ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2010.199.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 199

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

53. Jahrgang
21. Juli 2010


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2010/C 199/01

Beschluss der Kommission vom 19. Juli 2010 über die Finanzierung im Jahr 2010 von Tätigkeiten im Veterinärbereich im Zusammenhang mit der Informationspolitik der Europäischen Union, der Unterstützung internationaler Organisationen, der Meldung von Tierseuchen und der Informatisierung veterinärrechtlicher Verfahren

1

2010/C 199/02

Beschluss der Kommission vom 20. Juli 2010 zur Einsetzung einer Nutzergruppe Finanzdienstleistungen

12

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2010/C 199/03

Euro-Wechselkurs

15

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäische Kommission

2010/C 199/04

MEDIA Mundus — Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2011

16

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2010/C 199/05

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5752 — Fortress Investment Group/Residential Capital Residential mortgage business) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

19

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

21.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 199/1


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 19. Juli 2010

über die Finanzierung im Jahr 2010 von Tätigkeiten im Veterinärbereich im Zusammenhang mit der Informationspolitik der Europäischen Union, der Unterstützung internationaler Organisationen, der Meldung von Tierseuchen und der Informatisierung veterinärrechtlicher Verfahren

2010/C 199/01

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf die Artikel 20, 23, 35 Absatz 2 und 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 75 der Haushaltsordnung und Artikel 90 Absatz 1 der Durchführungsbestimmungen geht jeder Ausgabe zu Lasten des Haushalts der Europäischen Union ein Finanzierungsbeschluss des betreffenden Organs oder der Behörden voran, denen das Organ entsprechende Befugnisse übertragen hat. Der Finanzierungsbeschluss präzisiert die wesentlichen Aspekte der Maßnahme, die eine Ausgabe zu Lasten des Haushalts bewirkt.

(2)

Nach Artikel 110 der Haushaltsordnung muss für Finanzhilfen ein jährliches Arbeitsprogramm angenommen werden.

(3)

Es ist notwendig, ein Arbeitsprogramm für die Tätigkeiten der Europäischen Union im Veterinärbereich im Zusammenhang mit der Informationspolitik, der Unterstützung internationaler Organisationen, der Meldung von Tierseuchen und der Informatisierung veterinärrechtlicher Verfahren festzulegen. Da das als Anhang beigefügte Arbeitsprogramm einen hinreichend genauen Rahmen im Sinne von Artikel 90 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2) („die Durchführungsbestimmungen“) vorgibt, stellt der vorliegende Beschluss einen Finanzierungsbeschluss für die im Arbeitsprogramm vorgesehenen Ausgaben für Finanzhilfen und Aufträge dar.

(4)

Gemäß Artikel 19 der Entscheidung 2009/470/EG fördert die Union eine Informationspolitik im Bereich der Tiergesundheit, des Tierschutzes und der Sicherheit von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, indem sie sich unter anderem an der Durchführung der zur Ausarbeitung und Entwicklung von Rechtsvorschriften im Tierschutzbereich erforderlichen Studien finanziell beteiligt.

(5)

Die Kommission hat sich verpflichtet, dem Europäischen Parlament und dem Rat Berichte vorzulegen über die verschiedenen Betäubungsverfahren für Geflügel (Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (3)), das Wohlbefinden transportierter Tiere und die Handelsströme mit lebenden Tieren in der erweiterten Union (Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (4)) sowie den Einfluss genetischer Parameter auf Mangelzustände, die das Wohlbefinden von Masthühnern beeinträchtigen (Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2007/43/EG des Rates vom 28. Juni 2007 mit Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern (5)).

(6)

Die Kommission hat sich im Rahmen des 2006 angenommenen Aktionsplans der Gemeinschaft für den Schutz und das Wohlbefinden von Tieren (6) verpflichtet, die Information der Interessengruppen und der allgemeinen Öffentlichkeit über Tierschutznormen zu verbessern.

(7)

Die Kommission hat sich verpflichtet, dem Europäischen Parlament und dem Rat bis Ende 2010 einen Bericht über das Klonen von Tieren zur Lebensmittelherstellung vorzulegen. Der Bericht wird alle Aspekte des Klonens zur Lebensmittelherstellung im Kontext der geltenden Rechtsvorschriften untersuchen und mögliche Optionen aufzeigen. Dazu werden Daten über den derzeitigen Einsatz dieser Technologie und die Auswirkungen auf die Gesundheit und das Wohlbefinden der Tiere benötigt.

(8)

Die Union sollte das „Welt-Veterinärjahr 2011“ nutzen, um für ihre Tiergesundheitspolitik sowie für die Bedeutung der Veterinärberufe zur Erhaltung der öffentlichen Gesundheit, der Tiergesundheit und des Tierschutzes zu sensibilisieren.

(9)

Gemäß Artikel 19 Buchstabe a Ziffer i der Entscheidung 2009/470/EG leistet die Union einen finanziellen Beitrag zur Erfassung und Speicherung aller Informationen über Unionsvorschriften auf dem Gebiet der Tiergesundheit, des Tierschutzes und der Sicherheit von Lebensmitteln tierischen Ursprungs.

(10)

Eine Finanzhilfe ist erforderlich, um die von der GD Erweiterung für die Beitrittsländer, potenziellen Beitrittskandidaten und Länder im Rahmen der europäischen Nachbarschaftspolitik entwickelte interaktive Datenbank für Veterinärrecht (Vetlex) allen Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen.

(11)

Gemäß Artikel 22 der Entscheidung 2009/470/EG kann die Union die für die Weiterentwicklung des Veterinärrechts der Union und der Aus- oder Fortbildung im Veterinärbereich notwendigen wissenschaftlichen und technischen Maßnahmen durchführen oder aber die Mitgliedstaaten oder internationale Organisationen bei deren Durchführung unterstützen.

(12)

Die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) ist eine zwischenstaatliche Organisation, die für die weltweite Verbesserung der Tiergesundheit zuständig ist. Die OIE wird vom 6. bis 8. Dezember 2010 eine Weltkonferenz zum Veterinärrecht („Global Conference on Veterinary Legislation“) organisieren. Die OIE hat eine erste Studie über veterinärrechtliche Vorschriften erstellt und will nun die Diskussionen mit all ihren Mitgliedern auf der „Global Conference“ vertiefen. Es ist wichtig, dass der EU-Ansatz für das Veterinärrecht mit allen OIE-Mitgliedsländern erörtert wird und dass die EU diese Konferenz aktiv unterstützt, um die Tiergesundheitspolitik der Union in diesem Rahmen ins Blickfeld zu rücken.

(13)

Nach Artikel 168 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsbestimmungen können Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zugunsten von Einrichtungen gewährt werden, die de facto eine Monopolstellung innehaben. In ihrer Eigenschaft als Normungseinrichtung im Rahmen des WTO-SPS-Übereinkommens und als internationale Organisation für die Verbesserung der Tiergesundheit weltweit hat die OIE de facto eine Monopolstellung in diesem Bereich inne, weshalb die EU ohne eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen einen Beitrag zur Organisation der „Global Conference on Veterinary Legislation“ leisten kann.

(14)

Nach Artikel 35 Absatz 1 der Entscheidung 2009/470/EG kann für den Aufbau der Systeme zur Identifizierung der Tiere und zur Meldung der Seuchen eine finanzielle Beteiligung der Union gewährt werden.

(15)

Es sollte eine Finanzhilfe der Union für die Verwaltung und Verbesserung des Tierseuchenmeldesystems (Animal Disease Notification System, ADNS) auf der Grundlage der Entscheidung 2005/176/EG der Kommission vom 1. März 2005 zur Festlegung der Code-Form und der Codes für die Mitteilung von Tierseuchen gemäß der Richtlinie 82/894/EWG des Rates (7) gewährt werden.

(16)

Die Kommission hat sich verpflichtet, die Vorsorge in der EU gegen größere Gefahren für die Tiergesundheit zu verbessern und dabei auch das schnelle Reaktionsnetz der Union auszubauen (siehe Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie den Ausschuss der Regionen über eine neue Tiergesundheitsstrategie für die Europäische Union (2007-2013)).

(17)

Nach Artikel 36 der Entscheidung 2009/470/EG kann eine finanzielle Beteiligung der Union für bestimmte EDV-Systeme gewährt werden, die beim Handel innerhalb der Union und bei Einfuhren zum Einsatz kommen.

(18)

Es ist geboten, die Errichtung, Verwaltung und Unterhaltung des integrierten EDV-Systems für das Veterinärwesen TRACES (Trade Control and Expert System), das mit der Entscheidung 2003/24/EG der Kommission vom 30. Dezember 2002 über die Entwicklung eines integrierten EDV-Systems für das Veterinärswesen (8) eingeführt wurde, weiterhin finanziell zu unterstützen.

(19)

Der vorliegende Finanzierungsbeschluss umfasst auch die Deckung von gegebenenfalls anfallenden Verzugszinsen gemäß Artikel 83 der Haushaltsordnung und Artikel 106 Absatz 5 der Durchführungsbestimmungen.

(20)

Für die Anwendung des vorliegenden Beschlusses ist der Begriff „substanzielle Änderung“ im Sinne von Artikel 90 Absatz 4 der Durchführungsbestimmungen zu definieren.

(21)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Jahresarbeitsprogramm für die Durchführung von Artikel 20, 23, 35 Absatz 2 und 36 Absatz 2 der Entscheidung 2009/470/EG des Rates, wie in den Anhängen I und II dargelegt, wird angenommen.

Das Arbeitsprogramm gilt als Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 75 der Haushaltsordnung.

Artikel 2

Der mit diesem Beschluss genehmigte Höchstbeitrag für die Durchführung des Programms beläuft sich auf 4 935 000 EUR und wird aus folgender Haushaltslinie des Gesamthaushaltplans der Europäischen Union für 2010 finanziert:

Haushaltslinie 17 04 02 01: 4 935 000 EUR

Diese Mittel können auch die Zahlung von Verzugszinsen abdecken.

Artikel 3

(1)   Der Anweisungsbefugte kann im Einklang mit den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung und der Verhältnismäßigkeit Änderungen dieses Beschlusses vornehmen, die nicht als substanziell im Sinne von Artikel 90 Absatz 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 gelten.

(2)   Änderungen der Mittelzuweisungen für spezifische Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsprogramms, die in der Summe 10 % des Höchstbeitrags gemäß Artikel 2 dieses Beschlusses nicht überschreiten, gelten nicht als substanziell im Sinne von Artikel 90 Absatz 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002, wenn dadurch Art und Ziel des Arbeitsprogramms nicht wesentlich verändert werden.

Brüssel, den 19. Juli 2010

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

(2)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1.

(4)  ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1.

(5)  ABl. L 182 vom 12.7.2007, S. 19.

(6)  KOM(2006) 13 endg.

(7)  ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 40.

(8)  ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 44.


ANHANG I

Entscheidung 2009/470/EG des Rates über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich, insbesondere Artikel 20, 23, 35 Absatz 2 und 36 Absatz 2 — Arbeitsprogramm für 2010

1.1   Einleitung

Das vorliegende Programm enthält acht Durchführungsmaßnahmen für das Jahr 2010. Entsprechend den in der Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich festgelegten Zielen verteilen sich die Haushaltsmittel wie folgt auf die einzelnen Maßnahmen:

Finanzhilfen (direkte zentrale Mittelverwaltung) (1.2):

Beitrag der Union zur Finanzierung der von der OIE vom 6. bis 8. Dezember 2010 organisierten Weltkonferenz zum Veterinärrecht („Global Conference on Veterinary Legislation“) in Höhe von 200 000 EUR; entspricht einer Kofinanzierung der Union von höchstens 80 % der gesamten förderfähigen Kosten.

Auftragsvergabe (direkte zentrale Mittelverwaltung) (1.3):

Nutzung des Rahmenvertrags für die Entwicklung von Instrumenten zur Sensibilisierung für Tiergesundheitsaspekte und die Grundsätze der Tiergesundheitsstrategie im Rahmen der Informationskampagne für das „Welt-Veterinärjahr 2011“; Höchstbetrag: 1 100 000 EUR.

Befugnisweiterübertragung zwischen der GD Gesundheit und Verbraucher und der GD Erweiterung im Wege einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den beiden Generaldirektionen (Artikel 7 der Internen Vorschriften) betreffend einen Beitrag zur Öffnung des Zugangs zur Vetlex-Datenbank für Verwaltungspersonal der Mitgliedstaaten; Höchstbetrag: 75 000 EUR.

Nutzung des Rahmenvertrags für eine Studie zur Erfassung verfügbarer Informationen über die Auswirkungen des Klonens auf die Gesundheit und das Wohlbefinden landwirtschaftlicher Nutztiere; Höchstbetrag: 50 000 EUR.

Nutzung der Rahmenverträge für die Errichtung, Unterhaltung und Entwicklung des integrierten EDV-Systems für das Veterinärwesen TRACES (Trade Control and Expert System); Höchstbetrag: 2 210 000 EUR.

Nutzung des Rahmenvertrags für Studien, Veröffentlichungen und die Verbreitung von Informationen zur Unterstützung der Tierschutzstrategie; Höchstbetrag: 600 000 EUR.

Nutzung des Rahmenvertrags für eine Studie zur Untersuchung der Vorsorge in der EU gegen größere Gefahren für die Tiergesundheit und zum Ausbau des schnellen Reaktionsnetzes der Union auf diesem Gebiet; Höchstbetrag: 200 000 EUR.

Nutzung des Rahmenvertrags für die Aktualisierung des Tierseuchenmeldesystems ADNS durch die notwendigen technischen Verbesserungen; Höchstbetrag: 500 000 EUR.

1.2   Finanzhilfen

1.2.1   Beitrag der Union zur Finanzierung der von der OIE vom 6. bis 8. Dezember 2010 organisierten Weltkonferenz zum Veterinärrecht („Global Conference on Veterinary Legislation“)

Die Finanzhilfen werden im Wege einer schriftlichen Vereinbarung gewährt.

RECHTSGRUNDLAGE

Artikel 23 der Entscheidung 2009/470/EG des Rates

HAUSHALTSLINIE

17 04 02 01

ZIELE UND ERWARTETE ERGEBNISSE

Die OIE wird vom 6. bis 8. Dezember 2010 eine Weltkonferenz zum Veterinärrecht („Global Conference on Veterinary Legislation“) organisieren.

Die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) hat eine erste Studie über die veterinärrechtlichen Vorschriften erstellt und will nun die Diskussionen mit all ihren Mitgliedern auf der „Global Conference“ vertiefen; daher ist es wichtig, dass der EU-Ansatz für das Veterinärrecht mit allen OIE-Mitgliedsländern erörtert wird und dass die EU diese Konferenz aktiv unterstützt.

BESCHREIBUNG UND ZIELE DER GEWÄHLTEN MASSNAHME

Beitrag der Union zur Finanzierung der „Global Conference on Veterinary Legislation“

DURCHFÜHRUNG

Direkte zentrale Mittelverwaltung

DIREKTVERGABE: ARTIKEL 168 ABSATZ 1 BUCHSTABE C

RICHTBETRAG DER FINANZHILFE

200 000 EUR

HÖCHSTSATZ DER KOFINANZIERUNG

Maximal 80 % der gesamten förderfähigen Kosten im Zusammenhang mit der Organisation der Weltkonferenz

1.3   Vergabe von Aufträgen

Für die Vergabe von Aufträgen sind im Jahr 2010 insgesamt 4 735 000 EUR vorgesehen.

1.3.1   Informationskampagne für das „Welt-Veterinärjahr 2011“

RECHTSGRUNDLAGE

Artikel 20 der Entscheidung 2009/470/EG des Rates

HAUSHALTSLINIE

17 04 02 01

VORAUSSICHTLICHE ANZAHL UND ART DER GEPLANTEN VERTRÄGE

Höchstens vier Dienstleistungsverträge

VERTRAGSGEGENSTAND

Entwicklung der Informationskampagne für das „Welt-Veterinärjahr 2011“, um die Tiergesundheitspolitik der Union während dieses Jahres ins Blickfeld zu rücken, einschließlich verschiedener Kommunikationsmaßnahmen und -instrumente. Einzelheiten siehe Anhang II.

DURCHFÜHRUNG

Direkte zentrale Mittelverwaltung

VORAUSSICHTLICHER ZEITPLAN FÜR DIE EINLEITUNG DER AUFTRAGSVERGABE

EINZELVERTRAG

Abschluss von mindestens vier spezifischen Dienstleistungsverträgen (im zweiten Quartal 2010) unter dem Rahmenvertrag XXX (reference number will be inserted before adoption)

1.3.2   Öffnung von Vetlex für die Verwaltungen aller Mitgliedstaaten

RECHTSGRUNDLAGE

Artikel 20 der Entscheidung 2009/470/EG des Rates

HAUSHALTSLINIE

17 04 02 01

VORAUSSICHTLICHE ANZAHL UND ART DER GEPLANTEN VERTRÄGE

Befugnisweiterübertragung zwischen der GD Gesundheit und Verbraucher und der GD Erweiterung im Wege einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den beiden Generaldirektionen (Artikel 7 der Internen Vorschriften)

VERTRAGSGEGENSTAND (SOWEIT MÖGLICH)

Die Vetlex-Datenbank ist eine bestehende interaktive Datenbank für alle veterinärrechtlichen Vorschriften, die derzeit für die Beitrittsländer, potenziellen Beitrittskandidaten und Länder im Rahmen der europäischen Nachbarschaftspolitik zugänglich ist. Die Datenbank wird innerhalb von 24 Stunden nach der Veröffentlichung neuer Vorschriften aktualisiert und enthält die konsolidierten Fassungen der betreffenden Rechtsakte. Ein externes Unternehmen ist im Rahmen eines Vertrags mit der GD Erweiterung für die Pflege der Datenbank zuständig.

Die entsprechenden Mittel stammen derzeit aus dem Haushalt der GD Erweiterung; daher ist die Vetlex-Datenbank nicht für die Mitgliedstaaten zugänglich.

Der vorgesehene Beitrag dient dazu, Vetlex weiter verfügbar zu machen und für das Verwaltungspersonal der Mitgliedstaaten zu öffnen.

DURCHFÜHRUNG

VORAUSSICHTLICHER ZEITPLAN FÜR DIE EINLEITUNG DER AUFTRAGSVERGABE

Nach Annahme dieses Beschlusses

VORAUSSICHTLICHER BETRAG DER AUSSCHREIBUNGEN

75 000 EUR

EINZELVERTRAG

Schriftliche Vereinbarung zwischen GD SANCO und GD ELARG

1.3.3   Studie über die Auswirkungen des Klonens auf die Gesundheit und das Wohlbefinden landwirtschaftlicher Nutztiere

RECHTSGRUNDLAGE

Artikel 23 der Entscheidung 2009/470/EG des Rates

HAUSHALTSLINIE

17 04 02 01

VORAUSSICHTLICHE ANZAHL UND ART DER GEPLANTEN VERTRÄGE

Ein Dienstleistungsvertrag (Nutzung bestehender Rahmenverträge)

VERTRAGSGEGENSTAND (SOWEIT MÖGLICH)

Es werden Daten über die nachteiligen Auswirkungen dieser Technologie auf geklonte Tiere und ihre Ersatzmütter erhoben. Es wird ein Vergleich mit anderen Technologien angestellt sowie eine Analyse des Verbesserungspotenzials durchgeführt.

Ferner werden die Auswirkungen des Klonens auf die biologische Vielfalt, die Zuchtprogramme und die Biosicherheit im Rahmen der Studie untersucht.

DURCHFÜHRUNG

Direkte zentrale Mittelverwaltung

VORAUSSICHTLICHER ZEITPLAN FÜR DIE EINLEITUNG DER AUFTRAGSVERGABE

Erstes Halbjahr 2010

VORAUSSICHTLICHER BETRAG DER AUSSCHREIBUNGEN

50 000 EUR

EINZELVERTRAG

Abschluss eines spezifischen Dienstleistungsvertrags (im zweiten Quartal 2010) unter dem Rahmenvertrag XXX (reference number will be inserted before adoption)

1.3.4   Errichtung, Verwaltung, Unterhaltung und Weiterentwicklung des integrierten EDV-Systems für das Veterinärwesen TRACES (Trade Control and Expert System)

RECHTSGRUNDLAGE

Artikel 36 Absatz 2 der Entscheidung 2009/470/EG des Rates

HAUSHALTSLINIE

17 04 02 01

VORAUSSICHTLICHE ANZAHL UND ART DER GEPLANTEN VERTRÄGE

Mehrere Dienstleistungsverträge (Nutzung bestehender Rahmenverträge)

VERTRAGSGEGENSTAND (SOWEIT MÖGLICH)

1 935 000 EUR für die Errichtung, Verwaltung und Unterhaltung des integrierten EDV-Systems für das Veterinärwesen TRACES (Trade Control and Expert System), logistische Unterstützung für TRACES-Nutzer, Beitrag für zentrale Dienste, Kommunikation, Website, Sicherheit und den Erwerb (Wartung und Unterstützung) von Software-Lizenzen.

150 000 EUR für die Entwicklung und Implementierung einer EDV-Plattform zum Informationsaustausch zwischen nationalen Rinderdatenbanken, in Kombination mit TRACES-Bescheinigungen.

125 000 EUR für eine Studie zur Untersuchung der technischen Voraussetzungen für die Implementierung elektronischer TRACES-Bescheinigungen sowie zur Untersuchung bestehender Lösungen für elektronische Unterschriften in den Mitgliedstaaten.

DURCHFÜHRUNG

Direkte zentrale Mittelverwaltung

VORAUSSICHTLICHER ZEITPLAN FÜR DIE EINLEITUNG DER AUFTRAGSVERGABE

VORAUSSICHTLICHER BETRAG DER AUSSCHREIBUNGEN

2 210 000 EUR (Anteil von 140 Mio. EUR ESP DESIS I & II (IT-Entwicklungsdienste der DIGIT))

EINZELVERTRAG

Abschluss mehrerer spezifischer Dienstleistungsverträge (im dritten Quartal 2010) unter den Rahmenverträgen DIGIT 05650, 05710, 05711, 05716, 06210, 06350.

Abschluss eines Aufrufs zur Interessenbekundung (Code 4-12), veröffentlicht unter der Nr. 2005/S 208-204587 (im dritten Quartal 2010).

1.3.5   Studien, Veröffentlichungen und Verbreitung von Informationen zur Unterstützung der Tierschutzstrategie

RECHTSGRUNDLAGE

Artikel 20 der Entscheidung 2009/470/EG

HAUSHALTSLINIE

17 04 02 01

VORAUSSICHTLICHE ANZAHL UND ART DER GEPLANTEN VERTRÄGE

Höchstens sieben Dienstleistungsverträge (Nutzung bestehender Rahmenverträge)

VERTRAGSGEGENSTAND (SOWEIT MÖGLICH)

Studie über die Auswirkungen der möglichen Maßnahmen für eine EU-Tierschutzstrategie.

Studie zur Evaluierung der sozioökonomischen und ökologischen Auswirkungen der schrittweisen Abschaffung bestimmter Betäubungsverfahren für Geflügel (z. B. Gruppen-Wasserbadbetäubung).

Bericht über die Auswirkungen der Tierschutz-Verordnung (EG) Nr. 1/2005, unter Berücksichtigung der Umsetzung der Vorschriften für Navigationssysteme, sowie über die sozioökonomischen Folgen, einschließlich regionaler Aspekte.

Organisation einer internationalen Konferenz zur Sensibilisierung für Tierschutzfragen mit dem Ziel, die Bürgerinnen und Bürger eingehend zu informieren und die Bedeutung der Sensibilisierung der Öffentlichkeit für eine artgerechte Tierhaltung zu unterstreichen.

Studie zur Evaluierung der sozioökonomischen und ökologischen Auswirkungen möglicher Maßnahmen zur Minimierung von Tierschutzproblemen bei Zuchtgeflügel im Zusammenhang mit der genetischen Selektion sowie zur Minimierung von Tierschutzproblemen, die sich aus den Aufzucht- und Haltungsbedingungen der Eltern- und Großelternbestände ergeben.

DURCHFÜHRUNG

Direkte zentrale Mittelverwaltung

VORAUSSICHTLICHER ZEITPLAN FÜR DIE EINLEITUNG DER AUFTRAGSVERGABE

VORAUSSICHTLICHER BETRAG DER AUSSCHREIBUNGEN

600 000 EUR

EINZELVERTRAG

Abschluss von höchstens sieben spezifischen Dienstleistungsverträgen (im ersten Halbjahr 2010) unter dem Rahmenvertrag über die Durchführung von Bewertungen, Folgenabschätzungen und verbundenen Dienstleistungen (Los 3: Lebensmittelkette), Vertragsnummer SANCO/2008/01/055, mit Ausnahme der Organisation einer internationalen Konferenz zur Sensibilisierung für Tierschutzfragen, für die spezifische Dienstleistungsverträge oder „Service Level Agreements“ (Leistungsvereinbarungen mit anderen Kommissionsdienststellen) abgeschlossen werden.

1.3.6   Bewertung des schnellen Reaktionsnetzes der EU, des Krisenmanagements und der Kommunikationskapazitäten bezüglich bestimmter übertragbarer Tierseuchen

RECHTSGRUNDLAGE

Artikel 23 der Entscheidung 2009/470/EG des Rates

HAUSHALTSLINIE

17 04 02 01

VORAUSSICHTLICHE ANZAHL UND ART DER GEPLANTEN VERTRÄGE

Ein Dienstleistungsvertrag (Nutzung bestehender Rahmenverträge)

VERTRAGSGEGENSTAND (SOWEIT MÖGLICH)

Studie zur Bewertung des schnellen Reaktionsnetzes der EU, des Krisenmanagements und der Kommunikationskapazitäten bezüglich bestimmter übertragbarer Tierseuchen

DURCHFÜHRUNG

Direkte zentrale Mittelverwaltung

VORAUSSICHTLICHER ZEITPLAN FÜR DIE EINLEITUNG DER AUFTRAGSVERGABE

Erstes Halbjahr 2010

VORAUSSICHTLICHER BETRAG DER AUSSCHREIBUNGEN

200 000 EUR

EINZELVERTRAG

Rahmenvertrag der GD SANCO für Bewertungen 2009-2013 (Los 3: Lebensmittelkette), Vertragsnummer SANCO/2008/01/055

1.3.7   Tierseuchenmeldesystem (Animal Disease Notification System, ADNS)

RECHTSGRUNDLAGE

Artikel 35 Absatz 2 der Entscheidung 2009/470/EG des Rates

HAUSHALTSLINIE

17 04 02 01

VORAUSSICHTLICHE ANZAHL UND ART DER GEPLANTEN VERTRÄGE

Höchstens drei Dienstleistungsverträge (Nutzung bestehender Rahmenverträge)

VERTRAGSGEGENSTAND (SOWEIT MÖGLICH)

Ziel der Auftragsvergabe:

150 000 EUR für laufende Arbeiten am ADNS-System

150 000 EUR für die Vorbereitung des ADNS zur Nutzung von Webdiensten für ein- und ausgehende Meldungen sowie für die Herstellung der Kompatibilität mit dem Meldesystem der OIE

50 000 EUR für Kartografie: Ergänzung des ADNS durch einen Web-Mapper und Integration des Web-Mappers in die SANCO-Internetseiten

50 000 EUR für Kartografie: Verbesserung des Outputs über ArcMAP

100 000 EUR für Lizenzen und Unterstützung

DURCHFÜHRUNG

Direkte zentrale Mittelverwaltung

VORAUSSICHTLICHER ZEITPLAN FÜR DIE EINLEITUNG DER AUFTRAGSVERGABE

Bereits von DIGIT durchgeführt

VORAUSSICHTLICHER BETRAG DER AUSSCHREIBUNGEN

500 000 EUR

EINZELVERTRAG

Abschluss von höchstens drei spezifischen Dienstleistungsverträgen (im Jahr 2010) unter dem Rahmenvertrag DI 5710-5750


ANHANG II

Programmplanungsdokument zur Festlegung gemeinsamer Kommunikationsmaßnahmen, wie in der Absichtserklärung zwischen der Europäischen Kommission und der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) über gemeinsame Kommunikationsmaßnahmen 2011  (1) vereinbart

1.   Herstellung von Videoclips

Sechs (6) Videoclips über Tiergesundheitsaspekte, z. B. im Zusammenhang mit der täglichen Arbeit der Tierärzte in Landwirtschaftsbetrieben, dem Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten, der Lebensmittelsicherheit, dem Tierschutz, der Bekämpfung von Zoonosen, dem Krisenmanagement und der Ernährungssicherheit, werden von einem durch die Kommission ausgewählten Auftragnehmer produziert.

Die Kommission wird die Produktion sowie die Verbreitung der Videoclips über spezifische Websites (z. B. EU tube) und eventuell auch über TV-Programme der EU-Mitgliedstaaten finanzieren.

Die OIE ihrerseits wird kostenlos umfassendes relevantes Filmrohmaterial bereitstellen, das von dem durch die Kommission benannten Auftragnehmer ausschließlich für die Produktion der sechs Videoclips herangezogen werden darf. Die OIE kann die fertigen Videoclips in allen anderen OIE-Mitgliedsländern über eigene Kanäle verbreiten.

Es wird vereinbart, dass jede Editierphase der Spots von beiden Partnern überwacht wird.

Die Kommission besitzt die Urheberrechte an der endgültigen Fassung der Videoclips, doch wird sie die Zustimmung der OIE hinsichtlich der Modalitäten zur weiteren Vervielfältigung, Änderung und Wiederverwendung von Teilen bzw. der Gesamtheit des vom Auftragnehmer produzierten Materials einholen.

Die OIE wird von der Kommission ermächtigt, die Videoclips nach eigenem Ermessen zu verwenden, doch muss sie die Kommission über die Verbreitung der Videoclips informieren.

2.   EU-Veterinärwoche 2011 und Entwurf von Bannern

Es soll eine visuelle Identität für die EU-Veterinärwoche 2011 geschaffen werden, die Elemente der Kampagne für das Welt-Veterinärjahr 2011 (Vet2011) beinhaltet und für eine Reihe einschlägiger Kommunikationsinstrumente verwendet wird.

Es wird vereinbart, dass diese visuelle Identität Elemente des aktuellen Vet2011-Entwurfs übernimmt oder anpasst. Wesentliche Änderungen des bestehenden Vet2011-Logos sollten sowohl dem Generaldirektor der OIE, Dr. Bernard Vallat, als auch dem Vorsitzenden des Ausschusses „Vet2011 Animation and Coordination“, Prof. Jean-François Chary, zur Genehmigung vorgelegt werden.

Die Kommission will die entwickelte visuelle Identität im Rahmen von Vet2011 für Banner verwenden, die sowohl das EU- als auch das OIE-Logo beinhalten. Eines dieser Banner wird in der Woche vom 17. bis 24. Januar 2011 am Berlaymont-Gebäude aufgehängt. Außerdem wird dasselbe Banner von der Kommission in einem kleineren Format zur Anbringung am Sitz der OIE entworfen und produziert, um den Beginn des Welt-Veterinärjahrs anzuzeigen. Die OIE sorgt dafür, dass das kleinere Banner am vorgesehenen Ort auf- und wieder abgehängt wird. Abgesehen vom Berlaymont-Gebäude wird die Kommission keine Kosten für das Auf- und Abhängen übernehmen. Die Ausstellung dieser Banner an verschiedenen Orten wird dazu beitragen, die Arbeit von Kommission und OIE für die Öffentlichkeit sichtbarer zu machen.

3.   Online-Fotowettbewerb

Im Rahmen der Kampagne für das Welt-Veterinärjahr 2011 ist die Veranstaltung eines Online-Fotowettbewerbs geplant. Die betreffende Website sollte so gestaltet werden, dass alle Personen in der EU und weltweit am Fotowettbewerb teilnehmen können, indem sie ihre Fotos und Kontaktinformationen auf den Server hochladen. Es ist vorgesehen, den Fotowettbewerb in verschiedene Kategorien hinsichtlich der Teilnehmer sowie der Fotomotive zu unterteilen. Dem muss bei der Gestaltung der Website Rechnung getragen werden. Ferner sind die für die Kampagne geschaffene visuelle Identität sowie die EU- und OIE-Logos zu integrieren.

Das Projekt wird von der Kommission finanziert. Die ausgewählten Fotos sollen in der EU-Veterinärwoche 2011, die für den 16. bis 22. Mai 2011 geplant ist, bekanntgegeben werden. Die OIE ihrerseits wird den Wettbewerb unterstützen und sich aktiv an der Auswahl der besten Fotos und ihrer Veröffentlichung an externen Plätzen beteiligen, insbesondere bei der 79. Generalversammlung in Paris sowie am Sitz der OIE in Paris.

4.   Stände auf der „Grünen Woche“ (Berlin) und beim „Salon de l’Agriculture“ (Paris)

Die Kommission und die OIE vereinbaren, dass Vet2011 als ein Ereignis auf den zwei größten europäischen Landwirtschaftsmessen Deutschlands und Frankreichs (im Januar bzw. Februar 2011) gefeiert werden soll.

Es wird vereinbart, dass die Kommission die Gestaltung des Messestands sowie die Herstellung einschlägiger Broschüren und Werbeartikel finanziert. Die OIE ihrerseits wird mit den Behörden über die kostenlose Bereitstellung von Standplätzen/Ausstellungsflächen verhandeln. Es wird vereinbart, dass sowohl Vertreter der Kommission als auch der OIE während der Messen am gemeinsamen Stand präsent sein werden.


(1)  K(2010) 3526.


21.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 199/12


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 20. Juli 2010

zur Einsetzung einer Nutzergruppe „Finanzdienstleistungen“

2010/C 199/02

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eines der Hauptziele der Union ist es, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen, in dem Finanzdienstleistungen eine wesentliche Rolle spielen.

(2)

Im Einklang mit den Grundsätzen einer besseren Rechtsetzung misst die Kommission einer angemessenen Vertretung der Nutzer in allen Phasen der Ausarbeitung ihrer Politik im Bereich Finanzdienstleistungen große Bedeutung bei. Zu diesem Zweck muss die Kommission auf den Sachverstand von Experten zurückgreifen, die im Rahmen eines beratenden Gremiums zusammenarbeiten.

(3)

In ihrer Mitteilung „Impulse für den Aufschwung in Europa“ vom 4. März 2009 (1) kündigte die Kommission an, dafür Sorge zu tragen, dass bei allen Finanzmarktfragen der Stimme der europäischen Anleger deutlich mehr Gehör geschenkt wird.

(4)

Im Jahr 2004 haben die Kommissionsdienststellen ein Forum für Nutzer von Finanzdienstleistungen (FIN-USE) eingerichtet, um sich bei der Ausarbeitung der Politik der Europäischen Kommission im Bereich Finanzdienstleistungen auf den Input von Experten, die die Nutzerperspektive einbringen, stützen zu können und somit eine aktivere Mitwirkung gut informierter Nutzer zu erreichen. Das zweite Dreijahresmandat dieser Gruppe läuft Ende Juni 2010 aus.

(5)

Im Jahr 2006 richteten die Kommissionsdienststellen als Untergruppe der bereits bestehenden Europäischen beratenden Verbrauchergruppe („European Consumer Consultative Group“, ECCG) die Verbrauchergruppe für Finanzdienstleistungen („Financial Services Consumer Group“, FSCG) ein mit dem Ziel, Vertreter von Verbraucherorganisationen aus allen Mitgliedstaaten zur Erörterung der Finanzdienstleistungspolitik sowie von Vorschlägen, die für Verbraucher von besonderer Relevanz sind, zusammenzuführen. Das erste Dreijahresmandat dieser Gruppe ist im November 2009 ausgelaufen.

(6)

Dem FIN-USE fällt eine wichtige Rolle dabei zu, die Perspektive der Nutzer von Finanzdienstleistungen einzubringen, indem es die Kommission kompetent berät. Die Mitglieder des FIN-USE haben außerdem einen Dialog mit verschiedenen Akteuren auf den Weg gebracht und damit dazu beigetragen, die Standpunkte der Finanzdienstleistungsnutzer bekannt zu machen und auf diese Weise die Gesamtqualität des Entscheidungsprozesses zu verbessern.

(7)

Die FSCG war ein wichtiger Kanal für die Kommunikation mit nationalen und europäischen Verbraucherverbänden und hat die Aufmerksamkeit auf spezifische Probleme gelenkt, die für die Verbraucher von besonderem Interesse sind.

(8)

Es ist notwendig, die Beiträge der Finanzdienstleistungsnutzer besser zu koordinieren und Verbrauchern und Kleinanlegern, d. h. natürlichen Personen, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit investieren, mehr Möglichkeiten zu eröffnen, einen Beitrag zu einschlägigen Initiativen zu leisten. Mit dem vorliegenden Beschluss soll den Erfahrungen der Kommission mit der Tätigkeit von FIN-USE und FSCG, den externen Bewertungen der Arbeit beider Gremien und der Bedeutung, die die EU-Politik im Bereich Finanzdienstleistungen für das Leben der Bürger hat, Rechnung getragen werden.

(9)

Es ist erforderlich, eine Gruppe von Finanzdienstleistungsnutzern einzusetzen und deren Aufgaben, Zusammensetzung und Struktur formell in einem Rechtsakt festzulegen.

(10)

Der Gruppe sollten Finanzdienstleistungsexperten angehören, wie etwa Personen, die als Vertreter der Interessen von Verbrauchern, Kleinanlegern oder Kleinstunternehmen ernannt werden, sowie einzelne Experten, die über besondere Sachkenntnis verfügen, was die Bedürfnisse und Prioritäten der Nutzer im Bereich Finanzdienstleistungen anbelangt, z. B. Rechtsanwälte, die Verbraucher vertreten, Arbeitnehmervertreter oder Wissenschaftler. Die Gruppe sollte so zusammengesetzt sein, dass eine ausgewogene geografische Abdeckung der Union sichergestellt ist.

(11)

Die Gruppe sollte die Kommission bei der Ausarbeitung und Überwachung politischer Maßnahmen im Bereich Finanzdienstleistungen unterstützen, die Auswirkungen für die Nutzer dieser Dienstleistungen haben können. Die Gruppe sollte gewährleisten, dass sich die Initiativen der Kommission im Bereich Finanzdienstleistungen auf hochqualifizierte Beiträge von Vertretern der Finanzdienstleistungsnutzer sowie von einzelnen Finanzdienstleistungsexperten stützen können.

(12)

Im Interesse einer besseren Koordinierung der Beiträge der Finanzdienstleistungsnutzer und der Schaffung besserer Möglichkeiten für Verbraucher, Kleinanleger und Kleinstunternehmen, einen Beitrag zu Initiativen der Kommission im Bereich Finanzdienstleistungen zu leisten, ist es angezeigt, die Gruppe finanziell angemessen zu unterstützen, und zwar durch Zahlung eines jährlichen Honorars, durch Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten und durch Bewilligung von Forschungsmitteln.

(13)

Angesichts der Notwendigkeit, unter nichtprofessionellen Akteuren des Finanzsektors den größtmöglichen Sachverstand auf dem sehr komplexen Gebiet der Finanzdienstleistungen zu mobilisieren und angesichts der den Mitgliedern vergleichbarer nationaler Gremien gezahlten Vergütungen sowie der dem FIN-USE gezahlten und regelmäßig überprüften jährlichen Honorare sollten die Mitglieder der Gruppe ein jährliches Honorar erhalten, damit sichergestellt ist, dass sie über ausreichende Mittel verfügen, um der Kommission den erwarteten wichtigen Input zu geben, der mit einer Arbeitsbelastung von etwa 35 Tagen – zusätzlich zur Teilnahme an den Sitzungen der Gruppe – anzusetzen ist.

(14)

Da unter Umständen externe Forschungsarbeiten erforderlich werden, um den Mitgliedern der Gruppe die Erfüllung ihrer Aufgaben zu ermöglichen, kann die Kommission auf Ersuchen der Gruppe Forschungsmittel bewilligen, sofern sie entsprechende Ersuchen für gerechtfertigt hält.

(15)

Unbeschadet der Sicherheitsvorschriften, die der Geschäftsordnung der Kommission durch den Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom (2) als Anhang angefügt wurden, sollten Vorschriften über die Weitergabe von Informationen durch die Mitglieder der Gruppe festgelegt werden.

(16)

Personenbezogene Daten der Mitglieder der Gruppe sollten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (3) verarbeitet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Nutzergruppe „Finanzdienstleistungen“

Es wird eine Nutzergruppe „Finanzdienstleistungen“, nachstehend „die Gruppe“ genannt, eingesetzt.

Artikel 2

Aufgaben

(1)   Die Gruppe hat folgende Aufgaben:

a)

Beratung der Kommission bei der Ausarbeitung von Gesetzgebungsakten oder anderen politischen Initiativen, die Finanzdienstleistungsnutzer, darunter Verbraucher, Kleinanleger und Kleinstunternehmen, betreffen;

b)

Vermittlung von Erkenntnissen und Formulierung von Stellungnahmen und Empfehlungen zur praktischen Umsetzung entsprechender politischer Maßnahmen;

c)

proaktives Aufzeigen zentraler finanzdienstleistungsbezogener Fragestellungen, die für die Nutzer der Dienstleistungen von Relevanz sind;

d)

gegebenenfalls — in Absprache mit der Kommission — Unterhaltung von Kontakten zu Vertretern der Finanzdienstleistungsnutzer und deren Vertretungsgremien auf EU-Ebene und nationaler Ebene sowie zu anderen von der Kommission verwalteten beratenden Gruppen, wie der Europäischen beratenden Verbrauchergruppe, der Expertengruppe „Zahlungsverkehrsmarkt“, der Expertengruppe „Europäische Wertpapiermärkte“ und der Expertengruppe „Finanzwissen“, und Bereitstellung von Informationen für diesen Adressatenkreis.

(2)   Die Fragen, zu denen die Gruppe um Stellungnahme ersucht werden kann, betreffen das gesamte Spektrum der finanzdienstleistungsbezogenen Politikbereiche, einschließlich — aber nicht ausschließlich — Retailgeschäft, Verbraucher- und Hypothekenkredite, Zahlungsmittel und -systeme, Lebens- und Nichtlebensversicherungen, Renten, Anlageprodukte für Kleinanleger, Wertpapiermärkte und Finanzaufsicht.

Artikel 3

Zusammensetzung — Ernennung der Mitglieder

(1)   Die Gruppe setzt sich aus 20 Mitgliedern zusammen, von denen mindestens 11 die Interessen von Verbrauchern und Kleinanlegern gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b dieses Artikels vertreten.

(2)   Die Mitglieder der Gruppe werden von der Kommission im Anschluss an einen Aufruf zur Interessenbekundung ernannt. Bei den Mitgliedern handelt es sich um

a)

Personen, die ernannt werden, um die Interessen der Verbraucher zu vertreten, oder

b)

Personen, die ernannt werden, um die Interessen von Kleinanlegern zu vertreten, oder

c)

Personen, die ernannt werden, um die Interessen von Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (4) zu vertreten, jedoch unter Ausschluss von Unternehmen, deren Haupttätigkeit die Erbringung von Finanzdienstleistungen ist, oder

d)

einzelne Experten mit Sachkenntnis auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen aus der Perspektive der Nutzer dieser Dienstleistungen, jedoch unter Ausschluss von Personen, die in der Finanzdienstleistungsbranche beschäftigt sind oder in deren Namen handeln.

(3)   Die gemäß Absatz 2 Buchstabe d dieses Artikels ausgewählten Mitglieder werden ad personam ernannt.

(4)   Die Amtszeit der Gruppenmitglieder beträgt drei Jahre und kann zweimal verlängert werden.

(5)   Mitglieder, die nicht mehr in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zur Arbeit der Gruppe zu leisten, die ihr Amt niederlegen oder die nicht die in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels sowie in Artikel 339 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Anforderungen erfüllen, können für die Dauer ihrer verbleibenden Amtszeit ausgeschlossen oder ersetzt werden.

(6)   Die ad personam berufenen Mitglieder unterzeichnen jedes Jahr eine Verpflichtungserklärung, der zufolge sie im öffentlichen Interesse handeln, sowie eine Erklärung über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen etwaiger Interessen, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten.

(7)   Die Namen der Mitglieder werden im Register der Expertengruppen der Kommission und auf den einschlägigen Websites der Kommission veröffentlicht.

(8)   Die Erfassung, Verarbeitung und Veröffentlichung der Namen der Mitglieder erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Artikel 4

Arbeitsweise

(1)   Die Gruppe wählt aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Mandate des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden werden jährlich erneuert. Wiederernennung ist zulässig.

(2)   Für die Prüfung besonderer Fragen können in Abstimmung mit der Kommission und auf der Grundlage des Mandats der Gruppe Untergruppen eingesetzt werden. Diese werden aufgelöst, sobald sie ihr Mandat erfüllt haben.

(3)   In Abstimmung mit der Kommission kann die Gruppe Experten mit besonderer Sachkunde einladen, an den Arbeiten der Gruppe und/oder der Untergruppen teilzunehmen.

(4)   Die Mitglieder der Gruppe und ihre Stellvertreter sowie die hinzugezogenen Experten sind — im Einklang mit den Verträgen und ihren Durchführungsbestimmungen — zur Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie zur Einhaltung der im Anhang des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen verpflichtet. Sollten Mitglieder der Gruppe gegen diese Verpflichtungen verstoßen, kann die Kommission alle erforderlichen Maßnahmen treffen.

(5)   Die Gruppe kommt etwa achtmal jährlich, in der Regel in den Räumlichkeiten der Kommission in Brüssel, zusammen, und zwar in der von der Kommission festgelegten Form und nach dem von ihr aufgestellten Zeitplan. Auf Wunsch der Mitglieder kann eine Sitzung pro Jahr in einem anderen Mitgliedstaat abgehalten werden.

(6)   Die Kommission nimmt die Sekretariatsgeschäfte der Gruppe wahr. Beamte der Kommission können an den Sitzungen der Gruppe und ihrer Untergruppen teilnehmen.

(7)   Die Gruppe gibt sich eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der für Expertengruppen geltenden Standardgeschäftsordnung.

(8)   Die Kommission kann sämtliche in schriftlicher Form vorliegenden Ergebnisse der Gruppe in der Originalsprache der betreffenden Dokumente im Internet veröffentlichen.

Artikel 5

Vergütung und Kostenerstattung

(1)   Als Vergütung für ihre Tätigkeit erhalten die Mitglieder der Gruppe ein jährliches Honorar in Höhe von 10 000 EUR. Die Höhe des Honorars wird nach drei Jahren überprüft.

(2)   Ausgaben werden nach Maßgabe der Mittel erstattet, die der Gruppe durch die zuständigen Kommissionsdienststellen jährlich zugewiesen werden.

(3)   Die den Gruppenmitgliedern im Rahmen der Tätigkeit der Gruppe entstehenden Reise- und gegebenenfalls Aufenthaltskosten werden von der Kommission gemäß den bei der Kommission geltenden Bestimmungen erstattet. Soweit möglich, können die Dienststellen der Kommission die Reise- und gegebenenfalls die Aufenthaltskosten der eingeladenen Experten auf Ad-hoc-Basis und im Einklang mit den für externe Sachverständige geltenden Bestimmungen erstatten, sofern vorab eine Genehmigung der Kommissionsdienststellen eingeholt wurde.

(4)   Gegebenenfalls kann die Gruppe um Durchführung externer Forschungsarbeiten ersuchen, die erforderlich sind, damit sie ihre Aufgaben erfüllen kann. Ist die Kommission der Auffassung, dass ein entsprechendes Ersuchen gerechtfertigt ist, kann sie beschließen, hierfür einen Teil ihres jährlichen Forschungsbudgets in Höhe von maximal 150 000 EUR bereitzustellen. Diese Mittel werden von der Kommission in vollem Einklang mit ihren einschlägigen Vorschriften und Verfahren verwaltet.

Brüssel, den 20. Juli 2010

Für die Kommission

Michel BARNIER

Mitglied der Kommission


(1)  KOM(2009) 114 endg.

(2)  ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1.

(3)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(4)  ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

21.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 199/15


Euro-Wechselkurs (1)

20. Juli 2010

2010/C 199/03

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2844

JPY

Japanischer Yen

111,50

DKK

Dänische Krone

7,4520

GBP

Pfund Sterling

0,84745

SEK

Schwedische Krone

9,5007

CHF

Schweizer Franken

1,3537

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

8,1290

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,350

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

290,57

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7089

PLN

Polnischer Zloty

4,1354

RON

Rumänischer Leu

4,2770

TRY

Türkische Lira

1,9802

AUD

Australischer Dollar

1,4718

CAD

Kanadischer Dollar

1,3583

HKD

Hongkong-Dollar

9,9873

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,8122

SGD

Singapur-Dollar

1,7680

KRW

Südkoreanischer Won

1 550,03

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,8220

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,7058

HRK

Kroatische Kuna

7,2365

IDR

Indonesische Rupiah

11 666,48

MYR

Malaysischer Ringgit

4,1261

PHP

Philippinischer Peso

59,657

RUB

Russischer Rubel

39,2795

THB

Thailändischer Baht

41,489

BRL

Brasilianischer Real

2,3122

MXN

Mexikanischer Peso

16,6346

INR

Indische Rupie

60,8130


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäische Kommission

21.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 199/16


MEDIA Mundus — Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2011

2010/C 199/04

1.   Ziele

Diese Ankündigung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen basiert auf Beschluss Nr. 1041/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über ein Programm für die Zusammenarbeit mit Fachkräften aus Drittländern im audiovisuellen Bereich (MEDIA Mundus 2011-2013) (1).

Die Ziele des Programms sind die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen audiovisuellen Industrie, die Schaffung der Voraussetzungen, damit Europa seiner kulturellen und politischen Rolle in der Welt besser gerecht werden kann, sowie die Vergrößerung der Auswahl für die Verbraucher und der kulturellen Vielfalt. Mit dem Programm wird angestrebt, den Zugang zu Märkten in Drittländern zu verbessern sowie Vertrauen und langfristige Arbeitsbeziehungen aufzubauen.

Mit dem Programm MEDIA Mundus werden Projekte der Zusammenarbeit zwischen europäischen Fachkräften und Fachkräften aus Drittländern — zum beiderseitigen Nutzen des audiovisuellen Sektors in Europa und in Drittländern — unterstützt.

2.   Zuschussfähige Maßnahmen

Dabei geht es insbesondere um folgende Maßnahmen:

—   Maßnahme 1 — Unterstützung von Aus- und Weiterbildung: das Ziel dieser Maßnahme besteht in der Verbesserung der Kenntnisse der Fachkräfte in Europa und in Drittländern.

Option 1: Öffnung der vom Programm MEDIA 2007 (2) geförderten Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen für Studierende/Fachkräfte und Lehrkräfte aus Drittländern;

Option 2: Gründung eines eigenen MEDIA Mundus Weiterbildungsprogramms.

—   Maßnahme 2 — Unterstützung des Marktzugangs: Mit dieser Maßnahme werden Projekte unterstützt, die den Zugang zu den internationalen Märkten für audiovisuelle Werke erleichtern. Diese Projekte betreffen die Entwicklungs- und/oder Vorproduktionsphase (z. B. internationale Koproduktionsmärkte) als auch nachgelagerte Aktivitäten (Veranstaltungen zur internationalen Verkaufsförderung).

—   Maßnahme 3 — Unterstützung für Vertrieb und Verbreitung: Das Ziel dieser Maßnahme besteht darin, optimale Rahmenbedingungen zur Förderung von Vertrieb, Werbung, Vorführung und Verbreitung für europäische Werke auf Drittlandsmärkten und für audiovisuelle Werke aus Drittländern in Europa zu schaffen.

—   Maßnahme 4 — Übergreifende Aktivitäten: Ziel dieser Maßnahme ist die Unterstützung von bereichsübergreifenden Projekten, d. h. Projekten, die mehrere Prioritäten des Programms abdecken (z. B. Schulungen mit anschließender Projektpräsentation bei Koproduktionstreffen).

Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen umfasst Projekte, die zwischen dem 1. Februar und dem 31. Dezember 2011 beginnen, und die bis spätestens 31. März 2012 abgeschlossen sind. Vorbereitungskosten für die Projekte sind frühestens ab 1. Januar 2011 förderfähig.

3.   Teilnahmeberechtigte

Die von MEDIA Mundus finanzierten Projekte müssen:

gemeinsam von europäischen Fachkräften und Fachkräften aus Drittländern vorgeschlagen und durchgeführt werden, um eine Förderung im Rahmen des Programms zu erhalten;

auf die Förderung internationaler Vernetzung abzielen. Zu diesem Zweck muss jedes Projekt, außer Projekte die unter Maßnahme 1 — Option 1 eingereicht werden, von einem Zusammenschluss durchgeführt und umgesetzt werden, der drei Kriterien erfüllt:

1.

Der Zusammenschluss soll mindestens drei Partner umfassen (einschließlich des Koordinators). Jedoch können auch Projekte mit nur zwei Partnern zugelassen werden, sofern die erforderliche Vernetzung gewährleistet ist. Die Vernetzung ist gewährleistet, wenn der Koordinator des Projekts ein europäisches Netz von Fachkräften/Unternehmen des audiovisuellen Sektors ist, das mehr als zehn europäische Mitgliedstaaten umfasst.

2.

Der Koordinator des Zusammenschlusses muss seinen Hauptsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, Island, Liechtenstein oder Norwegen (3) haben.

3.

Dem Zusammenschluss muss mindestens ein Mitbegünstigter des audiovisuellen Sektors angehören, der seinen Hauptsitz in einem anderen Drittland als in Kroatien oder der Schweiz (4) hat.

Die Bedingungen im Einzelnen entnehmen Sie bitte dem Arbeitsprogramm MEDIA Mundus 2011.

4.   Vergabekriterien

Für zuschussfähige Anträge werden Punkte von 100 auf Grundlage der folgenden Gewichtung vergeben:

Inhaltliche Qualität der Maßnahme (höchstens 25 Punkte, zu erreichende Mindestschwelle: 50 %)

Projektmanagement (höchstens 25 Punkte, zu erreichende Mindestschwelle: 50 %)

Internationale und europäische Dimension und Mehrwert (höchstens 30 Punkte, zu erreichende Mindestschwelle: 50 %)

Wirkung (höchstens 20 Punkte, zu erreichende Mindestschwelle: 50 %)

5.   Mittelausstattung

Im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen stehen 4 939 835 EUR zur Verfügung. Die finanzielle Unterstützung durch die Kommission ist je nach Art der Maßnahme auf 50 %, 60 % oder 70 % des Gesamtbetrags der förderfähigen Kosten begrenzt.

Die finanzielle Unterstützung wird in Form eines Zuschusses gewährt.

6.   Frist für die Einreichung

Die Anträge müssen bis zum 15. Oktober 2010 eingereicht werden bei:

Frau Aviva Silver

Europäische Kommission

Generaldirektion Bildung und Kultur

Direktion D — Kultur und Medien

Referat D3 — MEDIA-Programm und Medienkompetenz

Büro MADO 18/68

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

7.   Umfassende Informationen

Die Leitlinien des Arbeitsprogramms und die Antragsformulare finden Sie unter folgender Adresse: http://ec.europa.eu/media

Die Anträge müssen allen im Leitfaden genannten Bedingungen entsprechen, unter Verwendung der vorgesehenen Formulare eingereicht werden und alle im Volltext der Aufforderung angegebenen Informationen und Anhänge enthalten.


(1)  ABl. L 288 vom 4.11.2009, S. 10.

(2)  Weitere Informationen finden Sie auf der folgenden Internetseite: http://ec.europa.eu/media. Das Programm MEDIA 2007 wurde mit dem Beschluss Nr. 1718/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007) eingerichtet.

(3)  Die Bestätigung der Teilnahme Islands, Liechtensteins und Norwegens steht noch aus.

(4)  Das Teilnahmeverfahren für Kroatien und die Schweiz läuft noch. In diesem Fall könnte der Koordinator (Punkt 2) seinen Hauptsitz auch in Kroatien oder der Schweiz haben.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

21.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 199/19


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5752 — Fortress Investment Group/Residential Capital Residential mortgage business)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2010/C 199/05

1.

Am 12. Juli 2010 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Fortress Investment Group LLC (Vereinigte Staaten) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der EG-Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Vermögenswerten die Kontrolle über einen Teil des Unternehmens Residential Capital LLC (verbleibende europäische Plattform für Hypothekarkredite von Residential Capital LLC in Deutschland, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich sowie Portfolios aus Hypothekarkredit-Vermögenswerten), das sich vollständig im Besitz von GMAC Financial Services (Vereinigtes Königreich) befindet.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Fortress Investment Group LLC: private Beteiligungsfonds, Kreditfonds und liquide Hedgefonds (Mittelbeschaffung, Investition und Verwaltung),

Residential Capital LLC: Vergabe von Hypotheken an Verbraucher; Mittelbeschaffung auf dem Sekundärmarkt durch Verbriefung und Verkauf (Whole Loan) von Hypotheken an institutionelle Anleger; Bedienung (auch der auf dem Sekundärmarkt verkauften/verbrieften) Hypotheken des Unternehmens.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5752 — Fortress Investment Group/Residential Capital Residential mortgage business per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).