ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 68

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

50. Jahrgang
24. März 2007


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen, Leitlinien und Stellungnahmen

 

ENTSCHLIESSUNGEN

 

Rat

2007/C 068/01

Entschliessung des Rates vom 22. März 2007 zu einer Strategie für eine sichere Informationsgesellschaft in Europa

1

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2007/C 068/02

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

5

2007/C 068/03

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

8

2007/C 068/04

Erläuternde Mitteilung zu den Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge, die aus einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht wurden ( 1 )

15

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2007/C 068/05

Euro-Wechselkurs

25

2007/C 068/06

Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 — Nationale Fördergebietskarte: Portugal, Zypern ( 1 )

26

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen, Leitlinien und Stellungnahmen

ENTSCHLIESSUNGEN

Rat

24.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 68/1


ENTSCHLIESSUNG DES RATES

vom 22. März 2007

zu einer Strategie für eine sichere Informationsgesellschaft in Europa

(2007/C 68/01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

NIMMT HIERMIT DIESE ENTSCHLIESSUNG AN UND

BEGRÜSST

die Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 31. Mai 2006 mit dem Titel „Eine Strategie für eine sichere Informationsgesellschaft — ‚Dialog, Partnerschaft und Delegation der Verantwortung‘“;

NIMMT KENNTNIS VON

der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Bekämpfung von Spam, Späh- und Schadsoftware vom 15. November 2006;

VERWEIST AUF

1.

die Entschließung des Rates vom 28. Januar 2002 zu einem gemeinsamen Ansatz und spezifischen Maßnahmen im Bereich der Netz- und Informationssicherheit (1);

2.

die Entschließung des Rates vom 18. Februar 2003 zu einem europäischen Ansatz für eine Sicherheitskultur im Bereich der Netz- und Informationssicherheit (2);

3.

die Schlussfolgerungen des Rates vom 8./9. März 2004 über unerbetene elektronische Direktwerbung („Spam“) und die Schlussfolgerungen des Rates vom 9./10. Dezember 2004 zur Bekämpfung von „Spam“;

4.

die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom März 2005 zur Neubelebung der Lissabonner Strategie und die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom März 2006, in denen die Kommission und die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, die neue i2010-Strategie energisch durchzuführen;

5.

den Regelungsrahmen der EU für die elektronische Kommunikation (3) — insbesondere diejenigen Bestimmungen, die sich auf Kommunikationssicherheit, Datenschutz und Vertraulichkeit beziehen —, die zur Gewährleistung eines hohen Schutzes personenbezogener Daten und der Privatsphäre und zur Integrität und Sicherheit der öffentlichen Kommunikationsnetze beigetragen haben;

6.

die Verordnung (EG) Nr. 460/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Errichtung der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit (4);

7.

die Tunis-Agenda und die auf dem Weltgipfel über die Informationsgesellschaft (WSIS) angenommene Verpflichtungserklärung von Tunis, wonach der Kampf gegen Computerkriminalität und Spam unter Wahrung des Schutzes der Privatsphäre und des Rechts der freien Meinungsäußerung fortgesetzt und in Zusammenarbeit mit allen Interessenträgern weiter eine globale Kultur der IT-Sicherheit gefördert, entwickelt und verwirklicht werden muss;

8.

die Schlussfolgerungen des Vorsitzes aus der Europäischen Jahreskonferenz über die Informationsgesellschaft (Espoo/Finnland, 27./28. September 2006) mit dem Titel „i2010 — auf dem Weg zu einer allgegenwärtigen europäischen Informationsgesellschaft“;

BETONT DEMENTSPRECHEND FOLGENDES:

1.

Unsere Gesellschaften treten zügig in eine neue Entwicklungsphase auf dem Weg zu einer allgegenwärtigen Informationsgesellschaft ein, in der das Alltagsleben der Bürger zunehmend auf dem Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) sowie von elektronischen Kommunikationsnetzen beruht; die Netz- und Informationssicherheit sollte als Grundvoraussetzung für diese Entwicklung und ihren Erfolg angesehen werden.

2.

Vertrauen ist ein Grundbestandteil des Erfolgs der neuen Informationsgesellschaft; Vertrauen bezieht sich auch auf die Erfahrungen der Endnutzer und die gebotene Achtung ihrer Privatsphäre; daher sollte die Netz- und Informationssicherheit nicht als eine rein technische Angelegenheit betrachtet werden.

3.

Die Netz- und Informationssicherheit ist eine wesentliche Komponente bei der Verwirklichung des Europäischen Informationsraums als Teil der i2010-Initiative, die somit zum Erfolg der neubelebten Lissabonner Strategie beiträgt; die IKT sind ferner eine kritische Komponente der Innovation, des Wirtschaftswachstums und für Arbeitsplätze im gesamtwirtschaftlichen Kontext.

4.

Die neuen Technologien, die uns zur allgegenwärtigen Informationsgesellschaft führen werden, sind bereits in der Entwicklung begriffen; das Aufkommen bahnbrechender Technologien (wie beispielsweise Hochgeschwindigkeitsfunknetze, Geräte mit Funkerkennungschips (RFID) und Sensornetze) und innovativer Dienste mit hohem Informationsgehalt (wie beispielsweise Internetfernsehen (IPTV), Internet-Telefonie (VoIP), Mobilfernsehen und andere Mobildienste) erfordern schon ganz zu Anfang der Entwicklungsphase ein angemessenes Niveau an Netz- und Informationssicherheit, damit sie einen echten kommerziellen Wert erreichen; die frühe Übernahme der neuen, vielversprechenden Innovationen ist für die Entwicklung der Informationsgesellschaft und die Wettbewerbsfähigkeit Europas sehr wichtig; staatliche Stellen und Unternehmen sollten sich so bald wie möglich sichere im Entstehen begriffene neue Technologien und Dienste zu Eigen machen, um ihre Nutzung auf breiter Grundlage zu beschleunigen.

5.

Es ist für die EU von strategischer Bedeutung, dass die europäische Industrie sowohl ein anspruchsvoller Nutzer als auch ein wettbewerbsfähiger Anbieter von Netz- und Sicherheitsprodukten und -diensten ist; Vielfalt, offener Zugang und Interoperabilität sind feste Bestandteile der Sicherheit und sollten gefördert werden.

6.

Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiet der Netz- und Informationssicherheit müssen ferner fester Bestandteil des Alltagslebens jedes Einzelnen und der Akteure in der Gesellschaft werden; sowohl auf nationaler Ebene als auch auf der Ebene der EU haben bereits Sensibilisierungskampagnen stattgefunden, aber auf diesem Gebiet bleibt noch einiges zu tun, und zwar insbesondere in Bezug auf die Endnutzer und die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU); den Nutzern mit besonderen Bedürfnissen und solchen mit einem geringen Bewusstsein für Fragen der Netz- und Informationssicherheit sollte besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden; allen Beteiligten sollte bewusst sein, dass sie Glieder der globalen Sicherheitskette sind und sie sollten in der Lage sein, als solche zu handeln; die Belange der Netz- und Informationssicherheit sollten bei allen Maßnahmen der allgemeinen und beruflichen Ausbildung im IKT-Bereich berücksichtigt werden.

7.

Die Errichtung der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) war ein bedeutender Schritt in den Bemühungen der EU, auf die Herausforderungen der Netz- und Informationssicherheit zu reagieren; Zuständigkeitsbereich, Ziele, Aufgaben und Dauer des Bestehens der ENISA sind in der Verordnung (EG) Nr. 460/2004 festgelegt.

8.

Die für Forschung und Entwicklung (FuE) bestimmten Ressourcen und die Innovation sowohl auf nationaler Ebene als auch auf der Ebene der EU gehören zu den Schlüsselfaktoren für die Erhöhung der Netz- und Informationssicherheit neuer Systeme, Anwendungen und Dienste; die Anstrengungen auf EU-Ebene sollten in den Bereichen der sicherheitsbezogenen Forschung und Innovation, insbesondere über das Siebte Rahmenprogramm (RP7) und das Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP), verstärkt werden; weitere Anstrengungen sollten auf Maßnahmen zur Verbreitung und Förderung der kommerziellen Nutzung der erzielten Ergebnisse gerichtet werden, was auch eine Bewertung der Frage einschließen sollte, inwieweit diese für die Gesellschaft im weiteren Sinne sinnvoll sind; dies wird die Fähigkeit der europäischen Anbieter, auf die speziellen Bedürfnisse des europäischen Marktes zugeschnittene Sicherheitslösungen bereitzustellen, stärken.

9.

Die allgegenwärtige Informationsgesellschaft ist zwar mit großem Nutzen verbunden, erzeugt aber auch beträchtliche Herausforderungen und schafft somit eine völlig neues Umfeld mit potenziellen Gefahren; die Bedrohung der Sicherheit und der Privatsphäre auch durch das unrechtmäßige Abfangen und die unrechtmäßige Verwertung von Daten wird zusehends ernster, zielgerichteter und deutlich profitorientierter, so dass auf innovative Art und Weise neue Maßnahmen gegen neu aufkommende und bereits bestehende Bedrohungen erarbeitet und auch auf die Probleme ausgerichtet werden sollten, die aus der Komplexität der Systeme, Fehlern, Unfällen oder unklaren Leitlinien erwachsen; die Schaffung und Entwicklung von auf verschiedene Akteure ausgerichteten nationalen IT-Notfalldiensten und die Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Stellen sowie mit anderen einschlägigen Akteuren sollte angeregt und weiter gefördert werden.

10.

Der Normung und Zertifizierung von Produkten, Dienstleistungen und Managementsystemen — insbesondere seitens bestehender Einrichtungen — als Mittel zur Verbreitung von bewährten Verfahren und professionellem Handeln auf dem Gebiet der Netz- und Informationssicherheit sollte in der Netz- und Informationssicherheitspolitik der EU besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden; insbesondere neu aufkommenden Technologien wie RFID und Mobilfernsehen käme die rechtzeitige Annahme von sich möglicherweise entwickelnden offenen und interoperablen Normen zugute; die Tätigkeit der europäischen Normungsgremien auf diesem Gebiet sollte gefördert werden.

11.

Da elektronischen Netzen und Informationssystemen eine zunehmend gewichtigere Rolle im Gesamtbetrieb der kritischen Infrastrukturen zukommt, wird ihre Verfügbarkeit und Integrität unentbehrlich für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen, die Sicherheit und die Lebensqualität der Bürger sowie für das Funktionieren von Gesellschaften insgesamt.

12.

Zusammenarbeit und praxisorientierte Konzepte sind notwendiger denn je; die einzelnen Akteure sollten die ihnen zukommenden Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Rechte erkennen und anerkennen;

ERSUCHT DAHER DIE MITGLIEDSTAATEN,

1.

Ausbildungsprogramme zu unterstützen und das allgemeine Bewusstsein für die Netz- und Informationssicherheit zu wecken, indem beispielsweise Informationskampagnen in Bezug auf Netz- und Informationssicherheitsfragen eingeleitet werden, die auf alle Bürger/Nutzer — besonders KMU und Endnutzer mit speziellen Bedürfnissen oder geringem Problembewusstsein — ausgerichtet sind; bis 2008 könnte ein für alle geltender Termin für einen europaweiten Aufklärungstag (beispielsweise ein „Tag der Netz- und Informationssicherheit“) gewählt werden, der jährlich auf freiwilliger Basis in jedem Mitgliedstaat zu veranstalten wäre;

2.

den Beitrag zur sicherheitsbezogenen Forschung und Entwicklung zu verstärken und die Brauchbarkeit und Verbreitung der daraus folgenden Ergebnisse zu verbessern; die Entwicklung innovativer Partnerschaften, mit denen das Wachstum der europäischen IKT-Sicherheitsindustrie einen Aufschwung erfahren soll, zu fördern und die frühzeitige Übernahme neuer Netz- und Informationssicherheitstechnologien und -dienste zu verstärken und damit Anstöße zu ihrer kommerziellen Nutzung zu geben;

3.

der notwendigen Prävention und Bekämpfung in Bezug auf neue und bestehende Bedrohungen der Sicherheit elektronischer Kommunikationsnetze — wie etwa das unrechtmäßige Abfangen und die unrechtmäßige Verwertung von Daten — gebührende Aufmerksamkeit zu schenken und, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der ENISA, einen wirksamen Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den einschlägigen Organisationen und Stellen der nationalen Ebene zu fördern; sich für die Bekämpfung von Spam, Späh- und Schadsoftware zu engagieren, insbesondere im Wege einer verbesserten Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden auf nationaler und internationaler Ebene;

4.

ihre Zusammenarbeit im Rahmen der i2010-Inititiative zu verstärken, um damit wirksame innovative Vorgehensweisen zur Verbesserung der Netz- und Informationssicherheit zu ermitteln und die Kenntnisse über diese Vorgehensweisen in der ganzen EU freiwillig weiterzugeben;

5.

für kontinuierliche Verbesserungen bei den nationalen „IT-Notfalldiensten “einzutreten;

6.

ein Umfeld zu fördern, das Diensteanbietern und Netzbetreibern Anstöße gibt, ihren Kunden zuverlässige Dienste anzubieten und bei ihren sicherheitsbezogenen Diensten und Lösungen für Belastbarkeit und für Wahlmöglichkeiten für die Verbraucher zu sorgen; die Netzbetreiber und Diensteanbieter dazu zu bewegen oder von ihnen gegebenenfalls zu verlangen, dass sie für ein angemessenes Maß an Netz- und Informationssicherheit zugunsten ihrer Kunden sorgen;

7.

die strategischen Beratungen auf der Ebene der hochrangigen Gruppe „i2010 “fortzuführen und dabei die laufenden Entwicklungen in der Informationsgesellschaft zu berücksichtigen und für einen zwischen den Aspekten Regulierung, Koregulierung, Forschung und Entwicklung sowie elektronische Behördendienste (eGovernment) abgestimmten Ansatz zusammen mit Kommunikation und Bildung zu sorgen;

8.

im Einklang mit dem Aktionsplan „i2010 “für die Einführung nahtlos ineinander greifender elektronischer Behördendienste zu sorgen, interoperable Identitätsmanagementlösungen zu fördern und alle geeigneten Änderungen bei der Organisation des öffentlichen Sektors vorzunehmen; Regierungen und öffentliche Verwaltungen sollten mit der Förderung sicherer elektronischer Behördendienste für alle Bürger beispielgebend voranschreiten;

BEGRÜSST DIE ABSICHT DER KOMMISSION,

1.

die Entwicklung einer umfassenden und dynamischen EU-weiten Strategie für Netz- und Informationssicherheit fortzusetzen. Der hierfür von der Kommission vorgeschlagene ganzheitliche Ansatz ist von besonderer Bedeutung;

2.

Netz- und Informationssicherheit als eines der Ziele für die Überprüfung des EU-Regelungsrahmens für elektronische Kommunikation zu behandeln;

3.

an ihrer Rolle hinsichtlich einer stärkeren Sensibilisierung hinsichtlich der Notwendigkeit einer allgemeinen politischen Verpflichtung zur Bekämpfung von Spam, Späh- und Schadsoftware festzuhalten; den Dialog und die Zusammenarbeit mit Drittländern zu verstärken, insbesondere durch entsprechende Abkommen, in denen auch die Frage der Bekämpfung von Spam, Späh- und Schadsoftware geregelt wird;

4.

die Einbindung der ENISA bei der Unterstützung der in dieser Entschließung dargelegten Strategie für eine sichere Informationsgesellschaft in Europa im Einklang mit den in der Verordnung (EG) Nr. 460/2004 festgelegten Zielen und Aufgaben sowie in engerer Zusammenarbeit und über verstärkte Arbeitsbeziehungen mit den Mitgliedstaaten und den Akteuren auszubauen;

5.

im Rahmen der i2010-Inititiative in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und allen Akteuren, insbesondere den Statistik-Experten und den Experten der Mitgliedstaaten für Informationssicherheit, geeignete Indikatoren für gemeinschaftliche Erhebungen über Sicherheit und Vertrauensschutz betreffende Aspekte zu entwickeln;

6.

die Mitgliedstaaten zu ermutigen, über einen die verschiedenen Akteure einschließenden Dialog die wirtschaftlichen, unternehmerischen und gesellschaftlichen Triebkräfte mit dem Ziel zu untersuchen, dass eine auf den IKT-Sektor bezogene Politik zur Erhöhung der Sicherheit und Belastbarkeit von Netzen und Informationssystemen als potenzieller Beitrag zum geplanten Europäischen Programm für den Schutz kritischer Infrastrukturen entwickelt wird;

7.

im Benehmen mit den Mitgliedstaaten ihre Bemühungen um die Förderung des Dialogs mit den relevanten internationalen Partnern und Organisationen fortzusetzen, um die weltweite Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Netz- und Informationssicherheit, insbesondere durch Anwendung der WSIS-Aktionslinien und regelmäßige Berichterstattung an den Rat, voranzubringen;

APPELLIERT

1.

an die ENISA, ihre Arbeit in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, der Kommission und anderen einschlägigen Akteuren fortzusetzen, um die in der Verordnung (EG) Nr. 460/2004 festgelegten Aufgaben und Ziele zu verwirklichen und die Kommission und die Mitgliedstaaten in ihren Bemühungen um die Erfüllung der Netz- und Informationssicherheitsanforderungen zu unterstützen und damit einen Beitrag zur Durchführung und Weiterentwicklung der in dieser Entschließung dargelegten Strategie für eine sichere Informationsgesellschaft in Europa zu leisten;

2.

an alle Akteure, im Einklang mit der in dieser Entschließung dargelegten Strategie für eine sichere Informationsgesellschaft in Europa die Sicherheit von Softwareprogrammen und die Sicherheit und Belastbarkeit von Netzen und Informationssystemen zu verbessern und ferner einen die verschiedenen Akteure einschließenden strukturierten Dialog über die Frage aufzunehmen, wie die bestehenden Werkzeuge und Regelungsinstrumente am besten genutzt werden können;

3.

an die Unternehmen, eine positive Grundhaltung zu Netz- und Informationssicherheit einzunehmen, um fortgeschrittenere und sicherere Produkte und Dienste zu schaffen, und Investitionen in solche Produkte und Dienste als Wettbewerbsvorteil anzusehen;

4.

an die Hersteller und Diensteanbieter, gegebenenfalls Sicherheits-, Datenschutz- und Vertraulichkeitsanforderungen in die Konzeption ihrer Produkte und Dienste und den Aufbau von Netzinfrastrukturen, Anwendungen und Softwareprogrammen aufzunehmen und Sicherheitslösungen umzusetzen und zu überwachen;

5.

an die Akteure, zusammenzuarbeiten und Testumgebungen für die sichere Erprobung und Piloteinführung neuer Technologien und Dienste zu schaffen; an die Akteure, die neuen sicheren Technologien und Dienste nach ihrer Markteinführung zügig zu übernehmen;

6.

an alle Akteure, sich weiter um die Bekämpfung von Spam und anderen unlauteren Online-Praktiken zu bemühen und aktiv mit den zuständigen Behörden auf nationaler und internationaler Ebene zusammenzuarbeiten;

7.

an die Diensteanbieter und die IKT-Branche, bei ihren Produkten, Verfahren und Diensten den Schwerpunkt auf die Erhöhung von Sicherheit, Schutz der Privatsphäre und Nutzerfreundlichkeit zu legen, um auf diese Weise für Zuverlässigkeit zu sorgen und Identitätsdiebstahl und andere die Privatsphäre verletzende Eingriffe zu verhüten und zu bekämpfen;

8.

an die Netzbetreiber, die Diensteanbieter und die Privatwirtschaft, bewährte Sicherheitsverfahren weiterzugeben und zu übernehmen und eine Risikoanalyse- und -managementkultur in Organisationen und Unternehmen zu fördern, indem sie geeignete Ausbildungsprogramme unterstützen, Notfallplanungen entwickeln und ihren Kunden Sicherheitslösungen als Teil ihrer Dienstleistungen zugänglich machen.


(1)  ABl. C 43 vom 16.2.2002, S. 2.

(2)  ABl. C 48 vom 28.2.2003, S. 1.

(3)  Richtlinien 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation), 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) und 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S.37; ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21 beziehungsweise ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51).

(4)  ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 1.


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

24.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 68/5


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 68/02)

Datum der Annahme der Entscheidung

3.1.2007

Nummer der Beihilfe

N 147/06

Mitgliedstaat

Dänemark

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Fritagelse for affaldsafgift for forbrænding af fiberfraktioner der stammer fra afgasning og separering af husdyrgødning

Rechtsgrundlage

Affalds- og råstofafgiftsloven (forslag til lov om ændring af affalds- og råstofafgiftsloven J nr. 2005-231-0051)

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Umweltschutz

Form der Beihilfe

Steuersatzermäßigung

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 20 Millionen DKK; Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 200 Millionen DKK

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

4.1.2007-31.12.2016

Wirtschaftssektoren

Alle Sektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Skatteministeriet

Nikolai Eigtveds Gade 28

DK-1402 København K

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme der Entscheidung

22.11.2006

Nummer der Beihilfe

N 222/06

Mitgliedstaat

Italien

Region

Sardegna

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Piano d'azione per il superamento del digital divide in Sardegna — Telecom Italia

Rechtsgrundlage

Deliberazione della giunta regionale n. 50/2 del 30.11.2004, n. 54/15 del 22.11.2005 e n. 62/65 del 27.12.2005

Art der Beihilfe

Einzelbeihilfe

Ziel

Sektorale Entwicklung

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 6,1 Millionen EUR

Beihilfehöchstintensität

55 %

Laufzeit

Bis zum 2008

Wirtschaftssektoren

Post- und Telekommunikationsdienstleistungen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Regione autonoma della Sardegna

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme der Entscheidung

9.2.2007

Nummer der Beihilfe

N 501/06

Mitgliedstaat

Frankreich

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Élargissement de la taxe fiscale affectée „matériaux de construction“

Rechtsgrundlage

Loi de finance pour 2007 portant modification de l'article 71F de la loi de finances n. 2004-1312 du 30 décembre 2003

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Forschung und Entwicklung

Form der Beihilfe

Parafiskalische Abgabe

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 1,6 Millionen EUR; Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 10 Millionen EUR

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

19.2.2007-31.12.2012

Wirtschaftssektoren

Baugewerbe

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministère de l'Économie, des finances et de l'industrie

139, rue de Bercy

F-75572 Paris

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme der Entscheidung

22.1.2007

Nummer der Beihilfe

N 515/06

Mitgliedstaat

Belgien

Region

Vlaanderen

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Steun aan ondernemingen voor ecologie-investeringen in het Vlaams Gewest

Rechtsgrundlage

Decreet 31 januari 2003 betreffende het economisch ondersteuningsbeleid (Belgisch Staatsblad van 25 maart 2001)

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Umweltschutz

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 54 Millionen EUR; Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 378 Millionen EUR

Beihilfehöchstintensität

40 %

Laufzeit

1.1.2004-31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Vlaamse Overheid — Agentschap Economie

Markiesstraat 1

B-1000 Brussel

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme des Beschlusses

6.12.2006

Beihilfe Nr.

NN 14/06

Mitgliedstaat

Italien

Region

Sardinien

Titel (und/oder Name des Empfängers)

Ottana Energia Srl

Rechtsgrundlage

Decreto del ministero delle Attività produttive del 13.12.2005

Art der Maßnahme

Einzelbeihilfe

Zielsetzung

Weiterbetrieb des Unternehmens in Schwierigkeiten bis zur Ausarbeitung des Umstrukturierungsprogramms

Form der Beihilfe

Darlehensbürgschaft

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag: 5 Millionen EUR

Beihilfeintensität

Laufzeit

Sechs Monate

Wirtschafts-sektoren

Energieversorgung

Name und Anschrift der Genehmigungs-behörde

Ministero delle Attività produttive

Via Molise, 2

I-00187 Roma

Andere Angaben

Die italienischen Behörden beenden die Bürgschaft für Ottana Energia innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des nach der Annahme des Beschlusses versandten Schreibens.

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/


24.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 68/8


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(2007/C 68/03)

Datum des Beschlusses

21.12.2006

Beihilfe Nr.

NN 18/06

Mitgliedstaat

Vereinigtes Königreich

Region

Wales

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Farming Connect Advisory Service (East Wales Cattle)

Rechtsgrundlage

Agriculture Act 1986

Art der Maßnahme

Beihilferegelung

Zielsetzung

Technische Hilfe

Art der Beihilfe

Zuschuss

Mittelansatz

22,64 Millionen GBP (33,6 Millionen EUR)

Intensität

Bis zu 100 %

Laufzeit

1.9.2002-31.10.2006

Wirtschaftssektoren

Landwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

National Assembly for Wales

Cathays Park

Cartiff CF103NQ

United Kingdom

Andere Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme des Beschlusses

29.1.2007

Beihilfe Nr.

N 109/06

Mitgliedstaat

Italien

Region

Campania

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Modifica del piano agrumicolo della Campania

Rechtsgrundlage

Delibera di giunta regionale n. 40 del 21.1.2005

Art der Maßnahme

Beihilferegelung

Zielsetzung

Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben, Förderung der Erzeugung und der Vermarktung von Qualitätserzeugnissen

Art der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

1 330 924,40 EUR

Beihilfeintensität

Bis zu 55 %

Laufzeit

Unbestimmt

Wirtschaftssektoren

Landwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministero delle Politiche agricole alimentari e forestali

Via XX settembre, 20

I-00187 Roma

Andere Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum des Beschlusses

4.1.2007

Beihilfe Nr.

N 757/06

Mitgliedstaat

Italie

Region

Piemonte

Titel

Interventi nelle zone agricole colpite da calamità naturali (grandinate del 3 e 4 luglio 2006 — provincia di Cuneo)

Rechtsgrundlage

Decreto legislativo n. 102/2004

Art der Maßnahme

Beihilferegelung

Zielsetzung

Ausgleich der Schäden an der landwirtschaftlichen Erzeugung durch ungünstige Witterungsbedingungen

Art der Beihilfe

Zuschuss

Mittelansatz

Verweis auf die genehmigte Regehlung (NN 54/A/04)

Intensität

Bis zu 100 % der Schäden an der landwirtschaftlichen Erzeugung

Laufzeit

Bis zum Ende der Zahlungen

Wirtschaftssektoren

Landwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministero delle politiche agricole alimentari e forestali

Via XX Settembre, 20

I-00187 Roma

Andere Angaben

Durchführungsmaßnahme zu der von der Kommission im Rahmen der Beihilfe NN 54/A/04 genehmigten Regelung (Schreiben C [2005] 1622 endg. der Kommission vom 7. Juni 2005)

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum des Beschlusses

14.12.2006

Beihilfe Nr.

N 759/06

Mitgliedstaat

Italien

Region

Puglia

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Interventi nelle zone agricole danneggiate (piogge alluvionali il 22 e il 23 ottobre 2005 nella provincia di Bari)

Rechtsgrundlage

Decreto legislativo n. 102/2004

Art der Maßnahme

Beihilferegelung

Zielsetzung

Ausgleich der Schäden an der landwirtschaftlichen Erzeugung durch ungünstige Witterungsbedingungen

Art der Beihilfe

Zuschuss

Mittelansatz

Verweis auf die genehmigte Regelung (NN 54/A/04)

Intensität

Bis zu 100 %

Laufzeit

Bis zum Ende der Zahlungen

Wirtschaftssektoren

Landwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministero delle Politiche agricole alimentari e forestali

Via XX settembre, 20

I-00187 Roma

Andere Angaben

Durchführungsmaßnahme zu der von der Kommission im Rahmen der Beihilfe NN 54/A/04 genehmigten Regelung (Schreiben C [2005] 1622 endg. der Kommission vom 7. Juni 2005)

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum des Beschlusses

4.1.2007

Beihilfe Nr.

N 769/06

Mitgliedstaat

Irland

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Förderung der Nahrungsmittelvermarktung durch An Bord Bia (Irish Food Board); Änderung der Beihilfe N 362/2000

Rechtsgrundlage

Government Decision (National Development Plan)

An Bord Bia Act 1994

Art der Maßnahme

Beihilferegelung

Zielsetzung

Qualitätserzeugnisse, technische Hilfe, Werbemaßnahmen

Art der Beihilfe

Direkter Zuschuss

Mittelansatz

Neuer Haushaltsrahmen: 68 Mio. EUR (Aufstockung um 18,5 Mio. EUR)

Intensität

Laufzeit

Bis 31.12.2007

Wirtschaftssektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

An Bord Bia

Clanwilliam Cort

Lower Mount Street

Dublin 2

Ireland

Andere Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum des Beschlusses

22.12.2006

Beihilfe Nr.

N 795/06

Mitgliedstaat

Ungarn

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Birtokfejlesztési hitel kamattámogatása

Rechtsgrundlage

3/2003. (I. 24.) FVM rendelet az agrárgazdasági és vidékfejlesztési célok 2003. évi költségvetési támogatásáról, 271-275. §

A földművelésügyi és vidékfejlesztési miniszter …/2006. ( ) FVM rendelet-tervezete a birtokfejlesztési hitel kamattámogatásáról

Art der Maßnahme

Beihilferegelung

Zielsetzung

Investitionsbeihilfe

Art der Beihilfe

Zinsgünstiges Darlehen

Mittelansatz

Jährliche Mittel: 436 Mio. HUF

Gesamtbudget: 2 000 Mio. HUF

Intensität

Maximal 24,06%

Laufzeit

Bis 31.12.2008

Wirtschaftssektoren

Landwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Földművelésügyi és Vidékfejlesztési Minisztérium

Kossuth tér 11.

H-1055 Budapest

Andere Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum des Beschlusses

22.12.2006

Beihilfe Nr.

N 796/06

Mitgliedstaat

Ungarn

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Birtok-összevonási célú termőföld vásárlás támogatása

Rechtsgrundlage

A 2004. évi nemzeti hatáskörben nyújtott agrár- és vidékfejlesztési támogatások igénybevételének feltételeiről szóló FVM rendelet

25/2004. FVM rendelet 34. §; 39§-42. §

A földművelésügyi és vidékfejlesztési miniszter …/2006. ( ) FVM rendelet-tervezete a birtok-összevonási célú termőföldvásárlás támogatásáról

Art der Maßnahme

Beihilferegelung

Zielsetzung

Investitionshilfe

Art der Beihilfe

Direktzuschuss

Mittelansatz

Jährliche Mittel: 300 Mio .HUF

Gesamtmittel: 600 Mio. HUF

Intensität

Maximal 20%

Laufzeit

Bis 31.12.2008

Wirtschaftssektoren

Landwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Földművelésügyi és Vidékfejlesztési Minisztérium

Kossuth tér 11.

H-1055 Budapest

Andere Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum des Beschlusses

28.12.2006

Beihilfe Nr.

N 807/06

Mitgliedstaat

Italien

Region

Puglia

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Programma di lotta contro la tristeza degli agrumi della regione Puglia

Rechtsgrundlage

Legge regionale n. 20 del 30.12.2005

Art der Maßnahme

Beihilferegelung

Zielsetzung

Präventionsmaßnahmen gegen eine Pflanzenkrankheit und Entschädigungen

Art der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

500 000 EUR

Intensität

Von 5 bis 25 EUR je Pflanze als Ausgleich für Verluste

Laufzeit

Zwei Jahre

Wirtschaftssektoren

A — Landwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Regione Puglia

Lungomare N. Sauro, 47

I-70121 Bari

Andere Angaben

Es handelt sich um eine Änderung der von der Kommission genehmigten Beihilferegelung N 603/05; die Region Apulien stockt die vom italienischen Staat finanzierten ursprünglichen Haushaltsmittel von 803 090,45 EUR um 500 000 EUR auf. Dieser zusätzliche Betrag wird verwendet, um Entschädigungen für die Rodung infizierter Pflanzen zu finanzieren

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum des Beschlusses

29.1.2007

Beihilfe Nr.

N 831/06

Mitgliedstaat

Italien

Region

Lombardia

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Aiuti regionali in agricoltura. Articolo 23 legge regionale n. 7/2000

Rechtsgrundlage

Legge regionale n. 7 del 7.2.2000

Art der Maßnahme

Beihilferegelung

Zielsetzung

Beihilfen für die Berglandwirtschaft

Art der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Intensität

Je nach Maßnahme unterschiedlich

Laufzeit

1.1.2007-31.12.2007

Wirtschaftssektoren

Landwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Regione Lombardia

Via Pola, 12/14

I-20124 Milano

Andere Angaben

Eine Maßnahme, die die Kommission im Rahmen der Regelung N 49/2000 genehmigt hat, namentlich die Maßnahme gemäß Artikel 23 des Regionalgesetzes Nr. 7 vom 7. Februar 2000„Beihilfen für die Berglandwirtschaft“, soll bis 31.12.2007 verlängert werden

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum des Beschlusses

29.1.2007

Beihilfe Nr.

N 834/06

Mitgliedstaat

Niederlande

Region

Landesweite Regelung

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Wijziging van de parafiscale heffing voor levende eenden ter financiering van dierziektebestrijding

Rechtsgrundlage

Verordening van het Productschap voor Pluimvee en Eieren die vorige verordeningen wijzigt inzake parafiscale heffingen in de sectoren pluimvee en eieren, konijnen, pelsdieren en vossen

Art der Maßnahme

Beihilferegelung

Zielsetzung

Bekämpfung von Tierseuchen

Art der Beihilfe

Zahlungen nach Ausbruch einer kontagiösen Tierseuche

Mittelansatz

Das Gesamtbudget bleibt dasselbe wie in der Maßnahme N 352/04, die durch diese Regelung geändert wird. Die Verteilung hängt von den künftig anfallenden Kosten für die Bekämpfung von Tierseuchen in den verschiedenen Sektoren ab

Intensität

100 %

Laufzeit

2007-2010

Wirtschaftssektoren

Geflügel

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Productschap voor Pluimvee en Eieren

Postbus 460

2700 AL Zoetermeer

Nederland

Andere Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/


24.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 68/15


Erläuternde Mitteilung zu den Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge, die aus einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht wurden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 68/04)

1.   EINFÜHRUNG

Der Kauf eines Kraftfahrzeugs in einem anderen Mitgliedstaat oder die Einfuhr eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeugs in einen anderen Mitgliedstaat ist heute sehr viel einfacher als noch vor einigen Jahren. Das ist auf bedeutende Entwicklungen in drei Bereichen zurückzuführen:

a)

Die verschiedenen nationalen Typgenehmigungsverfahren wurden durch die EG-Fahrzeugtypgenehmigung (1) ersetzt, die seit Januar 1998 bzw. Juni 2003 für die meisten Pkw und Krafträder verbindlich ist. Diese Fahrzeuge können nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie allen einschlägigen EG-Typgenehmigungsvorschriften entsprechen, und die Mitgliedstaaten dürfen den Verkauf, die Zulassung und die Inbetriebnahme EG-rechtskonformer Fahrzeuge nicht verbieten. Ein Vorschlag für eine neue Typgenehmigungs-„Rahmenrichtlinie“ (2) wird derzeit vom Europäischen Parlament und vom Rat geprüft. Mit der Verabschiedung der Rahmenrichtlinie wird die EG-Fahrzeugtypgenehmigung auch für Nutzfahrzeuge (Lkw und Omnibusse) verbindlich. Eine in der gesamten Europäischen Union gültige Typgenehmigung beschleunigt und vereinfacht die Zulassung von Kraftfahrzeugen in allen Mitgliedstaaten.

b)

Die neue Gruppenfreistellungsverordnung für das Kfz-Gewerbe (3) macht es den Verbrauchern noch leichter, die Vorteile des Binnenmarktes, d. h. die zwischen den Mitgliedstaaten bestehenden Preisunterschiede zu nutzen. So können die Verbraucher jetzt uneingeschränkt die Dienste von Vermittlern und Agenten in Anspruch nehmen, um ihr Fahrzeug dort zu kaufen, wo es für sie am vorteilhaftesten ist. Die Händler können außerhalb ihres Sitzlandes aktiv verkaufen (d. h. werben und an potenzielle Kunden herantreten) und müssen nicht warten, bis ein Kaufinteressent an sie herantritt (passiver Verkauf).

c)

Die Europäische Gemeinschaft (EG) hat eine harmonisierte Zulassungsbescheinigung für Kraftfahrzeuge (4) eingeführt. Damit soll gewährleistet werden, dass in einem Mitgliedstaat zugelassene Fahrzeuge in einem anderen Mitgliedstaat ungehindert verkehren können und Fahrzeuge, die bereits in einem Mitgliedstaat zugelassen waren, auch in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen werden können.

Dennoch scheuen sich viele Bürger und Unternehmen immer noch, ein Kraftfahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat zu kaufen, weil sie fürchten, damit in ihrem Land unnötigen Verwaltungsaufwand und zusätzliche Kosten zu haben. Außerdem sind Schwierigkeiten bei der Verbringung von Kraftfahrzeugen in andere Mitgliedstaaten ein häufiger Grund für Beschwerden, was insbesondere auf schwerfällige Typgenehmigungs- und Zulassungsverfahren zurückzuführen ist. Derzeit betreffen bis zu 20 % der laufenden Verfahren wegen Verletzung der Artikel 28 bis 30 EG-Vertrag und 7 % der von SOLVIT bearbeiteten Fälle die Zulassung von Kraftfahrzeugen (5).

Diese Mitteilung gibt einen umfassenden und aktuellen Überblick über die Grundsätze der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, die die Zulassung neuer Kraftfahrzeuge in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Kaufes und die erneute Zulassung von Kraftfahrzeugen, die vorher in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen waren, betreffen. Dabei werden die neueste Entwicklung des Gemeinschaftsrechts und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes berücksichtigt. Keine Auskunft gibt diese Mitteilung dagegen über die Grundsätze des derzeit für die Erhebung der Kraftfahrzeug- und der Zulassungssteuer geltenden EG-Rechts (6). Dafür gelten derzeit Artikel 25 und 90 EG-Vertrag (7).

Diese Mitteilung ersetzt vollständig die erläuternde Mitteilung der Kommission betreffend die Betriebserlaubnis- und Zulassungsverfahren für Fahrzeuge, die vorher in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen waren (8). Es ist jedoch zu beachten, dass nur der Europäische Gerichtshof verbindlich über die Auslegung des Gemeinschaftsrechts entscheiden kann.

Diese Mitteilung ist von besonderem Interesse für die Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Genehmigung und Zulassung von Kraftfahrzeugen zuständig sind, und soll ihnen helfen, das EU-Recht korrekt anzuwenden. Die Kommission wird zusätzlich einen Leitfaden für Verbraucher ausarbeiten, in dem Überführung und Zulassung von Fahrzeugen innerhalb der EU erläutert werden.

Die Kommission wird weiterhin darauf achten, dass die für die Zulassung und Verbringung von Kraftfahrzeugen geltenden gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze korrekt angewandt werden.

2.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Diese Mitteilung betrifft die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen und die erneute Zulassung von Kraftfahrzeugen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen waren, unabhängig davon, ob sie neu oder gebraucht sind.

Für diese Mitteilung gelten folgende Festlegungen:

Ein „Kraftfahrzeug “ist

ein zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmtes maschinell angetriebenes, vollständiges oder unvollständiges Fahrzeug mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h oder ein Anhänger für ein solches Fahrzeug; ausgenommen sind Fahrzeuge, die auf Schienen laufen, land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, selbst fahrende Arbeitsmaschinen und schwere Nutzfahrzeuge (9);

ein zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmtes zwei- oder dreirädriges maschinell angetriebenes Fahrzeug, das mit Zwillingsrädern ausgestattet sein kann oder nicht (10).

Ein Kraftfahrzeug ist „vorher in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen“, wenn die Behörden eines Mitgliedstaats dafür bereits die amtliche Erlaubnis zur Teilnahme am Straßenverkehr erteilt, darüber eine Bescheinigung mit Identifizierung des Fahrzeugs ausgestellt und dem Fahrzeug ein amtliches Kennzeichen zugeteilt haben. Diese Mitteilung betrifft folglich auch Kraftfahrzeuge mit Kurzzeit- und Händlerkennzeichen.

Es ist unerheblich, wie lange das Fahrzeug vor der Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat im Herkunftsmitgliedstaat zugelassen war.

3.   ZULASSUNG EINES KRAFTFAHRZEUGS IM WOHNSITZMITGLIEDSTAAT

3.1.   Was gilt für die Zulassung eines Kraftfahrzeugs als Wohnsitzmitgliedstaat?

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist die Zulassung eine natürliche Folge der Ausübung der Steuerhoheit durch den Zulassungsstaat. Sie erleichtert die Kontrollen sowohl für den Zulassungsstaat als auch für die anderen Mitgliedstaaten. Die Zulassung ist der Nachweis, dass im Zulassungsstaat die Kraftfahrzeugsteuer entrichtet wurde (11).

Jeder Fahrzeughalter muss sein Fahrzeug in dem Mitgliedstaat zulassen, in dem er seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat. Artikel 7 der Richtlinie 83/182/EWG (12) und Artikel 6 der Richtlinie 83/183/EWG (13) regeln genau, wie der gewöhnliche Wohnsitz in Fällen zu bestimmen ist, in denen eine Person vorübergehend oder ständig in einem anderen als ihrem Herkunftsmitgliedstaat lebt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes kann aber das in diesen Artikeln genannte quantitative Kriterium (der gewöhnliche Wohnsitz ist der Ort, an dem die Person sich an mehr als 185 Tagen im Jahr aufhält) nicht als Hauptkriterium herangezogen werden, wenn andere maßgebende Faktoren bestehen.

In Fällen, in denen persönliche und berufliche Bindungen in zwei Mitgliedstaaten bestehen, ist nach Auffassung des Gerichtshofes als gewöhnlicher Wohnsitz einer Person der Ort anzusehen, der bei einer Gesamtwürdigung aller die Bindung betreffenden Gegebenheiten als der ständige Mittelpunkt ihrer Interessen erscheint. Lässt sich bei dieser Gesamtwürdigung kein solcher Ort bestimmen, so sind vorrangig die persönlichen Bindungen zur Entscheidung heranzuziehen (14).

3.2.   Die Schritte des Zulassungsverfahrens

Die derzeit geltenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sehen für die Zulassung eines Kraftfahrzeugs im Bestimmungsmitgliedstaat (höchstens) drei Schritte vor:

Genehmigung der Bauartmerkmale des Fahrzeugs: Das wird in vielen Fällen die EG-Typgenehmigung sein. Manche Fahrzeugarten unterliegen aber nach wie vor den nationalen Genehmigungsvorschriften.

Technische Prüfung des Fahrzeugs: Im Interesse von Sicherheit und Gesundheitsschutz wird geprüft, ob sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Zulassung in einwandfreiem technischem Zustand befindet.

Zulassung des Fahrzeugs: Einem Fahrzeug wird die amtliche Erlaubnis zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr erteilt, darüber wird eine Bescheinigung mit Identifizierung des Fahrzeugs ausgestellt, und dem Fahrzeug wird ein amtliches Kennzeichen zugeteilt.

3.3.   Genehmigung der Bauartmerkmale des Fahrzeugs

3.3.1.   EG-Typgenehmigung

In Serie hergestellte Pkw unterliegen seit 1996, in Serie hergestellte Krafträder seit 2003 und in Serie hergestellte land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen seit 2005 dem EG-Typgenehmigungsverfahren. Bei diesem Verfahren bescheinigt ein Mitgliedstaat, dass ein Fahrzeugtyp alle Sicherheits- und Umweltschutzanforderungen der einschlägigen EG-Rechtsvorschriften erfüllt. Die EG-Typgenehmigung ist in allen Mitgliedstaaten gültig.

Stellt der Hersteller eines Fahrzeugtyps nach der Richtlinie 70/156/EWG einen Antrag auf EG-Typgenehmigung bei der dafür zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, so erteilt die Behörde die Typgenehmigung, wenn der Fahrzeugtyp alle Anforderungen der jeweils geltenden Richtlinien erfüllt (15). Die Genehmigungsbehörde eines jeden Mitgliedstaates übermittelt den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten eine Abschrift des Genehmigungsbogens für jeden Fahrzeugtyp, dem sie die Genehmigung erteilt, versagt oder entzogen haben.

Der Hersteller als Inhaber der Typgenehmigung stellt eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung aus, mit der er bestätigt, dass das Fahrzeug dem genehmigten Typ entspricht. Die Übereinstimmungsbescheinigung muss jedem Neufahrzeug mit EG-Typgenehmigung beigefügt werden. Außerdem verpflichten die Vorschriften des EG-Wettbewerbsrechts die Hersteller, EG-Übereinstimmungsbescheinigungen innerhalb angemessener Zeit und diskriminierungsfrei auszustellen, unabhängig von Herkunfts- und Bestimmungsort des Fahrzeugs (d. h. es darf keine Rolle spielen, ob das Fahrzeug für einen Verbraucher oder Händler in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt ist).

Die Mitgliedstaaten dürfen die Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme von Neufahrzeugen mit EG-Typgenehmigung nur dann gestatten, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind.

Das EG-Recht schreibt nicht vor, dass die Übereinstimmungsbescheinigung beim Fahrzeug verbleiben muss, nachdem es zugelassen ist. In den meisten Mitgliedstaaten wird die Übereinstimmungsbescheinigung von der Zulassungsbehörde einbehalten.

Für Neufahrzeuge mit EG-Typgenehmigung und gültiger EG-Übereinstimmungsbescheinigung darf weder eine erneute technische Prüfung vorgeschrieben werden noch dürfen zusätzliche technische Anforderungen an ihre Bauart oder Funktionsweise gestellt werden, sofern sie nicht offensichtlich nach Verlassen des Herstellerwerks verändert worden sind. Nationale Vorschriften, wonach ein Fahrzeug mit gültiger EG-Übereinstimmungsbescheinigung nur nach Vorlage einer nationalen Bescheinigung zugelassen werden kann, mit der bestätigt wird, dass es den nationalen Vorschriften, etwa für die Abgasemissionen, entspricht, sind deshalb unzulässig (16).

3.3.2.   Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung

Nach dem derzeit geltenden Gemeinschaftsrecht gibt es für folgende Kraftfahrzeuge keine EG-Typgenehmigung:

Nutzfahrzeuge (Lkw und Omnibusse) und ihre Anhänger,

in Kleinserien hergestellte Fahrzeuge,

einzeln zu genehmigende Fahrzeuge.

Für ein neues Kraftfahrzeug ohne EG-Typgenehmigung kann der Bestimmungsmitgliedstaat vorschreiben, dass es das nationale Genehmigungsverfahren durchläuft, ehe es zugelassen werden kann. Wird die nationale Betriebserlaubnis erteilt, wird darüber eine Bescheinigung ausgestellt, die u. a. als Grundlage für die Zulassung des Fahrzeugs dient.

Die nationale Betriebserlaubnis kann eine Allgemeine Betriebserlaubnis oder eine Einzelbetrieberlaubnis sein.

Beim Verfahren zur Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis und der Betriebserlaubnis für Kleinserien wird festgestellt, ob der Fahrzeugtyp den im jeweiligen Land geltenden technischen Vorschriften entspricht. Für jedes Fahrzeug eines Typs stellt der Hersteller eine Übereinstimmungsbescheinigung mit nationaler Geltung aus, mit der er bestätigt, dass das Fahrzeug dem genehmigten Typ entspricht.

Beim Verfahren zur Erteilung der Einzelbetriebserlaubnis wird festgestellt, ob ein einzelnes Fahrzeug (nicht zwangsläufig ein Unikat) den im jeweiligen Land geltenden technischen Vorschriften entspricht. Dieses Verfahren findet Anwendung sowohl auf Serienfahrzeuge, die einzeln aus einem Drittland eingeführt werden und nicht den europäischen Typgenehmigungsvorschriften entsprechen, als auch auf Fahrzeuge, die in nur einem Exemplar vorhanden sind (Unikate).

Die Verfahren zur Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis oder der Einzelbetriebserlaubnis mit nationaler Geltung für Kraftfahrzeuge, die erstmalig in der EU betrieben oder zugelassen werden sollen, fallen normalerweise nicht unter das EG-Recht.

Die nationalen Genehmigungsverfahren für Kraftfahrzeuge, für die bereits in einem anderen Mitgliedstaat eine Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung erteilt wurde oder die bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen waren, müssen mit den Bestimmungen der Artikel 28 und 30 EG-Vertrag vereinbar sein. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes stellt das Bestehen solcher nationalen Verfahren allein keinen Verstoß gegen diese Artikel dar.

Um mit Artikel 28 und 30 EG-Vertrag vereinbar zu sein, müssen nationale Genehmigungsverfahren aber mindestens folgende Anforderungen erfüllen (17):

a)

Sie müssen auf objektiven, nicht diskriminierenden und vorher bekannten Kriterien beruhen, so dass dem Ermessen der nationalen Behörden Grenzen gesetzt werden, die seine willkürliche Ausübung verhindern.

b)

Sie dürfen nicht die Wiederholung von Kontrollen vorsehen, die bereits im Rahmen anderer Verfahren, in demselben Staat oder in einem anderen Mitgliedstaat, durchgeführt worden sind. Daraus folgt, dass nationale Stellen nicht berechtigt sind, technische Prüfungen zu verlangen, wenn solche Prüfungen bereits in einem anderen Mitgliedstaat vorgenommen worden sind und ihre Ergebnisse den Behörden zur Verfügung stehen oder ihnen auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden können. Eine nationale Stelle, bei der die Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug oder die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug beantragt wird, muss sich aktiv um die Beschaffung der entsprechenden Daten bemühen. Zu solch aktivem Verhalten ist gegebenenfalls auch die Stelle verpflichtet, die die ursprüngliche Betriebserlaubnis erteilt hat, und die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die Zulassungsstellen zusammenarbeiten, um die Verfahren zu erleichtern, die den Zugang zum nationalen Markt des Einfuhrmitgliedstaats regeln (18).

c)

Sie müssen leicht zugänglich sein und in angemessener Frist abgeschlossen werden können. Ein eventueller ablehnender Bescheid muss vor Gericht angefochten werden können. Das Verfahren muss in einer Maßnahme mit allgemeiner Geltung vorgesehen sein, die für die nationalen Stellen verbindlich ist. Außerdem ist ein nationales Genehmigungsverfahren dann nicht mit den Grundsätzen des freien Warenverkehrs vereinbar, wenn es mit seiner Dauer und seinen unverhältnismäßig hohen Kosten den Halter davon abschreckt, die Zulassung seines Fahrzeugs zu beantragen.

Die im Bestimmungsmitgliedstaat geltenden technischen Vorschriften erfordern nicht immer eine Veränderung des Fahrzeugs. Wenn das Fahrzeug bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen war, so haben die dort zuständigen Stellen befunden, dass es den dort geltenden technischen Vorschriften entspricht. Die Genehmigung eines Fahrzeugs, das bereits in einem anderen Mitgliedstaat genehmigt wurde, ob es dort zugelassen war oder nicht, kann im Bestimmungsmitgliedstaat deshalb nur versagt werden, wenn es eindeutig eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Gesundheit darstellt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihres den Gesundheitsschutz betreffenden Ermessens den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Die von ihnen getroffenen Maßnahmen müssen auf das beschränkt sein, was zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung oder zur Erfüllung der zwingenden Erfordernisse, beispielsweise der Verkehrssicherheit, tatsächlich erforderlich ist, und sie müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen. Dieses Ziel darf nicht durch andere Maßnahmen zu erreichen sein, die den innergemeinschaftlichen Handel weniger beschränken (19). Da Artikel 30 EG-Vertrag, der Ausnahmen vom Grundsatz des freien Warenverkehrs zulässt, eng auszulegen ist (20), müssen nationale Stellen, die sich auf ihn berufen, in jedem Einzelfall darlegen, dass ihre Maßnahme zum wirksamen Schutz der von Artikel 30 EG-Vertrag erfassten Interessen erforderlich ist und insbesondere, dass die Genehmigung des infrage stehenden Kraftfahrzeugs eine tatsächliche Gefahr für die Gesundheit oder die Verkehrssicherheit darstellt.

Es kann nicht ernsthaft behauptet werden, dass ein Fahrzeug eine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit oder für die Umwelt darstellt, nur weil es nach den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates genehmigt worden ist und möglicherweise (nicht immer) technische Merkmale aufweist, die von den Bestimmungen der entsprechenden Genehmigungsvorschriften des Bestimmungsmitgliedstaates abweichen.

In der Praxis ergibt sich daraus, dass die zuständige Behörde im Bestimmungsmitgliedstaat wie folgt vorgehen muss:

a)

Bei einem bereits in einem anderen Mitgliedstaat genehmigten und zugelassenen Kraftfahrzeug ist zunächst die Übereinstimmung der technischen Merkmale mit den technischen Vorschriften des Bestimmungsmitgliedstaats zu prüfen. Dabei sind aber nicht die aktuell geltenden Vorschriften heranzuziehen, sondern die Vorschriften, die im Bestimmungsmitgliedstaat zum Zeitpunkt der Genehmigung im Ursprungsmitgliedstaat gültig waren.

b)

Die von den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten und vom Hersteller ausgestellten Prüf- und Übereinstimmungsbescheinigungen müssen anerkannt werden (21). Zusätzliche Prüfungen dürfen nur verlangt werden, wenn sie erforderlich sind, um der Behörde Auskünfte zu geben, die den vorliegenden Bescheinigungen nicht zu entnehmen sind.

c)

Auf dieser Grundlage stellt die Behörde fest, in welchen Punkten das Fahrzeug nicht den technischen Vorschriften entspricht, die im Bestimmungsmitgliedstaat zum Zeitpunkt seiner erstmaligen Genehmigung in der EU gütig waren.

d)

Erst dann kann die Behörde zur Erfüllung der vom Europäischen Gerichtshof anerkannten zwingenden Erfordernisse oder zum Schutz der in Artikel 30 EG-Vertrag erfassten Interessen nationale technische Vorschriften anwenden, wobei aber der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. Es wird nachdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Mitgliedstaat, der an das infrage stehende Kraftfahrzeug unverhältnismäßige technische Anforderungen stellt, das Gemeinschaftsrecht verletzt, das Vorrang vor dem nationalen Recht hat.

3.4.   Technische Prüfung von Gebrauchtfahrzeugen

Die technische Prüfung soll im Interesse von Sicherheit und Gesundheitsschutz sicherstellen, dass sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Zulassung in einwandfreiem technischem Zustand befindet. Die Tatsache, dass das Fahrzeug seit der letzten technischen Prüfung schon einige Zeit am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hat, kann eine erneute Prüfung vor der Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat rechtfertigen.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (22) können die Mitgliedstaaten für Kraftfahrzeuge, die bereits zugelassen waren, eine technische Prüfung vor der Wiederzulassung verlangen, sofern diese Prüfung für jedes gleichartige Fahrzeug bei einem Eigentümer- oder Halterwechsel vorgeschrieben ist, unabhängig davon, ob das Fahrzeug vorher in demselben oder einem anderen Mitgliedstaat zugelassen war. Das Verfahren der technischen Prüfung des Fahrzeugs vor seiner Zulassung muss die gleichen Mindestanforderungen erfüllen wie das Verfahren zur Genehmigung seiner Bauartmerkmale:

a)

Es muss auf objektiven, nicht diskriminierenden und vorher bekannten Kriterien beruhen, so dass dem Ermessen der nationalen Behörden Grenzen gesetzt werden, die seine willkürliche Ausübung verhindern.

b)

Bei der technischen Prüfung dürfen keine Kontrollen erneut vorgenommen werden, die bereits im Rahmen anderer Verfahren in demselben oder in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt worden sind. Ist ein Kraftfahrzeug in einem Mitgliedstaat einer technischen Prüfung unterzogen worden, so müssen die Mitgliedstaaten nach dem in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 96/96/EG des Rates (23) niedergelegten Grundsatz der Gleichwertigkeit und der gegenseitigen Anerkennung die hierüber erteilte Bescheinigung anerkennen, sind aber nicht daran gehindert, zusätzliche Prüfungen für die Zulassung des Fahrzeugs im Inland vorzuschreiben, sofern die vorliegende Bescheinigung diese Prüfungen nicht bereits umfasst (24).

c)

Das Verfahren muss nach Auffassung der Kommission leicht zugänglich sein und in angemessener Frist abgeschlossen werden können. Eine Regelung, nach der die technische Prüfung eingeführter Kraftfahrzeuge nur von hierzu besonders bestimmten Prüfeinrichtungen vorgenommen werden kann, kann eine Behinderung des freien Warenverkehrs darstellen.

3.5.   Zulassung des Fahrzeugs

Mit der Zulassung, über die eine Bescheinigung mit Identifizierung des Fahrzeugs ausgestellt wird, und der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens gestattet der Mitgliedstaat die Teilnahme des Fahrzeugs am öffentlichen Straßenverkehr.

3.5.1.   Erstzulassung eines Fahrzeugs

Für die Zulassung eines neuen Kraftfahrzeugs mit EG-Typgenehmigung, das in einem anderen Mitgliedstaat gekauft wurde, verlangt der Zulassungsmitgliedstaat neben den unter Code C (25) aufgeführten persönlichen Daten des Antragstellers die EG-Übereinstimmungsbescheinigung  (26).

Für Fahrzeuge ohne EG-Typgenehmigung können die Mitgliedstaaten eine Bescheinigung der Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung mit nationaler Geltung verlangen (siehe Ziffer 3.3.2).

Nach Ansicht der Kommission sind die Mitgliedstaaten berechtigt, anlässlich der Zulassung eines Fahrzeugs zu prüfen, ob die Mehrwertsteuer dafür ordnungsgemäß entrichtet wurde.

Wenn ein Händler ein Kraftfahrzeug an einen Käufer aus einem anderen Mitgliedstaat verkauft, muss er darüber eine Rechnung ausstellen. Für die Erhebung der Mehrwertsteuer sind zwei Fälle zu unterscheiden:

a)

Das Fahrzeug ist ein Neufahrzeug: Ein Neufahrzeug im Sinne der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (27) (MwSt.-Richtlinie) ist ein Fahrzeug, das entweder innerhalb von 6 Monaten nach seiner erstmaligen Inbetriebnahme geliefert wird oder das nicht mehr als 6 000 km zurückgelegt hat. Die Mehrwertsteuer ist nach Artikel 2 der MwSt.-Richtlinie in dem Mitgliedstaat zu entrichten, in den das Fahrzeug verbracht wird. Nach Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe a der MwSt.-Richtlinie sind Lieferungen neuer Fahrzeuge in dem Mitgliedstaat, in dem der Händler ansässig ist, von der Mehrwertsteuer befreit. Damit diese Steuerbefreiung gewährt wird, muss nachgewiesen werden, dass das Fahrzeug durch den Händler, den Käufer oder für ihre Rechnung an den Käufer und an einen Ort außerhalb des Ursprungsmitgliedstaates, aber innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert wird.

b)

Das Fahrzeug ist kein Neufahrzeug: Kauft eine Privatperson ein Kraftfahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat und transportiert es selbst in seinen Wohnsitzmitgliedstaat (oder lässt es transportieren), so ist der im Ursprungsmitgliedstaat geltende Mehrwertsteuersatz zu zahlen (Ursprungslandprinzip). Hat ein Kraftfahrzeughändler ein Fahrzeug von einem Erstkäufer erworben, der nicht die im Einkaufspreis des Fahrzeugs enthaltene Mehrwertsteuer abgezogen hat, so greift die Sonderregelung für Gebrauchtgegenstände, die „Differenzbesteuerung “nach Artikel 312 ff. der MwSt.-Richtlinie.

Verkauft eine Privatperson ein Kraftfahrzeug, so sind ebenfalls zwei Fälle zu unterscheiden:

a)

Das Fahrzeug ist ein Neufahrzeug (Definition siehe oben): Die Mehrwertsteuer ist nach Artikel 2 der MwSt.-Richtlinie in dem Mitgliedstaat zu entrichten, in den das Fahrzeug verbracht wird. Um Doppelbesteuerung zu vermeiden, hat der Verkäufer Anspruch auf Abzug oder Erstattung der im Einkaufspreis enthaltenen Mehrwertsteuer im Ursprungsmitgliedstaat bis zur Höhe des Betrags, den er als Mehrwertsteuer zu zahlen hätte, wenn er im Ursprungsmitgliedstaat steuerpflichtig wäre (Artikel 172 der MwSt.-Richtlinie).

b)

Das Fahrzeug ist kein Neufahrzeug: Die Transaktion fällt nicht unter die MwSt.-Richtlinie. Es wird keine Mehrwertsteuer erhoben.

Nach Ansicht der Kommission sind die nationalen Behörden auch berechtigt, die Zulassung eines Fahrzeugs vom Nachweis einer Haftpflichtversicherung abhängig zu machen.

3.5.2.   Wiederzulassung eines vorher in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs

Für die Wiederzulassung eines Fahrzeugs, das vorher in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen war, können die Behörden des Zulassungsmitgliedstaates nur die Vorlage folgender Dokumente verlangen:

a)

das Original oder eine Kopie der im Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten nicht harmonisierten Zulassungsbescheinigung: Für viele vor 2004 zugelassene Fahrzeuge wurde noch eine nicht harmonisierte Zulassungsbescheinigung ausgestellt. Nach dem Gemeinschaftsrecht besteht keine Pflicht, den Behörden des Bestimmungsmitgliedstaates das Original oder eine Kopie dieser Bescheinigung vorzulegen. Nach Auffassung der Kommission kann das Recht des Bestimmungsmitgliedstaates den Käufer aber verpflichten, vor der Wiederzulassung des Fahrzeugs eine Kopie dieser Bescheinigung vorzulegen, damit behördliche Kontrollen nicht wiederholt werden müssen und um den Diebstahl von und den illegalen Handel mit Kraftfahrzeugen zu erschweren;

b)

die harmonisierte Zulassungsbescheinigung: Die von einem Mitgliedstaat ausgestellte harmonisierte Zulassungsbescheinigung muss für die Zulassung des Fahrzeugs in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt werden (28). Wer ein Kraftfahrzeug mit harmonisierter Zulassungsbescheinigung kauft, bekommt auf jeden Fall Teil I der alten Zulassungsbescheinigung ausgehändigt und auch Teil II, wenn er ausgestellt wurde. Teil I und, falls vorhanden, Teil II der alten Zulassungsbescheinigung müssen der Zulassungsbehörde des Bestimmungsmitgliedstaates vorgelegt werden, damit diese die alte Zulassungsbescheinigung einziehen kann. Die Behörde muss die Behörde, die die alte Zulassungsbescheinigung ausgestellt hat, innerhalb von 2 Monaten von deren Einzug unterrichten. Sie muss die von ihr eingezogene Zulassungsbescheinigung innerhalb von 6 Monaten an die ausstellende Behörde zurückgeben, wenn diese das verlangt. Wurden Teil I und II der Zulassungsbescheinigung vom Herkunftsmitgliedstaat ausgestellt (29) und fehlt Teil II, so können die Behörden des Mitgliedstaates, in dem die Zulassung beantragt wird, in Ausnahmefällen die Wiederzulassung vornehmen, allerdings erst, nachdem sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates in schriftlicher oder elektronischer Form die Bestätigung erhalten haben, dass der Antragsteller berechtigt ist, das Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat zuzulassen (30);

c)

die EG-Übereinstimmungsbescheinigung oder die Übereinstimmungsbescheinigung mit nationaler Geltung:

Die Behörden des Bestimmungsmitgliedstaates können für ein vorher in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Fahrzeug die Vorlage der EG-Übereinstimmungsbescheinigung nicht verlangen, wenn der Herkunftsmitgliedstaat für das Fahrzeug eine Zulassungsbescheinigung ausgestellt hat, die dem in der Richtlinie 1999/37/EG wiedergegebenen Muster vollkommen entspricht. Nach Artikel 4 der Richtlinie muss ein Mitgliedstaat eine von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Zulassungsbescheinigung für die Wiederzulassung des Fahrzeugs anerkennen.

Die Behörden des Bestimmungsmitgliedstaates können aber für ein vorher in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Fahrzeug die Vorlage der EG-Übereinstimmungsbescheinigung verlangen, wenn der Herkunftsmitgliedstaat für das Fahrzeug eine nicht harmonisierte Zulassungsbescheinigung ausgestellt hat, die nicht alle für die Wiederzulassung erforderlichen Angaben enthält.

Liegt für das Fahrzeug keine EG-Übereinstimmungsbescheinigung vor, können die nationalen Behörden eine Übereinstimmungsbescheinigung mit nationaler Geltung verlangen;

d)

Nachweis der Entrichtung der Mehrwertsteuer, falls das Fahrzeug neu im Sinne der MwSt.-Richtlinie ist (siehe Ziffer 3.5.1);

e)

Nachweis einer Haftpflichtversicherung;

f)

eine Bescheinigung über die technische Prüfung, wenn eine solche Prüfung vor der Wiederzulassung eines vorher in demselben oder einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs grundsätzlich vorgeschrieben ist.

4.   VERBRINGUNG EINES KRAFTFAHRZEUGS IN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT

Ein Kraftfahrzeug kann selbstverständlich auf einem Transportfahrzeug in einen anderen Mitgliedstaat überführt werden. Viele Fahrzeuge fahren aber auf eigener Achse in den Bestimmungsmitgliedstaat.

In den meisten Mitgliedstaaten kann ein Kraftfahrzeug grundsätzlich nur mit amtlichem Kennzeichen am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen. In der Regel wird ein Fahrzeug mit einem Kennzeichen des Herkunftsmitgliedstaates oder des Bestimmungsmitgliedstaates gefahren.

Außerdem muss das Fahrzeug haftpflichtversichert sein (31), und es empfiehlt sich für den Halter, als Versicherungsnachweis die „Grüne Karte “mitzuführen (32). Allerdings gilt nach Unterzeichnung des multilateralen Übereinkommens (33) durch alle Mitgliedstaaten (sowie Andorra, Kroatien, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz) das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs als Versicherungsnachweis. So können Kraftfahrzeuge mit einem Kennzeichen eines der Unterzeichnerstaaten in allen anderen Unterzeichnerstaaten freizügig verkehren, ohne beim Grenzübertritt auf das Bestehen einer Haftpflichtversicherung kontrolliert zu werden.

Es gibt zwei Möglichkeiten, ein Fahrzeug legal in einen anderen Mitgliedstaat zu überführen: mit einem Händlerkennzeichen oder einem Kurzzeitkennzeichen.

4.1.   Kraftfahrzeug mit Händlerkennzeichen

In den meisten Mitgliedstaaten werden Händlerkennzeichen ausgegeben, die es Kfz-Händlern ermöglichen, Fahrzeuge kurzzeitig im öffentlichen Straßenverkehr zu bewegen, ohne sie in aller Form zulassen zu müssen. Händlerkennzeichen werden nur an Kfz-Hersteller, Kfz-Montagebetriebe und Kfz-Händler für die in ihrem Besitz befindlichen Fahrzeuge ausgegeben.

Die meisten Mitgliedstaaten stellen keine Händlerzulassungsbescheinigung im eigentlichen Sinne mit Identifizierung des Fahrzeugs aus. Sie verwenden in der Regel eine andere Bescheinigung, die als Nachweis der Beziehung zwischen dem Kennzeichen und dem Halter dient, oder verlangen vom Inhaber des Kennzeichens, ein Fahrtenbuch zu führen, in dem die Fahrten verzeichnet werden, bei denen das Kennzeichen verwendet wurde.

Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr (34) bestimmt, dass die Vertragsparteien den Betrieb eines von einer anderen Vertragspartei zugelassenen Kraftfahrzeugs nicht verbieten dürfen, wenn sein Fahrer eine Zulassungsbescheinigung mit sich führt. Die Vertragsparteien müssen außerdem die von anderen Vertragsparteien nach den Bestimmungen des Übereinkommens ausgestellten Zulassungsbescheinigungen anerkennen. Das Übereinkommen enthält jedoch keine Bestimmung, die die Vertragsparteien verpflichtet oder es ihnen ermöglicht, die Benutzung von Fahrzeugen zu verbieten, die nicht dem Übereinkommen entsprechen.

Da innerhalb der Gemeinschaft freier Warenverkehr herrscht (35), unterliegt der innergemeinschaftliche Verkehr mit Kraftfahrzeugen, die mit einem Händlerkennzeichen eines Mitgliedstaats versehen sind, dem EG-Vertrag (36), insbesondere dessen Artikel 28. Eventuelle Einschränkungen des freien Verkehrs mit solchen Fahrzeugen müssen mit dem Schutz der von Artikel 30 EG-Vertrag erfassten Interessen oder mit der Erfüllung der vom Europäischen Gerichtshof anerkannten zwingenden Erfordernisse begründet werden.

Der Grundsatz, dass jeder Mitgliedstaat durch geeignete Maßnahmen sicherstellen muss, dass für die auf seinem Hoheitsgebiet zugelassenen Kraftfahrzeuge eine Haftpflichtversicherung besteht, gilt auch für Fahrzeuge mit Händlerkennzeichen. Umfang und Höhe der Deckung und die Leistungsbedingungen werden auf der Grundlage dieser Maßnahmen festgesetzt. Die Mitgliedstaaten können allerdings Fahrzeuge mit Händlerkennzeichen von der Versicherungspflicht ausnehmen, wenn sie diese Kennzeichen in einer Liste verzeichnen, die sie den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission übermitteln. In diesem Fall sind die anderen Mitgliedstaaten berechtigt, vom Besitzer eines solchen Fahrzeugs eine gültige Grüne Karte oder den Abschluss eines ihren Bestimmungen entsprechenden Grenzversicherungsvertrags zu verlangen (37). Mit der 5. Kfz-Versicherungsrichtlinie 2005/14/EG (38) wurde jedoch eine Änderung an der Richtlinie 72/166/EWG vorgenommen. Danach sind Fahrzeuge, die wegen ihres Sonderkennzeichens von der Versicherungspflicht ausgenommen sind, wie nicht versicherte Fahrzeuge zu behandeln. Opfer von Unfällen, die durch solche Fahrzeuge verursacht worden sind, können Entschädigung von der dafür zuständigen Stelle des Landes fordern, in dem sich der Unfall ereignet hat. Die Entschädigungsstelle ihrerseits sollte einen Anspruch gegen den Garantiefonds des Landes haben, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat.

4.2.   Kraftfahrzeug mit Kurzzeitkennzeichen

In vielen Mitgliedstaaten ist die Kurzzeitzulassung möglich. Mit ihr kann ein Kraftfahrzeug gefahren werden, bis es die endgültige Zulassung erhält oder den Zulassungsstaat verlässt. Die Kurzzeitzulassung erfolgt in der Regel im Herkunftsmitgliedstaat des Fahrzeugs. Nach Ansicht der Kommission ergibt sich aber aus dem Grundsatz des freien Warenverkehrs und der Richtlinie über Zulassungsdokumente, dass der Herkunftsmitgliedstaat auf seinem Hoheitsgebiet auch Kurzzeitkennzeichen und Zulassungsbescheinigungen des Bestimmungsmitgliedstaates anerkennen sollte.

Für die Kurzzeitzulassung eines Kraftfahrzeugs kann ein Mitgliedstaat

eine Kurzzeit-Zulassungsbescheinigung ausstellen, die sich nicht oder nur unwesentlich von dem in der Richtlinie 1999/37/EG wiedergegebenen Muster unterscheidet. In diesem Fall sind andere Mitgliedstaaten ausdrücklich verpflichtet, die von einem Mitgliedstaat zur Identifizierung eines Fahrzeugs im internationalen Verkehr ausgestellte Kurzzeit-Zulassungsbescheinigung anzuerkennen, wenn der Fahrer Teil I der Zulassungsbescheinigung nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (39) mit sich führt;

oder eine Kurzzeit-Zulassungsbescheinigung ausstellen, die sich deutlich von dem in der Richtlinie 1999/37/EG wiedergegebenen Muster unterscheiden kann. Andere Mitgliedstaaten müssen eine solche Zulassungsbescheinigung nach Artikel 28 und 30 EG-Vertrag grundsätzlich anerkennen.

Die Freizügigkeit von Kraftfahrzeugen mit Kurzzeitzulassung kann nur behindert werden aus Gründen der Verkehrssicherheit (etwa wegen Fahruntüchtigkeit des Fahrers, Verstoß des Fahrers gegen die örtlich geltenden Verkehrsregeln oder Verkehrsunsicherheit des Fahrzeugs), bei hinreichendem Verdacht auf Fahrzeugdiebstahl oder bei begründetem Zweifel an der Gültigkeit der Zulassungsbescheinigung.

Außerdem wird den Fahrern empfohlen, eine Grüne Karte mitzuführen, die bescheinigt, dass für das Fahrzeug eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckung besteht, die den gesetzlichen Mindestanforderungen des jeweiligen Landes entspricht. Die Versicherung des Fahrzeugs für den Zeitraum von der Überführung bis zur endgültigen Zulassung im Bestimmungsmitgliedstaat muss bei einem Versicherer abgeschlossen sein, der im Herkunftsmitgliedstaat des Fahrzeugs zugelassen ist. Allerdings müssen die Mitgliedstaaten bis spätestens 11. Juni 2007 eine neue gemeinschaftsrechtliche Regelung (40) in nationales Recht umsetzen, nach der bei einem Fahrzeug, das von einem Mitgliedstaat in einen anderen überführt wird, während eines Zeitraums von 30 Tagen nach Annahme der Lieferung durch den Käufer der Bestimmungsmitgliedstaat als der Mitgliedstaat anzusehen ist, in dem das Risiko belegen ist, selbst wenn das Fahrzeug im Bestimmungsmitgliedstaat nicht offiziell zugelassen wurde. Damit kann der Käufer das Fahrzeug in seinem Wohnsitzmitgliedstaat versichern, obwohl es noch ein ausländisches Kennzeichen trägt (Kurzzeitkennzeichen des Herkunftsmitgliedstaates). Für die Praxis bedeutet das, dass die Versicherung im Bestimmungsland abgeschlossen werden sollte. Sie kann von Versicherern angeboten werden, die entweder im Bestimmungsmitgliedstaat ansässig sind oder die in anderen Mitgliedstaaten ansässig und nach den Grundsätzen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit im Bestimmungsmitgliedstaat tätig sind.

5.   RECHTSBEHELFE

Jede Entscheidung nationaler Behörden, die Typgenehmigung oder die Zulassung eines Kraftfahrzeugs zu versagen, muss dem Betroffenen mitgeteilt werden. Zugleich muss ihm mitgeteilt werden, welche Rechtsbehelfe ihm zur Verfügung stehen, um gegen die Entscheidung Einspruch zu erheben, und innerhalb welcher Fristen sie eingelegt werden müssen (41).

Neben den förmlichen nationalen Rechtsbehelfen können Bürger und Unternehmen, die Schwierigkeiten haben, ein Kraftfahrzeug genehmigt oder zugelassen zu bekommen, die Dienste des SOLVIT-Netzwerks (42) in Anspruch nehmen. Die Dienste von SOLVIT sind kostenlos.

Es ist auch möglich, eine Beschwerde gegen einen Mitgliedstaat an die Europäische Kommission zu richten. Befindet die Kommission, dass ein Mitgliedstaat seine Pflichten aus dem EG-Vertrag verletzt hat, so kann sie gegen ihn nach Artikel 226 EG-Vertrag ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten.


(1)  Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1) Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 12).

(2)  Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge, KOM(2003) 418, geändert durch KOM(2004) 738.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der Kommission vom 31. Juli 2002 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor (ABl. L 203 vom 1.8.2002, S. 30). Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(4)  Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 57). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/103/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 344).

(5)  http://europa.eu.int/solvit/site/statistics/index_en.htm.

(6)  Diese Grundsätze sind beschrieben in dem Informationsdokument der Kommission „Steuerliche Behandlung der innergemeinschaftlichen Verbringung von Personenkraftfahrzeugen und ihrer grenzüberschreitenden Verwendung“, zu finden im Internet unter

http://ec.europa.eu/taxation_customs/taxation/other_taxes/passenger_car/index_en.htm.

(7)  Die Kommission hat einen Vorschlag für eine Richtlinie über die Besteuerung von Pkw angenommen (KOM(2005) 261 vom 5.7.2006). Darin ist vorgesehen, dass die Zulassungssteuern während einer 5- bis 10-jährigen Übergangszeit schrittweise abgeschafft werden und dass die Reststeuer im Herkunftsland erstattet wird, wenn ein in einem Mitgliedstaat zugelassenes Fahrzeug dauerhaft in einen anderen Mitgliedstaat verbracht und dort zugelassen wird.

(8)  ABl. C 143 vom 15.5.1996, S. 4.

(9)  Siehe Artikel 1 der Richtlinie 70/156/EWG.

(10)  Das heißt alle Fahrzeuge, die unter Artikel 1 der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1) fallen. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/30/EG der Kommission (ABl. L 106 vom 27.4.2005, S. 17).

(11)  Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 21. März 2002, Cuira Anlagen GmbH gegen Auto Service Leasing GmbH (ASL), Rechtssache C-451/99, Slg. 2002, I-03193 (http://curia.europa.eu/en/content/juris/index.htm).

(12)  Richtlinie 83/182/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel (ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 59) Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/98/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 129).

(13)  Richtlinie 83/183/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen bei der endgültigen Einfuhr persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem Mitgliedstaat (ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 64). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 1).

(14)  Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 12. Juli 2001, Paraskevas Louloudakis gegen Elliniko Dimosio, Rechtssache C-262/99, Slg. 2001, I-05547.

(15)  Diese Richtlinien sind in Anhang IV Teil I der Richtlinie 70/156/EWG aufgeführt.

(16)  Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 29. Mai 1997, Verwaltungsverfahren, anhängig gemacht von VAG Sverige AB, Rechtssache C-329/95, Slg. 1997, I-02675.

(17)  Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 22. Januar 2002, Canal Satélite Digital SL gegen Adminstración General del Estado, Beteiligte: Distribuidora de Televisión Digital SA (DTS), Rechtssache C-390/99, Slg. 2002, I-00607.

(18)  Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 10. November 2005, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Portugiesische Republik, Rechtssache C-432/03, Slg. 2005, I-09665.

(19)  Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 5. Februar 2004, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik, Rechtssache C-24/00, Slg. 2004, I-01277.

(20)  Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 5. Februar 2004, Strafverfahren gegen John Greenham und Léonard Abel, Rechtssache C-95/01, Slg. 2004, I-01333.

(21)  Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 16. Oktober 2003, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik, Rechtssache C-455/01, Slg. 2003, I-12023.

(22)  Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 12. Juni 1986, Bernhard Schloh gegen Auto contrôle technique SPRL, Rechtssache 50/85, Slg. 1986, 01855, Nummern 14-16; Rechtssache C-451/99, Nummern 62-64.

(23)  ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(24)  C-451/99.

(25)  Entsprechend Anhang I und II der Richtlinie 1999/37/EG.

(26)  Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 70/156/EWG.

(27)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/133/EG (ABl. L 57 vom 24.2.2007, S. 12).

(28)  Artikel 4 der Richtlinie 1999/37/EG.

(29)  Im Erwägungspunkt 7 der Richtlinie 1999/37/EG wird darauf hingewiesen, dass einige Mitgliedstaaten eine einteilige, andere eine zweiteilige Zulassungsbescheinigung verwenden, und argumentiert, dass „diese beiden Systeme ... weiterhin nebeneinander bestehen können [sollten]“. Folglich bestimmt Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie, dass die Bescheinigung entweder aus einem Teil im Sinne des Anhangs I oder aus zwei Teilen im Sinne der Anhänge I und II besteht. Der Verweis auf Teil II gilt nur in Mitgliedstaaten, die Zulassungsbescheinigungen in zwei Teilen (Teil I und II) ausstellen.

(30)  Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 1999/37/EG.

(31)  Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. L 103 vom 2.5.1972, S. 1). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 14).

(32)  Jeder Fahrzeughalter kann von dem Versicherer, bei dem sein Fahrzeug haftpflichtversichert ist, eine Grüne Karte erhalten. Das Grüne-Karte-System wurde 1953 unter der Schirmherrschaft der UN-Wirtschaftskommission für Europa eingeführt und wird vom Council of Bureaux verwaltet. Die Grüne Karte bescheinigt, dass für das Fahrzeug eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckung besteht, die den gesetzlichen Mindestanforderungen der bereisten Länder entspricht (Näheres hierzu unter http://www.cobx.org/public/NXhomeEng-Public.htm).

(33)  Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten, unterzeichnet am 30. Mai 2002; ein Verweis auf dieses Übereinkommen findet sich im Anhang der Entscheidung 2003/564/EG der Kommission vom 28. Juli 2003 zur Durchführung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates in Bezug auf die Kontrolle der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 23).

(34)  Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa, 8. November 1968, in seiner aktuellen Fassung.

(35)  Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 23. Oktober 2003, Administration des douanes et droits indirects gegen Rioglass SA und Transremar SL, Rechtssache C-115/02, Slg. 2003, I-12705, Nummer 18.

(36)  Siehe hierzu das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 2. Oktober 2003, Strafverfahren gegen Marco Grilli, Rechtssache C-12/02, Slg. 2003, I-11585.

(37)  Artikel 4 Buchstabe b der Richtlinie 72/166/EWG.

(38)  Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b, von den Mitgliedstaaten bis spätestens 11. Juni 2007 umzusetzen.

(39)  Die Richtlinie 1999/37/EG gilt auch für Kurzzeit-Zulassungsbescheinigungen. Diese sind nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 4 der Richtlinie von den Mitgliedstaaten anzuerkennen.

(40)  Mit der Richtlinie 2005/14/EG wurde in die Richtlinie 90/232/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. L 129 vom 19.5.1990, S. 33) ein neuer Artikel 4 a eingefügt.

(41)  Artikel 12 der Richtlinie 70/156/EWG.

(42)  http://europa.eu.int/solvit/.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

24.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 68/25


Euro-Wechselkurs (1)

23. März 2007

(2007/C 68/05)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3327

JPY

Japanischer Yen

156,65

DKK

Dänische Krone

7,4505

GBP

Pfund Sterling

0,67780

SEK

Schwedische Krone

9,3135

CHF

Schweizer Franken

1,6164

ISK

Isländische Krone

88,46

NOK

Norwegische Krone

8,1150

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CYP

Zypern-Pfund

0,5805

CZK

Tschechische Krone

27,973

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

246,70

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7096

MTL

Maltesische Lira

0,4293

PLN

Polnischer Zloty

3,8760

RON

Rumänischer Leu

3,3630

SKK

Slowakische Krone

33,582

TRY

Türkische Lira

1,8479

AUD

Australischer Dollar

1,6519

CAD

Kanadischer Dollar

1,5432

HKD

Hongkong-Dollar

10,4103

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,8654

SGD

Singapur-Dollar

2,0217

KRW

Südkoreanischer Won

1 248,54

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,6281

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,2991

HRK

Kroatische Kuna

7,3815

IDR

Indonesische Rupiah

12 140,90

MYR

Malaysischer Ringgit

4,6065

PHP

Philippinischer Peso

64,003

RUB

Russischer Rubel

34,6730

THB

Thailändischer Baht

42,402


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


24.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 68/26


Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 — Nationale Fördergebietskarte: Portugal, Zypern

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 68/06)

N727/2006 — PORTUGAL

Nationale Fördergebietskarte 1.1.2007-31.12.2013

(Von der Kommission genehmigt am 7.2.2007)

NUTS II

NUTS III

Höchstsatz  (1)für regionale Investitionsbeihilfen

(für Großunternehmen)

1.   

Im gesamten Zeitraum 2007-2013 nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a des EG-Vertrags förderfähige Gebiete

 

 

1.1.2007-31.12.2010

1.1.2011-31.12.2013

Norte

Alto Trás-os-Montes

30

30

Ave

30

30

Cávado

30

30

Douro

30

30

Entre Douro e Vouga

30

30

Grande Porto

30

30

Minho Lima

30

30

Tâmega

30

30

Centro

Baixo Mondego

30

30

Baixo Vouga

30

30

Beira Interior Norte

40

30

Beira Interior Sul

40

30

Cova da Beira

40

30

Dão Lafões

36,5

30

Pinhal Interior Norte

40

30

Pinhal Interior Sul

40

30

Pinhal Litoral

30

30

Serra da Estrela

40

30

Médio Tejo

30

30

Oeste

30

30

Alentejo

Lezíria do Tejo

30

30

Alto Alentejo

40

30

Alentejo Central

40

30

Alentejo Litoral

40

30

Baixo Alentejo

40

30

RA Madeira

RA Madeira

52

40

RA Açores

RA Açores

52

50

2.   

Bis 31.12.2010 (2)nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a des EG-Vertrags förderfähige Gebiete

Algarve

Algarve

30

20

3.   

Im gesamten Zeitraum 2007-2013 nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des EG-Vertrags förderfähige Gebiete

Grande Lisboa

Vila Franca de Xira (Alhandra, Alverca do Ribatejo, Castanheira do Ribatejo, Vila Franca de Xira)

15

15

P. de Setúbal

Setúbal

15

15

Palmela

15

15

Montijo

15

15

Alcochete

15

15

4.   

Im Zeitraum 1.1.2007 — 31.12.2008 nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des EG-Vertrags förderfähige Gebiete mit einem Beihilfehöchstsatz von 10%

Grande Lisboa

Vila Franca de Xira (Cachoeiras, Calhandriz, Póvoa de Santa Iria, São João dos Montes, Vialonga, Sobralinho, Forte da Casa)

10

Mafra

10

Loures

10

Sintra

10

Amadora

10

Cascais

10

Odivelas

10

Oeiras

10

P. de Setúbal

Seixal

10

Almada

10

Barreiro

10

Moita

10

Sesimbra

10

N 814/2006 — ZYPERN

Nationale Fördergebietskarte 1.1.2007-31.12.2013

(Von der Kommission genehmigt am 24.1.2007)

ZYPERN

Förderhöchstsätze für regionale Investitionsbeihilfen (3)

(für Großunternehmen)

1.   

Im gesamten Zeitraum 2007-2013 förderfähige Gebiete nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des EG-Vertrags, Beihilfeintensität: 15 %

1012 Δήμος Στροβόλου, 1023 Δήμος Λατσιών (Λακκιά), 1024 Γέρι, 1100 Σιά, 1101 Μαθιάτης, 1102 Αλάμπρα, 1103 Αγία Βαρβάρα, 1104 Κοτσιάτης, 1105 Νήσου, 1106 Πέρα Χωριό, 1107 Δήμος Ιδαλίου, 1108 Λύμπια, 1109 Λυθροδόντας & Μονή Προφήτη Ηλία, 1120 Ποταμιά, 1121 'Αγιος Σωζόμενος, 1200 Καμπί, 1201 Φαρμακάς, 1202 Απλίκι, 1203 Λαζανιάς (Περιλ. Μονή Μαχαιρά), 1204 Γούρρη, 1205 Φικάρδου (Περιλ. Οικ. Πύργου), 1206 'Αγιος Επιφάνιος (Ορεινής), 1207 Καλό Χωριό (Ορεινής), 1208 Μαλούντα, 1209 Κλήρου, 1210 Αρεδιού, 1211 'Αγιος Ιωάννης (Μαλούντας), 1212 Αγροκηπιά, 1213 Μιτσερό (Περ. Μονή Αγ. Παντελ.), 1220 Καπέδες, 1221 Καταλιόντας, 1222 Αναλιόντας (Περ. Μονή Αρχ.Μιχ.), 1223 Καμπιά, 1224 Μαργί, 1225 Τσέρι, 1226 Πολιτικό -Μονή Αγ.Ηρακλ.&Φιλάνι, 1227 Πέρα, 1228 Επισκοπειό, 1229 Ψιμολόφου, 1230 Εργάτες, 1240 'Αγιοι Τριμιθιάς, 1241 Παλαιομέτοχο, 1243 Κοκκινοτριμιθιά, 1244 Μάμμαρη, 1300 Παλαιχώρι Μόρφου, 1301 Ασκάς, 1302 'Αλωνα, 1303 Φτερικούδι, 1304 Πολύστυπος, 1305 Λαγουδερά, 1306 Σαράντι, 1307 Λιβάδια, 1308 Αληθινού, 1309 Πλατανιστάσα, 1310 Παλαιχώρι Ορεινής, 1320 Ξυλιάτος, 1321 'Αγιος Γεώργιος Καυκάλλου, 1322 Νικητάρι (Περιλ. Ασίνου), 1323 Βυζακιά, 1324 Αγία Μαρίνα (Ξυλιάτου), 1325 Άγιοι Ηλιόφωτοι, 1326 Κάτω Μονή, 1327 Ορούντα, 1328 Πάνω Κουτραφάς, 1329 Κάτω Κουτραφάς (Περιλ. Μάνδρες), 1330 Ποτάμι, 1361 Περιστερώνα, 1362 Αστρομερίτης, 1368 Μένικο, 1400 Σπήλια, 1402 Αγία Ειρήνη, 1403 Καννάβια (Περιλ. Καπουρά), 1404 Κακοπετριά -Πλατάνια,Αγ.Νικ.Στ., 1405 'Αγιος Θεόδωρος (Σολέας), 1406 Γαλάτα, 1407 Σινάορος, 1408 Καλιάνα, 1409 Τεμβριά, 1410 Κοράκου (Περιλ. Αργολάδου), 1411 Ευρύχου, 1412 Φλάσου, 1414 Άγιος Επιφάνιος (Σολέας), 1415 Ληνού, 1416 Κατύδατα, 1417 Σκουριώτισσα (Φουκάσα), 1420 Πεδουλάς, 1421 Μυλικούρι, 1422 Μουτουλλάς, 1423 Οίκος, 1424 Καλοπαναγιώτης-Ορκόντας,Ι.Λαμπ., 1425 Γερακιές, 1426 Τσακίστρα (Περιλ. Μονή Κύκκου), 1427 Κάμπος, 1430 Άγιος Νικόλαος (Λέυκας), 1456 Πάνω Πύργος, 1457 Κάτω Πύργος, 1458 Σελλάδι του Άππη, 1459 Αλεύγα, 1460 Πηγένια (Περιλ. Χαλέρι), 1461 Παχύαμμος, 1465 Φροδίσια (Βροδίσια), 1462 'Αγιος Θεόδωρος (Τιλλιρίας), 3100 Δήμος Αγίας Νάπας -& Αγία Θέκλα, 3101 Δήμος Παραλιμνίου, 3102 Δήμος Δερύνειας-Στροβίλ.&Α.Νικ., 3103 Σωτήρα, 3104 Λιοπέτρι, 3105 Φρέναρος, 3110 Αυγόρου (& Μονή 'Αγιος Κενδέας), 4010 Δήμος Αραδίππου, 4011 Λιβάδια, 4012 Δρομολαξιά, 4013 Μενεού, 4100 Κελλιά, 4102 Bορόκληνη(Ορόκληνη), 4103 Αβδελλερό, 4110 Κίτι, 4111 Περιβόλια, 4112 Τερσεφάνου, 4113 Σοφτάδες, 4120 Μαζωτός, 4121 Αλαμινός, 4122 Αναφωτίδα, 4123 Απλάνταn, 4124 Κιβισίλι, 4125 Αλεθρικό, 4126 Κλαυδιά, 4127 Αγγλισίδες, 4128 Μενόγεια, 4202 Δήμος Αθιένου, 4210 Καλό Χωριό, 4211 Αγία 'Αννα, 4212 Μοσφιλωτή, 4213 Ψευδάς, 4214 Πυργά-Μονή Σταυροβ.&Αγ.Βαρβάρας, 4215 Κόρνος(Περιλ.Μονή Αγίας Θέκλας), 4216 Δελίκηπος, 4217 Κόχη, 4300 Ζύγι, 4301 Μαρί (Περιλ. Βασιλικό), 4302 Καλαβασός, 4303 Τόχνη, 4304 Χοιροκoιτία, 4305 Ψεματισμένος, 4306 Μαρώνι, 4307 'Αγιος Θεόδωρος, 4308 Σκαρίνου, 4309 Κοφίνου, 4310 Κάτω Λεύκαρα, 4311 Δήμος Πάνω Λευκάρων, 4312 Κάτω Δρυς, 4313 Βάβλα (Περιλ. Νονή Αγίου Μηνά), 4314 Λάγεια, 4315 Ορά (Περιλ. Δράπια και Παρσάτα), 4316 Μελίνη, 4317 Οδού, 4318 'Αγιοι Βαβατσινιάς, 4319 Βαβατσινιά, 5011 Δήμος Μέσα Γειτονιάς, 5012 Δήμος Αγίου Αθανασίου, 5020 Πάνω Πολεμίδια, 5021 'Υψωνας, 5022 Δήμος Κάτω Πολεμιδιών, 5100 Παλόδεια, 5101 Παραμύθα-& Μονή Παναγίας Ευαγγ., 5102 Σπιτάλι, 5103 Φασούλα, 5104 Μαθικολώνη, 5105 Γεράσα, 5106 Αψιού, 5107 Απεσιά, 5108 Κορφή, 5109 Λιμνάτης, 5110 Καπηλειό, 5120 Μουτταγιάκα, 5121 Αρμενοχώρι, 5122 Φοινικάρια, 5123 Ακρούντα, 5124 'Αγιος Τύχων, 5125 Παρεκκλησιά, 5126 Πεντάκωμο, 5127 Μοναγρούλλι, 5128 Μονή, 5129 Πύργος, 5130 Ασγάτα (Περ.Μεταλλεία Πλατείες), 5131 Βάσα (Κελλακίου), 5132 Σανίδα, 5133 Πραστιό (Κελλακίου), 5134 Κλωνάρι, 5135 Βίκλα, 5136 Κελλάκι -& Μονή Ζωοδόχου Πηγής, 5137 Ακαπνού, 5138 Επταγώνεια, 5140 Διερώνα, 5141 Αρακαπάς, 5142 'Αγιος Παύλος, 5143 'Αγιος Κωνσταντίνος, 5144 Συκόπετρα, 5145 Λουβαράς, 5146 Καλό Χωριό (Περιλ. 'Αθρακος), 5147 Ζωοπηγή, 5223 Πλατανίστεια, 5224 'Αγιος Θωμάς, 5225 Αλέκτορα, 5226 Ανώγυρα, 5227 Πισσούρι, 5302 'Αλασσα, 5305 'Αγιος Αμβρόσιος, 5306 'Αγιος Θεράπων, 5307 Λόφου, 5308 Πάχνα, 5310 'Αγιος Γεώργιος, 5311 Δωρός, 5312 Λάνεια, 5313 Σιλίκου, 5314 Μονάγρι-& Μονή Παναγίας Αμασγού, 5315 Τριμήκληνη, 5316 'Αγιος Μάμας, 5317 Κουκά, 5318 Μονιάτης-Μέσα Ποτ.,Σαϊττάς,Φυλ., 5320 Δωρά, 5321 Γεροβάσα, 5322 'Αρσος, 5323 Κισσούσα, 5324 Μαλιά, 5325 Βάσα (Κοιλανίου), 5326 Βουνί, 5327 Πέρα Πεδί, 5328 Μανδριά, 5329 Ποταμιού, 5330 'Ομοδος, 5331 Κοιλάνι, 5340 'Αγιος Δημήτριος, 5341 Παλαιόμυλος, 5342 Πρόδρομος (Περιλ. Τρικουκκιά), 5343 Καμινάρια, 5344 Τρεις Ελιές, 5345 Λεμίθου, 5350 Κάτω Πλάτρες (Toρναρίδες), 5351 Πάνω Πλάτρες (Περιλ. Τροόδος), 5352 Φοινί (Περ. Μονή Τροοδίτισσας), 5353 Πάνω Αμίαντος, 5354 Κάτω Αμίαντος, 5360 'Αγιος Θεόδωρος, 5361 'Αγιος Ιωάννης, 5362 Κάτω Μύλος, 5363 Ποταμίτισσα, 5364 Δύμες, 5365 Πελένδρι (Περιλ. Κάρδαμα), 5366 Αγρός, 5367 Αγρίδια, 5368 Χανδριά, 5369 Κυπερούντα, 6010 Δήμος Γεροσκήπου, 6011 Κονιά, 6012 Αγία Μαρινούδα, 6013 Κολώνη (Περιλ. Μονή Ανατολικό), 6014 Αχέλεια, 6022 'Εμπα, 6023 Τρεμιθούσα, 6024 Μέσα Χωριό, 6025 Μεσόγη, 6026 Τάλα (Περ. Μονή Αγίου Νεοφύτου), 6100 Κούκλια, 6101 Μανδριά, 6102 Νικόκλεια, 6103 Σουσκιού, 6104 Τίμη, 6106 'Αγία Βαρβάρα, 6107 Αναρίτα, 6108 Φοίνικας, 6110 Μαραθούντα, 6111 'Αρμου, 6112 Επισκοπή, 6113 Νατά, 6114 Χολέτρια, 6115 Αξύλου, 6116 Ελεδιό, 6120 Τσάδα, 6121 Κοίλη, 6122 Στρουμπί, 6123, Πολέμι, 6124 Καλλέπεια (Περιλ. Μορόνερο), 6125 Λετύμβου, 6126 Πιταργού, 6127 Κούρδακα, 6128 Λεμώνα, 6129 Χούλου, 6130 Ακουρσός, 6132 Κάθικας, 6200 Πάνω Aρχιμανδρίτα-& Κάτω Αρχιμ., 6201 Φασούλα, 6202 Μούσερε, 6203 Μάρωνας, 6204 Μαμώνια, 6205 'Αγιος Γεώργιος, 6206 Σταυροκόννου, 6207 Πραστιό, 6208 Τραχυπέδουλα, 6210 Κελοκέδαρα, 6211 Σαλαμιού, 6212 Κιδάσι, 6213 Κέδαρες, 6214 Μέσανα, 6215 Πραιτώρι, 6216 Φιλούσα (Κελοκεδάρων), 6217 Αρμίνου, 6218 'Αγιος Νικόλαος (Περ. Πέραβασα), 6219 'Αγιος Ιωάννης (Περ. Μαλούντα), 6220 Αμαργέτη, 6221 Αγία Μαρίνα (Κελοκεδάρων), 6222 Πενταλιά, 6223 Φάλεια, 6224 Γαλαταριά, 6225 Κοιλίνεια, 6226 Βρέτσια, 6227 Στατός-'Αγιος Φώτιος-&Αμπελίτης, 6228 Λαπηθιού, 6229 Μαμουντάλη, 6230 Πάνω Παναγιά-&Μονή Χρυσορ.&Αγιά, 6231 Ασπρογιά, 6300 Ψάθι, 6301 'Αγιος Δημητριανός, 6302 Κανναβιού (Περιλ. Μελαμιού), 6303 Θρίνια (Δρίνια), 6304 Μηλιά, 6305 Κρίτου Μαρόττου, 6306 Φύτη, 6307 Λάσα, 6308 Δρύμου, 6310 Σίμου, 6311 Αναδιού, 6312 Σάραμα, 6313 Ευρέτου, 6314 Τριμιθούσα, 6315 Φιλούσα (Χρυσοχούς), 6316 Κιός, 6317 Ζαχαριά, 6318 Μελαδειά, Λυσός -Αγ. Μερκούρ & Σταυρός της Ψώκας, 6319 Μελάνδρα, 6320 Λυσός-&Αγ.Μερκούρ.&Σταυρός Ψώκ., 6321 Περιστερώνα, 6330 Θελέτρα, 6331 Γιόλου, 6332 Πάνω Ακουρδάλεια, 6333 Μηλιού -& Μονή Αγίων Αναργύρων, 6334 Κάτω Ακουρδάλεια, 6335 Τέρα, 6336 Κρίτου Τέρα, 6337 Σκούλλη, 6338 Χόλη, 6339 Λουκρουνού, 6340 Καραμουλλήδες, 6341 Χρυσοχού, 6343 Δήμος Πόλεως Χρυσοχούς, 6344 Νέο Χωριό (Περ.Λουτρά Αφροδίτης), 6345 Γουδί, 6350 Κάτω Αρόδες, 6351 Πάνω Αρόδες, 6352 'Ινεια, 6353 Δρούσεια (Περιλ. Πιττόκοπος), 6354 Φασλί, 6355 Ανδρολίκου, 6360 Πελαθούσα -& Μύρμιγκωφ & Λίμνη, 6361 Κυνούσα, 6362 Μακούντα, 6363 Αργάκα, 6364 Γιαλιά, 6365 Αγία Μαρίνα (Χρυσοχούς), 6366 Νέα Δήμματα, 6367 Πομός (Περιλ. Παλιάμπελα), 6368 Στενή, 6369 Άγιος Ισίδωρος, 6370 Λιβάδι.

2.   

Fördergebiete nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des EG-Vertrags für den Zeitraum 1.1.2007-31.12.2008, Beihilfeintensität: 10 %

1000 Δήμος Λευκωσίας, 1010 Δήμος Αγίου Δομετίου, 1011 Δήμος 'Εγκωμης, 1013 Δήμος Αγλαντζιάς (Αγλαγγιά), 4101 Τρούλλοι, 4104 Πύλα, 5013 Δήμος Γερμασόγειας, 6020 Χλώρακας, 6021 Λέμπα, 6027 Κισσόνεργα, 6133 Δήμος Πέγειας & Αγ. Γεωργίου Πέγειας.


(1)  Für Investitionsvorhaben mit beihilfefähigen Kosten von bis zu 50 Mio. EUR wird dieser Höchstsatz für mittlere Unternehmen um zehn Prozentpunkte und für kleine Unternehmen um zwanzig Prozentpunkte erhöht, wobei die Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) zugrunde gelegt wird. Für große Investitionsvorhaben mit beihilfefähigen Kosten über 50 Mio. EUR wird der Höchstsatz gemäß Randnummer 67 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 angepasst.

(2)  Eines oder mehrere dieser Gebiete können ihren Förderstatus gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a beibehalten, wenn eine 2010 durchzuführende Prüfung ergibt, dass das Pro-Kopf-BIP des betreffenden Gebiets unter 75 % des EU 25-Durchschnitts gefallen ist; in diesem Fall wird die Obergrenze für den Zeitraum 1.1.2011-31.12.2013 auf 30 % angehoben.

(3)  Für Investitionsvorhaben mit beihilfefähigen Kosten von bis zu 50 Mio. EUR wird dieser Höchstsatz für mittlere Unternehmen um zehn Prozentpunkte und für kleine Unternehmen um zwanzig Prozentpunkte erhöht, wobei die Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) zugrunde gelegt wird. Für große Investitionsvorhaben mit beihilfefähigen Kosten über 50 Mio. EUR wird der Höchstsatz gemäß Randnummer 67 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 angepasst.