ISSN 1725-2407 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 136 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
50. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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I Entschließungen, Empfehlungen, Leitlinien und Stellungnahmen |
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ENTSCHLIESSUNGEN |
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Rat |
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2007/C 136/01 |
Entschliessung vom 21. Mai 2007 zur Europäischen Raumfahrtpolitik |
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EMPFEHLUNGEN |
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Europäische Zentralbank |
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2007/C 136/02 |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Kommission |
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2007/C 136/03 |
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2007/C 136/04 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4536 — Magneti Marelli/Concordia) ( 1 ) |
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2007/C 136/05 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4593 — Voestalpine/Dancke) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Kommission |
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2007/C 136/06 |
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INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN |
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2007/C 136/07 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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I Entschließungen, Empfehlungen, Leitlinien und Stellungnahmen
ENTSCHLIESSUNGEN
Rat
20.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 136/1 |
ENTSCHLIESSUNG
vom 21. Mai 2007
zur Europäischen Raumfahrtpolitik
(2007/C 136/01)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
GESTÜTZT AUF das Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Weltraumorganisation (ESA), das im Mai 2004 in Kraft getreten ist, und UNTER HINWEIS AUF die immer stärkere Zusammenarbeit zwischen den beiden Vertragsparteien,
UNTER HINWEIS AUF die Grundsatzüberlegungen, die aus den Tagungen des Weltraumrates vom 25. November 2004, 7. Juni 2005 und 28. November 2005 hervorgegangen sind,
UNTER HINWEIS AUF die im Jahr 2005 ergangenen Beschlüsse des ESA-Rates auf Ministerebene UND AUF die Annahme des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft im Jahr 2006, woraus sich ein langfristiges Engagement für die Unterstützung der Entwicklung der Raumfahrtkomponenten der GMES und des Zugangs zu den GMES-Daten ergibt,
GESTÜTZT AUF den mit dem Weltraumvertrag („Outer Space Treaty“) der Vereinten Nationen geschaffenen Rahmen,
I. VISION FÜR EUROPA UND ALLGEMEINE STRATEGIE
UNTER VERWEIS DARAUF, dass der Raumfahrtsektor eine strategische Ressource darstellt, die zur Unabhängigkeit, zur Sicherheit und zum Wohlstand Europas und zu seiner Rolle in der Welt beiträgt, UND IN WÜRDIGUNG der aktuellen und potenziellen Beiträge der Raumfahrtaktivitäten zur Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung, die darin bestehen, dass Grundlagentechnologien und -dienste für die im Entstehen begriffene europäische Wissensgesellschaft bereitgestellt werden und ein Beitrag zum Zusammenhalt Europas geleistet wird,
UNTER BETONUNG des einzigartigen Beitrags, den weltraumgestützte Systeme zu den allgemeinen Forschungsanstrengungen und bei Anwendungen leisten können, die den Strategien und Zielen Europas gerecht werden, UND EINGEDENK DESSEN, dass die Erforschung des Weltraums zur Beantwortung weit reichender Fragen zum Ursprung und zur Entwicklung des Lebens im Universum sowie zu den Grundgesetzen der Physik beiträgt,
UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Raumfahrt eine wesentliche Komponente der europäischen Strategie für nachhaltige Entwicklung darstellt und für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik bedeutsam ist, deren Zielen sie durch Bereitstellung unerlässlicher Informationen zu zentralen globalen Fragen wie etwa dem Klimawandel (1) und für die humanitäre Hilfe dienlich ist,
IN DER ERKENNTNIS, dass es sich Europa aus den genannten Gründen nicht leisten kann, auf den mit der Raumfahrt für seine Bürger und seine Politik verbundenen Nutzen zu verzichten, und dass die Europäische Raumfahrtpolitik es Europa gestatten wird, weiterhin Raumfahrtinfrastrukturen und -anwendungen von Weltniveau zu entwickeln und möglichst optimal einzusetzen, damit Europa ein Hauptakteur bleibt, globale Probleme gelöst werden und die Lebensqualität verbessert wird,
UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Raumfahrtaktivitäten Europas aktiv zu den Zielen des Weltraumvertrags der Vereinten Nationen beitragen und dessen Grundsätze uneingeschränkt wahren, wobei insbesondere Folgendes zu nennen ist:
— |
Erforschung und Nutzung des Weltraums zum Nutzen und im Interesse aller Länder und Anerkennung des Weltraums als Wirkungsfeld der gesamten Menschheit, |
— |
Nutzung des Weltraums ausschließlich zu friedlichen Zwecken, |
— |
Förderung der internationalen Zusammenarbeit bei Erforschung und Nutzung des Weltraums, |
und dass Europa die aktuellen Bemühungen des Ausschusses der Vereinten Nationen für die friedliche Nutzung des Weltraums (COPUOS) um Eindämmung und Vermeidung von Weltraummüll unterstützt,
EINGEDENK des Attraktionspotenzials der Raumfahrtaktivitäten für junge Menschen, die mit ihrer Hilfe für Wissenschaft und Technik begeistert werden können,
UNTER HINWEIS AUF das rasche Wachstum des Markts für satellitengestützte Navigations- und Telekommunikationsanwendungen,
UNTER HINWEIS DARAUF, dass Europa zu den führenden Raumfahrtakteuren in der Welt gehört und weiterhin entschlossen ist, seine Stellung sowohl durch verstärkte innereuropäische als auch durch internationale Zusammenarbeit aufrecht zu erhalten —
1. |
BEGRÜSST UND UNTERSTÜTZT das Papier über die Europäische Raumfahrtpolitik, das als Vorschlag des Generaldirektors der ESA und als Mitteilung der Europäischen Kommission vorgelegt wurde, als weiteren Schritt bei der Verwirklichung einer koordinierten und wirksamen Raumfahrtaktivität Europas im Dienste der europäischen Bürger; |
2. |
NIMMT KENNTNIS von den „ersten Ansätzen“ des der ESA zugeordneten Europäischen Raumfahrtprogramms als strategischem Planungswerkzeug, das alle Raumfahrtaktivitäten in Europa umfasst und damit die Optimierung der öffentlichen Ressourcen und Qualifikationen bei der Festlegung und Durchführung der Raumfahrtpolitik fördert; |
3. |
ERSUCHT die Mitgliedstaaten, weiterhin die Zielsetzungen und Programme auf europäischer Ebene zu unterstützen — gegebenenfalls auch mit ihren nationalen Programmen und Aktivitäten — und dadurch für die Wirksamkeit und Komplementarität der Bemühungen auf europäischer Ebene zu sorgen; |
4. |
ERSUCHT die Europäische Kommission, den Generaldirektor der ESA und die Mitgliedstaaten, auf der Grundlage des Rahmenabkommens die Durchführung der Europäischen Raumfahrtpolitik zu überwachen und zu bewerten. |
II. WEITERE SCHRITTE — PROGRAMME UND DURCHFÜHRUNG
A. ANWENDUNGEN
5. |
BEGRÜSST die vereinten Bemühungen der ESA und der EU um die Verwirklichung benutzerorientierter Großprojekte wie GMES und GALILEO sowie die soeben eingeleiteten Anstrengungen im Hinblick auf die intensivere Entwicklung und Nutzung von weltraumbezogenen integrierten Anwendungen, insbesondere auch bei Satellitenkommunikationsdiensten; BEGRÜSST die Maßnahmen der Europäischen Kommission zur weiteren Bündelung der nutzerorientierten institutionellen Nachfrage, die sich aus der Politik der Europäischen Union ergibt; FORDERT die Einführung einer regelmäßigen unabhängigen Begutachtung von nutzerorientierten weltraumgestützten Großprojekten in Bezug auf Qualität und Kostenwirksamkeit unter Einbindung der Nutzer und der Mitgliedstaaten; Ziel ist es hierbei, die Qualität, Angemessenheit und Kostenwirksamkeit der Gesamtsysteme und ihrer Dienste in der Betriebsphase zu überprüfen, um die Nutzerorientierung zu stärken; |
6. |
WÜRDIGT den strategischen Wert der Nachhaltigkeit für GMES, BEKENNT SICH ERNEUT ZU der Zielvorgabe, wonach GMES vor Ende 2008 die Einsatzreife und Autonomie erlangen soll, UND BETONT, dass die Europäische Kommission in Bezug auf GMES rechtzeitig und nach umfassender Konsultation der Mitgliedstaaten und der ESA Vorschläge für folgende Aspekte vorlegen muss:
BEGRÜSST die unter österreichischem und unter deutschem Vorsitz eingeleiteten Initiativen für den europäischen Erdbeobachtungsdienst GMES (z.B. Grazer Dialog und Münchner Fahrplan); BEGRÜSST das Konzept für die Durchführung einer vorbereitenden Maßnahme der Europäischen Kommission für die GMES-Betriebsphase; BEKRÄFTIGT, dass das GMES so weit wie möglich auf die auf europäischer und nationaler Ebene bereits bestehenden und einander ergänzenden Kapazitäten zurückgreifen soll; |
7. |
UNTERSTÜTZT die gemeinsamen Bemühungen der europäischen Institutionen, der ESA und der europäischen Industrie, die in den kommenden Jahren zu einem wirtschaftlich tragfähigen globalen zivilen Satellitennavigationssystem unter der Kontrolle ziviler europäischer Stellen führen sollen; |
B. SICHERHEIT UND VERTEIDIGUNG
8. |
IST SICH BEWUSST, dass Raumfahrttechnologien oftmals sowohl zivile als auch verteidigungsbezogene Anwendungen haben und dass Europa mit einem nutzerorientierten Konzept die Abstimmung zwischen verteidigungsbezogenen und zivilen Raumfahrtprogrammen verbessern kann, indem insbesondere Synergien auf dem Gebiet der Sicherheit bei gleichzeitiger Beachtung der spezifischen Anforderungen beider Bereiche sowie ihrer von einander unabhängigen Entscheidungskompetenzen und Finanzierungsstrukturen angestrebt werden; BEKRÄFTIGT, dass ein strukturierter Dialog mit den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten und innerhalb der zweiten und dritten Säule der EU und mit der Europäischen Verteidigungsagentur erforderlich ist, um die Synergien zwischen allen Aspekten der Europäischen Raumfahrtpolitik im Rahmen der bestehenden Aufteilung der Zuständigkeiten zu optimieren. ANERKENNT, dass die Nutzung von GALILEO oder GMES durch militärische Nutzer mit dem Grundsatz übereinstimmen muss, dass GALILEO und GMES zivile Systeme unter ziviler Kontrolle sind, und dass infolgedessen jede Änderung dieses Grundsatzes einer Prüfung im Rahmen von Titel V EUV, insbesondere der Artikel 17 und 23 sowie im Rahmen des ESA-Übereinkommens bedarf. |
C. ZUGANG ZUM WELTRAUM
9. |
BETONT, wie wichtig es für Europa ist, einen unabhängigen, zuverlässigen und kosteneffizienten Zugang zum Weltraum unter erschwinglichen Bedingungen aufrechtzuerhalten, worauf im Rahmenabkommen zwischen EG und ESA und in der Entschließung des ESA-Rates auf Ministerebene zur Entwicklung des europäischen Trägersektors aus dem Jahr 2005 hingewiesen wird; dabei ist zu berücksichtigen, dass eine kritische Masse an Startaktivitäten eine Grundvoraussetzung für die Lebensfähigkeit dieses Sektors ist; IST SICH BEWUSST, dass Europa die seiner Kontrolle unterstehenden Startkapazitäten kohärent nutzen muss; ERSUCHT den Generaldirektor der ESA, die fortgesetzte Entwicklung und Koordinierung der technologischen Kapazitäten Europas sicherzustellen, damit auf lange Sicht die Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Trägersektors gewahrt bleibt und somit die Präsenz auf dem Markt aufrecht erhalten und ausgebaut wird; |
D. INTERNATIONALE RAUMSTATION UND ERFORSCHUNG DES WELTRAUMS
10. |
UNTERSTREICHT die politische und wissenschaftliche Bedeutung der Internationalen Raumstation (ISS) und der Erforschung des Weltraums und BEKRÄFTIGT die dauerhafte, von der ESA und ihren Mitgliedstaaten eingegangene feste und einmütige Verpflichtung Europas im Hinblick auf seine Beiträge zur ISS; APPELLIERT an die an der ISS beteiligten internationalen Partner, sich weiterhin dafür einzusetzen, dass die Ziele der ISS-Partnerschaft ungeschmälert beibehalten werden, und BETONT, dass die Kontinuität dieser Partnerschaft eine Grundlage für künftige Bemühungen zur Erforschung des Weltraums darstellt; RUFT DAZU AUF, die ISS für Forschung und Entwicklung innerhalb des EG–Forschungsrahmenprogramms zu nutzen; WEIST DARAUF HIN, wie wichtig eine proaktive Beteiligung der ESA an der Ausarbeitung der künftigen internationalen Weltraumerforschungsprogramme ist; Ziel dieser Beteiligung ist die Gewährleistung einer maßgeblichen, zielgerichteten und abgestimmten Rolle Europas bei diesen Bemühungen; |
E. WISSENSCHAFT UND TECHNIK
11. |
UNTERSTREICHT das Ziel, an wissenschaftlichen Programmen von Weltniveau und einer klaren Führungsrolle für Europa in ausgewählten Bereichen festzuhalten, die zum Aufbau des Europäischen Forschungsraums beitragen; ERKENNT AN, dass die in Europa — insbesondere im Rahmen der ESA — bereits bestehenden gebündelten Kapazitäten und Bemühungen es Europa gestatten, die größten Herausforderungen zu meistern und in Bezug auf neue Entdeckungen und Innovation weltweit ein Spitzenniveau zu erreichen; ERSUCHT die Europäische Kommission, die ESA und die Mitgliedstaaten, entsprechende Bildungsprogramme in Europa anzuregen. UNTERSTREICHT die Bedeutung von Innovation und technologischer Entwicklung auch für die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie und den kommerziellen Erfolg ihrer Produkte und Dienstleistungen; BETONT, dass ein zielgerichtetes Vorgehen bei der Entwicklung strategischer Komponenten erforderlich ist, wobei eine Konzentration auf ausgewählte kritische Komponenten stattfinden muss, bei denen die europäische Industrie möglichst nicht von internationalen Zulieferern abhängen sollte, damit soll ein optimales Gleichgewicht zwischen technologischer Unabhängigkeit, strategischer Zusammenarbeit mit internationalen Partnern und Vertrauen in die Marktkräfte erreicht werden. |
F. FÜHRUNGSTRUKTUR
12. |
WÜRDIGT, dass die ESA über mehr als 30 Jahre hinweg der europäischen Zusammenarbeit bei gemeinsamen Raumfahrtprojekten eine effiziente Struktur geboten hat, die jedoch möglicherweise weiterer Flexibilisierung und eines gewissen Maßes an Weiterentwicklung bedarf, und STELLT FEST, dass die Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit der ESA — dank der zunehmenden Unterstützung durch ihre Mitgliedstaaten — mit der erfolgreichen Entwicklung des europäischen Raumfahrtsektors zu der wichtiger gewordenen Rolle Europas und zu der starken Stellung der europäischen Raumfahrtindustrie auf den Weltmärkten beiträgt; BEKRÄFTIGT die jeweiligen Funktionen und Zuständigkeiten der Europäischen Union, der ESA und der Mitgliedstaaten, wie sie in den auf der zweiten Tagung des „Weltraumrates“ festgehaltenen Grundsatzüberlegungen zum Ausdruck kommen, und FORDERT ausgehend von diesen Funktionen und zwecks Nutzung der Erfahrung und institutionellen Stellung der ESA die Europäische Kommission AUF, sich bei der Verwaltung der von der Europäischen Gemeinschaft finanzierten Forschungs- und Entwicklungsprogramme auf dem Gebiet der Raumfahrtinfrastrukturen auf die Managementkompetenz und den technischen Sachverstand der ESA zu stützen, wobei die ESA die zuständigen Stellen und Einrichtungen in Europa koordinieren sollte; diese Funktion der ESA sollte auch Folgendes beinhalten:
ERSUCHT die Mitgliedstaaten, unter Koordinierung durch die ESA und bei wichtigen Aktivitäten der Europäischen Gemeinschaft in enger Abstimmung mit der Europäischen Kommission
BEFÜRWORTET die Fortführung des Rahmenabkommens als Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ESA über Mai 2008 hinaus, wobei davon ausgegangen wird, dass das Rahmenabkommen und seine Anwendung regelmäßig bewertet und erforderlichenfalls verbessert werden; VERWEIST auf die Aufforderung, die in den auf der zweiten Tagung des Weltraumrates festgehaltenen Grundsatzüberlegungen enthalten ist und wonach eine weit reichende Bewertung potenzieller kosteneffizienter Szenarien zur Optimierung der organisatorischen Gestaltung der Raumfahrtaktivitäten vorgenommen werden sollte, und ERSUCHT die Mitgliedstaaten, die Europäische Kommission und den Generaldirektor der ESA, die Möglichkeiten für eine Verbesserung dieser Zusammenarbeit auszuloten, damit die auf der zweiten Tagung des Weltraumrates festgehaltenen Grundsatzüberlegungen zu stärker operativ und praktisch ausgerichteten Maßnahmen weiterentwickelt werden können, insbesondere mit Blick auf die in Anlage 1 aufgeführten Aspekte; |
13. |
WÜRDIGT den wertvollen Beitrag von EUMETSAT zum Europäischen Raumfahrtprogramm und ERSUCHT EUMETSAT, auch in Zukunft an den Tagungen des Weltraumrates als Beobachter teilzunehmen. |
G. INDUSTRIEPOLITIK
14. |
ERKENNT AN, dass die ESA eine flexible und wirksame Industriepolitik verfolgt, die auf Kosteneffizienz, Wettbewerbsfähigkeit, ausgewogene Aufteilung der Aktivitäten und wettbewerbliche Ausschreibungen gegründet ist; damit wird für angemessene industrielle Kapazitäten, globale Wettbewerbsfähigkeit und ein hohes Maß an innereuropäischem Wettbewerb für eine effiziente Zusammenarbeit bei gemeinsamen Raumfahrtprojekten gesorgt und somit die Grundlage für eine erfolgreiche Entwicklung der Raumfahrt in Europa gelegt; VERWEIST in diesem Zusammenhang insbesondere auf die politische und wirtschaftliche Dimension des von der ESA praktizierten Grundsatzes des „angemessenen Mittelrückflusses“ und darauf, dass die Anwendung dieses Grundsatzes — mit Blick auf die künftigen Herausforderungen, die die Industrie meistern muss, wenn sie in einem weltweit im Wandel begriffenen Umfeld wettbewerbsfähig bleiben will — bewertet und erforderlichenfalls verbessert und die Motivation der Mitgliedstaaten, in die Raumfahrt zu investieren, aufrecht erhalten und möglichst gesteigert werden muss; |
15. |
UNTERSTREICHT die äußerst wichtige Rolle der KMU und der Zulieferindustrie für die Innovation und die Erkundung neuer Marktchancen; |
16. |
ERSUCHT die Europäische Kommission, insbesondere unter Berücksichtigung der in Anlage 2 aufgeführten Aspekte geeignete Instrumente und Finanzierungsregelungen für Gemeinschaftsmaßnahmen auf dem Gebiet der Raumfahrt zu entwickeln, wobei den Besonderheiten des Raumfahrtsektors, der erforderlichen Stärkung der Gesamtwettbewerbsfähigkeit und der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie und der Notwendigkeit einer ausgewogenen Industriestruktur Rechnung zu tragen ist. |
H. INTERNATIONALE BEZIEHUNGEN
17. |
ERSUCHT die Europäische Kommission, den Generaldirektor der ESA und die Mitgliedstaaten, eine gemeinsame Strategie zu entwickeln und zu verfolgen und einen Koordinierungsmechanismus für internationale Beziehungen einzurichten. Ziel dieser Strategie, die mit den Aktivitäten der Mitgliedstaaten im Einklang stehen sollte, ist die Stärkung der Rolle Europas auf dem Gebiet der Raumfahrt weltweit und die Nutzung der internationalen Zusammenarbeit insbesondere in Bezug auf die in Anlage 3 aufgeführten Aspekte. |
I. DURCHFÜHRUNG
18. |
ERSUCHT die Europäische Kommission und den Generaldirektor der ESA, einen Durchführungsplan für die Europäische Raumfahrtpolitik vorzuschlagen, damit ein Verfahren für die regelmäßige Überwachung und die Festlegung von Prioritäten festgelegt wird, wobei auch die in den Anlagen aufgeführten Aspekte zu berücksichtigen sind. |
(1) Unter Verweis auf den jüngsten Bericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses der Vereinten Nationen für Klimaänderungen und den wichtigen Beitrag, den weltraumgestützte Informationssysteme in diesem Zusammenhang zur Zukunft unseres Planeten leisten können.
ANLAGE 1
Kernaspekte für die Weiterentwicklung der auf der zweiten Tagung des Weltraumrates festgehaltenen Grundsatzüberlegungen zu stärker operativ und praktisch ausgerichteten Maßnahmen
— |
Entwicklung von Finanzinstrumenten, die sich für die effiziente Durchführung von Raumfahrtprojekten eignen; |
— |
Ermittlung von Endnutzern für die GMES-Dienste und der Bedürfnisse dieser Nutzer; Entwicklung eines integrierten und kundenorientierten Angebots unter Einbeziehung der regionalen und lokalen Ebene; |
— |
Festlegung der Voraussetzungen, unter denen die den Mitgliedstaaten gehörenden Satelliten und deren Daten und Dienste für GMES zugänglich gemacht werden sollen; Berücksichtigung der Beiträge der nationalen Programme zu den EU-Initiativen (insbesondere GMES). |
ANLAGE 2
Kernaspekte für die Anwendung der Instrumente und Finanzierungsregelungen für Gemeinschaftsmaßnahmen
— |
Ausarbeitung einer kohärenten Datenpolitik — einschließlich des Zugangs zu Daten und der Preisgestaltung —, die zu einer raschen Entwicklung des Raumfahrtdienstesektors führt; |
— |
Stimulierung neuer Finanzierungsregelungen wie etwa Partnerschaften zwischen öffentlichem Sektor und Privatwirtschaft auf dem Markt für Raumfahrtanwendungen und -dienste, auch durch öffentliche Förderung von Forschung und Entwicklung; |
— |
Durchführung geeigneter Maßnahmen zur Förderung der technologischen Innovation, auch durch Pilotmarkt-Initiativen, öffentliches Beschaffungswesen und Unterstützung der Zulieferer und der kleinen und mittleren Unternehmen und Betriebe. |
ANLAGE 3
Kernaspekte für die Entwicklung einer Strategie für internationale Beziehungen
— |
Verbesserter Zugang zu Drittmärkten für europäische Raumfahrtprodukte und -dienste; |
— |
Verringerung der Kosten für den Erwerb von Raumfahrtsystemen durch zielgerichtete Nutzung der internationalen Zusammenarbeit; |
— |
Befähigung Europas, an anspruchsvollen Programmen teilzunehmen, die für eine Weltraummacht allein zu teuer sind; |
— |
Gewinnung internationaler Partner für in Europa konzipierte Programme (wie bei GALILEO) und Verstärkung des europäischen Beitrags zu globalen Initiativen (wie bei GMES); |
— |
Nutzung des gesamten Potenzials von Raumfahrtsystemen für die nachhaltige Entwicklung, vor allem zugunsten der Entwicklungsländer und besonders in Afrika. |
EMPFEHLUNGEN
Europäische Zentralbank
20.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 136/6 |
EMPFEHLUNG DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 31. Mai 2007
zur Änderung der Empfehlung EZB/2004/16 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der Zahlungsbilanz, des Auslandsvermögensstatus sowie des Offenlegungstableaus für Währungsreserven und Fremdwährungsliquidität
(EZB/2007/4)
(2007/C 136/02)
DER EZB-RAT —
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 5.1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Artikel 5.1 Satz 1 der Satzung verpflichtet die Europäische Zentralbank (EZB) dazu, die zur Wahrnehmung der Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) erforderlichen statistischen Daten mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken (NZBen) entweder von den zuständigen Behörden, die keine NZBen sind, oder unmittelbar von den Wirtschaftssubjekten einzuholen. Zu diesem Zweck arbeitet die EZB gemäß Artikel 5.1 Satz 2 der Satzung mit den Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder dritter Länder sowie mit internationalen Organisationen zusammen. |
(2) |
Die zur Erfüllung der Anforderungen der EZB im Bereich der Zahlungsbilanz- und Auslandsvermögensstatistik erforderlichen Daten können von den zuständigen Behörden, die keine NZBen sind, erhoben und/oder erstellt werden. Aus diesem Grunde ist gemäß Artikel 5.1 der Satzung für bestimmte, zur Erfüllung dieser Anforderungen wahrzunehmende Aufgaben die Zusammenarbeit zwischen der EZB bzw. den NZBen und den genannten zuständigen Behörden erforderlich. Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (1) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die organisatorischen Aufgaben im Bereich der Statistik wahrzunehmen und eng mit dem ESZB zusammenzuarbeiten, um die Erfüllung der sich aus Artikel 5 der Satzung ergebenden Pflichten sicherzustellen. |
(3) |
Die Einführung des Euro in weiteren Mitgliedstaaten macht es erforderlich, zurückliegende Daten zur Ermittlung des Aggregats für das Euro-Währungsgebiet in seiner neuen Zusammensetzung für die Erstellung von Statistiken für die Zahlungsbilanz (einschließlich der saisonal bereinigten Leistungsbilanz) und den Auslandsvermögensstatus zu erheben. Gewisse Änderungen der Empfehlung EZB/2004/16 vom 16. Juli 2004 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der Zahlungsbilanz, des Auslandsvermögensstatus sowie des Offenlegungstableaus für Währungsreserven und Fremdwährungsliquidität (2) sind daher notwendig, um künftigen Erweiterungen des Euro-Währungsgebiets im Hinblick auf die Bereitstellung zurückliegender Daten Rechnung zu tragen. Der Zeitraum, für den solche zurückliegenden Daten zur Verfügung gestellt werden müssen, kann bis 2010 neu bewertet werden. In Irland und Italien, müssten solche Daten durch die Adressaten dieser Empfehlung übermittelt werden — |
HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge I, III, IV und VII zur Empfehlung EZB/2004/16 werden entsprechend den Anhängen I, II, III und IV zu dieser Empfehlung geändert.
Artikel 2
Adressaten
Diese Empfehlung ist an das Central Statistics Office (CSO) in Irland und das Ufficio Italiano dei Cambi (UIC) in Italien gerichtet.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 31. Mai 2007.
Für den EZB-Rat
Der Präsident der EZB
Jean-Claude TRICHET
(1) ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.
(2) ABl. C 292 vom 30.11.2004, S. 21.
ANHANG I
Anhang I zur Empfehlung EZB/2004/16 wird wie folgt geändert:
1. |
Absatz 1.6 erhält folgende Fassung: „Ab März 2008 entsprechen die Datenerhebungssysteme im Bereich Wertpapieranlagen einem der in der Tabelle in Anhang VII genannten Modelle, beginnend mit den Daten über Transaktionen im Januar 2008 und über Positionen zum Jahresende 2007. Das gewählte Modell kann stufenweise eingeführt werden, um die jeweilige NZB in die Lage zu versetzen, das in Anhang VII festgelegte Erfassungsziel für Wertpapierbestände per Dezember 2008 bis spätestens März 2009 zu erreichen.“ |
2. |
Der folgende Unterabsatz 1.7 wird am Ende von Absatz 1 eingefügt:
|
3. |
Unterabsatz 2.6 erhält folgende Fassung: „Nach Emissionswährung gegliederte Transaktionen und Positionen in Schuldverschreibungen werden der EZB innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende des Zeitraums, auf den sich die Daten beziehen, zur Verfügung gestellt.“ |
4. |
Der folgende Unterabsatz 4.4a wird neu eingefügt:
|
ANHANG II
Anhang III zur Empfehlung EZB/2004/16 wird wie folgt geändert:
1. |
Tabelle 2 erhält folgende Fassung: „Tabelle 2 Vierteljährliche nationale Beiträge zur Zahlungsbilanz des Euro-Währungsgebiets (1)
|
2. |
Tabelle 4 erhält folgende Fassung: „Tabelle 4 Vierteljährliche nationale Beiträge zum Auslandsvermögensstatus des Euro-Währungsgebiets (4)
|
3. |
Tabelle 5 erhält folgende Fassung: „Tabelle 5 Jährliche nationale Beiträge zum Auslandsvermögensstatus des Euro-Währungsgebiets (5)
|
4. |
Tabelle 9 erhält folgende Fassung: „Tabelle 9 Geografische Gliederung der EZB in Bezug auf die vierteljährliche Zahlungsbilanz und den jährlichen Auslandsvermögensstatus
|
5. |
Tabelle 13 wird durch Einfügung folgender Zeilen am Ende der Tabelle ergänzt:
|
‚extra‘ |
bezeichnet Transaktionen mit Gebietsfremden (bei Forderungen aus Wertpapieranlagen und damit verbundenen Vermögenseinkommen wird damit auf die Gebietsansässigkeit des Emittenten Bezug genommen) |
‚intra‘ |
bezeichnet Transaktionen zwischen den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets |
‚national‘ |
bezeichnet alle grenzüberschreitenden Transaktionen von Gebietsansässigen eines teilnehmenden Mitgliedstaats (wird nur im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten aus Wertpapieranlagen und dem Netto-Saldo der Position ‚Finanzderivate‘ verwendet) |
(2) Finanzserviceleistungen, indirekte Messung (Financial intermediation services indirectly measured).
(3) System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 1993.“
‚extra‘ |
bezeichnet Positionen mit Gebietsfremden (bei Forderungen aus Wertpapieranlagen wird damit auf die Gebietsansässigkeit des Emittenten Bezug genommen) |
‚intra‘ |
bezeichnet Positionen zwischen den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets |
‚national‘ |
bezeichnet alle grenzüberschreitenden Positionen von Gebietsansässigen eines teilnehmenden Mitgliedstaats (wird nur im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten aus Wertpapieranlagen verwendet)“ |
‚extra‘ |
bezeichnet Positionen mit Gebietsfremden (bei Forderungen aus Wertpapieranlagen wird damit auf die Gebietsansässigkeit des Emittenten Bezug genommen) |
‚intra‘ |
bezeichnet Positionen zwischen den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets |
‚national‘ |
bezeichnet alle grenzüberschreitenden Positionen von Gebietsansässigen eines teilnehmenden Mitgliedstaats (wird nur im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten aus Wertpapieranlagen verwendet)“ |
(6) Keine Einzelaufgliederung erforderlich.
(7) Siehe Zusammensetzung in Tabelle 12. Keine Einzelaufgliederung erforderlich.
(8) Nur für die Kapitalbilanz in der Zahlungsbilanz, dem damit verbundenen Vermögenseinkommen und den Auslandsvermögensstatus verbindlich. Stromgrößen der Leistungsbilanz (ohne Erwerbs- und Vermögenseinkommen) gegenüber Offshore-Zentren können entweder getrennt oder zusammengefasst unter der Kategorie ‚Sonstige‘ gemeldet werden. Siehe Zusammensetzung in Tabelle 11. Keine Einzelaufgliederung erforderlich.
(9) Siehe Zusammensetzung in Tabelle 12. Keine Einzelaufgliederung erforderlich.“
(10) Siehe Anhang III, Tabelle 2“.
ANHANG III
Anhang IV zur Empfehlung EZB/2004/16 wird wie folgt geändert:
1. |
Unmittelbar vor Abschnitt 1 wird folgender Text eingefügt: „Die Begriffe ‚Gebietsansässiger‘ und ‚gebietsansässig‘ haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1.4 der Verordnung (EG) Nr. 2533/1998 des Rates. Was den Begriff ‚Euro-Währungsgebiet‘ betrifft, so fallen darunter: i) das Wirtschaftsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten und ii) die EZB, die als eine im Euro-Währungsgebiet ansässige Institution betrachtet wird. Unter ‚Übrige Welt‘ fallen die Wirtschaftsgebiete außerhalb des Euro-Währungsgebiets, d.h. Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, sämtliche Drittländer und internationalen Organisationen einschließlich derjenigen, die sich physisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets befinden. Sämtliche EU-Institutionen (1) gelten als außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässig. Dementsprechend sind sämtliche Transaktionen von teilnehmenden Mitgliedstaaten mit EU-Institutionen in der Statistik zur Zahlungsbilanz des Euro-Währungsgebiets und über den Auslandsvermögensstatus als Transaktionen außerhalb des Euro-Währungsgebiets zu erfassen und einzustufen. In den nachstehend beschriebenen Fällen bestimmt sich die Gebietsansässigkeit wie folgt:
|
2. |
In Absatz 3 des Unterabschnitts 1.1 wird Satz 2 („Der Hauptunterschied besteht darin, dass die EZB bei den Vermögenseinkommen aus Direktinvestitionen keine Gliederung der Erträge aus Beteiligungskapital in ausgeschüttete und einbehaltene Gewinne verlangt.“) gestrichen. |
3. |
Absatz 2 des Unterabschnitts 1.2 („Während gemäß den Standardkomponenten des IWF die Vermögensübertragungsbilanz nach Sektoren in die Positionen ‚Staat‘ und ‚Übrige Sektoren‘ (und darunter jeweils funktional) gegliedert ist, erhebt die EZB nur den Saldo der Vermögensübertragungen insgesamt; es wird keine Untergliederung verlangt.“) wird gestrichen. |
(1) Ohne die EZB.
ANHANG IV
Anhang VII zur Empfehlung EZB/2004/16 wird wie folgt geändert:
1. |
In Absatz 3 wird Satz 2 („Sofern daher das ‚Dokument über den Projektabschluss‘ für die Phase 1 des CSDB-Projekts dem EZB-Rat nicht bis Ende März 2005 über den Ausschuss für Statistik des Europäischen Systems der Zentralbanken vorgelegt wird, verschiebt sich diese Frist um denselben Zeitraum, um den die Vorlage zu spät erfolgte.“) gestrichen. |
2. |
Der Satz beginnend „Ab März 2008“ und endend „in der folgenden Tabelle“ erhält folgende Fassung: „Ab dem in Anhang I Absatz 1.6 bestimmten Zeitpunkt und unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten stufenweisen Einführungsmöglichkeit entsprechen die Datenerhebungssysteme im Bereich Wertpapieranlagen des Euro-Währungsgebiets einem der in der folgenden Tabelle enthaltenen Modelle:“. |
II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Kommission
20.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 136/21 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags
Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden
(2007/C 136/03)
Datum des Beschlusses |
13.12.2006 |
|||
Beihilfe Nr. |
N 205/06 |
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Mitgliedstaat |
Spanien |
|||
Region |
— |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Beihilfe für die Umstellung von Obstbaumpflanzungen mit verschiedenen Obstbaumsorten |
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Rechtsgrundlage |
Real Decreto 358/2006, de 24 de marzo, por el que se establecen las bases reguladoras para la concesión de ayudas destinadas a la reconversión de plantaciones de determinadas especies frutícolas |
|||
Art der Maßnahme |
Regelung |
|||
Zielsetzung |
Beihilfe zur Verbesserung von Obstbaumpflanzungen |
|||
Art der Beihilfe |
Investitionsbeihilfe |
|||
Mittelansatz |
52 800 000 EUR |
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Intensität |
Durchschnittlich 15 % der beihilfefähigen Kosten |
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Laufzeit |
2006-2011 |
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Wirtschaftssektoren |
Landwirtschaft |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Andere Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
Datum des Beschlusses |
22.3.2007 |
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Beihilfe Nr. |
N 525/06 |
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Mitgliedstaat |
Italien |
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Region |
Sardinien |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Interventi nelle zone agricole colpite da calamità naturali (venti impetuosi dal 5 al 6 marzo 2006 nella regione di Sardegna, provincia di Cagliari) |
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Rechtsgrundlage |
Decreto legislativo n. 102/2004 |
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Art der Maßnahme |
Einzelbeihilfe |
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Zielsetzung |
Ausgleich der durch ungünstige Witterungsbedingungen entstandenen Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen und Strukturen |
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Art der Beihilfe |
Direktbeihilfe |
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Mittelansatz |
Bezugnahme auf eine genehmigte Regelung (NN 54/A/04) |
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Intensität |
Bis zu 100 % der Schäden |
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Laufzeit |
Durchführungsmaßnahme für eine von der Kommission genehmigte Regelung |
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Wirtschaftssektoren |
Landwirtschaft |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Andere Angaben |
Durchführungsmaßnahme für die von der Kommission im Rahmen der Staatlichen Beihilfe NN 54/A/04 genehmigte Regelung (Mitteilung C(2005)1622 (endgültig) der Kommission vom 7. Juni 2005) |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
Datum des Beschlusses |
22.3.2007 |
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Beihilfe Nr. |
N 600/06 |
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Mitgliedstaat |
Tschechische Republik |
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Region |
Region Pardubice |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Finanzzuschuss für die Forstwirtschaft in der Region Pardubice |
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Rechtsgrundlage |
Zákon č. 289/1995 Sb. o lesích a o změně a doplnění některch zákonů Závazná pravidla Pardubického kraje pro poskytování finančních příspěvků na hospodaření v lesích a způsobu kontroly jejich využití |
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Art der Maßnahme |
Beihilferegelung |
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Zielsetzung |
Beihilfe für die Forstwirtschaft |
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Art der Beihilfe |
Zuschuss |
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Haushaltsmittel |
Jahresbetrag: 30 Mio. CZK Gesamtbetrag: 210 Mio. CZK |
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Intensität |
Bis zu 100 % |
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Laufzeit |
1.1.2007-31.12.2013 |
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Wirtschaftssektoren |
Landwirtschaft (Forstwirtschaft) |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Andere Angaben |
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Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
20.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 136/24 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.4536 — Magneti Marelli/Concordia)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/C 136/04)
Am 25. April 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
— |
auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor, |
— |
in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4536. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu) |
20.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 136/24 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.4593 — Voestalpine/Dancke)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/C 136/05)
Am 16. Mai 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
— |
auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor, |
— |
in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4593. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu) |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Kommission
20.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 136/25 |
Euro-Wechselkurs (1)
19. Juni 2007
(2007/C 136/06)
1 Euro=
|
Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,3403 |
JPY |
Japanischer Yen |
165,46 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4452 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,67465 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,4172 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,6627 |
ISK |
Isländische Krone |
83,50 |
NOK |
Norwegische Krone |
8,0790 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CYP |
Zypern-Pfund |
0,5836 |
CZK |
Tschechische Krone |
28,597 |
EEK |
Estnische Krone |
15,6466 |
HUF |
Ungarischer Forint |
249,78 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,6962 |
MTL |
Maltesische Lira |
0,4293 |
PLN |
Polnischer Zloty |
3,7966 |
RON |
Rumänischer Leu |
3,2190 |
SKK |
Slowakische Krone |
33,733 |
TRY |
Türkische Lira |
1,7464 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,5876 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4302 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
10,4788 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,7742 |
SGD |
Singapur-Dollar |
2,0609 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 243,46 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
9,5086 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
10,2097 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,3400 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
11 962,18 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,6073 |
PHP |
Philippinischer Peso |
61,614 |
RUB |
Russischer Rubel |
34,7850 |
THB |
Thailändischer Baht |
43,254 |
Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
20.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 136/26 |
Liste der von den Mitgliedstaaten benannten zentralen Stellen für die Rückgabe unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbrachter Kulturgüter gemäß Artikel 3 der Richtlinie 93/7/EWG des Rates (1)
(2007/C 136/07)
Mitgliedstaat |
Zentrale Stelle |
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Belgien |
|
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Bulgarien |
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Tschechische Republik |
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|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Dänemark |
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Deutschland |
FÜR DIE BUNDESREGIERUNG
FÜR DIE LÄNDER
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Estland |
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|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Irland |
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Griechenland |
Kontaktpersonen:
|
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Spanien |
Contact:
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Frankreich |
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Italien |
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Zypern |
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|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Lettland |
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|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Litauen |
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Luxemburg |
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Ungarn |
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Malta |
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Niederlande |
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Österreich |
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Polen |
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Portugal |
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Rumänien |
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Slowenien |
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Slowakische Republik |
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Finnland |
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Schweden |
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Vereinigtes Königreich |
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(1) ABl. L 74 vom 27.3.1993, S. 74.