ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 216

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

51. Jahrgang
23. August 2008


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

STELLUNGNAHMEN

 

Europäische Zentralbank

2008/C 216/01

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 7. August 2008 zu einem Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG und der Richtlinie 2002/47/EG (CON/2008/37)

1

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2008/C 216/02

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

12

2008/C 216/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5239 — Cinven/JOST Holding) ( 1 )

14

2008/C 216/04

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5268 — Goldman Sachs/PAI/Xella International) ( 1 )

14

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2008/C 216/05

Euro-Wechselkurs

15

2008/C 216/06

Mitteilung der Kommission über die aktuellen bei Beihilfe-Rückforderungen angewandten Zinssätze sowie über die aktuellen Referenz- und Abzinsungssätze für 27 Mitgliedsstaaten, anwendbar ab 1. September 2008(Veröffentlicht in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1))

16

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2008/C 216/07

Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten gewährt werden ( 1 )

17

2008/C 216/08

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf Beschäftigungsbeihilfen gewährt werden ( 1 )

21

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Kommission

2008/C 216/09

MEDIA 2007 — Entwicklung, Vertrieb, Öffentlichkeitsarbeit und Fortbildung — Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — EACEA/20/08 — Unterstützung für die Fernsehausstrahlung europäischer audiovisueller Werke

22

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Kommission

2008/C 216/10

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5259 — Mitsui/Bamesa Celik/Bami JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

24

2008/C 216/11

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5286 — Lion Capital/Foodvest) ( 1 )

25

2008/C 216/12

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5237 — Sodexo Pass International/Sofinco/JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

26

2008/C 216/13

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5308 — Teck Cominco/Fording Canadian Coal Trust) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

27

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

STELLUNGNAHMEN

Europäische Zentralbank

23.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 216/1


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 7. August 2008

zu einem Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG und der Richtlinie 2002/47/EG

(CON/2008/37)

(2008/C 216/01)

Einleitung und Rechtsgrundlage

Am 22. Mai 2008 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten im Hinblick auf verbundene Systeme und Kreditforderungen (1) (nachfolgend als „Richtlinienvorschlag“ bezeichnet) ersucht.

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 105 Absatz 4 erster Gedankenstrich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

Änderungen der Richtlinie 98/26/EG

1.   Nachtverarbeitung

Die EZB unterstützt die Ausweitung des Schutzes von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 98/26/EG (2) auf Nachtverarbeitungsdienste; dies ist unerlässlich, da das Nachtverarbeitungsverfahren immer öfter von den Systemen genutzt wird, um die Verarbeitung von Massenüberweisungen und Privatkundenüberweisungen zu vereinfachen.

2.   Schutz von Sicherheiten vor den Auswirkungen von Insolvenzen

2.1.

Die EZB schlägt vor, Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 98/26/EG aus folgenden Gründen weiter zu ändern. Gemäß Artikel 9 Absatz 1 werden die Rechte der EZB und der Zentralbanken der Mitgliedstaaten an dinglichen Sicherheiten, die ihnen geleistet wurden, durch ein Insolvenzverfahren gegen den Teilnehmer oder die Vertragspartei, der/die die dinglichen Sicherheiten geleistet hat, nicht berührt. Diese dinglichen Sicherheiten können zur Befriedigung der betreffenden Forderungen verwertet werden. Es würden Unklarheiten entstehen, wenn Artikel 9 Absatz 1 dahin gehend auszulegen sein sollte, dass die in Verbindung mit Zentralbankgeschäften einschließlich Notfalltransaktionen geleisteten dinglichen Sicherheiten nur vor den Auswirkungen von Insolvenzverfahren gegen den Teilnehmer oder die Vertragspartei einer Zentralbank geschützt sind, der/die der Zentralbank diese dinglichen Sicherheiten geleistet hat. Bei der Beurteilung des Schutzes der Sicherheiten, die den Zentralbanken für Kreditgeschäfte der Zentralbanken gemäß der Richtlinie 98/26/EG geleistet worden sind, besteht Unsicherheit darüber, ob der den Zentralbanken zuerkannte Schutz die Leistung von dinglichen Sicherheiten umfasst, die von einem Dritten stammen, der weder Teilnehmer an einem von einer Zentralbank betriebenen System noch Vertragspartei einer Zentralbank ist.

2.2.

Derzeit scheinen einige Mitgliedstaaten Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 98/26/EG auf eine Weise umgesetzt zu haben, die Sicherheiten nicht schützt, die den Zentralbanken von einem Dritten geleistet wurden, der weder Teilnehmer noch Vertragspartei der Zentralbank ist, während die meisten Mitgliedstaaten Artikel 9 Absatz 1 so umgesetzt haben, dass dingliche Sicherheiten, die den Zentralbanken von solchen Dritten geleistet wurden, ausdrücklich geschützt sind. Daneben haben einige Mitgliedstaaten die betreffende Vorschrift wörtlich umgesetzt; in diesen Rechtsordnungen unterliegt die Frage, ob Sicherheiten geschützt sind, die den Zentralbanken von diesen Dritten geleistet wurden, der Auslegung.

2.3.

Daher würde die Klarstellung des Wortlauts von Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 98/26/EG den harmonisierten Schutz dinglicher Sicherheiten gewährleisten, die den Zentralbanken von Dritten, unter anderem von Tochtergesellschaften der Teilnehmer an einem von einer Zentralbank betriebenen System oder Vertragsparteien einer Zentralbank geleistet wurden. Dies würde Rechtssicherheit im Hinblick auf besicherte Zentralbankkredite gewährleisten und insbesondere moderne Liquiditätspoolingdienste, zum Beispiel im Rahmen von TARGET2, gegen die Insolvenz von Dritten schützen, die dingliche Sicherheiten für einen Teilnehmer an einem von einer Zentralbank betriebenen System leisten. Diese Reform könnte besondere Bedeutung für Liquiditätsoperationen der Zentralbanken in Perioden finanzieller Schwierigkeiten erlangen, in denen zu erwarten ist, dass der Liquiditätsbetrag, der einer Vertragspartei zur Verfügung gestellt wird, von einem Dritten zugunsten der Vertragspartei besichert werden könnte.

3.   Teilnahme an einem System

3.1.

Artikel 2 Buchstabe f der Richtlinie 98/26/EG erlaubt den Mitgliedstaaten, einen „indirekten Teilnehmer“ als „Teilnehmer“ zu behandeln, wenn dies unter dem Aspekt des Systemrisikos gerechtfertigt und der indirekte Teilnehmer dem System bekannt ist. „Dem System bekannt“ zu sein ist eine sachdienliche Voraussetzung, da das System andernfalls nicht erkennen könnte, welche indirekten Teilnehmer unter den Schutzbereich des Systems fallen. Es sollte deshalb ein Vorbehalt in die Definition des Begriffs „indirekter Teilnehmer“ aufgenommen werden, wonach indirekte Teilnehmer dem Systembetreiber bekannt sein müssen. Dies wird auch die Erfüllung der Pflicht des Systembetreibers gemäß Artikel 10 zweiter Absatz erleichtern, dem Mitgliedstaat, dessen Recht er unterliegt, die Teilnehmer des jeweiligen Systems einschließlich aller etwaigen indirekten Teilnehmern und jede diesbezügliche Änderung mitzuteilen.

3.2.

Um Unklarheiten zu vermeiden, sollten die Definitionen der Begriffe „Teilnehmer“ und „indirekter Teilnehmer“ geändert werden, um klarzustellen, dass diese Definitionen erschöpfend sind und nur die speziellen Arten von Einrichtungen beinhalten, die in den definierten Begriffen aufgezählt sind. Unterschiedliche Anwendungen könnten den Schutz gefährden, den die Richtlinie 98/26/EG grenzüberschreitend tätigen Systemen gewährt.

3.3.

Ebenso sollte der Begriff „System“ in den Definitionen der Begriffe „Teilnehmer“ und „indirekter Teilnehmer“ durch den neu definierten Begriff „Systembetreiber“ ersetzt werden, soweit dies angemessen ist, da die Systeme üblicherweise über keine Rechtspersönlichkeit verfügen und es der Systembetreiber ist, der als Teilnehmer in einem anderen System tätig wird und damit die gegenseitige Teilnahme zwischen den Systemen sicherstellt.

4.   Die Definition des Begriffs „System“

4.1.

Die Definition des Begriffs „System“ gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG sollte geändert werden. Der Begriff „System“ sollte die volle Bandbreite bestehender Regelungen angemessen widerspiegeln, so dass der durch die Richtlinie 98/26/EG gewährte Schutz für das breitestmögliche Spektrum an Systemen gilt, wodurch Systemrisiken minimiert werden. Insbesondere spiegelt die geltende Definition in Artikel 2 Buchstabe a erster und zweiter Gedankenstrich nicht angemessen die Art wider, wie die Mehrheit der Systeme eingerichtet worden ist. In den meisten Systemen ist die das System einrichtende Regelung nicht einfach ein Vertrag zwischen Teilnehmern, sondern ein von dem Systembetreiber oder durch Rechtsakte verabschiedetes Regelwerk für den Betrieb des Systems. Von den Teilnehmern wird erwartet, dass sie diese Regeln befolgen. Systeme, die auf einer multilateralen vertraglichen Regelung beruhen, sind die Ausnahme, nicht der Normalfall, von dem der Wortlaut des geltenden Artikel 2 Buchstabe a ausgeht. Ein Systembetreiber wie etwa eine zentrale Wertpapierverwahrstelle, Börse oder Zentralbank richtet im Allgemeinen einseitig ein System ein. Infolgedessen sollte Artikel 2 Buchstabe a in einer Weise gefasst werden, dass eine förmliche Regelung durch Vertrag, Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Rechtsakt, d.h. Gesetz oder Durchführungsverordnung, erfolgen kann. Deshalb sollte die Definition des Begriffs „System“ anstatt einer förmlichen Regelung, die „zwischen“ drei oder mehr Teilnehmern „getroffen wurde“ eine förmliche Regelung bezeichnen, die drei oder mehr Teilnehmer „umfasst“, und diese Änderung erfordert eine Folgeänderung des Artikels 2 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich.

4.2.

Nach der geltenden Definition des Begriffs „System“ ist unklar, ob Clearing-Systeme wie zentrale Vertragsparteien oder Clearingstellen gemäß der Richtlinie 98/26/EG vor Systemrisiken geschützt sind. Obwohl einige Mitgliedstaaten zur Vermeidung von Unsicherheiten der Kommission Clearing-Systeme gemäß Artikel 2 Buchstabe a dritter Gedankenstrich gemeldet haben, sollten in Artikel 2 Buchstabe a erster Gedankenstrich die Worte „das Clearing oder“ vor die Worte „die Ausführung von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen“ eingefügt werden, so dass diese Einrichtungen auch eindeutig als eigenständige Systeme gelten können.

4.3.

Außerdem sollte der Begriff „System“ flexibel definiert werden, um zukünftige Entwicklungen der Organisation der Systeme zu erfassen. Insbesondere sollte die Definition weit genug sein, um alle zukünftigen Systeme zu erfassen, die vom Eurosystem entwickelt oder von der EZB als solche bezeichnet werden, nachdem sie durch ein Rechtsinstrument der EZB eingerichtet worden sind, das für die Teilnehmer aufgrund einer mit der EZB getroffenen und dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegenden Regelung bindend ist. In jedem Fall sollte ein durch ein Rechtsinstrument der EZB eingerichtetes System auch unter die Definition des Begriffs „System“ gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG fallen.

5.   Zeitpunkt des Einbringens, Unwiderruflichkeit und interoperable Systeme

5.1.

Die EZB ist der Auffassung, dass der Begriff des „Zeitpunkts des Einbringens“ in ein System im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 98/26/EG der Klarstellung bedarf. Im Einzelnen bestimmt Artikel 3 Absatz 3, dass der Zeitpunkt des Einbringens eines Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrags in ein System nach den Regeln des betreffenden Systems bestimmt wird. Der Zeitpunkt des Einbringens selbst ist nicht definiert und unterscheidet sich deshalb zwischen den verschiedenen Systemen sowohl bezüglich seiner Definition als auch bezüglich des tatsächlichen Zeitpunkts des Einbringens. Soweit das für das System maßgebliche einzelstaatliche Recht den Zeitpunkt des Einbringens definiert, müssen die Systemregeln mit dieser Definition im Einklang stehen. Allerdings sollte das einzelstaatliche Recht hinreichende Flexibilität der Systemregeln im Hinblick auf den Zeitpunkts des Einbringens erlauben, damit sie anpassungsfähig sind, um den spezifischen Charakter des Betriebs eines speziellen Systems zu berücksichtigen und komplexe Abwicklungs-/Optimierungsverfahren zu schützen. Weiterhin ist es wichtig, dass zwischen interoperablen Systemen die Regeln aller betroffenen Systeme den Zeitpunkt des Einbringens mit hinreichender Flexibilität festlegen können, um systemübergreifende Abwicklungen zu schützen und dadurch die Interoperabilität sicherzustellen. Die EZB empfiehlt, den Wortlaut von Artikel 3 Absatz 4 dementsprechend klarzustellen, um Unklarheiten darüber zu vermeiden, dass die Systeme einen gewissen Spielraum bei der Bestimmung des geeigneten Zeitpunkts des Einbringens haben, ohne diesbezüglich durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften eingeschränkt zu sein, die starr und schwierig zu ändern sein könnten. Ähnliche Erwägungen gelten für den Begriff der Unwiderruflichkeit im Sinne von Artikel 5 der Richtlinie 98/26/EG.

5.2.

Die EZB unterstützt die Änderungen in Bezug auf interoperable Systeme, da die Anzahl und Bedeutung dieser Systeme seit Verabschiedung der Richtlinie 98/26/EG erheblich zugenommen hat. Insbesondere haben die Systeme Verbindungen („links“) und sogar indirekte Verbindungen („relayed links“) untereinander eingerichtet und haben Zugang zu anderen Systemen als Teilnehmer oder durch andere Schnittstellen. Allerdings schlägt die EZB vor, den Begriff „System“ in der Definition des Begriffs „interoperables System“ mit „Regelungen“ zwischen zwei oder mehr Systemen zu ersetzen, um allen möglichen Verbindungsarten Rechnung zu tragen und gleichzeitig den Eindruck zu verhindern, dass eine neue Systemkategorie geschaffen wird. Als praktisches Beispiel besteht die TARGET2-Zahlungsinfrastruktur (3) des Eurosystems aus einer Vielzahl rechtlich selbständiger Zahlungsverkehrssysteme, die auf der Grundlage einer EZB-Leitlinie durch eine einheitliche technische Plattform miteinander verbunden sind. Außerdem sind mehr als 60 andere Systeme, auch aus Staaten, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören, mit TARGET2 verbunden, entweder durch Teilnahme oder aufgrund bilateraler Regelungen durch die Nebensystem-Schnittstelle.

6.   Meldung von Systembetreibern und Überwachung

Die EZB begrüßt die Definition des Begriffs „Systembetreiber“ im neuen Artikel 2 Buchstabe o, obwohl sie der Ansicht ist, dass diese Definition geringfügig geändert werden sollte, um sicherzustellen, dass sie auch Systeme erfasst, die aus mehreren Teilnehmern ohne einen zentralen Systembetreiber bestehen. Aus demselben Grund sollte auch Artikel 3 Absatz 1 zweiter Unterabsatz geringfügig geändert werden, um sicherzustellen, dass die Beweislast hinsichtlich der Kenntnis von einer Insolvenz dem betroffenen Systembetreiber obliegt. Weiterhin stimmt die EZB auch dem Vorschlag zu, Artikel 10 der Richtlinie 98/26/EG so zu ändern, dass die Mitgliedstaaten zusätzlich zur Meldung von Systemen an die Kommission auch den Betreiber des Systems angeben. Allerdings sollte Artikel 10 erster Absatz gemäß dem Vorschlag der EZB in der vorstehenden Nummer 4.3, wonach die Definition des Begriffs „System“ auch durch ein Rechtsinstrument der EZB eingerichtete Systeme umfassen sollte, dahingehend geändert werden, dass den Mitgliedstaaten oder der EZB erlaubt wird, der Kommission Systeme und Systembetreiber zu melden. Die EZB ist der Auffassung, dass Artikel 10 Absätze 3 und 4, die nicht im Kommissionsvorschlag enthalten sind, wieder aufgenommen werden sollten. Zusätzlich sollte Artikel 10 Absatz 3, in dem die Ermächtigung der zuständigen nationalen Behörden zur Zulassung von Systemen und Aufsicht über Systeme enthalten ist, festlegen, dass die Zuständigkeit der Zentralbanken zur Überwachung aufgrund ihrer Aufgaben im Bereich der Finanzmarktstabilität zu beachten ist.

7.   E-Geld-Institute als Teilnehmer von Systemen

Die Definition des Begriffs „Kreditinstitut“ in dem geänderten Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 98/26/EG, die auf die in der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) (4) enthaltene Definition verweist, bewirkt, dass E-Geld-Institute Teilnehmer von gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannten Systemen werden können, wenn sie wie Kreditinstitute reguliert werden. Die EZB sieht dies als eine positive Änderung der Richtlinie an, die die Stabilität der Systeme stärken wird. Eine Änderung des Status der E-Geld-Institute als Kreditinstitute würde eine weitere Überarbeitung der Richtlinie 98/26/EG erforderlich machen.

8.   Internationales Privatrecht

Eine klare und einfache Kollisionsregel für alle Aspekte buchmäßig verwalteter Wertpapiere ist von Bedeutung für die wirksame und sichere grenzüberschreitende Verwahrung und Übertragung von Finanzinstrumenten. Die EZB teilt die Auffassung der Kommission, dass die geltenden Kollisionsregeln, die in der Richtlinie 98/26/EG, der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten (5) sowie der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (6) enthalten sind, die Rechtssicherheit bei der Bestimmung des anwendbaren Rechts erhöht haben. Die EZB nimmt auch die Betrachtung der Kommission in ihrem Papier „Conflict of laws: modernisation of the PRIMA-rule for intermediated securities“ zur Kenntnis, wonach die praktische Anwendung einheitlicher Kollisionsregeln für grenzüberschreitende Wertpapierclearings- und -abwicklungstätigkeiten in der Gemeinschaft immer noch Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bei der Auslegung des Begriffs „Belegenheitsort eines Kontos“ aufweist. Daher bieten die Gemeinschaftsregelungen immer noch nicht die größtmögliche Vorhersehbarkeit und Bestimmtheit hinsichtlich der Frage, welches Recht anwendbar ist.

Dementsprechend verfolgt die EZB mit großem Interesse die Initiative der Kommission, die Klarheit der bestehenden Gemeinschaftsregelungen zu verbessern. Aufgrund der Komplexität dieses Themas ist die EZB der Auffassung, dass eine solche allgemeine Überarbeitung nicht im Rahmen des Richtlinienvorschlags erfolgen sollte.

Änderungen der Richtlinie 2002/47/EG

9.   Kreditforderungen

9.1.

Die EZB begrüßt die vorgeschlagenen Änderungen der Richtlinie 2002/47/EG ausdrücklich, soweit sie die Verwendung von Kreditforderungen als Sicherheiten durch die Zentralbanken erleichtern sollen. Diese Änderungen führen im Hinblick auf die in den Rechtsordnungen der EU nicht anderweitig harmonisierten Vorschriften über Kreditforderungen zu einer größeren Sicherheit der Rechtsposition der Zentralbanken in der Europäischen Union bei der Entgegennahme von Kreditforderungen als Sicherheiten. Die Möglichkeit, Kreditforderungen bei Zentralbankgeschäften als Sicherheiten zu verwenden, ist von großer Bedeutung für die Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet, deren Vermögensbilanzen hohe Kreditforderungen enthalten. Es wäre von großer Wichtigkeit für das Eurosystem, Kreditforderungen gemäß der durch die Richtlinie 2002/47/EG geschaffenen Regelung als Sicherheiten verwenden zu können und dadurch eine informelle und effiziente verfahrenstechnische Abwicklung dieser Vermögenswerte zu erleichtern, insbesondere auf elektronischem Wege und einschließlich grenzüberschreitender Konstellationen. Deshalb empfiehlt die EZB in dieser Hinsicht die Verabschiedung des Texts in der Form des Kommissionsvorschlags, ohne den Mitgliedstaaten Optionen für die Umsetzung einzuräumen, die die Gültigkeit und Rechtssicherheit der Verwendung dieser Sicherheiten beeinträchtigen würde.

9.2.

Die vorgeschlagenen Änderungen von Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2002/47/EG beschränken seine Anwendbarkeit auf Kreditforderungen, die für die Besicherung von Kreditgeschäften der Zentralbanken zulässig sind. Für die Zwecke der EZB und des Eurosystems ist dies ausreichend. Die vorgeschlagene Änderung geht jedoch über die ausschließliche Verwendung von Kreditforderungen für Zentralbankgeschäfte hinaus, indem sie vorschlägt, die Regelungen der Richtlinie 2002/47/EG auf alle Kreditforderungen anzuwenden, die für die Besicherung von Kreditgeschäften der Zentralbanken in der EU zugelassen werden könnten. Ein Transparenzproblem tritt in Bezug auf den Umfang auf, in dem die vorgeschlagene Änderung auch Sicherungsnehmern, die keine Zentralbank sind, erlauben würde, diese von den Zentralbanken zugelassenen Kreditforderungen zu Sicherungszwecken zu verwenden. Insbesondere könnten nicht alle Zentralbanken in der EU einfach zugängliche Zulässigkeitskriterien für die Annahme von Kreditforderungen als Sicherheiten haben, was es einem Sicherungsnehmer, der keine Zentralbank ist, erschweren würde, auf effiziente Weise zu bestimmen, ob die Kreditforderung, die er zu besichern beabsichtigt, tatsächlich zugelassen ist. Außerdem könnten sich die Zulässigkeitskriterien des Eurosystems und der Zentralbanken außerhalb des Euro-Währungsgebiets unterscheiden und zusätzlich Änderungen unterworfen sein. Dementsprechend empfiehlt die EZB, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und gleiche Bedingungen innerhalb der EU sicherzustellen, dass eine einfache und einheitliche Definition der Kreditforderungen, die von der Richtlinie 2002/47/EG umfasst sind, festgelegt werden sollte, die diese Kreditforderungen nicht an von den Zentralbanken verwendete Zulässigkeitskriterien knüpft. Diese Definition des Begriffs „Kreditforderung“ zur Bestimmung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2002/47/EG sollte weit genug sein, dass sie vom Eurosystem zugelassene Kreditforderungen beinhaltet. Falls keine solche einheitliche Definition verabschiedet werden kann, ist es zumindest erforderlich, sicherzustellen, dass tatsächlich dem Eurosystem als Sicherheit gestellte Kreditforderungen unter die neue Definition der Richtlinie 2002/47/EG fallen.

9.3.

Die vorgeschlagenen Änderungen beinhalten keine Klarstellung der für die grenzüberschreitende Verwendung von Kreditforderungen als Sicherheiten geltenden Kollisionsregeln. Der geltende Wortlaut von Artikel 9 der Richtlinie 2002/47/EG über Kollisionsregeln bezieht sich nur auf buchmäßig verwaltete Wertpapiere und gilt eindeutig nicht für Kreditforderungen. Für den grenzüberschreitenden Einsatz von Kreditforderungen als Sicherheiten ist es außerordentlich wichtig, die diesbezüglichen Kollisionsregeln zu harmonisieren. Als Sicherheiten verwendete Kreditforderungen können mehrere Rechtsordnungen betreffen, z.B. die des Schuldners, des Gläubigers, der Vereinbarung usw., und im Hinblick auf die Rechtssicherheit müssen die Parteien genau wissen, welches Recht hinsichtlich der Wirksamkeit und des Ranges bei dem Einsatz von Kreditforderungen als Sicherheiten anwendbar ist. Derzeit sind die Kollisionsregeln in Bezug auf die Auswirkungen auf Dritte von Abtretungen von Forderungen in der EU nicht harmonisiert; es besteht Unsicherheit hinsichtlich der anwendbaren Rechtsvorschriften und die Parteien könnten verpflichtet sein, die Voraussetzungen mehr als einer Rechtsordnung zu erfüllen, um Gewissheit in Bezug auf die solide rechtliche Grundlage der Verwendung ihrer Sicherheiten zu haben. Dies ist ein bedeutsames Hindernis und einheitliche Kollisionsregeln für diese Auswirkungen auf Dritte würden die grenzüberschreitende, EU-weite Verwendung von Kreditforderungen als Sicherheiten in großem Maße erleichtern. Da in der Rom I-Verordnung (7) keine solche Änderung enthalten war, ist es besonders wichtig, diese Regelungen in der Richtlinie 2002/47/EG umzusetzen. Diese gemeinsamen Regelungen hätten bedeutende Vorzüge.

9.4.

Die EZB unterbreitet ferner folgende technische Vorschläge, um innerhalb des Richtlinienvorschlags Einheitlichkeit in Bezug auf die Einbeziehung von Kreditforderungen in die Richtlinie 2002/47/EG zu gewährleisten. Um sicherzustellen, dass nicht nur die Abtretung, sondern auch die Verpfändung von Kreditforderungen von dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/47/EG umfasst ist, sollte Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c so geändert werden, dass er auch den Anspruch auf eine Sicherheit umfasst, um klarzustellen, dass die Verpfändung oder Belastung von Kreditforderungen auch von dem Begriff „Finanzsicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Rechts“ umfasst ist. Weiterhin sollte ein Verweis auf Kreditforderungen zur Definition des Begriffs „Finanzinstrumente“ in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e hinzugefügt werden. Schließlich sollte Artikel 3 so geändert werden, dass zusätzlich zur Eintragung und Mitteilung im Zusammenhang mit der Wirksamkeit einer Finanzsicherheit auch die „Übertragung des Besitzes“ normiert wird.

10.   Aufrechnung

Der Richtlinienvorschlag enthält keine Änderung der Vorschriften über die Insolvenzaufrechnung in der Richtlinie 2002/47EG oder in der Richtlinie 98/26/EG. Es gilt allerdings weiterhin, dass die Möglichkeit der Beendigung infolge der Insolvenz einer Vertragspartei von entscheidender Bedeutung für die Finanzmärkte ist. Das Problem der Durchsetzbarkeit der Aufrechnung infolge Beendigung ist deshalb nicht auf einzelne Finanzsicherheiten beschränkt, sondern für alle Regelungen wichtig, die Kreditrisiken verringern sollen. Es besteht Bedarf für weiteren Fortschritt bei der Behandlung der Aufrechnung, nicht nur in der Richtlinie 2002/47/EG, sondern auch allgemein im Besitzstand der EU im Bereich Finanzen. Es wäre beispielsweise von Vorteil, wenn zwischen den verschiedenen Definitionen der Aufrechnung und Verrechnung in den unterschiedlichen Rechtsakten der EU mehr Einheitlichkeit hergestellt werden könnte. Gleichzeitig besteht angesichts der Systemrelevanz der Ausübung automatischer Beendigungsrechte gegen systemrelevante, auf den internationalen Finanzmärkten tätige Kredit- und Finanzinstitute ein breiterer Diskussionsbedarf auf EU-Ebene hinsichtlich der Anwendung der Vorschriften über die Aufrechnung infolge Beendigung auf Finanzinstitute auf dem Markt für OTC-Derivate und nicht nur im Zusammenhang mit Finanzsicherheiten.

11.   Redaktionsvorschläge

In den Fällen, in denen die vorstehenden Ausführungen zu Änderungen des Richtlinienvorschlags führen würden, sind Redaktionsvorschläge im Anhang aufgeführt.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 7. August 2008.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  KOM(2008) 213 endg.

(2)  Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45).

(3)  Leitlinie EZB/2007/2 vom 26. April 2007 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (ABl. L 237 vom 8.9.2007, S. 1).

(4)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

(5)  ABl. L 125 vom 5.5.2001, S. 15.

(6)  ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43.

(7)  KOM(2005) 650 endg.


ANHANG

REDAKTIONSVORSCHLÄGE (1)

Kommissionsvorschlag  (2)

Änderungsvorschläge der EZB  (3)

Änderung 1

Artikel 1 des Richtlinienvorschlags

Änderung der Richtlinie 98/26/EG, Artikel 2 Buchstabe a

Artikel 2

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

a)

„System“ eine förmliche Vereinbarung:

a)

„System“ eine förmliche Vereinbarung Regelung  (4):

die — ohne Mitrechnung einer etwaigen Verrechnungsstelle, zentralen Vertragspartei oder Clearingstelle oder eines etwaigen indirekten Teilnehmers — zwischen mindestens drei Teilnehmern getroffen wurde und gemeinsame Regeln und vereinheitlichte Vorgaben für die Ausführung von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen zwischen den Teilnehmern vorsieht,

die — ohne Mitrechnung einer etwaigen Verrechnungsstelle, zentralen Vertragspartei oder Clearingstelle oder eines etwaigen indirekten Teilnehmers — zwischen mindestens drei Teilnehmern getroffen wurde umfasst und gemeinsame Regeln und vereinheitlichte Vorgaben für das Clearing oder die Ausführung von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen zwischen den Teilnehmern vorsieht,

die dem Recht eines von den Teilnehmern gewählten Mitgliedstaats unterliegt; die Teilnehmer können sich jedoch nur für das Recht eines Mitgliedstaats entscheiden, in dem zumindest einer von ihnen seine Hauptverwaltung hat, und

die dem Recht eines von den Teilnehmern gewählten Mitgliedstaats unterliegt; die Teilnehmer können sich jedoch nur für das Recht eines Mitgliedstaats entscheiden, in dem zumindest einer von ihnen seine Hauptverwaltung hat oder durch einen Rechtsakt der EZB eingerichtet wurde, der aufgrund einer mit der EZB getroffenen und dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegenden Regelung für die Teilnehmer bindend ist, und

die unbeschadet anderer, weitergehender einzelstaatlicher Vorschriften von allgemeiner Geltung als System angesehen wird und der Kommission von dem Mitgliedstaat, dessen Recht maßgeblich ist, gemeldet worden ist, nachdem der Mitgliedstaat sich von der Zweckdienlichkeit der Regeln des Systems überzeugt hat.

die unbeschadet anderer, weitergehender einzelstaatlicher Vorschriften von allgemeiner Geltung als System angesehen wird und der Kommission entweder i) von dem Mitgliedstaat, dessen Recht maßgeblich ist, gemeldet worden ist, nachdem der Mitgliedstaat sich von der Zweckdienlichkeit der Regeln des Systems überzeugt hat und unbeschadet anderer weitergehender einzelstaatlicher Vorschriften von allgemeiner Geltung, oder ii) von der EZB als ein durch einen Rechtsakt der EZB eingerichtetes System gemeldet worden ist.

Begründung — Siehe Nummer 4 der Stellungnahme

Änderung 2

Artikel 1 des Richtlinienvorschlags

Änderung der Richtlinie 98/26/EG, Artikel 2 Buchstaben f und g

Artikel 2

Artikel 2

f)

„Teilnehmer“ ein Institut, eine zentrale Vertragspartei, eine Verrechnungsstelle, eine Clearingstelle oder ein System. (…)

f)

„Teilnehmer“ ausschließlich ein Institut, eine zentrale Vertragspartei, eine Verrechnungsstelle, eine Clearingstelle oder einen Systembetreiber. (…)

g)

„indirekter Teilnehmer“ ein Institut, eine zentrale Vertragspartei, eine Verrechnungsstelle, eine Clearingstelle oder ein System mit einer vertraglichen Beziehung zu einem Institut, das Teilnehmer eines Systems zur Ausführung von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen ist, wodurch der indirekte Teilnehmer in die Lage versetzt wird, Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge in das System einzubringen;

g)

„indirekter Teilnehmer“ ausschließlich ein Institut, eine zentrale Vertragspartei, eine Verrechnungsstelle, eine Clearingstelle oder einen Systembetreiber mit einer vertraglichen Beziehung zu einem Institut, das Teilnehmer eines Systems zur Ausführung von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen ist, wodurch der indirekte Teilnehmer in die Lage versetzt wird, Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge in das System einzubringen, allerdings nur, wenn der indirekte Teilnehmer dem Systembetreiber bekannt ist;

Begründung — Siehe Nummer 3 der Stellungnahme

Änderung 3

Artikel 1 des Richtlinienvorschlags

Änderung der Richtlinie 98/26/EG, neuer Artikel 2 Buchstabe n

Artikel 2

Artikel 2

n)

„interoperables System“ ein System, das eine Vereinbarung mit einem oder mehreren anderen Systemen schließt, wobei gemeinsame Lösungen entwickelt und nicht einfach bestehende Standarddienste in Anspruch genommen werden;

n)

„interoperables Regelungen System“ ein System, das eine Vereinbarung mit einem oder mehreren anderen Systemen schließt Regelungen zwischen zwei oder mehreren Systembetreibern, wobei gemeinsame Lösungen entwickelt und nicht einfach bestehende Standarddienste in Anspruch genommen werden;

Begründung — Siehe Nummer 5.2 der Stellungnahme

Änderung 4

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f des Richtlinienvorschlags

Änderung der Richtlinie 98/26/EG, Artikel 2 Buchstabe o

o)

„Systembetreiber“ die Stelle, die für den täglichen Betrieb eines Systems zuständig ist. Ein Systembetreiber kann auch als Verrechnungsstelle, zentrale Vertragspartei oder Clearingstelle agieren.

o)

„Systembetreiber“ die Stelle oder gegebenenfalls Stellen, die für den täglichen Betrieb eines Systems zuständig ist bzw. sind. Ein Systembetreiber kann auch als Verrechnungsstelle, zentrale Vertragspartei oder Clearingstelle agieren.

Begründung — Siehe Nummer 6 der Stellungnahme

Änderung 5

Artikel 1 Absatz 3 des Richtlinienvorschlags

Änderung der Richtlinie 98/26/EG, Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2

Werden Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge ausnahmsweise nach dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in ein System eingebracht und an demjenigen Geschäftstag — gemäß der in den Regeln des Systems festgelegten Definition — ausgeführt, an dem das Verfahren eröffnet wird, sind sie nur dann rechtlich verbindlich und Dritten gegenüber wirksam, wenn der Systembetreiber nach dem Zeitpunkt der Abrechnung nachweisen kann, dass er keine Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte und keine Kenntnis davon hätte haben müssen.

Werden Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge ausnahmsweise nach dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in ein System eingebracht und an demjenigen Geschäftstag — gemäß der in den Regeln des Systems festgelegten Definition — ausgeführt, an dem das Verfahren eröffnet wird, sind sie nur dann rechtlich verbindlich und Dritten gegenüber wirksam, wenn der betroffene Systembetreiber nach dem Zeitpunkt der Abrechnung nachweisen kann, dass er keine Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte und keine Kenntnis davon hätte haben müssen.

Begründung — Siehe Nummer 6 der Stellungnahme

Änderung 6

Artikel 1 des Richtlinienvorschlags

Änderung der Richtlinie 98/26/EG, neuer Artikel 3 Absatz 4

Artikel 3

Artikel 3

4.   Bei interoperablen Systemen legt jedes System seine eigenen Regeln bezüglich des Zeitpunkts des Einbringens in das betreffende System fest. Die Regeln eines Systems bezüglich des Zeitpunkts des Einbringens in das System bleiben unberührt von den Regeln der anderen Systeme, mit denen es interoperabel ist.

4.   Bei interoperablen Systemen Regelungen legt jedes System in seinen eigenen Regeln den Zeitpunkt des Einbringens in das betreffende System fest. Die Regeln eines Systems bezüglich des Zeitpunkts des Einbringens in das System bleiben unberührt von den Regeln der anderen Systeme, mit denen es interoperabel ist. , um soweit wie möglich sicherzustellen, dass die Regeln aller an der interoperablen Regelung beteiligten Systeme in dieser Hinsicht koordiniert sind.

Soweit dies nicht ausdrücklich von den Regeln der betroffenen Systeme vorgesehen ist, bleiben die Regeln eines Systems bezüglich des Zeitpunkts des Einbringens in das System unberührt von den Regeln der anderen Systeme, mit denen es interoperabel ist.

Begründung — Siehe Nummer 5.1 der Stellungnahme

Änderung 7

Artikel 1 des Richtlinienvorschlags

Änderung der Richtlinie 98/26/EG, Artikel 5

Artikel 5

Artikel 5

Ein Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrag kann von dem in den Regeln des Systems bestimmten Zeitpunkt an weder von einem Teilnehmer an einem System noch von einem Dritten widerrufen werden.

Ein Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrag kann von dem in den Regeln des Systems bestimmten Zeitpunkt an weder von einem Teilnehmer an einem System noch von einem Dritten widerrufen werden.

Bei interoperablen Systemen legt jedes System seine eigenen Regeln bezüglich des Zeitpunkts eines Widerrufs im betreffenden System fest. Die Regeln eines Systems bezüglich des Zeitpunkts eines Widerrufs bleiben unberührt von den Regeln der anderen Systeme, mit denen es interoperabel ist.

Bei interoperablen Systemen Regelungen legt jedes System in seinen eigenen Regeln bezüglich des den Zeitpunkts eines Widerrufs im betreffenden System der Unwiderruflichkeit fest. Die Regeln eines Systems bezüglich des Zeitpunkts eines Widerrufs bleiben unberührt von den Regeln der anderen Systeme, mit denen es interoperabel ist. , um soweit wie möglich sicherzustellen, dass die Regeln aller an der interoperablen Regelung beteiligten Systeme in dieser Hinsicht koordiniert sind.

Soweit dies nicht ausdrücklich von den Regeln der betroffenen Systeme vorgesehen ist, bleiben die Regeln eines Systems bezüglich des Zeitpunkts der Unwiderruflichkeit unberührt von den Regeln der anderen Systeme, mit denen es interoperabel ist.

Begründung — Siehe Nummer 5.1 der Stellungnahme

Änderung 8

Artikel 1 des Richtlinienvorschlags

Änderung der Richtlinie 98/26/EG, Artikel 9 Absatz 1

Artikel 9

Artikel 9

1.   Die Rechte eines Systems oder eines Teilnehmers an dinglichen Sicherheiten, die ihm im Rahmen eines Systems geleistet wurden, sowie der Zentralbanken der Mitgliedstaaten oder der Europäischen Zentralbank an dinglichen Sicherheiten, die ihnen geleistet wurden, werden durch ein Insolvenzverfahren gegen den die Sicherheit leistenden Teilnehmer oder die die Sicherheit leistende Vertragspartei der Zentralbanken der Mitgliedstaaten oder der Europäischen Zentralbank nicht berührt. Dingliche Sicherheiten dieser Art können zur Befriedigung der betreffenden Forderungen verwendet werden.

1.   Die Rechte eines Systembetreibers oder eines Teilnehmers an dinglichen Sicherheiten, die ihm im Rahmen eines Systems geleistet wurden, sowie der Zentralbanken der Mitgliedstaaten oder der Europäischen Zentralbank an dinglichen Sicherheiten, die ihnen geleistet wurden, werden durch ein Insolvenzverfahren gegen den die Sicherheit leistenden Teilnehmer oder die die Sicherheit leistende Vertragspartei der Zentralbanken der Mitgliedstaaten oder der Europäischen Zentralbank oder gegen die Sicherheit leistende Dritte, unter anderem Tochtergesellschaften dieser Teilnehmer oder Vertragsparteien, nicht berührt. Dingliche Sicherheiten dieser Art können zur Befriedigung der betreffenden Forderungen verwendet werden.

Begründung — Siehe Nummer 2 der Stellungnahme

Änderung 9

Artikel 1 des Richtlinienvorschlags

Änderung der Richtlinie 98/26/EG, Artikel 10

Artikel 10

Artikel 10

Die Mitgliedstaaten benennen die Systeme und die jeweiligen Systembetreiber, für die die Richtlinie gilt, und teilen diese der Kommission mit; sie informieren die Kommission ferner darüber, welche Behörde sie gemäß Artikel 6 Absatz 2 benannt haben.

Die Mitgliedstaaten oder die EZB, wenn ein System durch Rechtsakt der EZB eingerichtet ist, benennen die Systeme und die jeweiligen Systembetreiber, für die die Richtlinie gilt, und teilen diese der Kommission mit; sie informieren die Kommission ferner darüber, welche Behörde sie gemäß Artikel 6 Absatz 2 benannt haben.

Der Systembetreiber gibt dem Mitgliedstaat, dessen Recht er unterliegt, an, welches seine Teilnehmer, einschließlich etwaiger indirekter Teilnehmer, sind, und teilt jede diesbezügliche Änderung mit.

Der Systembetreiber gibt dem Mitgliedstaat, dessen Recht er unterliegt, an, welches seine Teilnehmer, einschließlich etwaiger indirekter Teilnehmer, sind, und teilt jede diesbezügliche Änderung mit.

Zusätzlich zu den Angaben gemäß Unterabsatz 2 können die Mitgliedstaaten Systembetreibern, die ihrer Rechtsordnung unterliegen, Aufsichts- oder Zulassungsbedingungen auferlegen. Es wird auch sichergestellt, dass die Überwachungsbefugnisse der Europäischen Zentralbank und der nationalen Zentralbanken beachtet werden.

Jeder, der ein berechtigtes Interesse hat, kann ein Institut verpflichten, ihn über die Systeme, an denen es teilnimmt, zu informieren und ihm Informationen über die wichtigsten Vorschriften, die das Funktionieren dieser Systeme regeln, zur Verfügung zu stellen.

Begründung — Siehe Nummer 6 der Stellungnahme

Änderung 10

Änderung der Richtlinie 2002/47/EG, Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c

c)

„Finanzsicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Rechts“ ist ein Sicherungsrecht an einem Finanzaktivum, wobei das Eigentum an der Sicherheit zum Zeitpunkt der Bestellung vollständig beim Sicherungsgeber verbleibt.

c)

„Finanzsicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Rechts“ ist ein Sicherungsrecht an einem Finanzaktivum, wobei das Eigentum an der Sicherheit oder der Anspruch auf die Sicherheit zum Zeitpunkt der Bestellung vollständig beim Sicherungsgeber verbleibt.

Begründung — Siehe Nummer 9 der Stellungnahme

Änderung 11

Änderung der Richtlinie 2002/47/EG, Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e

e)

„Finanzinstrumente“ sind Aktien und andere, diesen gleichzustellende Wertpapiere, Schuldverschreibungen und sonstige verbriefte und unverbriefte Schuldtitel, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, und alle anderen üblicherweise gehandelten Titel, die zum Erwerb solcher Aktien, Schuldverschreibungen oder anderer Wertpapiere durch Zeichnung, Kauf oder Austausch berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, mit Ausnahme von Zahlungsmitteln, einschließlich Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen, Geldmarktinstrumenten sowie jegliche Rechte oder Ansprüche im Zusammenhang mit irgendeinem der vorgenannten Aktiva.

e)

„Finanzinstrumente“ sind Aktien und andere, diesen gleichzustellende Wertpapiere, Schuldverschreibungen und sonstige verbriefte und unverbriefte Schuldtitel, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, und alle anderen üblicherweise gehandelten Titel, die zum Erwerb solcher Aktien, Schuldverschreibungen oder anderer Wertpapiere durch Zeichnung, Kauf oder Austausch berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, mit Ausnahme von Zahlungsmitteln, einschließlich Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen, Geldmarktinstrumenten sowie jegliche Rechte oder Ansprüche im Zusammenhang mit irgendeinem der vorgenannten Aktiva, außerdem Kreditforderungen, soweit dies in dieser Richtlinie geregelt ist.

Begründung — Siehe Nummer 9 der Stellungnahme

Änderung 12

Artikel 2 Absatz 3 des Richtlinienvorschlags

Änderung der Richtlinie 2002/47/EG, Artikel 3

Artikel 3

Artikel 3

Neuer Unterabsatz

Neuer Unterabsatz

Werden Kreditforderungen als Finanzsicherheit bestellt, verlangen die Mitgliedstaaten nicht, dass die Bestellung und die Wirksamkeit der Sicherheit sowie die prozessuale Beweisführung ihrer Bestellung als Sicherheit im Rahmen einer entsprechenden Vereinbarung von der Erfüllung von Formerfordernissen wie der Registrierung oder der Mitteilung des Schuldners der als Sicherheit bestellten Forderung abhängen.

Werden Kreditforderungen als Finanzsicherheit bestellt, verlangen die Mitgliedstaaten nicht, dass die Bestellung und die Wirksamkeit der Sicherheit sowie die prozessuale Beweisführung ihrer Bestellung als Sicherheit im Rahmen einer entsprechenden Vereinbarung von der Erfüllung von Formerfordernissen wie der Registrierung, Übertragung des Besitzes oder der Mitteilung des Schuldners der als Sicherheit bestellten Forderung abhängen.

Begründung — Siehe Nummer 9 der Stellungnahme


(1)  Die Redaktionsvorschläge im Anhang beruhen auf dem Text des Richtlinienvorschlags sowie dem Text der Richtlinie 98/26/EG und der Richtlinie 2002/47/EG, bei denen nach Auffassung der EZB auch Änderungsbedarf besteht. Die Redaktionsvorschläge beschränken sich auf Änderungen zur Veranschaulichung der Vorschläge der EZB in dieser Stellungnahme. Die Vorschläge sollten entsprechend gegebenenfalls für die anderen Richtlinien der Gemeinschaft gelten, die durch den Richtlinienvorschlag geändert werden.

(2)  Der Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB gestrichen werden soll, erscheint in durchgestrichener Schrift.

(3)  Der neue Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB eingefügt werden soll, erscheint in Fettschrift.

(4)  Dieser Begriff ist in allen Fällen zu verwenden, in denen der Begriff „förmliche Vereinbarung“ in der Richtlinie 98/26/EG auftritt.


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

23.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 216/12


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 216/02)

Datum der Annahme der Entscheidung

2.7.2008

Nummer der Beihilfe

N 651/07

Mitgliedstaat

Frankreich

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Prolongation et actualisation du plan d'aide aux transporteurs de marchandises par voies navigables (N 38/04) pour la période 2008-2012

Rechtsgrundlage

La base légale est l'article 1er du décret no 60-1441 du 26 décembre 1991 portant statut de voies navigables de France, «l'établissement public […] est notamment chargé […] de rechercher tout moyen propre à développer l'utilisation des voies navigables et à en améliorer l'exploitation»

Art der Maßnahme

Beihilferegelung

Ziel

Ziel der Beihilferegelung ist es, die Modernisierung des Frachtverkehrs mit Binnenschiffen zu fördern, um seine Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen, den Zugang zu neuen Märkten zu erleichtern und den Zugang zum Beruf des Binnenschiffers zu fördern

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Bis zu 16,5 Mio. EUR

Intensität

Maßnahmen A1 und B1, 30 %; Maßnahme B2, 25 %; Maßnahme B3, 50 %; Maßnahmen C1 und C2, 20 %; Maßnahme D1, 50 %

Laufzeit

5 Jahre (2008-2012)

Wirtschaftssektoren

Binnenschiffsverkehr

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Voies navigables de France

Sonstiges

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme der Entscheidung

5.8.2008

Nummer der Beihilfe

N 46/08

Mitgliedstaat

Spanien

Region

Galicia

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Ayudas Públicas-Galicia-Producciones o coproducciones en lengua gallega

Rechtsgrundlage

La Ley no 6/1999, de 1 de setiembre, del audiovisual de Galicia y las bases reguladoras para la concesión, en régimen de concurrencia competitiva, de subvenciones para producciones o coproducciones audiovisuales en lengua gallega

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Kultur

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 3,1 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

50 %

Laufzeit

Bis zum 31.12.2011

Wirtschaftssektoren

Kultur, Sport und Unterhaltung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Consellería de Cultura e Deporte

Xunta de Galicia San Caetano s/n

E-15702 Santiago de Compostela (A Coruña)

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme der Entscheidung

17.6.2008

Nummer der Beihilfe

N 90/08

Mitgliedstaat

Österreich

Region

Oberösterreich

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Veräußerung von Aktien der Energie AG Oberösterreich über eine Privatplazierung an ausgewählte Investoren

Rechtsgrundlage

Beschluß des Oberösterreichischen Landtages, Sitzung am 31. Januar 2008, XXVI. Gesetzgebungsperiode

Art der Beihilfe

Einzelbeihilfe

Ziel

Form der Beihilfe

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 884 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

Wirtschaftssektoren

Strom-, Gas- und Wasserversorgung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

Stubenring 1

A-1040 Wien

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/


23.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 216/14


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.5239 — Cinven/JOST Holding)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 216/03)

Am 31. Juli 2008 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32008M5239. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu).


23.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 216/14


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.5268 — Goldman Sachs/PAI/Xella International)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 216/04)

Am 14. August 2008 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32008M5268. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu).


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

23.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 216/15


Euro-Wechselkurs (1)

22. August 2008

(2008/C 216/05)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,4808

JPY

Japanischer Yen

162,55

DKK

Dänische Krone

7,4599

GBP

Pfund Sterling

0,79660

SEK

Schwedische Krone

9,3777

CHF

Schweizer Franken

1,6228

ISK

Isländische Krone

120,77

NOK

Norwegische Krone

7,9335

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,373

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

233,68

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7033

PLN

Polnischer Zloty

3,2963

RON

Rumänischer Leu

3,5213

SKK

Slowakische Krone

30,308

TRY

Türkische Lira

1,7562

AUD

Australischer Dollar

1,7020

CAD

Kanadischer Dollar

1,5502

HKD

Hongkong-Dollar

11,5608

NZD

Neuseeländischer Dollar

2,0782

SGD

Singapur-Dollar

2,0882

KRW

Südkoreanischer Won

1 573,28

ZAR

Südafrikanischer Rand

11,3757

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,1188

HRK

Kroatische Kuna

7,1708

IDR

Indonesische Rupiah

13 534,51

MYR

Malaysischer Ringgit

4,9459

PHP

Philippinischer Peso

67,380

RUB

Russischer Rubel

36,0899

THB

Thailändischer Baht

50,281

BRL

Brasilianischer Real

2,3893

MXN

Mexikanischer Peso

14,9576


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


23.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 216/16


Mitteilung der Kommission über die aktuellen bei Beihilfe-Rückforderungen angewandten Zinssätze sowie über die aktuellen Referenz- und Abzinsungssätze für 27 Mitgliedsstaaten, anwendbar ab 1. September 2008

(Veröffentlicht in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1))

(2008/C 216/06)

Die Basissätze wurden gemäß der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6) berechnet. Der Referenzsatz berechnet sich aus dem Basissatz zuzüglich der in der Mitteilung für die einzelnen Anwendungen jeweils festgelegten Margen. Dem Abzinsungssatz ist eine Marge von 100 Basispunkten hinzuzufügen. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 794/2004 berechnet sich auch der Rückforderungssatz durch Aufschlag von 100 Basispunkten auf den Basissatz, sofern in einer einschlägigen Entscheidung nichts anderes festgelegt ist.

Vom

Bis zum

AT

BE

BG

CY

CZ

DE

DK

EE

EL

ES

FI

FR

HU

IE

IT

LT

LU

LV

MT

NL

PL

PT

RO

SE

SI

SK

UK

1.9.2008

4,59

4,59

6,70

4,59

4,20

4,59

5,55

6,43

4,59

4,59

4,59

4,59

8,58

4,59

4,59

6,10

4,59

9,44

4,59

4,59

6,42

4,59

11,02

5,49

4,59

4,34

5,66

1.7.2008

31.8.2008

4,59

4,59

6,70

4,59

4,20

4,59

4,81

6,43

4,59

4,59

4,59

4,59

8,58

4,59

4,59

6,10

4,59

9,44

4,59

4,59

6,42

4,59

11,02

4,75

4,59

4,34

5,66


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

23.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 216/17


Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten gewährt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 216/07)

Nummer der Beihilfe

XR 14/07

Mitgliedstaat

Österreich

Region

Nationale Regionalförderungsgebiete gemäß Art. 87 Abs. 3 lit. a und lit. c des EG-Vertrags, die in der von der EK genehmigten Förderungsgebietskarte (K(2006) 6695 endg.) ausgewiesen sind

Bezeichnung der Regelung oder Name des Unternehmens, das eine ergänzende Ad-hoc-Beihilfe erhält

Richtlinien des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die TOP-Tourismus-Förderung 2007-2013, Teil A (TOP-Investition)

Rechtsgrundlage

Bundesgesetz über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz), BGBl. Nr. 432/1996 in der jeweils geltende Fassung

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Geplante Jahresausgaben

0,25 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

30 %

In Einklang mit Artikel 4 der Verordnung

Inkrafttreten der Regelung

1.1.2007

Laufzeit

31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Die Förderung beschränkt sich auf bestimmte Wirtschaftssektoren

NACE: 55; 63.3; 93

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA)

Abteilung V/4 (Tourismus-Förderungen)

Stubenring 1

A-1011 Wien

Internetadresse der Veröffentlichung der Beihilferegelung

http://www.land-oberoesterreich.gv.at/cps/rde/xbcr/SID-3DCFCFC3-043A8375/ooe/TIP_RL_beilage1.pdf

Sonstige Angaben


Nummer der Beihilfe

XR 34/07

Mitgliedstaat

Österreich

Region

Alle Regionen gemäß genehmigter Fördergebietskarte für Regionalbeihilfen in Österreich 2007-2013 (N 492/06)

Bezeichnung der Regelung oder Name des Unternehmens, das eine ergänzende Ad-hoc-Beihilfe erhält

Förderung von Unternehmen in Problemgebieten aus arbeitsmarktpolitischen Gründen gemäß § 35a Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG)

(Gewährung von Zuschüssen und Zinsenzuschüssen sowie von Darlehen für Investitionen von Großunternehmen unter Wahrung der beihilfenrechtlich genehmigten Förderobergrenzen)

Rechtsgrundlage

Arbeitsmarktförderungsgesetz 1969 in der derzeit geltenden Fassung

Förderung von Unternehmen in Problemgebieten aus arbeitsmarktpolitischen Gründen gemäß § 35a Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG)

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Geplante Jahresausgaben

60 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

30 %

In Einklang mit Artikel 4 der Verordnung

Inkrafttreten der Regelung

1.6.2007

Laufzeit

31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Die Förderung beschränkt sich auf bestimmte Wirtschaftssektoren

NACE D; K

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

Stubenring 1

A-1010 Wien

(43) 711 00 63 90

Internetadresse der Veröffentlichung der Beihilferegelung

http://www.awsg.at/portal/media/2506.pdf

Sonstige Angaben


Nummer der Beihilfe

XR 68/07

Mitgliedstaat

Österreich

Region

Osttirol

Bezeichnung der Regelung oder Name des Unternehmens, das eine ergänzende Ad-hoc-Beihilfe erhält

Impulspaket Tirol

Rechtsgrundlage

Richtlinie zum Impulspaket Tirol

Rahmenrichtlinie für die Wirtschaftsförderung des Landes Tirol

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Geplante Jahresausgaben

10 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

15 %

In Einklang mit Artikel 4 der Verordnung

Inkrafttreten der Regelung

1.1.2007

Laufzeit

31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Alle für regionale Investitionsbeihilfen in Betracht kommende Wirtschaftssektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Tiroler Landesregierung abgewickelt durch die Abteilung Wirtschaft und Arbeit, Sachgebiet Wirtschaftsförderung

Heiliggeiststraße 7-9

A-6020 Innsbruck

(43) 512 508 24 02

Internetadresse der Veröffentlichung der Beihilferegelung

http://www.tirol.gv.at/fileadmin/www.tirol.gv.at/themen/wirtschaft-und-tourismus/wirtschaftsfoerderung/downloads/richtlinie_impulspaket.pdf

Sonstige Angaben


Nummer der Beihilfe

XR 31/08

Mitgliedstaat

Tschechische Republik

Region

Moravskoslezsko

Bezeichnung der Regelung oder Name des Unternehmens, das eine ergänzende Ad-hoc-Beihilfe erhält

Rozvoj cestovního ruchu

Rechtsgrundlage

Zákon č. 248/2000 Sb., o podpoře regionálního rozvoje, ve znění pozdějších předpisů

Regionální operační program regionu soudržnosti Moravskoslezsko 2007–2013

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Geplante Jahresausgaben

274,94 Mio. CZK

Beihilfehöchstintensität

40 %

In Einklang mit Artikel 4 der Verordnung

Inkrafttreten der Regelung

1.2.2008

Laufzeit

31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Alle für regionale Investitionsbeihilfen in Betracht kommende Wirtschaftssektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Regionální rada regionu soudržnosti

Moravskoslezsko

Hrabákova 1/1861

CZ-702 00 Ostrava – Moravská Ostrava

Internetadresse der Veröffentlichung der Beihilferegelung

www.rr-moravskoslezsko.cz

Sonstige Angaben


Nummer der Beihilfe

XR 93/08

Mitgliedstaat

Polen

Region

Bezeichnung der Regelung oder Name des Unternehmens, das eine ergänzende Ad-hoc-Beihilfe erhält

Rozporządzenie Ministra Rozwoju Regionalnego w sprawie udzielania regionalnej pomocy inwestycyjnej w ramach regionalnych programów operacyjnych

Rechtsgrundlage

16 Regionalnych Programów Operacyjnych 2007–2013

Rozporządzenie Ministra Rozwoju Regionalnego z dnia 11 października 2007 r. w sprawie udzielania regionalnej pomocy inwestycyjnej w ramach regionalnych programów operacyjnych (Dz.U. nr 193, poz. 1399) wydane na podstawie art. 21 ust. 3 ustawy z dnia 6 grudnia 2006 r. o zasadach prowadzenia polityki rozwoju (Dz.U. nr 227, poz. 1658 oraz z 2007 r. nr 140, poz. 984)

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Geplante Jahresausgaben

506,62 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

50 %

In Einklang mit Artikel 4 der Verordnung

Inkrafttreten der Regelung

3.11.2007

Laufzeit

31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Alle für regionale Investitionsbeihilfen in Betracht kommende Wirtschaftssektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Urząd Marszałkowski Województwa Dolnośląskiego

rpo@dolnyslask.pl

Urząd Marszałkowski Województwa Kujawsko-Pomorskiego

politykaregionalna@kujawsko-pomorskie.pl

Urząd Marszałkowski Województwa Lubelskiego

rpo@lubelskie.pl

Urząd Marszałkowski Województwa Lubuskiego

sekretariat.biz@lrpo.lubuskie.pl

Urząd Marszałkowski Województwa Łódzkiego

strategia@lodzkie.pl

Urząd Marszałkowski Województwa Małopolskiego

ife@umwm.pl

Urząd Marszałkowski Województwa Mazowieckiego

urzad_marszalkowski@mazovia.pl

Urząd Marszałkowski Województwa Opolskiego

dpo@umwo.opole.pl

Urząd Marszałkowski Województwa Podkarpackiego

urzad@podkarpackie.pl

Urząd Marszałkowski Województwa Podlaskiego

sekretariat.rpo@wrotapodlasia.pl

Urząd Marszałkowski Województwa Pomorskiego

dpr@woj-pomorskie.pl

Urząd Marszałkowski Województwa Śląskiego

fundusze@silesia-region.pl

Urząd Marszałkowski Województwa Świętokrzyskiego

kancelaria@sejmik.kielce.pl

Urząd Marszałkowski Województwa Warmińsko-Mazurskiego

prr@warmia.mazury.pl

Urząd Marszałkowski Województwa Wielkopolskiego

info.wrpo@wielkopolskie.pl

Urząd Marszałkowski Województwa Zachodniopomorskiego

wzrpo@wzp.pl

Internetadresse der Veröffentlichung der Beihilferegelung

http://www.rpo.dolnyslask.pl/

http://fundusze.kujawsko-pomorskie.pl/index.php?option=com_content&task=blogcategory&id=61&Itemid=146#dok%20prog

http://www.rpo.lubelskie.pl/

http://www.lrpo.lubuskie.pl/

http://www.lodzkie.pl/lodzkie/fundusze/programowanie/rop/index.html

http://www.wrotamalopolski.pl/root_MRPO/Wazne+dokumenty/Dokumenty+programowe/

http://www.mazovia.pl/?a=news&id=2837

http://www.umwo.opole.pl/serwis/index.php?id=3467

http://www.si.podkarpackie.pl/Urzad/K0/

http://www.rpowp.wrotapodlasia.pl/?DownloadsList=11

http://www.dpr.woj-pomorskie.pl/?dzial=862

http://rpo.silesia-region.pl/?grupa=1&art=1130167451&kat=0_02&katrodzic=0

http://www.rozwoj-swietokrzyskie.pl/pliki.html

http://www.rpo.warmia.mazury.pl/index.php?page=dzial&dzial_id=79

http://www.wrpo.wielkopolskie.pl/portal.php?aid=119098800846fd08e8d0b75

http://www.um-zachodniopomorskie.pl/index.php?wiad=3651

Sonstige Angaben


23.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 216/21


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf Beschäftigungsbeihilfen gewährt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 216/08)

Nummer der Beihilfe

XE 24/08

Mitgliedstaat

Deutschland

Region

Bezeichnung der Regelung

Förderrichtlinie zum ESF-Bundesprogramm „Soziale Stadt — Bildung, Wirtschaft, Arbeit im Quartier (BI-WAQ)“ für Teilhabe und Chancengerechtigkeit in den Gebieten des Städtebauförderungsprogramms „Stadtteile mit besonderem Entwicklungsbedarf — Soziale Stadt“ vom 2. April 2008

Rechtsgrundlage

Förderrichtlinie „Soziale Stadt — Bildung, Wirtschaft, Arbeit im Quartier (BIWAQ)“ für Teilhabe und Chancengerechtigkeit in den Gebieten des Städtebauförderungsprogramms „Stadtteile mit besonderem Entwicklungsbedarf — Soziale Stadt“ vom 2. April 2008 veröffentlicht im Bundesanzeiger — Amtlicher Teil — Nr. 56, Seite 1316, vom 11. April 2008

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 8 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

Im Einklang mit Art. 4 Abs. 2-5, Art. 5 und Art. 6 der Verordnung

Inkrafttreten der Regelung

11.4.2008

Ende der Regelung

31.10.2012

Zweck der Beihilfe

Artikel 4: Schaffung von Arbeitsplätzen; Artikel 5: Einstellung benachteiligter und behinderter Arbeitnehmer; Artikel 6: Beschäftigung Behinderter

Betroffene Wirtschaftssektoren

Sämtliche EU-Wirtschaftssektoren (1), in denen Beschäftigungsbeihilfen gewährt werden dürfen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Bundesverwaltungsamt Projektgruppe ESF

Barbarastr. 1

D-50735 Köln

Tel. (49) (0)22 899 358-0

E-mail: poststelle@bva.bund.de


(1)  Schiffbau und andere Sektoren ausgenommen, für die Verordnungen und Richtlinien besondere beihilferechtliche Vorschriften vorsehen.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Kommission

23.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 216/22


MEDIA 2007 — ENTWICKLUNG, VERTRIEB, ÖFFENTLICHKEITSARBEIT UND FORTBILDUNG

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — EACEA/20/08

Unterstützung für die Fernsehausstrahlung europäischer audiovisueller Werke

(2008/C 216/09)

1.   Ziele und Beschreibung

Grundlage dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bildet der Beschluss Nr. 1718/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007).

Zu den Zielen des Programms gehört die Förderung der transnationalen Verbreitung europäischer audiovisueller Werke, die von unabhängigen Produktionsgesellschaften hergestellt werden, durch Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen Sendeanstalten einerseits und unabhängigen Produktions- und Vertriebsfirmen anderseits.

2.   Förderfähige Antragsteller

Diese Aufforderung richtet sich an europäische Unternehmen, die mit ihren Tätigkeiten zur Verwirklichung der oben genannten Ziele beitragen, insbesondere an unabhängige Produktionsgesellschaften des audiovisuellen Sektors.

Die Antragsteller müssen einem der folgenden Länder ansässig sein:

27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

EFTA-Länder, die Schweiz und Kroatien.

3.   Förderfähige Massnahmen

Das angebotene audiovisuelle Werk muss eine unabhängige europäische Fernsehproduktion (Spielfilm, Trickfilm oder kreativer Dokumentarfilm) sein und unter Mitwirkung von mindestens drei Fernsehsendern aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus den am Programm MEDIA 2007 teilnehmenden Ländern entstanden sein.

Die Anträge müssen frühstens sechs Monate vor dem ersten Tag der Dreharbeiten und spätestens am ersten Tag der Dreharbeiten eingereicht werden.

Die maximale Laufzeit der Projekte beträgt 30 bzw. 42 (für Serien und Trickfilmprojekte) Monate.

4.   Zuschlagskriterien

Die Punkte werden auf der Grundlage einer Gesamtpunktzahl von 100 nach der folgenden Gewichtung vergeben; die Aspekte, die berücksichtigt werden, sind nach den jeweiligen Kriterien aufgeführt:

die europäische Dimension und die Finanzierung des Werks (45 Punkte):

Ursprungsland des antragstellenden Unternehmens,

Anzahl, der mit dem Werk befassten Sendeanstalten,

finanzielle Beteiligung der Sendeanstalten,

Höhe der ausländischen Finanzierung,

Beteiligung internationaler Vertriebsfirmen (10 Punkte):

Anzahl und nachweisliche Erfolgsbilanz der an dem Werk beteiligten Vertriebsfirmen,

Höhe der Beteiligung der Vertriebsfirma,

Bestehen eines Vertriebsarms in der antragstellenden Produktionsgesellschaft,

internationale Potential des Werks (25 Punkte):

Qualität des Werks,

internationales Absatzpotenzial,

internationale Marketingstrategie,

Förderung der sprachlichen und kulturellen Vielfalt in Europa (7 Punkte):

Anzahl der berücksichtigten Sprachräume,

Förderung der kulturellen Vielfalt in Europa,

Förderung des europäischen audiovisuellen Erbes (3 Punkte):

Begutachtung des verwendeten Archivmaterials,

nachweisliche Erfolgsbilanz des internationalen Vertriebs (10 Punkte):

von dem antragstellenden Unternehmen/Produzenten in den vergangenen 5 Jahren im Rahmen des internationalen Vertriebs erzielte Erlöse.

5.   Mittelausstattung

Insgesamt stehen 11,4 Mio. EUR zur Verfügung.

Die Finanzhilfe wird in Form eines Zuschusses gewährt. Der Höchstbetrag der gewährten Finanzhilfe liegt bei 500 000 EUR pro Werk für Spiel- und Animations und bei 300 000 EUR pro Werk für Dokumentarfilme. Die Finanzhilfe kann keinesfalls 12,5 % der vom Produzenten vorgelegten anrechenbaren Kosten für einen Spiel- oder Animations bzw. 20 % der anrechenbaren Kosten für einen Dokumentarfilm übersteigen.

6.   Frist für die Einreichung der Anträge

Die Anträge müssen bei der Exekutivagentur (EACEA) bis spätestens 14. November 2008, 27. Februar 2009 und 26. Juni 2009 unter folgender Anschrift eingereicht werden:

Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA) — MEDIA

Constantin Daskalakis

BOUR 3/30

Avenue du Bourget 1

B-1140 Brüssel

Berücksichtigt werden ausschließlich Anträge, die auf dem offiziellen Antragsformular gestellt werden, vom bevollmächtigten Vertreter der antragstellenden Organisation unterzeichnet worden sind und alle im vollständigen Text der Aufforderung vorgesehenen Informationen und Anhänge enthalten.

Per Fax oder E-Mail eingereichte Anträge werden nicht berücksichtigt.

7.   Ausführliche Informationen

Der vollständige Text der Leitlinien und die Antragsformulare sind unter folgender Adresse zu finden:

http://ec.europa.eu/information_society/media/producer/tv/index_en.htm

Die Anträge müssen unter Einhaltung der in den Leitlinien genannten Bedingungen auf den vorgesehenen Formularen gestellt werden.


VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Kommission

23.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 216/24


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5259 — Mitsui/Bamesa Celik/Bami JV)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 216/10)

1.

Am 13. August 2008 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Mitsui & Co. Europe („Mitsui“, Vereinigtes Königreich) und Bamesa Celik Service Sanayi ve Ticaret („Bamesa Celik“, Türkei), die von Bamesa Aceros SL („Bamesa“, Spanien) und ArcelorMittal Group („ArcelorMittal“, Luxemburg) gemeinsam kontrolliert werden, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit des neu gegründeten Joint Ventures Bami Celik Service Sanayi ve Ticaret AS („Bami“, Türkei).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Mitsui: weltweiter Handel mit einer Reihe von Rohstoffen, darunter Stahlerzeugnisse,

ArcelorMittal: internationaler Stahlkonzern, u. a. aktiv in der Herstellung von Stahlvorprodukten sowie der Verarbeitung und dem Vertrieb von Stahl,

Bamesa Aceros: Betrieb eines Service-Center-Netzes im Bereich Eisen und Stahl,

Bamesa Celik: Verarbeitung und Vertrieb von Stahl,

Bami: Stahlverarbeitung in der Türkei.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5259 — Mistui/Bamesa Celik/Bami JV per Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


23.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 216/25


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5286 — Lion Capital/Foodvest)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 216/11)

1.

Am 13. August 2008 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Lion Capital LLP („Lion Capital“, Vereinigtes Königreich) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von Foodvest Equity Co. SA („the Foodvest Group“, Vereinigtes Königreich) durch Aktienkauf.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Lion Capital: Investor (Private Equity),

The Foodvest Group: Herstellung und Distribution von Lebensmittelprodukten, Lieferung an den Einzelhandel und die Gastronomie.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission per Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5286 — Lion Capital/Foodvest, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


23.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 216/26


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5237 — Sodexo Pass International/Sofinco/JV)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 216/12)

1.

Am 13. August 2008 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Sofinco, das der Unternehmensgruppe Crédit Agricole SA (Frankreich) angehört, und das Unternehmen Sodexo Pass International, das der Unternehmensgruppe Sodexo SA angehört, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle an einem neugegründeten Gemeinschaftsunternehmen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Sofinco: Verbraucherkredite,

Sodexo Pass International: Kantinenbetreibung und Cateringservice, Gebäudebewirtschaftung, Dienstleistungsgutscheine und -chipkarten.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5237 — Sodexo Pass International/Sofinco/JV per Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


23.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 216/27


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5308 — Teck Cominco/Fording Canadian Coal Trust)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 216/13)

1.

Am 14. August 2008 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Teck Cominco Limited („Teck“, Kanada) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Fording Canadian Coal Trust („Fording“, Kanada) durch Erwerb von Anteilen, die hauptsächlich aus Zinsen für die Beteiligung von Fording an Elk Valley Coal Partnership („EVCP“) bestehen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Teck: Bergbau, Zinkverhüttung und -raffination, Gewinnung anderer Metalle und Nebenprodukte durch die Bergbauaktivitäten,

Fording: im Zusammenhang mit der Gründung von EVCP eingerichteter offener Investmentfonds („open-ended mutual fund trust“),

EVCP: Produktion von Kokskohle aus den eigenen Bergwerken in Kanada.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5208 — Teck Cominco/Fording Canadian Coal Trust per Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.