ISSN 1725-2407 |
||
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 138 |
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
50. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
|
I Entschließungen, Empfehlungen, Leitlinien und Stellungnahmen |
|
|
STELLUNGNAHMEN |
|
|
Kommission |
|
2007/C 138/01 |
||
2007/C 138/02 |
||
2007/C 138/03 |
||
|
II Mitteilungen |
|
|
MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
|
|
Kommission |
|
2007/C 138/04 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4432 — Oerlikon/Saurer) ( 1 ) |
|
|
III Vorbereitende Rechtsakte |
|
|
Kommission |
|
2007/C 138/05 |
Liste der von der Kommission angenommenen Legislativvorschläge |
|
|
IV Informationen |
|
|
INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
|
|
Kommission |
|
2007/C 138/06 |
||
2007/C 138/07 |
Liste der von der Kommission angenommenen KOM-Dokumente mit Ausnahme der Legislativvorschläge |
|
|
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN |
|
2007/C 138/08 |
||
2007/C 138/09 |
||
2007/C 138/10 |
||
|
V Bekanntmachungen |
|
|
VERWALTUNGSVERFAHREN |
|
|
Kommission |
|
2007/C 138/11 |
||
|
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK |
|
|
Kommission |
|
2007/C 138/12 |
||
|
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
|
|
Kommission |
|
2007/C 138/13 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4637 — Sachsenfonds Holding/Eastmerchant/Nikko Principal Investments) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
|
2007/C 138/14 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4698 — Apollo/CEVA/EGL) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
|
2007/C 138/15 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4717 — TAC/Tower Automotive) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
|
|
|
|
(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
|
I Entschließungen, Empfehlungen, Leitlinien und Stellungnahmen
STELLUNGNAHMEN
Kommission
22.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 138/1 |
STELLUNGNAHME DER KOMMISSION
vom 21. Juni 2007
zum geänderten Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Uranreinigungs- und -rückgewinnungsanlage der SOCATRI in Tricastin (Frankreich) gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags
(Nur der französische Text ist verbindlich)
(2007/C 138/01)
Am 25. Oktober 2006 wurden der Europäischen Kommission von der französischen Regierung gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags die Allgemeinen Angaben zum geänderten Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Uranreinigungs- und -rückgewinnungsanlage der SOCATRI mitgeteilt.
Auf der Grundlage der Allgemeinen Angaben und nach Anhörung der Sachverständigengruppe gelangt die Kommission zu folgender Stellungnahme:
1. |
Die Entfernung der Anlage zur nächstgelegenen Landesgrenze eines anderen Mitgliedstaats, in diesem Fall Italien, beträgt ca. 170 km. |
2. |
Die geplante Änderung wird in Bezug auf Tritium, Kohlenstoff-14 und Radionuklide, die bei der Behandlung von durch Uran aus der Wiederaufarbeitung kontaminierten Ableitungen entstehen, insgesamt zu einer Erhöhung der derzeitigen Ableitungsgrenzwerte für gasförmige radioaktive Ableitungen führen. |
3. |
Es ist nicht davon auszugehen, dass die geplante Änderung im Normalbetrieb eine Exposition zur Folge hat, die die Gesundheit der Bevölkerung in anderen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. |
4. |
Sollte es infolge eines Störfalls von der in den ursprünglich übermittelten Allgemeinen Angaben beschriebenen Art und Größenordnung zu einer nicht geplanten Freisetzung radioaktiver Stoffe kommen, wird die geplante Änderung nicht dazu führen, dass die in anderen Mitgliedstaaten aufgenommenen Dosen die Gesundheit der Bevölkerung beeinträchtigen können. |
Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des geänderten Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe gleich welcher Art aus der Uranreinigungs- und -rückgewinnungsanlage der SOCATRI in Tricastin in Frankreich im Normalbetrieb oder bei einem Unfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird.
22.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 138/2 |
STELLUNGNAHME DER KOMMISSION
vom 21. Juni 2007
zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Stilllegung des Kernkraftwerks Obrigheim in der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(2007/C 138/02)
Am 18. September 2006 wurden der Europäischen Kommission von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags die Allgemeinen Angaben über den Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Stilllegung des Kernkraftwerks Obrigheim mitgeteilt.
Auf der Grundlage dieser Angaben und nach Anhörung der Sachverständigengruppe gelangt die Kommission zu folgender Stellungnahme:
1. |
Die Entfernung der Anlage zur nächstgelegenen Landesgrenze eines anderen Mitgliedstaats, in diesem Fall Frankreich, beträgt ca. 80 km. |
2. |
Es ist nicht davon auszugehen, dass die Ableitungen flüssiger und gasförmiger Stoffe im normalen Stilllegungsbetrieb eine Exposition zur Folge haben, die die Gesundheit der Bevölkerung in anderen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. |
3. |
Der während der Stilllegung anfallende feste radioaktive Abfall wird in einer Anlage vor Ort gelagert und später in ein genehmigtes Endlager verbracht werden. Nicht radioaktive Festabfälle bzw. Stoffe, die die Freigabewerte einhalten, werden zur Entsorgung als konventioneller Abfall bzw. zur Wiederverwertung oder Wiederverwendung aus der behördlichen Kontrolle entlassen. Dies erfolgt nach den Kriterien, die in den grundlegenden Sicherheitsnormen (Richtlinie 96/29/Euratom des Rates) festgeschrieben sind. |
4. |
Im Falle nicht geplanter Freisetzungen radioaktiver Stoffe nach einem Unfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung wäre nicht davon auszugehen, dass die in anderen Mitgliedstaaten aufgenommenen Dosen die Gesundheit der Bevölkerung beeinträchtigen. |
Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe gleich welcher Art aus der Stilllegung des Kernkraftwerks Obrigheim in der Bundesrepublik Deutschland im normalen Betrieb oder bei einem Unfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird.
22.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 138/3 |
STELLUNGNAHME DER KOMMISSION
vom 21. Juni 2007
über den Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aufgrund der Änderung der Ableitungsgenehmigungen für gasförmige und flüssige radioaktive Stoffe für den Abbau von INB 91 und die Änderung der Aufgaben von INB 141 beim Kernkraftwerk Creys-Malville in Frankreich gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag
(Nur der französische Text ist verbindlich)
(2007/C 138/03)
Am 6. September 2006 übermittelte die französische Regierung der Europäischen Kommission gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag die allgemeinen Angaben über den Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aufgrund der Änderung der Ableitungsgenehmigungen für gasförmige und flüssige radioaktive Stoffe für den Abbau von INB 91 und die Änderung der Aufgaben von INB 141 beim Kernkraftwerk Creys-Malville.
Anhand dieser Angaben und der am 15. Januar 2007 von der Europäischen Kommission angeforderten und am 13. Februar 2007 übermittelten zusätzlichen Informationen sowie nach Anhörung der Sachverständigengruppe gelangt die Kommission zu folgender Stellungnahme:
1. |
Die Entfernung der Anlage zur nächstgelegenen Landesgrenze eines anderen Mitgliedstaats, in diesem Fall Italien, beträgt ca. 96 km. |
2. |
Die Ableitungen flüssiger und gasförmiger Stoffe verursachen unter normalen Betriebsbedingungen unter Berücksichtigung der geforderten neuen Ableitungsgenehmigungen voraussichtlich keine Exposition, die gesundheitlich signifikante Auswirkungen auf die Bevölkerung in anderen Mitgliedstaaten haben wird. |
3. |
Beim Betrieb anfallender fester radioaktiver Abfall wird entweder am Standort gelagert oder zu speziellen Abfallbehandlungsanlagen in Frankreich transportiert. Die Sachverständigen empfehlen, dass mit Überprüfungen von konventionellem Abfall, die als Vorsichtsmaßnahme durchgeführt werden, um das Nichtvorhandensein einer Kontamination zu bestätigen, gleichzeitig auch dafür gesorgt wird, dass die in den grundlegenden Sicherheitsnormen (Richtlinie 96/29/EURATOM) festgelegten Freigabewerte eingehalten werden. |
4. |
Sollte es infolge eines Störfalls von der in den ursprünglichen allgemeinen Angaben beschriebenen Art und Größe zu nicht geplanten Ableitungen radioaktiver Stoffe kommen, werden die geplanten Änderungen in anderen Mitgliedstaaten nicht zu Belastungen führen, die die Gesundheit der Bevölkerung beeinträchtigen könnten. |
Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe aufgrund der Änderung der Ableitungsgenehmigungen für gasförmige und flüssige radioaktive Stoffe für den Abbau von INB 91 und die Änderung der Aufgaben von INB 141 im Kernkraftwerk Creys-Malville im Normalbetrieb oder bei einem Unfall der in den allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante radioaktive Verseuchung des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird.
II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Kommission
22.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 138/4 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.4432 — Oerlikon/Saurer)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/C 138/04)
Am 22. November 2006 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
— |
auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor, |
— |
in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32006M4432. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu) |
III Vorbereitende Rechtsakte
Kommission
22.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 138/5 |
Liste der von der Kommission angenommenen Legislativvorschläge
(2007/C 138/05)
Dokument |
Teil |
Datum |
Titel |
KOM(2006) 473 |
|
14.9.2006 |
Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gegenseitige Amtshilfe zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft gegen Betrug und sonstige widerrechtliche Handlungen |
KOM(2006) 476 |
|
1.9.2006 |
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 des EG-Vertrags zum gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses über das Programm „Kultur 2007“ (2007-2013) |
KOM(2006) 628 |
|
24.10.2006 |
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament nach Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 des EG-Vertrags betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates zum Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit |
KOM(2006) 682 |
|
10.11.2006 |
Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c des EG-Vertrags über die Abänderungen des Europäischen Parlaments über den gemeinsamen Standpunkt des Rates bezüglich des Vorschlags für einen Beschluss über das Programm „Kultur 2007“ (2007-2013) (KOM(2004) 469 endgültig) |
KOM(2006) 692 |
|
16.11.2006 |
Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (kodifizierte Fassung) |
KOM(2006) 700 |
|
14.11.2006 |
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäβ Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 des EG-Vertrags betreffend den gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich Verbraucherpolitik (2007-2013) |
KOM(2006) 701 |
|
24.11.2006 |
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß dem Verfahren in Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 des EG-Vertrags zumGemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien |
KOM(2006) 705 |
|
14.11.2006 |
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäβ Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 des EG-Vertrags betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs (2008) |
KOM(2006) 706 |
|
14.11.2006 |
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 des EG-Vertrags betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Übermittlung von Daten über die Anlandungen von Fischereierzeugnissen in den Mitgliedstaaten |
KOM(2006) 707 |
|
15.11.2006 |
Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c des EG-Vertrags zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ (2007-2013) (KOM(2005) 116 endg.) |
KOM(2006) 718 |
|
16.11.2006 |
Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251Absatz 2 dritter Unterabsatz Buchstabe c des EG-Vertrags zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt |
KOM(2006) 751 |
|
1.12.2006 |
Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten („Zustellung von Schriftstücken“) |
KOM(2006) 759 |
|
28.11.2006 |
Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c des EG-Vertrags zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments an dem gemeinsamen Standpunkt des Rates zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (Life+) |
KOM(2006) 775 |
|
6.12.2006 |
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäβ Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 des EG-Vertrags betreffend den gemeinsamen Standpunkt des Rates zu der Annahme einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung und Bekämpfung von Hochwasser |
KOM(2006) 797 |
|
6.12.2006 |
Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c des EG-Vertrags zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments an dem gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für einen Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens |
KOM(2006) 803 |
|
6.12.2006 |
Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c des EG-Vertrags zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am gemeinsamen Standpunkt des Rates zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über das siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) |
KOM(2006) 805 |
|
12.12.2006 |
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 des EG-Vertrags zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße |
KOM(2006) 809 |
|
12.12.2006 |
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäβ Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 des EG-Vertrags betreffend den gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Rechtsrahmens für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) |
KOM(2006) 810 |
|
12.12.2006 |
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäβ Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 des EG-Vertrags betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt |
KOM(2006) 811 |
|
12.12.2006 |
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 des EG-Vertrags zum gemeinsamen Standpunkt des Rates zur Annahme eines Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Bestimmungen über Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen, zur Aufhebung der Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 76/211/EWG des Rates |
KOM(2006) 842 |
|
15.12.2006 |
Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c des EG-Vertrags zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am gemeinsamen Standpunkt des Rates zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie Nr. 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission sowie der Richtlinie Nr. 76/769/EWG des Rates und der Richtlinien Nr. 91/155/EWG, Nr. 93/67/EWG, Nr. 93/105/EG und Nr. 2000/21/EG der Kommission |
KOM(2006) 859 |
|
18.12.2006 |
Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 dritter Unterabsatz Buchstabe c des EG-Vertrags zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am gemeinsamen Standpunkt des Rates zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (Neufassung) |
KOM(2006) 860 |
|
15.12.2006 |
Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c des EG-Vertrags zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am gemeinsamen Standpunkt des Rates zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen |
KOM(2007) 6 |
|
16.1.2007 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung eines Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumänien zur Europäischen Union |
KOM(2007) 7 |
|
16.1.2007 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates und der Kommission über den Abschluss eines Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumänien zur Europäischen Union |
KOM(2007) 8 |
|
16.1.2007 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung eines Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumänien zur Europäischen Union |
KOM(2007) 11 |
|
19.1.2007 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung des Beschlusses 2001/822/EG des Rates über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft |
KOM(2007) 12 |
|
17.1.2007 |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie |
KOM(2007) 17 |
|
24.1.2007 |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit besonderen Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor und zur Änderung bestimmter Verordnungen |
KOM(2007) 20 |
|
31.1.2007 |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia |
KOM(2007) 21 |
|
25.1.2007 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Verlängerung der Geltungsdauer der Maßnahmen des Beschlusses 2002/148/EG zur Einstellung der Konsultationen mit Simbabwe nach Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens |
KOM(2007) 25 |
|
25.1.2007 |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter Polyethylenterephthalate mit Ursprung in Indien, Indonesien, Malaysia, der Republik Korea, Thailand und Taiwan nach Durchführung einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens und einer teilweisen Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 bzw. Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates |
KOM(2007) 26 |
|
25.1.2007 |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates |
KOM(2007) 37 |
|
14.2.2007 |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten |
KOM(2007) 38 |
|
31.1.2007 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Ausschuss EU-Mexiko |
KOM(2007) 40 |
|
31.1.2007 |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 234/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Liberia |
KOM(2007) 42 |
|
6.2.2007 |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete |
KOM(2007) 43 |
|
6.2.2007 |
Vorschlag für ein Beschluss des Rates zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Gemeinschaft im Internationalen Zuckerrat in Bezug auf die Verlängerung des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 zu vertreten ist |
KOM(2007) 44 |
|
6.2.2007 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Gemeinschaft im Internationalen Getreiderat in Bezug auf die Verlängerung des Getreidehandels-Übereinkommens von 1995 zu vertreten ist |
KOM(2007) 46 |
|
7.2.2007 |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz |
KOM(2007) 47 |
|
7.2.2007 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsausschuss EU-Chile zur Aufstellung einer Liste von Schiedsrichtern gemäß Artikel 185 Absatz 2 des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits |
KOM(2007) 48 |
|
7.2.2007 |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 2597/97 in Bezug auf in Estland erzeugte Konsummilch |
KOM(2007) 51 |
|
9.2.2007 |
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt |
KOM(2007) 54 |
|
13.2.2007 |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Wolframelektroden mit Ursprung in der Volksrepublik China |
KOM(2007) 55 |
1 |
14.2.2007 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels über „Vereinbarte Grundsätze der Modernisierung des bestehenden Systems zur Nutzung der Transsibirienstrecken“ zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits |
KOM(2007) 55 |
2 |
14.2.2007 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über „Vereinbarte Grundsätze der Modernisierung des bestehenden Systems zur Nutzung der Transsibirienstrecken“ zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits |
KOM(2007) 57 |
|
15.2.2007 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft im AKP-EG-Ministerrat im Hinblick auf einen Beschluss zur Änderung des Beschlusses Nr. 3/2001 des AKP-EG-Ministerrates über eine Mittelzuweisung aus dem 8. und dem 9. Europäischen Entwicklungsfonds an Somalia |
KOM(2006) 587 |
|
13.10.2006 |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik |
KOM(2006) 820 |
|
24.1.2007 |
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zu Flughafenentgelten |
KOM(2006) 836 |
|
19.12.2006 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien zur Änderung des Assoziationsabkommens EG-Jordanien |
KOM(2006) 850 |
|
10.1.2007 |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Energiestatistik |
KOM(2006) 861 |
|
9.1.2007 |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif |
KOM(2006) 867 |
|
9.1.2007 |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Festlegung von Kontrollmaßnahmen für die Fischerei im Regelungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 3943/90, (EG) Nr. 66/98 und (EG) Nr. 1721/1999 |
KOM(2006) 869 |
|
30.1.2007 |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 954/79 des Rates über die Ratifikation des Übereinkommens der Vereinten Nationen über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen durch die Mitgliedstaaten oder über den Beitritt der Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen |
KOM(2007) 36 |
|
14.2.2007 |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung 3052/95/EG |
KOM(2007) 53 |
|
14.2.2007 |
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten |
KOM(2007) 68 |
|
23.2.2007 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines Zusatzabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Einbeziehung des Fürstentums Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen |
KOM(2007) 69 |
|
23.2.2007 |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Volks- und Wohnungszählungen |
KOM(2007) 70 |
|
26.2.2007 |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Anhänge A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren |
KOM(2007) 74 |
|
27.2.2007 |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates hinsichtlich des von der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände des Atlantiks empfohlenen Wiederauffüllungsplans für Roten Thun |
KOM(2007) 75 |
|
28.2.2007 |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit Ausnahmeregelungen für Bulgarien und Rumänien zu bestimmten Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 über Referenzgrößen für Fischereiflotten |
KOM(2007) 76 |
|
12.3.2007 |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die vierteljährliche Statistik der offenen Stellen in der Gemeinschaft |
KOM(2007) 77 |
|
27.2.2007 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und des dazugehörigen Fakultativprotokolls |
KOM(2007) 84 |
|
7.3.2007 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat zur Durchführung des Artikels 80 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Libanon andererseits |
KOM(2007) 88 |
|
9.3.2007 |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von synthetischen Polyesterspinnfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China, Saudi-Arabien, Belarus und der Republik Korea |
KOM(2007) 93 |
|
9.3.2007 |
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren hinsichtlich der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse |
KOM(2007) 95 |
|
13.3.2007 |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) aufgrund des Beitritts von Bulgarien und Rumänien zur Europäischen Union |
KOM(2007) 97 |
|
16.3.2007 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union |
KOM(2007) 98 |
|
16.3.2007 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates und der Kommission über den Abschluss des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union |
KOM(2007) 104 |
|
16.3.2007 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union |
KOM(2007) 105 |
|
16.3.2007 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates und der Kommission über den Abschluss des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union |
KOM(2007) 109 |
|
13.3.2007 |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Iran |
KOM(2007) 110 |
|
16.3.2007 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union |
KOM(2007) 111 |
|
16.3.2007 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Aserbaidschan andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union |
KOM(2007) 113 |
|
16.3.2007 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates und der Kommission über den Abschluss des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union |
KOM(2007) 114 |
|
16.3.2007 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates und der Kommission über den Abschluss des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Aserbaidschan andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union |
KOM(2007) 115 |
|
16.3.2007 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Usbekistan andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union |
KOM(2007) 117 |
|
16.3.2007 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates und der Kommission über den Abschluss des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Usbekistan andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union |
KOM(2007) 123 |
|
16.3.2007 |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen und zur Freigabe der Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Zölle auf Einfuhren bestimmter gefrorener Erdbeeren mit Ursprung in der Volksrepublik China |
Diese Texte sind einsehbar auf EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Kommission
22.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 138/13 |
Euro-Wechselkurs (1)
21. Juni 2007
(2007/C 138/06)
1 Euro=
|
Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,3397 |
JPY |
Japanischer Yen |
165,50 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4435 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,67210 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,2543 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,6613 |
ISK |
Isländische Krone |
84,03 |
NOK |
Norwegische Krone |
8,0345 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CYP |
Zypern-Pfund |
0,5837 |
CZK |
Tschechische Krone |
28,605 |
EEK |
Estnische Krone |
15,6466 |
HUF |
Ungarischer Forint |
248,91 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,6962 |
MTL |
Maltesische Lira |
0,4293 |
PLN |
Polnischer Zloty |
3,7957 |
RON |
Rumänischer Leu |
3,2036 |
SKK |
Slowakische Krone |
33,814 |
TRY |
Türkische Lira |
1,7592 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,5819 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4303 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
10,4657 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,7546 |
SGD |
Singapur-Dollar |
2,0587 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 241,90 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
9,6033 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
10,2069 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,3305 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
12 077,40 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,6287 |
PHP |
Philippinischer Peso |
61,827 |
RUB |
Russischer Rubel |
34,7680 |
THB |
Thailändischer Baht |
43,404 |
Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
22.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 138/14 |
Liste der von der Kommission angenommenen KOM-Dokumente mit Ausnahme der Legislativvorschläge
(2007/C 138/07)
Dokument |
Teil |
Datum |
Titel |
KOM(2004) 795 |
|
9.12.2004 |
Mitteilung der Kommission an den Rat über die Vorschläge der Kommission für Aktionspläne im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) |
KOM(2004) 819 |
|
21.12.2004 |
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, an den Rat und an den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über die nicht verbindlichen praktischen Leitlinien im Hinblick auf die Anwendung einiger Bestimmungen der Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit |
KOM(2005) 482 |
|
11.10.2005 |
Bericht der Kommission: Jahresbericht der Europäischen Kommission an das Europäische Parlament über das Funktionieren des Systems der europäischen Schulen |
KOM(2007) 1 |
|
10.1.2007 |
Mitteilung der Kommission an den Europäischen Rat und das Europäische Parlament: Eine Energiepolitik für Europa |
KOM(2007) 2 |
|
10.1.2007 |
Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Begrenzung des globalen Klimawandels auf 2 Grad Celsius – der Weg in die Zukunft bis 2020 und darüber hinaus |
KOM(2007) 5 |
|
16.1.2007 |
Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Ziele nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe B der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge |
KOM(2007) 13 |
|
19.1.2007 |
Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Vorschlag für den Gemeinsamen Bericht über Sozialschutz und soziale Eingliederung 2007 |
KOM(2007) 14 |
|
17.1.2007 |
Mitteilung der Kommission an den Rat: Aufnahme von Konsultationen mit Fidschi nach Artikel 96 des Abkommens von Cotonou |
KOM(2007) 19 |
|
7.2.2007 |
Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: Ergebnisse der Überprüfung der Strategie der Gemeinschaft zur Minderung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen |
KOM(2007) 22 |
|
7.2.2007 |
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Ein wettbewerbsfähiges Kfz-Regelungssystem für das 21. Jahrhundert |
KOM(2007) 30 |
|
29.1.2007 |
Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: Überprüfung der Tiefseebestandsbewirtschaftung |
KOM(2007) 39 |
|
5.2.2007 |
Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament zur Verbesserung der Indikatoren für Fangkapazität und Fischereiaufwand im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik |
KOM(2007) 61 |
|
21.2.2007 |
Mitteilung der Kommission: Ein kohärenter Indikator- und Benchmark-Rahmen zur Beobachtung der Fortschritte bei der Erreichung der Lissabon-Ziele im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung |
KOM(2006) 744 |
|
8.2.2007 |
Grünbuch: Die Überprüfung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Verbraucherschutz |
KOM(2006) 768 |
|
5.12.2006 |
Mitteilung der Kommission an den Rat gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates (Steuer auf zu industriellen Zwecken verwendetes Flüssiggas und Steuer auf Kohle) |
KOM(2006) 794 |
|
12.12.2006 |
Mitteilung der Kommission an den Rat gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates (ambulante Händler) |
KOM(2006) 795 |
|
12.12.2006 |
Mitteilung der Kommission an den Rat gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates (regionale Ausnahmeregelungen) |
KOM(2006) 816 |
|
12.12.2006 |
Mitteilung der Kommission für die Frühjahrstagung des Europäischen Rates: Umsetzung der erneuerten Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung „Ein Jahr der Ergebnisse“ |
KOM(2006) 819 |
|
24.1.2007 |
Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein Aktionsplan für Kapazität, Effizienz und Sicherheit von Flughäfen in Europa |
KOM(2006) 821 |
|
24.1.2007 |
Bericht der Kommission über die Anwendung der Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 |
KOM(2006) 835 |
|
10.1.2007 |
Bericht der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Durchführung des Beschlusses 1999/784/EG des Rates vom 22. November 1999, geändert durch den Beschluss 2239/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, über die Beteiligung der Gemeinschaft an der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle |
KOM(2006) 841 |
|
10.1.2007 |
Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: Aussichten für den Erdgas- und den Elektrizitätsbinnenmarkt |
KOM(2006) 843 |
|
10.1.2007 |
Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: Nachhaltige Stromerzeugung aus fossilen Brennstoffen Ziel: Weitgehend emissionsfreie Kohlenutzung nach 2020 |
KOM(2006) 844 |
|
10.1.2007 |
Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: Hinweisendes Nuklearprogramm Vorlage nach Artikel 40 Euratom-Vertrag zwecks Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses |
KOM(2006) 845 |
|
10.1.2007 |
Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: Fortschrittsbericht Biokraftstoffe Bericht über die Fortschritte bei der Verwendung von Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union |
KOM(2006) 846 |
|
23.2.2007 |
Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: Vorrangiger Verbundplan |
KOM(2006) 847 |
|
10.1.2007 |
Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Auf dem Weg zu einem Europäischen Strategieplan für Energietechnologie |
KOM(2006) 848 |
|
10.1.2007 |
Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: Fahrplan für erneuerbare Energien Erneuerbare Energien im 21. Jahrhundert: Größere Nachhaltigkeit in der Zukunft |
KOM(2006) 849 |
|
10.1.2007 |
Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: Maßnahmen im Anschluss an das Grünbuch — Bericht über den Stand der Maßnahmen für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen |
KOM(2006) 851 |
|
10.1.2007 |
Mitteilung der Kommission: Untersuchung der europäischen Gas- und Elektrizitätssektoren gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (Abschlußbericht) |
KOM(2007) 3 |
|
12.1.2007 |
Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: Bericht über PHARE, die Heranführungsinstrumente und die Übergangsfazilität 2005 |
KOM(2007) 23 |
|
24.1.2007 |
Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Aktionsprogramm zur Verringerung der Verwaltungslasten in der Europäischen Union |
KOM(2007) 32 |
|
31.1.2007 |
Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: Ausdehnung der wichtigsten transeuropäischen Verkehrsachsen auf die Nachbarländer Leitlinien für den Verkehr in Europa und den Nachbarregionen |
KOM(2007) 35 |
|
14.2.2007 |
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss: Der Binnenmarkt für Waren als Eckpfeiler der Wettbewerbsfähigkeit der EU |
KOM(2007) 45 |
|
6.2.2007 |
Bericht der Kommission an den Rat über die Anwendung des Anhangs X zum Statut (Verordnung Nr. 3019/1987 des Rates vom 5. Oktober 1987) Berichtszeitraum 2005 |
KOM(2007) 49 |
|
7.2.2007 |
Bericht der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zur Gleichstellung von Frauen und Männern – 2007 |
KOM(2007) 50 |
|
8.2.2007 |
Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Zügiger Zugang zu Frequenzen für drahtlose elektronische Kommunikationsdienste durch mehr Flexibilität |
KOM(2007) 59 |
|
21.2.2007 |
Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament zur Mitteilung zu Auslegungsfragen betreffend Abfall und Nebenprodukte |
KOM(2007) 60 |
|
22.2.2007 |
Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein Binnenmarkt für die Bürger: Zwischenbericht für die Frühjahrstagung 2007 des Europäischen Rates |
KOM(2007) 62 |
|
21.2.2007 |
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Die Arbeitsplatzqualität verbessern und die Arbeitsproduktivität steigern: Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2007-2012 |
KOM(2007) 63 |
|
26.2.2007 |
Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Die Soziale Wirklichkeit In Europa — Eine Bestandsaufnahme: Zwischenbericht für die Frühjahrstagung 2007 des Europäischen Rates |
KOM(2007) 65 |
|
21.2.2007 |
Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Jährliche Strategieplanung für 2008 |
KOM(2007) 66 |
|
23.2.2007 |
Bericht der Kommission an die Haushaltsbehörde über die Garantien aus dem Gesamthaushaltsplan — Stand: 30. Juni 2006 |
KOM(2007) 67 |
|
28.2.2007 |
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Bilanz der politischen Arbeit 2006 |
KOM(2007) 71 |
|
26.2.2007 |
Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Tätigkeit des Gemeinsamen EU-Verrechnungspreisforums im Bereich der Streitvermeidungs- und Streitbeilegungsverfahren und über Leitlinien für Verrechnungspreiszusagen in der EU |
KOM(2007) 73 |
|
26.2.2007 |
Mitteilung der Kommission auf Nutzungsrechten basierende Bewirtschaftungsinstrumente in der Fischerei |
KOM(2007) 81 |
|
5.3.2007 |
Zweiter Bericht der Kommission an den Rat und an das Europäische Parlament über die Erfahrungen der Mitgliedstaaten mit GVO, die gemäß der Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt in den Verkehr gebracht wurden |
KOM(2007) 82 |
|
5.3.2007 |
Bericht der Kommission an den Rat: Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Pentaerythritol mit Ursprung in der Volksrepublik China, Russland, der Türkei, der Ukraine und den Vereinigten Staaten von Amerika |
KOM(2007) 87 |
|
7.3.2007 |
Mitteilung der Kommissionl Europäische Parlament ln Rat: Stand des Arbeitsprogramms für eine bessere Durchführung der Datenschutzrichtlinie |
KOM(2007) 101 |
|
15.3.2007 |
Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: Schaffung des einheitlichen europäischen Luftraums durch funktionelle Luftraumblöcke: Sachstandsbericht zur Halbzeit |
Diese Texte sind einsehbar auf EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
22.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 138/18 |
Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf Staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden
(2007/C 138/08)
Nummer der Beihilfe |
XA 7012/07 |
||||||||
Mitgliedstaat |
Italien |
||||||||
Region |
Latium |
||||||||
Bezeichnung der Beihilferegelung oder Name des begünstigten Unternehmens |
Agevolazioni a favore di PMI per l'acquisto o il leasing di nuove macchine utensili o di produzione |
||||||||
Rechtsgrundlage |
Deliberazione della Giunta Regionale n. 115 del 27.2.2007, pubblicata sul Bollettino Ufficiale della Regione Lazio (parte I e II) n. 9 del 30 marzo 2007, attuativa della legge 28.11.1965, n. 1329 (c.d. «legge Sabatini») e s.m.i |
||||||||
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung oder Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe |
10 Millionen EUR (1) |
||||||||
Beihilfehöchstintensität |
Die Beihilfehöchstintensität beträgt 40 % der Kosten für Kauf oder Leasing neuer Werkzeug- oder Produktionsmaschinen. |
||||||||
Bewilligungszeitpunkt |
Tag nach der Veröffentlichung des Beschlusses Nr. 115 der Regionalregierung vom 27.2.2007 auf der Internetseite der Stelle, die die Vergünstigungen verwaltet (MCC spa) www.incentivi.mcc.it (2) |
||||||||
Laufzeit der Regelung oder Auszahlung der Einzelbeihilfe |
unbegrenzt; die Beihilferegelung ist jedoch bis zum 31. Dezember 2013 befreit von der Anzeigepflicht nach Artikels 88 Absatz 3 EG-Vertrag; zu diesem Zeitpunkt tritt vorbehaltlich möglicher Verlängerungen die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 außer Kraft. |
||||||||
Zweck der Beihilfe |
Investitionsbeihilfe |
||||||||
Betroffene Wirtschaftssektoren |
Alle Wirtschaftsbereiche |
|
|||||||
oder |
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
oder |
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
Ja |
||||||||
|
|
||||||||
oder |
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
|
||||||||
Sonstige Angaben |
In der Vergangenheit wurde die Beihilferegelung von der Kommission bereits mit Schreiben D/55254 vom 18. Oktober 2000 — Beihilfe N 659/A/97 gebilligt |
XA-Nummer |
XA 7013/07 |
|||||
Mitgliedstaat |
Vereinigtes Königreich |
|||||
Region |
Cumbria |
|||||
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens |
‘Distinctly Cumbrian Agricultural Produce Scheme’ |
|||||
Rechtsgrundlage |
Section 5, Regional Development Agencies Act 1998 |
|||||
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe |
Beihilferegelung |
Gesamtbetrag pro Jahr |
1,2 Millionen GBP |
|||
Gesicherte Darlehen |
— |
|||||
Einzelbeihilfe |
Gesamtbetrag der Beihilfe |
— |
||||
Gesicherte Darlehen |
— |
|||||
Beihilfehöchstintensität |
In Einklang mit Artikel 4 Absätze 2 bis 6 und Artikel 5 der Verordnung |
Ja |
||||
Inkrafttreten der Regelung |
1.4.2007 |
|||||
Ende der Regelung bzw. bei Einzelbeihilfen letzte Ratenzahlung |
30.6.2009 |
|||||
Zweck der Beihilfe |
Förderung von KMU |
Ja |
||||
Wirtschaftssektoren |
Sämtliche Wirtschaftssektoren, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen |
Nein |
||||
Förderung beschränkt auf folgende Wirtschaftsbereiche |
Ja |
|||||
|
|
|||||
|
|
|||||
oder |
|
|||||
Stahlindustrie |
|
|||||
Schiffbau |
|
|||||
Kunstfaserindustrie |
|
|||||
Kfz-Industrie |
|
|||||
Andere Bereiche der verarbeitenden Industrie |
|
|||||
|
Ja |
|||||
|
|
|||||
oder |
|
|||||
Verkehr |
|
|||||
Finanzdienstleistungen |
|
|||||
Sonstige Dienstleistungen |
|
|||||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Distinctly Cumbrian |
|||||
|
||||||
Einzelbeihilfen für größere Vorhaben |
In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung |
Ja |
Nummer der Beihilfe |
XA 7014/07 |
||||
Mitgliedstaat |
Spanien |
||||
Region |
La Rioja |
||||
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens |
Fomento de la industria agroalimentaria (PYMES) |
||||
Rechtsgrundlage |
Resolución del Presidente de la Agencia de Desarrollo Económico de La Rioja de 22 de febrero de 2007 por la que se aprueba la modificación de las bases reguladoras de concesión de ayudas para el fomento de la Pequeña y Mediana Industria Agroalimentaria con objeto de su adecuación a las Directrices Comunitarias sobre ayudas estatales al Sector Agrario y Forestal (B.O.R. no 33, de 10 de marzo de 2007) |
||||
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe |
Beihilferegelung |
Gesamtbetrag pro Jahr |
2,75 Millionen EUR |
||
Darlehensbürgschaft |
— |
||||
Einzelbeihilfe |
Gesamtbetrag pro Jahr |
— |
|||
Darlehensbürgschaft |
— |
||||
Beihilfehöchstintensität |
In Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 bis 6 und Artikel 5 der Verordnung |
Ja |
|||
Bewilligungszeitpunkt |
Ab 10.3.2007 |
||||
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe |
Bis 31.12.2008 |
||||
Zweck der Beihilfe |
Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen |
Ja |
|||
Betroffene Wirtschaftssektoren |
Alle Wirtschaftsbereiche, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen |
Nein |
|||
Förderung beschränkt auf bestimmte Wirtschaftsbereiche |
Ja |
||||
|
|
||||
|
|
||||
oder |
|
||||
Stahlindustrie |
|
||||
Schiffbau |
|
||||
Kunstfaserindustrie |
|
||||
Kfz-Industrie |
|
||||
Andere Bereiche der verarbeitenden Industrie |
|
||||
|
Ja |
||||
|
|
||||
oder |
|
||||
Beförderungsleistungen |
|
||||
Finanzdienstleistungen |
|
||||
Sonstige Dienstleistungen |
|
||||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Agencia de Desarrollo Económico de La Rioja |
||||
|
|||||
Einzelbeihilfen für größere Vorhaben |
In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung |
Ja |
Nummer der Beihilfe |
XA 7015/07 |
|||
Mitgliedstaat |
Spanien |
|||
Region |
La Rioja |
|||
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens |
Programa estratégico de comercio exterior |
|||
Rechtsgrundlage |
Resolución del Presidente de la Agencia de Desarrollo Económico de La Rioja, de 11 de febrero de 2005, por la que se aprueban las bases reguladoras de la entidad (B.O.R. no 24 de 17 de febrero de 2005) Resolución del Presidente de la Agencia de Desarrollo Económico de La Rioja, de 7 de marzo de 2006, por la que se modifican las bases reguladoras de la concesión de subvenciones en régimen de concurrencia competitiva del Programa Estratégico de Comercio Exterior (B.O.R. no 37/2006 de 18 de marzo de 2006). Resolución del Presidente de la Agencia de Desarrollo Económico de La Rioja, de 5 de marzo de 2007, por la que se aprueba la convocatoria de ayudas de la concesión de subvenciones en régimen de concurrencia competitiva del Programa Estratégico de Comercio Exterior (B.O.R. no 33/2007, de 10 de marzo). |
|||
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe |
Beihilferegelung |
Gesamtbetrag pro Jahr |
1 700 000 EUR |
|
Darlehensbürgschaft |
— |
|||
Einzelbeihilfe |
Gesamtbetrag pro Jahr |
— |
||
Darlehensbürgschaft |
— |
|||
Beihilfehöchstintensität |
In Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 bis 6 und Artikel 5 der Verordnung |
Ja |
||
Bewilligungszeitpunkt |
Ab 10.3.2007 |
|||
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe |
Bis 31.12.2008 |
|||
Zweck der Beihilfe |
Beihilfen für KMU |
Ja |
||
Betroffene Wirtschaftssektoren |
Alle Wirtschaftsbereiche, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen |
SI |
||
Förderung beschränkt auf bestimmte Wirtschaftsbereiche |
|
|||
|
|
|||
|
|
|||
oder |
|
|||
Stahlindustrie |
|
|||
Schiffbau |
|
|||
Kunstfaserindustrie |
|
|||
Kfz-Industrie |
|
|||
Andere Bereiche der verarbeitenden Industrie |
|
|||
|
Ja |
|||
|
|
|||
oder |
|
|||
Beförderungsleistungen |
|
|||
Finanzdienstleistungen |
|
|||
Sonstige Dienstleistungen |
|
|||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Agencia de desarrollo económico de La Rioja |
|||
|
||||
Einzelbeihilfen für größere Vorhaben |
In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung |
Ja |
Beihilfe-Nr. |
XA 7019/07 |
|||
Mitgliedstaat |
Republik Litauen |
|||
Region |
— |
|||
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens |
Dalies garantinio užmokesčio kompensavimas kreditų su garantija gavėjams. |
|||
Rechtsgrundlage |
Žemės ūkio ministro 2007 m. balandžio 12 d. įsakymas Nr. 3D-161 „Dėl garantinio užmokesčio kreditų su garantija gavėjams kompensavimo taisyklių patvirtinimo“ |
|||
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe |
Beihilferegelung |
Gesamtbetrag pro Jahr |
1 Millionen LTL, gemäß offiziellen Euro-Umrechnungskurs 0,29 Millionen EUR |
|
Besicherte Darlehen |
— |
|||
Einzelbeihilfe |
Gesamtbetrag der Beihilfe |
— |
||
Besicherte Darlehen |
— |
|||
Beihilfehöchstintensität |
In Einklang mit Artikel 4 Absätze 2 bis 6 und Artikel 5 der Verordnung |
Ja |
||
Inkrafttreten der Regelung |
1.5.2007 |
|||
Ende der Regelung bzw. bei Einzelbeihilfen letzte Auszahlung |
30.6.2008 (3) |
|||
Zweck der Beihilfe |
Förderung von KMU |
Ja |
||
Wirtschaftssektoren |
Einzelne Wirtschaftssektoren |
Ja |
||
Gesamte Erzeugung Sämtliche Dienstleistungen |
Erzeugung (einschließlich Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte) und Dienstleistungen im ländlichen Raum. |
|||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Lietuvos Respublikos žemės ūkio ministerija |
|||
|
||||
Einzelbeihilfen für größere Vorhaben |
In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung |
Ja |
Beihilfe-Nr. |
XA 7020-07-LT-Credit Interest |
|||
Mitgliedstaat |
Republik Litauen |
|||
Region |
— |
|||
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens |
Parama kreditų palūkanoms kompensuoti |
|||
Rechtsgrundlage |
Žemės ūkio ministro 2007 m. balandžio 12 d. įsakymas Nr. 3D-159 „Dėl Dalies palūkanų už investicinius kreditus, paimtus nuo 2007 m. gegužės 1 d. ir suteiktus be UAB Žemės ūkio paskolų garantijų fondo garantijos, kompensavimo taisyklių patvirtinimo“. Žemės ūkio ministro 2007 m. balandžio 12 d. įsakymas Nr. 3D-160 „Dėl Dalies palūkanų už investicinius kreditus, paimtus nuo 2007 m. gegužės 1 d. ir suteiktus su UAB Žemės ūkio paskolų garantijų fondo garantijos, kompensavimo taisyklių patvirtinimo“. |
|||
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe |
Beihilferegelung |
Gesamtbetrag pro Jahr |
4 Millionen LTL, gemäß offiziellen Euro-Umrechnungskurs 1,16 Millionen EUR |
|
Besicherte Darlehen |
— |
|||
Einzelbeihilfe |
Gesamtbetrag der Beihilfe |
— |
||
Besicherte Darlehen |
— |
|||
Beihilfehöchstintensität |
In Einklang mit Artikel 4 Absätze 2 bis 6 und Artikel 5 der Verordnung |
Ja |
||
Inkrafttreten der Regelung |
1.5.2007 |
|||
Ende der Regelung bzw. bei Einzelbeihilfen letzte Auszahlung |
30.6.2008 (4) |
|||
Zweck der Beihilfe |
Förderung von KMU |
Ja |
||
Wirtschaftssektoren |
Einzelne Wirtschaftssektoren |
Ja |
||
Gesamte Erzeugung Sämtliche Dienstleistungen |
Erzeugung (einschließlich Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte) und Dienstleistungen im ländlichen Raum. |
|||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Lietuvos Respublikos žemės ūkio ministerija |
|||
|
||||
Einzelbeihilfen für größere Vorhaben |
In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung |
Ja |
(1) Die angegebenen jährlichen Ausgaben erfolgen zusätzlich zu den in der Regelung vorgesehenen Ausgaben, die dieselbe Rechtsgrundlage haben und für KMU bestimmt sind, welche in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 für andere als in diesem Formblatt genannte Sektoren sowie der Verordnung Nr. 1857/2006 fallen.
(2) Der genannte Beschluss wird auf der angegebenen Internetseite binnen 10 Arbeitstagen nach Übersendung dieses Formblatts an die Europäische Kommission veröffentlicht.
(3) Nach Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 durch die Kommission und Verlängerung ihrer Gültigkeit wird die Dauer der Beihilferegelung bei Bedarf verlängert und die Kommission entsprechend unterrichtet.
(4) Nach Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 durch die Kommission und Verlängerung ihrer Gültigkeit wird die Dauer der Beihilferegelung bei Bedarf verlängert und die Kommission entsprechend unterrichtet.
22.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 138/24 |
Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen
(2007/C 138/09)
Nummer der Beihilfe: XA 39/07
Mitgliedstaat: Italien
Region: Sardinien
Bezeichnung der Beihilferegelung: Legge regionale 11 marzo 1998, n. 8, articolo 23 (aiuti per i danni alla produzione agricola) — Sostegno a favore degli allevatori per fronteggiare la blue tongue 2006 — Indennizzi per la perdita di reddito.
Rechtsgrundlage: L. R. 11 marzo 1998, n. 8, articolo 23
Delibera della giunta regionale n. 49/30 del 28.11.2006 recante «Legge regionale 11 marzo 1998, n. 8, articolo 23 (aiuti per i danni alla produzione agricola) — Sostegno a favore degli allevatori per fronteggiare la febbre catarrale degli ovini nel 2006 — Indennizzi per la perdita di reddito — Spesa 300 000 EUR — CAP 06103 (UPB S 06.030) — F. R.»
Delibera della giunta regionale n. 54/4 del 28.12.2006 recante «Legge regionale 11 marzo 1998, n. 8, articolo 23 (aiuti per i danni alla produzione agricola) — Sostegno a favore degli allevatori per fronteggiare la febbre catarrale degli ovini del 2006 — Indennizzi per la perdita di reddito — Deliberazione 49/30 del 28.11.2006 — Estensione dell'aiuto alle nuove perdite — Spesa 300 000 EUR — CAP 06103 (UPB S 06.030) — F. R.»
Delibera della giunta regionale n. 7/10 del 20.2.2007 recante «Legge regionale 11 marzo 1998, n. 8, articolo 23 (aiuti per i danni alla produzione agricola) — Sostegno a favore degli allevatori per fronteggiare l'epidemia di “lingua blu” del 2006. Indennizzi per la perdita di reddito. Applicazione del regolamento di esenzione (CE) n. 1857/2006 della Commissione europea.»
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: Die Gesamtausstattung für das Jahr 2006 beträgt 600 000 EUR.
Beihilfehöchstintensität: Die Beihilfe beträgt 70 % des Verlusts und wird wie folgt berechnet
Bewilligungszeitpunkt: Das Recht auf Beihilfe entsteht mit dem Verenden der Tiere ab September 2006.
Laufzeit der Regelung: Dezember 2010.
Zweck der Beihilfe: Die Beihilfe wird im Sinne von Artikel 10 der Verordnung angewandt und hat den Zweck, Verluste von Landwirten auszugleichen, die in der Erzeugung durch das Verenden von Schafen und Ziegen entstehen.
Da das sardische Schaf hauptsächlich zur Milcherzeugung gezüchtet wird und die Milchschafe in Sardinien eine saisonabhängige Produktivität aufweisen (in der Regel von Januar bis Juli), wird der Produktionsverlust auf den Zeitraum eines Jahres umgerechnet; dabei werden die Schwierigkeiten berücksichtigt, die sich bei der Ersetzung von Tieren in den Monaten nach deren Verenden dadurch ergeben, dass für die Erzeugung bestimmte Tiere vor dem Herbst des auf das Schadensjahr folgenden Jahres nicht an einen anderen Ort verbracht werden dürfen und somit nicht zur Verfügung stehen.
Der Verlust errechnet sich aus dem Wert des Erzeugungsausfalls abzüglich der vom Tierhalter nicht erbrachten Vorleistungen (Kauf von Futtermitteln und Gesundheitskosten), aufgeschlüsselt nach der Anzahl der üblichen bzw. in Herdbücher eingetragenen Tiere (siehe dazu die erläuternde Tabelle unter „Beihilfehöchstintensität“).
Betroffene Wirtschaftssektoren: Tierische Erzeugung: Schafe und Ziegen
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Regione autonoma della Sardegna |
Assessorato dell'Agricoltura e riforma agro-pastorale |
Via Pessagno, 4 |
I-09125 Cagliari |
Website: http://www.regione.sardegna.it
XA-Nummer: XA 44/07
Mitgliedstaat: Belgien
Region: Vlaamse Overheid: Departement Landbouw en Visserij
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Vlaams Bedrijfspluimvee- en konijnenhouders vzw
Rechtsgrundlage:
— |
2 juni 1998 — Koninklijk besluit betreffende de zoötechnische en genealogische voorschriften voor de verbetering en de instandhouding van de pluimvee- en konijnenrassen, 17 maart 2005 — Ministerieel besluit houdende de erkenning en subsidiëring van organisaties in het kader van de aanmoediging en de verbetering van de pluimvee- en konijnenfokkerij, |
— |
2 juin 1998 — Arrêté royal du 2 juin 1998 relatif aux conditions zootechniques et généalogiques régissant l'amélioration et la conservation des races avicoles et cunicoles. 17 mars 2005 — Arrêté ministériel portant agrément et subventionnement des organisations dans le cadre de la promotion et de l'amélioration de l'élevage de volailles et de lapins. |
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 9 000 EUR
Beihilfehöchstintensität: 100 % (in Form von bezuschussten Dienstleistungen)
Bewilligungszeitpunkt:
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Die Beihilfe wird für das Haushaltsjahr 2007 gewährt.
Zweck der Beihilfe: Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen und der Entwicklung des Sektors.
Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c: bei Beratungsgebühren: Entgelt für durch Dritte erbrachte Beratungsdienste, die nicht — wie etwa routinemäßige Steuer- oder Rechtsberatung oder Werbung — fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder zu den gewöhnlichen Betriebsausgaben gehören;
Betroffene Wirtschaftssektoren: Geflügel und Kaninchen
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Departement Landbouw en Visserij |
Duurzame Landbouwontwikkeling |
Ellips, 6e verdieping |
Koning Albert II laan 35, bus 40 |
B-1030 Brussel |
Internet-Adresse: http://www2.vlaanderen.be/ned/sites/landbouw/dier/pluim.html
Sonstige Auskünfte: —
Jules Van Liefferinge
Generalsekretär
XA-Nummer: XA 47/07
Mitgliedstaat: Belgien
Region: Vlaamse Overheid: Departement Landbouw en Visserij
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Vlaamse rundveeteeltvereniging vzw
Rechtsgrundlage:
— |
23 september 1971 — Koninklijk besluit betreffende de verbetering van het rundveeras, 27 februari 1991 — Ministerieel besluit betreffende de verbetering van het rundveeras, |
— |
23 septembre 1971 — Arrêté royal relatif à l'amélioration de l'espèce bovine. 27 février 1991 — Arrêté ministériel relatif à l'amélioration de l'espèce bovine. |
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 1 194 000 EUR
Beihilfehöchstintensität: Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a: Beihilfen bis zu einem Höchstsatz von 100 % der Verwaltungskosten für das Anlegen und Führen von Herdbüchern;
Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b: Beihilfen bis zu einem Höchstsatz von 70 % der Kosten für Tests durch oder im Namen Dritter zur Bestimmung der genetischen Qualität oder der Leistungsmerkmale der Tiere mit Ausnahme der Kosten der vom Eigentümer der Tiere durchgeführten Kontrollen und der Kosten von routinemäßig durchgeführten Kontrollen der Milchqualität.
Bewilligungszeitpunkt:
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Die Beihilfe wird für das Haushaltsjahr 2007 gewährt.
Zweck der Beihilfe: Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen und der Entwicklung des Sektors.
Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a: Beihilfen bis zu einem Höchstsatz von 100 % der Verwaltungskosten für das Anlegen und Führen von Herdbüchern;
Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b: Beihilfen bis zu einem Höchstsatz von 70 % der Kosten für Tests durch oder im Namen Dritter zur Bestimmung der genetischen Qualität oder der Leistungsmerkmale der Tiere mit Ausnahme der Kosten der vom Eigentümer der Tiere durchgeführten Kontrollen und der Kosten von routinemäßig durchgeführten Kontrollen der Milchqualität.
Betroffene Wirtschaftssektoren: Rinder
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Departement Landbouw en Visserij |
Duurzame Landbouwontwikkeling |
Ellips, 6e verdieping |
Koning Albert II laan 35, bus 40 |
B-1030 Brussel |
Internet-Adresse: http://www2.vlaanderen.be/ned/sites/landbouw/dier/rund.html
Sonstige Auskünfte: —
Jules Van Liefferinge
Generalsekretär
Nummer der Beihilfe: XA 49/07
Mitgliedstaat: Italien
Region: Lazio
Bezeichnung der Beihilferegelung oder Name des begünstigten Unternehmens: Agevolazioni a favore di PMI per l'acquisto o il leasing di nuove macchine utensili o di produzione
Rechtsgrundlage: Deliberazione della giunta regionale n. 115 del 27.2.2007, pubblicata sul Bollettino Ufficiale della Regione Lazio (parte I e II) n. 9 del 30 marzo 2007, attuativa della legge 28.11.1965, n. 1329 (c.d. „legge Sabatini“) e s.m.i
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung oder Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 10 Millionen EUR (1).
Beihilfehöchstintensität: Die Bruttobeihilfeintensität beträgt höchstens 40 % der zulässigen Investitionen oder 50 % der zulässigen Investitionen in benachteiligten Gebieten oder Gebieten nach Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, die von den Mitgliedstaaten nach den Artikeln 50 und 94 dieser Verordnung ausgewiesen wurden; der Gesamtbetrag der einem einzelnen Unternehmen gewährten Beihilfen beträgt höchstens 400 000 EUR innerhalb eines Zeitraums von drei Haushaltsjahren oder 500 000 EUR, wenn der Betrieb sich in einem benachteiligten Gebiet oder Gebieten nach Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 befindet, die von den Mitgliedstaaten nach den Artikeln 50 und 94 dieser Verordnung ausgewiesen wurden.
Bewilligungszeitpunkt: der Tag nach der Veröffentlichung des Beschlusses der Regionalregierung Nr. 115 vom 27.2.2007 auf der Internetseite der Stelle, die die Erleichterungen verwaltet (MCC spa) www.incentivi.mcc.it (2)
Laufzeit der Regelung oder Auszahlung der Einzelbeihilfe: unbegrenzt; die Beihilferegelung ist jedoch bis zum 31. Dezember 2013 befreit von der Anzeigepflicht des Artikels 88 Absatz 3 EG-Vertrag; zu diesem Zeitpunkt tritt vorbehaltlich möglicher Verlängerungen die Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 außer Kraft.
Zweck der Beihilfe: Investitionsbeihilfe — Mit der Beihilfe sollen Kauf und Leasing mit Rückkaufsvereinbarung neuer Werkzeug- oder Produktionsmaschinen im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 durch einen Zuschuss zu den Zinsen finanziert werden.
Betroffene Wirtschaftssektoren: alle Sektoren, in denen Beihilfen für KMU im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 zulässig sind.
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Direzione regionale Attività produttive |
Via Cristoforo Colombo, 212 |
I-00147 Roma |
Tel. (39) 06 51 68 37 75, Fax (39) 06 51 68 37 73 |
E-mail: nconsole@regione.lazio.it |
Website: www.incentivi.mcc.it
Sonstige Angaben: In der Vergangenheit wurde die Beihilferegelung von der Kommission bereits mit Schreiben D/55254 vom 18. Oktober 2000 — Beihilfe N 659/A/97 gebilligt.
XA-Nummer: XA 51/07
Mitgliedstaat: Vereinigtes Königreich
Region: England — Dorset (einschließlich der Unitary Authority Areas Bournemouth und Poole)
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Dorset Agricultural Advisory Service (DAAS)
Rechtsgrundlage: Local Government Act 2000 (Part I)
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 23. Juni 2007 — 31. März 2008: 69 000 GBP
1. April 2008 — 30. September 2008: 31 000 GBP
Beihilfehöchstintensität: Die Beihilfeintensität beträgt 100 %.
Bewilligungszeitpunkt: Die Regelung läuft ab 23. Juni 2007.
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Die Regelung läuft am 23. Juni 2007 an und am 30. September 2008 aus. Die letzte Zahlung wird am 10. Oktober 2008 erfolgen.
Ziel der Beihilfe: Ziel der Beihilfe ist die sektorbezogene Entwicklung der landwirtschaftlichen Tätigkeiten. Die Beihilfe wird im Rahmen von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 gewährt. Bei den erstattungsfähigen Kosten handelt es sich um Beratungskosten.
Betroffene Wirtschaftssektoren: Die Regelung gilt für die Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen.
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Für diese Regelung zuständige Behörde
Dorset County Council
County Hall
Colliton Park
Dorchester DT1 1XJ
United Kingdom
Für die Durchführung der Regelung zuständige Stelle
Dorset Agricultural Advisory Service
Stinsford Business Centre
Kingston Maurward College
Dorchester
Dorset DT 1 8PY
United Kingdom
Internetadresse: www.kmc.ac.uk/daas
Die Unterlagen für die staatliche Beihilfe sind unter dem Abschnitt „Newsletters“ auf der Website zu finden.
Alternativ sind die Informationen zu dieser Regelung auf der Defra-Website zu Themen im Zusammenhang mit staatlichen Beihilfen unter folgender Webadresse zu finden
www.defra.gov.uk/farm/policy/state-aid/setup/exist-exempt.htm
Sonstige Auskünfte: Weitere Informationen und nähere Einzelheiten zur Zuschussfähigkeit und zu den Bedingungen der Regelung sind unter den oben angeführten Verweisen im Internet zu finden.
Die Beihilfe für die Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie für nichtlandwirtschaftliche Unternehmenstätigkeiten wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 über die Gewährung von De-Minimis-Beihilfen finanziert. Die De-Minimis-Beihilfe ist eine spezifische Beihilfekategorie, die nicht von der Europäischen Kommission genehmigt werden muss. Eine derartige Unterstützung ist auf 200 000 EUR (etwa 120 000 GBP) über einen Zeitraum von drei Jahren für jedes Unternehmen begrenzt und kann alle Tätigkeitsarten abdecken.
Alle nicht von der Landwirtschaft abhängigen Unternehmen, die sich beim DAAS bewerben, müssen diesem Einzelheiten über sämtliche derartigen Unterstützungen, die sie in den letzten drei Jahren von einer zentralen oder lokalen Regierung oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln erhalten haben, mitteilen.
Unternehmen, die bereits Beihilfen bis zu diesen Grenzen erhalten haben, kommen nicht für die DAAS-Beihilferegelung in Frage.
Unterzeichnet und datiert im Namen des Department for Environment, Food and Rural Affairs (zuständige Behörde im Vereinigten Königreich)
Neil Marr
Agricultural State Aid
Department for Environment, Food and Rural Affairs
Area 8B, 9 Millbank
C/o Nobel House
17 Smith Square
Westminster
London SW1P 3JR
United Kingdom
XA-Nummer: XA 52/07
Mitgliedstaat: Vereinigtes Königreich
Region: England
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Conservation Advice Programme — Practical advice for land managers (England)
Rechtsgrundlage: Die Teilnahme an dem Projekt ist freiwillig. Abschnitt 1 des britischen Landwirtschaftsgesetzes von 1986 (Agriculture Act 1986, section 1) bildet die Rechtsgrundlage für regierungsamtliche Beratungsleistungen hinsichtlich jeglicher landwirtschaftlichen Tätigkeit.
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 1. Juli 2007 — 30. Juni 2008: 980 000 GBP
Beihilfehöchstintensität: Die Beihilfeintensität beträgt 100 %.
Bewilligungszeitpunkt: Die Regelung läuft ab 1. Juli 2007.
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Die Regelung läuft am 1. Juli 2007 an und am 30. Juni 2008 aus. Bewerbungsschluss ist der 15. Oktober 2007. Die letzte Zahlung wird am 15. Februar 2008 erfolgen.
Zweck der Beihilfe: Sektorbezogene Entwicklung. Dieses Programm richtet sich an praktische Landwirte. Im Rahmen von Konferenzen, Workshops, Betriebsbesichtigungen, Selbsthilfegruppen, Schulungsseminaren sowie Demonstrationstätigkeiten und Veranstaltungen in den Betrieben sollen Fragen behandelt werden, die ihre Wirtschaftstätigkeit berühren, wie z. B. die Einführung neuer Umweltschutzmaßnahmen, und deren Bedeutung in Bezug auf Managementanforderungen erörtert werden. Dies soll zu mehr Professionalität in dem Sektor beitragen. Die Beihilfe wird gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 gewährt; zuschussfähig sind die Kosten für die Organisation und Abhaltung von Ausbildungsprogrammen. Es werden keine Zahlungen direkt an den Begünstigten geleistet.
Betroffene Wirtschaftssektoren: Die Regelung gilt nur für im Bereich der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen.
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Für diese Regelung zuständige Behörde
Department for Environment, Food and Rural Affairs
C/o Nobel House
17 Smith Square
London SW1P 3JR
United Kingdom
Für die Durchführung der Regelung zuständige Stelle
Natural England
Land Management & Advisory Services
Eastbrook
Shaftesbury Road
Cambridge
CambsCB2 8DR
United Kingdom
Internetadresse: http://www.naturalengland.org.uk/planning/farming-wildlife/docs/StateAidConservationAdvice.pdf
Klicken Sie auf „Farming Activities Programme (England)“ oder rufen Sie die zentrale Website des UK für staatliche Beihilfen im Agrarbereich auf
www.defra.gov.uk/farm/policy/state-aid/setup/exist-exempt.htm
Sonstige Auskünfte: Weitere Informationen und nähere Einzelheiten zur Zuschussfähigkeit und zu den Bedingungen der Regelung finden sich unter den oben genannten Internetadressen. Die Beihilfe für landwirtschaftliche Verarbeitungs- und Vermarktungsunternehmen sowie für nichtlandwirtschaftliche Unternehmen wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission über die De-Minimis-Beihilfen finanziert.
Unterzeichnet und datiert im Namen des Department for Environment, Food and Rural Affairs (zuständige Behörde im Vereinigten Königreich)
Neil Marr
Department for Environment, Food and Rural Affairs
Area 8B 9 Millbank
C/o Nobel House
17 Smith Square
Westminster
London SW1P 3JR
United Kingdom
(1) Die angegebenen jährlichen Ausgaben erfolgen zusätzlich zu den in der Regelung vorgesehenen Ausgaben, die dieselbe Rechtsgrundlage haben und für KMU bestimmt sind, welche in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 einschließlich Änderungen fallen (darunter auch Beihilfen für Investitionen im Bereich Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse).
(2) Der genannte Beschluss wird auf der angegebenen Internetseite binnen 10 Arbeitstagen nach Übersendung dieses Formblatts an die Europäische Kommission veröffentlicht.
22.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 138/31 |
Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen
(2007/C 138/10)
XA-Nummer: XA 53/07
Mitgliedstaat: Vereinigtes Königreich
Region: England
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Cross Compliance Advice Programme — Practical advice for land managers (England)
Rechtsgrundlage: Die Teilnahme an dem Projekt ist freiwillig. Abschnitt 1 des britischen Landwirtschaftsgesetzes von 1986 (Agriculture Act 1986, section 1) bildet die Rechtsgrundlage für behördliche Beratungsleistungen zu jeder landwirtschaftlichen Tätigkeit.
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 1. Juli 2007-30. Juni 2008: 400 000 GBP
Beihilfehöchstintensität: Die Beihilfeintensität beträgt 100 %.
Bewilligungszeitpunkt: Die Regelung läuft ab 1. Juli 2007.
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Die Regelung läuft am 1. Juli 2007 an und am 30. Juni 2008 aus. Bewerbungsschluss ist der 15. September 2007. Die letzte Zahlung wird am 30. November 2007 erfolgen.
Zweck der Beihilfe: Sektorbezogene Entwicklung. Dieses Programm richtet sich an praktische Landwirte. Im Rahmen von Workshops in den Betrieben, Betriebsbesichtigungen, einer Telefonberatung und einer Website sollen den Landwirten, ihren Beratern und landwirtschaftlichen Unterauftragnehmern klare und gezielte Leitlinien zu den gesetzlichen Managementanforderungen und den Anforderungen hinsichtlich eines guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sowie deren Bedeutung in Bezug auf das geforderte Betriebsmanagement bereitgestellt werden. Dies wird zu mehr Professionalität im Sektor beitragen.
Die Beihilfe wird gewährt gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006; zuschussfähig sind die Kosten für die Organisation und Abhaltung von Ausbildungsprogrammen. Es werden keine Zahlungen direkt an den Begünstigten geleistet.
Betroffene Wirtschaftssektoren: Die Regelung gilt nur für im Bereich der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen.
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Für diese Regelung zuständige Behörde
Department for Environment, Food and Rural Affairs
C/o Nobel House
17 Smith Square
London SW1P 3JR
United Kingdom
Für die Durchführung der Regelung zuständige Stelle
Natural England
Land Management & Advisory Services
Eastbrook
Shaftesbury Road
Cambridge
Cambs CB2 8DR
United Kingdom
Internetadresse: http://www.naturalengland.org.uk/planning/farming-wildlife/docs/StateAidCrossCompliance.pdf
Klicken Sie auf „Cross Compliance“ oder rufen Sie direkt die zentrale Website des VK für staatliche Beihilfen im Agrarbereich auf
www.defra.gov.uk/farm/policy/state-aid/setup/exist-exempt.htm
Sonstige Auskünfte: Weitere Informationen und nähere Einzelheiten zur Zuschussfähigkeit und zu den Bedingungen der Regelung finden sich unter den oben genannten Internetadressen.
Unterzeichnet und datiert im Namen des Department for Environment, Food and Rural Affairs (zuständige Behörde im Vereinigten Königreich)
Neil Marr |
Agricultural State Aid |
Department for Environment, Food and Rural Affairs |
Area 8B, 9 Millbank |
C/o Nobel House |
17 Smith Square |
London SW1P 3JR |
United Kingdom |
XA-Nummer: XA 54/07
Mitgliedstaat: Vereinigtes Königreich
Region: Purbeck
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Purbeck Natural Landscape Programme
Rechtsgrundlage: Im Rahmen des National Heritage Act von 1980 wurde der so genannte National Heritage Memorial Fund (NHMF) eingerichtet. Das Gesetz wurde mehrmals geändert, hauptsächlich durch das National Heritage Act von 1997 und das National Lottery Act von 1993 und 1998.
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:
Quelle |
2007-2008 |
2008-2009 |
Kapitalhilfe für traditionelle Landschaften |
||
Frome-Valley-Projekt |
634 200 GBP |
15 000 GBP |
Purbeck-Ridge-Projekt |
41 277 GBP |
4 600 GBP |
Zwischensumme |
105 427 GBP |
19 600 GBP |
Technische Hilfe für traditionelle Landschaften |
||
Beratung (einschließlich Durchführbarkeitsstudien) |
73 400 GBP |
12 400 GBP |
Schulungen zur Erhaltung und Veranstaltungen |
2 350 GBP |
550 GBP |
Zwischensumme |
75 750 GBP |
12 950 GBP |
Insgesamt |
181 177 GBP |
32 550 GBP |
Beihilfehöchstintensität: Die Regelung umfasst drei Maßnahmen: Anlageninvestitionen und technische Hilfe. Gemäß Artikel 15 beträgt die Beihilfeintensität für die technische Hilfe 100 %. Die Beihilfehöchstintensität für die Anlageninvestitionen beträgt 100 %, wenn der Zuschuss für die Erhaltung nichtproduktiver Merkmalen des ländlichen Kulturerbes gewährt wird. Die Höchstgrenze des Zuschusses wird jedoch gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission gekürzt, wenn die Beihilfe produktiven Charakter hat. Im Falle von Beihilfen gemäß Artikel 4 beträgt die Beihilfehöchstintensität 40 % der zuschussfähigen Investitionen.
Bewilligungszeitpunkt: Die Regelung läuft ab 30. April 2007.
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Die Regelung läuft am 30. April 2007 an und am 1. November 2009 aus. Die letzte Zahlung wird am 30. November 2009 erfolgen.
Zweck der Beihilfe: Erhaltung des Erbes — das allgemeine Ziel der Regelung besteht in der Aufwertung und Bewahrung der reichen und vielfältigen Lebensräume von Purbeck durch Erhaltung traditioneller Landschaften und Merkmale insbesondere des Frome Valley und des Purbeck Ridge.
Bei den Anlageninvestitionen im Rahmen der Regelung entsprechen die zuschussfähigen Kosten den tatsächlichen finanziellen Aufwendungen für die Erhaltung traditioneller Landschaften. Hiermit ist Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 erfüllt. Für die Anlageninvestitionen im Zusammenhang mit Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe zur Unterstützung bei der Viehhaltung hinsichtlich der Erhaltungsherde belaufen sich die beihilfefähigen Kosten auf 40 % der Kosten der finanziellen Aufwendungen für die Erhaltung und Verbesserung des natürlichen Lebensraums. Dies entspricht Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006.
Bei der technischen Hilfe im Rahmen der Regelung entsprechen die zuschussfähigen Kosten den Ausgaben für die Aus- und Fortbildung von Landwirten und landwirtschaftlichen Arbeitnehmern, insbesondere den Kosten für die Veranstaltung des Ausbildungsprogramms, und für die Beratungsdienste. Die Beihilfe erfolgt in Form von Dienstleistungen zu Vorzugsbedingungen — es wird keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger erfolgen. Hiermit wird Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 entsprochen.
Betroffene Wirtschaftssektoren: Die Regelung gilt für die Erzeugung sämtlicher landwirtschaftlicher Erzeugnisse.
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Purbeck District Council |
Westport House |
Worgret Road |
Wareham |
Dorset BH20 4PP |
United Kingdom |
Internetadresse: Der vollständige Wortlaut der Kriterien und Bedingungen der Regelung ist unter folgender Internetadresse abrufbar
http://www.purbeck.gov.uk/docs/Purbeck%20natural%20landscape.doc
Außerdem finden sich die Informationen zu dieser Regelung auf der Defra-Website unter folgender Internetadresse
www.defra.gov.uk/farm/policy/state-aid/setup/exist-exempt.htm
Sonstige Auskünfte.: —
Unterzeichnet und datiert im Namen des Department for Environment, Food and Rural Affairs (zuständige Behörde im Vereinigten Königreich)
Neil Marr |
Agricultural State Aid |
Department for Environment, Food and Rural Affairs |
Area 8B, 9 Millbank |
C/o Nobel House |
17 Smith Square |
Westminster |
London SW1P 3JR |
United Kingdom |
XA Nummer: XA 55/07
Mitgliedstaat: Deutschland„
Region: Saarland
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Richtlinie zur Förderung der Vermarktung von ökologisch und regional erzeugten Produkten“
Rechtsgrundlage: Richtlinie zur Förderung der Vermarktung von ökologisch und regional erzeugten Produkten
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 250 000 EUR
Beihilfehöchstintensität: 50-100 % (ohne Beihilfen zu Ausgaben im Zusammenhang mit der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse)
Bewilligungszeitpunkt:
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe:
Zweck der Beihilfe: Förderung der Vermarktung von ökologisch und regional erzeugten Produkten über Art 14 und 15,
Zuwendungsfähig sind grundsätzlich nur nachgewiesene Sachausgaben für
Für die Maßnahmen der Buchstaben e) bis h) werden nur Kosten von durch Dritte erbrachten Dienstleistungen bezuschusst, bzw. Investitionsausgaben dürfen nicht bezuschusst werden.
Gebrauchte Geräte und Maschinen können gefördert werden, soweit sie nicht älter als ein Jahr sind bzw. die Abschreibefrist nicht abgelaufen ist. Gebrauchte Maschinen und Geräte dürfen nicht gefördert worden sein.
Nicht zuwendungsfähig sind eigene Personalkosten, Eigenleistungen sowie Ausgaben für Ersatzbeschaffungen und Reparaturen.
Betroffene Wirtschaftssektoren: „Ökologisch und regional erzeugte Produkte“;
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde.:
Ministerium für Umwelt |
Keplerstraße 18 |
D-66117 Saarbrücken |
Internetadresse: http://www.saarland.de/22497.htm
Sonstige Auskünfte: Für Rückfragen: Ministerium für Umwelt, Referat B/1
Dorothee Wehlen (Sachbearbeiterin)
d.wehlen@umwelt.saarland.de
XA-Nummer: XA 60/07
Mitgliedstaat: Vereinigtes Königreich
Region: England
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Farm Health Planning Cattle Initiative 2007-2008.
Rechtsgrundlage: Die Teilnahme an dem Projekt ist freiwillig. Abschnitt 1 des britischen Landwirtschaftsgesetzes von 1986 (Agriculture Act 1986, section 1) bildet die Rechtsgrundlage für behördliche Beratungsleistungen zu jeder landwirtschaftlichen Tätigkeit.
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 5. Mai 2007-31. März 2008: 1,6 Millionen GBP
Beihilfehöchstintensität: Die Beihilfeintensität beträgt 100 %.
Bewilligungszeitpunkt: Die Regelung läuft ab 5. Mai 2007.
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Die Regelung läuft am 31. März 2008 aus. Die Frist für Zahlungen ist der 30. Juni 2008.
Zweck der Beihilfe: Technische Hilfe. Schulungen und Beratung für proaktive Gesundheitsplanung in den Betrieben werden bereitgestellt, um die Landwirte beim Erreichen höherer Standards für Tiergesundheit und Tierschutz zu unterstützen und zu demonstrieren, dass bei Tierkrankheiten Prävention besser ist als Heilung.
Als zuschussfähig gelten die Kosten für die Ausrichtung von Ausbildungsprogrammen und für Beratungsleistungen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006.
Betroffene Wirtschaftssektoren: Die Regelung gilt für in der Rinderzucht tätige landwirtschaftliche Unternehmen.
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Department for Environment, Food and Rural Affairs |
1A Page Street |
London SW1P 4PQ |
United Kingdom |
Internetadresse: ww.defra.gov.uk/animalh/ahws/fhp/cattle/initiative.html
oder die zentrale Website des VK für staatliche Beihilfen im Agrarbereich: www.defra.gov.uk/farm/policy/state-aid/setup/exist-exempt.htm unter dem Link „Farm Health Planning Cattle Initiative 2007-2008“.
Sonstige Auskünfte: Die Beihilfe erfolgt in Form von Dienstleistungen; es werden keine direkten Zahlungen an die Landwirte vorgenommen.
Die Schulung und Beratung steht auch anderen Unternehmen als landwirtschaftlichen Betrieben offen, die im Bereich der Gesundheitsplanung für Tiere tätig sind (z. B. Beratungsunternehmen und Tierärzte). Die entsprechenden Beihilfen werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 über De-Minimis-Beihilfen gewährt.
XA-Nummer: XA 61/07
Mitgliedstaat: Republik Litauen
Region: —
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Parama kreditų palūkanoms kompensuoti
Rechtsgrundlage: Žemės ūkio ministro 2007 m. balandžio 12 d. įsakymas Nr. 3D- 159 „Dėl Dalies palūkanų už investicinius kreditus, paimtus nuo 2007 m. gegužės 1 d. ir suteiktus be UAB Žemės ūkio paskolų garantijų fondo garantijos, kompensavimo taisyklių patvirtinimo“
Žemės ūkio ministro 2007 m. balandžio 12 d. įsakymas Nr. 3D- 160 „Dėl Dalies palūkanų už investicinius kreditus, paimtus nuo 2007 m. gegužės 1 d. ir suteiktus su UAB Žemės ūkio paskolų garantijų fondo garantijos, kompensavimo taisyklių patvirtinimo“
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Voraussichtliches Jahresbudget 5 000 000 LTL (nach dem offiziellen Euro-Umrechnungskurs: 1,45 Mio. EUR)
Beihilfehöchstintensität: Höchstens 40 % der zuschussfähigen Ausgaben pro Projekt.
Inkrafttreten der Regelung:
Ende der Regelung bzw. bei Einzelbeihilfen letzte Auszahlung:
Zweck der Beihilfe: Förderung von KMU. Im Rahmen dieser Beihilferegelung werden Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe gefördert.
Zweck der Beihilferegelung ist es, günstigere Kreditbedingungen zu schaffen und so zur Förderung von Investitionen im ländlichen Raum beizutragen.
Die Beihilferegelung stützt sich auf Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission.
Für folgende zuschussfähige Ausgaben eines Projekts wird ein Teil der Zinsaufwendungen erstattet
Wirtschaftssektoren: Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Lietuvos Respublikos žemės ūkio ministerija |
Gedimino pr.19 (Lelevelio g.6) |
LT-01103 Vilnius |
Website: http://www.zum.lt/min/Isakymai/dsp_isakymas.cfm?IsakymasID=3406&langparam=LT
http://www.zum.lt/min/Isakymai/dsp_isakymas.cfm?IsakymasID=3408&langparam=LT
Sonstige Angaben: Die Beihilfeintensität wird nach der Methodik berechnet werden, die der Kommission vorgelegt und von dieser durch folgende Entscheidungen über staatliche Beihilfemaßnahmen genehmigt wurde: N 114/05 „Beihilfe für die Erstattung von Zinsaufwendungen“ (Entscheidung K(2006)6786), N112/05, „Beihilfe für den Erwerb von Boden“ (Entscheidung K(2006)5704), N371/05, „Beihilfe für den Erwerb gebrauchter Technik im Flachssektor“ (Entscheidung K(2006)6867).
XA-Nummer: XA 62/07
Mitgliedstaat: Republik Litauen
Region: —
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Dalies garantinio užmokesčio kompensavimas kreditų su garantija gavėjams.
Rechtsgrundlage: Žemės ūkio ministro 2007 m. balandžio 12 d. įsakymas Nr. 3D- 161 „Dėl garantinio užmokesčio kreditų su garantija gavėjams kompensavimo taisyklių patvirtinimo“
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Voraussichtliches Jahresbudget 7 500 000 LTL (nach dem offiziellen Euro-Umrechnungskurs: 2,18 Millionen EUR)
Beihilfehöchstintensität: Höchstens 40 % der zuschussfähigen Ausgaben pro Projekt.
Inkrafttreten der Regelung:
Ende der Regelung bzw. bei Einzelbeihilfen letzte Auszahlung:
Zweck der Beihilfe: Förderung von KMU
Im Rahmen dieser Beihilferegelung werden Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe gefördert.
Zweck der Beihilferegelung ist es, günstigere Kreditbedingungen zu schaffen und so zur Förderung von Investitionen im ländlichen Raum beizutragen.
Die Beihilferegelung stützt sich auf Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission.
Für die Übernahme von Garantien durch die Geschlossene AG „Žemės ūkio paskolų garantijų fondas“ (Landwirtschaftlicher Darlehensgarantiefonds) entrichten die Darlehensnehmer eine Sicherheitsleistung (bis zu 7 % des garantierten Betrags) an die Gesellschaft. Empfängern besicherter Darlehen kann ein Teil dieser Sicherheitsleistungen (80 %) erstattet werden.
Für folgende zuschussfähige Ausgaben eines Projekts wird ein Teil der Sicherheitsleistungen erstattet
Wirtschaftssektoren: Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Lietuvos Respublikos žemės ūkio ministerija |
Gedimino pr.19 (Lelevelio g.6) |
LT-01103 Vilnius |
Website: http://www.zum.lt/min/Isakymai/dsp_isakymas.cfm?IsakymasID=3407&langparam=LT
Sonstige Angaben: Die Beihilfeintensität wird nach der Methodik berechnet werden, die der Kommission vorgelegt und von dieser durch folgende Entscheidungen über staatliche Beihilfemaßnahmen genehmigt wurde: N 114/05 „Beihilfe für die Erstattung von Zinsaufwendungen“ (Entscheidung K(2006)6786), N112/05 „Beihilfe für den Erwerb von Boden“ (Entscheidung K(2006)5704), N371/05 „Beihilfe für den Erwerb gebrauchter Technik im Flachssektor“ (Entscheidung K(2006)6867).
V Bekanntmachungen
VERWALTUNGSVERFAHREN
Kommission
22.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 138/36 |
Letzte Veröffentlichung von KOM-Dokumenten mit Ausnahme von Legislativvorschlägen und von der Kommission angenommenen Legislativvorschlägen
(2007/C 138/11)
Überblick über die vorangegangenen Veröffentlichungen:
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK
Kommission
22.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 138/37 |
Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung, unter anderem, in Russland
(2007/C 138/12)
Die Kommission hat beschlossen, von sich aus eine teilweise Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“) einzuleiten. Die Überprüfung beschränkt sich auf Dumping-Aspekte im Zusammenhang mit den ausführenden Herstellern/Mitgliedern der TMK-Gruppe (Volzhsky Pipe Plant, Taganrog Metallurgical Works, Sinarsky Tube Plant und Seversky Tube Works) und der mit ihnen verbundenen Unternehmen („das Unternehmen“).
1. Ware
Gegenstand der Überprüfung sind bestimmte nahtlose Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Russland, die einen kreisförmigen Querschnitt, einen Außendurchmesser von höchstens 406,4 mm und ein Kohlenstoffäquivalent (CEV) gemäß den Berechnungen und der chemischen Analyse des International Institute of Welding (IIW) von maximal 0,86 haben (2) („betroffene Ware“) und derzeit unter folgende KN-Codes eingereiht werden: ex 7304 11 00, ex 7304 19 10, ex 7304 19 30, ex 7304 22 00, ex 7304 23 00, ex 7304 24 00, ex 7304 29 10, ex 7304 29 30, ex 7304 31 80, ex 7304 39 58, ex 7304 39 92, ex 7304 39 93, ex 7304 51 89, ex 7304 59 92 und ex 7304 59 93 (3). Die KN-Codes werden nur informationshalber angegeben.
2. Geltende Maßnahmen
Bei der derzeit geltenden Maßnahme handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 des Rates eingeführt wurde.
3. Gründe für die Überprüfung
Der Kommission liegen genügend Anscheinsbeweise dafür vor, dass bei den Umständen, die zur Einführung der Maßnahme geführt hatten, eine dauerhafte Änderung eingetreten ist. Die vorliegenden Informationen deuten darauf hin, dass sich die Unternehmensstruktur seit dem für die Festlegung der geltenden Maßnahmen maßgeblichen Zeitraum wesentlich und dauerhaft geändert hat.
Außerdem würde sich bei einem Vergleich des Normalwerts auf der Grundlage der Inlandspreise des Unternehmens mit seinen Ausfuhrpreisen eine Dumpingspanne ergeben, die deutlich unter der derzeitigen Maßnahme läge. Daher wäre eine Aufrechterhaltung der Maßnahme in ihrer jetzigen Höhe, die sich auf die zuvor ermittelte Dumpingspanne stützt, zum Ausgleich des Dumpings nicht länger erforderlich.
4. Verfahren zur Dumpingermittlung
Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung vorliegen, deshalb leitet sie eine Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein.
Diese Untersuchung soll zeigen, ob die für die oben genannte Unternehmensgruppe geltende Maßnahme aufrechterhalten, aufgehoben oder geändert werden muss.
a) Fragebogen
Die Kommission wird der Unternehmensgruppe und den Behörden des betroffenen Ausfuhrlandes Fragebogen übermitteln, um die für die Untersuchung benötigten Informationen einzuholen. Diese Informationen müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 5 Buchstabe a gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.
b) Einholung von Informationen und Anhörungen
Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise darzulegen und gegebenenfalls auch Informationen zu übermitteln, die über den Fragebogen hinausgehen. Diese Angaben müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 5 Buchstabe a gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.
Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Anhörungen sind innerhalb der unter Nummer 5 Buchstabe b gesetzten Frist zu beantragen.
5. Fristen
a) Kontaktaufnahme sowie Übermittlung der beantworteten Fragebogen und sonstiger Informationen durch die Parteien
Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien innerhalb von 40 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und ihre Antworten auf den Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist selbst meldet.
b) Anhörungen
Innerhalb derselben Frist von 40 Tagen können die interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.
6. Schriftliche Stellungnahmen, Fragebogenantworten und Schriftwechsel
Alle Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich einzureichen (jedoch nicht in elektronischer Form, es sei denn, diese wäre ausdrücklich zugelassen); sie müssen Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer der interessierten Partei enthalten. Alle Schriftstücke, einschließlich der in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, sowie der beantwortete Fragebogen und alle Schreiben, die die interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermitteln, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ (4) tragen und gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Zusammenfassung übermittelt werden, die den Vermerk „ZUR EINSICHTNAHME DURCH INTERESSIERTE PARTEIEN“ trägt.
Anschrift der Kommission:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Handel |
Direktion H |
Büro J-79 5/16 |
B-1049 Brüssel |
Fax (32-2) 295 65 05. |
7. Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit
Wenn interessierte Parteien den Zugang zu den benötigten Informationen verweigern oder sie nicht fristgerecht übermitteln oder die Untersuchung erheblich behindern, können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Fakten getroffen werden.
Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so bleiben diese Informationen unberücksichtigt; in diesem Fall können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Fakten zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur teilweise mit und werden die verfügbaren Fakten zugrunde gelegt, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.
8. Zeitplan für die Untersuchung
Gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung ist die Untersuchung innerhalb von 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen.
9. Schutz personenbezogener Daten
Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr verarbeitet (5).
(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).
(2) Das CEV wird gemäß dem Technischen Bericht des International Institute of Welding (IIW), 1967, IIW Dok. IX-535-67, ermittelt.
(3) Wie derzeit in der Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission vom 17. Oktober 2006 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 301 vom 31.10.2006, S.1) definiert. Die Warendefinition ergibt sich aus der Warenbeschreibung in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 des Rates (ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 4) in Kombination mit der Warenbezeichnung der entsprechenden KN-Codes (ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 4).
(4) Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt und werden gemäß Artikel 19 der Grundverordnung und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt.
(5) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Kommission
22.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 138/39 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.4637 — Sachsenfonds Holding/Eastmerchant/Nikko Principal Investments)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/C 138/13)
1. |
Am 13. Juni 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Nikko Principal Investments Ltd („Nikko Principal Investments“, Vereinigtes Königreich) and Eastmerchant GmbH („Eastmerchant“, Deutschland) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung des Rates die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Sachsenfonds Holding GmbH („Sachsenfonds“, Deutschland) durch Erwerb von Anteilen. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Nach der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (2) des Rates ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem in der Bekanntmachung festgelegten Verfahren in Frage kommt. |
4. |
Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission per Telefax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4637 — Sachsenfonds Holding/Eastmerchant/Nikko Principal Investments an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.
22.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 138/40 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.4698 — Apollo/CEVA/EGL)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/C 138/14)
1. |
Am 14. Juni 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen CEVA Group Logistics Plc („CEVA“, Vereinigtes Königreich), das von dem privaten Beteiligungsfonds Apollo Group („Apollo“, Vereinigte Staaten) kontrolliert wird, erwirbt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung des Rates die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens EGL, Inc. („EGL“, Vereinigte Staaten) durch Erwerb von Aktien. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Nach der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem in der Bekanntmachung festgelegten Verfahren in Frage kommt. |
4. |
Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission per Fax (Nummer (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4698 — Apollo/CEVA/EGL an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
(2) ABl. L 56 vom 5.3.2005, S. 32.
22.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 138/41 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.4717 — TAC/Tower Automotive)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/C 138/15)
1. |
Am 15. Juni 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen TA Acquisition Company („TAC“, USA) [kontrolliert von der Cerberus-Gruppe, USA] erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über das gesamte Unternehmen Tower Automotive Inc. („Tower“, USA), einschließlich seines Auslandsgeschäfts, durch den Erwerb von Vermögenswerten. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt. |
4. |
Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4717 — TAC/Tower Automotive an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S.32.