ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2012.231.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 231

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

55. Jahrgang
2. August 2012


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2012/C 231/01

Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte am 1. August 2012: 0,75 % — Euro-Wechselkurs

1

2012/C 231/02

Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

2

2012/C 231/03

Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

3

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2012/C 231/04

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6663 — Ryanair/Aer Lingus III) ( 1 )

4

2012/C 231/05

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6668 — Mondi/Nordenia) ( 1 )

5

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2012/C 231/06

Veröffentlichung eines Eintragungsantrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

6

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

2.8.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 231/1


Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte (1)

am 1. August 2012: 0,75 %

Euro-Wechselkurs (2)

1. August 2012

2012/C 231/01

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2298

JPY

Japanischer Yen

96,20

DKK

Dänische Krone

7,4418

GBP

Pfund Sterling

0,78750

SEK

Schwedische Krone

8,3189

CHF

Schweizer Franken

1,2013

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,3850

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,358

HUF

Ungarischer Forint

280,38

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6967

PLN

Polnischer Zloty

4,1058

RON

Rumänischer Leu

4,5938

TRY

Türkische Lira

2,2112

AUD

Australischer Dollar

1,1691

CAD

Kanadischer Dollar

1,2320

HKD

Hongkong-Dollar

9,5359

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5145

SGD

Singapur-Dollar

1,5315

KRW

Südkoreanischer Won

1 386,34

ZAR

Südafrikanischer Rand

10,1682

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,8322

HRK

Kroatische Kuna

7,5160

IDR

Indonesische Rupiah

11 618,25

MYR

Malaysischer Ringgit

3,8301

PHP

Philippinischer Peso

51,298

RUB

Russischer Rubel

39,7770

THB

Thailändischer Baht

38,726

BRL

Brasilianischer Real

2,5221

MXN

Mexikanischer Peso

16,3514

INR

Indische Rupie

68,2220


(1)  Auf das letzte Geschäft vor dem angegebenen Tag angewandter Satz. Bei Zinstendern marginaler Zuteilungssatz.

(2)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


2.8.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 231/2


Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

2012/C 231/02

Image

Nationale Seite der von Belgien neu ausgegebenen und für den Umlauf bestimmten 2-Euro-Gedenkmünze

Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission alle Gestaltungsmerkmale von neuen Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Gemeinschaft Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich ausschließlich um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, sind jedoch auf der nationalen Seite mit einem national oder europaweit besonders symbolträchtigen Gedenkmotiv versehen.

Ausgabestaat: Belgien

Anlass: 75 Jahre „Concours Reine Elisabeth“ („Königin-Elisabeth-Wettbewerb“)

Kurzbeschreibung des Münzmotivs: Das Münzinnere zeigt das Emblem des Musikwettbewerbs „Concours Reine Elisabeth“ vor einem Bildnis von Königin Elisabeth im Linksprofil. Links bzw. rechts neben dem Bildnis befinden sich das Zeichen des Münzmeisters und das Zeichen der Brüsseler Prägestätte (Kopf des Erzengels Michael mit Helm). Oberhalb des Bildnisses sind die Jahreszahlen 1937-2012 angegeben. Unterhalb des Bildnisses befindet sich die Inschrift „QUEEN ELISABETH COMPETITION“. Das Länderkürzel „BE“ ist rechts neben dem Bildnis eingraviert.

Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.

Prägeauflage: 5 Millionen

Ausgabedatum: Mai 2012


(1)  Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.

(2)  Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).


2.8.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 231/3


Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

2012/C 231/03

Image

Nationale Seite der von Finnland neu ausgegebenen und für den Umlauf bestimmten 2-Euro-Gedenkmünze

Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission alle Gestaltungsmerkmale von neuen Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Gemeinschaft Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich ausschließlich um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, sind jedoch auf der nationalen Seite mit einem national oder europaweit besonders symbolträchtigen Gedenkmotiv versehen.

Ausgabestaat: Finnland

Anlass: 150. Geburtstag der Künstlerin Helene SCHJERFBECK

Kurzbeschreibung des Münzmotivs: Das Münzmotiv zeigt ein stilisiertes Selbstporträt der Künstlerin, links daneben den Text Helene SCHJERFBECK und rechts daneben die Jahreszahlen 1862-1946. Am unteren linken Rand der Münze sind die Jahreszahl 2012 und das Länderkürzel „FI“ eingraviert.

Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.

Prägeauflage: 2 Millionen

Ausgabedatum: September 2012


(1)  Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.

(2)  Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

2.8.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 231/4


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6663 — Ryanair/Aer Lingus III)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 231/04

1.

Am 24. Juli 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Ryanair Holdings plc („Ryanair“, Irland) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Aer Lingus Group plc („Air Lingus“, Irland) durch ein öffentliches Übernahmeangebot vom 19. Juni 2012.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Ryanair: Billigfluggesellschaft mit Tätigkeitsschwerpunkt im Passagierlinienflugverkehr mit Direktverbindungen in Europa,

Aer Lingus: ehemalige staatliche Fluggesellschaft in Irland, die 2006 privatisiert wurde. Im Wesentlichen im europäischen und transatlantischen Flugverkehr tätig.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6663 — Ryanair/Aer Lingus III per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).


2.8.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 231/5


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6668 — Mondi/Nordenia)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 231/05

1.

Am 25. Juli 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (1) des Rates bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Mondi Plc („Mondi“), das Teil der Mondi-Gruppe ist, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über das Unternehmen Nordenia International AG („Nordenia“).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Mondi: ein weltweit tätiger Hersteller von Verpackungspapier, speziellen Verpackungsprodukten und ungestrichenem Feinpapier, der darüber hinaus im Bereich Zeitungsdruckpapier in Südafrika, dem Vereinigten Königreich und Russland tätig ist,

Nordenia: ein multinationaler Hersteller flexibler Verpackungen, technischer Folien und folienbasierter Produktkomponenten.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6668 — Mondi/Nordenia per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

2.8.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 231/6


Veröffentlichung eines Eintragungsantrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2012/C 231/06

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 (1) des Rates Einspruch gegen den Antrag einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten ab dieser Veröffentlichung bei der Kommission eingehen.

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

„PANFORTE DI SIENA“

EG-Nr.: IT-PGI-0005-0795-28.01.2010

g.g.A. ( X ) g.U. ( )

1.   Name:

„Panforte di Siena“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland:

Italien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels:

3.1   Art des Erzeugnisses:

Klasse 2.4:

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

3.2   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt:

Mit dem Namen „Panforte di Siena“ wird eine Zuckerware bezeichnet, die durch Zubereitung und anschließendes Backen eines Teigs aus Mehl, kandierten Früchten, Schalenobst, einer Zuckermischung, Honig und Gewürzen hergestellt wird. Von dem Erzeugnis können zwei Sorten in den Verkehr gebracht werden:

die weiße Sorte, die mit Puderzucker bestreut ist;

die schwarze Sorte, die mit einer Mischung auf Gewürzbasis bedeckt ist.

„Panforte di Siena“ weist folgende äußeren Merkmale auf:

Form: rund oder rechteckig, wenn es als Ganzes verkauft wird, Spitzen oder Vierecke beim Verkauf in Teilstücken.

Abmessungen: Höhe: 14-45 mm; runde Form: Durchmesser 10-38 cm; rechteckige Form: Breite 10-20 cm, Länge 20-40 cm; Gewicht je nach Größe zwischen 33 g und 6 kg.

Konsistenz: weich, mittlere Schnittfestigkeit.

Äußere Merkmale: zerklüftete, unregelmäßige Oberfläche;

weiße Sorte: Die weiße Farbe entsteht durch den Puderzucker, mit dem das Erzeugnis bedeckt ist; der Puderzucker kann auch in einem Tütchen beigegeben sein, mit dem das Erzeugnis zum Zeitpunkt des Verzehrs bestreut wird;

schwarze Sorte: Die Farbe (dunkelbraun) entsteht durch das Auftragen einer Mischung auf Gewürzbasis.

Chemische Merkmale: Feuchtigkeitsgehalt des fertigen Erzeugnisses: höchstens 15 %.

Organoleptische Merkmale:

Geschmack: süß, mit einem Nachgeschmack nach kandierten Früchten und Mandeln und einem Duft nach Gewürzen, der bei der weißen Sorte leichter und bei der schwarzen Sorte sehr intensiv ausgeprägt ist.

3.3   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse):

„Panforte di Siena“ wird aus folgenden Zutaten hergestellt:

3.3.1   Obligatorische Zutaten

3.3.1.1

Weiße Sorte:

 

Weizenmehl „tipo 0“: 14-18 % des Teigs;

 

Schalenobst: ganze süße Mandeln, ungeschält, mindestens 18 % des Teigs;

 

kandierte Früchte: kandierte, gewürfelte Zedratzitrone und kandierte Orangenschale: mindestens 35-45 % des Teigs; die kandierten Früchte müssen zu mindestens 25 % aus Zedratzitrone bestehen;

 

Zucker: Saccharose, Glukosesirup oder Invertzucker bzw. eine Mischung daraus: 18-23 % des Teigs;

 

Honig: Blütenhonig: 2-5 % des Teigs;

 

Gewürze: Muskatnuss und Zimt: 0,3-1,5 % des Teigs;

 

sonstige Zutaten: Puderzucker zum Bestreuen, Stärkeoblaten für den Boden.

3.3.1.2

Schwarze Sorte:

 

Weizenmehl „tipo 0“: 8-18 % des Teigs;

 

Schalenobst: ganze süße Mandeln, ungeschält: mindestens 18 % des Teigs;

 

kandierte Früchte: kandierte Melone, gewürfelt, und kandierte Orangenschalen: 35-45 % des Teigs; kandierte Melone muss mindestens 40 % der verarbeiteten kandierten Früchte ausmachen;

 

Zucker: Saccharose, Glukosesirup oder Invertzucker bzw. eine Mischung daraus: 18-23 % des Teigs;

 

Gewürze: Muskatnuss, Zimt und süßer Pfeffer: mindestens 0,6-5 % des Teigs;

 

sonstige Zutaten: Mischung der genannten Gewürze zum Bestreuen, Stärkeoblaten für den Boden.

3.3.2   Fakultative Zutaten

3.3.2.1

Weiße Sorte:

 

Schalenobst: gemahlene Haselnüsse: höchstens 1,5 % des Teigs;

 

kandierte Früchte: kandierte Melone, gewürfelt: bis zu 25 % der verarbeiteten kandierten Früchte;

 

Gewürze: eine Mischung aus Muskatblüte, Pfeffer, Piment, Koriander und Gewürznelke;

 

Aromen: Vanille.

Nicht zulässig sind andere Zutaten sowie Zusatz-, Farb- oder Konservierungsstoffe.

3.3.2.2

Schwarze Sorte:

 

Kandierte Früchte: kandierte Zedratzitrone, gewürfelt, in einem Anteil von bis zu 25 % der verarbeiteten kandierten Früchte;

 

Gewürze: eine Mischung aus Muskatnuss, Koriander, Sternanis, Gewürznelke, Ingwer, Nelkenpfeffer, Chili;

 

Aromen: Vanille;

 

Karamell: höchstens 2 % des Teigs;

 

Walnüsse: höchstens 5 % des Teigs;

 

Honig: höchstens 5 % des Teigs;

 

Kakao zum Bestreuen.

Nicht zulässig sind andere Zutaten sowie Zusatz-, Farb- oder Konservierungsstoffe.

In beiden Sorten können innerhalb der in der Spezifikation angegebenen Obergrenzen gleichzeitig mehrere fakultative Zutaten verarbeitet werden.

3.4   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs):

3.5   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen:

Alle Verarbeitungsschritte müssen in dem in Artikel 4 angegebenen Gebiet erfolgen, weil nur so die organoleptischen Merkmale des Erzeugnisses gewährleistet werden können.

3.6   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.:

Die Verarbeitungs- und Verpackungsvorgänge dürfen nicht unterbrochen werden, weil das Erzeugnis sonst durch das Abkühlen seine Konsistenz verliert. Entscheidend ist die Aufrechterhaltung des unter Punkt 3.2 angegebenen richtigen Feuchtigkeitsgehalts. Wegen des hohen Gehalts an Zucker, Mehl und kandierten Früchten kann der Feuchtigkeitsgehalt im Erzeugnis durch Aufnahme von Feuchtigkeit aus der Umgebungsluft ansteigen, wodurch „Panforte di Siena“ ein durchscheinendes Aussehen und eine weiche, klebrige Konsistenz erhielte, was sich nachteilig auf seine organoleptischen Eigenschaften auswirken würde. „Panforte di Siena“ wird in dicht verschlossenen Papier- oder Pappverpackungen und in der Regel auch in versiegelter Vorverpackung in den Handel gebracht, wodurch die Aufnahme von Umgebungsfeuchtigkeit verhindert und die Einwirkung anderer externer Faktoren, insbesondere ein etwaiger Befall der Mandeln und des Mehls durch Schadorganismen (z. B. Mehlmotte) vermieden wird.

3.7   Besondere Vorschriften für die Etikettierung:

Auf der Verpackung und auf dem Verschlussband müssen die Wörter „Panforte di Siena“ und „Indicazione geografica protetta“ (ausgeschrieben oder in der Abkürzung IGP) sowie folgende weitere Angaben angebracht sein:

 

Name, Firmenname und Anschrift des Herstellungs- und des Verpackungsbetriebs;

 

das nachstehend abgebildete grafische Symbol des Erzeugnisses, das in unmittelbarer Verbindung mit der geschützten geografischen Angabe zu verwenden ist.

Freigestellt ist die Verwendung nachstehender Hinweise, die der örtlichen Tradition entsprechen:

 

„bianco“ oder „Margherita“ für die weiße Sorte;

 

„nero“ für die dunkle Sorte.

Verboten ist jeder Zusatz, der nicht ausdrücklich vorgesehen ist.

Zulässig sind jedoch Angaben, die sich auf private Marken beziehen, sofern diese keine anpreisende Bedeutung haben oder geeignet sind, den Verbraucher in die Irre zu führen, sowie andere wahrheitsgemäße und nachweisbare Hinweise, die nach den geltenden Vorschriften gestattet sind und nicht in Widerspruch zu Zweck und Inhalt des vorliegenden Dokuments stehen.

Der Name „Panforte di Siena“ muss in italienischer Sprache erscheinen.

Das Logo besteht aus einem Banner (einem Schild, der oben weiß und unten schwarz ist), welches von einem oben eingerollten gelben Band (Pantone 1205, (5 % M/30 % Y)) umgeben ist.

In dem Band ist der Schriftzug „Panforte di Siena“ (Schriftart Gill Extra Bold Condensed in schwarzer Farbe) eingetragen, der dem Verlauf des Bandes folgt; an der unteren Spitze ist das Wort „Panforte“ von den Wörtern „di Siena“ durch eine schwarze stilisierte Blüte mit fünf Blütenblättern getrennt. Auf dem oberen, in goldgelber Farbe (Pantone 117 (30 C/40 % M/70 % Y)) gehaltenen Fries befindet sich die Angabe „IGP“ in schwarzen Buchstaben der Schriftart Gill Extra Bold Condensed; die Buchstaben haben einen weißen, schwarz schattierten Rand. Unmittelbar darunter stehen auf jeweils einer Zeile die Wörter „Indicazione geografica protetta“ in schwarzen Buchstaben der Schriftart Gill Extra Bold. Die Größe des Logos kann proportional an die unterschiedlichen Verwendungszwecke angepasst werden. In der Mindestgröße beträgt die Höhe des Logos 1,4 cm.

Image

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets:

Das Gebiet der Herstellung und Verpackung von „Panforte di Siena“ umfasst das gesamte Verwaltungsgebiet der Provinz Siena.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:

5.1   Besonderheit des geografischen Gebiets:

„Panforte di Siena“ wird seit dem 12. Jahrhundert in Klöstern und Gewürzläden Sienas hergestellt, als Handel und Gewerbe in den Städten entlang des Frankenwegs ihren Aufschwung nahmen. In diesem besonderen Umfeld entwickelten sich rasch die wesentlichen Merkmale der sienesischen Süßwarenherstellung, die sich durch ihren ausgeprägten Charakter auszeichnen, was in der großen Zahl typischer Erzeugnisse und der großzügigen Verwendung von Gewürzen zum Ausdruck kommt; ermöglicht wurde dies durch den raschen wirtschaftlichen Aufstieg der Stadt und insbesondere auch durch das Können der Gewürzhändler, das durch ihren Erfolg und Ruhm weit über die Stadtmauern hinaus bezeugt wird. Diese ständige Vertiefung des von den sienesischen Gewürzhändlern jahrhundertelang eifersüchtig gehüteten Spezialwissens schuf im 19. Jahrhundert die Grundlage der Süßwarenindustrie, die noch heute den in Beschäftigung, Umsatz und Ausfuhrvolumen wichtigsten Wirtschaftssektor bildet.

Der Eintragungsantrag für die g.g.A. „Panforte di Siena“ beruht auf dem Ansehen des Erzeugnisses, das seit vielen Jahrhunderten belegt ist und sich aus einer Reihe wirtschaftlicher und kultureller Faktoren herleitet. Die Herstellung dieser Süßware, die zunächst nur innerhalb der Stadtmauern Sienas erfolgte, hat sich seit 1772 über die gesamte Provinz verbreitet. Die Produktion erfolgt wie schon früher durch bestimmte Hersteller, die wegen ihrer Spezialisierung als „panfortaio“ (also „Panforte-Hersteller“) bezeichnet werden. Diese Bezeichnung soll auf die besondere Professionalität hinweisen, die auf allen Herstellungsstufen erforderlich ist, also etwa bei der Kontrolle der gleichbleibenden Beschaffenheit der Zutaten wie auch bei der Formung des Produkts. Zu einem späteren Zeitpunkt kommt, teils als eigenständige Berufbezeichnung, teils in Verbindung mit der erstgenannten Berufsgruppe der „Canditore“ („Kandiermeister“) auf, der für das perfekte Kandieren, aber auch für die allgemeine Ausgewogenheit der Zuckerzutaten in dem Erzeugnis verantwortlich ist.

5.2   Besonderheit des Erzeugnisses:

„Panforte di Siena“ hat einen typischen, vollen Geschmack und eine zähe Konsistenz. Der Anschnitt hat eine glänzende Oberfläche, die durch die cremeweiße Farbe der Mandeln, das leuchtende Grün der kandierten Zedratzitrone und die kandierte Orange sowie die Farbe der reifen kandierten Melone gekennzeichnet ist. Die ganzen Mandeln sind gleichmäßig in der Masse verteilt, kennzeichnend für das Produkt ist auch die weiche Struktur. Der typische Biss ergibt sich durch die verschiedenen Zutaten, bei denen sich die faserige Struktur der Mandeln mit der weichen Struktur der kandierten Früchte und dem Teig, der diese zusammenhält, verbindet. Der charakteristische Geschmack ist das Ergebnis der verschiedenen Aromen der Zutaten, die durch die Gewürzmischung unterstrichen und zusammengeführt werden.

Das unumstrittene Ansehen von „Panforte di Siena“ ist dadurch entstanden, dass es sich als typische und unersetzliche Süßware für das Weihnachtsfest eingebürgert hat.

5.3   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g. U.) oder einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.):

„Panforte di Siena“ ist der vielleicht wichtigste Botschafter der traditionellen Küche Sienas. Es ist auf der ganzen Welt bekannt und hat eine Geschichte, deren Ursprünge bis in das Mittelalter zurückreichen. Es sei daran erinnert, dass „Panforte die Siena“ damals nicht nur als wertvolles Nahrungsmittel, sondern wegen des Gehalts an Gewürzen auch als Heilmittel, als eine Art Placebo, geschätzt wurde. Noch heute sind an den Wänden gegenüber dem Verkaufstisch der alten Apotheke auf der Piazza del Campo in Siena kostbare Bilder und mit goldener Tinte angefertigte Aufschriften zu bewundern, die auf Panforti, Ricciarelli und andere typische Produkte Sienas hinweisen.

Die sachkundige und großzügige Verwendung von Gewürzen in dem Teig weist auf den Ursprung von „Panforte di Siena“ in Siena zurück, das den Gewürzhandel seit dem Mittelalter dominierte, nicht zuletzt auch dank der strategischen Lage der Stadt, die damals zu den reichsten und fortschrittlichsten europäischen Städten am Frankenweg gehörte.

Qualität, Fülle und Geschick beim Umgang mit Gewürzen waren jahrhundertelang der Stolz der Klöster und der Gewürzhändler von Siena, und es ist bezeichnend, dass die renommiertesten Herstellungsbetriebe von „Panforte di Siena“ häufig aus ehemaligen alten Gewürzhandelsgeschäften vor Ort hervorgegangen sind.

Kennzeichnend für die Umgebung von Siena war schon immer die Erzeugung großer Mengen Weizen und damit auch Mehl (insbesondere im Gebiet „Crete“), Schalenobst (insbesondere Mandeln und Haselnüsse) und Honig. Sogar einige Arten von kandierten Früchten verweisen durch ihre Verwendung oder durch ihren Ursprung auf Siena. Ein besonderes Merkmal von „Panforte di Siena“ ist z. B. die ungewöhnliche Verwendung von Melone. Dies hat seinen Ursprung darin, dass in dem Gebiet eine lokale, als „Zatti“ bezeichnete Sorte wächst, bei der die Hersteller von Panforte festgestellt hatten, dass sie sich besonders gut für das Kandieren eignet, weil sie eine dünne Schale und ein besonders süßes und farbintensives Fruchtfleisch hat. Dies hat tatsächlich dazu geführt, dass diese Frucht lange Zeit speziell für die Herstellung von „Panforte di Siena“ im Umland von Siena angebaut wurde.

Der Name „Panforte“ ist erstmals zu Beginn des 19. Jahrhunderts belegt. Seit dieser Zeit wird das Erzeugnis nicht mehr nur in Gewürzhandelsgeschäften hergestellt, sondern in wesentlich größeren Mengen produziert, so dass auch der Absatz weit über das Gebiet von Siena hinaus und bis in die Läden von Florenz hin ausgeweitet werden konnte. Die erste Fabrik zur Herstellung von „Panforte di Siena“, gegründet von Natale Pepi, entstand 1810 nach der Schließung der Apotheke des Ospedale di Santa Maria della Scala während der Besatzung durch die napoleonischen Truppen. Ebenfalls im 19. Jahrhundert wird „Panforte“ im grundlegenden Text „La scienza in cucina e l'arte di mangiare bene“ (1891) (die Wissenschaft in der Küche und die Kunst des guten Essens) in der italienischen Küchenbibel „Artusi“ als typische sienesische Süßspeise genannt. Seit dieser Zeit gibt es keinen in Italien oder in einem anderen Land herausgegebenen Reiseführer mehr, in dem es nicht als typisches Erzeugnis der sienesischen Küche genannt wird. Insbesondere zu erwähnen ist der 1931 erschienene Reiseführer des Touring Club Italiano, in dem der hervorragende Ruf des Erzeugnisses bestätigt wird: „Die Süßwarenbranche in Siena kann eine Spezialität von internationalem Ansehen vorweisen, das weltberühmte Panforte di Siena“. Die weiße Sorte hat ein genaues Entstehungsdatum, das Jahr 1879, als zu Ehren der Königin Margherita, die die Stadt anlässlich des Palio im August besuchte, die Süßspeise erstmals mit einem geringeren Gewürzgehalt und mit Puderzuckerschicht hergestellt und in „panforte Margherita“ umbenannt wurde. Aufgrund des unmittelbaren Erfolgs genoss es auch unter dem Namen „Panforte bianco“ unumstrittenes Ansehen. Ursprünglich begann die Zubereitung von „Panforte di Siena“ im September, als bestimmte Zutaten wie z. B. Schalenobst leichter zu beschaffen waren, und dauerte bis zum Jahresende. Die Süßware wurde während des Weihnachtsfests verzehrt. Heutzutage wird „Panforte di Siena“ auch außerhalb des traditionellen Weihnachtsfests von verschiedenen mittelständischen Betrieben, Bäckereien und Konditoreien im gesamten Gebiet hergestellt, die zusammen etwa die Hälfte des Gesamtumsatzes typischer sienesischer Süßwaren erwirtschaften.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation:

(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

Die Verwaltungsbehörde hat das nationale Einspruchsverfahren eingeleitet und den Antrag auf Zuerkennung der geschützten geografischen Angabe „Panforte di Siena” im Amtsblatt Nr. 244 der Italienischen Republik vom 19. Oktober 2005 veröffentlicht.

Die konsolidierte Fassung der Spezifikation kann im Internet unter folgender Adresse abgerufen werden

http://www.politicheagricole.it/DocumentiPubblicazioni/Search_Documenti_Elenco.htm?txtTipoDocumento=Disciplinare%20in%20esame%20UE&txtDocArgomento=Prodotti%20di%20Qualit%E0>Prodotti%20Dop,%20Igp%20e%20Stg

oder direkt auf der Homepage des Ministeriums (http://www.politicheagricole.it) durch Anklicken von „Prodotti di qualità“ (links auf dem Bildschirm) und anschließend von „Disciplinari di Produzione all’esame dell’UE [regolamento (CE) n. 510/2006]“.


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.