ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 33

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

50. Jahrgang
15. Februar 2007


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2007/C 033/01

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

1

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2007/C 033/02

Euro-Wechselkurs

4

 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

EFTA-Gerichtshof

2007/C 033/03

Ersuchen des Oslo Tingrett vom 30. Januar 2006 um ein Gutachten des EFTA-Gerichtshofs in der Rechtssache Ladbrokes Ltd. gegen Staten v/ Kultur- og kirkedepartementet und Staten v/ Landsbruks- og matdepartementet (Rechtssache E-3/06)

5

2007/C 033/04

Ersuchen des Borgarting Lagmannsrett vom 9. Oktober 2006 um ein Gutachten des EFTA-Gerichtshofs in der Rechtssache KLM Royal Dutch Airlines gegen Staten v/ Finansdepartementet (Rechtssache E-4/06)

6

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Kommission

2007/C 033/05

Mitteilung der französischen Regierung gemäß der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (Amtliche Bekanntmachung zu dem Antrag auf eine Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe [Permis de Soufflenheim])  ( 1 )

7

2007/C 033/06

Staatliche Beihilfe (Artikel 87 bis 89 EG-Vertrag) — Mitteilung der Kommission nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag an die Mitgliedstaaten und anderen Beteiligten — Staatliche Beihilfe Nr. C 21/05 (ex PL 45/04) — Poczta Polska: Ausgleichszahlung an Poczta Polska für die Erbringung von Universalpostdienstleistungen — 2004-2005 ( 1 )

9

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

15.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 33/1


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 33/01)

Datum der Annahme der Entscheidung

22.12.2006

Nummer der Beihilfe

N 432/06

Mitgliedstaat

Zypern

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Σχέδιο ενθάρρυνσης ηλεκτροπαραγωγής από βιομάζα και βιοαέριο από χώρους υγειονομικής ταφής απορριμμάτων

Rechtsgrundlage

Aπόφαση του Υπουργικού Συμβουλίου αριθ. 63.894 της 22ας Ιουνίου 2006

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Umweltschutz

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben 0,35 Mio. CYP

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

Bis zum 31.12.2007

Wirtschaftssektoren

Energie

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministry of Commerce, Industry and Tourism

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme der Entscheidung

11.12.2006

Nummer der Beihilfe

N 533/06

Mitgliedstaat

Vereinigtes Königreich

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Capital Grants for Renewable Technologies — extention of budget

Rechtsgrundlage

Environmental Protection Act 1990 Science and Technology Act 1965

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Umweltschutz

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 303,5 Mio. GBP

Beihilfehöchstintensität

40 %

Laufzeit

1.1.2002-31.12.2011

Wirtschaftssektoren

Energie

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

DTI Victoria Street London, SW1H OET, United Kingdom

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme der Entscheidung

11.12.2006

Nummer der Beihilfe

N 744/06

Mitgliedstaat

Schweden

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Förlängning och ändring av nedsättningen av koldioxidskatten (för energiintensiva företag)

Rechtsgrundlage

Lagen på skatt på energi (1994:1776) 9 kap. 9 §.

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Umweltschutz

Form der Beihilfe

Steuersatzermäßigung

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben 160 Mio. SEK; Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 817 Mio. SEK

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

1.1.2007-31.12.2011

Wirtschaftssektoren

Verarbeitendes Gewerbe

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Finansdepartementet, S-103 33 Stockholm

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

15.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 33/4


Euro-Wechselkurs (1)

14. Februar 2007

(2007/C 33/02)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3082

JPY

Japanischer Yen

158,55

DKK

Dänische Krone

7,4533

GBP

Pfund Sterling

0,66930

SEK

Schwedische Krone

9,1410

CHF

Schweizer Franken

1,6268

ISK

Isländische Krone

88,19

NOK

Norwegische Krone

8,0890

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CYP

Zypern-Pfund

0,5791

CZK

Tschechische Krone

28,268

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

253,52

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6967

MTL

Maltesische Lira

0,4293

PLN

Polnischer Zloty

3,9149

RON

Rumänischer Leu

3,3866

SKK

Slowakische Krone

34,358

TRY

Türkische Lira

1,8295

AUD

Australischer Dollar

1,6734

CAD

Kanadischer Dollar

1,5265

HKD

Hongkong-Dollar

10,2213

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,8923

SGD

Singapur-Dollar

2,0106

KRW

Südkoreanischer Won

1 227,68

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,4545

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,1484

HRK

Kroatische Kuna

7,3570

IDR

Indonesische Rupiah

11 862,76

MYR

Malaysischer Ringgit

4,5767

PHP

Philippinischer Peso

63,284

RUB

Russischer Rubel

34,4030

THB

Thailändischer Baht

43,572


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

EFTA-Gerichtshof

15.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 33/5


Ersuchen des Oslo Tingrett vom 30. Januar 2006 um ein Gutachten des EFTA-Gerichtshofs in der Rechtssache Ladbrokes Ltd. gegen Staten v/ Kultur- og kirkedepartementet und Staten v/ Landsbruks- og matdepartementet

(Rechtssache E-3/06)

(2007/C 33/03)

Mit Beschluss vom 30. Januar 2006, der in der Gerichtskanzlei am 25. August 2006 einging, beantragte das Oslo Tingrett (Bezirksgericht Oslo) beim EFTA-Gerichtshof ein Gutachten in der Rechtssache Ladbrokes Ltd. gegen Kultur- og kirkedepartementet und Staten gegen Landsbruks- og matdepartementet zu folgenden Fragen:

1.

Stehen die Artikel 31 und/oder 36 EWR-Abkommen nationalen Rechtsvorschriften entgegen, nach denen bestimmte Glücksspielformen nur von staatseigenen Glücksspielgesellschaften betrieben werden dürfen, die ihre Gewinne für kulturelle und sportliche Zwecke verwenden?

2.

Stehen die Artikel 31 und/oder 36 EWR-Abkommen nationalen Rechtsvorschriften entgegen, nach denen Lizenzen für Wetten auf Pferderennen nur gemeinnützigen Vereinigungen oder Unternehmen erteilt werden können, deren Ziel die Förderung der Pferdezucht ist?

3.

Stehen die Artikel 31 und/oder 36 EWR-Abkommen nationalen Rechtsvorschriften entgegen, nach denen Lizenzen für bestimmte Glücksspielformen nur gemeinnützigen Vereinigungen und Vereinigungen mit humanitären oder sozialen Zielen erteilt werden können?

4.

Ist es nach EWR-Recht zulässig, dass nationale Rechtsvorschriften verfügen, dass die Gewinne aus Glücksspielen für humanitäre und soziale Zwecke (u.a. Sport und Kultur) verwendet werden müssen und nicht als Quelle für private Gewinne dienen dürfen?

5.

Steht Artikel 36 EWR-Abkommen einer nationalen gesetzlichen Vorschrift entgegen, nach der Glücksspiele, die in Norwegen verboten sind, die aber in einem anderen EWR-Staat legal betrieben werden, nicht angeboten und vermarktet werden dürfen?


15.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 33/6


Ersuchen des Borgarting Lagmannsrett vom 9. Oktober 2006 um ein Gutachten des EFTA-Gerichtshofs in der Rechtssache KLM Royal Dutch Airlines gegen Staten v/ Finansdepartementet

(Rechtssache E-4/06)

(2007/C 33/04)

Mit Beschluss vom 9. Oktober 2006, der in der Gerichtskanzlei am 16. Oktober 2006 einging, beantragte das Borgarting Lagmannsrett (Berufungsgericht Borgarting) beim EFTA-Gerichtshof ein Gutachten in der Rechtssache KLM Royal Dutch Airlines gegen Staten v/ Finansdepartementet (Norwegen, vertreten durch das Finanzministerium) zu folgender Frage:

1.

Welches sind Rechtsgrundlage und Voraussetzungen einer Klage auf Erstattung von Steuern, die ein Mitgliedstaat entgegen den Vorschriften des EWR-Abkommens erhoben hat?


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Kommission

15.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 33/7


Mitteilung der französischen Regierung gemäß der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (1)

(Amtliche Bekanntmachung zu dem Antrag auf eine Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe [„Permis de Soufflenheim“])

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 33/05)

Mit Schreiben vom 10. April 2006 hat das Unternehmen Millenium Geo-Venture mit Sitz in 1 rue Louis Pasteur F-92100 Boulogne Billancourt um eine Exklusivgenehmigung mit vierjähriger Laufzeit zum Aufsuchen von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen (sog. „Permis de Soufflenheim“) für eine Fläche von ca. 200 Quadratkilometern ersucht, die sich teilweise auf das Departement Bas Rhin erstreckt.

Das betreffende Gebiet wird umgrenzt durch die Längen- und Breitengrade, die die nachstehend aufgeführten geografischen Punkte miteinander verbinden, wobei als Null-Meridian derjenige von Paris gilt:

A

6,30° O

54,30° N

B

Schnittpunkt des Längengrades 6,30° O und der Grenze zwischen Frankreich und Deutschland

C

Schnittpunkt des Breitengrades 54,10° N und der Grenze zwischen Frankreich und Deutschland

D

6,10° O

54,10° N

E

Schnittpunkt des Längengrades 6,10° O und der südlichen Grenze der Konzession von Pechelbronn

F

Schnittpunkt des Breitengrades 54,30° N und der östlichen Grenze der Konzession von Pechelbronn

B bis C

Grenze zwischen Frankreich und Deutschland

E bis F

Grenze der Konzession von Pechelbronn

Einreichung der Anträge und Kriterien für die Erteilung der Rechte

Erstantrag- und Gegenantragsteller müssen die Bedingungen gemäß Artikel 3 und 4 der geänderten Fassung des Dekrets 95-427 vom 19. April 1995 über Schürfrechte (Journal officiel de la République française vom 22. April 1995) erfüllen, die nach Artikel 63 des Dekrets 2006-648 vom 2. Juni 2006 über Schürfrechte und Rechte zur Untertagespeicherung in Kraft geblieben ist.

Interessierte Firmen können innerhalb von 90 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung einen Gegenantrag vorlegen. Dabei sind die Modalitäten einzuhalten, die in der Bekanntmachung über die Erteilung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in Frankreich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 374 vom 30. Dezember 1994, S. 11, veröffentlicht und mit dem geänderten Dekret Nr. 95-427 vom 19. April 1995 festgelegt wurden. Gegenanträge sind unter der nachfolgend angegebenen Anschrift an den für Bergbau zuständigen Minister zu richten.

Bei den Entscheidungen über den Erstantrag und die Gegenanträge werden die in Artikel 5 des genannten Dekrets definierten Kriterien angewandt; die Entscheidungen werden innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Eingang des Antrags bei den französischen Behörden getroffen, d.h. bis spätestens 10. April 2008.

Bedingungen und Auflagen in Bezug auf den Geschäftsbetrieb und dessen Einstellung

Antragsteller werden auf Artikel 79 und 79.1 des französischen Bergbaugesetzbuchs („Code Minier“) sowie auf die geänderte Fassung des Dekrets Nr. 95-696 vom 9. Mai 1995 über die Aufnahme des Bergbaubetriebs und die Bergwerkaufsicht (Journal officiel de la République française vom 11. Mai 1995) verwiesen.

Weitere Auskünfte erteilt das Ministère de l'économie, des finances et de l'industrie (Direction générale de l'énergie et des matières premières, Direction des ressources énergétiques et minérales, Bureau de la législation minière), 61, Boulevard Vincent Auriol, Télédoc 133, F-75703 Paris Cedex 13 (Tel.: [33] 144 97 23 02, Fax: [33] 144 97 05 70).

Die oben genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften können auf folgender Webseite eingesehen werden: http://www.legifrance.gouv.fr


(1)  ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 3.


15.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 33/9


STAATLICHE BEIHILFE

(Artikel 87 bis 89 EG-Vertrag)

Mitteilung der Kommission nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag an die Mitgliedstaaten und anderen Beteiligten

Staatliche Beihilfe Nr. C 21/05 (ex PL 45/04) — Poczta Polska: Ausgleichszahlung an Poczta Polska für die Erbringung von Universalpostdienstleistungen — 2004-2005

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 33/06)

Mit dem folgendem Schreiben vom 9. Januar 2007 hat die Kommission Polen ihren Beschluss über die Teileinstellung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag mitgeteilt.

„Mit E-Mail vom 30. April 2004 haben die polnischen Behörden zwei Beihilferegelungen zugunsten des polnischen Postbetreibers Poczta Polska im Rahmen des ‚Übergangsverfahrens‘ gemäß Anhang IV.3 der Beitrittsakte, die Teil des Beitrittsvertrages der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union ist, der Kommission gemeldet.

Die beiden Beihilferegelungen wurden unter folgenden Nummern registriert: PL 45/04: Ausgleichszahlung an Poczta Polska für die Erbringung von Universalpostdienstleistungen und PL 49/04: Beihilfe an Poczta Polska für Investitionen im Zusammenhang mit der Erbringung von Universalpostdienstleistungen.

Am 26.Juli 2004, 26. November 2004 und 7. Februar 2005 forderte die Kommission zusätzliche Auskünfte an, die die polnischen Behörden mit Schreiben vom 10. September 2004, 27. Oktober 2004, 3. Dezember 2004 und 29. März 2005 übermittelten. Am 25. Oktober 2004 und 31. Januar 2005 fanden Treffen zwischen den polnischen Behörden und den Dienststellen der Kommission statt. Am 20. Juni 2005 erhielt die Kommission zusätzliche Auskünfte von den polnischen Behörden.

Mit Schreiben vom 29. Juni 2005 setzte die Kommission Polen von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen dieser Beihilferegelungen das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

Die beiden Beihilferegelungen wurden unter folgenden Nummern registriert: C 21/05: Ausgleichszahlung an Poczta Polska für die Erbringung von Universalpostdienstleistungen und C 22/05: Beihilfe an Poczta Polska für Investitionen im Zusammenhang mit der Erbringung von Universalpostdienstleistungen.

Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union  (1) veröffentlicht. Die Kommission forderte interessierte Parteien zur Stellungnahme auf.

Bei der Kommission gingen keine Stellungnahmen von Beteiligten ein.

Polen übermittelte seine Stellungnahme mit Schreiben vom 9. August 2005. Am 10. Januar 2006 fand ein Treffen zwischen den polnischen Behörden und der Kommission statt. Die Kommission forderte mit Schreiben vom 24. Januar 2006 zusätzliche Auskünfte an.

Mit Schreiben vom 10. Februar 2006 unterrichteten die polnischen Behörden die Kommission über ihre Absicht, die Anmeldung der Beihilferegelung Nr. C 22/05 (Beihilfe an Poczta Polska für Investitionen im Zusammenhang mit der Erbringung von Universalpostdienstleistungen) zurückzuziehen. Auf das Schreiben der Kommission vom 27. Februar 2006 erklärten die polnischen Behörden mit Schreiben vom 13. März 2006, dass sie das Beihilfevorhaben, auf das sich die vorgenannte Anmeldung bezog, nicht durchführen werden.

Mit Entscheidung vom 27. April 2006 beschloss die Kommission, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag in Bezug auf die Beihilfe Nr. C 22/05 (Beihilfe an Poczta Polska für Investitionen im Zusammenhang mit der Erbringung von Universalpostdienstleistungen) einzustellen, da die Beihilfe nie gewährt und das Verfahren somit gegenstandslos (2) geworden war.

Mit Schreiben vom 23. Februar 2006 übermittelten die polnischen Behörden der Kommission zusätzliche Informationen über die staatliche Beihilfe Nr. C 21/05 (Ausgleichszahlung an Poczta Polska für die Erbringung von Universalpostdienstleistungen) und machten darauf aufmerksam, dass Poczta Polska 2004 und 2005 keine diesbezügliche Ausgleichszahlung gewährt worden war. Die in Rede stehende Beihilferegelung war 2004 und 2005 weder finanziert noch angewendet worden.

Aus diesen Gründen beschließt die Kommission, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag in Bezug auf die Beihilfe Nr. C 21/05 (Ausgleichszahlung an Poczta Polska für die Erbringung von Universalpostdienstleistungen im Zeitraum 2004-2005) zum Teil einzustellen, da die Beihilfe 2004 und 2005 nie gewährt und das Verfahren somit gegenstandslos geworden ist. Das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag wird für den am 1. Januar 2006 beginnenden Zeitraum fortgesetzt.“


(1)  ABl. C 274 vom 5.11.2005, S. 14.

(2)  ABl. C 223 vom 16.9.2006, S. 11.