ISSN 1725-2407 doi:10.3000/17252407.C_2011.141.deu |
||
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 141 |
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
54. Jahrgang |
|
V Bekanntmachungen |
|
|
GERICHTSVERFAHREN |
|
|
EFTA-Gerichtshof |
|
2011/C 141/10 |
||
2011/C 141/11 |
||
2011/C 141/12 |
||
2011/C 141/13 |
||
|
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
|
|
Europäische Kommission |
|
2011/C 141/14 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6195 — Holcim/Basalt/H + B Grondstoffen JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
|
2011/C 141/15 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6162 — Pfizer/Ferrosan Consumer Healthcare Business) ( 1 ) |
|
|
SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN |
|
|
Europäische Kommission |
|
2011/C 141/16 |
Wichtigste Spezifikationen der Technischen Unterlage für Pisco |
|
|
|
|
(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
|
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
12.5.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 141/1 |
Euro-Wechselkurs (1)
11. Mai 2011
2011/C 141/01
1 Euro =
|
Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,4357 |
JPY |
Japanischer Yen |
116,47 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4559 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,87075 |
SEK |
Schwedische Krone |
8,9460 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,2661 |
ISK |
Isländische Krone |
|
NOK |
Norwegische Krone |
7,7890 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
24,258 |
HUF |
Ungarischer Forint |
263,67 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,7093 |
PLN |
Polnischer Zloty |
3,9013 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,0918 |
TRY |
Türkische Lira |
2,2644 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,3255 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,3701 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
11,1580 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,8074 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,7666 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 543,42 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
9,7368 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
9,3220 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,3780 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
12 236,29 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,2777 |
PHP |
Philippinischer Peso |
61,557 |
RUB |
Russischer Rubel |
39,7180 |
THB |
Thailändischer Baht |
43,186 |
BRL |
Brasilianischer Real |
2,3102 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
16,5996 |
INR |
Indische Rupie |
64,1690 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
12.5.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 141/2 |
Liquidationsverfahren
Entscheidung zur Eröffnung des Liquidationsverfahrens gegen Evropaiki Pronia A.E.G.A.
(Bekanntmachung gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2001/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen)
2011/C 141/02
Versicherungsunternehmen |
|
||||
Datum, Inkrafttreten und Art der Entscheidung |
Entscheidung Nr. 7/9 des Ausschusses für Kredit- und Versicherungsangelegenheiten vom 29. März 2011 über den endgültigen Entzug der Zulassung des Unternehmens und dessen Liquidation Inkrafttreten: 29. März 2011 |
||||
Zuständige Behörde |
|
||||
Aufsichtsbehörde |
|
||||
Bestellter Verwalter |
|
||||
Maßgebliches Recht |
Griechisches Recht: Artikel 3 Abs. 3, Artikel 7 bis 9 und Artikel 17a bis 17c der Gesetzesverordnung Nr. 400/1970 |
12.5.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 141/3 |
Sanierungsmaßnahme
Entscheidung bezüglich der Sanierungsmaßnahme für die Unternehmen Novit Assicurazioni SpA und Sequoia Partecipazioni SpA
(Bekanntmachung gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2001/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen)
2011/C 141/03
Versicherungsunternehmen |
|
||||
Mutterunternehmen der Versicherungsgruppe, der das Versicherungsunternehmen angehört |
|
||||
Datum, Inkrafttreten und Art der Entscheidung |
Provvedimento ISVAP n. 2877 del 9 febbraio 2011 — Nomina del Commissario per la gestione provvisoria ai sensi degli articoli 230, comma 1, e 275, comma 1, del D.Lgs. n. 209/2005. (Anordnung Nr. 2877 der italienischen Aufsichtsbehörde für Privatversicherungen ISVAP vom 9. Februar 2011 — Bestellung des vorläufigen Verwalters gemäß Art. 230 Abs. 1 und Art. 275 Abs. 1 des gesetzvertretenden Dekrets Nr. 209/2005.) |
||||
Zuständige Behörde |
|
||||
Aufsichtsbehörde |
|
||||
Bestellter Verwalter |
|
||||
Maßgebliches Recht |
Italien. Artikel 230 Absatz 1 und Artikel 275 Absatz 1 des gesetzvertretenden Dekrets Nr. 209/2005. |
Durch die ISVAP-Anordnung Nr. 2877 vom 9. Februar 2011 wurde Dott. Luciano Becchio gemäß Artikel 230 des gesetzvertretenden Dekrets Nr. 209 vom 7. September 2005 für die Dauer von höchstens 2 (zwei) Monaten ab Erlass dieser Anordnung zum mit der vorläufigen Geschäftsführung der Unternehmen Novit Assicurazioni SpA mit Sitz in Turin, Via Pisa 29, Italia, und Sequoia Partecipazioni SpA mit Sitz in Turin, Piazza Maria Teresa 3, Italia, beauftragten Verwalter bestellt. Die Befugnisse der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane der Unternehmen werden daher ausgesetzt.
12.5.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 141/4 |
Veröffentlichung gemäß der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten
2011/C 141/04
Der High Court of Ireland
IN SACHEN ALLIED IRISH BANKS P.L.C. UND CREDIT INSTITUTIONS (STABILISATION) ACT VON 2010 (NACHSTEHEND „GESETZ“)
Am 14. April 2011 erließ der High Court of Ireland gemäß Paragraph 29 des Gesetzes eine Anordnung zu nachrangigen Verbindlichkeiten, mit der u. a. bestimmte Bedingungen und/oder Konditionen der nachrangigen Verbindlichkeiten der Allied Irish Banks p.l.c. („AIB“) geändert wurden. Davon betroffen waren nachrangige Verbindlichkeiten mit folgenden ISIN-Codes:
XS0498532117; XS0498531069; XS0498530178; XS0435957682; XS0435953186; XS0368068937; XS0232498393; XS0214107053; XS0208845924; XS0197993875; XS0180778507; XS0100325983; XS0227409629; XS0120950158; XS0208105055; XS0257734037; XS0257571066; IE0000189625
Auch erklärte der Gerichtshof die Anordnung als Sanierungsmaßnahme im Sinne der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001.
Nach Paragraph 31 des Gesetzes kann bis zu fünf Arbeitstage nach Erlass dieser Anordnung unter den darin festgelegten Bedingungen beim High Court of Ireland, the Four Courts, Inns Quay, Dublin 7, Irland, durch einen auf eine eidesstattliche Versicherung gestützten Antrag nach Benachrichtigung die Aufhebung dieser Anordnung beantragt werden. Nach Paragraph 64 Abs. 2 des Gesetzes kann gegen diese Anordnung nur mit Genehmigung des High Court Einspruch beim Supreme Court eingelegt werden. Eine ungekürzte Fassung der Anordnung kann beim Central Office of the High Court per E-Mail angefordert werden unter: listroomhighcourt@courts.ie
12.5.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 141/5 |
Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Linienflugverkehr
(Text von Bedeutung für den EWR)
2011/C 141/05
Mitgliedstaat |
Italien |
|||||||
Flugstrecken |
Reggio Calabria-Mailand Malpensa und umgekehrt, Reggio Calabria-Pisa San Giusto und umgekehrt, Reggio Calabria-Turin Caselle und umgekehrt. |
|||||||
Datum des Inkrafttretens der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen |
27. Juni 2011 |
|||||||
Anschrift, bei der Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unentgeltlich angefordert werden können |
|
12.5.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 141/6 |
Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft
Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten gemäß den im ABl. C 141 vom 12.5.2011 veröffentlichten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
2011/C 141/06
Mitgliedstaat |
Italien |
|||||||
Flugstrecke |
Reggio Calabria-Turin Caselle und umgekehrt |
|||||||
Laufzeit des Vertrags |
2 Jahre ab 27. Juni 2011 |
|||||||
Frist für die Angebotsabgabe |
2 Monate ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung |
|||||||
Anschrift, bei der der Text der Ausschreibung und andere einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit der Ausschreibung und den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unentgeltlich angefordert werden können |
|
12.5.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 141/7 |
Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft
Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten gemäß den im ABl. C 141 vom 12.5.2011 veröffentlichten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
2011/C 141/07
Mitgliedstaat |
Italien |
|||||||
Flugstrecke |
Reggio Calabria-Pisa San Giusto und umgekehrt |
|||||||
Laufzeit des Vertrags |
2 Jahre ab 27. Juni 2011 |
|||||||
Frist für die Angebotsabgabe |
2 Monate ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung |
|||||||
Anschrift, bei der der Text der Ausschreibung und andere einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit der Ausschreibung und den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unentgeltlich angefordert werden können |
|
12.5.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 141/8 |
Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft
Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten gemäß den im ABl. C 141 vom 12.5.2011 veröffentlichten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
2011/C 141/08
Mitgliedstaat |
Italien |
|||||||
Flugstrecke |
Reggio Calabria-Mailand Malpensa und umgekehrt |
|||||||
Laufzeit des Vertrags |
2 Jahre ab 27. Juni 2011 |
|||||||
Frist für die Angebotsabgabe |
2 Monate ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung |
|||||||
Anschrift, bei der der Text der Ausschreibung und andere einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit der Ausschreibung und den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unentgeltlich angefordert werden können |
|
12.5.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 141/9 |
Liquidationsverfahren
Beschluss zur Eröffnung des Liquidationsverfahrens in Sachen Western International Insurance Company (Europe) Limited
(Bekanntmachung gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2001/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen)
2011/C 141/09
Versicherungsunternehmen |
|
||||||
Datum, Inkrafttreten und Art des Beschlusses |
Die Liquidation wurde am 5. Oktober 2006 eingeleitet. Der Liquidator wurde durch einen Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Anteilseigner vom 5. Oktober 2006 bestellt. |
||||||
Zuständige Behörden |
Es handelt sich um eine freiwillige Liquidation. Alle Gläubiger, deren Forderungen anerkannt sind, wurden oder werden noch in voller Höhe entschädigt. Es gibt keine zuständige Behörde im Sinne von Par. 2(1) S.I. No 168/2003 European Communities (Reorganisation and Winding-Up of Insurance Undertakings) Regulations 2003 |
||||||
Aufsichtsbehörde |
|
||||||
Bestellter Liquidator |
|
||||||
Anwendbares Recht |
Companies Acts 1963-2001 |
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
EFTA-Gerichtshof
12.5.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 141/10 |
URTEIL DES GERICHTSHOFS
vom 18. Oktober 2010
in der Rechtssache E-3/10
EFTA-Überwachungsbehörde gegen die Republik Island
(Pflichtverletzung einer Vertragspartei — Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats)
2011/C 141/10
In der Rechtssache E-3/10 (EFTA-Überwachungsbehörde gegen die Republik Island) — Klage auf FESTSTELLUNG, dass die Republik Island dadurch, dass sie die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung des unter Nummer 31ea des Anhangs IX zum EWR-Abkommen, angepasst durch Protokoll 1, aufgeführten Rechtsakts (Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) nicht fristgemäß verabschiedet oder der EFTA-Überwachungsbehörde mitgeteilt hat, ihren Verpflichtungen nach Artikel 32 dieses Rechtsakts und Artikel 7 des EWR-Abkommens nicht nachgekommen ist — erließ der Gerichtshof, bestehend aus Carl Baudenbacher (Präsident), Thorgeir Örlygsson und Henrik Bull (Richter und Berichterstatter) am 18. Oktober 2010 das Urteil mit folgendem Tenor:
Der Gerichtshof stellt fest,
1. |
dass die Republik Island dadurch, dass sie die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung des unter Nummer 31ea des Anhangs IX zum EWR-Abkommen, angepasst durch Protokoll 1, aufgeführten Rechtsakts (Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) nicht fristgemäß verabschiedet oder der EFTA-Überwachungsbehörde mitgeteilt hat, ihren Verpflichtungen nach Artikel 32 dieses Rechtsakts und Artikel 7 des EWR-Abkommens nicht nachgekommen ist. |
2. |
Die Republik Island trägt die Kosten des Verfahrens. |
12.5.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 141/11 |
URTEIL DES GERICHTSHOFS
vom 10. Dezember 2010
in der Rechtssache E-2/10
Þór Kolbeinsson gegen den Staat Island
(Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer — Richtlinien 89/391/EWG und 92/57/EWG — Artikel 3 des EWR-Abkommens — Haftung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern bei Unfällen am Arbeitsplatz — Haftung des Staates)
2011/C 141/11
In der Rechtssache E-2/10 (Þór Kolbeinsson/Island) — ANTRAG des Héraðsdómur Reykjavíkur (Bezirksgericht von Reykjavík) an den Gerichtshof gemäß Artikel 34 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs zur Auslegung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit und der Richtlinie 92/57/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz (Achte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) — erließ der Gerichtshof, bestehend aus Carl Baudenbacher (Präsident), Thorgeir Örlygsson und Henrik Bull (Richter und Berichterstatter), am 10. Dezember 2010 das Urteil mit folgendem Tenor:
1. |
Außer unter außergewöhnlichen Umständen ist es nicht mit der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit und der Richtlinie 92/57/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz (Achte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) in ihrer Auslegung im Lichte des Artikels 3 des EWR-Abkommens vereinbar, einen Arbeitnehmer nach nationalem Schadensersatzrecht für die infolge eines von diesem mitverursachten Unfalls am Arbeitsplatz erlittenen Verluste ganz oder größtenteils haftbar zu machen, wenn erwiesen ist, dass der Arbeitgeber von sich aus Vorschriften über die Sicherheit und die sonstigen Bedingungen am Arbeitsplatz nicht eingehalten hat. Außergewöhnliche Umstände können vorliegen, wenn der Arbeitnehmer den Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat; aber auch in diesen Fällen wäre die vollständige Verweigerung einer Entschädigung unverhältnismäßig und mit den genannten Richtlinien unvereinbar, es sei denn, dass das Verschulden des Arbeitnehmers wesentlich schwerer wiegt als das des Arbeitgebers. |
2. |
Ein EWR-Staat kann für einen Verstoß gegen die sich aus den Richtlinien 89/391/EWG und 92/57/EWG in ihrer Auslegung im Lichte von Artikel 3 EWRA ergebende Mitverschuldens-Regel haftbar gemacht werden, sofern der betreffende Verstoß ausreichend schwer wiegt. Das einzelstaatliche Gericht befindet im Einklang mit der gefestigten Rechtsprechung über die staatliche Haftung bei Verstößen gegen EWR-Recht im Einzelfall über das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen. |
12.5.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 141/12 |
ANWEISUNG DES GERICHTSHOFS
vom 31. Januar 2011
in der Rechtssache E-13/10
Aleris Ungplan AS gegen die EFTA-Überwachungsbehörde
(Weigerung der EFTA-Überwachungsbehörde, gegen einen EWR-Mitgliedstaat wegen eines angeblichen Verstoßes gegen seine Pflichten im Bereich des öffentlichen Auftragswesens das Verfahren einzuleiten — Anfechtbare Handlungen — Zulässigkeit)
2011/C 141/12
In der Rechtssache E-13/10 Aleris Ungplan AS/EFTA-Überwachungsbehörde — Klage gemäß Artikel 36 Absatz 2 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs auf Aufhebung des Beschlusses Nr. 248/10/KOL der EFTA-Überwachungsbehörde vom 21. Juni 2010 über Auftragsvergabe über Jugenddienste in Norwegen — erließ der Gerichtshof, bestehend aus Carl Baudenbacher (Präsident), Thorgeir Örlygsson (Richter und Berichterstatter) und Per Christiansen (Richter), am 31. Januar 2011 ein Urteil mit folgendem Tenor:
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Dem Kläger werden die Kosten des Verfahrens auferlegt. |
12.5.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 141/13 |
URTEIL DES GERICHTSHOFS
vom 10. Dezember 2010
in der Rechtssache E-1/10
Periscopus AS gegen Oslo Børs ASA und Erik Must AS
(Richtlinie 2004/25/EG — Erwerb der Kontrolle — obligatorisches Angebot — Anpassung des Preisangebots — genau festgelegte Umstände und Kriterien — Bezug auf den Marktpreis)
2011/C 141/13
In der Rechtssache E-1/10 (Periscopus AS/Oslo Børs AS und Erik Must AS) — ANTRAG des Oslo Tingrett (Bezirksgericht von Oslo) an den Gerichtshof gemäß Artikel 34 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs zur Auslegung des Artikels 5 Absatz 4 der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote, angepasst durch Protokoll 1 — erließ der Gerichtshof, bestehend aus dem Präsidenten Carl Baudenbacher (Richter und Berichterstatter), Thorgeir Örlygsson und Henrik Bull (Richter), am 10. Dezember 2010 das Urteil mit folgendem Tenor:
Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote steht einer nationalen Rechtsvorschrift entgegen, nach der der in einem obligatorischen Übernahmeangebot gebotene Preis so zu korrigieren ist, dass er mindestens die Höhe des „Marktpreises“ beträgt, wenn der „Marktpreis“ eindeutig über dem gemäß der in Artikel 5 Absatz 4 genannten Hauptregel berechneten Preis liegt, ohne dass der Begriff des Marktpreises näher bestimmt wird. Insbesondere ist zu genauer klären, welcher Zeitraum der Bestimmung des „Marktpreises“ zugrunde gelegt wird, ob der „Marktpreis“ nach dem nach den Handelsvolumina gewichteten Börsenkurs zu berechnen ist und ob tatsächliche Transaktionen erforderlich sind oder Dauerkauf- oder -verkaufsaufträge ausreichen, um den „Marktpreis“ zu bestimmen.
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
12.5.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 141/14 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.6195 — Holcim/Basalt/H + B Grondstoffen JV)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
2011/C 141/14
1. |
Am 3. Mai 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das von der Holcim-Gruppe (Schweiz) kontrollierte Unternehmen Holcim Grondstoffen B.V. („Holcim“, Niederlande) und das zur Werhahn-Gruppe gehörende Unternehmen Basalt Union GmbH („Basalt“, Deutschland) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das neu gegründete Gemeinschaftsunternehmen H + B Grondstoffen C.V. („JV“, Niederlande). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6195 — Holcim/Basalt/H + B Grondstoffen JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).
12.5.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 141/15 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.6162 — Pfizer/Ferrosan Consumer Healthcare Business)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2011/C 141/15
1. |
Am 2. Mai 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 und infolge einer Verweisung nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Pfizer Inc. („Pfizer“, USA) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Consumer Healthcare-Geschäfts des Unternehmens Ferrosan Holding A/S („Ferrosan“, Dänemark). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6162 — Pfizer/Ferrosan Consumer Healthcare Business per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).
SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN
Europäische Kommission
12.5.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 141/16 |
WICHTIGSTE SPEZIFIKATIONEN DER TECHNISCHEN UNTERLAGE FÜR PISCO
2011/C 141/16
EINLEITUNG
Am 27. Juli 2009 hat die Republik Peru die Eintragung von „Pisco“ als geografische Angabe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 beantragt.
Gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 überprüft die Kommission innerhalb von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags nach Absatz 1 desselben Artikels, ob der Antrag der Verordnung genügt.
Diese Überprüfung ist erfolgt, und gemäß Artikel 17 Absatz 6 haben die Kommissionsdienststellen in der 101. Sitzung des Ausschusses für Spirituosen am 17. November 2010 erklärt, dass der Antrag der Verordnung genügt.
Die wichtigsten Spezifikationen der technischen Unterlage werden daher in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Gemäß Artikel 17 Absatz 7 kann jede natürliche oder juristische Person, die ein berechtigtes Interesse hat, innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung der technischen Unterlage wegen Nichterfüllung der in der Verordnung vorgesehenen Bedingungen Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung der geografischen Angabe in Anhang III erheben. Der Einspruch, der ordnungsgemäß begründet sein muss, ist der Kommission in einer der Amtssprachen der Europäischen Union vorzulegen, oder es ist eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beizufügen.
WICHTIGSTE SPEZIFIKATIONEN DER TECHNISCHEN UNTERLAGE FÜR „PISCO“
1. Name: Pisco
2. Kategorie der Spirituose: Obstbrand
3. Beschreibung: Spirituose, hergestellt durch die Gärung der Frucht der Weinrebe (Vitis vitifera).
Es gibt drei Arten von Pisco, die sich durch die Art der für die Herstellung verwendeten Pisco-Traube (aromatisch oder nicht aromatisch) und durch den Vergärungsgrad des Mostes unterscheiden.
— Pisco Puro: Dieser wird aus einer einzigen Sorte Pisco-Trauben gewonnen, er kann auch als Pisco Puro aus aromatischen Trauben bzw. Pisco Puro aus nichtaromatischen Trauben bezeichnet werden.
— Pisco Acholado: Dieser wird durch die Mischung verschiedener Pisco-Traubensorten vor der Gärung oder nach der Destillation gewonnen.
— Pisco Mosto Verde: Dieser wird durch Destillation des frischen Mostes von Pisco-Trauben gewonnen, bei dem die Gärung unterbrochen wurde.
4. Physikalische und Chemische Eigenschaften:
|
Alkoholgehalt (in % vol.) bei 20/20 °C (%): mindestens 38,0, höchstens 48,0 |
|
Trockenmasse bei 100 °C (g/l): 0,6 |
|
Flüchtige Bestandteile und Kongenere (mg/100 ml A.A):
|
|
Furfural: höchstens 5 |
|
Aldehyde, z. B. Acetaldehyd: mindestens 3, höchstens 60 |
|
Höhere Alkohole, als höhere Alkohole insgesamt: mindestens 60, höchstens 350 |
|
Gehalt an flüchtiger Säure wie Essigsäure: höchstens 200 |
|
Methylalkohol
|
5. Abgrenzung des geografischen Gebiets: Alle Stufen der Herstellung von Pisco, von der Anpflanzung der Rebstöcke bis zur Verarbeitung der Trauben und der Abfüllung des Endprodukts in Flaschen finden im „Pisco-Herstellungsgebiet“ statt, das in folgenden Departements und Provinzen der Republik Peru liegt:
6. Verfahren zur Gewinnung:
|
Die Trauben werden im März und April ausschließlich von Hand geerntet. |
|
Pressen und Entstielen. Die für die Herstellung des Endprodukts bestimmten Trauben werden ausgepresst und entstielt. Dabei werden die Beeren aufgebrochen, um den Saft zu gewinnen, ohne dass die Kerne beschädigt werden, und die verbliebenen Stiele an den Trauben und Beeren entfernt. Das Entstielen ist ein wichtiger Schritt bei der Gewinnung des vergorenen Mostes für das Getränk mit der g.g.A. |
|
Einfüllen in die Tanks und Einmaischen. Hierzu wird der Most in Gärtanks eingefüllt. Damit der Grundwein aromatische Tiefe erhält, wird die Haut der Beeren zusammen mit dem Traubenmost eingemaischt, wobei die Maischdauer von den Merkmalen der jeweiligen Sorte abhängig ist. |
|
Keltern. Nach Abschluss des Maischens wird der Traubentrester gekeltert. |
|
Gärung. Diese erfolgt in Behältern, wobei in großen Herstellungsbetrieben Gärfässer verwendet werden können, die heutzutage aus Zement bestehen oder, in kleineren Betrieben, große Tonkrüge oder -kannen. Je nach Art des Pisco, der aus einer Partie hergestellt werden soll, kann die Gärung ohne Maischen, unter teilweisem oder unter vollständigem Maischen des Traubentresters stattfinden. Nach dem Maischprozess folgt der sogenannte „Abstich“, bei dem der feste Bestandteil des Mosts, d. h. der Traubentrester (Haut und Kerne) vom flüssigen Teil (Saft der gegorenen Beeren) getrennt wird, so dass die Gärung abgeschlossen werden kann. |
|
Destillation. Pisco zeichnet sich dadurch aus, dass er durch diskontinuierliches Brennen bei direkter Befeuerung gewonnen wird, wobei Vor- und Nachlauf entfernt und nur der Mittellauf, das Herzstück des Brandes, abgenommen werden. Der Most wird in normalen, kleinen oder beheizten Destillierkesseln aus Kupfer oder Zinn gebrannt |
|
Reifung oder „Lagerung“. Vor dem Abfüllen muss die Spirituose mindestens drei Monate in geeigneten Behältern lagern. Bevor das Erzeugnis abgefüllt wird, wird es gefiltert, um Trübungen zu entfernen; hierfür werden Polierfilter verwendet. |
7. Zusammenhang: An der Südküste Perus, dem Herstellungsgebiet von Pisco, herrscht wegen der Meeresströmungen trockenes Klima; die einzige natürliche Feuchtigkeit stammt von den seltenen Regenschauern und Nebeln, die im Winter auftreten. Die niedrige Feuchtigkeit und die weitgehende Niederschlagsfreiheit schaffen optimale Bedingungen für die Traube, die nach der Ernte eine hohe Qualität aufweist und sich für die Herstellung dieses Getränks besonders gut eignet.
Die Höchsttemperatur im geografischen Gebiet der Pisco-Herstellung beträgt im Mehrjahresdurchschnitt zwischen 30,8 °C und 24,4 °C und die Mindesttemperatur im Durchschnitt zwischen 16,7 °C und 11,6 °C; die jährliche Durchschnittstemperatur liegt zwischen 18,5 °C und 22,4 °C. Durch diesen etwas ungewöhnlichen Temperaturverlauf können die Rebstöcke physiologisch und technisch gesehen die optimale Reife erreichen, so dass die Moste richtig vergären können. Die Beeren erhalten die richtige Zuckerkonzentration, so dass die Hefe mehr Alkohol erzeugen kann und bei der Destillation des Erzeugnisses ein außerordentlich hoher Alkoholgehalt entsteht.
Das Herstellungsgebiet von Pisco zeichnet sich durch Mischböden (Vorhandensein von Ton-, Sand- und Kalkböden zu gleichen Anteilen) und sehr sandhaltige Böden aus, wobei das Wasser für die Bewässerung von den Flussüberläufen stammt, weil sich diese Gebiete in der Nähe der Anden befinden. So werden die Rebflächen mit frischem Wasser bewässert, was zu höheren Erträgen und einer hohen Qualität der Trauben beiträgt.
Zu erwähnen sind außerdem die Anbaupraktiken der Erzeuger auf den Rebflächen und das traditionelle Herstellungsverfahren zur Gewinnung eines Erzeugnisses, das seine Einzigartigkeit der Verbindung von Fertigkeit, Tradition und wertvoller Erfahrung verdankt.
8. Anforderungen der nationalen Rechtsvorschriften: „Pisco“ ist in Peru durch die Resolución Directoral no 072087-DIPI, erlassen von INDECOPI am 12. Dezember 1990, als Ursprungsbezeichnung geschützt.
Zu dem Verwaltungsverfahren, das ein Hersteller gegenüber INDECOPI einhalten muss, um eine Genehmigung für die Verwendung der geschützten Angabe zu erhalten, gehört der Nachweis, dass das Erzeugnis der peruanischen Norm 211.001:2006 entspricht.
9. Antragsteller: Instituto nacional de defensa de la competencia y de la protección de la propiedad intelectual «INDECOPI», calle De la Prosa, 138 — San Borja, Lima, Perú.
10. Aufsichtsbehörde: Comisión nacional del Pisco «CONAPISCO», Calle Uno Oeste 060. Urb. Corpac — San Isidro, Lima, Perú.
11. Etikettierung: Damit das Erzeugnis im In- oder Ausland verkauft werden kann, muss das Etikett den geltenden technischen Spezifikationen der Normen NTP 210.027/2004, NTP 209.038/2003 und NMP 001/1995 entsprechen.
Auf dem Etikett sind die bei der Herstellung von Pisco verwendete Traubensorte sowie die Anschrift des Herstellungsbetriebs anzugeben. Unter „Zona de Producción“ kann auch der Ort der Herstellung genannt werden, allerdings nur, wenn der Pisco in dem Betrieb hergestellt und abgefüllt wurde, aus dem die bei der Herstellung verwendeten Pisco-Trauben stammen.