, dass der Sonderbericht Nr. 14/2012 „Umsetzung der EU-Hygienevorschriften in den Schlachthöfen der Länder, die der EU seit 2004 beigetreten sind“ soeben veröffentlicht wurde.

Der Bericht kann auf der Website des Europäischen Rechnungshofs (http://eca.europa.eu) abgerufen oder von dort heruntergeladen werden.

Der Bericht ist auf Anfrage beim Rechnungshof kostenlos in der Druckfassung erhältlich

Europäischer Rechnungshof

Referat „Prüfung: Berichtserstellung“

12, rue Alcide de Gasperi

1615 Luxembourg

LUXEMBOURG

Tel. +352 4398-1

E-Mail: eca-info@eca.europa.eu

oder kann mit elektronischem Bestellschein über den EU-Bookshop bezogen werden.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

27.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 330/5


Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Russischen Föderation

2012/C 330/06

Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Russischen Föderation (1) („betroffenes Land“) erhielt die Europäische Kommission („Kommission“) einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (2) („Grundverordnung“).

1.   Überprüfungsantrag

Der Antrag wurde am 29. Juni 2012 vom Verbindungsausschuss der „EU Wire Rope Industries“ (EWRIS) („Antragsteller“) im Namen von Unionsherstellern eingereicht, auf die mehr als 50 % der Unionsproduktion bestimmter Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl entfallen.

2.   Zu überprüfende Ware

Die Überprüfung betrifft Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl, einschließlich verschlossener Seile, ausgenommen Kabel und Seile aus nicht rostendem Stahl, mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm, auch ausgerüstet („zu überprüfende Ware“), die derzeit unter den KN-Codes ex 7312 10 81, ex 7312 10 83, ex 7312 10 85, ex 7312 10 89 und ex 7312 10 98 eingereiht werden.

3.   Geltende Maßnahmen

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 1279/2007 des Rates (3) eingeführt wurde.

4.   Gründe für die Auslaufüberprüfung

Der Antrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

4.1    Behauptung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings

Die Behauptung, dass das Dumping anhalten dürfte, stützt sich auf einen Vergleich des Inlandspreises mit dem Preis der zu überprüfenden Ware bei der Ausfuhr in die Union (auf der Stufe ab Werk).

Aus diesem Vergleich ergibt sich für das betroffene Land eine erhebliche Dumpingspanne.

4.2    Behauptung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung

Dem Antragsteller zufolge ist ein erneutes Auftreten der Schädigung wahrscheinlich. Die vom Antragsteller diesbezüglich vorgelegten Beweise lassen vermuten, dass die Einfuhren der zu überprüfenden Ware aus dem betroffenen Land in die Union im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen ansteigen werden; Gründe hierfür sind einerseits die bestehenden, ungenutzten Produktionskapazitäten im betroffenen Land und andererseits die Attraktivität des Unionsmarkts aufgrund der höheren Preise, die sich auf diesem Markt im Vergleich zu bestimmten Drittlandsmärkten erzielen lassen. Beide Faktoren können dazu führen, dass die Ausfuhren aus dem betroffenen Land zunehmen und dass möglicherweise Ausfuhren aus anderen Drittländern in die Union umgelenkt würden.

Der Antragsteller führte darüber hinaus an, die Beseitigung der Schädigung sei in erster Linie auf die Antidumpingmaßnahmen zurückzuführen; sollten — bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen — erneut umfangreiche Mengen zu gedumpten Preisen aus dem betroffenen Land eingeführt werden, so würde der Wirtschaftszweig der Union wahrscheinlich erneut geschädigt.

5.   Verfahren

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Auslaufüberprüfung zu rechtfertigen; daher leitet sie eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

Bei der Überprüfung wird untersucht, ob damit zu rechnen ist, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen das Dumping in Bezug auf die zu überprüfende Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land anhält oder wiederauftritt und der Wirtschaftszweig der Union weiter bzw. erneut geschädigt wird.

5.1    Verfahren zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings

Die ausführenden Hersteller (4) der zu überprüfenden Ware aus dem betroffenen Land werden ersucht, bei dieser Überprüfung mitzuarbeiten.

5.1.1   Untersuchung der ausführenden Hersteller

5.1.1.1   Verfahren zur Auswahl der zu untersuchenden ausführenden Hersteller im betroffenen Land

a)   Stichprobenverfahren

Da in der Russischen Föderation eine Vielzahl ausführender Hersteller von der Auslaufüberprüfung betroffen sein dürfte, kann die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, die Zahl der zu untersuchenden ausführenden Hersteller auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle ausführenden Hersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission die in Anhang A dieser Bekanntmachung erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.

Die Kommission wird ferner mit den Behörden der Russischen Föderation und gegebenenfalls mit den ihr bekannten Verbänden ausführender Hersteller Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der ausführenden Hersteller benötigt.

Interessierte Parteien, die außer den verlangten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die ausführenden Hersteller auf der Grundlage der größten repräsentativen Menge der Ausfuhren der zu überprüfenden Ware in die Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten ausführenden Hersteller, die Behörden des betroffenen Landes und die Verbände der ausführenden Hersteller werden von der Kommission (gegebenenfalls über die Behörden des betroffenen Landes) darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.

Die Kommission wird den für die Stichprobe ausgewählten ausführenden Herstellern, den ihr bekannten Verbänden ausführender Hersteller sowie den Behörden des betroffenen Landes Fragebogen zusenden, um die Informationen zu den ausführenden Herstellern einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle ausführenden Hersteller, die für die Stichprobe ausgewählt wurden, alle der Kommission bekannten Verbände ausführender Hersteller und die Behörden des betroffenen Landes binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobenauswahl einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

Der Fragebogen enthält unter anderem Fragen zur Struktur der Unternehmen des ausführenden Herstellers, zur Geschäftstätigkeit der Unternehmen im Zusammenhang mit der zu überprüfenden Ware, zu den Produktionskosten, den Verkäufen der zu überprüfenden Ware auf dem Inlandsmarkt des betroffenen Landes und den Verkäufen der zu überprüfenden Ware in die Union.

Unbeschadet des Artikels 18 der Grundverordnung gelten Unternehmen, die ihrer möglichen Einbeziehung in die Stichprobe zugestimmt haben, jedoch hierfür nicht ausgewählt werden, als mitarbeitend („nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller“).

5.1.2   Untersuchung der unabhängigen Einführer  (5)  (6)

Die unabhängigen Einführer, welche die zu überprüfende Ware aus der Russischen Föderation in die Union einführen, werden gebeten, an der Untersuchung mitzuarbeiten.

Da möglicherweise eine Vielzahl unabhängiger Einführer von dem Verfahren betroffen ist, kann die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, die Zahl der zu untersuchenden unabhängigen Einführer auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle unabhängigen Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen und der Kommission die in Anhang B dieser Bekanntmachung erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.

Ferner kann die Kommission Kontakt mit den ihr bekannten Einführerverbänden aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der unabhängigen Einführer benötigt.

Interessierte Parteien, die außer den verlangten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die Einführer auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge der zu überprüfenden Ware in der Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten unabhängigen Einführer und Einführerverbände werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern und den ihr bekannten Einführerverbänden Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobenauswahl einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

Der Fragebogen enthält unter anderem Fragen zur Struktur der betreffenden Unternehmen, zu ihren Geschäftstätigkeiten im Zusammenhang mit der zu überprüfenden Ware und zu den Verkäufen der zu überprüfenden Ware.

5.2    Verfahren zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung

Damit festgestellt werden kann, ob ein erneutes Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union wahrscheinlich ist, werden die Unionshersteller der zu überprüfenden Ware gebeten, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.

5.2.1   Untersuchung der Unionshersteller

Da eine Vielzahl von Unionsherstellern von dieser Auslaufüberprüfung betroffen ist, hat die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, beschlossen, die Zahl der zu untersuchenden Unionshersteller auf ein vertretbares Maß zu beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Die Kommission hat eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet. Genauere Angaben dazu können interessierte Parteien dem Dossier entnehmen. Interessierte Parteien werden hiermit gebeten, das Dossier einzusehen (die Kontaktdaten der Kommission finden sich unter Abschnitt 5.6). Andere Unionshersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter, die der Auffassung sind, dass bestimmte Gründe für die Einbeziehung ihres Unternehmens in die Stichprobe sprechen, müssen die Kommission binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union kontaktieren.

Interessierte Parteien, die weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Alle der Kommission bekannten Unionshersteller und/oder Verbände von Unionsherstellern werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die endgültige Stichprobe ausgewählt wurden.

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und den ihr bekannten Verbänden von Unionsherstellern Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobenauswahl einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

Der Fragebogen enthält unter anderem Fragen zur Struktur und zur finanziellen und wirtschaftlichen Lage der Unternehmen.

5.3    Verfahren zur Prüfung des Unionsinteresses

Sollte sich die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung bestätigen, wird nach Artikel 21 der Grundverordnung geprüft, ob die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen nicht etwa dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind die Unionshersteller, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und ihre repräsentativen Verbände sowie repräsentative Verbraucherorganisationen eingeladen, sich binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission zu melden. Um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen die repräsentativen Verbraucherorganisationen innerhalb derselben Frist nachweisen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu überprüfenden Ware besteht.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, können Parteien, die sich innerhalb der genannten Frist bei der Kommission melden, ihr binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union Angaben zum Unionsinteresse übermitteln. Diese Angaben können entweder in einem frei gewählten Format oder in einem von der Kommission erstellten Fragebogen gemacht werden. Nach Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden allerdings nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.

5.4    Andere schriftliche Beiträge

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

5.5    Möglichkeit der Anhörung durch die mit der Untersuchung betrauten Dienststellen der Kommission

Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die mit der Untersuchung betrauten Kommissionsdienststellen beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, die die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

5.6    Schriftliche Beiträge, Rücksendung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel

Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, darunter auch die mit dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die ausgefüllten Fragebogen und sonstige Schreiben, müssen den Vermerk „Limited“ (zur eingeschränkten Verwendung) (7) tragen.

Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung sollte so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht. Legt eine interessierte Partei, die vertrauliche Informationen übermittelt, hierzu keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so können diese vertraulichen Informationen unberücksichtigt bleiben.

Interessierte Parteien müssen alle Beiträge und Anträge elektronisch (nichtvertrauliche Beiträge per E-Mail, vertrauliche auf CD-R/DVD) übermitteln, und zwar unter Angabe ihres Namens, ihrer Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer. Etwaige Vollmachten und unterzeichnete Bescheinigungen, die den beantworteten Fragebogen beigefügt werden, wie auch gegebenenfalls ihre aktualisierten Fassungen, sind der nachstehend genannten Stelle indessen auf Papier vorzulegen, entweder durch Einsendung per Post oder durch persönliche Abgabe. Kann eine interessierte Partei ihre Beiträge und Anträge nicht elektronisch übermitteln, muss sie die Kommission nach Artikel 18 Absatz 2 der Grundverordnung hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen. Weiterführende Informationen zum Schriftwechsel mit der Kommission können die interessierten Parteien der entsprechenden Webseite im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/tackling-unfair-trade/trade-defence

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro N105 08/020

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Fax +32 22985353

E-Mail

:

TRADE-WIREROPES-DUMPING@ec.europa.eu

TRADE-WIREROPES-INJURY@ec.europa.eu

6.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilen sie diese nicht fristgerecht oder behindern sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

7.   Anhörungsbeauftragter

Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den mit der Untersuchung betrauten Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.

Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem die Möglichkeit, bei einer Anhörung ihre unterschiedlichen Ansichten zu Fragen wie der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings und eines erneuten Auftretens der Schädigung sowie zum Unionsinteresse vorzutragen und Gegenargumente vorzubringen.

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/tackling-unfair-trade/hearing-officer/index_en.htm

8.   Zeitplan für die Untersuchung

Nach Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung wird die Untersuchung binnen 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abgeschlossen.

9.   Möglichkeit der Beantragung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung

Bei dieser Auslaufüberprüfung handelt es sich um eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, deshalb werden die Untersuchungsergebnisse nicht etwa zu einer Änderung der Höhe der geltenden Maßnahmen führen, sondern nach Artikel 11 Absatz 6 der Grundverordnung zur Aufhebung oder Aufrechterhaltung jener Maßnahmen.

Ist nach Auffassung einer interessierten Partei zu überprüfen, ob die Maßnahmen in ihrer Höhe nach oben oder nach unten korrigiert werden sollten, so kann die Partei eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen.

Parteien, die eine solche, von der in dieser Bekanntmachung genannten Auslaufüberprüfung getrennt durchzuführende Überprüfung beantragen möchten, können unter der angegebenen Anschrift Kontakt mit der Kommission aufnehmen.

10.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (8) verarbeitet.


(1)  ABl. C 363 vom 13.12.2011, S. 19.

(2)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(3)  ABl. L 285 vom 31.10.2007, S. 1.

(4)  Ein ausführender Hersteller ist ein Unternehmen im betroffenen Land, das die zu überprüfende Ware herstellt und in die Union ausführt, entweder direkt oder über einen Dritten, auch über ein verbundenes Unternehmen, das an der Herstellung, den Inlandsverkäufen oder der Ausfuhr der zu überprüfenden Ware beteiligt ist.

(5)  Es können ausschließlich Einführer, die nicht mit ausführenden Herstellern verbunden sind, in die Stichprobe einbezogen werden. Einführer, die mit ausführenden Herstellern verbunden sind, müssen Anlage 1 des Fragebogens für die betreffenden ausführenden Hersteller ausfüllen. Nach Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften gelten Personen nur dann als verbunden, wenn: a) sie der Leitung des Geschäftsbetriebs der jeweils anderen Person angehören; b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind; c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis zueinander befinden; d) eine beliebige Person unmittelbar oder mittelbar 5 % oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder innehat; e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert; f) beide unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden; g) sie zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind. Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1). In diesem Zusammenhang ist mit „Person“ jede natürliche oder juristische Person gemeint.

(6)  Die von unabhängigen Einführern vorgelegten Daten können im Rahmen dieser Untersuchung auch zu anderen Zwecken als zur Dumpingermittlung herangezogen werden.

(7)  Eine Unterlage mit dem Vermerk „Limited“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51) und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.

(8)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


ANHANG A

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ANHANG B

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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

27.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 330/14


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6743 — Talanx International/Meiji Yasuda Life Insurance Company/HDI Poland)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 330/07

1.

Am 17. Oktober 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Talanx International AG („TINT“, Deutschland) und Meiji Yasuda Life Insurance Company („MY“, Japan) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über HDI Asekuracja SA („HDI Poland Non-life“, Polen) und HDI-Gerling Życie SA („HDI Poland Life“, Polen).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

TINT: Schadenversicherung, Lebensversicherung, Rückversicherung,

MY: Schadenversicherung, Lebensversicherung, Rückversicherung,

HDI Poland Non-life: Schadenversicherung,

HDI Poland Life: Lebensversicherung.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6743 — Talanx International/Meiji Yasuda Life Insurance Company/HDI Poland per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).


27.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 330/15


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6734 — Koch Industries/Guardian)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 330/08

1.

Am 23. Oktober 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Koch Industries, Inc. („Koch“, Vereinigte Staaten von Amerika) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Wertpapieren die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Guardian Industries Corp. („Guardian“, Vereinigte Staaten von Amerika).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Koch: Raffinerieerzeugnisse, Chemikalien, Faserstoffe, Papier und Holzbaustoffe, synthetische Fasern und chemische Zwischenprodukte und Polymere, Dienstleistungen in den Bereichen Rohöl, Mineralien, Energie und Kapital, Werkstoffe für Straßenbau und allgemeines Bauwesen sowie chemische Technologie,

Guardian: weltweit Herstellung von Flachglas, fertigen Glaserzeugnissen sowie Kunststoffspritzgussteilen für den Automobilbereich und andere Anwendungen; in Nordamerika auch Herstellung und Vertrieb anderer Baumaterialien für Gewerbe und Heimwerker.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6734 — Koch Industries/Guardian per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


27.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 330/16


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6745 — SNCF/Haselsteiner Familien-Privatstiftung/Augusta Holding/Rail Holding)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 330/09

1.

Am 19. Oktober 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Eisenbahnunternehmen SNCF (Frankreich), die Haselsteiner Familien-Privatstiftung („HFPS“, Österreich) und die Augusta Holding AG („Augusta“, Schweiz) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Änderung der Beteiligungsstruktur die gemeinsame Kontrolle über die Rail Holding AG (Österreich).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

SNCF: Schienenpersonenbeförderung, Eisenbahngütertransport und öffentlicher Personennahverkehr in Frankreich und anderen EWR-Staaten; Betrieb und Verwaltung der französischen Eisenbahninfrastruktur sowie Betrieb und Entwicklung der französischen Bahnhöfe,

HFPS: Beteiligungen an kleinen und mittleren Unternehmen unterschiedlicher Branchen (u. a. Bauwesen),

Augusta: Beteiligungen an Unternehmen, insbesondere an kleinen und mittleren Unternehmen, unterschiedlicher Branchen (z. B. Immobilienwesen),

Rail Holding AG: Schienenpersonenbeförderung in Österreich über die WESTbahn Management GmbH, die die Bahnstrecke Wien-Freilassing betreibt.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6745 — SNCF/Haselsteiner Familien-Privatstiftung/Augusta Holding/Rail Holding per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

27.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 330/17


Veröffentlichung eines Änderungsantrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2012/C 330/10

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten ab dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen

ÄNDERUNGSANTRAG

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

ÄNDERUNGSANTRAG GEMÄSS ARTIKEL 9

„NOCCIOLA DEL PIEMONTE“/„NOCCIOLA PIEMONTE“

EG-Nr.: IT-PGI-0217-0305-09.06.2009

g.g.A. ( X ) g.U. ( )

1.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich der Antrag bezieht:

Name des Erzeugnisses

Beschreibung des Erzeugnisses

Geografisches Gebiet

Ursprungsnachweis

Herstellungsverfahren

Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Etikettierung

Einzelstaatliche Vorschriften

Sonstiges (Aufmachung)

2.   Art der Änderung(en):

Änderung des Einzigen Dokuments oder der Zusammenfassung

Änderung der Spezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., für die weder ein Einziges Dokument noch eine Zusammenfassung veröffentlicht wurde

Änderung der Spezifikation, die keine Änderung des veröffentlichten Einzigen Dokuments erfordert (Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

Vorübergehende Änderung er Spezifikation, die keine Änderung des veröffentlichten Einzigen Dokuments erfordert (Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

3.   Änderung(en):

3.1   Beschreibung des Erzeugnisses:

Der Klarheit halber wird beantragt, die Beschreibung von „Nocciola del Piemonte“ im Ganzen mit Schale bzw. ohne Schale in zwei unterschiedlichen Absätzen einzufügen. Die beschriebenen Merkmale bleiben unverändert.

Nach der Veröffentlichung der Verordnung (EG) Nr. 464/2004 vom 12. März 2004, ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 25, wurde es notwendig, die einzelnen Arten des Erzeugnisses voneinander abzugrenzen, indem die jeweiligen Warenmerkmale angegeben werden, wie z. B. industrielles Halbfertigerzeugnis, geröstete Haselnuss, Haselnusskernstreusel, Haselnussmehl oder Haselnusspaste. Die eingeführte Änderung ermöglicht es, den Anwendungsbereich der Bezeichnung „Nocciola del Piemonte“ bzw. „Nocciola Piemonte“ genauer zu umreißen und die Kontrolltätigkeit der zuständigen Stellen zu erleichtern.

Der Name der für die Erzeugung von „Nocciola del Piemonte“ verwendeten Sorte, „Tonda Gentile delle Langhe“, wird in „Tonda Gentile Trilobata“ umgeändert. Der Antrag auf Änderung des Sortennamens wurde notwendig, weil beim Gemeinschaftlichen Sortenamt die Eintragung der Sorte „Tonda Gentile delle Langhe“ beantragt wurde. Der Eintragungsantrag beinhaltete die Streichung der Bezugnahme auf das geografische Gebiet Langhe und dessen Ersetzung durch den botanischen Begriff „Trilobata“. Die neue Bezeichnung „Tonda Gentile Trilobata“ wurde am 16. August 2007 im Amtsblatt des Gemeinschaftlichen Sortenamts veröffentlicht. Es handelt sich also um eine rein sprachliche Änderung, die keinerlei Auswirkungen auf die Vorgaben zum verwendbaren genetischen Material für die Erzeugung von „Nocciola del Piemonte“ hat.

3.2   Geografisches Gebiet:

Es wird beantragt, die Namen folgender Gemeinden im Erzeugungsgebiet zu berichtigen, die aufgrund von Druckfehlern falsch wiedergegeben wurden:

„Colosso“ durch „Calosso“, „Revignasco d’Asti“ durch „Revigliasco d’Asti“ und „Mezzomeniro“ durch „Mezzomerico“.

3.3   Herstellungsverfahren:

Es wird beantragt, die zulässige Pflanzdichte auf den Anpflanzungen von 420 auf 500 Pflanzen je ha zu erhöhen. Für die Anpflanzungen, die vor der nationalen Anerkennung durch das Dekret vom 2. Dezember 1993 angelegt wurden, wird hingegen eine höchstzulässige Dichte von 650 Pflanzen je Hektar beantragt, wobei zu berücksichtigen ist, dass eine Pflanze nicht ersetzt werden darf; im Falle des Absterbens oder der Rodung muss eine neue Anpflanzung eine Pflanzdichte von 200-500 Pflanzen je ha aufweisen.

Grund für die Änderung der Pflanzdichte ist die Einführung von Technologien zur Mechanisierung der Anbauverfahren von der Bodenbearbeitung bis zur Ernte. Das Aufkommen neuer Vorrichtungen für gezielte Unkrautbeseitigung, Baumschnitt und Ernte erfordert zwar einen großen Abstand zwischen den Pflanzreihen, gestattet aber eine durchgehende Aufreihung und damit eine höhere Pflanzdichte innerhalb einer Reihe. Diese Art des Anbaus ermöglicht außerdem eine gute Luftzufuhr und verhindert, dass Pflanzflächen im Schatten stehen, so dass eine bessere Sonneneinwirkung möglich ist.

Hinzu kommt die Tatsache, dass sich der Haselnussanbau im Piemont stark ausweitet und sich auch auf Hanglagen sowie nährstoffarme und kalkhaltige Böden ausdehnt. Dies hat Auswirkungen auf das Wachstum der Pflanzen selbst, das weniger ausgeprägt ist; es ermöglicht jedoch eine höhere Pflanzdichte, ohne dass hierdurch die Qualität des Erzeugnisses beeinträchtigt wird. In den letzten Jahren haben die Erzeuger Anpflanzungen des Typs 6 × 4 und 5 × 4 bevorzugt, die sich mechanisch gut bearbeiten lassen und die Erzeugung von Früchten hervorragender Qualität gestatten.

Der Antrag auf Genehmigung einer Pflanzdichte von höchstens 650 Pflanzen je ha für Anpflanzungen, die vor Inkrafttreten des Dekrets vom 2. Dezember 1993 über die nationale Anerkennung angelegt wurden, ist darauf zurückzuführen, dass die Haselnussanbauflächen zur damaligen Zeit wesentlich dichter bepflanzt wurden als heute. Es wurde von Hand geerntet, so dass zwischen den Pflanzreihen keine großen Abstände erforderlich waren, ein weiterer Grund, weshalb die Pflanzen damals dichter angebaut werden konnten.

Es sei darauf hingewiesen, dass die Erzeugung von höchstens 3 500 kg je ha für alle Anpflanzungen unverändert bleibt, unabhängig davon, ob sie vor oder nach der Anerkennung durch die Gemeinschaft angelegt wurden.

In dem Satz „Die Abstände und die Zuchtform müssen den üblichen Verfahren entsprechen und sich auf den Anbau von Sträuchern und ausnahmsweise auch auf die einstielige Zuchtform zurückführen lassen“ verursacht der Begriff „ausnahmsweise“ Schwierigkeiten bei der Auslegung. Deshalb sollten zur genaueren Festlegung der Wahlmöglichkeit zwischen der Strauch- und der einstieligen Form die Wörter „und ausnahmsweise“ durch den Ausdruck „und/oder“ ersetzt werden.

3.4   Etikettierung:

Es wird festgelegt, dass das Erzeugnis, das in der Schale in loser Schüttung oder in Säcken in den Verkehr gebracht wird, etikettiert werden muss.

Die Bestimmung, dass auf dem Etikett das „etwaige g.g.A.-Logo“ erscheinen muss, ist durch die Bestimmung, dass das „EU-Symbol der g.g.A.“ erscheinen muss, zu ersetzen.

Schließlich wird beantragt, die Bezugnahme auf die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 durch die Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 zu ersetzen.

3.5   Einzelstaatliche Vorschriften:

Es wird beantragt, alle Angaben zu Namen, Anschrift und Kontaktdaten des Istituto Nord-Ovest Qualità Soc. Coop. (INOQ), der für die amtlichen Kontrollen gemäß den Artikeln 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 zuständigen Stelle, einzufügen.

Außerdem wird beantragt, den Hinweis „vom Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten garantiertes Produkt gemäß Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92“ sowie die Vorschrift, dass bei zur Ausfuhr bestimmten Partien der Hinweis „prodotto in Italia“ (in Italien erzeugt) anzubringen ist, zu streichen, weil beide Hinweise überholt und damit unnötig sind.

3.6   Sonstige — Verpackung:

Was das Produkt in der Schale anbelangt, so wird beantragt, das Datum einzufügen bis zu dem das Erzeugnis höchstens verpackt werden darf (31. Dezember des Jahres, das auf das Erntejahr folgt), damit sichergestellt ist, dass das in den Verkehr gebrachte Erzeugnis die optimalen „Frischemerkmale“ aufweist.

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

„NOCCIOLA DEL PIEMONTE“/„NOCCIOLA PIEMONTE“

EG-Nr.: IT-PGI-0217-0305-09.06.2009

g.g.A. ( X ) g.U. ( )

1.   Name:

„Nocciola del Piemonte“/„Nocciola Piemonte“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland:

Italien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels:

3.1   Art des Erzeugnisses:

Klasse 1.6 —

Obst, Gemüse oder Getreide, frisch oder verarbeitet

3.2   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt 1:

Die geschützte geografische Angabe „Nocciola del Piemonte“ bzw. „Nocciola Piemonte“ ist Früchten von Haseln der Sorte „Tonda Gentile Trilobata“ vorbehalten. Die Nuss hat eine kugelartige bzw. eine teilweise kugelartige dreilappige Form und eine uneinheitliche Größe (Durchmesser zumeist zwischen 17 und 21 mm); die Schale ist mitteldick, die Farbe der Nuss durchschnittlich intensiv und kaum glänzend, mit filzigen Stellen an der Spitze und zahlreichen, aber unauffälligen Streifen. Der Samen ist von unterschiedlicher Form (kugelartig, tetraederförmig und gelegentlich eiförmig), von dunklerer Farbe als die Schale, zumeist von Fasern bedeckt, mit einer runzeligen Oberfläche, die von mehr oder weniger auffälligen Furchen durchzogen ist; die Abmessungen weisen größere Unterschiede auf als die Nuss in der Schale, das Perisperm ist mitteldick, lässt sich aber beim Rösten sehr leicht ablösen, der Samen hat eine feste und knackige Konsistenz. Geschmack und Duft sind äußerst fein und lang anhaltend; der Ertrag nach dem Schälen liegt zwischen 40 % und 50 %.

Die geschützte geografische Angabe „Nocciola del Piemonte“ bzw. „Nocciola Piemonte“ muss folgende warenkundlichen Merkmale aufweisen:

ganze Haselnuss in der Schale: Es handelt sich um die Frucht, wie sie auf der Anbaufläche geerntet wurde, die einzigen Bearbeitungsvorgänge sind das Reinigen und das Entfernen von Fremdkörpern durch Sortieren sowie die sachgerechte Trocknung zur Verlängerung der Haltbarkeit;

geschälte Haselnuss: ganze Frucht, deren Schale durch physikalische Behandlung entfernt wurde, die aber noch über das von Fasern bedeckte Perisperm verfügt und eine dunklere Farbe als die Schale aufweist;

geröstete Haselnuss: ganze Frucht bzw. Frucht mit kleinen Bruchstellen, die einem Röstverfahren unterzogen wurde, bei dem das äußere Perisperm ganz oder teilweise entfernt wurde;

Haselnussstreusel: durch Mahlen gerösteter ganzer oder zerstoßener Haselnüsse hergestelltes Erzeugnis, das eine vom Mahlgrad abhängige unterschiedliche Korngröße von 1-12 mm aufweist;.

Haselnussmehl: Erzeugnis, das durch das Mahlen bereits gerösteter ganzer oder zerstoßener Haselnüsse gewonnen wird und eine je nach Mahlgrad unterschiedliche Korngröße von 250 μ — 1 mm aufweist.

Haselnusspaste: Erzeugnis, dass durch das Mahlen bereits gerösteter ganzer oder zerstoßener Haselnüsse gewonnen wird und eine je nach Mahlgrad unterschiedliche Korngröße aufweist, die jedoch weniger als 250 μ beträgt.

3.3   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse):

3.4   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs):

3.5   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen:

Der Anbau der Haselnüsse muss in dem unter Punkt 4 abgegrenzten Gebiet erfolgen. Die Anbauflächen werden in ein spezielles, von der Kontrollstelle geführtes Verzeichnis eingetragen. Die Anbauflächen, auf denen die Haseln einstielig oder als Sträucher aufgezogen werden, weisen eine Pflanzdichte von 200-500 Pflanzen je ha auf. Anpflanzungen, die vor dem Dekret vom 2. Dezember 1993 zur nationalen Anerkennung angelegt wurden, können eine Pflanzdichte von höchstens 650 Pflanzen je ha aufweisen; vorhandene Pflanzen dürfen nicht ersetzt werden, und im Falle des Absterbens oder der Rodung muss die Pflanzdichte auf den neuen Anpflanzungen zwischen 200 und 500 Pflanzen je ha betragen. In jedem Fall beläuft sich der vorgesehene Ertrag auf höchstens 3 500 kg/ha.

3.6   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.:

„Nocciola del Piemonte“ bzw. „Nocciola Piemonte“ muss wie folgt in den Verkehr gebracht werden:

a)

in der Schale: in Säcken aus Stoff, der sich für alle Vertriebsebenen eignet, oder ausnahmsweise in loser Schüttung ausschließlich auf der ersten Vermarktungsstufe, d. h. beim Verkauf vom Erzeuger an den Erstkäufer, der die Nüsse verarbeitet oder verpackt;

b)

ohne Schale, geröstet, gemahlen oder als Fertigprodukt: in für Nahrungsmitteln geeigneten Verpackungen.

Das Erzeugnis gemäß Buchstabe b darf nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn es zum Zeitpunkt des Verkaufs vorverpackt oder verpackt war.

Das Erzeugnis in der Schale darf bis zum 31. Dezember des Jahres verpackt werden, das auf das Erntejahr folgt.

3.7   Besondere Vorschriften für die Etikettierung:

Auf den Verpackungen muss die Aufschrift „Nocciola del Piemonte“ oder „Nocciola Piemonte“, gefolgt vom Hinweis „Indicazione geografica protetta“ oder „IGP“ („geschützte geografische Angabe“ oder „g.g.A.“) angebracht sein. Die Angabe des Erntejahrs der darin enthaltenen Haselnüsse ist für das Erzeugnis in der Schale und ohne Schale verbindlich vorgeschrieben.

Beim Erzeugnis ohne Schale bzw. beim gerösteten und/oder gemahlenen Erzeugnis muss auf dem Etikett das EU-Symbol für die g.g.A. erscheinen.

Bei der Verwendung von „Nocciola del Piemonte“ bzw. „Nocciola Piemonte“ als Zutat in Nahrungsmitteln muss das Etikett die Angabe „prodotto ottenuto esclusivamente da “Nocciola del Piemonte” o “Nocciola Piemonte” (Produkt, das ausschließlich mit ‚Nocciola di Piemonte‘ bzw. ‚Nocciola Piemonte‘ hergestellt wurde)“ enthalten. Die Verwendung anderer Bezeichnungen oder Zusätze zusammen mit der Bezeichnung „Nocciola del Piemonte“ bzw. „Nocciola Piemonte“ mit Ausnahme des Sortennamens „Tonda Gentile Trilobata“ ist verboten.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets:

Das gesamte Erzeugungsgebiet von „Nocciola del Piemonte“ bzw. „Nocciola Piemonte“ liegt in der Region Piemont in Gemeinden der Provinzen Allessandria, Asti, Biella, Cuneo, Novra, Turin und Vercelli, in denen Haselnüsse angebaut werden.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:

5.1   Besonderheit des geografischen Gebiets:

Das geografische Gebiet, in dem „Nocciola del Piemonte“ bzw. „Nocciola Piemonte“ angebaut wird, ist gekennzeichnet durch Hügel- und Berggelände, umfasst aber auch Täler und Gebiete am Fuße der Berge und liegt in einer Höhe zwischen 150 und 800 m ü. M. Der Regenreichtum (etwa 900 mm jährlich) und die recht starken Hanglagen haben zur Folge, dass die Fruchtbarkeit der Böden in Bezug auf den Gehalt an organischen Substanzen und mineralischen Nährstoffen eher gering ist. Im Vergleich zu anderen Gebieten im Piemont schaffen diese Merkmale besondere und einzigartige bodenklimatische Bedingungen, in denen die Sorte „Tonda Gentile Trilobata“ ihre besten Eigenschaften herausbilden kann.

5.2   Besonderheit des Erzeugnisses:

Grundlage für den Haselnussanbau im Piemont bildet die seit dem 19. Jahrhundert ununterbrochene Verwendung der Sorte „Tonda Gentile Trilobata“, deren Qualität sich durch ein mitteldickes, beim Rösten leicht abzulösendes Perisperm, eine feste und knackige Konsistenz sowie durch lang anhaltenden und äußerst feinen Geruch und Geschmack auszeichnet.

Die von der Süßwarenindustrie allgemein anerkannten Vorzüge von „Nocciola del Piemonte“ bzw. „Nocciola Piemonte“ sind die kugelartige bzw. teilweise dreilappige Form der Nuss, ein praktisch unbedeutender Anteil länglicher Nüsse, ein guter Schälertrag von bis zu 50 %, ein hoher Röstertrag und das außerordentlich leichte Enthäuten des Samens.

5.3   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.):

„Nocciola del Piemonte“ bzw. „Nocciola Piemonte“ wird aus der „Sorte Tonda Gentile Trilobata“ erzeugt, die nur in dem abgegrenzten geografischen Gebiet mit seinen unfruchtbaren Böden und seiner großen Niederschlagsmenge die Waren- und organoleptischen Merkmale herausbildet, die das Ansehen dieser Haselnuss begründet haben. Wegen dieses Ansehens wurde in der Vergangenheit versucht, die Sorte in verschiedenen anderen italienischen Haselnussanbaugebieten einzuführen, dies aber ohne Erfolg, weil sich die Sorte nicht anpassen konnte bzw. nicht die Waren- und organoleptischen Merkmale entwickelte, die diese Haselnuss in ihrem Herkunftsgebiet auszeichnen. Die im abgegrenzten Gebiet angebaute „Nocciola del Piemonte“ bzw. „Nocciola Piemonte“ ist bereits Mitte des 19. Jahrhunderts wegen ihrer geschätzten organoleptischen Eigenschaften bekannt, die das unumstrittene Prestige der Piemonteser Süßwarenindustrie begründet haben. Denn in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts mit dem Aufkommen der ersten in- und ausländischen Süßwarenunternehmen nahm der Handel mit diesen Haselnüssen im Piemont seinen Aufschwung. Die Jahreserzeugung von damals insgesamt einigen tausend Doppelzentnern wurde von den örtlichen Süßwaren-Kleinunternehmen, die zumeist auf die Erzeugung von Schokolade spezialisiert waren, in der Schale aufgekauft und in den Unternehmen selbst geschält. Durch die hervorragenden organoleptischen Merkmale von „Nocciola del Piemonte“ bzw. „Nocciola Piemonte“ wuchs das Ansehen des Erzeugnisses bei den interessierten Unternehmen in Italien wie im Ausland rasch an. So wurde das Erzeugnis schon Anfang des 20. Jahrhunderts nach zahlreichen europäischen und außereuropäischen Ländern wie der Schweiz, Deutschland, Belgien, Holland, Chile, El Salvador oder Japan exportiert.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation:

(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

Die Verwaltungsbehörde hat das nationale Einspruchsverfahren eingeleitet und den Antrag auf Zuerkennung der geschützten geografischen Angabe „Nocciola del Piemonte“ bzw. „Nocciola Piemonte“ im Amtsblatt der Italienischen Republik Nr. 77 vom 2. April 2009 veröffentlicht.

Die konsolidierte Fassung der Spezifikation kann im Internet unter folgender Adresse abgerufen werden:

http://www.politicheagricole.it/flex/cm/pages/ServeBLOB.php/L/IT/IDPagina/3335

oder

direkt auf der Homepage des Ministeriums für Landwirtschaft und Forsten (http://www.politicheagricole.it) durch Anklicken von „Qualità e sicurezza“ (oben rechts auf dem Bildschirm) und anschließend von „Disciplinari di Produzione all’esame dell’UE“.


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.


Berichtigungen

27.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 330/23


Berichtigung des Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen — „Förderung von Informationsmaßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP)“ — Durchführung von Informationsmaßnahmen im Rahmen der Haushaltslinie 05 08 06 im Jahr 2013

( Amtsblatt der Europäischen Union C 223 vom 27. Juli 2012 )

2012/C 330/11

Seite 4 Nummer 1 Absatz 2:

statt:

„zwischen dem 1. März 2013 und dem 28. Februar 2014“

muss es heißen:

„zwischen dem 1. April 2013 und dem 31. März 2014“.

Seite 5 Nummer 3 Absatz 1:

statt:

„zwischen dem 1. März 2013 und dem 28. Februar 2014“

muss es heißen:

„zwischen dem 1. April 2013 und dem 31. März 2014“.

Seite 6 Nummer 4.2 Absatz 1:

statt:

„31. Oktober 2012“

muss es heißen:

„30. November 2012“.

Seite 6 Nummer 4.2 Absatz 4:

statt:

„31. Oktober 2012“

muss es heißen:

„30. November 2012“.

Seite 6 Nummer 4.2 Absatz 6:

statt:

„17. Oktober 2012“

muss es heißen:

„17. November 2012“.

Seite 7 Nummer 4.2 Absatz 7:

statt:

„24. Oktober 2012“

muss es heißen:

„24. November 2012“.

Seite 7 Nummer 5.4 Absatz 3:

statt:

„Ende Januar 2013“

muss es heißen:

„Ende Februar 2013“.

Seite 12 Nummer 3 Buchstabe b erster Gedankenstrich:

statt:

„31. Oktober 2012“

muss es heißen:

„30. November 2012“.

Seite 12 Nummer 3 Buchstabe b achter Gedankenstrich:

statt:

„vom 1. März 2013 bis zum 28. Februar 2014“

muss es heißen:

„vom 1. April 2013 bis zum 31. März 2014“.