ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2009.262.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 262

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

52. Jahrgang
4. November 2009


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2009/C 262/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5476 — PFIZER/WYETH) ( 1 )

1

2009/C 262/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5639 — Alpha V/Investindustrial Funds/Permasteelisa) ( 1 )

1

2009/C 262/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5565 — BAE Systems/BVT) ( 1 )

2

2009/C 262/04

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5574 — IPIC/OMV/NOVA) ( 1 )

2

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2009/C 262/05

Veröffentlichung der Beträge in der jeweiligen Landeswährung der Wertgruppen in Euro gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates und gemäß dem Anhang der Richtlinie 93/7/EWG des Rates

3

 

Kommission

2009/C 262/06

Euro-Wechselkurs

4

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2009/C 262/07

Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

5

2009/C 262/08

Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

9

2009/C 262/09

Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

14

2009/C 262/10

Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

20

2009/C 262/11

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) gewährt werden ( 1 )

22

2009/C 262/12

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) gewährt werden ( 1 )

28

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Kommission

2009/C 262/13

Bekanntmachung gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in der Sache COMP/B-1/39.386 — Langfristige Verträge Frankreich ( 1 )

32

2009/C 262/14

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5683 — Brookfield/BBI/DBCT) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

34

 

SONSTIGE RECHTSAKTE

 

Kommission

2009/C 262/15

Bekanntmachung eines Antrags gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG — Fristverlängerung — Antrag eines öffentlichen Auftraggebers

35

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

4.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 262/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.5476 — PFIZER/WYETH)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2009/C 262/01

Am 17. Juli 2009 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32009M5476 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


4.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 262/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.5639 — Alpha V/Investindustrial Funds/Permasteelisa)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2009/C 262/02

Am 20. Oktober 2009 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32009M5639 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


4.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 262/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.5565 — BAE Systems/BVT)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2009/C 262/03

Am 26. Oktober 2009 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32009M5565 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


4.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 262/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.5574 — IPIC/OMV/NOVA)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2009/C 262/04

Am 26. Oktober 2009 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32009M5574 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

4.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 262/3


Veröffentlichung der Beträge in der jeweiligen Landeswährung der Wertgruppen in Euro gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates und gemäß dem Anhang der Richtlinie 93/7/EWG des Rates

2009/C 262/05

Entsprechend der Verpflichtung in Anhang I Teil B der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates und in Teil B des Anhangs der Richtlinie 93/7/EWG des Rates, geändert durch die Richtlinien 96/100/EG und 2001/38/EG, werden die Wertgruppen, die bestimmten Kategorien von Kulturgütern entsprechen, in die jeweilige Landeswährung umgerechnet und in dieser Währung ausgedrückt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Die Berechnung stützt sich auf das Mittel der Tageswerte dieser Währungen, ausgedrückt in Euro, während der 24 Monate, die am letzten Tag des Monats August 2009 enden; sie ist ab dem 31. Dezember 2009 anzuwenden.

EUR

1

15 000

30 000

50 000

150 000

DKK Dänische Krone

7,4531

111 796,50

223 593,00

372 655,00

1 117 965,00

GBP Pfund Sterling

0,8106

12 159,00

24 318,00

40 530,00

121 590,00

SEK Schwedische Krone

9,94706

149 205,90

298 411,80

497 353,00

1 492 059,00

BGN Bulgarischer Lew

1,9558

29 337,00

58 674,00

97 790,00

293 370,00

CZK Tschechische Krone

25,8926

388 389,00

776 778,00

1 294 630,00

3 883 890,00

EEK Estnische Krone

15,6466

234 699,00

469 398,00

782 330,00

2 346 990,00

HUF Ungarischer Forint

262,8939

3 943 408,50

7 886 817,00

13 144 695,00

39 434 085,00

LTL Litauischer Litas

3,4528

51 792,00

103 584,00

172 640,00

517 920,00

LVL Lettischer Lats

0,7031

10 546,50

21 093,00

35 155,00

105 465,00

PLN Polnischer Zloty

3,839

57 585,00

115 170,00

191 950,00

575 850,00

RON Rumänischer Leu

3,8215

57 322,50

114 645,00

191 075,00

573 225,00


Kommission

4.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 262/4


Euro-Wechselkurs (1)

3. November 2009

2009/C 262/06

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,4658

JPY

Japanischer Yen

132,25

DKK

Dänische Krone

7,4422

GBP

Pfund Sterling

0,89860

SEK

Schwedische Krone

10,4635

CHF

Schweizer Franken

1,5121

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

8,5135

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

26,279

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

278,20

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7092

PLN

Polnischer Zloty

4,2860

RON

Rumänischer Leu

4,3015

TRY

Türkische Lira

2,2110

AUD

Australischer Dollar

1,6350

CAD

Kanadischer Dollar

1,5834

HKD

Hongkong-Dollar

11,3604

NZD

Neuseeländischer Dollar

2,0521

SGD

Singapur-Dollar

2,0545

KRW

Südkoreanischer Won

1 734,76

ZAR

Südafrikanischer Rand

11,5629

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,0085

HRK

Kroatische Kuna

7,2473

IDR

Indonesische Rupiah

14 137,59

MYR

Malaysischer Ringgit

5,0284

PHP

Philippinischer Peso

69,995

RUB

Russischer Rubel

43,0487

THB

Thailändischer Baht

49,069

BRL

Brasilianischer Real

2,5904

MXN

Mexikanischer Peso

19,5259

INR

Indische Rupie

69,4720


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

4.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 262/5


Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

2009/C 262/07

Beihilfe Nr.: XA 182/09

Mitgliedstaat: Spanien

Region: Comunitat Valenciana

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Centro de Apoyo Tecnológico Lácteo (CEATEL)

Rechtsgrundlage: Resolución de la Consellera de Agricultura, Pesca y Alimentación, que concede la subvención basada en una línea nominativa descrita en la ley 17/2008 de presupuestos de la Generalitat

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 35 000 EUR im Jahr 2009

Beihilfehöchstintensität: 100 % bzw. 70 % bzw. 40 % in Abhängigkeit vom zuschussfähigen Zweck

Inkrafttreten der Regelung: Ab dem Tag der Bekanntmachung der Eingangsnummer des Antrags auf Freistellung auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Europäischen Kommission

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Im Jahr 2009

Zweck der Beihilfe:

a)

Programme zur Fortbildung von Milchviehhaltern (Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a);

b)

Verwaltungskosten, die an die Confederación Nacional de Frisona Española (CONAFE) zu entrichten sind, für das Ausfüllen der Papiere für die Kühe, die der Milchleistungsprüfung unterzogen werden sollen, im Hinblick auf deren Aufnahme in das Herdbuch für spanisches schwarzbuntes Milchvieh und für die Pflege eines Softwareprogramms mit den individuellen Daten der Tiere hinsichtlich der für die Milchleistungsprüfung maßgeblichen Parameter im Hinblick auf deren Aufnahme in das Herdbuch sowie für weitere Arbeiten, die für das ordnungsgemäße Führen des Herdbuchs erforderlich sind (Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a);

c)

Einführung von Qualitätssicherungssystemen, Marktforschungstätigkeiten und Entwicklung neuer Produkte (Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b);

d)

Untersuchungen im Rahmen der amtlichen Milchkontrolle zur Bestimmung der genetischen Eignung der Tiere (Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b);

e)

Einführung innovativer Verfahren in der tierischen Erzeugung (Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c).

Die zuschussfähigen Kosten und der prozentuale Anteil der Beihilfe werden gemäß dem jeweils genannten Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 bestimmt.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Haltung von für die Milcherzeugung genutzten Wiederkäuern in der gesamten Autonomen Gemeinschaft Valencia

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Conselleria de Agricultura, Pesca y Alimentación

C/ Amadeo de Saboya, 2

46010 Valencia

ESPAÑA

Internetadresse: http://www.agricultura.gva.es/especiales/ayudas_agrarias/pdf/ceatel09.pdf

Sonstige Auskünfte: —

Beihilfe Nr.: XA 207/09

Mitgliedstaat: Spanien

Region: Comunitat Valenciana

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Grupo Intercoop Intercooperación Agroalimentaria S.L.

Rechtsgrundlage: Ley 17/2008, de 29 de diciembre, de la Generalitat, de Presupuestos para el ejercicio 2009

Resolución del secretario autonómico de Agricultura, Pesca y Alimentación

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 61 000,00 EUR für das Haushaltsjahr 2009

Beihilfehöchstintensität: 100 %

Inkrafttreten der Regelung:

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Letzter Zahlungsmonat: Dezember 2009

Zweck der Beihilfe: Beihilfen für Fördermaßnahmen zur ländlichen Entwicklung in den Gebieten im Inneren der Provinz Castellón mittels Förderung der Qualität bestimmter Produktionsweisen. Projekt 1 erfolgt im Einklang mit der Verordnung.

Projekt 1: Vereinheitlichung der Weine der Plana Alta, Vins de la terra de Castelló.

(Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a und b). Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 vom 15. Dezember 2006

Projekt 2: „Charter Consum“ zur Förderung der ländlichen Beschäftigung. Umsetzung der „franquicia integral Charter“. De-minimis-Beihilfe. Verordnung (EG) 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006.

Projekt 3: „Kantinenverpflegung“. Förderung der mediterranen Ernährungsweise in der Schulspeisung. Es wird keine staatliche Beihilfe gewährt.

Zuschussfähige Kosten: 100 %

Betroffene Wirtschaftssektoren: Agrarsektor der Gebiete im Inneren der Provinz Castellón

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Conselleria de Agricultura, Pesca y Alimentación

C/ Amadeo de Saboya, 2

46010 Valencia

ESPAÑA

Internetadresse: http://www.agricultura.gva.es/especiales/ayudas_agrarias/pdf/intercoop2009.pdf

Sonstige Auskünfte: —

Beihilfe Nr.: XA 209/09

Mitgliedstaat: Spanien

Region: Comunitat Valenciana

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Asociaciones de Ganaderos de Bovino y Caprino Lechero de las razas Frisona y Murciano-Granadina inscritas en los Libro Genealógicos correspondientes que realizan el control lechero oficial en la Comunidad Valenciana. Las asociaciones que lo llevan acabo, están reconocidas oficialmente y cuentan con los medios y personal necesario para el desarrollo del control oficial lechero

Rechtsgrundlage: Resoluciones de convocatoria para el ejercicio 2009. Orden de 10 de julio de 2008 de la Consellera de Agricultura Pesca y Alimentación, que modifica la Orden de 5 de mayo de 2006 por la que se aprueban las bases reguladoras de las ayudas al control oficial lechero del rendimiento lechero para la evaluación genética de las hembras de las especies bovina, ovina y caprina y se convocan las ayudas para 2008 (XA 413/08)

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 60 000,00 EUR im Laufe des Jahres 2009.

Beihilfehöchstintensität: 70 % der Gesamtkosten der Maßnahme

Inkrafttreten der Regelung: ab Veröffentlichungsdatum der Registriernummer des Freistellungsantrags auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Kommission

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Jahr 2009

Zweck der Beihilfe: Beihilfen zur Dämpfung der durch die offizielle Milchertragsüberwachung entstandenen Kosten, damit diese nicht zu Lasten der Rentabilität der Betriebe gehen. Die Milchertragsüberwachung ist ein bei der Entwicklung von Auswahlschemata für Milchvieh wesentliches Instrument, für dessen Durchführung eine Organisationsstruktur erforderlich ist. Auf diese Weise erlaubt es die Anwendung einiger grundlegender Kriterien, die bei der Ertragsprüfung der in den Herdbüchern aufgeführten Zuchttiere beachtet werden müssen, Ergebnisse für die genetische Bewertung der Rasse zu erhalten. Diese können somit auf die Auswahlschemata angewandt werden, damit eine bessere Tiernutzung erreicht werden kann. Außerdem werden die Daten erhalten, mit denen die Beihilfen für diesen Sektor geplant werden können. Erfüllt die Anforderungen von Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16. Dezember 2006). Die Kosten der zur Bestimmung der genetischen Qualität bzw. des Ertrags des Viehs durchgeführten Tests werden als inbegriffen betrachtet.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Milchviehbetriebe mit Milchrind- und Milchziegenhaltung in der autonomen Gemeinschaft Valencia mit in amtlichen Herdbüchern aufgeführten Exemplaren der murcianisch-granadinischen und der friesischen Rasse

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Conselleria de Agricultura, Pesca y Alimentación

C/ Amadeo de Saboya, 2

46010 Valencia

ESPAÑA

Internetadresse: http://www.agricultura.gva.es/especiales/ayudas_agrarias/pdf/ayudascontrollechero2009.pdf

http://www.agricultura.gva.es/especiales/ayudas_agrarias/pdf/razas%20autoctonas.pdf

Sonstige Auskünfte: —

Beihilfe Nr.: XA 210/09

Mitgliedstaat: Spanien

Region: Navarra

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Ayudas para el fomento de la técnica del acolchado con plástico biodegradable en los cultivos agrícolas

Rechtsgrundlage: Orden Foral de la Consejera de Desarrollo Rural y Medio Ambiente, por la que se establecen las normas que regirán la concesión de ayudas para el fomento de la técnica del acolchado con plástico biodegradable en los cultivos agrícolas

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 350 000 EUR

Beihilfehöchstintensität: Beihilfen von bis zu 60 % der zuschussfähigen Investitionen

Inkrafttreten der Regelung: Die Beihilferegelung gilt ab Veröffentlichungsdatum der Registriernummer des Freistellungsformulars gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Kommission.

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: ab 2009 bis zum 31. Dezember 2013

Zweck der Beihilfe: Hauptzweck ist es, die Anwendung der Mulchtechnik mit biologisch abbaubarem Kunststoff bei allen landwirtschaftlichen Kulturen durch kleine und mittlere landwirtschaftliche Erzeuger zu fördern und in deren Förderung zu investieren, mit dem Ziel, die Umwelt zu verbessern und zu schützen.

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006: Beihilfen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben. Zuschussfähige Kosten: 60 % der zuschussfähigen Investitionen, wenn diese Investitionen zur Verbesserung und zum Schutz der Umwelt erforderliche zuschussfähige Mehrkosten verursachen.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Primärerzeuger des Agrarsektors

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Gobierno de Navarra

Departamento de Desarrollo Rural y Medio Ambiente

C/ Tudela, 20

31003 Pamplona

ESPAÑA

Internetadresse: http://www.cfnavarra.es/agricultura/COYUNTURA/AyudasEstado/pdfs/STNO09040%20OF%20Disposición%20Normativa.pdf

Sonstige Auskünfte:

Dirección General de Desarrollo Rural

C/ Tudela, 20

31003 Pamplona

ESPAÑA

Tel. +34 848422933

E-Mail: izabalzv@cfnavarra.es

Beihilfe Nr.: XA 213/09

Mitgliedstaat: Italien

Region: Provincia Autonoma di Trento

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Aiuti destinati ad indennizzare i danni subiti dalle coltivazioni di patata di aziende agricole della Valle di Gresta, in seguito ad avverse condizioni atmosferiche. Criteri e modalità per l'attuazione degli interventi per le grandinate dell'annata 2008

Rechtsgrundlage: legge provinciale 28 marzo 2003, n. 4, articolo 52; deliberazione della Giunta provinciale n. 1770 del 17 luglio 2009

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 200 000 EUR

Beihilfehöchstintensität: 80 %

Inkrafttreten der Regelung:

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe:

Zweck der Beihilfe: Beihilfen für durch widrige Witterungsverhältnisse verursachte Schäden (Verordnung (EG) Nr. 1857/2006, Artikel 11)

Betroffene Wirtschaftssektoren: Anbau von Gemüse und Melonen sowie Wurzeln und Knollen (A.01.13); speziell Schäden im Kartoffelanbau

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Provincia Autonoma di Trento

Servizio Aziende agricole e territorio rurale

Via G.B. Trener 3

38100 Trento TN

ITALIA

Internetadresse: http://www.trentinoagricoltura.it

Sonstige Auskünfte:

Provinzgesetze sind abrufbar unter folgender Adresse: http://www.consiglio.provincia.tn.it/banche_dati/codice_provinciale/clex_ricerca_per_campi.it.asp

Beschlüsse des Provinzialausschusses sind abrufbar unter folgender Adresse: http://www.delibere.provincia.tn.it/


4.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 262/9


Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

2009/C 262/08

Beihilfe Nr.: XA 307/08

Mitgliedstaat: Vereinigtes Königreich

Region: England

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Valley of Visions Landscape Partnership Scheme

Rechtsgrundlage: The National Heritage Act 1997 (as amended)

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Posten:

Beratung von Landeigentümern und Landpächtern durch einen „Erweiterten Planungsdienst zur umweltverträglichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Betriebe“:

Beihilfehöchstintensität: Die Beihilfeintensität beträgt 100 % und steht somit in Einklang mit Artikel 15 der Verordnung Nr. 1857/2006.

Inkrafttreten der Regelung: Die Beihilferegelung läuft ab 1. September 2008.

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Die Beihilferegelung läuft am 1. September 2008 an und am 30. Juni 2012 aus. Die letzte Zahlung erfolgt spätestens am 30. Juni 2012.

Zweck der Beihilfe: Die Beihilfe wird zur technischen Unterstützung im Agrarsektor bereitgestellt und zielt speziell auf den Erhalt der biologischen Vielfalt und des landwirtschaftlichen Erbes ab. Die Beihilfe entspricht den Bestimmungen von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Die Regelung gilt für Unternehmen, die landwirtschaftliche Erzeugnisse produzieren.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

The Trustees of the National Heritage Memorial Fund

7 Holbein Place

London

SW1W 8NR

UNITED KINGDOM

Folgende staatliche Stelle ist für die Regelung zuständig:

Kent County Council, Kent Downs Area of Outstanding Natural Beauty

Valley of Visions Landscape Partnership Scheme

The Cedars

Holborough Road

Snodland

Kent

ME6 5PW

UNITED KINGDOM

Für die Durchführung der Regelung ist zuständig:

Kent County Council, Kent Downs Area of Outstanding Natural Beauty Unit

Valley of Visions Landscape Partnership Scheme

The Cedars

Holborough Road

Snodland

Kent

ME6 5PW

UNITED KINGDOM

Internetadresse: Informationen finden Sie unter:

http://www.valleyofvisions.org.uk

Wahlweise können Informationen zu diesem Programm im Internet auf der Defra-Website unter folgender Adresse abgerufen werden:

http://defraweb/farm/policy/state-aid/setup/exist-exempt.htm

Sonstige Auskünfte: —

Beihilfe Nr.: XA 185/09

Mitgliedstaat: Spanien

Region: Comunitat Valenciana

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Asociación de Usuarios de Casetas de Castellón

Rechtsgrundlage: Resolución de la Consellera de Agricultura, Pesca y Alimentación, que concede la subvención basada en dos líneas nominativas descritas en la ley 17/2008 de presupuestos de la Generalitat.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 220 000 EUR im Jahr 2009

Beihilfehöchstintensität:

100 % (gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006)

50 % in benachteiligten Gebieten bzw. 40 % in anderen Gebieten (Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006)

Inkrafttreten der Regelung: Ab dem Tag der Bekanntmachung der Eingangsnummer des Antrags auf Freistellung auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Europäischen Kommission

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Im Jahr 2009

Zweck der Beihilfe: Kosten für die Entfernung von Falltieren (Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006)

Betroffene Wirtschaftssektoren: Inhaber von Viehhaltungsbetrieben der Provinz Castellón

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Conselleria de Agricultura, Pesca y Alimentación

C/ Amadeo de Saboya, 2

46010 Valencia

ESPAÑA

Internetadresse: http://www.agricultura.gva.es/especiales/ayudas_agrarias/pdf/casetas_de_castellon_09.pdf

Sonstige Auskünfte: —

Beihilfe Nr.: XA 200/09

Mitgliedstaat: Frankreich

Region: Alle diese Maßnahmen können in ganz Frankreich finanziert werden.

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Aides en faveur des éleveurs pour l'enlèvement et l'élimination des animaux trouvés morts

Rechtsgrundlage:

Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006

Code rural, Artikel L. 226-1 bis L. 226-9 und Artikel R. 226-7 bis R. 226-13

Code rural, Artikel L. 632-1 ff

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Es wird vom Staat keinerlei Jahresbudget festgelegt. Die Höhe der aufgebrachten Mittel wird jährlich von den einzelnen betroffenen Branchenverbänden bestimmt, die Entscheidung hierüber liegt allein bei der jeweiligen Berufsgruppe. Die jährlichen Pflichtbeiträge, die zur Finanzierung der Beseitigung von Falltieren aus landwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden, dürfen insgesamt jedoch nicht höher als die Beseitigungskosten von rund 145 Mio. EUR sein.

Beihilfehöchstintensität: Die Beihilfe an die Tierhalter wird gemäß Artikel 16 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission bis zu einem Höchstsatz von 100 % der Kosten für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren gewährt und vollständig durch die betreffenden Berufsgruppen finanziert.

Inkrafttreten der Regelung: Ab der Registrierung dieser Freistellungsmeldung durch die Kommission

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: 2009—2013

Zweck der Beihilfe: Die Beihilfegewährung stützt sich auf Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission.

Die vorliegende Maßnahme ergänzt die von der Kommission genehmigte Beihilferahmenregelung für Maßnahmen der Berufsverbände (Beihilfe Nr. N 561/2008, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union C 116 vom 21. Mai 2009) in Bezug auf die Tierkörperbeseitigung.

Die französischen Behörden möchten der Kommission die vorliegende Maßnahme, obwohl sie diese nicht als staatliche Beihilfe betrachten, aus Gründen der Rechtssicherheit im Rahmen der allgemeinen Anmeldung der Maßnahmen der Branchenverbände zur Kenntnis bringen. Die jetzige Änderung der Beihilferahmenregelung bedeutet nicht, dass die von den Branchenverbänden erhobenen Beiträge als öffentliche Mittel anerkannt werden.

Was die Umwandlung von freiwilligen Beiträgen in Pflichtbeiträge (CVO) angeht, entspricht das Finanzierungssystem der betroffenen Wirtschaftssektoren der von der Kommission durch Beschluss vom 10. Dezember 2008 genehmigten Rahmenregelung für Maßnahmen der Branchenverbände (obengenannte Beihilfe Nr. N 561/2008).

Betroffene Wirtschaftssektoren: Bestimmte Sektoren der Tierhaltung (Rinder, Schafe, Ziegen, Mastschwimmvögel für die Fettlebererzeugung, Kaninchen und Legehennen)

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

INTERBEV

149 rue de Bercy

75595 Paris Cedex 12

FRANCE

CNIEL

42 rue de Chateaudun

75314 Paris Cedex 09

FRANCE

ANICAP

42 rue de Chateaudun

75314 Paris Cedex 09

FRANCE

ATM Eleveurs de ruminants

149 rue de Bercy

75595 Paris Cedex 12

FRANCE

CLIPP

28 rue du Rocher

75008 Paris

FRANCE

ATM Lapins

28 rue du Rocher

75008 Paris

FRANCE

CIFOG

28 rue du Rocher

75008 Paris

FRANCE

ATM Palmipèdes gras

28 rue du Rocher

75008 Paris

FRANCE

CNPO

28 rue du Rocher

75008 Paris

FRANCE

ATM Ponte

28 rue du Rocher

75008 Paris

FRANCE

Internetadresse: http://mesdemarches.agriculture.gouv.fr/IMG/pdf/Actions_des_interprofessions_en_faveurs_des_eleveurs_pour_enlevement_elimination_animaux_morts_cle81f3cb.pdf

Sonstige Auskünfte: —

Beihilfe Nr.: XA 202/09

Mitgliedstaat: Italien

Region: Sardegna

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: «D.G.R. n. 13/26 del 4 marzo 2008 e n. 34/19 del 19.6.2008 — Aiuti a favore delle aziende colpite da tubercolosi bovina nel periodo 1.1.2007-31.12.2008 — Incremento della dotazione finanziaria. Spesa 91 000 EUR»

Rechtsgrundlage: L.R. 11 marzo 1998, n. 8, articolo 23

Deliberazione della Giunta regionale n. 29/44 del 25.6.2009 recante «D.G.R. n. 13/26 del 4 marzo 2008 e n. 34/19 del 19.6.2008 — Aiuti a favore delle aziende colpite da tubercolosi bovina nel periodo 1.1.2007-31.12.2008 — Incremento della dotazione finanziaria — Spesa 91 000,00 EUR».

Si precisa che la deliberazione n. 29/44 del 25.6.2009, oggetto del presente formulario, autorizza l’aumento della dotazione finanziaria attribuita al regime di aiuto già istituito con la deliberazione n. 13/26 del 4 marzo 2008, modificata con la deliberazione n. 34/19 del 19.6.2008, la cui domanda di esenzione è stata registrata con numero XA 249/08

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Die vorgesehene Erhöhung der Mittel für die Beihilfe, die zum Ausgleich der Einkommensverluste in den Jahren 2007 und 2008 bestimmt ist, beträgt insgesamt 91 000 EUR.

Beihilfehöchstintensität: Beihilfe zum Ausgleich von Einkommensverlusten:

100 % der gemäß dem Verfahren in Punkt 2 der Durchführungsbestimmungen (Anhang B des Beschlusses 34/19 vom 19. Juni 2008) berechneten Einkommensverluste.

Vom Beihilfebetrag werden alle Zahlungen abgezogen, die die Tierhalter aus freiwilligen oder öffentlich geförderten Versicherungen erhalten haben.

Inkrafttreten der Regelung: Die Beihilfe wird ab dem Tag der Bekanntmachung der Eingangsnummer des Antrags auf Freistellung auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Kommission gewährt.

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe:

Zweck der Beihilfe: Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung Nr. 1857/2006 der Kommission

Die staatliche Maßnahme dient der Entschädigung der Inhaber der Rinderhaltungsbetriebe in der Region, die von Ausbrüchen von Rindertuberkulose betroffen waren, um die Einkommensverluste infolge der einschränkenden Maßnahmen der Gesundheitsbehörden im Rahmen des Plans zur Tilgung der Rindertuberkulose im Zeitraum 1. Januar 2007—31. Dezember 2008 auszugleichen.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Tierhaltung: Rinder

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Regione Autonoma della Sardegna

Assessorato dell’agricoltura e riforma agro-pastorale

Via Pessagno 4

09125 Cagliari CA

ITALIA

Internetadresse:

 

Zu Beschluss Nr. 29/44 vom 25. Juni 2009:

http://www.regione.sardegna.it/documenti/1_73_20090630172448.pdf

 

Zu Beschluss Nr. 13/26 vom 4. März 2008:

http://www.regione.sardegna.it/documenti/1_73_20080306104215.pdf

 

Zu Anhang B:

http://www.regione.sardegna.it/documenti/1_73_20080306104251.pdf

 

Zu Beschluss Nr. 34/19 vom 19. Juni 2008:

http://www.regione.sardegna.it/documenti/1_72_20080619175155.pdf

 

Zu Anhang B:

http://www.regione.sardegna.it/documenti/1_72_20080624123014.pdf

Sonstige Auskünfte: —

Dr. ssa Bianca CARBONI

Il Direttore del Servizio sostegno delle imprese agricole e sviluppo delle competenze

Beihilfe Nr.: XA 205/09

Mitgliedstaat: Italien

Region: Veneto

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Corsi di aggiornamento per il corretto impiego di prodotti fitosanitari.

Rechtsgrundlage: Deliberazione della Giunta Regionale del Veneto del 30 giugno 2009, n. 1917. DPR 23 aprile 2001, n. 290, art. 27 — DGR n. 3306 del 22.10.2004. Corsi di aggiornamento per il corretto impiego dei prodotti fitosanitari. Bando per la presentazione di domande di finanziamento.

Legge Regionale 9 agosto 1999, n. 32 Organizzazione dei servizi di sviluppo agricolo, art. 10 (Formazione professionali e di Aggiornamento), Legge Regionale 30 gennaio 1990, n. 10 Ordinamento del sistema della formazione professionale e organizzazione delle politiche regionale del lavoro. D.P.R. 23 aprile 2001, n. 290, artt. 25-26-27, Regolamento di semplificazione dei procedimento di autorizzazione alla produzione, alla immissione in commercio e alla vendita di prodotti fitosanitari e relativi coadiuvanti

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Die Mittel werden durch das Regionalgesetz zur Billigung des Haushaltsvoranschlags für das Haushaltsjahr und durch die jeweiligen Änderungen des betreffenden Haushaltsplans festgesetzt. Für das Jahr 2009 beträgt der bereitgestellte Betrag insgesamt 150 000,00 EUR.

Beihilfehöchstintensität: Bis zu 100 % der zulässigen Kosten auf der Grundlage eines Stundensatzes, der zurzeit bei 130,00 EUR/Stunde liegt. Jeder Antragsteller (nach dem Regionalgesetz Nr. 19 vom 9. August 2002 zugelassene Ausbildungsträger) kann höchstens ein Projekt mit allen Fortbildungsmaßnahmen vorschlagen (Grund- und/oder Aufbaukurs), das höchstens 390 Stunden umfasst. Die zulässigen Höchstkosten für die Ausbildungsmaßnahme liegen bei 1 950,00 EUR pro Grundkurs (Mindestdauer 15 Stunden pro Maßnahme) und 780,00 EUR pro Aufbaukurs (Mindestdauer 6 Stunden pro Maßnahme).

Inkrafttreten der Regelung: Die Regelung tritt am Tag der Veröffentlichung der Registriernummer des Antrags auf Freistellung auf der Internetseite der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Europäischen Kommission in Kraft.

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe:

Zweck der Beihilfe: Allgemeine Aus- und Fortbildung von Landwirten und deren Mitarbeitern

Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006, Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor, Absatz 2 Buchstabe a

Zulässige Kosten: Ausgaben für Organisation und Umsetzung der Ausbildungskurse

Betroffene Wirtschaftssektoren: Die Regelung betrifft Schulungsmaßnahmen zum richtigen Umgang mit Pflanzenschutzmitteln und richtet sich an Landwirte, die im Bereich der Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Anhang I des EG-Vertrags tätig sind.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Regione del Veneto

Giunta regionale Direzione Regionale Agroambiente e Servizi per l’Agricoltura

Via Torino 110

30172 Mestre VE

ITALIA

Internetadresse: http://www.regione.veneto.it/Economia/Agricoltura+e+Foreste/Agricoltura/Servizi+per+Agricoltura/Corsi+autorizzazione+prodotti+fitosanitari/Info+per+gli+Enti.htm

oder

http://www.regione.veneto.it/Bandi+Avvisi+Concorsi/Bandi/?materia=Agricoltura

Sonstige Auskünfte: —


4.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 262/14


Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

2009/C 262/09

Beihilfe Nr.: XA 5/09

Mitgliedstaat: Republik Slowenien

Region: Območje Občine Šmarješke Toplice

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Podpora ohranjanju in spodbujanju razvoja kmetijstva in podeželja v Občini Šmarješke Toplice 2009–2013

Rechtsgrundlage: Pravilnik o ohranjanju in spodbujanju razvoja kmetijstva in podeželja v Občini Šmarješke Toplice za programsko obdobje 2009–2013 (II. Poglavje).

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 2009 — 25 000 EUR

2010 — 25 000 EUR

2011 — 25 000 EUR

2012 — 25 000 EUR

2013 — 25 000 EUR

Beihilfehöchstintensität:

1.

Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben:

maximal 40 % der zuschussfähigen Investitionskosten.

2.

Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden:

maximal 40 % der tatsächlich für nichtproduktive Objekte entstandenen Kosten,

maximal 60 % der tatsächlich für produktive Objekte entstandenen Kosten, sofern die Investitionen nicht zur Steigerung der Produktionskapazität des Betriebs führen,

bis zu 100 % der Mehrkosten, die durch die Verwendung traditioneller Materialien anfallen.

3.

Im öffentlichen Interesse durchgeführte Aussiedlungen:

maximal 25 % der Kosten, die durch Abbau, Entfernung und Wiederaufbau bestehender Gebäude anfallen.

Bewirkt die im öffentlichen Interesse vorgenommene Aussiedlung, dass der Landwirt aus moderner gestalteten Einrichtungen Nutzen zieht, so leistet dieser einen Beitrag von mindestens 60 % der Wertsteigerung der Einrichtung nach der Aussiedlung. Bei Junglandwirten beläuft sich dieser Beitrag auf mindestens 55 %.

4.

Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien:

maximal 50 % der zuschussfähigen Prämienkosten für die Versicherung von Erntegut und von Vieh gegen Krankheiten.

5.

Beihilfe für die Flurbereinigung:

bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Rechts- und Verwaltungskosten.

6.

Beihilfen zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität:

bis zu 100 % der zuschussfähigen Kosten für Marktforschungstätigkeiten, Produktentwürfe und -entwicklungen, einschließlich der Vorbereitung von Anträgen auf Anerkennung von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen oder Bescheinigungen der besonderen Merkmale von Erzeugnissen entsprechend den einschlägigen Gemeinschaftsverordnungen, für die Einführung von Qualitätssicherungssystemen und für die Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitern im Hinblick auf die Anwendung dieser Systeme und Verfahren. Die Beihilfe wird in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen gewährt und umfasst keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger.

7.

Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor:

bis zu 100 % der zuschussfähigen Kosten für Aus- und Fortbildung von Landwirten und landwirtschaftlichen Arbeitnehmern, für Beratungsdienste, die nicht fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden, für Veranstaltung von und Teilnahme an Veranstaltungen zum Wissensaustausch zwischen Unternehmen, Wettbewerben, Ausstellungen und Messen sowie für Veröffentlichungen. Die Beihilfe wird in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen gewährt und umfasst keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger.

Inkrafttreten der Regelung: ab dem Tag der Bekanntmachung der Eingangsnummer des Antrags auf Freistellung auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Europäischen Kommission

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: bis zum 31. Dezember 2013

Zweck der Beihilfe: Unterstützung von KMU

Angabe der betreffenden Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission und zuschussfähige Kosten: Das Kapitel II des Vorschlags für die oben genannte Verordnung „Pravilnik o ohranjanju in spodbujanju razvoja kmetijstva in podeželja v Občini Šmarješke Toplice za programsko obdobje 2007-2013“ enthält Maßnahmen, die eine staatliche Beihilfe darstellen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L Nr. 358 vom 16.12.2006, S. 3) und der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. L Nr. 214 vom 9.8.2008, S. 3).

Artikel 4 der Verordnung der Kommission: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben,

Artikel 5 der Verordnung der Kommission: Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden,

Artikel 6 der Verordnung der Kommission: Im öffentlichen Interesse durchgeführte Aussiedlungen,

Artikel 12 der Verordnung der Kommission: Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien,

Artikel 13 der Verordnung der Kommission: Beihilfe für die Flurbereinigung,

Artikel 14 der Verordnung der Kommission: Beihilfen zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität,

Artikel 15 der Verordnung der Kommission: Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaft.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Občina Šmarješke Toplice

Šmarjeta 66

SI-8220 Šmarješke Toplice

SLOVENIJA

Internetadresse: http://www.uradni-list.si/1/objava.jsp?urlid=200951&objava=2557

Sonstige Auskünfte: Die Gemeindeverordnung erfüllt die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission betreffend die von der Gemeinde geplanten Maßnahmen sowie die gemeinsamen Bestimmungen (vor Gewährung einer Beihilfe zu beachtende Schritte, Kumulierung, Transparenz und Überwachung).

Mit dem Tag der Inkraftsetzung dieser Regelung tritt die Regelung XA 320/07 außer Kraft.

Mag. Bernardka KRNC

Bürgermeisterin der Gemeinde Šmarješke Toplice

Beihilfe Nr.: XA 89/09

Mitgliedstaat: Italien

Region: Basilicata

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Sostegno delle aziende agricole per l'abbattimento di frutteti colpiti da Sharka.

Rechtsgrundlage: Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, insbesondere Artikel 16 Ziffer 1;

Legge 1 luglio 1997, n. 206 Norme in favore delle produzioni agricole danneggiate da organismi nocivi;

Decreto del ministero delle politiche agricole e forestali del 29 novembre 1996 recante «lotta obbligatoria contro il virus della vaiolatura delle drupacee» (Sharka);

Delibera di Giunta Regionale del 19 giugno 2009, n. 1152 Modifica della D.G.R. n. 1874 del 21 novembre 2008«L. 206/1997 — misure regionali di sostegno delle aziende agricole per l'abbattimento di frutteti colpiti da sharka. Approvazione criteri e modulistica e contestuale apertura bando».

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Der Gesamtbetrag der im gesamten Zeitraum 1. Februar 2009—30. April 2010 zu gewährenden Beihilfen beträgt 340 000 EUR.

Beihilfehöchstintensität: Die Beihilfe wird 100 % des Marktwerts der gerodeten Obstbäume und des Einkommensausfalls infolge der Einhaltung der Quarantänevorschriften und der mit der Neuanpflanzung verbundenen Probleme nicht überschreiten.

Die Beihilfen werden ausschließlich zum Ausgleich der Verluste durch die Sharka-Krankheit gewährt, deren Ausbruch im Jahr 2008 vom Regionalen Pflanzenschutzdienst amtlich festgestellt wurde.

Inkrafttreten der Regelung:

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: bis 30. April 2010

Zweck der Beihilfe: Die Zahlungen werden gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2008 für Maßnahmen zur Prävention, Kontrolle und Beseitigung des Plum-pox-Virus, der für die unter dem Namen Sharka bekannte Krankheit verantwortlich ist, gewährt.

Das Virus ist als Quarantäneschaderreger anerkannt. Das Verbot seiner Einschleppung und Verbreitung in der Europäischen Union und in Italien ist in der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 bzw. im Erlass des Ministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 29. November 1996 über die Bekämpfung des Plum-pox-Virus, der die Pockenkrankheit der Steinobstgehölze verursacht (Decreto del Ministero delle politiche agricole e forestali 29 novembre 1996 recante Lotta obbligatoria contro il virus della vaiolatura delle drupacee (Sharka)), und im Gesetzerlass Nr. 214 vom 19. August 2005 festgelegt.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Anbau von Aprikosen, Pfirsichen und Nektarinen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Regione Basilicata

Dipartimento agricoltura, sviluppo rurale, economia montana

Via Vincenzo Verrastro 12

85100 Potenza PZ

ITALIA

Internetadresse: http://www.regione.basilicata.it/dipagricoltura/default.cfm?fuseaction=doc&dir=2906&doc=4166&link=

Sonstige Auskünfte: Die Entschädigung wird für Obstgärten geleistet, in denen der Regionale Pflanzenschutzdienst im Jahr 2008 Sharka-Befall festgestellt hat und die umgehend gerodet wurden. Die Maßnahme betrifft 18 Obstgärten mit einer Gesamtfläche von 20 ha.

Beihilfe Nr.: XA 154/09

Mitgliedstaat: Ungarn

Region: Gesamtes Staatsgebiet Ungarns

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Az Agrár-Vállalkozási Hitelgarancia Alapítvány kedvezményes díjú készfizető kezességvállalása az 1857/2006/EK bizottsági rendelettel összhangban nyújtott hitelekhez

Rechtsgrundlage: a kezességvállaló intézmény által csoportmentességi rendelet alapján vállalt kedvezményes díjú készfizető kezesség szabályairól szóló …/2009. (…) FVM rendelet

a kis- és középvállalkozásokról, fejlődésük támogatásáról szóló 2004. évi XXXIV. törvény;

a Magyar Köztársaság 2008. évi költségvetéséről szóló 2007. évi CLXIX. törvény.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Geplantes Gesamtbudget der Beihilfe für Bürgschaftsleistungen: 5 Milliarden HUF (~ 18,8 Millionen EUR). Rahmenbetrag (Kreditbestand) der Beihilfe für Bürgschaftsleistungen: 50 Milliarden HUF (~ 188,6 Millionen EUR).

Der Rahmenbetrag der Bürgschaftsleistungen durch den Fonds ist nicht nach Jahren aufgeschlüsselt, die Aufteilung des Rahmenbetrages richtet sich nach den anfallenden Ansprüchen.

Im Rahmen der Beihilfe können Bürgschaftsverträge bis zum 31. Dezember 2013 abgeschlossen werden.

Der durch die Bürgschaft einzuräumende Kredit beträgt pro Unternehmen höchstens 1 Milliarde HUF (~ 3,8 Millionen EUR).

Die Summe der Bürgschaft beträgt pro Unternehmen höchstens den 2 Millionen EUR entsprechenden Forintbetrag.

Der Beihilfeumfang der Bürgschaftsleistungen für die Kredite wird nach der Entscheidung Nr. K(2008) 4573 der Europäischen Kommission vom 18. August 2008 errechnet.

Beihilfehöchstintensität: gemäß Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 Artikel 4 und 7 der Kommission

Die Bürgschaft kann zu Krediten gewährt werden, die den Zielen in den berufenen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission entsprechen. Die in dieser Regelung durch eine Bürgschaft bereitgestellten Kredite werden durch Handelsbanken, ohne Inanspruchnahme von staatlichen Mitteln und nach Marktbedingungen gewährt. Demzufolge enthalten sie keine staatlichen Beihilfen (z. B. Zinsbeihilfen), somit liegt kein Beihilfeumfang vor. Demzufolge erscheint der Beihilfeumfang des Einzelgeschäftes ausschließlich in Form der vergünstigten Bürgschaftsleistung des Fonds.

Der Fonds untersucht und überprüft in jedem Fall, dass das Beihilfeziel, für das ein Kredit gewährt wird, den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission entspricht. Der Fonds überprüft die vom Rechtstitel abhängige Beihilfehöchstintensität und den maximalen Beihilfebetrag.

Inkrafttreten der Regelung: Die Beihilferegelung kann nach der Veröffentlichung der Zusammenfassung hierüber im Amtsblatt der Europäischen Union durchgeführt werden.

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Im Rahmen der Regelung können Bürgschaftsverträge bis zum 31. Dezember 2013 abgeschlossen werden.

Zweck der Beihilfe:

Hauptziele: Der Fonds leistet eine Bürgschaft im Rahmen der Regelung über Bürgschaftsleistungen gemäß den Vorschriften der Verordnung Artikel 4 und 7 bei den aufgrund der folgenden Rechtsgrundlagen gewährten Krediten:

Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe,

Beihilfeleistung für den Beginn der Tätigkeit junger Landwirte.

Der Fonds untersucht den Kostenvoranschlag (materielle und technische Zusammensetzung) der Investition und leistet anschließend eine Bürgschaft im Rahmen der landwirtschaftlichen Gruppenfreistellung für den Kredit, sofern die förderfähigen Kosten der Investition im Einklang mit den Vorschriften der Verordnung stehen.

Untergeordnetes Ziel: Beihilfe für Mikro-, kleine und mittlere Unternehmen, die sich mit der primären Erzeugung von landwirtschaftlichen Produkten beschäftigen und ihren Sitz in Ungarn oder ihren Sitz auf dem Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums und eine Niederlassung in Ungarn haben.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaft (Tierzucht, Pflanzenbau)

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Földművelésügyi és Vidékfejlesztési Minisztérium (Ministerium für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums)

Budapest

Kossuth Lajos tér 11.

1055

MAGYARORSZÁG/HUNGARY

Agrár-Vállalkozási Hitelgarancia Alapítvány (Kreditbürgschaftsfonds für Agrarunternehmen)

Budapest

Kálmán Imre u. 20.

1054

MAGYARORSZÁG/HUNGARY

Internetadresse: http://www.fvm.gov.hu/main.php?folderID=2376&articleID=14159&ctag=articlelist&iid=1

Sonstige Auskünfte: —

Budapest, den 19. Mai 2009

MÁHR András

Beihilfe Nr.: XA 178/09

Mitgliedstaat: Spanien

Region: Comunitat Valenciana

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Laboratorio Interprofesional Lácteo de la Comunidad Valenciana (LICOVAL)

Rechtsgrundlage: Resolución de la Consellera de Agricultura, Pesca y Alimentación, que concede la subvención basada en la línea nominativa descrita en la ley 17/2008 de presupuestos de la Generalitat

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 30 000 EUR im Jahr 2009

Beihilfehöchstintensität: 100 % der zuschussfähigen Kosten

Inkrafttreten der Regelung: ab dem Tag der Bekanntmachung der Eingangsnummer des Antrags auf Freistellung auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Europäischen Kommission

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: im Jahr 2009

Zweck der Beihilfe: Erbringung der folgenden Dienstleistungen für Milcherzeuger und Milcherzeugerorganisationen:

Prospektivstudien zur Untersuchung der unterschiedlichen Situationen der verschiedenen Akteure im Milchsektor der Autonomen Gemeinschaft Valencia im Hinblick auf sozioökonomische und kulturelle Aspekte sowie Aspekte der Agrarumwelt zwecks Ausarbeitung von Vorschlägen, wie die Erzeugung an die Erfordernisse des Marktes angepasst werden kann (Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a)

Zertifizierung und Einführung von Qualitätssicherungssystemen auf der Grundlage von Verfahren der Rückverfolgbarkeit und Risikoanalysen zur Sicherstellung der Echtheits- und Vermarktungsvorschriften bzw. von Verfahren zur Prüfung von Milch und Milcherzeugnissen (Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b).

Bei den zuschussfähigen Kosten, die Gegenstand dieser Beihilfe sind, handelt es sich um Kosten im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a für die Studien und Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b für die Einführung von Verfahren zur Sicherstellung der Echtheits- und Vermarktungsvorschriften.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Inhaber von Milcherzeugungsbetrieben und deren Organisationen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Conselleria de Agricultura, Pesca y Alimentación

Amadeo de Saboya, 2

46010 Valencia

ESPAÑA

Internetadresse: http://www.agricultura.gva.es/especiales/ayudas_agrarias/pdf/lilcoval09.pdf

Sonstige Auskünfte: —

Beihilfe Nr.: XA 181/09

Mitgliedstaat: Frankreich

Region: Languedoc-Roussillon

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Indemnisation des pertes entraînées par la fièvre catarrhale ovine (FCO) en Languedoc-Roussillon (difficultés liées à la reconstitution du troupeau de souche)

Rechtsgrundlage: Délibération du Conseil Régional de Languedoc-Roussillon du 21 avril 2009 approuvant le projet d’aide et comprenant le règlement d'intervention régional «Fièvre catarrhale ovine — Aide au renouvellement»

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 100 000 EUR

Die vorgesehenen Beihilfemittel dürften sich auf insgesamt 100 000 EUR belaufen, wobei die Verteilung dieser Mittel auf die Jahre 2009 und 2010 noch nicht feststeht.

Beihilfehöchstintensität: 50 %

Die Beihilfen werden je nach Art der Tiere und der Verfahrensweise zum Wiederaufbau der Herde angepasst und können eine Beihilfeintensität von 16,7 % bis 50 % der durch die Tiersterblichkeit verursachten wirtschaftlichen Verluste erreichen.

Inkrafttreten der Regelung: wenn möglich zum 20. Juli 2009, frühestens jedoch nach der Veröffentlichung der Freistellung auf der Internetsite der Kommission

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: höchstens bis 30. Juni 2010

Zweck der Beihilfe: Im Zuge des nationalen Programms zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit beim Schaf und in Ergänzung der verschiedenen Maßnahmen zur Kontrolle und Überwachung dieser Krankheit möchte die Region Languedoc-Roussillon den Schafzüchtern der Region eine Beihilfe gewähren, um die Kosten für die Ersetzung der infolge der Blauzungenkrankheit verendeten oder getöteten Tiere der Muttertierherden zu verringern.

Die Beihilfesätze und die weiter unten aufgeführten zuschussfähigen Kosten wurden gemäß den Vorschriften für Beihilfen zur Bekämpfung von Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten in Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006) festgesetzt.

Mit den Beihilfen, die die Region Languedoc-Roussillon gewähren möchte, soll die Ersetzung von

unmittelbar verendeten oder getöteten Tieren, für die eine Entschädigung seitens des Zentralstaats gezahlt wurde, und

wegen Unfruchtbarkeit infolge der Blauzungenkrankheit ausgemerzten Schafböcken durch Ankauf von Schafen oder durch Selbsterneuerung der Muttertierherde unterstützt werden.

Die folgenden Pauschalbeträge sind vorgesehen:

weibliches Lamm, Mutterschaf: 50 EUR je im Betrieb geborenes Tier, 70 EUR je angekauftes Tier, 90 EUR je angekauftes Tier aus der Zuchtselektion,

Zuchtböcke aus der Zuchtselektion: 150 EUR.

Die Zahl der beihilfefähigen Tiere ist auf die (nachgewiesene) Zahl der verlorenen Tiere der Muttertierherde (Zuchttiere und Nachzucht) begrenzt.

Diese Beihilfen sind je nach Art der Tiere und Verfahrensweise zum Wiederaufbau der Herde gestaffelt und können eine Beihilfeintensität von 16,7 % bis maximal 50 % der durch die Tiersterblichkeit verursachten wirtschaftlichen Verluste erreichen.

Die wirtschaftlichen Verluste, die durch den Ersatz eines Muttertiers aus der Muttertierherde entstehen, lassen sich entsprechend den nachstehenden Schätzangaben beziffern. Das angeführte Beispiel bezieht sich auf die Mindestverlustbeträge; höhere Verluste werden in der Milchviehhaltung (Verlust zuzüglich Wert der während einer oder zwei Laktationsperioden nicht erzeugten Milch) und bei aus Zuchtselektionsprogrammen stammenden Tieren (Verlust zuzüglich höherer Ankaufspreis) angesetzt.

Schafhaltung (Produktivität: 1,3 Lämmer pro Mutterschaf)

Wirtschaftlicher Mindestverlust in der Schafhaltung: 300 EUR

Berechnung des wirtschaftlichen Verlusts bei einem Mutterschaf:

Ersatz des Mutterschafs: Ankauf des weiblichen Lamms: 120 EUR plus Aufzucht: 39 EUR = 159 EUR

Produktionsverlust: 1,3 Lämmer × 85 EUR plus Mutterschafprämie 14 EUR minus 16,5 EUR für Futtermittel = 91 EUR

indirekter Verlust für die Herde, soweit dem Muttertier zuzurechnen (Sterblichkeit, Unfruchtbarkeit) = 50 EUR

Gesamt: 159 + 91 + 50 = 300 EUR

Die von der Region vorgesehene Beihilfe (zwischen 50 EUR und 90 EUR sowie von 150 EUR für einen Zuchtbock mit Zertifikat einer anerkannten Zuchtorganisation) entspricht so einer Höchstbeihilfe von 50 % des geschätzten Verlustbetrags.

Da die vom Zentralstaat gewährte Beihilfe maximal 150 EUR je Tier beträgt, beträgt der kumulierte Gesamtbeihilfesatz auf jeden Fall weniger als 100 %.

Außerdem wird von den Beihilfeempfängern die Vorlage einer Erklärung über gegebenenfalls erhaltene Versicherungsleistungen verlangt; diese Beträge werden bei der Prüfung der Nichtüberschreitung des Beihilfehöchstsatzes von 100 % berücksichtigt.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Schafhaltungssektor

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Région Languedoc-Roussillon

Hôtel de Région

201 avenue de la Pompignane

34064 Montpellier Cedex 2

FRANCE

Internetadresse: http://www.laregion.fr/2485-soutenir-les-filieres-d-elevage.htm

(Vorstehender Link führt zu einer Webseite mit dem Titel «Soutenir les filières d'élevage» (Unterstützung für den Tierhaltungssektor), in deren Downloadbereich (Télécharger) die betreffende Regionalverordnung (Règlement renouvellement ovins FCO) eingesehen werden kann.

BLAUZUNGENKRANKHEIT DER SCHAFE

Von der Region Languedoc-Roussillon geplante Beihilfen

Sonstige Auskünfte: —


4.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 262/20


Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

2009/C 262/10

Beihilfe Nr.: XA 192/09

Mitgliedstaat: Bundesrepublik Deutschland

Region: Schleswig-Holstein

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Entschädigung für Legehennen in Beständen mit Salmonellen-Befund

Rechtsgrundlage:

1.

Verordnung (EG) 2160/2003 vom 17. November 2003 (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1)

2.

Verordnung zum Schutz gegen bestimmte Salmonelleninfektionen beim Haushuhn (Hühner-Salmonellen-Verordnung) vom 6. April 2009 (BGBl. I S. 752)

3.

Leitlinien zum Schutz schleswig-holsteinischer Legehennenbestände vor dem Eintrag und der Verbreitung von Salmonellen der Typen S. enteritidis und S. typhimurium

4.

Richtlinien für die Gewährung von Beihilfen zur Bekämpfung von Salmonellen in Legehennenbeständen (Legehennen-Salmonellen-Beihilfe-Richtlinien)

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 130 000 EUR

Beihilfehöchstintensität: 50 %

Inkrafttreten der Regelung: Die Beihilfe wird ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Kurzbeschreibung der Beihilferegelung im Internet gewährt.

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: bis 31. Dezember 2009

Zweck der Beihilfe: Die Salmonellose ist im Anhang der Entscheidung 470/2009/EG des Rates gelistet.

Die Freistellung wird auf Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) 1857/2006 gestützt und ist somit im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Ziel der Maßnahme ist die Entschädigung des hälftigen Marktwertes für Tiere, die aufgrund von amtlich festgestellten Salmonellen-Infektionen nach den Leitlinien getötet worden sind.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaft

Die beihilfeberechtigten Tierbesitzerinnen und Tierbesitzer von Legehennen sind kleine und mittlere landwirtschaftliche Betriebe im Sinne der VO 1857/2006.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein

Mercatorstraße 3

24106 Kiel

DEUTSCHLAND

Internetadresse: http://www.schleswig-holstein.de/UmweltLandwirtschaft/DE/LandFischRaum/11_ZPLR/PDF/Beihilfe_Salmonellen,templateId=raw,property=publicationFile.pdf

Sonstige Auskünfte: —

Birgitt FAIK

Beihilfe Nr.: XA 204/09

Mitgliedstaat: Italien

Region: —

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Premio sotto forma di contributo all’imprenditoria giovanile per la partecipazione a forum per lo scambio di conoscenze tra imprese, a concorsi, mostre e fiere.

Rechtsgrundlage: Legge 15 dicembre 1998 n. 441 recante «Norme per la diffusione e la valorizzazione dell’imprenditoria giovanile in agricoltura».

Legge 27 dicembre 2006, n. 296 (legge finanziaria 2007), art. 1, comma 1068 e comma 1074.

D.M. n. 15141 del 30 giugno 2009.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 400 000 EUR.

Beihilfehöchstintensität: Der maximale Beihilfebetrag für jedes einzelne Beihilfeelement beträgt 40 000 EUR.

Inkrafttreten der Regelung: Die Regelung tritt am Tag der Veröffentlichung der Registriernummer des Antrags auf Freistellung auf der Internetseite der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Europäischen Kommission in Kraft.

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Die Beihilfe wird bis zum 31. Dezember 2013 gewährt.

Zweck der Beihilfe: Die einzelnen Maßnahmen sind als Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 anzusehen.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Ministero delle politiche agricole alimentari e forestali

Dipartimento delle politiche di sviluppo economico e rurale

Via XX Settembre n. 20

00187 Roma RM

ITALIA

Internetadresse: http://www.politicheagricole.it/

Sonstige Auskünfte: —


4.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 262/22


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) gewährt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

2009/C 262/11

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

X 150/08

Mitgliedstaat

Italien

Referenznummer des Mitgliedstaats

Name der Region (NUTS)

Sardegna

Mischgebiete

Bewilligungsbehörde

Regione Autonoma della Sardegna, Assessorato dell'Industria

Viale Trento 69

09100 Cagliari CA

ITALIA

http://www.regione.sardegna.it

Name der Beihilfemaßnahme

Interventi per favorire la promozione per la diffusione e valorizzazione del prodotto Sardegna nei mercati esteri

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

Legge Regionale 2007, n. 2 art. 24 comma 13

Deliberazione n. 51/25 del 24.9.2008: Direttive di attuazione del Programma di incentivi a favore delle imprese. Direttive di attuazione per il finanziamento delle reti di servizi alle imprese nei distretti industriali e nell'ambito dei sistemi produttivi locali. Approvazione definitiva.

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme

http://www.regione.sardegna.it/j/v/66?s=1&v=9&c=27&c1=1241&id=11260

Art der Maßnahme

Regelung

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Laufzeit

8.1.2009—30.6.2009

Betroffene Wirtschaftszweige

Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie, Forschung und Entwicklung

Art des Beihilfeempfängers

KMU

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget

3,00 EUR (in Mio.)

Bei Garantien

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Zuschuss

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten (Artikel 26)

50 %

KMU-Beihilfen für die Teilnahme an Messen (Artikel 27)

50 %

Spezifische Ausbildungsmaßnahmen (Art. 38 Abs. 1)

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

X 152/08

Mitgliedstaat

Portugal

Referenznummer des Mitgliedstaats

Name der Region (NUTS)

Madeira

Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a

Bewilligungsbehörde

Instituto de Desenvolvimento Empresarial — IDERAM

Avenida Arriaga 21-A

Edifício Golden 3.o Piso

9004-528 Funchal

PORTUGAL

http://www.ideram.pt

Name der Beihilfemaßnahme

Sistema de Incentivos à Promoção da Excelência Turística da Região Autónoma da Madeira — SI-TURISMO

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

Decreto Legislativo Regional n.o 22/2007/M, de 7 de Dezembro, publicado no Jornal Oficial da Região Autónoma da Madeira (JORAM) n.o 236 e Portaria n.o 210/2008, de 3 de Dezembro, publicada no JORAM n.o 150

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme

http://www.ideram.pt/default.asp?zone=incentivos&detalhe=20072013&tipo=novo&sistema=siturismo

Art der Maßnahme

Regelung

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Laufzeit

4.12.2008—31.12.2013

Betroffene Wirtschaftszweige

Personenbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt, Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie, Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen, Kunst, Unterhaltung und Erholung

Art des Beihilfeempfängers

KMU

Großunternehmen

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget

5,00 EUR (in Mio.)

Bei Garantien

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Zinszuschuss, Zuschuss

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

FEDER

Programa Operacional de Valorização do Potencial Económico e Coesão Territorial da Região Autónoma da Madeira — 12,50 EUR (em milhões)

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

Regionale Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen (Artikel 13) Regelung

52 %

20 %

KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten (Artikel 26)

50 %

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

X 154/08

Mitgliedstaat

Niederlande

Referenznummer des Mitgliedstaats

Name der Region (NUTS)

Limburg (NL)

Nicht-Fördergebiete

Bewilligungsbehörde

Provincie Limburg

Limburglaan 10

6229 GA Maastricht

NEDERLAND

http://www.limburg.nl

Name der Beihilfemaßnahme

Broedstoof Ottersum — Ideeënerf

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

Algemene Subsidieverordening 2004

Nadere subsidieregels ter bevordering van de economische ontwikkeling 2008

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme

http://www.limburg.nl/nl/html/algemeen/beleid/Europa/KennisgevingenStaatssteun/KennisgevingenStaatssteun.asp

Art der Maßnahme

Ad-hoc-Beihilfe

Koos B.V.

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Bewilligungszeitpunkt

9.12.2008

Betroffene Wirtschaftszweige

Alle für Beihilfen in Frage kommenden Wirtschaftszweige

Art des Beihilfeempfängers

KMU

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget

0,08 EUR (in Mio.)

Bei Garantien

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Zuschuss

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

KMU-Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen (Artikel 15)

20 %

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

X 156/08

Mitgliedstaat

Deutschland

Referenznummer des Mitgliedstaats

Name der Region (NUTS)

Niedersachsen

Mischgebiete

Bewilligungsbehörde

Investitions- und Förderbank Niedersachsen — NBank

Günther-Wagner-Allee 12—16

30177 Hannover

DEUTSCHLAND

http://www.nbank.de

Name der Beihilfemaßnahme

Rahmenregelung des Landes Niedersachsen für die kommunale Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen aus dem Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in der Fondsperiode 2007—2013 (Als Rahmenregelung für 47 kommunale Richtlinien der Landkreise und Städte in Niedersachsen zur Umsetzung des EU-Freistellungsrechts und zur Umsetzung von De-minimis-Förderungen — die beteiligten Kommunen sind über den unten stehenden Weblink nachzulesen)

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr an die zwischengeschaltete Stelle NBank vom 6. November 2008 (veröffentlicht nur auf der unten stehenden Website)

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme

http://www.nbank.de/Oeffentliche_Einrichtungen/Wirtschaft/Investition/Kommunale_KMU-Programme.php

Art der Maßnahme

Regelung

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Änderung XS 228/07

Laufzeit

6.11.2008—31.12.2013

Betroffene Wirtschaftszweige

Alle für Beihilfen in Frage kommenden Wirtschaftszweige

Art des Beihilfeempfängers

KMU

Großunternehmen

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget

11,29 EUR (in Mio.)

Bei Garantien

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Zuschuss

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

CCI 2007DE161PO006; CCI 2007DE162PO010 — 56,43 EUR (in Mio.)

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

Regionale Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen (Artikel 13) Regelung

30 %

20 %

KMU-Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen (Artikel 15)

20 %

KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten (Artikel 26)

50 %

KMU-Beihilfen für die Teilnahme an Messen (Artikel 27)

50 %

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

X 157/08

Mitgliedstaat

Finnland

Referenznummer des Mitgliedstaats

Name der Region (NUTS)

Suomi/Finland

Mischgebiete

Bewilligungsbehörde

Maa- ja metsätalousministeriö

PL 30

FI-00023 Valtioneuvosto

SUOMI/FINLAND

http://www.mmm.fi

Name der Beihilfemaßnahme

Bioenergiatuotannon avustus

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

Valtionavustuslaki 688/2001

Valtioneuvoston asetus 607/2008

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme

http://www.mmm.fi/fi/index/etusivu/ymparisto/ilmastopolitiikka/bioenergia.html

Art der Maßnahme

Regelung

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Laufzeit

1.10.2008—31.12.2013

Betroffene Wirtschaftszweige

Energieversorgung

Art des Beihilfeempfängers

KMU

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget

5,00 EUR (in Mio.)

Bei Garantien

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Zuschuss

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

Umweltschutzbeihilfen für Investitionen zur Förderung erneuerbarer Energien (Artikel 23)

45 %

20 %

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

X 158/08

Mitgliedstaat

Rumänien

Referenznummer des Mitgliedstaats

Name der Region (NUTS)

Romania

Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a

Bewilligungsbehörde

Ministerul Economiei și Finanțelor

Str. Apolodor nr. 17, sector 5

050741 București

ROMÂNIA

http://www.minind.ro

Name der Beihilfemaßnahme

Finanțarea proiectelor de cercetare-dezvoltare și inovare (CDI) prin Programul Operațional Sectorial pentru Creșterea Competitivității Economice (POS-CCE)

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

Ordin al ministrului economiei și finanțelor nr. 3388/17.11.2008, publicat în Monitorul Oficial al României nr. 816/5.12.2008

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme

http://amposcce.minind.ro/fonduri_structurale/pdf/Ordin3388schema_ajutordestat-operatiunile2_1_1si2_1_2si2_3_3.pdf

Art der Maßnahme

Regelung

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Laufzeit

5.12.2008—31.12.2013

Betroffene Wirtschaftszweige

Alle für Beihilfen in Frage kommenden Wirtschaftszweige

Art des Beihilfeempfängers

KMU

Großunternehmen

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget

169,19 ROL (in Mio.)

Bei Garantien

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Zuschuss

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

POS – „Creșterea Competitivității Economice“, aprobat prin Decizia Comisiei nr. 3472 din 12 iulie 2007 – 840,33 ROL (în milioane)

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

Industrielle Forschung (Art. 31 Abs. 2 Buchstabe b)

50 %

Experimentelle Entwicklung (Art. 31 Abs. 2 Buchstabe c)

25 %

Beihilfen für technische Durchführbarkeitsstudien (Artikel 32)

40 %

Beihilfen für KMU zu den Kosten gewerblicher Schutzrechte (Artikel 33)

Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Agrarsektor und in der Fischerei (Artikel 34)

Beihilfen für junge, innovative Unternehmen (Artikel 35)

3 550 000 ROL

Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen (Artikel 36)

710 000 ROL

Beihilfen für das Ausleihen hochqualifizierten Personals (Artikel 37)


4.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 262/28


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) gewährt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

2009/C 262/12

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

X 832/09

Mitgliedstaat

Spanien

Referenznummer des Mitgliedstaats

Name der Region (NUTS)

Madrid

Nicht-Fördergebiete

Bewilligungsbehörde

Comunidad de Madrid

Consejería de Transportes e Infraestructuras

C/ Maudes, 17

28003 Madrid

ESPAÑA

http://www.madrid.org/cs/Satellite?c=CM_Agrupador_FP&cid=1109266187248&idConsejeria=1109266187248&idListConsj=1109265444710&language=es&pagename=ComunidadMadrid%2FEstructura

Name der Beihilfemaßnahme

Subvenciones para la adquisición de vehículos industriales alimentados con energías alternativas y la instalación de estaciones de llenado

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

Orden de 30 de julio de 2009 de la Consejería de Transportes e Infraestructuras

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme

http://www.madrid.org/cs/Satellite?blobcol=urlordenpdf&blobheader=application%2Fpdf&blobkey=id&blobtable=CM_Orden_BOCM&blobwhere=1142562971093&ssbinary=true

Art der Maßnahme

Regelung

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Laufzeit

15.9.2009—31.12.2009

Betroffene Wirtschaftszweige

Alle für Beihilfen in Frage kommende Wirtschaftszweige

Art des Beihilfeempfängers

KMU

Großunternehmen

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget

0,75 EUR (in Mio.)

Bei Garantien

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Zuschuss

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

Beihilfen für die Anschaffung von neuen Fahrzeugen, die über die Gemeinschaftsnormen hinausgehen oder durch die bei Fehlen solcher Normen der Umweltschutz verbessert wird (Artikel 19)

35 %

20 %

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

X 833/09

Mitgliedstaat

Spanien

Referenznummer des Mitgliedstaats

Name der Region (NUTS)

Madrid

Nicht-Fördergebiete

Bewilligungsbehörde

Comunidad de Madrid

Consejería de Transportes e Infraestructuras

C/ Maudes, 17

28003 Madrid

ESPAÑA

http://www.madrid.org/cs/Satellite?c=CM_Agrupador_FP&cid=1109266187248&idConsejeria=1109266187248&idListConsj=1109265444710&language=es&pagename=ComunidadMadrid%2FEstructura

Name der Beihilfemaßnahme

Subvenciones para la adquisición o transformación de turismos, furgones y motocicletas alimentados con energías alternativas

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

Orden de 30 de julio de 2009 de la Consejería de Transportes e Infraestructuras

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme

http://www.madrid.org/cs/Satellite?blobcol=urlordenpdf&blobheader=application%2Fpdf&blobkey=id&blobtable=CM_Orden_BOCM&blobwhere=1142562971100&ssbinary=true

Art der Maßnahme

Regelung

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Laufzeit

14.10.2009—31.12.2009

Betroffene Wirtschaftszweige

Güterbeförderung im Straßenverkehr

Art des Beihilfeempfängers

KMU

Großunternehmen

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget

0,75 EUR (in Mio.)

Bei Garantien

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Zuschuss

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

Beihilfen für die Anschaffung von neuen Fahrzeugen, die über die Gemeinschaftsnormen hinausgehen oder durch die bei Fehlen solcher Normen der Umweltschutz verbessert wird (Artikel 19)

35 %

20 %

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

X 835/09

Mitgliedstaat

Deutschland

Referenznummer des Mitgliedstaats

GS 1-76051-27

Name der Region (NUTS)

Deutschland

Nicht-Fördergebiete

Bewilligungsbehörde

Bundesverwaltungsamt

50728 Köln

DEUTSCHLAND

http://www.bundesverwaltungsamt.de

Name der Beihilfemaßnahme

ESF-Richtlinie zur Gleichstellung von Frauen in der Wirtschaft — eine gemeinsame Initiative des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, der Bundesvereinigung der deutschen Arbeitgeberverbände und des Deutschen Gewerkschaftsbundes

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

Bundesanzeiger Nr. 74, Seite 1742 vom 19. Mai 2009

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme

http://www.bundesanzeiger.de

http://www.esf.de

http://www.esf.de/portal/generator/810/programmbundesinitiativegleichstellung.html

Art der Maßnahme

Regelung

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Laufzeit

30.4.2009—31.12.2013

Betroffene Wirtschaftszweige

Alle für Beihilfen in Frage kommende Wirtschaftszweige

Art des Beihilfeempfängers

KMU

Großunternehmen

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget

22,00 EUR (in Mio.)

Bei Garantien

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Zuschuss

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

GS 1-76051-27 — 80,00 EUR (in Mio.)

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

Spezifische Ausbildungsmaßnahmen (Art. 38 Abs. 1)

55 %

Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen (Art. 38 Abs. 2)

80 %

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

X 836/09

Mitgliedstaat

Deutschland

Referenznummer des Mitgliedstaats

GS1-76051-28

Name der Region (NUTS)

Deutschland

Nicht-Fördergebiete

Bewilligungsbehörde

Bundesverwaltungsamt

50728 Köln

DEUTSCHLAND

http://www.bundesverwaltungsamt.de

Name der Beihilfemaßnahme

ESF-Richtlinie zur Förderung der beruflichen Weiterbildung von Beschäftigten (Sozialpartnerrichtlinie)

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

Bundesanzeiger Nr. 57, Seite 1373 vom 16.4.2009

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme

http://www.bundesanzeiger.de

http://www.esf.de

http://www.esf.de/portal/generator/6818/programmSozialpartnerrichtlinie.html

Art der Maßnahme

Regelung

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Laufzeit

26.3.2009—31.12.2013

Betroffene Wirtschaftszweige

Alle für Beihilfen in Frage kommende Wirtschaftszweige

Art des Beihilfeempfängers

KMU

Großunternehmen

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget

28,00 EUR (in Mio.)

Bei Garantien

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Zuschuss

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

GS1-76051-28 — 100,00 EUR (in Mio.)

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

Spezifische Ausbildungsmaßnahmen (Art. 38 Abs. 1)

55 %

Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen (Art. 38 Abs. 2)

80 %


V Bekanntmachungen

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Kommission

4.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 262/32


Bekanntmachung gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in der Sache COMP/B-1/39.386 — Langfristige Verträge Frankreich

(Text von Bedeutung für den EWR)

2009/C 262/13

1.   EINLEITUNG

(1)

Beabsichtigt die Kommission, eine Entscheidung zur Abstellung einer Zuwiderhandlung zu erlassen und bieten die beteiligten Unternehmen an, Verpflichtungen einzugehen, die geeignet sind, die ihnen von der Kommission in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte mitgeteilten Bedenken auszuräumen, so kann die Kommission gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (1) diese Verpflichtungszusagen im Wege einer Entscheidung für bindend für die Unternehmen erklären. Die Entscheidung kann befristet sein und muss besagen, dass für ein Tätigwerden der Kommission kein Anlass mehr besteht. Gemäß Artikel 27 Absatz 4 der genannten Verordnung veröffentlicht die Kommission eine kurze Zusammenfassung des Falls und den wesentlichen Inhalt der betreffenden Verpflichtungszusagen. Interessierte Dritte können ihre Stellungnahme hierzu binnen einer Frist abgeben, die von der Kommission festgelegt wird.

2.   ZUSAMMENFASSUNG

(2)

Am 19. Dezember 2008 nahm die Kommission gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 und Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 (2) eine Mitteilung der Beschwerdepunkte über mutmaßliche Zuwiderhandlungen von EDF S.A. und/oder juristischen Personen unter der direkten oder indirekten Kontrolle von EDF einschließlich der Tochtergesellschaft Electricité de Strasbourg S.A. (zusammen nachstehend „EDF“ genannt) auf dem französischen Markt für Stromlieferungen an gewerbliche Großabnehmer an. Am 9. März 2009 antwortete EDF auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, und am 2. April 2009 fand eine Anhörung statt. Bei der Mitteilung der Beschwerdepunkte handelt es sich um eine vorläufige Beurteilung im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003.

(3)

Der Mitteilung der Beschwerdepunkte zufolge hat EDF auf dem Markt für Stromlieferungen an gewerbliche Großkunden eine beherrschende Stellung inne. Die Kommission äußert in der Mitteilung der Beschwerdepunkte den Verdacht, dass das Unternehmen seine marktbeherrschende Stellung im Sinne von Artikel 82 EG-Vertrag missbraucht hat, indem es

erstens Lieferverträge abschloss, die aufgrund ihres Anwendungsbereichs, ihrer Laufzeit und ihrer Art die Möglichkeiten anderer Unternehmen, als Haupt- oder Zweitlieferant Stromlieferverträge mit gewerblichen Großabnehmern in Frankreich zu schließen, stark einschränken;

zweitens in die Lieferverträge mit gewerblichen Großabnehmern Wiederverkaufsverbotsklauseln aufnahm.

(4)

Nach Auffassung der Kommission haben diese Praktiken alternativen Anbietern auf dem französischen Markt den Markteintritt erschwert und den Liquiditätsengpass auf dem Handelsmarkt verschärft und damit die wirksame Liberalisierung des Strommarkts verzögert.

3.   WESENTLICHER INHALT DER ANGEBOTENEN VERPFLICHTUNGEN

(5)

EDF bestreitet die von der Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte dargelegten Schlussfolgerungen. Dennoch hat das Unternehmen im Einklang mit Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 Verpflichtungen angeboten, um die Wettbewerbsbedenken der Kommission auszuräumen. Die wesentlichen Elemente der Verpflichtungszusagen lassen sich wie folgt zusammenfassen (Einzelheiten zu allen Punkten siehe den Wortlaut der Verpflichtungszusagen):

(6)

Der Referenzmarkt, für den die nachstehenden Verpflichtungszusagen gelten, ist der französische Markt für Stromlieferungen an Abnehmer mit einem Jahresverbrauch von 7 GWh oder mehr (ohne Netzverluste und Eigenverbrauch).

(7)

EDF sagt zu, dass ab dem 1. Januar 2010 während des gesamten Verpflichtungszeitraums i) in jedem Kalenderjahr mindestens 60 % und ii) im Durchschnitt aller Kalenderjahre mindestens 65 % der von EDF im Rahmen seiner Lieferverträge an gewerbliche Großabnehmer gelieferten Strommengen unmittelbar oder über eine Einkaufsgemeinschaft wieder auf dem Markt angeboten werden.

(8)

Sollte jedoch in einem Kalenderjahr während des Verpflichtungszeitraums das Portefeuille von EDF ein geringeres Volumen haben als im Jahre 2009, sagt EDF für das fragliche Kalenderjahr zu, dass das nicht wieder auf dem Markt angebotene Volumen (20—30) TWh zuzüglich eines angemessenen Anteils für das Wachstum des Referenzmarktes zwischen dem fraglichen Jahr und dem Referenzjahr nicht übersteigen wird.

(9)

EDF sagt außerdem zu, dass die Laufzeit der künftigen Stromlieferverträge mit gewerblichen Großabnehmern fünf Jahre nicht übersteigen wird.

(10)

Zudem wird EDF während des Verpflichtungszeitraums den gewerblichen Großabnehmern zwei Vertragsalternativen vorschlagen, von denen eine dem Kunden die Möglichkeit bietet, ergänzend Lieferungen von einem anderen Lieferanten seiner Wahl zu beziehen.

(11)

Diese Verpflichtungszusagen betreffend die Abschottung des französischen Marktes für Stromlieferungen an gewerbliche Großabnehmer werden für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem 1. Januar 2010 gelten. Sie verlieren vorzeitig endgültig ihre Gültigkeit, wenn die von EDF auf dem Referenzmarkt verkauften Mengen zwei Jahre lang in Folge höchstens 40 % der insgesamt auf dem Referenzmarkt verkauften Mengen ausmachen. Wird diese Schwelle nur in einem Jahr erreicht, gelten die Verpflichtungszusagen im darauf folgenden Jahr nicht, werden danach aber wieder angewandt.

(12)

EDF sagt außerdem zu, dass neue Verträge mit gewerblichen Großabnehmern sowie die allgemeinen und besonderen Verkaufsbedingungen ab dem 1. Juli 2010 für einen Zeitraum von zehn Jahren keinerlei Beschränkung des Weiterverkaufs enthalten werden. EDF wird den Kunden, die zu diesem Zeitpunkt noch laufende Verträge mit EDF haben, mitteilen, dass die Bestimmungen ihres Vertrages einem Weiterverkauf des im Rahmen des Verkaufs erworbenen Stroms nicht länger entgegenstehen.

(13)

EDF wird der Kommission und der französischen Energieregulierungsbehörde (CRE) jedes Jahr am 31. März und letztmals am 31. März 2021 einen Bericht über die Einhaltung der Verpflichtungszusagen im vorangegangenen Kalenderjahr vorlegen. Der Jahresbericht wird auf der Grundlage von Daten erstellt, die von einem externen Prüfer geprüft wurden.

(14)

Der vollständige Wortlaut der Verpflichtungszusagen ist auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter folgender Adresse in französischer Sprache veröffentlicht: http://ec.europa.eu/competition/index_en.html

4.   AUFFORDERUNG ZUR STELLUNGNAHME

(15)

Die Kommission beabsichtigt, vorbehaltlich einer Marktprüfung eine Entscheidung gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zu erlassen, mit der die oben zusammengefassten und auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb veröffentlichten Verpflichtungszusagen für bindend erklärt werden.

(16)

Gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 fordert die Kommission interessierte Dritte auf, sich zu den vorgeschlagenen Verpflichtungszusagen zu äußern. In diesem Zusammenhang fordert die Kommission interessierte Dritte auf mitzuteilen, ob die von EDF angebotenen Verpflichtungen ihrer Ansicht nach geeignet sind, die bestehenden Bedenken auszuräumen. Diese Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens einen Monat nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung eingehen. Die interessierten Dritten werden auch aufgefordert, eine nichtvertrauliche Fassung ihrer Stellungnahme vorzulegen, in der Geschäftsgeheimnisse und andere vertrauliche Passagen gestrichen und gegebenenfalls durch eine nichtvertrauliche Zusammenfassung oder durch die Wörter „Geschäftsgeheimnis“ oder „vertraulich“ ersetzt sind. Begründete Anträge auf vertrauliche Behandlung werden berücksichtigt.

(17)

Die Stellungnahmen können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens „COMP/B-1/39.386 — Langfristige Verträge Frankreich“ per E-Mail (COMP-GREFFE-ANTITRUST@ec.europa.eu), per Fax (+32 22950128) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Antitrust

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18


4.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 262/34


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5683 — Brookfield/BBI/DBCT)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2009/C 262/14

(1)

Am 14. Oktober 2009 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Brookfield Asset Management Inc. („Brookfield“, Kanada) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung i) die alleinige Kontrolle über das Unternehmen BBI Port Acquisitions (UK) Limited, das zurzeit von BBI kontrolliert wird, und ii) zusammen mit Babcock & Brown Infrastructure („BBI“, Australien) durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Dalrymple Bay Coal Terminal („DBCT“, Australien).

(2)

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Brookfield: weltweit tätige Vermögensverwaltungsgesellschaft, die in Vermögenswerte der Bereiche Grundbesitz und Energie sowie in andere Vermögenswerte des Infrastrukturbereichs investiert,

BBI: Infrastrukturfonds, der ein internationales Portfolio von Vermögenswerten des Infrastrukturbereichs verwaltet (insbesondere Verkehr, Energieverteilung und -übertragung),

DBCT: australische Hafenanlage, die Hütten- und Kraftwerkskohle exportiert, die im Bowen Basin in Queensland, Australien, gewonnen wird,

BBI Port Acquisitions (UK) Limited: Tochtergesellschaft von BBI, die mit PD Ports, ein britisches Unternehmen kontrolliert, das auf regionaler Ebene Häfen betreibt und Hafendienste erbringt.

(3)

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

(4)

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5683 — Brookfield/BBI/DBCT per Fax (+32 22964301 oder 22967244) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


SONSTIGE RECHTSAKTE

Kommission

4.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 262/35


Bekanntmachung eines Antrags gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG — Fristverlängerung

Antrag eines öffentlichen Auftraggebers

2009/C 262/15

Bei der Kommission ging am 10. September 2009 ein Antrag gemäß Artikel 30 Absatz 5 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (1) ein.

Der von der Österreichischen Post AG gestellte Antrag betrifft Postdienste sowie andere Dienste als Postdienste (siehe Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben b und c der Richtlinie 2004/17/EG) in Österreich. Der Antrag wurde im Amtsblatt C 226 vom 19.9.2009, S. 26 veröffentlicht. Die ursprüngliche Frist läuft am 11. Dezember 2009 ab.

Da die Kommissionsdienststellen weitere Auskünfte einholen und prüfen müssen, wird die Frist, innerhalb der die Kommission über den Antrag zu entscheiden hat, gemäß Artikel 30 Absatz 6 Satz 2 um drei Monate verlängert.

Die Frist läuft endgültig am 11. März 2010 ab.


(1)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1.