ISSN 1725-2407 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 116 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
50. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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I Entschließungen, Empfehlungen, Leitlinien und Stellungnahmen |
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STELLUNGNAHMEN |
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Europäische Zentralbank |
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2007/C 116/01 |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Kommission |
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2007/C 116/02 |
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2007/C 116/03 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4608 — Siemens/UGS Corporation) ( 1 ) |
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2007/C 116/04 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4609 — Shell/Coller Capital/STV) ( 1 ) |
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2007/C 116/05 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4559 — Balfour Beatty/Galaxy/Exeter Airport) ( 1 ) |
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2007/C 116/06 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4665 — The Apollo Group/Claire's Stores) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Kommission |
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2007/C 116/07 |
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INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN |
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2007/C 116/08 |
Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten gewährt werden ( 1 ) |
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2007/C 116/09 |
Angaben der Mitgliedstaaten über Staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf Staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden ( 1 ) |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Kommission |
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2007/C 116/10 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4628 — Salzgitter/Vallourec Précision Etirage/Werk Zeithain) ( 1 ) |
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2007/C 116/11 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4486 — Leitner/Strabag/Nordpark) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
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2007/C 116/12 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4671 — UTC/Initial Electronic Security Group) ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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I Entschließungen, Empfehlungen, Leitlinien und Stellungnahmen
STELLUNGNAHMEN
Europäische Zentralbank
26.5.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 116/1 |
STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 13. April 2007
zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Ermittlung und Ausweisung kritischer europäischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern
(CON/2007/11)
(2007/C 116/01)
Einleitung und Rechtsgrundlage
Am 23. Januar 2007 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Ermittlung und Ausweisung kritischer europäischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern (nachfolgend der „Richtlinienvorschlag“), ersucht (1). Der Richtlinienvorschlag legt ein Verfahren zur Ermittlung und Ausweisung kritischer europäischer Infrastrukturen (KEI) fest, deren Störung oder Zerstörung schwerwiegende Auswirkungen auf zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder einen anderen Mitgliedstaat, als dem, in dem sie sich befinden, zur Folge hätte. Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 105 Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.
1. Allgemeine Anmerkungen
1.1 |
Die EZB erklärt ihre volle Unterstützung für das Ziel des Richtlinienvorschlags, die Koordinierung der Maßnahmen zu stärken, die in den unterschiedlichen einschlägigen Sektoren der Europäischen Union für die Prävention, Abwehrbereitschaft und Reaktionsfähigkeit bei Bedrohungen, insbesondere terroristischen Anschlägen gegen kritische Infrastrukturen und mit Berührung von sektorübergreifenden Abhängigkeiten (2), geplant sind. Nach Auffassung der EZB ist es insbesondere wichtig, sicherzustellen, dass in den unterschiedlichen Sektoren übereinstimmende und koordinierte Maßnahmen ergriffen werden, um auf diese Bedrohungen angemessen zu reagieren. |
1.2 |
Die bestehenden nationalen Zuständigkeiten und die Zuständigkeiten der EU-Behörden müssen in den Bestimmungen des Richtlinienvorschlags berücksichtigt werden, in denen den Mitgliedstaaten bestimmte Aufgaben übertragen werden im Hinblick auf die Ermittlung der kritischen europäischen Infrastrukturen (nachfolgend die „KEI“), deren Mitteilung an die Kommission und die Aufstellung, Aktualisierung, Überprüfung und insbesondere regelmäßige Überwachung der Sicherheitspläne der KEI, sowie im Hinblick auf die zusammenfassende Berichterstattung über die Risiken der einzelnen Sektoren an die Kommission. Diese Zuständigkeiten umfassen die ausschließlichen Aufgaben der Zentralbanken, die im Einklang mit dem Vertrag (3) auf unabhängige Art und Weise ausgeübt werden müssen, ebenso wie die Aufgaben, die den Zentralbanken nach anwendbarem nationalen Recht zugewiesen sind. Es muss insbesondere sichergestellt werden, dass die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung des Richtlinienvorschlags mit den Aufsichtsrechten oder -verpflichtungen der Zentralbanken im Hinblick auf Netze und Infrastrukturen für das Clearing und die Abrechnung von Zahlungen und Wertpapieren, Clearinghäuser und zentrale Geschäftspartner (4) in Einklang stehen. In diesem Zusammenhang wird davon ausgegangen, dass der durch den Richtlinienvorschlag vorgesehene Rahmen die Rechte und die Unabhängigkeit der Zentralbanken nicht berühren wird. Ein Erwägungsgrund sollte in den Richtlinienvorschlag eingefügt werden, um diese Überlegungen wiederzugeben. |
1.3 |
Darüber hinaus möchte die EZB betonen, dass das Eurosystem und/oder die nationalen Zentralbanken bereits Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Betriebs von Zahlungssystemen im Euro-Währungsgebiet ergriffen haben und dass die EZB der Ansicht ist, dass diese Arbeit zur Vermeidung von Doppelungen und zur Gewährleistung der Übereinstimmung der durch verschiedene Behörden geleisteten Arbeit berücksichtigt werden sollte. |
2. Spezifische Anmerkungen
2.1 |
Erstens ist der in dem Richtlinienvorschlag benannte Finanzsektor unterteilt in 1) Infrastrukturen und Netze für das Clearing und die Abrechnung von Zahlungen und Wertpapieren und 2) geregelte Märkte. Die EZB schlägt eine weitergehende Formulierung vor, um Netze und Infrastrukturen für den Handel, die Zahlungen, das Clearing und die Abrechnung von Finanzinstrumenten zu erfassen. |
2.2 |
Zweitens erkennt die Definition der „kritischen Infrastruktur “ausdrücklich sektorübergreifende Abhängigkeiten an, da die Wirksamkeit von Durchführungsmaßnahmen in einem bestimmten Sektor schwerwiegend gestört wäre, wenn sektorspezifische Abhängigkeiten nicht angemessen berücksichtigt würden. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass sich diese Definition nicht ausdrücklich nur auf Infrastrukturen innerhalb der EU bezieht. Daher wird nicht deutlich, wie Infrastrukturen, die sich teilweise außerhalb der EU befinden und deren Störung oder Zerstörung Auswirkungen auf kritische europäische Infrastrukturen zur Folge hätte, gemäß dem Richtlinienvorschlag zu behandeln wären. Die EZB würde eine Klarstellung dieser Frage begrüßen. |
2.3 |
Drittens ist der für die Ermittlung der kritischen europäischen Infrastrukturen entscheidende „Schwere-Test “ziemlich weit gefasst und sollte zur Gewährleistung einer übereinstimmenden länder- und sektorenübergreifenden Ausweisung durch klarere Merkmale hervorgehoben werden. Hilfreich wäre es, dieses Konzept bei der Festlegung von sektorübergreifenden und sektorspezifischen Kriterien im Rahmen des Komitologieverfahrens gemäß dem Richtlinienvorschlag klarzustellen. Es wird darauf hingewiesen, dass der Richtlinienvorschlag voraussichtlich zusätzliche Verwaltungsaufgaben mit sich bringen wird, die voraussichtlich mit begleitenden Kosten für die Infrastrukturen und die zuständigen Behörden verbunden sein werden. Abhängig von der Errichtung derartiger Schwellenwerte können gegenwärtig nicht beaufsichtigte Infrastrukturen erfasst werden und zusätzlichen Kosten unterliegen. |
2.4 |
Viertens ist möglicherweise ein gesonderter Rechtsakt der Gemeinschaft erforderlich, um Verfahren einzuführen, mit denen KEI ermittelt und ausgewiesen werden können, die den Organen, Einrichtungen oder Agenturen der Gemeinschaft gehören oder die von diesen betrieben werden. Während die Kommission gemäß dem Richtlinienvorschlag auf der Grundlage der ihr von den Mitgliedstaaten mitgeteilten und „sonstigen ihr zur Verfügung stehenden Informationen “eine Liste kritischer Infrastrukturen vorschlägt, die als KEI ausgewiesen werden sollen, könnten KEI, die von Einrichtungen der Gemeinschaft betrieben werden und eine europaweite Dimension aufweisen, ungeeignet dafür sein, Teil eines von den Mitgliedstaaten verwalteten Systems zu sein. |
2.5 |
Fünftens sieht der Richtlinienvorschlag vor, dass die Liste der als KEI ausgewiesenen kritischen Infrastrukturen nach dem durch den Richtlinienvorschlag festgelegten Komitologieverfahren angenommen werden muss (5). Die Liste aller KEI würde vor der Aufstellung und Inbetriebnahme der Sicherheitspläne angenommen, die entsprechende Sicherheitsmaßnahmen für den Schutz der aufgelisteten KEI enthalten, da den Betreibern nach der Ausweisung ein Jahr für die Ausarbeitung eines Sicherheitsplans zur Verfügung steht. In diesem Zusammenhang ist öffentliche Bekanntgabe für die Infrastrukturen und Netze für das Clearing und die Abrechnung von Zahlungen und Wertpapiere unerwünscht. Da die Richtlinie auch die Vorbereitung gegen Bedrohungen der Finanzmärkte bezweckt, wäre es insbesondere unklug, die Liste der kritischen Infrastrukturen, die für ein reibungsloses Funktionieren der Finanzmärkte unabdingbar sind, zu veröffentlichen. Aufgrund ähnlicher Erwägungen würde kein Land der Welt heutzutage eine derartige Liste veröffentlichen. Die EZB empfiehlt daher nachdrücklich, die Liste der KEI geheim zu halten. |
2.6 |
Schließlich empfiehlt die EZB nachdrücklich, bei der Festlegung der Durchführungsmaßnahmen die bestehenden Maßnahmen angemessen zu berücksichtigen und sich auf die Gebiete zu konzentrieren, in denen bisher noch keine spezifischen Maßnahmen ermittelt worden sind. In diesem Zusammenhang erscheint es daher wünschenswert, nun nicht daran zu gehen, Maßnahmen im Bereich der Zahlungen und des Clearings festzulegen oder durchzuführen, sondern die von den zuständigen Behörden bereits geleistete Arbeit zur Kenntnis zu nehmen. Einerseits müssen eine zusätzliche Regulierung und die damit verbundenen Belastungen durch eine angemessene Analyse der Auswirkungen gerechtfertigt werden. Andererseits ist es wichtig, die Standards und Vorschriften in diesem Bereich hinreichend flexibel zu gestalten, so dass diese problemlos und fortlaufend dem sich ändernden Umfeld angepasst werden können. Die EZB würde es vorziehen, dass keine spezifischen, rechtlich bindenden Maßnahmen angenommen werden. Sollte die Kommission sich dazu entschließen, Durchführungsmaßnahmen anzunehmen, so ist die EZB gemäß dem Vertrag in Bezug auf die Maßnahmen, die Infrastrukturen und Netze für das Clearing und die Abrechnung von Zahlungen und Wertpapiere betreffen sowie in Bezug auf andere Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich der EZB fallen, formell zu konsultieren (6). |
3. Redaktionsvorschläge
In den Fällen, in denen diese Stellungnahme zu Änderungen des Richtlinienvorschlags führen würde, sind Redaktionsvorschläge im Anhang aufgeführt.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 13. April 2007.
Der Vizepräsident der EZB
Lucas D. PAPADEMOS
(1) KOM(2006) 787 endg.
(2) Die EZB ist auch der Ansicht, dass das Europäische Programm für den Schutz kritischer Infrastrukturen sämtliche denkbaren Risiken abdecken und vorrangig auf die Bekämpfung terroristischer Bedrohung abstellen sollte und dass ein derartiger Ansatz zum Schutz kritischer europäischer Infrastrukturen sowohl von Menschen ausgehende technologische Bedrohungen, als auch die Möglichkeit von Naturkatastrophen berücksichtigen sollte.
(3) Im Zusammenhang mit der Vorbereitung einer allgemeinen, EU-weiten Strategie zum Schutz kritischer Infrastrukturen gegen terroristische Angriffe hat gleichzeitig die Anerkennung einer solchen ausschließlichen Zuständigkeit des Eurosystems nicht zur Folge, dass die EZB völlig von der Europäischen Gemeinschaft gesondert und von jeder Bestimmung des Gemeinschaftsrechts ausgenommen wäre (Randnr. 135 in der Rechtssache C-11/00 Kommission/Europäische Zentralbank, Slg. 2003, I-7147).
(4) Das Eurosystem hat beispielsweise Grundsätze und Verfahren für die Aufsicht über die Zahlungs- und Abrechungssysteme und Infrastrukturen festgelegt, einschließlich vorbeugender Maßnahmen gegen operative Probleme, wie etwa die„Erwartungen der Zahlungsverkehrsüberwachung an die Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung des Betriebs von Zahlungssystemen, die für die Stabilität des Finanzsystems bedeutsam sind “(Business continuity oversight expectations for systemically important payment systems) von Juni 2006.
(5) Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 11 des Richtlinienvorschlags.
(6) Artikel 105 Absatz 4 erster Gedankenstrich des Vertrags.
ANHANG
Redaktionsvorschläge
Kommissionsvorschlag |
Änderungsvorschläge der EZB (1) |
Änderung 1 Neuer Erwägungsgrund 17a |
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Für die Zwecke des Finanzsektors soll diese Richtlinie im Einklang mit den dem Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) durch den Vertrag und das Statut des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank übertragenen Aufgaben und Pflichten stehen. Besondere Aufmerksamkeit ist in dieser Hinsicht dem Betrieb und der Aufsicht über die Infrastrukturen und Netze für das Clearing und die Abrechnung von Zahlungen und Wertpapieren durch die Zentralbanken des ESZB und dem Beitrag der Zentralbanken zur Stabilität des Finanzsystems zu widmen. Um unnötige doppelte Arbeit zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten auf die Arbeit und auf die regelmäßigen Bewertungen der Zentralbanken im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs vertrauen. |
Begründung –Siehe Nummer 1.2 der Stellungnahme |
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Anhang I Liste von Sektoren mit kritischen Infrastrukturen |
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VII Finanzsektor Infrastrukturen und Netze für das Clearing und die Abrechnung von Zahlungen und Wertpapieren Geregelte Märkte |
VII Finanzsektor Infrastrukturen und Netze für den Handel, das Clearing und die Abrechnung von Zahlungen und Wertpapieren in Bezug auf Finanzinstrumente Geregelte Märkte |
Begründung — Siehe Nummer 2.1 der Stellungnahme |
(1) Der neue Wortlaut, der nach den Änderungsvorschlägen der EZB eingefügt werden soll, erscheint in Fettschrift. Der Wortlaut, der nach den Änderungsvorschlägen der EZB gestrichen werden soll, erscheint in durchgestrichener Schrift.
II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Kommission
26.5.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 116/5 |
Mitteilung der Kommission über Vorschläge zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 318/2006 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker und (EG) Nr. 320/2006 des Rates mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft
(2007/C 116/02)
Die Kommission hat dem Rat am 7. Mai 2007 einen Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaf (1) und einen Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (2) vorgelegt.
Ziel des ersten Vorschlags ist es, die Teilnahme an der Umstrukturierungsregelung attraktiver zu machen. Zu diesem Zweck wird vorgeschlagen, den an die Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger und Lohnunternehmen zu zahlenden Anteil an der Umstrukturierungsbeihilfe auf 10 % festzusetzen, wodurch die Unsicherheit genommen wird, die aufgrund der Tatsache besteht, dass ein Mitgliedstaat zur Zeit einen höheren Prozentsatz beschließen kann. Es ist vorgesehen, dass die Erzeuger eine zusätzlichen Zahlung erhalten.
Ferner wird vorgeschlagen, den Erzeugern für das Wirtschaftsjahr 2008/2009 die Möglichkeit zu bieten, selbst den Umstrukturierungsprozess einzuleiten und die Umstrukturierungsbeihilfe direkt zu beantragen, sofern sie auf ihre Rechte zur Belieferung von Unternehmen, an die sie im vorangegangenen Wirtschaftsjahr durch Lieferverträge gebunden waren, verzichten. Die Mitgliedstaaten sollten daraufhin die Quote der betreffenden Unternehmen entsprechend kürzen. Die Anwendung der vorgeschlagenen Maßnahme beschränkt sich jedoch auf eine Quotenkürzung von maximal 10 % der dem betreffenden Unternehmen zugewiesenen Quote; die Mitgliedstaaten sollten daher die Anträge der Erzeuger nach dem „Windhund“-Verfahren annehmen.
Die Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 sollten ab dem Wirtschaftsjahr 2008/2009 gelten. Da für das betreffende Jahr die Antragsfrist für die Umstrukturierungsbeihilfe am 31. Januar 2008 endet, wird den Zuckerunternehmen und den Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeugern empfohlen, ihre mittel- und langfristige Wettbewerbsposition sorgfältig zu analysieren und ihre etwaigen Anträge auf die Umstrukturierungsbeihilfe rechtzeitig vorzubereiten.
Der zweite Vorschlag betrifft Änderungen der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 zum Marktrücknahmemechanismus. Unter anderem ist vorgesehen, in die Ratsverordnung die in der Verordnung (EG) Nr. 290/2007 der Kommission (3) festgelegten Kriterien im Hinblick auf etwaige weitere Rücknahmen im Herbst 2007 aufzunehmen. Ferner wird vorgeschlagen, die Bestimmung zu streichen, wonach der traditionelle Versorgungsbedarf für Raffinerien im Falle von Marktrücknahmen zu verringern ist. Diese Änderungen sollen ab dem Wirtschaftsjahr 2007/2008 gelten.
(1) ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 48.
(2) ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1.
(3) ABl. L 78 vom 17.3.2007, S. 20.
26.5.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 116/6 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.4608 — Siemens/UGS Corporation)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/C 116/03)
Am 27. April 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
— |
auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor, |
— |
in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4608. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu) |
26.5.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 116/6 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.4609 — Shell/Coller Capital/STV)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/C 116/04)
Am 29. März 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
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auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor, |
— |
in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4609. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu) |
26.5.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 116/7 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.4559 — Balfour Beatty/Galaxy/Exeter Airport)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/C 116/05)
Am 12. März 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
— |
auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor, |
— |
in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4559. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu) |
26.5.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 116/7 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.4665 — The Apollo Group/Claire's Stores)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/C 116/06)
Am 22. Mai 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
— |
auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor, |
— |
in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4665. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu) |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Kommission
26.5.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 116/8 |
Euro-Wechselkurs (1)
25. Mai 2007
(2007/C 116/07)
1 Euro=
|
Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,3441 |
JPY |
Japanischer Yen |
163,50 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4518 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,67750 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,1912 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,6499 |
ISK |
Isländische Krone |
83,47 |
NOK |
Norwegische Krone |
8,0945 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CYP |
Zypern-Pfund |
0,5832 |
CZK |
Tschechische Krone |
28,308 |
EEK |
Estnische Krone |
15,6466 |
HUF |
Ungarischer Forint |
249,83 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,6961 |
MTL |
Maltesische Lira |
0,4293 |
PLN |
Polnischer Zloty |
3,8105 |
RON |
Rumänischer Leu |
3,2724 |
SKK |
Slowakische Krone |
34,025 |
TRY |
Türkische Lira |
1,7885 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,6399 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4570 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
10,5146 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,8506 |
SGD |
Singapur-Dollar |
2,0546 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 247,66 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
9,5780 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
10,2860 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,3128 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
11 760,88 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,5578 |
PHP |
Philippinischer Peso |
61,963 |
RUB |
Russischer Rubel |
34,8120 |
THB |
Thailändischer Baht |
44,057 |
Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
26.5.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 116/9 |
Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten gewährt werden
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/C 116/08)
Nummer der Beihilfe |
XR 5/07 |
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Mitgliedstaat |
Vereinigtes Königreich |
|||||||||||||||||||||||
Region |
Tier 1(87 3(a)) — Tier 2 (87 3(c)) |
|||||||||||||||||||||||
Bezeichnung der Regelung oder Name des Unternehmens, das eine ergänzende Ad-hoc-Beihilfe erhält |
Scottish Property Support Scheme |
|||||||||||||||||||||||
Rechtsgrundlage |
Enterprise and New Towns (Scotland) Act 1990 as amended by Scottish Statutory Instrument 2001 No 126 Local Government Act 1973 and Section 171 of the Local Government Act ect (Scotland) Act 1994 |
|||||||||||||||||||||||
Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
|||||||||||||||||||||||
Geplante Jahresausgaben |
16 Mio. GBP |
|||||||||||||||||||||||
Beihilfehöchstintensität |
30 % |
|||||||||||||||||||||||
In Einklang mit Artikel 4 der Verordnung |
||||||||||||||||||||||||
Inkrafttreten der Regelung |
1.1.2007 |
|||||||||||||||||||||||
Laufzeit |
31.12.2013 |
|||||||||||||||||||||||
Wirtschaftssektoren |
Alle für regionale Investitionsbeihilfen in Betracht kommende Wirtschaftssektoren |
|||||||||||||||||||||||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
|
|||||||||||||||||||||||
Internet-Adresse der Veröffentlichung der Beihilferegelung |
http://stateaidscotland.gov.uk/state_aid/SA_ApprovalsView.jsp?pContentID=354&p_applic=CCC&p_service=Content.show& |
|||||||||||||||||||||||
Sonstige Angaben |
— |
Nummer der Beihilfe |
XR 7/07 |
||||||||
Mitgliedstaat |
Vereinigtes Königreich |
||||||||
Region |
Northern Ireland |
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Bezeichnung der Regelung oder Name des Unternehmens, das eine ergänzende Ad-hoc-Beihilfe erhält |
Urban Development Grant Scheme |
||||||||
Rechtsgrundlage |
Social Need Order 1986 |
||||||||
Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
||||||||
Geplante Jahresausgaben |
9 Mio. GBP |
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Beihilfehöchstintensität |
30 % |
||||||||
In Einklang mit Artikel 4 der Verordnung |
|||||||||
Inkrafttreten der Regelung |
1.1.2007 |
||||||||
Laufzeit |
31.12.2013 |
||||||||
Wirtschaftssektoren |
Alle für regionale Investitionsbeihilfen in Betracht kommende Wirtschaftssektoren |
||||||||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
|
||||||||
Internet-Adresse der Veröffentlichung der Beihilferegelung |
http://www.dsdni.gov.uk/index/urcdg-urban_regeneration/programmes_measures/special_measures_focusing_on_belfast_and_londonderry/udg.htm |
||||||||
Sonstige Angaben |
— |
Nummer der Beihilfe |
XR 15/07 |
|||||||||||||||||||||
Mitgliedstaat |
Vereinigtes Königreich |
|||||||||||||||||||||
Region |
Tier 1 (87 3 (a)) — Tier 2 (87 3(c)) |
|||||||||||||||||||||
Bezeichnung der Regelung oder Name des Unternehmens, das eine ergänzende Ad-hoc-Beihilfe erhält |
Regional Selective Assistance — Scotland |
|||||||||||||||||||||
Rechtsgrundlage |
Industrial Development Act 1982, section 7 Enterprise and New Towns (Scotland) Act 1990, as amended by Scottish Statutory Instrument 2001 No 126 |
|||||||||||||||||||||
Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
|||||||||||||||||||||
Geplante Jahresausgaben |
85 Mio. GBP |
|||||||||||||||||||||
Beihilfehöchstintensität |
30 % |
|||||||||||||||||||||
In Einklang mit Artikel 4 der Verordnung |
||||||||||||||||||||||
Inkrafttreten der Regelung |
1.1.2007 |
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Laufzeit |
31.12.2013 |
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Wirtschaftssektoren |
Alle für regionale Investitionsbeihilfen in Betracht kommende Wirtschaftssektoren |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Internet-Adresse der Veröffentlichung der Beihilferegelung |
www.rsascotland.gov.uk |
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Sonstige Angaben |
— |
26.5.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 116/12 |
Angaben der Mitgliedstaaten über Staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf Staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/C 116/09)
Nummer der Beihilfe |
XS 116/07 |
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Mitgliedstaat |
Italien |
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Region |
Regione Lazio |
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Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des Begünstigten |
Agevolazioni a favore di PMI per progetti di ricerca industriale e sviluppo precompetitivo |
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Rechtsgrundlage |
Deliberazione della giunta regionale n. 28 del 25.1.2007, in corso di pubblicazione sul Bollettino Ufficiale della Regione Lazio, attuativa della legge 27.10.1994, n. 598, art. 11 e s.m.i. |
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Voraussichtliches jährliches Beihilfevolumen bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe |
25 Mio. EUR |
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Beihilfehöchstintensität |
Die Beihilfe darf die in den geltenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Höchstgrenzen nicht überschreiten. |
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Inkrafttreten der Regelung |
25.1.2007 |
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Laufzeit |
Unbegrenzt, die Beihilferegelung wurde jedoch bis zum 30. Juni 2008 von der Anmeldungspflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag befreit; zu diesem Termin endet der Anwendungszeitraum der Verordnung (EG) 70/2001 in der geänderten Fassung, sofern dieser nicht ausgedehnt wird. |
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Zweck der Beihilfe |
Förderung der Tätigkeiten im Bereich der industriellen Forschung und der vorwettbewerblichen Entwicklung |
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Betroffene Wirtschaftssektoren |
Alle Wirtschaftsbereiche, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Regione Lazio — Assessorato della Piccola e media impresa, commercio e artigianato |
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Sonstige Informationen |
Die Beihilferegelung wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Kommission durch die Entscheidung K(2002) 691 cor. vom 5.3.2002 angenommen. |
Nummer der Beihilfe |
XS 132/07 |
Mitgliedstaat |
Zypern |
Region |
— |
Bezeichnung der Regelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des Begünstigten |
Πρόγραμμα «Διακρατική Συνεργασία Κύπρου-Ρουμανίας»/Programma «Diakratiki Synergasia Kyproy-Roymanias» |
Rechtsgrundlage |
Απόφαση Υπουργικού Συμβουλίου 64.596 ημερομηνίας 9 Νοεμβρίου 2006 και Απόφαση του Διοικητικού Συμβουλίου του Ιδρύματος Προώθησης Έρευνας της 14ης Μαρτίου 2006 |
Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
Haushaltsmittel |
Geplante Jahresausgaben: 0,2 Mio. EUR; Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: — |
Beihilfehöchstintensität |
Im Einklang mit Art. 4 Abs. 2–6 und Art. 5 der Verordnung |
Inkrafttreten der Regelung |
2.4.2007 |
Laufzeit |
31.12.2007 |
Ziel |
Kleine und mittlere Unternehmen |
Wirtschaftssektoren |
Sämtliche Wirtschaftssektoren, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen |
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Ίδρυμα Προώθησης Έρευνας/Idryma Proothisis Ereynas Γωνία Απελλή και Νιρβάνα, Αγ. Ομολογητές, CY-1683, Λευκωσία/Gonia Apelli kai Nirbana, Ag. Omologites, CY-1683, Leykosia |
Nummer der Beihilfe |
XS 133/07 |
Mitgliedstaat |
Zypern |
Region |
— |
Bezeichnung der Regelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des Begünstigten |
Πρόγραμμα «Διακρατική Συνεργασία Κύπρου-Σλοβενίας»/Programma «Diakratiki Synergasia Kyproy-Slobenias» |
Rechtsgrundlage |
Απόφαση Υπουργικού Συμβουλίου 58.911 ημερομηνίας 12 Νοεμβρίου 2003 και Απόφαση του Διοικητικού Συμβουλίου του Ιδρύματος Προώθησης Έρευνας της 14ης Μαρτίου 2006 |
Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
Haushaltsmittel |
Geplante Jahresausgaben: 0,175 Mio. EUR; Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: — |
Beihilfehöchstintensität |
Im Einklang mit Art. 4 Abs. 2–6 und Art. 5 der Verordnung |
Inkrafttreten der Regelung |
2.4.2007 |
Laufzeit |
31.12.2007 |
Ziel |
Kleine und mittlere Unternehmen |
Wirtschaftssektoren |
Sämtliche Wirtschaftssektoren, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen |
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Ίδρυμα Προώθησης Έρευνας/Idryma Proothisis Ereynas Γωνία Απελλή και Νιρβάνα, Αγ. Ομολογητές, CY-1683, Λευκωσία/Gonia Apelli kai Nirbana, Ag. Omologites, CY-1683, Leykosia |
Nummer der Beihilfe |
XS 134/07 |
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Mitgliedstaat |
Österreich |
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Region |
Niederösterreich |
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Bezeichnung der Regelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des Begünstigten |
Richtlinien der NÖ Bürgschaften GmbH |
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Rechtsgrundlage |
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Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
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Haushaltsmittel |
Geplante Jahresausgaben: 2,3 Mio. EUR; Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: — |
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Beihilfehöchstintensität |
Im Einklang mit Art. 4 Abs. 2–6 und Art. 5 der Verordnung |
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Inkrafttreten der Regelung |
1.4.2007 |
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Laufzeit |
30.6.2008 |
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Ziel |
Kleine und mittlere Unternehmen |
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Wirtschaftssektoren |
Sämtliche Wirtschaftssektoren, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Nummer der Beihilfe |
XS 142/07 |
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Mitgliedstaat |
Vereinigtes Königreich |
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Region |
North East of England |
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Bezeichnung der Regelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des Begünstigten |
Sea Dragon Technical Services Ltd |
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Rechtsgrundlage |
Regional Development Act 1999 |
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Art der Beihilfe |
Einzelbeihilfe |
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Haushaltsmittel |
Geplante Jahresausgaben: —; Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 0,065 Mio. GBP |
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Beihilfehöchstintensität |
Im Einklang mit Art. 4 Abs. 2–6 und Art. 5 der Verordnung |
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Inkrafttreten der Regelung |
26.4.2007 |
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Laufzeit |
30.12.2007 |
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Ziel |
Kleine und mittlere Unternehmen |
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Wirtschaftssektoren |
Gesamte verarbeitende Industrie |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Nummer der Beihilfe |
XS 145/07 |
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Mitgliedstaat |
Deutschland |
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Region |
Sachsen-Anhalt |
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Bezeichnung der Regelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des Begünstigten |
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen in Sachsen-Anhalt (Beratungshilfeprogramm) |
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Rechtsgrundlage |
Mittelstandsförderungsgesetz (MFG) vom 27.6.2001, Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) vom 30.4.1991, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28.4.2004 |
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Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
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Haushaltsmittel |
Geplante Jahresausgaben: 1,239 Mio. EUR; Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: — |
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Beihilfehöchstintensität |
Im Einklang mit Art. 4 Abs. 2–6 und Art. 5 der Verordnung |
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Inkrafttreten der Regelung |
1.5.2007 |
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Laufzeit |
30.6.2008 |
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Ziel |
Kleine und mittlere Unternehmen |
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Wirtschaftssektoren |
Sämtliche Wirtschaftssektoren, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Kommission
26.5.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 116/16 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.4628 — Salzgitter/Vallourec Précision Etirage/Werk Zeithain)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/C 116/10)
1. |
Am 21. Mai 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Salzgitter AG („Salzgitter“, Deutschland) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von dem Unternehmen Vallourec Précision Etirage S.A.S. („VPE“, Frankreich), welches von dem Unternehmen Vallourec SA („Vallourec“, Frankreich) kontrolliert wird durch Kauf von Anteilsrechten und über die Stahlfabrik von dem Unternehmen V&M Deutschland GmbH mit Sitz in Zeithain, („Werk Zeithain“, Deutschland) durch Kauf von Vermögenswerten. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. |
4. |
Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. [32-2] 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4628 — Salzgitter/Vallourec Précision Etirage/Werk Zeithain, an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
26.5.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 116/17 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.4486 — Leitner/Strabag/Nordpark)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/C 116/11)
1. |
Am 21. Mai 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen A-WAY Infrastrukturprojektentwicklungs- und –betriebs GmbH („A-WAY“, Österreich), das der Unternehmensgruppe STRABAG SE („STRABAG“, Österreich) angehört, und das Unternehmen Leitner GmbH, das der Unternehmensgruppe Leitner SpA („Leitner group“, Italien) angehört, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Nordpark Errichtungs- und Betriebs GmbH („Nordpark“), ein bisher allein von A-WAY kontrolliertes Unternehmen, durch Anteilserwerb. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Eine endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Nach der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) kommt dieser Fall für eine Behandlung nach dem in der Bekanntmachung festgelegten Verfahren in Frage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission per Fax (Nummer ([32-2] 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4486 — Leitner/Strabag/Nordpark an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.
26.5.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 116/18 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.4671 — UTC/Initial Electronic Security Group)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/C 116/12)
1. |
Am 16. Mai 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen United Technologies Corporation („UTC“, USA) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung die Kontrolle über die Gesamtheit der Electronic Security — Sparte der Rentokil Initial plc („Initial ESG“, Vereinigtes Königreich) durch Erwerb von Anteilen. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission per Fax (Nummer ([32-2] 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4671 — UTC/Initial Electronic Security Group an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.