ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2011.169.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 169

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

54. Jahrgang
9. Juni 2011


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

ENTSCHLIESSUNGEN

 

Rat

2011/C 169/01

Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Förderung neuer und wirksamer Formen der Beteiligung aller Jugendlichen am demokratischen Leben in Europa

1

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2011/C 169/02

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

6

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2011/C 169/03

Euro-Wechselkurs

8

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2011/C 169/04

Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

9

 

DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

 

EFTA-Überwachungsbehörde

2011/C 169/05

Keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 EWR-Abkommen

10

2011/C 169/06

Keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 EWR-Abkommen

11

2011/C 169/07

Keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 EWR-Abkommen

12

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäische Kommission

2011/C 169/08

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2011 — Unionsverfahren für den Katastrophenschutz — Übungen

13

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2011/C 169/09

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

14

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR, außer dass Erzeugnisse betroffen sind, die in Anhang I des Vertrages genannt sind

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

ENTSCHLIESSUNGEN

Rat

9.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 169/1


Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Förderung neuer und wirksamer Formen der Beteiligung aller Jugendlichen am demokratischen Leben in Europa

2011/C 169/01

DER RAT UND DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN —

1.   UNTER HINWEIS AUF DEN POLITISCHEN HINTERGRUND DIESES THEMAS, DER IM ANHANG DARGELEGT IST, INSBESONDERE ABER AUF FOLGENDES:

1.

Nach Artikel 165 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hat die Tätigkeit der Europäischen Union die verstärkte Beteiligung der Jugendlichen am demokratischen Leben in Europa zum Ziel.

2.

In der Entschließung über einen erneuerten Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa (2010-2018) (1) wird auf die Förderung des gesellschaftlichen Engagements Jugendlicher als eines der allgemeinen Ziele Bezug genommen und die Teilhabe als eines der acht Aktionsfelder benannt. In der Entschließung wird erklärt, dass die Anerkennung aller jungen Menschen als Bereicherung für die Gesellschaft und der Einsatz für ihr Recht, an der Gestaltung der sie betreffenden politischen Strategien mitzuwirken, und zwar mittels eines ständigen strukturierten Dialogs mit der Jugend und Jugendorganisationen, zu den Leitgrundsätzen gehören, die bei allen Strategien und Maßnahmen, die junge Menschen betreffen, zu beachten sind.

2.   UNTER BERÜCKSICHTIGUNG FOLGENDER ASPEKTE:

1.

Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union lautet wie folgt: „Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören.“ Gemäß Artikel 10 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union haben alle Bürgerinnen und Bürger das Recht, am demokratischen Leben der Union teilzunehmen.

2.

Nach den Artikeln 11 und 12 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person das Recht auf freie Meinungsäußerung sowie das Recht, sich friedlich mit anderen zu versammeln und zusammenzuschließen. Artikel 24 sieht vor, dass Kinder ihre Meinung frei äußern können und dass ihre Meinung in Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt wird —

3.   ERKENNEN FOLGENDES AN:

1.

Jugendliche stehen heute vor zahlreichen Herausforderungen in Bezug auf Arbeitslosigkeit und die damit verbundene drohende Armut sowie ein geringeres Bildungsniveau und frühen Schulabbruch in bestimmten Regionen (2). In einigen Mitgliedstaaten ist die Wahlbeteiligung von Jugendlichen nur unterdurchschnittlich hoch.

2.

Jugendliche können einen wertvollen Beitrag zur Entwicklung der Gesellschaft leisten. Ihre Mitwirkung an der Suche nach Antworten auf gesellschaftliche Probleme und Herausforderungen ist unerlässlich, damit alle jungen Leute ihre Fähigkeiten uneingeschränkt einbringen können und praktikable, sinnvolle und nachhaltige Lösungen gefunden werden.

3.

Die Ergebnisse öffentlicher Konsultationen und der EU-Jugendbericht zeigen, dass Jugendliche ihren Beitrag zur Gestaltung der gesellschaftlichen Entwicklung mit den Möglichkeiten und Mitteln der partizipativen Demokratie (3) als zentrale Priorität betrachten. Es ist von entscheidender Bedeutung, die Meinung Jugendlicher in allen sie betreffenden Politikbereichen und Entscheidungsprozessen anzuerkennen.

4.

Ein besseres Verständnis der Gründe für den Rückgang herkömmlicher Mitgliedschaften in Organisationen und die im Durchschnitt geringe Beteiligung Jugendlicher an den Mechanismen der repräsentativen Demokratie ist notwendig.

5.

Die stärkere Beteiligung junger Menschen kann zur sozialen, politischen, kulturellen und wirtschaftlichen Entwicklung beitragen, und falls mehr Menschen und Ideen in der Öffentlichkeit vertreten sind, können Entscheidungen besser begründet werden.

6.

Sowohl die repräsentative als auch die partizipative Demokratie sind zunehmend mit der Nutzung von Medien und der E-Beteiligung („E-Participation“) verknüpft, durch die der Zugang zu ausführlichen Informationen verbessert wird und die Beteiligung einer größeren Zahl von Menschen an Meinungsbildungs- und Entscheidungsprozessen ermöglicht wird; außerdem können dadurch mehr Jugendliche die Gelegenheit erhalten, Informationen nicht einfach nur zu konsumieren, sondern auch zu produzieren;

4.   STELLEN FOLGENDES FEST:

1.

Die Beteiligung Jugendlicher am demokratischen Leben bietet echte Möglichkeiten für eine Mitwirkung an Entscheidungsprozessen. Die Entscheidungsträger sind insofern aufgerufen, die Meinungen von Jugendlichen zu berücksichtigen und dadurch günstige Rahmenbedingungen für einen Dialog in der Gesellschaft zu schaffen, der soziale Gerechtigkeit, kritisches Denken, aktive Beiträge und Meinungsäußerungen umfasst und der die Instrumente, Mittel und Möglichkeiten nutzt, die in einer repräsentativen und partizipativen Demokratie auf allen Ebenen der Gesellschaft vorhanden sind.

2.

Die Unterstützung und Motivierung Jugendlicher sowohl individuell als auch kollektiv durch Jugendverbände, informelle Jugendgruppen sowie andere Arten von Aktivitäten und Initiativen ist unerlässlich, damit die uneingeschränkte Beteiligung Jugendlicher am demokratischen Leben erreicht wird.

3.

Durch das Programm „Jugend in Aktion“ wird ein wertvolles Instrument geschaffen, mit dem die Beteiligung von — nicht zuletzt auch benachteiligten — Jugendlichen und ihre Einbeziehung in lokale, regionale und internationale Projekte gefördert, ihren Bedürfnissen und Ideen Rechnung getragen und ihr Verantwortungsbewusstsein gestärkt wird;

5.   SIND FOLGENDER AUFFASSUNG:

1.

Ein breites Wissen über die Möglichkeiten der Beteiligung und über die Achtung der Menschenrechte und der Gewaltlosigkeit ist für eine aktive und erfolgreiche Beteiligung an der Gesellschaft von grundlegender Bedeutung.

2.

Freiwilligentätigkeiten als eine Form der Beteiligung spielen eine wichtige Rolle in der Gesellschaft und bieten Chancen und Mittel zur Verbesserung persönlicher Fähigkeiten und zur Entwicklung von Solidarität und sozialer Verantwortung.

3.

Geeignete Informations- und Lernangebote in der formalen Bildung und beim nicht formalen Lernen sind wesentlich, damit die Beteiligung Jugendlicher verbessert wird. Beteiligung muss als ein Prozess gesehen werden, der im frühen Alter beginnt und während des ganzen Lebens andauert. Darum sollte Beteiligung in allen Lebensbereichen stattfinden, z.B. in der Familie, in der formalen Bildung, beim nicht formalen und informellen Lernen sowie in der Aus- und Weiterbildung, bei außerschulischen Aktivitäten und im Beruf.

4.

Für eine effektive Beteiligung an der Gesellschaft müssen Jugendliche die Schlüsselkompetenzen, die für lebenslanges Lernen erforderlich sind, erwerben und weiterentwickeln; dazu zählen insbesondere Kommunikationsfähigkeiten, digitale Kompetenzen, Lernkompetenz, soziale Kompetenz und Bürgerkompetenz sowie Kulturbewusstsein und kulturelle Ausdrucksfähigkeit; außerdem fördert Beteiligung das Erwerben von Schlüsselkompetenzen. Die Gesellschaft sollte großen Wert auf die Förderung eines gleichberechtigten und offenen Zugangs zum lebenslangen Lernen für alle Jugendlichen legen.

5.

Die Beteiligung am demokratischen Leben ist ein wechselseitiger und fortlaufender Prozess. Jugendliche sollten an der Entwicklung, Durchführung und Bewertung politischer Strategien, die sie betreffen, beteiligt werden. Regelmäßiges Feedback für Jugendliche über das Ergebnis strukturierter Dialoge, öffentlicher Anhörungen oder anderer Formen der Beteiligung ist wichtig. Ebenso ist es von Bedeutung, Informationen über Entscheidungsprozesse und die Durchführung von Maßnahmen, die Jugendlichen wichtig sind, zur Verfügung zu stellen;

6.   BETONEN FOLGENDES:

1.

Der Zugang zu Informationen ist für eine Beteiligung von zentraler Bedeutung. Obwohl es verschiedene europäische Informationsstrukturen, -netze und -kanäle gibt, hat eine beträchtliche Zahl Jugendlicher keinen Zugang zu den Informationen, die für die Beteiligung am demokratischen Leben erforderlich sind. Neue Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) können das Instrumentarium liefern, um Jugendliche mit ihren Gemeinschaften und mit demokratischen Strukturen zusammenzubringen und ihre Beteiligung zu fördern.

2.

Neue Medien können in Ergänzung zu und in Verbindung mit herkömmlichen Beteiligungsprozessen und Informationskanälen genutzt werden. Sie können schnelle und attraktive nutzerfreundliche Instrumente für Jugendliche bieten, und zwar nicht nur für die alltägliche Kommunikation, sondern auch hinsichtlich der Förderung ihrer Beteiligung am demokratischen Leben. Die Nutzung neuer oder herkömmlicher Medien für Botschaften an Jugendliche und von Jugendlichen in Bezug auf die Beteiligung am gesellschaftlichen Leben und an der repräsentativen Demokratie kann ein geeigneter Weg sein, auf die Bedürfnisse Jugendlicher einzugehen, da viele von ihnen im täglichen Leben regelmäßig neue IKT nutzen.

3.

Weil ein großer Teil der Bevölkerung Zugang zu IKT hat und imstande ist, sie zu benutzen, können IKT Massenbefragungen, groß angelegte grenzüberschreitende Debatten und eine breite Beteiligung ermöglichen und — je nach der angewandten Methode — in ganz Europa zu mehr Transparenz bei der Mitwirkung an demokratischen Entscheidungsprozessen beitragen.

4.

Die Verbesserung der Schlüsselkompetenzen und der Medienkompetenz Jugendlicher, die sie in die Lage versetzt, Medien besser zu begreifen, zu nutzen, zu beeinflussen und zu gestalten, ist entscheidend dafür, dass sie sich am demokratischen Leben angemessen beteiligen können. Sowohl die formalen Bildungssysteme als auch das nicht formale Lernen spielen dabei eine grundlegende Rolle; deshalb wäre das Herstellen von engeren Kontakten zwischen diesen Bereichen für beide Seiten günstig. Jugendarbeit ist wichtig, um Informationen weiterzugeben und Medienkompetenz sowie digitale Kompetenzen zu entwickeln und somit die effektive Beteiligung zu verbessern;

7.   ERSUCHEN DAHER DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE KOMMISSION, IM RAHMEN IHRER JEWEILIGEN ZUSTÄNDIGKEITSBEREICHE:

a)

die Strategie „Europa 2020“ für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum mit der Leitinitiative „Jugend in Bewegung“ zu nutzen, um das Bürgerengagement und die Beteiligung Jugendlicher am demokratischen Leben zu verbessern. Kompetenzen, die Jugendliche in diesem Zusammenhang erwerben, wie Führungsqualitäten, Kommunikation, Selbstmanagement, Problemlösung und Eigeninitiative, sind für sie nicht nur beim Eintritt ins Erwerbsleben nützlich, sondern auch, wenn sie sich in der repräsentativen und partizipativen Demokratie einbringen wollen;

b)

die allgemeine jugendpolitische Dimension sowie die Rolle der Jugendarbeit und der Teilhabe der Jugend an der Durchführung der Strategie „Europa 2020“ und der Leitinitiative „Jugend in Bewegung“ zu stärken und das Konzept der Mobilität Jugendlicher auf alle Jugendlichen und Jugendbetreuer auszuweiten, so dass sie ihre persönlichen Fähigkeiten besser entwickeln können und zu einer uneingeschränkten Beteiligung am Bildungssystem, am Arbeitsmarkt und am gesellschaftlichen Leben motiviert werden;

c)

die Entwicklung von Schwerpunktaktivitäten mit dem Ziel, die Beteiligung Jugendlicher zu fördern, entsprechend den Vereinbarungen in der Entschließung über einen erneuerten Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa (2010-2018) fortzusetzen;

d)

das Bildungsangebot für digitale Kompetenzen und Medienkompetenz sowohl im nicht formalen Lernen als auch in der formalen Bildung zu verbessern, damit Jugendliche, wie in der Leitinitiative „Eine digitale Agenda für Europa“ der Strategie „Europa 2020“ dargelegt, die erforderlichen Kompetenzen erlangen, um in zunehmendem Maße aktiv in die E-Beteiligung eingebunden zu werden;

e)

Kinder und Jugendliche stärker über ihre demokratischen Rechte und demokratische Werte im Allgemeinen aufzuklären und dabei die Menschenrechte, wie sie im Vertrag von Lissabon, in der Charta der Grundrechte der EU, im Übereinkommen der VN über die Rechte des Kindes und in internationalen Übereinkommen festgelegt sind, herauszustellen;

f)

den Zugang aller Kinder und Jugendlichen zum demokratischen Leben auf lokaler, regionaler, nationaler und europäischer Ebene zu gewährleisten und zu erleichtern, indem beispielsweise mehr Informationen über Möglichkeiten der Beteiligung angeboten werden, indem sie zur Beteiligung motiviert werden und indem für die Beteiligung Jugendlicher bestehende Foren weiterentwickelt und neue geschaffen werden; dabei sind besonders Jugendliche mit weniger Chancen und Jugendliche, die keiner organisierten Gruppe (Vereine, Nichtregierungsorganisationen) angehören, zu berücksichtigen;

g)

das Lernangebot betreffend Demokratie, Teilhabe und Menschenrechte für Berufsgruppen, die mit Kindern und Jugendlichen oder für Kinder und Jugendliche arbeiten, zu fördern und Entscheidungsträger auf allen Ebenen mit entsprechenden Informationen und Kenntnissen über bewährte Verfahren im Hinblick auf innovative Formen der Beteiligung Jugendlicher zu unterstützen;

h)

ein umfangreiches und vielfältigeres Spektrum an Möglichkeiten zur Verfügung zu stellen, damit Akteure der formalen Bildung und des nicht formalen Lernens zusammen auf eine stärkere Teilhabe und ein stärkeres bürgerschaftliches Engagement Jugendlicher hinarbeiten und verschiedene Formen des „Erwerbs von Partizipationskompetenz“ von Kindheit an unterstützen;

i)

den sektorübergreifenden Ansatz und den horizontalen Charakter von Maßnahmen, die die Lebensbedingungen Jugendlicher betreffen, zu berücksichtigen, wenn Konzepte, Strategien oder politische Vorgaben ausgearbeitet oder Instrumente geschaffen werden, mit denen die aktive und verantwortungsvolle Beteiligung Jugendlicher gefördert werden soll, wobei den Erkenntnissen und der Forschung im Jugendbereich als Grundlage für Maßnahmen in Bezug auf aktive Bürgerschaft und Beteiligung sowie den Ansichten der Jugendlichen Rechnung getragen wird;

j)

im neuen Jugendbericht 2012 auf die Beteiligung Jugendlicher am demokratischen Leben einzugehen und dabei die möglichen Unterschiede zwischen jungen Frauen und Männern bei der Beteiligung ebenso wie die Beteiligungsmuster von benachteiligten Jugendlichen zu untersuchen;

k)

die im Hinblick auf die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen bereits angewandten Methoden zu prüfen, zu überwachen und zu bewerten und erforderlichenfalls bestehende Instrumente weiterzuentwickeln oder bezüglich der Beteiligung Qualitätsnormen, Leitlinien, neue Technologien und Methoden einzuführen;

l)

einen Prozess des voneinander Lernens im Rahmen der offenen Koordinierungsmethode im Jugendbereich einzuleiten;

m)

die Mitwirkung von jungen Menschen und Jugendorganisationen bei der Entwicklung von Konzepten, Strategien oder Aktionsplänen zu fördern, bei denen es um die Beteiligung der Jugend am demokratischen Leben in Europa geht;

n)

zu prüfen, wie alle Jugendlichen ermutigt werden können, sich aktiv mit dem demokratischen Prozess auseinanderzusetzen und, sofern sie wahlberechtigt sind, ihr Wahlrecht auch zu nutzen;

o)

Jugendorganisationen und Initiativen auf lokaler, nationaler und europäischer Ebene zu unterstützen und nach dem Prinzip „Von unten nach oben“ Ideen und Möglichkeiten für die Beteiligung Jugendlicher am demokratischen Leben zu fördern;

p)

die Mobilität aller Jugendlichen durch Maßnahmen wie z.B. eine verbesserte Umsetzung der Empfehlung über die Mobilität junger Freiwilliger innerhalb der Europäischen Union zu erleichtern. Dies würde zu einer Verbesserung der persönlichen und beruflichen Fähigkeiten und Kompetenzen Jugendlicher sowie ihrer Beschäftigungsfähigkeit führen;

8.   ERSUCHEN DIE KOMMISSION:

die Beteiligung Jugendlicher am demokratischen Leben in Europa zu untersuchen, darüber zu beraten und weitere Überlegungen dazu anzustellen;

die statistischen Indikatoren über die Beteiligung Jugendlicher am demokratischen Leben in der Übersichtstafel der Indikatoren für die Jugend weiterzuentwickeln;

das Europäische Jugendportal entsprechend den Bedürfnissen junger Menschen im Hinblick auf einen leichten Zugang zu Informationen umzugestalten;

dafür zu sorgen, dass die Ansichten junger Menschen weiterhin in die nächste Generation des EU-Jugendprogramms einfließen.


(1)  ABl. C 311 vom 19.12.2009, S. 1.

(2)  SEK(2009) 549, Kapitel 2.1.

(3)  SEK(2009) 549, Kapitel 3.1.5.


ANHANG

1.

Entschließung des Rates vom 25. November 2003 zum Thema „Gestaltung der Schule als offenes Lernumfeld, um Schulabbruch und Missbehagen bei Jugendlichen vorzubeugen und entgegenzuwirken und die soziale Integration der Jugendlichen zu fördern“ (2003/C 295/02) (1). In dieser Entschließung hat der Rat gemeinsame Ziele gebilligt und die Beteiligung Jugendlicher und Informationen für Jugendliche als vorrangig aufgeführt.

2.

Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 24. Mai 2005 zur Umsetzung der gemeinsamen Ziele im Bereich der Jugendinformation (ABl. C 141/2005, S. 5) (2).

3.

Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007-2013, in dem die Beteiligung Jugendlicher, einschließlich verschiedener Formen der Freiwilligentätigkeit, nachdrücklich unterstützt wird (3).

4.

Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung der gemeinsamen Ziele im Bereich Einbeziehung und Information der Jugendlichen im Hinblick auf die Förderung ihres europäischen Bürgersinns, von den für Jugendfragen zuständigen Ministern im November 2006 angenommen (4).

5.

Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 22. Mai 2008 über die Beteiligung junger Menschen mit geringeren Möglichkeiten (5).

6.

Schlussfolgerungen des Rates vom 22. Mai 2008 zu einem europäischen Konzept für die Medienkompetenz im digitalen Umfeld (6).

7.

Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum (7).

8.

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Jugend in Bewegung: Eine Initiative zur Freisetzung des Potenzials junger Menschen, um in der Europäischen Union intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu erzielen (8).

9.

Schlussfolgerungen der Rates vom 19. November 2010 zur Initiative „Jugend in Bewegung“ — Ein integriertes Konzept für die Bewältigung der Herausforderungen, mit denen sich junge Menschen konfrontiert sehen (9).

10.

Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 19. November 2010 zur Jugendarbeit (10).

11.

Empfehlung vom 20. November 2008 über die Mobilität junger Freiwilliger innerhalb der Europäischen Union (11).


(1)  ABl. C 295 vom 5.12.2003, S. 6.

(2)  ABl. C 141 vom 10.6.2005, S. 5.

(3)  ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 30.

(4)  ABl. C 297 vom 7.12.2006, S. 6.

(5)  ABl. C 141 vom 7.6.2008, S. 1.

(6)  ABl. C 140 vom 6.6.2008, S. 8.

(7)  KOM(2010) 2020.

(8)  KOM(2010) 477 endgültig.

(9)  ABl. C 326 vom 3.12.2010, S. 9.

(10)  ABl. C 327 vom 4.12.2010, S. 1.

(11)  ABl. C 319 vom 13.12.2008, S. 8.


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

9.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 169/6


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR, außer dass Erzeugnisse betroffen sind, die in Anhang I des Vertrages genannt sind)

2011/C 169/02

Datum der Annahme der Entscheidung

15.4.2011

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

NN 62/10

Mitgliedstaat

Tschechische Republik

Region

Mischgebiete

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Dotace na ochranu lesních porostů do jejich zajištění

Rechtsgrundlage

1)

Zákon č. 252/1997 Sb., o zemědělství, ve znění zákona č. 62/2000 Sb., zákona č. 307/2000 Sb. a zákona č. 128/2003 Sb. (§ 2 odst. 3)

2)

Nařízení vlády č. 505/2000 Sb., kterým se stanoví podpůrné programy k podpoře mimoprodukčních funkcí zemědělství, k podpoře aktivit podílejících se na udržování krajiny, programy pomoci k podpoře méně příznivých oblastí, a kritéria pro jejich posuzování, ve znění nařízení vlády č. 500/2001 Sb. a nařízení vlády č. 203/2004 Sb. (§ 12 písm. c) bod 1.)

Art der Beihilfe

Regelung

Ziel

Forstsektor

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Haushaltsmittel insgesamt: 62,40 CZK (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

100 %

Laufzeit

1.5.2004-31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Forstwirtschaft und Holzeinschlag

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministerstvo zemědělství

Těšnov 17

117 05 Praha 1

ČESKÁ REPUBLIKA

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

20.4.2011

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.32174 (10/N)

Mitgliedstaat

Rumänien

Region

România

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Acordarea unui ajutor de stat temporar în domeniul producției primare de produse agricole

Rechtsgrundlage

Proiect de Ordonanță de Urgență privind acordarea unui ajutor de stat temporar în domeniul producției primare de produse agricole

Art der Beihilfe

Regelung

Ziel

Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

 

Haushaltsmittel insgesamt: 1 300 RON (in Mio.)

 

Jährliche Mittel: 1 300 RON (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

0 %

Laufzeit

bis zum 31.12.2011

Wirtschaftssektoren

Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministerul Agriculturii și Dezvoltării Rurale

Bd. Carol I nr. 24, sector 3

București

ROMÂNIA

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

9.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 169/8


Euro-Wechselkurs (1)

8. Juni 2011

2011/C 169/03

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,4608

JPY

Japanischer Yen

116,60

DKK

Dänische Krone

7,4571

GBP

Pfund Sterling

0,89290

SEK

Schwedische Krone

9,0442

CHF

Schweizer Franken

1,2224

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,8855

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,206

HUF

Ungarischer Forint

266,15

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7090

PLN

Polnischer Zloty

3,9572

RON

Rumänischer Leu

4,1748

TRY

Türkische Lira

2,3183

AUD

Australischer Dollar

1,3776

CAD

Kanadischer Dollar

1,4332

HKD

Hongkong-Dollar

11,3662

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7922

SGD

Singapur-Dollar

1,8012

KRW

Südkoreanischer Won

1 586,32

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,8807

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

9,4597

HRK

Kroatische Kuna

7,4248

IDR

Indonesische Rupiah

12 434,21

MYR

Malaysischer Ringgit

4,4211

PHP

Philippinischer Peso

63,321

RUB

Russischer Rubel

40,5525

THB

Thailändischer Baht

44,408

BRL

Brasilianischer Real

2,3184

MXN

Mexikanischer Peso

17,2740

INR

Indische Rupie

65,3010


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

9.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 169/9


Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

2011/C 169/04

Beihilfe Nr.: SA.33066 (11/XA)

Mitgliedstaat: Spanien

Region: Comunidad Valenciana

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Prestación de servicios a los productores lácteos valencianos que sean PYMES, con objeto de fomentar la producción de leche de calidad

Rechtsgrundlage: Resolución de 2011, de la Consellera de Agricultura, Pesca y Alimentación, por la que se concede una subvención nominativa al Laboratorio Interprofesional Lacteo de la Comunidad Valenciana

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget: 0,02 EUR (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität: 100 %

Inkrafttreten der Regelung: —

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: 28. Mai 2011-31. Dezember 2011

Zweck der Beihilfe: Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität (Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006)

Betroffene Wirtschaftssektoren: Haltung von Milchkühen, Haltung von Schafen und Ziegen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Dir. Gral. Prod. Agraria

Conselleria Agricultura, Pesca y Alimentación

C/ Amadeo de Saboya, 2

46010 Valencia

ESPAÑA

Internetadresse: http://www.agricultura.gva.es/web/c/document_library/get_file?uuid=300e7982-c128-4d23-b6b2-a36f3e992245&groupId=16

Sonstige Auskünfte: —


DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

EFTA-Überwachungsbehörde

9.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 169/10


Keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 EWR-Abkommen

2011/C 169/05

Die EFTA-Überwachungsbehörde erhebt keine Einwände gegen folgende staatliche Beihilfemaßnahme:

Datum der Annahme des Beschlusses:

Beihilfe Nr.: 68556

Beschluss Nr.: 491/10/KOL

EFTA-Staat: Norwegen

Name des Begünstigten: Norsk Miljø Energi AS

Art der Maßnahme: Einzelbeihilfen gemäß der Energiefondsregelung, vorbehaltlich einer detaillierten Bewertung entsprechend den Leitlinien der EFTA-Überwachungsbehörde für staatliche Umweltschutzbeihilfen

Regelung:: Die EFTA-Überwachungsbehörde hat die Energiefondsregelung mit Entscheidung Nr. 125/06/KOL vom 3. Mai 2006 genehmigt.

Zielsetzung: Umweltschutz

Form der Beihilfe: Finanzhilfe

Beihilfebetrag: 388 Mio. NOK

Wirtschaftssektoren: Stromerzeugung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Enova SF

Professor Borchsgt. 2

7030 Trondheim

NORWAY

Die um vertrauliche Passagen bereinigte rechtsverbindliche Sprachfassung der Entscheidung ist unter der Internet-Adresse der EFTA-Überwachungsbehörde abrufbar:

http://www.eftasurv.int/state-aid/state-aid-register/


9.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 169/11


Keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 EWR-Abkommen

2011/C 169/06

Nach Ansicht der EFTA-Überwachungsbehörde handelt es sich bei der folgenden Maßnahme nicht um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen

Datum der Annahme des Beschlusses:

Beihilfe Nr.: 68835

Beschluss Nr.: 44/11/KOL

EFTA-Staat: Liechtenstein

Titel: Strukturen für Privatinvestitionen

Rechtsgrundlage: Ein neues Steuergesetz Liechtensteins vom 23. September 2010 mit der Bezeichnung „Gesetz über die Landes- und Gemeindesteuern“

Art der Maßnahme: Nach dem neuen Steuergesetz können juristische Personen den steuerlichen Status „Strukturen für Privatinvestitionen“ („P.I.S“) erhalten, wenn sie keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Einrichtungen mit P.I.S.-Status dürfen Vermögenswerte nur erwerben, halten, verwalten und veräußern.

Zielsetzung: Ein eigener steuerlicher Status für Einrichtungen, die keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben

Form der Beihilfe: Der P.I.S.-Status stellt keine staatliche Beihilfe dar.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Nicht relevant

Die um vertrauliche Passagen bereinigte rechtsverbindliche Sprachfassung der Entscheidung ist unter der Internet-Adresse der EFTA-Überwachungsbehörde abrufbar:

http://www.eftasurv.int/state-aid/state-aid-register/


9.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 169/12


Keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 EWR-Abkommen

2011/C 169/07

Nach Ansicht der EFTA-Überwachungsbehörde handelt es sich bei der folgenden Maßnahme nicht um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen

Datum der Annahme des Beschlusses

:

2. März 2011

Beihilfe Nr.

:

68799

Beschluss Nr.

:

56/2011/KOL

EFTA-Staat

:

Norwegen

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

:

Garantieregelung für den Erwerb von Strom auf der Grundlage langfristiger Verträge

Rechtsgrundlage

:

Vorschlag 1 S (2009-2010) Haushaltsvorschlag der Regierung an das Parlament für das Geschäftsjahr 2010 sowie darauf folgende Entscheidung des norwegischen Parlaments vom 14. Dezember 2009 in Innst. 8 S (2009-2010) — Vorschlag 125 S (2009-2010) Überarbeiteter Haushaltsvorschlag der Regierung an das Parlament für das Geschäftsjahr 2010 sowie darauf folgende Entscheidung des norwegischen Parlaments vom 11. Juni 2010 in Innst. 350 S (2009-2010)

Art der Maßnahme

:

Regelung

Zielsetzung

:

Sektorale Entwicklung

Form der Beihilfe

:

Garantieregelung

Beihilfebetrag

:

Intensität

:

höchstens 80 %

Laufzeit

:

Wirtschaftszweige

:

Stromintensive Wirtschaftszweige

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

:

Royal Ministry of Trade and Industry

Einar Gerhardsens plass 1

0030 Oslo

NORWAY

Die um vertrauliche Passagen bereinigte rechtsverbindliche Sprachfassung der Entscheidung ist unter der Internet-Adresse der EFTA-Überwachungsbehörde abrufbar:

http://www.eftasurv.int/state-aid/state-aid-register/


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäische Kommission

9.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 169/13


Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2011 — Unionsverfahren für den Katastrophenschutz — Übungen

2011/C 169/08

1.

Die Generaldirektion Humanitäre Hilfe und Katastrophenschutz der Europäischen Kommission veröffentlicht eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zwecks Bestimmung der Übungen, die für Finanzhilfen im Rahmen der Entscheidung 2007/162/EG, Euratom des Rates vom 5. März 2007 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für den Katastrophenschutz und der Entscheidung 2007/779/EG, Euratom des Rates vom 8. November 2007 über ein Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz (Neufassung) in Frage kommen. Die Finanzhilfen werden in Form von Zuschüssen gewährt.

2.

Die betroffenen Bereiche sowie Art und Inhalt der Vorschläge und die Bedingungen für die Bewilligung der Finanzhilfen sind im einschlägigen Leitfaden für die Beantragung von Finanzhilfen dargelegt, der auch ausführliche Hinweise dazu enthält, wo und wann die Vorschläge einzureichen sind. Der Leitfaden sowie die Antragsformulare können von der Europa-Webseite heruntergeladen werden:

http://ec.europa.eu/echo/civil_protection/civil/prote/finance.htm

3.

Die Vorschläge müssen bis zum 25. Juli 2011 an die im Leitfaden angegebene Adresse bei der Kommission eingegangen sein. Vorschläge müssen bis zum 25. Juli 2011 auf dem Postweg oder per Kurierdienst eingereicht werden (es gilt das Datum des Versands, des Poststempels oder der Empfangsbestätigung). Die Vorschläge können bis zum 25. Juli 2011, 17 Uhr, auch persönlich bei der im Leitfaden für die Beantragung von Finanzhilfen angegebenen Adresse abgegeben werden (es gilt das Datum der vom zuständigen Beamten datierten und unterzeichneten Empfangsbestätigung).

Per Fax oder elektronische Post unterbreitete Vorschläge, unvollständige Anträge und Anträge, die in mehreren Teilen übermittelt werden, können nicht angenommen werden.

4.

Das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen umfasst folgende Schritte:

Erhalt, Registrierung und Empfangsbestätigung durch die Kommission;

Beurteilung der Vorschläge durch die Kommission;

Entscheidung über die Erteilung des Zuschlags und Mitteilung des Ergebnisses an die Antragsteller.

Die Zuschussempfänger werden nach den im Leitfaden für die Beantragung von Finanzhilfen gemäß Nummer 2 genannten Kriterien und der Verfügbarkeit der Mittel ausgewählt.

Erteilt die Kommission ihre Zustimmung, so schließt sie mit dem Antragsteller eine Finanzhilfevereinbarung (unter Angabe der Beträge in Euro).

Das Verfahren ist streng vertraulich.


VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

9.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 169/14


Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

2011/C 169/09

1.   Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) gibt die Kommission bekannt, dass die unten genannten Antidumpingmaßnahmen zu dem in der nachstehenden Tabelle angegebenen Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern keine Überprüfung nach dem folgenden Verfahren eingeleitet wird.

2.   Verfahren

Die EU-Hersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlandes und die EU-Hersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Sachverhalte zu ergänzen, zu widerlegen oder zu erläutern.

3.   Frist

Die EU-Hersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der vorgenannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen, der der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat H-1, N-105 4/92, 1049 Brüssel, Belgium (2)) spätestens drei Monate vor dem in nachstehender Tabelle angegebenen Zeitpunkt vorliegen muss.

4.   Diese Bekanntmachung wird nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 veröffentlicht.

Ware

Ursprungs- oder Ausfuhrland/-länder

Maßnahmen

Rechtsgrundlage

Zeitpunkt des Außerkrafttretens (3)

Wolframelektroden

Volksrepublik China

Antidumpingzoll

Verordnung (EG) Nr. 260/2007 des Rates (ABl. L 72 vom 13.3.2007, S. 1)

14.3.2012


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  Fax +32 22956505.

(3)  Die Maßnahme tritt an dem in dieser Spalte angeführten Tag um Mitternacht außer Kraft.