ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 65

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

50. Jahrgang
21. März 2007


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2007/C 065/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4507 — Givaudan/Quest International) ( 1 )

1

2007/C 065/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4450 — Umicore/Zinifex/Neptune) ( 1 )

1

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2007/C 065/03

Euro-Wechselkurs

2

2007/C 065/04

Neue nationale Seiten der Euro-Umlaufmünzen

3

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2007/C 065/05

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf Ausbildungsbeihilfen gewährt werden ( 1 )

7

2007/C 065/06

Angaben der Mitgliedstaaten über Staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden ( 1 )

9

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäische Investitionsbank

2007/C 065/07

Erweiterung der Aktion zur Förderung der Universitätsforschung (EIBURS-Programm) um neue Forschungsschwerpunkte — Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen Nr. 2

11

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Kommission

2007/C 065/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4561 — GE/Smiths Aerospace) ( 1 )

12

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

21.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 65/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4507 — Givaudan/Quest International)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 65/01)

Am 21. Februar 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4507. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu)


21.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 65/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4450 — Umicore/Zinifex/Neptune)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 65/02)

Am 26. Februar 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4450. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu)


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

21.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 65/2


Euro-Wechselkurs (1)

20. März 2007

(2007/C 65/03)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3296

JPY

Japanischer Yen

156,15

DKK

Dänische Krone

7,4482

GBP

Pfund Sterling

0,67910

SEK

Schwedische Krone

9,3019

CHF

Schweizer Franken

1,6123

ISK

Isländische Krone

88,90

NOK

Norwegische Krone

8,1650

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CYP

Zypern-Pfund

0,5800

CZK

Tschechische Krone

27,808

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

246,42

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7095

MTL

Maltesische Lira

0,4293

PLN

Polnischer Zloty

3,8721

RON

Rumänischer Leu

3,3380

SKK

Slowakische Krone

33,234

TRY

Türkische Lira

1,8550

AUD

Australischer Dollar

1,6620

CAD

Kanadischer Dollar

1,5522

HKD

Hongkong-Dollar

10,3875

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,8887

SGD

Singapur-Dollar

2,0299

KRW

Südkoreanischer Won

1 251,49

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,8100

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,2878

HRK

Kroatische Kuna

7,3700

IDR

Indonesische Rupiah

12 172,49

MYR

Malaysischer Ringgit

4,6489

PHP

Philippinischer Peso

64,386

RUB

Russischer Rubel

34,6270

THB

Thailändischer Baht

43,677


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


21.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 65/3


Neue nationale Seiten der Euro-Umlaufmünzen

(2007/C 65/04)

Nationale Seiten der von den Mitgliedstaaten des Euroraums anlässlich des 50. Jahrestags der Unterzeichnung des Vertrags von Rom (1) ausgegebenen 2-Euro-Umlaufmünzen

Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Gebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information des gewerblichen Münzhandels und der Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission alle neuen Gestaltungsmerkmale von Euro-Münzen (2). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 8. Dezember 2003 (3) ist es den Mitgliedstaaten des Euroraums sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Gemeinschaft Euro-Umlaufmünzen ausgeben dürfen, gestattet, eine bestimmte Menge von für den Umlauf bestimmten Euro-Gedenkmünzen auszugeben, wobei jedes Land pro Jahr höchstens eine neue Gedenkmünze, und zwar ausschließlich 2-Euro-Münzen, ausgeben darf. Angesichts der Bedeutung des anstehenden Gedenktags und gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 17. Oktober 2006 (4) ist es den Mitgliedstaaten ausnahmsweise gestattet, diese Gedenkmünze zusätzlich zu einer weiteren möglicherweise für 2007 eingeplanten 2-Euro-Gedenkmünze auszugeben. Die Gedenkmünzen entsprechen den technischen Merkmalen der üblichen Euro-Umlaufmünzen, sind jedoch auf der nationalen Seite mit einem Gedenkmotiv versehen.

Mit Blick auf den 50. Jahrestag der Unterzeichnung des Vertrags von Rom haben die Minister der Eurogruppe beschlossen, dass die Mitgliedstaaten des Euroraums eine 2-Euro-Gedenkmünze mit einem gemeinsamen Gedenkmotiv auf der nationalen Seite ausgeben. Das ausgewählte Motiv wurde von den europäischen Münzprägeanstalten gemeinsam entwickelt.

Ausgabestaaten: Belgien, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Slowenien und Finnland

Anlass: 50. Jahrestag der Unterzeichnung des Vertrags von Rom

Kurzbeschreibung des Münzmotivs: Die Münze zeigt in ihrer Mitte das von den sechs Gründungsmitgliedern unterzeichnete Vertragswerk vor dem Hintergrund des von Michelangelo gestalteten sternförmigen Straßenpflasters der Piazza del Campidoglio in Rom, wo der Vertrag am 25. März 1957 unterzeichnet wurde. Direkt über dem Vertragswerk ist das Wort „Europa “in der jeweiligen Sprache eingeprägt. Als Inschriften erscheinen oberhalb des Gesamtmotivs der Ausgabeanlass und unterhalb das Ausgabeland in der/den jeweiligen Sprachfassung(en) sowie die Jahreszahl 2007. Der äußere Münzring trägt die zwölf Sterne der Europäischen Union.

Voraussichtliches Ausgabedatum:

Belgien

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Legenden: PACTVM ROMANVM/QVINQVAGENARIVM/EUROPAE/BELGIQUE–BELGIE–BELGIEN

Münzzeichen: Die Münzzeichen sind links bzw. rechts der Jahreszahl angebracht

Prägeauflage: 5 Millionen

Randprägung: 2 ★★ in sechsfacher Wiederholung, abwechselnd von der einen und von der anderen Seite zu lesen

Deutschland

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Legenden: RÖMISCHE VERTRÄGE/50 JAHRE/EUROPA/BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

Münzzeichen: Das Münzzeichen (A, D, F, G oder J) erscheint rechts von der Jahreszahl

Prägeauflage: 30 Millionen

Randprägung: EINIGKEIT UND RECHT UND FREIHEIT und Bundesadler

Irland

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Legenden: conradh na róımhe/50 blıaın/an eoraıp/éıre

Münzzeichen: keine

Prägeauflage: 4,82 Millionen

Randprägung: 2 ★★ in sechsfacher Wiederholung, abwechselnd von der einen und von der anderen Seite zu lesen

Griechenland

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Legenden: ΣΥΝΘΗΚΗ ΤΗΣ ΡΩΜΗΣ/50 XPONIA/EYPΩΠΗ/ΕΛΛΗΝΙΚΗ ΔΗΜΟΚΡΑΤΙΑ

Münzzeichen: Das Münzzeichen erscheint rechts neben dem Motiv

Prägeauflage: 4 Millionen

Randprägung: ΕΛΛΗΝΙΚΗ ΔΗΜΟΚΡΑΤΙΑ ★

Spanien

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Legenden: TRATADO DE ROMA/50 AÑOS/EUROPA/ESPAÑA

Münzzeichen: Das Münzzeichen erscheint unten rechts neben dem Motiv

Prägeauflage: 8 Millionen

Randprägung: 2 ★★ in sechsfacher Wiederholung, abwechselnd von der einen und von der anderen Seite zu lesen

Frankreich

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Legenden: TRAITÉ DE ROME/50 ANS/EUROPE/RÉPUBLIQUE FRANÇAISE

Münzzeichen: Das Münzzeichen und das Zeichen des Graveurs sind links bzw. rechts der Jahreszahl angebracht

Prägeauflage: 9,4 Millionen

Randprägung: 2 ★★ in sechsfacher Wiederholung, abwechselnd von der einen und von der anderen Seite zu lesen

Italien

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Legenden: TRATTATI DI ROMA/50o ANNIVERSARIO/EUROPA/REPUBBLICA ITALIANA

Münzzeichen: Das Münzzeichen „R “erscheint unten rechts neben dem Motiv

Prägeauflage: 5 Millionen

Randprägung: 2 ★ in sechsfacher Wiederholung, abwechselnd von der einen und von der anderen Seite zu lesen

Luxemburg

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Legenden: TRAITÉ DE ROME/50 ANS/EUROPE/LËTZEBUERG

Münzzeichen: Das Bildnis Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs Henri, überlagert als Bild mit Kippeffekt die linke Seite des Motivs. Das Münzzeichen und das Zeichen des Graveurs sind links bzw. rechts der Jahreszahl angebracht

Prägeauflage: 2,1 Millionen

Randprägung: 2 ★★ in sechsfacher Wiederholung, abwechselnd von der einen und von der anderen Seite zu lesen

Niederlande

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Legenden: VERDRAG VAN ROME/50 JAAR/EUROPA/KONINKRIJK DER NEDERLANDEN

Münzzeichen: Die Münzzeichen sind links bzw. rechts der Jahreszahl angebracht

Prägeauflage: 6,333 Millionen

Randprägung: GOD ★ ZIJ ★ MET ★ ONS ★

Österreich

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Legenden: VERTRAG VON ROM/50 JAHRE/EUROPA/REPUBLIK ÖSTERREICH

Münzzeichen: keine

Prägeauflage: 9 Millionen

Randprägung: 2 EURO ★★★ in vierfacher Wiederholung, abwechselnd von der einen und von der anderen Seite zu lesen

Portugal

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Legenden: TRATADO DE ROMA/50 ANOS/EUROPA/PORTUGAL

Münzzeichen: Das Münzzeichen erscheint rechts neben dem Motiv

Prägeauflage: 2 Millionen

Randprägung: fünf Wappen und sieben Burgen in gleichmäßigem Abstand

Slowenien

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Legenden: RIMSKA POGODBA/50 LET/EVROPA/SLOVENIJA

Münzzeichen: keine

Prägeauflage: 0,4 Millionen

Randprägung: „SLOVENIJA“, gefolgt von einem eingeprägten Punkt

Finnland

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Legenden: ROOMAN SOPIMUS 50 V/EUROOPPA/SUOMI FINLAND

Münzzeichen: Das Münzzeichen erscheint auf dem Außenring auf der linken Seite der Münze

Prägeauflage: 1,4 Millionen

Randprägung: ROMFÖRDRAGET 50 ÅR EUROPA


(1)  Im Deutschen ist auch der Begriff 'Römische Verträge' geläufig, da nicht nur der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, sondern auch der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft am 25. März 1957 in Rom unterzeichnet wurde.

(2)  Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.

(3)  Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten “vom 8. Dezember 2003 zu Änderungen der Gestaltung der nationalen Seiten der Euro-Münzen. Siehe ferner Empfehlung der Kommission vom 29. September 2003 zu einem einheitlichen Vorgehen bei Änderungen der Gestaltung der nationalen Vorderseiten der Euro-Umlaufmünzen (ABl. L 264 vom 15.10.2003, S. 38).

(4)  Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten “vom 17. Oktober 2006 zur Ausgabe einer 2-Euro-Gedenkmünze aus Anlass des 50. Jahrestags der Römischen Verträge.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

21.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 65/7


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf Ausbildungsbeihilfen gewährt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 65/05)

Nummer der Beihilfe

XT 1/07

Mitgliedstaat

Dänemark

Region

Bezeichnung der Regelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des Begünstigten

Omskolingsprogram for fiskere under omskoling til navigatører i handelsflåden

Rechtsgrundlage

Bekendtgørelse nr. 1136 af 20. november 2006

Ikrafttrædelse 1. december 2006

Aktstykke godkendt af Finansministeriet september 2006

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 0,201342 Mio. EUR; Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: —

Beihilfehöchstintensität

Im Einklang mit Art. 4 Abs. 2–7 der Verordnung

Inkrafttreten der Regelung

1.12.2006

Laufzeit

31.12.2006

Ziel

Spezifische Ausbildungsmaßnahmen

Wirtschaftssektoren

Fischerei und/oder Aquakultur, Seeverkehr

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Søfartsstyrelsen

Vermundsgade 38 C

DK-2100 København Ø


Nummer der Beihilfe

XT 23/07

Mitgliedstaat

Deutschland

Region

Bundesland Brandenburg

Bezeichnung der Regelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des Begünstigten

Ideenwettbewerb Thema 18 „Systematische Arbeitswelt und Berufsorientierung — Schnittstellen und Übergangsmanagement an der ersten Schwelle“

Rechtsgrundlage

Landeshaushaltsordnung (LHO) § 44 und die dazugehörigen Verwaltungsvorschriften

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 1 Mio. EUR; Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: —

Beihilfehöchstintensität

Im Einklang mit Art. 4 Abs. 2–7 der Verordnung

Inkrafttreten der Regelung

1.2.2007

Laufzeit

31.12.2008

Ziel

Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen

Wirtschaftssektoren

Sämtliche Wirtschaftssektoren, in denen Ausbildungsbeihilfen gewährt werden dürfen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

LASA Brandenburg GmbH

Wetzlarer Str. 54

D-14482 Potsdam


21.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 65/9


Angaben der Mitgliedstaaten über Staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 65/06)

Nummer der Beihilfe

XS 33/07

Mitgliedstaat

Österreich

Region

Österreich

Bezeichnung der Regelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des Begünstigten

Sonderrichtlinie „austrian electronic network “kurz „AT:net“

Rechtsgrundlage

Sonderrichtlinie iVm „Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2004)“, BGBl. II Nr. 51/2004 idgF

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 5 Mio. EUR; Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: —

Beihilfehöchstintensität

Im Einklang mit Art. 4 Abs. 2–6 und Art. 5 der Verordnung

Inkrafttreten der Regelung

19.1.2007

Laufzeit

30.6.2008

Ziel

Kleine und mittlere Unternehmen

Wirtschaftssektoren

Sämtliche Wirtschaftssektoren, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

Radetzkystraße 2

A-1030 Wien


Nummer der Beihilfe

XS 34/07

Mitgliedstaat

Österreich

Region

Kärnten

Bezeichnung der Regelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des Begünstigten

Richtlinie Forschung Technologieentwicklung und Innovation (FTI)

Rechtsgrundlage

Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz 1993 in der Fassung LGBl 59/2006

Allgemeine Geschäftsbedingungen des KWF (AGB)

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 8,3 Mio. EUR; Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: —

Beihilfehöchstintensität

Im Einklang mit Art. 4 Abs. 2–6 und Art. 5 der Verordnung

Inkrafttreten der Regelung

18.1.2007

Laufzeit

30.6.2008

Ziel

Kleine und mittlere Unternehmen

Wirtschaftssektoren

Sämtliche Wirtschaftssektoren, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Kärntner Wirtschaftsförderungs Fonds

Heuplatz 2

A-9020 Klagenfurt


Nummer der Beihilfe

XS 35/07

Mitgliedstaat

Österreich

Region

Kärnten

Bezeichnung der Regelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des Begünstigten

Richtlinie Unternehmens- und Projektentwicklung

Rechtsgrundlage

Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz 1993 in der Fassung LGBl 59/2006

Allgemeine Geschäftsbedingungen des KWF (AGB)

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 3,17 Mio. EUR; Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: —

Beihilfehöchstintensität

Im Einklang mit Art. 4 Abs. 2–6 und Art. 5 der Verordnung

Inkrafttreten der Regelung

18.1.2007

Laufzeit

30.6.2008

Ziel

Kleine und mittlere Unternehmen

Wirtschaftssektoren

Sämtliche Wirtschaftssektoren, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Kärntner Wirtschaftsförderungs Fonds

Heuplatz 2

A-9020 Klagenfurt


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäische Investitionsbank

21.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 65/11


Erweiterung der Aktion zur Förderung der Universitätsforschung (EIBURS-Programm) um neue Forschungsschwerpunkte

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen Nr. 2

(2007/C 65/07)

Die Europäische Investitionsbank wickelt ihre institutionelle Zusammenarbeit mit Universitäten im Wesentlichen im Rahmen ihrer Aktion zur Förderung der Universitätsforschung ab, die drei verschiedene Programme umfasst:

EIBURS (EIB University Research Sponsorship Programme) — das Förderprogramm der EIB für Universitätsforschung,

STAREBEI (STAges de REcherche BEI — Forschungspraktika EIB), ein Programm zur finanziellen Unterstützung junger Forscher, die an von der EIB und Universitäten gemeinsam durchgeführten Projekten mitarbeiten; und

EIB University Networks, ein Kooperationsinstrument für Hochschulnetze, deren Arbeit von besonderer Bedeutung für die Förderung der Ziele der EIB-Gruppe ist.

Im Rahmen des EIBURS-Programms erhalten universitäre Forschungszentren, die sich mit Themen und Fragenkomplexen von besonderem Interesse für die EIB beschäftigen, Zuschüsse. Interessierte Fakultäten oder Universitäten angegliederte Forschungsinstitute in der EU, in den Beitrittsländern oder in den beitretenden Staaten, die über anerkanntes Fachwissen in bestimmten von der EIB ausgewählten Bereichen verfügen, können nach erfolgreicher Teilnahme an einem Auswahlverfahren über einen Zeitraum von drei Jahren Zuschüsse von maximal 100 000 EUR jährlich erhalten. Einrichtungen, die sich für die Teilnahme am EIBURS-Programm qualifiziert haben, können neben den von ihnen normalerweise durchgeführten Arbeiten weitere Forschungsaktivitäten entwickeln.

Für das akademische Jahr 2007/2008 sieht das EIBURS-Programm zwei neue Forschungsschwerpunkte vor:

öffentliche Investitionen vor dem Hintergrund der Haushaltsbeschränkungen in den neuen EU-Mitgliedstaaten;

Konditionengestaltung im Bereich der Forderungsverbriefung.

Vorschläge können bis zum 21. Mai 2007 eingereicht werden.

Nähere Informationen zum Auswahlverfahren des EIBURS-Programms sowie zu anderen Programmen und Instrumenten können auf der Website der Bank unter www.eib.org/universities abgerufen werden.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Kommission

21.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 65/12


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4561 — GE/Smiths Aerospace)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 65/08)

1.

Am 14. März 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen General Electric Company („GE“, USA) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung die Kontrolle über den Geschäftsbereich Aerospace des Unternehmens Smiths Group plc („Smiths Aerospace“, Vereinigtes Königreich) durch den Erwerb von Anteilen und Vermögenswerten.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

GE: diversifizierter Industrie-, Technologie- und Dienstleistungskonzern, u.a. im Bereich Flugtriebwerke tätig;

Smiths Aerospace: Herstellung und Vertrieb verschiedener Systeme und Ausrüstungen für die Luftfahrt.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission per Fax (Nr. [32-2] 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.M.4561 — GE/Smiths Aerospace, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

GD Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.