ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 257

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

50. Jahrgang
30. Oktober 2007


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2007/C 257/01

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

1

2007/C 257/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4840 — Fiat/Teksid Aluminium) ( 1 )

5

2007/C 257/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4894 — Aegon/Caja Cantabria/JV) ( 1 )

5

2007/C 257/04

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4686 — Louis Delhaize/Magyar Hipermarket KFT) ( 1 )

6

2007/C 257/05

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4871 — KPN/Getronics) ( 1 )

6

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2007/C 257/06

Euro-Wechselkurs

7

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2007/C 257/07

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf Ausbildungsbeihilfen gewährt werden ( 1 )

8

2007/C 257/08

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden ( 1 )

11

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Kommission

2007/C 257/09

Staatliche Beihilfe — Deutschland — Staatliche Beihilfe C 27/07 (ex NN 29/07) — Flughafen Berlin Schönefeld — Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrags ( 1 )

16

2007/C 257/10

Mitteilung des Ministers für Wirtschaft des Königreichs der Niederlande gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

47

2007/C 257/11

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4947 — Vodafone/Tele2 Italia/Tele2 España) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

48

2007/C 257/12

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4810 — Toepfer/ThyssenKrupp/Imperial Logistics/JV) ( 1 )

49

2007/C 257/13

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4898 — Compagnie de Saint-Gobain/Maxit) ( 1 )

50

2007/C 257/14

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4823 — Yara/Praxair/JV) ( 1 )

51

2007/C 257/15

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4779 — Akzo Nobel/ICI) ( 1 )

52

2007/C 257/16

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4902 — Yamaha Motor Europe/Yamaha Distribution Companies) ( 1 )

53

 

SONSTIGE RECHTSAKTE

 

Kommission

2007/C 257/17

Veröffentlichung eines Antrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

54

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

30.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 257/1


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(2007/C 257/01)

Datum des Beschlusses

24.7.2007

Beihilfe Nr.

N 506/06

Mitgliedstaat

Tschechische Republik

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Unterstützung der Absatzförderung und Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse in der Region Vysočina

Rechtsgrundlage

Zákon č. 129/2000 Sb., o krajích, ve znění pozdějších předpisů

Zákon č. 252/1997 Sb., o zemědělství, ve znění pozdějších předpisů

Zásady Zastupitelstva kraje Vysočina pro poskytování finančních příspěvků na podporu zemědělství v kraji Vysočina pro období 2007–2013 z rozpočtu kraje Vysočina a způsobu kontroly jejich využití, Opatření č. 4 Podpora propagace a reklamy na zemědělské produkty (návrh)

Program rozvoje kraje Vysočina

Art der Maßnahme

Beihilferegelung

Zielsetzung

Beihilfe für die Absatzförderung und Werbung für bestimmte Agrarerzeugnisse, beispielsweise Erzeugnisse aus der ökologischen Landwirtschaft, und bestimmte, oft wenig genutzte Erzeugnisse der Region Vysočina

Art der Beihilfe

Direktzuschuss

Mittelansatz

Insgesamt: 7 Mio. CZK (ca. 242 000 EUR)

Jährlich: 1 Mio. CZK (ca. 34 500 EUR)

Intensität

Bis zu 50 %

Laufzeit

Bis zum 31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Landwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Krajský úřad kraje Vysočina

Žižkova 57

CZ-587 33 Jihlava

Andere Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum des Beschlusses

19.7.2007

Beihilfe Nr.

N 681/06

Mitgliedstaat

Frankreich

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Aide au sauvetage de la société «Volailles du Périgord»

Rechtsgrundlage

Circulaire du ministre de l'agriculture et de la pêche DPEI/SDEPA/C2006-4019 du 15 mars 2006

Art der Maßnahme

Einzelbeihilfe

Zielsetzung

Rettungsbeihilfe

Art der Beihilfe

Rückzahlbarer Vorschuss

Mittelansatz

1  Million EUR

Intensität

Laufzeit

6 Monate

Wirtschaftssektoren

Landwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Office national interprofessionnel de l'élevage et de ses productions

80, avenue des Terroirs de France

F-75607 Paris Cedex 12

Conseil régional d'Aquitaine

14, rue François de Sourdis

F-33000 Bordeaux

Andere Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum des Beschlusses

25.7.2007

Beihilfe Nr.

N 295/07

Mitgliedstaat

Vereinigtes Königreich

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Peak District National Park Scheme

Rechtsgrundlage

Wildlife and Countryside Act 1981 (as amended) Section 44: Grants and loans for purposes of National Parks

Environment Act 1995 (c.25) Section 65: General purposes and powers

Art der Maßnahme

Regelung

Zielsetzung

Investitionen zur Förderung der Erzeugung von Qualitätsprodukten und technische Unterstützung

Art der Beihilfe

Zuschuss; Bereitstellung von Dienstleistungen zu günstigen Bedingungen

Mittelansatz

0,32 Millionen GBP (0,475 Millionen EUR)

Intensität

Bis zu 75 % für Investitionen, 100 % für die Erzeugung von landwirtschaftlichen Qualitätsprodukten und technische Unterstützung

Laufzeit

Ab dem Datum des Kommissionsbeschlusses bis zum 1.7.2011

Wirtschaftssektoren

Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Peak District National Park Authority

Aldern House

Baslow Road

Bakewell

Derbyshire DE45 1AE

United Kingdom

Andere Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum des Beschlusses

30.7.2007

Beihilfe Nr.

N 322/07

Mitgliedstaat

Vereinigtes Königreich

Region

Wales

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Amendment to the Woodland Grant Scheme (WGS) — Transitional Restocking Grants Scheme

Rechtsgrundlage

The Forestry Act 1979

Art der Maßnahme

Regelung

Zielsetzung

Förderung der Umwelt-, Schutz- und Freizeitfunktion des Waldes

Art der Beihilfe

Zuschuss

Mittelansatz

6,26 Millionen GBP (9,31 Millionen EUR)

Intensität

Bis zu 61 %

Laufzeit

Ab dem Datum der Genehmigung durch die Kommission bis zum 31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Forst- und Holzwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Forestry Commission Wales

Victoria House

Victoria Terrace

Aberystwyth

Ceredigion SY23 2DQ

United Kingdom

Andere Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum des Beschlusses

25.7.2007

Beihilfe Nr.

N 328/07

Mitgliedstaat

Spanien

Region

Murcia

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Ayudas destinadas al fomento del asociacionismo agrario para la concentración de la oferta y la comercialización de los productos agrarios

Rechtsgrundlage

Orden por la que se convocan y aprueban las bases reguladoras de las ayudas destinadas al fomento del asociacionismo agrario para la concentración de la oferta y la comercialización de los productos agrarios

Art der Maßnahme

Regelung

Zielsetzung

Art der Beihilfe

Direktzuschuss

Mittelansatz

2 400 000 EUR

Intensität

Höchstens 390 000 EUR je Begünstigtem

Laufzeit

1.1.2008-31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Landwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Consejería de Agricultura y de Agua

Comunidad Autónoma de la Región de Murcia

Andere Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/


30.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 257/5


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4840 — Fiat/Teksid Aluminium)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 257/02)

Am 28. September 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor;

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4840. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu).


30.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 257/5


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4894 — Aegon/Caja Cantabria/JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 257/03)

Am 26. September 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor;

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4894. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu).


30.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 257/6


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4686 — Louis Delhaize/Magyar Hipermarket KFT)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 257/04)

Am 9. Juli 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor;

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4686. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu).


30.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 257/6


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4871 — KPN/Getronics)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 257/05)

Am 8. Oktober 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor;

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4871. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu).


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

30.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 257/7


Euro-Wechselkurs (1)

29. Oktober 2007

(2007/C 257/06)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,4391

JPY

Japanischer Yen

165,17

DKK

Dänische Krone

7,4546

GBP

Pfund Sterling

0,69895

SEK

Schwedische Krone

9,1920

CHF

Schweizer Franken

1,6776

ISK

Isländische Krone

86,77

NOK

Norwegische Krone

7,7220

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CYP

Zypern-Pfund

0,5842

CZK

Tschechische Krone

26,922

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

250,65

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7022

MTL

Maltesische Lira

0,4293

PLN

Polnischer Zloty

3,6246

RON

Rumänischer Leu

3,3406

SKK

Slowakische Krone

33,278

TRY

Türkische Lira

1,7132

AUD

Australischer Dollar

1,5652

CAD

Kanadischer Dollar

1,3822

HKD

Hongkong-Dollar

11,1544

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,8720

SGD

Singapur-Dollar

2,0887

KRW

Südkoreanischer Won

1 305,41

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,4050

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,7566

HRK

Kroatische Kuna

7,3505

IDR

Indonesische Rupiah

13 088,61

MYR

Malaysischer Ringgit

4,8044

PHP

Philippinischer Peso

63,069

RUB

Russischer Rubel

35,5740

THB

Thailändischer Baht

45,591


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

30.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 257/8


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf Ausbildungsbeihilfen gewährt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 257/07)

Nummer der Beihilfe

XT 70/07

Mitgliedstaat

Tschechische Republik

Region

NUTS II Severovýchod

NUTS II Jihovýchod

NUTS II Severozápad

NUTS II Jihozápad

NUTS II Moravskoslezsko

NUTS II Střední Morava

NUTS II Střední Čechy

NUTS II Praha – Praha 4, Praha 5, Praha 6, Praha–Přední Kopanina, Praha–Suchdol, Praha 7, Praha 8, Praha 9, Praha 11, Praha 12, Praha 13, Praha 14, Praha 15, Praha–Dolní Měcholupy, Praha–Štěrboholy, Praha–Zličín, Praha 18, Praha 19

In NUTS III-Regionen, deren Arbeitslosenquote die durchschnittliche Arbeitslosenquote der Tschechischen Republik um mindestens 50 % übersteigt, werden Ausbildungsbeihilfen gewährt

Bezeichnung der Regelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des Begünstigten

Investiční pobídky

Rechtsgrundlage

Zákon č. 72/2000 Sb., o investičních pobídkách, ve znění zákona č. 159/2007 Sb.

Zákon č. 586/1992 Sb., o daních z příjmů, ve znění pozdějších předpisů

Nařízení vlády č. 596/2006, kterým se stanoví přípustná míra veřejné podpory

Zákon č. 435/2004 Sb., o zaměstnanosti, ve znění pozdějších předpisů

Nařízení vlády č. 515/2004 Sb., o hmotné podpoře na vytváření nových pracovních míst a hmotné podpoře rekvalifikace nebo školení zaměstnanců v rámci investičních pobídek, ve znění pozdějších předpisů

Voraussichtliches jährliches Beihilfevolumen bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Beihilfe-regelung

Gesamtbetrag pro Jahr

2 Mrd. CZK

Besicherte Darlehen

Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe

Besicherte Darlehen

Beihilfehöchstintensität

Im Einklang mit Artikel 4 Absätze 2-7 der Verordnung

Ja

Inkrafttreten der Regelung

2.7.2007

Ende der Regelung bzw. bei Einzelbeihilfen letzte Ratenzahlung

31.12.2013

Zweck der Beihilfe

Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen

Ja

Spezifische Ausbildungsmaßnahmen

Ja

Betroffene Wirtschaftszweige

Förderung beschränkt auf folgende Wirtschaftszweige

Ja

Stahlindustrie

Ja

Gemäß Anhang I der Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 (2006/C 54/08)

Kfz-Industrie

Ja

Andere Bereiche der verarbeitenden Industrie

Ja

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministerstvo práce a sociálních věcí

Na Poříčním právu 1/378

CZ-128 01 Praha 2

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

Im Einklang mit Artikel 5 der Verordnung

Ja


Nummer der Beihilfe

XT 79/07

Mitgliedstaat

Belgien

Region

Vlaamse Gemeenschap (artikel 4, 6o van de Bijzondere Wet van 8 augustus 1980 tot hervorming der instellingen)

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

Subsidie voor regionale televisieomroepen voor opleidings- en vormingsprojecten voor jonge journalisten om de kwaliteit, de diversiteit en de pluriformiteit van het aanbod te bevorderen

Rechtsgrundlage

Artikel 80, § 2, van de decreten betreffende de radio-omroep en de televisie, gecoördineerd op 4 maart 2005

Decreet van 22 december 2006 houdende de algemene uitgavenbegroting van de Vlaamse Gemeenschap voor het begrotingsjaar 2007

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Maximal 300 000 EUR

Beihilfehöchstintensität

Den zehn flämischen regionalen Fernsehanstalten werden für das Geschäftsjahr 2007 Beihilfen in Höhe von insgesamt 300 000 EUR für allgemeine Aus- und Weiterbildungsvorhaben zugunsten junger Journalisten gewährt, mit denen die Qualität, die Diversität und die Pluriformität des Angebots gefördert werden sollen.

Die Beihilfen werden in folgender Weise aufgeteilt:

1.

ATV: maximal 30 000 EUR

Hangar 26-27

Rijnkaai 104

B-2000 Antwerpen

2.

AVS: maximal 30 000 EUR

Adolf Pegoudlaan 20

B-9051 Sint-Denijs-Westrem

3.

Focus TV: maximal 30 000 EUR

Accent Business Park

Kwadestraat 151b

B-8800 Roeselare

4.

TV Oost: maximal 30 000 EUR

Vossemeer 16

B-9200 Dendermonde

5.

Ring TV: maximal 30 000 EUR

Luchthavenlaan 24

B-1800 Vilvoorde

6.

Rob TV: maximal 30 000 EUR

Ambachtenlaan 25

B-3001 Haasrode

7.

RTV: maximal 30 000 EUR

Lossing 16a

B-2260 Westerlo (Heultje)

8.

TV Brussel: maximal 30 000 EUR

Flageygebouw

Belvédèrestraat 27 bus 1

B-1050 Brüssel

9.

TVL: maximal 30 000 EUR

Via Media 4 bus 1

B-3500 Hasselt

10.

WTV: maximal 30 000 EUR

Accent Business Park

Kwadestraat 151b

B-8800 Roeselare

Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf Ausbildungsbeihilfen wird die Beihilfe auf 50 % der Kosten des von der Fernsehanstalt eingereichten allgemeinen Aus- und Weiterbildungsvorhabens beschränkt

Inkrafttreten der Regelung

29.6.2007 (Beschluss der Flämischen Regierung vom 29. Juni 2007 über die Gewährung einer Beihilfe an die flämischen regionalen Fernsehanstalten für allgemeine Aus- und Weiterbildungsvorhaben zugunsten junger Journalisten, mit der die Qualität, die Diversität und die Pluriformität des Angebots gefördert werden soll)

Laufzeit der Regelung oder der Einzelbeihilfe

1.1.2007-31.12.2007

Zweck der Beihilfe

Förderung der Qualität, der Diversität und der Pluriformität des Angebots der flämischen regionalen Fernsehanstalten

Betroffene Wirtschaftssektoren

Sonstige Dienstleistungen

92200 Rundfunk- und Fernsehen (sowohl die Produktion als auch die Ausstrahlung von Fernsehprogrammen)

(nähere Spezifizierung gemäß der Unternehmenseinteilung von NACE rev.1.1)

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Vlaamse overheid

Departement Cultuur, Jeugd, Sport en Media

Afdeling Media

Arenbergstraat 9

B-1000 Brussel

Tél. (32-2) 553 45 50

Fax (32-2) 553 45 79

E-mail: media@vlaanderen.be

Sonstige Angaben


30.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 257/11


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 257/08)

Nummer der Beihilfe

XS 225/07

Mitgliedstaat

Slowakische Republik

Region

Celé územie SR — podľa regionálnej mapy štátnej pomoci:

Regióny podľa článku 87 ods. 3 písm. a)

Regióny podľa článku 87 ods. 3 písm. c)

Bezeichnung der Regelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des Begünstigten

Schéma podpory výskumu a vývoja Agentúrou na podporu výskumu a vývoja doplnená podľa dodatku č. 1 k pôvodnej schéme XS 104/06, ktorá sa týmto mení

Rechtsgrundlage

Právnym základom pre poskytnutie štátnej pomoci (ďalej len „pomoc“) je nariadenie Komisie (ES) č. 70/2001 z 12. januára 2001 o použití článkov 87 a 88 Zmluvy o založení ES na štátnu pomoc malým a stredným podnikom, publikované v Úradnom vestníku Európskej únie (Ú. v. ES L 10, 13.1.2001) v znení nariadenia Komisie (ES) č. 364/2004 z 25. februára 2004, ktorým sa mení a dopĺňa nariadenie (ES) č. 70/2001 vzhľadom na rozšírenie jeho pôsobnosti na pomoc na výskum a vývoj.

Poskytovanie pomoci sa tiež riadi zákonom NR SR č. 172/2005 Z. z. o organizácii štátnej podpory výskumu a vývoja

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Beihilferegelung

Gesamtbetrag für den gesamten Zeitraum der Durchführung der im Anschluss an entsprechende Aufrufe geförderten Projekte

30 Millionen EUR

Darlehensbürgschaft

Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe

Darlehensbürgschaft

Beihilfehöchstintensität

Im Einklang mit Artikel 4 Absätze 2-6 und Artikel 5 der Verordnung

Ja

Inkrafttreten der Regelung

15.6.2007

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe

Bis 31.12.2007

Zweck der Beihilfe

Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Ja

Betroffene Wirtschaftssektoren

Alle Wirtschaftsbereiche, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen

Ja

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Agentúra na podporu výskumu a vývoja

Mýtna 23

SK-811 07 Bratislava

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

Im Einklang mit Artikel 6 der Verordnung

Ja


Nummer der Beihilfe

XS 226/07

Mitgliedstaat

Italien

Region

Regione Lazio

Bezeichnung der Regelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des Begünstigten

Agevolazioni a favore di PMI per progetti di ricerca industriale e sviluppo precompetitivo (1)

Rechtsgrundlage

Deliberazione della Giunta Regionale n. 440 del 19.6.2007, pubblicata sul Bollettino Ufficiale della Regione Lazio n. 20 del 20.7.2007, che modifica la Deliberazione della Giunta Regionale n. 28 del 25.1.2007, attuativa della legge 27.10.1994, n. 598, art. 11 e s.m.i.

Voraussichtliches jährliches Beihilfevolumen bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

25 Millionen EUR (2)

Beihilfehöchstintensität

Die Beihilfe darf die in den geltenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Höchstgrenzen nicht überschreiten

Inkrafttreten der Regelung

Ab 19. Juni 2007 vorbehaltlich der Annahme weiterer in der „Deliberazione della Giunta Regionale n. 440/2007“ vorgesehener Rechtsakte

Laufzeit

Unbegrenzt, die Beihilferegelung wurde jedoch bis zum 30. Juni 2008 von der Anmeldungspflicht nach Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags befreit; zu diesem Termin endet der Anwendungszeitraum der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 in der geänderten Fassung

Zweck der Beihilfe

Förderung der industriellen Forschung und der vorwettbewerblichen Entwicklung

Betroffene Wirtschaftssektoren

Alle Wirtschaftsbereiche, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen, mit Ausnahme der „Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse“

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Regione Lazio — Assessorato della Piccola e media impresa, commercio e artigianato

Direzione regionale Attività produttive

Via Cristoforo Colombo, 212

I-00147 Roma

Tel. (39) 06 51 68 37 75

Fax (39) 06 51 68 37 73

E-mail: nconsole@regione.lazio.it

Sonstige Angaben


Nummer der Beihilfe

XS 233/07

Mitgliedstaat

Italien

Region

Umbria

Bezeichnung der Beihilfen

Agevolazioni finalizzate al sostegno di progetti innovativi da parte di network stabili di imprese — POR FESR 2007-2013, Asse I e Asse III

Rechtsgrundlage

Deliberazione della Giunta Regionale del 9.7.2007 n. 1164

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung

20 Millionen EUR

Beihilfehöchstintensität

INVESTITIONEN

Kleine Unternehmen 15 % BSÄ des Betrags der förderfähigen Investitionen. Im Falle der kleinen Unternehmen, die in der Region Umbrien in Fördergebieten gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des EG-Vertrags ansässig sind, 20 % BSÄ des Betrags der förderfähigen Investitionen (unter der für Regionalbeihilfen zulässigen Obergrenze)

Mittlere Unternehmen 7,5 % BSÄ des Betrags der förderfähigen Investitionen. Im Falle der mittleren Unternehmen, die in der Region Umbrien in Fördergebieten gemäß nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des EG-Vertrags ansässig sind, 10 % BSÄ des Betrags der förderfähigen Investitionen (unter der für Regionalbeihilfen zulässigen Obergrenze)

BERATUNGS- UND ANDERE DIENSTLEISTUNGEN UND TÄTIGKEITEN

Kleine und mittlere Unternehmen: 50 % BSÄ des Betrags der förderfähigen Aufwendungen

INDUSTRIELLE FORSCHUNG UND VORWETTBEWERBLICHE (EXPERIMENTELLE) ENTWICKLUNG

Kleine und mittlere Unternehmen: Kapitalzuschuss in Höhe von 35 % der förderfähigen Projektkosten im Bereich vorwettbewerbliche (experimentelle) Entwicklung.

Kleine und mittlere Unternehmen: Kapitalzuschuss in Höhe von 60 % der förderfähigen Projektkosten im Bereich industrielle Forschung;

Für die KMU, die in der Region Umbrien in Fördergebieten gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des EG-Vertrags ansässig sind, wird der Kapitalzuschuss um 5 % erhöht.

Der Gesamtbetrag kann um 10 Prozentpunkte BSÄ der Projektkosten erhöht werden, wenn es sich um ein Kooperationsvorhaben zwischen einem Unternehmen und einer öffentlichen Forschungseinrichtung handelt und letztere mindestens 10 % der förderfähigen Kosten des Projekts im Bereich experimentelle Entwicklung trägt und das Recht hat, die Ergebnisse ihrer Forschungstätigkeit zu veröffentlichen

Inkrafttreten der Regelung

15.9.2007

Laufzeit der Regelung

31.12.2008

Zweck der Beihilfe

Unterstützung und Förderung der Gründung von Netzen und Partnerschaften zwischen Unternehmen und zwischen Unternehmen und Hochschulen und/oder Forschungszentren

Die Beihilfen werden gewährt für die Durchführung integrierter Investitionsvorhaben, den Erwerb von Fachberatungsleistungen (auch im Hinblick auf die Erlangung von Zertifikaten), industrielle Forschung und vorwettbewerbliche (experimentelle) Entwicklung, die von Konsortien kleiner und mittlerer, in der Region Umbrien ansässiger Unternehmen durchgeführt wird.

Beihilfefähig sind folgende Formen von KMU-Konsortien:

befristete Unternehmensgemeinschaften im Sinne des Artikels 34 des D.Lgs. 163/2006, auch ausgerichtet auf die Gründung neuer Unternehmen in Form von Kapitalgesellschaften oder Zusammenschlüssen;

Konsortien oder „società consortili“ im Sinne der Artikel 2602 ff. des Codice Civile.

Die Unternehmensgemeinschaft muss aus mindestens drei antragstellenden Unternehmen bestehen, die voneinander unabhängig sein müssen

Betroffene Wirtschaftssektoren

VERZEICHNIS DER ZULÄSSIGEN WIRTSCHAFTSTÄTIGKEITEN — ATECO 2002

Abschnitt D „Verarbeitendes Gewerbe“ mit folgenden Ausnahmen:

Tabakindustrie — Teil 16: ausgeschlossen ist die Erzeugung und Erstverarbeitung von Tabak, da sie unter die Erstverarbeitung von Agrarerzeugnissen nach Anhang 1 des EG-Vertrags fällt;

Kokerei: gesamte Gruppe 23.1;

Herstellung von synthetischen und künstlichen Fasern: gesamte Klasse 24.70;

Erzeugung von Eisen und Stahl, Herstellung von Rohren: gesamte Klasse 27.10 und folgende Kategorien 27.22.1 und 27.22.2 (beschränkt auf Rohre mit einem Durchmesser von mehr als 406,4 mm);

Bau und Reparatur von Schiffen: Kategorien 35.11.1 und 35.11.3.

Abschnitt K „Immobilien, Vermietung, Informatik, Forschung, sonstige freiberufliche und unternehmerische Tätigkeiten“ beschränkt auf den (gesamten) Teil 72 und den Teil 74 (für die Klasse 74.3, die Kategorie 74.81.2, die Klassen 74.82 und 74.86 und die Kategorie 74.87.5).

Abschnitt O „Erbringung von sonstigen öffentlichen und persönlichen Dienstleistungen“ beschränkt auf den Teil 90, auf den Teil 92, die Kategorie 92.11 und den Teil 93 (nur die Kategorie 93.01.1).

SONSTIGE EINSCHRÄNKUNGEN

Für eine Förderung keinesfalls in Betracht kommen die Herstellung von Erzeugnissen zur Imitation oder Substitution von Milch oder Milcherzeugnissen im Sinne des geltenden Gemeinschaftsrechts

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Regione Umbria — Giunta Regionale

Direzione regionale Sviluppo economico e attività produttive, istruzione, formazione e lavoro

Servizio Politiche di sostegno alle imprese e Servizio Politiche per l'offerta pubblica di servizi alle imprese e diffusione dell'innovazione e della ricerca

Via Mario Angeloni, 61

I-06124 Perugia


Nummer der Beihilfe

XS 240/07

Mitgliedstaat

Italien

Region

Regione Autonoma Friuli-Venezia Giulia

Bezeichnung der Regelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des Begünstigten

Finanziamento dei servizi di consulenza forniti alle PMI per progetti di sviluppo e di promozione dei distretti artigianali

Rechtsgrundlage

Decreto del Presidente della Regione n. 0198/2003 e successive modifiche e integrazioni (già comunicato in esenzione XS 105/03)

Decreto del Presidente della Regione n. 0176/Pres. del 13 giugno 2007, che approva modifiche e integrazioni al DPREG 0272/2005 (Testo unico delle disposizioni regolamentari in materia di incentivi a favore del settore artigiano), con particolare riferimento al Titolo V, Capo I (Distretti artigianali) (oggetto della presente comunicazione)

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 0,1 Mio. EUR; Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: —

Beihilfehöchstintensität

Im Einklang mit Art. 4 Abs. 2-6 und Art. 5 der Verordnung

Inkrafttreten der Regelung

28.6.2007

Laufzeit

31.12.2008

Ziel

Kleine und mittlere Unternehmen

Wirtschaftssektoren

Kfz-Industrie, Andere Bereiche der verarbeitenden Industrie, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Sämtliche Dienstleistungen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Regione Autonoma Friuli-Venezia Giulia

Direzione centrale attività produttive

Servizio politiche economiche e marketing territoriale

Via Uccellis, 12/F

I-33100 Udine


(1)  Diese Beihilferegelung ersetzt die vorhergehende Regelung mit derselben Zielsetzung, die der Kommission bereits mitgeteilt und von dieser unter der Nummer XS 116/07 registriert wurde.

(2)  Der angegebene Gesamtbetrag pro Jahr umfasst die Ausgaben, die im Rahmen der Regelung mit der selben Rechtsgrundlage in Wirtschaftssektoren, die nicht Gegenstand dieser Mitteilung sind, für KMU vorgesehen sind, die unter die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 fallen.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Kommission

30.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 257/16


STAATLICHE BEIHILFE — DEUTSCHLAND

Staatliche Beihilfe C 27/07 (ex NN 29/07) — Flughafen Berlin Schönefeld

Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrags

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 257/09)

Mit Schreiben vom 10. Juli 2007, das nachstehend in der verbindlichen Sprachfassung abgedruckt ist, hat die Kommission Deutschland ihren Beschluss mitgeteilt, wegen der vorerwähnten Maßnahme das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrags einzuleiten.

Die Kommission fordert alle Beteiligten zur Stellungnahme innerhalb eines Monats nach dem Datum dieser Veröffentlichung an folgende Anschrift auf:

Europäische Kommission

Generaldirektion Energie und Verkehr

Direktion A — Allgemeine Angelegenheiten

DM 28, 6/109

B-1049 Brüssel

Fax-Nr. (32-2) 296 41 04

Alle Stellungnahmen werden Deutschland übermittelt. Jeder, der eine Stellungnahme abgibt, kann unter Angabe von Gründen schriftlich beantragen, dass seine Identität nicht bekannt gegeben wird.

ZUSAMMENFASSUNG

BESCHREIBUNG DER BEIHILFE, DERENTWEGEN DIE KOMMISSION DAS VERFAHREN EINLEITET

In dieser Angelegenheit geht es um bestimmte Geschäftsbeziehungen, bei denen es sich möglicherweise um vier verschiedene, je nach den betroffenen Parteien anders geartete staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem Flughafen Berlin Schönefeld handelt.

Eine mögliche staatliche Beihilfe für die Flughafen Schönefeld GmbH (den Flughafenbetreiber) für den Betrieb des Flughafens: Die Betriebsverluste der Flughafen Schönefeld GmbH scheinen durch die Betriebsgewinne finanziert worden zu sein, die von den beiden anderen Berliner Flughäfen erwirtschaftet wurden.

Eine mögliche staatliche Beihilfe für easyJet durch eine Vereinbarung über die ausschließliche Nutzung des Terminals B des Flughafens Schönefeld: Für eine Miete von weniger als 8 000 EUR pro Monat wurde easyJet die ausschließliche Nutzung des Terminals B des Flughafens Schönefeld übertragen. Eine öffentliche Ausschreibung fand nicht statt.

Eine mögliche staatliche Beihilfe für bestimmte Fluglinien in Form einer Ermäßigung der Flughafenentgelte. Die Flughafen Schönefeld GmbH hat mit mehreren Fluglinien (Aer Lingus, Basic Air, easyJet Fairline, German Wings, Iceland Air, Ryanair, V-Bird und Volare), die den Flughafen anfliegen, bilaterale Vereinbarungen über eine Ermäßigung der Flughafenentgelte und über Marketingzuschüsse geschlossen. Diese Vereinbarungen unterscheiden sich inhaltlich erheblich. Die mit easyJet vereinbarten Bedingungen, nämlich eine Geltungsdauer von 20 Jahren und ein spezielles dauerhaft ermäßigtes Flughafenentgelt, unterscheiden sich erheblich von denen der übrigen Vereinbarungen, die eine Geltungsdauer von vier Jahren haben und eine degressive Staffelung der Rabatte auf die veröffentlichten Flughafenentgelte vorsehen.

Eine mögliche staatliche Beihilfe für bestimmte Fluglinien in Form von Marketingzuschüssen. Die Flughafen Schönefeld GmbH hat mit mehreren Billigfluglinien bilaterale Vereinbarungen über Marketingzuschüsse geschlossen. Diese Marketingzuschüsse werden teilweise in Form einmaliger Zahlungen, teilweise in Form von über drei Jahre degressiv gestaffelten Flughafenentgelten geleistet. Bei den einmaligen Zahlungen unterscheidet man zwischen solchen, die sich an den tatsächlichen Kosten der Fluglinie orientieren, und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist.

WÜRDIGUNG DER BEIHILFE/MASSNAHME

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass alle drei Maßnahmen wahrscheinlich als staatliche Beihilfe einzustufen sind.

ANMERKUNGEN ZUR VEREINBARKEIT DER BEIHILFE, MIT AUFFÜHRUNG DER VON DER KOMMISSION GEÄUSSERTEN ZWEIFEL UND GENAUER BEZUGNAHME AUF EINSCHLÄGIGE LEITLINIEN/GEMEINSCHAFTSRAHMEN

Die Betriebsbeihilfe für die Flughafen Schönefeld GmbH wurde auf der Grundlage von Artikel 86 Absatz 2 und Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des EG-Vertrags geprüft. Zum jetzigen Zeitpunkt bezweifelt die Kommission ernsthaft, dass sie als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann, da offenbar keine der Ausnahmen vom allgemeinen Verbot staatlicher Beihilfen anwendbar ist.

Die staatliche Beihilfe für easyJet in Form einer Vereinbarung über die ausschließliche Nutzung des Terminals B wurde auf der Grundlage des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c geprüft. Derzeit bezweifelt die Kommission ernsthaft, dass sie als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden kann.

Die Betriebsbeihilfe für verschiedene Fluglinien durch ermäßigte Flughafenentgelte und Marketingzuschüsse könnten als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c erfüllt sind. Die Kommission bezweifelt, dass dies in Bezug auf folgende Punkte der Fall ist:

Notwendigkeit und Anreizeffekt. Startbeihilfen müssen zeitlich begrenzt und degressiv gestaffelt sein, damit das gesetzte Ziel erreicht werden kann und eine Anreizwirkung gegeben ist. Der bilaterale Vertrag zwischen easyJet und der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH wurde für 20 Jahre geschlossen; der Beihilfe ging offenbar kein Abwärtstrend voraus.

Die Kommission hält eine Startbeihilfe über eine Dauer von 20 Jahren nicht für erforderlich, und den Flughafen-Leitlinien von 2005 entsprechend sollte ein Zeitraum von höchstens drei Jahren hinreichend sein, damit eine Fluggesellschaft beurteilen kann, ob ein Flugziel wirtschaftlich angeboten werden kann.

Daher hat sie zum jetzigen Zeitpunkt Zweifel, ob die Beihilfe für easyJet wirklich notwendig ist.

Eine Anreizwirkung der Beihilfe hält die Kommission angesichts der nicht gegebenen degressiven Staffelung der Beihilfe für unwahrscheinlich. Somit hat die Kommission in diesem Stadium der Untersuchung ernsthafte Zweifel hinsichtlich der Anreizwirkung der Beihilfe.

Die Beihilfe für die anderen Fluglinien ist dagegen zeitlich begrenzt (drei beziehungsweise vier Jahre), und hier ging ein Abwärtstrend voraus. Daher könnte sie grundsätzlich erforderlich und angemessen sein. Bisher hat die deutsche Regierung den Zusammenhang zwischen den tatsächlichen Anlaufkosten für die neuen Strecken und der gewährten Beihilfe nicht aufgezeigt. Daher hat die Kommission in dieser Hinsicht Zweifel.

Die die positiven Folgen der Beihilfe wiegen die negativen Auswirkungen nicht auf. Die Kommission stellt fest, dass die Beihilfe negative Auswirkungen für konkurrierende Fluglinien wie den Beschwerdeführer Germania und Flughäfen wie Leipzig, Dresden, Hamburg und Lübeck haben könnte. Darüber hinaus könnte sie sich auch negative auf Hochgeschwindigkeitsbahnstrecken auswirken, die im Wettbewerb mit dem Flughafen stehen. Damit die negativen und positiven Auswirkungen im Einzelnen bewertet werden können, müssen sowohl deutsche Regierung als auch die Wettbewerber weitere Informationen vorlegen; zum jetzigen Zeitpunkt hat die Kommission Zweifel in dieser Hinsicht.

Angesichts dessen bezweifelt die Kommission, dass die Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden kann.

Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates können alle rechtswidrigen Beihilfen vom Empfänger zurückgefordert werden.

DAS SCHREIBEN

„1.

Die Kommission möchte Deutschland davon in Kenntnis setzen, dass sie nach Prüfung der von Ihren Behörden erteilten Informationen bezüglich der genannten Maßnahmen beschlossen hat, das in Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrags vorgesehene Verfahren einzuleiten.

I.   BESCHWERDE

I.1.   Verfahren

2.

Mit Schreiben vom 21. August 2003, vom 27. November 2003 und vom 13. Dezember 2006 haben die Mitteldeutsche Flughafen AG, eine Aktiengesellschaft, mit den Flughafenstandorten Leipzig und Dresden, die Germania Airlines GmbH, eine nach deutschem Recht gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung, und eine natürliche Person bei der Kommission Beschwerden wegen mutmaßlicher staatlicher Beihilfen im Zusammenhang mit Entgeltregelungen und mit einer Vereinbarung über die ausschließliche Nutzung von Terminal B des Flughafens Berlin-Schönefeld eingereicht, welche die Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH als Betreibergesellschaft des Flughafens mit der Fluggesellschaft easyJet und mit anderen Fluggesellschaften getroffen hat.

3.

Die Kommission hat die deutsche Regierung mit Schreiben vom 17. August 2006 zur Erteilung von Auskünften aufgefordert. Diesem Auskunftsverlangen ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Schreiben vom 20. Dezember 2006 nachgekommen.

4.

Die Germania Airlines GmbH als Beschwerde führendes Unternehmen hat Klage auch bei den nationalen Gerichten erhoben. 2006 wurde die entsprechende Klage des Unternehmens in erster Instanz abgewiesen (1).

I.2.   Einleitung

5.

Der Flughafen Berlin-Schönefeld (SXF) ist einer von drei in Berlin betriebenen Flughäfen. Die anderen beiden Flughäfen sind Berlin-Tempelhof (THF) und Berlin-Tegel (TXL). Der Flughafen wird von der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH betrieben; diese Gesellschaft befindet sich zu 100 % in staatlichem Besitz. Die Länder Brandenburg und Berlin besitzen jeweils 37 % des Gesellschaftskapitals; die Bundesrepublik Deutschland hält die übrigen 26 %. Die Berliner Flughafen-Gesellschaft mbH, in deren Besitz sich die beiden anderen Berliner Flughäfen befinden, sowie die FEW Flughafen Energie und Wasser sind 100 %ige Tochtergesellschaften der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH. An Tramico, einem weiteren verbundenen Unternehmen, ist die Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH mit einem Anteil von 25,24 % beteiligt.

6.

Nach Auskünften der deutschen Regierung haben sich die deutschen Behörden seit 1997 erfolglos um die Privatisierung der Berliner Flughäfen bemüht, vorwiegend, indem sie Anteile der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH zum Kauf angeboten und Genehmigungen erteilt haben; 2003 sei die Privatisierung der drei Flughäfen als gescheitert betrachtet worden (2). Trotzdem sei für 2011 der Zusammenschluss aller drei bestehenden Flughäfen und der Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld zu einem internationalen Verkehrsknoten für die gesamte Region Berlin-Brandenburg geplant.

7.

Der Flughafen Berlin-Schönefeld verzeichnete bis zum Abschluss der in diesem Beschluss behandelten Vereinbarungen erhebliche Verluste. Von den drei Berliner Flughäfen erwirtschaftete nur der Flughafen Berlin Tegel Gewinne. Am Flughafen Tempelhof stagnierten das Fluggastaufkommen und die Wachstumsrate.

I.3.   Beanstandete Maßnahmen

8.

Die beanstandeten Maßnahmen bestehen in einer Reihe ausschließlicher Vertragsvereinbarungen zwischen der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH und den folgenden Fluggesellschaften:

Ryanair;

Volare Airlines;

Germanwings;

V-Bird Airlines Netherland BV;

Norwegian Air Shuttle AS;

Aer Lingus;

EasyJet; und

Icelandair.

9.

Diese Vereinbarungen wurden alle mit dem Ziel geschlossen, das Fluggastaufkommen und die Rentabilität des Flughafens Berlin-Schönefeld zu steigern.

10.

Die Verträge wurden jeweils für eine Dauer von durchschnittlich vier bis fünf Jahren geschlossen. Nur mit easyJet wurde eine Vereinbarung über 10 Jahre geschlossen, die durch einseitige Willenserklärung von easyJet um weitere 10 Jahre verlängert werden kann. Die deutschen Behörden haben der Kommission nur eine vergleichende Übersicht über die Bedingungen der einzelnen Verträge übermittelt. Die eigentlichen zwischen der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH und den einzelnen Fluggesellschaften geschlossenen Verträge haben die deutschen Behörden der Kommission nicht vorgelegt.

11.

Teil der Vereinbarung zwischen easyJet und der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH ist eine Vereinbarung über die ausschließliche Nutzung von Terminal B des Flughafens Berlin-Schönefeld, nach der dieses Terminal ausschließlich durch easyJet zu nutzen ist; […] (3).

12.

Über die Verbindung zwischen der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH als Muttergesellschaft und der Berliner Flughafen-Gesellschaft mbH als Tochtergesellschaft können die Verluste des Flughafens Berlin-Schönefeld mit den Erträgen der beiden anderen Berliner Flughäfen ausgeglichen werden. Vorher bestand zwischen der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH und der Berlin Brandenburg Holding GmbH ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, den beide Unternehmen am 6. August 1992 unterzeichnet haben (4). Die Berlin Brandenburg Holding GmbH war die Holdinggesellschaft der Berliner Flughafen GmbH.

13.

Am 2. Oktober 2003 erfolgte der Zusammenschluss der Berlin Brandenburg Holding und der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH. Die entsprechende Vereinbarung wurde am 27. August 2003 unterzeichnet. Der Zusammenschluss wurde als erster Schritt hin zum Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld mit dem Ziel der Einrichtung des internationalen Flughafens Berlin-Brandenburg (‚Airport Berlin Brandenburg International BBI‘) betrachtet (5).

14.

Deutschland argumentiert, die zurzeit geprüften Maßnahmen stellten keine staatliche Beihilfe zugunsten von easyJet dar, weil sich der Flughafen Berlin-Schönefeld bei der Vereinbarung besonderer Nutzungsbedingungen mit easyJet, Ryanair und anderen Billigfluggesellschaften wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber verhalten habe; daher seien die Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags nicht anwendbar.

II.   BESCHREIBUNG DER ZU BEWERTENDEN STAATLICHEN MASSNAHMEN

II.1.   Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH und der Berliner Flughafen-Gesellschaft mbH

15.

Wie bereits erläutert, hat die Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH mehrere Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge geschlossen. Die zwischen der Berlin Brandenburg Holding GmbH und der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH getroffene Vereinbarung ist nicht von Bedeutung, da die Berlin Brandenburg Holding GmbH 2003 mit der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH zusammengeschlossen wurde. Das Bestehen einer ähnlichen Vereinbarung zwischen der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH und der Berliner Flughafen-Gesellschaft mbH steht jedoch außer Zweifel.

16.

Im Wirtschaftsprüfungsbericht 2004 (6) wird der jährliche Gewinn der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH nach Übertragung der Gewinne der Berliner Flughafen-Gesellschaft mbH mit […] Mio. EUR angegeben. Im Wirtschaftsprüfungsbericht 2005 wird dann erklärt, die Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH und die Berliner Flughafen-Gesellschaft mbH stellten ein einziges Steuersubjekt dar (7).

17.

Es erscheint daher außer Zweifel dass Verluste des Flughafens Berlin-Schönefeld mit den Erträgen der beiden anderen Berliner Flughäfen (unter denen Berlin-Tegel der ertragsstärkere ist) verrechnet werden können.

II.2.   Die allgemein maßgebliche Entgeltordnung des Flughafens Berlin-Schönefeld

18.

Wie bereits erläutert, entrichtet jede Fluggesellschaft Entgelte an den Flughafen. Die Höhe der Entgelte wird in den Entgeltordnungen des Flughafens festgesetzt, die in den ‚Nachrichten für Luftfahrer‘ veröffentlicht werden.

19.

Seit dem 1. August 2003 bestanden auf dem Flughafen verschiedene Entgeltordnungen. Eine erste Entgeltordnung galt vom 1. August 2003 bis zum 30. April 2004. Am 1. Mai 2004 hat der Flughafen Berlin-Schönefeld […] eine neue Entgeltordnung eingeführt, die gewisse Entgeltermäßigungen für die Fluggesellschaften vorsieht. Dem Flughafen zufolge sollen diese Ermäßigungen den Fluggesellschaften einen Anreiz zur Eröffnung von Verbindungen auf dem Flughafen Berlin-Schönefeld bieten.

20.

In Absatz 1.4.2 der neuen Entgeltordnungen […] war ein Rabattkonzept vorgesehen, das Fluggesellschaften bewegen sollte, neue Verbindungen zu eröffnen und die Anzahl bestehender Verbindungen am Flughafen Berlin-Schönefeld zu erhöhen. Dort (d. h. in diesem Absatz 1.4.2) werden die Begriffe ‚Wachstums-Förderbetrag‘ (Förderbeträge zur Erhöhung des Tonnage- und Passagieraufkommens) und ‚Destinations-Förderbetrag‘ (Förderbetrag zur Einrichtung von Verbindungen zu neuen Zielflughäfen) definiert.

21.

Die genannten Entgeltordnungen und insbesondere die Wachstums-Förderbeträge wurden vom Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Brandenburg als der für die Genehmigung von Flughafenentgelten des Flughafens Berlin-Schönefeld zuständigen Regulierungsbehörde nicht genehmigt. Das Ministerium hat die Wirksamkeit der neuen Regelungen an die Bedingung geknüpft, dass zwischen dem Flughafen und bestimmten Billigfluggesellschaften geschlossene Vereinbarungen der Europäischen Kommission zur Genehmigung notifiziert werden.

22.

[…] diese Notifizierung [ist] bislang nicht erfolgt. […] Dies wurde auch vom Landgericht Potsdam bestätigt. In einem Rechtsstreit vor diesem Gericht hat die Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH erklärt, diese Entgeltordnungen in einer Änderung modifiziert zu haben, die nach Auskunft des Unternehmens am 30. Juni 2004 in Kraft getreten ist. Auch diese Änderung wurde nach dem Urteil des Gerichts allerdings nicht von den lokalen Behörden genehmigt (8) […] (9).

23.

Die Entgeltordnungen wurden anschließend zweimal geändert: Seit dem 1. Mai 2005 ist eine dritte Entgeltordnung in Kraft, und seit dem 1. Januar 2006 besteht eine vierte Entgeltordnung, die alle früheren Entgeltordnungen ersetzt. Die zuständige Behörde hat diese Entgeltordnungen genehmigt (10).

II.3.   Ausschließliche Bedingungen für bestimmte Fluggesellschaften

24.

Eine der Maßnahmen der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH, mit denen Billigfluggesellschaften für den Flughafen Berlin-Schönefeld gewonnen werden sollen, besteht im Abschluss von Sondervereinbarungen mit mehreren Fluggesellschaften, die Berlin-Schönefeld anfliegen. In diesen Sondervereinbarungen werden besondere Entgeltregelungen und sonstige Bedingungen abweichend von der veröffentlichten und für alle sonstigen Fluggesellschaften maßgeblichen allgemeinen Entgeltordnung vorgesehen, die vom zuständigen Ministerium für Verkehr genehmigt wurde.

25.

In der folgenden Tabelle sind die Sondervereinbarungen zusammengestellt. Die Übersicht beruht auf von den deutschen Behörden übermittelten Informationen; die Kommission konnte die Richtigkeit der Angaben nicht überprüfen, da die deutschen Behörden die Übermittlung der eigentlichen Verträge abgelehnt haben.

Abbildung

Übersicht über die Bedingungen, welche die Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH bei anderen Fluggesellschaften anwendet, die den Flughafen anfliegen

Fluggesellschaft

Verbindungen zu SXF seit/geschlossene Vereinbarungen

Dauer der Vereinbarung zwischen SXF und der Fluggesellschaft

Bedingungen

Vergünstigungen

Sonstige Vergünstigungen und Beihilfen

RYANAIR

Seit 1.5.2003

2 Verträge: 31. März 2003 und 28. April 2004

1. Mai 2003-30. April 2004/1. Mai 2003-30. April 2008

1. Vereinbarung: kein Kündigungsrecht

2. Vereinbarung: einseitiges Recht zur Vertragskündigung am 31. Oktober 2007 mit dreimonatiger Frist

Der Vertrag endet, wenn die Fluggesellschaft SXF nicht mehr anfliegt

1. Vereinbarung: Marketingzuschuss von […] Mio. EUR für das Jahr vom 1. Mai 2003 bis zum 30. April 2004

2. Vereinbarung: Ermäßigungen der in den Entgeltordnungen des Flughafens vereinbarten Entgelte:

1)

Destinations-Förderbeträge über einen Zeitraum von 4 Jahren; schrittweise abnehmende Ermäßigungen (80 %, 60 %, 40 %, 20 %)

2)

Wachstums-Förderbeträge; schrittweise abnehmende Ermäßigungen (60 % und 40 %)

VOLARE AIRLINES

26.10.2003-14.10.2004

2 Verträge: 22. Oktober 2003 sowie eine weitere Vereinbarung vom 22. Oktober 2003

Befristete Dauer vom 6. Oktober 2006 bis zum 31. März 2007; kein einseitiges Recht zur Vertragsverlängerung

Kein einseitiges Recht zur Kündigung der Vereinbarung

Der Vertrag endet, wenn die Fluggesellschaft SXF nicht mehr anfliegt

Marketingzuschüsse über einen Zeitraum von 3 Jahren; schrittweise abnehmend (100 %, 60 %, 33 %); Höhe des Zuschusses noch festzulegen

Zusatzvereinbarung: Marketingzuschüsse von […] Mio. EUR über 3 Jahre, schrittweise abnehmend gemäß den Bedingungen der ersten Vereinbarung; monatliche Verrechnung mit den Landeentgelte

Einmalige Anreizzahlung in Höhe von […] EUR zur Erhöhung der Anzahl der Verbindungen für die Eröffnung von vier weiteren Verbindungen

GERMANWINGS

Seit 26.10.2003

3 Vereinbarungen:

29. März 2003

14. Oktober 2003

21./23. Dezember 2004

Änderungen:

24./25. Mai 2005

23. März/10. April 2006

1. Vereinbarung: vom 26. Oktober 2003 bis zum 31. Oktober 2005

3. Vereinbarung: vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2008

Verlängerung des Vertrags vom 29. März 2003

Kein einseitiges Kündigungsrecht

Keine Verhandlungspflicht

1. Vereinbarung:

Keine gesetzliche Kündigungsfrist

Der Vertrag endet, wenn die Fluggesellschaft SXF nicht mehr anfliegt.

3. Vereinbarung:

Keine gesetzliche Kündigungsfrist

Der Vertrag endet, wenn die Fluggesellschaft SXF nicht mehr anfliegt

Marketingzuschüsse von […] EUR vom 26. Oktober 2003 bis zum 31. Oktober 2004 und ein weiterer Zuschuss von […] EUR für den Zeitraum vom 1. November 2004 bis zum 31. Oktober 2005

2. Vereinbarung:

Vereinbarung von Marketingzuschüssen über einen Zeitraum von 3 Jahren, bestehend in schrittweise abnehmenden Ermäßigungen der Flughafenentgelte (100 %, 66 %, 33 %)

Berücksichtigt werden die gemäß der ersten Vereinbarung gewährten Zuschüsse

1. Vereinbarung: Einmalzahlungen von […] EUR an Germanwings während der ersten beiden Betriebsjahre zur Deckung der Werbekosten

2. Vereinbarung:

Verlängerung der ersten Vereinbarung in das dritte Betriebsjahr

Änderungen:

Ausschließliches Recht zur Durchführung von Branding-Aktionen an der ankunftsseitigen Wand von Terminal D — aufgehoben mit der zweiten Vereinbarung vom 23. März/10. April 2006

2. Vereinbarung: alleiniges Recht zur Durchführung von Branding-Aktionen in den von der Fluggesellschaft genutzten Räumlichkeiten und auf dem von der Fluggesellschaft genutzten Gelände

V-BIRD AIRLINES

3.11.2003-7.10.2004

2 Verträge:

Vermutlich 3. November 2003

Änderung am 3. November 2003

Dauer des Vertrags:

3. November 2003 bis 3. November 2007

Kein einseitiges Recht zur Vertragsverlängerung

Keine gesetzliche Kündigungsfrist

Der Vertrag endet, wenn die Fluggesellschaft SXF nicht mehr anfliegt

In der Änderung noch näher zu spezifizierende feste Marketingzuschüsse über eine Dauer von 3 Jahren, schrittweise abnehmend (100 %, 66 %, 33 %)

In der Änderung werden die Marketingzuschüsse mit […] Mio. EUR festgelegt und eine schrittweise Abnahme gemäß den im Vertrag vereinbarten Prozentanteilen vorgesehen

Ermäßigungen der in den Entgeltordnungen des Flughafens vereinbarten Entgelte:

1)

Destinations-Förderbeträge über einen Zeitraum von 4 Jahren; schrittweise abnehmende Ermäßigungen (80 %, 60 %, 40 %, 20 %)

2)

Wachstums-Förderbeträge; schrittweise abnehmende Ermäßigungen (60 % und 40 %)

NORWEGIAN AIR SHUTTLE AS

Seit 29.3.2003

Vereinbarung vom 17.5.2004

Vertragsdauer:

29.3.2004-31.3.2009

Kein einseitiges Recht zur Vertragsverlängerung

Verpflichtung zur Verhandlung im letzten Quartal 2008

Einseitiges Recht zur Kündigung des Vertrags zum 31.3.2007 mit dreimonatiger Frist

Der Vertrag endet, wenn die Fluggesellschaft SXF nicht mehr anfliegt

Fester Marketingzuschuss zur Deckung nachgewiesener Marketingkosten von bis zu […] EUR

 

BASIC AIR

Verbindungen zu SXF: 29. Februar 2004 bis 11. September 2005

Vertragsbedingungen noch nicht bekannt

Vertragsbedingungen noch nicht bekannt

Vertragsbedingungen noch nicht bekannt

Vertragsbedingungen noch nicht bekannt

AER LINGUS

Seit 30.3.2004

Vertragsschluss am 13. Mai 2004 und am 5. Mai 2004

Dauer: 30. März 2004 bis 31. März 2009

Kein einseitiges Recht zur Vertragsverlängerung

Verpflichtung zur Verhandlung im letzten Quartal 2008

Recht zur Vertragskündigung zum 31. März 2007 mit dreimonatiger Frist.

Der Vertrag endet, wenn die Fluggesellschaft SXF nicht mehr anfliegt

Einmalzuschuss für Werbekosten bis maximal […] EUR

Ermäßigungen der in den veröffentlichten Entgeltordnungen des Flughafens genannten Entgelte

1)

Destinations-Förderbeträge über eine Dauer von 4 Jahren: schrittweise abnehmende Ermäßigungen auf die Landeentgelte (80 %, 60 %, 40 %, 20 %)

2)

Anreize zur Erhöhung der Anzahl der Verbindungen: 2 Jahre Ermäßigungen auf die Landeentgelte um 60 % und um 40 %

FAIRLINE

Verbindungen zu SXF: 15. April 2004 bis 2. Juni 2004

Vertragsbedingungen noch nicht bekannt

Vertragsbedingungen noch nicht bekannt

Vertragsbedingungen noch nicht bekannt

Vertragsbedingungen noch nicht bekannt

EASYJET

Seit 28.4.2004

2 Vereinbarungen

19. Dezember 2003: Vereinbarungen über Verbindungen

Mietvertrag über Räumlichkeiten auf dem Flughafen SXF

Erste Vereinbarung mit einer Dauer von 10 Jahren vom 19. Dezember 2003 bis zum 18. Dezember 2013

Automatische Verlängerung, wenn nicht von der Fluggesellschaft gekündigt

Mietvertrag: auf 10 Jahre befristet; einseitiges Recht zur Verlängerung durch die Fluggesellschaft nach Ablauf der ersten 10-jährigen Frist

Nach Ablauf der Verlängerung verlängert sich der Mietvertrag automatisch bis zum Folgejahr, wenn der Vertrag von keiner der Vertragsparteien gekündigt wird

Gesetzliche Kündigungsfrist für easyJet ‚vier Monate vor Ende der IATA-Saison‘

Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung bei Zahlungsunfähigkeit oder schwerer Vertragsverletzung

Mietvertrag: keine gesetzliche Kündigungsfrist während der vereinbarten Vertragsdauer

Nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer: gesetzliche Kündigungsfrist von einem Monat nach Berechnung der neuen Miete bzw. wenn keine Vereinbarung über die Berechnung der Miete getroffen wurde, von einem Monat nach Ablauf der ursprünglichen Dauer des Mietvertrags

Marketingzuschüsse als Einmalzahlung in Höhe von […] EUR pro ‚Rotation‘

Mietvertrag

Sondervereinbarung zwischen der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH und easyJet über die Miete von Räumlichkeiten auf dem Flughafen SXF

Feste Miete von [Betrag zwischen 7 000 und 9 000] EUR/Monat

Ausschließliches Recht zur Durchführung von Branding-Aktionen innerhalb und außerhalb des Terminals sowie auf Sonderflächen, die in einem als Anlage zur betreffenden Vereinbarung erstellten Plan ausgewiesen werden

1. Vereinbarung:

Ausschließliche Entgeltregelung zwischen der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH und der Fluggesellschaft; kein Verweis auf die Entgeltordnungen des Flughafens

ICELANDAIR

Seit 6.6.2004

Vertragsschluss am 6. Juni 2004/17. Mai 2004

Vertragsdauer vom 6. Juni 2004 bis zum 31. März 2009

Kündigungsrecht zum 31. März 2007 mit dreimonatiger Frist

Der Vertrag endet, wenn die Fluggesellschaft SXF nicht mehr anfliegt

Einmaliger Zuschuss für Marketingkosten in Höhe von maximal […] EUR

Ermäßigungen der in den veröffentlichten Entgeltordnungen des Flughafens genannten Entgelte

1)

Destinations-Förderbeträge über eine Dauer von 4 Jahren: schrittweise abnehmende Ermäßigungen (80 %, 60 %, 40 %)

2)

Wachstums-Förderbeträge bei Eröffnung neuer Verbindungen; schrittweise Entgeltermäßigungen um 60 % bzw. 40 % über zwei Jahre

26.

Wie aus der vorstehenden Tabelle ersichtlich, wurden Ryanair, der Norwegian Air Shuttle AS, Aer Lingus und Icelandair Ermäßigungen der Flughafenentgelte für Berlin-Schönefeld zu den gleichen Bedingungen gewährt. Diese Ermäßigungen wurden auf die in der veröffentlichten Entgeltordnung genannten Entgelte gewährt. Nur easyJet konnte eine von den vom Flughafen veröffentlichten regulären Entgelten abweichende Entgeltordnung aushandeln. Die Bedingungen dieser Entgeltordnung sind nicht bekannt; offenbar sind diese Bedingungen aber noch vorteilhafter als die mit Ryanair, Aer Lingus und Icelandair vereinbarten Bedingungen.

27.

Anderen Fluggesellschaften wie z. B. V-Bird, Volare und Fairline hingegen wurden keine Nachlässe gegenüber der normalen Entgeltordnung des Flughafens gewährt. Auch diese Fluggesellschaften erhielten jedoch Marketingzuschüsse und sonstige Förderungen vom Flughafen, um die Einrichtung entsprechender Verbindungen zu unterstützen.

II.4.   Die zwischen easyJet und der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH geschlossene Vereinbarung über die ausschließliche Nutzung von Terminal B

28.

Die zwischen der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH und den Fluggesellschaften Ryanair und easyJet ausgehandelten Bedingungen waren Gegenstand eines Verfahrens vor dem Landgericht Potsdam. Das Landgericht hat zwar nicht auf die Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags Bezug genommen, stellte die Sachverhalte hinsichtlich der zwischen der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH und easyJet geschlossenen Nutzungsvereinbarung jedoch etwas anders dar als in der vorstehenden Tabelle erläutert.

29.

Das Landgericht hat festgestellt, dass easyJet die ausschließliche Nutzung eines vollständigen Terminals des Flughafens (Terminal B) zugestanden wurde und dass alle sonstigen Fluggesellschaften, die dieses Terminal zuvor bezogen hatten, weichen mussten. Dieses Terminal bietet verschiedene Vorteile, die bei den übrigen Terminals des Flughafens Berlin-Schönefeld nicht gegeben sind: Das Terminal verfügt über eine Gepäckförderanlage mit mehreren Ebenen und ermöglicht erheblich schnellere Abfertigungen als die auf eine Ebene beschränkten Beförderungssysteme der übrigen Terminals (11).

30.

Das Landgericht hat festgestellt, dass kein Grund dafür gegeben sei, gerade easyJet ein derart ausschließliches Recht zur Nutzung von Terminal B zu gewähren. Andere Fluggesellschaften, die ebenfalls den Flughafen Berlin-Schönefeld bedienen, hatten Verbindungen in ähnlicher Anzahl am Flughafen Berlin-Schönefeld angeboten und etwa ebenso viele Fluggäste abgefertigt wie easyJet. Das Gericht hat festgestellt, dass kein vernünftiger Grund dafür besteht, dass der Flughafen easyJet dieses ausschließliche Recht zur Nutzung von Terminal B hätte gewähren müssen (12).

III.   WIRTSCHAFTLICHE ENTWICKLUNG DES FLUGHAFENS BERLIN-SCHÖNEFELD

31.

Im Jahre 2004 haben die Flüge nach Berlin-Schönefeld um 77 % und das Fluggastaufkommen um 93 % zugenommen. Diese Zunahme war in erster Linie auf die beiden Billigfluggesellschaften easyJet und Germanwings zurückzuführen (13).

32.

Gemäß dem Wirtschaftsprüfungsbericht 2004 hat der Jahresumsatz 2004 gegenüber dem Vorjahr jedoch nur um […] % zugenommen (von […] Mio. EUR auf […] Mio. EUR). Die wesentliche Ursache für diese Entwicklung liegt dem Bericht zufolge in der neuen Entgeltordnung des Flughafens, die seit 1. April 2004 in Kraft ist. Diese Entgeltordnung sieht Ermäßigungen für Flughafenentgelte über einen Zeitraum von 4 Jahren vor (14).

33.

Als Muttergesellschaft der Berliner Flughafen-Gesellschaft mbH kann die Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH ihre Konten durch die Übernahme der Gewinne/Verluste der Berliner Flughafen-Gesellschaft mbH konsolidieren. Dies ist bei der Überprüfung der jährlichen Gewinne und Verluste der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH zu berücksichtigen. Im Jahr 2004 hat die Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH daher vor Übernahme der Gewinne der Berliner Flughafen-Gesellschaft mbH Verluste in Höhe von 28 Mio. EUR erwirtschaftet. (Zum Vergleich: 2003 verzeichnete die Gesellschaft Verluste von 37,6 Mio. EUR.)

34.

Im Wirtschaftsprüfungsbericht 2004 wird zwar darauf hingewiesen, […] (15) dass eine erhebliche Steigerung der Erträge der Gesellschaft erst dann zu erwarten sei, wenn der Flughafen Berlin-Schönefeld zum neuen internationalen Flughafen Berlin-Brandenburg (Berlin-Brandenburg International Airport BBI) ausgebaut sei (16) […] (17).

35.

Im Wirtschaftsprüfungsbericht 2005 wurde prognostiziert, das Fluggastaufkommen würde am Flughafen Berlin-Schönefeld weiter zunehmen und 2006 auf […] Mio. Fluggäste steigen (18) Gleichzeitig wurde in diesem Bericht allerdings auch das EBITDA-Ergebnis (Gewinne/Verluste vor Steuern) auf einen Verlust von […] Mio. EUR und somit um […] Mio. EUR höher als im Vorjahr beziffert.

36.

Die Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH hat der Kommission keine Geschäftspläne vorgelegt, aus der die Kommission die wirtschaftliche Entwicklung des Flughafens Berlin-Schönefeld genauer prognostizieren könnte.

Abbildung

Gewinne und Verluste der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH 2003-2005

Gewinne/Verluste pro Jahr

2003

2004

2005

EBITDA (19)

– 31 875 000

– 27 125 000

– 23 845 000

EBIT (19)

– 16 002 000

– 11 150 000

– 6 601 000

37.

[…]. […] im Wirtschaftsprüfungsbericht für 2004 wurde betont, dass der Flughafen die Gewinnschwelle erst langfristig und erst nach dem vollständigen Ausbau des Berlin-Brandenburg International Airport BBI erreichen können wird.

38.

Der Wirtschaftsprüfungsbericht 2005 geht jedoch von einem positiveren Szenario aus: Bis 2007 könne die Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH ein positives Ergebnis erreichen (20). Seit 2003 sind die Verluste der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH zwar rückläufig; in diesem Stadium der Untersuchung ist jedoch keineswegs sicher, dass der Flughafen bis 2007 wieder Gewinne erzielen wird.

Abbildung

Entwicklung des Fluggastaufkommens 2005-2007 auf dem Flughafen Berlin-Schönefeld

Fluggast-aufk./Monat

Jan.

Febr.

März

April

Mai

Juni

Juli

Aug.

Sept.

Okt.

Nov.

Dez.

Gesamt

Durchschnitt/Jahr

2005

287 591

282 016

360 697

362 654

412 295

459 644

551 974

528 169

502 978

530 304

397 520

399 330

5 075 172

422 931

2006

375 718

377 990

441 499

493 799

514 366

540 163

620 305

604 111

585 610

588 899

455 167

461 716

6 059 343

504 945

2007

421 341

426 585

504 768

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Fluggäste auf dem Flughafen Berlin-Schönefeld 2001-2006 (Summe)

Jahr

2001

2002

2003

2004

2005

2006

Fluggäste in Mio. (Summe)

1,915

1,688

1,750

3,282

5,075

5,142

Abbildung

Entwicklung des Fluggastaufkommens in SXF Januar-März 2005-2007

Image

39.

Aus der Gegenüberstellung des Fluggastaufkommens in der Abbildung wird eine konstante Zunahme des Fluggastaufkommens auf dem Flughafen Berlin-Schönefeld deutlich. Besonders deutlich zeigt dies der Vergleich des Fluggastaufkommens der Monate Januar, Februar und März 2005-2007.

40.

Nach der von der Kommission in der Entscheidung in der Sache Charleroi vorgenommenen Kategorisierung der europäischen Flughäfen kann der Flughafen Berlin-Schönefeld mit einem Fluggastaufkommen von 1 bis 1,5 Mio. pro Jahr als Flughafen der Kategorie C betrachtet werden, der nach Erreichen des entsprechenden Fluggastaufkommens (5 bis 10 Mio. pro Jahr) möglicherweise bald auch der Kategorie B zuzurechnen ist.

IV.   RECHTLICHE WÜRDIGUNG

IV.1.   Bewertung bezüglich des Bestehens einer Beihilfe

41.

Gemäß Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrags sind Beihilfen der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten oder aus staatlichen Mitteln ‚gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Vertragsparteien beeinträchtigen‘.

42.

Eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrags ist daher gegeben, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

die Beihilfe wird aus staatlichen Mitteln oder durch staatliche Mittel gewährt;

die Beihilfe begünstigt bestimmte Unternehmen; und

die Beihilfe beeinträchtigt den Handel zwischen Mitgliedstaaten und verzerrt den Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt oder droht, den Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt zu verzerren.

IV.1.1.   Übertragung staatlicher Mittel

43.

Die Kommission ist in diesem Stadium der Untersuchung der Ansicht, dass die im vorstehenden Abschnitt beschriebenen Maßnahmen eine Übertragung staatlicher Mittel darstellen. Als staatliche Beihilfe ist jegliche Begünstigung zu betrachten, die direkt oder indirekt gewährt, aus staatlichen Mitteln finanziert und vom Staat selbst oder von einer zwischengeschalteten Stelle gewährt wird, die aufgrund entsprechend übertragener Befugnisse handelt. In diesem Zusammenhang wird die Kommission eine Reihe gesonderter, aber in Zusammenhang miteinander stehender Maßnahmen untersuchen müssen (den Betrieb und die Rentabilität der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH, die zwischen dem Flughafen und easyJet geschlossenen Verträge über die Berechnung von Entgelten und die Nutzung von Terminal B, die mit bestimmten Fluggesellschaften geschlossenen Verträge über Entgeltnachlässe sowie die mit bestimmten Fluggesellschaften getroffenen Vereinbarungen über Marketingbeiträge), um festzustellen, ob diese Maßnahmen Beihilfen in Form staatlicher Mittel darstellen.

44.

Der Gerichtshof hat sehr klar festgestellt, dass kein Unterschied zwischen Beihilfen besteht, die unmittelbar vom Staat übertragen werden (d.h. von der Bundesrepublik Deutschland oder von den Ländern Berlin und Brandenburg), und Beihilfen, die von öffentlichen oder privaten Unternehmen übertragen werden, die vom Staat zu diesem Zweck eingerichtet wurden (21). Das Gemeinschaftsrecht untersagt allen Staaten die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über staatliche Beihilfen einfach zu umgehen, indem sie private Unternehmen oder Stellen einrichten, die dann die betreffenden Mittel gewähren. Wie der Gerichtshof kürzlich festgestellt hat (22), sind Mittel dann als staatliche Beihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrags zu bewerten, a) wenn sie mittelbar oder unmittelbar aus staatlichen Mitteln stammen und b) wenn sie dem Staat zugerechnet werden können.

IV.1.2.   Mittelbar oder unmittelbar gewährte staatliche Mittel

45.

Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist nur dann nicht davon auszugehen, dass staatliche Mittel übertragen wurden, wenn öffentliche Stellen keine Kontrolle über die Mittel besitzen, mit denen der betreffende Vorteil finanziert wurde. Wenn der Staat allerdings mittelbare oder unmittelbare Kontrolle über die betreffenden Mittel ausüben kann, ist eine Übertragung staatlicher Mittel gegeben.

46.

In diesem Zusammenhang wird hier darauf hingewiesen, dass die Entgeltregelungen der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH mit den Billigfluggesellschaften, die Vereinbarung zwischen der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH und easyJet über die ausschließliche Nutzung von Terminal B des Flughafens und die Marketingvereinbarungen zwischen dem Flughafen und verschiedenen Fluggesellschaften Begünstigungen darstellen könnten, die indirekt durch staatliche Mittel gewährt wurden.

47.

Gemäß dem Urteil in der Sache Stardust Marine müssen somit zwei Kriterien gleichzeitig erfüllt sein, damit angenommen werden kann, dass eine Maßnahme indirekt über staatliche Mittel finanziert wurde: Die betreffenden Mittel müssen vom Staat kontrolliert werden, und die Verwendung dieser Mittel muss dem Staat zuzurechnen sein.

IV.1.2.1.   Vom Staat kontrollierte Mittel

48.

In der Sache Stardust Marine hat der Gerichtshof festgestellt, dass

‚Artikel 87 Absatz 1 EG alle Geldmittel erfasst, auf die die Behörden tatsächlich zur Unterstützung von Unternehmen zurückgreifen können, ohne dass es dafür eine Rolle spielt, ob diese Mittel auf Dauer zum Vermögen des Staates gehören. Auch wenn die aus der fraglichen Maßnahme resultierenden Beträge nicht auf Dauer dem Staat gehören, genügt folglich der Umstand, dass sie ständig unter staatlicher Kontrolle und somit den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen, damit sie als staatliche Mittel qualifiziert werden können. […] Denn der Staat ist durchaus in der Lage, durch die Ausübung seines beherrschenden Einflusses auf diese Unternehmen die Verwendung ihrer Mittel zu steuern, um gegebenenfalls besondere Vorteile für andere Unternehmen zu finanzieren. […] die Situation eines öffentlichen Unternehmens [ist] nicht mit der eines privaten Unternehmens zu vergleichen. Denn der Staat kann mit seinen öffentlichen Unternehmen andere als kaufmännische Ziele verfolgen, wie in der elften Begründungserwägung der Richtlinie 80/723/EWG festgestellt wird.‘  (23).

49.

Verschiedene Anzeichen sprechen dafür, dass die Mittel der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH vom Staat kontrolliert werden.

50.

Erstens ist die Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH gemäß der entsprechenden Definition in der Richtlinie 80/723/EG als öffentliches Unternehmen zu betrachten (24). In dieser Richtlinie wird ein öffentliches Unternehmen definiert als ‚jedes Unternehmen, auf das die öffentliche Hand aufgrund Eigentums, finanzieller Beteiligung, Satzung oder sonstiger Bestimmungen, die die Tätigkeit des Unternehmens regeln, unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann‘  (25). Der Flughafen Berlin-Schönefeld befindet sich zu 100 % im Besitz öffentlicher Stellen. Anteilseigner sind die Länder Berlin und Brandenburg. Schon allein aus diesem Grund ist das Unternehmen gemäß der Richtlinie als öffentliches Unternehmen zu betrachten.

51.

Zweitens werden die Geschäftsführung und der Aufsichtsrat der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH von öffentlichen Stellen benannt und sind öffentlichen Stellen untergeordnet. Der Aufsichtsrat des Unternehmens ist mit drei Vertretern des Landes Berlin, drei Vertretern des Landes Brandenburg und zwei Vertretern der Bundesregierung besetzt (26). Somit vertreten acht von zwölf Mitgliedern des Aufsichtsrats öffentliche Stellen.

52.

Drittens ist angesichts der Tatsache, dass Anteilseigner der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH die Länder Berlin und Brandenburg sind und da auch die Bundesregierung Anteile an den Unternehmen besitzt, als höchst wahrscheinlich anzunehmen, dass Darlehen oder Bürgschaften, die der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH gewährt wurden oder die von der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH an ihre Tochtergesellschaften gewährt wurden, von der Bundesregierung und von den Landesregierungen genehmigt werden müssen. Dass die Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH wirtschaftlich und finanziell vollständig unabhängig von den Ländern und von der Bundesregierung wäre, erscheint der Kommission zweifelhaft.

53.

Viertens zeigt auch die Tatsache, dass das Land Brandenburg die vom Flughafen veröffentlichten Entgeltordnungen genehmigen muss, die finanzielle und wirtschaftliche Abhängigkeit des Flughafens vom deutschen Staat. Auch in dieser Hinsicht ist der Flughafen Berlin-Schönefeld somit nicht in der Lage, uneingeschränkt selbstständig Entscheidungen über die seine Haupteinnahmequelle zu treffen.

54.

Und schließlich ist auch die Tatsache, dass das Unternehmen mit der Berliner Flughafen-Gesellschaft mbH am 6. August 1992 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag getroffen hat, nach der die Berliner Flughafen-Gesellschaft mbH ihren jährlichen Ertrag auf die Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH (als Muttergesellschaft) übertragen kann, ein wichtiges Anzeichen dafür, dass die deutschen Behörden die Mittel der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH kontrollieren.

IV.1.2.2.   Zurechenbarkeit der Maßnahmen zum Staat

55.

In der Sache Stardust Marine hat der Gerichtshof festgestellt:

‚Auch wenn der Staat in der Lage ist, ein öffentliches Unternehmen zu kontrollieren und einen beherrschenden Einfluss auf dessen Tätigkeiten auszuüben, kann nicht ohne weiteres vermutet werden, dass diese Kontrolle in einem konkreten Fall tatsächlich ausgeübt wird. Ein öffentliches Unternehmen kann je nach dem Maß an Selbstständigkeit, das ihm der Staat belässt, mehr oder weniger unabhängig handeln. […] Die bloße Tatsache, dass ein öffentliches Unternehmen unter staatlicher Kontrolle steht, genügt daher nicht, um Maßnahmen dieses Unternehmens wie die fraglichen finanziellen Unterstützungsmaßnahmen dem Staat zuzurechnen. Es muss außerdem geprüft werden, ob davon auszugehen ist, dass die Behörden in irgendeiner Weise am Erlass dieser Maßnahmen beteiligt waren.‘  (27).

56.

In diesem Urteil hat der Gerichtshof ferner festgestellt, dass für die Beurteilung, ob eine bestimmte Beihilfemaßnahme dem Staat zuzurechnen sei, nachgewiesen werden müsse, dass die öffentlichen Behörden dem öffentlichen Unternehmen in sehr spezifischer Form die Weisung zur Annahme der betreffenden Beihilfemaßnahmen erteilt haben (28). Der Gerichtshof hat jedoch auch betont, dass die Zurechenbarkeit einer bestimmten Beihilfemaßnahme des öffentlichen Unternehmens im Gesamtzusammenhang sowie vor dem Hintergrund der jeweiligen Maßnahme zu bewerten ist (29). Der Gerichtshof nennt als mögliche Anzeichen für die Zurechenbarkeit die Intensität der behördlichen Aufsicht über die Unternehmensführung sowie die Eingliederung des Unternehmens in die Strukturen der öffentlichen Verwaltung (30).

57.

In dieser Sache sprechen mehrere Elemente dafür, dass alle erörterten Maßnahmen dem deutschen Staat zuzurechnen sind. Erstens ist die Art der zu untersuchenden Tätigkeit von Bedeutung. Der Flughafen Berlin-Schönefeld ist ein öffentliches Unternehmen, das für die Verwaltung eines Flughafens zuständig ist, der sich im Besitz öffentlicher Stellen befindet. Ein Flughafen kann in verschiedenen politischen Bereichen wesentliche Bedeutung haben: in der Verkehrspolitik und in der Politik zur wirtschaftlichen Entwicklung auf regionaler oder nationaler Ebene ebenso wie in der Städte- und Landschaftsplanung. Im Allgemeinen sind die öffentlichen Stellen nicht ‚abwesend‘, wenn der Leiter eines Flughafens Entscheidungen bezüglich der langfristigen Entwicklung der entsprechenden Infrastruktur trifft.

58.

Zweitens ist als höchst wahrscheinlich anzunehmen, dass die Entgeltordnung einschließlich der dort vorgesehenen Ermäßigungen ebenso wie die mit easyJet und mit den übrigen Billigfluggesellschaften am Flughafen Berlin-Schönefeld getroffenen Vereinbarungen der Genehmigung des Aufsichtsrats der Gesellschaft bedurften, da sie Entscheidungen mit langfristiger Wirkung darstellen, die erhebliche Auswirkungen auf die künftige wirtschaftliche Entwicklung des Flughafens haben.

59.

Drittens bedarf die Rabattregelung des Flughafens der Zustimmung der für die Genehmigung der Entgeltordnungen von Flughäfen zuständigen Regulierungsbehörde. Im vorliegenden Fall mussten die Entgeltordnungen also gemäß § 43 LuftVZO (Luftverkehr-Zulassungs-Ordnung) vom Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Brandenburg genehmigt werden. Die Entgeltordnung der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH ist somit de jure dem Staat zuzurechnen.

60.

Und schließlich ist zu berücksichtigen, dass das Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr dem Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg untersteht. Dieser gehört jedoch auch dem Aufsichtsrat der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH an. Angesichts der Tatsache, dass die Mitarbeiter des Ministeriums an die Weisungen des Ministerpräsidenten gebunden sind, ist eine unabhängige Überprüfung der Entscheidungen der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Entgeltordnung der Gesellschaft schwerlich möglich.

IV.1.2.3.   Begünstigung eines bestimmten Unternehmens

61.

Wie bereits erläutert, sind vier Typen potenzieller Vorteile zu unterscheiden:

potenzielle Vorteile, die der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH gewährt wurden, weil die Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH und die Berliner Flughafen-Gesellschaft mbH ein einziges Steuersubjekt darstellen;

potenzielle Vorteile, die easyJet durch die zwischen der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH und easyJet geschlossene Vereinbarung über die ausschließliche Nutzung von Terminal B des Flughafens gewährt wurden;

potenzielle Vorteile, die easyJet durch die zwischen der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH und easyJet vereinbarte Entgeltregelung gewährt wurden;

potenzielle Vorteile, die mehreren Billigfluggesellschaften durch die von der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH angebotenen ausschließlichen Bedingungen gewährt wurden.

62.

Bis vor kurzem war die Entwicklung von Flughäfen häufig von rein gebietsbezogenen Erwägungen bestimmt. Die Leitung der Flughäfen wurde eher als Bestandteil der Verwaltung denn als Führung eines Unternehmens betrachtet.

63.

Unter diesen Bedingungen wurde die Finanzierung von Flughäfen und von Flughafeninfrastrukturen als Aufgabe der öffentlichen Politik gesehen, und Bedenken bezüglich potenzieller staatlicher Beihilfe stellten sich nicht.

64.

Diese Situation hat sich in den letzten Jahren jedoch geändert: Die Erwägungen bezüglich der Flächennutzung und der Verwaltungsstrukturen mögen verschiedentlich noch bestehen. In vielen anderen Fällen aber wurde die ursprünglich von staatlichen Stellen ausgeübte Kontrolle über Flughäfen regionalen Stellen übertragen, und in einigen Fällen werden die Flughäfen von öffentlichen oder sogar von privatwirtschaftlichen Unternehmen betrieben. Der Prozess der Übertragung auf den privaten Sektor ist im Allgemeinen in Form von Privatisierungen oder durch schrittweise Öffnung des Zugangs zum Unternehmenskapital erfolgt. In den letzten Jahren haben sich private Kapitalbeteiligungsgesellschaften sowie Investment- und Pensionsfonds sehr interessiert an der Übernahme von Flughäfen gezeigt.

65.

Entsprechend haben sich in der Flughafenbranche in der Gemeinschaft in den letzten Jahren grundlegende strukturelle Änderungen vollzogen, die nicht nur das aktive Interesse privater Kapitalgeber am Flughafensektor, sondern auch einen Wandel der Haltung der öffentlichen Stellen hinsichtlich einer Einbeziehung privaten Kapitals in die Entwicklung der Flughäfen widerspiegeln. Diese Entwicklung hat dazu geführt, dass die Funktionen der Flughäfen eine stärkere Diversifizierung erfahren haben und komplexer wurden.

66.

Außerdem haben diese Änderungen in der letzten Zeit einen Wandel in den wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Flughäfen zur Folge gehabt. In der Vergangenheit wurden die Flughäfen meist als Bestandteile der Infrastruktur behandelt, welche die Zugänglichkeit und die Entwicklung von Regionen sicherstellen sollen; in den letzten Jahren jedoch haben immer mehr Flughäfen wirtschaftliche Zielsetzungen verfolgt, und bei der Steigerung ihres jeweiligen Fluggastaufkommens konkurrieren die Flughäfen miteinander.

67.

Der im Wandel begriffene Charakter der Flughäfen muss daher auch in der rechtlichen Würdigung der Tätigkeiten der Flughäfen vor dem Hintergrund der Rechtsvorschriften über staatliche Beihilfen erfolgen. Künftig können der Bau und der Betrieb von Flughäfen nicht mehr als Aufgaben einer Verwaltung betrachtet werden, die grundsätzlich nicht der Kontrolle auf das Vorliegen staatlicher Beihilfen unterliegen. Entsprechend hat der Gerichtshof im Jahre 2000 festgestellt, dass die Leitung eines großen internationalen Flughafens eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt (31). Angesichts der ständigen Entwicklungen in diesem Sektor hat die Kommission diesen Ansatz in ihren Leitlinien aus dem Jahre 2005 auf alle Arten von Flughäfen einschließlich der kleineren Flughäfen (wie z. B. der in diesem Beschluss zu bewertenden Flughäfen) ausgedehnt.

68.

In Anbetracht dieser geänderten Situation ist die Kommission der Ansicht, dass die Anwendung der Rechtsvorschriften über staatliche Beihilfen auf Flughäfen seit 2000 nicht mehr von vornherein ausgeschlossen werden kann und wird die entsprechenden Rechtsvorschriften daher seit diesem Jahr in dieser Sache in vollem Umfang anwenden.

IV.1.2.4.   Vorteile, die der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH gewährt wurden

69.

In dieser Sache ist zunächst zu untersuchen, ob der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH aufgrund der Tatsache, dass sich die Gesellschaft in staatlichem Besitz befindet und dass sie in einer Mutter-Tochter-Beziehung mit anderen öffentlichen Unternehmen steht und entsprechend die Möglichkeit eines Verlustausgleichs gegeben ist, tatsächlich eine ‚Begünstigung‘ gemäß Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrags gewährt wurde.

70.

Die Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH befindet sich zu 100 % im Besitz des Staates. Die allgemeine Regelung für die am Flughafen zahlbaren Entgelte besteht in einer von einer öffentlichen Stelle zu genehmigenden Entgeltordnung.

71.

Die deutschen Behörden haben argumentiert, die Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH verzeichne allgemein eine positive Geschäftsentwicklung; die Gesellschaft habe jedoch über einen gewissen Zeitraum Verluste verbucht, und auch heute würden noch Verluste erwirtschaftet. Aus den geprüften Jahresabschlüssen geht jedoch hervor, dass eines der wichtigsten Instrumente für das Überleben der Gesellschaft in der Regelung über die Zuschreibung von Verlusten und Gewinnen zwischen dieser Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaft als Betreiberin der übrigen Berliner Flughäfen besteht. In diesem Stadium der Untersuchung hat die Kommission den Eindruck, dass die Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH ihre Geschäftstätigkeit auf dem Flughafen SXF aus Erträgen quer subventioniert, die auf den beiden anderen Flughäfen erwirtschaftet werden, und dass dem Flughafen Berlin-Schönefeld somit ein Vorteil gewährt wird. Konkurrierenden Flughäfen wie z. B. Leipzig und Dresden scheinen keine vergleichbaren Vorteile gewährt zu werden.

IV.1.2.5.   Vorteile, die easyJet durch das Recht zur ausschließlichen Nutzung von Terminal B gewährt wurden

72.

Zweitens ist der Vorteil zu untersuchen, den die Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH easyJet by durch die Vereinbarung über die ausschließliche Nutzung von Terminal B gewährt hat.

73.

Informationen zufolge, welche die deutschen Behörden der Kommission übermittelt haben, besteht ein Mietvertrag zwischen der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH und easyJet. Gemäß dieser Vereinbarung zahlt easyJet der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH eine monatliche Miete von nur (zwischen 7 000 und 9 000) EUR für die Nutzung des Terminals. Nach Maßgabe dieses Mietvertrags gewährt die Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH easyJet auch ein ausschließliches Recht zur Werbung in Terminal B. Der Mietvertrag ist auf mindestens 10 Jahre befristet und kann nach Ablauf der ersten 10 Jahre durch einseitige Erklärung von easyJet um weitere 10 Jahre verlängert werden (32).

74.

Vorläufig ist die Kommission der Ansicht, dass die ausschließliche Nutzungsvereinbarung zwischen der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH und easyJet einen Vorteil für easyJet darstellt. Dieser Vorteil beruht im Wesentlichen auf der Infrastruktur des Terminals. In diesem Terminal befindet sich eine Gepäckförderanlage, mit der mehr Fluggäste in kürzerer Zeit abgefertigt werden können. Als alleiniger Nutzer kann easyJet mit diesem System mehr Fluggäste in kürzerer Zeit abfertigen als andere Fluggesellschaften mit den in den anderen Terminals eingesetzten Systemen, in denen Gepäckstücke nur auf einer Ebene befördert werden.

75.

Außerdem scheint der zwischen easyJet und der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH geschlossene Mietvertrag für easyJet vorteilhafte Bedingungen zu enthalten. Die Kommission ist der Ansicht, dass eine Miete von [zwischen 7 000 und 9 000] EUR pro Monat für die ausschließliche Nutzung eines Flughafen-Terminals unter der marktüblichen Miete liegen dürfte. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass die Übertragung des ausschließlichen Rechts zur Nutzung des Terminals für eine derart niedrige Miete offenbar nicht im Wege einer öffentlichen Ausschreibung erfolgt ist.

76.

Wenngleich es schwierig ist, in diesem Stadium der Untersuchung ohne eine Ausschreibung eine marktübliche Miete für die Infrastruktur des Flughafens Berlin-Schönefeld zu beziffern, erscheint die vereinbarte monatliche Miete angesichts der Tatsache, dass easyJet die ausschließliche Nutzung des gesamten Terminals übertragen wurde (einschließlich der Infrastruktur wie z. B. einer vorhandenen Gepäckförderanlage sowie des ausschließlichen Rechts zur Werbung in diesem Terminal), doch außerordentlich niedrig.

77.

Zudem gibt die Zusammenfassung der Vereinbarung, die Deutschland der Kommission übermittelt hat, keinerlei Aufschluss dahingehend, ob die von easyJet gezahlte Miete unter Berücksichtigung der Abschreibungen der Baukosten des Terminals durch die Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH ermittelt wurde. Somit ist zweifelhaft, ob die Miete sich mit der Höhe der Abschreibungen des Flughafens Berlin-Schönefeld deckt.

78.

Daher fordert die Kommission die deutschen Behörden auf, ausführliche Informationen zur Miete vorzulegen, die easyJet im Zeitraum 2004 bis 2007 berechnet wurde. Aus den genannten Gründen bezweifelt die Kommission in diesem Stadium der Untersuchung, dass diese Miete der marktüblichen Miete entspricht.

79.

Außerdem fordert die Kommission die deutschen Behörden sowie ggf. Dritte auf, Stellungnahmen dahingehend zu übermitteln, ob diese Miete als angemessen betrachtet wird. Insbesondere fordert sie die Bundesregierung auf, eine ausführliche Übersicht über die mit Parkentgelten und Ladenmieten in Terminal B erzielten Einnahmen vorzulegen.

IV.1.2.6.   Vereinbarung einer ausschließlichen Entgeltregelung zwischen der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH und easyJet

80.

Die Kommission ist der Ansicht, dass die zwischen easyJet und der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH vereinbarte Entgeltregelung easyJet sehr wahrscheinlich einen besonderen Vorteil gegenüber den übrigen Billigfluggesellschaften einräumt, die ebenfalls den Flughafen Berlin-Schönefeld anfliegen. Diesbezüglich stellt die Kommission zunächst einmal fest, dass die von easyJet gezahlten Flughafenentgelte erheblich geringer sind als die in der von der Regulierungsstelle genehmigten und veröffentlichten Entgeltordnung vorgesehenen Entgelte. Außerdem stellt die Kommission fest, dass die anderen Billigfluggesellschaften in Berlin-Schönefeld gewährten Rabatte auf der Entgeltordnung beruhen und einen Rabatt bezogen auf die Entgeltordnung vorsehen; die ausschließliche Entgeltregelung mit easyJet scheint diese dynamische Verknüpfung mit der Entgeltordnung des Flughafens nicht vorzusehen.

81.

easyJet zahlt daher niedrigere Entgelte sowohl als die konkurrierenden Billigfluggesellschaften als auch als die Germania Airlines, welchen die in der offiziellen Entgeltordnung festgelegten Entgelte ohne jegliche Rabatte berechnet werden.

82.

Die Bedingungen des zwischen easyJet und der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH geschlossenen Vertrags sind der Kommission zwar nicht im Einzelnen bekannt; die Kommission geht in diesem Stadium der Untersuchung jedoch davon aus, dass die ausschließliche Entgeltregelung einen Vorteil für easyJet darstellt.

IV.1.2.7.   Vorteile, die bestimmten Fluggesellschaften durch Entgeltermäßigungen gewährt wurden

83.

Wie bereits erläutert, haben andere Fluggesellschaften wie z. B. Ryanair, Aer Lingus und Icelandair mit der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH Ermäßigungen der Flughafenentgelte ausgehandelt. Die Ermäßigungen sowie die tatsächlich zu zahlenden Entgelte beziehen sich auf die vom Flughafen veröffentlichte Preisliste. Aufgrund der in der Preisliste genannten Entgelte wird ein Rabattsystem vorgesehen, mit dem zwei verschiedene Typen von Anreizen geschaffen werden: erstens die Destinations-Förderbeträge über einen Zeitraum von vier Jahren und zweitens die auf einen Zeitraum von zwei Jahren befristeten Wachstums-Förderbeträge für eine Erhöhung der Anzahl der bestehenden Verbindungen einer Fluggesellschaft. Wie bereits dargestellt, beinhalten diese Anreize eine dynamische Verknüpfung mit der Preisliste.

84.

In ihrer Entscheidung in der Sache Manchester Airport hat die Kommission festgestellt, dass befristet verfügbare Rabatte, die den Flughafenbenutzern diskriminierungsfrei angeboten und eingeräumt werden, nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 87 des EG-Vertrags fallen, da sie keine Wettbewerbsverzerrung verursachen. Die Kommission hat aber auch vorgesehen, dass Artikel 87 des EG-Vertrags durchaus auf einen Rabatt oder ein Rabattsystem Anwendung finden könnte, das einem bestimmten Unternehmen eine Vorzugsbehandlung gewährt.

85.

In der Entscheidung in der Sache Manchester Airport  (33) hat die Kommission festgestellt:

‚Granting discounts on landing fees to airlines is a standard commercial practice that airports usually follow to encourage new service and attract new customers. If the airport manager is a public entity, the revenue given up by offering airport charges rebates amounts to state resources and the question arises whether such measures come within the meaning of Article 87. If a discount or a system of discounts is designed so as to give preferential treatment to a specific undertaking, then Article 87 may apply. […] On the contrary, discounts do not fall within the meaning of article 87 if, because of the way they are designed, they can be considered as being measures of limited duration that do not discriminate between users of the airport infrastructure. The point therefore centres on defining what the meaning and the implications of non-discrimination are in the context of the provision of airport facilities.‘

[‚Dass Fluggesellschaften Ermäßigungen auf Landeentgelte gewährt werden, ist ein allgemein übliches Verhalten, mit dem Flughäfen gewöhnlich einen Anreiz zur Einrichtung neuer Verbindungen und zur Erhöhung des Fluggastaufkommens schaffen möchten. Wenn der Betreiber des Flughafens eine öffentliche Stelle ist, sind die Einnahmen, auf die durch die Gewährung von Ermäßigungen der Flughafenentgelte verzichtet wurde, als staatliche Mittel zu betrachten; daher stellt sich die Frage, ob diese Maßnahmen als Maßnahmen gemäß Artikel 87 zu bewerten sind. Wenn eine Ermäßigung oder eine Ermäßigungsregelung darauf abzielt, einem bestimmten Unternehmen eine Vorzugsbehandlung zu gewähren, kann Artikel 87 anwendbar sein. […] Artikel 87 ist dann jedoch nicht anwendbar, wenn die betreffenden Ermäßigungen aufgrund ihrer Struktur als befristete Maßnahmen betrachtet werden können, mit denen keine Diskriminierung gewisser Benutzer der Infrastruktur des Flughafens verbunden ist. Entsprechend müssen die Bedeutung und die Auswirkungen der Diskriminierungsfreiheit im Zusammenhang mit der Bereitstellung der Einrichtungen des Flughafens bestimmt werden.‘]  (34).

86.

Außerdem hat die Kommission in ihrer Entscheidung in der Sache Manchester Airport festgestellt, dass zwei Typen von Nachlässen gegeben sein können: ‚those aimed at encouraging airlines to start up services to new destinations not yet linked to the airport granting the incentive, and those aimed at stimulating volume growth on traffic and from destinations already linked to the airport.‘‚[[Zum einen] Nachlässe, die darauf abzielen, Fluggesellschaften zur Eröffnung von Verbindungen zu bewegen, zu denen der Flughafen, der den Anreiz gewährt, noch keine Verbindung unterhält, und zum anderen Nachlässe, mit denen die Zunahme des Flugverkehrs von und zu Flughäfen erhöht werden soll, mit denen bereits Verbindungen bestehen.]‘ (35). In der Entscheidung der Kommission vom 12. Februar 2004 über die Vorteilsgewährung seitens der Region Wallonien und des Flughafenbetreibers Brussels South Charleroi Airport zugunsten des Luftfahrtunternehmens Ryanair bei dessen Niederlassung in Charleroi (36) (nachstehend ‚Entscheidung in der Sache Charleroi‘) hat die Kommission festgestellt, dass ein System so genannter Ermäßigungen zu Werbezwecken ebenfalls unter die Definition eines diskrimimierungsfreien und zeitlich unbefristeten Systems von Entgeltermäßigungen fallen könnte (37).

87.

In dieser Entscheidung wurde ferner festgestellt, dass ein Flughafentarifsystem klar sein müsse und dass ein unmittelbarer und klarer Bezug zwischen der Abgabenhöhe und der den Nutzern erbrachten Leistung bestehen müsse. Nach den Ergebnissen der von der Kommission durchgeführten Untersuchung müssen die der Leistung gegenüberstehenden Zahlungen genau definiert und unter unmittelbarem Bezug auf einen Parameter wie z. B. die Betriebskosten festgesetzt werden (38).

88.

In diesem Stadium der Untersuchung geht die Kommission davon aus, dass das von der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH begründete System die in diesen beiden Präzedenzsachen genannten Anforderungen nicht erfüllt.

89.

Zunächst einmal ist, wie bereits erläutert, die auf dem Flughafen Berlin-Schönefeld eingerichtete Rabattregelung, mit der weitere Fluggesellschaften für den Flughafen gewonnen oder neue Verbindungen eröffnet werden sollten, nur bestimmten Fluggesellschaften zugute gekommen. Germania beispielsweise zahlt die Tarife der veröffentlichten Entgeltordnung.

90.

Hinzu kommt, dass die Bewertung der tatsächlichen Entgeltordnungen der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH wegen der mangelnden Transparenz des Systems ein ernsthaftes Problem darstellt. Die von dem Flughafen Berlin-Schönefeld mit allen Fluggesellschaften ausgehandelten und in der Tabelle in der vorstehenden Randnummer 24 beschriebenen Entgeltregelungen wurden zu einer Zeit vereinbart, als die geltende Entgeltordnung keinerlei Regelungen bezüglich der genannten Ermäßigungen enthielt. Aus dem Schriftverkehr zwischen dem Flughafen Berlin-Schönefeld und dem Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Brandenburg geht hervor, dass die Entgeltordnungen, die am 1. Mai 2004 in Kraft treten sollten, eigens entwickelt wurden, um eine Rechtsgrundlage für die zuvor zwischen der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH und einigen auf dem Flughafen vertretenen Billigfluggesellschaften ausgehandelten Ermäßigungsregelungen zu schaffen. Zumindest die zwischen dem Flughafen Berlin-Schönefeld und Ryanair, Volare, Germanwings, V-Bird und easyJet geschlossenen Verträge sind alle vor dem 1. Mai 2004 zustande gekommen (d. h. bereits im Mai, Oktober, November und Dezember 2003).

91.

Gemäß dem Schreiben des brandenburgischen Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 30. April 2004 wird das Inkrafttreten der Entgeltordnungen am 1. Mai 2004 nur unter dem Vorbehalt genehmigt, dass der Europäischen Kommission die entsprechenden Rabattregelungen notifiziert werden. Dem Ministerium zufolge wurde dieser Vorbehalt aufgenommen, um Bedenken konkurrierender Fluggesellschaften Rechnung zu tragen, die um Auskunft über die auf dem Flughafen Berlin-Schönefeld zu zahlenden Entgelte gebeten hatten (39).

92.

[…]

93.

[…] die späteren Entgeltordnungen (z. B. die Entgeltordnungen vom 1. Juli 2005 oder vom 1. März 2006) enthielten ausdrückliche Bestimmungen, nach denen Wachstums- oder Destinations-Förderbeträge vorgesehen sind, die den von der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH geschlossenen Einzelvereinbarungen entsprechen (40).

94.

Somit gewähren alle in der Tabelle in der vorstehenden Randnummer 24 genannten und mit den Billigfluggesellschaften vereinbarten Entgeltregelungen diesen Fluggesellschaften zumindest während der Dauer dieser Regelungen einen besonderen Vorteil gegenüber anderen Fluggesellschaften, die eine Verbindung am Flughafen Berlin-Schönefeld eröffnen möchten. […]

IV.1.2.8.   Vorteile, die bestimmten Fluggesellschaften zur Marktstützung gewährt wurden

95.

Zum Schluss ist zu beurteilen, ob die den Fluggesellschaften auf dem Flughafen Berlin-Schönefeld gewährten Marketingzuschüsse eine Begünstigung gemäß Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrags darstellen.

96.

Grundsätzlich haben alle in der Tabelle in der vorstehenden Randnummer 24 genannten Fluggesellschaften nach Maßgabe von mit den jeweiligen Gesellschaften geschlossenen Einzelvereinbarungen Marketingzuschüsse von der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH erhalten.

97.

Hinsichtlich der tatsächlich erhaltenen Beträge bestehen zwischen den Fluggesellschaften allerdings beträchtliche Unterschiede. Volare Airlines sowie Germanwings und V-Bird haben die vereinbarten Marketingzuschüsse gemäß einer degressiv gestaffelten Regelung (100 %, 66 % und 33 %) über einen Zeitraum von drei Jahren erhalten (ausgehend von Gesamtbeträgen in Höhe von […] Mio. EUR, […] Mio. EUR und […] Mio. EUR). Andere Fluggesellschaften wie z. B. die Norwegian Airshuttle AS oder Aer Lingus und Icelandair haben Einmalzahlungen zur Deckung ihrer Marketingkosten erhalten.

98.

Nur die Marketingvereinbarung mit easyJet weicht von diesen beiden Konzepten ab: easyJet erhält Marketingzuschüsse in Höhe von […] EUR ‚pro Rotation‘ (im Wortsinne). In den der Kommission von der deutschen Regierung übermittelten Informationen wird der Zuschuss nicht näher erläutert; die Kommission kann daher nicht feststellen, über welchen Zeitraum dieser Zuschuss gewährt wurde und ob die […] EUR buchstäblich für jede einzelne Rotation eines easyJet-Flugzeugs auf dem Flughafen gezahlt wird oder ob die Zahlung für jede von der Fluggesellschaft ermittelte Rotation auf dem Flughafen Berlin-Schönefeld erfolgt.

99.

Da nicht allen Fluggesellschaften derselbe Typ von Marketingzuschüssen gewährt wurde, scheint auch klar zu sein, dass sich die Fluggesellschaften, die im Laufe der Zeit Zuschüsse erhalten haben, in einer vorteilhaften Position gegenüber den Fluggesellschaften befunden haben, die nur Einmalzahlungen zur Deckung von Ausgaben erhalten haben, die sie der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH belegen mussten.

IV.1.3.   Spezifischer Charakter

100.

Im vorliegenden Fall wurden Mittel, die die Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH den betreffenden Fluggesellschaften gewährt hat, gegenüber konkurrierenden Gesellschaften nicht offengelegt. Insbesondere die mit easyJet vereinbarten Bedingungen wurden ausschließlich dieser Gesellschaft gewährt. Somit sind diese Maßnahmen alle selektiv und spezifisch gemäß Artikel 87 Absatz 1.

101.

Der zwischen der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH und der Berliner Flughafen-Gesellschaft mbH geschlossene Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag stellt eine spezifische Vereinbarung dar, die nur der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH zugute kommen kann und soll. Insoweit ist diese Vereinbarung auch als spezifische und selektive Maßnahme gemäß Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrags zu betrachten.

IV.1.4.   Anwendung des Grundsatzes eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers

102.

Bevor beurteilt werden kann, ob eine Beihilfe gegeben ist, muss die Kommission feststellen, ob sich die betreffenden öffentlichen Stellen wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber verhalten haben (41). Nach diesem Grundsatz ist keine staatliche Beihilfe gegeben, wenn ein Staat Investitionen tätigt oder eine geschäftliche Vereinbarung zu Bedingungen trifft, die auch für einen privaten Kapitalgeber unter normalen Marktbedingungen annehmbar wären.

103.

Das Verhalten der öffentlichen Stellen (in dieser Sache der beiden betroffenen Länder, der Bundesregierung und/oder der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH ist daher mit dem mutmaßlichen Verhalten eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers wie z. B. einer privaten Holdinggesellschaft oder einer privaten Unternehmensgruppe zu vergleichen, die im Flughafengeschäft eine strukturelle, übergeordnete oder sektorbezogene Politik verfolgt und sich von der zu erwartenden langfristigen Rentabilität leiten lässt (42).

104.

Daher muss die Kommission prüfen, ob die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)

die Anteilseigner der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH haben sich wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber verhalten, als sie Verluste auf dem Flughafen SXF mit Erträgen auf den Flughäfen Tegel und Tempelhof verrechnet haben;

ii)

die Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH hat sich wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber verhalten, als sie Terminal 2 ausschließlich easyJet überließ und easyJet von den veröffentlichten Entgelten abweichende und erheblich vorteilhaftere Flughafenentgelte berechnete;

iii)

die Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH hat sich wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber verhalten, als sie Sondervereinbarungen mit bestimmten Fluggesellschaften über Entgeltermäßigungen schloss; und

iv)

die Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH hat sich wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber verhalten, als sie mit bestimmten Fluggesellschaften Vereinbarungen über Marktstützungen schloss.

105.

Zu Ziffer i ist festzustellen, dass keine Anzeichen dafür bestehen, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber ständig eine Tochtergesellschaft finanzieren würde, die langfristig Verluste verbucht.

106.

Zu den Ziffern ii bis iv erklären die deutschen Behörden, die Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH verhalte sich wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber. Diese Behauptung wird aber nicht durch einen entsprechenden Sachvortrag belegt. Die deutsche Regierung weist nur darauf hin, dass der Abschluss der Sondervereinbarungen mit easyJet und anderen Fluggesellschaften dazu beigetragen habe, die Verluste der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH zu reduzieren.

107.

Insbesondere stellt die Kommission fest, dass die deutschen Behörden der Kommission keine detaillierte Übersicht über die mit den Verträgen jeweils verbundenen Einnahmen und Aufwendungen übermittelt hat. Ohne eine derartige detaillierte Analyse kann die Kommission nicht prüfen, ob die vom Flughafen geschlossenen Verträge als rentable Investitionen zu bewerten sind.

108.

Außerdem stellt die Kommission fest, dass gemäß den Berichten der Rechnungsprüfer für die Jahre 2004 und 2005 offenbar nicht realistisch ist, dass der Flughafen Berlin-Schönefeld Gewinne erwirtschaften würde, bevor der neue Airport Berlin Brandenburg International BBI an die Stelle der drei bestehenden Flughäfen Schönefeld, Tempelhof und Tegel tritt.

109.

Angesichts dieser Tatsachen bezweifelt die Kommission ernsthaft, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber diese Verträge geschlossen bzw. diese Regelungen getroffen hätte.

IV.1.5.   Auswirkungen auf den Handel und den Wettbewerb in der Gemeinschaft

110.

Die zu untersuchenden Maßnahmen beeinträchtigen den Austausch und den Wettbewerb zwischen Mitgliedstaaten und Anbietern von Verkehrsleistungen. Naturgemäß beeinträchtigen diese Maßnahmen unmittelbar den Austausch innerhalb der Gemeinschaft; dies gilt für den gesamten Markt der Gemeinschaft. Darüber hinaus bedrohen die Maßnahmen den Wettbewerb im Bereich des Binnenmarkts, da sie ein bestimmtes Unternehmen gegenüber anderen Unternehmen begünstigen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit diesem Unternehmen stehen. Die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung und Handelsbeeinträchtigung hat besondere Bedeutung seit dem Inkrafttreten des ‚dritten Pakets‘ an Rechtsvorschriften für die Liberalisierung des Flugverkehrsmarktes innerhalb der Gemeinschaft am 1. Januar 1993 erlangt, mit dem der Flugverkehr innerhalb der EU vollständig liberalisiert werden sollte (43).

IV.2.   Vereinbarkeit der Maßnahmen

111.

Im Anschluss an die Feststellung, dass die genannten Maßnahmen staatliche Beihilfen darstellen, muss die Kommission diese Maßnahmen gemäß Artikel 87 Absätze 2 und 3 des EG-Vertrags untersuchen, in denen Ausnahme- und Freistellungsbestimmungen hinsichtlich der in Artikel 87 Absatz 1 formulierten allgemeinen Bestimmung über die Unvereinbarkeit von Maßnahmen vorgesehen sind.

112.

Die Ausnahme- und Freistellungsbestimmungen des Artikels 87 Absatz 2 des EG-Vertrags sind im vorliegenden Fall unanwendbar, weil die Maßnahmen weder eine Beihilfe mit sozialem Charakter darstellen, noch einzelnen Verbrauchern gewährt werden oder als Beihilfe zur Beseitigung von Schäden betrachtet werden können, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden wären, oder als Beihilfe zu bewerten sind, die bestimmten durch die Teilung Deutschlands betroffenen Gebieten der Bundesrepublik Deutschland gewährt worden wäre.

113.

In Artikel 87 Absatz 3 des EG-Vertrags sind die Arten von Beihilfen zusammengestellt, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden können.

114.

Die Buchstaben b und d des Artikels 87 Absatz 3 des EG-Vertrags sind nicht anwendbar, weil die Beihilfe nicht zur Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse, zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats, oder zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des nationalen kulturellen Erbes vorgesehen ist.

115.

Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a und c beziehen sich auf Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Gebiete. Die Kommission stellt fest, dass sich der Flughafen Berlin-Schönefeld im Land Brandenburg befindet, das im Zusammenhang mit Regionalbeihilfen als Region betrachtet wird, der gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a Beihilfen zustehen.

116.

Die in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des EG-Vertrags vorgesehene Ausnahmebestimmung für Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete könnte ebenfalls anwendbar sein, und die Kommission muss untersuchen, ob die Maßnahmen auf dieser Grundlage als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden können.

IV.2.1.   Dem Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH gewährte potenzielle Betriebsbeihilfe

117.

Wie bereits erläutert, stellen die Leitung und der Betrieb eines Flughafens eine wirtschaftliche Tätigkeit dar, auf welche die Bestimmungen über die Kontrolle auf das Vorliegen staatlicher Beihilfen anzuwenden sind.

118.

Wie bereits erläutert, befindet sich die Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH zu 100 % in staatlichem Besitz bzw. ist von staatlichen Stellen abhängig; dies gilt nicht nur hinsichtlich der verfolgten Politik, sondern auch in Bezug auf die finanziellen Regelungen der Gesellschaft.

119.

In diesem Stadium der Untersuchung bezweifelt die Kommission, dass die Finanzierungsmaßnahmen unter Beteiligung der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH gemäß den Ausnahme- bzw. Freistellungsbestimmungen des EG-Vertrags als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden können.

120.

In diesem Zusammenhang könnten nur Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a und/oder c oder Artikel 86 Absatz 2 zur Anwendung kommen.

121.

In Bezug auf Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a über Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Gebiete ist festzustellen, dass die deutschen Behörden der Kommission keinerlei Belege dahingehend übermittelt haben, dass der Betrieb dieses Flughafens und die der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH gewährte Betriebsbeihilfe die Förderung der Entwicklung dieses Gebiets zum Ziel hätte. In diesem Zusammenhang erinnert die Kommission Deutschland auch an den letzten Satz in Absatz 4.15 der Leitlinien über Regionalbeihilfen aus dem Jahre 1998:

‚4.15.

Regionalbeihilfen, mit denen die laufenden Ausgaben des Unternehmens gesenkt werden sollen (Betriebsbeihilfen), sind grundsätzlich verboten. Ausnahmsweise können jedoch derartige Beihilfen in Gebieten, die in den Anwendungsbereich des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a fallen, gewährt werden, wenn sie aufgrund ihres Beitrags zur Regionalentwicklung und ihrer Art nach gerechtfertigt sind und ihre Höhe den auszugleichenden Nachteilen angemessen ist (36). Es obliegt den Mitgliedstaaten, die Existenz und den Umfang solcher Nachteile nachzuweisen. Diese Betriebsbeihilfen müssen zeitlich begrenzt und degressiv sein.‘

122.

Auch die Bestimmung in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c über Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete scheint in der hier zu untersuchenden Sache nicht anwendbar zu sein, da die der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH gewährte finanzielle Unterstützung ihrem Charakter nach offenbar einerseits als Betriebsbeihilfe zu bewerten ist, andererseits aber nicht zur Erreichung eines im öffentlichen Interesse liegenden Ziels erforderlich und verhältnismäßig zu sein scheint und nicht mit einem Prozess zur Umstrukturierung eines Unternehmens einhergeht.

123.

Wenn Artikel 86 Absatz 2 zur Anwendung kommen sollte, müssten die deutschen Behörden nachweisen, dass der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH eine im gemeinsamen Interesse liegende gemeinwirtschaftliche Verpflichtung übertragen wurde.

124.

Die deutschen Behörden haben gegenüber der Kommission nicht erklärt, dass sie dem Flughafen Berlin-Schönefeld eine derartige gemeinwirtschaftliche Verpflichtung übertragen hätten. In diesem Zusammenhang möchte die Kommission an Ziffer 34 der gemeinschaftlichen Leitlinien erinnern, nach der die Verwaltung eines Flughafens insgesamt nur in Ausnahmefällen als gemeinwirtschaftliche Verpflichtung bezeichnet werden kann.

125.

In Anbetracht dieser Erwägungen bezweifelt die Kommission in diesem Stadium der Untersuchung, dass die potenzielle staatliche Beihilfe für die Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden kann.

IV.2.2.   Die zwischen der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH und easyJet geschlossene Vereinbarung über die ausschließliche Nutzung von Terminal B

126.

Die Kommission muss auch untersuchen, ob die mit easyJet geschlossene Vereinbarung über die ausschließliche Nutzung von Terminal B als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden kann.

127.

Wie bereits erläutert, könnte in dieser Sache die Ausnahmebestimmung in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des EG-Vertrags über Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete anwendbar sein.

128.

Die Kommission stellt fest, dass die Beihilfen weder Forschung und Entwicklung, noch den Umweltschutz, die Rettung und die Umstrukturierung von Unternehmen, die Förderung von KMU oder den Einsatz von Risikokapital zum Gegenstand haben. Die Anwendung der Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c des EG-Vertrags kommt gemäß den Bestimmungen über bestehende Maßnahmen mit horizontaler Zielsetzung somit nicht in Betracht.

129.

Für den Flugverkehrssektor hat die Kommission kürzlich in den gemeinschaftlichen Leitlinien für die Finanzierung von Flughäfen und die Gewährung staatlicher Anlaufbeihilfen für Luftfahrtunternehmen auf Regionalflughäfen vom 9. Dezember 2005 ihre Praxis der Anwendung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c des EG-Vertrags zusammengefasst.

130.

In den Leitlinien aus dem Jahre 2005 heißt es (44): ‚Beihilfen zur Finanzierung von Flughafeninfrastruktur oder Überwindung von Anlaufschwierigkeiten, die ohne Genehmigung gewährt wurden und damit gegen Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags verstoßen, werden von der Kommission auf der Grundlage dieser Leitlinien geprüft, wenn die Gewährung nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union erfolgt. Andernfalls erfolgt die Prüfung nach den Regeln, die zum Zeitpunkt der Gewährung galten.‘ Da der Vertrag über die ausschließliche Vermietung von Terminal 2 im Jahre 2003 geschlossen wurde, muss die Kommission diese Maßnahme gemäß den Rechtsvorschriften und anhand der Rechtsprechung prüfen, die maßgeblich war, als mit der Zahlung der Beihilfe begonnen wurde.

131.

In diesem Sinne sind auch die im Jahre 1994 (d. h. vor 13 Jahren) veröffentlichten Leitlinien für staatlichen Beihilfen im Luftverkehr in diesem Stadium der Untersuchung auf diese Sache anzuwenden. Bezüglich der Leitlinien aus dem Jahre 1994 muss allgemein darauf hingewiesen werden, dass die Kommission die Möglichkeiten der Gewährung von Betriebsbeihilfen für die Bereitstellung von Flugverbindungen auf zwei genau begrenzte Fälle beschränkt hat:

zum einen auf die Fälle, in denen sich ein Mitgliedstaat auf die Bestimmungen des Artikels 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen beruft (dieser Fall ist in dieser Sache nicht gegeben); und

zum anderen auf Fälle, in denen die Bestimmungen des Artikels 87 Absatz 2 Buchstabe a des EG-Vertrags anzuwenden sind; allerdings wurde bereits festgestellt, dass diese Ausnahmeregelung in dieser Sache nicht in Betracht kommt.

132.

Die Kommission stellt fest, dass in den in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a genannten Gebieten gemäß den Leitlinien über Regionalbeihilfen des Jahres 1998 Betriebsbeihilfen für Fluggesellschaften möglich sind. In dieser Sache hat sich Deutschland jedoch nicht auf diese Rechtfertigung berufen, und es spricht auch nichts dafür, dass die Bedingungen der Leitlinien über Regionalbeihilfen des Jahres 1998 erfüllt wären.

133.

In dieser Sache sollte die Kommission daher Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c unmittelbar anwenden und dabei insbesondere ihre in den Leitlinien des Jahres 2005 zusammengefasste jüngste Entscheidungspraxis in diesem Bereich berücksichtigen.

134.

In ihrer Entscheidungspraxis in der Zeit vor dem Abschluss des Vertrags über die ausschließliche Nutzung von Terminal B hat die Kommission die Ansicht vertreten, dass in Anbetracht der wirtschaftlichen Entwicklung des Luftverkehrs und des Flughafensektors infolge der vollständigen Liberalisierung des Marktes für Luftverkehrsdienste in der EU im Jahre 1997 die Ausnahmebestimmungen des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c als rechtliche Grundlage für die Gewährung von Startbeihilfen für die Eröffnung neuer Verbindungen auf Regionalflughäfen dienen sollten, da diese Beihilfen wichtig für die Entwicklung von Regionalflughäfen seien.

135.

In diesem Zusammenhang wird in Randnummer 356 der Entscheidung in der Sache Charleroi wie folgt formuliert:

‚Im Hinblick hierauf stellt die Kommission fest, was sie in dieser Entscheidung auch in die Praxis umsetzt, dass mit einer solchen verstärkten Nutzung der sekundären Flughäfen der Überlastung des Flugverkehrs auf den größten europäischen Flughäfen positiv begegnet werden kann. Eine größere Zahl von Zugangspunkten zu innereuropäischen Flügen stellt dabei einen positiven Faktor dar. Eine größere Zahl von Zugangspunkten zu innereuropäischen Flügen stellt dabei einen positiven Faktor dar. Diese lassen sich jedoch oft nur durch anfängliche öffentliche Anreize entwickeln. Transparente, diskriminierungsfreie und verhältnismäßige Finanzierungen für die Flughäfen sowie Beihilfen zugunsten von Luftfahrtunternehmen, die ein gemeinschaftliches Interesse aufweisen, sollen die Entwicklung der Flughafentätigkeiten unter Beachtung der Regeln des Vertrags fördern. In diesen Sinne wird mit dieser Entscheidung der Grundsatz der Startbeihilfe unter Wahrung der üblichen Regeln für staatliche Beihilfen erstmals für den Luftverkehr genehmigt.‘

136.

Diese Kriterien wurden in den Leitlinien des Jahres 2005 zusammengefasst; dort ist in Ziffer 79 vorgesehen, dass die Kommission gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c Beihilfen, die Luftfahrtunternehmen gewährt wurden, die im Besitz einer gültigen Betriebsgenehmigung eines Mitgliedstaates sind, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklären kann, wenn die Beihilfen für neue Flugverbindungen zwischen einem Regionalflughafen der Kategorien C oder D (sowie in Ausnahmefällen auch der Kategorie B) mit einem anderen Flughafen in der EU gewährt wurden, wenn die betreffende Verbindung langfristig wirtschaftlich ist, wenn die Höhe der Beihilfe streng an die zusätzlichen Anlaufkosten geknüpft ist, wenn die Beihilfe degressiv gestaffelt ist und befristet gewährt wird, wenn die Beihilfe an die Nettoentwicklung des Fluggastaufkommens gekoppelt ist, wenn die Beihilfe diskriminierungsfrei und transparent erfolgt, und wenn ein Sanktionsmechanismus für den Fall vorgesehen ist, dass die Fluggesellschaft gegen die eingegangenen Verpflichtungen verstößt.

137.

Daher ergibt sich aus der ständigen Entscheidungspraxis der Kommission, dass eine Beihilfe unter den folgenden Bedingungen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden kann:

die Beihilfe trägt zur Verwirklichung eines Zieles von gemeinsamem Interesse bei, d. h. mit der Beihilfe werden neue Verbindungen zwischen einem Regionalflughafen der Kategorien C oder D bzw. in Ausnahmefällen auch der Kategorie B mit einem anderen Flughafen in der EU finanziert, wenn diese Verbindung langfristig wirtschaftlich ist;

die Beihilfe ist angesichts der zusätzlichen Kosten für die Eröffnung der Verbindung in der gewährte Höhe erforderlich und verhältnismäßig und hat eine Anreizwirkung;

die Beihilfe wird in transparenter und diskriminierungsfreier Weise gewährt;

die Beihilfe sieht Sanktionen bei Nichterfüllung der eingegangenen Verpflichtungen vor;

die Beihilfe trägt nicht zu einer Verzerrung des Wettbewerbs in einem Umfang bei, der dem gemeinsamen Interesse entgegenstehen würde.

138.

Im vorliegenden Fall scheint die Vereinbarung, gemäß der Terminal B ausschließlich easyJet überlassen wurde, nach einer ersten Untersuchung nicht zur Verwirklichung eines Zieles von gemeinsamem Interesse beizutragen und nicht offensichtlich mit der Eröffnung neuer Flugverbindungen vom Flughafen in Zusammenhang zu stehen; da kein marktüblicher Preis für die Nutzung des Terminals ermittelt wurde, ist eine Schlussfolgerung bezüglich der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme angesichts der zusätzlichen Kosten der Eröffnung neuer Verbindungen nicht möglich. Die zweiseitige Vereinbarung, die ohne vorherige Ausschreibung geschlossen wurde, hat eine Dauer von 10 Jahren und wurde nicht in transparenter und diskriminierungsfreier Weise getroffen. Die easyJet gewährte vorteilhafte Behandlung wird nicht auf weitere Fluggesellschaften ausgedehnt; daher scheint die Maßnahme den Wettbewerb zu verzerren. Daher bezweifelt die Kommission in diesem Stadium der Untersuchung, dass die easyJet zugestandene ausschließliche Nutzung von Terminal B als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden kann.

IV.2.3.   Vereinbarkeit der ausschließlichen Entgeltregelung zwischen der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH und easyJet

139.

Wie bereits erläutert, wird die Kommission die den Fluggesellschaften gewährten Beihilfen unter Berücksichtigung der folgenden Grundsätze untersuchen:

die Beihilfe trägt zur Verwirklichung eines Zieles von gemeinsamem Interesse bei, d. h. mit der Beihilfe werden neue Verbindungen zwischen einem Regionalflughafen der Kategorien C oder D bzw. in Ausnahmefällen auch der Kategorie B mit einem anderen Flughafen in der EU finanziert, wenn die betreffende Verbindung langfristig wirtschaftlich ist;

die Beihilfe ist angesichts der zusätzlichen Kosten für die Eröffnung der Verbindung in der gewährte Höhe erforderlich und verhältnismäßig und hat eine Anreizwirkung;

die Beihilfe wird in transparenter und diskriminierungsfreier Weise gewährt;

die Beihilfe sieht Sanktionen bei Nichterfüllung der eingegangenen Verpflichtungen vor;

die Beihilfe trägt nicht zu einer Verzerrung des Wettbewerbs in einem Umfang bei, der dem gemeinsamen Interesse entgegenstehen würde.

140.

Beitrag zur Verwirklichung eines Zieles von gemeinsamem Interesse, neue und langfristig wirtschaftliche Flugverbindungen: Die Kommission erkennt an, dass ein Regionalflughafen einen wichtigen Faktor für die Regionalentwicklung darstellen kann, insbesondere wenn die Anbindung einer Region verbessert wird und wenn neue Investitionen angezogen werden. Möglicherweise muss die Eröffnung neuer Verbindungen durch Startbeihilfen für Fluggesellschaften gefördert werden, um diese Ziele zu erreichen.

141.

Der Flughafen Berlin-Schönefeld wird gemäß Ziffer 31 der Flughafen-Leitlinien 2005 zurzeit als Flughafen der Kategorie B und somit als nationaler Flughafen eingestuft. Im Jahre 2003, als der Vertrag mit easyJet unterzeichnet wurde, war Berlin-Schönefeld ein Flughafen der Kategorie C und somit ein regionaler Großflughafen.

142.

Startbeihilfen für Fluggesellschaften, die Flüge ab Berlin-Schönefeld anbieten, können daher grundsätzlich zur Erreichung eines Zieles von gemeinsamem Interesse beitragen (nämlich zur Entwicklung von Regionalflughäfen und zur innereuropäischen Mobilität), wenn sie für die Eröffnung neuer Verbindungen oder zur Erhöhung des Tonnage- oder Fahrgastaufkommens bei Flügen zu anderen Flughäfen in der Gemeinschaft genutzt werden; dementsprechend sind sie geeignet, die regionale Entwicklung und die Mobilität innerhalb der Gemeinschaft zu fördern; außerdem sind sie geeignet, die regionale Entwicklung und die Mobilität innerhalb der Gemeinschaft zu fördern und nicht nur einfach zu veranlassen, dass Flugverkehr von einer Fluggesellschaft oder einem nahe gelegenen Flughafen auf die mit der betreffenden Beihilfe geförderte Fluggesellschaft verlagert wird. Die tatsächliche Entwicklung des Fluggastaufkommens 2003 bis 2006 zeigt, dass diese Zielsetzung tatsächlich erreicht wurde. Allerdings verfügt die Kommission nicht über die erforderlichen Informationen dahingehend, ob die geförderten Verbindungen wirtschaftlich waren.

143.

Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit und Anreizwirkung: Startbeihilfen müssen zeitlich begrenzt und degressiv gestaffelt sein, damit das gesetzte Ziel erreicht werden kann und eine Anreizwirkung gegeben ist. Der Vertrag zwischen easyJet und der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH wurde für 10 Jahre geschlossen und kann durch einseitige Erklärung von easyJet um weitere 10 Jahre verlängert werden.

144.

Der Beihilfe ging offenbar kein Abwärtstrend voraus. Offenbar hat auch keine unmittelbare Verbindung zu den zusätzlichen Kosten der Eröffnung einer neuen Verbindung bestanden. Bevor die Kommission jedoch den Inhalt des Vertrags nicht kennt, kann sie diesbezüglich keine Beurteilung vornehmen.

145.

Die Kommission hält eine Startbeihilfe über eine Dauer von 20 Jahren nicht für erforderlich; nach Erfahrungen im Luftverkehrssektor, die bei der Erstellung der Flughafen-Leitlinien 2005 berücksichtigt wurden, sollte nämlich ein Zeitraum von höchstens drei Jahren (bzw. in einer unterentwickelten Region möglicherweise von höchstens fünf Jahren) ausreichend sein, damit eine Fluggesellschaft beurteilen kann, ob ein Flugziel wirtschaftlich angeboten werden kann.

146.

Außerdem haben die deutschen Behörden nach Ansicht der Kommission nicht nachgewiesen, dass die Beihilfe in diesem Umfang geleistet werden musste, um die Rentabilität der neuen Verbindungen sicherzustellen.

147.

Daher bezweifelt die Kommission in diesem Stadium der Untersuchung die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der Beihilfe.

148.

Eine Anreizwirkung der Beihilfe hält die Kommission angesichts der nicht gegebenen degressiven Staffelung der Beihilfe (d. h. weil die Beihilfe im Laufe der Zeit nicht zurückgeht) für unwahrscheinlich. Außerdem kann eine Anreizwirkung nicht gegeben sein, wenn eine Verbindung unbefristet unterstützt werden müsste. Voraussetzung wäre, dass die Zahlungen nur zur Deckung der zusätzlichen Aufwendungen erfolgen, die unmittelbar mit der Eröffnung der neuen Verbindung oder der Verstärkung der bestehenden Verbindungen einhergehen, und dass die Fluggesellschaft die neue Verbindung binnen weniger Jahre (im Allgemeinen binnen drei bzw. fünf Jahren) ohne weitere Startbeihilfen wirtschaftlich anbieten könnte. Die Kommission bezweifelt, dass diese Voraussetzungen in dieser Sache gegeben sind. Somit hat die Kommission in diesem Stadium der Untersuchung ernsthafte Zweifel hinsichtlich der Anreizwirkung der Beihilfe.

149.

Die Beihilfe wird in transparenter und diskriminierungsfreier Weise gewährt; in dieser Sache räumt der mit easyJet geschlossene Vertrag dieser Fluggesellschaft vorteilhaftere Bedingungen ein als jeder sonstigen Fluggesellschaft, die Flüge auf dem Flughafen Berlin-Schönefeld anbietet. Die veröffentlichte Preisliste war nicht maßgeblich, und entsprechend bezweifelt die Kommission in diesem Stadium der Untersuchung, ob dieses Kriterium erfüllt ist.

150.

Offenbar wurde kein Sanktionsmechanismus für den Fall eingerichtet, dass easyJet den mit dem Flughafen vertraglich vereinbarten Verpflichtungen nicht nachkommt; diese Bedingung ist somit nicht erfüllt.

151.

Dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufende Verfälschung des Wettbewerbs: Die Kommission stellt diesbezüglich fest, dass die Beihilfe negative Auswirkungen sowohl für konkurrierende Fluggesellschaften wie z. B. Germania als Beschwerde führendes Unternehmen als auch für konkurrierende Flughäfen wie z. B. Leipzig, Dresden, Rostock, Lübeck und Hamburg hätte haben können.

152.

In dieser Sache sprechen zwei Faktoren dafür, dass die Beihilfe erhebliche negative Auswirkungen hatte: Erstens wird die Beihilfe easyJet nach Maßgabe einer ausschließlichen Vereinbarung gewährt, während anderen Fluggesellschaften entsprechende Vorteile nicht zugestanden werden. Und zweitens wird die Beihilfe für Verbindungen gewährt, die sowohl vom Flughafen Berlin-Schönefeld als auch von konkurrierenden Flughäfen bedient werden; daher droht die Beihilfe, den Wettbewerb zwischen den Flughäfen zu verzerren.

153.

Angesichts dieser Faktoren bezweifelt die Kommission, dass die easyJet gewährte Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden kann.

IV.2.4.   Die mit bestimmten Fluggesellschaften auf dem Flughafen Berlin-Schönefeld getroffenen Entgeltregelungen

154.

Die im vorherigen Abschnitt vorgenommene Bewertung der easyJet gewährten Beihilfe gilt entsprechend auch für die den übrigen Billigfluggesellschaften in Form ermäßigter Flughafenentgelte gewährten Beihilfen. Gemäß der von den deutschen Behörden übermittelten Übersicht bestehen diese besonderen Entgeltregelungen für Ryanair, Aer Lingus, V-Bird Airlines und Wieland Air.

155.

Die drei wesentlichen Unterschiede zwischen der Entgeltregelung mit easyJet und den mit den anderen Billigfluggesellschaften getroffenen Entgeltregelung bestehen in den folgenden Punkten:

die Entgeltregelungen für die übrigen Billigfluggesellschaften beschränken sich auf eine Dauer von vier Jahren;

die Entgeltregelungen für die übrigen Billigfluggesellschaften sind degressiv gestaffelt; im Allgemeinen sehen die Regelungen eine Ermäßigung von 80 % im ersten Jahr, von 60 % im zweiten Jahr, von 40 % im dritten Jahr und von 20 % im vierten Jahr vor;

die Entgeltregelungen enthalten dynamische Verweise auf die veröffentlichte Entgeltordnung.

156.

Diese Unterschiede könnten zu einer unterschiedlichen Bewertung der Verhältnismäßigkeit und der Anreizwirkung dieser Entgeltregelungen führen. Ob diese Entgeltregelungen verhältnismäßig sind und eine Anreizwirkung verursachen, kann die Kommission in diesem Stadium der Untersuchung aus den folgenden Gründen jedoch noch nicht beurteilen:

Ohne den genauen Umfang der Verträge zu kennen, kann nicht geprüft werden, ob diese Verträge wegen sonstiger Elemente unverhältnismäßig sein und/oder die Anreizwirkung beeinträchtigen könnten.

In den Flughafen-Leitlinien aus dem Jahre 2005 fordert die Kommission, dass ein Zusammenhang zwischen den tatsächlichen Anlaufkosten einer Fluggesellschaft und der Beihilfe bestehen muss; dieser Zusammenhang scheint in dieser Sache nicht gegeben zu sein. Wenngleich die Flughafen-Leitlinien aus dem Jahre 2005 in dieser Sache nicht anwendbar sind, stellt die Anforderung eines eindeutigen Zusammenhangs zwischen den einem Unternehmen entstehenden Aufwendungen und der gewährten Beihilfe doch einen allgemeinen Grundsatz der Rechtsvorschriften über staatliche Beihilfen dar, der zum Beispiel in den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen in den Bereichen Umweltschutz und Forschung und Entwicklung sowie für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen seinen Niederschlag gefunden hat, und diese Leitlinien wurden alle vor Eintritt der Sachverhalte in dieser Sache angenommen.

157.

Um die Frage beurteilen zu können, ob der Wettbewerb in einem dem gemeinsamen Interesse entgegenstehenden Umfang beeinträchtigt wurde, würde die Kommission ausführliche Informationen zu den Verbindungen benötigen, für die Startbeihilfen gewährt wurden. Insbesondere muss festgestellt werden, ob die Förderung einer neuen Verbindung mit einer Startbeihilfe auf eine Verlagerung von einem anderen Flughafen im Einzugsbereich des Flughafens Berlin-Schönefeld zurückzuführen ist, sowie ob eine konkurrierende Hochgeschwindigkeits-Bahnverbindung besteht.

158.

Aus diesen Gründen bezweifelt die Kommission, dass die zu untersuchenden Beihilfemaßnahmen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden können.

IV.2.5.   Die den Fluggesellschaften auf dem Flughafen Berlin-Schönefeld gewährten Marketingzuschüsse

159.

Von der deutschen Regierung übermittelten Informationen zufolge hat die Flughafen Schönefeld GmbH den verschiedenen Fluggesellschaften auf dem Flughafen Berlin-Schönefeld vielfältige Marketingzuschüsse gewährt. Grundsätzlich kann zwischen einem Marketingzuschuss in Form einer Ermäßigung von Flughafenentgelten und Marketingzuschüssen in Form von Einmalzahlungen unterschieden werden.

IV.2.6.   Marketingzuschuss in Form einer Ermäßigung von Flughafenentgelten

160.

Die Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH hat Volare Airlines, V-Bird und Germanwings Marketingzuschüsse in Form einer Ermäßigung von Flughafenentgelten gewährt. In allen Fällen wird der Marketingzuschuss in Form einer Ermäßigung der Flughafenentgelte über einen Zeitraum von drei Jahren gewährt; im ersten Jahr beträgt die Ermäßigung 100 %, im zweiten 66 % und im dritten 33 %.

161.

Diese Marketingzuschüsse haben den in Absatz 4.2.4 beschriebenen Entgeltregelungen vergleichbare Auswirkungen. Die dort vorgenommene Bewertung ist also entsprechend übertragbar. Aus den in Absatz 4.2.4 genannten Gründen bezweifelt die Kommission in diesem Stadium der Untersuchung, dass diese Marketingzuschüsse als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden können.

IV.2.7.   Marketingzuschuss in Form einer Einmalzahlung

162.

Alle Billigfluggesellschaften auf dem Flughafen Berlin-Schönefeld außer Volare Airlines und V-Bird haben Marketingzuschüsse in Form einer Einmalzahlung erhalten. Dabei wurden allerdings sehr unterschiedliche Bedingungen zugrunde gelegt.

163.

Die Kommission möchte darauf hinweisen, dass sie keine Einwände dagegen hat, dass Fluggesellschaften Ermäßigungen gewährt werden, um diese zur Eröffnung neuer Verbindungen oder zur Erhöhung der Anzahl bestehender Verbindung zu bewegen und dadurch das Fluggastaufkommen zu steigern; dabei müssen jedoch bestimmte Bedingungen erfüllt sein.

Die Würdigung gemäß Absatz 4.2.4 gilt hier entsprechend.

164.

Da diese Zahlungen einen anderen Charakter haben, erscheint es angemessen, zwischen diesen Einmalzahlungen an die Norwegian Airshuttle AS sowie an Icelandair und Aer Lingus einerseits und den Einmalzahlungen an easyJet, Ryanair und Germanwings andererseits zu unterscheiden. Diese Unterscheidung ist unbeschadet der Analyse in Absatz 4.2.4 auch hier vorzunehmen.

IV.2.7.1.   Norwegian Airshuttle AS, Icelandair und Aer Lingus

165.

Die Einmalzahlungen an die Norwegian Airshuttle AS sowie an Icelandair und Aer Lingus erfüllen die von der Kommission in der Entscheidung in der Sache Charleroi vorgesehenen Bedingungen für so genannte ‚einmalige Zahlungen‘. Die Zahlungen beinhalten nur die Kosten, die die Fluggesellschaft gegenüber der Kommission tatsächlich als ihr entstandene Marketingkosten nachgewiesen hat. Wegen ihres Charakters als Einmalzahlungen, welche die Fluggesellschaft während der Anlaufphase ihrer Geschäftstätigkeit am Flughafen Berlin-Schönefeld erhalten hat, sowie in Anbetracht der den Fluggesellschaften tatsächlich gezahlten Beträge sind diese Zahlungen nicht als unverhältnismäßig zu bewerten.

166.

In diesem Stadium der Untersuchung kann die Kommission die Auswirkungen dieser Zahlungen auf den Wettbewerb noch nicht beurteilen, da sie nicht weiß, ob zu der Zeit, als die Zahlungen geleistet wurden, bereits konkurrierende Verbindungen bestanden haben. Daher befindet sich die Kommission im Zweifel darüber, ob die positiven Auswirkungen dieser Einmalzahlungen auf die Wirtschaftsentwicklung stärker wiegen als die negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb.

IV.2.7.2.   easyJet, Ryanair und Germanwings

167.

Hinsichtlich der Marketingzuschüsse für easyJet, Ryanair und Germanwings stellt sich eine andere Situation dar. Bei diesen Einmalzahlungen scheint kein Zusammenhang zwischen den den Fluggesellschaften entstandenen Kosten und der Höhe der Marketingzuschüsse zu bestehen.

168.

Bei easyJet und Germanwings besteht außerdem offenbar die Möglichkeit einer Wiederholung der Einmalzahlung. Wenn die Fluggesellschaft Marketingzuschüsse vom Flughafen jedoch unbefristet sowie immer dann erhält, wenn sie eine neue Verbindung eröffnet (selbst wenn sie diese Verbindung am Flughafen bereits wirtschaftlich anbietet), verliert die geleistete Anreizzahlung des Flughafens ihren Anreizcharakter.

169.

Die Kommission bezweifelt nicht nur aus den in der vorstehenden Randnummer 143 genannten Gründen, dass die positiven Auswirkungen dieser Marketingzuschüsse auf die Wirtschaftsentwicklung stärker wiegen als die negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb, sondern auch, dass diese Marketingzuschüsse verhältnismäßig sind und die erforderliche Anreizwirkung erzielen.

ENTSCHEIDUNG

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen fordert die Kommission Deutschland im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrags auf, binnen eines Monats nach Eingang dieses Schreibens eine Stellungnahme abzugeben und alle für die Beurteilung der möglichen Beihilfemaßnahmen sachdienlichen Informationen zu übermitteln. Ihre Behörden werden aufgefordert, unverzüglich eine Kopie dieses Schreibens an die potenziellen Beihilfeempfänger weiterzuleiten (d. h. an die Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH, an easyJet und an die übrigen Fluggesellschaften, mit denen die Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH Einzelvereinbarungen geschlossen hat).

Die Kommission erinnert Deutschland an die aufschiebende Wirkung von Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags und verweist auf Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates, dem zufolge jede unrechtmäßig gewährte Beihilfe vom Empfänger zurückgefordert werden kann.

Die Kommission teilt Deutschland mit, dass sie interessierte Parteien durch die Veröffentlichung des vorliegenden Schreibens und einer aussagekräftigen Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften von der Beihilfe in Kenntnis setzen wird. Außerdem wird sie interessierte Parteien in den EFTA-Staaten, die das EWR-Abkommen unterzeichnet haben, durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung in der EWR-Beilage zum Amtsblatt und die EFTA-Überwachungsbehörde durch die Übermittlung einer Kopie dieses Schreibens von dem Vorgang in Kenntnis setzen. Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, innerhalb eines Monats nach dem Datum dieser Veröffentlichung ihre Stellungnahme abzugeben. Diese interessierten Parteien werden gebeten, ihre Stellungnahmen binnen eines Monats nach dieser Veröffentlichung zu übermitteln.“


(1)  Siehe Urteil des Landgerichts Potsdam, Az. 2 O 70/04 (dieses Urteil ist nicht rechtskräftig).

(2)  Telefax des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, 20. November 2006, S. 3.

(3)  Vertrauliche Informationen.

(4)  Handelsregisterauszug Abteilung B, HRB 18917 P, Amtsgericht Potsdam.

(5)  Siehe Pressemitteilung vom 6.10.2003 unter: www.berlin-airport.de

(6)  Siehe Earnest and Young, Geschäftsbericht Flughafen Berlin-Schönefeld, 2004, S. 3.

(7)  Siehe KPMG, Wirtschaftsprüfungsbericht, Geschäftsbericht 2005, S. 6.

(8)  Siehe Urteil des Landgerichts Potsdam, Az. 2 O 70/04. S. 5; gemäß § 43 LuftVZO, bedürfen von einem deutschen nationalen Flughafen festgesetzte Entgeltordnungen der Annahme durch die zuständige nationale Behörde (in diesem Fall des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Brandenburg). In diesem Zusammenhang wird auf § 43 LuftVZO verwiesen:

⤠43 LuftVZO, Flughafenbenutzungsordnung

1.

Vor Betriebsaufnahme hat der Flughafenunternehmer der Genehmigungsbehörde eine Flughafenbenutzungsordnung zur Genehmigung vorzulegen.

2.

Die Flughafenbenutzungsordnung hat Verhaltenspflichten, die dem Auftreten von betriebsbedingten und sonstigen Gefahren entgegenwirken, für Personen vorzusehen, die den Flughafen benutzen oder betreten; insbesondere sind in Übereinstimmung mit dem Sicherheitsmanagementsystem des Flughafens Verhaltenspflichten der Flughafenbenutzer, einschließlich der Pflicht zur Befolgung von Einzelanweisungen, festzulegen.

3.

Die Genehmigungsbehörde veranlasst die Bekanntmachung der Flughafenbenutzungsordnung in den Nachrichten für Luftfahrer.‘

(9)  […].

(10)  Siehe http://www.berlin-airport.de/DE/GeschaeftskundenUndPartner/Entgelte/Aviation/SXF.html (zuletzt geladen am 25. Mai 2007).

(11)  Urteil des Landgerichts Potsdam, Az. 2 O 70/04, S. 6.

(12)  Urteil des Landgerichts Potsdam, Az. 2 O 70/04, S. 16.

(13)  Siehe Bericht der Rechnungsprüfer zum Flughafen Berlin-Schönefeld vom 31. Dezember 2004, S. 2.

(14)  Ibid, S. 3.

(15)  […]

(16)  Ibid, S. 5.

(17)  […]

(18)  KPMG-Wirtschaftsprüfungsbericht Flughafen Berlin-Schönefeld 2005, Anhang 4/3.

(19)  EBITDA = Earnings before Interest, Taxes, Depreciation, and Amortization (Betriebsergebnis vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen und Abschreibungen auf immaterielle Vermögenswerte), EBIT = Earnings before Interest and Taxes (Ergebnis vor Zinsaufwand und Steuern).

(20)  KPMG-Wirtschaftsprüfungsbericht Flughafen Berlin-Schönefeld 2005, Anhang 4/17.

(21)  Siehe Urteile vom 22. März 1977 in der Rechtssache 78/76, Steinike & Weinlig, Slg. 1977, S. 595, Randnr. 21; vom 30. Januar 1985 in der Rechtssache 290/83, Kommission/Frankreich, Slg. 1985, S. 439, Randnummer 14; vom 2. Februar 1988 in den verbundenen Rechtssachen 67/85, 68/85 und 70/85, Van der Kooy u. a./Kommission, Slg. 1988, S. 219, Randnummer 35, und vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, S. I-1603, Randnummer 13.

(22)  Siehe Urteil vom 16. Mai 2002, Rechtssache C-482/99, Frankreich/Kommission (Stardust Marine), Slg. 2002, S. I-4397.

(23)  Siehe Urteil vom 16. Mai 2002, Rechtssache C-482/99, Frankreich/Kommission (Stardust Marine), Slg. 2002, S. I-4397, Randnummern 37, 38, 39.

(24)  Richtlinie 80/723/EWG der Kommission vom 25. Juni 1980 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen.

(25)  Siehe Richtlinie 80/723/EWG der Kommission vom 25. Juni 1980 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen, geändert durch Richtlinie 93/84/EWG vom 30. September 1993 und durch Richtlinie 2000/52/EG vom 26. Juli 2000, ABl. L 193, S. 75-87, Artikel 2 Buchstabe a.

(26)  Siehe http://www.berlin-airport.de/DE/UeberUns/Aufsichtsraete (zuletzt geöffnet am 31. Mai 2007).

(27)  Urteil vom 16. Mai 2002, Rechtssache C-482/99, Frankreich/Kommission (Stardust Marine), Slg. 2002, S. I-4397, Randnummer 52.

(28)  Ibid, Randnummern 53 und 54.

(29)  Ibid, Randnummern 53 und 54

(30)  Ibid, Randnummern 52 ff.

(31)  EuGH, Rechtssache Aéroports de Paris, o. a., Randnummer 75 mit weiteren Verweisen.

(32)  Übersicht: Verträge zwischen der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH und Billigfluggesellschaften; am 1. Dezember 2006 der Kommission übermittelte Informationen.

(33)  Entscheidung vom 26. Mai 1998 in der Sache NN 109/98, Vereinigtes Königreich, Manchester Airport (noch nicht veröffentlicht).

(34)  Ibid, Randnummer 8.

(35)  Ibid, Randnummer 8.

(36)  ABl. L 137 vom 30.4.2004.

(37)  Ibid, Randnummer 159.

(38)  Entscheidung der Kommission vom 12. Februar 2004 über die Vorteilsgewährung seitens der Region allonien und des Flughafenbetreibers Brussels South Charleroi Airport zugunsten des Luftfahrtunternehmens Ryanair bei dessen Niederlassung in Charleroi (nachstehend ‚Entscheidung in der Sache Charleroi‘) (ABl. L 137 vom 30.4.2004).

(39)  Siehe Schreiben des Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 30. April 2004, S. 3 und S. 4. Dort ist formuliert:

‚Die beabsichtigte Maßnahme darf nicht durchgeführt werden, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat (Notifizierung). Diese Notifizierung liegt noch nicht vor. Die Genehmigung der Entgeltordnung kann daher in den betreffenden Punkten nur wirksam werden, wenn diese Entscheidung der Kommission vorliegt. (…)

Wir teilen ihre Position, die Konzeption der neuen Entgeltordnung sei EU-konform. Unabhängig hiervon ist die o.g. Notifizierung durch die Kommission Voraussetzung für die Wirksamkeit der Genehmigung der Entgeltordnung in den entsprechenden Punkten. Damit wird in Teilen auch den Bedenken der Airlines entsprochen, die hier eine Klärung vor Inkrafttreten der neuen Regelung fordern.‘

(40)  Siehe Entgeltordnung vom 1. Juli 2005, Absätze 2, 2.1 und 2.2, und Entgeltordnung vom 1. März 2006, Absätze 2 und 2.1 Buchstabe a und b.

(41)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002 in der Sache C-482/99, Frankreich/Kommission (Stardust Marine), Slg. 2, S. I-4397, sowie Schlussfolgerungen des Generalanwalts Geelhoed vom 27. September 2001 in den verbundenen Rechtssachen C-328/99 und C-399/00, Italien/Kommission, und SIM 2 Multimedia SpA/Kommission.

(42)  Urteil vom 21. März 1991, Italien/Kommission ‚Alfa Romeo‘ (C-305/89), Slg. 1991, S. I-1603, Randnummer 20.

(43)  Verordnungen (EWG) Nr. 2407/92, (EWG) Nr. 2408/92 und (EWG) Nr. 2409/92 (ABl. L 240 vom 24.8.1992).

(44)  Randnummer 85.


30.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 257/47


Mitteilung des Ministers für Wirtschaft des Königreichs der Niederlande gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

(2007/C 257/10)

Der Minister für Wirtschaft gibt bekannt, dass für den auf der Karte in Anlage 3 der Bergbauverordnung (Mijnbouwregeling) angegebenen Block Q16b eine Genehmigung zum Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen beantragt worden ist (Staatscourant 2002, Nr. 245).

Der Minister für Wirtschaft fordert hiermit zur konkurrierenden Beantragung einer Genehmigung zum Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen im Blockteil Q16b des niederländischen Festlandsockels unter Verweis auf die oben genannte Richtlinie und Artikel 15 der Bergbauverordnung (Mijnbouwregeling) (Staatsblad 2002, 542) auf.

Für die Erteilung der Genehmigung ist das Wirtschaftsministerium zuständig. Die in Artikel 5 Absätze 1 und 2 und in Artikel 6 Absatz 2 der oben genannten Richtlinie festgelegten Kriterien, Bedingungen und Auflagen sind im Bergbaugesetz (Mijnbouwwet) (Staatsblad 2002, 542) näher ausgeführt.

Anträge können bis zu 13 Wochen nach Veröffentlichung dieser Aufforderung im Amtsblatt der Europäischen Union eingereicht werden und sind an folgende Anschrift zu richten: De Minister van Economische Zaken, ter attentie van J.C. De Groot, directeur Energiemarkt, ALP/562, Postbus 20101, 2500 EC Den Haag, Niederlande.

Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingehen, werden nicht berücksichtigt.

Über die Anträge wird innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf der genannten Frist entschieden.

Nähere Informationen sind erhältlich unter der Telefonnummer: (31-70) 379 77 62.


30.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 257/48


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4947 — Vodafone/Tele2 Italia/Tele2 España)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 257/11)

1.

Am 19. Oktober 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Vodafone Group Plc („Vodafone“, Vereinigtes Königreich) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von den Unternehmen Tele2 Italia SpA („Tele2 Italia“, Italien) und Tele2 Telecommunications Services SLU („Tele2 España“, Spanien) durch Aktienkauf.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Vodafone: Mobile Telekommunikationsdienstleistungen, Festnetzdienste, Breitbanddienste;

Tele2 Italia, Tele2 España: Festnetztelephonie, Breitbanddienste.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4947 — Vodafone/Tele2 Italia/Tele2 España, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


30.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 257/49


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4810 — Toepfer/ThyssenKrupp/Imperial Logistics/JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 257/12)

1.

Am 19. Oktober 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Alfred C. Toepfer International GmbH („Toepfer“, Deutschland), ThyssenKrupp MinEnergy GmbH („ThyssenKrupp“, Deutschland) und Imperial Logistics International („Imperial“, Deutschland) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle bei dem Unternehmen Brouwer Shipping & Chartering GmbH & Co. KG („Brouwer“, Deutschland), das zurzeit von Imperial allein kontrolliert wird, durch Erwerb von Anteilen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Toepfer: Handel mit Agrarprodukten;

ThyssenKrupp: Produktion und Vertrieb von Stahlerzeugnissen;

Imperial: Transport und Logistik;

Brouwer: Vermittlung von Seeverkehrsdienstleistungen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission per Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4810 — Toepfer/ThyssenKrupp/Imperial Logistics/JV, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


30.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 257/50


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4898 — Compagnie de Saint-Gobain/Maxit)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 257/13)

1.

Am 22. Oktober 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Compagnie de Saint-Gobain („Saint-Gobain“, Frankreich) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung durch den Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Maxit („Maxit“, Schweden).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Saint-Gobain: Herstellung, Verkauf und Vertrieb von Baustoffen, unter anderem Mörtel und Gips;

Maxit: Herstellung und Verkauf von Mörtel, Gips und Blähton.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Eine endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission per Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4898 — Compagnie de Saint-Gobain/Maxit an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


30.10.2007   

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C 257/51


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4823 — Yara/Praxair/JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 257/14)

1.

Am 22. Oktober 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Yara International ASA („Yara“, Norwegen) und das Unternehmen Praxair, Inc. („Praxair“, USA) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle über ein gemeinsames Unternehmen („JV“), das durch Erwerb von Anteilen an einem neu eingerichteten Gemeinschaftsunternehmen gegründet wird.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Yara: Herstellung und Vermarktung von Düngemitteln und Chemikalien auf Stickstoffbasis;

Praxair: Industriegase, vor allem Sauerstoff, Wasserstoff, Stickstoff, Argon, Kohlendioxid, Helium, Elektronikgase und Spezialgase;

JV: Herstellung und Vertrieb von Industrie-, Spezial- und Medizingasen in Skandinavien.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4823 — Yara/Praxair/JV, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


30.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 257/52


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4779 — Akzo Nobel/ICI)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 257/15)

1.

Am 24. Oktober 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Akzo Nobel N.V. („Akzo Nobel“, Niederlande) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Imperial Chemical Industries PLC („ICI“, Großbritannien) durch Aktienkauf.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Akzo Nobel: Gesundheitsfürsorgeartikel, Lacke und Chemie;

ICI: Lacke, Industrieklebstoff, Spezialstärke und Polymer- und Elektrosubstanzen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4779 — Akzo Nobel/ICI an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


30.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 257/53


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4902 — Yamaha Motor Europe/Yamaha Distribution Companies)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 257/16)

1.

Am 22. Oktober 2007 ist bei der Kommission die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Durch den Kauf von Anteilen erwirbt das von der japanischen Yamaha Motor Corporation („YMC“) kontrollierte Unternehmen Yamaha Motor Europe N.V. („YME“, Niederlande) im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit des polnischen Unternehmens Mitsui Motor Polska Sp. z o.o., des deutschen Unternehmens Yamaha Motor Deutschland GmbH und des britischen Unternehmens Yamaha Motor UK Ltd (zusammen „Yamaha Distribution Companies“).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

YME: Vermarktung und Vertrieb von Produkten der YMC, vor allem von Motorrädern, Motorrollern, Außenbordmotoren, Schlauchbooten, Wassermotorrädern, ATVs Golfmobilen, Generatoren und Schneemobilen;

Yamaha Distribution Companies: Einfuhr und Großhandelsvertrieb von Produkten der YMC, vor allem von Motorrädern, Motorrollern, Außenbordmotoren, Schlauchbooten, Wassermotorrädern, ATVs Golfmobilen, Generatoren und Schneemobilen in Polen, Deutschland und dem Vereinigten Königreich.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4902 — Yamaha Motor Europe/Yamaha Distribution Companies, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


SONSTIGE RECHTSAKTE

Kommission

30.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 257/54


Veröffentlichung eines Antrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2007/C 257/17)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten nach dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen

ZUSAMMENFASSUNG

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

„CIPOLLOTTO NOCERINO“

Nr. EG: IT/PDO/005/0453/10.03.2005

g.U. ( X ) g.g.A. ( )

Diese Zusammenfassung enthält zu Informationszwecken die wichtigsten Angaben der Produktspezifikation.

1.   Zuständige Behörde des Mitgliedstaats:

Name:

Ministero delle Politiche agricole e forestali

Anschrift:

Via XX Settembre, 20

I-00187 Roma

Tel.:

(39) 06 481 99 68

Fax:

(39) 06 42 01 31 26

E-Mail:

qpa3@politicheagricole.it

2.   Antragstellende Vereinigung:

Name:

Comitato promotore per la registrazione D.O.P. «Cipollotto Nocerino»

Anschrift:

Via Fucilari, 28 (presso CONFAS)

I-84014 Nocera Inferiore (SA)

Tel.:

(39) 338 77 311 23

Fax.:

(39) 081 92 64 77

E-Mail:

bulleri@email.it

Zusammensetzung:

Erzeuger/Verarbeiter ( X ) oder andere ( )

3.   Art des Erzeugnisses:

Klasse 1.6 — Obst und Gemüse sowie Getreide in natürlichem oder verarbeitetem Zustand nach Anhang 1 — Zwiebel.

4.   Beschreibung:

(Zusammenfassung der Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

4.1.   Name: „Cipollotto Nocerino“

4.2.   Beschreibung: Als „Cipollotto Nocerino D.O.P.“ werden die zur Spezies Allium Cepa L. gehörenden Zwiebeln mit zweijährigem Vegetationszyklus bezeichnet. Das Erzeugnis muss beim Inverkehrbringen folgende Merkmale aufweisen: Zwiebel — Geschmack: mild und fein, überhaupt nicht scharf, würzig und aromatisch; Form: zylindrisch mit leichter Verdickung an der Basis; Farbe: Außen- und Innenhäute rein weiß; Zwiebelgröße: zwischen 1 und 5 cm; Feuchtigkeit: über 92 %. Blatt — Farbe: intensiv blaugrün mit Glaukeszenz; Form: linear, röhrenförmig, zylindrisch, spitz zulaufend. Um vermarktet werden zu können, muss die Zwiebel wie folgt beschaffen sein: gesund, vollständig, sauber, frei von sichtbaren Fremdstoffen, frei von jedweder Beschädigung, ohne hohlen Stiel, frei von Parasiten, frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit, frei von Fremdgeruch und/oder -geschmack, frei von äußerlich erkennbaren Keimen, frei von Verdickungen aufgrund einer anomalen vegetativen Entwicklung, fest, kompakt; mit oder ohne Wurzelbüschel, die Blätter können vollständig vorhanden oder unterschiedlich stark zurückgeschnitten sein.

4.3.   Geografisches Gebiet: Der Anbau von „Cipollotto Nocerino“ umfasst das gesamte Becken des Sarnotals und erstreckt sich auf das Gebiet des „Agro Nocerino“ in der Provinz Salerno und den südwestlichen Teil der Provinz Neapel. Die betreffenden Gemeinden sind in der Spezifikation im Einzelnen detailliert aufgeführt.

4.4.   Ursprungsnachweis: Alle Phasen des Erzeugungsprozesses müssen überwacht werden, wobei für jede Phase der Input (eingehende Erzeugnisse) und der Output (ausgehende Erzeugnisse) dokumentiert werden. Auf diese Weise und durch die Eintragung der Erzeuger, der Grundbuchparzellen, auf denen der Anbau erfolgt, und der Verpacker in besondere von der Kontrollstelle geführte Verzeichnisse sind die Herkunft und Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses (vom Ende zum Anfang der Produktionskette) gewährleistet. Alle in den Verzeichnissen aufgeführten natürlichen und juristischen Personen unterliegen entsprechend den Bestimmungen der Erzeugungsspezifikation und des Kontrollplans der Überwachung durch die Kontrollstelle. Falls die Kontrollstelle auch nur in einer Phase der Erzeugungskette Nichtübereinstimmungen feststellt, darf das Erzeugnis nicht unter der geschützten Ursprungsbezeichnung „Cipollotto Nocerino“ vermarktet werden.

4.5.   Herstellungsverfahren: Die Spezifikation sieht unter anderem vor, dass der Anbau der Zwiebel im Freiland stattfindet. Die Bodenvorbereitung erfolgt durch Pflügen nicht tiefer als 40 cm. Nach dem Pflügen wird der Boden gefräst und für den Anbau vorbereitet. Pro m2 werden maximal 200 Pflanzen gesetzt, wobei der Pflanzabstand zwischen den Reihen 20-35 cm und innerhalb der Reihe 10-15 cm beträgt. Das Saatgut besteht ausschließlich aus Zwiebeln, die in dem in Artikel 3 der Spezifikation angegebenen Gebiet hergestellt und ausgewählt wurden. Die Aussaat kann ganzjährig im Saatbeet oder durch direkte Feldaussaat erfolgen. Die Pflanzen werden pikiert, wenn sie eine Höhe von 14-16 cm erreicht haben. Die Bewässerung hängt unmittelbar von den jahreszeitlichen Witterungsverhältnissen ab; im Sommer wird 3-4 Mal wöchentlich gewässert. Andere notwendige Maßnahmen sind die Düngung beim Einpflanzen, die zu Beginn der Wachstumsphase zu wiederholen ist, sowie die Unkrautbekämpfung mit keimhemmenden Mitteln vor und nach der Aussaat bzw. vor und nach dem Pikieren. Erzeugung und Verpackung müssen im Anbaugebiet stattfinden, damit Qualität, Rückverfolgbarkeit und Kontrolle gewährleistet sind.

Um weitere Schädigungen zu vermeiden, die zu einem Qualitätsverlust des Verkaufserzeugnisses und vor allem zu einem Qualitätsverlust der gesamten Partie führen würden, kommt es entscheidend darauf an, dass die Bearbeitung schnell erfolgt, wenn die Zellen der Zwiebel noch prall gefüllt sind. Nur so lassen sich die Zwiebeln unter möglichst günstigen Bedingungen häuten und bestmögliche Ergebnisse erzielen. Um zu verdeutlichen, wie wichtig die schnelle Durchführung aller Verarbeitungs- und Verpackungsschritte am Erzeugungsort ist, sei darauf hingewiesen, dass die Zwiebel des „Cipollotto Nocerino“ roh und in frischem Zustand verzehrt wird und dass ihre wichtigsten Merkmale (Duft, Glanz, Feinheit, Geschmack, Knackigkeit, Prallheit), die sie zu einem einzigartigen und hochgeschätzten Erzeugnis machen, durch weitere Behandlungen und/oder Verbringungen an andere Orte zwangsläufig beeinträchtigt würden.

4.6.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet: Gesicherte Nachweise über das Vorkommen der Zwiebel im Gebiet des Sarnobeckens reichen 2 000 Jahre zurück. Im alten Pompeji ist sie auf den Gemälden des Larario del Sarno abgebildet, der Kappelle der Laren, die das Haus beschützen. Aus historischen Hinweisen geht hervor, dass die Zwiebel im Mittelalter zusammen mit Apfelsinen, Zitronen und Kastanien auf den Markt kam. In der berühmten Hippocratica Civitas der „Scuola medica Salernitana“ (Medizinische Schule von Salerno) wird ihr Gebrauch empfohlen. Auch Ende des 19. und Anfang des 20. Jahrhunderts wird sie in den agrarwissenschaftlichen Handbüchern und in den Katalogen der wichtigsten Saatgutunternehmen erwähnt und beschrieben. Seitdem hat der Anbau der weißen Zwiebeln eine erhebliche Bedeutung in der lokalen Erzeugung erlangt. Die jahrhundertelange Präsenz der Zwiebel im Gebiet des Sarnotals wurde durch bodenklimatische Faktoren begünstigt, die für das gesamte Gebiet kennzeichnend sind. Der Boden bildet aufgrund seines Ursprungs, seiner Veränderungen und seiner gegenwärtigen Struktur das optimale Substrat für die Aufnahme der Zwiebel, die in einem leichten, humushaltigen, frischen, gut dränierten Boden ohne Staunässe gut gedeiht. Die Existenz von Vulkanen in den angrenzenden Gebieten hat die geologisch-lithologische Formation des Sarnotals geprägt. Die zahlreichen Eruptionen des Vesuvs haben zur Schichtung und physikalisch-chemischen Zusammensetzung des Bodens beigetragen. In zyklischen Abständen verteilte der Vesuv Asche, Mineralien und kleine Steine, die den Boden mit Nährstoffen anreicherten und für eine natürliche und effiziente Dränage sorgten.

Eine weitere Besonderheit der Umweltbedingungen ist der örtliche Fotoperiodismus, der durch eine günstige und gute Verteilung von Licht und Dunkelheit das Gebiet für den Anbau der zwiebelartigen Liliazeen mit kurzem Vegetationszyklus noch geeigneter macht, indem er eine ausgewogene Entwicklung zwischen dem ober- und unterirdischen Teil der Pflanze fördert. Diese besonderen Bedingungen bewirken eine zusätzliche Bereicherung der organoleptischen und morphologischen Merkmale und sind weiterhin vorteilhaft für die natürliche weiße Färbung der Zwiebel.

Das typische milde Klima des zentralen Mittelmeerraums, das von der Orografie dieses durch die Monti Picentini, die Monti Lattari und den Vesuv vor den Nordostwinden geschützten Gebiets besonders begünstigt ist, sorgt mit seinen gemäßigten Temperaturen ohne übermäßige Ausschläge über das gesamte Jahr für die richtigen Bedingungen. Zu den Umweltbedingungen zählt auch der menschliche Faktor: Die jahrhundertelange Erfahrung der örtlichen Bauern mit ihrer vortrefflichen Handarbeit, z.B. das Pikieren von Hand, das Häuten der Zwiebeln und die Samenreproduktion, zeigen, wie eng die Verbindung zwischen Erzeugnis, Erzeugern und Gebiet ist und wie sehr diese Kombination dem Erzeugnis jene Merkmale verleiht, die es so einzigartig machen und seinen unumstrittenen Ruf ausmachen.

4.7.   Kontrollstelle:

Name:

CSQA Certificazioni S.R.L.

Anschrift:

Via San Gaetano, 74

I-36016 Thiene (VI)

Tel.:

(39) 0445 31 30 11

Fax:

(39) 0445 31 30 70

E-Mail:

csqa@csqa.it

4.8.   Etikettierung: Die Zwiebeln müssen so verpackt sein, dass ein angemessener Schutz des Erzeugnisses gewährleistet ist. Die Verpackungen müssen durch gut lesbare, unverwischbare und von außen sichtbare Aufschriften auf einer Seite folgende Angaben aufweisen: „Cipollotto Nocerino“ und „Denominazione Origine Protetta“ oder die Abkürzung „D.O.P.“. Auf jeder Verpackung muss als Identifizierungsmerkmal das grafische Symbol des spezifischen und eindeutigen künstlerischen Logos angebracht sein, das in untrennbarer Kombination mit der geschützten Ursprungsbezeichnung stehen muss. Ferner Angabe des Produktions- und/oder Verpackungsunternehmens (oder auch nur des Identifizierungscodes). Handelsmerkmale: „Categoria extra“ — „Categoria I“. Tatsächliche Menge des in der Verpackung enthaltenen Erzeugnisses entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften. Das Logo besteht aus einer runden geometrischen Form, auf der drei Elemente abgebildet sind: eine stilisierte Zwiebelpflanze, bestehend aus einer zylindrischen weißen, schwarz schattierten Zwiebel und zwei länglichen Blättern mit grüner Spitze; ein leicht nach rechts geneigtes Element, das grafisch an ein stilisiertes grünes „S“ erinnert, auf dessen unteren linken Teil sich die Zwiebelpflanze stützt und aus dem sie entspringt; das dritte Element besteht aus dem Schriftzug „Cipollotto Nocerino“, der auf der rechten Seite des Logos angebracht ist und tangential den mittleren Teil des „S“ streift. Die Einzelheiten des Logos sind in der Produktionsspezifikation enthalten. Erzeugnisse, für die auch im Anschluss an Verarbeitungs- und Umwandlungsprozesse die Bezeichnung „Cipollotto Nocerino“ verwendet wird, können in Verpackungen angeboten werden, auf denen ein Hinweis auf diese Bezeichnung ohne das EU-Logo angebracht ist, sofern:

das als „Cipollotto Nocerino“ bezeichnete Erzeugnis die ausschließliche Zutat der zugehörigen Warenklasse darstellt;

die Nutzer der g.U. „Cipollotto Nocerino“ von den Inhabern des Rechts am geistigen Eigentum autorisiert sind, das diesen durch die Registrierung der g.U. „Cipollotto Nocerino DOP“ von der Agentur verliehen wurde, die vom Ministero delle politiche agricole, alimentari e forestali für den Schutz der g.U. beauftragt ist. Die zuständige Agentur trägt auch für deren Eintragung in entsprechende Verzeichnisse und für die Überwachung der korrekten Verwendung der geschützten Bezeichnung Sorge. Fehlt eine solche Agentur, werden diese Aufgaben vom Ministero delle politiche agricole, alimentari e forestali als einzelstaatlicher Behörde für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 wahrgenommen.


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.