ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2009.220.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 220

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

52. Jahrgang
12. September 2009


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof

2009/C 220/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen UnionABl. C 205, 29.8.2009

1

 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2009/C 220/02

Rechtssache C-208/07: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 16. Juli 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Landessozialgerichts — Deutschland) — Petra von Chamier-Glisczinski/Deutsche Angestellten-Krankenkasse (Soziale Sicherheit — Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 — Titel III Kapitel 1 — Art. 18 EG, Art. 39 EG und Art. 49 EG — Sachleistungen bei Pflegebedürftigkeit — Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat — System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats des Wohnorts, das keine Sachleistungen bei Pflegebedürftigkeit vorsieht)

2

2009/C 220/03

Rechtssache C-385/07 P: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 16. Juli 2009 — Der Grüne Punkt — Duales System Deutschland GmbH/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Interseroh Dienstleistungs GmbH, Vfw GmbH, Landbell AG für Rückhol-Systeme, BellandVision GmbH (Rechtsmittel — Wettbewerb — Art. 82 EG — System der Sammlung und Verwertung gebrauchter Verpackungen in Deutschland — Zeichen Der Grüne Punkt — Aufgrund des Zeichennutzungsvertrags zu zahlendes Lizenzentgelt — Missbrauch einer beherrschenden Stellung — Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke — Überlange Dauer des Verfahrens vor dem Gericht — Angemessene Dauer — Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes — Art. 58 und 61 der Satzung des Gerichtshofs)

3

2009/C 220/04

Rechtssache C-427/07: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 16. Juli 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Umweltverträglichkeitsprüfung bei Projekten — Richtlinie 85/337/EWG — Zugang zu Gerichten — Richtlinie 2003/35/EG)

3

2009/C 220/05

Rechtssache C-428/07: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 16. Juli 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice [England & Wales], Queen’s Bench Division [Administrative Court] — Vereinigtes Königreich) — Mark Horvath/Secretary of State for Environment, Food and Rural Affairs (Gemeinsame Agrarpolitik — Direktzahlungen — Verordnung [EG] Nr. 1782/2003 — Art. 5 und Anhang IV — Mindestanforderungen für einen guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand — Instandhaltung von Wegen, an denen öffentliche Wegerechte bestehen — Umsetzung durch einen Mitgliedstaat — Übertragung von Befugnissen auf die Regionalbehörden eines Mitgliedstaats — Gemeinschaftsrechtswidrige Diskriminierung)

4

2009/C 220/06

Rechtssache C-440/07 P: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 16. Juli 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Bundesrepublik Deutschland, Schneider Electric SA, Französische Republik (Rechtsmittel — Zusammenschlüsse von Unternehmen — Verordnung [EWG] Nr. 4064/89 — Entscheidung der Kommission, mit der ein Zusammenschluss für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird — Nichtigerklärung — Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft wegen des festgestellten Rechtsverstoßes — Voraussetzungen)

4

2009/C 220/07

Rechtssache C-481/07 P: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 16. Juli 2009 — SELEX Sistemi Integrati SpA/Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Rechtsmittel — Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft — Entscheidung der Kommission, mit der eine Beschwerde gegen Eurocontrol zurückgewiesen wird — Tatsächlicher und sicherer Schaden)

5

2009/C 220/08

Rechtssache C-537/07: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 16. Juli 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social de Madrid — Spanien) — Evangelina Gómez-Limón Sánchez-Camacho/Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS), Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS), Alcampo SA (Richtlinie 96/34/EG — Rahmenvereinbarung über Elternurlaub — Rechte, die zu Beginn des Elternurlaubs erworben worden waren oder gerade erworben wurden — Kontinuität der Ansprüche auf Leistungen der sozialen Sicherheit während des Urlaubs — Richtlinie 79/7/EWG — Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit — Erwerb von Ansprüchen auf eine Rente wegen dauernder Invalidität während des Elternurlaubs)

6

2009/C 220/09

Rechtssache C-554/07: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 16. Juli 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Mehrwertsteuer — Richtlinie 2006/112/EG — Art. 2, 9 und 13 — Wirtschaftliche Tätigkeit des Staates, örtlicher Behörden und sonstiger Einrichtungen des öffentlichen Rechts — Befreiung)

6

2009/C 220/10

Rechtssache C-5/08: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 16. Juli 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Højesteret — Dänemark) — Infopaq International A/S/Danske Dagblades Forening (Urheberrechte — Informationsgesellschaft — Richtlinie 2001/29/EG — Art. 2 und 5 — Werke der Literatur und Kunst — Begriff der Vervielfältigung — Teilweise Vervielfältigung — Vervielfältigung kurzer Auszüge aus Werken der Literatur — Zeitungsartikel — Vorübergehende und flüchtige Vervielfältigungen — Technisches Verfahren, das im Einscannen von Artikeln und deren anschließender Umwandlung in eine Textdatei, einer elektronischen Verarbeitung der Vervielfältigung, der Speicherung eines Teils der Vervielfältigung und deren Ausdruck besteht)

7

2009/C 220/11

Rechtssache C-12/08: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 16. Juli 2009 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour du travail de Liège — Belgien) — Mono Car Styling SA, in Liquidation/Dervis Odemis u. a. (Vorabentscheidungsersuchen — Richtlinie 98/59/EG — Art. 2 und 6 — Verfahren zur Information und Konsultation der Belegschaft bei Massenentlassungen — Pflichten des Arbeitgebers — Klagerecht der Arbeitnehmer — Gebot gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung)

7

2009/C 220/12

Rechtssache C-56/08: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 16. Juli 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Tallinna Halduskohus — Republik Estland) — Pärlitigu OÜ/Maksu- ja Tolliameti Põhja maksu- ja tollikeskus (Gemeinsamer Zolltarif — Kombinierte Nomenklatur — Tarifierung — Unterposition KN 05119110 — Unterposition KN 03032200 — Gefrorenes Rückgrat von gezüchtetem Atlantischem Lachs — Verordnung [EG] Nr. 85/2006 — Antidumpingzölle)

8

2009/C 220/13

Rechtssache C-69/08: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 16. Juli 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Napoli — Italien) — Raffaello Visciano/Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS) (Sozialpolitik — Schutz der Arbeitnehmer — Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers — Richtlinie 80/987/EWG — Verpflichtung zur Befriedigung sämtlicher nicht erfüllter Ansprüche bis zu einer im Voraus festgelegten Höchstgrenze — Natur der Ansprüche des Arbeitnehmers gegen die Garantieeinrichtung — Verjährungsfrist)

9

2009/C 220/14

Verbundene Rechtssachen C-124/08 und C-125/08: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 16. Juli 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie van België — Belgien) — Gilbert Snauwaert, Algemeen Expeditiebedrijf Zeebrugge BVBA, Coldstar NV, Dirk Vlaeminck, Jeroen den Haerynck, Ann de Wintere (C-124/08), Géry Deschaumes (C-125/08)/Belgische Staat (Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 — Zollkodex der Gemeinschaften — Zollschuld — Abgabenbetrag — Mitteilung an den Zollschuldner — Strafbare Handlung)

9

2009/C 220/15

Rechtssache C-126/08: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 16. Juli 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie [Belgien]) — Distillerie Smeets Hasselt NV/Belgische Staat, Louis De Vos, Bollen, Mathay & Co. BVBA als Liquidationsbevollmächtigte der Transterminal Logistics NV, Daniel Van den Langenbergh, Firma De Vos NV und Belgische Staat/Bollen, Mathay & Co. BVBA als Liquidationsbevollmächtigte der Transterminal Logistics NV und Louis De Vos/Belgische Staat (Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 — Zollkodex der Gemeinschaft — Nacherhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben — Buchmäßige Erfassung des Abgabenbetrags — Eintragung in die Bücher oder in sonstige statt dessen verwendete Unterlagen — Eintragung in ein Protokoll, die als buchmäßige Erfassung gilt — Aushändigung einer Kopie des Protokolls, die als Mitteilung des gesetzlich geschuldeten Abgabenbetrags gilt)

10

2009/C 220/16

Rechtssache C-165/08: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 16. Juli 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Polen (Genetisch veränderte Organismen — Saatgut — Verbot des Inverkehrbringens — Verbot der Aufnahme in den nationalen Sortenkatalog — Richtlinien 2001/18/EG und 2002/53/EG — Berufung auf ethische und religiöse Gründe — Beweislast)

10

2009/C 220/17

Rechtssache C-168/08: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 16. Juli 2009 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de Cassation — Frankreich) — Laszlo Hadadi (Hadady)/Csilla Marta Mesko, verheiratete Hadadi (Hadady) (Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Verordnung [EG] Nr. 2201/2003 — Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung — Art. 64 — Übergangsbestimmungen — Anwendung auf eine Entscheidung eines Mitgliedstaats, der der Europäischen Union 2004 beigetreten ist — Art. 3 Abs. 1 — Zuständigkeit in Ehescheidungssachen — Maßgebliche Anknüpfungspunkte — Gewöhnlicher Aufenthalt — Staatsangehörigkeit — Ehegatten, die ihren Aufenthalt in Frankreich haben und beide die französische und die ungarische Staatsangehörigkeit besitzen)

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2009/C 220/18

Rechtssache C-189/08: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 16. Juli 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Zuid-Chemie BV/Philippo’s Mineralenfabriek NV/SA (Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen — Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen — Verordnung [EG] Nr. 44/2001 — Wendung Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist)

11

2009/C 220/19

Verbundene Rechtssachen C-202/08 P und C-208/08 P: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 16. Juli 2009 — American Clothing Associates SA/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Rechtsmittel — Geistiges Eigentum — Verordnung [EG] Nr. 40/94 — Gemeinschaftsmarke — Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums — Absolute Eintragungshindernisse für Marken — Fabrik- oder Handelsmarken, die mit einem staatlichen Hoheitszeichen identisch oder ihm ähnlich sind — Darstellung eines Ahornblatts — Anwendbarkeit auf Dienstleistungsmarken)

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2009/C 220/20

Rechtssache C-244/08: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 16. Juli 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Art. 17 — Achte Richtlinie 79/1072/EWG — Art. 1 — Dreizehnte Richtlinie 86/560/EWG — Art. 1 — Erstattung oder Abzug der Mehrwertsteuer — Steuerpflichtiger, der in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat ansässig ist, jedoch eine feste Niederlassung in dem betroffenen Mitgliedstaat hat)

12

2009/C 220/21

Rechtssache C-254/08: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 16. Juli 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale della Campania — Italien) — Futura Immobiliare srl Hotel Futura, Meeting Hotel, Hotel Blanc, Hotel Clyton, Business srl/Comune di Casoria (Vorabentscheidungsersuchen — Richtlinie 2006/12/EG — Art. 15 Buchst. a — Verteilung der Kosten für die Abfallbeseitigung nicht nach Maßgabe der tatsächlichen Abfallerzeugung — Vereinbarkeit mit dem Verursacherprinzip)

13

2009/C 220/22

Rechtssache C-344/08: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 16. Juli 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy w Kościanie — Republik Polen) — Strafverfahren gegen Tomasz Rubach (Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten — In Anhang B der Verordnung [EG] Nr. 338/97 aufgeführte Arten — Nachweis der Rechtmäßigkeit des Erwerbs von Exemplaren dieser Arten — Beweislast — Unschuldsvermutung — Verteidigungsrechte)

14

2009/C 220/23

Rechtssache C-574/08: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 16. Juli 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien (Binnenmarkt — Freier Kapitalverkehr — Bekämpfung von Betrug und Geldwäsche)

14

2009/C 220/24

Avis 1/09: Antrag des Rates der Europäischen Union auf ein Gutachten nach Art. 300 Abs. 6 EG

15

2009/C 220/25

Rechtssache C-483/07: Beschluss des Gerichtshofs vom 17. Februar 2009 — Galileo Lebensmittel GmbH & Co. KG/Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Rechtsmittel — Nichtigkeitsklage — Reservierung der Domäne galileo.eu durch die Kommission — Art. 230 Abs. 4 EG — Entscheidung, die eine natürliche oder juristische Person individuell betrifft — Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

15

2009/C 220/26

Rechtssache C-565/07 P: Beschluss des Gerichtshofs vom 19. Mai 2009 — AMS Advanced Medical Services GmbH/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), American Medical Systems Inc. (Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarke — Bildmarke AMS Advanced Medical Services — Teilweise Ablehnung der Eintragung — Widerspruchsverfahren — Gegenstandslos gewordenes Rechtsmittel — Erledigung der Hauptsache)

15

2009/C 220/27

Rechtssache C-136/08 P: Beschluss des Gerichtshofs vom 30. April 2009 — Japan Tobacco, Inc./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) — Torrefacção Camelo Lda (Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarke — Verordnung [EG] Nr. 40/94 — Art. 8 Abs. 5 — Schädigung der Unterscheidungskraft der älteren Marke — Unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marke — Gefahr — Anmeldung des Bildzeichens CAMELO als Gemeinschaftsmarke — Widerspruch des Inhabers der nationalen Wort- und Bildmarken CAMEL)

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2009/C 220/28

Rechtssache C-300/08 P: Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 11. Juni 2009 — Leche Celta, SL/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Celia SA (Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarke — Verordnung [EG] Nr. 40/94 — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b — Kombinierte Wort- und Bildmarke Celia — Relative Eintragungshindernisse — Ähnlichkeit der Anmeldemarke mit einer älteren Marke — Marke, die identische Waren betrifft — Verwechslungsgefahr — Offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel)

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2009/C 220/29

Rechtssache C-394/08 P: Beschluss des Gerichtshofs vom 3. Juni 2009 — Zipcar, Inc./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarke — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 — Wortmarke ZIPCAR — Widerspruch des Inhabers der nationalen Wortmarke CICAR)

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2009/C 220/30

Rechtssache C-454/08: Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal in Northern Ireland (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 16. Oktober 2008 — Seaport Investments Ltd/Department of the Environment for Northern Ireland

17

2009/C 220/31

Rechtssache C-218/09: Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Brussel (Belgien), eingereicht am 15. Mai 2009 — I. NV SGS Belgium/Belgisch Interventie- en Restitutiebureau, NV Firme Derwa und NV Centraal Beheer Achmea und II. NV Firme Derwa und NV Centraal Beheer Achmea/NV SGS Belgium und Belgisch Interventie- en Restitutiebureau

17

2009/C 220/32

Rechtssache C-222/09: Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny (Republik Polen), eingereicht am 18. Juni 2009 — Kronospan Mielec sp. z o.o./Dyrektor Izby Skarbowej w Rzeszowie

18

2009/C 220/33

Rechtssache C-226/09: Klage, eingereicht am 19. Juni 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland

18

2009/C 220/34

Rechtssache C-229/09: Vorabentscheidungsersuchen des Bundespatentgerichts (Deutschland) eingereicht am 24. Juni 2009 — Rechtsanwaltssozietät Lovells gegen Bayer CropScience AG

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2009/C 220/35

Rechtssache C-230/09: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland), eingereicht am 25. Juni 2009 — Hauptzollamt Koblenz gegen Kurt Etling und Thomas Etling GbR, beigetreten: Bundesministerium der Finanzen

19

2009/C 220/36

Rechtssache C-231/09: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland), eingereicht am 25. Juni 2009 — Hauptzollamt Oldenburg gegen 1. Theodor Aissen, 2. Hermann Rohaan, beigetreten: Bundesministerium der Finanzen

19

2009/C 220/37

Rechtssache C-232/09: Vorabentscheidungsersuchen des Augstākās tiesas Senāta (Republik Lettland), eingereicht am 25. Juni 2009 — Dita Danosa/LKB Līzings SIA

20

2009/C 220/38

Rechtssache C-233/09: Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Antwerpen (Belgien), eingereicht am 26. Juni 2009 — G. A. Dijkman und M. A. Dijkman-Lavaleije/Belgische Staat

20

2009/C 220/39

Rechtssache C-237/09: Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Belgien), eingereicht am 1. Juli 2009 — Belgische Staat/Nathalie De Fruytier

20

2009/C 220/40

Rechtssache C-239/09: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Berlin (Deutschland) eingereicht am 1. Juli 2009 — SEYDALAND Vereinigte Agrarbetriebe GmbH & Co. KG gegen BVVG Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH

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2009/C 220/41

Rechtssache C-242/09: Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof te Amsterdam (Niederlande), eingereicht am 3. Juli 2009 — Albron Catering B.V./FNV Bondgenoten, John Roest

21

2009/C 220/42

Rechtssache C-245/09: Vorabentscheidungsersuchen des Arbeidshof te Brussel (Belgien), eingereicht am 6. Juli 2009 — Omalet NV/Rijksdienst voor Sociale Zekerheid

21

2009/C 220/43

Rechtssache C-248/09: Vorabentscheidungsersuchen des Augstākās tiesas Senāta (Republik Lettland), eingereicht am 7. Juli 2009 — SIA Pakora Pluss/Valsts ieņēmumu dienests

22

2009/C 220/44

Rechtssache C-249/09: Vorabentscheidungsersuchen des Tartu Ringkonnakohus (Republik Estland), eingereicht am 7. Juli 2009 — Novo Nordisk AS/Ravimiamet

22

2009/C 220/45

Rechtssache C-250/09: Vorabentscheidungsersuchen des Rayonen sad Plovdiv (Bulgarien), eingereicht am 6. Juli 2009 — Vasil Ivanov Georgiev/Tehnicheski universitet — Sofia, Filial Plovdiv

23

2009/C 220/46

Rechtssache C-256/09: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofes (Deutschland) eingereicht am 10. Juli 2009 — Bianca Purrucker gegen Guillermo Vallés Pérez

23

2009/C 220/47

Rechtssache C-258/09: Klage, eingereicht am 10. Juli 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien

23

2009/C 220/48

Rechtssache C-259/09: Klage, eingereicht am 10. Juli 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

24

2009/C 220/49

Rechtssache C-260/09 P: Rechtsmittel, eingelegt am 13. Juli 2009 von der Activision Blizzard Germany GmbH (vormals CD-Contact Data GmbH) gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Achte Kammer) vom 30. April 2009 in der Rechtssache T-18/03: CD-Contact Data GmbH/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

24

2009/C 220/50

Rechtssache C-261/09: Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Stuttgart (Deutschland) eingereicht am 14. Juli 2009 — Auslieferungsverfahren gegen Gaetano Mantello

25

2009/C 220/51

Rechtssache C-263/09 P: Rechtsmittel, eingelegt am 14. Juli 2009 von Edwin Co. Ltd gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 14. Mai 2009 in der Rechtssache T-165/06, Elio Fiorucci/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

25

2009/C 220/52

Rechtssache C-267/09: Klage, eingereicht am 15. Juli 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

27

2009/C 220/53

Rechtssache C-268/09: Vorabentscheidungsersuchen des Rayonen sad Plovdiv (Bulgarien), eingereicht am 16. Juli 2009 — Vasil Ivanov Georgiev/Tehnicheski universitet — Sofia, Filial Plovdiv

28

2009/C 220/54

Rechtssache C-269/09: Klage, eingereicht am 15. Juli 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

28

2009/C 220/55

Rechtssache C-272/09 P: Rechtsmittel, eingelegt am 16. Juli 2009 von KME Germany AG, vormals KM Europa Metal AG, KME France SAS, vormals Tréfimetaux SA, KME Italy SpA, vormals Europa Metalli SpA, gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Achte Kammer) vom 6. Mai 2009 in der Rechtssache T-127/04, KME Germany AG, vormals KM Europa Metal AG, KME France SAS, vormals Tréfimetaux SA, KME Italy SpA, vormals Europa Metalli SpA/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

29

2009/C 220/56

Rechtssache C-278/09: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de grande instance de Paris (Frankreich), eingereicht am 16. Juli 2009 — Olivier Martinez, Robert Martinez/Société MGN Ltd.

29

2009/C 220/57

Rechtssache C-294/09: Klage, eingereicht am 27. Juli 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland

30

2009/C 220/58

Rechtssache C-213/08: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 26. März 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

30

2009/C 220/59

Rechtssache C-435/08: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Mai 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Polen

30

2009/C 220/60

Rechtssache C-459/08: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. Juni 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

31

2009/C 220/61

Rechtssache C-500/08: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. Juni 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

31

2009/C 220/62

Rechtssache C-503/08: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 26. Juni 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

31

2009/C 220/63

Rechtssache C-534/08: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 18. Februar 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden Den Haag — Niederlande) — KLG Europe Eersel BV/Reedereikontor Adolf Zeuner GmbH

31

2009/C 220/64

Rechtssache C-10/09: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 18. Juni 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

31

2009/C 220/65

Rechtssache C-11/09: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 18. Juni 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

31

 

Gericht erster Instanz

2009/C 220/66

Rechtssache T-106/08: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 30. Juni 2009 — CPEM/Kommission (Nichtigkeitsklage — Belastungsanzeige — Nicht anfechtbare Handlung — Bestätigende Handlung — Unzulässigkeit — Schadensersatzklage — Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

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2009/C 220/67

Rechtssache T-504/08: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 8. Juli 2009 — Mologen/HABM (dSLIM) (Gemeinschaftsmarke — Teilweise Ablehnung der Eintragung — Zurücknahme der Anmeldung — Erledigung der Hauptsache)

32

2009/C 220/68

Rechtssache T-545/08: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 8. Juli 2009 — Thoss/Rechnungshof (Nichtigkeitsklage — Klagefrist — Verspätung — Kein entschuldbarer Irrtum — Offensichtliche Unzulässigkeit)

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2009/C 220/69

Rechtssache T-238/09 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 13. Juli 2009 — Sniace/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz — Staatliche Beihilfen — Entscheidung, mit der eine Beihilfe für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Missachtung von Formerfordernissen — Unzulässigkeit)

33

2009/C 220/70

Rechtssache T-235/09: Klage, eingereicht am 17. Juni 2009 — Kommission/Edificios Inteco

33

2009/C 220/71

Rechtssache T-256/09: Klage, eingereicht am 2. Juli 2009 — AECOPS/Kommission

33

2009/C 220/72

Rechtssache T-257/09: Klage, eingereicht am 2. Juli 2009 — AECOPS/Kommission

34

2009/C 220/73

Rechtssache T-259/09: Klage, eingereicht am 7. Juli 2009 — Kommission/Arci Nuova Associazione Comitato di Cagliari und Gessa

34

2009/C 220/74

Rechtssache T-260/09 P: Rechtsmittel, eingelegt am 6. Juli 2009 vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 5. Mai 2009 in der Rechtssache F-27/08, Simões Dos Santos/HABM

35

2009/C 220/75

Rechtssache T-261/09 P: Rechtsmittel, eingelegt am 6. Juli 2009 von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 28. April 2009 in den verbundenen Rechtssachen F-5/05, Violetti u. a./Kommission, und F-07/05, Schmit/Kommission

35

2009/C 220/76

Rechtssache T-264/09: Klage, eingereicht am 2. Juli 2009 — Tecnoprocess/Kommission und Delegation der Europäischen Kommission in Marokko

36

2009/C 220/77

Rechtssache T-270/09: Klage, eingereicht am 13. Juli 2009 — PVS/HABM — MeDiTA Medizinischer Kurierdienst (medidata)

36

2009/C 220/78

Rechtssache T-271/09: Klage, eingereicht am 14. Juli 2009 — Sobieski zu Schwarzenberg/HABM — British-American Tobacco Polska (Romuald Prinz Sobieski zu Schwarzenberg)

37

2009/C 220/79

Rechtssache T-272/09: Klage, eingereicht am 10. Juli 2009 — Pineapple Trademarks/HABM — Dalmau Salmons (KUSTOM)

37

2009/C 220/80

Rechtssache T-274/09: Klage, eingereicht am 14. Juli 2009 — Deutsche Bahn/HABM — DSB (IC4)

38

2009/C 220/81

Rechtssache T-275/09: Klage, eingereicht am 16. Juli 2009 — Sepracor Pharmaceuticals (Ireland)/Kommission

38

2009/C 220/82

Rechtssache T-278/09: Klage, eingereicht am 17. Juli 2009 — Verband Deutscher Prädikats- und Qualitätsweingüter/HABM (GG)

39

2009/C 220/83

Rechtssache T-279/09: Klage, eingereicht am 9. Juli 2009 — Aiello/HABM — Cantoni ITC (100 % Capri)

39

2009/C 220/84

Rechtssache T-282/09: Klage, eingereicht am 17. Juli 2009 — Fédération Internationale des Logis/HABM (Darstellung eines grünen Quadrats)

40

2009/C 220/85

Rechtssache T-285/09: Klage, eingereicht am 17. Juli 2009 — CEVA/Kommission

40

2009/C 220/86

Rechtssache T-286/09: Klage, eingereicht am 22. Juli 2009 — Intel/Kommission

41

2009/C 220/87

Rechtssache T-291/09: Klage, eingereicht am 27. Juli 2009 — Carrols/HABM — Gambettola (Pollo Tropical CHICKEN ON THE GRILL)

42

2009/C 220/88

Rechtssache T-297/08: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 14. Juli 2009 — Mepos Electronics/HABM (MEPOS)

42

 

Gericht für den öffentlichen Dienst

2009/C 220/89

Rechtssache F-65/09: Klage, eingereicht am 2. Juli 2009 — Marcuccio/Kommission

43

2009/C 220/90

Rechtssache F-67/09: Klage, eingereicht am 10. Juli 2009 — Angulo Sanchez/Rat

43

2009/C 220/91

Rechtssache F-68/09: Klage, eingereicht am 24. Juli 2009 — Barbin/Parlament

43

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof

12.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 220/1


2009/C 220/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union

ABl. C 205, 29.8.2009

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 193, 15.8.2009

ABl. C 180, 1.8.2009

ABl. C 167, 18.7.2009

ABl. C 153, 4.7.2009

ABl. C 141, 20.6.2009

ABl. C 129, 6.6.2009

Diese Texte sind verfügbar in:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

12.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 220/2


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 16. Juli 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Landessozialgerichts — Deutschland) — Petra von Chamier-Glisczinski/Deutsche Angestellten-Krankenkasse

(Rechtssache C-208/07) (1)

(Soziale Sicherheit - Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 - Titel III Kapitel 1 - Art. 18 EG, Art. 39 EG und Art. 49 EG - Sachleistungen bei Pflegebedürftigkeit - Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat - System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats des Wohnorts, das keine Sachleistungen bei Pflegebedürftigkeit vorsieht)

2009/C 220/02

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Petra von Chamier-Glisczinski

Beklagte: Deutsche Angestellten-Krankenkasse

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Bayerisches Landessozialgericht — Auslegung von Art. 19 Abs. 2 Buchst. a und Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2), anhand der Art. 18 EG, 39 EG und 49 EG und in Verbindung mit Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) — Nationale Regelung, nach der ein Mitglied der Familie eines Arbeitnehmers, das in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat wohnt und das in diesem letzteren Mitgliedstaat kombinierte Pflegeleistungen (Sachleistungen und Geldleistungen) bezogen hat, nur Anspruch auf das nach dem Recht des zuständigen Staats berechnete Pflegegeld hat, wenn die Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaats keine Sachleistungen für die Pflegeleistungen vorsehen, die dieses Familienmitglied in diesem Mitgliedstaat erhält — Export von Sachleistungen in einen anderen Mitgliedstaat, dessen Recht der sozialen Sicherheit nur Geldleistungen umfasst

Tenor

1.

Wenn das System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem eine pflegebedürftige Person wohnt, die als Familienangehörige eines Arbeitnehmers oder Selbständigen im Sinne der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1386/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 geänderten Fassung versichert ist, — im Gegensatz zum System der sozialen Sicherheit des zuständigen Staates — in Fällen der Pflegebedürftigkeit wie dem dieser Person keine Sachleistungen vorsieht, verlangen die Art. 19 oder 22 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung an sich nicht, dass derartige Leistungen von dem zuständigen Träger oder zu dessen Lasten außerhalb des zuständigen Staates erbracht werden.

2.

Wenn das System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem eine pflegebedürftige Person wohnt, die als Familienangehörige eines Arbeitnehmers oder Selbständigen im Sinne der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 1386/2001 geänderten Fassung versichert ist, — im Gegensatz zum System der sozialen Sicherheit des zuständigen Staates — bei Pflegebedürftigkeit in bestimmten Fällen keine Sachleistungen vorsieht, steht Art. 18 EG unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens einer Regelung wie der des § 34 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs nicht entgegen, auf deren Grundlage ein zuständiger Träger es ablehnt, Kosten für einen Aufenthalt in einem Pflegeheim im Wohnmitgliedstaat unabhängig von den Regelungen des Art. 19 oder gegebenenfalls Art. 22 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung für eine unbestimmte Dauer bis zu einer Höhe zu übernehmen, die den Leistungen entspricht, auf die die betreffende Person Anspruch gehabt hätte, wenn ihr dieselbe Pflege in einer zugelassenen Einrichtung im zuständigen Staat erbracht worden wäre.


(1)  ABl. C 155 vom 7.7.2007.


12.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 220/3


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 16. Juli 2009 — Der Grüne Punkt — Duales System Deutschland GmbH/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Interseroh Dienstleistungs GmbH, Vfw GmbH, Landbell AG für Rückhol-Systeme, BellandVision GmbH

(Rechtssache C-385/07 P) (1)

(Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 82 EG - System der Sammlung und Verwertung gebrauchter Verpackungen in Deutschland - Zeichen „Der Grüne Punkt“ - Aufgrund des Zeichennutzungsvertrags zu zahlendes Lizenzentgelt - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke - Überlange Dauer des Verfahrens vor dem Gericht - Angemessene Dauer - Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes - Art. 58 und 61 der Satzung des Gerichtshofs)

2009/C 220/03

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Der Grüne Punkt — Duales System Deutschland GmbH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Deselaers, E. Wagner und B. Meyring)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: W. Mölls und R. Sauer), Vfw GmbH (Prozessbevollmächtigter: H. Wissel), Landbell AG für Rückhol-Systeme (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Rinne und M. Westrup), BellandVision GmbH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Rinne und M. Westrup)

Streithelferin zur Unterstützung der Kommission: Interseroh Dienstleistungs GmbH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Pauly, A. Oexle und J. Kempkes)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 24. Mai 2007 in der Rechtssache T-151/01 (Duales System Deutschland/Kommission), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2001/463/EG der Kommission vom 20. April 2001 in einem Verfahren nach Art. 82 EG-Vertrag (Sache COMP D3/34493 — DSD) (ABl. L 166, S. 1) abgewiesen hat — Missbrauch einer beherrschenden Stellung — System der Sammlung und Verwertung von in Deutschland in den Verkehr gebrachten Verpackungen, die mit dem Zeichen „Der Grüne Punkt“ versehen sind

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Der Grüne Punkt — Duales System Deutschland GmbH trägt ihre eigenen Kosten sowie die der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der Interseroh Dienstleistungs GmbH, der Vfw GmbH, der Landbell AG für Rückhol-Systeme und der BellandVision GmbH im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 269 vom 10.11.2009.


12.9.2009   

DE

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C 220/3


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 16. Juli 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland

(Rechtssache C-427/07) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umweltverträglichkeitsprüfung bei Projekten - Richtlinie 85/337/EWG - Zugang zu Gerichten - Richtlinie 2003/35/EG)

2009/C 220/04

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: D. Recchia, P. Oliver und J.-B. Laignelot)

Beklagter: Irland (Prozessbevollmächtigte: D. O’Hagan, M. Collins, SC, und D. McGrath, BL)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) — Nichterlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um den Art. 3 und 4 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156, S. 17) nachzukommen

Tenor

1.

Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 geänderten Fassung und aus Art. 6 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten verstoßen, dass

es nicht gemäß Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 85/377 in der Fassung der Richtlinie 97/11 alle Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass Projekte in der Kategorie „Bau von Straßen“ in Anhang II Klasse 10 Buchst. e dieser Richtlinie, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einem Genehmigungsverfahren und einer Prüfung hinsichtlich ihrer Auswirkungen nach den Art. 5 bis 10 dieser Richtlinie unterzogen werden, bevor eine Genehmigung für sie erteilt wird, und

es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Art. 3 Nrn. 3 bis 7 sowie Art. 4 Nrn. 2 bis 4 der Richtlinie 2003/35 nachzukommen, erlassen und einige dieser Vorschriften der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nicht mitgeteilt hat.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Irland tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 269 vom 10.11.2007.


12.9.2009   

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C 220/4


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 16. Juli 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice [England & Wales], Queen’s Bench Division [Administrative Court] — Vereinigtes Königreich) — Mark Horvath/Secretary of State for Environment, Food and Rural Affairs

(Rechtssache C-428/07) (1)

(Gemeinsame Agrarpolitik - Direktzahlungen - Verordnung [EG] Nr. 1782/2003 - Art. 5 und Anhang IV - Mindestanforderungen für einen guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand - Instandhaltung von Wegen, an denen öffentliche Wegerechte bestehen - Umsetzung durch einen Mitgliedstaat - Übertragung von Befugnissen auf die Regionalbehörden eines Mitgliedstaats - Gemeinschaftsrechtswidrige Diskriminierung)

2009/C 220/05

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Administrative Court)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Mark Horvath

Beklagter: Secretary of State for Environment, Food and Rural Affairs

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice, Queen’s Bench Division, Administrative Court (Vereinigtes Königreich) — Auslegung von Art. 5 und Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270, S. 1) — Kriterien des in Art. 5 und Anhang IV der Verordnung definierten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands — Möglichkeit, auch Anforderungen bezüglich des Unterhalts sichtbarer Wege, an denen öffentliche Wegerechte bestehen, zu stellen — Interne Regelung eines Mitgliedstaats, nach der die Regionalbehörden eine Rechtsetzungszuständigkeit für die einzelnen Landesteile dieses Mitgliedstaats haben, mit der Folge, dass in den verschiedenen Landesteilen in Bezug auf die Erhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands unterschiedliche Rechtsvorschriften bestehen

Tenor

1.

Ein Mitgliedstaat darf in die Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand im Sinne von Art. 5 und Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 Anforderungen hinsichtlich der Instandhaltung von sichtbaren Wegen, an denen öffentliche Wegerechte bestehen, aufnehmen, soweit diese Anforderungen zur Erhaltung der genannten Wege als Landschaftselemente oder gegebenenfalls zur Vermeidung der Zerstörung von Lebensräumen beitragen.

2.

Haben regionale Behörden nach dem Verfassungssystem eines Mitgliedstaats Rechtsetzungsbefugnisse, liegt eine gemeinschaftsrechtswidrige Diskriminierung nicht schon dann vor, wenn die betreffenden Stellen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand im Sinne von Art. 5 und Anhang IV der Verordnung Nr. 1782/2003 unterschiedliche Standards erlassen.


(1)  ABl. C 297 vom 8.12.2007.


12.9.2009   

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C 220/4


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 16. Juli 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Bundesrepublik Deutschland, Schneider Electric SA, Französische Republik

(Rechtssache C-440/07 P) (1)

(Rechtsmittel - Zusammenschlüsse von Unternehmen - Verordnung [EWG] Nr. 4064/89 - Entscheidung der Kommission, mit der ein Zusammenschluss für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird - Nichtigerklärung - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft wegen des festgestellten Rechtsverstoßes - Voraussetzungen)

2009/C 220/06

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Petite, F. Arbault, T. Christoforou, R. Lyal und C.-F. Durand)

Andere Verfahrensbeteiligte: Schneider Electric SA (Prozessbevollmächtigte: M. Pittie und A. Winckler, avocats)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte erweiterte Kammer) vom 11. Juli 2007, Schneider Electric SA/Kommission (T-351/03), mit dem das Gericht die Europäische Gemeinschaft verurteilt hat, die der Schneider Electric durch die Beteiligung an dem nach der Verkündung der Urteile des Gerichts vom 22. Oktober 2002, Schneider Electric/Kommission (T-310/01 und T-77/02), wiederaufgenommenen Verfahren zur Kontrolle des Zusammenschlussvorhabens entstandenen Kosten sowie zwei Drittel des Schadens zu ersetzen, der Schneider Electric aufgrund des Nachlasses auf den Preis für die Übertragung der Legrand SA entstanden ist, den Schneider Electric dem Erwerber als Gegenleistung für den Aufschub des Termins für die tatsächliche Durchführung des Verkaufs von Legrand bis zum 10. Dezember 2002 einräumen musste — Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft — Begriffe Pflichtverletzung, Schaden und direkter Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem entstandenen Schaden — „Hinreichend qualifizierter“ Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht in einem Verfahren zur Kontrolle der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 11. Juli 2007, Schneider Electric/Kommission (T-351/03), wird aufgehoben, soweit damit

die Europäische Gemeinschaft verurteilt worden ist, zwei Drittel des Schadens zu ersetzen, den die Schneider Electric SA wegen des Nachlasses auf den Preis für die Übertragung der Legrand SA geltend macht, den sie dem Erwerber als Gegenleistung für den Aufschub des Termins für die tatsächliche Durchführung des Verkaufs von Legrand bis zum 10. Dezember 2002 eingeräumt habe;

die Einholung eines Gutachtens angeordnet worden ist, um die Höhe dieses Schadens zu ermitteln;

Zinsen auf diese Entschädigung zugesprochen worden sind.

2.

Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

3.

Die Verfahrensbeteiligten teilen dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften binnen drei Monaten nach Verkündung des vorliegenden Urteils mit, auf welchen Betrag sie sich gemäß den in Randnr. 216 des vorliegenden Urteils bezeichneten Modalitäten in Bezug auf den Schaden geeinigt haben, der aus den Kosten besteht, die der Schneider Electric SA durch die Beteiligung an dem nach der Verkündung der Urteile des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 22. Oktober 2002, Schneider Electric/Kommission (T-310/0l und T-77/02), wiederaufgenommenen Verfahren zur Kontrolle des Zusammenschlusses entstanden sind.

4.

Kommt eine Einigung nicht zustande, legen die Verfahrensbeteiligten innerhalb dieser Frist dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ihre bezifferten Anträge vor.

5.

Im Übrigen wird die Klage der Schneider Electric SA abgewiesen.

6.

Die Schneider Electric SA trägt außer ihren eigenen Kosten im Verfahren des ersten Rechtszugs und im vorliegenden Verfahren zwei Drittel der Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Verfahren im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren.


(1)  ABl. C 22 vom 26.1.2008.


12.9.2009   

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C 220/5


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 16. Juli 2009 — SELEX Sistemi Integrati SpA/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-481/07 P) (1)

(Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft - Entscheidung der Kommission, mit der eine Beschwerde gegen Eurocontrol zurückgewiesen wird - Tatsächlicher und sicherer Schaden)

2009/C 220/07

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: SELEX Sistemi Integrati SpA (Prozessbevollmächtigte: F. Sciaudone, R. Sciaudone und A. Neri, avvocati)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci und F. Amato)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 29. August 2007, SELEX Sistemi Integrati SpA/Kommission (T-186/05), mit dem das Gericht die Klage auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin durch die Entscheidung der Kommission vom 12. Februar 2004 über die Zurückweisung ihrer Beschwerde wegen eines Verstoßes von Eurocontrol gegen die Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags entstanden sein soll, als teilweise offensichtlich unzulässig und als teilweise offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen hat

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die SELEX Sistemi Integrati SpA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 37 vom 9.2.2008.


12.9.2009   

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C 220/6


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 16. Juli 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social de Madrid — Spanien) — Evangelina Gómez-Limón Sánchez-Camacho/Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS), Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS), Alcampo SA

(Rechtssache C-537/07) (1)

(Richtlinie 96/34/EG - Rahmenvereinbarung über Elternurlaub - Rechte, die zu Beginn des Elternurlaubs erworben worden waren oder gerade erworben wurden - Kontinuität der Ansprüche auf Leistungen der sozialen Sicherheit während des Urlaubs - Richtlinie 79/7/EWG - Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Erwerb von Ansprüchen auf eine Rente wegen dauernder Invalidität während des Elternurlaubs)

2009/C 220/08

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de lo Social de Madrid

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Evangelina Gómez-Limón Sánchez-Camacho

Beklagte: Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS), Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS), Alcampo SA

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social de Madrid (Spanien) — Auslegung von Paragraph 2 Nrn. 6 und 8 der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub, die im Anhang der Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 aufgeführt ist, und der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. L 6, S. 24) — Nationale Regelung, die vorsieht, dass die Höhe der Rente wegen Berufsunfähigkeit nach dem Gehalt zu berechnen ist, das über eine bestimmte Zeit vor Eintritt des für die Rente anspruchsbegründenden Ereignisses bezogen wurde — Teilzeitelternurlaub während dieses Zeitraums — Wirkungen

Tenor

1.

Ein Einzelner kann sich vor einem nationalen Gericht auf Paragraf 2 Nr. 6 der am 14. Dezember 1995 geschlossenen Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub, die im Anhang der Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub enthalten ist, berufen.

2.

Paragraf 2 Nrn. 6 und 8 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub verwehrt es nicht, bei der Berechnung der Rente wegen dauernder Invalidität eines Arbeitnehmers zu berücksichtigen, dass er einen Elternurlaub in Teilzeit in Anspruch genommen hat, während dessen Dauer er proportional zu dem bezogenen Gehalt Beiträge geleistet und Rentenansprüche erworben hat.

3.

Paragraf 2 Nr. 8 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub erlegt den Mitgliedstaaten keine Verpflichtungen außer derjenigen auf, die sozialversicherungstechnischen Fragen im Zusammenhang mit dieser Rahmenvereinbarung gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu prüfen und zu entscheiden. Insbesondere verpflichtet er sie nicht, während der Dauer des Elternurlaubs die Kontinuität der Ansprüche auf Leistungen der sozialen Sicherheit vorzusehen. Ein Einzelner kann sich vor einem nationalen Gericht nicht gegenüber öffentlichen Einrichtungen eines Staates auf Paragraf 2 Nr. 8 berufen.

4.

Der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen und insbesondere der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit im Sinne der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit stehen dem nicht entgegen, dass ein Arbeitnehmer während der Zeit des Elternurlaubs in Teilzeit Ansprüche auf eine Rente wegen dauernder Invalidität entsprechend der geleisteten Arbeit und dem bezogenen Gehalt erwirbt und nicht so, als ob er eine Vollzeittätigkeit ausgeübt habe.


(1)  ABl. C 64 vom 8.3.2008.


12.9.2009   

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C 220/6


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 16. Juli 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland

(Rechtssache C-554/07) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2, 9 und 13 - Wirtschaftliche Tätigkeit des Staates, örtlicher Behörden und sonstiger Einrichtungen des öffentlichen Rechts - Befreiung)

2009/C 220/09

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und M. Afonso)

Beklagter: Irland (Prozessbevollmächtigte: D. O'Hagan, E. Fitzsimons und N. Travers)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Fehlerhafte Umsetzung von Art. 13 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) — Befreiung jeglicher wirtschaftlicher Tätigkeit des Staates, örtlicher Behörden und sonstiger Einrichtungen des öffentlichen Rechts

Tenor

1.

Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 2, 9 und 13 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem verstoßen,

dass es im nationalen Recht keine allgemeine Vorschrift vorgesehen hat, nach der wirtschaftliche Tätigkeiten von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, soweit diese nicht in Ausübung öffentlicher Gewalt handeln, der Mehrwertsteuer unterliegen,

dass es im nationalen Recht weder eine allgemeine Vorschrift vorgesehen hat, nach der die in Ausübung öffentlicher Gewalt handelnden Einrichtungen des öffentlichen Rechts der Mehrwertsteuer unterliegen, wenn ihre Behandlung als Nichtsteuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen könnte, noch ein Kriterium, um das insoweit bestehende Ermessen des Finanzministers einzugrenzen, und

dass es im nationalen Recht keine allgemeine Vorschrift vorgesehen hat, wonach Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die in Anhang I der Richtlinie 2006/112 aufgeführte Tätigkeiten ausüben, der Mehrwertsteuer unterliegen, sofern der Umfang dieser Tätigkeiten nicht unbedeutend ist.

2.

Irland trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 51 vom 23.2.2008.


12.9.2009   

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C 220/7


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 16. Juli 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Højesteret — Dänemark) — Infopaq International A/S/Danske Dagblades Forening

(Rechtssache C-5/08) (1)

(Urheberrechte - Informationsgesellschaft - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 2 und 5 - Werke der Literatur und Kunst - Begriff der Vervielfältigung - „Teilweise“ Vervielfältigung - Vervielfältigung kurzer Auszüge aus Werken der Literatur - Zeitungsartikel - Vorübergehende und flüchtige Vervielfältigungen - Technisches Verfahren, das im Einscannen von Artikeln und deren anschließender Umwandlung in eine Textdatei, einer elektronischen Verarbeitung der Vervielfältigung, der Speicherung eines Teils der Vervielfältigung und deren Ausdruck besteht)

2009/C 220/10

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Højesteret

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Infopaq International A/S

Beklagte: Danske Dagblades Forening

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Højesteret (Dänemark) — Auslegung von Art. 2 und Art. 5 Abs. 1 und 5 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10) — Unternehmen, dessen Haupttätigkeit in der Erstellung von Zusammenfassungen von Zeitungsartikeln mit Hilfe des Scannens besteht — Speicherung eines Auszugs aus einem Artikel, der aus einem Suchwort sowie den fünf vorangehenden und den fünf nachfolgenden Wörtern besteht — Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen

Tenor

1.

Eine Handlung, die im Laufe eines Datenerfassungsverfahrens vorgenommen wird, das darin besteht, einen aus elf Wörtern bestehenden Auszug eines geschützten Werkes zu speichern und auszudrucken, kann unter den Begriff der teilweisen Vervielfältigung im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft fallen, wenn die so wiedergegebenen Bestandteile — was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist — die eigene geistige Schöpfung durch den Urheber zum Ausdruck bringen.

2.

Das Ausdrucken eines aus elf Wörtern bestehenden Auszugs, der im Laufe eines Datenerfassungsverfahrens wie dem im Ausgangsverfahren fraglichen erfolgt, erfüllt nicht die Voraussetzung der Flüchtigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29, und daher darf dieses Verfahren nicht ohne die Zustimmung der Inhaber der betreffenden Urheberrechte durchgeführt werden.


(1)  ABl. C 64 vom 8.3.2008.


12.9.2009   

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C 220/7


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 16. Juli 2009 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour du travail de Liège — Belgien) — Mono Car Styling SA, in Liquidation/Dervis Odemis u. a.

(Rechtssache C-12/08) (1)

(Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 98/59/EG - Art. 2 und 6 - Verfahren zur Information und Konsultation der Belegschaft bei Massenentlassungen - Pflichten des Arbeitgebers - Klagerecht der Arbeitnehmer - Gebot gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung)

2009/C 220/11

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour du travail de Liège

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Mono Car Styling SA, in Liquidation

Beklagte: Dervis Odemis u. a.

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Cour de travail de Liège (Belgien) — Auslegung der Art. 2, 3 und 6 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (ABl. L 225, S. 16) — Rechtmäßigkeit des Verfahrens zur Information und Konsultation der Belegschaft bei Entlassungen — Fehlen einer schriftlichen Mitteilung über u. a. die Gründe der geplanten Entlassungen, die Zahl und die Kategorie der zu entlassenden Arbeitnehmer und der für deren Auswahl vorgesehenen Kriterien — Auswirkung einer unterbliebenen Anfechtung seitens der Arbeitnehmervertreter auf das Recht der Arbeitnehmer, die Rechtmäßigkeit des Entlassungsverfahrens individuell vor Gericht anzufechten — Umfang des Erfordernisses einer einheitlichen Auslegung

Tenor

1.

Art. 6 in Verbindung mit Art. 2 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die Verfahren vorsieht, die sowohl den Arbeitnehmervertretern als auch dem einzelnen Arbeitnehmer ermöglichen sollen, die Einhaltung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen überprüfen zu lassen, aber das individuelle Klagerecht der Arbeitnehmer hinsichtlich der möglichen Rügen beschränkt und davon abhängig macht, dass zuvor die Arbeitnehmervertreter Einspruch beim Arbeitgeber erhoben haben und der betreffende Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass er die Nichteinhaltung des Verfahrens der Information und Konsultation geltend mache.

2.

Der Umstand, dass eine nationale Regelung, die Verfahren vorsieht, mit denen Arbeitnehmervertreter überprüfen lassen können, ob der Arbeitgeber alle in der Richtlinie 98/59 erwähnten Informations- und Konsultationspflichten erfüllt hat, das individuelle Klagerecht, das sie darüber hinaus jedem von einer Massenentlassung betroffenen Arbeitnehmer einräumt, beschränkt und von Voraussetzungen abhängig macht, verstößt nicht gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes.

3.

Art. 2 der Richtlinie 98/59 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Verpflichtungen des Arbeitgebers, der Massenentlassungen vornehmen möchte, gegenüber den in Art. 2 der Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen verringert. Bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts hat das nationale Gericht in Anwendung des Grundsatzes der gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts dieses Recht in seiner Gesamtheit zu berücksichtigen und es so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie 98/59 auszulegen, um das in dieser festgelegte Ergebnis zu erreichen. Folglich ist es Sache des nationalen Gerichts, im Rahmen seiner Zuständigkeit zu gewährleisten, dass die Verpflichtungen eines solchen Arbeitgebers gegenüber den Verpflichtungen nach Art. 2 der Richtlinie nicht verringert werden.


(1)  ABl. C 79 vom 29.3.2008.


12.9.2009   

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C 220/8


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 16. Juli 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Tallinna Halduskohus — Republik Estland) — Pärlitigu OÜ/Maksu- ja Tolliameti Põhja maksu- ja tollikeskus

(Rechtssache C-56/08) (1)

(Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung - Unterposition KN 05119110 - Unterposition KN 03032200 - Gefrorenes Rückgrat von gezüchtetem Atlantischem Lachs - Verordnung [EG] Nr. 85/2006 - Antidumpingzölle)

2009/C 220/12

Verfahrenssprache: Estnisch

Vorlegendes Gericht

Tallinna Halduskohus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Pärlitigu OÜ

Beklagter: Maksu- ja Tolliameti Põhja maksu- ja tollikeskus

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Tallinna Halduskohus — Auslegung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der zur maßgebenden Zeit geltenden Fassung — Gültigkeit von Art. 1 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 85/2006 des Rates vom 17. Januar 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Zuchtlachs mit Ursprung in Norwegen (ABl. L 15, S. 1) — Einreihung in die Unterposition 0303220015 (andere Teile von anderem Atlantischem Lachs) oder in die Unterposition 0511 91 10 (Abfälle von Fischen) zum Zweck der Erhebung von Antidumpingzoll — Gefrorenes Rückgrat von gezüchtetem Atlantischem Lachs, das man nach dem Filetieren des Fischs erhält

Tenor

Die Kombinierte Nomenklatur für den Gemeinsamen Zolltarif in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. Oktober 2005 geänderten Fassung ist so auszulegen, dass gefrorenes Rückgrat von gezüchtetem Atlantischem Lachs (Salmo salar), das man nach dem Filetieren des Fischs erhält, in den KN-Code 0303 22 00 einzureihen ist, sofern die Ware zum Zeitpunkt der Zollabfertigung genießbar ist, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.


(1)  ABl. C 92 vom 12.4.2008.


12.9.2009   

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C 220/9


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 16. Juli 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Napoli — Italien) — Raffaello Visciano/Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS)

(Rechtssache C-69/08) (1)

(Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer - Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 80/987/EWG - Verpflichtung zur Befriedigung sämtlicher nicht erfüllter Ansprüche bis zu einer im Voraus festgelegten Höchstgrenze - Natur der Ansprüche des Arbeitnehmers gegen die Garantieeinrichtung - Verjährungsfrist)

2009/C 220/13

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Napoli

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Raffaello Visciano

Beklagter: Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Tribunale di Napoli — Auslegung der Art. 3 und 4 der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 283, S. 23) — Garantie des Arbeitsentgelts für die letzten drei Monate des Arbeitsvertrags bis zu einer festgesetzten Höchstgrenze — Abzug der vom Arbeitgeber gezahlten Vorschüsse auf das Arbeitsentgelt von der Entschädigung — Nationale Regelung, die eine unterschiedliche rechtliche Bewertung derselben Leistung je nachdem, welches Rechtssubjekt zu ihrer Erbringung verpflichtet ist, und eine Änderung der Verjährungsfrist für die gerichtliche Geltendmachung zulässt

Tenor

1.

Die Art. 3 und 4 der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers stehen einer nationalen Regelung nicht entgegen, nach der nicht erfüllte Ansprüche der Arbeitnehmer als Ansprüche auf „Leistungen der sozialen Sicherheit“ betrachtet werden können, wenn sie von einer Garantieeinrichtung befriedigt werden.

2.

Die Richtlinie 80/987 steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die den ursprünglichen Arbeitsentgeltanspruch des Arbeitnehmers als bloßen Ausgangspunkt für die Bestimmung der Leistung verwendet, die durch die Intervention eines Garantiefonds zu sichern ist.

3.

Im Rahmen des Antrags eines Arbeitnehmers auf Befriedigung nicht erfüllter Ansprüche auf Arbeitsentgelt durch einen Garantiefonds steht die Richtlinie 80/987 der Anwendung einer Verjährungsfrist von einem Jahr nicht entgegen (Grundsatz der Äquivalenz). Das nationale Gericht hat jedoch zu prüfen, ob ihre Ausgestaltung die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert (Grundsatz der Effektivität).


(1)  ABl. C 107 vom 26.4.2008.


12.9.2009   

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C 220/9


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 16. Juli 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie van België — Belgien) — Gilbert Snauwaert, Algemeen Expeditiebedrijf Zeebrugge BVBA, Coldstar NV, Dirk Vlaeminck, Jeroen den Haerynck, Ann de Wintere (C-124/08), Géry Deschaumes (C-125/08)/Belgische Staat

(Verbundene Rechtssachen C-124/08 und C-125/08) (1)

(Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 - Zollkodex der Gemeinschaften - Zollschuld - Abgabenbetrag - Mitteilung an den Zollschuldner - Strafbare Handlung)

2009/C 220/14

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hof van Cassatie van België

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Gilbert Snauwaert, Algemeen Expeditiebedrijf Zeebrugge BVBA, Coldstar NV, Dirk Vlaeminck, Jeroen den Haerynck, Ann de Wintere (C-124/08), Géry Deschaumes (C-125/08)

Beklagter: Belgische Staat

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie van België — Auslegung von Art. 221 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1992 geltende Fassung) (ABl. 302, S. 1) — Nacherhebung von Einfuhr oder Ausfuhrabgaben — Frage des Erfordernisses einer Berücksichtigung des Betrags der Abgaben vor Mitteilung an den Schuldner — Verjährungsfrist — Zollzuwiderhandlung — Verurteilung als Gesamtschuldner

Tenor

1.

Art. 221 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ist dahin auszulegen, dass die Mitteilung des Betrags der zu entrichtenden Ein- oder Ausfuhrabgaben an den Zollschuldner nur dann rechtsgültig erfolgen kann, wenn der Betrag dieser Abgaben von diesen Behörden zuvor buchmäßig erfasst worden ist.

2.

Art. 221 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2913/92 ist dahin auszulegen, dass der Abgabenbetrag dem Zollschuldner nach Ablauf der Frist von drei Jahren mitgeteilt werden kann, wenn die Zollbehörden aufgrund einer strafbaren Handlung anfänglich den gesetzlich geschuldeten Abgabenbetrag nicht genau ermitteln konnten, und zwar auch dann, wenn der Zollschuldner nicht der Täter dieser strafbaren Handlung ist.


(1)  ABl. C 142 vom 7.6.2008.


12.9.2009   

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C 220/10


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 16. Juli 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie [Belgien]) — Distillerie Smeets Hasselt NV/Belgische Staat, Louis De Vos, Bollen, Mathay & Co. BVBA als Liquidationsbevollmächtigte der Transterminal Logistics NV, Daniel Van den Langenbergh, Firma De Vos NV und Belgische Staat/Bollen, Mathay & Co. BVBA als Liquidationsbevollmächtigte der Transterminal Logistics NV und Louis De Vos/Belgische Staat

(Rechtssache C-126/08) (1)

(Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 - Zollkodex der Gemeinschaft - Nacherhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben - Buchmäßige Erfassung des Abgabenbetrags - Eintragung in die Bücher oder in sonstige statt dessen verwendete Unterlagen - Eintragung in ein Protokoll, die als buchmäßige Erfassung gilt - Aushändigung einer Kopie des Protokolls, die als Mitteilung des gesetzlich geschuldeten Abgabenbetrags gilt)

2009/C 220/15

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hof van Cassatie, Belgien

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Distillerie Smeets Hasselt NV, Belgische Staat, Louis De Vos

Beklagte: Belgische Staat, Louis De Vos, Bollen, Mathay & Co. BVBA als Liquidationsbevollmächtigte der Transterminal Logistics NV, Daniel Van den Langenbergh, Firma De Vos NV

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie (Belgien) — Auslegung von Art. 217 Abs. 1 und Art. 221 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1992 geltende Fassung) (ABl. L 302, S. 1) — Nacherhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben — Frage des Erfordernisses einer Berücksichtigung des Betrags der Abgaben vor Mitteilung an den Schuldner — Begriff „in die Bücher oder in sonstige stattdessen verwendete Unterlagen eingetragen“

Tenor

Art. 217 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass die buchmäßige Erfassung des einer Zollschuld entsprechenden Abgabenbetrags dadurch erfolgt, dass dieser Betrag in das Protokoll eingetragen wird, das von den zuständigen Zollbehörden erstellt und mit dem eine Zuwiderhandlung gegen die zollrechtlichen Vorschriften festgestellt wird.


(1)  ABl. C 142 vom 7.6.2008.


12.9.2009   

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C 220/10


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 16. Juli 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Polen

(Rechtssache C-165/08) (1)

(Genetisch veränderte Organismen - Saatgut - Verbot des Inverkehrbringens - Verbot der Aufnahme in den nationalen Sortenkatalog - Richtlinien 2001/18/EG und 2002/53/EG - Berufung auf ethische und religiöse Gründe - Beweislast)

2009/C 220/16

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: B. Doherty und A. Szmytkowska)

Beklagte: Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: M. Dowgielewicz)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 22 und 23 der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106, S. 1) und gegen Art. 4 Abs. 4 und Art. 16 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193, S. 1) — Nationale Rechtsvorschriften, die das Inverkehrbringen von Saatgut genetisch veränderter Sorten sowie ihre Eintragung in den nationalen Sortenkatalog verbieten

Tenor

1.

Die Republik Polen hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 22 und 23 der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates sowie aus den Art. 4 Abs. 4 und 16 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten verstoßen, dass sie den freien Verkehr mit Saatgut genetisch veränderter Sorten und die Aufnahme genetisch veränderter Sorten in den nationalen Sortenkatalog verbietet.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Republik Polen trägt ihre eigenen Kosten sowie zwei Drittel der Kosten der Kommission.

4.

Die Kommission trägt ein Drittel ihrer eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 183 vom 19.7.2008.


12.9.2009   

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C 220/11


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 16. Juli 2009 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de Cassation — Frankreich) — Laszlo Hadadi (Hadady)/Csilla Marta Mesko, verheiratete Hadadi (Hadady)

(Rechtssache C-168/08) (1)

(Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung [EG] Nr. 2201/2003 - Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Art. 64 - Übergangsbestimmungen - Anwendung auf eine Entscheidung eines Mitgliedstaats, der der Europäischen Union 2004 beigetreten ist - Art. 3 Abs. 1 - Zuständigkeit in Ehescheidungssachen - Maßgebliche Anknüpfungspunkte - Gewöhnlicher Aufenthalt - Staatsangehörigkeit - Ehegatten, die ihren Aufenthalt in Frankreich haben und beide die französische und die ungarische Staatsangehörigkeit besitzen)

2009/C 220/17

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour de Cassation

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Laszlo Hadadi (Hadady)

Beklagte: Csilla Marta Mesko, verheiratete Hadadi (Hadady)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Cour de Cassation (Frankreich) — Auslegung von Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten (ABl. L 160, S. 19) und der Art. 3 und 64 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338, S. 1) — Voraussetzung der Anerkennung eines Scheidungsurteils — Relevante Anknüpfungspunkte: Wohnsitz oder Staatsangehörigkeit der Parteien?

Tenor

1.

Wenn das Gericht des Anerkennungsmitgliedstaats gemäß Art. 64 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 zu prüfen hat, ob das Gericht des Ursprungsmitgliedstaats einer gerichtlichen Entscheidung gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung zuständig gewesen wäre, verwehrt es diese Bestimmung dem Gericht des Anerkennungsmitgliedstaats, die Ehegatten, die beide die Staatsangehörigkeit sowohl dieses Staates als auch des Ursprungsmitgliedstaats besitzen, allein als Staatsangehörige des Anerkennungsmitgliedstaats anzusehen. Vielmehr muss dieses Gericht den Umstand berücksichtigen, dass die Ehegatten auch die Staatsangehörigkeit des Ursprungsmitgliedstaats besitzen und dessen Gerichte daher für die Entscheidung des Rechtsstreits hätten zuständig sein können.

2.

Wenn beide Ehegatten die Staatsangehörigkeit derselben zwei Mitgliedstaaten besitzen, steht Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2201/2003 der Ablehnung der Zuständigkeit der Gerichte eines dieser Mitgliedstaaten mit der Begründung, dass der Antragsteller keine weiteren Berührungspunkte mit diesem Staat hat, entgegen. Die Gerichte der Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigkeit die Ehegatten besitzen, sind vielmehr nach dieser Bestimmung zuständig, und den Ehegatten steht die Wahl des Gerichts des Mitgliedstaats, das mit dem Rechtsstreit befasst werden soll, frei.


(1)  ABl. C 158 vom 21.6.2008.


12.9.2009   

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C 220/11


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 16. Juli 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Zuid-Chemie BV/Philippo’s Mineralenfabriek NV/SA

(Rechtssache C-189/08) (1)

(Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen - Verordnung [EG] Nr. 44/2001 - Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“)

2009/C 220/18

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Zuid-Chemie BV

Beklagte: Philippo’s Mineralenfabriek NV/SA

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) — Auslegung von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel I) (ABl. 2001, L 12, S. 1) — Auslegung des Begriffs „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ — Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist — Handlungsort und Erfolgsort — Anknüpfungskriterien

Tenor

Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass der „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“, im Rahmen eines Rechtsstreits wie dem des Ausgangsverfahrens der Ort ist, an dem der ursprüngliche Schaden beim gewöhnlichen Gebrauch des Erzeugnisses für seinen bestimmungsgemäßen Zweck eingetreten ist.


(1)  ABl. C 183 vom 19.7.2008.


12.9.2009   

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C 220/12


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 16. Juli 2009 — American Clothing Associates SA/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

(Verbundene Rechtssachen C-202/08 P und C-208/08 P) (1)

(Rechtsmittel - Geistiges Eigentum - Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Gemeinschaftsmarke - Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums - Absolute Eintragungshindernisse für Marken - Fabrik- oder Handelsmarken, die mit einem staatlichen Hoheitszeichen identisch oder ihm ähnlich sind - Darstellung eines Ahornblatts - Anwendbarkeit auf Dienstleistungsmarken)

2009/C 220/19

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: American Clothing Associates NV (Prozessbevollmächtigte: P. Maeyaert, advocaat, N. Clarembeaux und C. De Keersmaeker, avocats) (C-202/08 P), Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter. A. Folliard-Monguiral) (C-208/08)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral) (C-202/08), American Clothing Associates NV (Prozessbevollmächtigte: P. Maeyaert, advocaat, N. Clarembeaux und C. De Keersmaeker, avocats) (C-208/08 P)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 28. Februar 2008, American Clothing Associates/HABM (T-215/06), mit dem das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerin auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 4. Mai 2006 abgewiesen hat, mit der einem Bildzeichen mit der Darstellung eines Ahornblatts die Eintragung als Gemeinschaftsmarke für Waren der Klassen 18 und 25 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken versagt worden war — Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) und Art. 6ter Abs. 1 Buchst. a der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883 in der revidierten und geänderten Fassung — Absolute Eintragungshindernisse — Fabrik- oder Handelsmarken, die mit einem staatlichen Hoheitszeichen identisch oder ähnlich sind — Darstellung eines Ahornblatts

Tenor

1.

Das von der American Clothing Associates NV eingelegte Rechtsmittel in der Rechtssache C-202/08 P wird zurückgewiesen.

2.

Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 28. Februar 2008, American Clothing Associates/HABM (T-215/06), wird aufgehoben, soweit damit die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 4. Mai 2006 (Sache R 1463/2005-1) über die Zurückweisung der Anmeldung eines ein Ahornblatt darstellenden Zeichens als Gemeinschaftsmarke aufgehoben worden ist.

3.

Die von der American Clothing Associates NV in der Rechtssache T-215/06 erhobene Klage wird abgewiesen.

4.

Die American Clothing Associates NV trägt die Kosten in den Rechtssachen C-202/08 P und C-208/08 P.


(1)  ABl. C 209 vom 15.8.2008.


12.9.2009   

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C 220/12


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 16. Juli 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

(Rechtssache C-244/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 - Achte Richtlinie 79/1072/EWG - Art. 1 - Dreizehnte Richtlinie 86/560/EWG - Art. 1 - Erstattung oder Abzug der Mehrwertsteuer - Steuerpflichtiger, der in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat ansässig ist, jedoch eine feste Niederlassung in dem betroffenen Mitgliedstaat hat)

2009/C 220/20

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A. Aresu und M. Afonso)

Beklagte: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. Bruni, G. De Bellis und G. Palmieri)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 1 der Achten Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 331, S. 11) und gegen Art. 1 der Dreizehnten Richtlinie 86/560/EWG des Rates vom 17. November 1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Verfahren der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 326, S. 40) — Erstattung der Mehrwertsteuer an einen Steuerpflichtigen, der in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat ansässig ist, jedoch eine feste Niederlassung in Italien hat

Tenor

1.

Die Italienische Republik hat bei der Erstattung der Mehrwertsteuer an einen Steuerpflichtigen, der in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat ansässig ist, jedoch eine feste Niederlassung in diesem Mitgliedstaat hat, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 1 der Achten Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige und aus Art. 1 der Dreizehnten Richtlinie 86/560/EWG des Rates vom 17. November 1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Verfahren der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige verstoßen, indem sie einen Steuerpflichtigen, der in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat ansässig ist, jedoch eine feste Niederlassung in Italien hat, und der im betreffenden Zeitraum in Italien Gegenstände geliefert oder Dienstleistungen erbracht hat, verpflichtet, anstelle des Abzugs der Vorsteuer die Erstattung gezahlter Vorsteuer gemäß den in diesen Richtlinien vorgesehenen Verfahren zu beantragen, wenn der Erwerb, für den die Vorsteuererstattung beantragt wird, nicht über die genannte feste Niederlassung, sondern unmittelbar von der Hauptniederlassung dieses Steuerpflichtigen durchgeführt wird.

2.

Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 209 vom 15.8.2009.


12.9.2009   

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C 220/13


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 16. Juli 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale della Campania — Italien) — Futura Immobiliare srl Hotel Futura, Meeting Hotel, Hotel Blanc, Hotel Clyton, Business srl/Comune di Casoria

(Rechtssache C-254/08) (1)

(Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2006/12/EG - Art. 15 Buchst. a - Verteilung der Kosten für die Abfallbeseitigung nicht nach Maßgabe der tatsächlichen Abfallerzeugung - Vereinbarkeit mit dem Verursacherprinzip)

2009/C 220/21

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale amministrativo regionale della Campania

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Futura Immobiliare srl Hotel Futura, Meeting Hotel, Hotel Blanc, Hotel Clyton, Business srl

Beklagte: Comune di Casoria

Beteiligte: Azienda Speciale Igiene Ambientale (ASIA) SpA

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Tribunale Amministrativo Regionale della Campania — Auslegung des Art. 15 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle (ABl. L 114, S. 9) — Nationales System, bei dem die Kosten für die Abfallbeseitigung nicht nach der Abfallerzeugung oder dem Besitz von Abfällen im Hinblick auf die Übergabe an ein Sammelunternehmen oder ein für ihre Beseitigung verantwortliches Unternehmen aufgeteilt werden — Vereinbarkeit mit dem Verursacherprinzip

Tenor

Art. 15 Buchst. a der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle ist dahin auszulegen, dass er beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts einer innerstaatlichen Regelung nicht entgegensteht, die zur Finanzierung einer Dienstleistung der Bewirtschaftung und Beseitigung von Siedlungsabfällen eine Abgabe vorsieht, die auf der Grundlage der geschätzten Menge der von den Nutzern dieser Dienstleistung herrührenden Abfälle und nicht auf der Grundlage der Menge der von ihnen tatsächlich erzeugten und zur Sammlung gegebenen Abfälle berechnet wird.

Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, anhand der ihm unterbreiteten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Abgabe für die Beseitigung fester interner Siedlungsabfälle dazu führt, dass bestimmten „Besitzern“, hier den Hotelbetrieben, gemessen an der Menge oder der Art der von ihnen voraussichtlich erzeugten Abfälle offensichtlich unverhältnismäßig hohe Kosten auferlegt werden.


(1)  ABl. C 209 vom 15.8.2008.


12.9.2009   

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C 220/14


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 16. Juli 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy w Kościanie — Republik Polen) — Strafverfahren gegen Tomasz Rubach

(Rechtssache C-344/08) (1)

(Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten - In Anhang B der Verordnung [EG] Nr. 338/97 aufgeführte Arten - Nachweis der Rechtmäßigkeit des Erwerbs von Exemplaren dieser Arten - Beweislast - Unschuldsvermutung - Verteidigungsrechte)

2009/C 220/22

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Rejonowy w Kościanie

Beteiligter des Ausgangsverfahrens

Tomasz Rubach

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Sąd Rejonowy w Kościanie (Polen) — Auslegung des Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61, S. 1) — Begriff des „Nachweises“ der Rechtmäßigkeit des Erwerbs von Exemplaren der in Anhang B aufgezählten Arten

Tenor

Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels ist dahin auszulegen, dass im Rahmen eines Strafverfahrens gegen eine Person, der ein Verstoß gegen diese Vorschrift zur Last gelegt wird, grundsätzlich alle Beweismittel, die das Verfahrensrecht des betreffenden Mitgliedstaats in vergleichbaren Verfahren zulässt, für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Erwerbs von Exemplaren der in Anhang B dieser Verordnung aufgeführten Tierarten herangezogen werden können. Auch in Anbetracht der Unschuldsvermutung stehen der betreffenden Person alle diese Beweismittel für den Nachweis zur Verfügung, dass sie nach den Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 5 rechtmäßig in den Besitz der fraglichen Exemplare gelangt ist.


(1)  ABl. C 272 vom 25.10.2008.


12.9.2009   

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C 220/14


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 16. Juli 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien

(Rechtssache C-574/08) (1)

(Binnenmarkt - Freier Kapitalverkehr - Bekämpfung von Betrug und Geldwäsche)

2009/C 220/23

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: V. Peere und P. Dejmek)

Beklagter: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigter: D. Haven)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass oder nicht fristgerechte Mitteilung der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von „politisch exponierte Personen“ und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden (ABl. L 214, S. 29), nachzukommen

Tenor

1.

Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von „politisch exponierte Personen“ und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden, verstoßen, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

2.

Das Königreich Belgien trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 44 vom 21.2.2009.


12.9.2009   

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C 220/15


Antrag des Rates der Europäischen Union auf ein Gutachten nach Art. 300 Abs. 6 EG

(Avis 1/09)

2009/C 220/24

Verfahrenssprache: Alle Amtssprachen

Antragsteller

Rat der Europäischen Union (Bevollmächtigte: J.-C. Piris, F. Florindo Gijón und G. Kimberley)

Dem Gerichtshof vorgelegte Frage

Ist das geplante Übereinkommen zur Schaffung eines vereinheitlichten Systems für die Regelung von Patentstreitigkeiten (derzeit „Gericht für europäische Patente und Gemeinschaftspatente“ genannt) (1) mit den Vorschriften des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vereinbar?


(1)  Arbeitsdokument des Rates betreffend einen überarbeiteten Text des Vorsitzes zum Entwurf eines Übereinkommens über das Gericht für europäische Patente und Gemeinschaftspatente und zum Entwurf der Satzung (Dokument Nr. 7928/09 vom 23. März 2009).


12.9.2009   

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C 220/15


Beschluss des Gerichtshofs vom 17. Februar 2009 — Galileo Lebensmittel GmbH & Co. KG/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-483/07) (1)

(Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Reservierung der Domäne „galileo.eu“ durch die Kommission - Art. 230 Abs. 4 EG - Entscheidung, die eine natürliche oder juristische Person individuell betrifft - Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

2009/C 220/25

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Galileo Lebensmittel GmbH & Co. KG (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Bott)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Braun und E. Montaguti)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Zweite Kammer) vom 28. August 2007 in der Rechtssache T-46/06, Galileo Lebensmittel/Kommission, mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, den Domänennamen „galileo.eu“ nach Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission vom 28. April 2004 zur Festlegung von allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domäne oberster Stufe „.eu“ und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung (ABl. L 162, S. 40) als für die Nutzung durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft reservierten Domänennamen vorzubehalten, als unzulässig abgewiesen hat — Erfordernis, von der angefochtenen Entscheidung individuell betroffen zu sein — Verstoß gegen Art. 230 Abs. 4 EG

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Galileo Lebensmittel GmbH & Co. KG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 8 vom 12.1.2008.


12.9.2009   

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C 220/15


Beschluss des Gerichtshofs vom 19. Mai 2009 — AMS Advanced Medical Services GmbH/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), American Medical Systems Inc.

(Rechtssache C-565/07 P) (1)

(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Bildmarke „AMS Advanced Medical Services“ - Teilweise Ablehnung der Eintragung - Widerspruchsverfahren - Gegenstandslos gewordenes Rechtsmittel - Erledigung der Hauptsache)

2009/C 220/26

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: AMS Advanced Medical Services GmbH (Prozessbevollmächtigte: S. Schäffler, Rechtsanwältin)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider), American Medical Systems, Inc. (Prozessbevollmächtigte: H. Kunz-Hallstein und R. Kunz-Hallstein, Rechtsanwälte)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 18. Oktober 2007, AMS/HABM — American Medical Systems (T-425/03), mit dem das Gericht eine Klage des Anmelders der Bildmarke „AMS Advanced Medical Services“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 10 und 42 auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 12. September 2003, mit der die Entscheidung der Widerspruchsabteilung aufgehoben und dem Widerspruch des Inhabers der nationalen Wortmarke „AMS“ teilweise stattgegeben wurde, abgewiesen hat — Widerspruchsverfahren — Zulässigkeit eines vom Anmelder erstmals vor der Beschwerdekammer vorgebrachten Verlangens des Nachweises der ernsthaften Benutzung der älteren Marke

Tenor

1.

Das von der AMS Advanced Medical Services GmbH eingelegte Rechtsmittel ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die AMS Advanced Medical Services GmbH trägt die Kosten des vorliegenden Rechtszugs.


(1)  ABl. C 64 vom 8.3.2008.


12.9.2009   

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C 220/16


Beschluss des Gerichtshofs vom 30. April 2009 — Japan Tobacco, Inc./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) — Torrefacção Camelo Lda

(Rechtssache C-136/08 P) (1)

(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Art. 8 Abs. 5 - Schädigung der Unterscheidungskraft der älteren Marke - Unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marke - Gefahr - Anmeldung des Bildzeichens „CAMELO“ als Gemeinschaftsmarke - Widerspruch des Inhabers der nationalen Wort- und Bildmarken CAMEL)

2009/C 220/27

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Japan Tobacco, Inc. (Prozessbevollmächtigte: A. Ortiz López, abogada, S. Ferrandis González, abogado, und E. Ochoa Santamaría, abogada)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral), Torrefacção Camelo Lda

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 30. Januar 2008, Japan Tobacco/HABM und Torrefacçao Camelo (T-128/06), mit dem das Gericht die Klage der Klägerin auf Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 22. Februar 2006 zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Japan Tobacco und Torrefacçao Camelo abgewiesen hat — Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 11, S. 1) — Relatives Eintragungshindernis einer Marke — Unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft der Marke

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Japan Tobacco, Inc. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 209 vom 15.8.2008.


12.9.2009   

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C 220/16


Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 11. Juni 2009 — Leche Celta, SL/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Celia SA

(Rechtssache C-300/08 P) (1)

(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b - Kombinierte Wort- und Bildmarke Celia - Relative Eintragungshindernisse - Ähnlichkeit der Anmeldemarke mit einer älteren Marke - Marke, die identische Waren betrifft - Verwechslungsgefahr - Offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel)

2009/C 220/28

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Leche Celta, SL (Prozessbevollmächtigter: J. Calderón Chavero, abogado)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral), Celia SA (Prozessbevollmächtigte: D. Masson und F. de Castelnau, avocats)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 23. April 2008, Leche Celta/HABM (T-35/07), mit dem das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerin gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 5. Dezember 2006 zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Leche Celta, SL und der Celia SA abgewiesen hat — Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) — Relative Eintragungshindernisse einer Marke — Verwechslungsgefahr infolge der Anmeldung einer Marke, die einer älteren Marke für identische Waren ähnelt — Vergleich der Zeichen in visueller, phonetischer und begrifflicher Hinsicht

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Leche Celta, SL trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 223 vom 30.8.2008.


12.9.2009   

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C 220/17


Beschluss des Gerichtshofs vom 3. Juni 2009 — Zipcar, Inc./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

(Rechtssache C-394/08 P) (1)

(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Wortmarke ZIPCAR - Widerspruch des Inhabers der nationalen Wortmarke CICAR)

2009/C 220/29

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Zipcar, Inc. (Prozessbevollmächtigter: M. Elmslie, Solicitor)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: D. Botis)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Achte Kammer) vom 25. Juni 2008, Zipcar/HABM (T-36/07), mit dem das Gericht eine Klage des Anmelders der Wortmarke „ZIPCAR“ für Waren der Klassen 9, 39 und 42 auf Aufhebung der Entscheidung R 122/2006-2 der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 30. November 2006 abgewiesen hat, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung zurückgewiesen wurde, die die Eintragung der genannten Marke im Rahmen des vom Inhaber der nationalen Wortmarke „CICAR“ für Waren der Klasse 39 eingelegten Widerspruchs teilweise abgelehnt hatte

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Zipcar, Inc. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 285 vom 8.11.2008.


12.9.2009   

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C 220/17


Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal in Northern Ireland (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 16. Oktober 2008 — Seaport Investments Ltd/Department of the Environment for Northern Ireland

(Rechtssache C-454/08)

2009/C 220/30

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Court of Appeal in Northern Ireland

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin und Berufungsbeklagte: Seaport Investments Ltd

Beklagter und Berufungskläger: Department of the Environment for Northern Ireland

Mit Beschluss vom 20. Mai 2009 hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) das Vorabentscheidungsersuchen für unzulässig erklärt.


12.9.2009   

DE

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C 220/17


Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Brussel (Belgien), eingereicht am 15. Mai 2009 — I. NV SGS Belgium/Belgisch Interventie- en Restitutiebureau, NV Firme Derwa und NV Centraal Beheer Achmea und II. NV Firme Derwa und NV Centraal Beheer Achmea/NV SGS Belgium und Belgisch Interventie- en Restitutiebureau

(Rechtssache C-218/09)

2009/C 220/31

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hof van beroep te Brussel

Parteien des Ausgangsverfahrens

I.:

NV SGS Belgium gegen Belgisch Interventie- en Restitutiebureau, NV Firme Derwa und NV Centraal Beheer Achmea

II.:

NV Firme Derwa und NV Centraal Beheer Achmea gegen NV SGS Belgium und Belgisch Interventie- en Restitutiebureau

Vorlagefrage

Ist der Begriff „höhere Gewalt“ in Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 (1) der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen dahin auszulegen, dass der Verderb von Rindfleisch während der Beförderung in einer ordnungsgemäßen Verpackung und in einem Kühlcontainer, in dem die vorgeschriebene Temperatur ständig beibehalten worden ist, grundsätzlich höhere Gewalt darstellt?


(1)  ABl. L 351, S. 1.


12.9.2009   

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C 220/18


Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny (Republik Polen), eingereicht am 18. Juni 2009 — Kronospan Mielec sp. z o.o./Dyrektor Izby Skarbowej w Rzeszowie

(Rechtssache C-222/09)

2009/C 220/32

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Naczelny Sąd Administracyjny

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin: Kronospan Mielec sp. z o.o.

Kassationsbeschwerdegegner: Dyrektor Izby Skarbowej w Rzeszowie

Vorlagefrage

Ist Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dritter Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, mit Änderungen; im Folgenden: Sechste Richtlinie) — jetzt entsprechend Art. 56 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1, mit Änderungen, im Folgenden: Richtlinie 2006/112) — dahin auszulegen, dass die dort genannten Dienstleistungen von Ingenieuren, die einem Mehrwertsteuerpflichtigen erbracht werden, der einen diese Dienstleistungen umfassenden Auftrag für einen in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft ansässigen Dienstleistungsempfänger ausführt, an dem Ort besteuert werden, an dem der Dienstleistungsempfänger (der Auftraggeber) den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, oder ist davon auszugehen, dass diese Dienstleistungen als Tätigkeit auf dem Gebiet der Wissenschaften gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchst. c erster Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie (jetzt entsprechend Art. 52 Buchst. a der Richtlinie 2006/112) an dem Ort besteuert werden, an dem sie tatsächlich bewirkt werden, wenn man von der Prämisse ausgeht, dass es sich bei diesen Dienstleistungen um Arbeiten handelt, die Untersuchungen und Messungen von Emissionen im Sinne der Umweltschutzvorschriften, darunter die Durchführung von Untersuchungen im Zusammenhang mit der Emission von Kohlenstoffdioxid (CO2) und dem Handel mit CO2-Emissionen, die Anfertigung und Kontrolle der Dokumentation der genannten Arbeiten sowie die Analyse potenzieller Verschmutzungsquellen umfassen und die zum Zweck der Erlangung neuer Erfahrungen und neuen technologischen Wissens, das auf Herstellung neuer Stoffe, Erzeugnisse und Anlagen sowie die Anwendung neuer technologischer Verfahren im Produktionsprozess gerichtet ist, durchgeführt werden.?


12.9.2009   

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C 220/18


Klage, eingereicht am 19. Juni 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland

(Rechtssache C-226/09)

2009/C 220/33

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Konstantinidis, A.-A. Gilly)

Beklagter: Irland

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem Gleichbehandlungs- und dem Transparenzgrundsatz in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof verstoßen hat, dass es nach Ablauf der Angebotsfrist eine Gewichtung der Zuschlagskriterien vorgenommen und diese nach einer ersten Durchsicht der eingereichten Angebote geändert hat;

Irland die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Im Fall des fraglichen Vergabeverfahrens habe der öffentliche Auftraggeber eine Ausschreibung vorgelegt, bei der davon ausgegangen worden sei, dass die Zuschlagskriterien in absteigender Reihenfolge ihrer Bedeutung angewendet würden. Nach Ablauf der Angebotsfrist habe er dann beschlossen, den Zuschlagskriterien eine relative Gewichtung beizumessen. Im Anschluss an eine erste Durchsicht der eingereichten Angebote habe das Bewertungsteam des öffentlichen Auftraggebers die Möglichkeit, von dieser Gewichtung abzuweichen, erörtert und sie schließlich geändert.

Durch die den Zuschlagskriterien nach der Abgabe der Angebote und der ersten Durchsicht beigemessene relative Gewichtung sei der Wert, den die Kriterien untereinander hätten, verändert und ihnen eine wesentlich andere relative Bedeutung als die, die ein Bieter vernünftigerweise den Verdingungsunterlagen entnommen hätte, beigemessen worden.

Da das fragliche Vergabeverfahren Dienstleistungen betreffe, die nicht in Anhang II Teil A der Richtlinie 2004/18/EG (1) aufgezählt würden, seien die Verfahrensmodalitäten dieser Richtlinie nicht anwendbar. Somit sei auch Art. 40 der Richtlinie, wonach der öffentliche Auftraggeber in der Aufforderung zur Angebotsabgabe zumindest die relative Gewichtung der Zuschlagskriterien oder die absteigende Reihenfolge ihrer Bedeutung angeben müsse, nicht anwendbar gewesen. Dennoch sei der öffentliche Auftraggeber nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs an die Grundprinzipien des Vertrags einschließlich des Gleichbehandlungs- und des Transparenzgrundsatzes gebunden.

Durch die Änderung der Zuschlagskriterien während des Vergabeverfahrens habe der öffentliche Auftraggeber, der an die Grundregeln und -prinzipien des EG-Vertrags gebunden sei, gegen den Gleichbehandlungs- und den Transparenzgrundsatz in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof verstoßen.


(1)  Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114).


12.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 220/19


Vorabentscheidungsersuchen des Bundespatentgerichts (Deutschland) eingereicht am 24. Juni 2009 — Rechtsanwaltssozietät Lovells gegen Bayer CropScience AG

(Rechtssache C-229/09)

2009/C 220/34

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundespatentgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Rechtsanwaltssozietät Lovells

Beklagter: Bayer CropScience AG

Vorlagefrage

Kommt es für die Anwendung des Art. 3 Abs. 1 Buchst. b) der Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel (1) ausschließlich auf eine Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Art. 4 der Richtlinie 91/414/EWG (2) an oder kann ein Zertifikat auch aufgrund einer Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 91/414/EWG erteilt werden?


(1)  Abl. L 198, S. 30

(2)  Abl. L 230, S. 1


12.9.2009   

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C 220/19


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland), eingereicht am 25. Juni 2009 — Hauptzollamt Koblenz gegen Kurt Etling und Thomas Etling GbR, beigetreten: Bundesministerium der Finanzen

(Rechtssache C-230/09)

2009/C 220/35

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Hauptzollamt Koblenz

Beklagte: Kurt Etling und Thomas Etling GbR

Beigetreten: Bundesministerium der Finanzen

Vorlagefrage

Ist das Gemeinschaftsrecht, insbesondere Art. 5 Buchst. k der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (1), dahin zu verstehen, dass die Referenzmenge eines Erzeugers in dem Zwölfmonatszeitraum, in welchem ihm von einem anderen Erzeuger eine Referenzmenge übertragen worden ist, nicht die Menge umfasst, auf die während des betreffenden Zwölfmonatszeitraums von jenem anderen Erzeuger bereits Milch geliefert worden ist?


(1)  ABl. Nr. L 270, S. 123


12.9.2009   

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C 220/19


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland), eingereicht am 25. Juni 2009 — Hauptzollamt Oldenburg gegen 1. Theodor Aissen, 2. Hermann Rohaan, beigetreten: Bundesministerium der Finanzen

(Rechtssache C-231/09)

2009/C 220/36

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Hauptzollamt Oldenburg

Beklagte: 1. Theodor Aissen, 2. Hermann Rohaan

Beigetreten: Bundesministerium der Finanzen

Vorlagefragen

1.

Ist das Gemeinschaftsrecht, insbesondere Art. 5 Buchst. k der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (1), dahin zu verstehen, dass die Referenzmenge eines Erzeugers, der einen Betrieb während eines laufenden Zwölfmonatszeitraums von einem anderen Erzeuger übernommen hat, nicht die Menge umfasst, auf die während des betreffenden Zwölfmonatszeitraums von jenem anderen Erzeuger vor dem Betriebsübergang Milch geliefert worden ist?

2.

Stehen Regelungen des Gemeinschaftsrechts oder allgemeine Grundsätze der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse einer Regelung des nationalen Rechts entgegen, die im Rahmen der in Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 vorgesehenen Saldierung des ungenutzten Anteils der einzelstaatlichen Referenzmenge mit Überlieferungen in dem in der ersten Frage zugrunde gelegten Fall den Erzeuger, der den Betrieb während des Zwölfmonatszeitraums übernommen hat, auch mit dem von dem anderen Erzeuger belieferten Teil der Referenzmenge an der Zuteilung jenes Anteils teilnehmen lässt?


(1)  ABl. Nr. L 270, S. 123


12.9.2009   

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C 220/20


Vorabentscheidungsersuchen des Augstākās tiesas Senāta (Republik Lettland), eingereicht am 25. Juni 2009 — Dita Danosa/LKB Līzings SIA

(Rechtssache C-232/09)

2009/C 220/37

Verfahrenssprache: Lettisch

Vorlegendes Gericht

Augstākās tiesas Senāts

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Dita Danosa

Beklagte: SIA LKB Līzings SIA

Vorlagefragen

1.

Fallen die Mitglieder des Vorstands von Kapitalgesellschaften unter den gemeinschaftsrechtlichen Begriff des Arbeitnehmers?

2.

Stehen Art. 10 der Richtlinie 92/85/EWG (1) und die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften Art. 224 Abs. 4 des Komerclikums entgegen, der die Abberufung von Mitgliedern des Vorstands von Kapitalgesellschaften ohne jede Einschränkung, insbesondere — im Fall einer Frau — ungeachtet des Bestehens einer Schwangerschaft, gestattet?


(1)  Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG (ABl. L 348, S. 1).


12.9.2009   

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C 220/20


Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Antwerpen (Belgien), eingereicht am 26. Juni 2009 — G. A. Dijkman und M. A. Dijkman-Lavaleije/Belgische Staat

(Rechtssache C-233/09)

2009/C 220/38

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hof van beroep te Antwerpen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungskläger: G. A. Dijkman und M. A. Dijkman-Lavaleije

Berufungsbeklagter: Belgischer Staat

Vorlagefrage

Verstößt es gegen Art. 56 Abs. 1 EG, dass belgische Gebietsansässige, die im Ausland, z. B. in den Niederlanden, mit dem Ziel investieren oder anlegen, die Entstehung der zusätzlichen Kommunalsteuer nach Art. 465 WIB 92 zu vermeiden, verpflichtet sind, sich für die Auszahlung von Einkünften aus beweglichem Vermögen einer belgischen Zwischenperson zu bedienen, während Gebietsansässige, die in Belgien investieren oder anlegen, den befreienden Mobiliensteuervorabzug nach Art. 313 WIB 92 in Anspruch nehmen und so der Erhebung der zusätzlichen Kommunalsteuer nach Art. 465 WIB 92 entgehen können, weil der Mobiliensteuervorabzug bereits an der Quelle einbehalten wurde?


12.9.2009   

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C 220/20


Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Belgien), eingereicht am 1. Juli 2009 — Belgische Staat/Nathalie De Fruytier

(Rechtssache C-237/09)

2009/C 220/39

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour de cassation

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: Belgische Staat

Kassationsbeschwerdegegnerin: Nathalie De Fruytier

Vorlagefrage

Stellt die selbständig für Krankenhäuser und Laboratorien ausgeübte Tätigkeit der Beförderung von menschlichen Organen und dem menschlichen Körper entnommenen Substanzen eine nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. d der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (1) von der Steuer befreite Lieferung von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch dar?


(1)  ABl. L 145, S. 1.


12.9.2009   

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C 220/21


Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Berlin (Deutschland) eingereicht am 1. Juli 2009 — SEYDALAND Vereinigte Agrarbetriebe GmbH & Co. KG gegen BVVG Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH

(Rechtssache C-239/09)

2009/C 220/40

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Berlin

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: SEYDALAND Vereinigte Agrarbetriebe GmbH & Co. KG

Beklagte: BVVG Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH

Vorlagefrage

Verstöβt § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 der in Ausführung des § 4 Abs. 3 Nr. 1 AusglLeistG erlassenen FlächenerwerbsVO

Soweit für Acker- und Grünland regionale Wertansätze vorliegen, soll der Wert hiernach bestimmt werden. Die regionalen Wertansätze werden vom Bundesminister der Finanzen im Bundesanzeiger veröffentlicht. -

gegen Artikel 87 des EG-Vertrages?


12.9.2009   

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C 220/21


Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof te Amsterdam (Niederlande), eingereicht am 3. Juli 2009 — Albron Catering B.V./FNV Bondgenoten, John Roest

(Rechtssache C-242/09)

2009/C 220/41

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Gerechtshof te Amsterdam

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Albron Catering B.V.

Rechtsmittelführer: FNV Bondgenoten, John Roest

Vorlagefragen

1.

Ist die Richtlinie 2001/23/EG (1) in dem Sinn auszulegen, dass es sich nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 nur dann um einen Übergang von Rechten und Pflichten auf den Erwerber handelt, wenn der Veräußerer des zu übertragenden Unternehmens auch der formelle Arbeitgeber der betroffenen Arbeitnehmer ist, oder bringt der mit der Richtlinie beabsichtigte Schutz der Arbeitnehmer mit sich, dass bei einem Übergang eines Unternehmens einer zu einem Konzern gehörenden Betriebsgesellschaft die Rechten und Pflichten in Bezug auf die für dieses Unternehmen tätigen Arbeitnehmer auf den Erwerber übergehen, wenn das gesamte innerhalb des Konzerns tätige Personal bei einer (ebenfalls zu diesem Konzern gehörenden) Personalgesellschaft beschäftigt ist, die als zentraler Arbeitgeber fungiert?

2.

Wie lautet die Antwort auf den zweiten Teil der ersten Frage, wenn die dort genannten Arbeitnehmer, die für ein zu einem Konzern gehörendes Unternehmen arbeiten, bei einer anderen, ebenfalls zu diesem Konzern gehörenden Gesellschaft beschäftigt sind, die keine Personalgesellschaft ist, wie sie in der ersten Frage beschrieben wurde?


(1)  Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82, S. 16).


12.9.2009   

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C 220/21


Vorabentscheidungsersuchen des Arbeidshof te Brussel (Belgien), eingereicht am 6. Juli 2009 — Omalet NV/Rijksdienst voor Sociale Zekerheid

(Rechtssache C-245/09)

2009/C 220/42

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Arbeidshof te Brussel

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungsklägerin: Omalet NV

Berufungsbeklagter: Rijksdienst voor Sociale Zekerheid

Vorlagefragen

1.

Hat das nationale Gericht Art. 49 EG auf einen Rechtsstreit zwischen dem Rijksdienst voor Sociale Zekerheid und einem Hauptunternehmer mit Sitz in Belgien anzuwenden, wenn die Verurteilung dieses Hauptunternehmers gemäß Art. 30bis § 3 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Änderung der Besluitwet vom 28. Dezember 1944 betreffend die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer (in der vor Änderung dieses Artikels durch Art. 55 des Programmgesetzes vom 27. April 2007 geltenden Fassung) als Gesamtschuldner für einen Teil der Schulden des nicht registrierten in Belgien niedergelassenen Subunternehmers beantragt wird oder wenn die Verurteilung des Unternehmers beantragt wird, weil er der Einbehaltungspflicht gemäß Art. 30 § 4 des Gesetzes nicht nachgekommen ist?

2.

(Hilfsweise)

Steht Art. 49 EG einer Regelung wie in Art. 30bis § 3 und § 4 des belgischen Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Änderung der Besluitwet vom 28. Dezember 1944 betreffend die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer (in der vor Änderung dieses Artikels durch Art. 55 des Programmgesetzes vom 27. April 2007) geltenden Fassung entgegen?


12.9.2009   

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C 220/22


Vorabentscheidungsersuchen des Augstākās tiesas Senāta (Republik Lettland), eingereicht am 7. Juli 2009 — SIA Pakora Pluss/Valsts ieņēmumu dienests

(Rechtssache C-248/09)

2009/C 220/43

Verfahrenssprache: Lettisch

Vorlegendes Gericht

Augstākās tiesas Senāts

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: SIA Pakora Pluss

Beklagter: Valsts ieņēmumu dienests

Vorlagefragen

1.

Kann die Ausfuhrzollabfertigung im Sinne von [Anhang IV 5. Titel] Nr. 1 der Beitrittsakte als erfolgt angesehen werden, wenn ein Lademanifest ausgefertigt wird, ohne dass die in Art. 448 der Verordnung Nr. 2454/93 (1) vorgesehenen Maßnahmen durchgeführt wurden (die deutsche Zollbehörde hatte der lettischen Zollbehörde den Antrag der Schifffahrtsgesellschaft nicht in angemessener Weise mitgeteilt)?

2.

Sofern die erste Frage zu verneinen ist: Kann in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens davon ausgegangen werden, dass die Bestimmungen, die das Zollverfahren regeln (Verordnungen Nrn. 2913/92 (2) und 2454/93), nicht anwendbar sind?

3.

Sofern die erste Frage bejaht wird: Ist Anhang IV 5. Titel Nr. 1 der Akte über den Beitritt zur Europäischen Union dahin auszulegen, dass eine Ware, die nach der Ausfuhrzollabfertigung in der erweiterten Gemeinschaft transportiert, aber nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wird, nicht von Zöllen und anderen Zollmaßnahmen befreit ist, auch wenn diese Ware zweifellos Gemeinschaftsstatus hat?

Mit anderen Worten: Ist es im vorliegenden Fall entscheidend, ob das Zollverfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr durchgeführt wurde?

4.

Ist die Mehrwertsteuer vom Begriff „Einfuhrabgaben“ des Art. 4 Nr. 10 der Verordnung Nr. 2913/92 umfasst?

5.

Sofern die vierte Frage bejaht wird: Trifft die Verpflichtung zur Abführung der Mehrwertsteuer, die als Zoll bei der Einfuhr der Waren zu zahlen ist, den Hauptverpflichteten oder den Endabnehmer der Waren? Sind Umstände denkbar, unter denen diese Verpflichtung aufgeteilt werden kann?


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1).

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1).


12.9.2009   

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C 220/22


Vorabentscheidungsersuchen des Tartu Ringkonnakohus (Republik Estland), eingereicht am 7. Juli 2009 — Novo Nordisk AS/Ravimiamet

(Rechtssache C-249/09)

2009/C 220/44

Verfahrenssprache: Estnisch

Vorlegendes Gericht

Tartu Ringkonnakohus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungsklägerin: Novo Nordisk AS

Berufungsbeklagter: Ravimiamet

Vorlagefragen

a)

Ist Art. 87 Abs. 2 der Richtlinie 2001/83/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (mit Änderungen und Ergänzungen) dahin auszulegen, dass er auch Zitate aus medizinischen Zeitschriften oder anderen wissenschaftlichen Werken erfasst, die in einer Werbung für ein Arzneimittel enthalten sind, die sich an die zu seiner Verschreibung berechtigten Personen richtet?

b)

Ist Art. 87 Abs. 2 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (mit Änderungen und Ergänzungen) dahin auszulegen, dass er es untersagt, in einer Arzneimittelwerbung Aussagen zu veröffentlichen, die im Widerspruch zur Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels stehen, aber nicht gebietet, dass alle in der Arzneimittelwerbung enthaltenen Aussagen in der Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels enthalten oder aus den Angaben in der Zusammenfassung abzuleiten sein müssen?


(1)  ABl. L 311, S. 67.


12.9.2009   

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C 220/23


Vorabentscheidungsersuchen des Rayonen sad Plovdiv (Bulgarien), eingereicht am 6. Juli 2009 — Vasil Ivanov Georgiev/Tehnicheski universitet — Sofia, Filial Plovdiv

(Rechtssache C-250/09)

2009/C 220/45

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Rayonen sad Plovdiv

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Vasil Ivanov Georgiev

Beklagte: Tehnicheski universitet — Sofia, Filial Plovdiv

Vorlagefragen

1.

Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (1) der Anwendung eines nationalen Gesetzes entgegen, das den Abschluss unbefristeter Arbeitsverträge mit Professoren, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, nicht zulässt? Konkreter, sind unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie die in Art. 7 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes zum Schutz vor Diskriminierung genannten Maßnahmen, die Altergrenzen für die Beschäftigung auf einer konkreten Stelle einführen, objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sowie verhältnismäßig, unter Beachtung dessen, dass die Richtlinie in vollem Umfang in bulgarisches Recht umgesetzt worden ist?

2.

Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf der Anwendung eines nationalen Gesetzes entgegen, wonach Professoren, die das 68. Lebensjahr vollendet haben, zwangsweise in den Ruhestand versetzt werden? Ist es angesichts der dargelegten Tatsachen und Umstände der vorliegenden Rechtssache und im Fall der Feststellung eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen der Richtlinie und dem einschlägigen nationalen Recht, in das die Richtlinie umgesetzt wurde, möglich, dass die Auslegung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zur Nichtanwendung des nationalen Rechts führt?


(1)  ABl. L 303, S. 16.


12.9.2009   

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C 220/23


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofes (Deutschland) eingereicht am 10. Juli 2009 — Bianca Purrucker gegen Guillermo Vallés Pérez

(Rechtssache C-256/09)

2009/C 220/46

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Bianca Purrucker

Beklagter: Guillermo Vallés Pérez

Vorlagefrage

1.

Sind die Vorschriften der Art. 21 ff. der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und im Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (1) (EuEheVO = Brüssel IIa-Verordnung) über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten nach Art. 2 Nr. 4 EuEheVO auch auf vollstreckbare einstweilige Maßnahmen hinsichtlich des Sorgerechts i. S. von Art. 20 Brüssel IIa-Verordnung anwendbar?


(1)  ABl. L 338, S. 1


12.9.2009   

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C 220/23


Klage, eingereicht am 10. Juli 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien

(Rechtssache C-258/09)

2009/C 220/47

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A. Alcover San Pedro und A. Marghelis)

Beklagter: Königreich Belgien

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (1) verstoßen hat, dass es in der Region Wallonien trotz des Ablaufs der Frist des Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie am 30. Oktober 2007 den Betrieb bestehender Anlagen genehmigt hat, die nicht den Anforderungen der Art. 3, 7, 9, 10, 13, 14 Buchst. a und b sowie 15 Abs. 2 der Richtlinie genügen;

dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Anpassung bestehender Anlagen, deren Betrieb Auswirkungen auf die Emissionen in Luft, Wasser oder Boden und auf die Umweltverschmutzung haben könne, sei gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/1/EG am 30. Oktober 2007 abgelaufen. Im Zeitpunkt der Klageerhebung habe der Beklagte noch nicht alle Maßnahmen, die erforderlich seien, um diesem Erfordernis in der Region Wallonien nachzukommen, ergriffen oder der Kommission jedenfalls noch nicht mitgeteilt.


(1)  ABl. L 24, S. 8.


12.9.2009   

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C 220/24


Klage, eingereicht am 10. Juli 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

(Rechtssache C-259/09)

2009/C 220/48

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A. Marghelis und P. Van den Wyngaert)

Beklagter: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland dadurch, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2006/21/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie nachzukommen, nicht erlassen oder jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat, gegen seine Verpflichtungen aus dieser Richtlinie verstoßen hat;

dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Umsetzungsfrist der Richtlinie sei am 1. Mai 2008 abgelaufen.


(1)  ABl. L 102, S. 15.


12.9.2009   

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C 220/24


Rechtsmittel, eingelegt am 13. Juli 2009 von der Activision Blizzard Germany GmbH (vormals CD-Contact Data GmbH) gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Achte Kammer) vom 30. April 2009 in der Rechtssache T-18/03: CD-Contact Data GmbH/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-260/09 P)

2009/C 220/49

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Activision Blizzard Germany GmbH (vormals CD-Contact Data GmbH) (Prozessbevollmächtigte: J. K. de Pree, advocaat, E. N. M. Raedts, Advocate)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als das Gericht erster Instanz die Klage von Contact Data auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung abgewiesen hat;

die streitige Entscheidung, zumindest soweit sie Contact Data betrifft, für nichtig zu erklären;

hilfsweise, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als die Klage von Contact Data auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung abgewiesen wird, und die Rechtssache an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen;

der Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin rügt, das Gericht erster Instanz habe die Tatsachen rechtsfehlerhaft bewertet, als es zu dem Ergebnis gekommen sei, dass zwischen der Nintendo of Europe GmbH (im Folgenden: Nintendo) und Contact Data eine verbotene Vereinbarung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG bestanden habe, ohne zuvor zu prüfen, ob diese Vereinbarung auf die Einschränkung des aktiven oder passiven Parallelhandels abgezielt habe.

Der Vertriebsvertrag — der völlig rechtmäßig gewesen sei — habe aktiven Parallelhandel verboten, passiven Parallelhandel hingegen erlaubt. Dennoch sei das Gericht erster Instanz zu dem Schluss gekommen, dass einigen der Faxe von Contact Data zu entnehmen sei, dass sie am Informationsaustauschsystem von Nintendo teilgenommen habe, mit dem unter Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 EG Parallelimporte beanstandet worden seien. Diese Schlussfolgerung müsse als rechtsfehlerhafte Tatsachenbewertung oder zumindest als Verstoß gegen die Begründungspflicht angesehen werden, weil das Gericht erster Instanz es versäumt habe, zu ermitteln, ob sich das Verhalten auf passive oder aktive Parallelimporte bezogen habe.

Das Gericht erster Instanz habe durch die Annahme, dass die in den Randnrn. 56 bis 68 des angefochtenen Urteils genannten Schriftstücke einem verbotenen Zweck gedient hätten, Beweismittel verfälscht. In diesen Schriftstücken habe Contact Data sich über Exporte nach Belgien unter Verstoß gegen ihre Exklusivrechte beschwert, Preisinformationen über Importe als Druckmittel benutzt, um von Nintendo einen günstigeren Preis zu erhalten, und auf „Grauimporte“ hingewiesen. Die Schlussfolgerung, sie hätten auf etwas anderes Bezug genommen als auf eine Einschränkung aktiver Verkäufe im Exklusivgebiet von Contact Data oder die Art und Weise, in der Contact Data Druck auf ihren Lieferanten ausgeübt habe, damit er seinen eigenen Verkaufspreis senke, widerspräche dem Wortlaut dieser Schriftstücke.

Das Gericht erster Instanz habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als es zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die fraglichen Schriftstücke ein hinreichender Beweis für das Vorliegen einer Vereinbarung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG seien. Mangels unmittelbarer schriftlicher Nachweise für eine Vereinbarung hätte das Gericht feststellen müssen, dass es eine Willensübereinstimmung in Bezug auf die Einschränkung des Parallelhandels gegeben habe; dies hätte eine einseitige Politik von Nintendo zur Erreichung eines wettbewerbswidrigen Ziels, verbunden mit einer konkludenten oder ausdrücklichen Aufforderung an Contact Data, dieses Ziel gemeinsam zu verwirklichen, und der zumindest stillschweigenden Zustimmung von Contact Data erfordert. Das Gericht erster Instanz habe die Erfüllung dieser Kriterien nicht hinreichend nachgewiesen.

Zudem habe das Gericht erster Instanz nicht ordnungsgemäß festgestellt, dass Contact Data der von Nintendo einseitig betriebenen Politik zugestimmt habe. Insbesondere habe das Gericht es zu Unrecht abgelehnt, die Bedeutung der tatsächlichen Warenausfuhren durch Contact Data zu berücksichtigen, indem es auf die Rechtsprechung zu horizontalen Vereinbarungen verwiesen habe, obwohl solche tatsächlichen Ausfuhren nach ständiger Rechtsprechung im Fall vertikaler Vereinbarungen das Vorliegen der Zustimmung des Vertriebshändlers zu einer rechtswidrigen Politik zur Verhinderung von Parallelhandel in Frage stellen könnten.


12.9.2009   

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C 220/25


Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Stuttgart (Deutschland) eingereicht am 14. Juli 2009 — Auslieferungsverfahren gegen Gaetano Mantello

(Rechtssache C-261/09)

2009/C 220/50

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgericht Stuttgart

Partei des Ausgangsverfahrens

Gaetano Mantello

Vorlagefragen

1.

Beurteilt sich die Frage, ob „dieselbe Handlung“ im Sinne des Art. 3 Nr. 2 Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (1) vorliegt,

a)

nach dem Recht des Ausstellungsmitgliedstaats,

b)

nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats oder

c)

nach einer autonomen unionsrechtlichen Auslegung des Begriffs „dieselbe Handlung“QE0030?

2.

Ist eine unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln „dieselbe Handlung“ im Sinne des Art. 3 Nr. 2 RbEuHb wie die Mitgliedschaft in einer Vereinigung mit dem Zweck unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln, sofern die Ermittlungsbehörden zum Zeitpunkt der Aburteilung der Einfuhr Informationen und Beweis hatten, wonach der dringende Verdacht einer Mitgliedschaft bestand, es aber aus ermittlungstaktischen Gründen unterließen, dem Gericht die diesbezüglichen Informationen und Beweise zu unterbreiten und deswegen Anklage zu erheben?


(1)  ABl. Nr. L 190, S. 1


12.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 220/25


Rechtsmittel, eingelegt am 14. Juli 2009 von Edwin Co. Ltd gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 14. Mai 2009 in der Rechtssache T-165/06, Elio Fiorucci/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

(Rechtssache C-263/09 P)

2009/C 220/51

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Edwin Co. Ltd (Prozessbevollmächtigte: D. Rigatti, M. Bertani, S. Verea, K.P. Muraro, M. Balestriero, avvocati)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) und Elio Fiorucci

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

die Kosten beider Rechtszüge Herrn Fiorucci aufzuerlegen oder, falls das Rechtsmittel zurückgewiesen werden sollte (quid non), diese Kosten zu teilen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Das angefochtene Urteil sei insbesondere wegen Verstoßes gegen Art. 52 Abs. 2 Buchst. a der Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) (1) bzw. wegen falscher Anwendung dieser Vorschrift fehlerhaft. Das relative Hindernis, das nach dieser Vorschrift zur Nichtigkeit der Anmeldung einer Marke führe, die aus dem Namen einer anderen Person als dem Anmelder bestehe, liege darin, dass derjenige, der die Nichtigkeit feststellen lassen wolle, nach innerstaatlichem Recht Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts dieses Namens sei. Herr Fiorucci sei aber nicht nach Art. 8 Abs. 3 CPI (2), auf den sich die anderen Verfahrensbeteiligten beriefen, Inhaber eines Rechts dieses Inhalts. Art. 8 Abs. 3 CPI räume ihm vielmehr nur eine Anwartschaft auf die Anmeldung des Zeichens „Elio Fiorucci“ ein, die er jedoch nie ausüben könne, weil die in dieser Weise angemeldete Marke in Konflikt mit der Wortmarke „Fiorucci“ von Edwin stehe. Unter diesen Bedingungen habe das Gericht die Marke „Elio Fiorucci“ von Edwin auf der Grundlage eines Hindernisses für nichtig erklärt, das es nicht gebe und nie werde geben können. Dies stelle einen Verstoß gegen Art. 52 Abs. 2 Buchst. a GMV oder eine falsche Anwendung dieser Vorschrift dar, die bei korrekter Auslegung nur zur Anwendung kommen könne, wenn derjenige, der die Nichtigerklärung beantrage, bereits Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts für den eigenen Namen als Marke sei (oder zumindest die Möglichkeit habe, ein solches Recht zu erlangen).

2.

Das angefochtene Urteil verstoße ferner gegen Art. 8 Abs. 3 CPI bzw. wende diese Vorschrift falsch an. Entgegen den Feststellungen des Gerichts werde diese Vorschrift nur auf Personennamen angewandt, die im außergewerblichen Bereich bekannt geworden seien, und könne daher auf das Patronym „Elio Fiorucci“ keine Anwendung finden, das auf der Grundlage von Tatsachenfeststellungen, die vorliegend nicht in Frage gestellt werden könnten, ursprünglich im gewerblichen Bereich Bekanntheit erlangt habe.

Diese Auslegung des Art. 8 Abs. 3 CPI lege vor allem sein Wortlaut nahe, der vorsehe, dass der in der Bestimmung vorgesehene Schutz ausdrücklich nur Personennamen vorbehalten werden solle, die im „künstlerischen, literarischen, wissenschaftlichen, politischen oder sportlichen Bereich“ bekannt geworden seien. Außerdem werde dieses Ergebnis durch eine systematische Analyse des italienischen Markenrechts bestätigt, aus der sich ergebe, dass die im gewerblichen Bereich erlangte Bekanntheit durch Art. 12 Abs. 1 Buchst. b und f CPI geschützt werde, während Art. 8 Abs. 3 CPI nur für die ursprünglich im außergewerblichen Bereich entstandene Bekanntheit gelte. Auch die gleichzeitige Anwendung beider Bestimmungen auf dasselbe Zeichen sei nicht möglich, da sonst zwei untereinander unvereinbare ausschließliche Markenrechte entstehen würden. Indem Herr Fiorucci seinen eigenen Nachnamen als Marke angemeldet (und dann an Edwin abgetreten) habe, habe er sich aller Mittel begeben, seine Bekanntheit für gewerbliche Zwecke zu verwerten. Er könne sich daher für die Geltendmachung der Nichtigkeit der Edwin gehörenden Marke „Elio Fiorucci“ nicht auf Art. 8 Abs. 3 CPI berufen.

Die von Edwin vorgeschlagene Auslegung des Art. 8 Abs. 3 CPI und die daraus folgende Unanwendbarkeit auf den vorliegenden Rechtsstreit stimmten auch mit dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung überein, die eine parasitäre Nutzung durch eine Person verhindern solle, die ein Zeichen anmelde, das durch eine andere Person Bekanntheit erlangt habe. Edwin könne aber kein parasitäres Verhalten vorgeworfen werden, da sie durch den Erwerb der Marken „Fiorucci“ für einen erheblichen Betrag das Recht, die mit dem Namen des berühmten mailändischen Modeschöpfers verbundene Bekanntheit zu nutzen, teuer eingekauft habe.

Die Argumentation des Gerichts, der in Art. 8 Abs. 3 CPI vorgesehene Schutz sei weiter als der Schutz der Bekanntheit, die durch Kennzeichen im gewerblichen Bereich erworben wurde, und überlappe sich nicht mit diesem, überzeuge zudem nicht. Nach dem maßgebenden italienischen Schrifttum sei die Anwartschaft auf die Anmeldung von Zeichen mit außergewerblicher Bekanntheit nach Art. 8 Abs. 3 CPI nicht absolut. Vor allem aber gehe sie nicht weiter als die in Art. 12 Abs. 1 Buchst. b und f CPI vorgesehene Anwartschaft für Zeichen mit gewerblicher Bekanntheit/gewerblichem Ansehen. Die Überschneidung zwischen den Wirkungsbereichen dieser beiden Bestimmungen bestätige noch einmal die Notwendigkeit, sie alternativ anzuwenden.

Entgegen den oberflächlichen Feststellungen des Gerichts ergebe eine sorgfältige und gewissenhafte Analyse des italienischen Schrifttums zu Art. 8 Abs. 3 CPI (vorher Art. 21 Abs. 3 Buchst. m), dass diese Bestimmung nach der herrschenden Meinung nur auf Zeichen anwendbar sei, die im außergewerblichen Bereich Bekanntheit erlangt hätten. Dies werde durch die wenigen bis heute ergangenen Urteile italienischer Gerichte zu Art. 8 Abs. 3 CPI bestätigt.

Die Argumentation des Gerichts, da Herr Fiorucci auch außergewerbliche Bekanntheit erlangt habe (auf den Gebieten der Kunst, Kultur, Ökologie und Kinderfürsorge), könne er sich jedenfalls auf den Schutz aus Art. 8 Abs. 3 CPI berufen, sei ebenfalls nicht überzeugend. Nach dem maßgebenden italienischen Schrifttum könne sich vielmehr, wenn ein bereits von anderen angemeldetes und bekannt gewordenes Patronym außergewerbliche Bekanntheit erlange, sein Inhaber (hier: Elio Fiorucci) nicht auf Art. 8 Abs. 3 CPI berufen, da der Schutz des Inhabers (hier: Edwin) der vorher angemeldeten bekannten Marke (hier: des Zeichens „Fiorucci“) vorgehe.

3.

Das angefochtene Urteil sei ferner wegen eines Begründungsmangels rechtswidrig, da das Gericht nicht die Argumente und Beweise geprüft habe, mit denen Edwin ihr Vorbringen untermauert habe, dass sie das Einverständnis von Elio Fiorucci für die Anmeldung seines Patronyms als Marke erhalten habe. Hilfsweise trägt Edwin vor, sollte der Gerichtshof der Ansicht sein, dass weder er noch das Gericht für die Prüfung dieser Frage zuständig seien, müsse dieser die Prüfung ausdrücklich an die Beschwerdekammer (oder eine andere Stelle) des HABM verweisen (was das Gericht nicht getan habe), wie es in Art. 63 Abs. 6 GMV und Art. 1d der Verordnung (EG) Nr. 216/96 (3) vorgesehen sei.

4.

Überdies sei das angefochtene Urteil wegen Verstoßes gegen Art. 63 GMV bzw. wegen falscher Anwendung dieser Vorschrift und wegen Rechtsverweigerung rechtswidrig, da das Gericht fehlerhaft das Argument von Edwin nicht geprüft habe, sie habe von der Gesellschaft Fiorucci s.p.a. eine faktische Marke (oder jedenfalls ein sonstiges Recht auf die Geltendmachung der Bekanntheit) des Patronyms „Elio Fiorucci“ erworben. Hilfsweise macht Edwin geltend, sollte der Gerichtshof der Ansicht sein, dass weder er noch das Gericht für die Prüfung dieser Frage zuständig seien, müsse dieser die Prüfung ausdrücklich an die Beschwerdekammer (oder eine andere Stelle) des HABM verweisen (was das Gericht nicht getan habe), wie es in Art. 63 Abs. 6 GMV und Art. 1d der Verordnung Nr. 216/96 vorgesehen sei.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).

(2)  Codice della Proprietà industriale italiano (italienisches Gesetzbuch über das gewerbliche Eigentum).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 216/96 der Kommission vom 5. Februar 1996 über die Verfahrensordnung vor den Beschwerdekammern des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (ABl. L 28, S. 11).


12.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 220/27


Klage, eingereicht am 15. Juli 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-267/09)

2009/C 220/52

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und G. Braga da Cruz)

Beklagte: Portugiesische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen die Art. 18 EG und 56 EG sowie die entsprechenden Artikel des EWR-Abkommens verstoßen hat, dass sie Rechtsvorschriften in Art. 130 des Código do Imposto sobre o Rendimento das Pessoas Singulares (CIRS) (Einkommensteuergesetz) erlassen und beibehalten hat, nach denen gebietsfremde Steuerpflichtige verpflichtet sind, einen steuerlichen Vertreter zu benennen;

der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission ist der Ansicht, dass Art. 130 CIRS, der eine allgemeine Verpflichtung für Gebietsfremde vorsehe, einen in Portugal wohnhaften steuerlichen Vertreter zu benennen, gegen die Art. 18 EG und 56 EG sowie die entsprechenden Artikel des EWR-Abkommens verstoße:

a)

Zum einen bestehe eine Verpflichtung für Gebietsfremde, die lediglich ein an der Quelle endgültig besteuertes Einkommen erzielten, einen in Portugal wohnhaften steuerlichen Vertreter zu benennen,

b)

zum anderen bestehe eine Verpflichtung für Gebietsfremde, die Einkünfte erzielten, für die die Abgabe einer Steuererklärung erforderlich sei, einen in Portugal wohnhaften steuerlichen Vertreter zu benennen.

Eine allgemeine Verpflichtung wie die nach Art. 130 CIRS verletze die Freizügigkeit und den freien Kapitalverkehr, die in den Art. 18 EG und 56 EG sowie den entsprechenden Artikeln des EWR-Abkommens verankert seien, da sie (die Gebietsfremden in Portugal) diskriminiere und im Hinblick auf das angestrebte Ziel unverhältnismäßig sei.

Sie sei insofern diskriminierend, als sie den Gebietsfremden eine finanzielle Belastung auferlege, denn die Dienste derartiger Vertreter würden meist nicht kostenlos angeboten. Außerdem sei die bloße Tatsache, dass die Verpflichtung zur Benennung eines steuerlichen Vertreters bestehe — selbst wenn dessen Dienste kostenlos angeboten würden —, eine Behinderung der Freizügigkeit und des freien Kapitalverkehrs. Zur Beseitigung dieser Behinderung müsse der Steuerpflichtige selbst entscheiden können, ob er einen steuerlichen Vertreter benennen wolle.

Außerdem sei die bloße Tatsache, dass die Benennung eines Vertreters vorgeschrieben sei — selbst wenn den steuerlichen Vertretern für die Zahlung der Steuern keinerlei Verpflichtung oder Verantwortung treffe und er lediglich formale Pflichten erfüllen solle —, als solche eine Behinderung der Freizügigkeit und des freien Kapitalverkehrs, denn zur Beseitigung dieser Behinderung müsse der Steuerpflichtige selbst entscheiden können, ob er einen steuerlichen Vertreter benennen wolle.

Überdies sei die genannte Verpflichtung auch unverhältnismäßig, denn das angestrebte, berechtigte Ziel, eine wirksame steuerliche Kontrolle zu gewährleisten und Steuerflucht zu bekämpfen, könne auch durch weniger einschränkende Maßnahmen erreicht werden.

Auf der einen Seite sehe die Richtlinie 2008/55/EG (1) des Rates vom 26. Mai 2008 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen, die eine Kodifizierung der Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom 15. März 1976 darstelle, die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Einkommensteuern vor (siehe Art. 2 Buchst. g der Richtlinie). Auf der anderen Seite könne die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats gemäß der Richtlinie 77/799/EWG (2) des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern jederzeit die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats darum bitten, ihr die zur Bekämpfung von Steuerflucht erforderlichen Informationen zu übermitteln.


(1)  ABl. L 150, S. 28.

(2)  ABl. L 336, S. 15.


12.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 220/28


Vorabentscheidungsersuchen des Rayonen sad Plovdiv (Bulgarien), eingereicht am 16. Juli 2009 — Vasil Ivanov Georgiev/Tehnicheski universitet — Sofia, Filial Plovdiv

(Rechtssache C-268/09)

2009/C 220/53

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Rayonen sad Plovdiv

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Vasil Ivanov Georgiev

Beklagte: Tehnicheski universitet — Sofia, Filial Plovdiv

Vorlagefrage

1.

Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (1) der Anwendung eines nationalen Gesetzes entgegen, das den Abschluss unbefristeter Arbeitsverträge mit Professoren, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, nicht zulässt? Konkreter, sind unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie die in Art. 7 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes zum Schutz vor Diskriminierung genannten Maßnahmen, die Altergrenzen für die Beschäftigung auf einer konkreten Stelle einführen, objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sowie verhältnismäßig, unter Beachtung dessen, dass die Richtlinie in vollem Umfang in bulgarisches Recht umgesetzt worden ist?

2.

Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf der Anwendung eines nationalen Gesetzes entgegen, wonach Professoren, die das 68. Lebensjahr vollendet haben, zwangsweise in den Ruhestand versetzt werden? Ist es angesichts der dargelegten Tatsachen und Umstände der vorliegenden Rechtssache und im Fall der Feststellung eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen der Richtlinie und dem einschlägigen nationalen Recht, in das die Richtlinie umgesetzt wurde, möglich, dass die Auslegung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zur Nichtanwendung des nationalen Rechts führt?

3.

Legt das nationale Recht das Erreichen des genannten Alters als einzige Voraussetzung für die Beendigung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses und für die Möglichkeit seiner Fortsetzung als befristetes Arbeitsverhältnis zwischen demselben Arbeitnehmer und demselben Arbeitgeber für dieselbe Stelle fest? Legt das nationale Recht eine maximale Dauer und eine maximale Zahl von Verlängerungen des befristeten Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber nach Umwandlung des unbefristeten Vertrags in einen befristeten fest, nach deren Ablauf eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien nicht möglich ist?


(1)  ABl. L 303, S. 16.


12.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 220/28


Klage, eingereicht am 15. Juli 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

(Rechtssache C-269/09)

2009/C 220/54

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und F. Jimeno Fernández)

Beklagter: Königreich Spanien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 19 EG, 38 EG und 43 EG sowie aus den Art. 28 und 31 des EWR-Abkommens verstoßen hat, dass es mit Art. 14 des Gesetzes Nr. 35/2006 vom 28. November 2006 über die Steuern auf das Einkommen natürlicher Personen und zur Änderung der Gesetze über die Besteuerung von Gesellschaften, über die Besteuerung des Einkommens von Steuerausländern und über die Besteuerung des Vermögens eine Vorschrift erlassen und beibehalten hat, die Steuerpflichtige, die ihren Wohnsitz in das Ausland verlegen, dazu verpflichtet, sämtliche nicht verrechneten Einkünfte in die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage des letzten Veranlagungszeitraums einzubeziehen, in dem sie als ansässige Steuerpflichtige galten;

dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

1.

Nach Art. 14 des spanischen Gesetzes über die Steuern auf das Einkommen natürlicher Personen und zur Änderung der Gesetze über die Besteuerung von Gesellschaften, über die Besteuerung des Einkommens von Steuerausländern und über die Besteuerung des Vermögens, werden Einnahmen in dem Kalenderjahr besteuert, in dem sie bezogen werden. Dessen ungeachtet enthält Abs. 2 dieses Artikels spezielle Regeln, die es ermöglichen, dass bestimmte Arten von Einnahmen mehreren Veranlagungszeiträumen zugerechnet werden. Art. 14 Abs. 3 sieht jedoch für den Fall, dass der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz in das Ausland verlegt, vor, dass sämtliche schwebend steuerwirksamen Einnahmen in die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage des letzten Veranlagungszeitraums einbezogen werden, in dem dieser Steuerpflichtige als ansässig galt.

2.

Nach Ansicht der Kommission ermöglicht die spanische Regelung eine diskriminierende Behandlung in den Fällen, in denen eine natürliche Person ihren Wohnsitz in Spanien aufgibt und in das Ausland verlegt. Es sollte unabhängig davon, ob die natürliche Person ihren Wohnsitz innerhalb des spanischen Hoheitsgebiets beibehalte oder nicht, dieselbe Regelung vorgesehen werden.

3.

Die genannte Vorschrift verstoße gegen den Grundsatz der Freizügigkeit nach den Art. 18 EG, 39 EG und 43 EG sowie den Art. 28 und 31 des EWR-Abkommens.


12.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 220/29


Rechtsmittel, eingelegt am 16. Juli 2009 von KME Germany AG, vormals KM Europa Metal AG, KME France SAS, vormals Tréfimetaux SA, KME Italy SpA, vormals Europa Metalli SpA, gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Achte Kammer) vom 6. Mai 2009 in der Rechtssache T-127/04, KME Germany AG, vormals KM Europa Metal AG, KME France SAS, vormals Tréfimetaux SA, KME Italy SpA, vormals Europa Metalli SpA/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-272/09 P)

2009/C 220/55

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerinnen: KME Germany AG, vormals KM Europa Metal AG, KME France SAS, vormals Tréfimetaux SA, KME Italy SpA, vormals Europa Metalli SpA (Prozessbevollmächtigte: M. Siragusa, G. Rizza, M. Piergiovanni, avvocati, A. Winckler, avocat, und Rechtsanwalt T. Graf)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das Urteil aufzuheben;

soweit dies auf der Grundlage des dem Gerichtshof vorliegenden Sachverhalts möglich ist, die Entscheidung teilweise für nichtig zu erklären und die gegen KME verhängte Geldbuße herabzusetzen; und

der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz aufzuerlegen,

oder, wenn der Verfahrensstand dies nicht zulässt, hilfsweise,

das Urteil (einschließlich der vom Gericht erster Instanz ausgesprochenen Verurteilung von KME zur Tragung der Kosten) aufzuheben und die Rechtssache an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführerinnen die Annahme des Gerichts, dass die Kommission rechtlich hinreichend nachgewiesen habe, dass sich die Absprachen über gespulte Coils auf den betreffenden Markt ausgewirkt hätten, und dieser Faktor daher beim Ausgangsbetrag der gegen KME verhängten Geldbuße habe berücksichtigt werden müssen. Mit dieser Annahme und der Zurückweisung des ersten Klagegrunds von KME habe das Gericht gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen und eine unlogische und unzureichende Begründung gegeben. Darüber hinaus habe das Gericht die Tatsachen und Beweise, die ihm vorgelegt worden seien, verfälscht, als es sich der Schlussfolgerung der Kommission angeschlossen habe, dass die von KME vorgelegten wirtschaftlichen Daten nicht belegten, dass die Zuwiderhandlung insgesamt keine Auswirkungen auf den Markt gehabt habe.

Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführerinnen, dass es das Gericht gebilligt habe, dass die Kommission — zur Bestimmung der Größe des von der Zuwiderhandlung betroffenen Marktes im Hinblick auf die Feststellung Tatbestandsmerkmals der Schwere bei der Festsetzung der gegen KME verhängten Geldbuße — auf ein Marktvolumen abgestellt habe, das fälschlicherweise Verkaufsumsätze auf einem getrennten, dem „Kartellmarkt“ vorgelagerten Markt einbezogen habe, obwohl die Mitglieder des Kartells in den betreffenden vorgelagerten Markt nicht vertikal integriert gewesen seien. Mit dieser Argumentation und der Zurückweisung des zweiten Klagegrundes von KME habe das Gericht gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen und eine unzureichende Begründung gegeben.

Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführerinnen, dass das Gericht ihren dritten Klagegrund zurückgewiesen habe, dem zufolge die Kommission die Leitlinien über die Festsetzung von Geldbußen von 1998 fehlerhaft angewandt und gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Gleichbehandlung verstoßen habe, als es den Ausgangsbetrag der gegen KME verhängten Geldbuße wegen der Dauer um den maximalen Prozentsatz erhöht habe. Nach Ansicht der Rechtsmittelführerinnen hat das Gericht erster Instanz gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen und eine unklare, unlogische und unzureichende Begründung gegeben, als es den betreffenden Teil der Entscheidung bestätigt hat.

Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe dadurch gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen, dass es den vierten Teil ihres vierten Klagegrunds zurückgewiesen und den betreffenden Abschnitt der Entscheidung bestätigt habe, in dem es die Kommission abgelehnt habe, KME wegen ihrer Mitwirkung außerhalb des Anwendungsbereichs der Mitteilung von 1996 über Zusammenarbeit eine Herabsetzung der Geldbuße zu gewähren, was sowohl gegen die Leitlinien über die Festsetzung von Geldbußen von 1998 als auch gegen die Grundsätze der Billigkeit und der Gleichbehandlung verstoße.

Mit ihrem fünften und letzten Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführerinnen, dass das Gericht das Gemeinschaftsrecht und ihr Grundrecht auf eine vollständige und wirksame gerichtliche Überprüfung verletzt habe, da es das Vorbringen von KME nicht gründlich und genau geprüft und einseitig die Wertungen der Kommission übernommen habe.


12.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 220/29


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de grande instance de Paris (Frankreich), eingereicht am 16. Juli 2009 — Olivier Martinez, Robert Martinez/Société MGN Ltd.

(Rechtssache C-278/09)

2009/C 220/56

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal de grande instance de Paris

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Olivier Martinez, Robert Martinez

Beklagte: Société MGN Limited

Vorlagefrage

Sind die Art. 2 und Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (1) dahin auszulegen, dass sie dem Gericht eines Mitgliedstaats die Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Klage wegen einer Verletzung der Persönlichkeitsrechte verleihen, die möglicherweise durch die Einstellung von Informationen und/oder Fotografien auf einer in einem anderen Mitgliedstaat von einer Gesellschaft mit Sitz in diesem zweiten Staat — oder aber in einem anderen Mitgliedstaat, jedenfalls nicht im erstgenannten Mitgliedstaat — herausgegebenen Internet-Website begangen worden ist, und zwar

a)

entweder nur unter der Voraussetzung, dass diese Website vom erstgenannten Staat aus eingesehen werden kann, oder

b)

nur dann, wenn zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Gebiet des erstgenannten Staates eine hinreichende, wesentliche oder enge Verknüpfung besteht, und in diesem Fall, wenn sich diese Verknüpfung ergeben kann aus

dem Umfang der Verbindungen zu der streitigen Website vom erstgenannten Mitgliedstaat aus, absolut oder im Verhältnis zu den gesamten Verbindungen mit dieser Website,

dem Wohnort oder der Staatsangehörigkeit der Person, die die Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte rügt, oder allgemein der betroffenen Personen,

der Sprache, in der die streitige Information verbreitet wird, oder jedem anderen Umstand, der geeignet ist, den Willen des Herausgebers der Website zu belegen, sich besonders an die Öffentlichkeit im erstgenannten Staat zu wenden,

dem Ort, an dem sich der beschriebene Sachverhalt abgespielt hat und/oder wo die gegebenenfalls ins Netz gestellten Fotografien aufgenommen worden sind,

anderen Kriterien?


(1)  ABl. 2001, L 12, S. 1.


12.9.2009   

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C 220/30


Klage, eingereicht am 27. Juli 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland

(Rechtssache C-294/09)

2009/C 220/57

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Braun und A.-A. Gilly)

Beklagter: Irland

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/43/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates verstoßen hat, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat;

Irland die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie sei am 29. Juni 2008 abgelaufen.


(1)  ABl. L 157, S. 87.


12.9.2009   

DE

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C 220/30


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 26. März 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

(Rechtssache C-213/08) (1)

2009/C 220/58

Verfahrenssprache: Spanisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 197 vom 2.8.2008.


12.9.2009   

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C 220/30


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Mai 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Polen

(Rechtssache C-435/08) (1)

2009/C 220/59

Verfahrenssprache: Polnisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 301 vom 22.11.2008.


12.9.2009   

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C 220/31


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. Juni 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-459/08) (1)

2009/C 220/60

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 313 vom 6.12.2008.


12.9.2009   

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C 220/31


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. Juni 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

(Rechtssache C-500/08) (1)

2009/C 220/61

Verfahrenssprache: Italienisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 6 vom 10.1.2009.


12.9.2009   

DE

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C 220/31


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 26. Juni 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

(Rechtssache C-503/08) (1)

2009/C 220/62

Verfahrenssprache: Spanisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 6 vom 10.1.2009.


12.9.2009   

DE

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C 220/31


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 18. Februar 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden Den Haag — Niederlande) — KLG Europe Eersel BV/Reedereikontor Adolf Zeuner GmbH

(Rechtssache C-534/08) (1)

2009/C 220/63

Verfahrenssprache: Niederländisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 44 vom 21.2.2009.


12.9.2009   

DE

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C 220/31


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 18. Juni 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-10/09) (1)

2009/C 220/64

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 55 vom 7.3.2009.


12.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 220/31


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 18. Juni 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-11/09) (1)

2009/C 220/65

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 55 vom 7.3.2009.


Gericht erster Instanz

12.9.2009   

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C 220/32


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 30. Juni 2009 — CPEM/Kommission

(Rechtssache T-106/08) (1)

(Nichtigkeitsklage - Belastungsanzeige - Nicht anfechtbare Handlung - Bestätigende Handlung - Unzulässigkeit - Schadensersatzklage - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

2009/C 220/66

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Centre de promotion de l’emploi par la micro-entreprise (CPEM) (Marseille, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Bonnefoi)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn und A. Steiblytė)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Belastungsanzeige Nr. 3 240 912 189 vom 17. Dezember 2007 betreffend die Entscheidung C (2007) 4645 der Kommission vom 4. Oktober 2007, den vom Europäischen Sozialfonds (ESF) mit der Entscheidung C (1999) 2645 vom 17. August 1999 gewährten Zuschuss zu streichen

Tenor

1.

Der Antrag auf Nichtigerklärung wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.

Der Antrag auf Schadensersatz wird zurückgewiesen, da ihm offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt.

3.

Das Centre de promotion de l’emploi par la micro-entreprise (CPEM) trägt die Kosten einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 107 vom 26.4.2008.


12.9.2009   

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C 220/32


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 8. Juli 2009 — Mologen/HABM (dSLIM)

(Rechtssache T-504/08) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Teilweise Ablehnung der Eintragung - Zurücknahme der Anmeldung - Erledigung der Hauptsache)

2009/C 220/67

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Mologen AG (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Klages)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 17. September 2008 (Sache R 1077/2007-4) über die Anmeldung der Wortmarke „dSLIM“ als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 44 vom 21.2.2009.


12.9.2009   

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C 220/32


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 8. Juli 2009 — Thoss/Rechnungshof

(Rechtssache T-545/08) (1)

(Nichtigkeitsklage - Klagefrist - Verspätung - Kein entschuldbarer Irrtum - Offensichtliche Unzulässigkeit)

2009/C 220/68

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Thérèse Nicole Thoss (Dommeldingen, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Goergen)

Beklagter: Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: T. Kennedy und J.-M. Stenier)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Rechnungshofs vom 20. März 2006, mit der der Klägerin, der Witwe eines ehemaligen Mitglieds des Rechnungshofs, die Gewährung der Hinterbliebenenversorgung mit der Begründung verweigert wird, dass die Voraussetzung des fünfjährigen Bestehens der Ehe zum Todeszeitpunkt nicht erfüllt sei (unter dem Aktenzeichen F-46/08 eingetragene und vom Gericht für den öffentlichen Dienst an das Gericht erster Instanz verwiesene Rechtssache)

Tenor

1.

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2.

Frau Thérèse Nicole Thoss trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 171 vom 5.7.2008 (ehemals Rechtssache F-46/08).


12.9.2009   

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C 220/33


Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 13. Juli 2009 — Sniace/Kommission

(Rechtssache T-238/09 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen - Entscheidung, mit der eine Beihilfe für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Missachtung von Formerfordernissen - Unzulässigkeit)

2009/C 220/69

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Antragstellerin: Sniace, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. J. Moncholí Fernández)

Antragsgegnerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: C. Urraca Caviedes)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung C (2009) 1479 final der Kommission vom 10. März 2009 über die von Spanien der Sniace, SA (Torrelavega, Kantabrien) gewährte Beihilfe C 5/2000 (ex NN 118/1997) und zur Änderung der Entscheidung 1999/395/EG vom 28. Oktober 1998

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


12.9.2009   

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C 220/33


Klage, eingereicht am 17. Juni 2009 — Kommission/Edificios Inteco

(Rechtssache T-235/09)

2009/C 220/70

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: G. Valero Jordana)

Beklagte: Edificios Inteco SL

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zur Rückzahlung des Betrags von 157 238,07 Euro zuzüglich eines Betrags von 81 686,22 Euro an Zinsen bis 1. Juni 2009 sowie zuzüglich weiterer 21,73796 Euro/Tag für jeden Tag des Verzugs ab 2. Juni 2009 bis zur vollständigen Zahlung der Schuld zu verurteilen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission begehrt die teilweise Rückzahlung der der Edificios Inteco SL im Rahmen eines Vertrags über das Projekt „Energy — Comfort 2000 Phase I“ vorausgezahlten Beträge, der den Bau eines Geschäftsgebäudes in der Stadt Valladolid (Spanien) zum Gegenstand hatte und von der Kommission aufgelöst wurde.

Als Klagegrund macht die Klägerin die Nichterfüllung vertraglicher Pflichten durch die Beklagte geltend.


12.9.2009   

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C 220/33


Klage, eingereicht am 2. Juli 2009 — AECOPS/Kommission

(Rechtssache T-256/09)

2009/C 220/71

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Associação de Empresas de Construção, Obras Públicas e Serviços, (Aecops) (Lissabon, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. L. da Cruz Vilaça und L. Pinto Monteiro)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in der Sache 89 0771 P1 vom 21. Juni 2005 für nichtig zu erklären, soweit mit ihr der mit der Entscheidung C(89)0570 vom 22. März 1989 genehmigte Zuschuss um 48 504 201 PTE gekürzt und die Erstattung eines Betrags von 53 310 198 PTE verlangt wird;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: Der Klägerin sei nicht die Möglichkeit gegeben worden, vor Erlass einer endgültigen Entscheidung über die Kürzung des finanziellen Zuschusses Stellung zu nehmen, was die Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift darstelle, deren Nichtbeachtung zur Nichtigkeit der Entscheidung führe.

Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit wegen Verjährung des Verfahrens und übermäßig langer Frist für den Erlass einer Entscheidung.

Verletzung der Begründungspflicht: In der angefochtenen Entscheidung seien die Gründe, die zur Kürzung des Zuschusses geführt hätten, nicht einmal zusammengefasst erläutert.


12.9.2009   

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C 220/34


Klage, eingereicht am 2. Juli 2009 — AECOPS/Kommission

(Rechtssache T-257/09)

2009/C 220/72

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Associação de Empresas de Construção, Obras Públicas e Serviços, (Aecops) (Lissabon, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. L. da Cruz Vilaça und L. Pinto Monteiro)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in der Sache 890979 P3 vom 22. Juni 2005 für nichtig zu erklären, soweit mit ihr der mit der Entscheidung C(89)0570 vom 22. März 1989 genehmigte Zuschuss um 426 070 PTE gekürzt und die Erstattung eines Betrags von 1 591 128 PTE verlangt wird;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: Der Klägerin sei nicht die Möglichkeit gegeben worden, vor Erlass einer endgültigen Entscheidung über die Kürzung des finanziellen Zuschusses Stellung zu nehmen, was die Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift darstelle, deren Nichtbeachtung zur Nichtigkeit der Entscheidung führe.

Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit wegen Verjährung des Verfahrens und übermäßig langer Frist für den Erlass einer Entscheidung.

Verletzung der Begründungspflicht: In der angefochtenen Entscheidung seien die Gründe, die zur Kürzung des Zuschusses geführt hätten, nicht einmal zusammengefasst erläutert.


12.9.2009   

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C 220/34


Klage, eingereicht am 7. Juli 2009 — Kommission/Arci Nuova Associazione Comitato di Cagliari und Gessa

(Rechtssache T-259/09)

2009/C 220/73

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt M. Moretto, A. M. Rouchaud-Joët und N. Bambara)

Beklagte: Arci Nuova Associazione Comitato di Cagliari (Cagliari, Italien), Alberto Gessa (Cagliari, Italien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Arci Nuova Associazione Comitato di Cagliari und Herrn Alberto Gessa einzel- und gesamtschuldnerisch zu verurteilen, einen Hauptschuldbetrag von 15 675,00 Euro zuzüglich Verzugszinsen zum Zinssatz von 7,32 % ab dem 20. Mai 2007 bis zur vollständigen Begleichung des geschuldeten Betrags zu zahlen;

der Arci Nuova Associazione Comitato di Cagliari und Herrn Alberto Gessa einzel- und gesamtschuldnerisch die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Gegenstand der erhobenen Klage ist die gesamtschuldnerische Verurteilung der genannten Vereinigung und ihres Geschäftsführers zur Zahlung eines Betrags, der der Vorauszahlung entspreche, die die Klägerin zwecks Verwirklichung des Vorhabens „ONG-2003-204-Cagliari-ARCI-l’Europa dei Migranti“ geleistet habe. Dieses Vorhaben umfasse eine Reihe von Informations- und Dokumentationstätigkeiten zu den Gemeinschaftsorganen, den Entscheidungsfindungsprozessen und den Etappen des Aufbaus und der Erweiterung der Gemeinschaft in den Sprachen der verschiedenen Herkunftsländer, um die Integration von Migranten zu erleichtern.

Die Vereinbarung habe die Pflicht vorgesehen, innerhalb einer bestimmten Frist den Abschlussbericht über die Durchführung des Vorhabens, die Schlussabrechnung der tatsächlich entstandenen erstattungsfähigen Kosten und die Aufstellung aller Einnahmen und Ausgaben des Vorhabens zu übermitteln.

Da diese Pflicht nicht erfüllt worden sei, habe sich die Kommission entschlossen, die vorliegende Klage zu erheben.


12.9.2009   

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C 220/35


Rechtsmittel, eingelegt am 6. Juli 2009 vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 5. Mai 2009 in der Rechtssache F-27/08, Simões Dos Santos/HABM

(Rechtssache T-260/09 P)

2009/C 220/74

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: I. de Medrano Caballero im Beistand von Rechtsanwalt D. Waelbrock)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Manuel Simões Dos Santos

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst in der Rechtssache F-27/08, einschließlich der Zuerkennung von Schadensersatz aufzuheben;

dem vom Rechtsmittelführer im ersten Rechtszug gestellten Antrag, die Klage als unzulässig abzuweisen, stattzugeben;

dem Rechtsmittelgegner die Kosten des Verfahrens im vorliegenden Rechtszug und die des Verfahrens vor dem Gericht für den Öffentlichen Dienst aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem vorliegenden Rechtsmittel begehrt das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst (GÖD) vom 5. Mai 2009 in der Rechtssache Simões Dos Santos/HABM, F-27/08, mit dem das GÖD die Entscheidung PERS-01-07 des HABM und dessen Schreiben vom 15. Juni 2007 insoweit aufgehoben hat, als sie die Feststellung enthalten, dass der Verdienstpunktesaldo von Herrn Simões Dos Santos infolge seiner Beförderung weggefallen ist.

Das HABM macht drei Rechtsmittelgründe geltend, nämlich

einen Rechtsfehler, da das GÖD unter Missachtung der Rechtsprechung zu den Voraussetzungen für die rückwirkende Anwendung einer Maßnahme und zum Grundsatz des Vertrauensschutzes festgestellt habe, dass das HABM gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verstoßen habe;

einen Rechtsfehler, da das GÖD angenommen habe, dass das HABM gegen Art. 233 EG und den Grundsatz der Rechtskraft, die dem Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Februar 2007 in der Rechtssache T-435/04, Simões Dos Santos/HABM, zukomme, verstoßen habe, obwohl die Maßnahmen, die das HABM zur Durchführung dieses Urteils ergriffen habe, die einzig zulässigen seien, wenn nicht der Grundsatz der Nichtdiskriminierung verletzt werden solle;

dass es rechtswidrig sei, dass das GÖD eine Entschädigung für einen angeblichen immateriellen Schaden zugesprochen habe, da das HABM keinen Fehler begangen und das GÖD ultra petita entschieden habe.


12.9.2009   

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C 220/35


Rechtsmittel, eingelegt am 6. Juli 2009 von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 28. April 2009 in den verbundenen Rechtssachen F-5/05, Violetti u. a./Kommission, und F-07/05, Schmit/Kommission

(Rechtssache T-261/09 P)

2009/C 220/75

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und J.-P. Keppenne)

Andere Verfahrensbeteiligte: Antonello Violetti (Cittiglio, Italien), Nadine Schmit (Ispra, Italien), Rat der Europäischen Union, Anna Bassi Perucchini (Reno di Leggiuno, Italien), Marco Basso (Varano Borghi, Italien), Ernesto Brognieri (Barasso, Italien), Sergio Brusorio (Sesto Calende, Italien), Natale Cao (Ispra), Renato Cazzaniga (Ispra), Elvidio Flammini (Varese, Italien), Luigi Magistri (Ispra), Reginella Molinari Canale (Ispra), Giuseppe Morelli (Besozzo, Italien), Nadia Valentini (Varese) und Giuseppe Zara (Ispra)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 28. April 2009 in den verbundenen Rechtssachen Violetti u. a./Kommission, F-5/05 und F-07/05, insoweit aufzuheben, als mit diesem Urteil entschieden wurde, dass die Klagen auf Aufhebung der Entscheidung des OLAF betreffend die Übermittlung von Informationen an die italienischen Behörden zulässig sind;

in den vorliegenden Rechtssachen selbst zu entscheiden und die Aufhebungsklagen für unzulässig zu erklären;

den Klägern die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem vorliegenden Rechtsmittel begehrt die Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst (GÖD) in den verbundenen Rechtssachen Violetti u. a./Kommission, F-5/05 und F-07/05, mit dem das GÖD die Entscheidung des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF), den italienischen Justizbehörden Informationen über die Kläger zu übermitteln, aufgehoben und die Kommission verurteilt hat, jedem Kläger einen Betrag von 3 000 Euro als Schadensersatz zu zahlen.

Mit ihrem einzigen Rechtsmittelgrund rügt die Kommission einen Verstoß gegen Art. 90a des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, da das GÖD gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen und Begründungsfehler begangen habe, indem es die ständige Rechtsprechung verkannt habe, wonach vorbereitende Maßnahmen wie die Einleitung einer Untersuchung des OLAF, dessen Abschlussbericht und die Einleitung eines Disziplinarverfahrens nicht beschwerend seien. Diese Rechtsprechung lasse sich auf Art. 90a des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften über die Möglichkeit einer Beschwerde gegen Maßnahmen des OLAF übertragen.


12.9.2009   

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C 220/36


Klage, eingereicht am 2. Juli 2009 — Tecnoprocess/Kommission und Delegation der Europäischen Kommission in Marokko

(Rechtssache T-264/09)

2009/C 220/76

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Tecnoprocess Srl (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Majoli)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Delegation der Europäischen Kommission in Marokko

Anträge

Die Klägerin beantragt,

gemäß Art. 232 EG festzustellen, dass die Delegation der Europäischen Kommission in Rabat und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften untätig geblieben sind;

gemäß Art. 288 EG festzustellen, dass die Delegation und die Kommission gegenüber der Klägerin eine außervertragliche Haftung trifft, und sie zu verurteilen, der Klägerin als Gemeinschuldner Schadensersatz in Höhe von 1 Mio. Euro zu leisten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin ist in zahlreichen Industriebereichen tätig. Seit 2002 befasst sie sich mit von der Kommission durch das Amt EuropeAid veranstaltete Ausschreibungen für aus dem EU-Haushalt und dem Europäischen Entwicklungsfonds finanzierte Projekte zur Gewährung externer Hilfe für Entwicklungsländer. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin, das Verhalten der Beklagten bei der Durchführung folgender Verträge zu überprüfen:

EuropeAid Vertragsnr. 1144205/D/S/MA (Auftragsnr. 14/2003/meda/b7 — 4100/ib/96/0587) — RISTORAZIONE;

EuropeAid Vertragsnr. 114194/D/S/MA (Auftragsnr. 15/2003/meda/b7 — 4100/ib/96/0587) — FREDDO;

EuropeAid Vertragsnr. 114194/D/S/MA (Auftragsnr. 16/2003/meda/b7 — 4100/ib/96/0587) — FREDDO, und

EuropeAid Vertragsnr. 12088/D/S/MA — Centre Assistance Technique des Industriels des Equipements pour véhicules (Cetiev), Lose 3 und 6.

Die ersten drei im Rahmen des Programms MEDA 1 geschlossenen Verträge betreffen die Lieferung von Geräten und Zubehör für die Dienste Restaurant und Kantine des Office de la Formation professionnelle et de la Promotion du Travail (OFPPT) (Amt für Berufsbildung und Arbeitsförderung) in Rabat.

Die Klägerin macht geltend, bei der Durchführung dieser Verträge habe das OFPPT es abgelehnt, Empfangsbescheinigungen für Waren gegenzuzeichnen, obwohl es die von ihr ordnungsgemäß gelieferten in Rede stehenden Produkte benutzt habe.

Ähnliche Schwierigkeiten habe es bei dem vierten Vertrag gegeben, der im Rahmen des Programms MEDA 2 über die Lieferung von hochspezialisierten Maschinen geschlossen worden sei, die für die Durchführung von Tests an Filtern für Kraftfahrzeuge hätten dienen sollen.

Die Untätigkeit der Beklagten habe darin bestanden, dass diese angesichts der schweren Unzulänglichkeiten bei der Durchführung der fraglichen Verträge keine im Hinblick auf die Interessen der Klägerin zufrieden stellende Lösung gefunden hätten, und sei so schwerwiegend, dass die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft begründet sei.

Außerdem liege in diesem Zusammenhang ein Verstoß gegen Art. 56 der Haushaltsordnung, die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit sowie eine Verletzung des Rechts auf Privatsphäre vor.


12.9.2009   

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C 220/36


Klage, eingereicht am 13. Juli 2009 — PVS/HABM — MeDiTA Medizinischer Kurierdienst (medidata)

(Rechtssache T-270/09)

2009/C 220/77

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: PVS — Privatärztliche Verrechnungsstelle Rhein-Ruhr GmbH (Mülheim an der Ruhr, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Lindenberg)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: MeDiTA Medizinische Kurierdienst- u. Handelsg. mbH (Düsseldorf, Deutschland)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer vom 14.05.2009 in der Beschwerdesache R 1724/2007-4 aufzuheben und den Widerspruch zurückzuweisen;

dem Beklagten die Kosten der Klage und des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen;

den Beklagten ohne mündliche Verhandlung durch Versäumnisurteil zu verurteilen, sofern die Klagebeantwortung nicht form- und fristgerecht eingereicht wird.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: die Klägerin

Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Bildmarke „medidata“ in den Farben blau, grau und weiß für Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 41, 42 und 44 (Anmeldung Nr. 4 495 842)

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: MeDiTa Medizinische Kurierdienst- u. Handelsg. mbH

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: die deutsche Wortmarke „MeDiTA“ für Dienstleistungen der Klassen 35 und 39, wobei sich der Widerspruch gegen die Eintragung in der Klasse 35 richtet

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Stattgabe des Widerspruchs

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1), da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1)


12.9.2009   

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C 220/37


Klage, eingereicht am 14. Juli 2009 — Sobieski zu Schwarzenberg/HABM — British-American Tobacco Polska (Romuald Prinz Sobieski zu Schwarzenberg)

(Rechtssache T-271/09)

2009/C 220/78

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Kläger: Romuald Prinz Sobieski zu Schwarzenberg (Dortmund, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Fitzner und U. Fitzner)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: British-American Tobacco Polska S.A. (Augustów, Polen)

Anträge des Klägers

Die Entscheidung der 4. Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle — HABM) vom 13.05.2009 (Beschwerdesache R 771/2008-4) aufzuheben.

Die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 14.03.2008 aufzuheben und

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelder der Gemeinschaftsmarke: der Kläger

Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Wortmarke „Romuald Prinz Sobieski zu Schwarzenberg“ für Waren der Klassen 33 und 34 (Anmeldung Nr. 4 583 761)

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: British-American Tobacco Polska S.A.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: die polnische Wortmarke „JAN III SOBIESKI“ für Waren der Klasse 34 (Nr. 110 327) und die polnische Wortbildmarke „JAN III SOBIESKI“ für Waren der Klassen 3, 30, 32 und 33 (Nr. 160 417), wobei sich der Widerspruch gegen die Eintragungen der Klassen 33 und 34 richtet

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Stattgabe des Widerspruchs

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 60 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1) i.V.m. Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 (2) und gegen Art. 60 i.V.m. Art. 81 der Verordnung Nr. Nr. 207/2009


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1)

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2869/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren (ABl. 1995, L 303, S. 33)


12.9.2009   

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C 220/37


Klage, eingereicht am 10. Juli 2009 — Pineapple Trademarks/HABM — Dalmau Salmons (KUSTOM)

(Rechtssache T-272/09)

2009/C 220/79

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Pineapple Trademarks Pty Ltd (Burleigh Heads, Australien) (Prozessbevollmächtigter: N. Saunders, Barrister)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Angel Custodio Dalmau Salmons (Barcelona, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 5. März 2009 in der Sache R 383/2008-1 aufzuheben und die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke an das HABM zur Fortsetzung des Eintragungsverfahrens zurückzuverweisen, und

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „KUSTOM“ für Waren der Klassen 18, 25 und 28.

Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftswortmarke „CUSTO“ für Waren der Klassen 18 und 25.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde für alle streitigen Waren stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer zu Unrecht festgestellt habe, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen den betroffenen Marken bestehe; Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin, da die Beschwerdekammer Feststellungen in Bezug auf die klangliche und begriffliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken getroffen habe, zu denen die Klägerin sich nicht habe äußern können und die nicht auf sachdienliche beweiskräftige Tatsachen gestützt worden seien.


12.9.2009   

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C 220/38


Klage, eingereicht am 14. Juli 2009 — Deutsche Bahn/HABM — DSB (IC4)

(Rechtssache T-274/09)

2009/C 220/80

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: Deutsche Bahn AG (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Haag)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: DSB (Kopenhagen, Dänemark)

Anträge der Klägerin

Die angegriffene Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnemarkt vom 30. April 2009 und die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 26. Juli 2007 aufzuheben.

Dem Harmonisierungsamt die gesamten Kosten des Verfahrens, einschließlich der im Laufe des Beschwerde- und Widerspruchsverfahrens angefallenen Kosten, aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: DSB

Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Wortmarke „IC4“ für Waren der Klasse 39 (Anmeldung Nr. 4 255 411)

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: die Klägerin

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: die Wortmarke „ICE“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 6, 7, 9, 11, 12, 19, 37, 38, 39, 41 und 42 (Gemeinschaftsmarke Nr. 170 605) und die deutsche Bildmarke „IC“ für Dienstleistungen der Klassen 39 und 42 (Nr. 1 009 258)

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1), da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken Verwechslungsgefahr bestehe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1)


12.9.2009   

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C 220/38


Klage, eingereicht am 16. Juli 2009 — Sepracor Pharmaceuticals (Ireland)/Kommission

(Rechtssache T-275/09)

2009/C 220/81

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Sepracor Pharmaceuticals (Ireland) Ltd (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: I. Dodds-Smith, Solicitor, D. Anderson, QC, und J. Stratford, Barrister)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin begehrt nach Art. 230 EG die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, mit der diese die Stellungnahme des Ausschusses für Humanarzneimittel der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMEA) bestätigt und die Genehmigung für das Inverkehrbringen des Produkts „Lunivia“ der Klägerin erteilt hat, aber annahm, dass das darin enthaltene „Eszopiklon“ kein neuer Wirkstoff im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 726/2004 (1) sei.

Ihr Begehren stützt die Klägerin auf zwei Klagegründe.

Sie ist erstens der Auffassung, die Beklagte habe unter Verstoß gegen Rechtsvorschriften, insbesondere Art. 10 Abs. 2 Buchst. b und Anhang I Teil 2 Abschnitt C der Richtlinie 2001/83 (2) sowie die anwendbaren Leitlinien wie die Mitteilung an die Antragsteller, insbesondere deren Bände 2A und 3, nicht die richtigen rechtlichen Kriterien für die Frage nach der Neuheit eines Wirkstoffs angewandt. Der Ansatz der Beklagten in der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der Voraussetzungen für die Einordnung als neuer Wirkstoff verstoße gegen die Zielsetzung und den Zweck der Regelung, die nicht auf Begriffen wie „Mehrwert“ oder relativer Wirksamkeit beruhe, sondern auf absoluten Qualitäts-, Sicherheits- und Wirksamkeitsstandards.

Zweitens habe die Beklagte wesentliche Verfahrensrechte der Klägerin verletzt, da die EMEA Erklärungen von dritter Seite erhalten und berücksichtigt habe, ohne die Klägerin davon in Kenntnis zu setzen und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136, S. 1).

(2)  Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311, S. 67).


12.9.2009   

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C 220/39


Klage, eingereicht am 17. Juli 2009 — Verband Deutscher Prädikats- und Qualitätsweingüter/HABM (GG)

(Rechtssache T-278/09)

2009/C 220/82

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Verband Deutscher Prädikats- und Qualitätsweingüter eV (Gau-Algesheim, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Schindler)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge des Klägers

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 30. April 2009 (Sache R 1568/2008-1) aufzuheben.

Dem HABM seine eigenen Kosten und die Kosten des Klägers aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Wortmarke „GG“ für Waren der Klasse 33 (Anmeldung Nr. 6 388 284)

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe:: Verletzung von Art. 75 aufgrund mangelhafter Begründung der Entscheidung und Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1), da die angemeldete Marke über das erforderliche Mindestmass an Unterscheidungskraft verfüge und kein Freihaltungsbedürfnis bestehe


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1)


12.9.2009   

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C 220/39


Klage, eingereicht am 9. Juli 2009 — Aiello/HABM — Cantoni ITC (100 % Capri)

(Rechtssache T-279/09)

2009/C 220/83

Sprache der Klageschrift: Italienisch

Parteien

Kläger: Antonino Aiello (Vico Equense, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Coccia und L. Pardo)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Cantoni ITC SpA (Mailand, Italien)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 2. April 2009, zugestellt per Fax am 14. Mai 2009, in der Sache R 1148/2008-1, Antonino Aiello gegen Cantoni ITC S.p.A., aufzuheben und in Abänderung dieser Entscheidung den Widerspruch B 856 163 gegen die Eintragung der Marke „100 % CAPRI“ für Waren der Klassen 3, 18 und 25 (Nr. 003563848) zurückzuweisen;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Kläger.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, die den Zahlen-Wort-Bestandteil „100 % Capri“ für Waren der Klassen 3, 18 und 25 enthält (Anmeldung Nr. 3 563 848).

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: CANTONI L.T.C. S.p.A.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsbildmarke (Anmeldung Nr. 2 689 891) und nationale Marke, die den Wortbestandteil „CAPRI“ enthält, für Waren der Klassen 3, 18 und 25.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wird stattgegeben, und die Anmeldung wird für alle in Rede stehenden Waren zurückgewiesen.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke sowie gegen Art. 50 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ersetzt durch die Verordnung Nr. 207/2009).


12.9.2009   

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C 220/40


Klage, eingereicht am 17. Juli 2009 — Fédération Internationale des Logis/HABM (Darstellung eines grünen Quadrats)

(Rechtssache T-282/09)

2009/C 220/84

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Fédération Internationale des Logis (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Brisset)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 22. April 2009 in der Sache R 1511/2008-1 aufzuheben und die Eintragung der angemeldeten Marke zuzulassen;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, die ein grünes Quadrat darstellt, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 18, 24, 43 und 44 — Anmeldung Nr. 64 687 899.

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, da die Darstellung eines Quadrats mit nach außen gewölbten Seiten von besonderer und spezifischer grüner Farbe Unterscheidungskraft in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen habe, auf die sich die Anmeldung beziehe, denn diese Einzelheiten verliehen der Marke ein besonderes Aussehen für diese Waren und Dienstleistungen.


12.9.2009   

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C 220/40


Klage, eingereicht am 17. Juli 2009 — CEVA/Kommission

(Rechtssache T-285/09)

2009/C 220/85

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Centre d’Étude et de Valorisation des Algues SA (CEVA) (Pleubian, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-M. Peyrical)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

zum einen, das Fehlen einer Begründung der vollstreckbaren Titel vom 11. Mai 2009, die auf die vier Belastungsanzeigen Nr. 3 230 901 933, Nr. 3 230 901 935, Nr. 323 090 136 und Nr. 3 230 901 937 der Europäischen Kommission zurückgehen, festzustellen;

zum anderen, die Gefahr der ungerechtfertigten Bereicherung der Kommission für den Fall festzustellen, dass CEVA den Betrag von 173 435 Euro zuzüglich Verzugszinsen erstattet;

infolgedessen die vollstreckbaren Titel vom 11. Mai 2009, die auf vier Belastungsanzeigen Nr. 3 230 901 933, Nr. 3 230 901 935, Nr. 323 090 136 und Nr. 3 230 901 937 zurückgehen, für nichtig zu erklären;

schließlich festzustellen, dass die Kommission die Bestimmungen des Vertrags Nr. Q5RS-2000-31334 (SEAPURA) nicht eingehalten hat;

insbesondere festzustellen, dass die Bestimmungen von Art. 22 Nr. 5 § 3 des Anhangs II und von Art. 3.5 des Anhangs II des Vertrags Nr. Q5RS-2000-31334 nicht eingehalten worden sind;

infolgedessen die vollstreckbaren Titel vom 11. Mai 2009, die auf die vier Belastungsanzeigen Nr. 3 230 901 933, Nr. 3 230 901 935, Nr. 323 090 136 und Nr. 3 230 901 937 zurückgehen, für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung der vollstreckbaren Titel, mit denen die Kommission die Erstattung der gesamten der Klägerin im Rahmen des SEAPURA-Vertrags Nr. Q5RS-2000-31334 betreffend ein Vorhaben der technologischen Forschung und Entwicklung gezahlten Vorschüsse verlangt hat.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Gründe:

Fehlen einer ausreichenden Begründung, da die Kommission sich auf eine angebliche Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen durch die Klägerin gestützt habe, ohne insoweit die rechtlichen und tatsächlichen Gründe anzugeben, die diesen Anspruch stützten;

Verletzung des Verbots der ungerechtfertigten Bereicherung, da die vollständige Erstattung des von der Kommission verlangten Betrags zur Folge hätte, dass diese ungerechtfertigt bereichert wäre, da sie über die von der Klägerin durchgeführten Arbeiten und Studien verfüge, ohne insoweit für deren Durchführung gezahlt zu haben;

Nichtbeachtung der Prüfungsbefugnis durch die Kommission während der Erfüllung des Vertrags.


12.9.2009   

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C 220/41


Klage, eingereicht am 22. Juli 2009 — Intel/Kommission

(Rechtssache T-286/09)

2009/C 220/86

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Intel Corp. (Wilmington, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: N. Green, I. Forrester, QC, M. Hoskins, K. Bacon, S. Singla, Barristers, sowie A. Parr and R. MacKenzie, Solicitors)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung K(2009) 3726 endgültig der Kommission vom 13. Mai 2009 in der Sache COMP/C-3/37.990 — Intel ganz oder teilweise für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die verhängte Geldbuße aufzuheben oder erheblich herabzusetzen;

der Kommission die Kosten von Intel aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage gemäß Art. 230 EG die Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 3726 endgültig der Kommission vom 13. Mai 2009 in der Sache COMP/C-3/37.990 — Intel, mit der festgestellt wird, dass die Klägerin von Oktober 2002 bis Dezember 2007 dadurch einen einzigen und andauernden Verstoß gegen Art. 82 EG und Art. 54 des EWR-Abkommens begangen habe, dass sie eine Strategie durchgeführt habe, die darauf abgezielt habe, Wettbewerber vom Markt für x86 central processing units (Zentraleinheiten, im Folgenden: CPUs) auszuschließen. Ferner begehrt die Klägerin die Aufhebung oder Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße.

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin Folgendes geltend:

Erstens führt sie aus, die Kommission habe Rechtsfehler dadurch begangen, dass sie

a)

festgestellt habe, dass die bedingten Preisnachlässe, die Intel ihren Kunden gewährt habe, für sich genommen missbräuchlich seien, da sie bedingt gewesen seien, ohne auszuführen, dass diese tatsächlich geeignet gewesen seien, den Wettbewerb auszuschließen;

b)

sich auf eine Form des Behinderungsmissbrauchs, sogenannte „naked restrictions“, gestützt und den Ausschluss des Wettbewerbs in Bezug auf diese (oder die Geeignetheit oder Wahrscheinlichkeit des Ausschlusses) nicht untersucht habe;

c)

nicht untersucht habe, ob die Preisnachlassvereinbarungen von Intel mit ihren Kunden im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft durchgeführt worden seien und/oder sofortige, erhebliche, unmittelbare und vorhersehbare Wirkungen innerhalb der Gemeinschaft gehabt hätten.

Zweitens macht die Klägerin geltend, die Kommission lege bei ihrer Prüfung des Beweismaterials nicht den erforderlichen Prüfungsmaßstab an. Somit habe die Kommission nicht nachgewiesen, dass die Preisnachlassvereinbarungen von Intel Bedingung dafür gewesen seien, dass ihre Kunden ihren gesamten oder beinahe gesamten Bedarf an x86 CPUs von Intel gekauft hätten. Ferner verwende die Kommission für die Bestimmung, ob die Preisnachlässe von Intel geeignet gewesen seien, den Wettbewerb zu beschränken, das Kriteriums des Handelns „wie ein wirksamer Wettbewerber“ (as efficient competitor, im Folgenden: AEC), doch begehe sie zahlreiche Fehler bei der Untersuchung und Würdigung der Beweise im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Kriteriums. Die Kommission befasse sich auch nicht mit anderen Kategorien von Beweismaterial, das für die Zwecke der Preisnachlässe von Intel erheblich sei. Insbesondere unterlasse es die Kommission,

a)

sich mit den Beweisen dafür zu befassen, dass einer der Wettbewerber von Intel im Zeitraum der angeblichen Zuwiderhandlung seinen Marktanteil und seine Ertragskraft erheblich erhöht habe, dass jedoch sein mangelnder Erfolg in bestimmten Segmenten des Markts und/oder bei bestimmten Originalgeräteherstellern das Ergebnis seiner eigenen Fehler gewesen sei;

b)

einen Kausalzusammenhang zwischen den von ihr so bezeichneten bedingten Preisnachlässen und den Entscheidungen der Kunden von Intel, nicht bei diesen Wettbewerbern zu kaufen, nachzuweisen;

c)

das Beweismaterial für den Einfluss der Preisnachlässe von Intel auf Kunden zu prüfen.

Drittens habe die Kommission nicht nachgewiesen, dass Intel eine langfristige Strategie zum Ausschluss der Wettbewerber betrieben habe. Eine solche Feststellung werde vom Beweismaterial nicht gestützt und sei unmöglich mit der Bruchstückhaftigkeit der Ausführungen der Kommission (betreffend sowohl auf die erfassten Erzeugnisse als auch auf den Zeitraum) in Bezug auf die einzelnen Kunden von Intel zu vereinbaren.

Die Entscheidung sei ganz oder teilweise deshalb für nichtig zu erklären, weil die Kommission wesentliche verfahrensrechtliche Anforderungen während des Verwaltungsverfahrens verletzt habe, die die Verfahrensrechte von Intel sachlich verletzten. Insbesondere habe es die Kommission unterlassen,

a)

Intel im Zusammenhang mit der ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte und dem ergänzenden Sachverhaltsschreiben anzuhören, obwohl sie neue Behauptungen aufgestellt und sich auf neues Beweismaterial bezogen habe, das in der angefochtenen Entscheidung deutlich angegeben sei;

b)

auf Antrag der Klägerin bestimmte interne Dokumente des Wettbewerbs zu den Akten zu reichen, obwohl diese Unterlagen nach Ansicht der Klägerin

i)

für die Beanstandungen der Kommission gegenüber Intel unmittelbar erheblich gewesen seien;

ii)

Intel möglicherweise entschuldigt hätten und

iii)

von Intel genau angegeben worden seien;

c)

ein ordnungsgemäßes Protokoll von ihrer Sitzung mit einem Schlüsselzeugen eines Kunden von Intel anzufertigen, der höchstwahrscheinlich entlastendes Beweismaterial vorgelegt habe.

Die Klägerin rügt auch gemäß Art. 229 EG die Höhe der gegen sie verhängten Geldbuße und stützt diese Rüge auf drei Hauptgründe.

Erstens macht sie geltend, die Geldbuße in Höhe von 1 060 000 000 Euro (die höchste jemals von der Kommission gegen ein einzelnes Unternehmen verhängte Geldbuße) sei offensichtlich unverhältnismäßig, da die Kommission keinerlei Schädigung der Verbraucher oder Ausschluss der Wettbewerber dargetan habe.

Zweitens macht die Klägerin geltend, sie habe nicht vorsätzlich oder fahrlässig gegen Art. 82 EG verstoßen: Die AEC-Prüfung der Kommission beruhe auf Angaben, die der Klägerin zur Zeit der Gewährung von Preisnachlässen an ihre Kunden nicht hätten bekannt gewesen sein können.

Drittens habe die Kommission bei der Festsetzung der Geldbuße ihre Leitlinien von 2006 nicht ordnungsgemäß angewandt und unerhebliche oder ungeeignete Erwägungen herangezogen.


12.9.2009   

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C 220/42


Klage, eingereicht am 27. Juli 2009 — Carrols/HABM — Gambettola (Pollo Tropical CHICKEN ON THE GRILL)

(Rechtssache T-291/09)

2009/C 220/87

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Parteien

Klägerin: Carrols Corp. (New York, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt I. Temiño Ceniceros)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Giulio Gambettola (Los Realejos, Spanien)

Anträge der Klägerin

Es wird beantragt,

die vorliegende Klage einschließlich ihrer Anlagen für zulässig zu erklären;

die Entscheidung der Beschwerdekammer aufzuheben, soweit sie sich auf den Nichtigkeitsgrund des Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 bezieht;

dem Harmonisierungsamt die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt worden ist: Bildmarke mit dem Wortbestandteil „Pollo Tropical CHICKEN ON THE GRILL“ (Nr. 2 938 801) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 25, 41 und 43.

Inhaber der Gemeinschaftsmarke: Giulio Gambettola.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.

Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marken der Antragstellerin: Nationale Bildmarke (Nr. 2 201 552) mit dem Wortbestandteil „Pollo Tropical CHICKEN ON THE GRILL“ und nationale Wortmarke „POLLO TROPICAL“ (Nr. 2 201 543) für Dienstleistungen der Klasse 41 („Restaurationsdienstleistungen“).

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Unrichtige Auslegung von Art. 52 Abs. 1 Buchst. b und von Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke.


12.9.2009   

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C 220/42


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 14. Juli 2009 — Mepos Electronics/HABM (MEPOS)

(Rechtssache T-297/08) (1)

2009/C 220/88

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Achten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 247 vom 27.9.2008.


Gericht für den öffentlichen Dienst

12.9.2009   

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C 220/43


Klage, eingereicht am 2. Juli 2009 — Marcuccio/Kommission

(Rechtssache F-65/09)

2009/C 220/89

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung über die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Erstattung bestimmter Krankheitskosten zum Erstattungssatz von 100 v. H.

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung über die Ablehnung des Antrags vom 25. November 2002, gegebenenfalls und soweit erforderlich indem gemäß Art. 241 EG von der Anwendung des Art. 72 des Statuts im vorliegenden Rechtsstreit abgesehen wird, die Regelung und schließlich das mutmaßliche Gutachten des Vertrauensarztes aufzuheben;

das dienstliche Schreiben vom 5. August 2008 aufzuheben;

soweit erforderlich, die Zurückweisung der Beschwerde vom 1. November 2008 aufzuheben;

soweit erforderlich, das dienstliche Schreiben vom 4. März 2009 aufzuheben;

die EG zu verurteilen, an ihn als Ersatz der Schäden aufgrund der mit dieser Klage angefochtenen Handlungen einen Betrag von 25 000 Euro bzw. jeden höheren oder geringeren Betrag zu zahlen, den das Gericht in dieser Hinsicht als gerecht und billig erachtet;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.


12.9.2009   

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C 220/43


Klage, eingereicht am 10. Juli 2009 — Angulo Sanchez/Rat

(Rechtssache F-67/09)

2009/C 220/90

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Nicolas Angulo Sanchez (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und E. Marchal)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidungen des Beklagten, mit denen die Anträge des Klägers auf Gewährung von Sonderurlaub abgelehnt wurden, die er aufgrund einer schweren Krankheit seiner Eltern gestellt hatte

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidungen des Rates vom 8. Oktober und 8. Dezember 2008, mit denen seine Anträge auf Gewährung eines Sonderurlaubs wegen einer sehr schweren Krankheit seiner Eltern abgelehnt wurden, aufzuheben;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.


12.9.2009   

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C 220/43


Klage, eingereicht am 24. Juli 2009 — Barbin/Parlament

(Rechtssache F-68/09)

2009/C 220/91

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Florence Barbin (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und E. Marchal)

Beklagter: Europäisches Parlament

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 10. November 2008, die Klägerin im Beförderungsverfahren 2006 nicht nach Besoldungsgruppe AD 12 zu befördern

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung, sie im Beförderungsverfahren 2006 nicht nach Besoldungsgruppe AD 12 zu befördern, aufzuheben;

dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen.