ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 310

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

51. Jahrgang
5. Dezember 2008


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

STELLUNGNAHMEN

 

Der Europäische Datenschutzbeauftragte

2008/C 310/01

Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zur Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden zur Annahme eines Beschlusses des Rates zur Stärkung von Eurojust und zur Änderung des Beschlusses 2002/187/JI

1

2008/C 310/02

Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erleichterung der grenzübergreifenden Durchsetzung von Verkehrssicherheitsvorschriften

9

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2008/C 310/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5333 — Bell/Zimbo) ( 1 )

13

2008/C 310/04

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5376 — Greenvision Ambiente/Itochu/JV) ( 1 )

13

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2008/C 310/05

Euro-Wechselkurs

14

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Kommission

2008/C 310/06

Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China

15

2008/C 310/07

Bekanntmachung der Kommission über die Aktualisierung der Liste der untersuchten Parteien im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission über die Befreiung der Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China von dem ausgeweiteten Antidumpingzoll

19

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Kommission

2008/C 310/08

Mitteilung der französischen Regierung gemäß der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (Amtliche Bekanntmachung zu dem Antrag auf eine Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe Permis d'Est Champagne)  ( 1 )

21

2008/C 310/09

Bekanntmachung gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in der Sache COMP/B-1/39.402 — Gasmarktabschottung durch RWE ( 1 )

23

 

SONSTIGE RECHTSAKTE

 

Kommission

2008/C 310/10

Veröffentlichung eines Antrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

25

 

2008/C 310/11

Hinweis für den Leser(siehe dritte Umschlagseite)

s3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

STELLUNGNAHMEN

Der Europäische Datenschutzbeauftragte

5.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 310/1


Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zur Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden zur Annahme eines Beschlusses des Rates zur Stärkung von Eurojust und zur Änderung des Beschlusses 2002/187/JI

(2008/C 310/01)

DER EUROPÄISCHE DATENSCHUTZBEAUFTRAGTE —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 286,

gestützt auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 8,

gestützt auf die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr, insbesondere auf Artikel 41 —

HAT FOLGENDE STELLUNGNAHME ANGENOMMEN:

I.   EINLEITENDE BEMERKUNGEN

1.

Am 27. Februar 2008 wurde im Amtsblatt die Initiative von 14 Mitgliedstaaten zur Annahme eines Beschlusses des Rates zur Stärkung von Eurojust und zur Änderung des Beschlusses 2002/187/JI veröffentlicht (1).

2.

Zu dieser Initiative wurde der EDSB nicht um Stellungnahme gebeten. Er gibt daher von sich aus diese Stellungnahme ab, so wie er auch schon von sich aus Stellung zur Initiative für einen Beschluss des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität („Prümer Vertrag“), und zur Initiative für einen Beschluss des Rates zur Durchführung des vorgenannten Beschlusses des Rates (2) genommen hat. Nach Auffassung des EDSB sollte die vorliegende Stellungnahme in der Präambel des Ratsbeschlusses erwähnt werden, wie auch schon die Stellungnahme des EDSB in mehreren, auf Vorschlag der Kommission erlassenen Rechtsakten erwähnt wurde.

3.

Obwohl ein Mitgliedstaat oder eine Gruppe von Mitgliedstaaten, der bzw. die eine Initiative zum Erlass einer Gesetzgebungsmaßnahme nach Titel VI des EU-Vertrags ergreift, rechtlich nicht verpflichtet ist, den EDSB um eine Stellungnahme zu bitten, schließen die geltenden Vorschriften eine solche Konsultation aber auch nicht aus. Der EDSB bedauert, dass die Mitgliedstaaten ihn im vorliegenden Falle nicht konsultiert haben, da die Initiative in wesentlichen Teilen die Verarbeitung personenbezogener Daten — und die diesbezüglichen Voraussetzungen — betrifft.

4.

Ebenso bedauert er, dass der Initiative keine Folgenabschätzung beigefügt worden ist (3). Diese ist ein notwendiges Element zur Verbesserung der Transparenz und allgemein der Qualität des Gesetzgebungsprozesses. Für die Bürger der Europäischen Union ist es nicht leicht zu verstehen, warum dieses Element üblicher Bestandteil des Gesetzgebungsprozesses ist, wenn die Kommission Vorschläge vorlegt, nicht jedoch, wenn die Mitgliedstaaten eine Initiative ergreifen.

5.

Im vorliegenden Fall hätte in den Begleitdokumenten angegeben werden können, aus welchen Gründen eine dringende Änderung des Beschlusses 2002/187/JI gerechtfertigt ist. In diesem Zusammenhang ist zu unterstreichen, dass die Initiative ergriffen wurde, damit noch vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon ein Rechtsakt erlassen werden kann. Dieser Vertrag wird eine Änderung des Status von Eurojust bewirken, insbesondere infolge der Abschaffung der Säulenstruktur des EU-Vertrags.

6.

Zuletzt weist der EDSB einleitend darauf hin, dass die 14 Mitgliedstaaten eine eng mit der ersten Initiative verknüpfte weitere Initiative zum Erlass eines Beschlusses des Rates über das Europäische Justizielle Netz (4) vorgelegt haben. Zu dieser letzteren Initiative wird der EDSB keine Stellungnahme veröffentlichen, da sie unter dem Blickwinkel des Schutzes personenbezogener Daten weniger von Belang ist. Die im Rahmen des Europäischen Justiziellen Netzes verbreiteten Informationen umfassen — wie aus Artikel 8 der genannten Initiative hervorgeht — in der Regel keine personenbezogenen Daten.

II.   ALLGEMEINES

Die Initiative in ihrem Kontext

7.

Gemäß den Erwägungsgründen zielt die Initiative darauf ab, die operative Effizienz von Eurojust weiter zu verbessern. Dies ist als ein weiterer logischer Schritt beim Ausbau von Eurojust anzusehen. Im Haager Programm vom November 2004 (5) hatte der Europäische Rat die Kommission bereits gebeten, die Weiterentwicklung von Eurojust zu prüfen. Im Oktober 2007 legte die Kommission dann eine Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament über die Rolle von Eurojust und des Europäischen Justiziellen Netzes bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität und des Terrorismus in der Europäischen Union (6) vor. In der Mitteilung wird der Schluss gezogen, dass eine Änderung des Eurojust-Beschlusses nötig ist, damit Eurojust sein Kooperationspotenzial ausbauen und sich zu einem wichtigen Handlungsträger im Kampf gegen die organisierte Kriminalität und den Terrorismus und Europa entwickeln kann.

8.

Der EDBS weist ferner darauf hin, dass mit Artikel 85 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Vertrag von Lissabon) die Rechtsgrundlage für Eurojust — gegenüber der geltenden Rechtsgrundlage in Artikel 31 Absatz 2 des EU-Vertrags — ausgedehnt wird. In Artikel 85 AUV ist unter anderem die Einleitung von strafrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen vorgesehen. Nach Artikel 86 AUV kann der Rat ausgehend von Eurojust eine Europäische Staatsanwaltschaft einsetzen.

9.

In der Mitteilung wird auf die positive Bilanz der von Europol geleisteten Arbeit hingewiesen. Die Zahl der von Eurojust bearbeiteten Fälle sei wesentlich angestiegen. Allerdings wird auch festgestellt, dass aufgrund dieser Entwicklung die Befugnisse der nationalen Mitglieder und des Kollegiums präzisiert und gestärkt werden müssten. Die Mitteilung zeigt die Schwachpunkte des bestehenden Rechtsrahmens auf, der den nationalen Mitgliedern und dem Kollegium keine ausreichenden Befugnisse einräumt.

10.

Der EDSB verkennt nicht, dass der Rechtsrahmen von Eurojust verbessert werden muss, damit Eurojust effizienter arbeiten kann. Eurojust ist in ständiger Weiterentwicklung begriffen. Seine Rolle bei strafrechtlichen Ermittlungs- und Verfolgungsmaßnahmen gewinnt zunehmend an Bedeutung und sollte auch weiter an Bedeutung gewinnen, damit Eurojust zu einem wichtigen Handlungsträger in diesem Bereich wird.

Umfang der Eurojust zur Verfügung stehenden Informationen

11.

In der Mitteilung wird unterstrichen, dass der Zugang zu Informationen von grundlegender Bedeutung ist. Von daher ist es nur folgerichtig, dass eine beträchtliche Anzahl der in der Initiative vorgeschlagenen Änderungen sich auf den Umfang der Eurojust zur Verfügung stehenden Informationen (7) bezieht. In dieser Stellungnahme wird sich der EDSB insbesondere auf diese Frage konzentrieren, da sie die Sammlung, die Speicherung und den Austausch personenbezogener Daten betrifft. In diesem Zusammenhang ist ferner von Belang, dass im zweiten Teil der Mitteilung die Beziehungen zwischen Eurojust und anderen Akteuren im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen im Mittelpunkt stehen. Einer Verbesserung dieser Beziehungen wird auch in der Initiative hohe Bedeutung beigemessen; dieser Punkt wird auch ein wichtiges Element dieser Stellungnahme bilden.

12.

Der EDSB stellt fest, dass die Initiative Bestimmungen enthält, die in Bezug auf die Sammlung, die Speicherung und den Austausch personenbezogener Daten von besonderem Belang sind:

nach Artikel 9 Absatz 4 hat das nationale Mitglied uneingeschränkten Zugang zu verschiedenen Registern,

Artikel 9a legt die Befugnisse des nationalen Mitglieds, einschließlich des Umfangs der ihm zur Verfügung stehenden Informationen fest,

der neue Artikel 13a regelt die Informationsübermittlung von Eurojust an nationale Behörden,

mit Artikel 15 werden die erschöpfenden Listen in Bezug auf die Verarbeitung von Daten durch offene Listen ersetzt. Mit Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe l werden neue Arten von Informationen hinzugefügt; ferner wird der Begriff eines Fallbearbeitungssystems aufgenommen,

nach Artikel 26 Absatz 1a kann das Kollegium von Eurojust eine Europol-Arbeitsdatei zu Analysezwecken öffnen und diese mit betreiben. Mit Artikel 26 Absatz 2 werden die Beziehungen zum Europäischen Justiziellen Netz, zu Frontex und zu anderen Akteuren weiter erleichtert,

Artikel 27a betrifft Ersuchen von Drittstaaten um justizielle Zusammenarbeit.

13.

Mit diesen Bestimmungen werden die Möglichkeiten zur Sammlung, Speicherung und zum Austausch personenbezogener Daten ausgeweitet; sie bringen daher zusätzliche Risiken im Hinblick auf den Schutz personenbezogener Daten mit sich. Selbstverständlich lassen sich Risiken nicht immer vermeiden, da die geltenden Vorschriften es Eurojust ermöglichen müssen, seine operative Tätigkeit effizient auszuführen. Jedoch sollte der europäische Gesetzgeber bei der Festlegung neuer Bestimmungen, mit denen die Möglichkeiten zur Verarbeitung von Daten ausgeweitet werden, für ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen öffentlichen Interessen sorgen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen.

14.

Hierzu ist es auf jeden Fall erforderlich, dass die betreffenden Vorschriften anhand einer Analyse der Unzulänglichkeiten der bestehenden Vorschriften und der erwarteten Effizienz der neuen Bestimmungen festgelegt werden. Auch deshalb ist es bedauerlich, dass der Initiative keine Dokumente mit einer entsprechenden Analyse beigegeben sind, auch wenn der Mitteilung viele nützliche Informationen entnommen werden können. Beispielsweise wird nicht dargelegt, weshalb die erschöpfenden Listen des Artikels 15 durch offene Liste ersetzt werden müssen.

Der Kontext des nationalen Strafrechts

15.

Das Beweiserfordernis ist umso wichtiger, angesichts des komplexen Rahmens in dem Eurojust tätig werden muss. Auf der derzeitigen Stufe der europäischen Integration fallen strafrechtliche Ermittlungs- und Verfolgungsmaßnahmen in den Bereich des innerstaatlichen Rechts. Die einzelstaatlichen Gesetze auf diesem Gebiet beruhen auf seit langem bestehenden Rechtstraditionen und unterscheiden sich beträchtlich voneinander. Die Aufgabe von Eurojust besteht darin, die optimale Koordinierung von Ermittlungs- und Strafverfolgungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten, die das Gebiet mehrerer Mitgliedstaaten erfassen, unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und -freiheiten zu erleichtern (8).

16.

Darüber hinaus räumt der Beschluss 2002/187/JI den nationalen Regierungen einen erheblichen Handlungsspielraum dahingehend ein, wie sie ihre Aufgaben betreffend Eurojust erfüllen, beispielsweise in Bezug auf die Stellung, die sie den nationalen Mitgliedern geben.

17.

Dies hat unterschiedliche Folgen. Erstens erscheint es angezeigt, den Handlungsspielraum der Mitgliedstaaten zu beschränken, damit Eurojust wirksam arbeiten kann. Mit dem vorgeschlagenen Artikel 2 Absatz 2 wird das Mindestniveau der Ressourcen, die die Mitgliedstaaten den nationalen Mitgliedern zur Verfügung stellen sollten, angehoben. Der neue Artikel 9a zielt ebenfalls darauf ab, die Stellung der nationalen Mitglieder zu stärken. So müssen die Mitgliedstaaten ihnen bestimmte Befugnisse übertragen.

18.

Zweitens ist zu berücksichtigen, dass der Informationsaustausch von Eurojust im Rahmen teils sehr unterschiedlicher Rechtssysteme erfolgt, die unterschiedliche rechtliche (und verfassungsmäßige) Anforderungen hinsichtlich der Verwendung der betreffenden Informationen und des Zugangs zu ihnen vorsehen. Diese Anforderungen sollten nicht dazu benutzt werden, die Befugnisse von Eurojust zur Sammlung, zur Speicherung und zum Austausch von Informationen zu beschränken oder weiterhin zu beschränken, jedoch sollten in einem derart komplexen Umfeld sämtliche möglichen Konsequenzen schon im vorhinein sorgfältig bewertet und geprüft werden.

Der Vertrag von Lissabon und die Dringlichkeit einer Änderung: Müssen Änderungen jetzt vorgenommen werden?

19.

Der Vertrag von Lissabon beinhaltet drei wichtige Folgen für diese Initiative:

a)

Artikel 85 AUV dehnt die Funktionen von Eurojust aus, während Artikel 86 sogar eine grundlegendere Änderung der Funktion vorsieht, nämlich die Einsetzung einer Europäischen Staatsanwaltschaft (siehe Nummer 8 dieser Stellungnahme);

b)

der Rechtsrahmen für Eurojust ist vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren anzupassen, wobei der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließt. Das Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 228 EGV (im Vertrag von Lissabon: Artikel 260 AUV) gilt für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten;

c)

infolge der Abschaffung der Säulenstruktur wird Eurojust eine Einrichtung der Europäischen Union, für die alle allgemein anwendbaren Bestimmungen des Titels II AUV gelten, wie beispielsweise die Bestimmungen über Transparenz und Datenschutz.

20.

Es stellt sich die Frage, ob es nicht besser wäre, das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon abzuwarten, bevor die in der Initiative vorgesehene Änderung des Rechtsrahmens von Eurojust angenommen wird.

21.

Nach Ansicht des EDSB sprechen einige überzeugende Argumente dafür, das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon abzuwarten. Dabei handelt es sich um folgende Argumente:

a)

dies würde es ermöglichen, die in Artikel 85 AUV genannten Aufgaben vollständig in die Initiative zu übernehmen (9);

b)

dies hätte zur Folge, dass die Rolle des Europäischen Parlaments als Mitgesetzgeber und als Beteiligter bei der Bewertung der Tätigkeiten von Eurojust anerkannt wird (10);

c)

dies würde eine Kontrolle der Umsetzung in den Mitgliedstaaten durch die Kommission und den Gerichtshof ermöglichen und bewirken, dass für die neuen Bestimmungen nicht die Ausnahmen nach Titel VII des Protokolls Nr. 36 des Vertrags von Lissabon gelten, denen zufolge in Bezug auf die vor dem Inkrafttreten des Reformvertrags von Lissabon erlassenen Rechtsakte die begrenzten Zuständigkeiten des Gerichtshofs so lange gelten, bis die betreffenden Rechtsakte geändert werden oder fünf Jahre verstrichen sind;

d)

dies würde es ermöglichen, die Folgen der Abschaffung der Säulenstruktur zu berücksichtigen, die im Bereich des Datenschutzes zur Folge haben könnte, dass die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 (11) auf Eurojust anwendbar wird.

III.   BESTIMMUNGEN ÜBER DIE VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

Allgemeiner Rahmen

22.

Nach Artikel 14 des Beschlusses 2002/187/JI kann Eurojust im Rahmen seiner Zuständigkeiten und zur Durchführung seiner Aufgaben personenbezogene Daten verarbeiten. Dieser Artikel enthält ferner eine Bezugnahme auf das Übereinkommen Nr. 108 des Europarats (12), umfasst einige allgemeine datenschutzrechtliche Grundsätze und sieht vor, dass Eurojust einen Ermittlungsindex erstellt und befristet geführte Arbeitsdateien, die auch personenbezogene Daten enthalten, einrichten darf.

23.

In der Initiative wird nicht vorgeschlagen, die Bezugnahme auf das Übereinkommen Nr. 108 durch eine Bezugnahme auf den Rahmenbeschluss des Rates über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden (13), zu ersetzen, noch wird darin in anderer Weise auf diesen Rahmenbeschluss des Rates (14) Bezug genommen. Aus Gründen der Kohärenz empfiehlt der EDSB, eine entsprechende Bezugnahme in Artikel 14 des Beschlusses 2002/187/JI aufzunehmen. Diese Bezugnahme ist um so wichtiger, als Eurojust personenbezogene Daten mit einzelstaatlichen Behörden austauscht, die durch den Rahmenbeschluss des Rates über den Schutz personenbezogener Daten nach seinem Inkrafttreten in den Mitgliedstaaten gebunden sein werden.

Das Fallbearbeitungssystem

24.

In der Initiative wird vorgeschlagen, die Bezugnahme auf den „Index“ durch eine Bezugnahme auf ein „Fallbearbeitungssystem“ zu ersetzen. Der EDSB unterstützt diese Änderung, da sie die Praxis innerhalb von Eurojust besser widerspiegelt. Sie verdeutlicht, dass die Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten und dies diesbezüglichen Einschränkungen für das „Fallbearbeitungssystem“ als solches und nicht nur für den Index gelten.

25.

In der Initiative wird vorgeschlagen, die abschließenden Listen von personenbezogenen Daten, die nach Artikel 15 Absätze 1 und 2 verarbeitet werden dürfen, durch ähnliche Listen zu ersetzen, bei denen es sich aber um offene Listen handeln würde. Das Wort „nur“ wird gestrichen und in Artikel 15 Absatz 1 werden die Wörter „darunter beispielsweise“ hinzugefügt. Abgesehen davon, dass die Initiative hier eine geringfügige Unstimmigkeit aufweist (warum werden die Wörter „darunter beispielsweise“ nur in Artikel 15 Absatz 1 aufgenommen?), sollte diese Änderung nach Ansicht des EDSB nicht in das Unionsrecht übernommen werden. Mit der Änderung wird der Charakter der Liste geändert, wobei sich negative Auswirkungen auf den Datenschutz und die Rechtssicherheit ergeben, ohne dass es einen angemessenen Grund für diese Änderung gibt (15).

26.

Der EDSB sieht nicht die Notwendigkeit dieser Änderung, zumal die Listen von Daten bereits sehr umfassend sind. Falls eine spezifische Kategorie von Daten fehlt, sollte sie besser in den Beschluss selbst aufgenommen werden. Die vorliegende Initiative bietet hierfür eine gute Gelegenheit, wie die vorgeschlagene Aufnahme einer Kategorie l in Artikel 15 Absatz 1 zeigt.

Hinzufügung einer Datenkategorie

27.

Die zusätzlich aufgenommene Datenkategorie betrifft Telefonnummern, Fahrzeugregisterdaten, E-Mail-Konten, Daten zum Telefon- und E-Mail-Verkehr, DNA-Datensätze und Lichtbilder; all diese Daten beziehen sich auf Personen, gegen die wegen bestimmter Kriminalitätsformen strafrechtlich ermittelt wird oder die aus diesem Grunde strafrechtlich verfolgt werden. Der EDSB sieht die Notwendigkeit zur Verarbeitung dieser Daten, möchte aber auf einige spezifische Punkte hinweisen, die der Klärung bedürfen:

a)

der Begriff der DNA-Datensätze ist nicht klar. Es ist unerlässlich, dass der Begriff der DNA-Datensätze klar definiert wird und dass unterschieden wird zwischen DNA-Profilen und DNA-Daten, die Aufschluss über die genetischen Merkmale und/oder den Gesundheitsstatus einer Person geben können. Nach Ansicht des EDSB könnte die Verarbeitung durch Eurojust auf DNA-Profile beschränkt werden (16);

b)

was die Daten zum Telefon- und E-Mail-Verkehr anbelangt, so ist nicht völlig klar, welche Daten hierunter fallen. Vor allem was den E-Mail-Verkehr betrifft, ist die Unterscheidung nach Verkehrsdaten und Inhaltsdaten nicht klar präzisiert. Dem Bestehen dieses Problems wird im Zusammenhang mit der Richtlinie 2006/24/EG über die Vorratsspeicherung von Daten (17) und bei der Prüfung in Bezug auf die Umsetzung dieser Richtlinie Rechnung getragen. In Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie heißt es wie folgt: „Nach dieser Richtlinie dürfen keinerlei Daten, die Aufschluss über den Inhalt einer Kommunikation geben, auf Vorrat gespeichert werden“. Der EDSB empfiehlt, dass eine ähnliche Klarstellung in Artikel 15 des Ratsbeschlusses aufgenommen wird;

c)

Lichtbilder können sensible Informationen über den Verdächtigen selbst, aber auch über andere Personen wie Zeugen oder Opfer im Sinne des Artikels 15 Absatz 2 enthüllen. Nach Ansicht des EDSB sollte sichergestellt werden, dass für die Verarbeitung von Lichtbildern ähnliche Verfahrensgarantien wie die in Artikel 15 Absatz 4 vorgesehenen Garantien gelten. Artikel 15 sollte in diesem Sinne geändert werden.

IV.   BEZIEHUNGEN ZU EXTERNEN PARTNERN

28.

Gemäß dem siebten Erwägungsgrund der Initiative muss auch die Fähigkeit von Eurojust zur Zusammenarbeit mit externen Partnern wie Europol, OLAF und Frontex, sowie mit Behörden von Drittstaaten verbessert werden.

29.

Außerdem enthält Artikel 26 einige neue Bestimmungen über die Beziehungen zu anderen Partnern wie dem Europäischen Justiziellen Netz, dem Gemeinsamen Lagezentrum (SitCen) und der Weltzollorganisation und über die enge Zusammenarbeit mit diesen Partnern. Aus dem Wortlaut der Initiative geht hervor, dass diese Zusammenarbeit in allen Fällen auch den Austausch personenbezogener Daten umfassen kann. Dies gibt Anlass zu den folgenden Bemerkungen:

a)

was das Europäische Justizielle Netz anbelangt, so enthält diese Initiative wie auch die Initiative für einen Beschluss des Rates über das Europäische Justizielle Netz präzise gefasste Vorschriften über die Zusammenarbeit; dies ist sehr zu begrüßen;

b)

beim SitCen handelt es sich nicht um eine unabhängige Organisation, sondern um eine Stelle innerhalb des Rates ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Es sollte weiter geprüft werden, wie angemessene Beziehungen zum SitCen etabliert und auch die nötigen Datenschutzgarantien vorgesehen werden könnten;

c)

was Interpol anbelangt, so verkennt der EDSB nicht, dass der Austausch von Informationen mit Eurojust in spezifischen Fällen erforderlich ist. Der Text der Initiative kann unterstützt werden, aber es wäre vorzuziehen gewesen, wenn eine diesbezügliche Vereinbarung zwischen beiden Stellen, soweit sie sich auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bezieht, der Billigung durch die gemeinsame Kontrollinstanz bedürfte;

d)

schließlich spricht sich der EDSB gegen den Austausch personenbezogener Daten zwischen Eurojust und der Weltzollorganisation aus, da hierfür offensichtlich kein eindeutiger Bedarf besteht. Er schlägt vor, dass Artikel 26 Absatz 10 aus der Initiative gestrichen oder zumindest im Text vorgesehen wird, dass die Vereinbarung nicht den Austausch personenbezogener Daten betrifft.

Zusammenarbeit mit Europol

30.

Hinsichtlich der Zusammenarbeit mit Europol enthält die Initiative mehrere neue Elemente, die hauptsächlich die Stellung von Eurojust in Bezug auf die Arbeitsdateien zu Analysezwecken (18) von Europol betreffen. Artikel 9a Absatz 1 Buchstabe c in der vorgeschlagenen Fassung sieht vor, dass die nationalen Mitglieder von Eurojust die Befugnis haben, Aufgaben im Zusammenhang mit der Arbeitsdatei zu Analysezwecken von Europol wahrzunehmen. Dem vorgeschlagenen Artikel 26 Absatz 1a kommt besondere Bedeutung zu, da dieser Bestimmung zufolge die Mitgliedstaaten gewährleisten müssen, dass das Kollegium tatsächlich eine Europol-Arbeitsdatei zu Analysezwecken öffnen und diese mit betreiben kann. Mit diesem Vorschlag wird insofern ein grundsätzlich neuer Ansatz verfolgt, als damit eine Situation beendet wird, bei der der Rechtsrahmen von Europol und von Eurojust jeweils eine vollständige Trennung beider Stellen vorsah. Sie arbeiten beispielsweise auf der Grundlage einer wechselseitigen Vereinbarung zusammen, haben aber keinen direkten Zugriff auf die Systeme des jeweils anderen.

31.

Der Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) enthält keine Bestimmung, die Artikel 26 Absatz 1a entspricht und die vorsieht, dass Eurojust Zugang zu den Arbeitsdateien zu Analysezwecken von Europol hat bzw. sich an diesen beteiligen kann (19). Im Gegenteil: In Artikel 14 dieses Vorschlags sind strikte Begrenzungen für die Beteiligung an und den Zugang zu diesen Arbeitsdateien vorgesehen. Artikel 14 Absatz 2 sieht vor, dass nur Analytiker befugt sind, Daten in die jeweilige Arbeitsdatei einzugeben und diese Daten zu ändern, und dass alle Teilnehmer der Analysegruppe Daten aus der Datei abrufen können.

32.

Dies führt zu zwei gegensätzlichen rechtlichen Verpflichtungen. Zum einen darf Europol nur Analytikern/Teilnehmern einer Analysegruppe gestatten, sich an diesen Arbeitsdateien zu beteiligen und sie zu analysieren. Zum anderen sind die Mitgliedstaaten aufgrund des Unionsrechts gehalten, Eurojust zu ermöglichen, solche Arbeitsdateien zu öffnen und diese mit zu betreiben. Welcher dieser Verpflichtungen Vorrang zukommt ist nicht ersichtilich. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es erforderlich, dass der Rat einen der beiden Rechtsakte vor seiner endgültigen Annahme entsprechend ändert. Beide Rechtsakte sollten miteinander vereinbar sein.

33.

In dieser Hinsicht ist ferner eine grundsätzliche Frage zu beantworten. Ist es notwendig, dass das Kollegium von Eurojust sich aktiv an den Tätigkeiten von Europol beteiligt, oder reicht es aus, wenn Eurojust Europol ersucht, eine Arbeitsdatei zu Analysezwecken zu öffnen und/oder die Informationen auf Anfrage erhält, wie es derzeit entsprechend der Vereinbarung zwischen beiden Stellen geschieht?

34.

Unter den derzeitigen Umständen und in Anbetracht dessen, dass eine klare und öffentliche Begründung fehlt, sollte nach Auffassung des EDSB erwogen werden, ob es nicht ausreicht, an den geltenden Regelungen festzuhalten, sofern:

a)

der Umfang der den nationalen Mitgliedern von Eurojust und dem Kollegium zur Verfügung stehenden Informationen dadurch nicht beeinträchtigt wird;

b)

die strukturellen Verbindungen zwischen den beiden Stellen fest genug sind, um die Zusammenarbeit zu gewährleisten und Doppelarbeit zu vermeiden (20).

Diese Lösung wäre auch der Sache des Datenschutzes dienlich. Die Zuständigkeiten von Europol und Eurojust in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten (wer verarbeitet? wer kontrolliert?) bleiben weiter klar voneinander getrennt. Dies wäre auch sinnvoll angesichts der unterschiedlichen datenschutzrechtlichen Aufsichtssysteme, die unterschiedlich ausgestaltete gemeinsame Kontrollinstanzen umfassen; so setzt sich beispielsweise die gemeinsame Kontrollinstanz von Eurojust aus Richtern zusammen (21).

Zusammenarbeit mit Behörden von Drittstaaten

35.

Ferner ist auch auf die Zusammenarbeit mit Behörden von Drittländern einzugehen. Die bereits bestehenden Regelungen nach Artikel 27 des Beschlusses 2002/187/JI des Rates werden ergänzt durch einen Artikel über in Drittstaaten entsandte Verbindungsrichter/-staatsanwälte in Drittstaaten (Artikel 26a) und durch einen Artikel über Ersuchen von Drittstaaten um justizielle Zusammenarbeit (Artikel 27a).

36.

Der EDPS befürwortet diese neuen Bestimmungen, meint aber, dass dem Datenschutzniveau in Drittstaaten, das in Artikel 27 Absatz 4 des Beschlusses 2002/187/JI geregelt ist, spezifische Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte. Der EDSB empfiehlt, die derzeitige Änderung des Ratsbeschlusses, mit der der Anwendungsbereich des Austauschs mit Drittstaaten weiter ausgedehnt wird, zum Anlass zu nehmen, um in dem Ratsbeschluss ein Verfahren zur Bewertung der Angemessenheit des Datenschutzniveaus vorzusehen. Diese Bewertung sollte vom Kollegium von Eurojust vorgenommen und von der gemeinsamen Kontrollinstanz gebilligt werden.

V.   AUFSICHT

37.

Der Beschluss 2002/187/JI umfasst ausführliche Bestimmungen, die sicherstellen sollen, dass die für Eurojust geltenden Datenschutzanforderungen beachtet werden. In Artikel 17 wird ein Datenschutzbeauftragter für Eurojust vorgesehen und mit Artikel 23 wird eine gemeinsame Kontrollinstanz geschaffen, die als Kollegium die Tätigkeiten von Eurojust überwacht.

38.

Die Initiative sieht keine grundlegende Änderung dieser Bestimmungen vor, die offensichtlich in der praktischen Anwendung keine Probleme aufwerfen. Nur in Bezug auf Artikel 23 Absatz 10 wird eine geringfügige Ergänzung des Inhalts vorgeschlagen, dass das Sekretariat der gemeinsamen Kontrollinstanz auf das Fachwissen der nach dem Beschluss 2000/641/JI des Rates eingerichteten Geschäftsstelle zurückgreifen kann (22).

39.

Der EDSB begrüßt diese Ergänzung, die eine kohärente Kontrolle des Datenschutzes im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (derzeitige dritte Säule) befördern könnte. Die Heranziehung der Erfahrungen mit anderen EU-Stellen und groß angelegten Informationssystemen kann nur zu einer besseren Qualität des Schutzes beitragen.

Daten in Bezug auf das Personal

40.

Auch der folgenden Frage im Zusammenhang mit der Kohärenz sollte Aufmerksamkeit geschenkt werden. Artikel 38 des Vorschlags für einen Beschluss des Rates zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) (23) betrifft das Personal von Europol. Nach Artikel 38 Absatz 1 gelten die Bestimmungen des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (und gleichartige Vorschriften) für den Direktor, die stellvertretenden Direktoren und das Personal von Europol. Gleichzeitig sieht Artikel 38 Absatz 5a vor, dass Europol für die Verarbeitung personenbezogener Daten des Personals von Europol die Grundsätze der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 anwendet. Hierzu gehört, dass der EDSB die Anwendung dieser Verordnung überwacht.

41.

Der EDPS empfiehlt, dass der Rat auch in Bezug auf Eurojust dem gleichen Ansatz folgt und eine gleichartige Bestimmung über die Verarbeitung personenbezogener Daten des Personals von Eurojust vorsieht. Hierfür spricht ferner, dass die Zuständigkeit der gemeinsamen Kontrollinstanz für die Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten des Personals von Eurojust nicht eindeutig feststeht. So wird in Artikel 23 Absatz 1 des Beschlusses 2002/187/JI speziell auf die Überwachung der in den Artikeln 14 bis 22 des Beschlusses beschriebenen Tätigkeiten von Eurojust Bezug genommen, wozu nicht unbedingt Daten hinsichtlich der Verwaltung von Eurojust, wie beispielsweise Daten in Bezug auf das Personal, gehören.

42.

Dieser Ansatz ist auch deshalb sinnvoll, weil mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon und der damit verbundenen Abschaffung der Säulenstruktur die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 auch für Eurojust gelten würde; auf jeden Fall gilt aber dann Artikel 16 Absatz 2 AUV für Eurojust, dem zufolge der Unionsgesetzgeber Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch alle EU-Stellen erlassen muss.

Anhörung der gemeinsamen Kontrollinstanz

43.

Schließlich ist festzuhalten, dass in der Initiative die beratende Rolle der gemeinsamen Kontrollinstanz anerkannt wird. Bestimmte Beschlüsse können nur nach Anhörung der gemeinsamen Kontrollinstanz gefasst werden. Die Anerkennung dieser Rolle der Kontrollinstanz ist zu begrüßen. Sie könnte insofern weiter gestärkt werden, dass das Kollegium von Eurojust verpflichtet wird, die gemeinsame Kontrollinstanz nicht nur anzuhören, sondern ihren Empfehlungen auch zu folgen (siehe weiter oben Nummern 29 und 39).

VI.   FAZIT

Verfahren

44.

Der EDSB bedauert, dass die Mitgliedstaaten ihn nicht konsultiert haben, da die Initiative in wesentlichen Teilen die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Eurojust und die diesbezüglichen Bedingungen betrifft.

Fehlen einer Folgenabschätzung

45.

Der Initiative hätte nicht nur eine Begründung, sondern auch eine Folgenabschätzung beigegeben werden müssen; beide Dokumente sind notwendige Elemente zur Verbesserung der Transparenz und allgemein der Qualität des Gesetzgebungsprozesses. In diesen Dokumenten hätte gerechtfertigt werden können, warum der Beschluss 2002/187/JI dringend zu ändern ist.

Notwendigkeit zur Verbesserung des Rechtsrahmens von Eurojust

46.

Der EDSB sieht die Notwendigkeit zur Verbesserung des Rechtsrahmens von Eurojust, damit die Stelle effizienter arbeiten kann. Eurojust ist eine sich weiterentwickelnde Organisation. Er stellt Folgendes fest:

a)

mit den Änderungen werden die Möglichkeiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten ausgeweitet, woraus sich zusätzliche Risiken für den Schutz personenbezogener Daten ergeben;

b)

Eurojust tauscht Informationen mit Stellen aus den verschiedensten Rechtssystemen aus, wobei jeweils andere rechtliche (und verfassungsmäßige) Anforderungen hinsichtlich des Zugangs zu diesen Informationen und deren Verwendung gelten.

Auch aus diesen Gründen müssen neue Vorschriften anhand einer Analyse der Schwachpunkte der bestehenden Vorschriften und der erwarteten Effizienz der neuen Vorschriften festgelegt werden.

Vertrag von Lissabon

47.

In der Stellungnahme werden vier Argumente genannt, die dafür sprechen, das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon abzuwarten:

a)

dies würde es ermöglichen, die in Artikel 85 AUV genannten Aufgaben vollständig in die Initiative zu übernehmen;

b)

dies hätte zur Folge, dass die Rolle des Europäischen Parlaments als Mitgesetzgeber und als Beteiligter bei der Bewertung der Tätigkeiten von Eurojust anerkannt wird;

c)

dies würde eine Kontrolle der Umsetzung in den Mitgliedstaaten durch die Kommission und den Gerichtshof ermöglichen und bewirken, dass für die neuen Bestimmungen nicht die Ausnahmen nach Titel VII des Protokolls Nr. 36 des Vertrags von Lissabon gelten;

d)

dies würde es ermöglichen, die Folgen der Abschaffung der Säulenstruktur zu berücksichtigen, die zur Folge haben könnte, dass die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 auf Eurojust anwendbar wird.

Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten

48.

Es sollte eine Bezugnahme auf den Rahmenbeschluss des Rates über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden, aufgenommen werden. Bei den Listen der personenbezogenen Daten, die nach Artikel 15 Absätze 1 und 2 verarbeitet werden dürfen, sollte es sich weiterhin um abschließende Listen handeln. Bezüglich der in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe l neu aufgenommenen Datenelemente sind weitere Präzisierungen erforderlich.

Beziehungen zu externen Partnern

49.

Der EDSB spricht sich gegen einen Austausch personenbezogener Daten zwischen Eurojust und der Weltzollorganisation aus.

50.

Hinsichtlich der Beziehungen zu Europol sollten weiterhin die bestehenden Regelungen gelten, sofern

a)

der Umfang der den nationalen Mitgliedern von Eurojust und dem Kollegium zur Verfügung stehenden Informationen damit nicht beeinträchtigt wird;

b)

die strukturellen Verbindungen zwischen den beiden Stellen fest genug sind, um die Zusammenarbeit zu gewährleisten und Doppelarbeit zu vermeiden.

51.

Bezüglich der Zusammenarbeit mit Behörden von Drittstaaten wird empfohlen, die derzeitige Änderung des Ratsbeschlusses, mit der der Anwendungsbereich des Austauschs mit Drittstaaten weiter ausgedehnt wird, zum Anlass zu nehmen, um in dem Ratsbeschluss ein Verfahren zur Bewertung der Angemessenheit des Datenschutzniveaus vorzusehen.

Aufsicht

52.

Der EDSB begrüßt es, dass in Artikel 23 Absatz 10 eine geringfügige Ergänzung des Inhalts vorgeschlagen wird, dass das Sekretariat der gemeinsamen Kontrollinstanz auf das Fachwissen der nach dem Beschluss 2000/641/JI eingerichteten Geschäftsstelle zurückgreifen kann.

53.

Der EDSB empfiehlt, dass eine an Artikel 38 Absatz 5a des Vorschlags für einen Beschluss des Rates zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) angelehnte Bestimmung aufgenommen wird, die vorsieht, dass die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 auch für die Verarbeitung personenbezogener Daten des Personals von Eurojust gilt.

54.

Die Bestimmungen über die beratende Rolle der gemeinsamen Kontrollinstanz werden befürwortet, könnten in einigen Punkten allerdings noch gestärkt werden.

Geschehen zu Brüssel am 25. April 2008.

Peter HUSTINX

Europäischer Datenschutzbeauftragter


(1)  ABl. C 54 vom 27.2.2008, S. 4.

(2)  Stellungnahme vom 4. April 2007 zur Initiative von 15 Mitgliedstaaten zum Erlass eines Beschlusses des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, ABl. C 169 vom 21.7.2007, S. 2, und Stellungnahme vom 19. Dezember 2007 zur Initiative der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2007/…/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. C 89 vom 10.4.2008, S. 1).

(3)  Eine Begründung (im Amtsblatt nicht veröffentlicht, aber im öffentlichen Register des Rates zugänglich) erläutert die Initiative. Allerdings wird damit nicht der in dieser Stellungnahme angesprochene Mangel an Transparenz (usw.) behoben.

(4)  ABl. C 54 vom 27.2.2008, S. 14.

(5)  ABl. C 53 vom 3.3.2005, S. 1.

(6)  Mitteilung vom 23. Oktober 2007, KOM(2007) 644 endg. Im Folgenden als „Mitteilung“ bezeichnet.

(7)  Der Ausdruck „Umfang der vorliegenden Informationen“ bezieht sich auf die Möglichkeiten von Eurojust und dessen Mitgliedern, Informationen zu sammeln.

(8)  Siehe den zweiten Erwägungsgrund des Beschlusses 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität.

(9)  Artikel 86 AUV ist in diesem Zusammenhang nicht so sehr von Belang, da er wahrscheinlich nicht unmittelbar nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon in die Praxis umgesetzt wird.

(10)  Siehe Artikel 85 Absatz 1 AUV letzter Satz.

(11)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(12)  Übereinkommen des Europarats vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten.

(13)  Die letzte öffentliche Fassung des Vorschlags für einen Rahmenbeschluss des Rates stammt vom 11. Dezember 2007 und ist im öffentlichen Register des Rates verfügbar.

(14)  Leider enthält auch der Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) (siehe Nummer 31 dieser Stellungnahme) keine entsprechende Bezugnahme.

(15)  Dem EDSB ist bewusst, dass auch in der Arbeitsgruppe des Rates über diese Frage beraten wird und die Beratungen möglicherweise zum Ergebnis haben, dass an dem abschließenden Charakter der Liste festgehalten wird. Ein solches Ergebnis wäre auf jeden Fall zu begrüßen.

(16)  Siehe im gleichen Sinne die früheren Stellungnahmen des EDSB, wie z. B. die Stellungnahme zur Initiative der 15 Mitgliedstaaten zum Erlass eines Beschlusses des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (Prümer Vertrag), Nummern 47-48.

(17)  Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 54).

(18)  Die Arbeitsdateien zu Analysezwecken („Analysis Work Files“) sind in den Artikeln 14 und 16 des unter Nummer 31 dieser Stellungnahme genannten Vorschlags beschrieben. In Artikel 26 der Initiative wird in der englischen Fassung der Ausdruck „Analytical Work Files“ verwendet.

(19)  Der EDSB hat am 16. Februar 2007 eine Stellungnahme zu dem Vorschlag veröffentlicht (ABl. C 255 vom 27.10.2007, S. 13). Die neueste Fassung des Vorschlags mit Stand vom 10. April 2008 ist im öffentlichen Register des Rates verfügbar.

(20)  Siehe hierzu auch das Diskussionspapier des Koordinators für die Terrorismusbekämpfung vom 7. November 2007 (Ratsdok. 15448/07).

(21)  Artikel 23 des Beschlusses 2002/187/JI des Rates.

(22)  Beschluss des Rates vom 17. Oktober 2000 zur Einrichtung einer Geschäftsstelle für die Gemeinsamen Kontrollinstanzen für den Datenschutz, die mit dem Übereinkommen über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen), dem Übereinkommen über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich und dem Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) geschaffen wurden (ABl. L 271 vom 24.10.2000, S. 1).

(23)  Neueste Fassung, siehe Fußnote 19.


5.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 310/9


Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erleichterung der grenzübergreifenden Durchsetzung von Verkehrssicherheitsvorschriften

(2008/C 310/02)

DER EUROPÄISCHE DATENSCHUTZBEAUFTRAGTE —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 286,

gestützt auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 8,

gestützt auf die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr, insbesondere auf Artikel 41,

gestützt auf das am 19. März 2008 eingegangene Ersuchen der Europäischen Kommission um Stellungnahme nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 —

HAT FOLGENDE STELLUNGNAHME ANGENOMMEN:

I.   EINLEITUNG

Konsultation des Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB)

1.

Die Kommission hat dem EDSB den Vorschlag für eine Richtlinie zur Erleichterung der grenzübergreifenden Durchsetzung von Verkehrssicherheitsvorschriften (nachstehend „Vorschlag“ genannt) am 19. März 2008 zwecks Konsultation gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 (1) übersandt.

2.

Sie hat den EDSB vor der Annahme des Vorschlags informell zum Vorschlagsentwurf konsultiert; der EDSB hat dies begrüßt, da er dadurch Gelegenheit hatte, vor der Annahme des Vorschlags durch die Kommission einige Vorschläge zum Vorschlagsentwurf zu unterbreiten. Der EDSB ist erfreut, dass sich ein bedeutender Teil seiner Anregungen in dem Vorschlag widerspiegelt.

Hintergrund des Vorschlags

3.

Bei dem Vorschlag handelt es sich um eine Maßnahme, die dem übergeordneten Ziel dienen soll, die Zahl der Toten und Verletzten und die Höhe von Sachschäden im Straßenverkehr zu verringern; hierbei handelt es sich um eines der wichtigsten Ziele der Politik der Europäischen Union zur Verbesserung der Verkehrssicherheit. Vor diesem Hintergrund soll durch den Vorschlag ein System geschaffen werden, das dazu dienen soll, die grenzübergreifende Ahndung bestimmter Straßenverkehrsdelikte zu erleichtern. In der Tat konnte festgestellt werden, dass zahlreiche Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nicht geahndet werden, wenn sie in einem Land begangen werden, in dem der Zuwiderhandelnde nicht seinen Wohnsitz hat.

4.

In dem Vorschlag ist die Einrichtung eines Systems für den grenzübergreifenden Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten vorgesehen, das dazu beitragen soll, Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr auf nicht diskriminierende Weise und wirksamer ahnden zu können.

5.

Da dieses System dem Austausch personenbezogener Daten von mutmaßlichen Zuwiderhandelnden dienen soll, kommen bei dem Vorschlag direkte Datenschutzaspekte zum Tragen.

Schwerpunkt der Stellungnahme

6.

Der EDSB befasst sich in Kapitel II seiner Stellungnahme mit der Rechtmäßigkeit und der Notwendigkeit der Maßnahmen. In Kapitel III wird die Art der erfassten Daten in Bezug auf den mit der vorgeschlagenen Richtlinie verfolgten Zweck behandelt. Kapitel IV hat die Rechte der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen und die Bedingungen, unter denen diese Rechte ausgeübt werden können, zum Thema. Abschließend werden die Voraussetzungen für die Datenübertragung über ein elektronisches Netz und die damit verbundenen Sicherheitsaspekte untersucht.

II.   RECHTMÄSSIGKEIT UND NOTWENDIGKEIT DER MASSNAHMEN

7.

In der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz personenbezogener Daten (2) ist als einer der wesentlichen Grundsätze vorgesehen, dass Daten für festgelegte eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben und verarbeitet werden müssen. Darüber hinaus muss die Verarbeitung für den Zweck erforderlich sein (3). Die Rechtmäßigkeit des Zwecks kann anhand der Kriterien in Artikel 7 Buchstaben e und f der Richtlinie überprüft werden, hier insbesondere die Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt, beziehungsweise die Verwirklichung des berechtigten Interesses, das von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen wahrgenommen wird.

8.

Es steht außer Frage, dass die Verringerung der Zahl der Verkehrstoten ein rechtmäßiger Zweck ist und als eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe eingestuft werden kann. Fraglich erscheint eher, ob die vorgesehenen Maßnahmen im Hinblick auf das Ziel, die Zahl der Verkehrstoten zu verringern, ein angemessenes Mittel darstellen. Mit anderen Worten, enthält der Vorschlag konkrete Anhaltspunkte, die die Notwendigkeit eines solchen Systems für den Informationsaustausch in Anbetracht der Auswirkungen, die ein solches System auf die Privatsphäre der betroffenen Personen haben kann. konstituieren,

9.

Gemäß der Begründung zum Vorschlag (4) scheint die gegenwärtige Vorgehensweise gemäß der Empfehlung der Kommission vom 21. Oktober 2003 zu Durchsetzungsmaßnahmen im Bereich der Straßenverkehrssicherheit (5) nicht auszureichen, um die Verwirklichung des Ziels der Halbierung der Zahl der Verkehrstoten zu erreichen (6). Diese Aussage stützt sich auf den Umstand, dass seit 2004 die Zahl der Verkehrstoten angestiegen ist, und auf Statistiken, die den Anteil an Geschwindigkeitsübertretungen, der auf ausländische Fahrer entfällt, ausweisen. Daraus scheint hervorzugehen, dass ausländische Fahrer häufiger Geschwindigkeitsübertretungen begehen als einheimische Fahrer (7).

10.

Gemäß den Statistiken, die in der Folgenabschätzung erwähnt werden, besteht darüber hinaus zwischen der Zahl der Kontrollen und der Zahl der Todesopfer ein Zusammenhang, der den Schluss zulässt, dass die Durchsetzung von Verkehrsvorschriften als ein wesentliches Instrument zur Verringerung der Zahl der Verkehrstoten wirkungsvoll zu sein scheint (8).

11.

Der EDSB stellt außerdem fest, dass diese auf Gemeinschaftsebene getroffene Maßnahme nicht den Maßnahmen vorgreift, die in Ländern, die sich entsprechende Prioritäten gesetzt haben, auf nationaler Ebene zur Verbesserung der Durchsetzung getroffen werden, sondern letztere Maßnahmen sogar noch ergänzt.

12.

Der EDSB stellt mit Zufriedenheit fest, dass die in der Begründung und im Einleitungsteil des Vorschlags genannten Aspekte hinreichend detailliert und fundiert sind, um die Rechtmäßigkeit des Vorschlags und die Notwendigkeit des vorgesehenen Datenaustauschs zu untermauern.

III.   ART DER VERARBEITETEN DATEN

13.

Nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 95/46/EG müssen personenbezogene Daten im Verhältnis zum Zweck für den sie erhoben oder weiter verarbeitet werden angemessen, erheblich und nicht unverhältnismäßig sein.

14.

Der Geltungsbereich des Vorschlags ist auf bestimmte schwere Verstöße, die als die Hauptursachen für Verkehrsunfälle mit Todesfolge gelten, begrenzt, nämlich Geschwindigkeitsübertretungen, Nichtanlegen des Sicherheitsgurts, Trunkenheit im Straßenverkehr und das Überfahren eines roten Stopplichts.

15.

Drei dieser Zuwiderhandlungen (die Geschwindigkeitsübertretung, das Überfahren eines roten Stopplichts und das Nichtanlegen des Sicherheitsgurts) können automatisch oder ohne direkten Kontakt mit dem Fahrer festgestellt und weiter bearbeitet werden, wodurch zu einem späteren Zeitpunkt die Feststellung der Identität der betroffenen Person im Rahmen eines grenzübergreifenden Informationsaustauschs erforderlich wird. Bei Trunkenheit im Straßenverkehr kann die Feststellung der Zuwiderhandlung nur in Gegenwart von Bediensteten der Strafverfolgungsbehörden erfolgen, die die Identität des Zuwiderhandelnden grundsätzlich direkt feststellen können. Weshalb dennoch auch bei dieser Art der Zuwiderhandlung ein grenzübergreifender Informationsaustausch erforderlich ist, wird im Einleitungsteil der Richtlinie erläutert: Um die Weiterverfolgung von Zuwiderhandlungen zu ermöglichen, kann die Überprüfung der Fahrzeugdaten auch in Fällen notwendig sein, in denen das Fahrzeug angehalten wurde, wie es insbesondere bei Trunkenheit im Straßenverkehr der Fall ist.

16.

Der EDSB stellt mit Zufriedenheit fest, dass der Informationsaustausch auf die vier aufgeführten Zuwiderhandlungen beschränkt ist, und dass damit zum einen dem Anteil, den diese Zuwiderhandlungen an der Gesamtzahl der Verkehrsunfälle mit Todesfolge haben, Rechnung getragen wird und zum anderen auch die Notwendigkeit berücksichtigt wird, im Hinblick auf eine Ahndung weitere Daten zur Identität des Zuwiderhandelnden zu erlangen.

17.

Der EDSB begrüßt außerdem, dass es sich bei der Auflistung der Zuwiderhandlungen um eine erschöpfende Liste handelt, und dass die Aufnahme weiterer Delikte in diese Liste nur nach einer weiteren Prüfung durch die Kommission und durch Revision der Richtlinie möglich ist. Dies steht im Einklang mit dem Erfordernis der Rechtssicherheit.

IV.   RECHTE DER VON DER DATENVERARBEITUNG BETROFFENEN PERSONEN

18.

In dem Vorschlag ist insbesondere in Artikel 7 das Recht auf Auskunft sowie auf Mitteilung und Berichtigung der gespeicherten personenbezogenen Daten vorgesehen. Auf welche Art und Weise die von der Datenverarbeitung betroffenen Personen über ihre Rechte informiert werden, ist von der Gestaltung des Formblatts für den Bescheid über die Zuwiderhandlung abhängig.

19.

Deshalb ist es wichtig, dass der Bescheid nach Artikel 5 (siehe entsprechendes Formblatt in Anhang 2) alle für die betroffene Person relevanten Angaben enthält, und dies in einer Sprache, der diese Person mächtig ist.

20.

Die aktuelle Version des Formblatts für den Bescheid enthält einen Großteil der Angaben zu den Rechten der betroffenen Person. Allerdings befinden sich diese Angaben am Ende des Anhörungsbogens zu dem Bescheid. Der EDSB hielte es für angemessener, wenn bereits der ersten Seite des Formblatts für den Bescheid klare Angaben zu dem für die Verarbeitung Verantwortlichen, d. h. zu der für die Ahndung zuständigen nationalen Behörde, zu entnehmen wären.

21.

Nach Artikel 5 Absatz 5 des Vorschlags werden nicht wesentliche Bestimmungen der Richtlinie nach dem Regelungsverfahren gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse geändert. Dem EDSB drängt sich die Frage auf, welche Teile des Vorschlags als nicht wesentlich gelten könnten. Um zu verhindern, dass künftig der Teil des Formblatts für den Bescheid über die Zuwiderhandlung abgeändert werden kann, der die Rechte der betroffenen Personen betrifft, empfiehlt der EDSB, Artikel 5 Absatz 2 des Vorschlags so zu ergänzen, dass die Rechte der betroffenen Personen stabil festgeschrieben sind, und dass diese Rechte auch die Mitteilung von Angaben zu dem für die Verarbeitung Verantwortlichen beinhalten.

22.

Artikel 5 Absatz 2 könnte wie folgt ergänzt werden: „Der Deliktsbescheid enthält die Bezeichnung der für die Ahndung des Delikts zuständigen Behörde und den Zweck des Bescheids, eine Schilderung des betreffenden Delikts (…), Angaben zu den Möglichkeiten des Halters, den Deliktsbescheid anzufechten und (…) zu widersprechen, sowie das (…) zu befolgende Verfahren. Diese Angaben erfolgen in einer für den Empfänger des Bescheids verständlichen Sprache.“

23.

Der EDSB begrüßt, dass in dem Vorschlag für die betroffene Person die Möglichkeit vorgesehen ist, ihr Recht auf Mitteilung der über sie gespeicherten Daten und ihr Recht auf Einspruch gegen die Verarbeitung dieser Daten vor einer Behörde ihres Wohnsitzstaats geltend zu machen. Die Erleichterung der grenzübergreifenden Ahndung von Verstößen darf in der Tat nicht dazu führen, dass betroffene Personen an der Wahrnehmung ihrer Rechte gehindert werden oder ihnen die Wahrnehmung ihrer Rechte zu stark erschwert wird.

V.   ELEKTRONISCHES NETZ — SICHERHEITSASPEKTE

24.

In der Begründung zum Vorschlag (9) wird die Möglichkeit aufgezeigt, für die Übermittlung der für die Durchsetzung erforderlichen Daten ein bereits bestehendes EU-Informationssystem zu nutzen.

25.

Soweit nur die technische Infrastruktur betroffen ist (10), erhebt der EDSB keine Einwände gegen die Nutzung eines bereits bestehenden Systems, sofern hierdurch der finanzielle Aufwand oder der Verwaltungsaufwand begrenzt werden kann, ohne dass sich dies auf die die Vertraulichkeit betreffenden Aspekte des Projekts auswirken würde. Im Rahmen der Interoperabilität sollte jedoch ein Datenaustausch mit anderen Datenbanken nicht möglich sein. Es muss daran erinnert werden, dass ohne eindeutige und rechtmäßige Grundlage keine Verbindungen zwischen Datenbanken hergestellt werden dürfen (11).

26.

Der EDSB betont des Weiteren, dass der Zweck des Netzes darin besteht, den Informationsaustausch zwischen den nationalen Behörden zu ermöglichen, und dass es dabei nicht um die Einrichtung einer zentralen Datenbank für Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr geht. Die zentrale Speicherung und die Weiterverwendung von Daten fallen nicht in den Anwendungsbereich des Vorschlags.

27.

Der EDSB stellt fest, dass Artikel 3 Absatz 3 des Vorschlags eine Schutzbestimmung enthält, durch die die Weitergabe von Informationen zu Zuwiderhandlungen verhindert werden soll. So darf die Verarbeitung der einschlägigen Daten der betroffenen Person nur durch den Mitgliedstaat erfolgen, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde. Der Wohnsitzstaat der betroffenen Person, der für die Übermittlung der Daten zur Identität zuständig ist, darf diese Informationen nicht speichern oder zu anderen Zwecken weiter verwenden. Der EDSB begrüßt die in dem Vorschlag enthaltene Bestimmung, wonach die übermittelten Informationen in keinem anderen Staat, als dem Staat in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, gespeichert werden sollen.

28.

Nach Artikel 4 des Vorschlags werden gemeinsame Regeln von der Kommission angenommen, wobei zu den gemeinsamen Regeln auch die technischen Verfahren für den elektronischen Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten gehören. Nach Auffassung des EDSB sollten diese Regeln auch physische und organisatorische Schutzmaßnahmen beinhalten, um eines Missbrauchs der Informationen vorzubeugen. Der EDSB steht im Zusammenhang mit der detaillierten Ausarbeitung dieser Regeln zu weiteren Konsultationen zur Verfügung.

VI.   FAZIT

29.

Der EDSB ist der Auffassung, dass in dem Vorschlag die Einrichtung eines Systems für den grenzübergreifenden Informationsaustausch hinreichend begründet wird, und dass in dem Vorschlag die Art der zu erhebenden und zu übermittelnden Daten in angemessener Weise eingegrenzt wird.

30.

Er begrüßt außerdem das in dem Vorschlag vorgesehene Richtigstellungsverfahren und insbesondere die Tatsache, dass für betroffene Personen die Möglichkeit besteht, in ihrem Wohnsitzstaat Auskunft über die sie betreffenden gespeicherten personenbezogenen Daten zu erlangen.

31.

Zur Verbesserung des Textes im Hinblick auf die Information der betroffenen Personen gibt der EDSB folgende Empfehlung: Auf welche Art und Weise die von der Datenverarbeitung betroffenen Personen über ihre Rechte informiert werden, ist von der Gestaltung des Formblatts für den Bescheid über die Zuwiderhandlung abhängig. Deshalb ist es wichtig, dass in Artikel 5 alle für die betroffene Person relevanten Informationen aufgeführt werden und dass sie in einer Sprache erteilt werden, der die Person mächtig ist. Ein Vorschlag für einen möglichen Wortlaut ist in Nummer 22 der Stellungnahme enthalten.

32.

Hinsichtlich der Sicherheit erhebt der EDSB zwar keine Einwände dagegen, bereits bestehende Infrastrukturen für den Informationsaustausch zu nutzen, sofern hierdurch der finanzielle Aufwand oder der Verwaltungsaufwand begrenzt werden kann, er unterstreicht jedoch, dass dies keinesfalls zu einer Interoperabilität mit anderen Datenbanken führen darf. Er begrüßt, dass in dem Vorschlag die Möglichkeit der Nutzung der Daten auf den Deliktmitgliedstaat selbst beschränkt ist.

33.

Der EDSB steht für weitere Konsultationen zu den von der Kommission noch auszuarbeitenden gemeinsamen Regeln zu den technischen Verfahren für den elektronischen Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und insbesondere zu den mit diesen Regeln verbundenen Sicherheitsaspekten zur Verfügung.

Geschehen zu Brüssel am 8. Mai 2008.

Peter HUSTINX

Europäischer Datenschutzbeauftragter


(1)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.01.2001, S. 1).

(2)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(3)  Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7.

(4)  Nummer 1. Kontext des Vorschlags, „Allgemeiner Kontext.“

(5)  Empfehlung 2004/345/EG der Kommission. Siehe Mitteilung der Kommissio über die Empfehlung der Kommission vom 21. Oktober 2003 zu Durchsetzungsmaßnahmen im Bereich der Straßenverkehrssicherheit, ABl. C 93 vom 17.4.2004, S. 5.

(6)  Dieses Ziel wird in der Begründung zum Vorschlag und in dem Weißbuch von 2001 „Die europäische Verkehrspolitik“ erwähnt.

(7)  In der Begründung heißt es unter Nummer 1 (Gründe und Ziele des Vorschlags), dass in den Ländern, für die entsprechende Informationen vorliegen, der Anteil der ausländischen Verkehrsteilnehmer an der Gesamtzahl der Verkehrsteilnehmer bei etwa 5 % liegt, während sich bei den Geschwindigkeitsübertretungen der Anteil der ausländischen Fahrer zwischen 2,5 % und 30 % bewegt.

(8)  Siehe hierzu die je nach Mitgliedstaat sehr unterschiedliche Zahl der Verkehrstoten und die Tatsache, dass die Zahl der Verkehrsopfer in direktem Zusammenhang mit der Zahl der Kontrollen zu stehen scheint. Vgl. Folgenabschätzung, Kapitel 2.4.1.

(9)  

3.

Rechtliche Aspekte, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

(10)  Siehe diesbezüglich die Folgenabschätzung, Kapitel 5.3.1.

(11)  Siehe hierzu die Kommentare des EDSB vom 10. März 2006 zu der Mitteilung der Kommission über die Interoperabilität der Europäischen Datenbanken, abrufbar unter www.edps.europa.eu: Interoperabilität wird nicht nur im Zusammenhang mit der allgemeinen Nutzung großer IT-Systeme erwähnt, sondern auch im Zusammenhang mit den Möglichkeiten des Zugangs zu oder des Austauschs von Daten oder sogar der Zusammenführung von Datenbanken. Dies ist bedauerlich, da unterschiedliche Arten der Interoperabilität unterschiedliche Sicherheitsmechanismen und Bedingungen erfordern. Z.B. ist dies dann der Fall, wenn der Begriff „Interoperabilität“ als Plattform für andere Maßnahmen verwendet wird, die zur Erleichterung des Informationsaustauschs vorgeschlagen werden. In der Stellungnahme des EDSB zum Grundsatz der Verfügbarkeit wurde betont, dass durch die Einführung dieses Grundsatzes zwar keine neuen Datenbanken geschaffen werden, dass aber die vorhandenen Datenbanken künftig zwangsläufig auf neue Weise genutzt werden, da neue Zugangsmöglichkeiten zu diesen Datenbanken entstehen.


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

5.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 310/13


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.5333 — Bell/Zimbo)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 310/03)

Am 28. November 2008 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Deutsch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32008M5333. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu).


5.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 310/13


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.5376 — Greenvision Ambiente/Itochu/JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 310/04)

Am 28. November 2008 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32008M5376. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu).


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

5.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 310/14


Euro-Wechselkurs (1)

4. Dezember 2008

(2008/C 310/05)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2620

JPY

Japanischer Yen

117,10

DKK

Dänische Krone

7,4494

GBP

Pfund Sterling

0,86260

SEK

Schwedische Krone

10,5315

CHF

Schweizer Franken

1,5335

ISK

Isländische Krone

290,00

NOK

Norwegische Krone

9,0365

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,720

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

261,00

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7094

PLN

Polnischer Zloty

3,8625

RON

Rumänischer Leu

3,8450

SKK

Slowakische Krone

30,195

TRY

Türkische Lira

1,9875

AUD

Australischer Dollar

1,9634

CAD

Kanadischer Dollar

1,5948

HKD

Hongkong-Dollar

9,7826

NZD

Neuseeländischer Dollar

2,3593

SGD

Singapur-Dollar

1,9269

KRW

Südkoreanischer Won

1 871,95

ZAR

Südafrikanischer Rand

12,9849

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,6847

HRK

Kroatische Kuna

7,1910

IDR

Indonesische Rupiah

15 049,35

MYR

Malaysischer Ringgit

4,5930

PHP

Philippinischer Peso

62,360

RUB

Russischer Rubel

35,3410

THB

Thailändischer Baht

45,047

BRL

Brasilianischer Real

3,1310

MXN

Mexikanischer Peso

17,2326


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Kommission

5.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 310/15


Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China

(2008/C 310/06)

Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten (1) der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China („betroffenes Land“) erhielt die Kommission einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (2) („Grundverordnung“).

1.   Überprüfungsantrag

Der Überprüfungsantrag wurde am 4. September 2008 von dem Gemeinschaftshersteller „Ring Alliance Ringbuchtechnik GmbH“ („Antragsteller“), auf den mit über 50 % ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion von Ringbuchmechaniken entfällt, eingereicht.

2.   Ware

Die Überprüfung betrifft bestimmte Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China („betroffene Ware“), die derzeit unter dem KN-Code ex 8305 10 00 eingereiht werden. Der KN-Code wird nur informationshalber angegeben. Ringbuchmechaniken im Sinne dieser Bekanntmachung sind Mechaniken, die aus zwei Stahlschienen oder aus Stahldrähten mit mindestens vier darauf angebrachten Halbringen aus Stahldraht bestehen und mittels einer Abdeckung aus Stahl zusammengehalten werden. Sie können entweder durch Auseinanderziehen der Halbringe oder mit einem kleinen, auf der Ringbuchmechanik angebrachten Druckmechanismus aus Stahl geöffnet werden.

3.   Geltende Maßnahmen

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll gegenüber den Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China, der mit der Verordnung (EG) Nr. 2074/2004 des Rates (3) eingeführt wurde. Der endgültige Antidumpingzoll wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1208/2004 des Rates (4) auf die aus Vietnam versandten Einfuhren von Ringbuchmechaniken, ob als Ursprungserzeugnis Vietnams angemeldet oder nicht, und mit der Verordnung (EG) Nr. 33/2006 des Rates (5) auf die aus der Demokratischen Volksrepublik Laos versandten Einfuhren von Ringbuchmechaniken, ob als Ursprungserzeugnis der Demokratischen Volksrepublik Laos angemeldet oder nicht, ausgeweitet. Die Verordnung (EG) Nr. 2074/2004 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 818/2008 des Rates (6) geändert.

4.   Gründe für die Überprüfung

Der Antrag wird damit begründet, dass das Dumping und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung ermittelte der Antragsteller den Normalwert für die Volksrepublik China anhand eines rechnerisch ermittelten Normalwertes in einem geeigneten Land mit Marktwirtschaft, und zwar in dem unter Nummer 5.1 Buchstabe d genannten Land. Die Behauptung, dass das Dumping wahrscheinlich anhalten würde, stützt sich auf einen Vergleich des so ermittelten Normalwertes mit den Preisen der betroffenen Ware bei Ausfuhr in die Gemeinschaft.

Dieser Vergleich ergibt eine erhebliche Dumpingspanne.

Der Antragsteller behauptet ferner, dass das schädigende Dumping wahrscheinlich noch zunehmen werde. Er legte Beweise für die prekäre Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vor und machte geltend, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, sollten weiterhin oder erneut umfangreiche Mengen zu gedumpten Preisen aus dem betroffenen Land eingeführt werden, bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich weiterhin oder erneut geschädigt würde.

5.   Verfahren

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorliegen; deshalb leitet sie hiermit eine Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

5.1.   Verfahren zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit von Dumping und Schädigung

Bei der Untersuchung wird geprüft, ob damit zu rechnen ist, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen anhalten oder erneut auftreten.

a)   Stichprobenverfahren

Angesichts der Vielzahl der Parteien, die von diesem Verfahren betroffen sind, kann die Kommission beschließen, gemäß Artikel 17 der Grundverordnung mit Stichproben zu arbeiten.

i)   Auswahl einer Stichprobe unter den Einführern

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Einführer bzw. die in ihrem Namen handelnden Vertreter aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i gesetzten Frist und in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form folgende Angaben zu ihren Unternehmen zu übermitteln:

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson,

Gesamtumsatz des Unternehmens (in EUR) im Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis 30. September 2008,

Gesamtzahl der Beschäftigten,

genaue Beschreibung der Tätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit der betroffenen Ware,

Menge (in Stück) und Wert (in EUR) der Einfuhren und Weiterverkäufe der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China auf dem Gemeinschaftsmarkt im Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis 30. September 2008,

Namen und genaue Tätigkeit aller verbundenen Unternehmen (7), die an Produktion und/oder Verkauf der betroffenen Ware beteiligt sind,

sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe von Nutzen sein könnten.

Mit der Übermittlung der vorgenannten Angaben stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt, muss es einen Fragebogen beantworten und einem Kontrollbesuch zur Überprüfung der Antworten zustimmen. Erklärt ein Unternehmen sich nicht mit einer Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nicht mitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit sind unter Nummer 8 dargelegt.

Die Kommission wird ferner Kontakt mit den ihr bekannten Verbänden von Einführern aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Einführer-Stichprobe als notwendig erachtet.

ii)   Endgültige Auswahl der Stichprobe

Alle sachdienlichen Angaben zur Bildung der Stichprobe sind von den interessierten Parteien innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer ii gesetzten Frist zu übermitteln.

Die Kommission beabsichtigt, die endgültige Auswahl der Stichprobe erst zu treffen, nachdem sie alle betroffenen Parteien konsultiert hat, die sich mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden erklärt haben.

Die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer iii gesetzten Frist einen Fragebogen beantworten und an der Untersuchung mitarbeiten.

Bei unzureichender Mitarbeit kann die Kommission ihre Feststellungen gemäß Artikel 17 Absatz 4 und Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen treffen. Feststellungen, die anhand der verfügbaren Informationen getroffen werden, können, wie unter Nummer 8 erläutert, für die betroffene Partei ungünstiger ausfallen.

b)   Fragebogen

Die Kommission wird dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und den ihr bekannten Herstellerverbänden in der Gemeinschaft, den Ausführern/Herstellern in der Volksrepublik China, den Verbänden von Ausführern/Herstellern, den in die Stichprobe einbezogenen Einführern und den ihr bekannten Verbänden von Einführern sowie den Behörden des betroffenen Ausfuhrlandes Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen.

c)   Einholung von Informationen und Anhörungen

Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Nachweise darzulegen und gegebenenfalls auch Informationen zu übermitteln, die über den Fragebogen hinausgehen. Diese Angaben müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Entsprechende Anträge sind innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii gesetzten Frist zu stellen.

d)   Wahl des Marktwirtschaftslandes

In der vorausgegangenen Untersuchung wurde Indien als geeignetes Marktwirtschaftsland zur Ermittlung des Normalwertes in der Volksrepublik China herangezogen. Der Antragsteller schlägt nun Thailand zu diesem Zweck vor, und die Kommission beabsichtigt, dieses Land heranzuziehen. Die interessierten Parteien werden aufgefordert, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe c gesetzten besonderen Frist zur Angemessenheit dieser möglichen Wahl Stellung zu nehmen.

5.2.   Verfahren zur Prüfung des Gemeinschaftsinteresses

Sollte sich bestätigen, dass das Dumping und die Schädigung wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten werden, ist gemäß Artikel 21 der Grundverordnung zu prüfen, ob die Aufrechterhaltung der Maßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft nicht etwa zuwiderliefe. Zu diesem Zweck kann die Kommission dem ihr bekannten Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, Einführern und ihren repräsentativen Verbänden, repräsentativen Verwendern und repräsentativen Verbraucherorganisationen Fragebogen zusenden. Diese Parteien, einschließlich derer, die der Kommission nicht bekannt sind, können sich innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten allgemeinen Fristen melden und der Kommission entsprechende Informationen übermitteln, wenn sie nachweisen können, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der betroffenen Ware besteht. Die Parteien, die entsprechend dem vorstehenden Satz vorgehen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen, können innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii gesetzten Frist einen entsprechenden Antrag stellen. Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.

6.   Fristen

a)   Allgemeine Fristen

i)   Anforderung eines Fragebogens oder Antragsformulars

Alle interessierten Parteien, die nicht an der Untersuchung mitarbeiteten, welche zu den jetzt zu überprüfenden Maßnahmen führte, sollten umgehend, spätestens jedoch 15 Tage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, einen Fragebogen bzw. Antragsformulare anfordern.

ii)   Kontaktaufnahme sowie Übermittlung der Fragebogenantworten und sonstiger Informationen

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien innerhalb von 40 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt schriftlich darlegen sowie die beantworteten Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist meldet.

In eine Stichprobe einbezogene Unternehmen müssen die beantworteten Fragebogen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer iii gesetzten Frist übermitteln.

iii)   Anhörungen

Innerhalb derselben Frist von 40 Tagen können die interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

b)   Besondere Frist für die Stichprobenauswahl

i)

Alle unter Nummer 5.1 Buchstabe a Ziffer i genannten Angaben müssen innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen, da die Kommission beabsichtigt, die betroffenen Parteien, die sich mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden erklärt haben, innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur endgültigen Bildung der Stichprobe zu konsultieren.

ii)

Alle anderen für die Auswahl der Stichprobe relevanten Angaben, die unter Nummer 5.1 Buchstabe a Ziffer ii genannt sind, müssen innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

iii)

Die beantworteten Fragebogen der in eine Stichprobe einbezogenen Parteien müssen der Kommission innerhalb von 37 Tagen nach Unterrichtung dieser Parteien über ihre Einbeziehung in die Stichprobe vorliegen.

c)   Besondere Frist für die Wahl des Marktwirtschaftslandes

Die von der Untersuchung betroffenen Parteien möchten möglicherweise dazu Stellung nehmen, ob die beabsichtigte Wahl Thailands als Drittland mit Marktwirtschaft zur Ermittlung des Normalwertes für die Volksrepublik China geeignet ist (vgl. Nummer 5.1 Buchstabe d). Solche Stellungnahmen müssen innerhalb von 10 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

7.   Schriftliche Stellungnahmen, beantwortete Fragebogen und Schriftwechsel

Alle Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich einzureichen (jedoch nicht in elektronischer Form, es sei denn, dies wäre ausdrücklich zugelassen); sie müssen den Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, die Telefon- und die Faxnummer der interessierten Partei enthalten. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die beantworteten Fragebogen und alle Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ (8) tragen und gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Zusammenfassung übermittelt werden, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ trägt.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro: N105 04/92

B-1049 Brüssel

Fax (32-2) 295 65 05

8.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Wenn interessierte Parteien den Zugang zu den benötigten Informationen verweigern oder sie nicht fristgerecht übermitteln oder die Untersuchung erheblich behindern, können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so bleiben diese Informationen unberücksichtigt; in diesem Fall können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und werden deshalb die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

9.   Zeitplan für die Untersuchung

Gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung ist die Untersuchung innerhalb von 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen.

10.   Möglichkeit der Beantragung einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung

Bei dieser Auslaufüberprüfung handelt es sich um eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, deshalb werden die Untersuchungsergebnisse nicht etwa zu einer Änderung der Höhe der geltenden Maßnahmen führen, sondern gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Grundverordnung zur Aufhebung oder Aufrechterhaltung jener Maßnahmen.

Ist nach Auffassung einer Verfahrenspartei zu überprüfen, ob die Maßnahmen in ihrer Höhe nach oben oder nach unten korrigiert werden sollten, kann die Partei eine Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen.

Die Parteien, die eine solche von der in dieser Bekanntmachung genannten Auslaufüberprüfung getrennt durchzuführende Überprüfung beantragen möchten, können unter der angegebenen Anschrift Kontakt mit der Kommission aufnehmen.

11.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (9) verarbeitet.

12.   Anhörungsbeauftragter

Wenn interessierte Parteien Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung ihrer Rechte auf Interessenverteidigung haben, können sie sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den Kommissionsdienststellen und bietet, falls erforderlich, die Vermittlung in verfahrenstechnischen Fragen an, die den Schutz ihrer Interessen in diesem Verfahren berühren, insbesondere im Zusammenhang mit der Akteneinsicht, der Vertraulichkeit, der Verlängerung von Fristen und der Behandlung schriftlicher und/oder mündlicher Stellungnahmen. Weitere Informationen einschließlich der Kontaktdaten enthalten die Internet-Seiten des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel (http://ec.europa.eu/trade).


(1)  ABl. C 146 vom 12.6.2008, S. 33.

(2)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(3)  ABl. L 359 vom 4.12.2004, S. 11.

(4)  ABl. L 232 vom 1.7.2004, S. 1.

(5)  ABl. L 7 vom 12.1.2006, S. 1.

(6)  ABl. L 221 vom 19.8.2008, S. 1.

(7)  Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) gibt Aufschluss über die Bedeutung des Begriffs „verbundene Unternehmen“.

(8)  Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt. Sie werden gemäß Artikel 19 der Grundverordnung und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt.

(9)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


5.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 310/19


Bekanntmachung der Kommission über die Aktualisierung der Liste der untersuchten Parteien im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission über die Befreiung der Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China von dem ausgeweiteten Antidumpingzoll

(2008/C 310/07)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission vom 20. Januar 1997 (1) wurde die Befreiung der Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China von dem ausgeweiteten Antidumpingzoll genehmigt. Dieser Zoll wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 2474/93 des Rates (2) eingeführt, mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates (3) ausgeweitet und mit der Verordnung (EG) Nr. 1095/2005 (4) des Rates aufrechterhalten. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission enthält eine Liste der Parteien, für die die Prüfung der Anträge auf Befreiung von dem mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 ausgeweiteten Antidumpingzoll noch nicht abgeschlossen ist.

Den interessierten Parteien wird hiermit mitgeteilt, dass weitere Befreiungsanträge gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 eingegangen sind und dass die Prüfung einiger Anträge noch nicht abgeschlossen ist. In Anhang I dieser Bekanntmachung, der die ergänzende Liste der Parteien enthält, deren Untersuchung noch nicht abgeschlossen ist, ist angegeben, ab welchem Zeitpunkt die Entrichtung des ausgeweiteten Zolls aufgrund dieser Anträge ausgesetzt wurde.


(1)  ABl. L 17 vom 21.1.1997, S. 17.

(2)  ABl. L 228 vom 9.9.1993, S. 1.

(3)  ABl. L 16 vom 18.1.1997, S. 55.

(4)  ABl. L 183 vom 14.7.2005, S. 1.


ANHANG

Parteien, deren Untersuchung noch nicht abgeschlossen ist

Name

Anschrift

Land

Aussetzung gemäß Verordnung (EG) Nr. 88/97

Mit Wirkung vom

TARIC-Zusatzcode

Citic – Marmes Bicycle CZ, s. r. o.

Žichlínské předměstí, Albrechtická 391, CZ-563 01 Lanškroun

CZ

Artikel 5

23.5.2008

A891

Euro-Bike Produktionsgesellschaft mbH

Biaser Straße 29, D-39261 Zerbst

DE

Artikel 5

15.10.2007

A873

MADIROM PROD Srl.

București, Sector 6, Splaiul Independenței nr. 319, OB. 152, România

RO

Artikel 5

11.8.2008

A896

S.C. Rich Euro Bike SRL

București, Urziceni Route, nr. 54A, Afumati, Ilfov County, 077010, România

RO

Artikel 5

10.7.2008

A895

Rose Versand GmbH

Schersweide 4, D-46395 Bocholt

DE

Artikel 5

16.9.2008

A897


VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Kommission

5.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 310/21


Mitteilung der französischen Regierung gemäß der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (1)

(Amtliche Bekanntmachung zu dem Antrag auf eine Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe „Permis d'Est Champagne“)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 310/08)

Mit Schreiben vom 13. Mai 2008 hat das Unternehmen Lundin International mit Sitz in Maclaunay, F-51210 Montmirail eine als „Permis d'Est Champagne“ bezeichnete Exklusivgenehmigung mit fünfjähriger Laufzeit zum Aufsuchen von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen für eine Fläche von annähernd 2 698 km2 in Teilen der Départements Marne, Ardennes und Meuse beantragt.

Der Geltungsbereich dieser Genehmigung wird durch die Längen- und Breitengrade begrenzt, die nacheinander die nachstehend durch ihre geografischen Koordinaten definierten Punkte miteinander verbinden, wobei als Nullmeridian derjenige von Paris gilt.

Punktbezeichnung

Breite

Länge

A

54,80 gr N

2,20 gr O

B

54,80 gr N

2,90 gr O

C

54,70 gr N

2,90 gr O

D

54,70 gr N

3,00 gr O

E

54,30 gr N

3,00 gr O

F

54,30 gr N

2,90 gr O

G

54,20 gr N

2,90 gr O

H

54,20 gr N

2,50 gr O

I

54,30 gr N

2,50 gr O

J

54,30 gr N

2,40 gr O

K

54,40 gr N

2,40 gr O

L

54,40 gr N

2,20 gr O

Einreichung der Anträge und Kriterien für die Erteilung der Rechte

Erstantrag- und Gegenantragsteller müssen die Bedingungen erfüllen, die in den Artikeln 4 und 5 des Dekrets Nr. 2006-648 vom 2. Juni 2006 über Schürfrechte und Rechte zur Untertagespeicherung (Journal officiel de la République française vom 3. Juni 2006) festgelegt sind.

Interessierte Firmen können innerhalb von 90 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung einen Gegenantrag vorlegen. Dabei sind die Modalitäten einzuhalten, die in der „Bekanntmachung über die Erteilung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in Frankreich“ im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 374 vom 30. Dezember 1994, S. 11, veröffentlicht und mit dem Dekret 2006-648 über Schürfrechte und Rechte zur Untertagespeicherung festgelegt wurden. Gegenanträge sind unter der nachfolgend angegebenen Anschrift an den für Bergbau zuständigen Minister zu richten.

Bei den Entscheidungen über den Erstantrag und die Gegenanträge werden die in Artikel 6 des genannten Dekrets definierten Kriterien angewandt; die Entscheidungen ergehen bis spätestens 19. Mai 2010.

Bedingungen und Auflagen in Bezug auf den Geschäftsbetrieb und dessen Einstellung

Antragsteller werden auf die Artikel 79 und 79.1 des französischen Bergbaugesetzbuchs („Code Minier“) sowie auf das Dekret Nr. 2006-649 vom 2. Juni 2006 über den Bergbau, die Untertagespeicherung und die Bergwerk- und Untertagespeicheraufsicht (Journal Officiel de la République française vom 3. Juni 2006) verwiesen.

Weitere Auskünfte erteilt: Ministère de l'écologie, de l'énergie, du développement durable et de l'aménagement du territoire (direction générale de l'énergie et climat, direction de l'énergie, Sous-direction de la Sécurité d'Approvisionnement et des Nouveaux Produits Energétiques, bureau exploration production des hydrocarbures), 41, Boulevard Vincent Auriol, F-70703 Paris Cedex 13 (Tel. (33) 153 94 14 81 Fax (33) 153 94 14 40).

Die oben genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften können auf der Webseite „Légifrance“ eingesehen werden:

http://www.legifrance.gouv.fr


(1)  ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 3.


5.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 310/23


Bekanntmachung gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in der Sache COMP/B-1/39.402 — Gasmarktabschottung durch RWE

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 310/09)

1.   EINLEITUNG

1.

Beabsichtigt die Kommission, eine Entscheidung zur Abstellung einer Zuwiderhandlung zu erlassen, und bieten die beteiligten Unternehmen an, Verpflichtungen einzugehen, die geeignet sind, die ihnen von der Kommission nach ihrer vorläufigen Beurteilung mitgeteilten Bedenken auszuräumen, so kann die Kommission gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (1) diese Verpflichtungszusagen im Wege einer Entscheidung für bindend für die Unternehmen erklären. Die Entscheidung kann befristet sein und muss besagen, dass für ein Tätigwerden der Kommission kein Anlass mehr besteht. Gemäß Artikel 27 Absatz 4 der genannten Verordnung veröffentlicht die Kommission eine kurze Zusammenfassung des Falls und den wesentlichen Inhalt der betreffenden Verpflichtungszusagen. Interessierte Dritte können ihre Bemerkungen hierzu binnen einer Frist abgeben, die von der Kommission festgelegt wird.

2.   ZUSAMMENFASSUNG

2.

Am 15. Oktober 2008 gab die Kommission eine vorläufige Beurteilung nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 über mutmaßliche Kartellrechtsverstöße der RWE AG, Essen, und ihrer Tochtergesellschaften („RWE“) auf den deutschen Gasmärkten ab.

3.

Gemäß dieser vorläufigen Beurteilung hat RWE auf den Gastransportmärkten in seinem Netzgebiet eine marktbeherrschende Stellung inne. In der vorläufigen Beurteilung wurden Bedenken geäußert, dass RWE seine marktbeherrschende Stellung im Sinne von Artikel 82 des EG-Vertrags missbräuchlich ausgenutzt haben könne, insbesondere durch eine Weigerung, Gastransportdienstleistungen an Dritte zu erbringen, und durch ein Verhalten, dass die Margen seiner Wettbewerber auf den nachgelagerten Gasbelieferungsmärkten unter Druck setzen sollte (Preis-Kosten-Schere).

3.   WESENTLICHER INHALT DER ANGEBOTENEN VERPFLICHTUNGEN

4.

RWE stimmt mit der vorläufigen Beurteilung der Kommission nicht überein, hat aber dennoch im Einklang mit Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 Verpflichtungen angeboten, um die Wettbewerbsbedenken der Kommission auszuräumen. Die wesentlichen Elemente der Verpflichtungszusagen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

5.

RWE verkauft sein derzeitiges Gasübertragungsnetz in Deutschland an einen geeigneten Käufer; der Verkauf darf prima facie keinen Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken geben. Diese Verpflichtung betrifft im Einzelnen:

das Hochdruckübertragungsnetz von RWE in Deutschland mit einer Gesamtlänge von rund 4 000 km. Damit veräußert RWE sein gesamtes Gasübertragungsnetz in Deutschland, mit Ausnahme einiger kleinerer Netzteile im Gebiet von Bergheim (Länge rund 100 km) (2). Hinsichtlich derjenigen Teile des Netzes, die sich nicht vollständig im Eigentum von RWE befinden, verpflichtet sich RWE, seinen jeweiligen Eigentumsanteil zu veräußern,

Ausrüstung und Anlagen, die für den Betrieb des Übertragungsnetzes benötigt werden (wie die Gasmischanlagen in Broichweiden und Hamborn, ein Prozessleitsystem usw.),

für den Betrieb des Übertragungsnetzes notwendige immaterielle Vermögenswerte (Software für das Prozessleitsystem, Verträge und Lizenzen).

6.

RWE verpflichtet sich zudem, dem Käufer während eines begrenzten Zeitraums von bis zu fünf Gasjahren nach Abschluss der Veräußerung die für den Betrieb des Übertragungsnetzes erforderlichen Dienstleistungen (z. B. Bereitstellung von Flexibilitätsdienstleistungen) zu erbringen.

7.

Das zu veräußernde Geschäft wird mit den für den Betrieb des Übertragungsnetzes notwendigen Mitarbeitern und Kompetenzträgern ausgestattet.

8.

Der vollständige Wortlaut der Verpflichtungszusagen ist auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb in deutscher Sprache veröffentlicht:

http://ec.europa.eu/comm/competition/index_en.html

4.   AUFFORDERUNG ZUR STELLUNGNAHME

9.

Die Kommission beabsichtigt, vorbehaltlich einer Marktprüfung eine Entscheidung gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zu erlassen, mit der die oben zusammengefassten und auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb veröffentlichten Verpflichtungszusagen für bindend erklärt werden.

10.

Gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 fordert die Kommission interessierte Dritte auf, zu den vorgeschlagenen Verpflichtungen Stellung zu nehmen. In diesem Zusammenhang fordert die Kommission interessierte Dritte auf mitzuteilen, ob ihrer Ansicht nach die Vermögenswerte und Rechte, die RWE auf den Käufer übertragen will (Einzelheiten hierzu siehe Anlagen 1-6), ausreichen, um das Geschäft rentabel fortzuführen, und falls dies nicht der Fall sein sollte, genau anzugeben, welche Elemente fehlen. Diese Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens einen Monat nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung eingehen. Die interessierten Dritten werden auch aufgefordert, eine nichtvertrauliche Fassung ihrer Stellungnahme vorzulegen, in der Geschäftsgeheimnisse und andere vertrauliche Passagen gestrichen und gegebenenfalls durch eine nichtvertrauliche Zusammenfassung oder durch die Wörter „(Geschäftsgeheimnis)“ oder „(vertraulich)“ ersetzt sind. Begründete Anträge auf vertrauliche Behandlung werden berücksichtigt.

11.

Die Stellungnahmen können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens „COMP/B-1/39.402 — RWE foreclosure“ per E-Mail (COMP-GREFFE-ANTITRUST@ec.europa.eu), per Fax (Fax-Nr. (32-2) 295 01 28) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Antitrust

B-1049 Brüssel


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des EG-Vertrages niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1-25).

(2)  Diese 100 km des Übertragungsnetzes können nach Aussagen von RWE nicht in wirtschaftlich vertretbarer Weise an einen Dritten veräußert werden, da es in diesem Gebiet nicht genügend Messanlagen zur Messung der Gasflüsse zu nachgelagerten Netzteilen gibt (siehe Anlage 4 der Verpflichtungszusagen).


SONSTIGE RECHTSAKTE

Kommission

5.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 310/25


Veröffentlichung eines Antrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2008/C 310/10)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten nach dieser Veröffentlichung bei der Kommission eingehen.

ZUSAMMENFASSUNG

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006

„BRNĚNSKÉ PIVO“ oder „STAROBRNĚNSKÉ PIVO“

EG-Nr.: CZ-PGI-0005-0373-14.10.2004

g. U. ( ) g. g. A. ( X )

Diese Zusammenfassung enthält zu Informationszwecken die wichtigsten Angaben der Produktspezifikation.

1.   Zuständige Behörde des Mitgliedstaats:

Name:

Úřad průmyslového vlastnictví

Anschrift:

Antonína Čermáka 2a

CZ-160 68 Praha 6-Bubeneč

Tel.

(420) 220 38 31 11

Fax

(420) 221 32 47 18

E-Mail:

posta@upv.cz

2.   Vereinigung:

Name:

Starobrno, a. s.

Anschrift:

Hlinky 160/12

CZ-661 47 Brno

Tel.

(420) 543 51 61 11

Fax

(420) 543 21 10 35

E-Mail:

starobrno@starobrno.cz

Zusammensetzung:

Erzeuger/Verarbeiter ( X ) andere ( )

Es handelt sich um eine Ausnahme nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates, weil es in dem Gebiet nur einen Hersteller gibt. Die Anforderungen nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2006 der Kommission sind erfüllt.

3.   Art des Erzeugnisses:

Klasse 2.1 — Bier

4.   Spezifikation:

(Zusammenfassung der Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

4.1.   Name:

„Brněnské pivo“ oder „Starobrněnské pivo“

4.2.   Beschreibung:

„Brněnské pivo“ oder „Starobrněnské pivo“ wird in folgenden Hauptkategorien hergestellt:

alkoholfreies Bier, helles Schankbier, dunkles Schankbier, Lagerbier.

Für die Herstellung verwendete Rohstoffe:

 

Malz — verwendet wird Malz aus zweizeiliger Frühjahrsgerste. Das Malz muss folgende Merkmale aufweisen:

Extrakt der Malztrockenmasse

(Gew.-%)

min.

80,0

Kolbach-Zahl

(%)

 

39,0 ±3

Diastase

(W.-K.-Einheiten)

min.

220

Erreichbare Vergärung

(%)

max.

82

Friabilität

(%)

min.

75,0

 

Wasser — verwendet wird Wasser aus dem städtischen Wassernetz. Hopfen — verwendet werden habfrüher Rothopfen aus Saatz und Magnum in Form von Granulat und Extrakt, diese werden seit langem wegen ihrer erwiesenen Eignung und des Einflusses auf die sensorischen Merkmale des Fertigprodukts Bier eingesetzt. Die genannten Hopfensorten verleihen „Brněnsko pivo“ bzw. „Starobrněnsko pivo“ seine charakterstische, feine Bittere.

Merkmale der einzelnen Produktgruppen:

Alkoholfreies Bier

Bier mit minimalem (max. 0,6 %) Alkoholgehalt, hohe Süffigkeit, tiefe Farbe, schwaches Bierwürzearoma.

Helles Schankbier

Stammwürzgehalt 10 %, mittel vergorenes Bier, goldgelbe Farbe, mittlere Bittere und Süffigkeit,

Halbdunkles Verschnitt-Schankbier — Stammwürzgehalt 10 %, mittel vergorenes Bier, mitteldunkle Farbe, typischer schwach karamellartiger Geschmack, mittlere Süffigkeit und voller Geschmack.

Dunkles Schankbier

Stammwürzgehalt 10 %, mittel vergorenes Bier, typische dunkelbraune Farbe, mit ausgeprägtem karamellartigem Geschmack und Aroma, mittlerer Süffigkeit und vollem Geschmack.

Lagerbier

Stammwürzgehalt 11 %-12 %

mittel vergorenes Bier, goldgelbe Farbe, zartes bis ausgeprägtes Hopfenaroma, mäßig starke bis mittlere Bittere, hohe Süffigkeit und voller Geschmack, reicher Schaum.

4.3.   Geografisches Gebiet:

Region Brünn

4.4.   Ursprungsnachweis:

Der Hersteller führt ein Verzeichnis der Lieferanten aller Rohstoffe und der Abnehmer des fertigen Produktsund wendet im Verlauf der Herstellung ein Kontrollverfahren an. Die Kontrolle im Produktionsverlauf und die Kontrolle der Spezifikation werden vom Inspektorat der staatlichen Agrar- und Lebensmittelkontrolle (Státní zemědělské a potravinářské inspekce) mit Sitz in Brünn durchgeführt. Jedes Produkt ist entsprechend den Rechtsvorschriften mit den Angaben über den Hersteller versehen.

4.5.   Herstellungsverfahren:

Für die Herstellung von „Brněnské pivo“ bzw. „Starobrněnské pivo“ wird das klassische technologische Verfahren angewandt, das aus der Altbrünner Brautradition hervorgegangen ist, also das zweistufige Dekoktions-Maischverfahren bei der Zubereitung der Würze und die zweistufige Gärung des Biers. Das Malz wird geschrotet und der Malzschrot dann mit warmem Wasser vermischt, wodurch die sog. Bottichmaische entsteht. Nach der technologischen Verweilzeit wird ein Teil der Bottichmaische in ein zweites Gefäß, den Maischkessel, umgefüllt, in der die erste Maische erfolgt. Durch die verwendeten Temperaturen werden die stärkehaltigen Stoffe im Malz allmählich zu Zucker abgebaut; dabei wird der Malzextrakt gelöst. Nach Beendigung des Maischvorgangs wird die gesamte Menge gekocht und wieder in die Bottichmaische gepumpt. Nach einer Verweilzeit wird wieder ein Teil der Bottichmaische in den Maischkessel gegeben. Bei der zweiten Maische wird der Maischprozess einschließlich des Kochens wiederholt. Dann wird die gekochte Maische ebenfalls wieder zurück zur Bottichmaische gepumpt. Zur Überführung des Malzextrakts in die Lösung werden im Malz enthaltene Enzyme verwendet. Nach Beendigung des Maischprozesses wird die gesamte Masse in ein drittes Gefäß, den Läuterbottich, gegeben. Die unlöslichen Teile des Malzschrots bilden eine Filterschicht, durch die die Malzlösung, die noch ungehopfte Würze, abgetrennt wird. Die Filterschicht wird nach der Abscheidung mit Wasser ausgespült, um soviel wie möglich an Extrakt zu gewinnen. Die durchspülte Filteroberfläche wird als Brauereiabfall (Treber) entsorgt. Die abgeläuterte Würze wird in ein weiteres Gefäß, den Würzekessel gegeben, wo ihr während des Kochvorgangs Hopfen zugegeben wird. Aus der noch heißen Würze werden Schlämme ausgeschieden, die beim Ausfällen des Hopfeneiweißes mit dem Gerbstoff des Hopfens während des Hopfenkochens entstehen; die klare Würze kühlt ab, wird durchlüftet und gärt mithilfe von Bierhefen. Verwendet werden Bierhefestämme von Saccharomyces uvarumcarlsbergensis, die im 19. Jahrhundert für die Herstellung von untergärigem Bier gezüchtet wurden. Die Hauptgärung erfolgt in zylindrisch-konischen Tanks, wo das gewonnene Jungbier abkühlt und die Bierhefe sich absetzt und abgelassen wird. Dann wird das Bier in Lagergefäße gefüllt; hierbei handelt es sich entweder um zylindrisch-konische Tanks (Schankbier) oder um in Lagerkellern aufgestellte Lagertanks (Lagerbier). In den Lagergefäßen findet die Nachgärung statt. Die Nachgärungszeit ist je nach Art des hergestellten Biers unterschiedlich. Vor der Abfüllung wird das nachgegärte Bier gefiltert. Als Filtermittel wird Kieselgur verwendet. Das gefilterte Bier wird vor der Abfüllung je nach Biersorte in Überdruckbehälter gefüllt. Das Abfüllen des Biers in Flaschen oder Fässer erfolgt in der Reihenfolge Überdrucktank — Durchlaufpasteurisierung des Biers — Abfüllstraße. Das Bier wird in ausgewaschene, biologisch reine, Transportbehälter (Flaschen oder Fässer) gefüllt, die Fässer werden außerdem vor dem Abfüllen mit Dampf sterilisiert. Die Abfüllung in die Transportbehälter erfolgt in Kohlendioxid-Atmosphäre, die bei der Hauptgärung gewonnen wird.

4.6.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:

Im Jahr 1323 gründete die Königin Eliška Rejčka in Altbrünn ein Zisterzienserkloster, das dann mit Hilfe des Klosters von Velehrad im Jahr 1325 eine Brauerei erbauen ließ. Die Brünner Brauerei erfuhr eine Reihe von Veränderungen und Modernisierungen, heutzutage wird das Bier nach alten Rezepturen in Anknüpfung an die historischen Tradition in den Räumen einer modernen Brauerei nahe der alten Klosterbrauerei des Zisterzienserordens hergestellt.

„Brněnské pivo“ bzw. „Starobrněnské pivo“ werden schon sehr lange nach dem oben beschriebenen Verfahren im eingegrenzten Gebiet hergestellt. Die Einzigartigkeit der Herstellung ist das Ergebnis jahrhundertelanger Brautradition im eingegrenzten Gebiet.

Ein Beleg für die Qualität und die Beliebtheit von „Brněnské pivo“ bzw. „Starobrněnské pivo“ sind die Ergebnisse einer öffentlichen Umfrage im Jahr 2006.

Bei der einzigen offiziellen Qualitätsbewertung für Bier (PIVEX), die vom tschechischen Brauerei- und Mälzereiverband garantiert wird, erhielt die Firma Starobrno, a.s. in den Jahren 1992, 1996 und 2002 die begehrte Auszeichnung „Zlatý pohár Pivex“ (Goldener Pivex-Becher).

Die Produkte der Brauerei Starobrno wurden außerdem mehrmals von der Zeitschrift Pivní kurýr („Bierkurier“) mit dem „Cena českých sládků“ (tschechischer Bierbrauerpreis) ausgezeichnet: 2002 für die Sorte „Baron Trenck“ und 2003 für die Sorte „Medium“.

4.7.   Kontrollstelle:

Name:

Státní zemědělská a potravinářská inspekce, Inspektorát v Brně

Anschrift:

Běhounská 10

CZ-601 26 Brno

Tel.

(420) 542 42 67 02

Fax

(420) 542 42 67 17

E-Mail:

epodatelna@szpi.gov.cz

4.8.   Etikettierung:


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.


5.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 310/s3


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