ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2012.324.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 324

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

55. Jahrgang
25. Oktober 2012


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

STELLUNGNAHMEN

 

Europäische Kommission

2012/C 324/01

Stellungnahme der Kommission vom 24. Oktober 2012 zu einstweiligen Maßnahmen der deutschen Behörden in Bezug auf von AquaSpec Ltd. im Vereinigten Königreich hergestellte Rettungswestenleuchten des Modells AquaSpec AQ02 ( 1 )

1

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2012/C 324/02

Euro-Wechselkurs

4

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2012/C 324/03

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

5

2012/C 324/04

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

5

2012/C 324/05

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

6

2012/C 324/06

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

6

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäische Kommission

2012/C 324/07

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — EACEA/34/12 — MEDIA 2007 — Entwicklung, Vertrieb, Öffentlichkeitsarbeit und Fortbildung — i2i Audiovisual

7

 

Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

2012/C 324/08

Bekanntmachung eines allgemeinen Auswahlverfahrens

10

 

GERICHTSVERFAHREN

 

EFTA-Gerichtshof

2012/C 324/09

Klage von Risdal Touring AS gegen die EFTA-Überwachungsbehörde vom 2. Juni 2012 (Rechtssache E-4/12)

11

2012/C 324/10

Antrag des Borgarting lagmannsrett vom 21. Mai 2012 auf Abgabe eines Gutachtens des EFTA-Gerichtshofs in der Rechtssache Staten v/Arbeidsdepartementet gegen Stig Arne Johnsson (Rechtssache E-3/12)

12

2012/C 324/11

Klage von Konkurrenten.no AS gegen die EFTA-Überwachungsbehörde vom 2. Juni 2012 (Rechtssache E-5/12)

13

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2012/C 324/12

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6642 — Eaton Corporation/Cooper Industries) ( 1 )

14

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

STELLUNGNAHMEN

Europäische Kommission

25.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 324/1


STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

vom 24. Oktober 2012

zu einstweiligen Maßnahmen der deutschen Behörden in Bezug auf von AquaSpec Ltd. im Vereinigten Königreich hergestellte Rettungswestenleuchten des Modells „AquaSpec AQ02“

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 324/01

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung (1), insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Anhang A.1 der oben genannten Richtlinie sind die für Rettungswestenleuchten geltenden Leistungs- und Konstruktionsanforderungen in der Entschließung MSC.48(66) (LSA-Code) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) und die für die besagte Ausrüstung geltenden Prüfnormen in der Entschließung MSC.81(70) der IMO festgelegt.

(2)

Mit Schreiben vom 25. März 2011 unterrichteten die deutschen Behörden (Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, nachstehend „BSH“) die Kommission von einstweiligen Maßnahmen, die diese Behörde in Bezug auf von AquaSpec Ltd. (nachstehend „der Hersteller“) im Vereinigten Königreich hergestellte Rettungswestenleuchten des Modells „AquaSpec AQ02“ (nachstehend „die Rettungswestenleuchten“) getroffen hat; danach wurden die Rettungswestenleuchten der Serien Nr. D024648 (500 Stück) und Nr. D020010 (350 Stück) wegen Nichteinhaltung des Artikels 5 Absatz 1 der Richtlinie 96/98/EG vom deutschen Markt genommen.

(3)

Dem Schreiben waren ein ausführlicher Marktüberwachungsbericht vom 2. März 2011 sowie Kopien der folgenden Unterlagen beigefügt: a) eine EG-Baumusterprüfbescheinigung (Modul B) für das Rettungswestenleuchtenmodell AQ02, Nr. BSI/A.1/1.2c/546541, ausgestellt am 3. Februar 2009 von der benannten Stelle BSI Product Services, gültig bis 2. Februar 2014; b) eine Qualitätssicherungsbescheinigung (Modul D) für das Rettungswestenleuchtenmodell AQ02, Nr. BSI/MED/PC/546610, ausgestellt am 15. Juni 2009 von der benannten Stelle BSI Product Services, gültig bis 14. Juni 2012, und c) eine Konformitätserklärung für das Rettungswestenleuchtenmodell AQ02, Serie Nr. D024648, ausgestellt am 9. Juli 2009.

(4)

Die einstweiligen Maßnahmen wurden getroffen, nachdem das BSH bei Prüfungen im Rahmen eines Marktüberwachungsprogramms festgestellt hatte, dass die Rettungswestenleuchten der Serien Nr. D024648 und Nr. D020010 den vorstehend genannten einschlägigen Anforderungen nicht genügten.

(5)

Im Einzelnen gab das BHS an, dass anfänglich zwei Exemplare der Serie Nr. D024648 geprüft worden waren, um die Einhaltung der in Abschnitt 2.2.3.1.1 der Entschließung MSC.48(66) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) festgelegten Anforderung zu überprüfen, wonach jede Rettungswestenleuchte in allen Richtungen der oberen Halbkugel eine Lichtstärke von mindestens 0,75 Candela (cd) erreichen muss. Die Prüfungen hatten ergeben, dass beide Exemplare die erforderliche Lichtstärke bei Umgebungstemperatur nicht im gesamten Bereich erreichten. Im Anschluss an diese Tests wurden weitere Prüfungen an vier Exemplaren der Serie Nr. D020010 durchgeführt. Diese Prüfungen ergaben, dass keines der vier Exemplare der vorstehend genannten Anforderung in irgendeiner Richtung entsprach; für zwei Exemplare galt dies bei Umgebungstemperatur, für die übrigen bei – 1 °C.

(6)

Nach Eingang des Schreibens des BSH konsultierte die Kommission den Hersteller, die britischen Behörden (notifizierender Mitgliedstaat) und die vorstehend aufgeführte benannte Stelle, die für das Vereinigte Königreich die EG-Baumusterprüfbescheinigungen und Produktionsbescheinigungen ausgestellt hatte (nachstehend gemeinsam „die Parteien“). Die Kommission stellte jeder Partei eine Reihe von Fragen und bat um etwaige sonstige sachdienliche Hinweise.

(7)

In seiner Antwort auf die Fragen der Kommission gab der Hersteller an, dass er dem Prüfergebnis des BSH aus folgenden Gründen nicht zustimmen könne: a) die vom BSH angewandten Prüfverfahren hätten nicht dem IMO-Rundschreiben MSC.980 entsprochen; b) es sei nicht gewährleistet, dass die geprüften Exemplare nicht schon vor ihrem Eingang beim BSH aktiviert worden waren; c) er habe trotz eines förmlichen Antrags keinen Zugang zu den Prüfexemplaren zu Analysezwecken erhalten und d) die Prüfungen der Lichtstärke, die im Rahmen der genehmigten und geprüften Verfahren (Modul D) zum Zeitpunkt der Herstellung an diesen Serien vorgenommen worden waren, seien alle zufriedenstellend verlaufen.

(8)

Darüber hinaus gab der Hersteller an, a) dass er freiwillig entschieden habe, Verkauf und Marketing der Rettungswestenleuchten in Deutschland vollständig auszusetzen und dort einen Rückruf aller Produkte der Serien Nr. D024648 und Nr. D020010 einzuleiten, bis er weitere Prüfungen an archivierten Exemplaren dieser Serien abgeschlossen hat, b) dass die Leuchten bei (von Kendy Electronics vorgenommenen) Prüfungen den Anforderungen entsprochen hätten, wozu Prüfberichte vorgelegt wurden, c) dass er den Ergebnissen der vom BSH vorgenommenen Tests widersprochen habe und d) dass die Produktion der Rettungswestenleuchten 2011 eingestellt worden sei, da sie durch Leuchten mit LED-Leuchtmitteln ersetzt worden waren.

(9)

Die Kommission erhielt von BSI Product Services nicht die bis Juni 2011 erbetene Antwort.

(10)

Die Maritime and Coastguard Agency (MCA) teilte für die Behörden des Vereinigten Königreichs Folgendes mit: a) die benannte Stelle BSI Product Services habe MCA darüber informiert, dass AquaSpec Ltd. die zurückgerufenen Serien gerade prüfe; b) AquaSpec Ltd. habe den Ergebnissen der Tests des BSH aus den im Erwägungsgrund 7 angegebenen Gründen widersprochen; c) nach Ansicht von AquaSpec Ltd. habe keine andere Möglichkeit bestanden, als das Produkt vom deutschen Markt zu nehmen; d) MCA würde einer Rücknahme der betroffenen Serien vom gesamten europäischen Markt zustimmen, wenn die für mangelhaft befundenen Leuchten außer nach Deutschland auch in andere europäische Länder geliefert worden wären; und e) ohne weitere Untersuchungen könne nicht festgestellt werden, ob dasselbe Problem auch bei Leuchten aus anderen Serien auftritt.

(11)

Die Kommission bat das BSH um Stellungnahme zu den eingegangenen Bemerkungen. In seiner Antwort, dem es eine Erläuterung zur Ausführung der Lichtstärkeprüfung beifügte, gab das BSH Folgendes an: a) die Prüfbedingungen seien für den Hersteller günstig gewesen; b) es sei nicht angegeben worden, ob Kendy Electronics ein akkreditiertes oder anerkanntes Labor sei, und es könne nicht überprüft werden, ob die in der IMO-Entschließung MSC.81(70) vorgesehene 20-tägige Temperaturwechselprüfung durchgeführt wurde; c) die vom BSH geprüften Rettungswestenleuchten seien in der Originalverpackung geliefert worden, weshalb es höchst unwahrscheinlich sei, dass sie bereits vor ihrem Eingang bei BSH aktiviert worden sind; d) aus seiner Sicht träfe es nicht zu, dass AquaSpec Ltd. der Zugang zu den geprüften Exemplaren verweigert worden sei, wenngleich der Bitte von AquaSpec Ltd. um Rückgabe eines der geprüften Exemplare aus Gründen der Beweissicherung nicht hätte entsprochen werden können; das BSH habe jedoch auf Anfrage von AquaSpec Ltd. einem Besuch des Labors und einem Treffen zugestimmt; und e) die Ergebnisse der bei der Herstellung durchgeführten Prüfungen, die AquaSpec Ltd. dem BSH vorgelegt hatte, hätten gezeigt, dass die Prüfungen ohne die 20-tägige Temperaturwechselprüfung durchgeführt worden waren. Das BSH gelangte zu dem Schluss, dass die Stellungnahme des Herstellers keine Änderungen an der ursprünglichen Bewertung rechtfertige und die Gründe für den Produktrückruf weiterhin gültig seien. Der Kommission wurden keine Nachweise für weitere Gespräche zwischen dem Hersteller und dem BSH über einen Zugang des Herstellers zu den geprüften Exemplaren vorgelegt.

(12)

Das BSH wurde im Rahmen eines Marktüberwachungsprogramms für Rettungswestenleuchten im Einklang mit Artikel 12 der Richtlinie 96/98/EG tätig.

(13)

Der Hersteller wurde über die Ergebnisse der oben genannten Prüfungen informiert und erhielt vom BSH Gelegenheit zur Stellungnahme und Verteidigung, bevor die Behörde Maßnahmen in Bezug auf das fragliche Produkt ergriff. Auch die benannte Stelle wurde informiert und erhielt vom BSH Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.

(14)

Die Kommission stellt fest, dass der Hersteller in seiner Antwort angegeben hatte, dass das BSH die Prüfungen nicht im Einklang mit dem Rundschreiben MSC.980 durchgeführt habe. Da dieses Rundschreiben jedoch nicht zu den im Erwägungsgrund 1 genannten Prüfnormen gehört, ist diese Prüfung in diesem Fall nicht als relevant anzusehen. Das Rundschreiben sieht zudem lediglich ein Format für die Prüfberichte vor.

(15)

Ferner stellt die Kommission fest, dass die geprüften Exemplare dem BSH nach dessen Angaben in der Originalverpackung geliefert worden waren. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass diese Exemplare in genau demselben Zustand an Schiffseigner zur Ausstattung ihrer Schiffe hätten geliefert werden können. Die Aussage des Herstellers, dass diese Exemplare vor dem Eingang beim BSH aktiviert werden konnten, wurde nicht durch objektive Nachweise gestützt.

(16)

Nach den der Kommission vorliegenden Informationen hat das BSH dem Hersteller in angemessenem Umfang Zugang zu den geprüften Exemplaren ermöglicht. Das BSH ist nach EN 45011 und EN 17025 akkreditiert, wobei die erstgenannte Norm allgemeine Anforderungen an Stellen vorsieht, die Produktzertifizierungssysteme betreiben, einschließlich Anforderungen an das Qualitätssicherungssystem. In der letztgenannten Norm sind allgemeine Anforderungen an die Kompetenz für die Durchführung von Prüfungen und/oder Kalibrierungen einschließlich der Probenahme festgelegt. Mangels objektiver gegenteiliger Beweise ist daher davon auszugehen, dass das BSH alle einschlägigen Prüfungen angemessen und im Einklang mit den anwendbaren Normen durchgeführt hat.

(17)

Wie das BSH hervorgehoben hat, ist umgekehrt jedoch nicht bewiesen, dass Kendy Electronics ein ordnungsgemäß akkreditiertes Labor ist, so dass die Kommission die von diesem Labor erstellten Prüfberichte in diesem Fall nicht als zulässiges Beweismittel akzeptieren kann. Das Argument des Herstellers, dass die von diesem Labor geprüften Exemplare den einschlägigen Anforderungen entsprochen hätten, kann daher nicht berücksichtigt werden.

(18)

Das BSH brachte vor, dass die bei der Herstellung durchgeführten Prüfungen ohne die 20-tägige Temperaturwechselprüfung gemäß der Entschließung MSC.81(70) vorgenommen worden seien. Anhand der vom BSH vorgelegten Unterlagen konnte die Kommission diese Aussage jedoch nicht überprüfen, weshalb sie nicht berücksichtigt werden kann.

(19)

Ausgehend von den obigen Überlegungen und den der Kommission vorgelegten Nachweisen, insbesondere von den genannten Ergebnissen der Tests, denen sechs zufällig herausgegriffene Exemplare der Serien Nr. D024648 und Nr. D020010 von AquaSpec Ltd. unterzogen wurden, ist daher nach vernünftigem Ermessen davon auszugehen, dass zumindest diese beiden Produktionsserien den geltenden Anforderungen an diese Art von Ausrüstung nicht genügen.

(20)

Ferner kann anhand der vorliegenden Nachweise nicht festgestellt werden, ob die Ursache des Mangels in der Produktionsphase der Rettungswestenleuchten, in der Baumusterprüfungsphase oder in einer Kombination der beiden Phasen liegt.

(21)

Rettungswestenleuchten sind eine wichtige Sicherheitsausrüstung, die in Notfällen zum Einsatz kommt. Die Lichtstärke solcher Leuchten kann von entscheidender Bedeutung sein. Dies gilt insbesondere, wenn Menschen in Not bei Dämmerung oder Dunkelheit gefunden werden müssen. Eine zu geringe Lichtstärke kann das Auffinden behindern. Aus diesen Gründen sind Mindestanforderungen festgelegt worden, und Menschen in Not wie auch Rettungskräfte und Seeleute müssen sich darauf verlassen können, dass diese Anforderungen auch eingehalten werden.

(22)

Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass der Rückruf des Produkts nur den deutschen Markt betrifft. Unbekannt ist jedoch, auf welchen Schiffen unter welchen Flaggen die Produkte letztlich möglicherweise weiterverbreitet wurden.

(23)

Im vorliegenden Fall muss der Rückruf nicht befristet werden, bis Maßnahmen getroffen wurden, um die Leuchten mit den geltenden Anforderungen in Einklang zu bringen und wieder in Verkehr bringen zu können, weil das Modell „AquaSpec AQ02“ bereits durch ein anderes Modell ersetzt wurde —

NIMMT WIE FOLGT STELLUNG:

1.

Die der Kommission von den deutschen Behörden mit Schreiben vom 25. März 2011 mitgeteilten einstweiligen Maßnahmen in Bezug auf die von AquaSpec Ltd. im Vereinigten Königreich hergestellten Rettungswestenleuchten des Modells „AquaSpec AQ02“, Serien Nr. D024648 und Nr. D020010, sind zur Wahrung der Sicherheit des Seeverkehrs angemessen und verhältnismäßig; sie sind daher gerechtfertigt.

2.

Die Kommission empfiehlt den Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass die von AquaSpec Ltd. im Vereinigten Königreich hergestellten Rettungswestenleuchten des Modells „AquaSpec AQ02“, Serien Nr. D024648 und Nr. D020010, vom Markt genommen werden.

3.

Die Kommission empfiehlt den Mitgliedstaaten, alle sachdienlichen Maßnahmen zu treffen, um die von AquaSpec Ltd. im Vereinigten Königreich hergestellten Rettungswestenleuchten des Modells „AquaSpec AQ02“, Serien Nr. D024648 und Nr. D020010, von den unter ihrer Flagge fahrenden Schiffen zu nehmen und durch andere Rettungswestenleuchten zu ersetzen, die den Anforderungen des Artikels 5 Absatz 1 der Richtlinie 96/98/EG genügen.

4.

Die Kommission empfiehlt den Mitgliedstaaten und der benannten Stelle BSI Product Services, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sich zu vergewissern, dass die von AquaSpec Ltd. im Vereinigten Königreich hergestellten Rettungswestenleuchten des Modells „AquaSpec AQ02“, die nicht zu den Serien Nr. D024648 und Nr. D020010 gehören, den Anforderungen des Artikels 5 Absatz 1 der Richtlinie 96/98/EG genügen.

5.

Die Kommission empfiehlt den Behörden des Vereinigten Königreichs und der benannten Stelle BSI Product Services, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sich zu vergewissern, dass sowohl die Prüfungen, die zur Erteilung einer Baumusterzulassung führen, als auch die Konformitätsprüfung gemäß der IMO-Entschließung MSC.81(70) durchgeführt wurden, und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, falls dies nicht der Fall ist.

6.

Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten möglichst umgehend von etwaigen gemäß dieser Stellungnahme getroffenen Maßnahmen unterrichten.

Brüssel, den 24. Oktober 2012

Für die Kommission

Siim KALLAS

Vizepräsident


(1)  ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 25.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

25.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 324/4


Euro-Wechselkurs (1)

24. Oktober 2012

2012/C 324/02

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2942

JPY

Japanischer Yen

103,33

DKK

Dänische Krone

7,4592

GBP

Pfund Sterling

0,80830

SEK

Schwedische Krone

8,6558

CHF

Schweizer Franken

1,2100

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,4350

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,973

HUF

Ungarischer Forint

280,89

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6963

PLN

Polnischer Zloty

4,1357

RON

Rumänischer Leu

4,5765

TRY

Türkische Lira

2,3365

AUD

Australischer Dollar

1,2526

CAD

Kanadischer Dollar

1,2807

HKD

Hongkong-Dollar

10,0304

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5887

SGD

Singapur-Dollar

1,5832

KRW

Südkoreanischer Won

1 428,48

ZAR

Südafrikanischer Rand

11,3602

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,0858

HRK

Kroatische Kuna

7,5640

IDR

Indonesische Rupiah

12 437,74

MYR

Malaysischer Ringgit

3,9619

PHP

Philippinischer Peso

53,613

RUB

Russischer Rubel

40,6250

THB

Thailändischer Baht

39,758

BRL

Brasilianischer Real

2,6213

MXN

Mexikanischer Peso

16,7825

INR

Indische Rupie

69,6690


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

25.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 324/5


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

2012/C 324/03

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Zeitpunkt und Uhrzeit der Schließung

1.10.2012

Dauer

1.10.2012-31.12.2012

Mitgliedstaat

Deutschland

Bestand oder Bestandsgruppe

SAN/2A3A4.

Art

Sandaal und entsprechende Beifänge (Ammodytes-Arten)

Gebiet

IIa, IIIa und IV (EU-Gewässer), mit Ausnahme der Gewässer innerhalb von 6 Seemeilen von den Basislinien des Vereinigten Königreichs bei Shetland, Fair Isle und Foula

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

Referenznummer

FS59TQ44


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


25.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 324/5


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

2012/C 324/04

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Zeitpunkt und Uhrzeit der Schließung

26.9.2012

Dauer

26.9.2012-31.12.2012

Mitgliedstaat

Deutschland

Bestand oder Bestandsgruppe

COD/N01514

Art

Kabeljau (Gadus morhua)

Gebiet

NAFO 0 und 1 (grönländische Gewässer); V und XIV (grönländische Gewässer)

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

Referenznummer

FS58TQ44


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


25.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 324/6


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

2012/C 324/05

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Zeitpunkt und Uhrzeit der Schließung

3.10.2012

Dauer

3.10.2012-31.12.2012

Mitgliedstaat

Deutschland

Bestand oder Bestandsgruppe

MAC/8C3411

Art

Makrele (Scomber scombrus)

Gebiet

VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

Referenznummer

FS60TQ44


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


25.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 324/6


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

2012/C 324/06

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Zeitpunkt und Uhrzeit der Schließung

5.10.2012

Dauer

5.10.2012-31.12.2012

Mitgliedstaat

Spanien

Bestand oder Bestandsgruppe

JAX/2A-14

Art

Bastardmakrele (Trachurus spp.)

Gebiet

IIa, IVa (EU-Gewässer); VI, VIIa-c, VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

Referenznummer

FS61TQ44


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäische Kommission

25.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 324/7


AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN — EACEA/34/12

MEDIA 2007 — Entwicklung, Vertrieb, Öffentlichkeitsarbeit und Fortbildung

i2i Audiovisual

2012/C 324/07

1.   Ziele und Beschreibung

Die vorliegende Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen basiert auf dem Beschluss Nr. 1718/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007).

Zu den in diesem Beschluss beabsichtigten Maßnahmen zählt die Entwicklung von Produktionsvorhaben.

Die Förderung zielt darauf ab, europäischen Produktionsunternehmen den Zugang zu Finanzierungen durch Kredit und Finanzinstitute zu erleichtern, indem ein Teil der Kosten für nachfolgende Posten kofinanziert wird:

Versicherung audiovisueller Produktionen: Modul 1 — Beteiligung am Posten „Versicherungen“ eines Produktionsbudgets;

Fertigstellungsgarantie für die Produktion eines audiovisuellen Werkes: Modul 2: Beteiligung am Posten „Fertigstellungsgarantie“ eines Produktionsbudgets;

Kreditfinanzierung der Produktion eines audiovisuellen Werkes: Modul 3: Beteiligung am Posten „Finanzkosten“ eines Produktionsbudgets.

2.   teilnahmeberechtigte Antragsteller

Die vorliegende Bekanntmachung richtet sich an europäische Unternehmen, deren Geschäftstätigkeiten zur Realisierung der oben genannten Ziele beitragen, insbesondere an unabhängige Produktionsunternehmen des audiovisuellen Sektors.

Die Bewerber müssen in einem der nachfolgenden Länder niedergelassen sein:

den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

den EWR-Ländern,

Schweiz,

Kroatien,

Bosnien und Herzegowina (unter der Voraussetzung, dass der Verhandlungsprozess abgeschlossen ist und das Land offiziell zum Teilnehmerland des Programms MEDIA erklärt wird).

3.   Förderfähige Maßnahmen

Das vorgeschlagene audiovisuelle Werk muss die nachstehend genannten Bedingungen erfüllen:

Es muss sich um eine Fiktion, Animation, einen kreativen Dokumentarfilm handeln, oder interaktive Werk die/der mehrheitlich von Unternehmen produziert wird, die in einem der am MEDIA-Programm teilnehmenden Länder niedergelassen sind.

An der Produktion muss eine erhebliche Anzahl von Fachleuten mitwirken, die Staatsangehörige der am MEDIA-Programm teilnehmenden Länder oder in diesen wohnhaft sind.

Die Höchstdauer der Vorhaben beträgt 30 Monate.

Die vorliegende Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bezieht sich lediglich auf Vorhaben, die zwischen dem 1. Juli 2012 und dem 7. Juni 2013 beginnen.

4.   Zuschlagskriterien

Die förderfähigen Anträge/Vorhaben werden nach folgenden Kriterien bewertet:

1.

Projekte, die eine Förderung im Rahmen von MEDIA zur Entwicklung individueller Vorhaben in den großen Ländern erhalten und/oder Listen von Vorhaben für Länder mit geringer audiovisueller Kapazität: 25 Punkte.

2.

Vorhaben, die über einen Bankkredit finanziert werden: maximal 25 Punkte.

2.1

Kreditvertrag: 20 Punkte.

2.2

Ausgestellt von einem EU Kredit- und/oder Bankinstitut, das seinen Sitz in einem anderen Land als die antragstellende Produktionsfirma hat: 5 Punkte.

3.

Vorhaben aus Ländern mit geringer audiovisueller Kapazität: 25 Punkte.

4.

Projekte aus Mitgliedsländern, die der EU 2004 oder später beigetreten sind (Bulgarien, Zypern, Tschechische Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Malta, Poland, Rumänien, Slowakei, Slowenien) Bosnien und Herzegowina sowie Kroatien: 15 Punkte.

5.

Vorhaben mit europäischer Dimension: Koproduktion, an dem mehr als ein am MEDIA-Programm teilnehmendes Land beteiligt ist: maximal 10 Punkte.

5.1

Koproduktionsvertrag: 5 Punkte.

5.2

Koproduzent(en) aus Mitgliedsländern, die der EU 2004 oder später beigetreten sind, Bosnien und Herzegowina sowie Kroatien: 2 Punkte pro Koproduzent.

5.3

Koproduzent(en) aus Ländern mit hoher Produktionskapazität/niedriger Produktionskapazität: 1 Punkt pro Koproduzent.

5.4

Koproduzent(en) aus Ländern, die nicht am MEDIA-Programm teilnehmen: 0,5 Punkte pro Koproduzent.

Die Vorhaben, welche die höchste Punktzahl auf der Grundlage der oben genannten Kriterien erzielen, werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel einen finanziellen Beitrag zuerkannt bekommen.

Falls nach Abschluss des obigen Verfahrens mehrere Vorhaben die gleiche Punktzahl erreichen, wird lediglich auf diese Vorhaben das nachfolgende Kriterium angewandt:

Internationales Vertriebspotential: maximal 10 Punkte.

Durch Vertriebsverträge abgedeckte Territorien, weltweit: Maximal 10 Punkte.

Durch Vertriebsverträge abgedeckte Territorien, nicht-national: 5 Punkte.

Nur Projekte mit Vertriebsvertrag weltweit erhalten die maximale Punktzahl 10.

5.   Haushalt

Der geschätzte Gesamthaushalt für die Kofinanzierung von Vorhaben beträgt 1,5 Millionen EUR. Der finanzielle Beitrag darf 50 %-60 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten. Der Förderbetrag liegt zwischen 5 000 und 50 000 EUR. Der Förderungshöchstbetrag wird auf 50 000 EUR pro Vorhaben begrenzt.

6.   Frist für die Einreichung der Vorschläge

Die Übersendung der Antragsunterlagen muss erfolgen bis zum:

7. Januar 2013 für Projekte, die frühestens am 1. Juli 2012 begonnen haben.

7. Juni 2013 für Projekte, die frühestens am 1. Dezember 2012 begonnen haben.

Die Anträge müssen an folgende Adresse gesandt werden:

Exekutivagentur, Bildung, Audiovisuelles und Kultur

Call for proposals EACEA/34/12 — i2i Audiovisual

BOUR 3/30

Avenue du Bourget/Bourgetlaan 1

1140 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Es werden nur Anträge akzeptiert, die auf dem entsprechenden ordnungsgemäß ausgefüllten, datierten und vom bevollmächtigten Vertreter der Antrag stellenden Organisation unterzeichneten Vordruck eingereicht werden.

Per Telefax oder E-Mail übermittelte Anträge sind unzulässig.

7.   Zusätzliche Informationen

Die Leitlinien zur Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sowie die Antragsformulare können unter folgendem Link abgerufen werden:

http://ec.europa.eu/media

Die Anträge müssen die im vollständigen Wortlaut enthaltenen Bestimmungen zwingend einhalten, unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars eingereicht werden und sämtliche Anhänge und geforderten Angaben enthalten.


Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

25.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 324/10


BEKANNTMACHUNG EINES ALLGEMEINEN AUSWAHLVERFAHRENS

2012/C 324/08

Das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) führt das folgende allgemeine Auswahlverfahren durch:

EPSO/AST/123/12 — Assistentinnen und Assistenten kroatischer Staatsbürgerschaft (AST 3) für die folgenden Bereiche:

1.

Rechtsfragen

2.

Kommunikation

3.

Verwaltung von Projekten/Programmen/Verträgen

Die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens wird ausschließlich in deutscher, englischer und französischer Sprache im Amtsblatt C 324 A vom 25. Oktober 2012 veröffentlicht.

Weitere Informationen finden sich auf der EPSO-Website http://blogs.ec.europa.eu/eu-careers.info/


GERICHTSVERFAHREN

EFTA-Gerichtshof

25.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 324/11


Klage von Risdal Touring AS gegen die EFTA-Überwachungsbehörde vom 2. Juni 2012

(Rechtssache E-4/12)

2012/C 324/09

Am 2. Juni 2012 wurde vor dem EFTA-Gerichtshof eine Klage gegen die EFTA-Überwachungsbehörde eingereicht. Kläger ist Risdal Touring AS, vertreten durch Jon Midthjell, Rechtsanwalt, Advokatfirmaet Midthjell AS, Grev Wedels plass 5, 0151 Oslo, Norwegen.

Der Kläger ersucht den EFTA-Gerichtshof,

1.

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären und

2.

der Beklagten sowie etwaigen Streithelfern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Sachverhalt und rechtliche Begründung:

Bei dem Kläger handelt es sich um ein norwegisches Privatunternehmen. Das Unternehmen ist im Markt für Linienbusleistungen in Norwegen und mehreren EU-Mitgliedstaaten tätig.

Der Kläger beantragt die Aufhebung der am 5. April 2012 und danach am 4. Mai 2012 notifizierten Entscheidung der ESA, mit der der Zugang der Öffentlichkeit zur vollständigen Angabe des Inhalts des ESA-Falls Nr. 70506 untersagt wird.

Nach Ansicht des Klägers hat die EFTA-Überwachungsbehörde

gegen Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 2 der Regeln für den Zugang zu Dokumenten verstoßen, indem sie sich geweigert hat, Zugang zur vollständigen Angabe des Inhalts des ESA-Falls Nr. 70506 zu gewähren;

gegen Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 2 der Regeln für den Zugang zu Dokumenten verstoßen, da mit der angefochtenen Entscheidung die Offenlegung der Sachfragen verweigert wurde, die die ESA der norwegischen Regierung, der Stadt Oslo und dem Empfänger der möglicherweise rechtswidrigen Beihilfe gestellt hat, um festzustellen, ob nach der Beihilfebeschwerde, die die Beklagte am 8. September 2011 erhalten hat, die Einleitung eines formalen Untersuchungsverfahrens notwendig ist;

gegen Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 2 der Regeln für den Zugang zu Dokumenten verstoßen, da mit der angefochtenen Entscheidung die Offenlegung der Antworten verweigert wurde, die die ESA von der norwegischen Regierung, der Stadt Oslo und dem Empfänger der möglicherweise rechtswidrigen Beihilfe erhalten hat, um festzustellen, ob nach der Beihilfebeschwerde, die die Beklagte am 8. September 2011 erhalten hat, die Einleitung eines formalen Untersuchungsverfahrens notwendig ist; und

gegen Artikel 16 des Überwachungs- und Gerichtshofabkommens verstoßen, da sie in der angefochtenen Entscheidung keine Gründe angegeben hat.


25.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 324/12


Antrag des Borgarting lagmannsrett vom 21. Mai 2012 auf Abgabe eines Gutachtens des EFTA-Gerichtshofs in der Rechtssache Staten v/Arbeidsdepartementet gegen Stig Arne Johnsson

(Rechtssache E-3/12)

2012/C 324/10

Mit Schreiben vom 21. Mai 2012, das in der Gerichtskanzlei am 29. Mai 2012 eingegangen ist, beantragte das Berufungsgericht Borgarting (Borgarting lagmannsrett) beim EFTA-Gerichtshof ein Gutachten in der Rechtssache Staten v/Arbeidsdepartementet gegen Stig Arne Johnsson zu folgenden Fragen:

Sehen die nationalen Rechtsvorschriften u. a. vor, dass ein Anspruch auf Arbeitslosenleistungen nur bei tatsächlichem Aufenthalt in dem betreffenden Staat besteht, ist es dann mit der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b vereinbar, wenn der ständige Aufenthalt in dem zuständigen Staat (dem Staat der letzten Beschäftigung) verlangt wird, um solche Leistungen von diesem Staat zu erhalten, und gilt dies auch im Falle einer vollarbeitslosen Person, die sich während ihrer letzten Beschäftigung als “unechter Grenzgänger” dort aufgehalten hat?

Ist es für die Beantwortung dieser Frage von Bedeutung, ob

1.

die arbeitslose Person in einem Land in Nähe des zuständigen Staats (dem Staat der letzten Beschäftigung) lebt, so dass es ihr praktisch möglich ist, sich beim Arbeitsamt dieses Staates zu melden, selbst wenn sie dort nicht aufhältig ist?

2.

die arbeitslose Person nach der Rückkehr in den Wohnsitzstaat der Arbeitsverwaltung zur Verfügung steht und in diesem Staat ebenfalls Arbeitslosenleistungen beantragt?


25.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 324/13


Klage von Konkurrenten.no AS gegen die EFTA-Überwachungsbehörde vom 2. Juni 2012

(Rechtssache E-5/12)

2012/C 324/11

Am 2. Juni 2012 wurde vor dem EFTA-Gerichtshof eine Klage gegen die EFTA-Überwachungsbehörde eingereicht. Kläger ist Konkurrenten.no AS, vertreten durch Jon Midthjell, Rechtsanwalt, Advokatfirmaet Midthjell AS, Grev Wedels plass 5, 0151 Oslo, Norwegen.

Der Kläger ersucht den EFTA-Gerichtshof,

1.

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären und

2.

der Beklagten und etwaigen Streithelfern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Sachverhalt und rechtliche Begründung:

Bei dem Kläger handelt es sich um ein norwegisches Privatunternehmen. Das Unternehmen ist im Markt für regionale Expressbusse zwischen Süd- und Zentralnorwegen tätig.

Der Kläger beantragt die Aufhebung der am 5. April 2012 notifizierten Entscheidung der ESA, mit der der Zugang der Öffentlichkeit zur vollständigen Angabe des Inhalts des ESA-Falls Nr. 60510 untersagt wird.

Nach Ansicht des Klägers hat die EFTA-Überwachungsbehörde

gegen Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 2 der Regeln für den Zugang zu Dokumenten verstoßen, indem sie sich geweigert hat, die vollständige Angabe des Inhalts des Dossiers offenzulegen, und

gegen Artikel 16 des Überwachungs- und Gerichtshofabkommens verstoßen, da sie in der angefochtenen Entscheidung keine Gründe angegeben hat.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

25.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 324/14


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6642 — Eaton Corporation/Cooper Industries)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 324/12

1.

Am 17. Oktober 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Eaton Corporation („Eaton“, USA) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über das Unternehmen Cooper Industries plc („Cooper“).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Eaton: diversifiziertes Industrieunternehmen mit folgenden Hauptsparten: i) Luft- und Raumfahrt, ii) Automobile, iii) Elektrik, iv) Hydraulik und v) Lastkraftwagen,

Cooper: Herstellung von Elektroausrüstung.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6642 — Eaton Corporation/Cooper Industries per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).