ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 158

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

50. Jahrgang
11. Juli 2007


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2007/C 158/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4700 — Deutsche Bank/AIG/Pushkino Logistics Park JV) ( 1 )

1

2007/C 158/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4694 — RCI Banque/RFS) ( 1 )

1

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2007/C 158/03

Euro-Wechselkurs

2

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Kommission

2007/C 158/04

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — GD EAC/28/07 (Generaldirektion für Bildung und Kultur) — Auf europäischer Ebene in der allgemeinen und beruflichen Bildung tätige europäische Vereinigungen

3

2007/C 158/05

Die Aufforderung zur Einreichung von Anträgen: Verbraucherpolitik

5

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Kommission

2007/C 158/06

Mitteilung der Kommission bezüglich der Parteien, die mit der Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission betreffend die Genehmigung der Befreiung der Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates eingeführten, mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates ausgeweiteten, mit der Verordnung (EG) Nr. 1524/2000 des Rates aufrechterhaltenen und zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1095/2005 des Rates geänderten Antidumpingzoll befreit wurden: Umfirmierung oder Änderung der Firmenanschrift bestimmter befreiter Unternehmen

6

2007/C 158/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4727 — Segulah/Capman/JV) ( 1 )

11

2007/C 158/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4672 — E.ON/Endesa Europa/Viesgo) ( 1 )

12

2007/C 158/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4783 — Bain Capital/Bavaria Yachtbau) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

13

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

11.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 158/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4700 — Deutsche Bank/AIG/Pushkino Logistics Park JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 158/01)

Am 28. Juni 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4700. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu)


11.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 158/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4694 — RCI Banque/RFS)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 158/02)

Am 28. Juni 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4694. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu)


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

11.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 158/2


Euro-Wechselkurs (1)

10. Juli 2007

(2007/C 158/03)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3666

JPY

Japanischer Yen

167,86

DKK

Dänische Krone

7,4397

GBP

Pfund Sterling

0,67735

SEK

Schwedische Krone

9,1873

CHF

Schweizer Franken

1,6553

ISK

Isländische Krone

83,21

NOK

Norwegische Krone

7,9660

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CYP

Zypern-Pfund

0,5841

CZK

Tschechische Krone

28,629

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

246,19

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6972

MTL

Maltesische Lira

0,4293

PLN

Polnischer Zloty

3,7695

RON

Rumänischer Leu

3,1400

SKK

Slowakische Krone

33,399

TRY

Türkische Lira

1,7628

AUD

Australischer Dollar

1,5876

CAD

Kanadischer Dollar

1,4329

HKD

Hongkong-Dollar

10,6823

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7562

SGD

Singapur-Dollar

2,0740

KRW

Südkoreanischer Won

1 257,20

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,5810

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,3602

HRK

Kroatische Kuna

7,2905

IDR

Indonesische Rupiah

12 296,67

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7011

PHP

Philippinischer Peso

62,727

RUB

Russischer Rubel

35,0000

THB

Thailändischer Baht

42,836


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Kommission

11.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 158/3


AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN — GD EAC/28/07

(GENERALDIREKTION FÜR BILDUNG UND KULTUR)

Auf europäischer Ebene in der allgemeinen und beruflichen Bildung tätige europäische Vereinigungen

(2007/C 158/04)

1.   Ziele und Beschreibung

Zweck dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ist es, die laufende Arbeit von europaweit tätigen europäischen Vereinigungen zu unterstützen, die in der allgemeinen und beruflichen Bildung tätig sind oder ein Ziel verfolgen, das Teil der Politik der Europäischen Union ist.

Das neue Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (2007-2013) (1) und insbesondere das Teilprogramm „Aktion Jean Monnet“ stellen die Rechtsgrundlage hierfür dar.

Die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur („die Agentur“) ist im Auftrag der Europäischen Kommission („die Kommission“) für die Abwicklung dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zuständig.

Die Tätigkeiten der Vereinigungen müssen zur Entwicklung und Umsetzung der Kooperationspolitik und zu den Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich allgemeine und berufliche Bildung beitragen bzw. beitragen können. Das Arbeitsprogramm „Allgemeine und berufliche Bildung 2010“ (2) bildet den strategischen Rahmen für die Entwicklung der Bildungs- und Berufsbildungspolitik auf Gemeinschaftsebene.

Europäische Vereinigungen müssen aus nationalen, regionalen oder lokalen Verbänden aus mindestens 12 Mitgliedstaaten zusammengesetzt sein. Einzelpersonen, einzelne Dienstleister, Universitäten und Mitgliedstaaten gelten nicht als „Vereinigungen“.

2.   Kofinanzierung durch die gemeinschaft

Die Gemeinschaft trägt zur Finanzierung der Betriebs- und Verwaltungskosten der europäischen Vereinigungen bei. Die Kofinanzierung durch die Gemeinschaft kann entweder in Form einer dreijährigen Partnerschaftsvereinbarung (2008-2010) zwischen dem Begünstigten und der Exekutivagentur oder in Form einer jährlichen Betriebskostenvereinbarung geregelt werden.

Mit der Vereinbarung wird eine Partnerschaft zwischen der Agentur und dem Partner geschlossen, um der Vereinigung zu ermöglichen, eine langfristige Europapolitik zu betreiben. Die Vereinigung muss ein detailliertes Arbeitsprogramm mit Finanzplan für 2008 sowie einen Aktionsplan vorlegen, in dem die Ziele, Schwerpunkte und erwarteten Ergebnisse (Leistungen) für den Zeitraum 2008-2010 festgelegt sind.

Einrichtungen, die sich nicht langfristig festlegen wollen, können eine jährliche Betriebskostenbeihilfe beantragen. Dieser Antrag muss ein detailliertes Arbeitsprogramm mit Finanzplan für 2008 enthalten.

3.   Förderfähige einrichtungen

Einrichtungen, die einen Antrag stellen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

Sie müssen im Bildungs- und Berufsbildungsbereich auf europäischer Ebene tätig sein und klar definierte, in ihrer Satzung festgelegte Ziele verfolgen.

Sie müssen eine Einrichtung sein, die ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgt, wie in Artikel 162 der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung gemäß Verordnung der Kommission (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 (3) festgelegt.

Sie müssen sich aus nationalen, regionalen oder lokalen Verbänden zusammensetzen.

Sie müssen Mitglieder in mindestens zwölf Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben.

Sie müssen ihren Sitz in einem der förderfähigen Länder haben und seit mehr als zwei Jahren Rechtsstatus besitzen.

4.   Verfügbare mittel und förderzeitraum

Für die Kofinanzierung von Vereinigungen stehen 2008 insgesamt 1 700 000 EUR aus dem Gemeinschaftshaushalt zur Verfügung. Die Exekutivagentur wird als Ergebnis dieses Verfahrens voraussichtlich 17 Vereinigungen eine Finanzhilfe gewähren.

Pro Vereinigung beträgt der Zuschuss für ein über 12 Monate gehendes jährliches Arbeitsprogramm (entspricht einem Rechnungsjahr) höchstens 100 000 EUR. Die finanzielle Unterstützung seitens der Gemeinschaft darf maximal 75 % der gesamten zuschussfähigen Kosten laut Kalkulation für das Arbeitsprogramm 2008 der Vereinigung ausmachen.

Das zwölfmonatige Arbeitsprogramm sowie der Förderzeitraum beginnen zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 1. April 2008 und dürfen das Rechnungsjahrs des Empfängers nicht überschreiten.

5.   Einreichung der vorschläge und einsendefrist

Der 15. September 2007 ist das Schlussdatum  (4) für die Einreichung von Anträgen für

eine dreijährige Partnerschaftsvereinbarung (einschließlich des Antrags auf eines spezifische Betriebskostenbeihilfe für 2008);

einen Antrag auf eine jährliche Betriebskostenbeihilfe für 2008.

Die Anträge sind an nachstehende Anschrift zu senden:

Education, Audiovisual & Culture Executive Agency

Lifelong Learning — Erasmus, Jean Monnet Programme

Call for Proposals DG EAC/28/07

Mr. Ralf RAHDERS

Office: BOUR 2/61

Avenue du Bourget 1

B-1140 Brussels

Zulässig sind nur Anträge, die auf dem offiziellen Antragsformular gestellt werden, ordnungsgemäß vom bevollmächtigten Vertreter des Antragsstellers unterzeichnet sind und alle Angaben und Anhänge enthalten, die im Volltext der Aufforderung genannt werden. Per Telefax oder E-Mail eingereichte Anträge werden nicht angenommen.

6.   Weitere informationen

Der Volltext der Aufforderung einschließlich der Vergabekriterien, anhand derer die Vorschläge beurteilt werden, sowie das offizielle Antragsformular können auf der Internetseite der Exekutivagentur unter folgender Adresse aufgerufen werden: http://eacea.ec.europa.eu


(1)  Beschluss Nr. 1720/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über ein Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 45).

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2006/l_327/l_32720061124de00450068.pdf

(2)  Siehe: http://ec.europa.eu/education/policies/2010/et_2010_fr.html.

(3)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.

(4)  Es gilt das Datum des Poststempels.


11.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 158/5


Die Aufforderung zur Einreichung von Anträgen: „Verbraucherpolitik“

(2007/C 158/05)

Die Aufforderung zur Einreichung von Anträgen zur Finanzierung europäischer Verbraucherorganisationen im Jahr 2008 wurde auf der Website der Kommission unter folgender Adresse veröffentlicht:

http://europa.eu.int/comm/consumers/tenders/information/grants/support_en.htm.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Kommission

11.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 158/6


Mitteilung der Kommission bezüglich der Parteien, die mit der Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission betreffend die Genehmigung der Befreiung der Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates eingeführten, mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates ausgeweiteten, mit der Verordnung (EG) Nr. 1524/2000 des Rates aufrechterhaltenen und zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1095/2005 des Rates geänderten Antidumpingzoll befreit wurden: Umfirmierung oder Änderung der Firmenanschrift bestimmter befreiter Unternehmen

(2007/C 158/06)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 88/97 (1) der Kommission (nachstehend „Befreiungsverordnung“ genannt) wurde die Befreiung der Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China von dem ausgeweiteten Antidumpingzoll genehmigt. Dieser Zoll wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 (2) des Rates eingeführt, mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 (3) des Rates ausgeweitet, mit der Verordnung (EG) Nr. 1524/2000 (4) des Rates aufrechterhalten und zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1095/2005 (5) des Rates.

In diesem Rahmen wurden anschließend durch Entscheidungen der Kommission unter anderem die folgenden Fahrradhersteller von dem ausgeweiteten Antidumpingzoll befreit:

 

Alpina di Montevecchi Manolo & C. SAS (TARIC-Zusatzcode 8075) (6), Muller Sport Bohemia s.r.o. (TARIC-Zusatzcode A605) (7), Carraro SpA Industria Cicli (TARIC-Zusatzcode A173) (8), Cicli Bimm SRL (TARIC-Zusatzcode 8077) (9), Cycles Lejeune SA (TARIC-Zusatzcode 8607) (10), Denver SRL (TARIC-Zusatzcode 8088) (11), Esperia SpA (TARIC-Zusatzcode 8068) (12), FIB srl (TARIC-Zusatzcode 8327) (13), Ghost Mountain Bikes GmbH (TARIC-Zusatzcode 8523) (14), José Alvarez SA (TARIC-Zusatzcode A374) (15), LDM Cycles SARL (TARIC-Zusatzcode 8331) (16), MBM SRL (TARIC-Zusatzcode 8067) (17), Paul Lange & Co. (TARIC-Zusatzcode A288) (18), Schwinn-Csepel Kerékpárgyártó és Forgalmazó Rt. (TARIC-Zusatzcode A555) (19), Shivati Bicycles B.V. (TARIC-Zusatzcode A321) (20), S.N.C. Cicli Olympia di Pasquale e Antonio Fontana & C. (TARIC-Zusatzcode A167) (21), Velomarche di Giunta Giancarlo & C. SNC (TARIC-Zusatzcode A231) (22), Velo Schauff (TARIC-Zusatzcode 8973) (23) and Yakari SRL (TARIC-Zusatzcode 8071) (24).

 

Alpina di Montevecchi Manolo & C. SAS hat der Kommission mitgeteilt, dass die Firmenanschrift des Unternehmens nicht mehr Via Emilia km. 16, 500, I-47020 Longiano, lautet, sondern Via Archimede 485, Zona Artigianale di Case Castagnoli, I-47023 Cesena (FC).

 

Das Unternehmen Muller Sport Bohemia s.r.o. hat der Kommission mitgeteilt, dass der Firmenname des Unternehmens, das die Montage durchführt und folglich von dem ausgeweiteten Antidumpingzoll zu befreien ist, nicht mehr Muller Sport Bohemia s.r.o. lautet, sondern Bohemia Bike.

 

Das Unternehmen Carraro SpA Industria Cicli hat der Kommission mitgeteilt, dass Firmenname und –anschrift des Unternehmens, das die Montage durchführt und folglich von dem ausgeweiteten Antidumpingzoll zu befreien ist, nicht mehr Carraro SpA Industria Cicli, Via Alcide de Gasperi 15, I-35030 Saccolongo (PD), lauten, sondern Carraro SRL Industria Cicli, Via Caduti del Lavoro 14, I-35010 Villafranca Padovana (PD).

 

Das Unternehmen Cicli Bimm SRL hat der Kommission mitgeteilt, dass die Firmenanschrift des Unternehmens Via Bisenzio 55, I-59013 Montemurlo (PO), lautet.

 

Der Kommission wurde mitgeteilt, dass das Unternehmen Cycles Lejeune SA, route de Bayonne, F-64400 Moumour, von dem Unternehmen Denver France, 1, rue Carrerot, F-64400 Moumour, übernommen wurde. Denver France wird weiterhin die Montage durchführen und ist folglich von dem ausgeweiteten Antidumpingzoll zu befreien.

 

Das Unternehmen Denver SRL hat der Kommission mitgeteilt, dass die Firmenanschrift des Unternehmens Via Primo Maggio 32, I-12025 Dronero (CN), lautet.

 

Das Unternehmen Esperia SpA hat der Kommission mitgeteilt, dass Firmenname und -anschrift des Unternehmens, das die Montage durchführt und folglich von dem ausgeweiteten Antidumpingzoll zu befreien ist, Cicli Esperia SpA, Via Meucci 27, I-35028 Piove di Sacco (PD), lauten.

 

Das Unternehmen FIB srl hat der Kommission mitgeteilt, dass der Firmenname des Unternehmens, das die Montage durchführt und folglich von dem ausgeweiteten Antidumpingzoll zu befreien ist, nicht mehr FIB srl lautet, sondern FIB SpA.

 

Das Unternehmen Ghost Mountain Bikes GmbH hat der Kommission mitgeteilt, dass die Firmenanschrift des Unternehmens Klärwerkstrasse 5, D-95652 Waldsassen, lautet.

 

Das Unternehmen José Alvarez SA hat der Kommission mitgeteilt, dass der Firmenname des Unternehmens, das die Montage durchführt und folglich von dem ausgeweiteten Antidumpingzoll zu befreien ist, nicht mehr José Alvarez SA lautet, sondern José Alvarez.

 

Das Unternehmen LDM Cycles SARL hat der Kommission mitgeteilt, dass der Firmenname des Unternehmens, das die Montage durchführt und folglich von dem ausgeweiteten Antidumpingzoll zu befreien ist, nicht mehr LDM Cycles SARL lautet, sondern LDM SAS.

 

Das Unternehmen M.B.M. S.R.L. hat der Kommission mitgeteilt, dass die Firmenanschrift des Unternehmens Via Emilio Levante 1671/73/75, I-47023 Cesena (FO), lautet.

 

Das Unternehmen Paul Lange & Co. hat der Kommission mitgeteilt, dass der Firmenname des Unternehmens, das die Montage durchführt und folglich von dem ausgeweiteten Antidumpingzoll zu befreien ist, nicht mehr Paul Lange & Co. lautet, sondern Paul Lange & Co. OHG.

 

Das Unternehmen Schwinn-Csepel Kerékpárgyártó és Forgalmazó Rt. hat der Kommission mitgeteilt, dass die Firmenanschrift des Unternehmens nicht mehr Gyepsor u. 1, H-1211 Budapest, lautet, sondern Duna Lejáró 7, H-1211 Budapest.

 

Das Unternehmen Shivati Bicycles B.V. hat der Kommission mitgeteilt, dass die Firmenanschrift des Unternehmens nicht mehr Straelseweg 27a, 5911 CL Venlo, Niederlande, lautet, sondern Industrieterrein 4c, 5981 NK Panningen, Niederlande.

 

Das Unternehmen S.N.C. Cicli Olympia di Pasquale e Antonio Fontana & C. hat der Kommission mitgeteilt, dass die Firmenanschrift des Unternehmens nicht mehr Via Carrarese 62, I-35028 Piove di Sacco (PD), lautet, sondern Via Galileo Galilei 12/A, I-35028 Piove di Sacco (PD).

 

Das Unternehmen Velomarche di Giunta Giancarlo & C. SNC hat der Kommission mitgeteilt, dass die Firmenanschrift des Unternehmens nicht mehr Via dell'Industria 3, I-61020 Montecchio (PS), lautet, sondern Via Piemonte 5/7, I-61020 Montecchio (PS).

 

Das Unternehmen Velo Schauff hat der Kommission mitgeteilt, dass Firmenname und -anschrift des Unternehmens, das die Montage durchführt und folglich von dem ausgeweiteten Antidumpingzoll zu befreien ist, Schauff GmbH & Co. KG, In der Wässerscheidt 56, D-53424 Remagen, lauten.

 

Das Unternehmen Yakari SRL hat der Kommission mitgeteilt, dass der Firmenname des Unternehmens, das die Montage durchführt und folglich von dem ausgeweiteten Antidumpingzoll zu befreien ist, nicht mehr Yakari SRL lautet, sondern Yakari SpA.

Nach Prüfung der vorgelegten Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass sich die Umfirmierungen und Änderungen der Firmenanschriften nicht auf die Montagevorgänge im Sinne der Befreiungsverordnung auswirken. Deshalb ist die Kommission der Auffassung, dass die Befreiung von dem ausgeweiteten Antidumpingzoll von diesen Änderungen unberührt bleiben sollte.

Daher sind die Bezugnahmen auf Alpina di Montevecchi Manolo & C. SAS in der Mitteilung der Kommission 2004/C 97/08, auf Muller Sport Bohemia s.r.o in der Entscheidung 2006/772/EG der Kommission, auf Carraro SpA Industria Cicli in der Entscheidung 2002/134/EG der Kommission, auf Cicli Bimm SRL in der Entscheidung 97/447/EG der Kommission, auf Cycles Lejeune SA in der Entscheidung 2001/108/EG der Kommission, auf Denver SRL in der Entscheidung 97/447/EG der Kommission, auf Esperia SpA in der Entscheidung 97/447/EG der Kommission, auf FIB srl in der Entscheidung 98/684/EG der Kommission, auf Ghost Mountain Bikes GmbH in der Entscheidung 98/115/EG der Kommission, auf José Alvarez SA in der Entscheidung 2003/899/EG der Kommission, auf LDM Cycles SARL in der Entscheidung 98/366/EG der Kommission, auf MBM SRL in der Entscheidung 97/447/EG der Kommission, auf Paul Lange & Co. in der Entscheidung 2002/606/EG der Kommission, auf Schwinn-Csepel Bicycle Manufacturing and Sales in der Entscheidung 2006/22/EG der Kommission, auf Shivati Bicycles B.V. in der Entscheidung 2002/606/EG der Kommission, auf S.N.C. Cicli Olympia di Pasquale e Antonio Fontana & C. in der Entscheidung 2002/134/EG der Kommission, auf Velomarche di Giunta Giancarlo & C. SNC in der Entscheidung 2002/134/EG der Kommission, auf Velo Schauff in der Entscheidung 98/115/EG der Kommission und auf Yakari SRL in der Entscheidung 97/447/EG der Kommission als die im folgenden Anhang aufgeführten Bezugnahmen zu verstehen.


(1)  ABl. L 17 vom 21.1.1997, S. 17.

(2)  ABl. L 16 vom 18.1.1997, S. 55.

(3)  ABl. L 228 vom 9.9.1993, S. 1.

(4)  ABl. L 175 vom 14.7.2000, S. 39.

(5)  ABl. L 183 vom 14.7.2005, S. 1.

(6)  Mitteilung der Kommission (ABl. C 97, 22.4.2004, S. 12).

(7)  Entscheidung 2006/772/EG der Kommission (ABl. L 313 vom 14.11.2006, S. 5).

(8)  Entscheidung 2002/134/EG der Kommission (ABl. L 47 vom 19.2.2002, S. 43).

(9)  Entscheidung 97/447/EG der Kommission (ABl. L 193 vom 22.7.1997, S. 32).

(10)  Entscheidung 2001/108/EG der Kommission (ABl. L 41 vom 10.2.2001, S. 30).

(11)  Entscheidung 97/447/EG der Kommission (ABl. L 193 vom 22.7.1997, S. 32).

(12)  Entscheidung 97/447/EG der Kommission (ABl. L 193 vom 22.7.1997, S. 32).

(13)  Entscheidung 98/684/EG der Kommission (ABl. L 320 vom 28.11.1998, S. 60).

(14)  Entscheidung 98/115/EG der Kommission (ABl. L 31 vom 6.2.1998, S. 25).

(15)  Entscheidung 2003/899/EG der Kommission (ABl. L 336 vom 23.12.2003, S. 101).

(16)  Entscheidung 98/366/EG der Kommission (ABl. L 164 vom 9.6.1998, S. 49).

(17)  Entscheidung 97/447/EG der Kommission (ABl. L 193 vom 22.7.1997, S. 32).

(18)  Entscheidung 2002/606/EG der Kommission (ABl. L 195 vom 24.7.2002, S. 81).

(19)  Entscheidung 2006/22/EG der Kommission (ABl. L 17 vom 21.1.2006, S. 16).

(20)  Entscheidung 2002/606/EG der Kommission (ABl. L 195 vom 24.7.2002, S. 81).

(21)  Entscheidung 2002/134/EG der Kommission (ABl. L 47 vom 19.2.2002, S. 43).

(22)  Entscheidung 2002/134/EG der Kommission (ABl. L 47 vom 19.2.2002, S. 43).

(23)  Entscheidung 98/115/EG der Kommission (ABl. L 31 vom 6.2.1998, S. 25).

(24)  Entscheidung 97/447/EG der Kommission (ABl. L 193 vom 22.7.1997, S. 32).


ANHANG

Frühere Bezugnahme

Neue Bezugnahme

Land

TARIC-Zusatzcode

Alpina di Montevecchi Manolo & C. SAS

Via Emilia Km. 16,500

I-47020 Longiano

Alpina di Montevecchi Manolo & C. SAS

Via Archimede 485

Zona Artigianale di Case Castagnoli

I-47023 Cesena (FC)

Italien

8075

Muller Sport Bohemia s.r.o.

Okružní 110, Hlincova Hora

CZ-373 71 Rudolfov

Bohemia Bike

Okružní 110, Hlincova Hora

CZ-373 71 Rudolfov

Tschechische Republik

A605

Carraro SpA Industria Cicli

Via Alcide de Gasperi 15

I-35030 Saccolongo (PD)

Carraro SRL Industria Cicli

Via Caduti del Lavoro 14

I-35010 Villafranca Padovana (PD)

Italien

A173

Cicli Bimm SRL

I-50045 Montemurlo (PO)

Cicli Bimm SRL

Via Bisenzio 55

I-59013 Montemurlo (PO)

Italien

8077

Cycles Lejeune SA

Route de Bayonne

F-64400 Moumour

Denver France

1, rue Carrerot

F-64400 Moumour

Frankreich

8607

Denver SRL

I-12020 Cervasca (CN)

Denver SRL

Via Primo Maggio 32

I-12025 Dronero (CN)

Italien

8088

Esperia SpA

I-35028 Piove di Sacco

Cicli Esperia SpA

Via Meucci 27

I-35028 Piove di Sacco (PD)

Italien

8068

FIB srl

I-60032 Castelpiano

FIB SpA

Via Canegge 8

I-60032 Castelplanio (AN)

Italien

8327

Ghost Mountain Bikes GmbH

D-95652 Waldsassen

Ghost Mountain Bikes GmbH

Klärwerkstrasse 5

D-95652 Waldsassen

Deutschland

8523

José Alvarez SA

Z.I. de l'Hippodrome

F-32020 Auch Cedex 09

José Alvarez

Z.I. de l'Hippodrome

F-32020 Auch Cedex 09

Frankreich

A374

LDM Cycles SARL

F-38500 Voiron

LDM SAS

10, allée Ruby

F-38500 Voiron

Frankreich

8331

MBM SRL

I-47023 Cesena

MBM SRL

Via Emilio Levante 1671/73/75

I-47023 Cesena (FC)

Italien

8067

Paul Lange & Co.

Hofener Strasse 114

D-70732 Stuttgart

Paul Lange & Co. OHG

Hofener Strasse 114

D-70732 Stuttgart

Deutschland

A288

Schwinn-Csepel Kerékpárgyártó és Forgalmazó Rt.

Gyepsor u. 1

H-1211 Budapest

Schwinn-Csepel Kerékpárgyártó és Forgalmazó Rt.

Duna Lejáró 7

H-1211 Budapest

Ungarn

A555

Shivati Bicycles B.V.

Straelseweg 27a

5911 CL Venlo

Nederland

Shivati Bicycles B.V.

Industrieterrein 4c

5981 NK Panningen

Nederland

Niederlande

A321

S.N.C. Cicli Olympia di Pasquale e Antonio Fontana & C.

Via Carrarese 62

I-35028 Piove di Sacco (PD)

S.N.C. Cicli Olympia di Pasquale e Antonio Fontana & C.

Via Galileo Galilei 12/A

I-35028 Piove di Sacco (PD)

Italien

A167

Velomarche di Giunta Giancarlo & C. SNC

Via dell'Industria 3

I-61020 Montecchio (PS)

Velomarche di Giunta Giancarlo & C. SNC

Via Piemonte 5/7

I-61020 Montecchio (PS)

Italien

A231

Velo Schauff

D-53424 Remagen

Schauff GmbH & Co. KG

In der Wässerscheidt 56

D-53424 Remagen

Deutschland

8973

Yakari SRL

I-25028 Verolanuova

Yakari SpA

Via Kennedy 44

I-25028 Verolanuova

Italien

8071


11.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 158/11


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4727 — Segulah/Capman/JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 158/07)

1.

Am 3. Juli 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (1) des Rates bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Segulah II L.P. („Segulah“, Jersey) und Capmann Plc („Capmann“, Finnland) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle über die bereits bestehenden Aktivitäten von Powermill Services Group AB („Powermill“, Schweden) und InfoCare Holding AS („Infocare“, Norwegen) durch Kauf von Anteilrechten an einem Gemeinschaftsunternehmen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Segulah: privater Investmentfonds;

Capman: privater Investmentfonds;

Powermill: Reparatur und Wartung von IT-Waren und elektronischen Verbrauchsgütern;

Infocare: Reparatur und Wartung von IT-Waren und elektronischen Verbrauchsgütern.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4727 — Segulah/Capman/JV per Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


11.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 158/12


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4672 — E.ON/Endesa Europa/Viesgo)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 158/08)

1.

Am 2. Juli 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen E.ON AG (im Folgenden „EON“, Deutschland) erwirbt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung des Rates durch den Erwerb von Anteilen und Vermögenswerten die alleinige Kontrolle über das Unternehmen Endesa Europa, S.L (im Folgenden „Endesa Europa“, Spanien) sowie über bestimmte Vermögenswerte und Rechte von Endesa, S.A., Madrid (im Folgenden „Endesa-Unternehmen“, Spanien) und über bestimmte Tochterunternehmen des italienischen Unternehmens ENEL S.p.A in Spanien (im Folgenden „Viesgo“).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

EON: Stromerzeugung, -verteilung und -versorgung sowie Ankauf und Verkauf von Erdgas für die heimische Stromerzeugung;

Endesa Europa: Strombranche in Europa (außerhalb Spaniens);

Endesa-Unternehmen: Stromerzeugung mit derzeit unternehmenseigenen Anlagen in Spanien;

Viesgo: Stromerzeugung, -verteilung und -versorgung in Spanien.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission per Telefax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4672 — E.ON/Endesa Europa/Viesgo, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Bruxelles/Brussel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


11.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 158/13


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4783 — Bain Capital/Bavaria Yachtbau)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 158/09)

1.

Am 4. Juli 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 [und infolge einer Verweisung nach Artikel 4(5)] der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Bain Capital Investors, LLC („Bain Capital“, USA) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit der Bavaria Yachtbau GmbH („Bavaria Yachtbau“, Deutschland) durch den Kauf von Anteilsrechten.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Bain Capital: Beteiligungsfonds;

Bavaria Yachtbau: Hersteller von Segelyachten und Motorbooten.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4783 — Bain Capital/Bavaria Yachtbau, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Bruxelles/Brussel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.