ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 280

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

50. Jahrgang
23. November 2007


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2007/C 280/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4157 — Wendel Investissement/Groupe Materis) ( 1 )

1

2007/C 280/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4887 — Doosan/Bobcat) ( 1 )

1

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2007/C 280/03

Beschluss des Rates vom 15. November 2007 zur Ernennung eines Mitglieds des Verwaltungsrats der Europäischen Agentur für chemische Stoffe

2

 

Kommission

2007/C 280/04

Euro-Wechselkurs

3

2007/C 280/05

Zusätzliche Mitteilung

4

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2007/C 280/06

Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 90/396/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gasverbrauchseinrichtungen ( 1 )

5

2007/C 280/07

Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten gewährt werden ( 1 )

16

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Kommission

2007/C 280/08

Mitteilung über das Außerkrafttreten bestimmter Antidumpingmaßnahmen und Ausgleichsmaßnahmen

18

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Kommission

2007/C 280/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4965 — Arques/Skandinavische Actebis-Landesgesellschaften) ( 1 )

19

 

SONSTIGE RECHTSAKTE

 

Kommission

2007/C 280/10

Veröffentlichung eines Änderungsantrags nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln

20

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

23.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 280/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4157 — Wendel Investissement/Groupe Materis)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 280/01)

Am 30. März 2006 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Französisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor;

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32006M4157. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu).


23.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 280/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4887 — Doosan/Bobcat)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 280/02)

Am 19. Oktober 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor;

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4887. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu).


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

23.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 280/2


BESCHLUSS DES RATES

vom 15. November 2007

zur Ernennung eines Mitglieds des Verwaltungsrats der Europäischen Agentur für chemische Stoffe

(2007/C 280/03)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe (1), insbesondere auf Artikel 79,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 79 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ist vorgesehen, dass der Rat als Mitglieder des Verwaltungsrats der Europäischen Agentur für chemische Stoffe jeweils einen Vertreter jedes Mitgliedstaats ernennt.

(2)

Mit dem Beschluss vom 7. Juni 2007 (2) hat der Rat 27 Mitglieder des Verwaltungsrats der Europäischen Agentur für chemische Stoffe ernannt.

(3)

Die belgische Regierung hat den Rat von ihrer Absicht unterrichtet, den belgischen Vertreter im Verwaltungsrat zu ersetzen, und hat die Kandidatur eines neuen Vertreters vorgelegt, der für die Zeit bis zum 31. Mai 2011 ernannt werden sollte —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Herr Marc LEEMANS, belgischer Staatsbürger, geboren am 1. Oktober 1958, wird als Nachfolger von Herrn Maarten ROGGEMAN für die Zeit vom 24. November 2007 bis zum 31. Mai 2011 zum Mitglied des Verwaltungsrats der Europäischen Agentur für chemische Stoffe ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 15. November 2007.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. DE LURDES RODRIGUES


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1. Berichtigte Fassung in ABl. L 136 vom 29.5.2007, S. 3.

(2)  ABl. C 134 vom 16.6.2007, S. 6.


Kommission

23.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 280/3


Euro-Wechselkurs (1)

22. November 2007

(2007/C 280/04)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,4829

JPY

Japanischer Yen

161,22

DKK

Dänische Krone

7,4549

GBP

Pfund Sterling

0,71855

SEK

Schwedische Krone

9,3290

CHF

Schweizer Franken

1,6352

ISK

Isländische Krone

93,52

NOK

Norwegische Krone

8,0255

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CYP

Zypern-Pfund

0,5842

CZK

Tschechische Krone

26,765

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

256,64

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6992

MTL

Maltesische Lira

0,4293

PLN

Polnischer Zloty

3,6875

RON

Rumänischer Leu

3,6405

SKK

Slowakische Krone

33,469

TRY

Türkische Lira

1,7773

AUD

Australischer Dollar

1,7011

CAD

Kanadischer Dollar

1,4628

HKD

Hongkong-Dollar

11,5358

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,9674

SGD

Singapur-Dollar

2,1515

KRW

Südkoreanischer Won

1 384,44

ZAR

Südafrikanischer Rand

10,0774

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,9950

HRK

Kroatische Kuna

7,3300

IDR

Indonesische Rupiah

13 910,34

MYR

Malaysischer Ringgit

5,0159

PHP

Philippinischer Peso

64,061

RUB

Russischer Rubel

36,0820

THB

Thailändischer Baht

46,568


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


23.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 280/4


ZUSÄTZLICHE MITTEILUNG

(2007/C 280/05)

Zusätzliche Mitteilung zu der Mitteilung der Kommission (2007/C 275/05) (1) zur Festsetzung der im ersten Halbjahr 2008 für bestimmte Milcherzeugnisse im Rahmen von bestimmten Gemeinschaftskontingenten verfügbaren Mengen mit Ursprung in Island (Anhang I.I, Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission (2)).


(1)  ABl. C 275 vom 16.11.2007, S. 6.

(2)  ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 487/2007 (ABl. L 114 vom 1.5.2007, S. 8).


ANHANG I.I

Erzeugnisse mit Ursprung in Island

Nummer des Kontingents

Menge (kg)

09.4205

175 001

09.4206

460 000


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

23.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 280/5


Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 90/396/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gasverbrauchseinrichtungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Veröffentlichung der Titel und der Bezugsdaten der harmonisierten Normen im Sinne dieser Richtlinie)

(2007/C 280/06)

ESO (1)

Referenz und Titel der Norm

(und Referenzdokument)

Referenz der ersetzen Norm

Datum der Beendigung der Annahme der Konformitätsvermutung für die ersetzte Norm

(Anmerkung 1)

CEN

EN 26:1997

Gasbeheizte Durchlauf-Wasserheizer für den sanitären Gebrauch mit atmosphärischen Brennern (einschließlich Corrigendum 1998)

 

EN 26:1997/A1:2000

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(18.7.2001)

EN 26:1997/A3:2006

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(30.6.2007)

EN 26:1997/AC:1998

 

 

CEN

EN 30-1-1:1998

Haushalt-Kochgeräte für gasförmige Brennstoffe — Teil 1-1: Sicherheit — Allgemeines

 

EN 30-1-1:1998/A1:1999

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(30.9.1999)

EN 30-1-1:1998/A2:2003

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(29.2.2004)

EN 30-1-1:1998/A3:2005

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.12.2005)

EN 30-1-1:1998/A2:2003/AC:2004

 

 

CEN

EN 30-1-2:1999

Haushalt-Kochgeräte für gasförmige Brennstoffe — Teil 1-2: Sicherheit — Geräte mit Umluft-Backöfen und/oder Stralhungsgrilleinrichtungen

 

CEN

EN 30-1-3:2003 + A1:2006

Haushalt-Kochgeräte für gasförmige Brennstoffe — Teil 1-3: Sicherheit — Geräte mit Glaskeramik-Kochteil

EN 30-1-3:2003

Datum abgelaufen

(30.6.2007)

CEN

EN 30-1-4:2002

Haushalt-Kochgeräte für gasförmige Brennstoffe — Teil 1-4: Sicherheit — Geräte mit einem oder mehreren Brenner(n) mit Feuerungsautomat

 

EN 30-1-4:2002/A1:2006

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(30.6.2007)

CEN

EN 30-2-1:1998

Haushalt-Kochgeräte für gasförmige Brennstoffe — Teil 2-1: Rationelle Energienutzung — Allgemeines

 

EN 30-2-1:1998/A1:2003

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(10.12.2004)

EN 30-2-1:1998/A2:2005

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(11.11.2005)

EN 30-2-1:1998/A1:2003/AC:2004

 

 

CEN

EN 30-2-2:1999

Haushalt-Kochgeräte für gasförmige Brennstoffe — Teil 2-2: Rationelle Energienutzung — Geräte mit Umluft-Backöfen und/oder Strahlungsgrilleinrichtungen

 

CEN

EN 88:1991

Druckregler für Gasgeräte für Eingangsdrücken bis zu 200 mbar

 

EN 88:1991/A1:1996

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(17.7.1997)

CEN

EN 89:1999

Gasbeheizte Vorrats-Wasserheizer für den sanitären Gebrauch

 

EN 89:1999/A1:1999

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(17.10.2000)

EN 89:1999/A2:2000

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(18.7.2001)

EN 89:1999/A3:2006

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(30.6.2007)

EN 89:1999/A4:2006

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(30.6.2007)

CEN

EN 125:1991

Flammenüberwachungseinrichtungen für Gasgeräte — Thermoelektrische Zündsicherungen

 

EN 125:1991/A1:1996

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(17.7.1997)

CEN

EN 126:2004

Mehrfachstellgeräte für Gasgeräte

EN 126:1995

Datum abgelaufen

(10.12.2004)

CEN

EN 161:2007

Automatische Absperrventile für Gasbrenner und Gasgeräte

EN 161:2001

Datum abgelaufen

(31.7.2007)

CEN

EN 203-1:2005

Großküchengeräte für gasförmige Brennstoffe — Teil 1: Allgemeine Sicherheitsanforderungen

EN 203-1:1992

31.12.2008

CEN

EN 203-2-1:2005

Großküchengeräte für gasförmige Brennstoffe — Teil 2-1: Spezielle Anforderungen; Offene Kochstellen-Brenner und Wok-Brenner

EN 203-2:1995

31.12.2008

CEN

EN 203-2-2:2006

Großküchengeräte für gasförmige Brennstoffe — Teil 2-2: Spezifische Anforderungen — Backöfen

EN 203-2:1995

31.12.2008

CEN

EN 203-2-3:2005

Großküchengeräte für gasförmige Brennstoffe — Teil 2-1: Spezielle Anforderungen; Kochstellen

EN 203-2:1995

31.12.2008

CEN

EN 203-2-4:2005

Großküchengeräte für gasförmige Brennstoffe — Teil 2-1: Spezielle Anforderungen; Friteusen

EN 203-2:1995

31.12.2008

CEN

EN 203-2-6:2005

Großküchengeräte für gasförmige Brennstoffe — Teil 2-1: Spezielle Anforderungen; Wasserheizer für Getränke

EN 203-2:1995

31.12.2008

CEN

EN 203-2-7:2007

Großküchengeräte für gasförmige Brennstoffe — Teil 2-7: Spezifische Anforderungen — Salamander und Grillgeräte

EN 203-2:1995

31.12.2008

CEN

EN 203-2-8:2005

Großküchengeräte für gasförmige Brennstoffe — Teil 2-8: Spezifische Anforderungen — Brat- und Paellapfannen

EN 203-2:1995

31.12.2008

CEN

EN 203-2-9:2005

Großküchengeräte für gasförmige Brennstoffe — Teil 2-9: Spezifische Anforderungen — Glühplatten, Wärmeplatten und Griddleplatten

EN 203-2:1995

31.12.2008

CEN

EN 203-2-10:2007

Großküchengeräte für gasförmige Brennstoffe — Teil 2-10: Spezifische Anforderungen — Grillgeräte

EN 203-2:1995

31.12.2008

CEN

EN 203-2-11:2006

Großküchengeräte für gasförmige Brennstoffe — Teil 2-11: Spezifische Anforderungen — Nudelkocher

EN 203-2:1995

31.12.2008

CEN

EN 257:1992

Mechanische Temperaturregler für Gasgeräte

 

EN 257:1992/A1:1996

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(17.7.1997)

CEN

EN 297:1994

Heizkessel für gasförmige Brennstoffe — Heizkessel des Typs B11 und B11BS mit atmosphärischen Brennern mit einer Nennwärmebelastung kleiner als oder gleich 70 kW

 

EN 297:1994/A3:1996

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(24.2.1998)

EN 297:1994/A5:1998

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.12.1998)

EN 297:1994/A2:1996

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(29.10.2002)

EN 297:1994/A6:2003

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(23.12.2003)

EN 297:1994/A4:2004

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(11.6.2005)

EN 297:1994/A2:1996/AC:2006

 

 

CEN

EN 298:2003

Feuerungsautomaten für Gasbrenner und Gasgeräte mit oder ohne Gebläse

EN 298:1993

Datum abgelaufen

(30.9.2006

)CEN

EN 303-3:1998

Heizkessel — Teil 3: Zentralheizkessel für gasförmige Brennstoffe — Zusammenbau aus Kessel und Gebläsebrenner

 

EN 303-3:1998/A2:2004

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(11.6.2005)

EN 303-3:1998/AC:2006

 

 

CEN

EN 303-7:2006

Heizkessel — Teil 7: Zentralheizkessel für gasförmige Brennstoffe mit einer Gebläsebrenner mit einer Nennwärmeleistung kleiner als oder gleich 1 000 kW

 

CEN

EN 377:1993

Schmierstoffe für die Anwendung in Geräten und zugehörigen Stell-Geräten für Brenngase außer denjenigen, die für die Anwendung in industriellen Prozessen vorgesehen sind

 

EN 377:1993/A1:1996

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(11.6.2005)

CEN

EN 416-1:1999

Gasgeräte-Heizstrahler — Dunkelstrahler mit einem Brenner mit Gebläse für gewerbliche und industrielle Anwendung — Teil 1: Sicherheit

 

EN 416-1:1999/A1:2000

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(18.7.2001)

EN 416-1:1999/A2:2001

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.1.2002)

EN 416-1:1999/A3:2002

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.10.2002)

CEN

EN 416-2:2006

Gasgeräte-Heizstrahler — Dunkelstrahler mit einem Brenner mit Gebläse für gewerbliche und industrielle Anwendung — Teil 2: Rationelle Energienutzung

 

CEN

EN 419-1:1999

Gasgeräte-Heizstrahler Hellstrahler mit Brenner ohne Gebläse für gewerbliche und industrielle Anwendung — Teil 1: Sicherheit

 

EN 419-1:1999/A1:2000

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(18.7.2001)

EN 419-1:1999/A2:2001

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.1.2002)

EN 419-1:1999/A3:2002

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(9.9.2003)

CEN

EN 419-2:2006

Gasgeräte-Heizstrahler Hellstrahler mit Brenner ohne Gebläse für gewerbliche und industrielle Anwendung — Teil 2: Rationelle Energienutzung

 

CEN

EN 437:2003

Prüfgase — Prüfdrücke — Gerätekategorien

EN 437:1993

Datum abgelaufen

(23.12.2003)

CEN

EN 449:2002

Festlegungen für Flüssiggasgeräte — Abzuglose Haushaltsraumheizgeräte (einschließlich Heizgeräte mit diffusiver katalytischer Verbrennung)

EN 449:1996

Datum abgelaufen

(2.7.2003)

CEN

EN 461:1999

Festlegungen für Flüssiggasgeräte — Abzuglose Gewerberaumheizgeräte bis zur 10 kW

 

EN 461:1999/A1:2004

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(10.12.2004)

CEN

EN 483:1999

Heizkessel für gasförmige Brennstoffe — Heizkessel des Typs C mit einer Nennwärmebelastung gleich oder kleiner als 70 kW

 

EN 483:1999/A2:2001

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.1.2002)

EN 483:1999/A2:2001/AC:2006

 

 

CEN

EN 484:1997

Festlegungen für Flüssiggasgeräte — Flüssiggasbetriebene Kochgeräte einschließlich solcher mit Grillteilen zur Verwendung im Freien

 

CEN

EN 497:1997

Festlegungen für Flüssiggasgeräte — Flüssiggasbetriebene Mehrzweckkochgeräte zur Verwendung im Freien

 

CEN

EN 498:1997

Festlegungen für Flüssiggasgeräte — Grillgeräte zur Verwendung im Freien

 

CEN

EN 509:1999

Dekorative Gasgeräte mit Brennstoffeffekt

 

EN 509:1999/A1:2003

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.12.2003)

EN 509:1999/A2:2004

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(30.6.2005)

CEN

EN 521:2006

Festlegungen für Flüssiggasgeräte — Tragbare, mit Dampfdruck betriebene Flüssiggasgeräte

EN 521:1998

Datum abgelaufen

(31.8.2006)

CEN

EN 525:1997

Gasbefeuerte Warmlufterzeuger ohne Wärmetauscher mit erzwungener Konvektion zum Beheizen von Räumen für den nicht-häuslichen Gebrauch mit einer Nennwärmebelastung nicht über 30 kW

 

CEN

EN 549:1994

Elastomer-Werkstoffe für Dichtungen und Membranen in Gasgeräten und Gasanlagen

EN 291:1992

EN 279:1991

Datum abgelaufen

(31.12.1995)

CEN

EN 613:2000

Konvektions-Raumheizer für gasförmige Brennstoffe

 

EN 613:2000/A1:2003

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(23.12.2003)

CEN

EN 621:1998

Gasbefeuerte Warmlufterzeuger mit erzwungener Konvektion zum Beheizen von Räumen für den nicht-häuslichen Gebrauch mit einer Nennwärmebelastung nicht über 300 kW, ohne Gebläse zur Beförderung der Verbrennungsluft und/oder der Abgase

 

EN 621:1998/A1:2001

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.3.2002)

CEN

EN 624:2000

Festlegungen für flüssiggasbetriebene Geräte — Raumluftunabhängige Flüssiggas-Raumheizgeräte zum Einbau in Fahrzeugen und Booten

 

CEN

EN 625:1995

Heizkessel für gasförmige Brennstoffe — Spezielle Anforderungen an die trinkwasserseitige Funktion von Kombi-Kesseln mit einer Nennwärmebelastung kleiner als oder gleich 70 kW

 

CEN

EN 656:1999

Heizkessel für gasförmige Brennstoffe — Heizkessel des Typs B mit einer Nennwärmebelastung größer als 70 kW aber gleich oder kleiner als 300 kW

 

CEN

EN 676:2003

Automatische Brenner mit Gebläse für gasförmige Brennstoffe

EN 676:1996

Datum abgelaufen

(8.4.2004)

CEN

EN 677:1998

Heizkessel für gasförmige Brennstoffe — Besondere Anforderungen an Brennwertkessel mit einer Nennwärmebelastung kleiner als oder gleich 70 kW

 

CEN

EN 732:1998

Festlegungen für Flüssiggasgeräte — Absorber-Kühlschränke

 

CEN

EN 751-1:1996

Dichtmittel für Gewindeverbindungen in Kontakt mit Gasen der 1., 2. und 3. Familie und Heißwasser — Teil 1: Anaerobe Dichtmittel

 

CEN

EN 751-2:1996

Dichtmittel für Gewindeverbindungen in Kontakt mit Gasen der 1., 2. und 3. Familie und Heißwasser — Teil 2: Nichtaushärtende Dichtmittel

 

CEN

EN 751-3:1996

Dichtmittel für Gewindeverbindungen in Kontakt mit Gasen der 1., 2. und 3. Familie und Heißwasser — Teil 3: Ungesinterte PTFE-Bänder

 

EN 751-3:1996/AC:1997

 

 

CEN

EN 777-1:1999

Gasgeräte-Heizstrahler Dunkelstrahlersysteme mit mehreren Brennern mit Gebläse für gewerbliche und industrielle Anwendung — Teil 1: System D, Sicherheit

 

EN 777-1:1999/A1:2001

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.8.2001)

EN 777-1:1999/A2:2001

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.1.2002)

EN 777-1:1999/A3:2002

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.10.2002)

CEN

EN 777-2:1999

Gasgeräte-Heizstrahler Dunkelstrahlersysteme mit mehreren Brennern mit Gebläse für gewerbliche und industrielle Anwendung — Teil 2: System E, Sicherheit

 

EN 777-2:1999/A1:2001

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.8.2001)

EN 777-2:1999/A2:2001

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.1.2002)

EN 777-2:1999/A3:2002

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.10.2002)

CEN

EN 777-3:1999

Gasgeräte-Heizstrahler Dunkelstrahlersysteme mit mehreren Brennern mit Gebläse für gewerbliche und industrielle Anwendung — Teil 3: System F, Sicherheit

 

EN 777-3:1999/A1:2001

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.8.2001)

EN 777-3:1999/A2:2001

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.1.2002)

EN 777-3:1999/A3:2002

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.10.2002)

CEN

EN 777-4:1999

Gasgeräte-Heizstrahler — Dunkelstrahlersysteme mit mehreren Brennern mit Gebläse für gewerbliche und industrielle Anwendung — Teil 4: System H, Sicherheit

 

EN 777-4:1999/A1:2001

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.8.2001)

EN 777-4:1999/A2:2001

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.1.2002)

EN 777-4:1999/A3:2002

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.10.2002)

CEN

EN 778:1998

Gasbefeuerte Warmlufterzeuger mit erzwungener Konvektion zum Beheizen von Räumen für den häuslichen Gebrauch mit einer Nennwärmebelastung nicht über 70 kW, ohne Gebläse zur Beförderung der Verbrennungsluft und/oder der Abgase

 

EN 778:1998/A1:2001

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.3.2002)

CEN

EN 1020:1997

Gasbefeuerte Warmlufterzeuger mit verstärkter Konvektion zum Beheizen von Räumen für den nicht-häuslichen Gebrauch mit einer Nennwärmebelastung nicht über 300 kW, mit Gebläse zur Beförderung der Verbrennungsluft und/oder der Abgase

 

EN 1020:1997/A1:2001

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.3.2002)

CEN

EN 1106:2001

Handbetätigte Einstellgeräte für Gasgeräte

 

CEN

EN 1196:1998

Gasbefeuerte Warmlufterzeuger für den häuslichen und den nicht-häuslichen Gebrauch — Zusätzliche Anforderungen an kondensierende Warmlufterzeuger

 

CEN

EN 1266:2002

Konvektions-Raumheizer für gasförmige Brennstoffe mit gebläseunterstützter Verbrennungsluftzu- und/oder Abgasabführung

 

EN 1266:2002/A1:2005

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(28.2.2006)

CEN

EN 1319:1998

Gasbefeuerte Warmlufterzeuger mit erzwungener Konvektion zum Beheizen von Räumen für den häuslichen Gebrauch, mit gebbläseunterstützten Gasbrennern mit einer Nennwärmebelastung gleich oder kleiner als 70 kW

 

EN 1319:1998/A2:1999

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(17.10.2000)

EN 1319:1998/A1:2001

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.3.2002)

CEN

EN 1458-1:1999

Direkt gasbeheizte Haushalts-Trommeltrockner der Typen B22D und B23D mit Nennwärmebelastungen nicht über 6 kW — Teil 1: Sicherheit

 

CEN

EN 1458-2:1999

Direkt gasbeheizte Haushalts-Trommeltrockner der Typen B22D und B23D mit Nennwärmebelastungen nicht über 6 kW — Teil 2: Rationelle Energieverwendung

 

CEN

EN 1596:1998

Festlegungen für Flüssiggasgeräte — Ortsveränderliche und tragbare, nicht für den Hausgebrauch bestimmte Warmlufterzeuger ohne Wärmeaustauscher mit erzwungener Konvektion

 

EN 1596:1998/A1:2004

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(10.12.2004)

CEN

EN 1643:2000

Ventilüberwachungssysteme für automatische Absperrventile für Gasbrenner und Gasgeräte

 

CEN

EN 1854:2006

Druckwächter für Gasbrenner und Gasgeräte

EN 1854:1997

Datum abgelaufen

(4.11.2006)

CEN

EN 12067-1:1998

Gas-Luft-Verbundregler für Gasbrenner und Gasgeräte — Teil 1: Pneumatische Ausführung

 

EN 12067-1:1998/A1:2003

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(23.12.2003)

CEN

EN 12067-2:2004

Gas-Luft-Verbundregeleinrichtungen für Gasbrenner und Gasgeräte — Teil 2: Elektronische Ausführung

 

CEN

EN 12078:1998

Nulldruckregler für Gasbrenner und Gasgeräte

 

CEN

EN 12244-1:1998

Direkt gasbefeuerte Waschmaschinen mit einer Nennwärmebelastung bis 20 kW — Teil 1: Sicherheit

 

CEN

EN 12244-2:1998

Direkt gasbefeuerte Waschmaschinen mit einer Nennwärmebelastung bis 20 kW — Teil 2: Rationelle Energieverwendung

 

CEN

EN 12309-1:1999

Gasbefeuerte Absorptions- und Adsorptions-Klimageräte und/oder Wärmepumpengeräte mit einer Nennwärmebelastung nicht über 70 kW — Teil 1: Sicherheit

 

CEN

EN 12309-2:2000

Gasbefeuerte Absorptions- und Adsorptions-Klimageräte und/oder Wärmepumpengeräte mit einer Nennwärmebelastung nicht über 70 kW — Teil 2: Rationelle Energieanwendung

 

CEN

EN 12669:2000

Direkt gasbefeuerte Heißluftgebläse für Gewächshäuser und als Zusatzheizung von nicht-häuslichen Räumen

 

CEN

EN 12752-1:1999

Gasbefeuerte Trommeltrockner Typ B mit Nennwärmebelastungen bis 20 kW — Teil 1: Sicherheit

 

CEN

EN 12752-2:1999

Gasbefeuerte Trommeltrockner Typ B mit Nennwärmebelastungen bis 20 kW — Teil 2: Rationelle Energieverwendung

 

CEN

EN 12864:2001

Festeingestellte Druckregelgeräte mit einem Höchstreglerdruck bis einschließlich 200 mbar, und einem Durchfluss bis einschließlich 4 kg/h für Butan, Propan und deren Gemische sowie die dazugehörigen Sicherheitseinrichtungen

 

EN 12864:2001/A1:2003

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(10.12.2004)

EN 12864:2001/A2:2005

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(28.2.2006)

CEN

EN 13278:2003

Konvektions-Raumheizer für gasförmige Brennstoffe mit offener Verbrennungskammer

 

CEN

EN 13611:2000

Sicherheits-, Regel- und Steuereinrichtungen für Gasbrenner und Gasgeräte — Allgemeine Anforderungen

 

EN 13611:2000/A1:2004

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(30.6.2005)

CEN

EN 13785:2005

Druckregelgeräte mit einem höchsten Ausgangsdruck bis einschließlich 4 bar und einem Durchfluss bis einschließlich 100 kg/h, die nicht in EN 12864 behandelt sind, für Butan, Propan oder deren Gemische sowie die dazugehörigen Sicherheitseinrichtungen

 

EN 13785:2005/AC:2007

 

 

CEN

EN 13786:2004

Automatische Umschaltventile mit einem höchsten Ausgangsdruck bis einschließlich 4 bar und einem Durchfluss bis einschließlich 100 kg/h für Butan, Propan oder deren Gemische, sowie die dazugehörigen Sicherheitseinrichtungen

 

CEN

EN 13836:2006

Heizkessel für gasförmige Brennstoffe — Heizkessel des Typs B mit einer Nennwärmebelastung größer als 300 kW aber gleich oder kleiner als 1 000 kW

 

CEN

EN 14438:2006

Heizeinsätze für gasförmige Brennstoffe zur Mehrraumbeheizung

 

CEN

EN 14543:2005

Festlegungen für Flüssiggasgeräte — Terrassen-Schirmheizgeräte — Abzugslose Terrassenheizstrahler zur Verwendung im Freien oder in gut belüfteten Räumen

 

CEN

EN 15033:2006

Raumluftunabhängige, flüssiggasbeheizte Vorrats-Wasserheizer für den sanitären Gebrauch für Fahrzeuge und Boote

 

Anmerkung 1

Allgemein wird das Datum der Beendigung der Annahme der Konformitätsvermutung das Datum der Zurücknahme sein („Dow“), das von der europäischen Normungsorganisation bestimmt wird, aber die Benutzer dieser Normen werden darauf aufmerksam gemacht, daß dies in bestimmten Ausnahmefällen anders sein kann.

Anmerkung 3

Wenn es Änderungen gibt, dann besteht die betroffene Norm aus EN CCCCC:YYYY, ihren vorangegangenen Änderungen, falls vorhanden und der zitierten neuen Änderung. Die ersetzte Norm (Spalte 4) besteht folglich aus der EN CCCCC:YYYY und ihren vorangegangenen Änderungen, falls vorhanden, aber ohne die zitierte neue Änderung. Ab dem festgelegten Datum besteht für die ersetzte Norm nicht mehr die Konformitätsvermutung mit den grundsätzlichen Anforderungen der Richtlinie.

Hinweis:

Alle Anfragen zur Lieferung der Normen müssen an eine dieser europäischen Normenorganisationen oder an eine Nationalnormenorganisation gerichtet werden, deren Liste sich im Anhang der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) befindet, welche durch die Richtlinie 98/48/EG (3) geändert wurde.

Die Veröffentlichung der Bezugsdaten im Amtsblatt der Europäischen Union bedeutet nicht, dass die Normen in allen Sprachen der Gemeinschaft verfügbar sind.

Dieses Verzeichnis ersetzt die vorhergegangenen, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Verzeichnisse. Die Kommission sorgt für die Aktualisierung dieses Verzeichnisses.

Mehr Information unter:

http://ec.europa.eu/enterprise/newapproach/standardization/harmstds/


(1)  ENO: Europäische Normungsorganisation:

CEN: rue de Stassart 36, B-1050 Brüssel, Tel. (32-2) 550 08 11; Fax (32-2) 550 08 19 (http://www.cenorm.be)

CENELEC: rue de Stassart 35, B-1050 Brüssel, Tel. (32-2) 519 68 71; Fax (32-2) 519 69 19 (http://www.cenelec.org)

ETSI: 650, route des Lucioles, F-06921 Sophia Antipolis, Tel. (33) 492 94 42 00; Fax (33) 493 65 47 16 (http://www.etsi.org).

(2)  ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.

(3)  ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 18.


23.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 280/16


Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten gewährt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 280/07)

Nummer der Beihilfe

XR 140/07

Mitgliedstaat

Griechenland

Region

87(3)(a), 87(3)(c)

Bezeichnung der Regelung oder Name des Unternehmens, das eine ergänzende Ad-hoc-Beihilfe erhält

Καθεστώς ενισχύσεων για πολύ μικρές επιχειρήσεις δευτερογενούς και τριτογενούς τομέα, σε μέλη αγροτικού νοικοκυριού και σε κατοίκους ή μη της υπαίθρου, στο πλαίσιο εφαρμογής Μέτρων του Άξονα 3 και 4 του Προγράμματος Αγροτικής Ανάπτυξης της Ελλάδας 2007-2013/kathestos enisxyseon gia poly mikres epixeiriseis defterogenous kai tritogenous tomea se meli agrotikou noikokyriou kai se katoikous i mi tis ypaithrou, sto plasio efarmogis metron tou axona 3 kai 4 tou Programmatos agrotikis anaptyxis tis Elladas 2007-2013

Rechtsgrundlage

Ν. 2065/92, άρθρο 39 παρ. 10 (ΦΕΚ 113/Α'/92) «περί εγκρίσεως οικονομικών ενισχύσεων από τους Υπουργούς Οικονομικών και Γεωργίας»

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Geplante Jahresausgaben

163,3 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

40 %

In Einklang mit Artikel 4 der Verordnung

Inkrafttreten der Regelung

1.1.2008

Laufzeit

31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Alle für regionale Investitionsbeihilfen in Betracht kommende Wirtschaftssektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Υπουργείο Αγροτικής Ανάπτυξης, Υπηρεσία Διαχείρισης ΕΠΑ Αγροτική Ανάπτυξη/Ypourgeio Agrotikis Anaptyxis, Ypireisia Diaxeirisis EPA Agrotiki Anaptyxi

Τηλ. (30) 210 527 50 83

E-mail: vskandalis@mnec.gr

Internet-Adresse der Veröffentlichung der Beihilferegelung

www.agrotikianaptixi.gr

Sonstige Angaben


Nummer der Beihilfe

XR 165/07

Mitgliedstaat

Polen

Region

Łódzkie

Bezeichnung der Regelung oder Name des Unternehmens, das eine ergänzende Ad-hoc-Beihilfe erhält

Program pomocy regionalnej miasta Łodzi na wspieranie nowych inwestycji i tworzenie związanych z nimi nowych miejsc pracy przy wykorzystaniu nowoczesnych technologii

Rechtsgrundlage

Art. 7 ust. 3 ustawy z dnia 12 stycznia 1991 r. o podatkach i opłatach lokalnych (Dz.U. z 2006 r. nr 121, poz. 844, z późn. zm.)

Uchwała nr VIII/138/07 Rady Miejskiej w Łodzi z dnia 28 marca 2007 r. w sprawie zwolnień od podatku od nieruchomości w ramach pomocy regionalnej na wspieranie nowych inwestycji i tworzenie związanych z nimi nowych miejsc pracy przy wykorzystaniu nowoczesnych technologii

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Geplante Jahresausgaben

2 Mio. PLN

Beihilfehöchstintensität

50 %

In Einklang mit Artikel 4 der Verordnung

Inkrafttreten der Regelung

9.6.2007

Laufzeit

31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Alle für regionale Investitionsbeihilfen in Betracht kommende Wirtschaftssektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Rada Miejska w Łodzi, Prezydent Miasta Łodzi

Kontakt: Michał Łyczek — Z-ca Dyrektora Wydziału Finansowego

Adres: ul. Piotrkowska 104, PL-90-004 Łódź

Tel. (48-42) 638 47 10

E-mail: m.lyczek@uml.lodz.pl

Internet-Adresse der Veröffentlichung der Beihilferegelung

http://bip.uml.lodz.pl/_plik.php?id=8332

Sonstige Angaben


V Bekanntmachungen

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Kommission

23.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 280/18


Mitteilung über das Außerkrafttreten bestimmter Antidumpingmaßnahmen und Ausgleichsmaßnahmen

(2007/C 280/08)

Da nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten der nachstehend genannten Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen (1) kein Antrag auf Überprüfung einging, gibt die Kommission bekannt, dass diese Maßnahmen in Kürze außer Kraft treten werden.

Diese Mitteilung ergeht gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (2) und gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (3).

Die teilweise Interimsüberprüfung, die im Einklang mit Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 eingeleitet worden war, um festzustellen, ob und in welcher Höhe bestimmte Subventionen vorliegen, wurde ordnungsgemäß abgeschlossen (4).

Ware

Ursprungs- oder Ausfuhrland/-länder

Maßnahmen

Rechtsgrundlage

Zeitpunkt des Außerkrafttretens

Texturierte Polyester-Filamentgarne (PTY)

Indien

Antidumpingzoll

Verordnung (EG) Nr. 2093/2002 des Rates (ABl. L 323 vom 28.11.2002, S. 1)

29.11.2007

Texturierte Polyester-Filamentgarne (PTY)

Indien

Ausgleichszoll

Verordnung (EG) Nr. 2094/2002 des Rates (ABl. L 323 vom 28.11.2002, S. 21)

29.11.2007


(1)  ABl. C 52 vom 7.3.2007, S. 16.

(2)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(3)  ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(4)  ABl. C 210 vom 8.9.2007, S. 5.


VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Kommission

23.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 280/19


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4965 — Arques/Skandinavische Actebis-Landesgesellschaften)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 280/09)

1.

Am 16. November 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Arques Industries AG („Arques“, Deutschland) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von der Actebis Computer A/S (Dänemark), der Actebis Computer A/S (Norwegen) und der Actebis Computer AB (Schweden) (zusammen „Actebis Skandinavische Landesgesellschaften“) durch Aktienkauf.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Arques und ihre Beteiligungsgesellschaften: Restrukturierung von Unternehmen; Groß- und Einzelhandel mit Produkten der Informationstechnologie, Zusammenbau von Produkten der Informationstechnologie;

Actebis Skandinavische Landesgesellschaften: Großhandel mit Produkten der Informationstechnologie.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4965 — Arques/Skandinavische Actebis-Landesgesellschaften, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


SONSTIGE RECHTSAKTE

Kommission

23.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 280/20


Veröffentlichung eines Änderungsantrags nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln

(2007/C 280/10)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates Einspruch einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten nach dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

ÄNDERUNGSANTRAG

VERORDNUNG (EG) Nr. 509/2006 DES RATES

Änderungsantrag nach Artikel 11 und Artikel 19 Absatz 3

„PANELLETS“

Nr. EG: ES/TSG/107/0018/29.10.2003

1.   Antragstellende Vereinigung

Name:

Federació Catalana de Patisseria

Anschrift:

Avda Gaudí 28, 1o 2a

Tel.:

(34) 93 34 80 90 47

Fax:

(34) 93 436 28 46

E-Mail:

2.   Mitgliedstaat oder Drittländer

Spanien

3.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht

Image

Name des Erzeugnisses

Image

Vorbehaltener Name (Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006)

X

Beschreibung und Herstellungsverfahren

X

Beschreibung

X

Sonstige: Änderung der Mindestanforderungen und Verfahren zur Kontrolle der besonderen Merkmale

4.   Art der Änderung(en)

X

Änderung der Spezifikation der g.t.S.

Image

Vorübergehende Änderung der Spezifikation aufgrund der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen durch die Behörden (Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006) (die Einführung der Maßnahmen ist durch entsprechende Nachweise zu belegen)

5.   Änderungen

5.1.   Beschreibung und Herstellungsverfahren

Es existiert eine wesentlich größere Zahl von Sorten dieses typischen Erzeugnisses als aus der ursprünglichen Spezifikation hervorgeht, die bei der Kommission eingereicht wurde. Dies ist auf die Vielfalt der örtlichen Herstellungsverfahren zur Verfeinerung des Erzeugnisses zurückzuführen.

Panellets aus „mazapán base

Die nachstehende Aufzählung von Panellets ist nicht vollständig. Die Beschreibungen der einzelnen Panellets-Sorten dienen lediglich als Anhaltspunkte: jeder Zuckerbäcker wird — unter Beachtung der für das Erzeugnis maßgeblichen Grundmerkmale in Bezug auf Zutaten und Geschmack — seinen Erzeugnissen seinen persönlichen Stempel aufdrücken.

Kokos-Panellets

Das Wort „Eiklar“ wird durch „Vollei“ ersetzt.

Haselnuss-Panellets

Das Wort „Eiklar“ wird durch „Vollei“ ersetzt.

Panellets aus „mazapan basto

Das Wort „Eiklar“ wird durch „Vollei“ ersetzt.

Die Ersetzung von Eiklar durch Vollei, gegebenenfalls unter Zugabe von Wasser, rührt daher, dass viele Konditoren nach der Veröffentlichung der Verordnung über Panellets im Amtsblatt der Europäischen Union erklärten, nach ihrer Erfahrung ergebe die Verwendung von Eiweiß extrem trockene Panellets.

Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn Vollei (Eiklar + Eigelb) verwendet wird, da das Eigelb nicht nur den Geschmack des Erzeugnisses verbessert, sondern auch ein Austrocknen verhindert. Das Ergebnis sind Panellets von regelmäßigerer Form, deren Aussehen den Erwartungen der Kunden an ein Erzeugnis dieser Art in höherem Maße entspricht. Außerdem kann das Öl, das in den zur Herstellung der Marzipangrundmasse und der verschiedenen Panellets-Sorten verwendeten Mandeln enthalten ist, dazu führen, dass die Masse zu weich ist (abhängig von Ölgehalt, Sorte, Alter, Ernte usw. der Mandeln). Die Zugabe von Vollei (Eiklar + Eigelb) wirkt dem entgegen und sorgt für eine größere Festigkeit des Erzeugnisses.

5.2.   Beschreibung

Physikalisch-chemische Merkmale:

 

Verboten ist nur die Zugabe von künstlichen Farbstoffen, so dass die Zugabe von natürlichen Farbstoffen folglich erlaubt ist. Es handelte sich hierbei um einen Auslassungsfehler, und es wird davon ausgegangen, dass diese Änderung kein Hindernis darstellt, da sie sich weder auf die Qualität noch auf den traditionellen Charakter dieses handwerklichen Erzeugnisses auswirkt. Verschiedene Studien haben gezeigt, dass die Akzeptanz eines Lebensmittels beim Verbraucher wesentlich von seinem Aussehen und somit auch von seiner Farbe abhängt. Hierin besteht die hauptsächliche Begründung für die Verwendung von Farbstoffen in Lebensmitteln. Die Farbstoffe haben keine qualitative Verbesserung des Erzeugnisses hinsichtlich dessen Haltbarkeit oder Nährwert zur Folge. Vielmehr werden sie zugegeben, um das Aussehen des Erzeugnisses zu verbessern und es attraktiver zu machen oder um Farbeinbußen während des Herstellungsprozesses auszugleichen. Da es sich bei Panellets um ein handwerkliches Erzeugnis handelt, unterliegen sie in höherem Maße sensorischen Schwankungen als industriell hergestellte Erzeugnisse. Aus diesem Grund erachten die Konditoren die Zugabe von natürlichen Farbstoffen aus Früchten und Gemüsen als unbedingt notwendig, um auf den Herstellungsprozess zurückzuführende Farbeinbußen oder -abweichungen auszugleichen. Dies gilt jedoch nicht für die Verwendung von künstlichen Farbstoffen, die die Qualität des Erzeugnisses beeinträchtigen würden.

5.3.   Mindestanforderungen und Verfahren zur Kontrolle der besonderen Merkmale

Streichung des Worts „tägliche“ im Zusammenhang mit dem Festhalten der Panellets-Erzeugung

Die Streichung des Temporaladjektivs „tägliche“ im Zusammenhang mit dem Festhalten der Panellets-Erzeugung ist gerechtfertigt, da die eigentliche Herstellung der Panellets in zwei aufeinander folgenden, genau beschriebenen Phasen erfolgt. In der ersten Phase wird das mazapán base bzw. mazapán fino hergestellt. Diese Phase kann je nach Produktionsvolumen des jeweiligen Konditors zwischen einem und mehreren Tagen dauern. Es folgt die zweite Phase, in der die verschiedenen Panellets-Sorten hergestellt werden. Es ist daher aus Sicht der Konditoren nicht sinnvoll, von einer täglichen Erfassung der Panellets-Erzeugung zu sprechen, da die Panellets zwar das Enderzeugnis sind, ihre Herstellung jedoch bereits einen oder mehrere Tage zuvor mit der Herstellung des mazapán base beginnt.

GEÄNDERTE PRODUKTSPEZIFIKATION

VERORDNUNG (EG) Nr. 509/2006 DES RATES

„PANELLETS“

Nr. EG: ES/TSG/107/0018/29.10.2003

1.   Zuständige Behörde des Mitgliedstaats:

Name:

Subdirección General de Sistemas de Calidad Diferenciada. Dirección General de Alimentación. Secretaría General de Agricultura y Alimentación del Ministerio de Agricultura, Pesca y Alimentación.

Anschrift:

Paseo Infanta Isabel, 1

E-28071 Madrid

Tel.:

(34) 913 47 53 97 — (34) 913 47 52 98

Fax:

(34) 913 47 54 10 — (34) 913 47 51 70

E-Mail:

sgcaproagro@mapya.es

2.   Antragstellende Vereinigung:

Name:

Federació Catalana de Pastisseria

Anschrift:

Avda Gaudí 28, 1o, 2a

E-08025 Barcelone

Tel.:

(34) 93 348 09 47

Fax:

(34) 93 436 28 46

E-Mail:

Zusammensetzung:

Erzeuger/Verarbeiter ( X ) Andere ( )

3.   Art des Erzeugnisses:

Klasse 2.3: Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

4.   Spezifikation:

4.1.   Name: „Panellets“

4.2.   Beschreibung und Herstellungsverfahren: Bei Panellets handelt es sich um Konfekt in mannigfaltigen Formen, das im Wesentlichen aus mazapán (Marzipan) und weiteren Zutaten besteht, die dem Erzeugnis die charakteristischen Geschmacksrichtungen und Aromen verleihen.

Es gibt zahlreiche Panellets-Sorten, die aus dreierlei mazapán (mazapán base, mazapán basto und mazapán fino) hergestellt werden.

Bei mit Früchten hergestellten Panellets dürfen der Masse Fruchterzeugnisse (kandierte Früchte, Marmeladen) zugegeben werden, deren Geschmack durch Zugabe von Aromen verstärkt werden darf. Auf jeden Fall verboten ist die Zugabe von Stärke (Kartoffeln oder Süßkartoffeln), Äpfeln sowie künstlichen Konservierungs- und Farbstoffen.

PANELLETS AUS „MAZAPÁN BASE

Nachstehend sind die gängigsten Panellets-Sorten beschrieben. Diese Aufzählung ist nicht erschöpfend. Die Beschreibungen der einzelnen Panellets-Sorten dienen lediglich als Anhaltspunkte: jeder Zuckerbäcker wird — unter Beachtung der für das Erzeugnis maßgeblichen Grundmerkmale in Bezug auf Zutaten und Geschmack — seinen Erzeugnissen seinen persönlichen Stempel aufdrücken.

Es wird eine mazapán-Grundmasse hergestellt, indem auf je 1 kg fein gemahlene, geschälte Mandeln 1 kg Zucker und Vollei sowie gegebenenfalls Wasser beigegeben werden. Die Zutaten werden gründlich durchgeknetet; nach 24-stündigem Ruhen ergeben sie eine homogene Masse. Als nächste Arbeitsgänge folgen die Formgebung und Zugabe der geschmacksbestimmenden Zutaten. Der Mandelanteil kann über dem angegebenen Wert liegen. Die gängigsten Panellets-Sorten sind folgende:

Auf je 1 kg mazapán base werden 10 g geriebene Zitronenschale beigegeben. Die Masse wird in Portionen mit einem Gewicht von etwa 20 g aufgeteilt, die in mit Ei befeuchteten Pinienkernen gewälzt und zu Kugeln geformt werden. Danach werden die Panellets erneut mit Ei bestrichen und dann im Ofen bei einer Temperatur zwischen 280 °C und 290 °C gebacken.

Organoleptische Merkmale

Farbe

Goldbraun

Konsistenz

Geröstete Kruste

Aroma

Nach Pinienkernen und Zitrone

Geschmack

Pinienkerne und Mandelmarzipan

Auf je 1 kg mazapán base werden 10 g geriebene Zitronenschale beigegeben. Die Masse wird in Portionen mit einem Gewicht von etwa 20 g aufgeteilt, die in mit Ei befeuchteten, gemahlenen Mandeln gewälzt werden und anschließend eine längliche, leicht gerundete Form erhalten. Danach werden die Panellets erneut mit Ei bestrichen und dann im Ofen bei einer Temperatur zwischen 260 °C und 270 °C gebacken.

Organoleptische Merkmale

Farbe

Goldbraun

Konsistenz

Weiches Inneres

Aroma

Nach Vanille

Geschmack

Mandelkrokant

Auf je 1 kg mazapán base werden 150 g Kokosnussraspel, 150 g Puderzucker und 100 g Ei beigegeben. Die Masse wird in Portionen mit einem Gewicht von etwa 25 g aufgeteilt, die zu kleinen unregelmäßigen, spitzen Häufchen geformt werden. Danach werden die Panellets im Ofen bei einer Temperatur zwischen 260 °C und 270 °C gebacken.

Organoleptische Merkmale

Farbe

Flambiert

Konsistenz

Zarte geröstete Kruste und weiches Inneres

Aroma

Nach Kokosnuss

Geschmack

Kokosnuss und Mandeln

Auf je 1 kg mazapán base werden 150 g fein gemahlene, geröstete Haselnüsse, 150 g Puderzucker und 100 g Ei beigegeben. Die Masse wird in Portionen mit einem Gewicht von etwa 22 g aufgeteilt, die zu Kugeln geformt und in Kristallzucker gewälzt werden. Anschließend wird in der Mitte jeder Kugel eine Haselnuss platziert. Danach werden die Panellets im Ofen bei einer Temperatur zwischen 240 °C und 250 °C gebacken.

Organoleptische Merkmale

Farbe

Braun

Konsistenz

Gezuckerte Oberfläche

Aroma

Nach Haselnüssen

Geschmack

Haselnüsse und Mandelmarzipan

Auf je 1 kg mazapán base wird 200 g fein geriebene, kandierte Orangenschale beigegeben. Die Masse wird in Portionen mit einem Gewicht von etwa 26 g aufgeteilt, die eine längliche Form erhalten. Danach werden die Panellets in Kristallzucker gewälzt und im Ofen bei einer Temperatur zwischen 240 °C und 250 °C gebacken.

Organoleptische Merkmale

Farbe

Orangefarben

Konsistenz

Gezuckerte Kruste und weiches Inneres

Aroma

Nach Orangen

Geschmack

Orangen und Mandeln

Auf je 1 kg mazapán base werden 10 g geriebene Zitronenschale und zwei Eigelb beigegeben. Die Masse wird in Portionen mit einem Gewicht von etwa 26 g aufgeteilt, die zu Kugeln geformt und in Kristallzucker gewälzt werden. Danach werden die Panellets im Ofen bei einer Temperatur zwischen 240 °C und 250 °C gebacken.

Organoleptische Merkmale

Farbe

Hellgelb

Konsistenz

Krokantartiges Äußeres aufgrund des Zuckers, in dem die Panellets gewälzt werden, weiches Inneres mit kleinen Zitronenstückchen

Aroma

Nach Zitronen

Geschmack

Zitronen und Mandeln

Auf je 1 kg mazapán base werden 150 g helle Eiercreme und 1 g Vanille beigegeben. Die Masse wird zu Kugeln mit einem Gewicht von etwa 26 g geformt, die in reichlich Staubzucker gewälzt werden. Danach werden die Panellets im Ofen bei einer Temperatur zwischen 220 °C und 230 °C gebacken.

Organoleptische Merkmale

Farbe

Hellgelb

Konsistenz

Weich

Aroma

Nach Eiern und Mandeln

Geschmack

Eier und Mandeln

Auf je 1 kg mazapán base werden 8 g gemahlener Kaffee und soviel karamellisierter Zucker, bis die gewünschte Farbe erzielt ist, beigegeben. Die Masse wird in Portionen mit einem Gewicht von etwa 26 g aufgeteilt, die eine längliche Form erhalten. Danach werden die Panellets in Puderzucker gewälzt und im Ofen bei einer Temperatur zwischen 220 °C und 230 °C gebacken.

Organoleptische Merkmale

Farbe

Dunkelbraun

Konsistenz

Geröstetes Äußeres und weiches Inneres

Aroma

Nach Kaffee

Geschmack

Kaffee und Mandeln

Auf je 1 kg mazapán base werden eine entsprechende Menge Erdbeermarmelade und ein Ei beigegeben. Die Masse wird zu Kugeln mit einem Gewicht von etwa 26 g geformt, die in Puderzucker gewälzt werden. Danach werden die Panellets im Ofen bei einer Temperatur zwischen 220 °C und 230 °C gebacken.

Organoleptische Merkmale

Farbe

Erdbeere

Konsistenz

Weich

Aroma

Nach Erdbeeren

Geschmack

Erdbeeren und Mandeln

Auf je 1 kg mazapán base werden 300 g Marmelade aus glasierten Maronen beigegeben. Die Masse wird zu Kugeln mit einem Gewicht von etwa 22 g geformt, die in Puderzucker gewälzt werden. Danach werden die Panellets im Ofen bei einer Temperatur zwischen 220 °C und 230 °C gebacken.

Organoleptische Merkmale

Farbe

Hellbraun

Konsistenz

Weich

Aroma

Nach Maronen und Mandeln

Geschmack

Maronen und Mandeln

PANELLETS AUS „MAZAPÁN BASTO

Auf je 1 kg mazapán base (das wie im vorhergehenden Abschnitt beschrieben hergestellt wird) werden 150 g fein gemahlene Mandeln und soviel Ei beigegeben, bis die gewünschte Konsistenz erreicht ist. Die Masse wird in Portionen mit einem Gewicht von etwa 26 g aufgeteilt, die unterschiedlich ausgeformt werden können. Traditionelle Formen sind: Marone, Pilz, Holzschuh oder Streifen, die mit kandierten Früchten oder Quittenpaste gefüllt sind.

PANELLETS AUS „MAZAPÁN FINO

1,3 kg Zucker werden mit 400 g Wasser und 6 g Weinstein bis auf 118 °C erhitzt (so dass ein Tropfen Sirup, der in kaltes Wasser gegeben wird, eine weiche Kugel bildet). Dann werden 1 kg fein gemahlene Mandeln und 200 g Glukose zugegeben. Diese Masse lässt man 24 Stunden ruhen. Anschließend wird sie verfeinert und ist dann fertig für den Gebrauch.

Aus mazapán fino werden maronenförmige Panellets mit einem Gewicht von etwa 18 g geformt, die mit Schokolade überzogen werden.

Organoleptische Merkmale

Farbe

Braun

Konsistenz

Krosses Äußeres und weiches Inneres

Aroma

Nach Schokolade

Geschmack

Schokolade und Mandeln

Mazapán fino wird mit einem gerillten Rollholz ausgewalzt, aufgerollt und mit Eiercreme gefüllt. Anschließend werden Stücke mit einem Gewicht von etwa 30 g geschnitten, die man fest werden lässt. Anschließend werden sie mit Sirup überzogen und glasiert.

Organoleptische Merkmale

Farbe

Weiße Zuckerglasur

Konsistenz

Weich

Aroma

Nach Eiercreme

Geschmack

Eiercreme mit Eiern und Marzipan

4.3.   Traditioneller Charakter: Aus der katalanischen Literatur des 18. Jahrhunderts geht hervor, dass schon zu dieser Zeit in den Straßen der Altstadt, Ciutat Vella, von Barcelona jedes Jahr ein Maronen- sowie ein Maronen- und Panellets-Markt abgehalten wurde. Panellets wurden und werden auch heute noch am Allerheiligenfest zusammen mit Maronen und Süßwein gegessen. Bei dem genannten Markt wurden große Bleche ausgestellt, auf denen Panellets unterschiedlicher Formen und Sorten zu Bildern und pittoresken Figuren angeordnet waren. Schon beim Markt im Jahr 1796 betrug die Zahl der Verkaufsstände mehr als 200. Neben anderen Erzeugnissen präsentierten diese Panellets, die unter der Menge verlost wurden. Der hauptsächlich von den Konditoren gepflegte Brauch, Panellets zu verlosen, wurde von mehreren größeren Ortschaften übernommen.

Die Panellets wurden von den Bürgern in Körben in die Kirche gebracht, um sie dort vom Priester segnen zu lassen. Anschließend wurden sie in der Kirche gemeinsam in Form einer kollektiven liturgischen Handlung verzehrt.

Einen Eindruck vom Umfang des Panellets-Verzehrs in der Stadt Barcelona vermittelt die Tatsache, dass der Forn de Sant Jaume (eine der angesehensten Konditoreien der Stadt Barcelona) schon im Jahr 1920 1 000 Kilogramm geschälte Pinienkerne allein für die Herstellung von Pinienkern-Panellets einkaufte. Informationen des Gremio provincial de Pasteleria y Confitería de Barcelona zufolge wurden zudem im Herbst 1999 in der Stadt und in der Provinz Barcelona etwa 600 000 Kilogramm Panellets verzehrt. Am beliebtesten waren dabei Panellets mit Pinienkernen (50 % des Verzehrs), gefolgt von Mandel-Panellets (15 %).

Ethnografisch gesehen haben Panellets ebenso wie die anderen feinen Backwaren, die traditionell an bestimmten Tagen verzehrt werden, außerdem einen sakramentalen Charakter.

4.4.   Beschreibung: Organoleptische Merkmale: Da die verschiedenen Panellets-Sorten unterschiedliche organoleptische Merkmale (Farbe, Geschmack, Aroma und Konsistenz) aufweisen, wurden diese in den vorgehenden Absätzen separat beschrieben.

Physikalisch-chemische Merkmale: Die verschiedenen Panellets-Sorten bestehen je nach Art des verwendeten Marzipans (mazapán base, basto oder fino) und je nach Sorte aus unterschiedlichen Zutaten. In jedem Fall ist aber die Verwendung von Kartoffen, Süßkartoffeln, Äpfeln, Konservierungsstoffen und künstlichen Farbstoffen verboten.

Mikrobiologische Merkmale: Die zu beachtenden mikrobiologischen Kriterien sind in den Gesundheitsvorschriften für Erzeugnisse dieses Typs festgelegt (Richtlinie 93/43/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Lebensmittelhygiene).

Aufmachung: Panellets werden im Allgemeinen im Einzelhandel, in Konditoreien und in Läden lose verkauft. Wenn Panellets verpackt verkauft werden, müssen die Verpackungen ein den geltenden Vorschriften entsprechendes Etikett tragen.

4.5.   Mindestanforderungen und Verfahren zur Kontrolle der besonderen Merkmale: Panellets, für die eine Eintragung als „garantiert traditionelle Spezialität“ beantragt wird, weisen bestimmte Merkmale auf, die sie von anderen Panellets unterscheiden. So werden für die Herstellung des mazapán base ausschließlich trockene geschälte Mandeln, Zucker und Ei verwendet. Die Zugabe von Stärke (aus Kartoffeln oder Süßkartoffeln), Äpfeln sowie Konservierungsstoffen und künstlichen Farbstoffen ist verboten.

Die folgenden Kontrollen sind durchzuführen: Kontrolle der organoleptischen Merkmale, Nichtvorhandensein von Stärke (durch Nachweis mit I2-Lösung), von Konservierungsstoffen (Sorbinsäure/Sorbat, Benzoesäure/Benzoat), von künstlichen Farbstoffen (durch Hochleistungsflüssigkeitschromatographie) und von Äpfeln (durch die chemische Bestimmung löslicher pflanzlicher Fasern). Bei Panellets-Sorten, die keine Früchte enthalten, müssen diese Kontrollen beim fertigen Erzeugnis, bei Sorten, die Früchte enthalten, bei der Marzipanmasse durchgeführt werden.

Die genannten Punkte sind von den Zertifizierungsstellen Mesa Veritas Español sowie von anderen Stellen durchzuführen, die die Einhaltung der Europäischen Norm EN 45011 sicherstellen. Die Zertifizierungsstellen prüfen das Kontrollsystem des Herstellers und die Produktmerkmale. Außerdem führen diese Stellen in regelmäßigen Abständen Folgeprüfungen durch.

Die Zertifizierungsstellen prüfen die Herstellungsbedingungen sowie die Merkmale des Enderzeugnisses. Bei interessierten Panellets erzeugenden Betrieben führen sie eine Erstzertifizierung durch. Dies setzt voraus, dass die Betriebe bei einer der bevollmächtigten Zertifizierungsstellen einen schriftlichen Antrag stellen und dass sie sich verpflichten, die in der Produktspezifikation dargelegten Anforderungen zu erfüllen und deren Erfüllung mit Hilfe der notwendigen Kontrollen sicherzustellen.

Die Konditoren/Hersteller müssen über schriftliche Unterlagen verfügen, in denen die Produktionsbedingungen und die Merkmale des Enderzeugnisses beschrieben werden. Außerdem müssen sie die Panellets-Erzeugung festhalten.

Nachdem die Konformitätsbescheinigung ausgestellt wurde, führen die Zertifizierungsstellen entsprechend dem saisonalen Charakter des Erzeugnisses und dem Produktionsvolumen der einzelnen Panellets erzeugenden Betriebe regelmäßig Folge- und Validierungsprüfungen durch. Die Einhaltung der Produktspezifikation wird durch eine Überprüfung des Kontrollsystems des Herstellers, die Prüfung der von dem Betrieb vorgelegten Unterlagen sowie stichprobenartige Prüfungen während des Herstellungsprozesses kontrolliert.

5.   Antrag auf Eintragung nach Artikel 13 Absatz 2: Nein