ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2009.099.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 99

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

52. Jahrgang
30. April 2009


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2009/C 099/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5478 — IPIC Fund/Oaktree Funds/Chesapeake) ( 1 )

1

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2009/C 099/02

Euro-Wechselkurs

2

2009/C 099/03

Mitteilung der Kommission über die aktuellen bei Beihilfe-Rückforderungen angewandten Zinssätze sowie über die aktuellen Referenz- und Abzinsungssätze für 27 Mitgliedsstaaten, anwendbar ab 1.5.2009(Veröffentlicht in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1).)

3

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2009/C 099/04

Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug(Veröffentlichung der Titel und der Bezugsdaten der harmonisierten Normen im Sinne der Richtlinie)  ( 1 )

4

2009/C 099/05

Aktualisierung der Liste der Grenzübergangsstellen gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. C 316 vom 28.12.2007, S. 1 , ABl. C 134 vom 31.5.2008, S. 16, ABl. C 177 vom 12.7.2008, S. 9, ABl. C 200 vom 6.8.2008, S. 10, ABl. C 331 vom 31.12.2008, S. 13, ABl. C 3 vom 8.1.2009, S. 10, ABl. C 37 vom 14.2.2009, S. 10, ABl. C 64 vom 19.3.2009, S. 20)

7

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Rat und Kommission

2009/C 099/06

Rat der europäischen union und europäische kommission allgemeines auswahlverfahren — Stellenausschreibung — Ref. CONS-COMM/AD/433 — Referatsleiter (AD 12) im Bereich Übersetzung Mit Irisch als Muttersprache

8

 

GERICHTSVERFAHREN

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

EFTA-Gerichtshof

2009/C 099/07

Urteil des Gerichtshofs vom 29. Oktober 2008 in der Rechtssache E-2/08 EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island (Nichterfüllung der Verpflichtungen durch eine Vertragspartei – Richtlinie 2004/26/EG über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte)

9

2009/C 099/08

Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen das Fürstentum Liechtenstein vom 1. April 2009 — (Rechtssache E-3/09)

10

2009/C 099/09

Urteil des Gerichtshofs vom 29. Oktober 2008 in der Rechtssache E-3/08 EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island (Nichterfüllung der Verpflichtungen durch eine Vertragspartei — Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien)

11

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Kommission

2009/C 099/10

Wiederanmeldung eines bereits angemeldeten Zusammenschlusses — (Sache COMP/M.5454 — DSV/vesterhavet/DFDS) ( 1 )

12

2009/C 099/11

Mitteilung des Ministers für Wirtschaft des Königreichs der Niederlande gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

13

2009/C 099/12

Mitteilung des Ministers für Wirtschaft des Königreichs der Niederlande gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

14

2009/C 099/13

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses — (Sache COMP/M.5417 — Mubadala/General Electric/JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

15

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

30.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.5478 — IPIC Fund/Oaktree Funds/Chesapeake)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2009/C 99/01

Am 1. April 2009 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32009M5478. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu).


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

30.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/2


Euro-Wechselkurs (1)

29. April 2009

2009/C 99/02

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3266

JPY

Japanischer Yen

128,53

DKK

Dänische Krone

7,4483

GBP

Pfund Sterling

0,89875

SEK

Schwedische Krone

10,7597

CHF

Schweizer Franken

1,5064

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

8,7320

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

26,690

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

289,20

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7092

PLN

Polnischer Zloty

4,4140

RON

Rumänischer Leu

4,1883

TRY

Türkische Lira

2,1182

AUD

Australischer Dollar

1,8434

CAD

Kanadischer Dollar

1,5942

HKD

Hongkong-Dollar

10,2816

NZD

Neuseeländischer Dollar

2,3233

SGD

Singapur-Dollar

1,9708

KRW

Südkoreanischer Won

1 771,85

ZAR

Südafrikanischer Rand

11,3115

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

9,0547

HRK

Kroatische Kuna

7,4225

IDR

Indonesische Rupiah

14 333,91

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7592

PHP

Philippinischer Peso

64,713

RUB

Russischer Rubel

43,9300

THB

Thailändischer Baht

46,915

BRL

Brasilianischer Real

2,8973

MXN

Mexikanischer Peso

18,1459

INR

Indische Rupie

66,3760


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


30.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/3


Mitteilung der Kommission über die aktuellen bei Beihilfe-Rückforderungen angewandten Zinssätze sowie über die aktuellen Referenz- und Abzinsungssätze für 27 Mitgliedsstaaten, anwendbar ab 1.5.2009

(Veröffentlicht in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1))

2009/C 99/03

Die Basissätze wurden gemäß der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6) berechnet. Der Referenzsatz berechnet sich aus dem Basissatz zuzüglich der in der Mitteilung für die einzelnen Anwendungen jeweils festgelegten Margen. Dem Abzinsungssatz ist eine Marge von 100 Basispunkten hinzuzufügen. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 794/2004 berechnet sich auch der Rückforderungssatz durch Aufschlag von 100 Basispunkten auf den Basissatz, sofern in einer einschlägigen Entscheidung nichts anderes festgelegt ist.

Vom

Bis zum

AT

BE

BG

CY

CZ

DE

DK

EE

EL

ES

FI

FR

HU

IE

IT

LT

LU

LV

MT

NL

PL

PT

RO

SE

SI

SK

UK

1.5.2009

...

2,22

2,22

7,63

2,22

2,96

2,22

4,57

7,34

2,22

2,22

2,22

2,22

10,01

2,22

2,22

9,53

2,22

13,20

2,22

2,22

5,62

2,22

17,29

1,81

2,22

2,74

2,84

1.4.2009

30.4.2009

2,74

2,74

7,63

2,74

2,96

2,74

4,57

7,34

2,74

2,74

2,74

2,74

10,01

2,74

2,74

9,53

2,74

13,20

2,74

2,74

5,62

2,74

17,29

2,30

2,74

2,74

2,84

1.3.2009

31.3.2009

3,47

3,47

7,63

3,47

3,74

3,47

6,00

7,34

3,47

3,47

3,47

3,47

10,01

3,47

3,47

9,53

3,47

13,20

3,47

3,47

6,78

3,47

17,29

3,31

3,47

3,47

3,58

1.2.2009

28.2.2009

4,99

4,99

7,63

4,99

4,53

4,99

6,00

7,34

4,99

4,99

4,99

4,99

10,01

4,99

4,99

7,81

4,99

13,20

4,99

4,99

6,78

4,99

17,29

4,31

4,99

4,99

4,81

1.1.2009

31.1.2009

4,99

4,99

7,63

4,99

4,53

4,99

6,00

7,34

4,99

4,99

4,99

4,99

10,01

4,99

4,99

7,81

4,99

11,05

4,99

4,99

6,78

4,99

17,29

5,18

4,99

4,99

5,70

1.12.2008

31.12.2008

5,36

5,36

6,70

5,36

4,20

5,36

5,55

6,43

5,36

5,36

5,36

5,36

8,58

5,36

5,36

7,10

5,36

9,44

5,36

5,36

6,42

5,36

15,87

5,49

5,36

5,00

5,66

1.11.2008

30.11.2008

5,36

5,36

6,70

5,36

4,20

5,36

5,55

6,43

5,36

5,36

5,36

5,36

8,58

5,36

5,36

6,10

5,36

9,44

5,36

5,36

6,42

5,36

11,02

5,49

5,36

5,00

5,66

1.10.2008

31.10.2008

5,36

5,36

6,70

5,36

4,20

5,36

5,55

6,43

5,36

5,36

5,36

5,36

8,58

5,36

5,36

6,10

5,36

9,44

5,36

5,36

6,42

5,36

11,02

5,49

5,36

4,34

5,66

1.9.2008

30.9.2008

4,59

4,59

6,70

4,59

4,20

4,59

5,55

6,43

4,59

4,59

4,59

4,59

8,58

4,59

4,59

6,10

4,59

9,44

4,59

4,59

6,42

4,59

11,02

5,49

4,59

4,34

5,66

1.7.2008

31.8.2008

4,59

4,59

6,70

4,59

4,20

4,59

4,81

6,43

4,59

4,59

4,59

4,59

8,58

4,59

4,59

6,10

4,59

9,44

4,59

4,59

6,42

4,59

11,02

4,75

4,59

4,34

5,66


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

30.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/4


Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Veröffentlichung der Titel und der Bezugsdaten der harmonisierten Normen im Sinne der Richtlinie)

2009/C 99/04

ENO (1)

Referenz und Titel der Norm (und Referenzdokument)

Erste Veröffentlichung ABl.

Referenz der ersetzen Norm

Datum der Beendigung der Annahme der Konformitätsvermutung für die ersetzte Norm

(Anmerkung 1)

CEN

EN 71-1:2005+A8:2009

Sicherheit von Spielzeug — Teil 1: Mechanische und physikalische Eigenschaften

Dies ist die erste Veröffentlichung

EN 71-1:2005 +A6:2008

Anmerkung 2.1

31.10.2009

Hinweis: „Für Geschossspielzeug mit Saugnäpfen trägt die in Abschnitt 4.17.1 (b) genannte Anforderung, nach der die Zugprüfung gemäß Abschnitt 8.4.2.3 durchgeführt wird, der von diesem Spielzeug ausgehenden Erstickungsgefahr nicht Rechnung“. — Entscheidung der Kommission 2007/224/EG vom 4. April 2007 (ABl. L 96 vom 11.4.2007, S. 18).

CEN

EN 71-2:2006+A1:2007

Sicherheit von Spielzeug — Teil 2: Entflammbarkeit

16.9.2008

EN 71-2:2006

Anmerkung 2.1

Datum abgelaufen

(16.9.2008)

CEN

EN 71-3:1994

Sicherheit von Spielzeug — Teil 3: Migration bestimmter Elemente

12.10.1995

EN 71-3:1988

Anmerkung 2.1

Datum abgelaufen

(30.6.1995)

EN 71-3:1994/A1:2000

14.9.2001

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.10.2000)

EN 71-3:1994/A1:2000/AC:2000

8.8.2002

 

 

EN 71-3:1994/AC:2002

15.3.2003

 

 

CEN

EN 71-4:1990

Sicherheit von Spielzeug — Teil 4: Experimentierkästen für chemische und ähnliche Versuche

9.2.1991

 

 

EN 71-4:1990/A1:1998

5.9.1998

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.10.1998)

EN 71-4:1990/A2:2003

9.12.2003

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.1.2004)

EN 71-4:1990/A3:2007

4.10.2007

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(30.11.2007)

CEN

EN 71-5:1993

Sicherheit von Spielzeug — Teil 5: Chemisches Spielzeug (Sets) ausgenommen Experimentierkästen

1.9.1993

 

 

EN 71-5:1993/A1:2006

31.5.2006

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.7.2006)

CEN

EN 71-6:1994

Sicherheit von Spielzeug — Teil 6: Graphisches Symbol zur Kennzeichnung mit einem altersgruppenbezogenen Warnhinweis

22.6.1995

 

 

CEN

EN 71-7:2002

Sicherheit von Spielzeug — Teil 7: Fingermalfarben — Anforderungen und Prüfverfahren

15.3.2003

 

 

CEN

EN 71-8:2003

Sicherheit von Spielzeug — Teil 8: Schaukeln, Rutschen und ähnliches Aktivitätsspielzeug für den häuslichen Gebrauch (Innen- und Außenbereich)

9.12.2003

 

 

EN 71-8:2003/A1:2006

26.10.2006

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(30.11.2006)

Cenelec

EN 62115:2005

Elektrische Spielzeuge — Sicherheit

IEC 62115:2003 (modifiziert) + A1:2004

8.3.2006

EN 50088:1996 + A1:1996 + A2:1997 + A3:2002

Anmerkung 2.1

Datum abgelaufen

(1.1.2008)

Anmerkung 1:

Allgemein wird das Datum der Beendigung der Annahme der Konformitätsvermutung das Datum der Zurücknahme sein („Dow“), das von der europäischen Normungsorganisation bestimmt wird, aber die Benutzer dieser Normen werden darauf aufmerksam gemacht, daß dies in bestimmten Ausnahmefällen anders sein kann.

Anmerkung 2.1:

Die neue (oder geänderte) Norm hat den gleichen Anwendungsbereich wie die ersetzte Norm. Zum festgelegten Datum besteht für die ersetzte Norm nicht mehr die Annahme der Konformitätsvermutung mit den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie.

Anmerkung 2.2:

Die neue Norm hat einen größeren Anwendungsbereich als die ersetzten Normen. Zum festgelegten Datum besteht für die ersetzten Normen nicht mehr die Annahme der Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie.

Anmerkung 2.3:

Die neue Norm hat einen geringeren Anwendungsbereich als die ersetzte Norm. Zum festgelegten Datum besteht für die (teilweise) ersetzte Norm nicht mehr die Annahme der Konformitätsvermutung mit den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie für jene Produkte, die in den Anwendungsbereich der neuen Norm fallen. Die Annahme der Konformitätsvermutung mit den grundlegendenb Anforderungen der Richtlinie für Produkte, die noch in den Anwendungsbereich der (teilweise) ersetzten Norm, aber nicht in den Anwendungsbereich der neuen Norm fallen, ist nicht betroffen.

Anmerkung 3:

Wenn es Änderungen gibt, dann besteht die betroffene Norm aus EN CCCCC:YYYY, ihren vorangegangenen Änderungen, falls vorhanden und der zitierten neuen Änderung. Die ersetzte Norm (Spalte 3) besteht folglich aus der EN CCCCC:YYYY und ihren vorangegangenen Änderungen, falls vorhanden, aber ohne die zitierte neue Änderung. Ab dem festgelegten Datum besteht für die ersetzte Norm nicht mehr die Konformitätsvermutung mit den grundsätzlichen Anforderungen der Richtlinie.

Hinweis:

Alle Anfragen zur Lieferung der Normen müssen an eine dieser europäischen Normenorganisationen oder an eine Nationalnormenorganisation gerichtet werden, deren Liste sich im Anhang der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates befindet, welche durch die Richtlinie 98/48/EG geändert wurde.

Die Veröffentlichung der Bezugsdaten im Amtsblatt der Europäischen Union bedeutet nicht, dass die Normen in allen Sprachen der Gemeinschaft verfügbar sind.

Dieses Verzeichnis ersetzt die vorhergegangenen, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Verzeichnisse. Die Kommission sorgt für die Aktualisierung dieses Verzeichnisses.

Mehr Information unter:

http://ec.europa.eu/enterprise/newapproach/standardization/harmstds/


(1)  ENO: Europäische Normungsorganisation:

CEN: Avenue Marnix 17, B-1000, Brussels, Tel.+32 2 5500811; Fax +32 2 5500819 (http://www.cen.eu)

CENELEC: Avenue Marnix 17, B-1000, Brussels, Tel.+32 2 5196871; Fax +32 2 5196919 (http://www.cenelec.org)

ETSI: 650, route des Lucioles, F-06921 Sophia Antipolis, Tel.+33 492 944200; Fax +33 493 654716, (http://www.etsi.eu)


30.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/7


Aktualisierung der Liste der Grenzübergangsstellen gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. C 316 vom 28.12.2007, S. 1 , ABl. C 134 vom 31.5.2008, S. 16, ABl. C 177 vom 12.7.2008, S. 9, ABl. C 200 vom 6.8.2008, S. 10, ABl. C 331 vom 31.12.2008, S. 13, ABl. C 3 vom 8.1.2009, S. 10, ABl. C 37 vom 14.2.2009, S. 10, ABl. C 64 vom 19.3.2009, S. 20)

2009/C 99/05

Die Veröffentlichung der Liste der Grenzübergangsstellen gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) erfolgt auf der Grundlage der Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 34 des Schengener Grenzkodexes mitteilen.

Die Veröffentlichung im Amtsblatt wird durch monatliche Aktualisierungen auf der Webseite der Generaldirektion Justiz, Freiheit und Sicherheit ergänzt.

FRANKREICH

Änderung der in ABl. C 37 vom 14.2.2009 veröffentlichten Angaben

Flughäfen

Neue Grenzübergangsstelle:

Albert-Bray


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Rat und Kommission

30.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/8


RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND EUROPÄISCHE KOMMISSION ALLGEMEINES AUSWAHLVERFAHREN

Stellenausschreibung

Ref. CONS-COMM/AD/433

Referatsleiter (AD 12) im Bereich Übersetzung Mit Irisch als Muttersprache

2009/C 99/06

Das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union und die Europäische Kommission führen ein allgemeines Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen zur Bildung einer Reserveliste für die Stelle eines Referatsleiters (AD 12) im Bereich Übersetzung mit Irisch als Muttersprache durch.

Erforderlich sind zwölf Jahre Berufserfahrung, davon mindestens drei Jahre insbesondere in einer Verwaltungstätigkeit.

Diese Stellenausschreibung wird nur in englischer und irischer Sprache veröffentlicht. Der vollständige Wortlaut in diesen beiden Sprachen ist dem Amtsblatt C 99 A vom 30. April 2009 zu entnehmen.

Die Stellenausschreibung kann auch auf der Website des Rates unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:

http://www.consilium.europa.eu/contacts/job offers

Ende der Bewerbungsfrist: 3. Juni 2009 (es gilt das Datum des Poststempels).


GERICHTSVERFAHREN

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

EFTA-Gerichtshof

30.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/9


URTEIL DES GERICHTSHOFS

vom 29. Oktober 2008

in der Rechtssache E-2/08

EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island

(Nichterfüllung der Verpflichtungen durch eine Vertragspartei – Richtlinie 2004/26/EG über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte)

2009/C 99/07

In der Rechtssache E-2/08, EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island – ANTRAG auf Feststellung, dass die Republik Island dadurch, dass sie die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung des in Anhang II Kapitel XXIV Ziffer 1a des EWR-Abkommens aufgeführten Rechtsakts (Richtlinie 2004/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 97/68/EG) in der durch das Protokoll 1 zum EWR-Abkommen angepassten Fassung nicht fristgemäß verabschiedet oder der EFTA-Überwachungsbehörde mitgeteilt hat, ihren Verpflichtungen nach Artikel 3 dieses Rechtsakts und Artikel 7 des EWR-Abkommens nicht nachgekommen ist – erließ der Gerichtshof, bestehend aus Carl Baudenbacher (Präsident), Henrik Bull (Richter und Berichterstatter) und Thorgeir Örlygsson (Richter) am 29. Oktober 2008 das Urteil mit folgendem Tenor:

1.

Der Gerichtshof stellt fest, dass die Republik Island dadurch, dass sie die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung des in Anhang II Kapitel XXIV Ziffer 1a des EWR-Abkommens aufgeführten Rechtsakts (Richtlinie 2004/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 97/68/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte) in der durch das Protokoll 1 zum EWR-Abkommen angepassten Fassung nicht fristgemäß verabschiedet hat, ihren Verpflichtungen nach Artikel 3 dieses Rechtsakts und Artikel 7 des EWR-Abkommens nicht nachgekommen ist.

2.

Die Republik Island trägt die Kosten des Verfahrens.


30.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/10


Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen das Fürstentum Liechtenstein vom 1. April 2009

(Rechtssache E-3/09)

2009/C 99/08

Die EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch Bjørnar Alterskjær und Ólafur Jóhannes Einarsson als Bevollmächtigte der EFTA-Überwachungsbehörde, Rue Belliard 35, B-1040 Brüssel, hat am1. April 2009 beim EFTA-Gerichtshof Klage gegen das Fürstentum Liechtenstein erhoben.

Die EFTA-Überwachungsbehörde ersucht den EFTA-Gerichtshof, Folgendes festzustellen:

1.

Das Fürstentum Liechtenstein hat gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 64 Absatz 1 des Rechtsakts, auf den unter Nummer 7b des Anhangs IX zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, angepasst durch Protokoll 1, Bezug genommen wird (Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 92/49/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2002/83/EG), und gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 7 des EWR-Abkommens verstoßen, da es innerhalb der vorgeschriebenen Frist die zur Umsetzung dieses Rechtsakts erforderlichen Maßnahmen nicht ergriffen oder der Überwachungsbehörde nicht mitgeteilt hat.

und

2.

Dem Fürstentum Liechtenstein werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Sachverhalt und rechtliche Begründung:

Die Rechtssache betrifft die Nichtumsetzung einer Richtlinie über die Rückversicherung.

Das Fürstentum Liechtenstein hat keinen Beleg vorgebracht, dass es die Richtlinie in liechtensteinisches Recht umgesetzt hat.

Das Fürstentum Liechtenstein hat nicht abgestritten, dass es die Richtlinie nicht umgesetzt hat.


30.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/11


URTEIL DES GERICHTSHOFS

vom 29. Oktober 2008

in der Rechtssache E-3/08

EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island

(Nichterfüllung der Verpflichtungen durch eine Vertragspartei — Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien)

2009/C 99/09

In der Rechtssache E-3/08, EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island — antrag auf Feststellung, dass die Republik Island dadurch, dass sie die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung des in Anhang II Kapitel XV Ziffer 12u des EWR-Abkommens aufgeführten Rechtsakts (Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien) in der durch das Protokoll 1 zum EWR-Abkommen angepassten Fassung in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht fristgemäß verabschiedet hat, ihren Verpflichtungen nach Artikel 7 des EWR-Abkommens nicht nachgekommen ist – erließ der Gerichtshof, bestehend aus Carl Baudenbacher (Präsident), Henrik Bull (Richter und Berichterstatter) und Thorgeir Örlygsson (Richter) am 29. Oktober 2008 das Urteil mit folgendem Tenor:

1.

Der Gerichtshof stellt fest, dass die Republik Island dadurch, dass sie die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung des in Anhang II Kapitel XV Ziffer 12u des EWR-Abkommens aufgeführten Rechtsakts (Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien in der durch das Protokoll 1 zum EWR-Abkommen angepassten Fassung in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht fristgemäß verabschiedet hat, ihren Verpflichtungen nach Artikel 7 des EWR-Abkommens nicht nachgekommen ist.

2.

Die Republik Island trägt die Kosten des Verfahrens.


VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Kommission

30.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/12


Wiederanmeldung eines bereits angemeldeten Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5454 — DSV/vesterhavet/DFDS)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2009/C 99/10

1.

Am 30 Januar 2009 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Vesterhavet A/S („Vesterhavet“, Dänemark) und das Unternehmen DSV A/S („DSV“, Dänemark) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung durch Anteilstausch die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen DFDS A/S („DFDS“, Dänemark).

2.

Die Anmeldung wurde am 20/02/2009 für unvollständig erklärt. Die beteiligten Unternehmen haben nunmehr alle relevanten Informationen eingereicht. Die Anmeldung wurde am 20 April 2009 vollständig im Sinne von Artikel 10(1) der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004.

3.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. +32/2/2964301 oder Nr. +32/2/2967244) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5454 - DSV/vesterhavet/DFDS, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


30.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/13


Mitteilung des Ministers für Wirtschaft des Königreichs der Niederlande gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

2009/C 99/11

Der Minister für Wirtschaft gibt bekannt, dass eine Genehmigung zur Gewinnung von Kohlenwasserstoffen beantragt worden ist für ein Gebiet, das in der Provinz Friesland liegt, wobei die Gerade zwischen den Punkten 3 und 4 mit der Grenze der Genehmigung zur Kohlenwasserstoffgewinnung „Gorredijk“ übereinstimmt.

Die Koordinaten des Gebiets, das Gegenstand des Antrags ist, sind wie folgt:

 

X

Y

Punkt 1

174 450,00

559 650,00

Punkt 2

179 900,00

560 750,00

Punkt 3

183 450,00

561 231,79

Punkt 4

172 746,50

545 447,70

Punkt 5

167 525,00

550 570,00

Die Koordinaten entsprechen dem vom niederländischen Katasteramt Rijksdriehoeksmeting verwendeten System.

Die Oberfläche des Gebiets, das Gegenstand des Antrags ist, beträgt 104,6 km2.

Der Minister für Wirtschaft fordert hiermit zur Beantragung einer konkurrierenden Genehmigung zur Gewinnung von Kohlenwasserstoffen für das beantragte Gebiet unter Verweis auf die oben genannte Richtlinie und Artikel 15 der Bergbauverordnung (Mijnbouwregeling) (Staatsblad 2002, 542) auf.

Für die Erteilung der Genehmigung ist das Wirtschaftsministerium zuständig. Die in Artikel 5 Absätze 1 und 2 und in Artikel 6 Absatz 2 der oben genannten Richtlinie festgelegten Kriterien, Bedingungen und Auflagen sind im Bergbaugesetz (Mijnbouwwet) (Staatsblad 2002, 542) näher ausgeführt.

Anträge können bis zu 13 Wochen nach Veröffentlichung dieser Aufforderung im Amtsblatt der Europäischen Union eingereicht werden und sind an folgende Anschrift zu richten:

De Minister van Economische Zaken

ter attentie van drs.

J.C. De Groot,

directeur Energiemarkt

ALP A/562

Postbus 20101,

2500 Ec Den Haag

Nederland

Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingehen, werden nicht berücksichtigt.

Über die Anträge wird innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf der genannten Frist entschieden.

Nähere Informationen sind erhältlich unter der Telefonnummer: +31 70379 7382 (Ansprechpartner: P.C. de Regt).


30.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/14


Mitteilung des Ministers für Wirtschaft des Königreichs der Niederlande gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

2009/C 99/12

Der Minister für Wirtschaft gibt bekannt, dass für den auf der Karte in Anlage 3 der Bergbauverordnung (Mijnbouwregeling) (Staatscourant 2002, Nr. 245) angegebenen Block F12 eine Genehmigung zum Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen beantragt worden ist.

Der Minister für Wirtschaft fordert hiermit zur Beantragung einer konkurrierenden Genehmigung zum Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen im Block F12 des niederländischen Festlandsockels unter Verweis auf die oben genannte Richtlinie und Artikel 15 des Bergbaugesetzes (Mijnbouwwet) (Staatsblad 2002, Nr. 542) auf.

Für die Erteilung der Genehmigung ist das Wirtschaftsministerium zuständig. Die in Artikel 5 Absätze 1 und 2 und in Artikel 6 Absatz 2 der oben genannten Richtlinie festgelegten Kriterien, Bedingungen und Auflagen sind im Bergbaugesetz (Mijnbouwwet) (Staatsblad 2002, Nr. 542) näher ausgeführt.

Anträge können bis zu 13 Wochen nach Veröffentlichung dieser Aufforderung im Amtsblatt der Europäischen Union eingereicht werden und sind an folgende Anschrift zu richten:

De Minister van Economische Zaken

ter attentie van drs.

J.C. De Groot,

Directeur Energiemarkt

ALP A/562

Postbus 20101,

2500 EC Den Haag

NEDERLAND

Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingehen, werden nicht berücksichtigt.

Über die Anträge wird innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf der genannten Frist entschieden.

Nähere Informationen sind erhältlich unter der Telefonnummer +31 70379 7382 (Kontaktperson: P.C. de Regt).


30.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/15


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5417 — Mubadala/General Electric/JV)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2009/C 99/13

1.

Am 23. April 2009 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die General Electric Company („GE“, USA) und die Mubadala Development Company PJSC („Mubadala“, Emirat Abu Dhabi der Vereinigten Arabischen Emirate) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über ein neugegründetes Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

GE: diverse Technologien und Dienstleistungen

Mubadala: direkte Kapitalbeteiligungen

JV: weltweite Finanzdienstleistungen sowie Schaffung, Erwerb und Verwaltung von Vermögenswerten

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5417 — Mubadala/General Electric/JV per Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.