ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.CE2012.038.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 38E

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

55. Jahrgang
11. Februar 2012


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III   Vorbereitende Rechtsakte

 

RAT

2012/C 038E/01

Standpunkt (EU) Nr. 3/2012 des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige in der Union
Vom Rat am 23. Januar 2012 festgelegt

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DE

 


III Vorbereitende Rechtsakte

RAT

11.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 38/1


STANDPUNKT (EU) Nr. 3/2012 DES RATES IN ERSTER LESUNG

im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige in der Union

Vom Rat am 23. Januar 2012 festgelegt

(3/2012/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 1 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 des Rates vom 10. Dezember 1987 zur Einführung der Grundregeln für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bestimmte Einrichtungen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft (4), die später aufgehoben und in die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (5) einbezogen wurde, wurde für mehr als zwei Jahrzehnte eine verlässliche Regelung für die Abgabe von Nahrungsmitteln an stark benachteiligte Personen in der Union (Nahrungsmittelhilferegelung) geschaffen und durch die Verringerung von wirtschaftlichen und sozialen Disparitäten ein positiver Beitrag zum sozialen Zusammenhalt der Union geleistet.

(2)

Die in Artikel 39 Absatz 1 des Vertrags niedergelegten Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) bestehen unter anderem darin, Märkte zu stabilisieren und für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen Sorge zu tragen. Über die Jahre hinweg hat die Nahrungsmittelhilferegelung bei der Verwirklichung beider Ziele geholfen und sich, indem sie die Ernährungsunsicherheit für besonders bedürftige Personen in der Union verringert, als wichtiges Instrument bewährt, das dazu beiträgt, die umfassende Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln in der Union zu gewährleisten und gleichzeitig die Interventionsbestände abzubauen.

(3)

Das Europäische Parlament hat die Kommission und den Rat in seiner Entschließung vom 7. Juli 2011 aufgefordert, eine Übergangslösung für die verbleibenden Jahre des gegenwärtigen Mehrjährigen Finanzrahmens zu erarbeiten, um eine sofortige und drastische Kürzung bei der Nahrungsmittelhilfe wegen der Verringerung der Mittel von 500 Millionen EUR auf 113 Millionen EUR zu vermeiden und um sicherzustellen, dass die auf Nahrungsmittelhilfe angewiesenen Menschen nicht unter Ernährungsarmut leiden.

(4)

Die derzeitige Nahrungsmittelhilferegelung basiert auf der Abgabe von Erzeugnissen aus den Interventionsbeständen der Union, die — zeitlich befristet – durch Käufe am Markt ergänzt wird. Die verschiedenen Reformen der GAP und die günstige Entwicklung der Erzeugerpreise haben jedoch dazu geführt, dass sich die Interventionsbestände und die Palette von verfügbaren Erzeugnissen schrittweise verringert haben. Nach der aktuellen Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind Käufe am Markt nur dann zulässig, wenn Erzeugnisse vorübergehend nicht verfügbar sind. Angesichts der Entscheidung des Gerichts in der Rechtssache T-576/08 (6) dürfen Ankäufe von Nahrungsmitteln auf dem Unionsmarkt die verringerten Interventionsbestände nicht regelmäßig ersetzen. Unter diesen Umständen scheint es angezeigt, die Nahrungsmittelhilferegelung zu beenden. Um den karitativen Einrichtungen in den Mitgliedstaaten, die die derzeitige Nahrungsmittelhilferegelung nutzen, genügend Zeit zu geben, sich auf die neue Situation einzustellen, sollte die Nahrungsmittelhilferegelung geändert und eine Übergangsfrist vorgesehen werden, während der Marktkäufe zu einer permanenten Bezugsquelle für die Nahrungsmittelhilferegelung werden, um die Interventionsbestände zu ergänzen, wenn keine geeigneten Interventionsbestände zur Verfügung stehen. Die Übergangsfrist sollte mit Ablauf des Jahresprogramms für 2013 enden.

(5)

Die Nahrungsmittelhilferegelung der Union sollte etwaige einzelstaatliche Nahrungsmittelhilferegelungen unberührt lassen.

(6)

Zur Gewährleistung einer wirtschaftlichen Haushaltsführung ist es notwendig, eine feste Obergrenze für die Unterstützung durch die Union festzusetzen. Die Nahrungsmittelhilferegelung sollte in das Verzeichnis der Ausgaben nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (7) aufgenommen werden, in dem die Maßnahmen aufgeführt sind, die aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) finanziert werden können.

(7)

Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Verwaltung der Nahrungsmittelhilferegelung in bestimmten Punkten verbessert werden muss. Die Kommission sollte daher für die Durchführung der Nahrungsmittelhilferegelung in den Jahren 2012 und 2013 Jahresprogramme aufstellen, die auf den der Kommission übermittelten Anträgen der Mitgliedstaaten und anderen als sachdienlich erachteten Informationen basieren. Die Mitgliedstaaten sollten ihre Anträge für Nahrungsmittel auf der Grundlage nationaler Nahrungsmittelhilfeprogramme einreichen und dabei ihre Ziele und Prioritäten in Bezug auf die Abgabe von Nahrungsmitteln an besonders bedürftige Personen darstellen, die Ernährungskriterien enthalten sollten. In diesem Zusammenhang ist es angebracht, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Erzeugnissen mit Ursprung in der Union Vorrang einzuräumen. Um schließlich eine angemessene Deckung der mit der Durchführung der Jahresprogramme verbundenen Kosten zu gewährleisten, ist es notwendig, dass den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt wird, im Rahmen der durch die Jahresprogramme zur Verfügung gestellten Mittel bestimmte Kosten zu erstatten, die den bezeichneten Einrichtungen im Zusammenhang mit der Verwaltung, Beförderung und Lagerung entstehen.

(8)

Die Mitgliedstaaten sollten angemessene Verwaltungs- und Warenkontrollen durchführen und Sanktionen im Falle von Unregelmäßigkeiten vorsehen, um sicherzustellen, dass die Jahresprogramme im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen durchgeführt werden.

(9)

Um sicherzustellen, dass die derzeitige Nahrungsmittelhilferegelung weiter angewandt werden kann und möglichst wirkungsvoll ausläuft, sollte die vorliegende Verordnung vom 1. Januar 2012 bis zum Abschluss des Jahresprogramms für 2013 gelten.

(10)

Die Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 1234/2007 sollten daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Dem Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 wird folgender Buchstabe angefügt:

„(g)

die Regelung für die Abgabe von Nahrungsmitteln an besonders bedürftige Personen in der Union gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.“

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 27 erhält folgende Fassung:

„Artikel 27

Regelung für die Abgabe von Nahrungsmitteln an besonders bedürftige Personen in der Union

(1)   Für die Jahre 2012 und 2013 wird eine Regelung geschaffen, in deren Rahmen über von den Mitgliedstaaten benannte Einrichtungen, die keine gewerblichen Unternehmen sind, Nahrungsmittel an besonders bedürftige Personen in der Union abgegeben werden können. Für die Zwecke dieser Nahrungsmittelhilferegelung werden Erzeugnisse aus Interventionsbeständen zur Verfügung gestellt bzw. — sofern keine für die Nahrungsmittelhilferegelung geeigneten Interventionsbestände zur Verfügung stehen — werden Nahrungsmittel am Markt erworben.

Für die Zwecke der Nahrungsmittelhilferegelung gemäß Unterabsatz 1 sind ‚besonders bedürftige Personen‘ natürliche Personen, einschließlich Familien oder aus diesen Personen bestehende Gruppierungen, für die nach einschlägigen Kriterien, die von den zuständigen nationalen Behörden aufgestellt wurden, festgestellt bzw. anerkannt wurde, dass sie sozial und finanziell abhängig sind oder für die anhand der von den benannten Einrichtungen angewandten und von den zuständigen nationalen Behörden genehmigten Kriterien bestimmt wird, dass sie sozial und finanziell abhängig sind.

(2)   Mitgliedstaaten, die sich an der Nahrungsmittelhilferegelung gemäß Absatz 1 beteiligen möchten, übermitteln der Kommission Nahrungsmittelhilfeprogramme, die Folgendes enthalten:

a)

nähere Angaben zu den Hauptmerkmalen und Zielen dieser Programme,

b)

Angabe der benannten Einrichtungen,

c)

die Anträge auf die innerhalb eines Jahres abzugebenden Mengen von Nahrungsmitteln und weitere zweckdienliche Angaben.

Die Mitgliedstaaten wählen die Nahrungsmittel anhand objektiver Kriterien aus, einschließlich Ernährungskriterien und Eignung für die Abgabe. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten Nahrungsmitteln mit Ursprung in der Union Vorrang einräumen.

(3)   Die Kommission nimmt auf der Grundlage der Anträge und weiterer zweckdienlicher Angaben gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Nahrungsmittelhilfeprogramme vorgelegt wurden, Jahresprogramme an.

Jedes Jahresprogramm enthält die jährlichen finanziellen Zuweisungen der Union je Mitgliedstaat.

Sind in das Jahresprogramm aufgenommene Nahrungsmittel aus den Interventionsbeständen des Mitgliedstaats, in dem die Erzeugnisse benötigt werden, nicht verfügbar, so sieht die Kommission im Jahresprogramm die Überführung dieser Erzeugnisse in diesen Mitgliedstaat aus Mitgliedstaaten vor, in deren Interventionsbeständen sie verfügbar sind.

Die Kommission kann ein Jahresprogramm ändern, wenn Entwicklungen eintreten, die sich auf seine Durchführung auswirken.

(4)   Die Nahrungsmittel werden kostenlos an die benannten Einrichtungen abgegeben.

Die Abgabe von Nahrungsmitteln an besonders bedürftige Personen erfolgt

a)

kostenlos oder

b)

zu einem Preis, der auf keinen Fall höher liegt, als dies durch die Kosten gerecht-fertigt ist, die der benannten Einrichtung bei deren Abgabe entstehen und die keine Kosten darstellen, die gemäß Absatz 7 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b gedeckt werden können.

(5)   Die Mitgliedstaaten, die sich an der Nahrungsmittelhilferegelung gemäß Artikel 1 beteiligen,

a)

übermitteln der Kommission einen jährlichen Bericht über die Durchführung der Nahrungsmittelhilfeprogramme;

b)

unterrichten die Kommission rechtzeitig über Entwicklungen, die sich auf die Durchführung der Nahrungsmittelhilfeprogramme auswirken.

(6)   Die Union finanziert die im Rahmen der Regelung zuschussfähigen Kosten. Für die Finanzierung gilt eine Obergrenze von 500 Mio. EUR je Haushaltsjahr.

(7)   Im Rahmen der Regelung sind folgende Kosten zuschussfähig:

a)

die Kosten der den Interventionsbeständen entnommenen Nahrungsmittel,

b)

die Kosten der am Markt erworbenen Nahrungsmittel und

c)

die Kosten für die Beförderung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zwischen Mitgliedstaaten.

Im Rahmen der für die Durchführung der Jahresprogramme in einem Mitgliedstaat verfügbaren Finanzmittel können die zuständigen nationalen Behörden die folgenden Kosten als zuschussfähig ansehen:

a)

die Kosten für die Beförderung von Nahrungsmitteln zu den Lagerorten der benannten Einrichtungen;

b)

die folgenden den benannten Einrichtungen entstehenden Kosten, soweit diese Kosten in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung der Jahresprogramme stehen:

i)

Verwaltungskosten;

ii)

Kosten für die Beförderung zwischen den Lagerorten der benannten Einrichtungen und den Endabgabestellen;

iii)

Lagerungskosten.

(8)   Die Mitgliedstaaten nehmen Verwaltungs- und Warenkontrollen vor, um die Durchführung der Jahresprogramme im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften zu gewährleisten, und legen die im Fall von Unregelmäßigkeiten geltenden Sanktionen fest.

(9)   Auf der Verpackung der im Rahmen der Jahresprogramme abgegebenen Nahrungsmittel sowie an den Abgabestellen werden die Worte ‚Hilfe der Europäischen Union‘ zusammen mit dem Emblem der Europäischen Union deutlich sichtbar angebracht.

(10)   Die Nahrungsmittelhilferegelung gemäß Absatz 1 lässt dem Unionsrecht entsprechende einzelstaatliche Regelungen unberührt, in deren Rahmen Nahrungsmittel an besonders bedürftige Personen abgegeben werden.“

2.

Dem Artikel 204 wird folgender Absatz angefügt:

„(6)   Artikel 27 gilt ab dem 1. Januar 2012 bis zum Abschluss des Jahresprogramms für 2013.“

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2012 bis zum Abschluss des Jahresprogramms für 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 84 vom 17.3.2011, S. 49.

(2)  ABl. C 104 vom 2.4.2011, S. 44.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 26. März 2009 (ABl. C 117 E vom 6.5.2010, S. 258) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 23. Januar 2012.

(4)  ABl. L 352 vom 15.12.1987, S. 1.

(5)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(6)  Rechtssache T-576/08 Deutschland/Kommission, Urteil vom 13. April 2011 (noch nicht veröffentlicht).

(7)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.


BEGRÜNDUNG DES RATES

I.   EINLEITUNG

Die Kommission hat dem Rat am 25. September 2008 den eingangs genannten Vorschlag vorgelegt (1).

Das Europäische Parlament hat seine Stellungnahme in erster Lesung am 26. März 2009 abgegeben.

Die Kommission hat am 17. September 2010 einen geänderten Vorschlag unterbreitet (2). Am 3. Oktober 2011 hat die Kommission einen neuen geänderten Vorschlag vorgelegt (3), der den vorhergehenden Vorschlag ersetzt.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss hat am 7. Dezember 2011 Stellung genommen.

Der Rat hat am 15. Dezember 2011 eine politische Einigung über den Wortlaut des Entwurfs erzielt.

II.   ZIELE

Die Regelung wurde ursprünglich 1987 eingeführt, um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, öffentliche Bestände überschüssiger Nahrungsmittel zur Verwendung als Nahrungsmittelhilfe freizugeben. Seitdem hat sich die Lage geändert (Interventionsbestände sind nahezu nicht mehr vorhanden); deshalb hat die Kommission 2008 einen Vorschlag angenommen, mit dem Nahrungsmittelankäufe auf dem offenen Markt dauerhaft ermöglicht werden sollen. Die wichtigsten Elemente dieses Vorschlags waren die Einführung einer nationalen Kofinanzierung und von Dreijahres-Abgabeplänen sowie die Zuschussfähigkeit der Erzeugnisse, die nicht Gegenstand von Interventionen waren.

In dem jüngsten geänderten Vorschlag von Oktober 2011 ist die Angleichung der Agrarrechtsvorschriften der EU an die Bestimmungen des Vertrags von Lissabon über delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte vorgesehen; vorgesehen sind ferner eine hundertprozentige Finanzierung aus EU-Mitteln mit einer Jahresobergrenze von 500 Millionen EUR sowie die Erstattung von Lagerungskosten an karitative Einrichtungen und die Beibehaltung der derzeitigen Jahrespläne. Außerdem sollen Marktkäufe für das Programm eine permanente Bezugsquelle zur Ergänzung der Interventionsbestände darstellen.

III.   ANALYSE DES STANDPUNKTS DES RATES IN ERSTER LESUNG

Im Standpunkt des Rates werden die meisten Änderungen, die die Kommission an dem geänderten Vorschlag vorgenommen hat, bestätigt und somit alle wesentlichen Abänderungen des Europäischen Parlaments in erster Lesung berücksichtigt.

Insbesondere akzeptiert der Rat die Sicht des Europäischen Parlaments in Bezug auf folgende Punkte: die vollständige Finanzierung des Programms durch Unionsmittel, die Möglichkeit, Nahrungsmitteln mit Ursprung in der Union den Vorzug zu geben, und den Ansatz, wonach Beförderungs-, Lagerungs- und Verwaltungskosten, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Anwendung der Regelung stehen, zuschussfähig sein können.

Mit dem Standpunkt des Rates werden zudem einige Änderungen an dem geänderten Vorschlag eingeführt, für die sich keine Entsprechungen in der Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung finden, da diese sich auf den ersten Vorschlag von 2008 bezieht:

Die von der Kommission vorgeschlagene zusätzliche Rechtsgrundlage zum sozialen Zusammenhalt (Artikel 175 Absatz 3 AEUV) wird gestrichen;

das Programm läuft innerhalb der GAP bis zum 31. Dezember 2013 aus;

die Angleichungsbestimmungen werden ausnahmsweise gestrichen, und

die Regelung soll rückwirkend ab dem 1. Januar 2012 gelten.


(1)  Dok. 13195/08.

(2)  Dok. 13435/10.

(3)  Dok. 15054/11.