ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2009.311.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 311

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

52. Jahrgang
19. Dezember 2009


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

STELLUNGNAHMEN

 

Rat

2009/C 311/01

Entschliessung des Rates vom 27. November 2009 über einen erneuerten Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa (2010-2018)

1

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2009/C 311/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5643 — Arcelormittal/Miglani/JV) ( 1 )

12

2009/C 311/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5694 — DCC Energy/Shell Direct Austria) ( 1 )

12

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2009/C 311/04

Euro-Wechselkurs

13

2009/C 311/05

Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

14

2009/C 311/06

Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

15

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2009/C 311/07

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) gewährt werden ( 1 )

16

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Kommission

2009/C 311/08

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — ENT/CIP/09/E/N08S03 — Europäisches Netzwerk für Botschafterinnen des Unternehmertums

21

2009/C 311/09

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für das Jahr 2010 — Finanzierungsinstrument für den Katastrophenschutz — Projekte zur Vorsorge und Prävention

24

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Kommission

2009/C 311/10

Bekanntmachung der Kommission zu den derzeitigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Gemeinschaft: Umfirmierung eines Unternehmens, für das ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt

25

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Kommission

2009/C 311/11

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5739 — EQT V/Springer Science + Business Media) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

26

2009/C 311/12

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5676 — SevenOne Media/G + J Electronic Media Service/Tomorrow Focus Portal/IP Deutschland/JV) ( 1 )

27

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

STELLUNGNAHMEN

Rat

19.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/1


ENTSCHLIESSUNG DES RATES

vom 27. November 2009

über einen erneuerten Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa (2010-2018)

2009/C 311/01

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

 

UNTER HINWEIS AUF

die Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 27. Juni 2002 zu dem Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa (1), der die Anwendung der offenen Koordinierungsmethode und die Berücksichtigung der Jugendbelange in anderen Politikbereichen vorsah, sowie den vom Europäischen Rat im März 2005 angenommenen Europäischen Pakt für die Jugend (2) als eines der Instrumente zur Verwirklichung der Wachstums- und Beschäftigungsziele von Lissabon,

die erneuerte Sozialagenda, die vorrangig auf Jugendliche und Kinder ausgerichtet ist (3),

 

und IN KENNTNIS

der Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 11. Mai 2009 über die Bewertung des geltenden Rahmens für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa und über die Zukunftsperspektiven für einen erneuerten Rahmen (4)

BEGRÜSST

die Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Eine EU-Strategie für die Jugend – Investitionen und Empowerment. Eine neue offene Methode der Koordinierung, um auf die Herausforderungen und Chancen einzugehen, mit denen die Jugend konfrontiert ist“  (5);

STELLT Folgendes FEST:

1.

Bei der Bewältigung der zahlreichen gesellschaftlich-wirtschaftlichen, demografischen, kulturellen, ökologischen und technologischen Herausforderungen, mit denen die Europäische Union und ihre Bürger gegenwärtig und in den kommenden Jahren konfrontiert sind, und bei der Wahrnehmung der damit verbundenen Chancen, fällt jungen Frauen und Männern eine entscheidende Rolle zu. Die Förderung der sozialen und beruflichen Eingliederung junger Frauen und Männer ist eine wesentliche Voraussetzung für die Verwirklichung der Ziele der Lissabon-Strategie der EU für Wachstum und Beschäftigung, ebenso wie die Förderung der persönlichen Entfaltung, des sozialen Zusammenhalts und des gesellschaftlichen Engagements.

2.

Aus dem EU-Jugendbericht 2009 (6) geht hervor, dass zwar die Lebensbedingungen der meisten jungen Europäer mittlerweile gut sind, dass es aber nach wie vor Herausforderungen gibt, beispielsweise Jugendarbeitslosigkeit, bildungs- und ausbildungsferne Jugendliche, Jugendarmut, geringe Mitwirkung und Vertretung junger Menschen im demokratischen Prozess und verschiedene gesundheitsbezogene Probleme. Wirtschaftsabschwünge wie der Abschwung, der 2008 begann, haben tendenziell erhebliche negative Auswirkungen auf junge Menschen, und es besteht die Gefahr, dass diese Auswirkungen lange anhalten.

3.

Der geltende Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa hat sich als nützliche Plattform der Mitgliedstaaten für die Behandlung jugendpolitischer Fragen erwiesen; die offene Koordinierungsmethode, die verstärkte Berücksichtigung der Jugendbelange in anderen Politikbereichen und Initiativen wie der Europäische Pakt für die Jugend (7) ermöglichten ein flexibles Vorgehen in einer jugendpolitisch geeigneten Weise, wobei die einzelstaatlichen Zuständigkeiten und das Subsidiaritätsprinzip gebührend berücksichtigt wurden.

4.

Mit einem erneuerten Rahmen, der – gestützt auf die bisherigen Fortschritte und Erfahrungen und unter steter Beachtung der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Jugendpolitik – eine Strategie für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa in den kommenden zehn Jahren vorgibt, würde diese Zusammenarbeit noch effizienter und wirksamer gestaltet, wobei jungen Menschen, vor allem im Rahmen der Lissabon-Strategie für die Zeit nach 2010, noch mehr Vorteile in der Europäischen Union geboten werden könnten.

5.

Es ist unbedingt notwendig, dass alle jungen Frauen und Männer befähigt werden, ihr Potenzial voll auszuschöpfen. Dies setzt nicht nur voraus, dass in die Jugend investiert wird, indem für Maßnahmen in Politikbereichen, die sich auf das tägliche Leben junger Menschen auswirken und ihr Wohlbefinden verbessern, mehr Mittel bereitgestellt werden, sondern dass die Jugend auch zur Mitwirkung befähigt wird, indem ihre Eigenständigkeit und ihr Potenzial gefördert werden, einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung der Gesellschaft und zur Unterstützung der europäischen Werte und Ziele zu leisten. Darüber hinaus ist eine stärkere Abstimmung zwischen der Jugendpolitik und anderen einschlägigen Bereichen der Politik – insbesondere Bildung, Beschäftigung, soziale Eingliederung, Kultur und Gesundheit – erforderlich;

KOMMT DAHER wie folgt ÜBEREIN:

1.

In der Zeit bis einschließlich 2018 sollte die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa auf die folgenden allgemeinen Ziele ausgerichtet sein:

i)

mehr Möglichkeiten und mehr Chancengleichheit für alle jungen Menschen im Bildungswesen und auf dem Arbeitsmarkt sowie

ii)

Förderung des gesellschaftlichen Engagements, der sozialen Eingliederung und der Solidarität aller jungen Menschen.

2.

Diese Initiativen sollten sich vor allem auf die folgenden Aktionsfelder, die in Anhang I ausführlicher beschrieben werden, konzentrieren:

Allgemeine und berufliche Bildung

Beschäftigung und Unternehmergeist

Gesundheit und Wohlbefinden

Teilhabe

Freiwilligentätigkeit

Soziale Eingliederung

Jugend in der Welt

Kreativität und Kultur.

3.

Um diese beiden miteinander verknüpften allgemeinen Ziele zu verwirklichen, ist ein zweigleisiges Vorgehen erforderlich (wobei uneingeschränkt zu beachten ist, dass die Jugendpolitik in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt und die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa auf freiwilliger Basis erfolgt), nämlich die Entwicklung und die Förderung von

i)

einerseits speziellen Initiativen im Jugendbereich, d.h. Maßnahmen und Aktionen, die gezielt auf junge Menschen ausgerichtet sind, in Bereichen wie nicht formales Lernen, Teilhabe und Freiwilligentätigkeit, Jugendarbeit, Mobilität und Information,

sowie

ii)

andererseits Initiativen für die durchgängige Berücksichtigung von Jugendbelangen, d. h. Initiativen zur Förderung eines sektorübergreifenden Vorgehens, bei dem den Problemen der Jugend bei der Konzipierung, Umsetzung und Bewertung von Strategien und Maßnahmen in anderen Bereichen der Politik, die erhebliche Auswirkungen auf das Leben junger Menschen haben, Rechnung getragen wird. Die Lissabon-Strategie für die Zeit nach 2010 und die erneuerte Sozialagenda sollten weiterhin eine jugendpolitische Komponente – nach dem Beispiel des Europäischen Pakts für die Jugend – aufweisen; Gleiches gilt für die einschlägigen EU-Strategien und -Programme, wie den neuen strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung, die beschäftigungspolitischen Leitlinien, die Gesundheitsstrategie und die Kulturagenda;

BETONT Folgendes:

1.

Die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa sollte fester Bestandteil des internationalen Systems der Menschenrechte sein. Bei allen Strategien und Maßnahmen, die junge Menschen betreffen, gilt es, eine Reihe von Leitgrundsätzen zu beachten und dabei insbesondere der Bedeutung folgender Aspekte Rechnung zu tragen:

a)

Förderung der Geschlechtergleichstellung und Bekämpfung jedweder Form der Diskriminierung unter Wahrung der Rechte und Befolgung der Grundsätze, die unter anderem in den Artikeln 21 und 23 der Grundrechtecharta der Europäischen Union anerkannt sind;

b)

Berücksichtigung etwaiger Unterschiede in Bezug auf die Lebensbedingungen, Bedürfnisse, Ambitionen, Interessen und Verhaltensweisen junger Menschen, die auf verschiedene Faktoren zurückzuführen sind, wobei denjenigen, die aus unterschiedlichen Gründen vielleicht geringere Chancen haben, besondere Aufmerksamkeit zu schenken ist;

c)

Anerkennung aller jungen Menschen als Bereicherung für die Gesellschaft und Einsatz für ihr Recht, an der Gestaltung der sie betreffenden politischen Strategien mitzuwirken, und zwar mittels eines ständigen strukturierten Dialogs mit der Jugend und Jugendorganisationen;

VEREINBART FERNER Folgendes:

1.

In der Zeit bis einschließlich 2018 sollte die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa im Wege einer erneuerten offenen Koordinierungsmethode erfolgen und sich – wie oben dargelegt – auf die allgemeinen Ziele, das zweigleisige Vorgehen und die Hauptaktionsfelder stützen.

2.

Die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa sollte auf gesicherten Erkenntnissen beruhen und zielgerichtet und konkret sein. Sie sollte zu klaren und greifbaren Ergebnissen führen, die regelmäßig auf strukturierte Weise vorgestellt, überprüft und verbreitet werden und somit eine Grundlage für die laufende Evaluierung und Weiterentwicklung bieten.

3.

Der Erfolg der offenen Koordinierungsmethode im Jugendbereich hängt vom politischen Engagement der Mitgliedstaaten und von effizienten Arbeitsmethoden auf nationaler und europäischer Ebene ab. Daher sollten die Arbeitsmethoden im Rahmen der europäischen Zusammenarbeit auf Folgendem beruhen:

i)

Arbeitszyklen: Der Zeitraum bis 2018 wird in Dreijahreszyklen unterteilt, wobei der erste Zyklus die drei Jahre von 2010 bis 2012 umfasst.

ii)

Prioritäten: Für jeden dieser Zyklen werden eine Reihe von Prioritäten für die europäische Zusammenarbeit ausgewählt, die einen Beitrag zu den in diesem Rahmen festgelegten Aktionsfeldern leisten. Die Prioritäten werden vom Rat auf der Grundlage des einschlägigen gemeinsamen Berichts des Rates und der Kommission – auf den im Folgenden eingegangen wird – in Abstimmung mit den Vertretern der beiden für den betreffenden Zyklus zuständigen Dreiervorsitze gebilligt. Die Prioritäten der europäischen Zusammenarbeit eignen sich – je nach einzelstaatlichen Prioritäten – entweder für eine Zusammenarbeit zwischen allen Mitgliedstaaten oder für eine engere Zusammenarbeit zwischen einer begrenzten Zahl von Mitgliedstaaten (Clustern). Die gemäß diesem neuen Rahmen für den ersten Teil des ersten Zyklus festgelegten Prioritäten sind in Anhang II aufgeführt. Die Prioritäten für den zweiten Teil dieses Zyklus werden vom Rat zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt und gebilligt.

iii)

Durchführungsinstrumente: Für die konkrete Umsetzung des Rahmens für die Zusammenarbeit sind sowohl rein jugendpolitische Instrumente als auch Instrumente für angrenzende Politikbereiche erforderlich.

Die rein jugendpolitischen Instrumente werden unter den Buchstaben a bis g näher beschrieben. Sie sollten im Sinne des zweigleisigen Vorgehens eingesetzt werden, d.h. um spezifische Initiativen im Jugendbereich durchzuführen und gleichzeitig einen sektorübergreifenden Ansatz zu fördern, der die durchgängige Berücksichtigung von Jugendbelangen in den angrenzenden Politikbereichen gewährleistet. Dabei sollten die Instrumente als Grundlage für den Austausch mit und die Unterstützung von anderen Bereichen der Politik dienen, damit in diesen Bereichen Jugendbelange berücksichtigt werden, wann und wo immer dies erforderlich ist.

a)

Erkenntnisgewinnung und auf gesicherten Erkenntnissen beruhende Jugendpolitik: Die Jugendpolitik sollte auf gesicherten Erkenntnissen beruhen. Es gilt, die Lebensbedingungen, Werte und Verhaltensweisen junger Frauen und Männer besser kennen zu lernen und zu ermessen und diese Erkenntnisse mit den anderen einschlägigen Politikbereichen auszutauschen, damit rechtzeitig geeignete Maßnahmen ergriffen werden können. Dies lässt sich u.a. erreichen, indem das European Knowledge Centre for Youth Policy und seine Korrespondenzstellen, die EU-weiten Analysekapazitäten (Eurydice) sowie Jugendforschung, Studien zu Jugendfragen, spezielle Erhebungen zur europäischen Jugend und Forschernetze im Jugendbereich gefördert werden. Ferner soll der EU-Jugendbericht einen wesentlichen Beitrag zu einer auf gesicherten Erkenntnissen beruhenden Politikgestaltung leisten. Die Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden, Jugendforschern, jungen Menschen, Jugendorganisationen sowie den in der Jugendarbeit Tätigen sollte gefördert werden.

b)

Voneinander lernen: Das Voneinander-Lernen ist eine Kernkomponente in diesem Kooperationsrahmen. Es bietet die Gelegenheit, bewährte Verfahren in den einzelnen Mitgliedstaaten zu ermitteln und daraus zu lernen. Dieser Erfahrungsaustausch wird in Form von kollegialen Lernaktivitäten, Konferenzen und Seminaren, Foren oder Gruppen hochkarätiger Experten sowie durch Studien und Analysen und in Form von webgestützten Netzen unter Einbeziehung der einschlägigen Akteure erfolgen. Der Gegenstand dieser Tätigkeiten sollte eng mit den Prioritäten für den jeweiligen Dreijahres-Arbeitszyklus verknüpft sein. All diese Initiativen sollten mit klaren Zielen auf der Grundlage von eindeutigen Mandaten, Zeitplänen und Ergebnisvorgaben entwickelt werden, die von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten vorzuschlagen sind.

Der politische Dialog mit Drittländern und die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen, beispielsweise dem Europarat, der OECD (8) und den Vereinten Nationen, sollten – als Referenz- und Inspirationsquelle – fortgesetzt werden.

c)

Fortschrittsberichte: Der Jugendbericht der Europäischen Union sollte von der Kommission am Ende eines jeden Arbeitszyklus – für den ersten Zyklus des neuen Rahmens also im Jahr 2012 – erstellt werden. Der EU-Jugendbericht soll aus zwei Teilen bestehen: einem gemeinsamen Bericht des Rates und der Kommission (politischer Teil) und der Begleitdokumentation (Statistik- und Analyseteil). Im EU-Jugendbericht werden die Fortschritte bei der Verwirklichung der allgemeinen Ziele des Rahmens sowie die Fortschritte in Bezug auf die Prioritäten, die für den neuesten Arbeitszyklus ausgewiesen wurden, bewertet und bewährte Verfahren aufgezeigt. Der EU-Jugendbericht sollte sich auf nationale Berichte, die die Mitgliedstaaten für den Jugendbereich und die anderen einschlägigen Politikbereiche erstellen, sowie auf sonstige bereits vorhandene Informationen und statistische Daten stützen. Überschneidungen sollten bei den Berichtspflichten vermieden werden. Der EU-Jugendbericht sollte zudem bei der Festlegung neuer Prioritäten für den nächsten Arbeitszyklus als Grundlage herangezogen werden.

d)

Verbreitung der Ergebnisse: Um die öffentliche Wahrnehmung der Zusammenarbeit in diesem Rahmen zu verbessern und ihre Wirkung auf lokaler, regionaler und nationaler europäischer Ebene zu verstärken, sollten ihre Ergebnisse unter allen Beteiligten umfassend verbreitet und gegebenenfalls im Kreise der Generaldirektoren oder der Minister erörtert werden.

e)

Prozessverfolgung: Um die Ergebniserbringung im Wege der offenen Koordinierungsmethode zu fördern und dafür zu sorgen, dass die Methode sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene mitgetragen wird, werden die Mitgliedstaaten und die Kommission den Prozess in enger Zusammenarbeit steuern, vorantreiben und mitsamt den Ergebnissen bewerten. Dabei sollten bereits vorhandene Indikatoren, die für die Lage junger Menschen auf Gebieten wie Bildung, Beschäftigung, Gesundheit und soziale Eingliederung von Belang sind, zugrunde gelegt werden; zudem sollten dem Rat gegebenenfalls Vorschläge für etwaige neue Indikatoren zur Prüfung unterbreitet werden.

f)

Konsultationen und strukturierter Dialog mit jungen Menschen und Jugendorganisationen: Der strukturierte Dialog mit jungen Menschen und Jugendorganisationen, der als Plattform für den ständigen Gedankenaustausch über die Prioritäten und die Durchführung der jugendpolitischen Zusammenarbeit in Europa und das weitere Vorgehen dient, sollte fortgesetzt und ausgebaut werden.

Die Themen des Dialogs sollten den allgemeinen Zielen der jugendpolitischen Zusammenarbeit in Europa und den Prioritäten des jeweiligen Arbeitszyklus entsprechen. Im Interesse der Kontinuität und der Weiterverfolgung der Themen sollten für jeden Dialogzyklus klare Ziele und realistische Verfahren festgelegt werden. Der Dialog sollte möglichst viele Gruppen einschließen und auf lokaler, regionaler, nationaler und auf EU-Ebene geführt werden, und es sollten Jugendforscher und die in der Jugendarbeit Tätigen einbezogen werden. Der strukturierte Dialog mit jungen Menschen und Jugendorganisationen sollte auch in anderen Bereichen der Politik gefördert werden. Auf die Durchführung des strukturierten Dialogs wird in Anhang III näher eingegangen.

g)

Einsatz von EU-Programmen und EU-Mitteln: Die verfügbaren EU-Mittel, beispielsweise die Strukturfonds, und die einschlägigen Programme, wie etwa „Jugend in Aktion“, „Lebenslanges Lernen“, „Kultur“, „Progress“, „Media“, „Erasmus für Jungunternehmer“ sowie „Wettbewerbsfähigkeit und Innovation“, sowie die einschlägigen EU-Programme und EU-Mittel in den Bereichen Außenpolitik und Entwicklungszusammenarbeit sollten wirksam eingesetzt werden.

4.

In jedem Dreijahreszyklus sollten möglichst alle Instrumente eingesetzt werden, um in Bezug auf die betreffenden Prioritäten voranzukommen.

5.

Auf der Grundlage dieses Rahmens für die Zusammenarbeit sollten Unterstützung und Aufbau der Jugendarbeit als sektorübergreifende Aspekte betrachtet werden. Jugendarbeit ist ein breit gefasster Ausdruck, der ein breites Spektrum an Aktivitäten sozialer, kultureller, bildungs- oder allgemeinpolitischer Art umfasst, die von und mit jungen Menschen und für diese durchgeführt werden. Diese erstrecken sich zusehends auch auf Sport und Leistungsangebote für junge Menschen. Die Jugendarbeit gehört zum Bereich der außerschulischen Erziehung sowie der zielgruppenorientierten Freizeitbeschäftigungen, die von professionellen oder freiwilligen Jugendbetreuern und Jugendleitern durchgeführt werden, und beruht auf nicht formalen Lernprozessen und auf freiwilliger Teilnahme. Auf der Grundlage dieses Rahmens sollte weiter untersucht und erörtert werden, in welcher Weise die Jugendarbeit zur Verwirklichung der genannten allgemeinen Ziele beitragen kann und wie sie unterstützt und ihre wirtschaftliche und gesellschaftliche Leistung anerkannt werden kann. Zu den zu erörternden Aspekten gehört unter anderem Folgendes: angemessene Schulung der Jugendbetreuer und Jugendleiter, Anerkennung ihrer professionellen Fähigkeiten mit geeigneten europäischen Instrumenten, Förderung der Mobilität der Jugendbetreuer und Jugendleiter und Förderung innovativer Angebote und Konzepte für die Jugendarbeit.

6.

Der erneuerte Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa kann im Lichte wichtiger neuer Entwicklungen in Europa, insbesondere der Beschlüsse über eine Lissabon-Strategie für die Zeit nach 2010, vom Rat überprüft und erforderlichenfalls angepasst werden;

ERSUCHT DAHER DIE MITGLIEDSTAATEN,

1.

mit Unterstützung der Kommission und unter Verwendung der in dieser Entschließung beschriebenen offenen Koordinierungsmethode gemeinsam darauf hinzuarbeiten, dass die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa im Zeitraum bis 2018 auf der Grundlage der allgemeinen Ziele, der Aktionsfelder, des zweigleisigen Vorgehens, der Grundsätze und Durchführungsinstrumente und der für jeden Arbeitszyklus vereinbarten Prioritäten wie oben dargelegt verbessert wird;

2.

auf Grundlage ihrer jeweiligen nationalen Prioritäten Maßnahmen zu ergreifen, die zur Verwirklichung der im erneuerten Rahmen festgelegten allgemeinen Ziele beitragen können, und zu prüfen, ob der Erfahrungsaustausch auf europäischer Ebene bei der Ausarbeitung ihrer nationalen jugendpolitischen Strategien und in anderen damit zusammenhängenden Politikbereichen als Inspirationsquelle dienen kann;

ERSUCHT DIE KOMMISSION,

1.

im Zeitraum bis 2018 mit den Mitgliedstaaten in diesem Rahmen auf der Grundlage der allgemeinen Ziele, der Aktionsfelder, des zweigleisigen Vorgehens, der Grundsätze und Durchführungsinstrumente und der für jeden Arbeitszyklus vereinbarten Prioritäten wie oben dargelegt zusammenzuarbeiten und sie entsprechend zu unterstützen;

2.

insbesondere im EU-Jugendbericht zu prüfen, inwieweit die allgemeinen Ziele dieses Rahmens erreicht worden sind. In diesem Zusammenhang wird die Kommission ersucht, eine Arbeitsgruppe einzurichten, die in Abstimmung mit anderen einschlägigen Bereichen der Politik sich mit den vorliegenden Daten über die Lage der jungen Menschen sowie mit der Frage befassen soll, ob Indikatoren für die Bereiche, für die es bislang noch keine Daten gibt oder wo der Jugendbezug nicht offensichtlich ist, ausgearbeitet werden müssen. Die Beratungsergebnisse und Vorschläge für etwaige neue Indikatoren11 sollten dem Rat spätestens im Dezember 2010 zur Prüfung unterbreitet werden;

3.

einen flexiblen Rahmen für Peer-Learning-Aktivitäten vorzuschlagen und Studien zu den allgemeinen Zielen und Prioritäten in die Wege zu leiten sowie dem Rat regelmäßig über diese verschiedenen Tätigkeiten Bericht zu erstatten;

4.

in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten im Jahr 2017 einen abschließenden Evaluierungsbericht über diesen Rahmen für die Zusammenarbeit zu erstellen. Der abschließende Evaluierungsbericht sollte vom Rat im Jahr 2018 erörtert werden.


(1)  ABl. C 168 vom 13.7.2002, S. 2.

(2)  Dok. 7619/1/05.

(3)  Dok. 11517/08.

(4)  Dok. 9169/09.

(5)  Dok. 9008/09.

(6)  Dok. 9008/09 ADD 4.

(7)  Dok.7619/05: Anlage I der Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates (22./23.März 2005).

(8)  Alle Mitgliedstaaten sollten das Recht haben, an diesen Arbeiten teilzunehmen.


ANHANG I

JUGENDPOLITISCHE ZIELE UND MÖGLICHE INITIATIVEN DER MITGLIEDSTAATEN UND DER KOMMISSION

Viele der Aktionsfelder, die in dem mit „KOMMT DAHER wie folgt ÜBEREIN“ beginnenden Abschnitt unter Nummer 2 aufgeführt sind und nachfolgend näher beschrieben werden, haben ihre eigenen allgemeinen Ziele und Prioritäten und sind Gegenstand gesonderter Kooperationsrahmenvorgaben und -strategien; außerdem gilt für sie jeweils eine eigene offene Koordinierungsmethode. Es muss aber dafür gesorgt werden, dass auf allen diesen Feldern Jugendbelange in angemessener Weise berücksichtigt werden. Daher werden im nachstehenden Abschnitt A zunächst einige Initiativen für alle Felder vorgeschlagen; in Abschnitt B folgen dann eine Reihe rein jugendpolitischer Ziele, die verdeutlichen sollen, worin jeweils die jugendpolitische Komponente der aufgeführten Aktionsfelder besteht, sowie eine nicht erschöpfende Liste möglicher Initiativen, die von den Mitgliedstaaten und/oder der Kommission im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und unter gebührender Beachtung des Subsidiaritätsprinzips unternommen werden können.

a)   Allgemeine Initiativen

Die folgenden allgemeinen Initiativen sind für alle festgelegten Aktionsfelder in Betracht zu ziehen:

Ausbau und Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen den politischen Entscheidungsträgern, die für die jeweiligen Aktionsfelder verantwortlich sind, und den Jugendpolitikern, unter anderem durch einen regeren Dialog und Wissens- und Erfahrungsaustausch;

Impulse und Unterstützung für die Einbeziehung und Mitwirkung von jungen Menschen und Jugendorganisationen bei der Konzipierung und Durchführung politischer Strategien sowie etwaiger Folgemaßnahmen;

Einrichtung hochwertiger Orientierungs– und Beratungsdienste;

Verbesserung des Zugangs zu hochwertigen Jugendinformationsdiensten und Verbreitung von Informationen über alle denkbaren Kanäle auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene sowie über europaweite Organisationen, wie etwa Eurodesk, ERYICA und EYCA sowie andere europäische Netze;

Ausbau der Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Behörden;

Förderung der Gewinnung neuer Erkenntnisse über die Lage junger Menschen, beispielsweise durch Unterstützung der Jugendforschung, von Jugendnetzen, zielgruppenspezifischen Studien usw.;

Förderung des Ausbaus der Jugendarbeit und Anerkennung ihres Nutzens;

effizienter Einsatz der verfügbaren EU-Mittel und -Programme und leichterer Zugang zu diesen für junge Menschen;

Förderung der Entwicklung experimenteller Projekte und Programme, um neue und innovative Ideen zu erproben und bewährte Verfahren auszutauschen;

Anerkennung des Werts der bilateralen und multilateralen Zusammenarbeit für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa;

gegebenenfalls Einbeziehung einer kinderpolitischen Dimension unter Achtung der Rechte und des Schutzes von Kindern sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Leben und die künftigen Lebensaussichten junger Menschen wesentlich davon abhängen, welche Möglichkeiten ihnen in ihrer Kindheit geboten wurden und welche Unterstützung und welchen Schutz sie erfahren haben.

b)   Jugendpolitische Ziele und mögliche Initiativen für die einzelnen Aktionsfelder

ALLGEMEINE UND BERUFLICHE BILDUNG

Ziel: Es sollte dafür gesorgt werden, dass junge Menschen gleichberechtigt Zugang zu einer hochwertigen allgemeinen und beruflichen Bildung auf allen Ebenen erhalten; zudem sollten die Möglichkeiten des lebenslangen Lernens gefördert werden. Das nicht formale Lernen junger Menschen sollte als Ergänzung zur formalen Bildung gefördert und anerkannt und die Verknüpfung zwischen formaler Bildung und nicht formalem Lernen verbessert werden. Der Übergang junger Menschen von der allgemeinen und beruflichen Bildung in den Arbeitsmarkt sollte erleichtert und unterstützt werden, und die Zahl der Schulabbrecher sollte reduziert werden.

Initiativen der Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten

Förderung der Entwicklung der Jugendarbeit und anderer nicht formaler Lernangebote als eine von mehreren Maßnahmen, das Problem des vorzeitigen Schulabbruchs anzugehen;

umfassende Nutzung des auf EU-Ebene vorhandenen Instrumentariums im Hinblick auf Transparenz und Validierung von Fähigkeiten und zur Anerkennung von Qualifikationen (1);

Förderung der Bildungsmobilität aller jungen Menschen;

Bekämpfung von Geschlechterstereotypen und anderen Stereotypen im Rahmen der formalen Bildung und des nicht formalen Lernens;

Nutzung der formalen Bildung und des nicht formalen Lernens zur Förderung von Zusammenhalt und gegenseitigem Verständnis der unterschiedlichen Gruppen, Förderung der Chancengleichheit und Schließung von Leistungslücken;

Aufbau partizipativer Strukturen im Bildungswesen sowie der Zusammenarbeit zwischen Schulen, Familien und lokalen Gemeinschaften;

Förderung der formalen Bildung und des nicht formalen Lernens zur Begünstigung von Innovationssinn, Kreativität und Unternehmergeist bei jungen Menschen;

Sensibilisierung der breiten Öffentlichkeit für den Stellenwert nicht formaler Lernergebnisse.

Die Kommission wird Europass zu einem europäischen Instrument zur transparenten Beschreibung von Fähigkeiten weiterentwickeln, wozu auch Instrumente für die Selbstbeurteilung von Fähigkeiten und die Dokumentierung von Fähigkeiten durch Dritte, beispielsweise Trägerorganisationen für den Europass-Mobilitätsnachweis, gehören.

BESCHÄFTIGUNG UND UNTERNEHMERGEIST

Ziel: Die Eingliederung junger Menschen in den Arbeitsmarkt — ob als Arbeitnehmer oder als selbständige Unternehmer — sollte gefördert werden. Der Wechsel von der allgemeinen und beruflichen Bildung bzw. von der Arbeits- oder Erwerbslosigkeit in den Arbeitsmarkt sollte erleichtert und unterstützt werden. Die Möglichkeiten, Arbeit und Familie miteinander in Einklang zu bringen, sollten verbessert werden. In der Lissabon-Strategie für die Zeit nach 2010 muss den jugendpolitischen Belangen Rechnung getragen werden, und die Arbeiten im Einklang mit den allgemeinen Zielen des Europäischen Jugendpaktes müssen fortgeführt werden.

Initiativen der Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten

Ausbau und Verbesserung der Investitionen in die Vermittlung der Fähigkeiten, die für die auf dem Arbeitsmarkt angebotenen Arbeitsplätze erforderlich sind, mit einer besseren kurzfristigen Abstimmung und einer besseren langfristigen Antizipation der nachgefragten Fähigkeiten;

Berücksichtigung der besonderen Lage junger Menschen bei der Entwicklung von Flexicurity-Strategien;

Förderung grenzüberschreitender Berufs- und Beschäftigungsmöglichkeiten für junge Menschen;

Entwicklung kurzfristiger Maßnahmen in den Konjunkturprogrammen der Mitgliedstaaten zur Förderung der Eingliederung junger Menschen in den Arbeitsmarkt sowie von Strukturmaßnahmen unter Berücksichtigung der Jugend;

Entwicklung von Berufsorientierungs- und -beratungsdiensten;

Abbau der Hindernisse für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der EU;

Förderung hochwertiger Praktika und Ausbildungsverhältnisse, die den Eintritt in den Arbeitsmarkt und das Vorankommen im Arbeitsmarkt erleichtern;

Verbesserung der Kinderbetreuung und Förderung einer gerechten Aufteilung von familiären Pflichten zwischen den Partnern, damit sowohl junge Frauen als auch junge Männer Beruf und Privatleben leichter miteinander vereinbaren können;

Förderung des Unternehmergeists junger Menschen unter anderem über Vermittlung unternehmerischer Kompetenz sowie finanzielle Unterstützung von Unternehmensgründungen und Förderung der Anerkennung junger Unternehmen;

Förderung des Aufbaus europäischer Netze und Strukturen zur Förderung des Unternehmergeists bei Jugendlichen.

Förderung von unternehmerischer Initiative im Bereich der nachhaltigen Entwicklung

GESUNDHEIT UND WOHLBEFINDEN

Ziel: Gesundheit und Wohlbefinden junger Menschen sollten gefördert werden, wobei der Schwerpunkt auf der psychischen und sexuellen Gesundheit, auf Sport, körperlicher Aktivität und einem gesunden Lebensstil sowie auf der Vorbeugung und Bekämpfung von Verletzungen, Essstörungen, Suchtmittelabhängigkeit und -missbrauch liegen sollte.

Initiativen der Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten

Folgemaßnahmen zur Entschließung des Rates zur Gesundheit und zum Wohlbefinden junger Menschen (2) und Förderung von Fitness und körperlicher Aktivität bei der Jugend durch Anwendung der EU-Leitlinien für körperliche Aktivität (3);

bei den Maßnahmen zur Förderung von Gesundheit und Wohlbefinden junger Menschen Berücksichtigung der Tatsache, dass Gesundheit ein Zustand des vollständigen körperlichen, geistigen und sozialen Wohlbefindens und nicht nur das Freisein von Krankheit oder Gebrechen ist;

Förderung eines gesunden Lebensstils junger Menschen durch Sportunterricht, Ernährungsschulung, körperliche Aktivität und Zusammenarbeit zwischen Schulen, Jugendbetreuern, Gesundheitsexperten und Sportverbänden;

Betonung des Sports in seiner Trägerfunktion für Teamarbeit, interkulturelles Lernen, Fairness und Verantwortungsbewusstsein;

Verbesserung des Kenntnisstands und Sensibilisierung der Jugendbetreuer und Jugendleiter in Bezug auf Gesundheitsaspekte;

Mobilisierung aller Akteure auf lokaler Ebene, um gefährdete Jugendliche zu erkennen und ihnen zu helfen und sie erforderlichenfalls an andere Dienste zu verweisen;

Förderung des Peer-Lernens in Gesundheitsfragen;

Förderung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen insbesondere hinsichtlich der Kompetenzen in Bezug auf neue Medien und Schutz von Kindern und Jugendlichen vor bestimmten Gefahren bei der Nutzung neuer Medien bei gleichzeitiger Anerkennung der Vorteile und Möglichkeiten, die die neuen Medien jungen Menschen bieten können, beispielsweise durch die Folgemaßnahmen zu den Schlussfolgerungen des Rates vom 21. Mai 2008 und vom 27. November 2009 über die Medienkompetenz im digitalen Umfeld;

Erleichterung des Zugangs zu bestehenden Gesundheitseinrichtungen durch eine jugendfreundlichere Gestaltung.

TEILHABE

Ziel: Die Teilhabe junger Menschen sollte auf allen Ebenen der repräsentativen Demokratie und der Zivilgesellschaft sowie in der Gesellschaft ganz allgemein gefördert werden.

Initiativen der Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten

Aufbau von Mechanismen für den Dialog mit der Jugend und die Teilhabe von Jugendlichen an der nationalen Jugendpolitik;

Förderung der Anwendung bestehender Leitlinien für die Mitteilung, Information und Konsultation der Jugend im Interesse der Qualitätssicherung bzw. Förderung der Ausarbeitung entsprechender Leitlinien;

politische und finanzielle Unterstützung von Jugendorganisationen sowie von lokalen und nationalen Jugendräten und Förderung der Anerkennung ihrer wichtigen Rolle in der Demokratie;

Förderung der Teilhabe einer größeren Zahl und einer größeren Bandbreite von jungen Menschen in der repräsentativen Demokratie, in Jugendorganisationen und anderen Organisationen der Zivilgesellschaft;

wirksamer Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnologien, um die Teilhabe junger Menschen auf eine breitere Grundlage zu stellen und tiefer zu verankern;

Unterstützung verschiedener Formen des Erwerbs von Partizipationskompetenz von Kindheit an im Rahmen der formalen Bildung und des nicht formalen Lernens;

Ausbau der Diskussionsmöglichkeiten zwischen öffentlichen Stellen und jungen Menschen.

Die Kommission wird das Europäische Jugendportal überprüfen und dafür sorgen, dass mehr junge Menschen erreicht werden.

FREIWILLIGENTÄTIGKEIT

Ziel: Die Freiwilligentätigkeit junger Menschen sollte unterstützt und in stärkerem Maße als wichtige Form des nicht formalen Lernens anerkannt werden. Hindernisse, die der Freiwilligentätigkeit entgegenstehen, sollten beseitigt und die grenzüberschreitende Mobilität junger Freiwilliger sollte gefördert werden.

Initiativen der Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten

Förderung der Anerkennung von Fähigkeiten, die durch Freiwilligentätigkeit erworben wurden, durch Instrumente wie Europass, Jugendpass und durch von den Mitgliedstaaten finanzierte Instrumente;

Umsetzung der Empfehlung des Rates über die Mobilität junger Freiwilliger in Europa (4);

Sensibilisierung für den Wert der Freiwilligentätigkeit, auch durch Peer-to-Peer-Prozesse;

Förderung des Schutzes junger Freiwilliger und der Qualität der Freiwilligentätigkeit;

Einbeziehung von jungen Menschen und Jugendorganisationen in Planung, Veranstaltung und Evaluierung des künftigen Europäischen Jahres der Freiwilligentätigkeit zur Förderung der aktiven Bürgerschaft (2011);

Förderung der Solidarität zwischen den Generationen durch Freiwilligentätigkeit.

SOZIALE EINGLIEDERUNG

Ziel: Sozialer Ausgrenzung und Armut junger Menschen sollte entgegengewirkt werden, und es sollte verhindert werden, dass diese Probleme von einer Generation an die nächste weitergegeben werden; ferner soll die gegenseitige Solidarität zwischen der Gesellschaft und den jungen Menschen gestärkt werden. Die Chancengleichheit für alle sollte gefördert und jegliche Form der Diskriminierung bekämpft werden.

Initiativen der Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten

Vollständige Ausschöpfung der Möglichkeiten, die Jugendarbeit und Jugendzentren zur Integration beisteuern können;

sektorübergreifendes Vorgehen bei der Verbesserung des gemeinschaftlichen Zusammenhalts und der gemeinschaftlichen Solidarität und beim Abbau der sozialen Ausgrenzung junger Menschen, wobei auf die Interdependenz zwischen der Ausbildung und Beschäftigung junger Menschen und ihrer sozialen Eingliederung einzugehen ist;

Förderung der Entwicklung eines interkulturellen Bewusstseins und interkultureller Kompetenzen für alle jungen Menschen und Kampf gegen Vorurteile;

Förderung von Informations- und Bildungsaktivitäten, die sich an junge Menschen richten und deren Rechte zum Gegenstand haben;

Auseinandersetzung mit den Themen Obdachlosigkeit, Wohnsituation und finanzielle Ausgrenzung;

Förderung des Zugangs zu Qualitätsdiensten z.B. Verkehr, e-Inclusion (digitale Integration), Gesundheit, Sozialdienste;

Förderung spezieller Hilfen für junge Familien;

Einbeziehung von jungen Menschen und Jugendorganisationen in Planung, Veranstaltung und Evaluierung eines Europäischen Jahres der Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung (2010).

JUGEND IN DER WELT

Ziel: Die Mitwirkung junger Menschen an der Konzipierung und Durchführung globaler politischer Strategien (zu Fragen wie Klimawandel, Millenniums-Entwicklungszielen der VN, Menschenrechte usw.) sowie etwaiger Folgemaßnahmen und ihr Beitrag hierzu sowie die Zusammenarbeit junger Menschen mit Regionen außerhalb Europas sollten gefördert werden.

Initiativen der Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten

Sensibilisierung junger Menschen für globale Fragen wie nachhaltige Entwicklung und Menschenrechte;

Schaffung von Gelegenheiten für junge Menschen zum Gedankenaustausch mit politischen Entscheidungsträgern über globale Fragen (beispielsweise durch Teilnahme an internationalen Treffen, virtuellen Plattformen/Foren usw.);

Förderung des gegenseitigen Verständnisses zwischen jungen Menschen aus der ganzen Welt im Wege des Dialogs und mithilfe von flankierenden Maßnahmen wie Schulungslehrgängen, Jugendaustauschaktionen und Jugendtreffen;

Unterstützung der Beteiligung junger Menschen an ökologischen Freiwilligenprojekten und Förderung umweltgerechter Verbrauchs- und Produktionsmuster (z.B. Recycling, Energieeinsparung, Hybridfahrzeuge usw.);

Förderung von unternehmerischer Initiative, Beschäftigung, Bildung und Freiwilligentätigkeit in Regionen außerhalb Europas;

Förderung der Zusammenarbeit mit den in der Jugendarbeit Tätigen auf den verschiedenen Kontinenten und des Austauschs zwischen ihnen;

Ermutigung junger Menschen, sich an Tätigkeiten im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit in ihrem Wohnsitzstaat oder im Ausland zu beteiligen.

KREATIVITÄT UND KULTUR

Ziel: Die Kreativität und Innovationsfähigkeit junger Menschen sollten gefördert werden, indem sie von frühester Kindheit an einen besseren, qualitativ hochwertigen Zugang zu und eine bessere Teilhabe an Kultur und kulturellen Ausdrucksformen erhalten, wodurch ihre persönliche Entwicklung, Lernfähigkeit, interkulturelle Kompetenz, ihr Verständnis für und ihre Achtung vor der kulturellen Vielfalt gefördert werden und sie mit Blick auf künftige Beschäftigungsmöglichkeiten neue und flexible Fähigkeiten erwerben.

Initiativen der Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten

Unterstützung der Entwicklung der Kreativität junger Menschen durch Folgemaßnahmen zu den Schlussfolgerungen des Rates zur Förderung einer kreativen Generation: Entwicklung der Kreativität und Innovationsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen durch kulturelle Ausdrucksformen und Zugang zur Kultur (5);

Ausbau des qualitativ hochwertigen Zugangs zur Kultur und zu kreativen Instrumenten, insbesondere unter Einsatz der neuen Technologien und Verstärkung des Angebots für junge Menschen, innerhalb oder außerhalb der Schule Kultur für sich zu erfahren und ihre Kreativität auszudrücken und zu entwickeln;

Erleichterung des Zugangs zu neuen Technologien, um die Kreativität und die Innovationsfähigkeit junger Menschen zu fördern und ihr Interesse an Kunst, Kultur und Wissenschaft zu wecken;

Eröffnung des Zugangs zu einem Umfeld, in dem junge Menschen ihre Kreativität und ihre Interessen entwickeln können und in dem eine sinnvolle Freizeitgestaltung möglich ist;

Förderung langfristiger Synergien zwischen Strategien und Programmen auf den Gebieten Kultur, Bildung, Gesundheit, soziale Eingliederung, Medien, Beschäftigung und Jugend im Hinblick auf die Förderung der Kreativität und Innovationsfähigkeit junger Menschen;

Förderung der Fachausbildung der Jugendbetreuer auf den Gebieten Kultur, neue Medien und interkulturelle Kompetenzen;

Förderung von Partnerschaften zwischen dem Kultur- und Kreativbereich und Jugendorganisationen und Jugendbetreuern;

Erleichterung und Unterstützung der Entwicklung der Begabungen und unternehmerischen Fertigkeiten junger Menschen, um ihre Beschäftigungsfähigkeit und ihre künftigen Beschäftigungsmöglichkeiten zu verbessern;

Förderung der Kenntnisse junger Menschen über Kultur und das kulturelle Erbe in den verschiedenen EU-Mitgliedstaaten, unter anderem durch den Einsatz neuer Technologien.


(1)  Validierung durch Instrumente wie Europass, EQR und ECVET; Anerkennung gemäß der Richtlinie 2005/36/EG.

(2)  ABl. C 319 vom 13.12.2008, S. 1.

(3)  Empfohlene Maßnahmen zur Unterstützung der gesundheitsfördernden körperlichen Aktivität, 2008.

(4)  ABl. C 319 vom 13.12.2008, S. 8.

(5)  Dok. 14453/09.


ANHANG II

PRIORITÄTEN FÜR DIE JUGENDPOLITISCHE ZUSAMMENARBEIT IN EUROPA IM ZEITRAUM 1. JANUAR 2010 BIS 30. JUNI 2011

Allgemeine Priorität — Jugendbeschäftigung

Die allgemeine thematische Priorität für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa vom 1. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2011 wird auf der Jugendbeschäftigung liegen. In diesen 18 Monaten wird dieses Thema im Rahmen des strukturierten Dialogs erörtert. Spezifische Prioritäten sollten ganz oder teilweise zur allgemeinen thematischen Priorität beitragen.

1. Januar 2010 bis 30. Juni 2010 — Soziale Eingliederung

Im ersten Halbjahr 2010 liegt der Schwerpunkt auf folgenden Aspekten:

Stärkung des Europäischen Jugendpakts im Rahmen der Lissabon-Strategie für die Zeit nach 2010;

soziale Eingliederung benachteiligter junger Menschen;

Rolle der lokalen und regionalen Behörden in der Jugendpolitik;

Zusammenarbeit mit den lateinamerikanischen Ländern.

1. Juli 2010 bis 31. Dezember 2010 — Jugendarbeit

Im zweiten Halbjahr 2010 liegt der Schwerpunkt auf folgenden Aspekten:

Jugendarbeit und Zugänglichkeit von Jugendarbeit und Aktivitäten für die ärmsten Kinder und Jugendlichen;

Zugang junger Menschen zur Kultur.

1. Januar 2011 bis 30. Juni 2011 — Teilhabe

Im ersten Halbjahr 2011 liegt der Schwerpunkt auf folgenden Aspekten:

Bürgersinn und Teilhabe junger Menschen mit dem Schwerpunkt auf der sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und politischen Teilhabe und den Menschenrechten;

Freiwilligentätigkeit junger Menschen als ihr Beitrag zur Entwicklung der örtlichen Gemeinschaften.


ANHANG III

DURCHFÜHRUNG DES STRUKTURIERTEN DIALOGS

Die allgemeinen Leitgrundsätze für den strukturierten Dialog mit jungen Menschen und Jugendorganisationen sind in Nummer 3 Ziffer iii Buchstabe f des mit „VEREINBART FERNER Folgendes“ beginnenden Abschnitts dargelegt. Im Folgenden wird näher auf die Durchführung des strukturierten Dialogs auf nationaler und EU-Ebene eingegangen.

Der strukturierte Dialog sollte auf der Grundlage von 18monatigen Arbeitszyklen durchgeführt werden, für die jeweils ein allgemeines Thema vorgegeben wird, das den allgemeinen Prioritäten für die europäische Zusammenarbeit für den betreffenden 18-Monatszeitraum entspricht. Ferner kann jeder Vorsitz für seine Amtszeit ein mit dem allgemeinen Thema zusammenhängendes spezifisches Schwerpunktthema wählen.

Der strukturierte Dialog sollte Konsultationen der jungen Menschen und der Jugendorganisationen auf allen Ebenen in den Mitgliedstaaten umfassen und im Rahmen der von den Vorsitzländern veranstalteten EU-Jugendkonferenzen und während der europäischen Woche der Jugend durchgeführt werden.

Für eine verbesserte Durchführung des strukturierten Dialogs ergeht an die Kommission und die Mitgliedstaaten - im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten und unter gebührender Beachtung des Subsidiaritätsprinzips - folgende Aufforderung:

Die Kommission wird ersucht, für jeden 18-Monatszeitraum einen europäischen Lenkungsausschuss einzuberufen, der unter anderem aus Vertretern der für Jugendfragen zuständigen Ministerien der Länder des jeweiligen Dreiervorsitzes und aus Vertretern von deren nationalen Jugendräten und Nationalen Agenturen für das Programm „Jugend in Aktion“ sowie aus Vertretern der Europäischen Kommission und des Europäischen Jugendforums zusammengesetzt ist. Gegebenenfalls werden Jugendforscher und Jugendbetreuer konsultiert. Der europäische Lenkungsausschuss ist für die Gesamtkoordinierung des strukturierten Dialogs zuständig. Er wird eine unterstützende Gruppierung aus Ausbildern und Moderatoren bilden, die in der Lage ist, methodologische Unterstützung zu leisten und die Kontinuität bei der Organisation des strukturierten Dialogs auf der EU-Ebene zu gewährleisten.

Die Mitgliedstaaten werden ersucht, die Einsetzung einer kleinen nationalen Arbeitsgruppe zu unterstützen. Diese Gruppen können bestehende Strukturen nutzen und unter anderem aus Vertretern der für Jugendfragen zuständigen Ministerien, der nationalen Jugendräte, der lokalen und regionalen Jugendräte, der Jugendorganisationen, der in der Jugendarbeit Tätigen, verschiedenen jungen Menschen und Jugendforschern bestehen. Ferner werden die Mitgliedstaaten aufgerufen, möglichst den nationalen Jugendräten eine führende Rolle in diesen Gruppen einzuräumen. Die nationalen Arbeitsgruppen haben die Aufgabe, den Partizipationsprozess in den Mitgliedstaaten sicherzustellen.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten werden ersucht, in Zusammenarbeit mit allen beteiligten Akteuren den strukturierten Dialog ständig genau zu verfolgen und bewährte Verfahren zu ermitteln und zu verbreiten.


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

19.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/12


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.5643 — Arcelormittal/Miglani/JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2009/C 311/02

Am 30. November 2009 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32009M5643 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


19.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/12


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.5694 — DCC Energy/Shell Direct Austria)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2009/C 311/03

Am 15. Dezember 2009 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32009M5694 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

19.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/13


Euro-Wechselkurs (1)

18. Dezember 2009

2009/C 311/04

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,4337

JPY

Japanischer Yen

129,68

DKK

Dänische Krone

7,4415

GBP

Pfund Sterling

0,88700

SEK

Schwedische Krone

10,4580

CHF

Schweizer Franken

1,4958

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

8,3955

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

26,285

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

277,05

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7068

PLN

Polnischer Zloty

4,1930

RON

Rumänischer Leu

4,2088

TRY

Türkische Lira

2,1810

AUD

Australischer Dollar

1,6156

CAD

Kanadischer Dollar

1,5295

HKD

Hongkong-Dollar

11,1208

NZD

Neuseeländischer Dollar

2,0227

SGD

Singapur-Dollar

2,0102

KRW

Südkoreanischer Won

1 684,65

ZAR

Südafrikanischer Rand

10,8502

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

9,7893

HRK

Kroatische Kuna

7,2887

IDR

Indonesische Rupiah

13 627,79

MYR

Malaysischer Ringgit

4,9283

PHP

Philippinischer Peso

66,818

RUB

Russischer Rubel

43,9685

THB

Thailändischer Baht

47,635

BRL

Brasilianischer Real

2,5716

MXN

Mexikanischer Peso

18,5217

INR

Indische Rupie

66,9970


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


19.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/14


Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

2009/C 311/05

Image

Nationale Seite der von Slowenien neu ausgegebenen und für den Umlauf bestimmten 2-Euro-Gedenkmünze

Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Gebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission alle Gestaltungsmerkmale von neuen Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euroraums sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Gemeinschaft Euro-Umlaufmünzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich ausschließlich um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, sind jedoch auf der nationalen Seite mit einem national oder europaweit besonders symbolträchtigen Gedenkmotiv versehen.

Ausgabestaat: Slowenien

Anlass: 200-jähriges Bestehen des Botanischen Gartens in Ljubljana

Kurzbeschreibung des Münzmotivs: Im Münzinneren ist die Pflanze Hladnikia Pastinacifolia abgebildet. Links unterhalb der Pflanze ist der Name der Pflanze „HLADNIKIA PASTINACIFOLIA“ bogenförmig eingeprägt. Das Münzinnere wird von einem Kreisbogen mit den Angaben „SLOVENIJA 2010. 200 LET. BOTANIČNI VRT. LJUBLJANA“ umschlossen.

Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.

Prägeauflage: 1 Million

Ausgabedatum: Mai 2010


(1)  Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.

(2)  Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).


19.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/15


Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

2009/C 311/06

Image

Nationale Seite der von Luxemburg neu ausgegebenen und für den Umlauf bestimmten 2-Euro-Gedenkmünze

Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euroraum den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission alle Gestaltungsmerkmale der neuen Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euroraums sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Gemeinschaft Euro-Umlaufmünzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich ausschließlich um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, sind jedoch auf der nationalen Seite mit einem national oder europaweit besonders symbolträchtigen Gedenkmotiv versehen.

Ausgabestaat: Luxemburg

Gegenstand: Das Wappen des Großherzogs

Kurzbeschreibung des Münzmotivs: Das Münzinnere zeigt auf der linken Seite Großherzog Henri im Halbprofil nach rechts blickend, das Wappen des Großherzogs rechts daneben und über dem Wappen die Jahreszahl „2010“, die von den Münzzeichen eingerahmt ist und leicht in den Außenring hineinreicht. Der unten eingeprägte Name des Ausgabestaats „LËTZEBUERG“ überlappt das Münzinnere ein wenig.

Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.

Prägeauflage: 1 Million

Ausgabedatum: Ende Januar 2010


(1)  Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.

(2)  Siehe Schlussfolgerungen des ECOFIN-Rates vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

19.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/16


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) gewährt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

2009/C 311/07

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

X 377/09

Mitgliedstaat

Spanien

Referenznummer des Mitgliedstaats

Name der Region (NUTS)

Aragon

Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c

Bewilligungsbehörde

Consejero de Economía, Hacienda y Empleo del Gobierno de Aragón

Plaza de los Sitios, 7

50001 Zaragoza

ESPAÑA

http://portal.aragon.es/portal/page/portal/DGA/INICIO

Name der Beihilfemaßnahme

Decreto 22/2009, de 24 de febrero, del Gobierno de Aragón, por el que se establecen las bases reguladoras para la concesión de subvenciones complementarias de incentivos regionales

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

Decreto 22/2009, de 24 de febrero, del Gobierno de Aragón

Art der Maßnahme

Regelung

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Laufzeit

10.3.2009—31.12.2013

Betroffene Wirtschaftszweige

Alle für Beihilfen in Frage kommenden Wirtschaftszweige

Art des Beihilfeempfängers

KMU

Großunternehmen

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget

13,30 EUR (in Mio.)

Bei Garantien

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Zuschuss

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

Regionale Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen (Artikel 13) Regelung

15 %

20 %

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme:

http://www.boa.aragon.es/cgi-bin/BOAE/BRSCGI?CMD=VEROBJ&MLKOB=339833434141

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

X 380/09

Mitgliedstaat

Malta

Referenznummer des Mitgliedstaats

SAMB/82/07

Name der Region (NUTS)

Malta

Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a

Bewilligungsbehörde

Tourism and Sustainable Development Unit — Office of the Prime Minister

Auberge d'Italie

Merchant Street

Valletta

MALTA

http://www.tourismschemes.gov.mt

Name der Beihilfemaßnahme

Grant Scheme for Sustainable Tourism Projects by Enterprises.

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

The Scheme is an administrative measure.

Art der Maßnahme

Regelung

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Laufzeit

1.2.2009—31.12.2013

Betroffene Wirtschaftszweige

Beherbergung, Gastronomie, Reisebüros, Reiseveranstalter und Erbringung sonstiger Reservierungsdienstleistungen, Kreative, künstlerische und unterhaltende Tätigkeiten, Bibliotheken, Archive, Museen, botanische und zoologische Gärten, Erbringung von Dienstleistungen des Sports, der Unterhaltung und der Erholung

Art des Beihilfeempfängers

KMU

Großunternehmen

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget

10,00 EUR (in Mio.)

Bei Garantien

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Zuschuss

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

ERDF - 2007MT161PO001 - EUR 8,50 (f’miljuni)

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

Regionale Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen (Artikel 13) Regelung

30 %

50 %

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme:

http://www.tourismschemes.gov.mt

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

X 382/09

Mitgliedstaat

Deutschland

Referenznummer des Mitgliedstaats

Name der Region (NUTS)

Deutschland

Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c

Nicht-Fördergebiete

Bewilligungsbehörde

KfW-Bankengruppe

Palmengartenstraße 5—9

60325 Frankfurt

DEUTSCHLAND

http://www.kfw.de

Name der Beihilfemaßnahme

Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien — Maßnahmen im KfW-Programm Erneuerbare Energien, Programmteil Premium, Komponenten 2 und 5

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

Nummer 3.2 Buchstaben a, b, d und e in Verbindung mit Nummern 14.1.1, 14.1.3, 14.1.4 und 14.1.5 der Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt vom 20. Februar 2009

KfW-Gesetz BGBl. I S. 2427

Programm-Merkblatt KfW-Programm Erneuerbare Energien

Art der Maßnahme

Regelung

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Laufzeit

1.3.2009—31.12.2012

Betroffene Wirtschaftszweige

Alle für Beihilfen in Frage kommenden Wirtschaftszweige

Art des Beihilfeempfängers

KMU

Großunternehmen

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget

250,00 EUR (in Mio.)

Bei Garantien

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Zuschuss, Zinsgünstiges Darlehen

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

KMU-Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen (Artikel 15)

20 %

Umweltschutzbeihilfen für Investitionen zur Förderung erneuerbarer Energien (Artikel 23)

45 %

20 %

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme:

http://www.erneuerbare-energien.de/inhalt/43273/4590/

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

X 903/09

Mitgliedstaat

Tschechische Republik

Referenznummer des Mitgliedstaats

Name der Region (NUTS)

Czech Republic

Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c

Bewilligungsbehörde

Ministerstvo průmyslu a obchodu

Na Františku 32

110 15 Praha 1

ČESKÁ REPUBLIKA

http://www.mpo.cz

Name der Beihilfemaßnahme

Investiční pobídky

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

zákon č. 72/2000 Sb., o investičních pobídkách

Art der Maßnahme

Regelung

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Laufzeit

2.7.2007—31.12.2013

Betroffene Wirtschaftszweige

Alle für Beihilfen in Frage kommenden Wirtschaftszweige

Art des Beihilfeempfängers

KMU

Großunternehmen

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget

2 000,00 CZK (in Mio.)

Bei Garantien

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Steuerliche Maßnahme

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

Regionale Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen (Artikel 13) Regelung

40,00 %

20 %

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme:

http://www.mpo.cz/cz/podpora-podnikani/investovani/#category221

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

X 920/09

Mitgliedstaat

Frankreich

Referenznummer des Mitgliedstaats

Name der Region (NUTS)

Herault

Mischgebiete

Bewilligungsbehörde

Conseil général de l’Hérault

Direction de l’agriculture et du développement rural

Hôtel du département

1000 rue d’Alco

34087 Montpellier Cedex 4

FRANCE

http://herault.fr/economie/agriculture/Traçabilité%20des%20produits.pdf

Name der Beihilfemaßnahme

Aides en faveur de l’équipement des coopératives agricoles pour assurer la traçabilité des produits (département de l'Hérault)

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

articles L 1511-2 et 5 du Code général des collectivités territoriales (CGCT);

convention cadre entre le département et la région Languedoc-Roussillon

Art der Maßnahme

Regelung

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Laufzeit

16.12.2009—31.12.2013

Betroffene Wirtschaftszweige

Alle für Beihilfen in Frage kommenden Wirtschaftszweige

Art des Beihilfeempfängers

KMU

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget

0,05 EUR (in Mio.)

Bei Garantien

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Zuschuss

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

KMU-Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen (Artikel 15)

40,00 %

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme:

http://herault.fr/economie/agriculture/Traçabilité%20des%20produits.pdf


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Kommission

19.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/21


Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — ENT/CIP/09/E/N08S03

Europäisches Netzwerk für Botschafterinnen des Unternehmertums

2009/C 311/08

1.   Ziele und beschreibung des projekts

Mit diesem Projekt soll die Umsetzung der Regelung für kleine Unternehmen („Small Business Act“) unterstützt werden, insbesondere von Grundsatz 1: „Ein Umfeld soll entstehen, in dem sich Unternehmer und Unternehmen in Familienbesitz entfalten können und in dem sich unternehmerische Initiative lohnt.“ Die unternehmerische Initiative von Frauen soll dabei durch die Schaffung eines Europäischen Netzwerks für Botschafterinnen des Unternehmertums gefördert werden.

Es handelt sich um eine Folgemaßnahme zu ENT/CIP/09/E/N08S00, durch die die geografische Abdeckung des Netzwerks für Botschafterinnen des Unternehmertums auf die noch verbleibenden Länder ausgedehnt wird, die im Rahmen des Programms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation der Europäischen Kommission teilnahmeberechtigt sind.

Ziel des Netzwerks für Botschafterinnen ist es, erfolgreiche Unternehmerinnen dafür zu gewinnen, Frauen vor Ort dazu zu ermutigen, ihr eigenes Unternehmen zu gründen und Unternehmerinnen zu werden – auch Frauen, die im Berufsleben stehen und Studentinnen. Die Botschafterinnen werden versuchen, den Frauen mehr Selbstvertrauen zu vermitteln und sie in dem Vorhaben zu bestärken, eigene erfolgreiche Unternehmen zu gründen. Darüber hinaus können sie eine Vorbildrolle übernehmen, indem sie mit ihren Erfolgsgeschichten andere Frauen dazu animieren, Unternehmerinnen zu werden. Die Aufforderung ist ausschließlich für Einrichtungen gedacht, die im Bereich der Förderung und/oder Unterstützung der unternehmerischen Initiative aktiv sind. So soll ein Netzwerk errichtet werden, das erfolgreiche Unternehmerinnen aus ganz Europa zusammenbringt, die dann auf lokaler oder nationaler Ebene tätig werden, um Frauen dazu zu animieren und zu ermutigen, in ihre Fußstapfen zu treten und das Unternehmertum als attraktive Karrieremöglichkeit ins Auge zu fassen.

Mit dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen soll die geografische Abdeckung verbessert werden; sie ist aus diesem Grund an Länder gerichtet, die noch nicht am Netzwerk teilnehmen (siehe Kapitel 6.1, geografische Voraussetzungen der Aufforderung).

Die Bewerber sollten Folgendes angeben: die Botschafterinnen; die Zielgruppen (künftige Unternehmerinnen) für die einzelnen Teilnehmerländer; die Werbemaßnahmen, die die Botschafterinnen durchführen sollten; ferner sollten sie das Projekt vorbereiten und durchführen und der Kommission regelmäßig Bericht erstatten. Zur Bewertung der Leistung des Netzwerks wurden auf nationaler und europäischer Ebene einige Indikatoren festgelegt.

Welche Aktivitäten werden gefördert?

Jedes Projekt wird ein einziges nationales Netzwerk errichten. Daraus wird als Aggregat ein europäisches Netzwerk gebildet. Die Bewerber sollten die Botschafterinnen und die Zielgruppen angeben. Die Botschafterinnen werden sich zur Förderung des weiblichen Unternehmertums auf diese Zielgruppen konzentrieren. Jedes Projekt wählt eine Reihe von Botschafterinnen aus und legt eine Zielgruppe fest.

2.   Zugelassene antragsteller

a)

Der Antrag muss von einer juristischen Person eingereicht werden;

b)

juristische Personen müssen den Gesetzen ihres Heimatlandes entsprechend ordnungsgemäß konstituiert und eingetragen sein;

c)

jede öffentliche oder private Einrichtung, deren Haupttätigkeit im Bereich der Förderung und/oder Unterstützung der unternehmerischen Initiative liegt, kann dieser Aufforderung nachkommen. Hierzu gehören insbesondere:

öffentliche Verwaltungen, die in den Bereichen Wirtschaft, Unternehmen, Unternehmensförderung und damit verbundene Tätigkeiten aktiv oder dafür zuständig sind;

Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und ähnliche Einrichtungen;

Organisationen zur Unternehmensförderung und Gründerzentren;

Wirtschaftsverbände und Unterstützungsnetze für Unternehmen;

öffentliche und private Stellen, die Unternehmen Unterstützung anbieten.

d)

Damit die Bewerber zur Einreichung von Vorschlägen zugelassen werden können, müssen sie in einem der folgenden Länder niedergelassen sein, die nicht unter die erste Aufforderung fielen:

EU-Mitgliedstaaten: Österreich, Belgien, Bulgarien, Zypern, Tschechische Republik, Estland, Finnland, Griechenland, Ungarn, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Portugal, Rumänien, Slowenien, Spanien und das Vereinigte Königreich;

EWR-Land: Liechtenstein;

Beitrittsländer, Kandidatenländer und andere Länder, die am Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP) teilnehmen: Kroatien, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Türkei, Albanien, Israel, Montenegro und Serbien. Einrichtungen in diesen Ländern können sich als Konsortium unter den gleichen Bedingungen bewerben wie Organisationen aus den EU-Mitgliedstaaten (1).

e)

Die Projekte werden von spezifischen Konsortien durchgeführt, die für die Zwecke dieser Aufforderung aus Partnereinrichtungen gebildet wurden. Es können sich unterschiedliche Partner bewerben, um eine möglichst gute Abdeckung des Landes zu gewährleisten. Allerdings müssen alle Partner ein gemeinsames Konsortium je Land bilden. Die spezifischen Konsortien müssen den in dem Aufruf angegebenen möglichen Konfigurationen entsprechen.

3.   Mittel und projektlaufzeit

Die für diese Maßnahme bereitgestellten Mittel belaufen sich auf höchstens 545 000 EUR.

Geplante Zahl von Projekten: etwa zehn nationale Projekte mit durchschnittlich zehn Botschafterinnen des Unternehmertums pro Netzwerk.

Die Finanzierung durch die EU ist begrenzt auf höchsten 50 % der zulässigen Gesamtkosten des Projekts.

Der durchschnittliche EU-Finanzbeitrag pro Projekt wird sich auf etwa 50 000 EUR belaufen.

Vorgesehener Zeitplan:

Unterzeichnung der Vereinbarungen

Juli 2010

Auswahl der Botschafterinnen auf nationaler Ebene

August/September 2010

Startveranstaltung für die neuen Teilnehmerländer im europäischen Netzwerk für Botschafterinnen des Unternehmertums

Oktober 2010

Netzwerk-Betrieb

ab November 2010

Die Höchstlaufzeit beträgt 24 Monate. Danach wird erwartet, dass die teilnehmenden Partner den Betrieb der einzelnen nationalen Netzwerke selbst übernehmen und ihren Fortbestand sicherstellen.

4.   Frist

Die Anträge sind der Kommission bis spätestens 12.3.2010 zu übermitteln.

5.   Weitere informationen

Der vollständige Text der Aufforderung, der Leitfaden für Antragsteller und die Antragsformulare sind verfügbar unter: http://ec.europa.eu/enterprise/newsroom/cf/itemlongdetail.cfm?item_id=3917&lang=en

Die Anträge müssen den Anforderungen laut Volltext entsprechen und sind unter Verwendung der vorgegebenen Formulare einzureichen.


(1)  Aktuelle Angaben zur Teilnahme von Nicht-Mitgliedstaaten am EIP sind auf der CIP-Website abrufbar (http://ec.europa.eu/enterprise/international_relations/competitiveness_innovation/index_de.htm). Finanzhilfen können Einrichtungen aus diesen Ländern nur gewährt werden, wenn die Vereinbarung über die Teilnahme des Landes am EIP in Kraft getreten ist.


19.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/24


Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für das Jahr 2010 — Finanzierungsinstrument für den Katastrophenschutz — Projekte zur Vorsorge und Prävention

2009/C 311/09

1.

Das Referat Katastrophenschutz der Generaldirektion Umwelt der Europäischen Kommission veröffentlicht einen Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen mit dem Ziel, Projekte zur Vorsorge und Prävention zu ermitteln, die für eine finanzielle Unterstützung im Rahmen der Entscheidung des Rates zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für den Katastrophenschutz (2007/162/EG) in Frage kommen. Die finanzielle Unterstützung erfolgt in Form von Finanzhilfen.

2.

Die betroffenen Bereiche, Art und Inhalt der Maßnahmen sowie die Bedingungen für die Bewilligung der Finanzhilfe sind im einschlägigen Leitfaden für die Beantragung von Finanzhilfen dargelegt, der auch ausführliche Hinweise dazu enthält, wo und wann die Vorschläge einzureichen sind. Der Leitfaden sowie die Antragsformulare können von der Europa-Website heruntergeladen werden unter:

http://ec.europa.eu/environment/funding/intro_en.htm

3.

Die Vorschläge müssen bis zum 31. März 2010 an die im Leitfaden angegebene Adresse bei der Kommission eingegangen sein. Hierzu müssen die Vorschläge bis zum 31. März 2010 auf dem Postweg oder per Kurierdienst eingereicht werden (es gilt das Datum des Versands, des Poststempels oder der Empfangsbestätigung). Sie können bis zum 31. März 2010, 17 Uhr, auch persönlich bei der im Leitfaden angegebenen Adresse abgegeben werden (es gilt das Datum der vom zuständigen Beamten datierten und unterzeichneten Empfangsbestätigung).

Per Fax oder elektronischer Post unterbreitete Vorschläge, unvollständige Anträge und Anträge, die in mehreren Teilen übermittelt werden, können nicht angenommen werden.

4.

Das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen umfasst folgende Schritte:

Erhalt, Registrierung und Empfangsbestätigung durch die Kommission;

Beurteilung der Vorschläge durch die Kommission;

Entscheidung über die Erteilung des Zuschlags und Mitteilung des Ergebnisses an die Antragsteller.

Die Mittelempfänger werden auf der Grundlage der in den genannten Unterlagen (s. Ziffern 8.3, 8.4, 8.5, 8.6) dargelegten Kriterien und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel ausgewählt.

Erteilt die Kommission ihre Zustimmung, so schließt sie mit dem Antragsteller eine Finanzhilfevereinbarung (unter Angabe der Beträge in Euro).

Das gesamte Verfahren ist streng vertraulich.


VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Kommission

19.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/25


Bekanntmachung der Kommission zu den derzeitigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Gemeinschaft: Umfirmierung eines Unternehmens, für das ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt

2009/C 311/10

Für die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China gilt derzeit ein endgültiger Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 926/2009 des Rates vom 24. September 2009 (1) eingeführt wurde.

Das in der Volksrepublik China ansässige Unternehmen Handan Precise Seamless Steel Pipes Co., Ltd., auf dessen Ausfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl in die Gemeinschaft nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 926/2009 ein Antidumpingzollsatz von 27,2 % erhoben wird, teilte der Kommission mit, dass es am 3. Dezember 2008 seinen Namen in Hebei Hongling Seamless Steel Pipes Manufacturing Co., Ltd. geändert hat.

Nach Auffassung des Unternehmens berührt die Umfirmierung nicht sein Recht auf Inanspruchnahme des unternehmensspezifischen Zollsatzes, der für das Unternehmen unter seinem früheren Namen Handan Precise Seamless Steel Pipes Co., Ltd. galt.

Die Kommission hat die vorgelegten Informationen geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass die Umfirmierung die Feststellungen in der Verordnung (EG) Nr. 926/2009 in keiner Weise berührt. Daher sollte im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 926/2009 die Bezugnahme auf Handan Precise Seamless Steel Pipes Co., Ltd. verstanden werden als Bezugnahme auf Hebei Hongling Seamless Steel Pipes Manufacturing Co., Ltd.

Der ursprünglich Handan Precise Seamless Steel Pipes Co., Ltd. zugewiesene TARIC-Zusatzcode A950 gilt künftig für Hebei Hongling Seamless Steel Pipes Manufacturing Co., Ltd.


(1)  ABl. L 262 vom 6.10.2009, S. 19.


VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Kommission

19.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/26


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5739 — EQT V/Springer Science + Business Media)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2009/C 311/11

1.

Am 11. Dezember 2009 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen EQT V (Vereinigtes Königreich) erwirbt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Springer Science + Business Media (Luxemburg).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

EQT V: privater Investmentfonds,

Springer Science + Business Media: Verlagsgruppe für Wissenschafts- und Fachliteratur (Bücher, Zeitschriften und periodische Druckschriften).

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5739 — EQT V/Springer Science + Business Media per Fax (+32 22964301 oder 22967244) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


19.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/27


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5676 — SevenOne Media/G + J Electronic Media Service/Tomorrow Focus Portal/IP Deutschland/JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2009/C 311/12

1.

Am 8. Dezember 2009 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: die Unternehmen G + J Electronic Media Service GmbH (Deutschland) und IP Deutschland GmbH (Deutschland), die der Bertelsmann Gruppe (Deutschland) angehören, das Unternehmen SevenOne Media GmbH (Deutschland), und Tomorrow Focus Portal GmbH (Deutschland) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung die gemeinsame Kontrolle bei dem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen (Deutschland) durch Kauf von Anteilsrechten in das neugegründete Unternehmen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

G + J Electronic Media Services GmbH: Vermittlung und Vermarktung von Internet-Werbeflächen, Marktforschung,

IP Deutschland GmbH: Werbezeitenverkauf für Fernsehsender, Kundenkampagnenberatung, Mediaplanung, kampagnenbegleitende Forschung,

SevenOne Media GmbH: Vermarktung für audiovisuelle Medien,

Tomorrow Focus Portal GmbH: Online-Vermarktung,

das Gemeinschaftsunternehmen: Entwicklung und Vermarktung von neuen Produkten im Bereich der Online-Werbung.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5676 — SevenOne Media/G + J Electronic Media Service/Tomorrow Focus Portal/IP Deutschland/JV per Fax (+32 22964301 oder 22967244) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.