ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2011.070.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 70

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

54. Jahrgang
4. März 2011


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2011/C 070/01

Schlussfolgerungen des Rates zur Rolle der allgemeinen und beruflichen Bildung bei der Durchführung der Strategie Europa 2020

1

 

Europäische Kommission

2011/C 070/02

Euro-Wechselkurs

4

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäische Kommission

2011/C 070/03

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zum Arbeitsprogramm des gemeinsamen Programms ENIAC Joint Undertaking

5

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2011/C 070/04

Mitteilung Irlands gemäß Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen — Ankündigung der Lizenzvergaberunde 2011 für das Atlantik-Randgebiet (Atlantic Margin)

6

2011/C 070/05

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6133 — FSI/STMicroelectronics) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

10

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2011/C 070/06

Veröffentlichung eines Antrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

11

 

2011/C 070/07

Hinweis für den Leser (siehe dritte Umschlagseite)

s3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

4.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 70/1


Schlussfolgerungen des Rates zur Rolle der allgemeinen und beruflichen Bildung bei der Durchführung der Strategie „Europa 2020“

2011/C 70/01

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

UNTER BETONUNG seiner umfassenden Bereitschaft, dem Europäischen Rat das Fachwissen des Rates hinsichtlich der Bildungs- und Ausbildungspolitik zur Verfügung zu stellen und aktiv zu einer erfolgreichen Umsetzung der Strategie „Europa 2020“ für Beschäftigung und Wachstum und des „Europäischen Semesters“ beizutragen;

UNTER HINWEIS auf das Ziel der Strategie, ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu erreichen, das durch eine Reihe von Kernzielen und Leitinitiativen der EU gefördert werden soll;

IN ANBETRACHT des Jahreswachstumsberichts 2011 der Kommission einschließlich des Fortschrittsberichts zu „Europa 2020“, des makroökonomischen Berichts und des Entwurfs des Gemeinsamen Beschäftigungsberichts sowie der integrierten Leitlinien zu „Europa 2020“ —

UNTERSTREICHT FOLGENDES:

Allgemeine und berufliche Bildung müssen bei der Verwirklichung der Ziele der Strategie „Europa 2020“, nämlich eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums, eine grundlegende Rolle spielen, vor allem indem sie die Bürger mit den Fähigkeiten und Kompetenzen ausstatten, die die europäische Wirtschaft und die europäische Gesellschaft brauchen, um wettbewerbsfähig und innovativ zu bleiben, aber auch indem sie zu sozialem Zusammenhalt und sozialer Inklusion beitragen. Die Schlüsselrolle der allgemeinen und beruflichen Bildung sollte daher in den Arbeiten des Rates während des neuen „Europäischen Semesters“, das Anfang 2011 eingeführt wird, voll zum Ausdruck kommen. Insbesondere sollte der Rat mit Unterstützung der Kommission sicherstellen, dass Fragen wie politische Maßnahmen und Reformen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung, ihr Beitrag zu den europäischen Zielen und der Austausch bewährter Maßnahmen und Vorgehensweisen umfassend behandelt werden.

IST FOLGENDER AUFFASSUNG:

1.

Der „ET 2020“-Rahmen und seine vier strategischen Ziele (1) stellen eine solide Grundlage für die europäische Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung dar und können daher einen erheblichen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Strategie „Europa 2020“ leisten.

2.

Im Kopenhagen-Prozess, dessen strategische Prioritäten für das nächste Jahrzehnt auf einer Ministertagung im Dezember 2010 (2) in Brügge überprüft wurden, wird betont, dass der beruflichen Bildung insofern eine Schlüsselrolle bei der Förderung der Ziele der Strategie Europa 2020 zukommt, als mit ihr relevante, hochwertige Fähigkeiten und Kompetenzen bereitgestellt werden.

3.

Zwei der vorgeschlagenen Leitinitiativen der Strategie „Europa 2020“ sind für die allgemeine und berufliche Bildung von besonderer Bedeutung:

i)

Erstens die Initiative „Jugend in Bewegung“, die jungen Menschen dabei helfen soll, in der beruflichen und der allgemeinen Bildung ihr Potenzial voll auszuschöpfen und dadurch ihre Beschäftigungsaussichten zu verbessern. Es ist unbedingt erforderlich, dass die Zahl der jugendlichen Schulabbrecher gesenkt wird, dass alle Jugendlichen die für die Weiterbildung notwendigen Grundfertigkeiten erwerben und dass es mehr Möglichkeiten gibt, später im Leben zu lernen. Die Hochschuleinrichtungen sollten dazu veranlasst werden, die Qualität und Relevanz der von ihnen angebotenen Studiengänge zu verbessern, um einen breiteren Kreis von Bürgern dazu zu bewegen, sich an Hochschulen einzuschreiben, und zugleich sollte die Mobilität zu Lernzwecken für alle jungen Menschen im gesamten Bildungssystem wie auch in nicht formalen Lernumgebungen wie Jugendarbeit und Beteiligung von Jugendlichen gefördert werden. Außerdem sollten mehr Lernerfahrungen am Arbeitsplatz und in unternehmerischer Tätigkeit begünstigt und die Möglichkeiten für Freiwilligentätigkeit, selbständige Tätigkeit und Arbeit und Lernen im Ausland erweitert werden.

ii)

Zweitens die Initiative der „Agenda für neue Kompetenzen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten“, in der die Notwendigkeit der Weiterqualifizierung und der Förderung der Beschäftigungsfähigkeit betont wird. Es müssen Fortschritte erzielt werden, um die Ermittlung des Ausbildungsbedarfs zu verbessern, die Arbeitsmarktrelevanz der allgemeinen und beruflichen Bildung zu erhöhen, den Zugang der Menschen zu Möglichkeiten des lebenslangen Lernens und entsprechender Beratung zu erleichtern und reibungslose Übergänge zwischen den Welten der Schule, der Berufsausbildung und der Beschäftigung zu gewährleisten. Hierzu müssen öffentliche Stellen, Bildungs- und Berufsausbildungsträger und Arbeitgeber auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene enger zusammenarbeiten und Partnerschaften bilden. Der Übergang zu lernergebnisorientierten Qualifikationssystemen und eine stärkere Validierung der in nicht formalen und informellen Lernumgebungen erworbenen Fähigkeiten und Kompetenzen sind für die Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit ebenfalls von großer Bedeutung.

4.

Auch zu den übrigen Leitinitiativen wie der „digitalen Agenda“ und der „Innovationsunion“ kann die allgemeine und berufliche Bildung einen wichtigen Beitrag leisten. Es muss Aufgabe der europäischen Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung sein, die richtige Mischung von Fähigkeiten und Kompetenzen zu fördern, für genügend Hochschulabsolventen in Naturwissenschaften, Mathematik und Ingenieurwissenschaften zu sorgen, Grundfertigkeiten und die Motivation und Fähigkeit zum Lernen zu vermitteln sowie die Entwicklung transversaler Kompetenzen zu fördern, einschließlich der Kompetenzen, die zur Nutzung moderner digitaler Technologien befähigen, und eine nachhaltige Entwicklung und einen aktiven Bürgersinn sowie Kreativität, Innovation und Unternehmergeist zu fördern.

5.

Im Hinblick auf die Ziele der Initiative der „Europäischen Plattform zur Bekämpfung der Armut“ bedarf es außerdem größerer Anstrengungen bei der Bereitstellung von Unterstützung und der Eröffnung von Möglichkeiten für Lernende, die nicht zur klassischen Zielgruppe gehören, und für benachteiligte Lernende. Faktoren wie ein besserer Zugang zu hochwertiger frühkindlicher Bildung und Betreuung und die Bereitstellung innovativer Bildungs- und Ausbildungsmöglichkeiten für benachteiligte Gruppen sind wichtig, um die sozialen Ungleichheiten zu verringern und alle Bürger in die Lage zu versetzen, ihr Potenzial voll auszuschöpfen.

BETONT FOLGENDES:

I.   Allgemeine und berufliche Bildung sind der Schlüssel zur Verwirklichung der Ziele der Strategie „Europa 2020“

1.

Wirkungsvolle Investitionen in eine qualitativ hochwertige, modernisierte und neu gestaltete allgemeine und berufliche Bildung sind dringend, weil sie sowohl die Grundlagen für einen langfristigen Wohlstand Europas schaffen als auch dazu beitragen werden, dass kurzfristig auf die Auswirkungen der Krise reagiert werden kann, indem sie dafür sorgen, dass die Menschen mit umfassenderen und besseren Fähigkeiten und Kompetenzen ausgestattet werden.

2.

Der Ausbau der Möglichkeiten für lebenslanges Lernen für alle und auf allen Ebenen der allgemeinen und beruflichen Bildung ist unerlässlich, weil dadurch insbesondere die Attraktivität und die Relevanz der beruflichen Bildung verbessert und die Teilnahme an der Erwachsenenbildung sowie deren Relevanz gesteigert werden.

3.

Die Probleme junger Frauen und Männer, für die der Eintritt in den Arbeitsmarkt aufgrund der Schwere der Krise außergewöhnlich schwierig ist, müssen dringend angegangen werden.

4.

Die Fähigkeit der Bildungs- und Ausbildungssysteme, auf neue Anforderungen und Tendenzen zu reagieren, muss verbessert werden, damit dem Qualifikationsbedarf des Arbeitsmarkts und den sozialen und kulturellen Herausforderungen einer globalisierten Welt besser entsprochen werden kann.

II.   Es sind stärkere Anstrengungen erforderlich, um die Kernziele im Bildungsbereich zu verwirklichen

5.

Die Verwirklichung der beiden Kernziele der EU im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung — nämlich die Senkung der Zahl der Schulabbrecher auf unter 10 % und die Erhöhung des Anteils der 30-34-Jährigen mit einem tertiären oder einem gleichwertigen Bildungsabschluss auf mindestens 40 % — wird sich positiv auf Beschäftigung und Wachstum auswirken. Außerdem werden die Maßnahmen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung dazu beitragen, dass die Ziele in anderen Bereichen wie die Erhöhung der Beschäftigungsquoten, die Förderung von Forschung und Entwicklung und die Verringerung der Armut erreicht werden.

6.

Hinsichtlich des ersten der beiden Ziele stellt der Schulabbruch ein komplexes Phänomen dar, das von bildungsbezogenen, individuellen und sozioökonomischen Faktoren beeinflusst wird. Zur Bewältigung des Problems sind präventive und ausgleichende Maßnahmen wie eine „zweite Bildungschance“ sowie eine enge Koordination zwischen den Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung und mit anderen damit zusammenhängenden Politikbereichen erforderlich. Zu den ausschlaggebenden politischen Maßnahmen können eine bessere frühkindliche Bildung, aktualisierte Lehrpläne, eine bessere Ausbildung der Lehrkräfte, innovative Unterrichtsmethoden, auf den Einzelnen abgestimmte Unterstützung — insbesondere für benachteiligte Gruppen einschließlich Migranten und Roma — und eine stärkere Zusammenarbeit mit Familien und der lokalen Gesellschaft gehören.

7.

Auch das zweite Ziel bedarf eines facettenreichen Ansatzes. Um attraktiv und effizient zu sein, benötigen tertiäre oder gleichwertige Bildungssysteme ein hohes Volumen an effizienten Investitionen, modernisierte Lehrpläne und eine bessere Verwaltung. Innovation sollte sowohl auf systemischer als auch auf institutioneller Ebene gefördert werden, wobei die Finanzmittel besser genutzt und verschiedenartigere Finanzquellen erschlossen werden müssen. Außerdem sind Anreize erforderlich, um durch Partnerschaften mit Unternehmen und Forschung bessere Verbindungen zur Außenwelt herzustellen, und eine Öffnung gegenüber Lernenden, die nicht zur klassischen Zielgruppe gehören, zu vollziehen, indem geeignete Anreize geboten und Validierung, Unterstützungsregelungen und Beratungsdienste gefördert werden.

ERSUCHT DAHER DIE MITGLIEDSTAATEN, IN FRAGEN DER ALLGEMEINEN UND BERUFLICHEN BILDUNG

1.

nationale Reformprogramme (NRP) zu verabschieden, die zielgerichtet und maßnahmenorientiert sind und zur Verwirklichung der Ziele der Strategie „Europa 2020“ einschließlich der Kernziele der EU beitragen werden;

2.

im Einklang mit den nationalen Beschlussfassungsverfahren politische Maßnahmen zu ergreifen, die mit den nationalen Zielen übereinstimmen, wobei der jeweiligen Ausgangslage und den nationalen Gegebenheiten in den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen ist;

3.

horizontal und eng mit anderen einschlägigen Sektoren, die auf nationaler Ebene am „Europa 2020“-Prozess beteiligt sind, insbesondere mit den Arbeitsministerien, aber auch mit anderen Akteuren wie etwa den Sozialpartnern zusammenzuarbeiten, wenn sie auf der Grundlage der integrierten Leitlinien Nrn. 8 und 9 (3) einzelstaatliche beschäftigungspolitische Maßnahmen entwickeln und über deren Umsetzung berichten;

4.

eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen Hochschuleinrichtungen, Forschungseinrichtungen und Unternehmen zu fördern, um gemäß der integrierten Leitlinie Nr. 4 (4) das Wissensdreieck als Grundlage für eine innovativere und kreativere Wirtschaft zu stärken.

ERSUCHT DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE KOMMISSION,

1.

die horizontale Zusammenarbeit und den Austausch von Erfahrungen und bewährten Vorgehensweisen in Bezug auf die Durchführung der NRP zwischen den Mitgliedstaaten zu intensivieren und diese Aspekte gegebenenfalls in künftige Maßnahmen des wechselseitigen Lernens einzubeziehen;

2.

die Möglichkeiten für politische Lernprozesse insbesondere in den von der Strategie „Europa 2020“ erfassten Bereichen noch stärker zu fördern und die offene Koordinierungsmethode (OMK) den Bedürfnissen und Interessen der Mitgliedstaaten besser anzupassen, indem die Ergebnisse der europäischen Zusammenarbeit effizienter genutzt, die Transparenz erhöht und eine stärker zielgerichtete Zusammenarbeit unterstützt wird;

3.

die Verbindungen zwischen den Zielen und Vorsätzen der Strategie „Europa 2020“ zu verstärken, indem vor allem die Faktenbasis in diesem Bereich verbessert und die Sektoren der allgemeinen und beruflichen Bildung stärker in die Ermittlung von Hindernissen für Wachstum und Beschäftigung einbezogen werden;

4.

gemäß der Initiative der „Agenda für neue Kompetenzen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten“ die Fähigkeit zu stärken, die Anforderungen des Arbeitsmarkts und den Qualifikationsbedarf zu antizipieren und sich darauf einzustellen sowie für die richtige Mischung von Kompetenzen einschließlich transversaler Kompetenzen wie digitaler und unternehmerischer Kompetenzen zu sorgen und eine umfassende Strategie zu entwickeln, um den Zugang zum lebenslangen Lernen insbesondere für benachteiligte Gruppen zu verbessern.

ERSUCHT DIE KOMMISSION,

1.

im Benehmen mit den Mitgliedstaaten die Verbindungen zwischen den Durchführungsmodalitäten für den strategischen Rahmen „ET 2020“ und denjenigen für die Strategie „Europa 2020“ insbesondere hinsichtlich der Arbeitszyklen, der Berichterstattung und der Zielsetzung weiter auszubauen. Den Kernzielen und geeigneten Maßnahmen im Rahmen der Initiativen „Jugend in Bewegung und Agenda für neue Kompetenzen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten“ sollte besonders Rechnung getragen werden, wenn die mittelfristigen Prioritäten für den nächsten Zyklus von „ET 2020“ vorgeschlagen werden;

2.

darauf hinzuwirken, dass in den gemeinsamen Sachstandsberichten zu „ET 2020“ den Zielen der Strategie „Europa 2020“ gebührend Rechnung getragen wird, wobei der deutliche Mehrwert anerkannt wird, den diese Berichte bieten, indem sie einen tieferen Einblick in die nationalen Bildungspolitiken der Mitgliedstaaten gewähren;

3.

eine gründliche Analyse der Fortschritte im Hinblick auf die Kernziele und die „ET 2020“-Referenzwerte vorzulegen, die als Grundlage für einen Gedankenaustausch im Rat während jedes „Europäischen Semesters“ dienen soll;

4.

die Erkennbarkeit und Transparenz der im Rahmen der OKM getroffenen Maßnahmen zu erhöhen, indem sie eine effiziente operative Koordination unter Einbeziehung der Mitgliedstaaten gewährleistet und für die Beteiligung der einschlägigen Akteure Sorge trägt;

5.

den Austausch im Rahmen der OKM über den Zusammenhang zwischen Bildungsinvestitionen und politischen Konzepten, die auf die Verwirklichung der Ziele der Strategie „Europa 2020“ abzielen, durch Analysen zu unterstützen.


(1)  ABl. C 119 vom 28.5.2009.

(2)  Kommuniqué von Brügge über eine verstärkte europäische Zusammenarbeit bei der beruflichen Bildung: http://ec.europa.eu/education/lifelong-learning-policy/doc/vocational/bruges_en.pdf

(3)  

Nr. 8:

Heranbildung von Arbeitskräften, deren Qualifikationen den Anforderungen des Arbeitsmarkts entsprechen, und Förderung des lebenslangen Lernens.

Nr. 9:

Steigerung der Leistungsfähigkeit der allgemeinen und beruflichen Bildungssysteme auf allen Ebenen und Verbesserung des Zugangs zur Hochschulbildung.

(4)  

Nr. 4:

Optimierung der FuE- sowie der Innovationsförderung, Stärkung des Wissensdreiecks und Freisetzung des Potenzials der digitalen Wirtschaft.


Europäische Kommission

4.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 70/4


Euro-Wechselkurs (1)

3. März 2011

2011/C 70/02

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3850

JPY

Japanischer Yen

113,43

DKK

Dänische Krone

7,4564

GBP

Pfund Sterling

0,85130

SEK

Schwedische Krone

8,7576

CHF

Schweizer Franken

1,2844

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,7145

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,208

HUF

Ungarischer Forint

270,90

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7045

PLN

Polnischer Zloty

3,9826

RON

Rumänischer Leu

4,2045

TRY

Türkische Lira

2,2243

AUD

Australischer Dollar

1,3609

CAD

Kanadischer Dollar

1,3469

HKD

Hongkong-Dollar

10,7889

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,8581

SGD

Singapur-Dollar

1,7578

KRW

Südkoreanischer Won

1 553,71

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,5409

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

9,0995

HRK

Kroatische Kuna

7,4125

IDR

Indonesische Rupiah

12 196,03

MYR

Malaysischer Ringgit

4,1979

PHP

Philippinischer Peso

60,068

RUB

Russischer Rubel

39,0585

THB

Thailändischer Baht

42,256

BRL

Brasilianischer Real

2,2985

MXN

Mexikanischer Peso

16,7066

INR

Indische Rupie

62,3840


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäische Kommission

4.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 70/5


Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zum Arbeitsprogramm des gemeinsamen Programms ENIAC Joint Undertaking

2011/C 70/03

Hiermit wird zur Einreichung von Vorschlägen entsprechend dem Arbeitsprogramm des ENIAC Joint Undertaking aufgefordert.

Für die folgende Einzelaufforderung werden Vorschläge erbeten: ENIAC-2011-1.

Frist und Mittelausstattung sind dem Wortlaut der Aufforderung zu entnehmen, die auf der folgenden Website veröffentlicht ist:

http://www.eniac.eu/web/divers/important.php


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

4.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 70/6


Mitteilung Irlands gemäß Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

Ankündigung der Lizenzvergaberunde 2011 für das Atlantik-Randgebiet („Atlantic Margin“)

2011/C 70/04

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 gibt der Staatsminister für Kommunikation, Energie und natürliche Ressourcen hiermit eine Änderung hinsichtlich der für Lizenzen verfügbaren Gebiete vor der Küste von Irland bekannt.

Ein 252 500 Quadratkilometer umfassendes Gebiet im irischen Atlantik-Randgebiet ist als Grenzgebiet ausgewiesen und zur Aufnahme in die Lizenzvergaberunde 2011 für das „Atlantic Margin“ ausgewählt worden.

Der Staatsminister für Kommunikation, Energie und natürliche Ressourcen fordert Interessenten auf, Anträge auf Lizenzoptionen für die Gebiete einzureichen, die in die Lizenzvergaberunde 2011 für das „Atlantic Margin“ aufgenommen wurden. Die Anträge sollten grundsätzlich regelmäßig geformte, zusammenhängende Gebiete betreffen und Gebiete umfassen, die mindestens einem Vollblock und höchstens sechs Vollblöcken entsprechen.

Anträge sollten auf dem Umschlag deutlich lesbar folgende Aufschrift tragen: „2011 Licensing Round — Atlantic Margin“ (Lizenzvergaberunde 2011 — „Atlantic Margin“) und adressiert sein an: „The Secretary General, Department of Communications, Energy and Natural Resources, Petroleum Affairs Division, 29-31 Adelaide Road, Dublin 2, Ireland“. Sie müssen bis spätestens Dienstag, den 31. Mai 2011, 12.00 Uhr eingehen.

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a und Buchstabe b der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 gibt der Staatsminister für Kommunikation, Energie und natürliche Ressourcen hiermit die folgenden Kriterien/das folgende Punktesystem für die Prüfung der für diese Runde erhaltenen Anträge bekannt:

a)

Gesamtkonzept des Vorschlags zur Durchführung eines Offshore-Explorationsprogramms — 15 Punkte

b)

Qualität des vom Antragsteller vorgeschlagenen Arbeitsprogramms (Punkte werden nur vergeben, wenn feste Zusagen gemacht wurden) — 40 Punkte

c)

Grad der technischen Kompetenz und Offshore-Erfahrung des Teams, das für das Management und die Durchführung des Explorationsprogramms zuständig sein wird — 30 Punkte

d)

Nachweis der finanziellen Kapazität zur Finanzierung des vorgeschlagenen Arbeitsprogramms — 15 Punkte.

Antragsteller müssen für die Punkte a, b und c eine Mindestpunktezahl von 50 % erreichen und nachweisen, dass sie über die finanzielle Kapazität zur Finanzierung des angebotenen Arbeitsprogramms verfügen. Gegebenenfalls können frühere Leistungen des Antragstellers bei etwaigen Lizenzen, an denen der Antragsteller als Vertragspartei beteiligt war, berücksichtigt werden.

Die besonderen Bedingungen der Lizenzvergaberunde 2011 für das „Atlantic Margin“, einschließlich einer Karte des angebotenen Gebiets, sowie Leitlinien für die Anträge können unter folgendem Link abgerufen werden:

http://www.dcenr.gov.ie/Natural/Petroleum+Affairs+Division/2011+Atlantic+Margin+Licensing+Round.htm

oder angefordert werden bei:

Philip McMahon

Petroleum Affairs Division

Department of Communications, Energy and Natural Resources

29-31 Adelaide Road

Dublin 2

IRELAND

E-Mail: philip.mcmahon@dcenr.ie

Tel. +353 016782693

Die Entgegennahme eines Antrags verpflichtet das Ministerium in keiner Weise zur Erteilung einer Lizenzoption für das gesamte Gebiet, das Gegenstand des Antrags ist, oder Teile davon.

Lizenzvergaberunde 2011 für das „Atlantic Margin“ — Liste der verfügbaren Blöcke

 

1/6(T), 1/7(T), 1/8(T), 1/9(T), 1/10(T), 1/11, 1/12, 1/13, 1/14, 1/15, 1/16, 1/17, 1/18, 1/19, 1/20, 1/21, 1/22, 1/23, 1/24, 1/25, 1/26, 1/27, 1/28, 1/29, 1/30

 

2/6(T), 2/7(T), 2/8(T), 2/9(T), 2/11, 2/12, 2/13, 2/14, 2/15(T), 2/16, 2/17, 2/18, 2/19, 2/20, 2/21, 2/22, 2/23, 2/24, 2/25, 2/26, 2/27, 2/28, 2/29, 2/30

 

3/11(T), 3/12(T), 3/13(T), 3/14(T), 3/15(T), 3/16, 3/17, 3/18, 3/19, 3/20, 3/21, 3/22, 3/23, 3/24, 3/25, 3/26, 3/27, 3/28, 3/29, 3/30

 

4/11(T), 4/12(T), 4/13(T), 4/16, 4/17, 4/18(T), 4/19(T), 4/20(T), 4/21, 4/22, 4/23, 4/24, 4/25, 4/26, 4/27, 4/28, 4/29, 4/30

 

5/16(T), 5/19(T), 5/20(T), 5/21, 5/24, 5/25(T), 5/26, 5/29, 5/30

 

6/26, 6/27(T), 6/28(T), 6/29(T)

 

8/1, 8/2, 8/3, 8/4, 8/5, 8/6, 8/7, 8/8, 8/9, 8/10, 8/11, 8/12, 8/13, 8/14, 8/15, 8/16, 8/17, 8/18, 8/19, 8/20, 8/21, 8/22, 8/23, 8/24, 8/25, 8/26, 8/27, 8/28, 8/29, 8/30

 

9/1, 9/2, 9/3, 9/4, 9/5, 9/6, 9/7, 9/8, 9/9, 9/10, 9/11, 9/12, 9/13, 9/14, 9/15, 9/16, 9/17, 9/18, 9/19, 9/20, 9/21, 9/22, 9/23, 9/24, 9/25, 9/26, 9/27, 9/28, 9/29, 9/30

 

10/1, 10/2, 10/3, 10/4, 10/5, 10/6, 10/7, 10/8, 10/9, 10/10, 10/11, 10/12, 10/13, 10/14, 10/15, 10/16, 10/17, 10/18, 10/19, 10/20, 10/21, 10/22, 10/23, 10/24, 10/25, 10/26, 10/27, 10/28, 10/29, 10/30

 

11/1, 11/2, 11/3, 11/4, 11/5, 11/6, 11/7, 11/8, 11/9, 11/11, 11/12, 11/13, 11/14, 11/16, 11/17, 11/18, 11/19, 11/21, 11/22, 11/23(T), 11/26, 11/27, 11/28(T), 11/29, 11/30

 

12/2(T), 12/3(T), 12/4, 12/5, 12/7(T), 12/8(T), 12/9, 12/10, 12/11(T), 12/12(T), 12/13, 12/14, 12/15, 12/16(T), 12/17, 12/18, 12/19, 12/21, 12/22, 12/23, 12/24, 12/26, 12/27

 

13/1, 13/2, 13/3, 13/4, 13/5, 13/6, 13/7, 13/8, 13/9, 13/10, 13/11, 13/12, 13/13, 13/14, 13/15

 

14/1, 14/2, 14/3, 14/4(T), 14/6, 14/7, 14/8, 14/9, 14/10(T)

 

16/1, 16/2, 16/3, 16/4, 16/5, 16/6, 16/7, 16/8, 16/9, 16/10, 16/11, 16/12, 16/13, 16/14, 16/15, 16/16, 16/17, 16/18, 16/19, 16/20, 16/21, 16/22, 16/23, 16/24, 16/25, 16/26, 16/27, 16/28, 16/29, 16/30

 

17/1, 17/2, 17/3, 17/4, 17/5, 17/6, 17/7, 17/8, 17/9, 17/10, 17/11, 17/12, 17/13, 17/14, 17/15, 17/16, 17/17, 17/18, 17/19, 17/20, 17/21, 17/22, 17/23, 17/24, 17/25, 17/26, 17/27, 17/28, 17/29, 17/30

 

18/1, 18/2, 18/3, 18/4, 18/5, 18/6, 18/7, 18/8, 18/9, 18/11, 18/12, 18/13, 18/14(T), 18/15(T), 18/16, 18/17, 18/18, 18/19(T), 18/20(T), 18/21, 18/22, 18/23, 18/24, 18/25(T), 18/26, 18/27, 18/28, 18/29, 18/30

 

19/2(T), 19/3(T), 19/4, 19/5, 19/7(T), 19/8(T), 19/11(T), 19/12(T), 19/16(T), 19/21, 19/22, 19/26

 

20/1

 

25/1, 25/2, 25/3, 25/4, 25/5, 25/6, 25/7, 25/8, 25/9, 25/10, 25/11, 25/12, 25/13, 25/14, 25/15, 25/16, 25/17, 25/18, 25/19, 25/20, 25/21, 25/22, 25/23, 25/24, 25/25, 25/26, 25/27, 25/28, 25/29, 25/30

 

26/1, 26/2, 26/3, 26/4, 26/5, 26/6, 26/7, 26/8, 26/9, 26/10, 26/11, 26/12, 26/13, 26/14, 26/15, 26/16, 26/17, 26/18, 26/19, 26/20, 26/21, 26/22, 26/23, 26/24, 26/25, 26/26, 26/27(T), 26/29, 26/30

 

27/1, 27/2, 27/3, 27/5(T), 27/6, 27/7, 27/8, 27/10, 27/11, 27/12, 27/13, 27/14, 27/15, 27/16, 27/17(T), 27/19, 27/21, 27/22(T), 27/24, 27/26, 27/27, 27/28

 

34/1, 34/2, 34/3, 34/4, 34/5, 34/6, 34/7, 34/8, 34/9, 34/10, 34/11, 34/12, 34/13, 34/14, 34/15, 34/16, 34/17, 34/18, 34/19, 34/20, 34/21, 34/22, 34/23, 34/24, 34/25, 34/26, 34/27, 34/28, 34/29, 34/30

 

35/1, 35/5, 35/6, 35/7(T), 35/10, 35/11, 35/12, 35/13, 35/14, 35/15, 35/16, 35/17, 35/18, 35/19, 35/20, 35/21, 35/22, 35/23, 35/24, 35/25, 35/26, 35/27, 35/28, 35/29, 35/30

 

36/1, 36/6, 36/11, 36/16, 36/21, 36/22, 36/26, 36/27

 

43/1, 43/2, 43/3, 43/4, 43/5, 43/6, 43/7, 43/8, 43/9, 43/10, 43/11, 43/12, 43/13, 43/14, 43/15, 43/16, 43/17, 43/18, 43/21, 43/22, 43/23, 43/26, 43/27, 43/30

 

44/1, 44/2, 44/3, 44/4, 44/5, 44/6, 44/7, 44/8, 44/9, 44/10, 44/11, 44/12, 44/13, 44/14, 44/15, 44/16, 44/17, 44/19, 44/20, 44/21, 44/22, 44/25, 44/26, 44/27, 44/28

 

45/1, 45/2, 45/6, 45/7, 45/11, 45/12, 45/16, 45/17, 45/21, 45/22, 45/23, 45/24, 45/26, 45/27, 45/28, 45/29, 45/30

 

52/1, 52/2, 52/3, 52/4, 52/6, 52/7, 52/8, 52/9, 52/11, 52/12, 52/13(T), 52/16, 52/17, 52/21, 52/22, 52/24(T), 52/25, 52/26, 52/27, 52/28, 52/29, 52/30

 

53/2, 53/3, 53/4, 53/5, 53/7, 53/8, 53/9, 53/10, 53/12, 53/13, 53/14, 53/15, 53/16, 53/17, 53/18, 53/19, 53/20, 53/21, 53/22, 53/23, 53/24, 53/25, 53/26, 53/27, 53/28, 53/29, 53/30

 

54/1, 54/2, 54/3, 54/4, 54/5, 54/6, 54/7, 54/8, 54/9, 54/10, 54/11, 54/12, 54/13, 54/14, 54/15, 54/16, 54/17, 54/18, 54/19, 54/20, 54/21, 54/22, 54/23, 54/24, 54/25, 54/26, 54/27, 54/28, 54/29, 54/30

 

60/1, 60/2, 60/3, 60/4, 60/5, 60/6, 60/7, 60/8, 60/9, 60/10, 60/11, 60/12, 60/13, 60/14, 60/15, 60/16, 60/17, 60/18, 60/19, 60/20, 60/22, 60/23, 60/24, 60/25, 60/29, 60/30

 

61/1, 61/2, 61/3, 61/4, 61/5, 61/6, 61/7, 61/8, 61/11, 61/12, 61/13, 61/14, 61/15, 61/16, 61/17, 61/18, 61/19, 61/20, 61/21, 61/22, 61/23, 61/24, 61/25, 61/26, 61/27, 61/28, 61/29, 61/30

 

62/1, 62/2, 62/3, 62/4, 62/5, 62/7, 62/8, 62/9, 62/10, 62/11, 62/12, 62/13, 62/14, 62/15, 62/16, 62/17, 62/18, 62/19, 62/20, 62/21, 62/22, 62/23, 62/24, 62/25, 62/26, 62/27, 62/28, 62/29, 62/30

 

71/2, 71/3, 71/4, 71/5, 71/8, 71/9, 71/10, 71/15

 

72/1, 72/2, 72/3, 72/4, 72/5, 72/6, 72/7, 72/8, 72/9, 72/10, 72/11, 72/12, 72/13, 72/14, 72/15, 72/16, 72/17, 72/18, 72/19, 72/20, 72/21, 72/22, 72/23, 72/24, 72/25, 72/26, 72/27, 72/28, 72/29, 72/30

 

73/1, 73/2, 73/3, 73/4, 73/5, 73/6, 73/7, 73/8, 73/9, 73/10, 73/11, 73/12, 73/13, 73/14, 73/15, 73/16, 73/17, 73/18, 73/19, 73/20, 73/21, 73/22, 73/23, 73/24, 73/25, 73/26, 73/27, 73/28, 73/29, 73/30

 

74/1, 74/2, 74/3, 74/4, 74/5, 74/6, 74/7, 74/8, 74/9, 74/10, 74/11, 74/12, 74/13, 74/14, 74/15, 74/16, 74/17, 74/18, 74/19, 74/20, 74/21, 74/22, 74/23, 74/24, 74/25, 74/26, 74/27, 74/28, 74/29, 74/30

 

75/1, 75/2, 75/3, 75/4, 75/5, 75/6, 75/7, 75/8, 75/9, 75/10, 75/11, 75/12, 75/13, 75/14, 75/15, 75/16, 75/17, 75/18, 75/19, 75/20, 75/21, 75/22, 75/23, 75/24, 75/25, 75/26, 75/27, 75/28, 75/29, 75/30

 

76/1, 76/2, 76/3, 76/4, 76/5, 76/6, 76/7, 76/8, 76/9, 76/10, 76/11, 76/12, 76/13, 76/14, 76/15, 76/16, 76/17, 76/18, 76/19, 76/20, 76/21, 76/22, 76/23, 76/24, 76/25, 76/26, 76/27, 76/28, 76/29, 76/30

 

77/1, 77/2, 77/3, 77/4, 77/5, 77/6, 77/7, 77/8, 77/9, 77/10, 77/11, 77/12, 77/13, 77/14, 77/15, 77/16, 77/17, 77/18, 77/19, 77/20, 77/21, 77/22, 77/23, 77/24, 77/25, 77/26, 77/27, 77/28, 77/29, 77/30

 

78/15, 78/19, 78/20, 78/23, 78/24, 78/25, 78/27, 78/28, 78/29, 78/30

 

80/10, 80/14, 80/15, 80/19, 80/20, 80/23, 80/24, 80/25, 80/28, 80/29, 80/30

 

81/2, 81/3, 81/4, 81/5, 81/7, 81/8, 81/9, 81/10, 81/12, 81/13, 81/14, 81/15, 81/17, 81/18, 81/19, 81/20, 81/22, 81/23, 81/24, 81/25, 81/27, 81/28, 81/29, 81/30

 

82/2, 82/3, 82/4, 82/5, 82/7, 82/8, 82/9, 82/10, 82/12, 82/13, 82/14, 82/15, 82/17, 82/18, 82/19, 82/20, 82/22, 82/23, 82/24, 82/25, 82/27, 82/28, 82/29, 82/30

 

83/2, 83/3, 83/4, 83/5, 83/7, 83/8, 83/9, 83/10, 83/11, 83/12, 83/13, 83/14, 83/15, 83/16, 83/17, 83/18, 83/19, 83/20, 83/21, 83/22, 83/23, 83/24, 83/25, 83/26, 83/27, 83/28, 83/29, 83/30

 

84/1, 84/2, 84/3, 84/4, 84/5, 84/6, 84/7, 84/8, 84/9, 84/10, 84/12, 84/13, 84/14, 84/15, 84/17, 84/18, 84/19, 84/20, 84/22, 84/23, 84/24, 84/25, 84/28, 84/29, 84/30

 

85/3, 85/4, 85/5, 85/9, 85/10, 85/14, 85/15, 85/20

(T)— Teilblock

Eine aktualisierte Liste und Karte des angebotenen Gebiets ist unter folgendem Link abrufbar:

http://www.dcenr.gov.ie/Natural/Petroleum+Affairs+Division/2011+Atlantic+Margin+Licensing+Round.htm


4.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 70/10


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6133 — FSI/STMicroelectronics)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 70/05

1.

Am 28. Februar 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Fonds Stratégique d’Investissement SA („FSI“, Frankreich), das unter der alleinigen Kontrolle der Caisse des Dépôts et Consignations („CDC“, Frankreich) steht, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen STMicroelectronics NV („STM“, Schweiz), das derzeit vom italienischen Schatzamt (Italien) und Areva SA („Areva“, Frankreich) gemeinsam kontrolliert wird, indem es alle indirekten STM-Anteile erwirbt.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

FSI: Investmentfonds,

STM: Hersteller von Halbleitererzeugnissen,

Italienisches Schatzamt: Verwaltung staatlicher Mittel.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6133 — FSI/STMicroelectronics per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

4.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 70/11


Veröffentlichung eines Antrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2011/C 70/06

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten nach dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

ZUSAMMENFASSUNG

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

„KOČEVSKI GOZDNI MED“

EG-Nr.: SI-PDO-0005-0425-29.10.2004

g.U. ( X ) g.g.A. ( )

Diese Zusammenfassung enthält zu Informationszwecken die wichtigsten Angaben der Produktspezifikation.

1.   Zuständige Behörde des Mitgliedstaats:

Name:

Ministrstvo za kmetijstvo, gozdarstvo in prehrano RS

Anschrift:

Dunajska 58

SI-1000 Ljubljana

SLOVENIJA

Tel.

+386 14789109

Fax

+386 14789055

E-Mail:

varnahrana.mkgp@gov.si

2.   Vereinigung:

Name:

Združenje Kočevski med

Anschrift:

Ulica heroja Marinclja 14

SI-1330 Kočevje

SLOVENIJA

Tel.

+386 18939339

Fax

E-Mail:

dragan.stijepic@nlb.si

Zusammensetzung:

Erzeuger/Verarbeiter ( X ) andere ( )

3.   Art des Erzeugnisses:

Klasse 1.4.

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

4.   Spezifikation:

(Zusammenfassung der Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

4.1   Name:

„Kočevski gozdni med“

4.2   Beschreibung:

„Kočevski gozdni med“ (= Waldhonig aus Kočevje) gibt es in folgenden Sorten:

a)   Waldhonig

ist ein gemischter Honigtauhonig und enthält viele Mineralstoffe. Er ist von hell- bis dunkelbrauner Farbe mit einem Rot- oder Grünton, er kann trüb oder klar sein und hat ein Harz-, Nuss- oder Fichtenspitzensiruparoma. Die elektrolytische Leitfähigkeit beträgt mindestens 0,85 mS/cm.

b)   Fichtenhonig

ist im flüssigen Zustand rotbraun und ziemlich dickflüssig. Er schmeckt nach Harz, Fichtenspitzensirup, Kräuterbonbons, Kräutertee, Röstkaffee, Trockenobst, Feigen und Kaffeebonbons, ist fädenziehend und klebt an Zunge und Gaumen. Die elektrolytische Leitfähigkeit beträgt mindestens 0,95 mS/cm.

c)   Tannenhonig

ist dunkelgraubraun mit grünen Reflexen. Er schmeckt nach Karamell, gebranntem Zucker, Harz, frischem Nadelholz, Fichtenspitzensirup, Rauch, schwarzem Tee mit Milch, Kräuterbonbons. Die elektrolytische Leitfähigkeit beträgt mindestens 0,95 mS/cm.

d)   Lindenblütenhonig

ist von hell- bis mittelgelber Bernsteinfarbe. Sein Aroma nach Menthol, Lindenblütentee und Lindenblüten ist sehr intensiv. Die elektrolytische Leitfähigkeit beträgt mindestens 0,8 mS/cm.

„Kočevski gozdni med“ muss außerdem folgende Parameter aufweisen:

Wassergehalt maximal 18,6 %;

HMF maximal 10;

er darf nicht über 40 °C erhitzt werden;

er darf nicht von Futterzucker oder Futterhonig stammen, die außerhalb des geografischen Gebiets erzeugt wurden;

er darf nicht durch ein Sieb mit einer Maschenweite unter 0,2 mm gesiebt werden;

der Fruktose- und Glukosegehalt muss zusammen mindestens 45 g/100 g Honig betragen;

das spezifische Gewicht des Honigs beträgt 1,40 g/cm3 bis 1,45 g/cm3 or 1,40-1,45 g/cm3;

der Honig muss bei der sensorischen Prüfung eine ausreichende Punktezahl für Aussehen, Geruch und Geschmack erreichen (mindestens 9,5 von 12 möglichen Punkten).

4.3   Geografisches Gebiet:

Im Nordwesten verläuft die Grenze entlang der Gemeindegrenze von Loški potok und den Fuß des Berges Racna gora entlang. Im Norden verläuft sie dann an den Ortschaften Lužarje, Krvava peč, Rob vorbei und biegt nach dem Raščica-Tal in Richtung der Ortschaft Ponikve ab, anschließend in Richtung Südwesten den Fuß des Gebirgskamms Mala gora entlang. Dann wendet sie sich gegen Osten bis zum Fluss Krka, anschließend den Fuß der Berge Rog und Poljanska entlang bis zum Fluss Kolpa. Die größten Ortschaften an der östlichen Grenze sind Dvor, Soteska und Črmošnjice. Im Südwesten und Süden verläuft die Grenze des Gebiets parallel zur Grenze mit der Republik Kroatien entlang den Flüssen Čabranka und Kolpa. Die größten Ortschaften an dieser Grenze sind Čabar, Osilnica, Brod na Kolpi und Stari trg ob Kolpi.

Alle genannten Ortschaften liegen innerhalb des festgelegten geografischen Gebiets.

4.4   Ursprungsnachweis:

Die Standorte der Bienenstöcke zur Erzeugung des „Kočevski gozdni med“ müssen innerhalb des festgelegten geografischen Gebietes liegen.

Die Herkunftskontrolle für „Kočevski gozdni med“ ist mehrstufig und wird vom Imker, vom Združenje Kočevski med (Honigverband Kočevje), von Kontrolleuren und in der abschließenden Phase noch von einer unabhängigen Zertifizierungsstelle vorgenommen.

Der Imker muss verschiedene Unterlagen führen, etwa ein Imkertagebuch über die Bienenweide (Standort, Zahl der Bienenstöcke, Weidezeit, Menge des gewonnenen Honigs, Partie usw.), Nachweise der zum Schutz der Gesundheit der Bienen getroffenen Maßnahmen, Honiganalysen. Vom Verband wird ein Register der Imker geführt, die „Kočevski gozdni med“ erzeugen (Standort der Bienenstände, Zahl der Bienenstöcke, Honigernte je Bienenstock), ein Register der ausgegebenen nummerierten Banderolen zur Kennzeichnung von „Kočevski gozdni med“, ein Register der Honigabfüllanlagen, in denen „Kočevski gozdni med“ abgefüllt wird, und ein Register der Kontrolleure. Der Kontrolleur (eine besonders geschulte Person mit einer entsprechenden Lizenz) muss beim Imker, der „Kočevski gozdni med“ abfüllen möchte, überprüfen, ob die Bienenhaltung, die Honiggewinnung und -lagerung und die Abfüllung des Honigs in angemessener Form durchgeführt werden. Erfüllt der Honig die Bedingungen, genehmigt der Kontrolleur dem Imker die beantragte Zahl von Banderolen für „Kočevski gozdni med“ entsprechend der angemeldeten Honigmenge. Der Kontrolleur muss Aufzeichnungen über die Angemessenheit der Imkerpraxis und über Honiganalysen vor Ort führen.

4.5   Herstellungsverfahren:

Die Standorte der Bienenstöcke müssen sich innerhalb des unter Punkt 4.3 definierten geografischen Gebiets befinden. Die Imker müssen sich an die Grundsätze der guten Imkerpraxis halten. Die Honiggewinnung erfolgt unter strengen Hygienebedingungen, die die Erzeugung von Honig bester Qualität gewährleisten.

Waben, die zur Honiggewinnung bestimmt sind, dürfen keinen chemischen Mitteln zur Bekämpfung von Bienenkrankheiten und Schädlingen ausgesetzt werden. Während der Weidezeit werden die Bienenvölker nicht gefüttert. Zum Vertreiben der Bienen ist nur Abfegen, Pusten und Rauch in geringstmöglicher Menge zulässig, die Verwendung chemischer Repellentien ist nicht erlaubt. Mit dem Ausschleudern des Honigs wird begonnen, wenn er reif ist und der Wassergehalt 18,6 % nicht übersteigt. Es werden keine Waben geschleudert, die noch Brut enthalten. Der Honig wird niemals direkt aus der Honigschleuder in Gläser abgefüllt.

Das Trocknen des Honigs ist verboten. Der Honig wird immer gesiebt, es werden aber keine Siebe mit einer Maschenweite unter 0,2 mm verwendet. Kristallisierter Honig kann durch Erwärmen verflüssigt werden; dabei darf die Temperatur am Berührungspunkt zwischen Heizkörper und Honig jedoch nur maximal 40 °C betragen. Ein Verflüssigen des Honigs mittels Mikrowelle ist nicht zulässig.

Der „Kočevski gozdni med“ wird innerhalb des geografischen Gebiets abgefüllt, da nur auf diese Weise die hohe Qualität des Honigs sichergestellt und erhalten und gleichzeitig eine Veränderung der physikalisch-chemischen und organoleptischen Eigenschaften des Honigs vermieden wird. Vor dem Abfüllen des Honigs und seiner Kennzeichnung als „Kočevski gozdni med“ muss eine Prüfung und Bewertung jeder Honigpartie vorgenommen werden. Für diese Kontrollen sind die Kontrolleure (siehe Punkt 4.4) zuständig, zusätzliche Kontrollen werden aber auch von der Kontrollstelle (siehe Punkt 4.7) vorgenommen. „Kočevski gozdni med“ wird im Einzelhandel in verschiedenen Verpackungsgrößen angeboten. Unmittelbar nach dem Abfüllen werden Deckel und Glas mit einer Banderole so verbunden, dass das Glas nicht geöffnet werden kann, ohne dass die Banderole zerreißt. Durch die strenge Überwachung aller Phasen und die Kontrolle der Rückverfolgbarkeit wird auch das Risiko verringert, dass der Honig mit anderen Honigen vermischt wird oder andere Honige mit dem Namen „Kočevski gozdni med“ gekennzeichnet werden.

4.6   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:

In der waldreichen Gegend um Kočevje ist die natürliche Umwelt außergewöhnlich gut erhalten, so dass sie zu den am besten erhaltenen Naturlandschaften Europas zählt. Das geografische Gebiet, in dem „Kočevski gozdni med“ erzeugt wird, fällt fast vollständig mit dem Gebiet Kočevsko-Kolpa zusammen, einem Natura-2000-Schutzgebiet. Diese Schutzgebiete gehören zu den wichtigen Projekten im Rahmen der Durchführung der Habitatrichtlinie und der Vogelrichtlinie. Das Gebiet Kočevsko-Kolpa ist eines der größten zusammenhängenden Waldgebiete Sloweniens. Hier ist die dinarische Landschaft bedeckt von illyrischen Buchenwäldern, die zu den geschützten Habitattypen in Europa gehören.

Die Gegend der Bienenweiden ist ausgesprochen waldreich; der zentrale Teil des Gebietes umfasst 800 km2 und ist zu 95 % von Waldbäumen bestanden. Außerdem zeichnet sich das Gebiet durch eine besonders reiche Flora aus, zu der auch Waldrandvegetation sowie Wiesen- und Sumpfvegetation beitragen. Die einzelnen Bereiche unterscheiden sich durch das Vorkommen bestimmter Honigpflanzengesellschaften, die Unterschiedlichkeit der einzelnen Standorte, die Klimabedingungen und die Höhenstufen. Die Imker kennen und nutzen die vielfältige Flora und die unterschiedlichen Vegetationsperioden. So entsteht an der Tanne der Honigtau im Juni, häufig auch im Juli und August, an der Fichte gelegentlich schon Ende Mai, sonst im Juni, und an der Linde bereits während der Blüte im Juni, wobei aber das Maximum ungefähr vierzehn Tag nach Ende der Blüte erreicht wird. Um die Weideverhältnisse optimal ausnutzen zu können, verbringen die Imker ihre Bienen innerhalb des geografischen Gebiets von Weideplatz zu Weideplatz. Dabei verfolgen sie aufmerksam die Berichte des Amtes für die Vorhersage der Honigtaubildung. Diese Art der Bienenhaltung führt zur Gewinnung der einzelnen oben aufgeführten Sorten von „Kočevski gozdni med“.

Die jahrhundertealte Tradition der Imkerei im geografischen Gebiet wird durch die Wahl des Schutzpatrons der Bienen — des heiligen Ambrosius — bewiesen. Wir wissen nur, dass er im 4. Jahrhundert unserer Zeitrechnung gelebt hat, dass er Bischof und Kirchenlehrer war. Ihn bitten die Imker noch heute um Gesundheit für die Bienen und um reiche Honigernte. In der Pfarrkirche von Stari Trg ob Kolpi steht auf dem Altar eine große Statue des heiligen Ambrosius, mit einem Bienenkorb zu Füßen des Heiligen.

In einem Kirchlein im Dorf Laza ob Kolpi ist auf einem vor einigen Jahren freigelegten Fresko aus dem Jahr 1557 der heilige Ambrosius zusammen mit drei weiteren Heiligen zu sehen. Beide Darstellungen belegen, dass die Imkerei in der weiteren Umgebung von Kočevje schon seit langer Zeit gepflegt wird.

Um den Aufschwung der Bienenzucht in der Region um Kočevje haben sich auch einige gebildete Patrioten verdient gemacht, die in der Lage waren, ihre Arbeit mit den Bienen schriftlich festzuhalten. Einer von ihnen war der Pfarrer, Richter und Bürgermeister Jurij Jonke, geboren 1777 in Svetli Potok pri Kočevju. Er war auch ein hervorragender Imker, der zur Förderung der heimischen Bienenzucht beigetragen hat. Darüber berichtete er in der deutschen „Bienenzeitung“, und er schrieb auch für die „Ljubljanske Novice“ und das „Illyrische Blatt“. 1836 verfasste er eine „Anleitung zur praktischen Behandlung der Bienenzucht“ (in deutscher Sprache).

Ein großer Imker war auch der Schriftsteller Fran Levstik, der in Retje bei Velike Lašče geboren wurde. Er schrieb ein Buch mit dem Titel „Bučelstvo“ (Bienenzucht), das 1853 herauskam.

Einen spürbaren Aufschwung nahm die Bienenzucht erst nach dem Ersten Weltkrieg (1914-1918), als man begann, Imkervereine zu gründen.

Einer der Initiatoren war der fortschrittliche Bienenzüchter Josip Kajfež (1881-1944) aus Nova Sela ob Kolpi, der schon 1918 100 Bienenvölker besaß. Er war nicht nur ein guter Imker und Begründer der organisierten Bienenhaltung im Kostelska-Tal, sondern auch ein bekannter Königinnenzüchter. Er schrieb für die Zeitschrift „Slovenski čebelar“ und für ähnliche Veröffentlichungen.

4.7   Kontrollstelle:

Name:

Bureau Veritas, d.o.o.

Anschrift:

Linhartova 49a

SI-1000 Ljubljana

SLOVENIJA

Tel.

+386 14757670

Fax

+386 14747602

E-Mail:

info@bureauveritas.si

4.8   Etikettierung:

Honig, der der Spezifikation entspricht, wird mit dem Namen „Kočevski gozdni med“, der Angabe „Geschützte Ursprungsbezeichnung“, dem zugehörigen Gemeinschaftszeichen und dem nationalen Qualitätssymbol gekennzeichnet.


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.


4.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 70/s3


HINWEIS

Am 4. März 2011 werden im Amtsblatt der Europäischen Union C 70 A der „Gemeinsame Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten — 2. Ergänzung zur 29. Gesamtausgabe“ sowie der „Gemeinsame Sortenkatalog für Gemüsearten — 2. Ergänzung zur 29. Gesamtausgabe“ erscheinen.

Die Abonnenten des Amtsblatts erhalten unentgeltlich die der Zahl und der/den Sprachfassung(en) ihrer Abonnements entsprechenden Exemplare. Sie werden gebeten, den unten stehenden Bestellschein ordnungsgemäß ausgefüllt und mit ihrer „Matrikelnummer“ (dem Code, der links auf jedem Etikett erscheint und mit O/… beginnt) versehen zurückzusenden. Die kostenlose Bereitstellung des Amtsblatts wird während eines Jahres ab dem jeweiligen Erscheinungsdatum gewährleistet.

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Das Amtsblatt kann ebenso wie sämtliche anderen Amtsblätter (L, C, C A, C E) kostenlos über die Website http://eur-lex.europa.eu abgefragt werden.

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