ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 223

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

50. Jahrgang
22. September 2007


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof

2007/C 223/01

Verhaltenskodex

1

2007/C 223/02

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union
ABl. C 211 vom 8.9.2007

3

 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2007/C 223/03

Rechtssache C-298/07: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland), eingereicht am 22. Juni 2007 — Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände — Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. gegen Deutsche Internet Versicherung AG

4

2007/C 223/04

Rechtssache C-301/07: Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich), eingereicht am 26. Juni 2007 — PAGO International GmbH gegen Tirolmilch registrierte Genossenschaft mbH

4

2007/C 223/05

Rechtssache C-322/07 P: Rechtsmittel der Papierfabrik August Koehler AG gegen das Urteil des Gerichts Erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 26. April 2007 in den verbundenen Rechtssachen T-109/02 (Bolloré/Kommission), T-118/02 (Arjo Wiggins Appleton/Kommission), T-122/02 (Mitsubishi HiTec Paper Bielefeld/Kommission), T-125/02 (Papierfabrik August Koehler/Kommission), T-126/02 (M-real Zanders/Kommission), T-128/02 (Papeteries Mougeot/Kommission), T-129/02 (Torraspapel/Kommission), T-132/02 (Distribuidora Vizcaína de Papeles/Kommission) und T-136/02 (Papelera Guipuzcoana de Zicuñaga/Kommission), eingelegt am 12.7.2007

5

2007/C 223/06

Rechtssache C-327/07 P: Rechtsmittel, eingelegt am 13. Juli 2007 von Bolloré SA gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 26. April 2007 in der Rechtssache T-109/02 (Bolloré/Kommission), T-118/02 (Arjo Wiggins Appleton/Kommission), T-122/02 (Mitsubishi HiTec Paper Bielefeld/Kommission), T-125/02 (Papierfabrik August Koehler/Kommission), T-126/02 (M-real Zanders/Kommission), T-128/02 (Papeteries Mougeot/Kommission), T-129/02 (Torraspapel/Kommission), T-132/02 (Distribuidora Vizcaína de Papeles/Kommission) und T-136/02 (Papelera Guipuzcoana de Zicuñaga/Kommission)

6

2007/C 223/07

Rechtssache C-334/07 P: Rechtsmittel der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts Erster Instanz (Fünfte erweiterte Kammer) vom 3. Mai 2007 in der Rechtssache T-357/02, Freistaat Sachsen gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 18. Juli 2007

6

2007/C 223/08

Rechtssache C-338/07 P: Rechtsmittel, eingelegt am 20. Juli 2007 von der Distribuidora Vizcaína de Papeles, S.L. gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 26. April 2007 in den verbundenen Rechtssachen T-109/02 (Bolloré/Kommission), T-118/02 (Arjo Wiggins Appleton/Kommission), T-122/02 (Mitsubishi HiTec Paper Bielefeld/Kommission), T-125/02 (Papierfabrik August Koehler/Kommission), T-126/02 (M-real Zanders/Kommission), T-128/02 (Papeteries Mougeot/Kommission), T-129/02 (Torraspapel/Kommission), T-132/02 (Distribuidora Vizcaína de Papeles/Kommission) und T-136/02 (Papelera Guipuzcoana de Zicuñaga/Kommission)

7

2007/C 223/09

Rechtssache C-347/07: Klage, eingereicht am 25. Juli 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

8

2007/C 223/10

Rechtssache C-368/07: Klage, eingereicht am 2. August 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

8

2007/C 223/11

Rechtssache C-370/07: Klage, eingereicht am 3. August 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Rat der Europäischen Union

9

2007/C 223/12

Rechtssache C-382/07: Klage, eingereicht am 8. August 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

9

 

Gericht erster Instanz

2007/C 223/13

Rechtssache T-6/06: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 9. Juli 2007 — wheyco/Kommission (Staatliche Beihilfen — Anreizelement — Nichtigkeitsklage — Handlung, die Rechtswirkungen erzeugt — Rechtsschutzinteresse — Unzulässigkeit)

10

2007/C 223/14

Rechtssache T-252/06 P: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 12. Juli 2007 — Beau/Kommission (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Beamte — Berufskrankheit — Offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel — Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

10

2007/C 223/15

Rechtssache T-415/06 P: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 9. Juli 2007 — De Smedt/Kommission (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Vertragsbedienstete — Frühere Hilfskraft — Antrag auf Überprüfung der bei der Einstellung erfolgten Festsetzung der Einstufung — Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

11

2007/C 223/16

Rechtssache T-31/07 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 19. Juli 2007 — Du Pont de Nemours (France) u. a./Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Richtlinie 91/414/EWG — Zulässigkeit — Fumus boni juris — Dringlichkeit — Interessenabwägung)

11

2007/C 223/17

Rechtssache T-263/07: Klage, eingereicht am 17. Juli 2007 — Estland/Kommission

12

2007/C 223/18

Rechtssache T-267/07: Klage, eingereicht am 9. Juli 2007 — Italien/Kommission

12

2007/C 223/19

Rechtssache T-268/07: Klage, eingereicht am 19. Juli 2007 — Agrícola del Sureste/Rat und Kommission

13

2007/C 223/20

Rechtssache T-269/07: Klage, eingereicht am 19. Juli 2007 — Mediterráneo Algodón/Rat und Kommission

13

2007/C 223/21

Rechtssache T-270/07: Klage, eingereicht am 19. Juli 2007 — Devisa/Rat und Kommission

14

2007/C 223/22

Rechtssache T-271/07: Klage, eingereicht am 19. Juli 2007 — Eurosemillas/Rat und Kommission

14

2007/C 223/23

Rechtssache T-272/07: Klage, eingereicht am 19. Juli 2007 — Surcotton/Rat und Kommission

14

2007/C 223/24

Rechtssache T-274/07: Klage, eingereicht am 19. Juli 2007 — Zhejiang Harmonic Hardware Products/Rat

15

2007/C 223/25

Rechtssache T-285/07: Klage, eingereicht am 18. Juli 2007 — Italien/Parlament und Kommission

15

2007/C 223/26

Rechtssache T-287/07: Klage, eingereicht am 25. Juli 2007 — cApStAn/Kommission

16

2007/C 223/27

Rechtssache T-293/07 P: Rechtsmittel, eingelegt am 3. August 2007 von Alessandro Lofaro gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 24. Mai 2007 in den verbundenen Rechtssachen F-27/06 und F-75/06, Lofaro/Kommission

16

2007/C 223/28

Rechtssache T-272/04: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 29. Juni 2007 — Keppenne/Kommission

17

2007/C 223/29

Rechtssache T-411/04: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 29. Juni 2007 — Keppenne/Kommission

17

2007/C 223/30

Rechtssache T-326/05: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 9. Juli 2007 — Rath/HABM — AstraZeneca (VIXACOR)

17

2007/C 223/31

Rechtssache T-114/06: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 12. Juli 2007 — Globe/Kommission

17

 

Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union

2007/C 223/32

Rechtssache F-133/06: Klage, eingereicht am 11. Juli 2007 — Marcuccio/Kommission

18

2007/C 223/33

Rechtssache F-18/07: Klage, eingereicht am 10. Juli 2007 — Marcuccio/Kommission

18

2007/C 223/34

Rechtssache F-20/07: Klage, eingereicht am 27. Juni 2007 — Marcuccio/Kommission

19

2007/C 223/35

Rechtssache F-21/07: Klage, eingereicht am 4. Juni 2007 — Marcuccio/Kommission

20

2007/C 223/36

Rechtssache F-70/07: Klage, eingereicht am 23. Juli 2007 — Marcuccio/Kommission

20

2007/C 223/37

Rechtssache F-74/07: Klage, eingereicht am 3. Juli 2007 — Meierhofer/Kommission

21

2007/C 223/38

Rechtssache F-77/07: Klage, eingereicht am 31. Juli 2007 — Labate/Kommission

22

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof

22.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/1


Verhaltenskodex

(2007/C 223/01)

DER GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

aufgrund der Beratungen des Gerichtshofs vom 28. März, 24. April und 3. Juli 2007,

aufgrund der Artikel 2, 4, 6, 18 und 47 der Satzung des Gerichtshofs und des Artikels 5 des Anhangs dieser Satzung, der Artikel 3 und 4 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs sowie der Artikel 4 und 5 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz,

in der Erwägung, dass es unbeschadet der geltenden Vorschriften der Satzung und der Verfahrensordnungen angebracht ist, in einem Verhaltenskodex bestimmte Verpflichtungen zu klären, die sich aus den genannten Vorschriften für die Mitglieder des Gerichtshofs, des Gerichts erster Instanz und des Gerichts für den öffentlichen Dienst ergeben,

nach Stellungnahme des Gerichts erster Instanz und des Gerichts für den öffentlichen Dienst —

beschließt, folgenden Verhaltenskodex anzunehmen:

Artikel 1

Allgemeine Grundsätze

1.   Der Verhaltenskodex gilt für die Mitglieder und ehemaligen Mitglieder des Gerichtshofs, des Gerichts erster Instanz und des Gerichts für den öffentlichen Dienst.

2.   Die Mitglieder widmen sich voll und ganz der Erfüllung ihres Amtes.

3.   Die Mitglieder enthalten sich außerhalb des Gerichtshofs jedes Kommentars, der dem Ansehen des Gerichtshofs abträglich sein könnte oder als eine Stellungnahme des Gerichtshofs in Diskussionen, die über seine institutionelle Rolle hinausgehen, verstanden werden könnte.

Artikel 2

Integrität

Die Mitglieder nehmen keine Zuwendungen irgendwelcher Art an, die ihre Unabhängigkeit in Frage stellen könnten.

Artikel 3

Unparteilichkeit

Die Mitglieder vermeiden jede Situation, die zu einem Interessenkonflikt führen kann.

Artikel 4

Erklärung über die finanziellen Interessen

1.   Bei ihrem Amtsantritt überreichen die Mitglieder dem Präsidenten des Gerichtshofs eine Erklärung über ihre finanziellen Interessen.

2.   Die Erklärung nach Abs. 1 hat folgenden Wortlaut: „Ich erkläre, dass nach meinen Vermögensverhältnissen kein finanzielles Interesse besteht, das meine Unparteilichkeit und meine Unabhängigkeit bei der Ausübung meines Amtes gefährden könnte.“

Artikel 5

Andere Tätigkeiten

1.   Mitglieder, die eine Nebentätigkeit ausüben wollen, holen zuvor die Erlaubnis des Gerichts ein, dem sie angehören. Sie verpflichten sich jedoch, ihrer Pflicht zur Verfügbarkeit nachzukommen, um sich voll und ganz der Erfüllung ihres Amtes zu widmen.

2.   Den Mitgliedern kann gestattet werden, im Rahmen einer Lehrveranstaltung, einer Konferenz, eines Seminars oder eines Kolloquiums mitzuwirken; sie nehmen aus diesem Anlass keine finanzielle Gegenleistung an, die nicht allgemein üblich ist.

3.   Den Mitgliedern kann auch gestattet werden, Tätigkeiten mit wissenschaftlichem Charakter sowie unentgeltliche ehrenamtliche Tätigkeiten in Stiftungen oder ähnlichen Einrichtungen auf kulturellem, künstlerischem, sozialem, sportlichem oder karitativem Gebiet und in Bildungs- oder Forschungseinrichtungen auszuüben. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Mitglieder, keine Verwaltungstätigkeiten auszuüben, die ihre Unabhängigkeit oder ihre Verfügbarkeit gefährden könnten oder zu einem Interessenkonflikt führen würden. Unter Stiftungen oder ähnlichen Einrichtungen sind Einrichtungen oder Vereinigungen ohne Erwerbszweck zu verstehen, die auf den genannten Gebieten gemeinnützig tätig sind.

Artikel 6

Verpflichtung der Mitglieder nach dem Ende ihrer Amtszeit

1.   Die Mitglieder bleiben nach dem Ende ihrer Amtszeit zur Zurückhaltung verpflichtet.

2.   Die Mitglieder verpflichten sich, nach dem Ende ihrer Amtszeit

in keiner Weise an Rechtssachen mitzuwirken, die am Ende ihrer Amtszeit bei dem Gericht, dessen Mitglied sie waren, anhängig waren;

in keiner Weise an Rechtssachen mitzuwirken, die unmittelbar und offenkundig mit Rechtssachen in Zusammenhang stehen, mit denen sie als Richter oder Generalanwalt befasst waren, auch wenn diese Rechtssachen abgeschlossen sind;

und während eines Zeitraums von drei Jahren nach diesem Zeitpunkt

nicht als Parteivertreter schriftlich oder mit mündlichen Ausführungen an Rechtssachen mitzuwirken, die vor den Gemeinschaftsgerichten verhandelt werden.

3.   Ehemalige Mitglieder können als Beistand oder Sachverständiger in anderen Rechtssachen tätig sein oder Rechtsgutachten erstatten, sofern sie ihre Verpflichtungen aus Abs. 1 erfüllen.

Artikel 7

Anwendung des Kodex

1.   Der Präsident des Gerichtshofs wacht über die ordnungsgemäße Anwendung dieses Verhaltenskodex; er wird dabei von einem beratenden Ausschuss, der aus den drei dienstältesten Mitgliedern des Gerichtshofs besteht, unterstützt.

2.   Der Gerichtshof sorgt für die Einhaltung des Verhaltenskodex und entscheidet in Zweifelsfällen, gegebenenfalls nach Stellungnahme des Gerichts erster Instanz oder des Gerichts für den öffentlichen Dienst.

Artikel 8

Inkrafttreten

1.   Dieser Verhaltenskodex tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft.

2.   Die Erklärung über die finanziellen Interessen der zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Mitglieder ist dem Präsidenten des Gerichtshofs spätestens am 30. November 2007 zu übermitteln.


22.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/3


(2007/C 223/02)

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union

ABl. C 211 vom 8.9.2007

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 183 vom 4.8.2007

ABl. C 170 vom 21.7.2007

ABl. C 155 vom 7.7.2007

ABl. C 140 vom 23.6.2007

ABl. C 129 vom 9.6.2007

ABl. C 117 vom 26.5.2007

Diese Texte sind verfügbar in:

 

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

22.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/4


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland), eingereicht am 22. Juni 2007 — Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände — Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. gegen Deutsche Internet Versicherung AG

(Rechtssache C-298/07)

(2007/C 223/03)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände — Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

Beklagte: deutsche internet versicherung AG

Vorlagefragen

1.

Ist ein Diensteanbieter nach Art. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (1) verpflichtet, vor Vertragsabschluss mit einem Nutzer des Dienstes eine Telefonnummer anzugeben, um eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation zu ermöglichen?

2.

a)

Falls die Frage zu 1 verneint wird: Muss ein Diensteanbieter neben der Angabe der Adresse der elektronischen Post vor einem Vertragsschluss mit einem Nutzer des Dienstes nach Art. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie einen zweiten Kommunikationsweg eröffnen?

b)

Bejahendenfalls: Reicht es für einen zweiten Kommunikationsweg aus, dass der Diensteanbieter eine Anfragemaske einrichtet, mit der der Nutzer sich über das Internet an den Diensteanbieter wenden kann, und die Beantwortung der Anfrage des Nutzers durch den Diensteanbieter mittels E-Mail erfolgt?


(1)  ABl. L 178, S. 1.


22.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/4


Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich), eingereicht am 26. Juni 2007 — PAGO International GmbH gegen Tirolmilch registrierte Genossenschaft mbH

(Rechtssache C-301/07)

(2007/C 223/04)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: PAGO International GmbH

Beklagte: Tirolmilch registrierte Genossenschaft mbH

Vorlagefragen

1.

Ist eine Gemeinschaftsmarke gemeinschaftsweit als „bekannte Marke“ im Sinn von Art 9 Abs 1 lit c der Verordnung 94/40/EG des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (GMV) (1) geschützt, wenn sie nur in einem Mitgliedstaat „bekannt“ ist?

2.

Bei Verneinung von Frage 1: Ist eine nur in einem Mitgliedstaat „bekannte“ Marke in diesem Mitgliedstaat nach Art 9 Abs 1 lit c GMV geschützt, sodass ein auf diesen Mitgliedstaat beschränktes Verbot erlassen werden kann?


(1)  ABl. L 11, S. 1.


22.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/5


Rechtsmittel der Papierfabrik August Koehler AG gegen das Urteil des Gerichts Erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 26. April 2007 in den verbundenen Rechtssachen T-109/02 (Bolloré/Kommission), T-118/02 (Arjo Wiggins Appleton/Kommission), T-122/02 (Mitsubishi HiTec Paper Bielefeld/Kommission), T-125/02 (Papierfabrik August Koehler/Kommission), T-126/02 (M-real Zanders/Kommission), T-128/02 (Papeteries Mougeot/Kommission), T-129/02 (Torraspapel/Kommission), T-132/02 (Distribuidora Vizcaína de Papeles/Kommission) und T-136/02 (Papelera Guipuzcoana de Zicuñaga/Kommission), eingelegt am 12.7.2007

(Rechtssache C-322/07 P)

(2007/C 223/05)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Papierfabrik August Koehler AG (Prozessbevollmächtigte: I. Brinker, S. Hirsbrunner, Rechtsanwälte, J. Schwarze, Universitätsprofessor)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 26. April 2007 (Rechtssache T-125/02) insoweit aufzuheben, als die Rechtsmittelführerin durch das Urteil beschwert ist;

die Entscheidung 2004/337/EG der Kommission vom 20. Dezember 2001 in einem Verfahren nach Art. 81 EG-Vertrag und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/36.212 — Selbstdurchschreibepapier) (1) insoweit für nichtig zu erklären, als die Rechtsmittelführerin beschwert ist;

hilfsweise: die in Art. 3 der Entscheidung gegen die Rechtsmittelführerin festgesetzte Geldbuße herabzusetzen;

hilfsweise zum Antrag nach Ziffer 2: die Sache zur Entscheidung in Einklang mit der rechtlichen Beurteilung im Urteil des Gerichtshofs an das Gericht zurückzuverweisen;

in jedem Fall die Kommission zu verurteilen, die Kosten der Rechtsmittelführerin für die Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof zu tragen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht die folgenden Rechtsmittelgründe geltend: Die Ausführungen des Gerichts zur Bußgeldbemessung verstießen gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung wie auch der Verhältnismäßigkeit. Die Rechtsmittelführerin rügt insoweit eine Verletzung materiellen Gemeinschaftsrechts. Das Gericht sei in rechtsfehlerhafter Weise davon ausgegangen, es spiele keine Rolle, dass die Rechtsmittelführerin ein Familienunternehmen ist und im Vergleich zu den anderen Unternehmen über keinen direkten Zugang zu den Kapitalmärkten verfügt. Stattdessen habe das Gericht zu Unrecht darauf hingewiesen, ein Unternehmen könne sich nicht zu seinem Vorteil auf eine Rechtsverletzung stützen, die zu Gunsten anderer Unternehmen begangen worden sei. Auf dieses Argument habe sich die Rechtsmittelführerin aber gar nicht gestützt. Das Gericht habe die strukturellen Unterschiede zwischen der Rechtsmittelführerin und den anderen Unternehmen, denen eine Zuwiderhandlung vorgeworfen wird, nicht angemessen gewürdigt. Dadurch habe es gegen das Gleichbehandlungs- und Verhältnismäßigkeitsgebot verstoßen.

Das Gericht sei außerdem zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Rechtsmittelführerin im Zeitraum vor Oktober 1993 an der Zuwiderhandlung beteiligt war. Es habe in diesem Zusammenhang Beweise unzureichend erhoben, widersprüchlich gewürdigt und darüber hinaus verfälscht, gegen die Unschuldsvermutung verstoßen und die Verteidigungsrechte von der Rechtsmittelführerin verletzt. Die Rechtsmittelführerin rügt insoweit das Vorliegen eines Verfahrensfehlers. Die Ausführungen, mit denen das Gericht begründet, dass die offiziellen Sitzungen des Verbands AEMCP im Zeitraum zwischen Januar 1992 und September 1993 als Rahmen für europaweite Preisabsprachen gedient hätten, seien unzulänglich und in sich widersprüchlich. Das Gericht habe zusätzliche Rechtsfehler begangen, als es davon ausgegangen ist, dass die Rechtsmittelführerin an inoffiziellen Sitzungen teilgenommen habe, an denen Preise auf einer nationalen Ebene besprochen worden seien.


(1)  ABl. 2004, L 115, S. 1.


22.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/6


Rechtsmittel, eingelegt am 13. Juli 2007 von Bolloré SA gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 26. April 2007 in der Rechtssache T-109/02 (Bolloré/Kommission), T-118/02 (Arjo Wiggins Appleton/Kommission), T-122/02 (Mitsubishi HiTec Paper Bielefeld/Kommission), T-125/02 (Papierfabrik August Koehler/Kommission), T-126/02 (M-real Zanders/Kommission), T-128/02 (Papeteries Mougeot/Kommission), T-129/02 (Torraspapel/Kommission), T-132/02 (Distribuidora Vizcaína de Papeles/Kommission) und T-136/02 (Papelera Guipuzcoana de Zicuñaga/Kommission)

(Rechtssache C-327/07 P)

(2007/C 223/06)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Bolloré SA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Momège und P. Gassenbach)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es zum einen ihre Verteidigungsrechte verletzt und gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung verstößt und zum anderen Beweise verfälscht, um die Dauer der Zuwiderhandlung zu beweisen;

den Rechtsstreit in der Rechtssache T-109/02 gemäß Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs selbst endgültig zu entscheiden und dementsprechend die Entscheidung 2004/337/EG der Kommission vom 20. Dezember 2001 in einem Verfahren nach Art. 81 EG-Vertrag und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/36.212 — Selbstdurchschreibepapier) (1) für nichtig zu erklären, soweit sie die Bolloré SA betrifft, oder jedenfalls die gegen sie von der Kommission festgesetzte und vom Gericht bestätigte Geldbuße herabzusetzen;

für den Fall, dass der Gerichtshof den Rechtsstreit nicht selbst entscheidet, die Kostenentscheidung vorzubehalten und die Rechtssache an das Gericht zur erneuten Prüfung im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofs zurückzuverweisen;

der Kommission gemäß Art. 69 der Verfahrensordnung sowohl die vor dem Gericht als auch vor dem Gerichtshof entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe.

Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund, der aus zwei Teilen besteht, macht sie geltend, dass das Gericht dadurch gegen den elementaren Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte verstoßen habe, dass es die genannte Entscheidung der Kommission nicht für nichtig erklärt habe, obwohl es im selben Urteil festgestellt habe, dass die Rechtsmittelführerin aus der Mitteilung der Beschwerdepunkte weder von dem Beschwerdepunkt, der auf ihre unmittelbare Beteiligung an der Zuwiderhandlung gestützt worden sei, noch auch nur von den Tatsachen, auf die die Kommission diesen Beschwerdepunkt gestützt habe, Kenntnis habe nehmen können, so dass sie sich im Verwaltungsverfahren nicht angemessen habe verteidigen können.

Die Verteidigungsrechte seien außerdem auch dadurch verletzt worden, dass das Gericht entschieden habe, dass das rechtswidrige Verhalten der Kommission nicht die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung rechtfertigen könne, weil es keinen entscheidenden Einfluss auf den verfügenden Teil dieser Entscheidung gehabt habe. Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin spielt die Mitteilung der Beschwerdepunkte nämlich eine so fundamentale Rolle im Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft, dass ein Verstoß gegen die Bestimmungen über die Mitteilung der Beschwerdepunkte in Bezug auf die Feststellung und Abgrenzung der Verantwortlichkeiten unweigerlich die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung hätte zur Folge haben müssen.

Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin außerdem, dass das Gericht bei der Feststellung der Dauer der Zuwiderhandlung und demzufolge der Festsetzung der Höhe der von Bolloré zu zahlenden Geldbuße zum einen dadurch gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung verstoßen habe, dass es sich auf bloße, nicht untermauerte Indizien gestützt habe, und zum anderen Beweise in Bezug auf die Beweiskraft der Erklärungen einer anderen Gesellschaft (Arjo Wiggins Appleton) und den angeblich wettbewerbswidrigen Zweck einer offiziellen Zusammenkunft der Vereinigung Europäischer Hersteller von Selbstdurchschreibepapier am 23. Januar 1992 in Zürich verfälscht habe.


(1)  ABl. 2004, L 115, S. 1.


22.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/6


Rechtsmittel der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts Erster Instanz (Fünfte erweiterte Kammer) vom 3. Mai 2007 in der Rechtssache T-357/02, Freistaat Sachsen gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 18. Juli 2007

(Rechtssache C-334/07 P)

(2007/C 223/07)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: Kilian Gross, Bevollmächtigter)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Freistaat Sachsen

Anträge der Klägerin

Das angefochtene Urteil des Gerichts erster Instanz vom 3. Mai 2007 in dem Verfahren Freistaat Sachsen gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (T-357/02) wird vollständig aufgehoben;

es wird abschließend in der Sache entschieden und die Klage als unbegründet abgelehnt;

dem Kläger im Ausgangsverfahren werden sowohl die Kosten des Rechtsmittelverfahrens als auch die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Rechtssache T-357/02 auferlegt.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Nach Ansicht der Kommission verletze das angefochtene Urteil Art. 88 Abs. 2, Abs. 3 EG, Art. 249 Abs. 2, Art. 254 Abs. 2 S. EG, Art. 3 ff. Verfahrensverordnung sowie Art. 10 Abs. 1 KMU-Freistellungsverordnung, weil das Gericht verkenne, dass die Prüfung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung (2003/226/EG) (1) ausschließlich entsprechend den Vorschriften der KMU-Freistellungsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 70/2001) (2) vorzunehmen wäre.

Die KMU-Freistellungsverordnung sei vor dem Erlass der angegriffenen Entscheidung in Kraft getreten und war entsprechend unmittelbar anwendbar. Sie stellte daher den allein gültigen Rechtsrahmen dar. Das Gericht erster Instanz verneine nach Ansicht der Kommission die Anwendbarkeit der KMU-Freistellungsverordnung zu Unrecht, weil es rechtsfehlerhaft annehme, dass die Anwendung der KMU-Freistellungsverordnung im Fall der angegriffenen Entscheidung rückwirkend wirken würde.

Hilfsweise macht die Kommission geltend, dass das angefochtene Urteil auch Art. 2 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 5 Verfahrensverordnung (Verordnung (EG) Nr. 659/1999) (3) verletze, weil das Gericht den Prüfungsmaßstab und die Anforderungen an die Vollständigkeit einer Notifizierung verkenne.


(1)  ABl. L 91, S. 13.

(2)  ABl. L 10, S. 33.

(3)  ABl. L 83. S. 1.


22.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/7


Rechtsmittel, eingelegt am 20. Juli 2007 von der Distribuidora Vizcaína de Papeles, S.L. gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 26. April 2007 in den verbundenen Rechtssachen T-109/02 (Bolloré/Kommission), T-118/02 (Arjo Wiggins Appleton/Kommission), T-122/02 (Mitsubishi HiTec Paper Bielefeld/Kommission), T-125/02 (Papierfabrik August Koehler/Kommission), T-126/02 (M-real Zanders/Kommission), T-128/02 (Papeteries Mougeot/Kommission), T-129/02 (Torraspapel/Kommission), T-132/02 (Distribuidora Vizcaína de Papeles/Kommission) und T-136/02 (Papelera Guipuzcoana de Zicuñaga/Kommission)

(Rechtssache C-338/07 P)

(2007/C 223/08)

Verfahrenssprache: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Distribuidora Vizcaína de Papeles, S.L. (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Pérez Medrano)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das vorliegende Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären;

das angefochtene Urteil aus allen oder einigen der angeführten Rechtsgründe in vollem Umfang oder teilweise aufzuheben, soweit es die Rechtsmittelführerin betrifft, und aus der Aufhebung dieses Urteils alle rechtlichen Folgen sowohl dann, wenn ausdrücklich in der Sache entschieden wird, als auch dann, wenn die Rechtssache zur Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen wird, zu ziehen;

die in der angefochtenen Entscheidung 2004/337/EG der Kommission vom 20. Dezember 2001 in einem Verfahren nach Art. 81 EG-Vertrag und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/36.212 — Selbstdurchschreibepapier) (1) verhängte Geldbuße aufzuheben oder herabzusetzen;

der Kommission sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

der Kommission die Kosten des Verfahrens über die Nichtigkeitsklage, dessen Urteil angefochten wird, aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Verletzung des Anspruchs auf ein gerechtes Urteil in Bezug auf die Beurteilung der angeblichen Beteiligung an bestimmten Sitzungen des Kartells auf dem spanischen Markt und Beteiligung an einem europäischen Kartell.

2.

Verstoß gegen die Unschuldsvermutung in Bezug auf die Beurteilung der angeblich begangenen Zuwiderhandlungen aufgrund von Indizienbeweisen.

3.

Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht im Zusammenhang mit der Unverhältnismäßigkeit und Ungerechtigkeit der Geldbuße im Hinblick auf die Schwere, die Berechnung und die Anwendung mildernder Umstände sowie fehlende Begründung in Bezug auf die Beurteilung einiger mildernder Umstände.

4.

Verletzung des Anspruchs auf ein gerechtes Urteil innerhalb angemessener Zeit.


(1)  ABl. 2004, L 115, S. 1.


22.9.2007   

DE

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C 223/8


Klage, eingereicht am 25. Juli 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

(Rechtssache C-347/07)

(2007/C 223/09)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: C. Cattabriga)

Beklagte: Italienische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 8 der Richtlinie 2004/41/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG (2) und 92/118/EWG (3) des Rates und der Entscheidung 95/408/EG (4) des Rates verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen;

der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2004/41/EG sei am 1. Januar 2006 abgelaufen.


(1)  ABl. L 157, S. 33.

(2)  ABl. L 395, S. 13.

(3)  ABl. L 62, S. 49.

(4)  ABl. L 243, S. 17.


22.9.2007   

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C 223/8


Klage, eingereicht am 2. August 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

(Rechtssache C-368/07)

(2007/C 223/10)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: K. Simonsson und E. Montaguti)

Beklagte: Italienische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt

festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (1) erstoßen hat, dass sie es unterlassen hat, für jeden italienischen Hafen Abfallbewirtschaftungspläne aufzustellen und zu erlassen;

der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie sei am 28. Dezember 2002 abgelaufen.


(1)  ABl. L 332, S. 81.


22.9.2007   

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C 223/9


Klage, eingereicht am 3. August 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-370/07)

(2007/C 223/11)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Valero Jordana und C. Zadra)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss des Rates vom 24. Mai 2007 über den im Namen der Europäischen Gemeinschaft festzulegenden Standpunkt zu bestimmten Vorschlägen, die der 14. Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) vom 3. bis 15. Juni 2007 in Den Haag, Niederlande, vorgelegt wurden, für nichtig zu erklären und

dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der angefochtene Beschluss des Rates verweise nicht auf die genauen Bestimmungen des EG-Vertrags, auf denen er beruhe, was eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften, insbesondere der Begründungspflicht nach Art. 253, darstelle.


22.9.2007   

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C 223/9


Klage, eingereicht am 8. August 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-382/07)

(2007/C 223/12)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: N. Yerrell und M. Telles Romão)

Beklagte: Portugiesische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/51/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat;

der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie sei am 31. Dezember 2005 abgelaufen.


(1)  ABl. L 164, S. 164.


Gericht erster Instanz

22.9.2007   

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C 223/10


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 9. Juli 2007 — wheyco/Kommission

(Rechtssache T-6/06) (1)

(Staatliche Beihilfen - Anreizelement - Nichtigkeitsklage - Handlung, die Rechtswirkungen erzeugt - Rechtsschutzinteresse - Unzulässigkeit)

(2007/C 223/13)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: wheyco GmbH, vormals Mopro-Nord GmbH (Altentreptow, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: L. Harings und C. Schmidt)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: K. Gross, T. Scharf und A. Stobiecka-Kuik)

Gegenstand

Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 6. September 2005 über die staatliche Beihilfe Nr. N 363/2004 — Deutschland (Mecklenburg-Vorpommern) — Beihilfe für den Neubau eines Molkeveredelungsbetriebs (ABl. 2005, C 262, S. 5)

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die wheyco GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 74 vom 25.3.2006.


22.9.2007   

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C 223/10


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 12. Juli 2007 — Beau/Kommission

(Rechtssache T-252/06 P) (1)

(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Berufskrankheit - Offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel - Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

(2007/C 223/14)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerín: Marie-Yolande Beau (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und C. Bernard-Glanz)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und K. Herrmann)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 28. Juni 2006, Beau/Kommission (F-39/05, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) wegen Aufhebung dieses Urteils

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Frau Beau trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.


(1)  ABl. C 281 vom 18.11.2006.


22.9.2007   

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C 223/11


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 9. Juli 2007 — De Smedt/Kommission

(Rechtssache T-415/06 P) (1)

(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Frühere Hilfskraft - Antrag auf Überprüfung der bei der Einstellung erfolgten Festsetzung der Einstufung - Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

(2007/C 223/15)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Elisabeth De Smedt (Wezembeek-Oppem, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Vogel und R. Kechiche)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und G. Berscheid) und Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Arpio Santacruz und I. Sulce)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 19. Oktober 2006, De Smedt/Kommission (F-59/06, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wegen Aufhebung dieses Urteils

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Frau Elisabeth De Smedt trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

3.

Der Rat trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 42 vom 24.2.2007.


22.9.2007   

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C 223/11


Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 19. Juli 2007 — Du Pont de Nemours (France) u. a./Kommission

(Rechtssache T-31/07 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Richtlinie 91/414/EWG - Zulässigkeit - „Fumus boni juris“ - Dringlichkeit - Interessenabwägung)

(2007/C 223/16)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Antragsteller: Du Pont de Nemours (France) SAS (Puteaux, Frankreich), Du Pont Portugal — Serviços, Sociedada Unipessoal Lda (Lissabon, Portugal), Du Pont Ibérica SL (Barcelona, Spanien), Du Pont de Nemours (Belgium) BVBA (Mechelen, Belgien), Du Pont de Nemours Italiana Srl (Mailand, Italien), Du Pont de Nemours (Nederland) BV (Dordrecht, Niederlande), Du Pont de Nemours (Deutschland) GmbH (Bad Homburg vor der Höhe, Deutschland), DuPont CZ s.r.o. (Prag, Tschechische Republik), DuPont Magyarország Kereskedelmi kft (Budaors, Ungarn), DuPont Poland sp. z o.o. (Warschau, Polen), DuPont Romania Srl (Bukarest, Rumänien), DuPont (UK) Ltd (Herts, Vereinigtes Königreich), Dy-Pont Agkro Ellas AE (Halandri, Griechenland), DuPont International Operations SARL (Grand Saconnex, Schweiz) und DuPont Solutions (France) SAS (Puteaux) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Waelbroeck und N. Rampal)

Antragsgegnerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: L. Parpala und B. Doherty)

Gegenstand

Aussetzung einiger Bestimmungen der Richtlinie 2006/133/EG der Kommission vom 11. Dezember 2006 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Flusilazol (ABl. L 349, S. 27)

Tenor

1.

Die Befristung der Eintragung von Flusilazol in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, die im Anhang der Richtlinie 2006/133/EG der Kommission vom 11. Dezember 2006 zur Änderung der Richtlinie 91/414 zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Flusilazol auf den 30. Juni 2008 festgelegt wird, wird bis zur Verkündung des Urteils zur Hauptsache ausgesetzt.

2.

Der Zeitpunkt, bis zu dem die Mitgliedstaaten nach einer Neubewertung die Zulassung für Flusilazol enthaltende Pflanzenschutzmittel erforderlichenfalls ändern oder widerrufen, der in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/133 auf den 30. Juni 2008 festgelegt wird, wird bis zur Verkündung des Urteils zur Hauptsache ausgesetzt.

3.

Die Beschränkung in Teil A der Sonderbestimmungen des Anhangs der Richtlinie 2006/133 hinsichtlich der Arten von Kulturen, für die die Anwendung von Flusilazol von den Mitgliedstaaten zugelassen werden darf, nämlich Getreide, außer Reis, Mais, Rapssamen und Zuckerrüben, wird bis zur Verkündung des Urteils zur Hauptsache ausgesetzt.

4.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


22.9.2007   

DE

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C 223/12


Klage, eingereicht am 17. Juli 2007 — Estland/Kommission

(Rechtssache T-263/07)

(2007/C 223/17)

Verfahrenssprache: Estnisch

Parteien

Klägerin: Republik Estland (Prozessbevollmächtigter: Lembit Uibo)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt, die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 4. Mai 2007 über den nationalen Verteilungsplan für Treibhausgase, den Estland im Einklang mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) vorgelegt hat, für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Entscheidung der Kommission vom 4. Mai 2007 über den nationalen Verteilungsplan für Treibhausgase, den Estland im Einklang mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vorgelegt habe, sei aus folgenden Gründen für nichtig zu erklären:

wegen eines Verstoßes gegen Art. 9 Abs. 1 und 3 sowie Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2003/87/EG und der damit einhergehenden Befugnisüberschreitung;

wegen offensichtlicher Abwägungsfehler, da die Kommission ihr zugängliche wahre Informationen nicht berücksichtigt habe, sondern sich auf falsche Voraussetzungen gestützt habe, die sich unmittelbar und erheblich auf das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung und die Festlegung der Gesamtmenge der Emissionszertifikate ausgewirkt hätten;

wegen eines Verstoßes gegen Art. 175 Abs. 2 Buchst. c EG, da die Kommission nach dem Vertrag zur Gründung der EG nicht befugt sei, Maßnahmen zu ergreifen, die die Wahl eines Mitgliedstaats zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur seiner Energieversorgung erheblich berührten;

wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, weil die Kommission beim Erlass der Entscheidung nicht alle gegebenen wesentlichen Umstände der konkreten Situation berücksichtigt und auch nicht überprüft habe, ob alle beim Erlass ihrer Entscheidung herangezogenen Voraussetzungen zuträfen;

wegen eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht.


(1)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).


22.9.2007   

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C 223/12


Klage, eingereicht am 9. Juli 2007 — Italien/Kommission

(Rechtssache T-267/07)

(2007/C 223/18)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: Avvocati dello Stato G. Aiello und S. Fiorentino,)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung K(2007) 1901 der Kommission vom 27. April 2007 über den Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 2006 finanzierten Ausgaben für nichtig zu erklären, soweit mit ihr die finanziellen Folgen einer Nichtwiedereinziehung von Beträgen in den Fällen von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen, auf die mit der vorliegenden Klage eingegangen wird, gemäß Art. 32 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 zu 50 % der Italienischen Republik angelastet worden sind.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Italienische Regierung hat vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften die Entscheidung K(2007) 1901 der Kommission vom 27. April 2007, bekannt gegeben am selben Tag, über den Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 2006 finanzierten Ausgaben angefochten, soweit mit ihr die finanziellen Folgen einer Nichtwiedereinziehung von Beträgen in bestimmten Fällen von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen gemäß Art. 32 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 zu 50 % der Italienischen Republik angelastet worden sind.

Zur Begründung führt die italienische Regierung aus, in die Entscheidung seien Fälle aufgenommen worden, über die die Kommission bei Aufwendung der gebotenen Sorgfalt und rechtzeitiger Bearbeitung ausdrücklich in einem früheren Zeitraum hätte befinden müssen, so dass sie in vollem Umfang dem EAGFL angelastet worden wären. Das gelte auch im Hinblick darauf, dass sich die Dienststellen der Kommission zu einigen der betreffenden Positionen zustimmend geäußert hätten.

Die Italienische Regierung macht daher folgende Klagegründe geltend:

a)

Verletzung und/oder fehlerhafte Anwendung des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 sowie des Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95. Verstoß gegen Art. 253 EG wegen unzureichender Begründung;

b)

Verletzung und/oder fehlerhafte Anwendung des Art. 8 Abs. 2 der Verordnungen (EWG) Nr. 729/70 und (EG) Nr. 1258/99. Verstoß gegen Art. 253 EG wegen unzureichender Begründung;

c)

Verletzung und/oder fehlerhafte Anwendung des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 und des Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 sowie des Art. 8 Abs. 2 der Verordnungen (EWG) Nr. 729/70 und (EG) Nr. 1258/99 (in Bezug auf die Fälle mit einem Volumen von weniger als 500 000 EUR). Verstoß gegen Art. 253 EG wegen unzureichender Begründung (in Bezug auf die Fälle mit einem Volumen von weniger als 500 000 EUR).


22.9.2007   

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C 223/13


Klage, eingereicht am 19. Juli 2007 — Agrícola del Sureste/Rat und Kommission

(Rechtssache T-268/07)

(2007/C 223/19)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: S. Coop. Agrícola del Sureste (Murcia, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Ortiz Blanco)

Beklagte: Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

ein Urteil zu erlassen, durch das der vorliegenden Schadensersatzklage gemäß Art. 288 EG stattgegeben und festgestellt wird, dass die Klägerin Anspruch darauf hat, vom Rat und von der Kommission als Gesamtschuldner Schadensersatz in einer Gesamthöhe von 142 585 Euro zu erhalten, und

den beklagten Organen die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen den bereits in der Rechtssache T-217/07, Las Palmeras/Rat und Kommission, geltend gemachten.


22.9.2007   

DE

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C 223/13


Klage, eingereicht am 19. Juli 2007 — Mediterráneo Algodón/Rat und Kommission

(Rechtssache T-269/07)

(2007/C 223/20)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Mediterráneo Algodón, SA (Sevilla, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Ortiz Blanco)

Beklagte: Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

ein Urteil zu erlassen, durch das der vorliegenden Schadensersatzklage gemäß Art. 288 EG stattgegeben und festgestellt wird, dass die Klägerin Anspruch darauf hat, vom Rat und von der Kommission als Gesamtschuldner Schadensersatz in einer Gesamthöhe von 3 273 147 Euro zu erhalten, und

den beklagten Organen die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen den bereits in der Rechtssache T-217/07, Las Palmeras/Rat und Kommission, geltend gemachten.


22.9.2007   

DE

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C 223/14


Klage, eingereicht am 19. Juli 2007 — Devisa/Rat und Kommission

(Rechtssache T-270/07)

(2007/C 223/21)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Nueva Desmotadora Sevillana, SA (Sevilla, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Ortiz Blanco)

Beklagte: Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

ein Urteil zu erlassen, durch das der vorliegenden Schadensersatzklage gemäß Art. 288 EG stattgegeben und festgestellt wird, dass die Klägerin Anspruch darauf hat, vom Rat und von der Kommission als Gesamtschuldner Schadensersatz in einer Gesamthöhe von 2 385 571 Euro zu erhalten, und

den beklagten Organen die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen den bereits in der Rechtssache T-217/07, Las Palmeras/Rat und Kommission, geltend gemachten.


22.9.2007   

DE

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C 223/14


Klage, eingereicht am 19. Juli 2007 — Eurosemillas/Rat und Kommission

(Rechtssache T-271/07)

(2007/C 223/22)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Eurosemillas, SA (Córdoba, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Ortiz Blanco)

Beklagte: Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

ein Urteil zu erlassen, durch das der vorliegenden Schadensersatzklage gemäß Art. 288 EG stattgegeben und festgestellt wird, dass die Klägerin Anspruch darauf hat, vom Rat und von der Kommission als Gesamtschuldner Schadensersatz in einer Gesamthöhe von 2 661 427 Euro zu erhalten, und

den beklagten Organen die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen den bereits in der Rechtssache T-217/07, Las Palmeras/Rat und Kommission, geltend gemachten.


22.9.2007   

DE

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C 223/14


Klage, eingereicht am 19. Juli 2007 — Surcotton/Rat und Kommission

(Rechtssache T-272/07)

(2007/C 223/23)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Surcotton, SA (Córdoba, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Ortiz Blanco)

Beklagte: Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

ein Urteil zu erlassen, durch das der vorliegenden Schadensersatzklage gemäß Art. 288 EG stattgegeben und festgestellt wird, dass die Klägerin Anspruch darauf hat, vom Rat und von der Kommission als Gesamtschuldner Schadensersatz in einer Gesamthöhe von 1 734 027 Euro zu erhalten, und

den beklagten Organen die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen den bereits in der Rechtssache T-217/07, Las Palmeras/Rat und Kommission, geltend gemachten.


22.9.2007   

DE

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C 223/15


Klage, eingereicht am 19. Juli 2007 — Zhejiang Harmonic Hardware Products/Rat

(Rechtssache T-274/07)

(2007/C 223/24)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Zhejiang Harmonic Hardware Products Co. Ltd (Zhejiang, China) (Prozessbevollmächtigter: Solicitor R. MacLean)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Art. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 des Rates vom 23. April 2007 für nichtig zu erklären, soweit diese sie betrifft;

dem Rat die Kosten und Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin, die Bügelbretter und -tische sowie wichtige Teile davon in der Volksrepublik China herstellt, beantragt die Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 des Rates vom 23. April 2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Ukraine (1) soweit diese Maßnahmen die Klägerin betreffen.

Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, erstens hätten die Gemeinschaftsorgane gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c der Grundverordnung (2) verstoßen, da die Kommission dem Rat einen Vorschlag für Antidumpingmaßnahmen unterbreitet habe, der auf der fehlerhaften Feststellung beruhe, die Klägerin erfülle nicht die in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c aufgeführten Kriterien für eine Tätigkeit unter marktwirtschaftlichen Bedingungen.

Zweitens hätten die Gemeinschaftsorgane dadurch gegen Art. 20 Abs. 4 und 5 der Grundverordnung und ihr Recht auf Anhörung verstoßen, dass ihr nur sechs Tage für die Beantwortung des überarbeiteten Schreibens der Kommission mit der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen gegeben worden seien.

Drittens hätten die Gemeinschaftsorgane gegen Art. 8 der Grundverordnung verstoßen, denn sie hätten die von ihr angebotenen Preisverpflichtungen nicht ausreichend untersucht.

Schließlich führt die Klägerin an, die Gemeinschaftsorgane hätten gegen Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Grundverordnung verstoßen, da sie die Identität des Beschwerdeführers, der die Untersuchung eingeleitet habe, die zur angefochtenen Verordnung geführt habe, nicht offengelegt hätten.


(1)  ABl. L 109, S. 12.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1).


22.9.2007   

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C 223/15


Klage, eingereicht am 18. Juli 2007 — Italien/Parlament und Kommission

(Rechtssache T-285/07)

(2007/C 223/25)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigter: P. Gentili, Avvocato dello Stato)

Beklagte: Europäisches Parlament und Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die nur in der englischen, der französischen und der deutschen Ausgabe des Amtsblatts der Europäischen Union C 103 A vom 8. Mai 2007 veröffentlichte Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/95/07 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräten (AD 5) für den Fachbereich „Information“ (Bibliothek/Dokumentation) für nichtig zu erklären;

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in der Rechtssache T-156/07, Spanien/Kommission.


22.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/16


Klage, eingereicht am 25. Juli 2007 — cApStAn/Kommission

(Rechtssache T-287/07)

(2007/C 223/26)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: cApStAn Sprl (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Bublot)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die ablehnende Entscheidung der Kommission für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 22. Mai 2007, mit der das von ihr im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens „Posteditionsdienste PER 2007“ (1) unterbreitete Angebot wegen Fehlens von Nachweisen über Erfahrung in diesem Bereich abgelehnt wurde.

Zur Begründung ihres Antrags auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung macht die Klägerin geltend, die Kommission habe ihre Bewerbung offensichtlich falsch verstanden, denn die Ausschreibung betreffe genau ihren Geschäftsbereich, was sie in ihrem Angebot deutlich gemacht habe. Auch habe sie bei der Kommission schon einmal einen öffentlichen Auftrag in diesem Bereich erhalten, und die dabei erbrachten Leistungen seien nie in Frage gestellt worden.

Überdies macht die Klägerin geltend, dass die angefochtene Entscheidung auf einer offensichtlich fehlerhaften Begründung beruhe und dieser Fehler zum völligen Fehlen der Begründung geführt habe.


(1)  ABl. 2007/S 21-023949.


22.9.2007   

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C 223/16


Rechtsmittel, eingelegt am 3. August 2007 von Alessandro Lofaro gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 24. Mai 2007 in den verbundenen Rechtssachen F-27/06 und F-75/06, Lofaro/Kommission

(Rechtssache T-293/07 P)

(2007/C 223/27)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Alessandro Lofaro (Lissabon, Portugal) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-L. Laffineur)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären und dementsprechend

den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 24. Mai 2007 in den Rechtssachen F-27/06 und F-75/06 aufzuheben;

den Rechtsstreit zu entscheiden und seiner Klage stattzugeben.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

In seiner Rechtsmittelschrift macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe bei der Auslegung des Art. 90 Abs. 2 des Statuts, insbesondere hinsichtlich der für die Einlegung der Beschwerde vorgesehenen Frist und des Zeitpunkts, der für das Ende der Frist maßgeblich sei, Rechtsfehler begangen. Die Auslegung, die das Gericht vorgenommen habe, beeinträchtige sowohl allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, wie etwa das Prinzip der Rechtssicherheit, das Diskriminierungsverbot und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, als auch Rechte des Rechtsmittelführers. Außerdem sei das Gericht nicht auf alle Klagegründe, die er in seiner Klage dargelegt habe, eingegangen, wodurch der Beschluss mit einer fehlerhaften Begründung versehen sei, die unzureichend und falsch sei.


22.9.2007   

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C 223/17


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 29. Juni 2007 — Keppenne/Kommission

(Rechtssache T-272/04) (1)

(2007/C 223/28)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Fünften Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 273 vom 6.11.2004.


22.9.2007   

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C 223/17


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 29. Juni 2007 — Keppenne/Kommission

(Rechtssache T-411/04) (1)

(2007/C 223/29)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Fünften Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 300 vom 4.12.2004.


22.9.2007   

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C 223/17


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 9. Juli 2007 — Rath/HABM — AstraZeneca (VIXACOR)

(Rechtssache T-326/05) (1)

(2007/C 223/30)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 281 vom 12.11.2005.


22.9.2007   

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C 223/17


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 12. Juli 2007 — Globe/Kommission

(Rechtssache T-114/06) (1)

(2007/C 223/31)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 131 vom 3.6.2006.


Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union

22.9.2007   

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C 223/18


Klage, eingereicht am 11. Juli 2007 — Marcuccio/Kommission

(Rechtssache F-133/06)

(2007/C 223/32)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass die Entscheidung, mit der der Antrag vom 31. August 2005 zurückgewiesen wurde, mit dem er die Anstellungsbehörde aufgefordert hatte, die ihm gehörenden, von der Kommission zuvor ohne Rechtsgrund in Besitz genommen Gegenstände zurückzugeben, die sich vormals in der ihm seinerzeit in Angola zugewiesenen Dienstwohnung befunden hatten, von Gesetzes wegen inexistent ist, hilfsweise, diese Entscheidung aufzuheben;

festzustellen, dass die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 20. Juli 2006 über die Zurückweisung seiner Beschwerde gegen die streitige Entscheidung von Gesetzes wegen inexistent ist, hilfsweise, soweit erforderlich, diese Entscheidung aufzuheben;

die Beklagte zu verurteilen, ihm die Gegenstände zurückzugeben;

die Beklagte zu verurteilen, den Betrag von 1 000 000 Euro oder einen vom Gericht nach billigem Ermessen festzusetzenden höheren oder niedrigeren Betrag als Ersatz des Schadens, der ihm durch die streitige Entscheidung vom Zeitpunkt der Stellung des Antrags vom 31. August 2005 oder, hilfsweise, vom Tag des Erlasses der streitige Entscheidung an bis heute entstanden ist, an ihn zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, für jeden Tag zwischen dem heutigen Tag und dem Tag, an dem die Beklagte jede Entscheidung, dem Antrag vom 31. August 2005 in vollem Umfang und ausnahmslos stattzugeben, durchgeführt hat, den Betrag von 300 Euro oder einen nach billigem Ermessen des Gerichts festzusetzenden höheren oder niedrigeren Betrag, zahlbar am ersten Tag eines jeden Monats für die im vorangegangenen Monat entstandenen Ansprüche als Ersatz des aus der streitigen Entscheidung resultierenden und in dem vorgenannten Zeitraum entstandenen Schadens an ihn zu zahlen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Begründung seines Vorbringens macht der Kläger die folgenden drei Klagegründe geltend:

1.

Völliges Fehlen einer Begründung, auch weil die von der Beklagten angeführten Gründe sinnwidrig, unschlüssig, verwirrend und vorgeschoben seien;

2.

Gesetzesverstoß von erheblichem, offenkundigem und offensichtlichem Charakter;

3.

Verstoß gegen die Fürsorgepflicht und die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Verwaltung.


22.9.2007   

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C 223/18


Klage, eingereicht am 10. Juli 2007 — Marcuccio/Kommission

(Rechtssache F-18/07)

(2007/C 223/33)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems der Beklagten vom 25. Oktober 2005 aufzuheben, mit der diese den Antrag vom 11. Oktober 2005 zurückgewiesen hat, den er eingereicht hatte, um im Sinne und für die Zwecke des Art. 72 des Statuts der Beamten Europäischen Gemeinschaften und der Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften die Anerkennung zu erwirken, dass er an einer schweren Krankheit erkrankt war;

soweit erforderlich, die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 30. November 2006, ADMIN.B.2/MB/nb D(06) 27556, aufzuheben, mit der und soweit seine gegen die streitige Entscheidung und auf deren Aufhebung gerichtete Beschwerde von 23. August 2006 zurückgewiesen wurde;

festzustellen, dass die ihm in ihren Hauptaussagen unbekannte angebliche Stellungnahme des Ärzteausschusses, um die es sich bei der Note vom 30. November 2006 handelt, von Gesetzes wegen inexistent ist, hilfsweise, soweit erforderlich, diese Stellungnahme aufzuheben, falls sie tatsächlich existiert, was nach dem Stand der Dinge ungewiss ist;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Begründung seines Vorbringens macht der Kläger die folgenden drei Klagegründe geltend:

1.

Völliges Fehlen einer Begründung, auch wegen Sinnwidrigkeit, Unschlüssigkeit, Tautologie, Verwirrung, mangelnder Prüfung und Vorwandscharakter der von der Beklagten angeführten Gründe;

2.

Offensichtlicher Beurteilungsfehler und Gesetzesverstoß;

3.

Verstoß gegen die Fürsorgepflicht und die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Verwaltung


22.9.2007   

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C 223/19


Klage, eingereicht am 27. Juni 2007 — Marcuccio/Kommission

(Rechtssache F-20/07)

(2007/C 223/34)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

soweit erforderlich, die Entscheidung über die Ablehnung des vom 31. März 2006 datierten und am 4. April 2006 eingereichten Antrags aufzuheben, soweit sie seinen Antrag betrifft, bei der Festsetzung und anschließenden Gewährung der Erstattung für eine ärztliche Untersuchung am 28. September 2005 Art. XV Nr. 4 des Anhangs I der Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Regelung) anzuwenden;

die Entscheidung aufzuheben, mit der der Antrag vom 31. März 2006 abgelehnt wurde;

soweit erforderlich, die Abrechnung Nr. 58, Liste Nr. 30001052, vom 24. März 2006 aufzuheben;

soweit erforderlich, die Note ADMIN.B.2/MB/nb D(06) 27556 vom 30. November 2006 aufzuheben, die u. a. die Entscheidung der Anstellungsbehörde über die Beschwerde vom 7. August 2006 enthält und im Wesentlichen den gleichen Gegenstand wie diese Klage hat;

die Beklagte zu verurteilen, an ihn im Rahmen einer Erstattung des Betrags, der zu der von ihm am 31. März 2006 beim gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem beantragten Erstattung der ihm entstandenen Krankheitskosten in Höhe von 100 % noch fehlt, die Differenz zwischen dem von ihm aufgewendeten Betrag von 720,45 Euro und dem ihm erstatteten Betrag von 396,36 Euro oder einen nach billigem Ermessen des Gerichts festzusetzenden niedrigeren Betrag zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 10 % p. a. ab dem 8. April 2006 mit jährlicher Kapitalisierung oder mit einer Kapitalisierung und von dem Tag an, die nach dem Ermessen des Gerichts festzusetzen sind;

soweit erforderlich, die Beklagte zu verurteilen, ihm das zu erstatten, was sie ihm gemäß Art. XV Nr. 4 des Anhangs I der Regelung im Hinblick auf die Untersuchung vom 28. September 2005 schuldet, aber noch nicht gewährt hat, zuzüglich Zinsen in Höhe von 10 % p. a. ab dem 4. April 2006 und mit jährlicher Kapitalisierung oder mit einer Kapitalisierung und von dem Tag an, die nach dem Ermessen des Gerichts festzusetzen sind;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage richtet sich gegen die Weigerung der Beklagten, dem Kläger den Betrag zu erstatten, der zu einer Erstattung der ihm entstandenen Krankheitskosten in Höhe von 100 % fehlt, und bei der Festsetzung der Erstattung für eine ärztliche Untersuchung am 28. September 2005 Art. XV Nr. 4 der Anhangs I der Regelung anzuwenden.

Zur Begründung seines Vorbringens führt der Kläger die folgenden drei Klagegründe an:

1)

Völliges Fehlen einer Begründung, auch aufgrund des völligen Fehlens einer Prüfung, da unverständlich sei, warum die Beklagte gegenüber dem Kläger die oben genannte Weigerung ausgesprochen habe;

2)

Offensichtlicher Beurteilungsfehler und Gesetzesverstoß, da der Kläger aufgrund seines Krankheitszustands gemäß Art. 72 des Beamtenstatuts Anspruch auf eine Erstattung der Krankheitskosten zu 100 % habe;

3)

Verletzung der Fürsorgepflicht und der Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung, da die Beklagte die Interessen des Klägers nicht gebührend berücksichtigt habe und eine Fülle von miteinander in Zusammenhang stehenden, in hohem Maße rechtswidrigen Handlungen und Tatsachen geschaffen habe.


22.9.2007   

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C 223/20


Klage, eingereicht am 4. Juni 2007 — Marcuccio/Kommission

(Rechtssache F-21/07)

(2007/C 223/35)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die stillschweigende Entscheidung (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) aufzuheben, mit der der vom 30. Dezember 2005 datierte und von ihm am 17. Januar 2006 eingereichte Antrag abgelehnt wurde;

soweit erforderlich, die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 15. November 2006 aufzuheben, mit der seine Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung zurückgewiesen wurde;

die Beklagte zu verurteilen, den mit dem Antrag vom 30. Dezember 2005 geforderten Schadensersatz, d. h. den Betrag von 100 000 Euro oder einen nach billigem Ermessen des Gerichts festzusetzenden höheren oder niedrigen Betrag, an ihn zu leisten;

die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen weiteren Betrag von 50 000 Euro oder einen nach billigem Ermessen des Gerichts festzusetzenden höheren oder niedrigen Betrag als Ersatz des nach dem Zeitpunkt der Antragstellung entstandenen Schadens zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, an ihn Verzugszinsen in Höhe von 10 % p. a. auf den Betrag von 100 000 Euro oder einen nach billigem Ermessen des Gerichts festzusetzenden höheren oder niedrigen Betrag mit jährlicher Kapitalisierung vom Zeitpunkt der Stellung des Antrags vom 30. Dezember 2005 an bis zur tatsächlichen Stattgabe des Antrags, allgemeiner, bis zur vollständigen Beseitigung der beanstandeten Noten, oder mit einer Kapitalisierung und von einem Tag an, die vom Gericht nach billigem Ermessen festgesetzt werden, zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, ohne jede weitere Verzögerung die Originale und sämtliche Kopien der Note vom 20. Februar 2001, Aktenzeichen 951 883, sowie der Note vom 15. November 2006 und schließlich, falls vorhanden, des Schreibens vom 20. Juli 2006, auf das die Beklagte in der Note vom 15. November 2006 Bezug nimmt, zu vernichten;

die Beklagte zu verurteilen, ihm die erfolgte Vernichtung mitzuteilen und dabei für jedes vernichtete Dokument den Ort, an dem es sich vor der Vernichtung befand, sowie alle zeitlichen, örtlichen, und den Vernichtungsvorgang betreffenden Umstände, insbesondere den Zeitpunkt, den Ort und den ausführenden Beamten, substantiiert anzugeben;

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 100 Euro oder einen nach billigem Ermessen des Gerichts festzusetzenden höheren oder niedrigen Betrag für jeden Tag des Verzugs bei der Vernichtung vom Zeitpunkt der Verkündung des Urteils bis zur tatsächlichen Mitteilung der erfolgten Vernichtung an ihn, zahlbar am ersten Tag eines jeden Monats für die im vorangegangenen Monat aufgrund dieses Titels entstandenen Ansprüche, zu zahlen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage geht auf Äußerungen zurück, die in einigen von der Beklagten stammenden Noten enthalten sein sollen, die nach Auffassung des Klägers rechtswidrige Handlungen, Tatsachen und Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Behandlung seine Person betreffender sensibler Daten erkennen lassen.

Zur Begründung seines Vorbringens macht der Kläger die folgenden drei Klagegründe geltend:

1.

Begründungsmangel, da zum einen sein Antrag lediglich stillschweigend zurückgewiesen worden sei und zum anderen die von der Beklagten in der Note vom 15. November gegebene Begründung unschlüssig und sinnwidrig gewesen sei und nur als Vorwand gedient habe.

2.

Gesetzesverstoß, da die Voraussetzungen für die Anerkennung seines Anspruchs auf Ersatz des mit Antrag vom 30. Dezember 2005 geltend gemachten Schadens fortbestünden, d. h.: Rechtswidrigkeit der der Beklagten zuzurechnenden Handlungen, Tatsachen und Verhaltensweisen; Entstehen eines Schadens beim Kläger; Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Schaden und dem beanstandeten Verhalten.

3.

Verstoß gegen die Fürsorgepflicht und die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Verwaltung, da die Beklagte versäumt habe, den Interessen des Klägers Rechnung zu tragen und eine Vielzahl von miteinander in Zusammenhang stehenden Handlungen begangen und Fakten geschaffen habe, die durch ihre qualifizierte Rechtswidrigkeit und den beträchtlichen Zeitraum, über den sie sich erstreckt hätten, einen Verstoß gegen diese Verpflichtungen darstellten.


22.9.2007   

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C 223/20


Klage, eingereicht am 23. Juli 2007 — Marcuccio/Kommission

(Rechtssache F-70/07)

(2007/C 223/36)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die wie auch immer zustande gekommene Entscheidung (im Folgenden: streitige Entscheidung) aufzuheben, mit der die Beklagte den Antrag vom 22. Juni 2006 zurückgewiesen hat, mit dem er die Kommission aufgefordert hatte, ihm den Teil der ihm in der beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vormals anhängigen Rechtssache T-176/04 (1), Marcuccio/Kommission, entstandenen Kosten, zu dessen Tragung die Beklagte mit Beschluss vom 6. März 2006 verurteilt wurde, zu erstatten;

soweit erforderlich, die wie auch immer zustande gekommene Entscheidung aufzuheben, mit der seine Beschwerde gegen die streitige Entscheidung zurückgewiesen wurde;

die Beklagte zu verurteilen, den Betrag von 6 347,67 Euro zuzüglich Verzugszinsen und einer Wertberichtigung in Höhe von insgesamt 10 % p. a. mit jährlicher Kapitalisierung vom Zeitpunkt des Antrags vom 22. Juni 2006 an bis heute als Ersatz des ihm durch streitige Entscheidung entstandenen materiellen Schadens an ihn zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, den Betrag von 1 000 Euro als Entschädigung für die entgangenen Chancen, die er hätte nutzen können, wenn er rechtzeitig über den ihm nicht gezahlten Betrag hätte verfügen können, an ihn zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, aus Billigkeitsgründen den Betrag von 3 000 Euro oder einen nach billigem Ermessen des Gerichts festzusetzenden höheren oder niedrigeren Betrag als Ersatz des ihm durch die streitige Entscheidung entstandenen immateriellen und existenziellen Schadens an ihn zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, für jeden Tag zwischen dem heutigen Tag und dem Tag, an dem die Beklagte jede Entscheidung, dem Antrag vom 22. Juni 2006 in vollem Umfang und ausnahmslos stattzugeben, durchgeführt hat, den Betrag von 2 Euro oder einen nach billigem Ermessen des Gerichts festzusetzenden höheren oder niedrigeren Betrag, zahlbar am ersten Tag eines jeden Monats für die im vorangegangenen Monat entstandenen Ansprüche als Ersatz des Schadens, der sich aus einem etwaigen Verzug bei der Durchführung der Entscheidung über die Stattgabe ergibt, an ihn zu zahlen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Begründung seines Vorbringens macht der Kläger die folgenden drei Klagegründe geltend: 1. Völliges Fehlen einer Begründung; 2. Gesetzesverstoß; 3. Verstoß gegen die Fürsorgepflicht und die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Verwaltung.


(1)  ABl. C 121 vom 20.5.2006, S. 12. Der Kläger nimmt irrtümlich auf die Rechtssache T-176/03 statt auf die Rechtssache T-176/04 Bezug.


22.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/21


Klage, eingereicht am 3. Juli 2007 — Meierhofer/Kommission

(Rechtssache F-74/07)

(2007/C 223/37)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Stefan Meierhofer (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: H.-G. Schiessl, Rechtsanwalt)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge des Klägers

Die Entscheidung der Beklagten gegenüber dem Kläger vom 10.5.2007 wird aufgehoben,

Die Beschwerdeentscheidung der Beklagten vom 19.6.2007 wird aufgehoben,

Die Beklagte wird verpflichtet, die am 29.3.2007 vom Kläger abgelegte mündliche Prüfung unter Berücksichtigung geltender Prüfungsmaßstäbe neu zu bewerten,

Die Beklagte wird verpflichtet, unter Berücksichtigung des neuen Prüfungsergebnisses erneut über die Aufnahme des Klägers in die Reserveliste des EU-Personalauswahlverfahrens AD/26/05 zu entscheiden,

Die Beklagte wird verpflichtet, die neu zu treffenden Entscheidungen zu begründen,

Der Beklagten werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger ist Teilnehmer am EU-Personalauswahlverfahren AD/26/05 (Beamte und Beamtinnen AD5). Nach Abschluss der Prüfung teilte der Prüfungsausschuss dem Kläger mit, dass er wegen nicht ausreichend erzielter Punktezahl nicht in die Reserveliste aufgenommen werden könne.

Die Klage richtet sich gegen eine fehlende Begründung der Entscheidung der Kommission, den Kläger nicht in die Reserveliste aufzunehmen sowie gegen Verfahrensfehler während der mündlichen Prüfung.


22.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/22


Klage, eingereicht am 31. Juli 2007 — Labate/Kommission

(Rechtssache F-77/07)

(2007/C 223/38)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Kay Labate (Tarquinia, Italien) (Prozessbevollmächtigter: I.S. Forrester, Queen's Counsel)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidungen der Kommission vom 6. Oktober 2006 und vom 18. Oktober 2004 aufzuheben;

die Kommission zur Zahlung der von Art. 73 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften („Beamtenstatut“) und Art. 9 der Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten („Sicherungsregelung“) vorgesehenen Beträge an die Klägerin zu verurteilen;

jede andere oder zusätzliche rechtlich gebotene Maßnahme anzuordnen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin Frau Kay Labate, Witwe des ehemaligen Beamten der Europäischen Kommission Mario Labate, geht im eigenen Namen und im Namen des Nachlasses ihres Ehemanns gegen die Entscheidung der Kommission vor, mit der die Anerkennung des Lungenkrebses ihres Ehemanns als Berufskrankheit abgelehnt wurde.

Die Klägerin macht geltend, Herr Labate sei 29 Jahre lang Beamter der Kommission gewesen und er sei in dieser Zeit einer Belastung durch starken Tabakrauch ausgesetzt gewesen. Er sei in Folge der Entdeckung des Lungenkrebses, der später zu seinem Tod geführt habe, als dauerhaft dienstunfähig erklärt worden. Er habe einen Antrag auf Anerkennung der Krankheit als Berufskrankheit gestellt. Obwohl der Ärzteausschuss eingeräumt habe, dass Herr Labate Tabakrauch ausgesetzt gewesen sei, und keine andere Ursache für den Lungenkrebs habe finden können, habe er in seiner Entscheidung trotzdem festgestellt, dass der Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit nicht mit Gewissheit nachzuweisen sei. Die Kommission habe dementsprechend den Antrag abgelehnt, wobei sie den Feststellungen des Ärzteausschusses gefolgt sei, dass ein Zusammenhang zwischen der Erkrankung und Herrn Labates Berufstätigkeit nicht ausreichend erwiesen sei.

Die Kommission habe rechtsirrtümlich darauf geschlossen, dass die Krebserkrankung von Herrn Labate nicht von Art. 73 des Beamtenstatuts erfasst sei. Der Maßstab der „Gewissheit“, den der Ärzteausschuss angewendet habe, sei unangemessen streng und stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung.

Der Ärzteausschuss habe es auch unterlassen, gemäß Art. 3 der Sicherungsregelung zu prüfen, ob die Tabakrauchbelastung, der Herr Labate ausgesetzt gewesen sei, seine Krebserkrankung verschlimmert habe. Außerdem habe es die Kommission unterlassen, sich der Problematik zu widmen, dass, obwohl die Tabakrauchbelastung nicht in der in diesem Artikel genannten Liste aufgeführt sei, einige spezifische krebserzeugende Bestandteile des Tabakrauchs darin genannt und damit von Art. 73 des Beamtenstatuts erfasst seien. Der Ärzteausschuss habe sich zu Unrecht mit der über seine Zuständigkeit hinausgehenden Untersuchung von Beweisfragen befasst, statt lediglich die medizinischen Tatsachen festzustellen.

Schließlich enthalte die Entscheidung der Kommission eine unzureichende Begründung und die Zeit, die die Kommission zur Entscheidungsfindung benötigt habe, sei unangemessen lang gewesen sei und widerspreche dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung. Wäre die Entscheidung vor dem Tod von Herrn Labate getroffen und seine Krankheit als mit seiner Arbeit in Zusammenhang stehend anerkannt worden, hätte er acht Jahresgehälter im Wege des Schadensersatzes erhalten.