ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 116

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

50. Jahrgang
26. Mai 2007


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen, Leitlinien und Stellungnahmen

 

STELLUNGNAHMEN

 

Europäische Zentralbank

2007/C 116/01

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 13. April 2007 zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Ermittlung und Ausweisung kritischer europäischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern (CON/2007/11)

1

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2007/C 116/02

Mitteilung der Kommission über Vorschläge zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 318/2006 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker und (EG) Nr. 320/2006 des Rates mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft

5

2007/C 116/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4608 — Siemens/UGS Corporation) ( 1 )

6

2007/C 116/04

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4609 — Shell/Coller Capital/STV) ( 1 )

6

2007/C 116/05

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4559 — Balfour Beatty/Galaxy/Exeter Airport) ( 1 )

7

2007/C 116/06

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4665 — The Apollo Group/Claire's Stores) ( 1 )

7

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2007/C 116/07

Euro-Wechselkurs

8

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2007/C 116/08

Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten gewährt werden ( 1 )

9

2007/C 116/09

Angaben der Mitgliedstaaten über Staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf Staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden ( 1 )

12

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Kommission

2007/C 116/10

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4628 — Salzgitter/Vallourec Précision Etirage/Werk Zeithain) ( 1 )

16

2007/C 116/11

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4486 — Leitner/Strabag/Nordpark) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

17

2007/C 116/12

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4671 — UTC/Initial Electronic Security Group) ( 1 )

18

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen, Leitlinien und Stellungnahmen

STELLUNGNAHMEN

Europäische Zentralbank

26.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 116/1


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 13. April 2007

zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Ermittlung und Ausweisung kritischer europäischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern

(CON/2007/11)

(2007/C 116/01)

Einleitung und Rechtsgrundlage

Am 23. Januar 2007 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Ermittlung und Ausweisung kritischer europäischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern (nachfolgend der „Richtlinienvorschlag“), ersucht (1). Der Richtlinienvorschlag legt ein Verfahren zur Ermittlung und Ausweisung kritischer europäischer Infrastrukturen (KEI) fest, deren Störung oder Zerstörung schwerwiegende Auswirkungen auf zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder einen anderen Mitgliedstaat, als dem, in dem sie sich befinden, zur Folge hätte. Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 105 Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

1.   Allgemeine Anmerkungen

1.1

Die EZB erklärt ihre volle Unterstützung für das Ziel des Richtlinienvorschlags, die Koordinierung der Maßnahmen zu stärken, die in den unterschiedlichen einschlägigen Sektoren der Europäischen Union für die Prävention, Abwehrbereitschaft und Reaktionsfähigkeit bei Bedrohungen, insbesondere terroristischen Anschlägen gegen kritische Infrastrukturen und mit Berührung von sektorübergreifenden Abhängigkeiten (2), geplant sind. Nach Auffassung der EZB ist es insbesondere wichtig, sicherzustellen, dass in den unterschiedlichen Sektoren übereinstimmende und koordinierte Maßnahmen ergriffen werden, um auf diese Bedrohungen angemessen zu reagieren.

1.2

Die bestehenden nationalen Zuständigkeiten und die Zuständigkeiten der EU-Behörden müssen in den Bestimmungen des Richtlinienvorschlags berücksichtigt werden, in denen den Mitgliedstaaten bestimmte Aufgaben übertragen werden im Hinblick auf die Ermittlung der kritischen europäischen Infrastrukturen (nachfolgend die „KEI“), deren Mitteilung an die Kommission und die Aufstellung, Aktualisierung, Überprüfung und insbesondere regelmäßige Überwachung der Sicherheitspläne der KEI, sowie im Hinblick auf die zusammenfassende Berichterstattung über die Risiken der einzelnen Sektoren an die Kommission. Diese Zuständigkeiten umfassen die ausschließlichen Aufgaben der Zentralbanken, die im Einklang mit dem Vertrag (3) auf unabhängige Art und Weise ausgeübt werden müssen, ebenso wie die Aufgaben, die den Zentralbanken nach anwendbarem nationalen Recht zugewiesen sind. Es muss insbesondere sichergestellt werden, dass die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung des Richtlinienvorschlags mit den Aufsichtsrechten oder -verpflichtungen der Zentralbanken im Hinblick auf Netze und Infrastrukturen für das Clearing und die Abrechnung von Zahlungen und Wertpapieren, Clearinghäuser und zentrale Geschäftspartner (4) in Einklang stehen. In diesem Zusammenhang wird davon ausgegangen, dass der durch den Richtlinienvorschlag vorgesehene Rahmen die Rechte und die Unabhängigkeit der Zentralbanken nicht berühren wird. Ein Erwägungsgrund sollte in den Richtlinienvorschlag eingefügt werden, um diese Überlegungen wiederzugeben.

1.3

Darüber hinaus möchte die EZB betonen, dass das Eurosystem und/oder die nationalen Zentralbanken bereits Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Betriebs von Zahlungssystemen im Euro-Währungsgebiet ergriffen haben und dass die EZB der Ansicht ist, dass diese Arbeit zur Vermeidung von Doppelungen und zur Gewährleistung der Übereinstimmung der durch verschiedene Behörden geleisteten Arbeit berücksichtigt werden sollte.

2.   Spezifische Anmerkungen

2.1

Erstens ist der in dem Richtlinienvorschlag benannte Finanzsektor unterteilt in 1) Infrastrukturen und Netze für das Clearing und die Abrechnung von Zahlungen und Wertpapieren und 2) geregelte Märkte. Die EZB schlägt eine weitergehende Formulierung vor, um Netze und Infrastrukturen für den Handel, die Zahlungen, das Clearing und die Abrechnung von Finanzinstrumenten zu erfassen.

2.2

Zweitens erkennt die Definition der „kritischen Infrastruktur “ausdrücklich sektorübergreifende Abhängigkeiten an, da die Wirksamkeit von Durchführungsmaßnahmen in einem bestimmten Sektor schwerwiegend gestört wäre, wenn sektorspezifische Abhängigkeiten nicht angemessen berücksichtigt würden. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass sich diese Definition nicht ausdrücklich nur auf Infrastrukturen innerhalb der EU bezieht. Daher wird nicht deutlich, wie Infrastrukturen, die sich teilweise außerhalb der EU befinden und deren Störung oder Zerstörung Auswirkungen auf kritische europäische Infrastrukturen zur Folge hätte, gemäß dem Richtlinienvorschlag zu behandeln wären. Die EZB würde eine Klarstellung dieser Frage begrüßen.

2.3

Drittens ist der für die Ermittlung der kritischen europäischen Infrastrukturen entscheidende „Schwere-Test “ziemlich weit gefasst und sollte zur Gewährleistung einer übereinstimmenden länder- und sektorenübergreifenden Ausweisung durch klarere Merkmale hervorgehoben werden. Hilfreich wäre es, dieses Konzept bei der Festlegung von sektorübergreifenden und sektorspezifischen Kriterien im Rahmen des Komitologieverfahrens gemäß dem Richtlinienvorschlag klarzustellen. Es wird darauf hingewiesen, dass der Richtlinienvorschlag voraussichtlich zusätzliche Verwaltungsaufgaben mit sich bringen wird, die voraussichtlich mit begleitenden Kosten für die Infrastrukturen und die zuständigen Behörden verbunden sein werden. Abhängig von der Errichtung derartiger Schwellenwerte können gegenwärtig nicht beaufsichtigte Infrastrukturen erfasst werden und zusätzlichen Kosten unterliegen.

2.4

Viertens ist möglicherweise ein gesonderter Rechtsakt der Gemeinschaft erforderlich, um Verfahren einzuführen, mit denen KEI ermittelt und ausgewiesen werden können, die den Organen, Einrichtungen oder Agenturen der Gemeinschaft gehören oder die von diesen betrieben werden. Während die Kommission gemäß dem Richtlinienvorschlag auf der Grundlage der ihr von den Mitgliedstaaten mitgeteilten und „sonstigen ihr zur Verfügung stehenden Informationen “eine Liste kritischer Infrastrukturen vorschlägt, die als KEI ausgewiesen werden sollen, könnten KEI, die von Einrichtungen der Gemeinschaft betrieben werden und eine europaweite Dimension aufweisen, ungeeignet dafür sein, Teil eines von den Mitgliedstaaten verwalteten Systems zu sein.

2.5

Fünftens sieht der Richtlinienvorschlag vor, dass die Liste der als KEI ausgewiesenen kritischen Infrastrukturen nach dem durch den Richtlinienvorschlag festgelegten Komitologieverfahren angenommen werden muss (5). Die Liste aller KEI würde vor der Aufstellung und Inbetriebnahme der Sicherheitspläne angenommen, die entsprechende Sicherheitsmaßnahmen für den Schutz der aufgelisteten KEI enthalten, da den Betreibern nach der Ausweisung ein Jahr für die Ausarbeitung eines Sicherheitsplans zur Verfügung steht. In diesem Zusammenhang ist öffentliche Bekanntgabe für die Infrastrukturen und Netze für das Clearing und die Abrechnung von Zahlungen und Wertpapiere unerwünscht. Da die Richtlinie auch die Vorbereitung gegen Bedrohungen der Finanzmärkte bezweckt, wäre es insbesondere unklug, die Liste der kritischen Infrastrukturen, die für ein reibungsloses Funktionieren der Finanzmärkte unabdingbar sind, zu veröffentlichen. Aufgrund ähnlicher Erwägungen würde kein Land der Welt heutzutage eine derartige Liste veröffentlichen. Die EZB empfiehlt daher nachdrücklich, die Liste der KEI geheim zu halten.

2.6

Schließlich empfiehlt die EZB nachdrücklich, bei der Festlegung der Durchführungsmaßnahmen die bestehenden Maßnahmen angemessen zu berücksichtigen und sich auf die Gebiete zu konzentrieren, in denen bisher noch keine spezifischen Maßnahmen ermittelt worden sind. In diesem Zusammenhang erscheint es daher wünschenswert, nun nicht daran zu gehen, Maßnahmen im Bereich der Zahlungen und des Clearings festzulegen oder durchzuführen, sondern die von den zuständigen Behörden bereits geleistete Arbeit zur Kenntnis zu nehmen. Einerseits müssen eine zusätzliche Regulierung und die damit verbundenen Belastungen durch eine angemessene Analyse der Auswirkungen gerechtfertigt werden. Andererseits ist es wichtig, die Standards und Vorschriften in diesem Bereich hinreichend flexibel zu gestalten, so dass diese problemlos und fortlaufend dem sich ändernden Umfeld angepasst werden können. Die EZB würde es vorziehen, dass keine spezifischen, rechtlich bindenden Maßnahmen angenommen werden. Sollte die Kommission sich dazu entschließen, Durchführungsmaßnahmen anzunehmen, so ist die EZB gemäß dem Vertrag in Bezug auf die Maßnahmen, die Infrastrukturen und Netze für das Clearing und die Abrechnung von Zahlungen und Wertpapiere betreffen sowie in Bezug auf andere Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich der EZB fallen, formell zu konsultieren (6).

3.   Redaktionsvorschläge

In den Fällen, in denen diese Stellungnahme zu Änderungen des Richtlinienvorschlags führen würde, sind Redaktionsvorschläge im Anhang aufgeführt.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 13. April 2007.

Der Vizepräsident der EZB

Lucas D. PAPADEMOS


(1)  KOM(2006) 787 endg.

(2)  Die EZB ist auch der Ansicht, dass das Europäische Programm für den Schutz kritischer Infrastrukturen sämtliche denkbaren Risiken abdecken und vorrangig auf die Bekämpfung terroristischer Bedrohung abstellen sollte und dass ein derartiger Ansatz zum Schutz kritischer europäischer Infrastrukturen sowohl von Menschen ausgehende technologische Bedrohungen, als auch die Möglichkeit von Naturkatastrophen berücksichtigen sollte.

(3)  Im Zusammenhang mit der Vorbereitung einer allgemeinen, EU-weiten Strategie zum Schutz kritischer Infrastrukturen gegen terroristische Angriffe hat gleichzeitig die Anerkennung einer solchen ausschließlichen Zuständigkeit des Eurosystems nicht zur Folge, dass die EZB völlig von der Europäischen Gemeinschaft gesondert und von jeder Bestimmung des Gemeinschaftsrechts ausgenommen wäre (Randnr. 135 in der Rechtssache C-11/00 Kommission/Europäische Zentralbank, Slg. 2003, I-7147).

(4)  Das Eurosystem hat beispielsweise Grundsätze und Verfahren für die Aufsicht über die Zahlungs- und Abrechungssysteme und Infrastrukturen festgelegt, einschließlich vorbeugender Maßnahmen gegen operative Probleme, wie etwa die„Erwartungen der Zahlungsverkehrsüberwachung an die Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung des Betriebs von Zahlungssystemen, die für die Stabilität des Finanzsystems bedeutsam sind “(Business continuity oversight expectations for systemically important payment systems) von Juni 2006.

(5)  Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 11 des Richtlinienvorschlags.

(6)  Artikel 105 Absatz 4 erster Gedankenstrich des Vertrags.


ANHANG

Redaktionsvorschläge

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschläge der EZB  (1)

Änderung 1

Neuer Erwägungsgrund 17a

 

Für die Zwecke des Finanzsektors soll diese Richtlinie im Einklang mit den dem Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) durch den Vertrag und das Statut des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank übertragenen Aufgaben und Pflichten stehen. Besondere Aufmerksamkeit ist in dieser Hinsicht dem Betrieb und der Aufsicht über die Infrastrukturen und Netze für das Clearing und die Abrechnung von Zahlungen und Wertpapieren durch die Zentralbanken des ESZB und dem Beitrag der Zentralbanken zur Stabilität des Finanzsystems zu widmen. Um unnötige doppelte Arbeit zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten auf die Arbeit und auf die regelmäßigen Bewertungen der Zentralbanken im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs vertrauen.

Begründung –Siehe Nummer 1.2 der Stellungnahme

Anhang I Liste von Sektoren mit kritischen Infrastrukturen

VII   Finanzsektor

Infrastrukturen und Netze für das Clearing und die Abrechnung von Zahlungen und Wertpapieren

Geregelte Märkte

VII   Finanzsektor

Infrastrukturen und Netze für den Handel, das Clearing und die Abrechnung von Zahlungen und Wertpapieren in Bezug auf Finanzinstrumente

Geregelte Märkte

Begründung — Siehe Nummer 2.1 der Stellungnahme


(1)  Der neue Wortlaut, der nach den Änderungsvorschlägen der EZB eingefügt werden soll, erscheint in Fettschrift. Der Wortlaut, der nach den Änderungsvorschlägen der EZB gestrichen werden soll, erscheint in durchgestrichener Schrift.


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

26.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 116/5


Mitteilung der Kommission über Vorschläge zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 318/2006 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker und (EG) Nr. 320/2006 des Rates mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft

(2007/C 116/02)

Die Kommission hat dem Rat am 7. Mai 2007 einen Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaf (1) und einen Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (2) vorgelegt.

Ziel des ersten Vorschlags ist es, die Teilnahme an der Umstrukturierungsregelung attraktiver zu machen. Zu diesem Zweck wird vorgeschlagen, den an die Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger und Lohnunternehmen zu zahlenden Anteil an der Umstrukturierungsbeihilfe auf 10 % festzusetzen, wodurch die Unsicherheit genommen wird, die aufgrund der Tatsache besteht, dass ein Mitgliedstaat zur Zeit einen höheren Prozentsatz beschließen kann. Es ist vorgesehen, dass die Erzeuger eine zusätzlichen Zahlung erhalten.

Ferner wird vorgeschlagen, den Erzeugern für das Wirtschaftsjahr 2008/2009 die Möglichkeit zu bieten, selbst den Umstrukturierungsprozess einzuleiten und die Umstrukturierungsbeihilfe direkt zu beantragen, sofern sie auf ihre Rechte zur Belieferung von Unternehmen, an die sie im vorangegangenen Wirtschaftsjahr durch Lieferverträge gebunden waren, verzichten. Die Mitgliedstaaten sollten daraufhin die Quote der betreffenden Unternehmen entsprechend kürzen. Die Anwendung der vorgeschlagenen Maßnahme beschränkt sich jedoch auf eine Quotenkürzung von maximal 10 % der dem betreffenden Unternehmen zugewiesenen Quote; die Mitgliedstaaten sollten daher die Anträge der Erzeuger nach dem „Windhund“-Verfahren annehmen.

Die Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 sollten ab dem Wirtschaftsjahr 2008/2009 gelten. Da für das betreffende Jahr die Antragsfrist für die Umstrukturierungsbeihilfe am 31. Januar 2008 endet, wird den Zuckerunternehmen und den Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeugern empfohlen, ihre mittel- und langfristige Wettbewerbsposition sorgfältig zu analysieren und ihre etwaigen Anträge auf die Umstrukturierungsbeihilfe rechtzeitig vorzubereiten.

Der zweite Vorschlag betrifft Änderungen der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 zum Marktrücknahmemechanismus. Unter anderem ist vorgesehen, in die Ratsverordnung die in der Verordnung (EG) Nr. 290/2007 der Kommission (3) festgelegten Kriterien im Hinblick auf etwaige weitere Rücknahmen im Herbst 2007 aufzunehmen. Ferner wird vorgeschlagen, die Bestimmung zu streichen, wonach der traditionelle Versorgungsbedarf für Raffinerien im Falle von Marktrücknahmen zu verringern ist. Diese Änderungen sollen ab dem Wirtschaftsjahr 2007/2008 gelten.


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 48.

(2)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 78 vom 17.3.2007, S. 20.


26.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 116/6


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4608 — Siemens/UGS Corporation)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 116/03)

Am 27. April 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4608. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu)


26.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 116/6


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4609 — Shell/Coller Capital/STV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 116/04)

Am 29. März 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4609. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu)


26.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 116/7


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4559 — Balfour Beatty/Galaxy/Exeter Airport)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 116/05)

Am 12. März 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4559. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu)


26.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 116/7


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4665 — The Apollo Group/Claire's Stores)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 116/06)

Am 22. Mai 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4665. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu)


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

26.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 116/8


Euro-Wechselkurs (1)

25. Mai 2007

(2007/C 116/07)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3441

JPY

Japanischer Yen

163,50

DKK

Dänische Krone

7,4518

GBP

Pfund Sterling

0,67750

SEK

Schwedische Krone

9,1912

CHF

Schweizer Franken

1,6499

ISK

Isländische Krone

83,47

NOK

Norwegische Krone

8,0945

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CYP

Zypern-Pfund

0,5832

CZK

Tschechische Krone

28,308

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

249,83

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6961

MTL

Maltesische Lira

0,4293

PLN

Polnischer Zloty

3,8105

RON

Rumänischer Leu

3,2724

SKK

Slowakische Krone

34,025

TRY

Türkische Lira

1,7885

AUD

Australischer Dollar

1,6399

CAD

Kanadischer Dollar

1,4570

HKD

Hongkong-Dollar

10,5146

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,8506

SGD

Singapur-Dollar

2,0546

KRW

Südkoreanischer Won

1 247,66

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,5780

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,2860

HRK

Kroatische Kuna

7,3128

IDR

Indonesische Rupiah

11 760,88

MYR

Malaysischer Ringgit

4,5578

PHP

Philippinischer Peso

61,963

RUB

Russischer Rubel

34,8120

THB

Thailändischer Baht

44,057


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

26.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 116/9


Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten gewährt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 116/08)

Nummer der Beihilfe

XR 5/07

Mitgliedstaat

Vereinigtes Königreich

Region

Tier 1(87 3(a)) — Tier 2 (87 3(c))

Bezeichnung der Regelung oder Name des Unternehmens, das eine ergänzende Ad-hoc-Beihilfe erhält

Scottish Property Support Scheme

Rechtsgrundlage

Enterprise and New Towns (Scotland) Act 1990 as amended by Scottish Statutory Instrument 2001 No 126

Local Government Act 1973 and Section 171 of the Local Government Act ect (Scotland) Act 1994

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Geplante Jahresausgaben

16 Mio. GBP

Beihilfehöchstintensität

30 %

In Einklang mit Artikel 4 der Verordnung

Inkrafttreten der Regelung

1.1.2007

Laufzeit

31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Alle für regionale Investitionsbeihilfen in Betracht kommende Wirtschaftssektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Scottish Executive

Enterprise, Transport and Lifelong Learning Department

5 Cadogan Street

Glasgow G2 6AT

United Kingdom

Scottish Enterprise

5 Atlantic Quay

150 Broomielaw

Glasgow G2 8LU

United Kingdom

Highlands and Islands Enterprise

Cowan House

Inverness Retail and Business Park

Inverness IV2 7GF

United Kingdom

Scottish Local Authority Economic Development Group

Stan Ure

Chairman, SLAED

c/o Economic Development Department

Dundee City Council

3 City Square

Dundee DD1 3BA

United Kingdom

Internet-Adresse der Veröffentlichung der Beihilferegelung

http://stateaidscotland.gov.uk/state_aid/SA_ApprovalsView.jsp?pContentID=354&p_applic=CCC&p_service=Content.show&

Sonstige Angaben


Nummer der Beihilfe

XR 7/07

Mitgliedstaat

Vereinigtes Königreich

Region

Northern Ireland

Bezeichnung der Regelung oder Name des Unternehmens, das eine ergänzende Ad-hoc-Beihilfe erhält

Urban Development Grant Scheme

Rechtsgrundlage

Social Need Order 1986

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Geplante Jahresausgaben

9 Mio. GBP

Beihilfehöchstintensität

30 %

In Einklang mit Artikel 4 der Verordnung

Inkrafttreten der Regelung

1.1.2007

Laufzeit

31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Alle für regionale Investitionsbeihilfen in Betracht kommende Wirtschaftssektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Department for Social Development Urban Regeneration Policy Unit

Lighthouse Building

1 Cromac Place

Gasworks Business Park

Ormeau Road

Belfast BT7 2JB

United Kingdom

Tel. (44-28) 90 82 93 67

Internet-Adresse der Veröffentlichung der Beihilferegelung

http://www.dsdni.gov.uk/index/urcdg-urban_regeneration/programmes_measures/special_measures_focusing_on_belfast_and_londonderry/udg.htm

Sonstige Angaben


Nummer der Beihilfe

XR 15/07

Mitgliedstaat

Vereinigtes Königreich

Region

Tier 1 (87 3 (a)) — Tier 2 (87 3(c))

Bezeichnung der Regelung oder Name des Unternehmens, das eine ergänzende Ad-hoc-Beihilfe erhält

Regional Selective Assistance — Scotland

Rechtsgrundlage

Industrial Development Act 1982, section 7 Enterprise and New Towns (Scotland) Act 1990, as amended by Scottish Statutory Instrument 2001 No 126

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Geplante Jahresausgaben

85 Mio. GBP

Beihilfehöchstintensität

30 %

In Einklang mit Artikel 4 der Verordnung

Inkrafttreten der Regelung

1.1.2007

Laufzeit

31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Alle für regionale Investitionsbeihilfen in Betracht kommende Wirtschaftssektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Scottish Executive

Enterprise, Transport & Lifelong Learning Department

5 Cadogan Street

Glasgow G2 6AT

United Kingdom

Tel. (0141) 242 5674

E-mail: allan.mccabe@scotland.gsi.gov.uk

Scottish Enterprise

5 Atlantic Quay

150 Broomielaw

Glasgow G2 8LU

United Kingdom

Tel. (0141) 228 2066

E-mail: Karen.fraser@scotent.co.uk

Highlands & Islands Enterprise

Cowan House

Inverness Retail and Business Park

Inverness IV2 7GF

United Kingdom

Tel. (01463) 244 474

E-mail: Melvyn.waumsley@hient.co.uk

Internet-Adresse der Veröffentlichung der Beihilferegelung

www.rsascotland.gov.uk

Sonstige Angaben


26.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 116/12


Angaben der Mitgliedstaaten über Staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf Staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 116/09)

Nummer der Beihilfe

XS 116/07

Mitgliedstaat

Italien

Region

Regione Lazio

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des Begünstigten

Agevolazioni a favore di PMI per progetti di ricerca industriale e sviluppo precompetitivo

Rechtsgrundlage

Deliberazione della giunta regionale n. 28 del 25.1.2007, in corso di pubblicazione sul Bollettino Ufficiale della Regione Lazio, attuativa della legge 27.10.1994, n. 598, art. 11 e s.m.i.

Voraussichtliches jährliches Beihilfevolumen bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

25 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

Die Beihilfe darf die in den geltenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Höchstgrenzen nicht überschreiten.

Inkrafttreten der Regelung

25.1.2007

Laufzeit

Unbegrenzt, die Beihilferegelung wurde jedoch bis zum 30. Juni 2008 von der Anmeldungspflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag befreit; zu diesem Termin endet der Anwendungszeitraum der Verordnung (EG) 70/2001 in der geänderten Fassung, sofern dieser nicht ausgedehnt wird.

Zweck der Beihilfe

Förderung der Tätigkeiten im Bereich der industriellen Forschung und der vorwettbewerblichen Entwicklung

Betroffene Wirtschaftssektoren

Alle Wirtschaftsbereiche, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Regione Lazio — Assessorato della Piccola e media impresa, commercio e artigianato

Direzione regionale attività produttive

Via Cristoforo Colombo, 212

I-00147 Roma

Tel. (39) 06 51 68 37 75

Fax (39) 06 51 68 37 73

E-mail: nconsole@regione.lazio.it

Sonstige Informationen

Die Beihilferegelung wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Kommission durch die Entscheidung K(2002) 691 cor. vom 5.3.2002 angenommen.


Nummer der Beihilfe

XS 132/07

Mitgliedstaat

Zypern

Region

Bezeichnung der Regelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des Begünstigten

Πρόγραμμα «Διακρατική Συνεργασία Κύπρου-Ρουμανίας»/Programma «Diakratiki Synergasia Kyproy-Roymanias»

Rechtsgrundlage

Απόφαση Υπουργικού Συμβουλίου 64.596 ημερομηνίας 9 Νοεμβρίου 2006 και Απόφαση του Διοικητικού Συμβουλίου του Ιδρύματος Προώθησης Έρευνας της 14ης Μαρτίου 2006

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 0,2 Mio. EUR; Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: —

Beihilfehöchstintensität

Im Einklang mit Art. 4 Abs. 2–6 und Art. 5 der Verordnung

Inkrafttreten der Regelung

2.4.2007

Laufzeit

31.12.2007

Ziel

Kleine und mittlere Unternehmen

Wirtschaftssektoren

Sämtliche Wirtschaftssektoren, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ίδρυμα Προώθησης Έρευνας/Idryma Proothisis Ereynas

Γωνία Απελλή και Νιρβάνα, Αγ. Ομολογητές, CY-1683, Λευκωσία/Gonia Apelli kai Nirbana, Ag. Omologites, CY-1683, Leykosia


Nummer der Beihilfe

XS 133/07

Mitgliedstaat

Zypern

Region

Bezeichnung der Regelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des Begünstigten

Πρόγραμμα «Διακρατική Συνεργασία Κύπρου-Σλοβενίας»/Programma «Diakratiki Synergasia Kyproy-Slobenias»

Rechtsgrundlage

Απόφαση Υπουργικού Συμβουλίου 58.911 ημερομηνίας 12 Νοεμβρίου 2003 και Απόφαση του Διοικητικού Συμβουλίου του Ιδρύματος Προώθησης Έρευνας της 14ης Μαρτίου 2006

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 0,175 Mio. EUR; Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: —

Beihilfehöchstintensität

Im Einklang mit Art. 4 Abs. 2–6 und Art. 5 der Verordnung

Inkrafttreten der Regelung

2.4.2007

Laufzeit

31.12.2007

Ziel

Kleine und mittlere Unternehmen

Wirtschaftssektoren

Sämtliche Wirtschaftssektoren, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ίδρυμα Προώθησης Έρευνας/Idryma Proothisis Ereynas

Γωνία Απελλή και Νιρβάνα, Αγ. Ομολογητές, CY-1683, Λευκωσία/Gonia Apelli kai Nirbana, Ag. Omologites, CY-1683, Leykosia


Nummer der Beihilfe

XS 134/07

Mitgliedstaat

Österreich

Region

Niederösterreich

Bezeichnung der Regelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des Begünstigten

Richtlinien der NÖ Bürgschaften GmbH

Rechtsgrundlage

1.

Satzung der NÖ Bürgschaften GmbH

2.

Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen in der geltenden Fassung

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 2,3 Mio. EUR; Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: —

Beihilfehöchstintensität

Im Einklang mit Art. 4 Abs. 2–6 und Art. 5 der Verordnung

Inkrafttreten der Regelung

1.4.2007

Laufzeit

30.6.2008

Ziel

Kleine und mittlere Unternehmen

Wirtschaftssektoren

Sämtliche Wirtschaftssektoren, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

NÖ Bürgschaften GmbH

Gottfried-Keller-Gasse 2

A-1030 Wien


Nummer der Beihilfe

XS 142/07

Mitgliedstaat

Vereinigtes Königreich

Region

North East of England

Bezeichnung der Regelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des Begünstigten

Sea Dragon Technical Services Ltd

Rechtsgrundlage

Regional Development Act 1999

Art der Beihilfe

Einzelbeihilfe

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: —; Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 0,065 Mio. GBP

Beihilfehöchstintensität

Im Einklang mit Art. 4 Abs. 2–6 und Art. 5 der Verordnung

Inkrafttreten der Regelung

26.4.2007

Laufzeit

30.12.2007

Ziel

Kleine und mittlere Unternehmen

Wirtschaftssektoren

Gesamte verarbeitende Industrie

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Fergus Mitchell

ONE Northeast

Stella House

Newcastle Upon Tyne NE15 8NY

United Kingdom


Nummer der Beihilfe

XS 145/07

Mitgliedstaat

Deutschland

Region

Sachsen-Anhalt

Bezeichnung der Regelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des Begünstigten

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen in Sachsen-Anhalt (Beratungshilfeprogramm)

Rechtsgrundlage

Mittelstandsförderungsgesetz (MFG) vom 27.6.2001,

Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) vom 30.4.1991, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28.4.2004

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 1,239 Mio. EUR; Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: —

Beihilfehöchstintensität

Im Einklang mit Art. 4 Abs. 2–6 und Art. 5 der Verordnung

Inkrafttreten der Regelung

1.5.2007

Laufzeit

30.6.2008

Ziel

Kleine und mittlere Unternehmen

Wirtschaftssektoren

Sämtliche Wirtschaftssektoren, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Investitionsbank Sachsen-Anhalt, Förderberatungszentrum

Domplatz 12

D-39104 Magdeburg


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Kommission

26.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 116/16


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4628 — Salzgitter/Vallourec Précision Etirage/Werk Zeithain)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 116/10)

1.

Am 21. Mai 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Salzgitter AG („Salzgitter“, Deutschland) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von dem Unternehmen Vallourec Précision Etirage S.A.S. („VPE“, Frankreich), welches von dem Unternehmen Vallourec SA („Vallourec“, Frankreich) kontrolliert wird durch Kauf von Anteilsrechten und über die Stahlfabrik von dem Unternehmen V&M Deutschland GmbH mit Sitz in Zeithain, („Werk Zeithain“, Deutschland) durch Kauf von Vermögenswerten.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Salzgitter: Produktion und Verkauf verschiedener Stahlprodukte, darunter Stahlrohre und die Bereitstellung damit verbundener Dienstleistungen;

Vallourec: Produktion und Verkauf von Stahlrohren für Anwendungen in der Gas-, Energie-, Automobil-, Erölchemie und Konstruktionsindustrie;

VPE: Produktion und Verkauf von Präzisionsstahlrohren;

Werk Zeithain: Produktion von nahtlosen Luppen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. [32-2] 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4628 — Salzgitter/Vallourec Précision Etirage/Werk Zeithain, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Bruxelles/Brussel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


26.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 116/17


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4486 — Leitner/Strabag/Nordpark)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 116/11)

1.

Am 21. Mai 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen A-WAY Infrastrukturprojektentwicklungs- und –betriebs GmbH („A-WAY“, Österreich), das der Unternehmensgruppe STRABAG SE („STRABAG“, Österreich) angehört, und das Unternehmen Leitner GmbH, das der Unternehmensgruppe Leitner SpA („Leitner group“, Italien) angehört, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Nordpark Errichtungs- und Betriebs GmbH („Nordpark“), ein bisher allein von A-WAY kontrolliertes Unternehmen, durch Anteilserwerb.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Leitner group: Seilbahnherstellung, Planung und Errichtung von Windkraftwerken und Personenverkehrssystemen;

Leitner GmbH: Seilbahnherstellung;

STRABAG: Bausektor;

A-WAY: Holding von Nordpark;

Nordpark: Seilbahnherstellung und -betrieb in der Region Innsbruck.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Eine endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Nach der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) kommt dieser Fall für eine Behandlung nach dem in der Bekanntmachung festgelegten Verfahren in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission per Fax (Nummer ([32-2] 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4486 — Leitner/Strabag/Nordpark an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


26.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 116/18


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4671 — UTC/Initial Electronic Security Group)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 116/12)

1.

Am 16. Mai 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen United Technologies Corporation („UTC“, USA) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung die Kontrolle über die Gesamtheit der Electronic Security — Sparte der Rentokil Initial plc („Initial ESG“, Vereinigtes Königreich) durch Erwerb von Anteilen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

UTC: Mischkonzern, der Produkte und Leistungen für Gebäudesysteme und die Luft-/Raumfahrt, einschl. elektronischer Sicherheits-, Überwachungs-, Feuerwarn- und Schutzsysteme anbietet;

Initial ESG: elektronische Sicherheits-, Feuerwarn- und Alarmsysteme sowie verbundene Dienstleistungen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission per Fax (Nummer ([32-2] 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4671 — UTC/Initial Electronic Security Group an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.