ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 136

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

50. Jahrgang
20. Juni 2007


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen, Leitlinien und Stellungnahmen

 

ENTSCHLIESSUNGEN

 

Rat

2007/C 136/01

Entschliessung vom 21. Mai 2007 zur Europäischen Raumfahrtpolitik

1

 

EMPFEHLUNGEN

 

Europäische Zentralbank

2007/C 136/02

Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 31. Mai 2007 zur Änderung der Empfehlung EZB/2004/16 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der Zahlungsbilanz, des Auslandsvermögensstatus sowie des Offenlegungstableaus für Währungsreserven und Fremdwährungsliquidität (EZB/2007/4)

6

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2007/C 136/03

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

21

2007/C 136/04

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4536 — Magneti Marelli/Concordia) ( 1 )

24

2007/C 136/05

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4593 — Voestalpine/Dancke) ( 1 )

24

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2007/C 136/06

Euro-Wechselkurs

25

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2007/C 136/07

Liste der von den Mitgliedstaaten benannten zentralen Stellen für die Rückgabe unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbrachter Kulturgüter gemäß Artikel 3 der Richtlinie 93/7/EWG des Rates

26

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen, Leitlinien und Stellungnahmen

ENTSCHLIESSUNGEN

Rat

20.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 136/1


ENTSCHLIESSUNG

vom 21. Mai 2007

zur Europäischen Raumfahrtpolitik

(2007/C 136/01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

GESTÜTZT AUF das Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Weltraumorganisation (ESA), das im Mai 2004 in Kraft getreten ist, und UNTER HINWEIS AUF die immer stärkere Zusammenarbeit zwischen den beiden Vertragsparteien,

UNTER HINWEIS AUF die Grundsatzüberlegungen, die aus den Tagungen des Weltraumrates vom 25. November 2004, 7. Juni 2005 und 28. November 2005 hervorgegangen sind,

UNTER HINWEIS AUF die im Jahr 2005 ergangenen Beschlüsse des ESA-Rates auf Ministerebene UND AUF die Annahme des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft im Jahr 2006, woraus sich ein langfristiges Engagement für die Unterstützung der Entwicklung der Raumfahrtkomponenten der GMES und des Zugangs zu den GMES-Daten ergibt,

GESTÜTZT AUF den mit dem Weltraumvertrag („Outer Space Treaty“) der Vereinten Nationen geschaffenen Rahmen,

I.   VISION FÜR EUROPA UND ALLGEMEINE STRATEGIE

UNTER VERWEIS DARAUF, dass der Raumfahrtsektor eine strategische Ressource darstellt, die zur Unabhängigkeit, zur Sicherheit und zum Wohlstand Europas und zu seiner Rolle in der Welt beiträgt, UND IN WÜRDIGUNG der aktuellen und potenziellen Beiträge der Raumfahrtaktivitäten zur Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung, die darin bestehen, dass Grundlagentechnologien und -dienste für die im Entstehen begriffene europäische Wissensgesellschaft bereitgestellt werden und ein Beitrag zum Zusammenhalt Europas geleistet wird,

UNTER BETONUNG des einzigartigen Beitrags, den weltraumgestützte Systeme zu den allgemeinen Forschungsanstrengungen und bei Anwendungen leisten können, die den Strategien und Zielen Europas gerecht werden, UND EINGEDENK DESSEN, dass die Erforschung des Weltraums zur Beantwortung weit reichender Fragen zum Ursprung und zur Entwicklung des Lebens im Universum sowie zu den Grundgesetzen der Physik beiträgt,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Raumfahrt eine wesentliche Komponente der europäischen Strategie für nachhaltige Entwicklung darstellt und für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik bedeutsam ist, deren Zielen sie durch Bereitstellung unerlässlicher Informationen zu zentralen globalen Fragen wie etwa dem Klimawandel (1) und für die humanitäre Hilfe dienlich ist,

IN DER ERKENNTNIS, dass es sich Europa aus den genannten Gründen nicht leisten kann, auf den mit der Raumfahrt für seine Bürger und seine Politik verbundenen Nutzen zu verzichten, und dass die Europäische Raumfahrtpolitik es Europa gestatten wird, weiterhin Raumfahrtinfrastrukturen und -anwendungen von Weltniveau zu entwickeln und möglichst optimal einzusetzen, damit Europa ein Hauptakteur bleibt, globale Probleme gelöst werden und die Lebensqualität verbessert wird,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Raumfahrtaktivitäten Europas aktiv zu den Zielen des Weltraumvertrags der Vereinten Nationen beitragen und dessen Grundsätze uneingeschränkt wahren, wobei insbesondere Folgendes zu nennen ist:

Erforschung und Nutzung des Weltraums zum Nutzen und im Interesse aller Länder und Anerkennung des Weltraums als Wirkungsfeld der gesamten Menschheit,

Nutzung des Weltraums ausschließlich zu friedlichen Zwecken,

Förderung der internationalen Zusammenarbeit bei Erforschung und Nutzung des Weltraums,

und dass Europa die aktuellen Bemühungen des Ausschusses der Vereinten Nationen für die friedliche Nutzung des Weltraums (COPUOS) um Eindämmung und Vermeidung von Weltraummüll unterstützt,

EINGEDENK des Attraktionspotenzials der Raumfahrtaktivitäten für junge Menschen, die mit ihrer Hilfe für Wissenschaft und Technik begeistert werden können,

UNTER HINWEIS AUF das rasche Wachstum des Markts für satellitengestützte Navigations- und Telekommunikationsanwendungen,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass Europa zu den führenden Raumfahrtakteuren in der Welt gehört und weiterhin entschlossen ist, seine Stellung sowohl durch verstärkte innereuropäische als auch durch internationale Zusammenarbeit aufrecht zu erhalten —

1.

BEGRÜSST UND UNTERSTÜTZT das Papier über die Europäische Raumfahrtpolitik, das als Vorschlag des Generaldirektors der ESA und als Mitteilung der Europäischen Kommission vorgelegt wurde, als weiteren Schritt bei der Verwirklichung einer koordinierten und wirksamen Raumfahrtaktivität Europas im Dienste der europäischen Bürger;

2.

NIMMT KENNTNIS von den „ersten Ansätzen“ des der ESA zugeordneten Europäischen Raumfahrtprogramms als strategischem Planungswerkzeug, das alle Raumfahrtaktivitäten in Europa umfasst und damit die Optimierung der öffentlichen Ressourcen und Qualifikationen bei der Festlegung und Durchführung der Raumfahrtpolitik fördert;

3.

ERSUCHT die Mitgliedstaaten, weiterhin die Zielsetzungen und Programme auf europäischer Ebene zu unterstützen — gegebenenfalls auch mit ihren nationalen Programmen und Aktivitäten — und dadurch für die Wirksamkeit und Komplementarität der Bemühungen auf europäischer Ebene zu sorgen;

4.

ERSUCHT die Europäische Kommission, den Generaldirektor der ESA und die Mitgliedstaaten, auf der Grundlage des Rahmenabkommens die Durchführung der Europäischen Raumfahrtpolitik zu überwachen und zu bewerten.

II.   WEITERE SCHRITTE — PROGRAMME UND DURCHFÜHRUNG

A.   ANWENDUNGEN

5.

BEGRÜSST die vereinten Bemühungen der ESA und der EU um die Verwirklichung benutzerorientierter Großprojekte wie GMES und GALILEO sowie die soeben eingeleiteten Anstrengungen im Hinblick auf die intensivere Entwicklung und Nutzung von weltraumbezogenen integrierten Anwendungen, insbesondere auch bei Satellitenkommunikationsdiensten;

BEGRÜSST die Maßnahmen der Europäischen Kommission zur weiteren Bündelung der nutzerorientierten institutionellen Nachfrage, die sich aus der Politik der Europäischen Union ergibt;

FORDERT die Einführung einer regelmäßigen unabhängigen Begutachtung von nutzerorientierten weltraumgestützten Großprojekten in Bezug auf Qualität und Kostenwirksamkeit unter Einbindung der Nutzer und der Mitgliedstaaten; Ziel ist es hierbei, die Qualität, Angemessenheit und Kostenwirksamkeit der Gesamtsysteme und ihrer Dienste in der Betriebsphase zu überprüfen, um die Nutzerorientierung zu stärken;

6.

WÜRDIGT den strategischen Wert der Nachhaltigkeit für GMES, BEKENNT SICH ERNEUT ZU der Zielvorgabe, wonach GMES vor Ende 2008 die Einsatzreife und Autonomie erlangen soll, UND BETONT, dass die Europäische Kommission in Bezug auf GMES rechtzeitig und nach umfassender Konsultation der Mitgliedstaaten und der ESA Vorschläge für folgende Aspekte vorlegen muss:

i.

Finanzierung, einschließlich der Erleichterung einer Finanzierung durch die Nutzer,

ii.

Betriebsinfrastrukturen und

iii.

effiziente Verwaltung, damit das System voll einsatzfähig wird und zu nachhaltigen Diensten führt, die den festgestellten Bedürfnissen der Nutzer gerecht werden;

BEGRÜSST die unter österreichischem und unter deutschem Vorsitz eingeleiteten Initiativen für den europäischen Erdbeobachtungsdienst GMES (z.B. Grazer Dialog und Münchner Fahrplan);

BEGRÜSST das Konzept für die Durchführung einer vorbereitenden Maßnahme der Europäischen Kommission für die GMES-Betriebsphase;

BEKRÄFTIGT, dass das GMES so weit wie möglich auf die auf europäischer und nationaler Ebene bereits bestehenden und einander ergänzenden Kapazitäten zurückgreifen soll;

7.

UNTERSTÜTZT die gemeinsamen Bemühungen der europäischen Institutionen, der ESA und der europäischen Industrie, die in den kommenden Jahren zu einem wirtschaftlich tragfähigen globalen zivilen Satellitennavigationssystem unter der Kontrolle ziviler europäischer Stellen führen sollen;

B.   SICHERHEIT UND VERTEIDIGUNG

8.

IST SICH BEWUSST, dass Raumfahrttechnologien oftmals sowohl zivile als auch verteidigungsbezogene Anwendungen haben und dass Europa mit einem nutzerorientierten Konzept die Abstimmung zwischen verteidigungsbezogenen und zivilen Raumfahrtprogrammen verbessern kann, indem insbesondere Synergien auf dem Gebiet der Sicherheit bei gleichzeitiger Beachtung der spezifischen Anforderungen beider Bereiche sowie ihrer von einander unabhängigen Entscheidungskompetenzen und Finanzierungsstrukturen angestrebt werden;

BEKRÄFTIGT, dass ein strukturierter Dialog mit den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten und innerhalb der zweiten und dritten Säule der EU und mit der Europäischen Verteidigungsagentur erforderlich ist, um die Synergien zwischen allen Aspekten der Europäischen Raumfahrtpolitik im Rahmen der bestehenden Aufteilung der Zuständigkeiten zu optimieren.

ANERKENNT, dass die Nutzung von GALILEO oder GMES durch militärische Nutzer mit dem Grundsatz übereinstimmen muss, dass GALILEO und GMES zivile Systeme unter ziviler Kontrolle sind, und dass infolgedessen jede Änderung dieses Grundsatzes einer Prüfung im Rahmen von Titel V EUV, insbesondere der Artikel 17 und 23 sowie im Rahmen des ESA-Übereinkommens bedarf.

C.   ZUGANG ZUM WELTRAUM

9.

BETONT, wie wichtig es für Europa ist, einen unabhängigen, zuverlässigen und kosteneffizienten Zugang zum Weltraum unter erschwinglichen Bedingungen aufrechtzuerhalten, worauf im Rahmenabkommen zwischen EG und ESA und in der Entschließung des ESA-Rates auf Ministerebene zur Entwicklung des europäischen Trägersektors aus dem Jahr 2005 hingewiesen wird; dabei ist zu berücksichtigen, dass eine kritische Masse an Startaktivitäten eine Grundvoraussetzung für die Lebensfähigkeit dieses Sektors ist;

IST SICH BEWUSST, dass Europa die seiner Kontrolle unterstehenden Startkapazitäten kohärent nutzen muss;

ERSUCHT den Generaldirektor der ESA, die fortgesetzte Entwicklung und Koordinierung der technologischen Kapazitäten Europas sicherzustellen, damit auf lange Sicht die Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Trägersektors gewahrt bleibt und somit die Präsenz auf dem Markt aufrecht erhalten und ausgebaut wird;

D.   INTERNATIONALE RAUMSTATION UND ERFORSCHUNG DES WELTRAUMS

10.

UNTERSTREICHT die politische und wissenschaftliche Bedeutung der Internationalen Raumstation (ISS) und der Erforschung des Weltraums und BEKRÄFTIGT die dauerhafte, von der ESA und ihren Mitgliedstaaten eingegangene feste und einmütige Verpflichtung Europas im Hinblick auf seine Beiträge zur ISS;

APPELLIERT an die an der ISS beteiligten internationalen Partner, sich weiterhin dafür einzusetzen, dass die Ziele der ISS-Partnerschaft ungeschmälert beibehalten werden, und BETONT, dass die Kontinuität dieser Partnerschaft eine Grundlage für künftige Bemühungen zur Erforschung des Weltraums darstellt;

RUFT DAZU AUF, die ISS für Forschung und Entwicklung innerhalb des EG–Forschungsrahmenprogramms zu nutzen;

WEIST DARAUF HIN, wie wichtig eine proaktive Beteiligung der ESA an der Ausarbeitung der künftigen internationalen Weltraumerforschungsprogramme ist; Ziel dieser Beteiligung ist die Gewährleistung einer maßgeblichen, zielgerichteten und abgestimmten Rolle Europas bei diesen Bemühungen;

E.   WISSENSCHAFT UND TECHNIK

11.

UNTERSTREICHT das Ziel, an wissenschaftlichen Programmen von Weltniveau und einer klaren Führungsrolle für Europa in ausgewählten Bereichen festzuhalten, die zum Aufbau des Europäischen Forschungsraums beitragen;

ERKENNT AN, dass die in Europa — insbesondere im Rahmen der ESA — bereits bestehenden gebündelten Kapazitäten und Bemühungen es Europa gestatten, die größten Herausforderungen zu meistern und in Bezug auf neue Entdeckungen und Innovation weltweit ein Spitzenniveau zu erreichen;

ERSUCHT die Europäische Kommission, die ESA und die Mitgliedstaaten, entsprechende Bildungsprogramme in Europa anzuregen.

UNTERSTREICHT die Bedeutung von Innovation und technologischer Entwicklung auch für die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie und den kommerziellen Erfolg ihrer Produkte und Dienstleistungen;

BETONT, dass ein zielgerichtetes Vorgehen bei der Entwicklung strategischer Komponenten erforderlich ist, wobei eine Konzentration auf ausgewählte kritische Komponenten stattfinden muss, bei denen die europäische Industrie möglichst nicht von internationalen Zulieferern abhängen sollte, damit soll ein optimales Gleichgewicht zwischen technologischer Unabhängigkeit, strategischer Zusammenarbeit mit internationalen Partnern und Vertrauen in die Marktkräfte erreicht werden.

F.   FÜHRUNGSTRUKTUR

12.

WÜRDIGT, dass die ESA über mehr als 30 Jahre hinweg der europäischen Zusammenarbeit bei gemeinsamen Raumfahrtprojekten eine effiziente Struktur geboten hat, die jedoch möglicherweise weiterer Flexibilisierung und eines gewissen Maßes an Weiterentwicklung bedarf, und STELLT FEST, dass die Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit der ESA — dank der zunehmenden Unterstützung durch ihre Mitgliedstaaten — mit der erfolgreichen Entwicklung des europäischen Raumfahrtsektors zu der wichtiger gewordenen Rolle Europas und zu der starken Stellung der europäischen Raumfahrtindustrie auf den Weltmärkten beiträgt;

BEKRÄFTIGT die jeweiligen Funktionen und Zuständigkeiten der Europäischen Union, der ESA und der Mitgliedstaaten, wie sie in den auf der zweiten Tagung des „Weltraumrates“ festgehaltenen Grundsatzüberlegungen zum Ausdruck kommen, und FORDERT ausgehend von diesen Funktionen und zwecks Nutzung der Erfahrung und institutionellen Stellung der ESA die Europäische Kommission AUF, sich bei der Verwaltung der von der Europäischen Gemeinschaft finanzierten Forschungs- und Entwicklungsprogramme auf dem Gebiet der Raumfahrtinfrastrukturen auf die Managementkompetenz und den technischen Sachverstand der ESA zu stützen, wobei die ESA die zuständigen Stellen und Einrichtungen in Europa koordinieren sollte;

diese Funktion der ESA sollte auch Folgendes beinhalten:

Unterstützung der Europäischen Kommission mit technischem Fachwissen bei der Ausarbeitung von Initiativen der Europäischen Gemeinschaft, die raumfahrtbezogene Aktivitäten und einschlägige Arbeitsprogramme betreffen, und bei der Auswahl und Überwachung der betreffenden Auftragnehmer;

Verwaltung der raumfahrtbezogenen Aktivitäten der Europäischen Gemeinschaft durch die ESA im Einklang mit dem Regelwerk der EG;

ERSUCHT die Mitgliedstaaten, unter Koordinierung durch die ESA und bei wichtigen Aktivitäten der Europäischen Gemeinschaft in enger Abstimmung mit der Europäischen Kommission

ihr bestes Fachwissen für die europäischen Raumfahrtprogramme (wie die Raumfahrtkomponente von GMES, Programme zur Erforschung des Weltraums und künftige Trägerprogramme) bereitzustellen;

die Synergie zwischen den nationalen Beiträgen und den Beiträgen von ESA und EG zu diesen Programmen zu steigern und schrittweise unter Achtung der nationalen Souveränität zu einem integrierten Programmkonzept zu gelangen;

BEFÜRWORTET die Fortführung des Rahmenabkommens als Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ESA über Mai 2008 hinaus, wobei davon ausgegangen wird, dass das Rahmenabkommen und seine Anwendung regelmäßig bewertet und erforderlichenfalls verbessert werden; VERWEIST auf die Aufforderung, die in den auf der zweiten Tagung des Weltraumrates festgehaltenen Grundsatzüberlegungen enthalten ist und wonach eine weit reichende Bewertung potenzieller kosteneffizienter Szenarien zur Optimierung der organisatorischen Gestaltung der Raumfahrtaktivitäten vorgenommen werden sollte, und ERSUCHT die Mitgliedstaaten, die Europäische Kommission und den Generaldirektor der ESA, die Möglichkeiten für eine Verbesserung dieser Zusammenarbeit auszuloten, damit die auf der zweiten Tagung des Weltraumrates festgehaltenen Grundsatzüberlegungen zu stärker operativ und praktisch ausgerichteten Maßnahmen weiterentwickelt werden können, insbesondere mit Blick auf die in Anlage 1 aufgeführten Aspekte;

13.

WÜRDIGT den wertvollen Beitrag von EUMETSAT zum Europäischen Raumfahrtprogramm und ERSUCHT EUMETSAT, auch in Zukunft an den Tagungen des Weltraumrates als Beobachter teilzunehmen.

G.   INDUSTRIEPOLITIK

14.

ERKENNT AN, dass die ESA eine flexible und wirksame Industriepolitik verfolgt, die auf Kosteneffizienz, Wettbewerbsfähigkeit, ausgewogene Aufteilung der Aktivitäten und wettbewerbliche Ausschreibungen gegründet ist; damit wird für angemessene industrielle Kapazitäten, globale Wettbewerbsfähigkeit und ein hohes Maß an innereuropäischem Wettbewerb für eine effiziente Zusammenarbeit bei gemeinsamen Raumfahrtprojekten gesorgt und somit die Grundlage für eine erfolgreiche Entwicklung der Raumfahrt in Europa gelegt;

VERWEIST in diesem Zusammenhang insbesondere auf die politische und wirtschaftliche Dimension des von der ESA praktizierten Grundsatzes des „angemessenen Mittelrückflusses“ und darauf, dass die Anwendung dieses Grundsatzes — mit Blick auf die künftigen Herausforderungen, die die Industrie meistern muss, wenn sie in einem weltweit im Wandel begriffenen Umfeld wettbewerbsfähig bleiben will — bewertet und erforderlichenfalls verbessert und die Motivation der Mitgliedstaaten, in die Raumfahrt zu investieren, aufrecht erhalten und möglichst gesteigert werden muss;

15.

UNTERSTREICHT die äußerst wichtige Rolle der KMU und der Zulieferindustrie für die Innovation und die Erkundung neuer Marktchancen;

16.

ERSUCHT die Europäische Kommission, insbesondere unter Berücksichtigung der in Anlage 2 aufgeführten Aspekte geeignete Instrumente und Finanzierungsregelungen für Gemeinschaftsmaßnahmen auf dem Gebiet der Raumfahrt zu entwickeln, wobei den Besonderheiten des Raumfahrtsektors, der erforderlichen Stärkung der Gesamtwettbewerbsfähigkeit und der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie und der Notwendigkeit einer ausgewogenen Industriestruktur Rechnung zu tragen ist.

H.   INTERNATIONALE BEZIEHUNGEN

17.

ERSUCHT die Europäische Kommission, den Generaldirektor der ESA und die Mitgliedstaaten, eine gemeinsame Strategie zu entwickeln und zu verfolgen und einen Koordinierungsmechanismus für internationale Beziehungen einzurichten. Ziel dieser Strategie, die mit den Aktivitäten der Mitgliedstaaten im Einklang stehen sollte, ist die Stärkung der Rolle Europas auf dem Gebiet der Raumfahrt weltweit und die Nutzung der internationalen Zusammenarbeit insbesondere in Bezug auf die in Anlage 3 aufgeführten Aspekte.

I.   DURCHFÜHRUNG

18.

ERSUCHT die Europäische Kommission und den Generaldirektor der ESA, einen Durchführungsplan für die Europäische Raumfahrtpolitik vorzuschlagen, damit ein Verfahren für die regelmäßige Überwachung und die Festlegung von Prioritäten festgelegt wird, wobei auch die in den Anlagen aufgeführten Aspekte zu berücksichtigen sind.


(1)  Unter Verweis auf den jüngsten Bericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses der Vereinten Nationen für Klimaänderungen und den wichtigen Beitrag, den weltraumgestützte Informationssysteme in diesem Zusammenhang zur Zukunft unseres Planeten leisten können.


ANLAGE 1

Kernaspekte für die Weiterentwicklung der auf der zweiten Tagung des Weltraumrates festgehaltenen Grundsatzüberlegungen zu stärker operativ und praktisch ausgerichteten Maßnahmen

Entwicklung von Finanzinstrumenten, die sich für die effiziente Durchführung von Raumfahrtprojekten eignen;

Ermittlung von Endnutzern für die GMES-Dienste und der Bedürfnisse dieser Nutzer; Entwicklung eines integrierten und kundenorientierten Angebots unter Einbeziehung der regionalen und lokalen Ebene;

Festlegung der Voraussetzungen, unter denen die den Mitgliedstaaten gehörenden Satelliten und deren Daten und Dienste für GMES zugänglich gemacht werden sollen; Berücksichtigung der Beiträge der nationalen Programme zu den EU-Initiativen (insbesondere GMES).


ANLAGE 2

Kernaspekte für die Anwendung der Instrumente und Finanzierungsregelungen für Gemeinschaftsmaßnahmen

Ausarbeitung einer kohärenten Datenpolitik — einschließlich des Zugangs zu Daten und der Preisgestaltung —, die zu einer raschen Entwicklung des Raumfahrtdienstesektors führt;

Stimulierung neuer Finanzierungsregelungen wie etwa Partnerschaften zwischen öffentlichem Sektor und Privatwirtschaft auf dem Markt für Raumfahrtanwendungen und -dienste, auch durch öffentliche Förderung von Forschung und Entwicklung;

Durchführung geeigneter Maßnahmen zur Förderung der technologischen Innovation, auch durch Pilotmarkt-Initiativen, öffentliches Beschaffungswesen und Unterstützung der Zulieferer und der kleinen und mittleren Unternehmen und Betriebe.


ANLAGE 3

Kernaspekte für die Entwicklung einer Strategie für internationale Beziehungen

Verbesserter Zugang zu Drittmärkten für europäische Raumfahrtprodukte und -dienste;

Verringerung der Kosten für den Erwerb von Raumfahrtsystemen durch zielgerichtete Nutzung der internationalen Zusammenarbeit;

Befähigung Europas, an anspruchsvollen Programmen teilzunehmen, die für eine Weltraummacht allein zu teuer sind;

Gewinnung internationaler Partner für in Europa konzipierte Programme (wie bei GALILEO) und Verstärkung des europäischen Beitrags zu globalen Initiativen (wie bei GMES);

Nutzung des gesamten Potenzials von Raumfahrtsystemen für die nachhaltige Entwicklung, vor allem zugunsten der Entwicklungsländer und besonders in Afrika.


EMPFEHLUNGEN

Europäische Zentralbank

20.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 136/6


EMPFEHLUNG DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 31. Mai 2007

zur Änderung der Empfehlung EZB/2004/16 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der Zahlungsbilanz, des Auslandsvermögensstatus sowie des Offenlegungstableaus für Währungsreserven und Fremdwährungsliquidität

(EZB/2007/4)

(2007/C 136/02)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 5.1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 5.1 Satz 1 der Satzung verpflichtet die Europäische Zentralbank (EZB) dazu, die zur Wahrnehmung der Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) erforderlichen statistischen Daten mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken (NZBen) entweder von den zuständigen Behörden, die keine NZBen sind, oder unmittelbar von den Wirtschaftssubjekten einzuholen. Zu diesem Zweck arbeitet die EZB gemäß Artikel 5.1 Satz 2 der Satzung mit den Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder dritter Länder sowie mit internationalen Organisationen zusammen.

(2)

Die zur Erfüllung der Anforderungen der EZB im Bereich der Zahlungsbilanz- und Auslandsvermögensstatistik erforderlichen Daten können von den zuständigen Behörden, die keine NZBen sind, erhoben und/oder erstellt werden. Aus diesem Grunde ist gemäß Artikel 5.1 der Satzung für bestimmte, zur Erfüllung dieser Anforderungen wahrzunehmende Aufgaben die Zusammenarbeit zwischen der EZB bzw. den NZBen und den genannten zuständigen Behörden erforderlich. Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (1) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die organisatorischen Aufgaben im Bereich der Statistik wahrzunehmen und eng mit dem ESZB zusammenzuarbeiten, um die Erfüllung der sich aus Artikel 5 der Satzung ergebenden Pflichten sicherzustellen.

(3)

Die Einführung des Euro in weiteren Mitgliedstaaten macht es erforderlich, zurückliegende Daten zur Ermittlung des Aggregats für das Euro-Währungsgebiet in seiner neuen Zusammensetzung für die Erstellung von Statistiken für die Zahlungsbilanz (einschließlich der saisonal bereinigten Leistungsbilanz) und den Auslandsvermögensstatus zu erheben. Gewisse Änderungen der Empfehlung EZB/2004/16 vom 16. Juli 2004 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der Zahlungsbilanz, des Auslandsvermögensstatus sowie des Offenlegungstableaus für Währungsreserven und Fremdwährungsliquidität (2) sind daher notwendig, um künftigen Erweiterungen des Euro-Währungsgebiets im Hinblick auf die Bereitstellung zurückliegender Daten Rechnung zu tragen. Der Zeitraum, für den solche zurückliegenden Daten zur Verfügung gestellt werden müssen, kann bis 2010 neu bewertet werden. In Irland und Italien, müssten solche Daten durch die Adressaten dieser Empfehlung übermittelt werden —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I, III, IV und VII zur Empfehlung EZB/2004/16 werden entsprechend den Anhängen I, II, III und IV zu dieser Empfehlung geändert.

Artikel 2

Adressaten

Diese Empfehlung ist an das Central Statistics Office (CSO) in Irland und das Ufficio Italiano dei Cambi (UIC) in Italien gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 31. Mai 2007.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(2)  ABl. C 292 vom 30.11.2004, S. 21.


ANHANG I

Anhang I zur Empfehlung EZB/2004/16 wird wie folgt geändert:

1.

Absatz 1.6 erhält folgende Fassung:

„Ab März 2008 entsprechen die Datenerhebungssysteme im Bereich Wertpapieranlagen einem der in der Tabelle in Anhang VII genannten Modelle, beginnend mit den Daten über Transaktionen im Januar 2008 und über Positionen zum Jahresende 2007. Das gewählte Modell kann stufenweise eingeführt werden, um die jeweilige NZB in die Lage zu versetzen, das in Anhang VII festgelegte Erfassungsziel für Wertpapierbestände per Dezember 2008 bis spätestens März 2009 zu erreichen.“

2.

Der folgende Unterabsatz 1.7 wird am Ende von Absatz 1 eingefügt:

„1.7

a)

Im Hinblick auf Mitgliedstaaten, die den Euro am oder nach dem 1. Januar 2007 einführen, sind sowohl die NZB des betreffenden Mitgliedstaats als auch die NZBen aller anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten verpflichtet, der EZB zu dem Zeitpunkt, an dem der betreffende Mitgliedstaat den Euro einführt, zurückliegende Daten entsprechend den in den Tabellen 1 bis 8 in Anhang III geforderten Daten zur Verfügung zu stellen, um die Ermittlung der Aggregate für das Euro-Währungsgebiet in seiner neuen Zusammensetzung zu ermöglichen. Diese NZBen stellen die zurückliegenden Daten ab den nachstehend festgelegten Stichtagen zur Verfügung. Hiervon ausgenommen sind die in Tabelle 13 enthaltenen Gliederungen, für die der in dieser Tabelle angegebene Zeitraum als frühester Berichtszeitraum gilt. Sämtliche zurückliegende Daten können, die auf bestmögliche Schätzungen beruhen, zur Verfügung gestellt werden.

i)

Wenn der Mitgliedstaat, welcher den Euro einführt, der EU vor Mai 2004 beigetreten ist, umfassen die zurückliegenden Daten mindestens den Zeitraum ab 1999.

ii)

Wenn der Mitgliedstaat, welcher den Euro einführt, der EU im Mai 2004 beigetreten ist, umfassen die zurückliegenden Daten mindestens den Zeitraum ab 2004.

iii)

Wenn der Mitgliedstaat, welcher den Euro einführt, der EU nach Mai 2004 beigetreten ist, umfassen die zurückliegenden Daten mindestens den Zeitraum ab dem Beitritt zur EU.

b)

Enthalten die in Unterabsatz a) genannten zurückliegenden Daten nicht bereits monatliche Beobachtungswerte, die fünf Jahre für jede der vier Hauptunterpositionen der Leistungsbilanz der Zahlungsbilanz abdecken, namentlich Warenhandel, Dienstleistungen, Erwerbs- und Vermögenseinkommen und laufende Übertragungen, müssen die NZBen sicherstellen, dass die von ihnen zur Verfügung gestellten Daten die entsprechenden Beobachtungswerte beinhalten.“

3.

Unterabsatz 2.6 erhält folgende Fassung:

„Nach Emissionswährung gegliederte Transaktionen und Positionen in Schuldverschreibungen werden der EZB innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende des Zeitraums, auf den sich die Daten beziehen, zur Verfügung gestellt.“

4.

Der folgende Unterabsatz 4.4a wird neu eingefügt:

„4.4a

Für die folgenden Gliederungen in Anhang III, Tabelle 2 sind bestmögliche Schätzungen zulässig:

a)

Unterpositionen ‚Übriges Vermögenseinkommen‘: I C 2.3.1 bis C 2.3.3 sowie ‚Nachrichtliche Positionen‘ 1 bis 4,

b)

Unterpositionen ‚Laufende Übertragungen‘: I D 1.1 bis D 1.8 sowie D 2.2.1 bis D 2.2.11, und

c)

Unterpositionen ‚Vermögensübertragungen‘: II A.1 und A.2.“


ANHANG II

Anhang III zur Empfehlung EZB/2004/16 wird wie folgt geändert:

1.

Tabelle 2 erhält folgende Fassung:

„Tabelle 2

Vierteljährliche nationale Beiträge zur Zahlungsbilanz des Euro-Währungsgebiets (1)

 

Einnahmen

Ausgaben

Saldo

I.

Leistungsbilanz

 

 

 

A.

Warenhandel

extra

extra

extra

B.

Dienstleistungen

extra

extra

extra

C.

Erwerbs- und Vermögenseinkommen

 

 

 

1.

Erwerbseinkommen

extra

extra

extra

2.

Vermögenseinkommen

 

 

 

2.1.

aus Direktinvestitionen

extra

extra

extra

2.1.1.

Erträge aus Beteiligungskapital

extra

extra

extra

2.1.1.1.

Dividenden und ausgeschüttete Gewinne

extra

extra

extra

2.1.1.2.

Reinvestierte und einbehaltene Gewinne

extra

extra

extra

2.1.2.

Zinsen

extra

extra

extra

2.2.

aus Wertpapieranlagen

extra

 

national

2.2.1.

Erträge aus Beteiligungskapital

extra

 

national

2.2.2.

Zinsen

extra

 

national

2.2.2.1.

auf Anleihen

extra

 

national

2.2.2.2.

auf Geldmarktpapiere

extra

 

national

2.3.

Übrige Vermögenseinkommen

extra

extra

extra

2.3.1.

Zinsen gemäß BPM5 (nicht FISIM (2)-bereinigt)

extra

extra

extra

2.3.2.

Einkommen aus Versicherungsverträgen

extra

extra

extra

2.3.3.

Übrige

extra

extra

extra

Nachrichtliche Position:

 

 

 

1.

Vermögenseinkommen — Zinsen gemäß dem System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 1993 (SNA 93 (3)) (FISIM-bereinigt)

extra

 

 

2.

Wert der FISIM

extra

extra

extra

3.

Vermögenseinkommen — Zinsen gemäß BPM5 (nicht FISIM-bereinigt)

extra

 

 

4.

Übrige Vermögenseinkommen ohne Zinsen

extra

 

 

D.

Laufende Übertragungen

extra

extra

extra

1.

Staat

extra

extra

extra

1.1.

Gütersteuern

extra

extra

extra

1.2.

Sonstige Produktionsabgaben

extra

extra

extra

1.3.

Gütersubventionen

extra

extra

extra

1.4.

Sonstige Subventionen

extra

extra

extra

1.5.

Steuern auf Einkommen, Vermögen usw.

extra

extra

extra

1.6.

Sozialbeiträge

extra

extra

extra

1.7.

Monetäre Sozialleistungen

extra

extra

extra

1.8.

Sonstige laufende Übertragungen des Staates

extra

extra

extra

2.

Übrige Sektoren

extra

extra

extra

2.1.

Überweisungen von ausländischen Arbeitnehmern

extra

extra

extra

2.2.

Sonstige Übertragungen

extra

extra

extra

2.1.1.

Gütersteuern

extra

extra

extra

2.1.2.

Sonstige Produktionsabgaben

extra

extra

extra

2.1.3.

Gütersubventionen

extra

extra

extra

2.1.4.

Sonstige Subventionen

extra

extra

extra

2.1.5.

Steuern auf Einkommen, Vermögen usw.

extra

extra

extra

2.1.6.

Sozialbeiträge

extra

extra

extra

2.1.7.

Monetäre Sozialleistungen

extra

extra

extra

2.1.8.

Nettoprämien für Schadenversicherungen

extra

extra

extra

2.1.9.

Schadenversicherungsleistungen

extra

extra

extra

2.1.10.

Sonstige laufende Übertragungen anderer Sektoren, die in keiner anderen Position enthalten sind

extra

extra

extra

2.1.11.

Zunahme betrieblicher Versorgungsansprüche

extra

extra

extra

II.

Vermögensübertragungen

extra

extra

extra

A.

Vermögensübertragungen

extra

extra

extra

1.

Vermögenswirksame Steuern

extra

extra

extra

2.

Investitionszuschüsse und sonstige Vermögensübertragungen

extra

extra

extra

B.

Erwerb/Veräußerung von immateriellen, nicht produzierten Vermögensgütern

extra

extra

extra

 

Nettoforderungen

Nettoverbindlichkeiten

Saldo

III.

Kapitalbilanz

 

 

 

1.

Direktinvestitionen

 

 

extra

1.1.

Im Ausland

 

 

extra

1.1.1.

Beteiligungskapital

 

 

extra

1.1.1.1.

MFI (ohne Zentralbanken)

 

 

extra

1.1.1.2.

Übrige Sektoren

 

 

extra

1.1.2.

Reinvestierte Gewinne

 

 

extra

1.1.2.1.

MFI (ohne Zentralbanken)

 

 

extra

1.1.2.2.

Übrige Sektoren

 

 

extra

1.1.3.

Sonstige Anlagen

 

 

extra

1.1.3.1.

MFI (ohne Zentralbanken)

 

 

extra

1.1.3.2.

Übrige Sektoren

 

 

extra

1.2.

Im Berichtsland

 

 

extra

1.2.1.

Beteiligungskapital

 

 

extra

1.2.1.1.

MFI (ohne Zentralbanken)

 

 

extra

1.2.1.2.

Übrige Sektoren

 

 

extra

1.2.2.

Reinvestierte Gewinne

 

 

extra

1.2.2.1.

MFI (ohne Zentralbanken)

 

 

extra

1.2.2.2.

Übrige Sektoren

 

 

extra

1.2.3.

Sonstige Anlagen

 

 

extra

1.2.3.1.

MFI (ohne Zentralbanken)

 

 

extra

1.2.3.2.

Übrige Sektoren

 

 

extra

2.

Wertpapieranlagen

intra/extra

national

 

2.1.

Dividendenwerte

intra/extra

national

 

Darunter: Investment- und Geldmarktfondsanteile

intra/extra

national

 

i)

die von Währungsbehörden gehalten werden

extra

 

 

ii)

die vom Staat gehalten werden

extra

 

 

iii)

die von MFI (ohne Zentralbanken) gehalten werden

extra

 

 

iv)

die von anderen Sektoren gehalten werden

extra

 

 

2.1.1.

von Währungsbehörden gehalten

extra

 

 

2.1.2.

vom Staat gehalten

extra

 

 

2.1.3.

von MFI (ohne Zentralbanken) begeben

intra

national

 

2.1.4.

von MFI (ohne Zentralbanken) gehalten

extra

 

 

2.1.5.

von anderen Sektoren begeben

intra

national

 

2.1.6.

von anderen Sektoren gehalten

extra

 

 

2.2.

Schuldverschreibungen

intra/extra

national

 

2.2.1.

Anleihen

intra/extra

national

 

2.2.1.1.

von Währungsbehörden begeben

intra

national

 

2.2.1.2.

von Währungsbehörden gehalten

extra

 

 

2.2.1.3.

vom Staat begeben

intra

national

 

2.2.1.4.

vom Staat gehalten

extra

 

 

2.2.1.5.

von MFI (ohne Zentralbanken) begeben

intra

national

 

2.2.1.6.

von MFI (ohne Zentralbanken) gehalten

extra

 

 

2.2.1.7.

von anderen Sektoren begeben

intra

national

 

2.2.1.8.

von anderen Sektoren gehalten

extra

 

 

2.2.2.

Geldmarktpapiere

intra/extra

national

 

2.2.2.1.

von Währungsbehörden begeben

intra

national

 

2.2.2.2.

von Währungsbehörden gehalten

extra

 

 

2.2.2.3.

vom Staat begeben

intra

national

 

2.2.2.4.

vom Staat gehalten

extra

 

 

2.2.2.5.

von MFI (ohne Zentralbanken) begeben

intra

national

 

2.2.2.6.

von MFI (ohne Zentralbanken) gehalten

extra

 

 

2.2.2.7.

von anderen Sektoren begeben

intra

national

 

2.2.2.8.

von anderen Sektoren gehalten

extra

 

 

3.

Finanzderivate

 

 

national

3.1.

Währungsbehörden

 

 

national

3.2.

Staat

 

 

national

3.3.

MFI (ohne Zentralbanken)

 

 

national

3.4.

Übrige Sektoren

 

 

national

4.

Übriger Kapitalverkehr

extra

extra

extra

4.1.

Währungsbehörden

extra

extra

 

4.1.1.

Finanzkredite und Bankeinlagen

extra

extra

 

4.1.2.

Sonstige Aktiva/Passiva

extra

extra

 

4.2.

Staat

extra

extra

 

4.2.1.

Handelskredite

extra

extra

 

4.2.2.

Finanzkredite und Bankeinlagen

extra

extra

 

4.2.2.1.

Kredite

extra

 

 

4.2.2.2.

Sorten und Einlagen

extra

 

 

4.2.3.

Sonstige Aktiva/Passiva

extra

extra

 

4.3.

MFI (ohne Zentralbanken)

extra

extra

 

4.3.1.

Finanzkredite und Bankeinlagen

extra

extra

 

4.3.2.

Sonstige Aktiva/Passiva

extra

extra

 

4.4.

Übrige Sektoren

extra

extra

 

4.4.1.

Handelskredite

extra

extra

 

4.4.2.

Finanzkredite und Bankeinlagen

extra

extra

 

4.4.2.1.

Kredite

extra

 

 

4.4.2.2.

Sorten und Einlagen

extra

 

 

4.4.3.

Sonstige Aktiva/Passiva

extra

extra

 

5.

Währungsreserven

extra

 

 

5.1.

Gold

extra

 

 

5.2.

Sonderziehungsrechte

extra

 

 

5.3.

Reserveposition beim IWF

extra

 

 

5.4.

Devisenreserven

extra

 

 

5.4.1.

Sorten und Einlagen

extra

 

 

5.4.1.1.

bei Währungsbehörden und der BIZ

extra

 

 

5.4.1.2.

bei MFI (ohne Zentralbanken)

extra

 

 

5.4.2.

Wertpapiere

extra

 

 

5.4.2.1.

Dividendenwerte

extra

 

 

5.4.2.2.

Anleihen

extra

 

 

5.4.2.3.

Geldmarktpapiere

extra

 

 

5.4.3.

Finanzderivate

extra

 

 

5.5.

Sonstige Forderungen

extra

 

 

2.

Tabelle 4 erhält folgende Fassung:

„Tabelle 4

Vierteljährliche nationale Beiträge zum Auslandsvermögensstatus des Euro-Währungsgebiets (4)

 

Forderungen

Verbindlichkeiten

Saldo

I.

Direktinvestitionen

 

 

extra

1.1.

Im Ausland

 

 

extra

1.1.1.

Beteiligungskapital und reinvestierte Gewinne

 

 

extra

1.1.1.1.

MFI (ohne Zentralbanken)

 

 

extra

1.1.1.2.

Übrige Sektoren

 

 

extra

1.1.2.

Sonstige Anlagen

 

 

extra

1.1.2.1.

MFI (ohne Zentralbanken)

 

 

extra

1.1.2.2.

Übrige Sektoren

 

 

extra

1.2.

Im Berichtsland

 

 

extra

1.2.1.

Beteiligungskapital und reinvestierte Gewinne

 

 

extra

1.2.1.1.

MFI (ohne Zentralbanken)

 

 

extra

1.2.1.2.

Übrige Sektoren

 

 

extra

1.2.2.

Sonstige Anlagen

 

 

extra

1.2.2.1.

MFI (ohne Zentralbanken)

 

 

extra

1.2.2.2.

Übrige Sektoren

 

 

extra

II.

Wertpapieranlagen

 

 

national

2.1.

Dividendenwerte

intra/extra

national

 

Darunter: Investment- und Geldmarktfondsanteile

intra/extra

national

 

i)

die von Währungsbehörden gehalten werden

extra

 

 

ii)

die vom Staat gehalten werden

extra

 

 

iii)

die von MFI (ohne Zentralbanken) gehalten werden

extra

 

 

iv)

die von anderen Sektoren gehalten werden

extra

 

 

2.1.1.

von Währungsbehörden gehalten

extra

 

 

2.1.2.

vom Staat gehalten

extra

 

 

2.1.3.

von MFI (ohne Zentralbanken) begeben

intra

national

 

2.1.4.

von MFI (ohne Zentralbanken) gehalten

extra

 

 

2.1.5.

von anderen Sektoren begeben

intra

national

 

2.1.6.

von anderen Sektoren gehalten

extra

 

 

2.2.

Schuldverschreibungen

intra/extra

national

 

2.2.1.

Anleihen

intra/extra

national

 

2.2.1.1.

von Währungsbehörden begeben

intra

national

 

2.2.1.2.

von Währungsbehörden gehalten

extra

 

 

2.2.1.3.

vom Staat begeben

intra

national

 

2.2.1.4.

vom Staat gehalten

extra

 

 

2.2.1.5.

von MFI (ohne Zentralbanken) begeben

intra

national

 

2.2.1.6.

von MFI (ohne Zentralbanken) gehalten

extra

 

 

2.2.1.7.

von anderen Sektoren begeben

intra

national

 

2.2.1.8.

von anderen Sektoren gehalten

extra

 

 

2.2.2.

Geldmarktpapiere

intra/extra

national

 

2.2.2.1.

von Währungsbehörden begeben

intra

national

 

2.2.2.2.

von Währungsbehörden gehalten

extra

 

 

2.2.2.3.

vom Staat begeben

intra

national

 

2.2.2.4.

vom Staat gehalten

extra

 

 

2.2.2.5.

von MFI (ohne Zentralbanken) begeben

intra

national

 

2.2.2.6.

von MFI (ohne Zentralbanken) gehalten

extra

 

 

2.2.2.7.

von anderen Sektoren begeben

intra

national

 

2.2.2.8.

von anderen Sektoren gehalten

extra

 

 

III.

Finanzderivate

extra

extra

extra

3.1.

Währungsbehörden

extra

extra

extra

3.2.

Staat

extra

extra

extra

3.3.

MFI (ohne Zentralbanken)

extra

extra

extra

3.4.

Übrige Sektoren

extra

extra

extra

IV.

Übriger Kapitalverkehr

extra

extra

extra

4.1.

Währungsbehörden

extra

extra

 

4.1.1.

Finanzkredite und Bankeinlagen

extra

extra

 

4.1.2.

Sonstige Aktiva/Passiva

extra

extra

 

4.2.

Staat

extra

extra

 

4.2.1.

Handelskredite

extra

extra

 

4.2.2.

Finanzkredite und Bankeinlagen

extra

extra

 

4.2.2.1.

Kredite

extra

 

 

4.2.2.2.

Sorten und Einlagen

extra

 

 

4.2.3.

Sonstige Aktiva/Passiva

extra

extra

 

4.3.

MFI (ohne Zentralbanken)

extra

extra

 

4.3.1.

Finanzkredite und Bankeinlagen

extra

extra

 

4.3.2.

Sonstige Aktiva/Passiva

extra

extra

 

4.4.

Übrige Sektoren

extra

extra

 

4.4.1.

Handelskredite

extra

extra

 

4.4.2.

Finanzkredite und Bankeinlagen

extra

extra

 

4.4.2.1.

Kredite

extra

 

 

4.4.2.2.

Sorten und Einlagen

extra

 

 

4.4.3.

Sonstige Aktiva/Passiva

extra

extra

 

V.

Währungsreserven

extra

 

 

5.1.

Gold

extra

 

 

5.2.

Sonderziehungsrechte

extra

 

 

5.3.

Reserveposition beim IWF

extra

 

 

5.4.

Devisenreserven

extra

 

 

5.4.1.

Sorten und Einlagen

extra

 

 

5.4.1.1.

bei Währungsbehörden und der BIZ

extra

 

 

5.4.1.2.

bei MFI (ohne Zentralbanken)

extra

 

 

5.4.2.

Wertpapiere

extra

 

 

5.4.2.1.

Dividendenwerte

extra

 

 

5.4.2.2.

Anleihen

extra

 

 

5.4.2.3.

Geldmarktpapiere

extra

 

 

5.4.3.

Finanzderivate

extra

 

 

5.5.

Sonstige Forderungen

extra

 

 

3.

Tabelle 5 erhält folgende Fassung:

„Tabelle 5

Jährliche nationale Beiträge zum Auslandsvermögensstatus des Euro-Währungsgebiets (5)

 

Forderungen

Verbindlichkeiten

Saldo

I.

Direktinvestitionen

 

 

extra

1.1.

Im Ausland

 

 

extra

1.1.1.

Beteiligungskapital und reinvestierte Gewinne

 

 

extra

1.1.1.1.

MFI (ohne Zentralbanken)

 

 

extra

1.1.1.2.

Übrige Sektoren

 

 

extra

Darunter:

 

 

 

1.1.1.A

Beteiligungskapital-bestände von ausländischen börsennotierten Unternehmen (Marktwerte)

 

 

extra

1.1.1.B

Beteiligungskapital-bestände von ausländischen nicht börsennotierten Unternehmen (Buchwert)

 

 

extra

Nachrichtliche Position:

 

 

 

Beteiligungskapitalbestände von ausländischen börsennotierten Unternehmen (Buchwerte)

 

 

extra

1.1.2.

Sonstige Anlagen

 

 

extra

1.1.2.1.

MFI (ohne Zentralbanken)

 

 

extra

1.1.2.2.

Übrige Sektoren

 

 

extra

1.2.

Im Berichtsland

 

 

extra

1.2.1.

Beteiligungskapital und reinvestierte Gewinne

 

 

extra

1.2.1.1.

MFI (ohne Zentralbanken)

 

 

extra

1.2.1.2.

Übrige Sektoren

 

 

extra

Darunter:

 

 

 

1.2.1.A

Beteiligungskapital-bestände von börsennotierten Unternehmen des Euro-Währungsgebiets (Marktwerte)

 

 

extra

1.2.1.B

Beteiligungskapitalbestände von nicht börsennotierten Unternehmen des Euro-Währungsgebiets (Buchwerte)

 

 

extra

Nachrichtliche Position:

 

 

 

Beteiligungskapitalbestände von börsennotierten Unternehmen des Euro-Währungsgebiets (Buchwerte)

 

 

extra

1.2.2.

Sonstige Anlagen

 

 

extra

1.2.2.1.

MFI (ohne Zentralbanken)

 

 

extra

1.2.2.2.

Übrige Sektoren

 

 

extra

II.

Wertpapieranlagen

 

 

national

2.1.

Dividendenwerte

intra/extra

national

 

Darunter: Investment- und Geldmarktfondsanteile

intra/extra

national

 

i)

die von Währungsbehörden gehalten werden

extra

 

 

ii)

die vom Staat gehalten werden

extra

 

 

iii)

die von MFI (ohne Zentralbanken) gehalten werden

extra

 

 

iv)

die von anderen Sektoren gehalten werden

extra

 

 

2.1.1.

von Währungsbehörden gehalten

extra

 

 

2.1.2.

vom Staat gehalten

extra

 

 

2.1.3.

von MFI (ohne Zentralbanken) begeben

intra

national

 

2.1.4.

von MFI (ohne Zentralbanken) gehalten

extra

 

 

2.1.5.

von anderen Sektoren begeben

intra

national

 

2.1.6.

von anderen Sektoren gehalten

extra

 

 

2.2.

Schuldverschreibungen

intra/extra

national

 

2.2.1.

Anleihen

intra/extra

national

 

2.2.1.1.

von Währungsbehörden begeben

intra

national

 

2.2.1.2.

von Währungsbehörden gehalten

extra

 

 

2.2.1.3.

vom Staat begeben

intra

national

 

2.2.1.4.

vom Staat gehalten

extra

 

 

2.2.1.5.

von MFI (ohne Zentralbanken) begeben

intra

national

 

2.2.1.6.

von MFI (ohne Zentralbanken) gehalten

extra

 

 

2.2.1.7.

von anderen Sektoren begeben

intra

national

 

2.2.1.8.

von anderen Sektoren gehalten

extra

 

 

2.2.2.

Geldmarktpapiere

intra/extra

national

 

2.2.2.1.

von Währungsbehörden begeben

intra

national

 

2.2.2.2.

von Währungsbehörden gehalten

extra

 

 

2.2.2.3.

vom Staat begeben

intra

national

 

2.2.2.4.

vom Staat gehalten

extra

 

 

2.2.2.5.

von MFI (ohne Zentralbanken) begeben

intra

national

 

2.2.2.6.

von MFI (ohne Zentralbanken) gehalten

extra

 

 

2.2.2.7.

von anderen Sektoren begeben

intra

national

 

2.2.2.8.

von anderen Sektoren gehalten

extra

 

 

III.

Finanzderivate

extra

extra

extra

3.1.

Währungsbehörden

extra

extra

extra

3.2.

Staat

extra

extra

extra

3.3.

MFI (ohne Zentralbanken)

extra

extra

extra

3.4.

Übrige Sektoren

extra

extra

extra

IV.

Übriger Kapitalverkehr

extra

extra

extra

4.1.

Währungsbehörden

extra

extra

 

4.1.1.

Finanzkredite und Bankeinlagen

extra

extra

 

4.1.2.

Sonstige Aktiva/Passiva

extra

extra

 

4.2.

Staat

extra

extra

 

4.2.1.

Handelskredite

extra

extra

 

4.2.2.

Finanzkredite und Bankeinlagen

extra

extra

 

4.2.2.1.

Kredite

extra

 

 

4.2.2.2.

Sorten und Einlagen

extra

 

 

4.2.3.

Sonstige Aktiva/Passiva

extra

extra

 

4.3.

MFI (ohne Zentralbanken)

extra

extra

 

4.3.1.

Finanzkredite und Bankeinlagen

extra

extra

 

4.3.2.

Sonstige Aktiva/Passiva

extra

extra

 

4.4.

Übrige Sektoren

extra

extra

 

4.4.1.

Handelskredite

extra

extra

 

4.4.2.

Finanzkredite und Bankeinlagen

extra

extra

 

4.4.2.1.

Kredite

extra

 

 

4.4.2.2.

Sorten und Einlagen

extra

 

 

4.4.3.

Sonstige Aktiva/Passiva

extra

extra

 

V.

Währungsreserven

extra

 

 

5.1.

Gold

extra

 

 

5.2.

Sonderziehungsrechte

extra

 

 

5.3.

Reserveposition beim IWF

extra

 

 

5.4.

Devisenreserven

extra

 

 

5.4.1.

Sorten und Einlagen

extra

 

 

5.4.1.1.

bei Währungsbehörden und der BIZ

extra

 

 

5.4.1.2.

bei MFI (ohne Zentralbanken)

extra

 

 

5.4.2.

Wertpapiere

extra

 

 

5.4.2.1.

Dividendenwerte

extra

 

 

5.4.2.2.

Anleihen

extra

 

 

5.4.2.3.

Geldmarktpapiere

extra

 

 

5.4.3.

Finanzderivate

extra

 

 

5.5.

Sonstige Forderungen

extra

 

 

4.

Tabelle 9 erhält folgende Fassung:

„Tabelle 9

Geografische Gliederung der EZB in Bezug auf die vierteljährliche Zahlungsbilanz und den jährlichen Auslandsvermögensstatus

Dänemark

Schweden

Vereinigtes Königreich

EU-Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets und ohne Dänemark, Schweden und das Vereinigte Königreich (6)

EU-Institutionen (7)

Schweiz

Kanada

Vereinigte Staaten

Japan

Offshore-Zentren (8)

Darunter: Hongkong

Internationale Organisationen ohne EU-Institutionen (9)

Brasilien

China

Indien

Russische Föderation

5.

Tabelle 13 wird durch Einfügung folgender Zeilen am Ende der Tabelle ergänzt:

„Gliederung Erträge aus Beteiligungskapital

Vierteljährliche Zahlungsbilanz

Positionen I. C.2.1.1.1 und C.2.1.1.2 (10)

Q4 2007

März 2008

Anhang III, Tabelle 2

Gliederung Übrige Vermögenseinkommen

Vierteljährliche Zahlungsbilanz

Positionen I. C.2.3.1 bis C.2.3.3 (10)

Q4 2008

März 2009

Anhang III, Tabelle 2

Nachrichtliche Positionen 1 bis 4

Q4 2008

März 2009

Anhang III, Tabelle 2

Gliederung Laufende Übertragungen

Vierteljährliche Zahlungsbilanz

Positionen I. D.1, D.2, D.2.1 und D.2.2 (10)

Q4 2007

März 2008

Anhang III, Tabelle 2

Positionen I. D.1.1 bis D.1.8 und D.2.2.1 bis D 2.2.11 (10)

Q4 2008

März 2009

Anhang III, Tabelle 2

Gliederung Vermögensübertragungen

Vierteljährliche Zahlungsbilanz

Positionen II.A und II.B (10)

Q4 2007

März 2008

Anhang III, Tabelle 2

Positionen II.A.1 und II.A.2 (10)

Q4 2008

März 2009

Anhang III, Tabelle 2

Gliederung Wertpapieranlagen — Dividendenwerte — Investment- und Geldmarktfondsanteile

Vierteljährliche Zahlungsbilanz

Q1 2010

Juni 2010

Anhang III, Tabelle 2

Vierteljährlicher Auslandsvermögensstatus

Q1 2010

Juni 2010

Anhang III, Tabelle 4

Jährlicher Auslandsvermögensstatus

Ende Dezember 2009

Juni 2010

Anhang III, Tabelle 5


(1)  

‚extra‘

bezeichnet Transaktionen mit Gebietsfremden (bei Forderungen aus Wertpapieranlagen und damit verbundenen Vermögenseinkommen wird damit auf die Gebietsansässigkeit des Emittenten Bezug genommen)

‚intra‘

bezeichnet Transaktionen zwischen den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets

‚national‘

bezeichnet alle grenzüberschreitenden Transaktionen von Gebietsansässigen eines teilnehmenden Mitgliedstaats (wird nur im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten aus Wertpapieranlagen und dem Netto-Saldo der Position ‚Finanzderivate‘ verwendet)

(2)  Finanzserviceleistungen, indirekte Messung (Financial intermediation services indirectly measured).

(3)  System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 1993.“

(4)  

‚extra‘

bezeichnet Positionen mit Gebietsfremden (bei Forderungen aus Wertpapieranlagen wird damit auf die Gebietsansässigkeit des Emittenten Bezug genommen)

‚intra‘

bezeichnet Positionen zwischen den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets

‚national‘

bezeichnet alle grenzüberschreitenden Positionen von Gebietsansässigen eines teilnehmenden Mitgliedstaats (wird nur im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten aus Wertpapieranlagen verwendet)“

(5)  

‚extra‘

bezeichnet Positionen mit Gebietsfremden (bei Forderungen aus Wertpapieranlagen wird damit auf die Gebietsansässigkeit des Emittenten Bezug genommen)

‚intra‘

bezeichnet Positionen zwischen den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets

‚national‘

bezeichnet alle grenzüberschreitenden Positionen von Gebietsansässigen eines teilnehmenden Mitgliedstaats (wird nur im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten aus Wertpapieranlagen verwendet)“

(6)  Keine Einzelaufgliederung erforderlich.

(7)  Siehe Zusammensetzung in Tabelle 12. Keine Einzelaufgliederung erforderlich.

(8)  Nur für die Kapitalbilanz in der Zahlungsbilanz, dem damit verbundenen Vermögenseinkommen und den Auslandsvermögensstatus verbindlich. Stromgrößen der Leistungsbilanz (ohne Erwerbs- und Vermögenseinkommen) gegenüber Offshore-Zentren können entweder getrennt oder zusammengefasst unter der Kategorie ‚Sonstige‘ gemeldet werden. Siehe Zusammensetzung in Tabelle 11. Keine Einzelaufgliederung erforderlich.

(9)  Siehe Zusammensetzung in Tabelle 12. Keine Einzelaufgliederung erforderlich.“

(10)  Siehe Anhang III, Tabelle 2“.


ANHANG III

Anhang IV zur Empfehlung EZB/2004/16 wird wie folgt geändert:

1.

Unmittelbar vor Abschnitt 1 wird folgender Text eingefügt:

„Die Begriffe ‚Gebietsansässiger‘ und ‚gebietsansässig‘ haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1.4 der Verordnung (EG) Nr. 2533/1998 des Rates. Was den Begriff ‚Euro-Währungsgebiet‘ betrifft, so fallen darunter: i) das Wirtschaftsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten und ii) die EZB, die als eine im Euro-Währungsgebiet ansässige Institution betrachtet wird.

Unter ‚Übrige Welt‘ fallen die Wirtschaftsgebiete außerhalb des Euro-Währungsgebiets, d.h. Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, sämtliche Drittländer und internationalen Organisationen einschließlich derjenigen, die sich physisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets befinden. Sämtliche EU-Institutionen (1) gelten als außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässig. Dementsprechend sind sämtliche Transaktionen von teilnehmenden Mitgliedstaaten mit EU-Institutionen in der Statistik zur Zahlungsbilanz des Euro-Währungsgebiets und über den Auslandsvermögensstatus als Transaktionen außerhalb des Euro-Währungsgebiets zu erfassen und einzustufen.

In den nachstehend beschriebenen Fällen bestimmt sich die Gebietsansässigkeit wie folgt:

a)

Mitarbeiter von Botschaften und Militärbasen sind als im Land des anstellenden Staates gebietsansässig zu betrachten, es sei denn sie wurden als Gebietsansässige des Gastlandes rekrutiert, in dem sich die Botschaft oder Militärbasis befindet;

b)

Bei grenzüberschreitenden Grundstücks- und/oder Immobiliengeschäften (z.B. Ferienhäusern) sind die Eigentümer der Immobilie so zu behandeln, als ob sie ihr Eigentum fiktiv auf eine Institution übertragen hätten, die in dem Land ansässig ist, in dem sich die Immobilie befindet. Die fiktive Institution wird als im Eigentum und unter der Kontrolle des nicht gebietsansässigen Eigentümers stehend behandelt;

c)

Handelt es sich um ein Rechtssubjekt, das keine physisch greifbare Präsenz besitzt, z.B. Investmentfonds (im Gegensatz zu deren Managern), Verbriefungsinstrumente und bestimmte Zweckgesellschaften, so richtet sich seine Gebietsansässigkeit nach dem Wirtschaftsgebiet, nach dessen Recht das betreffende Rechtssubjekt errichtet wurde. Ist das Rechtssubjekt nicht förmlich eingetragen, so wird der juristische Sitz als Kriterium zugrunde gelegt, namentlich das Land, nach dessen Rechtssystem die Gründung und fortgesetzte Tätigkeit des betreffenden Rechtssubjekts erfolgt ist bzw. erfolgt.“

2.

In Absatz 3 des Unterabschnitts 1.1 wird Satz 2 („Der Hauptunterschied besteht darin, dass die EZB bei den Vermögenseinkommen aus Direktinvestitionen keine Gliederung der Erträge aus Beteiligungskapital in ausgeschüttete und einbehaltene Gewinne verlangt.“) gestrichen.

3.

Absatz 2 des Unterabschnitts 1.2 („Während gemäß den Standardkomponenten des IWF die Vermögensübertragungsbilanz nach Sektoren in die Positionen ‚Staat‘ und ‚Übrige Sektoren‘ (und darunter jeweils funktional) gegliedert ist, erhebt die EZB nur den Saldo der Vermögensübertragungen insgesamt; es wird keine Untergliederung verlangt.“) wird gestrichen.


(1)  Ohne die EZB.


ANHANG IV

Anhang VII zur Empfehlung EZB/2004/16 wird wie folgt geändert:

1.

In Absatz 3 wird Satz 2 („Sofern daher das ‚Dokument über den Projektabschluss‘ für die Phase 1 des CSDB-Projekts dem EZB-Rat nicht bis Ende März 2005 über den Ausschuss für Statistik des Europäischen Systems der Zentralbanken vorgelegt wird, verschiebt sich diese Frist um denselben Zeitraum, um den die Vorlage zu spät erfolgte.“) gestrichen.

2.

Der Satz beginnend „Ab März 2008“ und endend „in der folgenden Tabelle“ erhält folgende Fassung:

„Ab dem in Anhang I Absatz 1.6 bestimmten Zeitpunkt und unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten stufenweisen Einführungsmöglichkeit entsprechen die Datenerhebungssysteme im Bereich Wertpapieranlagen des Euro-Währungsgebiets einem der in der folgenden Tabelle enthaltenen Modelle:“.


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

20.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 136/21


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(2007/C 136/03)

Datum des Beschlusses

13.12.2006

Beihilfe Nr.

N 205/06

Mitgliedstaat

Spanien

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Beihilfe für die Umstellung von Obstbaumpflanzungen mit verschiedenen Obstbaumsorten

Rechtsgrundlage

Real Decreto 358/2006, de 24 de marzo, por el que se establecen las bases reguladoras para la concesión de ayudas destinadas a la reconversión de plantaciones de determinadas especies frutícolas

Art der Maßnahme

Regelung

Zielsetzung

Beihilfe zur Verbesserung von Obstbaumpflanzungen

Art der Beihilfe

Investitionsbeihilfe

Mittelansatz

52 800 000 EUR

Intensität

Durchschnittlich 15 % der beihilfefähigen Kosten

Laufzeit

2006-2011

Wirtschaftssektoren

Landwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministerio de Agricultura, Pesca y Alimentación

Paseo Infanta Isabel 1

E-28014 Madrid

Andere Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum des Beschlusses

22.3.2007

Beihilfe Nr.

N 525/06

Mitgliedstaat

Italien

Region

Sardinien

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Interventi nelle zone agricole colpite da calamità naturali (venti impetuosi dal 5 al 6 marzo 2006 nella regione di Sardegna, provincia di Cagliari)

Rechtsgrundlage

Decreto legislativo n. 102/2004

Art der Maßnahme

Einzelbeihilfe

Zielsetzung

Ausgleich der durch ungünstige Witterungsbedingungen entstandenen Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen und Strukturen

Art der Beihilfe

Direktbeihilfe

Mittelansatz

Bezugnahme auf eine genehmigte Regelung (NN 54/A/04)

Intensität

Bis zu 100 % der Schäden

Laufzeit

Durchführungsmaßnahme für eine von der Kommission genehmigte Regelung

Wirtschaftssektoren

Landwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministero delle politiche agricole e forestali

Via XX Settembre, 20

I-00187 Roma

Andere Angaben

Durchführungsmaßnahme für die von der Kommission im Rahmen der Staatlichen Beihilfe NN 54/A/04 genehmigte Regelung (Mitteilung C(2005)1622 (endgültig) der Kommission vom 7. Juni 2005)

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum des Beschlusses

22.3.2007

Beihilfe Nr.

N 600/06

Mitgliedstaat

Tschechische Republik

Region

Region Pardubice

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Finanzzuschuss für die Forstwirtschaft in der Region Pardubice

Rechtsgrundlage

Zákon č. 289/1995 Sb. o lesích a o změně a doplnění některch zákonů

Závazná pravidla Pardubického kraje pro poskytování finančních příspěvků na hospodaření v lesích a způsobu kontroly jejich využití

Art der Maßnahme

Beihilferegelung

Zielsetzung

Beihilfe für die Forstwirtschaft

Art der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Jahresbetrag: 30 Mio. CZK

Gesamtbetrag: 210 Mio. CZK

Intensität

Bis zu 100 %

Laufzeit

1.1.2007-31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Landwirtschaft (Forstwirtschaft)

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Autorité régionale de la région de Pardubice

Komenského nám. 125

CZ-532 11 Pardubice

Andere Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/


20.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 136/24


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4536 — Magneti Marelli/Concordia)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 136/04)

Am 25. April 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4536. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu)


20.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 136/24


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4593 — Voestalpine/Dancke)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 136/05)

Am 16. Mai 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4593. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu)


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

20.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 136/25


Euro-Wechselkurs (1)

19. Juni 2007

(2007/C 136/06)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3403

JPY

Japanischer Yen

165,46

DKK

Dänische Krone

7,4452

GBP

Pfund Sterling

0,67465

SEK

Schwedische Krone

9,4172

CHF

Schweizer Franken

1,6627

ISK

Isländische Krone

83,50

NOK

Norwegische Krone

8,0790

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CYP

Zypern-Pfund

0,5836

CZK

Tschechische Krone

28,597

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

249,78

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6962

MTL

Maltesische Lira

0,4293

PLN

Polnischer Zloty

3,7966

RON

Rumänischer Leu

3,2190

SKK

Slowakische Krone

33,733

TRY

Türkische Lira

1,7464

AUD

Australischer Dollar

1,5876

CAD

Kanadischer Dollar

1,4302

HKD

Hongkong-Dollar

10,4788

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7742

SGD

Singapur-Dollar

2,0609

KRW

Südkoreanischer Won

1 243,46

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,5086

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,2097

HRK

Kroatische Kuna

7,3400

IDR

Indonesische Rupiah

11 962,18

MYR

Malaysischer Ringgit

4,6073

PHP

Philippinischer Peso

61,614

RUB

Russischer Rubel

34,7850

THB

Thailändischer Baht

43,254


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

20.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 136/26


Liste der von den Mitgliedstaaten benannten zentralen Stellen für die Rückgabe unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbrachter Kulturgüter gemäß Artikel 3 der Richtlinie 93/7/EWG des Rates (1)

(2007/C 136/07)

Mitgliedstaat

Zentrale Stelle

Belgien

Service Public Fédéral Justice/Federale Overheidsdienst Justitie

Service de droit civil patrimonial/Dienst burgerlijk vermogensrecht

Boulevard de Waterloo/Waterloolaan 115

B-1000 Bruxelles/Brussel

Kontaktperson: Patrick Leclercq

Tel. (32-2) 542 65 11

Fax (32-2) 542 70 06

E-Mail: patrick.leclercq@just.fgov.be

Bulgarien

Ministry of Culture

Directorate „Museums, Galleries and Fine Arts“

17, Al. Stamboliiski blvd.

BG-1040 — Sofia

Kontaktperson: Mr. Rumyan Ganchev

Tel. (359-2) 940 09 18

Fax (359-2) 980 61 97

E-mail: ncmgii@mail.bg

Mr. Borislav Pavlov

Chief inspector at the Inspectorate for preservation of movable cultural goods at directorate „MGFA“

Tel. (359-2) 940 09 50

Fax (359-2) 980 6197

E-mail: borislavpavlov@abv.bg

Mrs. Mariya Todorova

Senior expert at the directorate „MGFA“

Tel. (359-2) 940 09 18

Fax (359-2) 980 61 97

E-mail: todorova_mariya@yahoo.com

Tschechische Republik

Ministerstvo kultury

Maltézské nám. 1

CZ-118 11 Praha 1

Kontaktperson: Dr. Daniela Vokolková

Tel. (420) 257 085 459

Fax (420) 233 371 867

E-Mail: daniela.vokolkova@mkcr.cz

Dänemark

Kulturværdiudvalget

Kulturarvsstyrelsen

H.C. Andersens Boulevard 2, 4.

DK-1553 København V

Tel. (45) 33 74 51 85

Fax (45) 33 74 51 01

E-Mail: evaarn@kulturarv.dk

www.kulturvaerdier.dk

Deutschland

FÜR DIE BUNDESREGIERUNG

Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien

Referat K 24

Graurheindorfer Str. 198

D-53117 Bonn

Kontaktperson: Rosa Schmitt-Neubauer

Tel. (49-1888) 681-4909

Fax (49-1888) 681-54909

E-Mail: rosa.schmittneubauer@bkm.bmi.bund.de

www.kulturstaatsminister.de

FÜR DIE LÄNDER

Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg

Königstraβe 46

D-70173 Stuttgart

Kontaktperson: Ministerialrat Joachim Uhlmann

Tel. (49-711) 279 29 80

Fax (49-711) 279 32 13

E-Mail: joachim.uhlmann@mwk.bwl.de

www.mwk.baden-wuerttemberg.de

Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst

Salvatorstraβe 2

D-80333 München

Kontaktperson: Leitender Ministerialrat Dr. Peter Wanscher

Tel. (49-89) 21 86 23 69

Fax (49-89) 21 86 36 51

E-Mail: peter.wanscher@stmwfk.bayern.de

www.stmwfk.bayern.de

Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur

Brunnenstraβe 188-190

D-10119 Berlin

Kontaktperson: Regierungsdirektorin Liane Rybczyk

Tel. (49-30) 902 28-410

Fax (49-30) 902 28-456

E-Mail: liane.rybczyk@senwfk.verwalt-berlin.de

www.senwisskult.berlin.de

Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg

Dortustraβe 36

D-14467 Potsdam

Kontaktperson: Dr. Uwe Koch

Tel. (49-331) 866 49 50

Fax (49-331) 866 49 98

E-Mail: uwe.koch@mwfk.brandenburg.de

www.mwfk.brandenburg.de

Der Senator für Kultur

Altenwall 15/16

D-28195 Bremen

Kontaktperson: Prof. Dr. Hans-Joachim Manske

Tel. (49-162) 210 89 89 oder (49-421) 361 27 49

Fax (49-421) 361 60 25

E-Mail: ablome@kultur.bremen.de

Kulturbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg

Staatsarchiv

Kattunbleiche 19

D-22041 Hamburg

Kontaktperson: Irmgard Mummenthey

Tel. (49-40) 428 31-31 15

Fax (49-40) 428 31-32 01

E-Mail: Irmgard.Mummenthey@staatsarchiv.hamburg.de

Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst

Rheinstraβe 23-25

D-65185 Wiesbaden

Kontaktperson: Dr. Thomas Seegmueller

Tel. (49-611) 323-463

Fax (49-611) 323-499

E-Mail: T.Seegmueller@HMWK.Hessen.de

www.HMWK.Hessen.de

Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Werderstraβe 124

D-19055 Schwerin

Kontaktperson: Dr. Bernhard Hoppe

Tel. (49-385) 588 74 20

Fax (49-385) 588 70 82

E-Mail: B.Hoppe@bm.mv-regierung.de

Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur

Leibnizufer 9

D-30169 Hannover

Kontaktperson: Regierungsdirektorin Sigrid Kurz

Tel. (49-511) 120 2582

Fax (49-511) 120 99 25 82

E-Mail: sigrid.kurz@mwk.niedersachsen.de

Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen

Referat IV C1

Fürstenwall 25

D-40219 Düsseldorf

Kontaktperson: Ministerialrätin Rita Bung

Tel. (49-211) 837 16 32

Fax (49-211) 60 21 10 21

E-Mail: rita.bung@stk.nrw.de

www.mswks.nrw.de

Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur

Mittlere Bleiche 61

D-55116 Mainz

Kontaktperson: Michael-Andreas Hill

Tel. (49-6131) 16-2846

Fax (49-6131) 16-4151

E-Mail: Michael-Andreas.Hill@mbwjk.rlp.de

www.mwjk.rlp.de

Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft

Hohenzollernstraβe 60

D-66117 Saarbrücken

Kontaktperson: Christa Matheis

Tel. (49-681) 501-7348

Fax (49-681) 501-7227

E-Mail: ca.matheis@bildung.saarland.de

www.bildung.saarland.de

Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst

Wigardstraβe 17

D-01097 Dresden

Kontaktperson: Regierungsoberrätin Kerstin Ritschel

Tel. (49-351) 564-6221

Fax (49-351) 564-640 6222

E-Mail: Kerstin.Ritschel@smwk.sachsen.de

Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt Turmschanzenstraβe 32

D-39114 Magdeburg

Kontaktperson: Annette Sprengel

Tel. (49-391) 567-3704

Fax (49-391) 567-3695

E-Mail: annette.sprengel@mk.sachsen-anhalt.de

www.mk.sachsen-anhalt.de

Der Ministerpräsident des Landes Schleswig-Holstein

Staatskanzlei

Postfach 7122

D-24171 Kiel

Kontaktperson: Anne Nilges

Tel. (49-431) 988-5845

Fax (49-431) 988-5857

E-Mail: Anne.Nilges@stk.landsh.de

Thüringer Kultusministerium

Werner-Seelenbinder-Straβe 7

D-99096 Erfurt

Kontaktperson: Oberregierungsrat Ralf Coenen

Tel. (49-361) 37 94-731

Fax (49-361) 37 94-973

E-Mail: rcoenen@tmwfk.thueringen.de

www.thueringen.de/de/kultus

Estland

Kultuuriministeerium

Muinsuskaitseamet

Uus, 18

EE -10 111 Tallinn

Kontaktperson: Ülle Jukk

Tel. (372) 733 76 35

Fax (372) 733 76 33

E-Mail: ylle.jukk@muinas.ee

Irland

Department of Arts, Sport and Tourism

Cultural Institutions Unit

Fossa

Killarney

Co Kerry

Ireland

Contact: Vera Kelly

Tel (353-64) 27340

Fax (353-64) 27350

E-mail: verakelly@dast.gov.ie

Griechenland

Υπουργείο Πολιτισμού

Διεύθυνση Μουσείων, Εκθέσεων και Εκπαιδευτικών Προγραμμάτων

Μπουμπουλίνας 20-22

GR-106 82 Αθήνα

Kontaktpersonen:

Μαρία Πάντου

Tel. (30-210) 825 86 72

Fax (30-210) 825 97 48

Σμαράγδα Μπουτοπούλου

Tel. (30-210) 825 86 78

Fax (30-210) 821 20 35

E-Mail: protocol@tmmdms.culture.gr

Spanien

Ministerio de Cultura

Dirección General de Bellas Artes y Bienes Culturales

Plaza del Rey, 1

E -28071 Madrid

Contact:

Pilar Barraca de Ramos, Subdirección General de Protección del Patrimonio Histórico

E-mail: pilar.barraca@mcu.es

Luis Lafuente Batanero, Subdirector General de Protección del Patrimonio Histórico

E-mail: luis.lafuente@mcu.es.

Julián Martínez García, Director General de Bellas Artes y Bienes Culturales

E-mail: julian.martinez@mcu.es

Tel. (34-91) 701 70 40; (34-91) 701 70 35; (34-91) 701 72 62

Fax (34-91) 701 73 81; (34-91) 701 73 83

Frankreich

Ministère de l'Intérieur

Office Central de lutte contre le trafic des Biens Culturels (OCBC)

101-103 rue des trois Fontanot

F-92000 Nanterre

Tel. (33) 1 47 44 98 63

Fax (33) 1 47 44 98 66

E-Mail: ocbc-doc.dcpjac@interieur.gouv.fr

Italien

Ministero per i beni e le attività culturali

Dipartimento per la ricerca, l'innovazione e l'organizzazione

Via del Collegio Romano, 27

I-00186 Roma

Kontaktperson: Giuseppe Proietti

Tel. (39) 06 672 32 819

Fax (39) 06 672 32 414

E-Mail: driosegreteria@beniculturali.it

Zypern

Department of Antiquities

1, Museum Street, P.O. Box 22024

CY-1516 Nicosia

Kontaktperson: Dr. Pavlos Flourentzos

Tel. (+357) 228 65 800

Fax (+357) 22304408

E-Mail: antiquitiesdept@da.mcw.gov.cy

Lettland

Valsts Kultūras Pieminekļu Aizsardzības Inspeckcija

Mazā Pils iela 19

LV-Riga 1050

Kontaktperson: Liāna Liepa

Tel. (371) 67 22 92 72

Fax (371) 67 22 88 08

E-Mail: liana.liepa@heritage.lv

Litauen

Kultūros ministerija

J. Basanavičiaus g. 5

LT-01118 Vilnius

Saugomų teritorijų ir paveldo apsaugos skyrius

Contact: Mindaugas Žolynas

Tel. (370) 5 231 26 71

E-mail: m.zolynas@lrkm.lt

Teisės ir personalo skyrius

Contact: Ina Sokolska

Tel. (370) 5 262 29 13

E-mail: i.sokolska@lrkm.lt

Luxemburg

Ministère de la Culture, de l'Enseignement supérieur et de la Recherche

20, Montée de la Pétrusse

L-2912 Luxembourg

Kontaktperson: Guy Dockendorf

Tel. (352) 478 66 10

Fax (352) 40 24 27

E-Mail: guy.dockendorf@culture.lu

Ungarn

Kulturális Örökségvédelmi Hivatal (KÖH)

Műtárgyfelügyeleti Iroda

Szentháromság tér 6.

H-1014 Budapest

Postal address: P.O. Box 721, H — 1535 Budapest

Kontaktperson: Dr. Péter Buzinkay

Tel. (36-1) 225 49 86

Fax (36-1) 225 49 85

E-Mail: peter.buzinkay@koh.hu

www.koh.hu

Malta

Superintendence of Cultural Heritage

138, Melita Street

Valleta CMR 02

Malta

Kontaktperson: Nathaniel Cutajar

Tel. (356) 212 518 74, 212 30 711, 792 52 354

Fax (356) 212 511 40

E-Mail: nathaniel.cutajar@gov.mt

Niederlande

Ministerie van Onderwijs, Cultuur en Wetenschap Erfgoedinspectie/Collecties

Rijnstraat 50

Postbus 16478 (IPC 3500)

2500 BL Den Haag

Nederland

Kontaktperson: M.M.C. van Heese

Tel. (31-70) 412 40 37

Fax (31-70) 412 40 14

E-Mail: vanheese@erfgoedinspectie.nl

Österreich

Bundesdenkmalamt

Hofburg, Säulenstiege

A-1010 Wien

Kontaktperson: Dr. Brigitte Faszbinder-Brückler

Tel. (43-1) 534 15-105

Fax (43-1) 534 15-5107

E-Mail: ausfuhr@bda.at

http://www.bda.at

Polen

Ministry of Culture and National Heritage

Department of Polish Cultural Heritage Abroad

Ul. Krakowskie Przedmieście 15/17

PL-00-071 Warszawa

Kontaktperson: Maria Romanowska-Zadrożna

Tel. (48) 22 42 10 420

Fax (48) 22 82 63 059

E-Mail: mromanowska@mkidn.gov.pl

DDN@mk.gov.pl

Portugal

Ministério da Cultura

Gabinete de Relações Internacionais

Rua de São Pedro de Alcãntara, no 45, 2o

P-1269-139 Lisboa

Kontaktperson: Patrícia Salvação Barreto

Tel. (351-21) 324 19 33

Fax (351-21) 324 19 66

E-Mail: mcgri@mail.telepac.pt

Rumänien

Ministry of Culture and Religious Affairs

Kiseleff 30, Sector 1

RO-011374 Bucharest

Kontaktperson: Mr. Mircea Angelescu

General Director of the GD National Cultural Heritage

Tel. (40-21) 224 44 21

Fax (40-21) 223 31 57

E-mail: mircea.angelescu@cultura.ro

Slowenien

Ministrzvo za Kulturo

Kulturne Dediščine

Maistrova 10

SLO-1000 Ljubljana

Kontaktperson: Silvester Gaberšček

Tel. (386-1) 369 59 64

Fax (386-1) 369 59 02

E-Mail: silvester.gaberscek@gov.si

Slowakische Republik

Ministerstvo Kultúry Slovenskej Republiky

Nám. SNP 33

SK-813 31 Bratislava 1

Contact: Pavol Ižvolt

Tél. (421 2) 59 39 1471

Fax (421-2) 59 39 1475

E-mail: pavol_izvolt@culture.gov.sk

Finnland

Oikeusministeriö

Eteläesplanadi 10, PL 25

FIN-00023 Valtioneuvosto, Helsinki

Kontaktperson: Outi Kemppainen

Tel. (358-9) 16 06 75 76

Fax (358-9) 16 06 75 24

E-Mail: outi.kemppainen@om.fi

Schweden

National Heritage Board

Riksantikvarieämbetet

Box 5405

S-114 84 Stockholm

Kontaktperson: Anna-Gretha Eriksson

Tel. (46-8) 51 91 82 43

Fax (46-8) 51 91 8536

E-Mail: anna-gretha.eriksson@raa.se

Vereinigtes Königreich

Department for Culture, Media and Sport

2-4 Cockspur Street

London SW1Y 5DH

United Kingdom

Kontaktperson: Stephen Hodgson

Tel. (44) 20 7211 6175

Fax (44) 20 7211 6170

E-Mail: stephen.hodgson@culture.gsi.gov.uk


(1)  ABl. L 74 vom 27.3.1993, S. 74.