ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2009.119.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 119

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

52. Jahrgang
28. Mai 2009


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2009/C 119/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss — (Sache COMP/M.5490 — MOL/INA) ( 1 )

1

 

IV   Informationen

 

Rat

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

2009/C 119/02

Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Mai 2009 zu einem strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung (ET 2020)

2

 

Kommission

2009/C 119/03

Euro-Wechselkurs

11

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Kommission

2009/C 119/04

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses — (Sache COMP/M.5541 — GE/NewsCorp/Disney/Hulu JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

12

2009/C 119/05

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses — (Sache COMP/M.5523 — CVC/Belgian State/De Post-La Poste) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

13

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

28.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 119/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.5490 — MOL/INA)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2009/C 119/01

Am 18. Mai 2009 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32009M5490. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu).


IV Informationen

Rat

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

28.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 119/2


Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Mai 2009 zu einem strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung („ET 2020“)

2009/C 119/02

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

 

UNTER HINWEIS DARAUF, dass

der Europäische Rat auf seiner Tagung in Barcelona im März 2002 das Arbeitsprogramm „Allgemeine und berufliche Bildung 2010“ gebilligt hat, mit dem im Zusammenhang mit der Lissabon-Strategie erstmals ein solider Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung festgelegt wurde, der auf gemeinsamen Zielen beruht und vorrangig darauf abstellt, die Verbesserung der nationalen Bildungs- und Berufsbildungssysteme durch die Entwicklung ergänzender Instrumente auf EU-Ebene, wechselseitiges Lernen und den Austausch bewährter Verfahren mittels der offenen Koordinierungsmethode zu unterstützen;

 

IN ANERKENNUNG DES UMSTANDS, dass

die Zusammenarbeit im Rahmen des oben genannten Arbeitsprogramms, einschließlich des Kopenhagen-Prozesses und Initiativen im Kontext des Bologna-Prozesses, zu bedeutenden Fortschritten geführt hat — insbesondere durch die Unterstützung der Reformen der Systeme des lebenslangen Lernens auf einzelstaatlicher Ebene, die Modernisierung des Hochschulwesens und die Entwicklung von gemeinsamen europäischen Instrumenten, die die Qualität, Transparenz und Mobilität fördern —, dass aber wesentliche Herausforderungen noch zu bewältigen sind, wenn Europa sein Ziel erreichen soll, zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum in der Welt zu werden;

BETONT, dass

1.

die allgemeine und berufliche Bildung eine entscheidende Rolle im Hinblick auf die Bewältigung der zahlreichen sozioökonomischen, demografischen, ökologischen und technologischen Herausforderungen spielen, mit denen Europa und seine Bürger gegenwärtig und in den kommenden Jahren konfrontiert sind;

2.

wirksame Investitionen in Humankapital in Verbindung mit Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung ein wesentlicher Faktor der europäischen Strategie sind, die darauf abstellt, das im Lissabon-Prozess im Kern angestrebte hohe Niveau von Wachstum und Beschäftigung auf der Grundlage von Nachhaltigkeit und Wissen zu verwirklichen und gleichzeitig die persönliche Entwicklung, den sozialen Zusammenhalt und den aktiven Bürgersinn zu fördern;

STELLT FEST, dass

1.

diese Zusammenarbeit durch einen aktualisierten strategischen Rahmen für eine europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung — aufbauend auf den Fortschritten im Rahmen des Arbeitsprogramms „Allgemeine und berufliche Bildung 2010“ — noch wirksamer gestaltet werden könnte und dieser Rahmen den Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung der Mitgliedstaaten bis zum Jahre 2020 kontinuierlich Nutzen bringen und sie unterstützen könnte, wobei gleichzeitig die europäische Vielfalt und die daraus resultierenden einzigartigen Möglichkeiten valorisiert und die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für ihre Bildungssysteme uneingeschränkt respektiert würden;

2.

die allgemeine und berufliche Bildung einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung der langfristigen Ziele der Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung leisten. Daher sollte im Vorgriff auf künftige Entwicklungen in diesem Prozess im Rahmen weiterer Bemühungen gewährleistet werden, dass die allgemeine und berufliche Bildung nach wie vor fest in der umfassenderen Strategie verankert sind. Auch sollte der Rahmen für die europäische Zusammenarbeit flexibel genug bleiben, um sowohl den derzeitigen als auch den künftigen Herausforderungen gerecht zu werden, einschließlich der Herausforderungen, die sich im Rahmen einer neuen Strategie nach 2010 stellen werden;

NIMMT MIT INTERESSE ZUR KENNTNIS, dass

die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen eine Mitteilung mit dem Titel „Ein aktualisierter strategischer Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung“ (1) vorgelegt hat;

IST SICH DARIN EINIG, dass

1.

das Hauptziel der europäischen Zusammenarbeit im Zeitraum bis 2020 darin bestehen sollte, auf die Weiterentwicklung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in den Mitgliedstaaten hinzuwirken, mit denen folgende Ziele verfolgt werden:

a)

persönliche, soziale und berufliche Entwicklung aller Bürger;

b)

nachhaltiger wirtschaftlicher Wohlstand und Beschäftigungsfähigkeit unter gleichzeitiger Förderung der demokratischen Werte, des sozialen Zusammenhalts, des aktiven Bürgersinns und des interkulturellen Dialogs;

2.

diese Ziele in einer globalen Perspektive zu sehen sind. Die Mitgliedstaaten erkennen an, dass Weltoffenheit eine wichtige Voraussetzung für Entwicklung und Wohlstand weltweit ist, die die Europäische Union — durch die Bereitstellung eines hervorragenden und attraktiven Bildungs-, Ausbildungs- und Forschungsangebots — ihrem Ziel näher bringen werden, eine weltweit führende wissensbasierte Wirtschaft zu werden;

3.

die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung bis 2020 in einem strategischen Rahmen angesiedelt werden sollte, der die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung insgesamt in einer Perspektive des lebenslangen Lernens umfasst. Lebenslanges Lernen wäre also tatsächlich als ein Grundprinzip des gesamten Rahmens anzusehen, das jede Art des Lernens — formal, nicht formal oder informell — auf allen Ebenen abdecken soll: von der Bildung im frühen Kindesalter und der Schulbildung über die Hochschulbildung und die Berufsausbildung bis hin zur Erwachsenenbildung.

In diesem Rahmen sollen insbesondere die folgenden vier strategischen Ziele angegangen werden (siehe Einzelheiten weiter unten):

1.

Verwirklichung von lebenslangem Lernen und Mobilität;

2.

Verbesserung der Qualität und Effizienz der allgemeinen und beruflichen Bildung;

3.

Förderung der Gerechtigkeit, des sozialen Zusammenhalts und des aktiven Bürgersinns;

4.

Förderung von Innovation und Kreativität — einschließlich unternehmerischen Denkens — auf allen Ebenen der allgemeinen und beruflichen Bildung;

4.

die regelmäßige Beobachtung der im Hinblick auf ein gestecktes Ziel erreichten Fortschritte einen wichtigen Beitrag zu der auf fundierten Grundlagen beruhenden Politikgestaltung leistet. Die vorgenannten strategischen Ziele sollten daher im Zeitraum 2010—2020 durch die in Anlage I wiedergegebenen Indikatoren und europäischen Durchschnittsbezugswerte („europäische Benchmarks“) unterstützt werden. Aufbauend auf den bestehenden Benchmarks werden diese Indikatoren und Durchschnittsbezugswerte dabei behilflich sein, die erzielten allgemeinen Fortschritte auf europäischer Ebene zu messen und das Erreichte aufzuzeigen.

Strategisches Ziel 1:   Verwirklichung von lebenslangem Lernen und Mobilität

Die Herausforderungen, die der demografische Wandel mit sich bringt, und die Notwendigkeit, die Kompetenzen unter Berücksichtigung der sich verändernden wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Bedingungen regelmäßig zu aktualisieren und weiterzuentwickeln, erfordern ein Konzept für das lebenslange Lernen sowie Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung, die besser auf Veränderungen reagieren können und weltoffener sind. Auch wenn auf dem Gebiet des lebenslangen Lernens mit Blick auf künftige Herausforderungen durchaus neue Initiativen entwickelt werden, sind weitere Fortschritte bei den laufenden Initiativen, vor allem bei der Durchführung kohärenter und umfassender Strategien für lebenslanges Lernen, vonnöten. Insbesondere sollte gearbeitet werden an der Entwicklung nationaler kompetenzbasierter Qualifikationsrahmen, die auf relevanten Lernergebnissen basieren und an ihrer Verbindung mit dem Europäischen Qualifikationsrahmen, an der Schaffung flexiblerer Lernwege — einschließlich eines besseren Übergangs zwischen den verschiedenen Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung —, an mehr Offenheit gegenüber nicht formalen und informellen Formen des Lernens und an einer größeren Transparenz und Anerkennung der Lernergebnisse. Zudem bedarf es weiterer Anstrengungen, um die Erwachsenenbildung zu fördern, die Qualität der Beratungssysteme zu verbessern und Lernen generell attraktiver zu machen — u. a. durch die Entwicklung neuer Formen des Lernens und die Nutzung neuer Lehr- und Lerntechnologien.

Als Schlüsselelement für lebenslanges Lernen und wichtiges Instrument für die Verbesserung der Beschäftigungs- und Anpassungsfähigkeit der Menschen sollte die Mobilität für Lernende, Lehrer und Lehrerausbilder allmählich ausgeweitet werden, damit Lernphasen im Ausland — innerhalb und außerhalb Europas — die Regel werden und nicht mehr die Ausnahme sind. Dabei sollten die in der Europäischen Qualitätscharta für Mobilität festgelegten Grundsätze angewandt werden. Im Hinblick darauf sind verstärkte Bemühungen aller Beteiligten, beispielsweise um eine angemessene Finanzierung, erforderlich.

Strategisches Ziel 2:   Verbesserung der Qualität und Effizienz der allgemeinen und beruflichen Bildung

Effiziente, gerechte und qualitativ hochwertige Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung spielen eine entscheidende Rolle für den Erfolg Europas und für die Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit. Die wesentliche Herausforderung besteht darin, dafür zu sorgen, dass alle Bürger die notwendigen Schlüsselkompetenzen erwerben, und zugleich Exzellenz und Attraktivität auf allen Ebenen der allgemeinen und beruflichen Bildung zu fördern, damit Europa weltweit weiter zu den Spitzenreitern zählt. Um hier für Nachhaltigkeit zu sorgen, ist verstärkt darauf zu achten, dass das Niveau der Grundkenntnisse, etwa beim Lesen, Schreiben und Rechnen, angehoben wird, Mathematik, Naturwissenschaften und Technologien attraktiver gestaltet und die Sprachkompetenzen gefördert werden. Gleichzeitig gilt es, einen Unterricht von hoher Qualität sicherzustellen, Lehrern eine angemessene Grundausbildung und Lehrern und Ausbildern Fortbildungsmöglichkeiten zu bieten und die Lehrberufe zu einer attraktiven Karriereoption zu machen. Ferner ist es wichtig, für eine bessere Verwaltung und Leitung der Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen zu sorgen und wirksame Qualitätssicherungssysteme zu entwickeln. Hohe Qualität lässt sich nur durch eine effiziente und nachhaltige Nutzung von öffentlichen sowie gegebenenfalls auch privaten Ressourcen und durch die Förderung faktengestützter Methoden und Verfahren im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung erreichen.

Strategisches Ziel 3:   Förderung der Gerechtigkeit, des sozialen Zusammenhalts und des aktiven Bürgersinns

Die Politik der allgemeinen und beruflichen Bildung sollte es allen Bürgern — unabhängig von ihrem persönlichen, sozialen oder wirtschaftlichen Hintergrund — ermöglichen, während ihres gesamten Lebens sowohl arbeitsplatzbezogene Kenntnisse und Fertigkeiten als auch die Schlüsselkompetenzen zu erwerben, zu aktualisieren und weiterzuentwickeln, die sie für ihre Beschäftigungsfähigkeit benötigen, und sie sollte weiteres Lernen, aktiven Bürgersinn und interkulturellen Dialog fördern. Bildungsbenachteiligung sollte durch ein hochwertiges Bildungsangebot für Kleinkinder und eine gezielte Förderung sowie durch die Förderung der integrativen Schulbildung angegangen werden. Die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung sollten darauf ausgerichtet sein, dass alle Lernenden, einschließlich jener aus benachteiligten Verhältnissen, jener mit besonderen Bedürfnissen sowie Zuwanderer, einen Bildungsabschluss erreichen, gegebenenfalls auch über den zweiten Bildungsweg und durch Bereitstellung von stärker auf persönliche Bedürfnisse zugeschnittenen Lernangeboten. Das Bildungswesen sollte interkulturelle Kompetenzen, demokratische Werte und die Achtung der Grundrechte und der Umwelt fördern sowie jegliche Form der Diskriminierung bekämpfen und alle jungen Menschen dazu befähigen, einen positiven Umgang mit Altersgenossen unterschiedlicher Herkunft zu pflegen.

Strategisches Ziel 4:   Förderung von Innovation und Kreativität — einschließlich unternehmerischen Denkens — auf allen Ebenen der allgemeinen und beruflichen Bildung

Kreativität fördert nicht nur die persönliche Entwicklung, sondern stellt auch eine wichtige Quelle für Innovation dar, die wiederum anerkanntermaßen eine der Haupttriebfedern für eine nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung ist. Innovation und Kreativität sind von entscheidender Bedeutung für die Entwicklung von Unternehmen und für die internationale Wettbewerbsfähigkeit Europas. Zunächst gilt es, den Erwerb von bereichsübergreifenden Schlüsselkompetenzen durch alle Bürger zu fördern, u. a. Computerkompetenz, Lernkompetenz, Initiativgeist und unternehmerisches Denken sowie Kulturbewusstsein. Eine zweite Herausforderung besteht darin, dafür zu sorgen, dass das Wissensdreieck aus Bildung, Forschung und Innovation reibungslos funktioniert. Partnerschaften zwischen der Wirtschaft und unterschiedlichen Stufen bzw. Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung bzw. der Forschung können dazu beitragen, dass alle Formen des Lernens besser auf die auf dem Arbeitsmarkt benötigten Kompetenzen und Qualifikationen sowie auf die Förderung von Innovation und Unternehmergeist ausgerichtet sind. Um ein der Kreativität zuträgliches Klima zu erzeugen und die beruflichen Anforderungen und die sozialen Bedürfnisse sowie das persönliche Wohl des Einzelnen besser miteinander in Einklang zu bringen, sollten größere Lerngemeinschaften gefördert werden, in die auch Vertreter der Zivilgesellschaft und anderer Interessengruppen einbezogen werden;

IST SICH FERNER DARIN EINIG, dass

1.

in dem Bemühen, die oben genannten strategischen Ziele zu erreichen und somit einen echten Beitrag zu den nationalen Reformen zu leisten, im Zeitraum bis 2020 die folgenden Grundsätze beachtet werden sollten:

a)

Die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung sollte unter dem Gesichtspunkt des lebenslangen Lernens erfolgen, wobei es gilt, die offene Koordinierungsmethode (OMK) effizient zu nutzen und Synergien zwischen den verschiedenen Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung zu entwickeln. Unter uneingeschränkter Wahrung der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für ihre Bildungssysteme und der Freiwilligkeit der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung sollte sich die OMK Folgendes zunutze machen:

die vier oben genannten strategischen Ziele für die europäische Zusammenarbeit;

gemeinsame Referenzinstrumente und Konzepte;

„peer learning“ und Austausch erfolgreicher Praktiken, einschließlich Verbreitung der Ergebnisse;

regelmäßige Beobachtung und Berichterstattung;

empirische Daten und Daten aller einschlägigen europäischen Agenturen (2), europäischen Netze und internationalen Organisationen (3);

umfassende Nutzung der im Rahmen von Gemeinschaftsprogrammen bereits gebotenen Möglichkeiten, insbesondere im Bereich des lebenslangen Lernens.

b)

Die europäische Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung sollte zielgerichtet und konkret sein. Sie sollte zu klaren und sichtbaren Ergebnissen führen, die regelmäßig auf strukturierte Weise vorgestellt, überprüft und verbreitet werden sollten und somit eine Grundlage für die laufende Evaluierung und Entwicklung bieten.

c)

Der Kopenhagen-Prozess im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung ist ein wichtiger Aspekt der europäischen Zusammenarbeit im Rahmen der offenen Koordinierungsmethode. Die Ziele und Prioritäten dieses Prozesses sollten zum Erreichen der in diesem Rahmen festgelegten Ziele beitragen.

d)

Um die Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Modernisierung der Hochschulbildung zu unterstützen und einen europäischen Hochschulraum zu schaffen, sollte zudem — insbesondere in Bezug auf die Qualitätssicherung, die Anerkennung, die Mobilität und die Instrumente zur Verbesserung der Transparenz — eine enge Synergie mit dem Bologna-Prozess angestrebt werden.

e)

Zudem sollte gegebenenfalls eine sektorübergreifende Zusammenarbeit zwischen EU-Initiativen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung und damit zusammenhängenden Politikbereichen — insbesondere Beschäftigung, Unternehmen, Soziales, Jugend und Kultur — angestrebt werden. Insbesondere im Hinblick auf das Wissensdreieck sollte den Synergien zwischen Bildung, Forschung und Innovation sowie der Komplementarität mit den Zielen des Europäischen Forschungsraums besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden.

f)

Eine gut funktionierende Zusammenarbeit, die sich neue, transparente Formen der Vernetzung zunutze macht, ist nicht nur zwischen den relevanten EU-Institutionen notwendig, sondern auch mit allen relevanten Beteiligten, die einen erheblichen Beitrag zur Ausarbeitung, Durchführung und Bewertung politischer Strategien leisten können.

g)

Der politische Dialog mit Drittländern und die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen sollten verstärkt werden und dadurch als Inspirationsquelle für neue Ideen und Vergleiche dienen.

h)

Gegebenenfalls können finanzielle Mittel aus den Europäischen Strukturfonds genutzt werden, um die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Übereinstimmung mit den strategischen Gesamtzielen und den Prioritäten der Mitgliedstaaten zu verbessern;

2.

der Erfolg der offenen Koordinierungsmethode im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung vom politischen Engagement der Mitgliedstaaten und von effizienten Arbeitsmethoden auf europäischer Ebene abhängig ist. Vor diesem Hintergrund sollten die Arbeitsmethoden im Kontext der europäischen Zusammenarbeit im Hinblick auf eine größere Flexibilität auf Folgendem beruhen:

a)

Arbeitszyklen: Der Zeitraum bis 2020 wird in eine Reihe von Zyklen unterteilt, wobei der erste Zyklus die drei Jahre von 2009 bis 2011 umfasst.

b)

Prioritäre Bereiche: Für jeden Zyklus wird der Rat anhand eines Vorschlags der Kommission auf den strategischen Zielen beruhende prioritäre Bereiche für die europäische Zusammenarbeit annehmen. Die europäischen prioritären Bereiche werden so konzipiert, dass sie entsprechend den einzelstaatlichen Prioritäten entweder eine ausgedehnte Zusammenarbeit zwischen allen Mitgliedstaaten oder eine engere Zusammenarbeit zwischen einer begrenzten Zahl von Mitgliedstaaten erlauben. Die gemäß diesem neuen Rahmen für den ersten Zyklus festgelegten prioritären Bereiche sind in Anlage II wiedergegeben.

c)

Wechselseitiges Lernen: Die europäische Zusammenarbeit in den oben genannten prioritäten Bereichen kann in Form von „peer learning“-Aktivitäten, Konferenzen und Seminaren, hochrangigen Foren oder Sachverständigengruppen, Runden Tischen, Studien und Analysen sowie Zusammenarbeit über das Internet und gegebenenfalls unter Einbeziehung der einschlägigen Akteure durchgeführt werden. All diese Initiativen sollten auf der Grundlage von klaren Mandaten, Zeitplänen und Zielvorgaben entwickelt werden, die von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten (siehe auch Buchstabe f) vorzuschlagen sind.

d)

Verbreitung der Ergebnisse: Um die Wahrnehmung in der Öffentlichkeit und die Wirkung auf nationaler und europäischer Ebene zu verstärken, werden die Ergebnisse der Zusammenarbeit unter allen Beteiligten umfassend verbreitet und gegebenenfalls auf Ebene der Generaldirektoren oder der Minister erörtert.

e)

Fortschrittsberichte: Am Ende eines jeden Zyklus — und für den ersten Zyklus in dem neuen Rahmen frühestens Anfang 2012 — sollte ein gemeinsamer Bericht des Rates und der Kommission erstellt werden. Darin werden die Fortschritte bewertet, die hinsichtlich der Verwirklichung der Ziele in diesem Rahmen während des jüngsten Zyklus und/oder in einem spezifischen von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten festgelegten Themenbereich insgesamt erreicht wurden (siehe auch Buchstabe f). Die gemeinsamen Berichte sollten sich auf nationale Berichte der einzelnen Mitgliedstaaten sowie auf bereits vorhandene Informationen und statistische Daten stützen. Die gemeinsamen Berichte können mit uneingeschränkter Zustimmung der einzelnen Mitgliedstaaten um faktische Analysen ihrer jeweiligen Situation erweitert werden. Die gemeinsamen Berichte sollten auch als Grundlage für die Festlegung neuer prioritärer Bereiche für den folgenden Zyklus dienen.

f)

Beobachtung des Prozesses: Die Mitgliedstaaten und die Kommission werden bei der Lenkung, bei dem Voranbringen und bei der Bewertung des Prozesses und seiner Ergebnisse eng zusammenarbeiten, um die Erzielung von Ergebnissen durch die offene Koordinierungsmethode sowie die Eigenverantwortung für die Methode sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene zu fördern;

3.

der strategische Rahmen — einschließlich der Benchmarks und der Arbeitsmethoden — im Lichte wichtiger neuer Entwicklungen in Europa, insbesondere der Beschlüsse hinsichtlich der EU-Strategie für Wachstum und Beschäftigung für die Zeit nach 2010, vom Rat überprüft und erforderlichenfalls angepasst werden kann —

ERSUCHT DAHER DIE MITGLIEDSTAATEN,

1.

unter Verwendung der offenen Koordinierungsmethode mit Unterstützung der Kommission, wie in diesen Schlussfolgerungen beschrieben, gemeinsam darauf hinzuarbeiten, dass die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung im Zeitraum bis 2020 auf der Grundlage der oben dargelegten vier strategischen Ziele, Grundsätze und Arbeitsmethoden und der für jeden Zyklus vereinbarten prioritären Bereiche (wobei die prioritären Bereiche für den ersten Zyklus (2009—2011) in Anlage II dargelegt sind) verbessert wird;

2.

auf der Grundlage nationaler Prioritäten die Annahme von Maßnahmen auf nationaler Ebene zu erwägen, die auf die Erreichung der im strategischen Rahmen dargelegten Ziele ausgerichtet sind und zur gemeinsamen Verwirklichung der europäischen Benchmarks gemäß Anlage I beitragen; ferner zu erwägen, ob das wechselseitige Lernen auf europäischer Ebene als Inspirationsquelle bei der Erarbeitung nationaler Politiken im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung dienen kann;

ERSUCHT DIE KOMMISSION,

1.

im Zeitraum bis 2020 mit den Mitgliedstaaten in diesem Rahmen auf der Grundlage der oben beschriebenen vier strategischen Ziele, Grundsätze und Arbeitsmethoden, sowie der in Anlage I bzw. Anlage II dargelegten Benchmarks und vereinbarten prioritären Bereiche zusammenzuarbeiten und sie entsprechend zu unterstützen;

2.

insbesondere durch die gemeinsamen Fortschrittsberichte zu prüfen, inwieweit die Ziele dieses Rahmens erreicht worden sind; darüber hinaus im Jahr 2010 zu bewerten, welche Fortschritte im Hinblick auf die Verwirklichung der im Rahmen des Arbeitsprogramms „Allgemeine und berufliche Bildung 2010“ angenommenen Benchmarks erzielt worden sind;

3.

sich mit Vorschlägen für mögliche Benchmarks in Bezug auf die Mobilität, die Beschäftigungsfähigkeit und den Fremdsprachenerwerb gemäß Anlage I zu befassen;

4.

mit den Mitgliedstaaten zu prüfen, wie bestehende Indikatoren verbessert werden können, einschließlich derer zu frühzeitigen Schulabgängern, und dem Rat bis Ende 2010 Bericht darüber zu erstatten, inwieweit der vom Rat im Mai 2007 angenommene kohärente Rahmen von Indikatoren und Benchmarks (4) angepasst werden könnte, damit dessen Kohärenz mit den strategischen Zielen dieses Rahmens gewährleistet ist; in diesem Zusammenhang sollte ein besonderes Augenmerk auf die Bereiche Kreativität, Innovation und Unternehmergeist gelegt werden.


(1)  Dok. 17535/08 + ADD 1 + ADD 2.

(2)  Insbesondere des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) und der Europäischen Stiftung für Berufsbildung.

(3)  Wird in diesem Text ausdrücklich oder implizit auf die OECD Bezug genommen, so gilt, dass das Recht aller Mitgliedstaaten auf Beteiligung an der Arbeit dieser Organisation zu gewährleisten ist.

(4)  Schlussfolgerungen des Rates vom 25. Mai 2007 betreffend einen kohärenten Rahmen von Indikatoren und Benchmarks zur Beobachtung der Fortschritte im Hinblick auf die Lissabonner Ziele im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung (ABl. C 311 vom 21.12.2007, S. 13—15).


ANLAGE I

EUROPÄISCHE DURCHSCHNITTSBEZUGSWERTE

(„Europäische Benchmarks“)

Eine Reihe europäischer Durchschnittsbezugswerte („europäische Benchmarks“), die der Beobachtung von Fortschritten, der Ermittlung von Herausforderungen und als Beitrag für eine faktengestützte Politik dienen, sollten die in den vorstehenden Schlussfolgerungen genannten strategischen Ziele im Zeitraum 2010—2020 unterstützen.

Diese Durchschnittsbezugswerte stützen sich auf die bestehenden Benchmarks (1), die im Rahmen des Arbeitsprogramms „Allgemeine und berufliche Bildung 2010“ angenommen wurden. Sie sollten sich nur auf vergleichbare Daten stützen und den unterschiedlichen Situationen in den einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung tragen. Sie sind nicht als konkrete Ziele für einzelne Länder zu sehen, die bis 2020 erreicht werden müssen. Die Mitgliedstaaten sind vielmehr aufgerufen, auf der Grundlage nationaler Prioritäten und unter Berücksichtigung der sich ändernden wirtschaftlichen Umstände nach Wegen zu suchen, wie und inwieweit sie dazu beitragen können, dass die europäischen Benchmarks mittels nationaler Maßnahmen gemeinsam erreicht werden.

Auf dieser Grundlage einigen sich die Mitgliedstaaten auf die folgenden fünf Benchmarks:

Beteiligung Erwachsener am lebenslangen Lernen

Im Hinblick auf eine stärkere Beteiligung von Erwachsenen, insbesondere jener mit niedrigem Ausbildungsstand, am lebenslangen Lernen:

Bis 2020 sollten durchschnittlich 15 % der Erwachsenen am lebenslangen Lernen teilnehmen (2).

Schüler mit schlechten Leistungen bei den Grundkompetenzen

Im Hinblick auf das Ziel, dass alle Schüler ein angemessenes Niveau an Grundkompetenzen, insbesondere in den Bereichen Lesen, Mathematik und Naturwissenschaften, erreichen:

Bis 2020 sollte der Anteil der 15-Jährigen mit schlechten Leistungen in den Bereichen Lesen, Mathematik und Naturwissenschaften (3) unter 15 % liegen.

Erwerb von Hochschulabschlüssen

Angesichts der zunehmenden Nachfrage nach Hochschulabschlüssen und unter Berücksichtigung der gleichwertigen Bedeutung der beruflichen Aus- und Weiterbildung:

Bis 2020 sollten mindestens 40 % der 30- bis 34-Jährigen einen Hochschulabschluss (4) besitzen.

Frühzeitige Schul- und Ausbildungsabgänger

Als Beitrag zur Sicherstellung, dass möglichst viele Lernende ihre allgemeine und berufliche Ausbildung abschließen:

Bis 2020 sollte der Anteil frühzeitiger Schul- und Ausbildungsabgänger (5) weniger als 10 % betragen.

Vorschulbildung

Im Hinblick auf eine Steigerung der Teilnahme an der Vorschulbildung als Grundlage für späteren Bildungserfolg, insbesondere bei Kindern aus benachteiligten Verhältnissen:

Bis 2020 sollten mindestens 95 % der Kinder im Alter zwischen vier Jahren und dem gesetzlichen Einschulungsalter in den Genuss einer Vorschulbildung kommen.

Zusätzlich ersucht der Rat die Kommission, weitere Arbeiten in den folgenden Bereichen vorzunehmen:

Mobilität

Angesichts des allgemein anerkannten zusätzlichen Nutzens der Mobilität zu Lernzwecken und im Hinblick auf die Ausweitung dieser Mobilität wird die Kommission ersucht, dem Rat bis Ende 2010 einen Vorschlag für eine Benchmark in diesem Bereich vorzulegen, der sich zunächst auf die physische Mobilität zwischen Ländern im Bereich der Hochschulbildung konzentrieren, sowohl quantitative als auch qualitative Aspekte berücksichtigen sowie den bisherigen Bemühungen und den im Rahmen des Bologna-Prozesses vereinbarten Zielen, die erst kürzlich auf der Konferenz in Löwen und Louvain-la-Neuve (6) unterstrichen wurden, Rechnung tragen sollte. Überdies wird die Kommission ersucht zu prüfen, ob diese Benchmark auf die Mobilität in der beruflichen Aus- und Weiterbildung und die Mobilität der Lehrer ausgedehnt werden könnte.

Beschäftigungsfähigkeit

Angesichts der Bedeutung, die Beschäftigungsfähigkeit durch allgemeine und berufliche Bildung zu verbessern, um den derzeitigen und künftigen Herausforderungen des Arbeitsmarkts gerecht zu werden, wird die Kommission ersucht, dem Rat bis Ende 2010 einen Vorschlag für eine mögliche europäische Benchmark in diesem Bereich vorzulegen.

Fremdsprachenerwerb

Angesichts der Bedeutung des Erwerbs von zwei Fremdsprachen ab einem frühen Alter, auf die in den Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates von Barcelona (März 2002) hingewiesen wird, wird die Kommission ersucht, dem Rat bis Ende 2012 einen Vorschlag für eine mögliche Benchmark in diesem Bereich, die auf den laufenden Arbeiten zur Sprachenkompetenz aufbaut (7), vorzulegen.


(1)  Schlussfolgerungen des Rates vom 5./6. Mai 2003 über europäische Durchschnittsbezugswerte für allgemeine und berufliche Bildung (Benchmarks) (Dok. 8981/03).

(2)  Gemeint ist der Prozentsatz der 25- bis 64-Jährigen, die in den vier Wochen vor der Erhebung (Eurostat/Arbeitskräfteerhebung) an Maßnahmen der allgemeinen und beruflichen Bildung teilgenommen haben. Ferner können die im Rahmen der Erhebung über die Erwachsenenbildung erhaltenen Informationen über das lebenslange Lernen von Erwachsenen genutzt werden.

(3)  Quelle: OECD/PISA. (Das Recht sämtlicher Mitgliedstaaten auf Teilnahme an dieser Arbeit sollte sichergestellt sein). Die entsprechenden Indikatoren werden getrennt überwacht.

(4)  Gemeint ist der prozentuale Anteil der 30- bis 34-Jährigen, die erfolgreich eine tertiäre Ausbildung abgeschlossen haben (ISCED-Niveaus 5 und 6). (Eurostat, UOE).

(5)  Gemeint ist der Anteil der 18- bis 24-Jährigen, die nur die untere Sekundarstufe besucht und diese eventuell nicht abgeschlossen haben und keine weiterführende Schul- oder Berufsbildung durchlaufen. (Eurostat/Arbeitskräfteerhebung). Es sollten Bemühungen zur Verbesserung der Qualität der Daten unternommen werden, u. a. durch Prüfung der möglichen Nutzung zusätzlicher Datenquellen.

(6)  Pressemitteilung zur Konferenz der europäischen Hochschulminister am 28.—29. April 2009 in Löwen und Louvain-la-Neuve (Belgien).

(7)  Schlussfolgerungen des Rates zu dem Europäischen Indikator für Sprachenkompetenz (ABl. C 172 vom 25.7.2006, S. 1).


ANLAGE II

PRIORITÄRE BEREICHE FÜR DIE EUROPÄISCHE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER ALLGEMEINEN UND BERUFLICHEN BILDUNG IM ERSTEN ZYKLUS: 2009—2011

Im Hinblick auf die Erreichung der im „ET 2020“-Rahmen aufgeführten vier strategischen Ziele sollte die Ermittlung von prioritären Bereichen für die spezifischen Arbeitszyklen die Effizienz der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung verbessern sowie dem individuellen Bedarf der Mitgliedstaaten, insbesondere im Hinblick auf neue Umstände und Herausforderungen, besser Rechnung tragen.

Die in dem Abschnitt „ist sich ferner darin einig, dass“ unter Nummer 2 Buchstaben b und c genannten und unten näher ausgeführten prioritären Bereiche spiegeln die folgenden Erfordernisse wider:

i)

Fortsetzung der Zusammenarbeit in Bereichen, in denen weiterhin wichtige Herausforderungen bestehen;

ii)

Ausbau der Zusammenarbeit in Bereichen, die während dieses speziellen Arbeitszyklus als besonders wichtig gelten.

Die Mitgliedstaaten werden gemäß ihren nationalen Prioritäten die Arbeits- und Zusammenarbeitsbereiche auswählen, in denen sie an gemeinsamen Folgearbeiten teilnehmen möchten. Wenn Mitgliedstaaten dies für erforderlich halten, kann die Arbeit in spezifischen prioritären Bereichen in nachfolgenden Arbeitszyklen fortgesetzt werden.

Strategisches Ziel 1:   Verwirklichung von lebenslangem Lernen und Mobilität

 

Fortführung der Arbeit:

:

Strategien für lebenslanges Lernen

:

Die Umsetzung der nationalen Strategien für lebenslanges Lernen abschließen, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf die Validierung von nicht formaler und informeller Bildung und Beratung zu legen ist.

:

Europäischer Qualifikationsrahmen

:

Gemäß der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates von April 2008 (1) alle nationalen Qualifikationssysteme bis 2010 mit dem EQR verbinden und einen an Lernergebnissen orientierter Ansatz für Standards und Qualifikationen, Bewertungs- und Validierungsverfahren, Übertragung von Studienleistungen, Lehrpläne und Qualitätssicherung fördern.

 

Entwicklung der Zusammenarbeit:

:

Ausweitung der Mobilität zu Lernzwecken

:

Zusammenarbeiten, um schrittweise Hindernisse zu beseitigen und mehr Möglichkeiten für die europa- und weltweite Mobilität zu Lernzwecken sowohl in der Hochschulbildung als auch auf anderen Bildungsstufen zu schaffen, einschließlich der Festlegung neuer Ziele und Finanzierungsinstrumente und unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse benachteiligter Personen.

Strategisches Ziel 2:   Verbesserung der Qualität und der Effizienz der allgemeinen und beruflichen Bildung

 

Fortführung der Arbeit:

:

Fremdsprachenerwerb

:

Zwecks Befähigung der Bürger, zusätzlich zu ihrer Muttersprache in zwei weiteren Sprachen zu kommunizieren, erforderlichenfalls den Sprachenunterricht in der Berufsbildung und in der Erwachsenenbildung fördern und Zuwanderern die Möglichkeit bieten, die Sprache des Aufnahmelandes zu erlernen.

:

Berufliche Entwicklung von Lehrkräften und Ausbildern

:

Den Schwerpunkt auf die Qualität der Erstausbildung für neue Lehrer und auf ihre Unterstützung zu Beginn ihrer beruflichen Laufbahn sowie auf eine höhere Qualität der Weiterbildungsmöglichkeiten für Lehrer, Ausbilder und anderes Lehrpersonal (beispielsweise jene, die Leitungs- oder Beratungstätigkeiten ausüben) legen.

:

Steuerung und Finanzierung

:

Die Modernisierungsagenda für die Hochschulbildung (einschließlich der Lehrpläne) und den Qualitätssicherungsrahmen für die Berufsbildung fördern und die Qualität des Unterrichts im Bereich der Erwachsenenbildung, einschließlich der personellen Ausstattung, weiterentwickeln. Faktengeschützte Politiken und Verfahren fördern, wobei der Schwerpunkt speziell auf die Nachhaltigkeit der öffentlichen und gegebenenfalls der privaten Investitionen zu legen ist.

 

Entwicklung der Zusammenarbeit:

:

Grundkompetenzen in den Bereichen Lesen, Mathematik und Naturwissenschaften

:

Die bestehenden erfolgreichen Praktiken und Forschungsergebnisse bezüglich der Leseleistung von Schülern untersuchen und verbreiten und Schlussfolgerungen zu den Möglichkeiten der Verbesserung der Lesekompetenz in der gesamten EU ziehen. Die bestehende Zusammenarbeit verbessern, damit Mathematik und Naturwissenschaften in den höheren Stufen der allgemeinen und beruflichen Bildung verstärkt vertreten sind und der Unterricht in den Naturwissenschaften ausgebaut werden kann. Erforderlich sind konkrete Maßnahmen, um das Niveau der Grundkenntnisse, auch von Erwachsenen, zu verbessern.

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„Neue Kompetenzen für neue Beschäftigungen“

:

Dafür Sorge tragen, dass die Einschätzung des künftigen Kompetenzbedarfs und die Anpassung an die Bedürfnisse des Arbeitsmarkts angemessen in die Planungen für die allgemeine und berufliche Bildung mit einfließen.

Strategisches Ziel 3:   Förderung von Gerechtigkeit, sozialem Zusammenhalt und aktivem Bürgersinn

 

Fortführung der Arbeit:

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Frühzeitige Schul- und Ausbildungsabgänger

:

Den Präventivansatz fördern, die Zusammenarbeit zwischen den Sektoren der allgemeinen und der beruflichen Bildung intensivieren und die Hindernisse für Schulabbrecher für eine Rückkehr in die allgemeine und berufliche Bildung beseitigen.

 

Entwicklung der Zusammenarbeit:

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Vorschulbildung

:

Den allgemeinen gleichberechtigten Zugang fördern und die Qualität des Unterrichts und der Unterstützung für die Lehrkräfte verbessern.

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Zuwanderer

:

Im Zusammenhang mit bewährten Praktiken für die Ausbildung von Lernenden mit Migrationshintergrund voneinander lernen.

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Lernende mit besonderen Bedürfnissen

:

Die integrative Bildung und das personalisierte Lernen durch rechtzeitige Unterstützung, frühe Erkennung besonderer Bedürfnisse und gut koordinierte Dienste fördern. Diese Dienste in den regulären Unterricht integrieren und Zugangswege zur weiterführenden allgemeinen und beruflichen Bildung abstecken.

Strategisches Ziel 4:   Förderung von Innovation und Kreativität — einschließlich unternehmerischen Denkens — auf allen Ebenen der allgemeinen und beruflichen Bildung

 

Fortführung der Arbeit:

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Bereichsübergreifende Schlüsselkompetenzen

:

Im Einklang mit der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates von Dezember 2006 (2) bereichsübergreifende Schlüsselkompetenzen in Lehrplänen, Bewertungen und Qualifikationen stärker berücksichtigen.

 

Entwicklung der Zusammenarbeit:

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Innovationsfreundliche Bildungseinrichtungen

:

Kreativität und Innovation durch die Entwicklung spezifischer Lehr- und Lernmethoden (einschließlich Nutzung neuer IKT-Instrumente und Lehrerausbildung) fördern.

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Partnerschaft

:

Partnerschaften zwischen Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung und Unternehmen, Forschungsinstitutionen, kulturellen Akteuren und kreativen Industriezweigen entwickeln und ein gut funktionierendes Wissensdreieck fördern.


(1)  ABl. C 111 vom 6.5.2008 S. 1.

(2)  ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 10.


Kommission

28.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 119/11


Euro-Wechselkurs (1)

27. Mai 2009

2009/C 119/03

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3901

JPY

Japanischer Yen

132,48

DKK

Dänische Krone

7,4442

GBP

Pfund Sterling

0,87060

SEK

Schwedische Krone

10,6540

CHF

Schweizer Franken

1,5135

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

8,8710

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

26,725

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

282,85

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7091

PLN

Polnischer Zloty

4,4363

RON

Rumänischer Leu

4,1833

TRY

Türkische Lira

2,1844

AUD

Australischer Dollar

1,7773

CAD

Kanadischer Dollar

1,5536

HKD

Hongkong-Dollar

10,7770

NZD

Neuseeländischer Dollar

2,2501

SGD

Singapur-Dollar

2,0188

KRW

Südkoreanischer Won

1 759,31

ZAR

Südafrikanischer Rand

11,5155

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

9,4917

HRK

Kroatische Kuna

7,3055

IDR

Indonesische Rupiah

14 441,13

MYR

Malaysischer Ringgit

4,8702

PHP

Philippinischer Peso

65,698

RUB

Russischer Rubel

43,3886

THB

Thailändischer Baht

47,799

BRL

Brasilianischer Real

2,7991

MXN

Mexikanischer Peso

18,3082

INR

Indische Rupie

66,2660


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Kommission

28.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 119/12


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5541 — GE/NewsCorp/Disney/Hulu JV)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2009/C 119/04

1.

Am 19. Mai 2009 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen General Electric („GE“, USA), das Unternehmen News Corporation („NewsCorp“, USA) und das Unternehmen The Walt Disney Company („Disney“, USA) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das bereits bestehende Unternehmen Hulu LLC („Hulu“, USA), das von GE und NewsCorp gemeinsam kontrolliert wird.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

GE: Infrastruktur, Industrieerzeugnisse, Finanzdienstleistungen, medizinische Systeme, Medien und Unterhaltung,

NewsCorp: Unterhaltung, Fernsehen, Zeitungen, Magazine, Verlegen von Büchern,

Disney: Unterhaltung und Medien,

Hulu: Fernseh- und Filmunterhaltung über das Internet.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5541 — GE/NewsCorp/Disney/Hulu JV per Fax (+32 2 2964301 oder 2967244) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


28.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 119/13


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5523 — CVC/Belgian State/De Post-La Poste)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2009/C 119/05

1.

Am 13. Mai 2009 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen CVC Capital Partners SICAV-FIS S.A. („CVC“, Luxemburg) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung durch Erwerb von Anteilen teilweise die Kontrolle über das Unternehmen De Post NV/La Poste SA („De Post-La Poste“, Belgien).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

De Post-La Poste: Universalpostdienstleister Belgiens,

CVC: private Beteiligungsgesellschaft.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5523 — CVC/Belgian State/De Post-La Poste per Fax (+32 2 2964301 oder 2967244) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.