ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2009.084.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 84

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

52. Jahrgang
8. April 2009


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2009/C 084/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5452 — Daimler/Evonik/LI-TEC) ( 1 )

1

2009/C 084/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5453 — OEP/CCH) ( 1 )

1

2009/C 084/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5465 — ORKLA/SAPA) ( 1 )

2

2009/C 084/04

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5459 — Alcoa/Elkem) ( 1 )

2

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2009/C 084/05

Euro-Wechselkurs

3

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

2009/C 084/06

Bekanntmachung Allgemeiner Auswahlverfahren EPSO/AD/164/09 und EPSO/AD/165/09

4

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Kommission

2009/C 084/07

Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Molybdändrähte mit Ursprung in der Volksrepublik China

5

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Kommission

2009/C 084/08

Mitteilung des Ministers für Wirtschaft des Königreichs der Niederlande gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

10

2009/C 084/09

Mitteilung des Ministers für Wirtschaft des Königreichs der Niederlande gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

11

2009/C 084/10

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5504 — Bridgepoint Capital Group Ltd/Hermes Private Equity Directs Ltd) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

13

 

SONSTIGE RECHTSAKTE

 

Kommission

2009/C 084/11

Bekanntmachung — Geografische Angaben aus der Republik Korea

14

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

8.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 84/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.5452 — Daimler/Evonik/LI-TEC)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2009/C 84/01

Am 25. Februar 2009 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Deutsch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32009M5452. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu).


8.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 84/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.5453 — OEP/CCH)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2009/C 84/02

Am 27. Februar 2009 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32009M5453. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu).


8.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 84/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.5465 — ORKLA/SAPA)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2009/C 84/03

Am 2. März 2009 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32009M5465. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu).


8.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 84/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.5459 — Alcoa/Elkem)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2009/C 84/04

Am 2. März 2009 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32009M5459. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu).


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

8.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 84/3


Euro-Wechselkurs (1)

7. April 2009

2009/C 84/05

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3255

JPY

Japanischer Yen

132,80

DKK

Dänische Krone

7,4486

GBP

Pfund Sterling

0,90505

SEK

Schwedische Krone

10,8780

CHF

Schweizer Franken

1,5169

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

8,8085

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

26,569

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

296,80

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7094

PLN

Polnischer Zloty

4,4963

RON

Rumänischer Leu

4,1655

TRY

Türkische Lira

2,1380

AUD

Australischer Dollar

1,8715

CAD

Kanadischer Dollar

1,6501

HKD

Hongkong-Dollar

10,2738

NZD

Neuseeländischer Dollar

2,2998

SGD

Singapur-Dollar

2,0064

KRW

Südkoreanischer Won

1 747,67

ZAR

Südafrikanischer Rand

12,1835

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

9,0622

HRK

Kroatische Kuna

7,4310

IDR

Indonesische Rupiah

15 077,56

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7619

PHP

Philippinischer Peso

63,330

RUB

Russischer Rubel

44,4790

THB

Thailändischer Baht

47,025

BRL

Brasilianischer Real

2,9704

MXN

Mexikanischer Peso

18,2323

INR

Indische Rupie

66,3020


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

8.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 84/4


BEKANNTMACHUNG ALLGEMEINER AUSWAHLVERFAHREN EPSO/AD/164/09 und EPSO/AD/165/09

2009/C 84/06

Das Europäische Amt für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (EPSO) veranstaltet die allgemeinen Auswahlverfahren

 

EPSO/AD/164/09

zur Einstellung von erfahrenen Dolmetschern (AD 9) für die bulgarische Sprache

und

 

EPSO/AD/165/09

zur Einstellung von erfahrenen Dolmetschern (AD 9) für die rumänische Sprache.

Die Bekanntmachung der Auswahlverfahren wird ausschließlich in bulgarischer und rumänischer Sprache im Amtsblatt C 84 A vom 8. April 2009 veröffentlicht.

Weitere Informationen befinden sich auf der EPSO-Website http://eu-careers.eu


VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Kommission

8.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 84/5


Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Molybdändrähte mit Ursprung in der Volksrepublik China

2009/C 84/07

Der Kommission liegt ein Antrag gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“) vor, dem zufolge die Einfuhren bestimmter Molybdändrähte mit Ursprung in der Volksrepublik China („betroffenes Land“) gedumpt sind und dadurch dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung verursachen.

1.   Antrag

Der Antrag wurde am 23. Februar 2009 vom Dachverband der europäischen Metallindustrie EUROMETAUX („Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mit mehr als 25 % ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion bestimmter Molybdändrähte entfällt.

2.   Ware

Bei der angeblich gedumpten Ware handelt es sich um Molybdändrähte mit einem Molybdängehalt von 99,95 GHT oder mehr und einem größten Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr als 4,0 mm, mit Ursprung in der Volksrepublik China („betroffene Ware“), die normalerweise unter dem KN-Kode ex 8102 96 00 eingereiht werden. Der KN-Code wird nur informationshalber angegeben.

3.   Dumpingbehauptung

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung ermittelte der Antragsteller den Normalwert für die Volksrepublik China auf unterschiedlichen Grundlagen i) anhand eines rechnerisch ermittelten Normalwertes in dem unter Nummer 5.1 Buchstabe d genannten Marktwirtschaftsland, ii) anhand der Preise der Ausfuhr aus dem letztgenannten Land in andere Länder, einschließlich der Ausfuhren in die Gemeinschaft, iii) anhand des für die gleichartige Ware in der Gemeinschaft tatsächlich gezahlten Preises. Die Dumpingbehauptung stützt sich auf einen Vergleich eines jeden der Normalwerte, die wie im vorstehenden Satz beschrieben ermittelt wurden mit dem Preis der betroffenen Ware beim Verkauf zur Ausfuhr in die Gemeinschaft.

Für sämtliche Vergleiche ergibt sich unabhängig davon, auf welcher Grundlage der Normalwert ermittelt wurde, eine erhebliche Dumpingspanne.

4.   Schadensbehauptung

Der Antragsteller legte Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der betroffenen Ware aus der Volksrepublik China in absoluten Zahlen und gemessen am Marktanteil insgesamt gestiegen sind.

Es wird behauptet, dass sich die Mengen und die Preise der eingeführten betroffenen Ware unter anderem auf den Marktanteil, die Verkaufsmengen und die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft negativ ausgewirkt und dadurch die Gesamtergebnisse und insbesondere die finanzielle Lage und die Beschäftigungssituation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sehr nachteilig beeinflusst haben.

5.   Verfahren

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass der Antrag vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bzw. in seinem Namen gestellt wurde und dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen; sie leitet daher gemäß Artikel 5 der Grundverordnung eine Untersuchung ein.

5.1.    Verfahren für die Dumping- und die Schadensermittlung

Bei der Untersuchung wird geprüft, ob die betroffene Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China gedumpt ist und ob durch dieses Dumping eine Schädigung verursacht wird.

a)   Stichprobenverfahren

Angesichts der Vielzahl der von diesem Verfahren betroffenen Parteien wird die Kommission möglicherweise beschließen, gemäß Artikel 17 der Grundverordnung mit einer Stichprobe zu arbeiten.

i)   Auswahl einer Stichprobe unter den Ausführern/Herstellern in der Volksrepublik China

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Ausführer/Hersteller bzw. die in ihrem Namen handelnden Vertreter aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i gesetzten Frist und in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form folgende Angaben zu ihren Unternehmen zu übermitteln:

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson,

Umsatz in Landeswährung, der in der Zeit vom 1. April 2008 bis zum 31. März 2009 mit dem Verkauf der betroffenen Ware zur Ausfuhr in die Gemeinschaft erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in kg),

Umsatz (in Landeswährung), der in der Zeit vom 1. April 2008 bis 31. März 2009 mit dem Verkauf der betroffenen Ware auf dem Inlandsmarkt erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in kg),

genaue Beschreibung der Tätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit der betroffenen Ware,

Namen und genaue Tätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (2), die an Produktion und/oder Verkauf (im Inland und/oder zur Ausfuhr) der betroffenen Ware beteiligt sind,

sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe von Nutzen sein könnten.

Mit der Übermittlung der vorgenannten Angaben stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt, muss es einen Fragebogen beantworten und einem Kontrollbesuch zur Überprüfung der Antworten zustimmen. Erklärt ein Unternehmen sich nicht mit einer etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nicht mitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit sind unter Nummer 8 dargelegt.

Die Kommission wird ferner Kontakt mit den Behörden des Ausfuhrlandes und allen ihr bekannten Verbänden von Ausführern/Herstellern aufnehmen, um die Auskünfte einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe unter den Ausführern/Herstellern benötigt.

Da ein Unternehmen nicht sicher sein kann, für die Stichprobe ausgewählt zu werden, sollten Ausführer/ Hersteller, die die Festlegung einer individuellen Dumpingspanne gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen möchten, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer i genannten Frist einen Fragebogen und den MWB/IB-Antrag anfordern und diese innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii Absatz 1 und Nummer 6 Buchstabe d genannten Frist ausgefüllt zurücksenden. Es wird indessen auf Nummer 5.1 Buchstabe b letzter Satz hingewiesen.

ii)   Auswahl einer Stichprobe unter den Einführern

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Einführer bzw. die in ihrem Namen handelnden Vertreter aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i gesetzten Frist und in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form folgende Angaben zu ihren Unternehmen zu übermitteln:

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson,

Gesamtumsatz des Unternehmens (in Euro), der im Zeitraum vom 1. April 2008 bis 31. März 2009 erzielt wurde,

Gesamtzahl der Beschäftigten,

genaue Beschreibung der Tätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit der betroffenen Ware,

Menge (in kg) und Wert (in Euro) der Einfuhren und Weiterverkäufe der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China auf dem Gemeinschaftsmarkt im Zeitraum vom 1. April 2008 bis 31. März 2009,

Namen und genaue Tätigkeit aller verbundenen Unternehmen (2), die an Produktion und/oder Verkauf der betroffenen Ware beteiligt sind;

sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe von Nutzen sein könnten.

Mit der Übermittlung der vorgenannten Angaben stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt, muss es einen Fragebogen beantworten und einem Kontrollbesuch zur Überprüfung der Antworten zustimmen. Erklärt ein Unternehmen sich nicht mit einer etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nicht mitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit sind unter Nummer 8 dargelegt.

Die Kommission wird ferner Kontakt mit den ihr bekannten Verbänden von Einführern aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Einführer-Stichprobe als notwendig erachtet.

iii)   Endgültige Auswahl der Stichproben

Alle sachdienlichen Angaben zur Bildung der Stichprobe sind von den interessierten Parteien innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer ii gesetzten Frist zu übermitteln.

Die Kommission beabsichtigt, die endgültige Auswahl der Stichproben zu treffen, nachdem sie diejenigen betroffenen Parteien konsultiert hat, die sich mit einer Einbeziehung in eine Stichprobe einverstanden erklärt haben.

Die in die Stichproben einbezogenen Unternehmen müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer iii gesetzten Frist einen Fragebogen beantworten und an der Untersuchung mitarbeiten.

Bei unzureichender Mitarbeit kann die Kommission ihre Feststellungen gemäß Artikel 17 Absatz 4 und Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen treffen. Feststellungen, die anhand der verfügbaren Informationen getroffen werden, können, wie unter Nummer 8 erläutert, für die betroffene Partei ungünstiger ausfallen.

b)   Fragebogen

Die Kommission wird dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und den Herstellerverbänden in der Gemeinschaft, den Ausführern/Herstellern in der Volksrepublik China, den ihr bekannten Verbänden von Ausführern/Herstellern, den in die Stichprobe einbezogenen Einführern und den ihr bekannten Verbänden von Einführern sowie den Behörden des betroffenen Ausfuhrlandes Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen.

Die Ausführer/Hersteller in der Volksrepublik China, die die Ermittlung einer individuellen Dumpingspanne gemäß Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung beantragen, müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten Frist einen ordnungsgemäß ausgefüllten Fragebogen übermitteln. Daher müssen sie innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer i gesetzten Frist einen Fragebogen anfordern. Diese Parteien sollten jedoch berücksichtigen, dass die Kommission im Falle der Bildung einer Stichprobe der Ausführer/Hersteller die Berechnung unternehmensspezifischer Dumpingspannen ablehnen kann, wenn die Zahl der Ausführer/Hersteller so groß ist, dass eine individuelle Untersuchung eine zu große Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würde.

c)   Einholung von Informationen und Anhörungen

Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Nachweise darzulegen und gegebenenfalls auch Informationen zu übermitteln, die über den Fragebogen hinausgehen. Diese Angaben müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Entsprechende Anträge sind innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii gesetzten Frist zu stellen.

d)   Wahl des Marktwirtschaftslandes

Es wird beabsichtigt, gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung die Vereinigten Staaten von Amerika als geeignetes Marktwirtschaftsland zur Ermittlung des Normalwertes für die Volksrepublik China heranzuziehen. Die interessierten Parteien werden aufgefordert, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe c gesetzten besonderen Frist zur Angemessenheit dieser Wahl Stellung zu nehmen.

e)   Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung oder individuelle Behandlung

Für diejenigen Ausführer/Hersteller in der Volksrepublik China, die unter Vorlage ausreichender Beweise geltend machen, dass sie unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig sind, d. h. die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, wird der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung ermittelt. Die entsprechenden Anträge der Ausführer/Hersteller müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe d gesetzten Frist gestellt werden und ordnungsgemäß begründet sein. Die Kommission sendet allen in die Stichprobe einbezogenen bzw. im Antrag genannten Ausführern/Herstellern in der Volksrepublik China, allen im Antrag genannten Verbänden von Ausführern/Herstellern sowie den Behörden der Volksrepublik China Antragsformulare zu. Mit diesem Antragsformular kann auch ein Antrag auf individuelle Behandlung gestellt werden, d. h. der Antragsteller kann darlegen, dass er die Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllt.

5.2.    Verfahren zur Prüfung des Gemeinschaftsinteresses

Sollten sich die Behauptungen zum Dumping und zur dadurch verursachten Schädigung als begründet erweisen, ist gemäß Artikel 21 der Grundverordnung zu prüfen, ob die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft nicht zuwiderlaufen würde. Zu diesem Zweck kann die Kommission dem ihr bekannten Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, Einführern und ihren repräsentativen Verbänden, repräsentativen Verwendern und repräsentativen Verbraucherorganisationen Fragebogen zusenden. Diese Parteien, einschließlich derer, die der Kommission nicht bekannt sind, können sich innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten allgemeinen Fristen melden und der Kommission entsprechende Informationen übermitteln, wenn sie nachweisen können, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der betroffenen Ware besteht. Die Parteien, die entsprechend dem vorstehenden Satz vorgehen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen, können innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii gesetzten Frist einen entsprechenden Antrag stellen. Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.

6.   Fristen

a)   Allgemeine Fristen

i)   Anforderung eines Fragebogens oder Antragsformulars

Alle interessierten Parteien sollten umgehend, spätestens jedoch zehn Tage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union einen Fragebogen bzw. Antragsformulare anfordern.

ii)   Kontaktaufnahme sowie Übermittlung der Antworten und sonstiger Informationen

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien innerhalb von 40 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt darlegen sowie die beantworteten Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Alle von diesem Verfahren betroffenen Ausführer/Hersteller, die eine individuelle Untersuchung gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen möchten, müssen ebenfalls innerhalb von 40 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union den Fragebogen beantworten, wenn nichts anderes bestimmt ist. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist selbst meldet.

In eine Stichprobe einbezogene Unternehmen müssen ihre Antworten auf den Fragebogen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer iii gesetzten Frist übermitteln.

iii)   Anhörungen

Innerhalb derselben Frist von 40 Tagen können die interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

b)   Besondere Frist für die Stichprobenauswahl

i)

Die unter Nummer 5.1 Buchstabe a Ziffern i und ii genannten Informationen müssen innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen, da die Kommission beabsichtigt, die Parteien, die sich mit einer Einbeziehung in die Stichproben einverstanden erklärt haben, innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur endgültigen Auswahl der Stichproben zu konsultieren.

ii)

Alle anderen für die Auswahl der Stichproben relevanten Angaben, die unter Nummer 5.1 Buchstabe a Ziffer iii genannt sind, müssen innerhalb von 21 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

iii)

Die beantworteten Fragebogen der in eine Stichprobe einbezogenen Parteien müssen innerhalb von 37 Tagen nach Unterrichtung dieser Parteien über ihre Einbeziehung in die Stichprobe der Kommission eingehen.

c)   Besondere Frist für die Wahl des Marktwirtschaftslandes

Die von der Untersuchung betroffenen Parteien möchten möglicherweise dazu Stellung nehmen, ob die Vereinigten Staaten von Amerika als Marktwirtschaftsland zur Ermittlung des Normalwertes für die Volksrepublik China geeignet sind (vgl. Nummer 5.1 Buchstabe d). Solche Stellungnahmen müssen innerhalb von 10 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

d)   Besondere Frist für die Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung und/oder auf individuelle Behandlung

Die ordnungsgemäß begründeten Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung (vgl. Nummer 5.1 Buchstabe e) und/oder individuelle Behandlung gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung müssen innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen, sofern nichts anderes bestimmt ist.

7.   Schriftliche Stellungnahmen, beantwortete Fragebogen und Schriftwechsel

Alle Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich einzureichen (jedoch nicht in elektronischer Form, es sei denn, dies wäre ausdrücklich zugelassen); sie müssen den Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, die Telefon- und die Faxnummer der interessierten Partei enthalten. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die beantworteten Fragebogen und Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ (3) tragen und gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Zusammenfassung übermittelt werden, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ trägt.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro N-105 04/092

B-1049 Brüssel

Fax (32-2) 295 65 05

8.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilen diese nicht innerhalb der festgesetzten Fristen oder behindern sie erheblich die Untersuchung, so können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Angaben gemacht hat, so werden diese Angaben nicht berücksichtigt; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und stützen sich die Feststellungen daher gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

9.   Zeitplan für die Untersuchung

Gemäß Artikel 6 Absatz 9 der Grundverordnung ist die Untersuchung innerhalb von 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung sind etwaige vorläufige Maßnahmen binnen neun Monaten nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union einzuführen.

10.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (4) verarbeitet.

11.   Anhörungsbeauftragter

Wenn interessierte Parteien Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung ihrer Rechte auf Interessenverteidigung haben, können sie sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den Kommissionsdienststellen und bietet, falls erforderlich, die Vermittlung in verfahrenstechnischen Fragen an, die den Schutz ihrer Interessen in diesem Verfahren berühren, insbesondere im Zusammenhang mit der Akteneinsicht, der Vertraulichkeit, der Verlängerung von Fristen und der Behandlung schriftlicher und/oder mündlicher Stellungnahmen. Weitere Informationen einschließlich der Kontaktdaten enthalten die Internet-Seiten des Anhörungsbeauftragten der GD Handel (http://ec.europa.eu/trade).


(1)  Abl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2)  Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) gibt Aufschluss über die Bedeutung des Begriffs „verbundene Unternehmen“.

(3)  Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt. Sie werden gemäß Artikel 19 der Grundverordnung und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt.

(4)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Kommission

8.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 84/10


Mitteilung des Ministers für Wirtschaft des Königreichs der Niederlande gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

2009/C 84/08

Der Minister für Wirtschaft gibt bekannt, dass für den auf der Karte in Anlage 3 der Bergbauverordnung (Mijnbouwregeling) (Staatscourant 2002, Nr. 245) angegebenen Block F12 eine Genehmigung zum Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen beantragt worden ist.

Der Minister für Wirtschaft fordert hiermit zur Beantragung einer konkurrierenden Genehmigung zum Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen im Block F12 des niederländischen Festlandsockels unter Verweis auf die oben genannte Richtlinie und Artikel 15 des Bergbaugesetzes (Mijnbouwwet) (Staatsblad 2002, 542) auf.

Für die Erteilung der Genehmigung ist das Wirtschaftsministerium zuständig. Die in Artikel 5 Absätze 1 und 2 und in Artikel 6 Absatz 2 der oben genannten Richtlinie festgelegten Kriterien, Bedingungen und Auflagen sind im Bergbaugesetz (Mijnbouwwet) (Staatsblad 2002, 542) näher ausgeführt.

Anträge können bis zu 13 Wochen nach Veröffentlichung dieser Aufforderung im Amtsblatt der Europäischen Union eingereicht werden und sind an folgende Anschrift zu richten:

De Minister van Economische Zaken

ter attentie van drs. J.C. De Groot, directeur Energiemarkt

ALP A/562

Postbus 20101

2500 EC Den Haag

NIEDERLANDE

Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingehen, werden nicht berücksichtigt.

Über die Anträge wird innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf der genannten Frist entschieden.

Nähere Informationen sind erhältlich unter der Telefonnummer +31 70 379 7382 (Kontaktperson: P.C. de Regt).


8.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 84/11


Mitteilung des Ministers für Wirtschaft des Königreichs der Niederlande gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

2009/C 84/09

Der Minister für Wirtschaft gibt bekannt, dass für die auf der Karte in Anlage 3 der Bergbauverordnung (Mijnbouwregeling) (Staatscourant 2002, Nr. 245) angegebenen Blockteile F15b und F15c, die nachstehend als Blockteile F15bc bezeichnet werden, eine Genehmigung zum Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen beantragt worden ist.

Der Minister für Wirtschaft fordert hiermit zur Beantragung einer konkurrierenden Genehmigung zum Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen in den Blockteilen F15bc des niederländischen Festlandsockels unter Verweis auf die oben genannte Richtlinie und Artikel 15 der Bergbauverordnung (Mijnbouwregeling) (Staatsblad 2002, 542) auf.

Die Blockteile F15bc werden umgrenzt durch die Breitengrade, die die Punktepaare A-B, C-D und E-F verbinden, durch die Längengrade, die die Punktepaare B-C, D-E und F-A verbinden, durch die Breitengrade, die die Punktepaare G-H und I-J verbinden, durch die Längengrade, die die Punktepaare H-I, L-M und O-P verbinden, und durch die Großkreise zwischen den Punktepaaren J-K, K-L, M-N und N-O.

Die Koordinaten dieser Punkte sind:

A

54° 20′ 00,000″ NB und 04° 40′ 00,000″ OL

B

54° 20′ 00,000″ NB und 04° 43′ 00,000″ OL

C

54° 16′ 00,000″ NB und 04° 43′ 00,000″ OL

D

54° 16′ 00,000″ NB und 04° 46′ 00,000″ OL

E

54° 12′ 00,000″ NB und 04° 46′ 00,000″ OL

F

54° 12′ 00,000″ NB und 04° 40′ 00,000″ OL

G

54° 20′ 00,000″ NB und 04° 56′ 00,000″ OL

H

54° 20′ 00,000″ NB und 05° 00′ 00,000″ OL

I

54° 10′ 00,000″ NB und 05° 00′ 00,000″ OL

J

54° 10′ 00,000″ NB und 04° 52′ 00,000″ OL

K

54° 11′ 25,898″ NB und 04° 53′ 25,794″ OL

L

54° 10′ 15,000″ NB und 04° 55′ 00,000″ OL

M

54° 12′ 00,000″ NB und 04° 55′ 00,000″ OL

N

54° 12′ 28,175″ NB und 04° 54′ 28,068″ OL

O

54° 14′ 00,000″ NB und 04° 56′ 00,000″ OL.

Die Position dieser Punkte wird in Form von nach dem Europäischen Terrestrischen Referenzsystem berechneten geografischen Koordinaten angegeben.

Die Oberfläche der Blockteile F15bc beträgt 165,42 km2.

Für die Erteilung der Genehmigung ist das Wirtschaftsministerium zuständig. Die in Artikel 5 Absätze 1 und 2 und in Artikel 6 Absatz 2 der oben genannten Richtlinie festgelegten Kriterien, Bedingungen und Auflagen sind im Bergbaugesetz (Mijnbouwwet) (Staatsblad 2002, 542) näher ausgeführt.

Anträge können bis zu 13 Wochen nach Veröffentlichung dieser Aufforderung im Amtsblatt der Europäischen Union eingereicht werden und sind an folgende Anschrift zu richten:

De Minister van Economische Zaken

ter attentie van drs. J.C. De Groot, directeur Energiemarkt

ALP A/562

Postbus 20101,

2500 EC Den Haag

NEDERLAND

Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingehen, werden nicht berücksichtigt.

Über die Anträge wird innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf der genannten Frist entschieden.

Nähere Informationen sind erhältlich unter der Telefonnummer +31 70 379 7382 (Kontaktperson: P.C. de Regt).


8.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 84/13


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5504 — Bridgepoint Capital Group Ltd/Hermes Private Equity Directs Ltd)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2009/C 84/10

(1)

Am 31. März 2009 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Bridgepoint Capital Group Ltd („Bridgepoint“, Vereinigtes Königreich) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Hermes Private Equity Directs Ltd („Hermes“, Vereinigtes Königreich).

(2)

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Bridgepoint: private Kapitalbeteiligungen,

Hermes: Fondsmanagement.

(3)

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

(4)

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5504 — Bridgepoint Capital Group Ltd/Hermes Private Equity Directs Ltd per Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


SONSTIGE RECHTSAKTE

Kommission

8.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 84/14


Bekanntmachung — Geografische Angaben aus der Republik Korea

2009/C 84/11

Im Rahmen der derzeitigen Verhandlungen über den Abschluss eines Freihandelsabkommens mit der Republik Korea wird geprüft, ob die unten aufgeführten Namen, die in der Republik Korea gemäß dem „Agricultural Products Quality Control Act“ eingetragen wurden, in der Europäischen Gemeinschaft als geografische Angaben geschützt werden können. Die Namen in dieser Liste kommen zu den Namen hinzu, die bereits am 7.6.2008 im Hinblick auf einen möglichen Einspruch im Amtsblatt C 141/15 veröffentlicht wurden und deren Schutzwürdigkeit in der Europäischen Gemeinschaft noch geprüft wird.

Bei Erzeugnissen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1) fallen, wird geprüft, ob der Schutz durch Eintragung in das Register gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung gewährt werden kann.

Die Kommission ersucht alle Mitgliedstaaten und Drittländer sowie alle natürlichen und juristischen Personen mit einem berechtigten Interesse, die in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland niedergelassen oder ansässig sind, gegebenenfalls durch eine ordnungsgemäß begründete Erklärung gegen die beabsichtigte Eintragung Einspruch einzulegen.

Die Einspruchserklärungen müssen der Europäischen Kommission innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum dieser Veröffentlichung zugehen.

Die Einspruchserklärungen sind nur zulässig, wenn sie in der oben genannten Frist eingehen und wenn darin Folgendes nachgewiesen wird:

a)

Der vorgeschlagene Name kollidiert mit dem Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse und ist deshalb geeignet, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen (Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006);

b)

der vorgeschlagene Name ist mit einem nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 bereits eingetragenen Namen ganz oder teilweise gleich lautend, so dass seine Eintragung zu einem der in Artikel 3 Absatz 3 der genannten Verordnung beschriebenen Tatbestände führen würde;

c)

die Eintragung ist aufgrund des Ansehens, das eine Marke genießt, ihres Bekanntheitsgrads und der Dauer ihrer Verwendung geeignet, den Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität des Erzeugnisses irrezuführen (Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006);

d)

die Eintragung des vorgeschlagenen Namens würde sich nachteilig auf das Bestehen eines ganz oder teilweise gleich lautenden Namens oder einer Marke oder auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken, die sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bereits seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Verkehr befinden (Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006);

e)

es werden Angaben übermittelt, die den Schluss zulassen, dass der zu schützende Name zu einer Gattungsbezeichnung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 geworden ist.

Diese Kriterien sind in Bezug auf das Gemeinschaftsgebiet zu bewerten, das hinsichtlich der Rechte des geistigen Eigentums nur das Gebiet bzw. die Gebiete umfasst, in dem bzw. in denen die genannten Rechte geschützt sind.

Die Einspruchserklärungen sind an folgende E-Mail-Anschrift zu richten: AGRI-A2@ec.europa.eu.

Die Möglichkeit eines Antrags auf Eintragung von Namen aus der Republik Korea gemäß Artikel 5 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 bleibt von dieser Bekanntmachung unberührt.

Verzeichnis der geografischen angaben für agrarerzeugnisse und lebensmittel  (2)

*   Anm.: A – Agrarerzeugnisse, V - Verarbeitungserzeugnisse, T – tierische Erzeugnisse, F – Forsterzeugnisse

1.   Agrarerzeugnisse und tierische Erzeugnisse

VO Nr. (3)

Waren-bezeichnung (4)

Zur Eintragung vorgeschlagener Name (5)

Englischer Name (6)

Anm. (7)

Mögliche Markenklasse (8)

Bemerkungen (9)

46

Wassermelone

Haman Subak

(Image)

Haman Watermelon

A

31

 

47

Ginseng-Erzeugnisse

Goryeo Insamjepum

(Image)

Korean Ginseng Products

V

31

 

48

Ginseng-Erzeugnisse

Goryeo Hongsamjepum

(Image)

Korean Red Ginseng Products

V

31

 

49

Gerste

Gunsan Chalssalborissal

(Image)

Gunsan Glutinous Barley

A

30

 

50

Grüner Tee

Jeju Nokcha

(Image)

Jeju Green Tea

V

30

 

51

Rindfleisch

Hongcheon Hanwoo

(Image)

Hongcheon Hanwoo Beef

T

29

 


2.   Forsterzeugnisse

VO Nr.

Waren-bezeichnung

Zur Eintragung vorgeschlagener Name

Englischer Name

Anm.

Mögliche Markenklasse

Bemerkungen

15

Corni fructus

Gurye Sansuyu

(Image)

Gurye Corni fructus

F

31

 

16

Sap

Gwangyang baekunsan Gorosoe

(Image

Image)

Gwangyang baekunsan Acer mono sap

F

32

 


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  Von den Behörden der Republik Korea im Rahmen der derzeitigen Verhandlungen über den Abschluss eines Freihandelsabkommens vorgelegte Liste. Auszug aus der koreanischen Datenbank für geografische Angaben auf der Grundlage des Agricultural Products Quality Control Act No. 7675 vom 4. August 2005.

(3)  Spalte „Verordnung Nr.“ gemäß den Angaben der Behörden der Republik Korea.

(4)  Spalte „Warenbezeichnung“ gemäß den Angaben der Behörden der Republik Korea.

(5)  Englische Umschrift gemäß den Angaben der Behörden der Republik Korea.

(6)  Englischer Name gemäß den Angaben der Behörden der Republik Korea.

(7)  Spalte „Anm.“ gemäß den Angaben der Behörden der Republik Korea.

(8)  Die Spalte „Mögliche Markenklasse“ wurde von den Behörden der Republik Korea nicht übermittelt. Sie wird nur informationshalber angegeben und stützt sich auf die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken gemäß dem Abkommen von Nizza.

(9)  Die Spalte „Bemerkungen“ wurde von den Behörden der Republik Korea nicht übermittelt. Sie wird nur informationshalber angegeben.