ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 85

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

51. Jahrgang
4. April 2008


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

EMPFEHLUNGEN

 

Kommission

2008/C 085/01

Empfehlung der Kommission vom 31. März 2008 zur Verbesserung der Verwaltungszusammenarbeit in Bezug auf die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen ( 1 )

1

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2008/C 085/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5065 — AXA/CDC/Hotels ACCOR) ( 1 )

5

2008/C 085/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5073 — Scholz/TTC/GMPL/JV) ( 1 )

5

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2008/C 085/04

Euro-Wechselkurs

6

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2008/C 085/05

Erklärung der Regierung Maltas nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern

7

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Kommission

2008/C 085/06

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — Vorbereitende Maßnahme MEDIA International

8

2008/C 085/07

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Arbeitsprogramms Menschen des 7. Rahmenprogramms (EG) für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration

10

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Kommission

2008/C 085/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4994 — Electrabel/Compagnie Nationale du Rhône) ( 1 )

11

2008/C 085/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5129 — Delta Lloyd/Swiss Life Belgium) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

12

 

SONSTIGE RECHTSAKTE

 

Kommission

2008/C 085/10

Veröffentlichung eines Antrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

13

2008/C 085/11

Veröffentlichung eines Antrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

17

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

EMPFEHLUNGEN

Kommission

4.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 85/1


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 31. März 2008

zur Verbesserung der Verwaltungszusammenarbeit in Bezug auf die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 85/01)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 211,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (1) begründet eindeutige Kooperationsverpflichtungen für die einzelstaatlichen Behörden und überträgt den Mitgliedstaaten die Verantwortung für die Schaffung der für eine solche Zusammenarbeit notwendigen Voraussetzungen. Diese Verpflichtung beinhaltet die Benennung einer oder mehrerer Überwachungsbehörden gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten, die so organisiert und ausgestattet sind, dass sie wirksam arbeiten und Anfragen im Zusammenhang mit den Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, die unter die Richtlinie 96/71/EG fallen, zügig beantworten können.

(2)

Die Richtlinie 96/71/EG begründet für die Mitgliedstaaten ferner eine klare Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass die Informationen über die maßgeblichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen allgemein zugänglich sind, und zwar nicht nur für ausländische Dienstleister, sondern auch für die betroffenen entsandten Arbeitnehmer.

(3)

Trotz gewisser Fortschritte beim Informationszugang bestehen nach wie vor berechtigte Bedenken hinsichtlich der Art und Weise, in der die Mitgliedstaaten die Vorschriften der Richtlinie 96/71/EG über die Verwaltungszusammenarbeit umsetzen und/oder anwenden (2). Eine zufriedenstellende Durchführung, ordnungsgemäße Anwendung und effektive Einhaltung sowie praktische Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG dürfte nicht gewährleistet sein, solange sich an dieser Situation nichts ändert (3).

(4)

Die aufgrund der Mitteilung der Kommission „Leitlinien für die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen“ (4) durchgeführte Überprüfung hat gezeigt, dass viele Mitgliedstaaten bei der Kontrolle der Einhaltung der für entsandte Arbeitnehmer geltenden Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen durch die Dienstleistungserbringer dazu tendieren, sich ausschließlich auf ihr eigenes innerstaatliches Instrumentarium zu stützen. Diese Situation könnte mit der praktisch inexistenten Verwaltungszusammenarbeit, dem weiterhin nicht zufriedenstellenden Zugang zu Informationen sowie mit Problemen bei der grenzüberschreitenden Rechtsdurchsetzung zusammenhängen oder sogar darauf zurückzuführen sein (5).

(5)

Zur Gewährleistung der Einhaltung ihrer Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen (6) wenden die Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die Dienstleistungen erbracht werden, bestimmte Kontrollmaßnahmen an oder schreiben den entsendenden Unternehmen Verwaltungsformalitäten vor. Die Notwendigkeit präventiver Maßnahmen und angemessener Sanktionen zum Schutz der entsandten Arbeitnehmer steht außer Frage. Eine Analyse der von den Mitgliedstaaten angewandten Kontrollmaßnahmen zeigt jedoch, wie extrem unterschiedlich sie sind, und lässt vermuten, dass einige davon unverhältnismäßig sein und daher entweder gegen Artikel 49 des Vertrages in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofes oder gegen die Richtlinie 96/71/EG verstoßen könnten.

(6)

Das legitime Bedürfnis nach Überwachung kann jedoch bei gleichzeitiger Einhaltung des Gemeinschaftsrechts nur befriedigt werden, wenn die Mitgliedstaaten die Art und Weise ihrer Zusammenarbeit wirksam verbessern und/oder den Zugang zu Informationen entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 96/71/EG erleichtern (7).

(7)

Eine angemessene und wirksame Durchführung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften ist für den Schutz der Rechte entsandter Arbeitnehmer von entscheidender Bedeutung, während eine unzulängliche Durchsetzung die Wirksamkeit des einschlägigen Gemeinschaftsrechts untergräbt. Deshalb ist es wichtig, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten eng zusammenarbeiten, wobei auch die bedeutende Rolle der Arbeitsaufsicht und der Sozialpartner nicht zu vernachlässigen ist.

(8)

Bei der Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen stellen unterschiedliche Verwaltungsgepflogenheiten, -strukturen und sprachen sowie das Fehlen klar festgelegter Verfahren und eindeutig identifizierbarer Akteure erhebliche Hemmnisse für eine effiziente Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet dar. Der Einsatz eines geeigneten und gut funktionierenden Informationssystems zur Erleichterung der gegenseitigen Amtshilfe und des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten wäre ein sehr wirksames Instrument, mit dem viele dieser Hemmnisse abgebaut werden könnten, und ist deshalb von grundlegender Bedeutung für die Fähigkeit der Mitgliedstaaten, eng zusammenzuarbeiten. Ein solches System sollte es den zuständigen Behörden und sonstigen betroffenen Akteuren — etwa den Sozialpartnern — erlauben, die richtigen Ansprechpartner in anderen Mitgliedstaaten problemlos ausfindig zu machen und effizient mit ihnen zu kommunizieren. Darüber hinaus sollte es zur Schaffung einer Atmosphäre des gegenseitigen Vertrauens beitragen, die für ein effektives Funktionieren der Verwaltungszusammenarbeit unerlässlich ist.

(9)

Dass Unternehmen und Arbeitnehmer auf unkomplizierte Weise Zugang zu präzisen und aktuellen Informationen über die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen erhalten, die im Aufnahmemitgliedstaat für die entsandten Arbeitnehmer gelten werden, ist eine wichtige Voraussetzung dafür, dass es nicht zu Konflikten, problematischen Situationen und Missbräuchen kommt. Deshalb sollten die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um dafür zu sorgen, dass entsandte Arbeitnehmern und ihre Arbeitgeber effektiv Zugang zu diesen Informationen erhalten (8).

(10)

Es sind dringend Maßnahmen geboten, um die Unzulänglichkeiten bei der Durchführung, Anwendung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften über die Entsendung von Arbeitnehmern durch eine verstärkte Verwaltungszusammenarbeit der Mitgliedstaaten zu beseitigen, und zwar durch Rückgriff auf effektivere Systeme des Informationsaustauschs, durch Verbesserung des Zugangs zu Informationen und durch Förderung des Austauschs von Informationen und optimalen Verfahren —

EMPFIEHLT:

1.   Informationsaustauschsystem

Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen treffen und die notwendigen Anstrengungen unternehmen, um ein ähnliches elektronisches Informationsaustauschsystem wie das Binnenmarktinformationssystem („IMI“)  (9) zu schaffen und insbesondere in enger Zusammenarbeit mit den Dienststellen der Kommission zunächst einmal eine — spezielle — Anwendung zu entwickeln, auf die sich die zur Verbesserung der praktischen Durchführung der Richtlinie 96/71/EG notwendige Verwaltungszusammenarbeit stützen kann.

Die Entwicklung eines solchen Informationsaustauschsystems für die Verwaltungszusammenarbeit im Rahmen der Richtlinie 96/71/EG bedeutet für die Mitgliedstaaten Folgendes:

1.

Ermittlung der wesentlichen Themen und Fragen, über die Informationen ausgetauscht werden müssen und die somit in das Austauschsystem aufgenommen werden sollten;

2.

Ermittlung der zuständigen Behörden und gegebenenfalls anderer Akteure, die in die Überwachung und Kontrolle der Beschäftigungsbedingungen entsandter Arbeitnehmer eingebunden sind und die sich am Austauschsystem beteiligen werden;

3.

Klärung der Rolle der Verbindungsbüros;

4.

Prüfung des Problems angemessener Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten beim Informationsaustausch zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls anderen eingebundenen Akteuren (10).

Die Mitgliedstaaten sollten ferner auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Vorprüfung in Zusammenarbeit mit den Kommissionsdienststellen prüfen und entscheiden, ob das IMI die geeignetste Lösung für den Informationsaustausch im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 96/71/EG darstellt.

Die Kommission wird den Mitgliedstaaten dabei ihre Unterstützung und Hilfe zukommen lassen und verpflichtet sich, sehr eng mit ihnen zusammenzuarbeiten, damit innerhalb einer angemessenen Zeit die erforderlichen Fortschritte gemacht werden können. Insbesondere wird sie die Arbeit einer operationellen Taskforce erleichtern und koordinieren, die auf freiwilliger Basis eingerichtet werden soll, und gegebenenfalls während der gesamten Entwicklung der speziellen Anwendung externe technische Hilfe leisten.

2.   Zugang zu Informationen

Die Mitgliedstaaten sollten sich verstärkt um eine Verbesserung des Zugangs zu Informationen über die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen bemühen, an die sich die Erbringer von Dienstleistungen halten müssen, und dafür sorgen, dass ihre Verbindungsbüros in der Lage sind, ihre Aufgaben effektiv zu erfüllen.

Zwecks weiterer Verbesserung des Zugangs zu Informationen sollten die Mitgliedstaaten:

1.

nicht nur auf das Arbeitsrecht verweisen oder allgemeine Informationen dazu bereitstellen, sondern klar angeben, welche Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen und/oder welche Teile ihrer (nationalen und/oder regionalen) Rechtsvorschriften auf Arbeitnehmer anzuwenden sind, die in ihr Hoheitsgebiet entsandt werden;

2.

die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um Informationen darüber, welche Tarifverträge gelten (und für wen) und welche Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von ausländischen Dienstleistungserbringern anzuwenden sind, allgemein zugänglich zu machen; sofern möglich, sollten Links zu vorhandenen Websites und anderen Anlaufstellen, insbesondere zu den einschlägigen Sozialpartnern, bereitgestellt werden;

3.

diese Informationen den Arbeitnehmern und Dienstleistungserbringern in anderen Sprachen als der (den) Sprache(n) des Landes zugänglich machen, in dem die Dienstleistungen erbracht werden, und zwar wenn möglich in Form eines kurzen Merkblatts, in dem die wesentlichen anzuwendenden Arbeitsbedingungen angegeben sind;

4.

die Möglichkeiten, die das Internet bietet, besser nutzen und die Auffindbarkeit und Klarheit der auf den nationalen Websites (11) erhältlichen Informationen verbessern.

Außerdem sollten die Mitgliedstaaten:

5.

es den Verbindungsbüros ermöglichen, über eine effizient organisierte Struktur und eine angemessene Personalausstattung sowie andere Ressourcen zu verfügen, damit sie ihrer Informationsaufgabe nachkommen können;

6.

wenn möglich eine Kontaktperson im Verbindungsbüro angeben, die sich mit Auskunftsersuchen befasst.

Die Kommission wird die Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet weiterhin unterstützen, insbesondere über das vorhandene Portal auf EUROPA-Website mit Links zu nationalen Websites über die Entsendung von Arbeitnehmern.

3.   Austausch bewährter Verfahren

Die Mitgliedstaaten sollten sich aktiv an einem systematischen und förmlichen Prozess der Ermittlung und des Austauschs bewährter Verfahren auf dem Gebiet der Entsendung von Arbeitnehmern beteiligen, und zwar durch Mitarbeit in den zu diesem Zweck von der Kommission eingerichteten Kooperationsforen wie etwa dem geplanten hochrangigen Ausschuss (nähere Einzelheiten siehe Anhang).

Geschehen zu Brüssel am 31. März 2008.

Für die Kommission

Vladimír ŠPIDLA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1.

(2)  Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen SEK(2006) 439 und SEK(2007) 747 sowie Mitteilung „Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen — Vorteile und Potenziale bestmöglich nutzen und dabei den Schutz der Arbeitnehmer gewährleisten“, insbesondere Teil 6, Schlussfolgerungen, KOM(2007) 304 endg. vom 13. Juni 2007, S. 9.

(3)  Siehe in diesem Zusammenhang auch die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Juli 2007, B6-0266/2007.

(4)  KOM(2006) 159 endg. vom 4. April 2006.

(5)  Mitteilung „Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen — Vorteile und Potenziale bestmöglich nutzen und dabei den Schutz der Arbeitnehmer gewährleisten“, insbesondere Teil 6, Schlussfolgerungen, KOM(2007) 304 endg. vom 13. Juni 2007 sowie das dazugehörige Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen SEK(2007) 747.

(6)  Siehe ebenfalls Entschließung des Europäischen Parlaments zum Schroedter-Bericht vom 26. Oktober 2006.

(7)  Hierauf hat das Europäische Parlament auch in seiner Entschließung hingewiesen, Nummern 21 und 32 ff. Den Stellungnahmen, die im Rahmen der öffentlichen Anhörung zur Modernisierung des Arbeitsrechts (KOM(2006) 708 vom 22. November 2006) abgegeben wurden, ist ebenfalls zu entnehmen, dass eine bessere und effektivere Zusammenarbeit von den Mitgliedstaaten weitgehend als notwendig befürwortet wird (siehe KOM(2007) 627 endg. vom 24. Oktober 2007 und das dazugehörige Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen SEK(2007) 1373).

(8)  Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung vom 11. Juli 2007 ebenfalls darauf hingewiesen und entsprechende Maßnahmen gefordert, siehe Nummer 18.

(9)  Das Binnenmarkinformationssystem (Internal Market Information System, IMI) ist ein Informationssystem, das die Amtshilfe und den Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten erleichtern soll. Es ist ein Instrument für einen sicheren und schnellen Datenaustausch zwischen europäischen Behörden, das eine wirksame Zusammenarbeit trotz Sprachbarrieren und unterschiedlichen Verwaltungsverfahren und -strukturen ermöglicht. Die ersten Anwendungen, die entwickelt werden, betreffen die neugefasste Richtlinie über Berufsqualifikationen (2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und die Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates).

(10)  Siehe in diesem Zusammenhang auch die Entscheidung 2008/49/EG der Kommission vom 12. Dezember 2007 über den Schutz personenbezogener Daten bei der Umsetzung des Binnenmarktinformationssystems (ABl. L 13 vom 16.1.2008, S. 18).

(11)  Die nationalen Websites sind mit der Website der Kommission zur Entsendung von Arbeitnehmern verlinkt:

http://europa.eu.int/comm/employment_social/labour_law/postingofworkers_de.htm


ANHANG

Hochrangiger Ausschuss auf dem Gebiet der Entsendung von Arbeitnehmern (noch einzurichten): Geplante Rolle, Aufgaben und Zuständigkeiten

Der bisherige Informationsaustausch auf freiwilliger Basis im Rahmen der informellen Gruppe der Regierungssachverständigen auf dem Gebiet der Entsendung von Arbeitnehmern hat gezeigt, dass es der Gruppe effektiv gelungen ist, die verfügbaren Instrumente für den Austausch von Informationen über die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen entsandter Arbeitnehmer zu verbessern. Darüber hinaus hat die Kommission von dieser Gruppe nützliche Informationen über die Durchführung und Anwendung der Richtlinie 96/71/EG erhalten.

Eine bessere Verwaltungszusammenarbeit setzt auch die Entwicklung wirksamer Instrumente für die Ermittlung und den Austausch bewährter Verfahren auf allen Sachgebieten voraus, die für die ordnungsgemäße Anwendung und praktische Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG relevant sind. Auf diese Weise wird es möglich sein, die Verwaltungszusammenarbeit erheblich zu verbessern und die Entstehung von Konflikten sowie die häufige Anrufung der Gerichte in Streitfällen zu vermeiden.

Deshalb plant die Kommission die bereits in ihrer Mitteilung vom 13. Juni 2007 angekündigte Einrichtung eines hochrangigen Ausschusses mit folgenden Aufgabenbereichen und Zielsetzungen:

1.

Ermittlung und Förderung des Austauschs von Erfahrungen und optimalen Verfahren;

2.

Förderung des Austauschs einschlägiger Informationen, u. a. von Informationen über existierende Formen der (bilateralen) Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und/oder Sozialpartnern;

3.

Auseinandersetzung mit (administrativen) Fragen, Schwierigkeiten und speziellen Problemen im Zusammenhang mit der Durchführung, Anwendung und effektiven Einhaltung sowie Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG oder der für die Entsendung von Arbeitnehmern relevanten nationalen Durchführungsmaßnahmen;

4.

Prüfung etwaiger Schwierigkeiten, die sich bei der Anwendung von Artikel 3 Absatz 10 der Richtlinie 96/71/EG ergeben könnten;

5.

Beobachtung der Fortschritte, die bei der Verbesserung der Verwaltungszusammenarbeit erzielt werden, insbesondere bei der Entwicklung der — speziellen — Anwendung zur Unterstützung der Verwaltungszusammenarbeit und der Anpassung und Umsetzung des IMI-Systems, sowie Verbesserung des Zugangs zu Informationen und, sofern erforderlich, Empfehlung von Vorkehrungen oder Maßnahmen, die ergriffen werden sollten;

6.

Prüfung der Möglichkeiten zur Steigerung des Grads der effektiven Einhaltung und Durchsetzung der Arbeitnehmerrechte und zum Schutz ihrer Rechtsstellung, sofern erforderlich;

7.

eingehende Prüfung der praktischen Probleme bei der grenzübergreifenden Durchsetzung.

Damit der hochrangige Ausschuss diese Ziele erreichen kann, sollte er die staatlichen Stellen, die für die Kontrolle der auf entsandte Arbeitnehmer anwendbaren Rechtsvorschriften zuständig sind — etwa die Arbeitsaufsicht — eng in seine Arbeit einbinden. Er sollte ferner für eine regelmäßige förmliche Einbindung der Sozialpartner gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten sorgen, und zwar insbesondere der Vertreter der Sozialpartner in denjenigen Branchen, in denen häufig auf entsandte Arbeitnehmer zurückgegriffen wird.

Die Kommission ist bereit, in der nahen Zukunft einen Beschluss zur Einrichtung eines solchen hochrangigen Ausschusses zu fassen und darin seine Zusammensetzung, Ziele und Arbeitsmethoden festzulegen. Dabei wird sie dem Ergebnis der Diskussion im Rat über diese Empfehlung Rechnung tragen.


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

4.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 85/5


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.5065 — AXA/CDC/Hotels ACCOR)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 85/02)

Am 27. März 2008 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Französisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32008M5065. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu).


4.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 85/5


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.5073 — Scholz/TTC/GMPL/JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 85/03)

Am 31. März 2008 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32008M5073. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu).


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

4.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 85/6


Euro-Wechselkurs (1)

3. April 2008

(2008/C 85/04)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,5526

JPY

Japanischer Yen

159,75

DKK

Dänische Krone

7,4586

GBP

Pfund Sterling

0,7832

SEK

Schwedische Krone

9,342

CHF

Schweizer Franken

1,5845

ISK

Isländische Krone

116,66

NOK

Norwegische Krone

8,003

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,938

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

257,44

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6973

PLN

Polnischer Zloty

3,4833

RON

Rumänischer Leu

3,7103

SKK

Slowakische Krone

32,403

TRY

Türkische Lira

1,9933

AUD

Australischer Dollar

1,7065

CAD

Kanadischer Dollar

1,5722

HKD

Hongkong-Dollar

12,0975

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,9821

SGD

Singapur-Dollar

2,1532

KRW

Südkoreanischer Won

1 521,55

ZAR

Südafrikanischer Rand

12,087

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,8927

HRK

Kroatische Kuna

7,2754

IDR

Indonesische Rupiah

14 361,55

MYR

Malaysischer Ringgit

4,9644

PHP

Philippinischer Peso

64,355

RUB

Russischer Rubel

36,817

THB

Thailändischer Baht

49,093

BRL

Brasilianischer Real

2,6798

MXN

Mexikanischer Peso

16,411


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

4.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 85/7


Erklärung der Regierung Maltas nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern

(2008/C 85/05)

Unter Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung fallende Rechtsvorschriften und Systeme

Ausschließlich für die speziellen Zwecke der Anwendung der Artikel 43a und Artikel 51a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gelten die aufgrund folgender Rechtsvorschriften zu zahlenden Renten:

1.

Pensions Ordinance (Cap. 393);

2.

Police Act (Cap. 164);

3.

Prisons Act (Cap. 260);

4.

Malta Armed Forces Act (Cap. 220);

als „Sondersysteme für Beamte“ im Sinne des Artikels 1 Buchstabe ja der genannten Verordnung.

Die Einbeziehung der oben genannten Renten in den Anwendungsbereich der Verordnung lässt die Definition der betreffenden Systeme als „service pensions“ zum Zwecke der Anwendung des Social Security Act (Cap 318) unberührt.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Kommission

4.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 85/8


Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — „Vorbereitende Maßnahme MEDIA International“

(2008/C 85/06)

1.   Ziele und Beschreibung

Die „Vorbereitende Maßnahme MEDIA International“ beabsichtigt Kooperations-Aktivitäten zwischen Europäischen Filmschaffenden und Filmschaffenden aus Drittstaaten zu prüfen und zu testen. Sie umfasst:

Unterstützung für Fortbildung,

Unterstützung für Verkaufsförderung,

Unterstützung für die Entwicklung von Kino Netzwerken.

Auf der Grundlage des Arbeitsprogramms 2008 für die „Vorbereitende Maßnahme MEDIA International“ fordert die Kommission hiermit Konsortien dazu auf, Vorschläge einzureichen.

2.   Förderfähigkeit der Konsortien

An dieser Aufforderung können sich Rechtspersonen aus den 27 EU-Mitgliedstaaten und aus Drittstaaten beteiligen.

3.   Haushaltsmittel für Projekte

Für diese Aufforderung sind Gesamtmittel in Höhe von 1,98 Mio. EUR vorgesehen.

Der Gemeinschaftsbeitrag darf 50 %, 75 % oder 80 % der erstattungsfähigen Kosten nicht übersteigen, abhängig von der Art der Aktivität.

Der finanzielle Beitrag erfolgt in Form eines Zuschusses.

Die Höchstlaufzeit von Projekten ist 12 Monate.

4.   Bewertung und Auswahl

Die Vorschläge werden von den Kommissionsdienststellen mit Hilfe unabhängiger Sachverständiger bewertet. Die für die Bewertung angelegten Kriterien sind dem Arbeitsprogramm „MEDIA International“ zu entnehmen. Es wird eine Rangfolge der erfolgreichen Vorschläge nach ihrer Qualität aufgestellt. Das Verfahren für die Bewertung von Finanzhilfeanträgen durch die Kommission ist in der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1) festgelegt.

5.   Schlusstermin und Adresse für die Einreichung der Vorschläge

Schlusstermin für den Versand der Vorschläge zu der Kommission ist der 13. Juni 2008. Die Vorschläge sind an die nachstehende Anschrift zu senden:

Frau Aviva Silver

Europäische Kommission

General Direktion Informationsgesellschaft und Medien

Direktion A — Audiovisueller Bereich, Medien, Internet

Abteilung A2 — MEDIA-Programm und Medienkompetenz

Büro BU33 02/005

B-1049 Brüssel

6.   Weitere Informationen

Der vollständige Text der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, zusammen mit dem Arbeitsprogramm, Leitfäden und Antragsformularen kann unter der folgenden Internetadresse gefunden werden:

http://ec.europa.eu/media

Anträge müssen mit allen Bedingungen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Einklang sein und auf dem Antragsformular übermittelt werden.


(1)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1) zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1).


4.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 85/10


Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Arbeitsprogramms „Menschen“ des 7. Rahmenprogramms (EG) für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration

(2008/C 85/07)

Hiermit wird zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Arbeitsprogramms des 7. Rahmenprogramms „Menschen“ der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) aufgefordert.

Für folgende Einzelaufforderung werden Vorschläge erbeten (Fristen und Mittelausstattung sind dem Wortlaut der Aufforderung zu entnehmen, die auf der Internetseite CORDIS veröffentlicht sind):

Spezifisches Programm „Menschen“:

Kennnummer der Aufforderung: FP7-PEOPLE-ITN-2008

Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen entspricht dem Arbeitsprogramm, das die Kommission mit Beschluss K(2007) 5740 vom 28. November 2007 verabschiedet hat.

Praktische Einzelheiten zur Aufforderung, das Arbeitsprogramm und der Leitfaden für Antragsteller sind über die Internetseite CORDIS zugänglich: http://cordis.europa.eu/fp7/calls/


VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Kommission

4.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 85/11


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4994 — Electrabel/Compagnie Nationale du Rhône)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 85/08)

1.

Am 26. März 2008 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Electrabel SA („Electrabel“, Belgien), das von der Suez-Gruppe („Suez“, Frankreich) kontrolliert wird, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung die Kontrolle über das Unternehmen Compagnie Nationale du Rhône SA („CNR“, Frankreich) durch den Erwerb von Anteilen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Electrabel: Stromerzeugung, Handel und Vertrieb von Gas und Strom, Netzbetrieb,

Suez: Betrieb von Infrastrukturen für die Strom-, Gas-, Energie- und Wasserversorgung und die Abfallentsorgung,

CNR: Erzeugung, Handel und Vertrieb von Strom, Wasserbau.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Eine endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission per Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4994 — Electrabel/Compagnie Nationale du Rhône an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


4.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 85/12


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5129 — Delta Lloyd/Swiss Life Belgium)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 85/09)

1.

Am 26. März 2008 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Delta Lloyd NV („Delta Lloyd“, Niederlande), das der Unternehmensgruppe Aviva angehört, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Swiss Life Belgium NV („Swiss Life Belgium“, Belgien) durch Erwerb von Anteilen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Delta Lloyd: Finanzdienstleistungen. Haupttätigkeiten sind Underwriting und Vertrieb von Versicherungsprodukten,

Swiss Life Belgium: Lebensversicherer mit Schwerpunkt auf Rentenprodukten.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Eine endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Nach der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) kommt dieser Fall für eine Behandlung nach dem in der Bekanntmachung festgelegten Verfahren in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission per Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5129 — Delta Lloyd/Swiss Life Belgium an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


SONSTIGE RECHTSAKTE

Kommission

4.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 85/13


Veröffentlichung eines Antrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2008/C 85/10)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten nach dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

ZUSAMMENFASSUNG

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

„SAN SIMON DA COSTA“

Nr. EG: ES/PDO/005/0359/19.08.2004

g.U. ( X ) g.g.A. ( )

Diese Zusammenfassung enthält zu Informationszwecken die wichtigsten Angaben der Produktspezifikation.

1.   Zuständige Behörde des Mitgliedstaats:

Name:

Subdirección General de Calidad y Promoción Agroalimentaria — Dirección General de Industria Agroalimentaria y Alimentación — Secretaría General de Agricultura y Alimentación del Ministerio de Agricultura, Pesca y Alimentación. España

Anschrift:

Paseo Infanta Isabel, 1

E-28071 Madrid

Tel.

(34) 913 47 53 94

Fax

(34) 913 47 54 10

E-Mail:

2.   Vereinigung:

Name:

D. Javier Piñeiro López (Quesería AS Fontelas) y otros productores

Anschrift:

Lobán, 3

E-San Simón da Costa, Vilalba (Lugo)

Tel.

(34) 982 52 57 88

Fax

(34) 982 52 57 88

E-Mail:

as_fontelas@wanadoo.es

Zusammensetzung:

Erzeuger/Verarbeiter ( X ) Andere ( )

3.   Art des Erzeugnisses:

Klasse 1.3: Käse

4.   Spezifikation:

(Zusammenfassung der Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

4.1.   Name: „San Simón da Costa“

4.2.   Beschreibung: Aus Kuhmilch hergestellter Käse mit folgenden Eigenschaften:

Form: zwischen Kreisel und Kugel, wird nach oben hin spitz.

Rinde: geräuchert, hart und unelastisch, 1 bis 3 mm dick, Farbe gelb-ocker und etwas fettig.

Teig: feine Textur, fettig, mittelhart, halbelastisch und dicht, mit einer Farbe zwischen weiß und gelb, weich im Anschnitt, mit einem charakteristischen Aroma und Geschmack.

Löcher: sind in nicht sehr großer Anzahl vorhanden, sind rund und unregelmäßig, die Größe variiert, sie sind aber kleiner als erbsengroß.

Trockenmasse: mindestens 55 %.

Fettgehalt mindestens 45 % und höchstens 60 % der Trockenmasse.

pH-Wert: zwischen 5,0 und 5,6.

Der unter dieser Ursprungsbezeichnung vertriebene Käse kann in zwei Größen auftreten:

Großformat, mit einer Mindestreifezeit von 45 Tagen, einem Endgewicht nach der Reifung von 0,8 bis 1,5 kg und einer Höhe von 13 bis 18 cm,

Kleinformat oder „Bufón“, mit einer Mindestreifezeit von 30 Tagen, einem Endgewicht nach der Reifung von 0,4 bis 0,8 kg und einer Höhe von 10 bis 13 cm.

4.3.   Geografisches Gebiet: Das Gebiet, in der die Milch produziert und der Käse hergestellt wird, der die geschützte Ursprungsbezeichnung „San Simón da Costa“ trägt, umfasst das geografische Gebiet des Bezirks Terra Chá, zu dem folgende Gemeinden gehören, die alle in der Provinz Lugo liegen: Vilalba, Muras, Xermade, Abadín, Guitiriz, Begonte, Castro de Rei, Cospeito und A Pastoriza.

4.4.   Ursprungsnachweis: Der Käse mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „San Simón da Costa“ darf nur aus Milch aus Viehbetrieben hergestellt werden, die in den entsprechenden Registern eingetragenen sind.

Analog dazu dürfen nur solche Käse die geschützte Ursprungsbezeichnung „San Simón da Costa“ tragen, die in Käsereien, Reiferäumen und Räuchereien, die in den Registern der Kontrollstelle eingetragen sind, hergestellt, gereift und geräuchert wurden.

Zum Nachweis der Beachtung der Spezifikation verfügt die Kontrollstelle über Register zur Kontrolle der Viehbetriebe, Käsereien und Reiferäume. Alle natürlichen und juristischen Personen, die Inhaber von in diesen Registern eingetragenen Betrieben sind, sowie alle Einrichtungen und ihre Erzeugnisse werden kontrolliert, damit sichergestellt wird, dass die Erzeugnisse, die die geschützte Ursprungsbezeichnung „San Simón da Costa“ tragen, die Anforderungen der Spezifikation erfüllen.

Die Kontrollen erfolgen in Form von Inspektionen in den Viehbetrieben und Anlagen, Buchprüfungen und Untersuchungen der Rohstoffe und des Käses. Entspricht ein Rohstoff oder Käse nicht den Anforderungen der Spezifikation oder weist er beträchtliche Mängel oder Abweichungen auf, so kann er nicht unter der geschützten Ursprungsbezeichnung „San Simón da Costa“ vermarktet werden.

Der Käse mit dieser Ursprungsbezeichnung trägt ein nummeriertes Etikett auf der Rückseite, das von der Kontrollstelle kontrolliert, geliefert und ausgestellt wird.

4.5.   Herstellungsverfahren: Der Käse wird aus roher oder pasteurisierter, naturbelassener Vollmilch von Kühen der Rasse Rubia gallega, Pardo-alpina, Frisona oder deren Kreuzungen aus hygienisch unbedenklichen Betrieben hergestellt, die in den Registern der Ursprungsbezeichnung eingetragen sind. Die Milch enthält weder Kolostrum noch Konservierungsmittel und muss insgesamt geltendem Recht entsprechen.

Diese Milch darf nicht standardisiert werden und muss bei höchstens 4 °C aufbewahrt werden, um die Entwicklung von Mikroorganismen zu verhindern. Der Zeitraum zwischen dem Melken und dem Beginn der Verarbeitung darf höchstens 48 Stunden betragen. Der Herstellungsprozess des Käses verläuft in folgenden Etappen:

Dicklegung: Hierfür wird ein Lab verwendet, dessen Wirkkomponente aus den Enzymen Chymosin und Pepsin besteht. Die verwendeten Milchfermente sind Lactococcus lactis in ihren verschiedenen Varianten, Streptococus cremoris und Streptococus lactis. Die Wiedergewinnung und Benutzung autochthoner Stämme wird gefördert. Die Milch wird bei einer Temperatur von 31 bis 33 °C während 30 bis 40 Minuten dick gelegt. Wird Rohmilch verwendet, so erfolgt die Dicklegung bei 28-32 °C über einen Zeitraum von 30 bis 35 Minuten.

Schnitt: Der Bruch wird auf eine Korngröße von 5 bis 12 mm Durchmesser geschnitten.

Formen: Die Formen sind so gestaltet und bemessen, dass der Käse die typischen Eigenschaften des zertifizierten Erzeugnisses erhält.

Pressung: Sie wird mit geeigneten Pressen durchgeführt, in denen der Käse die je nach ausgeübtem Druck und Stückgröße notwendige Zeit verbleibt. Um das Ablaufen der Molke zu erleichtern und die Rinde zu glätten, wird der Käse in Baumwolltücher eingewickelt.

Salzen: Es erfolgt in einer Salzlake mit einer Konzentration von 14 bis 17 %, die Verweildauer in der Lake beträgt höchstens 24 Stunden.

Reifung: Die Mindestreifezeit beträgt 45 Tage beim großen Format und 30 Tage beim Kleinformat (Bufón), immer gerechnet ab der Beendigung des Salzens. Während der Reifezeit werden die Käsestücke so oft wie nötig gewendet und gereinigt, damit sie ihre charakteristischen Eigenschaften erhalten.

Tauchbad gegen Schimmelpilze: Bei dieser fakultativen Behandlung wird der Käse in ein Tauchbad mit Olivenöl oder einem anderen genehmigten Erzeugnis, das die Schimmelbildung verhindert, gelegt.

Räuchern: Der Käse wird so lange geräuchert, bis er die charakteristische Farbe annimmt, dabei muss auf jeden Fall vermieden werden, dass er dem Feuer zu nahe kommt. Für das Feuer wird immer Birkenholz ohne Rinde verwendet.

Zum Erhalt der Produktqualität und zur Sicherung der Nachverfolgbarkeit muss der geschützte Käse generell als Ganzes und in der von der Kontrollstelle genehmigten Verpackung gehandelt werden. Die Kontrollstelle kann jedoch den Verkauf von Portionen und Teilstücken in einer Verkaufsstelle genehmigen, wenn zu diesem Zweck ein geeignetes Kontrollsystem eingeführt ist, das die Herkunft des Erzeugnisses, seinen Ursprung und seine Qualität garantiert, sowie seine perfekte Konservierung und korrekte Präsentation dem Kunden gegenüber, damit jegliche Verwechslungsmöglichkeit ausgeschlossen wird.

4.6.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:

Historisch:

Der Ursprung des Käses „San Simón da Costa“ geht der Legende zufolge auf die Völker der Castrokultur zurück, die vermutlich aus den keltischen Stämmen hervorgegangen sind, die sich in den Bergen der Sierra von A Carba und Xistral niedergelassen hatten. Der Überlieferung zufolgte wurde der Käse zur Zeit der Römer wegen seines besonderen Geschmacks und seiner Haltbarkeit nach Rom geliefert. Später wurden Steuern und Abgaben an die Feudalherren und die Kirche mit ihm bezahlt.

Natürliche Umgebung:

Der Bezirk Terra Chá ist einer der flächenmäßig größten und am deutlichsten definierten Bezirke Galiciens mit einer großen Einheitlichkeit infolge seines flachen Reliefs, das nur an den Rändern, die ihn begrenzen, bergig wird.

Kausaler Zusammenhang zwischen der geografischen Lage und den spezifischen Eigenschaften des Erzeugnisses:

Es gibt eine Reihe von geografischen Faktoren, die Auswirkungen auf die Eigenschaften des Käses „San Simón da Costa“ haben, die ihn von anderen unterscheiden:

a)

Zuerst einmal ist die geografische Lage günstig für das Wachstum saftiger Weiden hoher Qualität bestehend aus einer heimischen Gräsern (Lieschgras, Honiggräser, Schwingel und Raygras) und Klee (Hornklee, Schneckenklee und anderen Kleesorten), die an die mildfeuchten Bedingungen der Zone angepasst sind.

b)

Die Milchproduktion erfolgt in kleinen Familienbetrieben mit traditioneller Haltung der überwiegend heimischen Rinderrassen, was der erzeugten Milch einige besondere Eigenschaften von hoher Qualität verleiht. Hinzu kommt, dass die Tiere im Wesentlichen mit im Betrieb selbst erzeugtem Weidegras und Grünfutter gefüttert werden, das sie bei geeigneten Witterungsverhältnissen auf der Weide fressen.

Konzentrierte Nahrungsmittel, die außerhalb des Betriebes erworben werden, werden nur bei Futtermangel als Ergänzungsfutter zur Deckung des Energiebedarfs der Tiere eingesetzt. Das Tierfutter sollte, soweit möglich, aus dem geografischen Gebiet stammen. Dieses traditionelle Modell, bei dem der Zukauf von Betriebsmitteln von außerhalb des Betriebes so weit es geht begrenzt wird, sichert die wirtschaftliche Lebensfähigkeit dieser kleinen Familienbetriebe.

Aufgrund der besonderen Eigenheiten dieser Betriebe hat die erzeugte Milch eine optimale Qualität für die Käseherstellung. Es ist wissenschaftlich erwiesen, dass eine solche natürlichere Produktionsweise mit dieser Fütterung des Viehs den Nährwert der Milch erhöht, weil das Fettprofil einen höheren Anteil an KLS (konjugierte Linolensäure) und Omega-3-Fettsäuren aufweist. Je mehr Weidegras die Tiere fressen, umso mehr steigt der Gehalt an diesen für die Ernährung günstigen Fetten, was wiederum die Eigenschaften des daraus hergestellten Käses beeinflusst.

c)

Eine natürliche Umwelt mit einem reichen Bestand an Birken, deren Holz zum Räuchern verwendet wird und dem Erzeugnis eine unvergleichliche Farbe und ein unverwechselbares Aroma verleiht.

d)

Schließlich können die Erzeuger der Region auf eine lange Tradition in der Herstellung dieses Käses mit absolut einzigartigen Eigenschaften zurückblicken — dabei sind seine besondere Form und traditionelle Farbe hervorzuheben, durch die er sofort zu erkennen ist —, und sie haben erreicht, dass ihr Erzeugnis einen verdienten guten Ruf und Anerkennung unter den Verbrauchern genießen.

4.7.   Kontrollstelle:

Name:

Dirección General de Producción, Industrias y Calidad Agroalimentaria

Anschrift:

Edificio Administrativo San Caetano, Santiago de Compostela

Tel.

(34) 981 54 47 77

Fax

(34) 981 54 57 35

E-Mail:

4.8.   Etikettierung: Käse mit der geschützten Ursprungsbezeichnung San Simón da Costa, dem bescheinigt wurde, dass er der Spezifikation und den einschlägigen Rechtsvorschriften entspricht, darf nur mit der Banderole, dem Etikett oder dem Kontrolletikett mit dem alphanumerischen Code und der entsprechenden Nummer, die von der Kontrollstelle genehmigt und ausgegeben wurden, und mit dem amtlichen Bildzeichen der geschützten Ursprungsbezeichnung vermarktet werden.

Sowohl auf dem Handelsetikett als auch auf dem Kontrolletikett muss unbedingt die Aufschrift „Denominación de Origen Protegida San Simón da Costa“ stehen.

Aus der Etikettierung muss auch hervorgehen, ob der Käse aus Rohmilch oder pasteurisierter Milch hergestellt wurde.


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.


4.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 85/17


Veröffentlichung eines Antrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2008/C 85/11)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten nach dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

ZUSAMMENFASSUNG

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

„MELTON MOWBRAY PORK PIE“

Nr. EG: UK/PGI/005/0335/13.02.2004

g.U. ( ) g.g.A. ( X )

Diese Zusammenfassung enthält zu Informationszwecken die wichtigsten Angaben der Produktspezifikation.

1.   Zuständige Behörde des Mitgliedstaats:

Name:

Department for the Environment, Food and Rural Affairs

Anschrift:

Food Chain Marketing and Competitiveness Division Food Exports and Regional Food Branch Area 4C

Nobel House

17 Smith Square

London SW1P 3JR

United Kingdom

Tel.

(44-207) 238 66 87

Fax

(44-207) 238 57 28

E-Mail:

simon.johnson@defra.gsi.gov.uk

2.   Vereinigung:

Name:

The Melton Mowbray Pork Pie Association

Anschrift:

P.O. Box 5540 Melton Mowbray

Leicestershire LE13 1YU

United Kingdom

Tel.

(44-166) 456 93 88

Fax

E-Mail:

mocallaghan@tiscali.co.uk

Zusammensetzung:

Erzeuger/Verarbeiter ( X ) Andere ( )

3.   Art des Erzeugnisses:

Klasse 1.2: Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

4.   Spezifikation:

(Zusammenfassung der Anforderungen nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

4.1.   Name: „Melton Mowbray Pork Pie“

4.2.   Beschreibung: Melton Mowbray Pork Pies (Melton Mowbray-Schweinefleischpasteten) haben eine bogenförmige Teighülle, die ihnen ihre charakteristische gebogene Form verleiht. Der Teig ist goldbraun und hat eine feste Konsistenz. Die Schweinefleischfüllung ist unbehandelt und hat daher eine graue Farbe — die Farbe von Schweinebraten. Die Füllung hat eine feuchte und bröckelige Konsistenz. Der Fleischanteil des gesamten Erzeugnisses muss bei mindestens 30 % liegen. Zwischen Füllung und Teigwand befindet sich eine Lage Gelee.

Der Teig hat im Hinblick auf das Aroma einen vollen Backgeschmack, während die Füllung ein volles Fleischaroma hat und vor allem mit Pfeffer gewürzt ist.

Die Pasteten (Pies) müssen frei von künstlichen Farbstoffen, Geschmacksstoffen und Konservierungsmitteln sein. Sie werden in verschiedenen Größen und Gewichten und über eine Reihe von Absatzmärkten einschließlich traditionellen Metzgereien, Supermärkten, Delikatessen- und Lebensmittelgeschäften verkauft.

4.3.   Geografisches Gebiet: Die Stadt Melton Mowbray und ihre Umgebung mit den folgenden Begrenzungen:

im Norden durch die A52 zwischen der M1 und der A1 und einschließlich der Stadt Nottingham,

im Osten durch die A1 von der A52 bis zur A605 und einschließlich der Städte Grantham und Stamford,

im Westen durch die M1 von der A52 bis zur A45,

im Süden durch die A45 und A605 von der M1 bis zur A1 und einschließlich der Stadt Northampton.

Aus umfangreichen Forschungen eines ortsansässigen Historikers geht hervor, dass die Herstellung von Melton Mowbray Pork Pie zu Anfang und in der Mitte des 19. Jahrhunderts, als die Pasteten zum ersten Mal kommerziell hergestellt wurden, aufgrund von geografischen und wirtschaftlichen Hindernissen möglicherweise auf die Stadt Melton Mowbray und ihren Außenbezirk beschränkt war.

Das vorstehend beschriebene geografische Gebiet ist größer als das ursprüngliche Herstellungsgebiet. Dabei wird die Tatsache berücksichtigt, dass diese Hindernisse im Lauf der Zeit an Bedeutung verloren und es wird anerkannt, dass die Herstellung von Melton Mowbray Pork Pie gemäß dem nachstehend beschriebenen Herstellungsverfahren seit über 100 Jahren in der weiteren Umgebung von Melton Mowbray stattfindet.

4.4.   Ursprungsnachweis: Der Nachweis, dass das Erzeugnis in dem bezeichneten Gebiet hergestellt wird, kann unter Bezugnahme auf die Aufzeichnungen der Erzeuger und unter Bezugnahme auf die bestehenden Rückverfolgungssysteme erbracht werden. Die beauftragte Kontrollstelle wird jährliche Überprüfungen bei jedem Erzeuger vornehmen, um zu gewährleisten, dass sie die Spezifikation einhalten.

Jedes Mitglied erhält seine eigene Kennnummer, die von der Kontrollstelle vergeben wird, um auf der Verpackung und auf allem sonstigen Verkaufsstellenmaterial beim Verkauf von Melton Mowbray Pork Pies angebracht zu werden. Mithilfe dieser einmaligen Nummer kann jede verkaufte Pastete direkt zum Erzeuger zurückverfolgt werden. Im Fall von Kleinerzeugern werden einige der hergestellten Erzeugnisse nur über deren eigene Verkaufsstellen verkauft, während andere größere Mitglieder die Erzeugnisse über die großen Einzelhändler verkaufen.

Die Erzeuger erhalten ein Genusstauglichkeitskennzeichen von der Food Standards Agency, das in Kombination mit der Verwendung eines Datumscodes die vollständige Rückverfolgbarkeit eines Erzeugnisses von der Verkaufsstelle über den für jeden Bestandteil anerkannten Hersteller bis zur Herstellungscharge ermöglicht.

Die Melton Mowbray Pork Pie Association wird die Verwendung ihres eigenen Echtheitstempels überwachen, die jedem ihrer Mitglieder bewilligt wird. Der Stempel wird außerdem auf allen Verpackungen und allem Verkaufsstellenmaterial benutzt werden.

4.5.   Herstellungsverfahren: Für die Herstellung von Melton Mowbray Pork Pies dürfen nur die folgenden Rohstoffe verwendet werden:

Das Herstellungsverfahren sieht wie folgt aus:

Die Teigzutaten werden miteinander vermengt, zu Platten und Deckeln geformt, anschließend lässt man diese vor der Herstellung der Pastete ruhen.

Das Schweinefleisch wird in Würfel geschnitten oder gehackt und mit den Zutaten für die Füllung zur Pastetenfüllung vermengt.

Die Teigplatten werden entweder in Ringen befestigt oder um einen Kegel (Dolly) oder ähnliche Halter hochgezogen.

Die Pastetenfüllung wird auf die Teigplatten verteilt und auf den Pastetenboden gegeben und der vorgeschnittene Deckel oder Blätterteigdeckel wird auf die Pastete gesetzt und zum Verschließen festgedrückt. Einige Pasteten werden von Hand hochgezogen und andere Pasteten werden fertig gestellt, indem sie von Hand dekorativ gewellt werden.

Dann werden sie aus ihren Ringen genommen und ohne Halter auf ein Backblech gesetzt. Einige Pasteten können in diesem Zustand tiefgekühlt und zum späteren Backen gelagert oder tiefgekühlt zum daheim backen verkauft werden.

Die Pasteten werden dann gebacken, bis ihr Teig eine goldbraune Farbe annimmt und nach dem Abkühlen mit Gelee aufgefüllt.

Die Pasteten werden anschließend auf unter 8 °C abgekühlt.

Die Pasteten können im Anschluss eingepackt und für den Verkauf im Einzelhandel mit einem Datumscode versehen werden, sie können aber auch unverpackt bleiben. Die Pasteten können vor dem Verkauf in eine Kühlvitrine gelegt werden. Einige Pasteten werden innerhalb von 4 Stunden, nachdem sie mit Gelee aufgefüllt wurden, warm verkauft.

Die Pasteten werden in vielen verschiedenen Verkaufsstellen von den großen Supermärkten bis zum Verkaufsshop des Herstellers verkauft.

4.6.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet: Ab dem 16. Jahrhundert fand um die Stadt Melton Mowbray eine umfangreiche Landeinfriedung statt. Diese Landverteilung verdrängte die offenen Felder aus der Landschaft und führte zur Entstehung der für die landwirtschaftlichen Nutzflächen der East Midlands so charakteristischen, von Hecken umgebenen Felder. Dies hatte zur Folge, dass sich die wichtigste landwirtschaftliche Aktivität von der Schafzucht auf offenen Feldern zur kontrollierten Rindviehhaltung verlagerte. Der von den Kühen produzierte Milchüberschuss wurde zu Käse, insbesondere Blue Stilton, verarbeitet. Ein Nebenprodukt der Käseherstellung ist Molke. Molke gemischt mit Kleie ist ausgezeichnetes Schweinefutter. Die Milchbauern bauten Schweineställe und zogen die Nutztiere mit dem Überschuss auf, der sich bei ihrer Käseherstellung ansammelte.

In Leicestershire werden Felder durch Anpflanzen von Weißdorn (Hagedorn) entlang den Vorgewenden (Feldgrenzen) eingefriedet. Wenn die Hecke eine Höhe von rund zwei Metern erreicht hat, wird sie verjüngt und bildet so entlang den Grenzgräben eine undurchlässige Barriere — ideale Fuchspfade. Dies wiederum führte zu einer Zunahme der Fuchspopulation. Zur Eindämmung dieser wachsenden Fuchszahl wurden Hundemeuten zur Fuchsjagd eingesetzt. Diese Hunde wurden von Reitern angeführt und die Fuchsjagd entwickelte sich so zum Herbst-/Wintersport. Ab Mitte des 18. Jahrhunderts begannen die Saisonfuchsjäger ihre Jagdaktivitäten auf die Stadt Melton Mowbray zu konzentrieren. Während der Herbst- und Wintermonate wurden Schweine geschlachtet und Schweinefleischpasteten hergestellt. Diese Pasteten trugen die Jagdgehilfen als Proviant in ihren Taschen bei sich, während sie die Pferde für den wohlhabenden Fuchsjäger um die Dörfer bewegten. Diese köstlichen einfachen Bauernpasteten erregten bald die Aufmerksamkeit des lang und schnell reitenden Fuchsjägers, der dann anfing, sie in Beuteln und Taschen mitzunehmen, um sie während der Jagd zu verzehren.

Die wohlhabenden Saisonjäger entwickelten eine solche Vorliebe für die hervorragenden Pasteten, die ihnen zum Frühstück serviert wurden, dass sie erwarteten, diese auch in ihren Londoner Clubs serviert zu bekommen. 1831 begann Edward Adcock Schweinefleischpasteten mit der täglich zwischen Leeds und London verkehrenden Postkutsche von Melton Mowbray nach London auszuführen. So nahm die Kommerzialisierung und Verkaufsförderung von Melton Mowbray Pork Pie ihren Lauf.

Das Zeitalter der Eisenbahn verwandelte die Industrie. Anstatt die Pasteten mit den täglich verkehrenden, von Pferden gezogenen Postkutschen nach London und in andere große Städte zu befördern, wurden nunmehr spezielle Wagen auf dem Bahnsystem in Dienst gestellt. In der Nähe des Bahnhofs von Melton Mowbray wurden Backhäuser errichtet und die Pasteten durch das Vereinigte Königreich und sogar in den Kühlräumen der in diese Länder zurückkehrenden Frachtschiffe nach Australien, Neuseeland und Südafrika transportiert. Der Ruhm der Pastete verbreitete sich und von den 1870er Jahren bis zur Jahrhundertwende erlebte die Industrie einen Boom. Infolge des wachsenden Rufs des Erzeugnisses unternahmen einige der führenden Hersteller einen gescheiterten Versuch, den Namen gegen Nachahmungen zu schützen.

Der Erste Weltkrieg bereitete dem Exporthandel ein Ende und kennzeichnete den Anfang des Niedergangs der Industrie. Innerhalb der letzten 20 Jahre hat jedoch ein Wiederaufleben der Industrie stattgefunden und sie exportiert wieder, um einer steigenden Nachfrage nach diesem vielseitigen Nahrungsmittel nachzukommen. Melton Mowbray Pork Pies, die in dem bezeichneten Gebiet hergestellt werden, werden jetzt in vielen der großen Supermärkte verkauft und auch wieder ins Ausland ausgeführt.

In jüngster Zeit haben Melton Mowbray Pork Pies die Aufmerksamkeit verschiedener Bereiche auf sich gezogen. Der internationale Reiseführer „Lonely Planet“ verweist auf die Stadt Melton Mowbray und beschreibt sie als die Stadt, „der die Welt die besten Schweinefleischpasteten unter der Sonne verdankt“. Die neue Beliebtheit des Produkts hat sich 1996 gezeigt, als der Duke of Gloucester bei dem Besuch des Verkaufsshops eines Herstellers für einige Reklame sorgte und in einem Zeitungsartikel über Melton Mowbray Pork Pies festgehalten wurde. Auch die BBC hat im Rahmen ihres populären Fernsehprogramms „Food and Drink“, das zur besten Sendezeit ausgestrahlt wird, eine Reportage über Melton Mowbray Pork Pies gesendet.

Melton Mowbray Pork Pies unterscheiden sich in ihrer Verpackung, ihrem Design und dem Marketing in der Verkaufsstelle deutlich von anderen Schweinefleischpasteten. Im Vergleich zu anderen Schweinefleischpasteten, die auf dem Markt sind, liegen sie preislich um 10-15 % höher, da sie den Ruf haben, eine Klasse für sich zu sein, die ihr Geld wert ist. Die Melton Mowbray Pork Pie Association wurde 1998 gegründet, um alle Erzeuger in dem bezeichneten Gebiet mit dem Ziel zusammenzubringen, den Schutz der echten Melton Mowbray Pork Pie sicherzustellen und das Bewusstsein für die Herkunft des Erzeugnisses zu stärken.

4.7.   Kontrollstelle:

Name:

Product Authentication Inspectorate Limited

Anschrift:

Rowland House

65 High Street Worthing

W. Sussex BN11 1DN

United Kingdom

Tel.

(44-190) 323 77 99

Fax

(44-190) 320 44 45

E-Mail:

paul.wright@food-standards.com

4.8.   Etikettierung: Nach der erfolgreichen Registrierung dieses Erzeugnisses wird ein Symbol für eine g.g.A. (geschützte geografische Angabe) in unmittelbarer Nähe des eingetragenen Namens verwendet werden.


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.