ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2011.164.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 164

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

54. Jahrgang
2. Juni 2011


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

ENTSCHLIESSUNGEN

 

Rat

2011/C 164/01

Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten über den strukturierten Dialog mit jungen Menschen über die Jugendbeschäftigung

1

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2011/C 164/02

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

5

2011/C 164/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6215 — Sun Capital/Polestar UK Print Limited) ( 1 )

9

2011/C 164/04

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6224 — Oaktree/TPG/Taylor Morrison Homebuilding Business) ( 1 )

9

2011/C 164/05

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6148 — BMW/Sixt/DriveNow JV) ( 1 )

10

2011/C 164/06

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6087 — Orkla/REC) ( 1 )

10

2011/C 164/07

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6063 — Itochu/Speedy) ( 1 )

11

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2011/C 164/08

Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte am 1. Juni 2011: 1,25 % — Euro-Wechselkurs

12

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2011/C 164/09

Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

13

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2011/C 164/10

Bekanntmachung des Ministeriums für Umwelt der Slowakischen Republik gemäß der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

14

2011/C 164/11

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6171 — IPIC/CEPSA) ( 1 )

16

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

ENTSCHLIESSUNGEN

Rat

2.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 164/1


Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten über den strukturierten Dialog mit jungen Menschen über die Jugendbeschäftigung

2011/C 164/01

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN —

UNTER HINWEIS AUF FOLGENDES:

In der Entschließung vom 15. November 2005 (1) wurden die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten ersucht, einen strukturierten Dialog mit Jugendlichen und ihren Organisationen, im Jugendbereich tätigen Forschern und politisch Verantwortlichen aufzubauen.

Unterstützt wurde das Konzept des strukturierten Dialogs ferner in der Entschließung vom 26. Oktober 2006 (2), in der erklärt wurde, dass der strukturierte Dialog und seine Ergebnisse bei der Politikgestaltung auf den relevanten Ebenen gebührend berücksichtigt werden sollten.

In der Entschließung des Rates über einen erneuerten Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa (2010-2018) (3) wurde hervorgehoben, dass alle jungen Menschen als Bereicherung für die Gesellschaft anzuerkennen sind und dass es wichtig ist, sich für das Recht Jugendlicher, an der Gestaltung der sie betreffenden politischen Strategien mittels eines ständigen strukturierten Dialogs mit der Jugend und Jugendorganisationen mitzuwirken, einzusetzen.

STELLEN FOLGENDES FEST:

Der strukturierte Dialog soll als Plattform für den ständigen Gedankenaustausch über die Prioritäten und die Durchführung der jugendpolitischen Zusammenarbeit in Europa und das diesbezügliche weitere Vorgehen dienen. Er hat zum Ziel, viele verschiedene junge Menschen und Jugendorganisationen in die Konsultationen, auf allen Ebenen in den Mitgliedstaaten, auf den EU-Jugendkonferenzen und während der europäischen Woche der Jugend einzubeziehen.

Die Konsultationen im Rahmen des strukturierten Dialogs werden auf der Grundlage von 18-monatigen Arbeitszyklen mit jeweils einer allgemeinen thematischen Priorität und spezifischen Einzelthemen durchgeführt, die den allgemeinen Zielen der europäischen Zusammenarbeit im Jugendbereich entsprechen. In diesem Zusammenhang wurde im November 2009 vom Rat beschlossen, dass die allgemeine thematische Priorität für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa während des ersten 18-monatigen Arbeitszyklus (vom 1. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2011) die Jugendbeschäftigung sein soll.

Bei den Konsultationen des strukturierten Dialogs handelt es sich um Diskussionen über gemeinsame Themen — von der lokalen Ebene bis hin zur EU-Ebene. Auf europäischer Ebene ist der Europäische Lenkungsausschuss für den strukturierten Dialog das Koordinierungsgremium für die Konsultationen. Er setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten des Dreiervorsitzes (des zuständigen Ministeriums, der nationalen Jugendräte und der nationalen Agenturen für das Programm „Jugend in Aktion“), der Europäischen Kommission und des Europäischen Jugendforums zusammen. Auf nationaler Ebene haben die Mitgliedstaaten die Einrichtung nationaler Arbeitsgruppen unterstützt oder bereits bestehende Strukturen genutzt, um Jugendliche und Jugendorganisationen zu konsultieren. Die vom Europäischen Lenkungsausschuss zur Kenntnis genommenen und zusammengestellten Ergebnisse der nationalen Konsultationen werden bei den EU-Jugendkonferenzen eingebracht.

ERKENNEN FOLGENDES AN:

Nach dem in der Entschließung des Rates zu einem erneuerten Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa (2010-2018) festgelegten Verfahren ist im Zuge des ersten Zyklus des strukturierten Dialogs ein Forum für den Gedankenaustausch über jugendpolitische Strategien entstanden, und es wurden weitere, künftig zu bewältigende Herausforderungen als solche ermittelt. Aufgrund der Art des Verfahrens hatten junge Menschen aus der gesamten Europäischen Union die Möglichkeit, ihre Meinungen und Ideen in der gleichen Konsultationsphase zu einem gemeinsamen Themenschwerpunkt zu äußern.

Neben den nationalen Jugendräten nehmen auch andere Akteure der Jugendpolitik daran teil, wie z. B. Ministerien, die nationalen Agenturen für das Programm „Jugend in Aktion“ sowie Jugendbetreuer und Jugendforscher.

Eine wachsende Anzahl von nationalen Arbeitsgruppen beteiligt sich an den verschiedenen Konsultationsrunden, indem sie Strategien und Methoden entwickeln, um den strukturierten Dialog mit jungen Menschen durchzuführen, und dem Europäischen Lenkungsausschuss nationale Berichte vorlegen. Aus diesen Beiträgen und den weiteren Diskussionen, die während der EU-Jugendkonferenzen stattfanden, gingen politische Botschaften hervor, die in die politischen Strategien der EU einfließen können.

EMPFEHLEN FOLGENDES:

Der strukturierte Dialog sollte weiterentwickelt werden; außerdem könnten während des zweiten 18-monatigen Arbeitszyklus verschiedene Aspekte berücksichtigt werden — dazu gehören:

Politische Folgemaßnahmen

a)

Förderung politischer Folgemaßnahmen auf Grundlage der Ergebnisse des strukturierten Dialogs,

b)

Feedback für Jugendliche über Maßnahmen, die aufgrund der Ergebnisse des strukturierten Dialogs ergriffen wurden,

Beteiligung aller Interessengruppen

a)

Förderung der Beteiligung benachteiligter Jugendlicher,

b)

Förderung der Einbeziehung von lokalen und regionalen Behördenvertretern,

c)

Förderung der Beteiligung von Jugendforschern und bessere Nutzung ihres Wissens und ihrer Fachkenntnisse bei der Planung, Durchführung und der Nachbereitung des Prozesses,

d)

Förderung einer breiteren und transparenteren Kommunikation zwischen allen Interessengruppen,

Finanzielle Unterstützung des strukturierten Dialogs

Erwägung der nachhaltigen Unterstützung des strukturierten Dialogs im Jugendbereich in der nächsten Generation von EU-Programmen, unbeschadet des künftigen Finanzrahmens,

Zeitrahmen

Festlegung eines realistischen und angemessenen Zeitrahmens sowie von Fristen für die Konsultationen,

Methoden

a)

Anwendung einschlägiger und wirksamer Methoden, durch die die Qualität der Ergebnisse des strukturierten Dialogs gefördert wird,

b)

Austausch von bewährten Vorgehensweisen zwischen den nationalen Arbeitsgruppen,

c)

Vereinfachung des Verfahrens und der Strukturen unter uneingeschränkter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips,

d)

gegebenenfalls Nutzung unterschiedlicher Instrumente wie soziale Medien, Internet und Online-Konsultationen,

e)

Entwicklung eines sinnvollen Prozesses für die Jugendlichen,

f)

Verwendung einer klaren und genauen Ausdrucksweise bei der Formulierung der Fragen für die Konsultationen,

g)

Weiterentwicklung der Arbeitsmethoden auf den EU-Jugendkonferenzen,

SIND SICH IN FOLGENDEM EINIG:

Die allgemeine thematische Priorität für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa während des zweiten 18-monatigen Arbeitszyklus (vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Dezember 2012) ist die Beteiligung der Jugend mit besonderer Betonung der Teilhabe am demokratischen Leben. Die spezifischen Prioritäten für den Dreiervorsitz des zweiten Arbeitszyklus sind in Anhang I enthalten.

Die ausgewählten vorrangigen Bereiche können von jedem Vorsitz ergänzt werden, um neuen Entwicklungen gegebenenfalls Rechnung zu tragen.

Die ersten beiden Arbeitszyklen des strukturierten Dialogs sollten vom Rat im Kontext des EU-Jugendberichts bewertet werden, den die Kommission bis Ende 2012 vorzulegen hat.

Die Bereiche für den Zyklus des kommenden Dreiervorsitzes sollten vor Beginn seiner Amtszeit festgelegt werden, nachdem der Rat zuvor den Bewertungsbericht erstellt hat.

SIND FOLGENDER AUFFASSUNG:

Die Ergebnisse des ersten Zyklus des strukturierten Dialogs bauen auf den Ergebnissen sowohl der nationalen Konsultationen während des spanischen, des belgischen und des ungarischen Vorsitzes als auch der EU-Jugendkonferenzen in Jerez de la Frontera im April 2010, in Leuven im Oktober 2010 und in Budapest im März 2011 auf. Während der EU-Jugendkonferenz in Spanien legten die Vertreter der Mitgliedstaaten und die Jugenddelegierten gemeinsam Prioritäten für die Jugendbeschäftigung fest; während der EU-Jugendkonferenz in Belgien setzten sie sie gemeinsam in politische Empfehlungen um, die auf der EU-Jugendkonferenz in Ungarn konkret ausformuliert wurden.

HEBEN FOLGENDES HERVOR:

Die folgenden Punkte wurden in den Schlussfolgerungen des strukturierten Dialogs über Jugendbeschäftigung als vorrangige Bereiche hervorgehoben:

1.

Es ist von besonderer Bedeutung, allen jungen Menschen, insbesondere benachteiligten Jugendlichen, den Zugang zu jugendfreundlichen hochwertigen Informationen über den Arbeitsmarkt zu erleichtern. Laufbahnbezogene Ausbildung und Beratung müssen in alle geeigneten Bereiche der formalen Bildung und der nicht formalen Bildungswege eingebracht werden, damit die Jugendlichen für die Anforderungen des Arbeitmarkts sensibilisiert, ihre Chancen in dieser Hinsicht verbessert und sie auf das Arbeitsleben vorbereitet werden.

2.

Jugendarbeit und nicht formales Lernen sollten anerkannt und unterstützt werden, da sie eine wichtige Rolle bei der Vermittlung von Fähigkeiten und Kompetenzen an Jugendliche spielen und diesen auf diese Weise den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern; ferner tragen sie somit zur Erreichung der Ziele der Strategie Europa 2020 bei.

3.

Es ist von größter Wichtigkeit, den Zugang Jugendlicher zum Arbeitsmarkt gegebenenfalls durch darauf zugeschnittene politische Maßnahmen zu verbessern; außerdem ist ein Qualitätsrahmen für Praktika wünschenswert, um den Bildungswert einer solchen Erfahrung zu gewährleisten.

4.

Junge Menschen benötigen mehr Flexibilität und Sicherheit, damit sie Erwerbstätigkeit mit weiteren Bildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen, Freiwilligentätigkeiten und Privatleben vereinbaren können.

5.

Die Förderung eines gleichberechtigten Zugangs junger Menschen zu Mobilität ist notwendig; dafür müssen unter Bezugnahme auf die Strategie Europa 2020 und insbesondere die Leitinitiative „Jugend in Bewegung“ verwaltungstechnische Verfahren vereinfacht werden.

ERSUCHEN UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER OBEN SKIZZIERTEN ERGEBNISSE DIE MITGLIEDSTAATEN UND/ODER DIE KOMMISSION, IM RAHMEN IHRES JEWEILIGEN ZUSTÄNDIGKEITSBEREICHS

die Schlussfolgerungen aus dem strukturierten Dialog zur Kenntnis zu nehmen und Wege der Kommunikation und Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen Politikbereichen und Stellen sowohl innerhalb und zwischen den verschiedenen EU-Institutionen als auch innerhalb der Mitgliedstaaten zu konzipieren, damit an junge Menschen gerichtete politische Strategien und Aktionen gefördert werden und dabei das zweigleisige Vorgehen entsprechend der Entschließung des Rates über einen erneuerten Rahmen angewandt wird.


(1)  ABl. C 292 vom 24.11.2005, S. 5.

(2)  ABl. C 297 vom 7.12.2006, S. 6.

(3)  ABl. C 311 vom 19.12.2009, S. 1.


ANHANG

Priorität für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa im Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Dezember 2012

Allgemeine Priorität — Beteiligung der Jugend

Die allgemeine thematische Priorität für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa im Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Dezember 2012 wird die Beteiligung der Jugend mit besonderer Betonung der Teilhabe am demokratischen Leben in Europa nach Artikel 165 des Vertrags von Lissabon sein. In diesen 18 Monaten wird dieses Thema im Rahmen des strukturierten Dialogs erörtert. Spezifische Prioritäten sollten ganz oder teilweise zur allgemeinen thematischen Priorität beitragen.

1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2012 — Jugend in der Welt

Im zweiten Halbjahr 2011 liegt der Schwerpunkt auf folgenden Aspekten:

Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen jungen Menschen aus der Europäischen Union und aus Osteuropa und den Kaukasusstaaten unter besonderer Berücksichtigung der Mobilität Jugendlicher;

Sensibilisierung für die Lage Jugendlicher und die Jugendpolitik in osteuropäischen Ländern und den Kaukasusstaaten im Kontext des erneuerten Rahmens für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa;

Reflexion über die Rolle der Förderung und Validierung von informellem und nicht formalem Lernen für Jugendliche vor dem Hintergrund des Europäischen Jahres der Freiwilligentätigkeit zur Förderung der aktiven Bürgerschaft und der Ergebnisse der Zwischenbewertung des Programms „Jugend in Aktion“.

1. Januar 2012 bis 30. Juni 2012 — Kreativität und Innovation

Im ersten Halbjahr 2012 liegt der Schwerpunkt auf folgenden Aspekten:

Förderung der Kreativität, der Innovationsfähigkeit und der Talente Jugendlicher als Mittel zu ihrer aktiven Beteiligung an der Gesellschaft und verbesserten Beschäftigungsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt;

Nutzung der verschiedenen Initiativen, die während des Europäischen Jahres der Kreativität und Innovation eingeleitet wurden;

Austausch bewährter Vorgehensweisen zu der Frage, wie mehr Jugendliche am demokratischen Entscheidungsprozess beteiligt werden können.

1. Juli 2012 bis 31. Dezember 2012 — Beteiligung und soziale Inklusion

Im zweiten Halbjahr 2012 liegt der Schwerpunkt auf folgenden Aspekten:

stärkere Beteiligung von Nichtregierungsorganisationen (NGO) und jungen Menschen im Allgemeinen an Entscheidungsprozessen;

Verbesserung und Förderung der Beteiligung Jugendlicher auf lokaler Ebene;

Förderung der Einbeziehung aller jungen Menschen in das generelle gesellschaftliche und demokratische Leben.


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

2.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 164/5


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 164/02

Datum der Annahme der Entscheidung

10.5.2011

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 274/B/10

Mitgliedstaat

Deutschland

Region

Bayern

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Bayerischer Härtefonds Finanzhilfen

Rechtsgrundlage

Richtlinien Härtefonds für Notstände durch Elementarereignisse; Richtlinien für die Übernahme von Staatsbürgschaften bei Notständen durch Elementarereignisse

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Ausgleich für Schäden aufgrund von Naturkatastrophen oder sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen

Form der Beihilfe

Zuschuss, Zinszuschuss, Bürgschaft

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 1,5 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

100 %

Laufzeit

bis 2017

Wirtschaftssektoren

Alle Sektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Kreisfreie Stadt; Landratsamt

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

15.4.2011

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 408/10

Mitgliedstaat

Portugal

Region

Açores — Autonomous Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

SIRIART — Regime de auxilios com finalidade regional

Rechtsgrundlage

Portaria n.o 21/2000, de 23 de Março, alterada pelas Portarias n.o 51/2002, de 20 de Junho, e n.o 12/2003, de 6 de Março

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Sektorale Entwicklung

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 3,02 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

60 %

Laufzeit

2010-2014

Wirtschaftssektoren

Verkehr

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Açores Regional Government, Fundo Regional dos Transportes

Rua João Melo Abreu 3.o

9504-530 Ponta Delgada

Açores

PORTUGAL

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

4.2.2011

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 466/10

Mitgliedstaat

Lettland

Region

Latvia

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Otrie grozījumi shēmā par lauksaimniecības produktu pievienotās vērtības radīšanu (N 303/08)

Rechtsgrundlage

Ministru kabineta 2008. gada 8. aprīļa noteikumi Nr. 255 “Noteikumi par valsts un Eiropas Savienības atbalstu lauku attīstībai Latvijas lauku attīstības programmas pasākuma “Lauksaimniecības produktu pievienotās vērtības radīšana” ” ietvaros

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Regionale Entwicklung

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

 

Geplante Jahresausgaben: 12,9 Mio. LVL

 

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 61,3 Mio. LVL

Beihilfehöchstintensität

60 %

Laufzeit

bis zum 31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Verarbeitendes Gewerbe

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Lauku atbalsta dienests

Republikas laukums 2

Rīga, LV-1981

LATVIJA

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

17.2.2011

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 478/10

Mitgliedstaat

Litauen

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Valstybės pagalba mažoms ir vidutinėms įmonėms restruktūrizuoti (schema)

Rechtsgrundlage

Lietuvos Respublikos mokesčių administravimo įstatymas (Žin., 2004, Nr. 63-2243), (Žin., 2002, Nr. 17-868) (Žin., 2005, Nr. 75-2725), (Žin., 2000, Nr. 43-1293)

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten

Form der Beihilfe

Schuldenstundung, Schuldentilgung

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 258 Mio. LTL

Beihilfehöchstintensität

Die Maßnahme stellt keine Beihilfe dar

Laufzeit

1.7.2011-1.7.2013

Wirtschaftssektoren

Alle Sektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Valstybinė mokesčių inspekcija

Valstybinio socialinio draudimo fondo valdyba

Teritorinės muitinės Vasario 16-osios g. 15

LT-01514 Vilnius

LIETUVA/LITHUANIA

Konstitucijos pr. 12

LT-09308 Vilnius

LIETUVA/LITHUANIA

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

4.4.2011

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.32767 (11/N)

Mitgliedstaat

Griechenland

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Μέτρα στήριξης για τα πιστωτικά ιδρύματα της Ελλάδας

Metra stiriksis gia ta pistwtika idrumata ths Elladas

Rechtsgrundlage

N 3723/08 «Ενίσχυση της ρευστότητας της οικονομίας για την αντιμετώπιση των επιπτώσεων της διεθνούς χρηματοπιστωτικής κρίσης και άλλες διατάξεις»

N 3723/08 «Enisxisi ths refstotitas tis oikonomias gia tin antimetwpisi twn epiptwsewn tis diethnous xrhmatopistwtikis krisis kai alles diatakseis»

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben

Form der Beihilfe

Bürgschaft, andere Formen der Kapitalintervention

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 98 000 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

bis zum 30.6.2011

Wirtschaftssektoren

Finanzmittler

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Υπουργείο Οικονομίας και Οικονομικών

Ypourgeio Oikonomias kai Oikonomikwn

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm


2.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 164/9


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6215 — Sun Capital/Polestar UK Print Limited)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 164/03

Am 20. Mai 2011 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32011M6215 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


2.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 164/9


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6224 — Oaktree/TPG/Taylor Morrison Homebuilding Business)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 164/04

Am 25. Mai 2011 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32011M6224 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


2.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 164/10


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6148 — BMW/Sixt/DriveNow JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 164/05

Am 23. Mai 2011 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Deutsch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32011M6148 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


2.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 164/10


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6087 — Orkla/REC)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 164/06

Am 23. Mai 2011 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32011M6087 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


2.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 164/11


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6063 — Itochu/Speedy)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 164/07

Am 12. Mai 2011 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32011M6063 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

2.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 164/12


Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte (1)

am 1. Juni 2011: 1,25 %

Euro-Wechselkurs (2)

1. Juni 2011

2011/C 164/08

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,4408

JPY

Japanischer Yen

117,11

DKK

Dänische Krone

7,4550

GBP

Pfund Sterling

0,87705

SEK

Schwedische Krone

8,8890

CHF

Schweizer Franken

1,2182

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,7310

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,501

HUF

Ungarischer Forint

266,23

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7095

PLN

Polnischer Zloty

3,9570

RON

Rumänischer Leu

4,1305

TRY

Türkische Lira

2,2837

AUD

Australischer Dollar

1,3410

CAD

Kanadischer Dollar

1,3948

HKD

Hongkong-Dollar

11,2057

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7502

SGD

Singapur-Dollar

1,7738

KRW

Südkoreanischer Won

1 548,50

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,7742

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

9,3336

HRK

Kroatische Kuna

7,4488

IDR

Indonesische Rupiah

12 307,40

MYR

Malaysischer Ringgit

4,3318

PHP

Philippinischer Peso

62,177

RUB

Russischer Rubel

40,2340

THB

Thailändischer Baht

43,613

BRL

Brasilianischer Real

2,2735

MXN

Mexikanischer Peso

16,6773

INR

Indische Rupie

64,6124


(1)  Auf das letzte Geschäft vor dem angegebenen Tag angewandter Satz. Bei Zinstendern marginaler Zuteilungssatz.

(2)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 164/13


Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

2011/C 164/09

Beihilfe Nr.: SA.32979 (11/XA)

Mitgliedstaat: Deutschland

Region: Deutschland

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung (Verfahrenskosten der Flurneuordnung)

Rechtsgrundlage: Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK)

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

 

Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Ad-hoc-Beihilfe: 336 EUR (in Mio.)

 

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget: 112 EUR (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität: 90 %

Inkrafttreten der Regelung: —

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: 27. Mai 2011-31. Dezember 2013

Zweck der Beihilfe: Flurbereinigung (Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006)

Betroffene Wirtschaftssektoren: Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Landesministerien

Jeweilige Adresse der Landesministerien

Internetadresse: http://www.bmelv.de/SharedDocs/Downloads/Landwirtschaft/Foerderung/GAK-Foerdergrundsaetze/2011/IntegrierteLaendlicheEntwicklungTeilA.pdf?_blob=publicationFile

Sonstige Auskünfte: —


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

2.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 164/14


Bekanntmachung des Ministeriums für Umwelt der Slowakischen Republik gemäß der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

2011/C 164/10

Das Ministerium für Umwelt der Slowakischen Republik gibt bekannt, dass bei ihm am 2. Dezember 2010 ein Antrag auf Festlegung eines Explorationsgebiets für die geologische Prospektion und Verifizierung einer Lagerstätte von Erdöl und brennbarem Naturgas (Kohlenwasserstoffen) im Gebiet „Kežmarok“ für einen Zeitraum von vier Jahren eingegangen ist.

Das vorgeschlagene Explorationsgebiet mit einer Fläche von 583 km2 ist in den Bezirken Kežmarok, Levoča, Sabinov und Stará Ľubovňa gelegen und wird eingegrenzt durch die Verbindungslinien zwischen Scheitelpunkten auf folgenden Koordinaten (geschlossene geometrische Figur mit Eckpunkten):

Bezeichnung und Koordinaten der Scheitelpunkte des Explorationsgebiets:

Punkte

Y

X

1.

327 122,10

1 194 041,75

2.

322 979,23

1 191 851,85

3.

320 774,70

1 192 116,09

4.

320 037,45

1 193 093,92

5.

318 652,72

1 192 760,56

6.

318 575,79

1 191 863,05

7.

319 940,00

1 189 582,88

8.

319 215,40

1 187 382,88

9.

315 411,27

1 180 471,43

10.

315 210,86

1 179 162,06

11.

307 180,95

1 174 793,04

12.

288 254,17

1 188 866,03

13.

295 249,67

1 198 775,87

14.

310 010,99

1 201 068,93

15.

321 396,54

1 198 325,12

Die Bestimmung der genannten Punkte erfolgt nach dem Koordinatensystem des Einheitlichen trigonometrischen Katasternetzes der Slowakischen Republik.

Unternehmen, die an der Festlegung eines Gebiets für die Exploration von Erdöl und brennbarem Naturgas (Kohlenwasserstoffen) interessiert sind, verfügen über eine Frist von 90 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, um einen konkurrierenden Antrag einzureichen. Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingehen, werden nicht berücksichtigt.

Das Ministerium für Umwelt der Slowakischen Republik entscheidet spätestens sechs Monate nach Ablauf dieser Frist über die Anträge und teilt seine Entscheidung allen Antragstellern mit.

Die Anträge müssen sämtliche in Paragraf 23 Absatz 5 des Gesetzes Nr. 569/2007 Z. z. über geologische Arbeiten („Geologiegesetz“), veröffentlicht am 25. Oktober 2007 in der Gesetzessammlung der Slowakischen Republik, genannten wesentlichen Angaben und Dokumente sowie Informationen zur technischen und finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers enthalten. Anträge, die die betreffenden Angaben und Unterlagen nicht enthalten, werden vom Bewertungsverfahren ausgeschlossen.

Anträge auf Festlegung eines Explorationsgebiets sind schriftlich — in slowakischer Sprache — in einem versiegelten Umschlag mit der Aufschrift „Konkurenčný návrh PÚ Kežmarok“ („konkurrierender Antrag Explorationsgebiet Kežmarok“) an folgende Anschrift zu richten:

Ministerstvo životného prostredia Slovenskej republiky (Ministerium für Umwelt der Slowakischen Republik)

Námestie Ľudovíta Štúra 1

812 35 Bratislava

SLOVENSKO/SLOVAKIA

Nähere Auskünfte erteilt das Ministerium für Umwelt der Slowakischen Republik, Staatlicher geologischer Dienst (Tel. +421 257783111 (108)).


2.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 164/16


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6171 — IPIC/CEPSA)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 164/11

1.

Am 26. Mai 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen International Petroleum Investment Company („IPIC“, Vereinigte Arabische Emirate), das von der Regierung des Emirats Abu Dhabi kontrolliert wird, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Compañía Española de Petróleos, S.A. („CEPSA“, Spanien). Zurzeit hält IPIC eine Minderheitsbeteiligung an CEPSA.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

IPIC: Investitionen in Energieunternehmen und Energieinfrastrukturprojekte weltweit,

CEPSA: integrierter Mineralöl- und Energiekonzern.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6171 — IPIC/CEPSA per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).