ISSN 1725-2407 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 206 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
51. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Kommission |
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2008/C 206/01 |
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2008/C 206/02 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 ) |
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2008/C 206/03 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5176 — CVC/Schuitema) ( 1 ) |
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2008/C 206/04 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5190 — Nordic Capital/Convatec) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Kommission |
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2008/C 206/05 |
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INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN |
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2008/C 206/06 |
Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten gewährt werden ( 1 ) |
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2008/C 206/07 |
Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten gewährt werden ( 1 ) |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK |
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Kommission |
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2008/C 206/08 |
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VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Kommission |
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2008/C 206/09 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5277 — Zurich/Banco Sabadell/BanSabadell Vida/BanSabadell Pensiones/BanSabadell Generales) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
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SONSTIGE RECHTSAKTE |
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Kommission |
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2008/C 206/10 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Kommission
13.8.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 206/1 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags
Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden
(2008/C 206/01)
Datum der Annahme der Entscheidung |
17.6.2008 |
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Beihilfe Nr. |
N 649/07 |
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Mitgliedstaat |
Lettland |
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Region |
— |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Buferjoslu ierīkošana |
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Rechtsgrundlage |
„Aizsargjoslu likums“ (pieņemts 5.2.1997.)
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Art der Maßnahme |
Agrar-Umweltzahlungen |
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Zielsetzung |
Umweltschutz |
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Art der Beihilfe |
Direktzuschuss |
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Mittelansatz |
Gesamtmittel von: 0,45 Mio. LVL (etwa 0,64 Mio. EUR) |
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Intensität |
Bis zu 100 % |
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Laufzeit |
Bis zum 30.12.2013 |
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Wirtschaftssektoren |
Landwirtschaftssektor |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Andere Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
Datum der Annahme der Entscheidung |
17.6.2008 |
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Beihilfe Nr. |
N 671/07 |
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Mitgliedstaat |
Frankreich |
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Region |
— |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Aides à la publicité des secteurs des fruits, des légumes, de l'horticulture, des pommes de terre, des productions végétales spécialisées et de l'apiculture |
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Rechtsgrundlage |
Articles L 621-1 et suivants du Code rural, Décision du directeur de Viniflhor |
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Art der Maßnahme |
Beihilferegelung |
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Zielsetzung |
Zweck der Beihilfe ist es, Werbemaßnahmen zu finanzieren, die auf dem französischen Markt und auf den Außenmärkten das Image von Obst, Gemüse und Gartenbauprodukten verbessern und den Verbrauch steigern |
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Form der Beihilfe |
Direktbeihilfe |
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Mittelansatz |
98 000 000 EUR |
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Intensität |
Unterschiedlich, bis 100 % |
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Laufzeit |
2008-2013 |
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Wirtschaftssektoren |
Landwirtschaft |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Andere Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
Datum der Annahme der Entscheidung |
23.5.2008 |
Beihilfe Nr. |
N 167/08 |
Mitgliedstaat |
Bundesrepublik Deutschland |
Region |
Rheinland-Pfalz |
Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Maßnahmen zur Revitalisierung der Wälder |
Rechtsgrundlage |
Entwicklungsprogramm Agrarwirtschaft, Umweltmaßnahmen, Landentwicklung des Landes Rheinland-Pfalz |
Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
Ziel |
Revitalisierung der Wälder |
Form der Beihilfe |
Subvention |
Haushaltsmittel |
1 500 000 EUR/Jahr |
Beihilfehöchstintensität |
90 % |
Laufzeit |
2008-2013 |
Wirtschaftssektoren |
Landwirtschaft |
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
13.8.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 206/4 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags
Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/C 206/02)
Datum der Annahme der Entscheidung |
16.7.2008 |
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Nummer der Beihilfe |
N 439/07 |
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Mitgliedstaat |
Deutschland |
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Region |
Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Bundesbürgschaften unter Einbindung paralleler Landesbürgschaften für Vorhaben in den neuen Ländern und im Regionalfördergebiet Berlin |
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Rechtsgrundlage |
Bundeshaushaltsgesetz in der jährlichen Fassung, insbes. § 3(1) Nr. 5 Bundeshaushaltsordnung Original title: Bundeshaushaltsplan |
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Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
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Ziel |
Regionale Entwicklung |
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Form der Beihilfe |
Bürgschaft |
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Haushaltsmittel |
Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 1 020 Mio. EUR |
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Beihilfehöchstintensität |
— |
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Laufzeit |
Bis zum 31.12.2013 |
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Wirtschaftssektoren |
Alle Sektoren |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
Datum der Annahme der Entscheidung |
16.7.2008 |
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Nummer der Beihilfe |
N 647/07 |
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Mitgliedstaat |
Frankreich |
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Region |
— |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Aide individuelle à la R&D pour le projet „PAMELAT, pointe avant mixte Latécoère, Recherche et innovation dans la filière composite aéronautique“ |
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Rechtsgrundlage |
Régime N 51/06 |
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Art der Beihilfe |
Einzelbeihilfe |
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Ziel |
Forschung und Entwicklung |
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Form der Beihilfe |
Zuschuss |
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Haushaltsmittel |
Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 14 Mio. EUR |
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Beihilfehöchstintensität |
43 % |
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Laufzeit |
Bis zum 2010 |
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Wirtschaftssektoren |
Verarbeitendes Gewerbe |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
13.8.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 206/6 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.5176 — CVC/Schuitema)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/C 206/03)
Am 26. Juni 2008 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
— |
auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor, |
— |
in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32008M5176. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu). |
13.8.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 206/6 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.5190 — Nordic Capital/Convatec)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/C 206/04)
Am 15. Juli 2008 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden zwei EU-Websites veröffentlicht:
— |
Website Wettbewerb, Fusionskontrolle http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/. Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig gesucht werden, |
— |
Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu) unter der Celex-Nummer 32008M5190. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Kommission
13.8.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 206/7 |
Euro-Wechselkurs (1)
12. August 2008
(2008/C 206/05)
1 Euro=
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Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,4907 |
JPY |
Japanischer Yen |
163,97 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4597 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,7844 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,3889 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,6215 |
ISK |
Isländische Krone |
121,93 |
NOK |
Norwegische Krone |
8,012 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
23,954 |
EEK |
Estnische Krone |
15,6466 |
HUF |
Ungarischer Forint |
236,47 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,7042 |
PLN |
Polnischer Zloty |
3,2753 |
RON |
Rumänischer Leu |
3,539 |
SKK |
Slowakische Krone |
30,343 |
TRY |
Türkische Lira |
1,7609 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,7048 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,5936 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
11,6396 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
2,1389 |
SGD |
Singapur-Dollar |
2,1029 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 541,01 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
11,571 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
10,231 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,2065 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
13 669,72 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,9588 |
PHP |
Philippinischer Peso |
66,58 |
RUB |
Russischer Rubel |
36,154 |
THB |
Thailändischer Baht |
50,222 |
BRL |
Brasilianischer Real |
2,4134 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
15,1288 |
Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
13.8.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 206/8 |
Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten gewährt werden
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/C 206/06)
Nummer der Beihilfe |
XR 113/07 |
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Mitgliedstaat |
Österreich |
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Region |
Niederösterreich |
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Bezeichnung der Regelung oder Name des Unternehmens, das eine ergänzende Ad-hoc-Beihilfe erhält |
Ecoplus Richtlinien für regionale betriebliche Investitionsprojekte in Niederösterreich |
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Rechtsgrundlage |
Gesellschaftsvertrag der ecoplus Niederösterreichs Wirtschaftsagentur GmbH sowie Aufsichtsratsbeschluss vom 5.4.2007 |
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Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
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Geplante Jahresausgaben |
30 Mio. EUR |
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Beihilfehöchstintensität |
15 % |
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In Einklang mit Artikel 4 der Verordnung |
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Inkrafttreten der Regelung |
1.4.2007 |
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Laufzeit |
31.12.2007 |
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Wirtschaftssektoren |
Alle für regionale Investitionsbeihilfen in Betracht kommende Wirtschaftssektoren |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Internetadresse der Veröffentlichung der Beihilferegelung |
www.ecoplus.at/regionalfoerderung |
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Sonstige Angaben |
— |
Nummer der Beihilfe |
XR 115/07 |
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Mitgliedstaat |
Österreich |
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Region |
Oberösterreich |
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Bezeichnung der Regelung oder Name des Unternehmens, das eine ergänzende Ad-hoc-Beihilfe erhält |
Wirtschafts- Impulsprogramm (WIP) des Landes Oberösterreich für den Zeitraum 1.6.2007-31.12.2013 |
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Rechtsgrundlage |
Beschluss der oö Landesregierung vom 21.5.2007 |
||||
Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
||||
Geplante Jahresausgaben |
2 Mio. EUR |
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Beihilfehöchstintensität |
15 % |
||||
In Einklang mit Artikel 4 der Verordnung |
|||||
Inkrafttreten der Regelung |
1.6.2007 |
||||
Laufzeit |
31.12.2013 |
||||
Wirtschaftssektoren |
Alle für regionale Investitionsbeihilfen in Betracht kommende Wirtschaftssektoren |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Internetadresse der Veröffentlichung der Beihilferegelung |
www.land-oberoesterreich.gv.at http://www.land-oberoesterreich.gv.at/cps/rde/xchg/SID-3DCFCFC3-E83B4377/ooe/hs.xsl/26536_DEU_HTML.htm |
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Sonstige Angaben |
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13.8.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 206/10 |
Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten gewährt werden
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/C 206/07)
Nummer der Beihilfe |
XR 47/08 |
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Mitgliedstaat |
Spanien |
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Region |
Murcia |
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Bezeichnung der Regelung oder Name des Unternehmens, das eine ergänzende Ad-hoc-Beihilfe erhält |
Programa de apoyo a inversiones tecnológicamente avanzadas en sectores estratégicos |
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Rechtsgrundlage |
Orden de 18 de febrero de 2008, por la que se aprueban las bases reguladoras y la Convocatoria para 2008 de programas de ayudas del Instituto de Fomento de la Región de Murcia de apoyo a inversiones tecnológicamente avanzadas en sectores estratégicos dirigidas a las empresas |
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Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
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Geplante Jahresausgaben |
4,025 Mio. EUR |
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Beihilfehöchstintensität |
30 % |
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In Einklang mit Artikel 4 der Verordnung |
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Inkrafttreten der Regelung |
25.2.2008 |
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Laufzeit |
31.12.2013 |
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Wirtschaftssektoren |
Alle für regionale Investitionsbeihilfen in Betracht kommende Wirtschaftssektoren |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Internetadresse der Veröffentlichung der Beihilferegelung |
http://www.institutofomentomurcia.es |
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Sonstige Angaben |
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Nummer der Beihilfe |
XR 79/08 |
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Mitgliedstaat |
Italien |
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Region |
Basilicata |
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Bezeichnung der Regelung oder Name des Unternehmens, das eine ergänzende Ad-hoc-Beihilfe erhält |
Disciplinare per la concessione delle agevolazioni previste dall'art.17 della legge regionale n. 28 del 28 dicembre 2007 per la realizzazione di piani di reindustrializzazione e di salvaguardia dei livelli occupazionali nei siti produttivi inattivi sul territorio della regione Basilicata |
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Rechtsgrundlage |
D.G.R. n. 690 del 13 maggio 2008 |
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Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
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Geplante Jahresausgaben |
50 Mio. EUR |
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Beihilfehöchstintensität |
30 % |
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In Einklang mit Artikel 4 der Verordnung |
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Inkrafttreten der Regelung |
13.5.2008 |
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Laufzeit |
31.12.2010 |
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Wirtschaftssektoren |
Die Förderung beschränkt sich auf bestimmte Wirtschaftssektoren |
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NACE D |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Internetadresse der Veröffentlichung der Beihilferegelung |
http://www.regione.basilicata.it/dipattivitaproduttive/default.cfm?fuseaction=dir&dir=1458&doc=&link= http://www.regione.basilicata.it/dipattivitaproduttive |
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Sonstige Angaben |
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V Bekanntmachungen
VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK
Kommission
13.8.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 206/12 |
Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus nichtrostendem Stahl mit Ursprung in Vietnam
(2008/C 206/08)
Der Kommission liegt ein Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“) vor.
1. Überprüfungsantrag
Der Antrag wurde von dem vietnamesischen Ausführer Header Plan Co., Ltd („Antragsteller“) gestellt.
Er beschränkt sich auf die Untersuchung der Frage, inwieweit die Ausfuhren des Antragstellers gedumpt sind.
2. Ware
Die Überprüfung betrifft bestimmte Verbindungselemente und Teile davon aus nichtrostendem Stahl („betroffene Ware“), die derzeit unter den KN-Codes 7318 12 10, 7318 14 10, 7318 15 30, 7318 15 51, 7318 15 61 und 7318 15 70 eingereiht werden. Die KN-Codes werden nur informationshalber angegeben.
3. Geltende Maßnahmen
Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll gegenüber den Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus nichtrostendem Stahl mit Ursprung unter anderem in Vietnam, der mit der Verordnung (EG) Nr. 1890/2005 des Rates (2) verhängt wurde.
4. Gründe für die Überprüfung
Der Antrag gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung stützt sich auf die vom Antragsteller vorgelegten Anscheinsbeweise, denen zufolge sich die Umstände, auf deren Grundlage die Maßnahmen eingeführt wurden, dauerhaft geändert haben.
Der Antragsteller legte Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahme in ihrer jetzigen Höhe zum Ausgleich des Dumpings nicht länger erforderlich ist. Insbesondere legte er Anscheinsbeweise dafür vor, dass er die Kriterien für eine Marktwirtschaftsbehandlung und eine individuelle Behandlung erfüllt. Außerdem ergab ein Vergleich der Inlandspreise und der Produktionskosten sowie der Ausfuhrpreise in die Gemeinschaft eine Dumpingspanne, die deutlich niedriger als der geltende Zoll wäre.
5. Verfahren zur Dumpingermittlung
Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung vorliegen, und leitet eine Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein.
Die Untersuchung soll zeigen, ob die für den Antragsteller geltenden Maßnahmen aufrechterhalten, aufgehoben oder geändert werden müssen.
Sollte die Untersuchung ergeben, dass die Maßnahmen für den Antragsteller aufgehoben oder geändert werden sollten, so müsste eventuell der geltende Zollsatz für Einfuhren der betroffenen Ware von nicht in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1890/2005 genannten Unternehmen in die Gemeinschaft geändert werden.
a) Fragebogen
Die Kommission wird dem Antragsteller und den Behörden des betroffenen Ausfuhrlandes Fragebogen übermitteln, um die für die Untersuchung benötigten Informationen einzuholen. Diese Informationen und die entsprechenden Nachweise müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer i gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.
b) Einholung von Informationen und Anhörungen
Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise darzulegen und gegebenenfalls auch Informationen zu übermitteln, die über den Fragebogen hinausgehen. Diese Informationen und die entsprechenden Nachweise müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer i gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.
Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Entsprechende Anträge sind innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten Frist zu stellen.
c) Marktwirtschaftsbehandlung
Legt das Unternehmen ausreichende Beweise dafür vor, dass es unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist, d. h. die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllt, wird der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung ermittelt. Zu diesem Zweck muss der Antragsteller innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b gesetzten besonderen Frist einen ordnungsgemäß begründeten Antrag stellen. Die Kommission wird dem Unternehmen und den vietnamesischen Behörden entsprechende Antragsformulare zusenden.
d) Wahl des Marktwirtschaftslandes
Falls dem Unternehmen keine Marktwirtschaftsbehandlung zuerkannt wird, so wird im Einklang mit Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung und gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung zur Ermittlung des Normalwertes für Vietnam ein geeignetes Marktwirtschaftsland herangezogen. Wie bereits im Rahmen der Untersuchung, die zur Einführung der geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware aus Vietnam führte, beabsichtigt die Kommission, erneut Taiwan zu diesem Zweck heranzuziehen. Die interessierten Parteien werden aufgefordert, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe c gesetzten besonderen Frist zur Eignung dieses Landes Stellung zu nehmen.
Selbst wenn dem Unternehmen die Marktwirtschaftsbehandlung zuerkannt wird, kann sich die Kommission erforderlichenfalls auch auf Feststellungen hinsichtlich des in einem geeigneten Marktwirtschaftsland ermittelten Normalwertes stützen, beispielsweise wenn Angaben zu Kosten oder Preisen in Vietnam, die zur Ermittlung des Normalwerts benötigt werden, unzuverlässig sind und in Vietnam keine zuverlässigen Daten zur Verfügung stehen. Die Kommission beabsichtigt, für diese Zwecke ebenfalls Taiwan heranzuziehen.
6. Fristen
a) Allgemeine Fristen
i) Kontaktaufnahme und Übermittlung der Antworten und sonstiger Informationen
Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien innerhalb von 40 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt schriftlich darlegen sowie die beantworteten Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist selbst meldet.
ii) Anhörungen
Innerhalb derselben Frist von 40 Tagen können die interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.
b) Besondere Frist für die Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung
Der unter Nummer 5 Buchstabe c genannte ordnungsgemäß begründete Antrag auf Marktwirtschaftsbehandlung muss innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.
c) Besondere Frist für die Wahl des Marktwirtschaftslands
Die von der Untersuchung betroffenen Parteien möchten möglicherweise zur beabsichtigten Wahl Taiwans als Marktwirtschaftsland zur Ermittlung des Normalwertes für Vietnam Stellung nehmen (siehe Nummer 5 Buchstabe d). Solche Stellungnahmen müssen innerhalb von 10 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.
7. Schriftliche Stellungnahmen, Fragebogenantworten und Schriftwechsel
Alle Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich einzureichen (jedoch nicht in elektronischer Form, es sei denn, diese Form wäre ausdrücklich zugelassen); darin sind der Name, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, die Telefon-, die Fax- und/oder die Telexnummer der interessierten Partei anzugeben. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die beantworteten Fragebogen und alle Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ (3) tragen und gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Zusammenfassung übermittelt werden, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ trägt.
Anschrift der Kommission:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Handel |
Direktion H |
Büro: J-79 4/23 |
B-1049 Brüssel |
Fax (32-2) 295 65 05 |
8. Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit
Wenn interessierte Parteien den Zugang zu den benötigten Informationen verweigern oder sie nicht fristgerecht übermitteln oder die Untersuchung erheblich behindern, können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.
Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so bleiben diese Informationen unberücksichtigt; in diesem Fall können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und werden deshalb die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.
9. Zeitplan für die Untersuchung
Gemäß Artikel 6 Absatz 9 der Grundverordnung ist die Untersuchung innerhalb von 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen.
10. Verarbeitung personenbezogener Daten
Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (4) verarbeitet.
11. Anhörungsbeauftragter
Wenn interessierte Parteien Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung ihrer Rechte auf Interessenverteidigung haben, können sie sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den Kommissionsdienststellen und bietet, falls erforderlich, die Vermittlung in verfahrenstechnischen Fragen an, die den Schutz ihrer Interessen in diesem Verfahren berühren, insbesondere im Zusammenhang mit der Akteneinsicht, der Vertraulichkeit, der Verlängerung von Fristen und der Behandlung schriftlicher und/oder mündlicher Stellungnahmen. Weitere Informationen einschließlich der Kontaktdaten enthalten die Internet-Seiten des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel (http://ec.europa.eu/trade).
(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).
(2) ABl. L 302 vom 19.11.2005, S. 1.
(3) Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt und werden gemäß Artikel 19 der Grundverordnung und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt.
(4) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Kommission
13.8.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 206/15 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.5277 — Zurich/Banco Sabadell/BanSabadell Vida/BanSabadell Pensiones/BanSabadell Generales)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/C 206/09)
1. |
Am 1. August 2008 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Zurich Vida, Compañía de Seguros y Reaseguros, SA („Zurich Vida“, Spanien) und Zurich España, Compañía de Seguros y Reaseguros, SA („Zurich Generales“, Spanien), die zur Zurich Group („Zurich Group“, Schweiz) gehören, und das Unternehmen Banco de Sabadell, SA („Banco Sabadell“, Spanien) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über die Unternehmen BanSabadell Vida, SA de Seguros y Reaseguros („BanSabadell Vida“, Spanien), BanSabadell Pensiones, E.G.F.P., SA („BanSabadell Pensiones“, Spanien) und BanSabadell Seguros Generales, SA de Seguros y Reaseguros („BanSabadell Generales“, Spanien), bei denen es sich derzeit um 100 %ige Tochtergesellschaften von Banco Sabadell handelt. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5277 — Zurich/Banco Sabadell/BanSabadell Vida/BanSabadell Pensiones/BanSabadell Generales per Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.
SONSTIGE RECHTSAKTE
Kommission
13.8.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 206/16 |
Veröffentlichung eines Antrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
(2008/C 206/10)
Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten nach dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.
ZUSAMMENFASSUNG
VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES
„BUDAPESTI TÉLISZALÁMI“
EG-Nr.: HU-PGI-005-0396-21.10.2004
g.U. ( ) g.g.A. ( X )
Diese Zusammenfassung enthält zu Informationszwecken die wichtigsten Angaben der Produktspezifikation.
1. Zuständige Behörde des Mitgliedstaats:
Name: |
Földművelésügyi és Vidékfejlesztési Minisztérium – Élelmiszerlánc-biztonsági, Állat- és Növényegészségügyi Főosztály |
Anschrift: |
H-1055 Budapest, Kossuth Lajos tér 11 |
Tel. |
(36-1) 301-4419 oder (36-1) 301-4486 |
Fax |
(36-1) 301-4808 |
E-Mail: |
ZoborE@fvm.hu |
2. Vereinigung:
Name: |
HERZ Szalámigyár Zrt. |
Anschrift: |
H-1097 Budapest, Gubacsi út 13 |
Tel. |
(36-1) 215-7489 |
Fax |
(36-1) 216-7485 |
E-Mail: |
herzrt@herz.hu |
Zusammensetzung: |
Erzeuger/Verarbeiter ( x ) andere ( ) |
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 handelt es sich hierbei um einen Sonderfall, da in diesem Bereich nur ein einziger Erzeuger tätig ist. Die Bedingungen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2006 der Kommission sind erfüllt.
3. Art des Erzeugnisses:
Klasse 1.2 — Gruppe: aus Fleisch hergestellte Erzeugnisse
4. Spezifikation:
(Zusammenfassung der Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)
4.1. Name: „Budapesti téliszalámi“
4.2. Beschreibung: Budapesti téliszalámi (Budapester Wintersalami) wird aus dem Fleisch von mehr als 150 kg schweren Altschneidern oder aus der Zucht genommenen Säuen, die mindestens ein Jahr alt sind und zu den Rassen Mangalitsa, Cornwall, Berkshire, Large White, Landrace, Duroc, Hampshire und Pietrain oder deren Kreuzungen gehören, sowie dem festen Schweinefett der vorstehend aufgeführten Rassen oder ihren Kreuzungen hergestellt. Eber, die im ausgewachsenen Alter kastriert wurden und zuvor Nachkommen gezeugt haben, dürfen nicht verwendet werden.
Bei der Budapesti téliszalámi handelt es sich um ein geräuchertes, gegärtes und getrocknetes Fleischerzeugnis, dessen Bestandteile in gleichmäßige kleine Teile geschnitten und miteinander vermischt werden; die Salami setzt sich zusammen aus zu ca. 4 mm großen Stücken geschnittenem Schweinefleisch und zu ca. 2 mm großen Stücken geschnittenem Schweinefett, das gleichmäßig mit Gewürzen vermischt und in einen Pferdedarm oder Kunstdarm gefüllt wird. Die Salami wird in zylindrischer Form hergestellt; ihre Oberfläche ist gleichmäßig mit einem grauweißen Edelschimmelbelag überzogen. Zur geschmacklichen Abrundung werden Tafelsalz, ein Reifungsmittel (eine Mischung aus Tafelsalz und Natriumnitrat) sowie Gewürze (weißer Pfeffer, süße Paprika und Allerleigewürz) zugegeben, wobei das Allerleigewürz geschmacklich dominiert.
Die Salami weist eine lange, zylindrische Form mit gleichmäßiger Dicke und einem Durchmesser von mindestens 40 mm und maximal 85 mm auf. Der Darm ist frei von Eindruckstellen, ist gleichmäßig mit Edelschimmelbelag überzogen und haftet gut an der Füllung. Die Salami ist kompakt und zugleich elastisch und lässt sich gut schneiden und weist dabei eine feste, aber nicht zu harte Konsistenz auf. Die Schnittfläche ist hell und mosaikartig mit gleichmäßig hellbraun/roten Fleischkörnern und blassfarbenen Fettkörnern durchsetzt.
Die Salami kommt als ganze Salamistange oder in Scheiben geschnitten in den Handel. Ganze Salamistangen werden in Zellophan verpackt und in der Aufmachung von ca. 54 cm („normal“), ca. 33 cm („midi“) und ca. 19 cm („Tourist“) sowie ca. 16 cm („mini“) abgesetzt. Die Scheibensalami wird in Vakuumfolie oder unter Schutzgasatmosphäre auf Tellern verpackt verkauft.
4.3. Geografisches Gebiet: Die Budapesti téliszalámi wird in Budapest innerhalb einer Entfernung von 1 km von der Donau hergestellt.
4.4. Ursprungsnachweis: Die geografische Herkunft wird wie folgt nachgewiesen:
Die im Schlachthof angelieferten halben Schweinekörper sind mit ENAR-Ohrmarkennummern (Egységes Nyilvántartási és Azonosítási Rendszer — Datenbank zur Rückverfolgung und Identifizierung) versehen. Der Ursprung der im Schlachthof angelieferten halben Schweinekörper kann anhand der Schlachtregister rückverfolgt werden. Die aus den Bestandteilen der einzelnen Schweinehälften hergestellten Erzeugnisse erhalten Postennummern, so dass sie während des gesamten Herstellungsprozesses ab der Anlieferung im Verarbeitungsbetrieb jederzeit rückverfolgt und identifiziert werden können. Diese Postennummern sind in jeder Phase des Herstellungsprozesses in Form von Ohrmarkennummern, Kennzeichnungsetiketten und Pastennummern vorhanden. Die während der Verarbeitung und der Kontrolle des Fertigerzeugnisses erstellten Dokumente verweisen ebenfalls auf die einzelnen Postennummern.
Hinsichtlich des Herstellungsortes muss vom Erzeuger jederzeit nachgewiesen werden können, dass die Herstellung — oder zumindest sämtliche Arbeitsgänge von der Zerkleinerung der Rohmaterialien über die Räucherung bis zur Trocknungsphase — in Budapest in einem nicht mehr als 1 km von der Donau entfernten Gebiet erfolgt ist.
4.5. Herstellungsverfahren: Zur Herstellung des Produkts werden Hinterschenkel, Kotelettstränge, Schulter, Rippen, Flanken und Filetstücke sowie harter Bauchspeck und Fettbacken frei von Drüsen verwendet, die gewonnen werden, indem Schlachtkörperhälften aus Kreuzungen der oben aufgeführten Rassen ausschließlich manuell zerlegt, die Knochen entfernt und Sehnen, Kopf und Füße entfernt werden.
Das auf 0 … – 4 °C gekühlte Fleisch und das auf – 3 … – 7 °C gekühlte Fett werden gewogen und maschinell in 2 bis 4 mm große Teile zerteilt. Die Würzung erfolgt während des Zerkleinerungs- und Mischprozesses unter Verwendung von Salz, weißem Pfeffer, süßer Paprika und Allerleigewürzen; außerdem wird Salz zur Reifung aufgetragen. Die dabei gewonnene Salamipaste wird unter Vakuum maschinell in einen Darm gefüllt; anschließend werden die Enden der einzelnen Salamistangen abgeschlossen und abgebunden und auf einen Rahmen platziert. Hierfür werden Pferdedärme oder wasserdampfdurchlässiger Kunstdarm verwendet.
Nach der Füllung wird die Räucherung vorgenommen. Die Räucherung erfolgt 12 bis 20 Tage lang bei maximal 16 °C über einem glimmenden Hartholzfeuer unter vorwiegender Verwendung von Buchenholzscheiten.
Als nächste Phase schließt sich die Gärung und Trocknung des geräucherten Produkts an, so dass sich der Edelschimmelbelag bilden kann. Während dieses Vorgangs werden die Salamis in den Gärungs-/Trocknungsräumen platziert, wo sich die natürliche Mikroflora der Räume auf der Oberfläche der Salami anlegt. Starterkulturen zur Erzeugung der Schimmelschicht werden während der Salamiherstellung nicht verwendet. Die Temperatur- und Feuchtigkeitsbedingungen (10-14 °C, relative Luftfeuchtigkeit über 86 %) für die Bildung des Schimmelbelags ermöglichen und unterstützen die Vermehrung der Schimmelpilze und die Bildung eines flächendeckenden Belags auf der Salami. Die Gärung und Trocknung bedarf großer Sorgfalt; der hohe pH-Wert der Budapesti téliszalámi — mehr als 5 — erfordert eine langsame Trocknung des Produkts. Die relative Luftfeuchtigkeit der für die Gärung/Trocknung einwirkenden Luft liegt zwischen 45 % und 95 %, wobei die Luftzirkulation so eingestellt wird, dass die Diffusionstriebkraft (die Differenz zwischen der relativen und der konstanten Luftfeuchtigkeit) einen Wert von 4-5 % nicht überschreitet. Hierfür ist eine Kombination der Luftzirkulation in der Umluft (der Außenluft) und der mit Klimaanlagen erzeugbaren Luftzirkulation erforderlich.
Die Gärung/Trocknung dauert 2 bis 3 Monate, so dass der gesamte Zeitbedarf der Salamiherstellung von der Füllung bis zum schnittfertigen Endprodukt mindestens 90 Tage beträgt.
4.6. Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet: Salami wird in Budapest seit Ende des 19. Jahrhunderts hergestellt. In der Vergangenheit waren verschiedene Erzeuger in diesem Bereich tätig (Dozzi, Antal Kreische, Meduna, Ármin Herz und Söhne), heute ist als einziger noch existierender Salamihersteller die von Ármin Herz und Söhne gegründete HERZ Szalámigyár Zrt. tätig.
Im 19. Jahrhundert wurde die Budapesti téliszalámi (Budapester Wintersalami) — wie der Name besagt — nur im Winter hergestellt. Zu diesem Zeitpunkt war die Abkühlung der Trockenräume oder die künstliche Regulierung der Raumluftfeuchtigkeit noch nicht möglich. Die feuchte Luft in der Nähe der Donau wurde zur Schimmelbildung und zum Trocknen genutzt; diese Bedingungen boten ideale Voraussetzungen für die Bildung der für die Budapesti téliszalámi typischen Schimmelschicht. Optimale Luftverhältnisse für die Gärungsphase wurden durch Öffnen und Schließen der Fenster der Gärungsräume erreicht. Dieses Produkt wird nach wie vor in Betriebsstätten an der Donau hergestellt; die Gärung erfolgt innerhalb einer Entfernung von nicht mehr als 1 km vom Flusslauf, der für die Luftverhältnisse in diesem Gebiet prägend ist. Die Luft ist in dieser Gegend stets feuchter und (außer im Winter) etwas kühler; außerdem ist sie sauberer, da der nahe der Donau gelegene Bereich von den ständigen Luftbewegungen profitiert. Die relative Luftfeuchtigkeit ist rund 10 % höher und die Temperaturschwankungen sind ca. 2 % geringer als in weiter vom Fluss entfernt gelegenen Gebieten.
Die feuchtere Luft, die von der Verdunstung über der ausgedehnten Wasserfläche herrührt, führte in diesem geografischen Gebiet zum Entstehen einer besonderen Schimmelpilzkombination — einer Mischung unterschiedlicher Arten von Penicillinum und Aspergillus in einem festen anteiligen Verhältnis zueinander, welche die charakteristische weißliche Färbung des Edelschimmelüberzugs auf dem Produkt ergibt. Dieser Schimmelüberzug ist typisch und einzigartig und trägt den Geruch der Donau in sich; der intensive, unangenehme Ammoniakgeruch von Salamis, die mit Schimmelstarterkulturen hergestellt werden, fehlt hier völlig. Die Schimmelsporen in der Mikroflora der Gärungsräume sind überall in der Luft präsent und schlagen sich durch die Luftströmung auf der Salamioberfläche nieder, wo sie sich vermehren können. Diese charakteristische „Hausschimmelflora“ bestimmt die organoleptischen Eigenschaften (Geruch, Geschmack, Aussehen) des Produkts und verhindert zugleich ein rasches Austrocknen der Salami, während die lichtundurchlässige Oberfläche einem raschen Ranzigwerden vorbeugt.
Zu beachten ist dabei, dass die Schimmelflora, die sich auf der Schimmelschicht der Budapesti téliszalámi, die seit mehr als 110 Jahren nach dem gleichen Verfahren und mit den gleichen Zutaten hergestellt wird, aus Schimmelpilzarten besteht, deren Lebensfähigkeit durch die geräucherte Oberfläche nicht beeinträchtigt wird, so dass die Schimmelpilze auf der Oberfläche der Salami gut anhaften und sich vermehren können. Mit Schimmelstarterkulturen könnte dies aufgrund ihrer Rauchempfindlichkeit nicht erreicht werden.
Die Räucherung erfolgt wie bereits im 19. Jahrhundert in kaltem Rauch aus einem glimmenden Hartholzfeuer (unter Verwendung trockener Buchenscheite). Die durchgetrockneten Scheite werden nach wie vor — wie bereits früher — auf handbetätigten Metallräucherwagen, die einer fest vorgegebenen Bahn folgen, in die richtige Lage gebracht.
Die Gärung erfolgt in mehrstufigen Gäröfen und wird vom Salamimeister geleitet. Bis heute kann sich die „Hausschimmelflora“ in jedem der Gärräume herausbilden, und zwar unabhängig von der Art des Gebäudes, in dem sich die Räume befinden, da geeignete Bedingungen durch das auf der Wasserfläche der Donau entstehende Mikroklima und die für die Gärung geschaffenen Parameter herbeigeführt werden. Die heute verwendeten Gebäude wurden aus kleinformatigen Ziegelsteinen errichtet und das Mauerwerk auf der Innenseite vergipst und verputzt. Die Feuchtigkeitsdurchlässigkeit der Ziegelmauern ist ausgesprochen gut, was zur gleichmäßigen, kontinuierlichen Dehydrierung beiträgt. Die Räucher- und Gärräume sind in ihrem Inneren als preußisches Gewölbe mit Ziegelgewölben zwischen I-Trägern, die in 1,2 m Abstand zueinander angeordnet sind, aufgebaut. Die Konstruktion ergibt einen großen Totraum über der Salamitrockenvorrichtung; damit ist eine gleichmäßige Luftzirkulation und zugleich eine gleichmäßige Dehydrierung gewährleistet.
4.7. Kontrollstelle:
Name: |
Fővárosi és Pest Megyei Mezőgazdasági Szakigazgatási Hivatal Élelmiszerlánc-biztonsági és Állategészségügyi Igazgatóság |
Anschrift: |
H-1135 Budapest, Lehel út 43-47 |
Tel. |
(36-1) 239-0330 |
Fax |
(36-1) 350-6117 |
E-Mail: |
hajosa@oai.hu, fovaros@oai.hu |
4.8. Etikettierung: Bezeichnung des Produkts: „Budapesti téliszalámi“
Das Wort „Salami“ darf auf für den Export bestimmten Produkten zusammen mit dem eingetragenen Markennamen „Budapesti téliszalámi“ verwendet werden.
Nach der gemeinschaftlichen Eintragung muss der Wortlaut „geschützte geografische Angabe“ oder die entsprechende Abkürzung zusammen mit dem maßgeblichen Gemeinschaftssymbol auf der Verpackung angegeben werden.
(1) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.