ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 316

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

49. Jahrgang
22. Dezember 2006


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Mitteilungen

 

Kommission

2006/C 316/1

Euro-Wechselkurs

1

2006/C 316/2

Veröffentlichung eines Änderungsantrags nach Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2

2006/C 316/3

Einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur (KN) (Einreihung von Waren)

9

2006/C 316/4

Einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur (KN) (Einreihung von Waren)

10

2006/C 316/5

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4509 — Philips/PLI) ( 1 )

12

2006/C 316/6

Bekanntmachung über die Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in Belarus, Kroatien, Libyen und der Ukraine

13

2006/C 316/7

Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates für Linienflugdienste im innerdeutschen Luftverkehr ( 1 )

18

2006/C 316/8

Mitteilung der Kommission an die Zuckerrüben- und Zuckererzeuger

20

2006/C 316/9

Neue nationale Seiten von Euro-Münzen, die für den Umlauf bestimmt sind

21

 

III   Bekanntmachungen

 

Kommission

2006/C 316/0

Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der vorläufigen Arbeitsprogramme des 7. Rahmenprogramms (EG) für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration und des 7. Rahmenprogramms (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Kerntechnik

23

2006/C 316/1

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — Ref.: GP/D/ReferNet/001/06 — Bekanntmachung über die gewährung von finanzhilfe — ReferNet — Europäisches Fachwissens- und Referenznetzwerk im Bereich der Berufsbildung

26

 

2006/C 316/2

Hinweis für den Leser

s3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Mitteilungen

Kommission

22.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 316/1


Euro-Wechselkurs (1)

21. Dezember 2006

(2006/C 316/01)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3178

JPY

Japanischer Yen

155,85

DKK

Dänische Krone

7,4545

GBP

Pfund Sterling

0,67160

SEK

Schwedische Krone

8,9661

CHF

Schweizer Franken

1,6032

ISK

Isländische Krone

91,57

NOK

Norwegische Krone

8,1330

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CYP

Zypern-Pfund

0,5781

CZK

Tschechische Krone

27,525

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

252,05

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6977

MTL

Maltesische Lira

0,4293

PLN

Polnischer Zloty

3,8040

RON

Rumänischer Leu

3,3759

SIT

Slowenischer Tolar

239,69

SKK

Slowakische Krone

34,585

TRY

Türkische Lira

1,8836

AUD

Australischer Dollar

1,6785

CAD

Kanadischer Dollar

1,5155

HKD

Hongkong-Dollar

10,2456

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,8946

SGD

Singapur-Dollar

2,0303

KRW

Südkoreanischer Won

1 222,26

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,2280

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,3012

HRK

Kroatische Kuna

7,3594

IDR

Indonesische Rupiah

11 952,45

MYR

Malaysischer Ringgit

4,6591

PHP

Philippinischer Peso

64,928

RUB

Russischer Rubel

34,6730

THB

Thailändischer Baht

48,159


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


22.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 316/2


Veröffentlichung eines Änderungsantrags nach Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2006/C 316/02)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Einspruch einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten nach dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

Änderungsantrag nach Artikel 9 und Artikel 17 Abs. 2

„MÜNCHENER BIER“

EG-Nr. DE/PGI/117/0516/24.04.2003

g.U. ( ) g.g.A. ( X )

Beabsichtigte Änderung(en)

Rubrik(en) der Spezifikation:

Image

Name des Erzeugnisses

Image

Beschreibung des Erzeugnisses

Image

Geografisches Gebiet

Image

Ursprungsnachweis

Image

Herstellungsverfahren

Image

Zusammenhang

Image

Etikettierung

Image

Einzelstaatliche Vorschriften

Änderung(en):

Beschreibung:

Es handelt sich um eine Richtigstellung von Fehlern, die im Laufe des vereinfachten Eintragungsverfahrens aufgetreten sind. Im Jahr 1997 mußte innerhalb kürzester Zeit ein Lastenheft nachgereicht werden. Hierbei kam es zu Fehlern, die erst jetzt entdeckt wurden. Brautechnisch handelt es sich bei den Richtigstellungen um keine wesentlichen Änderungen. Die mit der Richtigstellung verbunden Korrekturen werden vom Durchschnittsverbraucher, nach Auskunft von Fachleuten, sensorisch nicht wahrgenommen.

Insgesamt sind 6 Fehler aufgetreten bzw. entdeckt worden.

Bei der Sorte „Hefeweizen“ liegt hinsichtlich der Farbe ein interner Übertragungsfehler des Antragstellers selbst vor, der bei der Zusammenfassung des Lastenheftes entstanden ist.

Bei den Sorten „Export hell, Export dunkel, Bockbier und Oktoberfestbier“ liegen bezüglich der Bitterwerte sowie bei der Sorte „Export dunkel“ hinsichtlich der Farbe Übermittlungsfehler von Mitgliedern des Antragstellers vor. Mit diesem Antrag sollen die aufgetretenen Fehler korrigiert werden.

Es werden daher folgende Änderungen im Lastenheft der eingetragenen Bezeichnung „Münchener Bier“ beantragt:

a)

:

bei „Export Hell“ die Änderung der Einheiten Bitterstoffe (EBU):

:

von 17,0 — 26,0 Einheiten

in 15,0 — 26,0 Einheiten

b)

:

bei „Export Dunkel“ die Änderung der Einheiten Bitterstoffe (EBU):

:

von 18,0 — 24,0 Einheiten

in 15,0 — 24,0 Einheiten

sowie die Änderung der Einheiten Farbe (EBC):

:

von 42,0 — 55,0 Einheiten

in 42,0 < 60,0 Einheiten

c)

:

bei „Hefeweizen Hell“ die Änderung der Einheiten Farbe (EBC):

:

von 11,0 — 16,0 Einheiten

in 11,0 — 20,0 Einheiten

d)

:

bei „Bockbier“ die Änderung der Einheiten Bitterstoffe (EBU):

:

von 21,0 — 32,5 Einheiten

in 18,0 — 32,5 Einheiten

e)

:

bei „Oktoberfestbier“ die Änderung der Einheiten Bitterstoffe (EBU):

:

von 18,0 — 28,0 Einheiten

in 16,0 — 28,0 Einheiten

Ursprungsnachweis:

Nach Art. 2 i.V.m. Art. 1 der Verordnung (EG) 383/2004 sind alle wichtigen Bedingungen für die Erzeugung und Vermarktung anzugeben. Dies beinhaltet auch die Rückverfolgbarkeit des jeweiligen Produkts vom Verbraucher zum Produzenten und ggf. sogar darüber hinaus. Darüber hinaus ist die Rückverfolgbarkeit nunmehr gesetzlich geregelt (Art. 18 „Rückverfolgbarkeit“ der Verordnung (EG) 178/2002.

Dies bezieht sich im vorliegenden Fall auch auf das zum Bierbrauen verwendete Wasser.

Daher wird der nachfolgende Text als eine Ergänzung in der Spezifikation beantragt:

„Der Herkunftsnachweis des Münchener Bieres als aus München stammend, wird über die auf dem Etikett aufgedruckte Loskennzeichnung (Chargenkennzeichnung) und/oder das Mindesthaltbarkeitsdatum im Zusammenhang mit den in den Mitgliedsbrauereien individuell geführten Dokumentationen geführt. Lieferscheine, Sudbücher, EDV-Listen etc. ergänzen im Rahmen brauereiinterner individueller Systeme diese Tatsache.

Aufgrund des seit dem 1. Januar 2005 geltenden Art. 18 ‚Rückverfolgbarkeit‘ der Verordnung (EG) 178 2002 wurden die bereits ausreichenden internen Systeme teilweise modernisiert. Anfragen von Verbrauchern und/oder Behörden über die tatsächliche Herkunft können damit noch schneller beantwortet werden.

Insbesondere über Meßeinrichtungen (teilweise induktive Durchflussmesser), die teilweise direkt an den Brunnenköpfen angebracht sind, sowie teilweise spezielle Tanks und/oder Rohrleitungssysteme sowie Plausibilitätsberechnungen kann jederzeit nachgewiesen werden, dass das nachfolgend unter Punkt 4.5 aufgeführte spezielle Münchener Wasser auch tatsächlich für die Bierproduktion verwendet wurde.“

Etikettierung

Die Namen „Münchener Bier“ und „Münchner Bier“ differenzieren lediglich in dem Buchstaben „e“ nach der Buchstabenfolge „Münch..“. Es handelt sich hierbei um eine münchenerische/münchnerische bzw. bayerische sprachliche Eigenheit, den Buchstaben „e“ bei bestimmten Wörtern gerne phonetisch bzw. in der Schrift zu „verschlucken“. Am Inhalt des Wortes ändert sich dadurch jedoch nichts. Insbesondere wird im vorliegenden Fall das gleiche Produkt verstanden und das „Verschlucken“ des Buchstaben „e“ hat daher hierauf keinerlei Einfluß, auch nicht auf die Herkunft. In Bayern wird unter „münchnerisch“ das Gleiche verstanden wie unter „münchenerisch“. Im übrigen dürfte dies auch zumindest für ganz Europa zutreffen. Es wird daher beantragt Punkt 4.8 wie folgt zu fassen:

„Die Bieretikettierung ist auf die Produktbezeichnung ‚Münchener Bier‘ bzw. ‚Münchner Bier‘ in Verbindung mit einer unter Punkt 4.2. genannten Biergattung abgestellt“.

AKTUALISIERTE ZUSAMMENFASSUNG

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

„MÜNCHENER BIER“

EG-Nr. DE/PGI/117/0516/24.04.2003

g.U. ( ) g.g.A. ( X )

Diese Zusammenfassung wurde zu Informationszwecken erstellt. Die vollständige Fassung mit den Einzelheiten der Spezifikation steht für Interessenten bei den zuständigen einzelstaatlichen Stellen (s. Nr. 1) und bei der Europäischen Kommission (1) zur Verfügung.

1.   Zuständige Behörde des Mitgliedstaats:

Name:

Bundesministerium der Justiz

Anschrift:

Mohrenstraße 37, D-11015 Berlin

Tel.:

030/20 25 — 70

(bei Durchwahl: 030/20 25 — 93 28)

Fax:

030/20 25 — 95 25

E-Mail:

Matzner-An@bmj.bund.de

2.   Vereinigung:

Name:

Verein Münchener Brauereien e.V.

Anschrift:

Oskar-von-Miller-Ring 1, D-80333 München

Tel.:

089/28 86 31

Fax:

089/28 39 57

E-Mail:

newrzella.vmb-wv-vba@gmx.de

Zusammensetzung:

Erzeuger/Verarbeiter ( X ) andere ( )

3.   Art des Erzeugnisses:

Klasse 2.1 — Bier

4.   Spezifikation (Zusammenfassung der Anforderungen nach Artikel 4 Abs. 2)

4.1   Name: „Münchener Bier“

4.2   Beschreibung:

Helles

Stammwürzegehalt in %:

11,4

-

11,9

 

Alkoholgehalt in vol. %:

4,7

-

5,4

 

Farbe (EBC):

5,0

-

8,5

Einheiten

Bitterstoffe (EBU):

14,0

-

25,0

Einheiten

hell gelb, blond, süffig, rein, weich, mild über angenehm gehopft, feinwürzig bis würzig frisch mit einer angenehmen Bittere je nach Brauverfahren;

Export Hell

Stammwürzegehalt in %:

12,5

-

12,8

 

Alkoholgehalt in vol. %:

5,5

-

6,0

 

Farbe (EBC):

5,5

-

7,5

Einheiten

Bitterstoffe (EBU):

15,0

-

26,0

Einheiten

hell gelb, blank hochvergoren, vollmundig von mild, rund weich, bis kräftig würzig, teilweise fein gehopft, teilweise feine Bittere;

Export Dunkel

Stammwürzegehalt in %:

12,5

-

13,7

 

Alkoholgehalt in vol. %:

5,0

-

5,9

 

Farbe (EBC):

42,0

-

< 60,0

Einheiten

Bitterstoffe (EBU):

15,0

-

24,0

Einheiten

vollmundig, weich, malzaromatisch bis kräftig, z. T. Münchener Malz dominierend;

Pils

Stammwürzegehalt in %:

11,5

-

12,5

 

Alkoholgehalt in vol. %:

4,9

-

5,8

 

Farbe (EBC):

5,5

-

7,0

Einheiten

Bitterstoffe (EBU):

30,0

-

38,0

Einheiten

feinherb, feine edle Hopfenbittere, hopfenbetont bis hopfenaromatisch, schlank, elegant, rezent;

Leichtes Weißbier

Stammwürzegehalt in %:

7,7

-

8,4

 

Alkoholgehalt in vol. %:

2,8

-

3,2

 

Farbe (EBC):

11,0

-

13,0

Einheiten

Bitterstoffe (EBU):

13,0

-

15,0

Einheiten

erfrischend, prickelnd, spritzig, hefetrüb, typischer obergäriger Weißbiergeschmack;

Kristall Weizen

Stammwürzegehalt in %:

11,5

-

12,4

 

Alkoholgehalt in vol. %:

4,9

-

5,5

 

Farbe (EBC):

7,5

-

12,5

Einheiten

Bitterstoffe (EBU):

12,0

-

16,0

Einheiten

prickelnd, sehr spritzig, blank filtriert, klar, rezent, obergärige Note, typisch obergärig;

Hefeweizen Hell

Stammwürzegehalt in %:

11,4

-

12,6

 

Alkoholgehalt in vol. %:

4,5

-

5,5

 

Farbe (EBC):

11,0

-

20,0

Einheiten

Bitterstoffe (EBU):

12,0

-

20,0

Einheiten

hochvergoren, naturtrüb, typisch obergäriger Charakter, spritzig, erfrischend, prickelnd, rezent, z. T. hefig, weißbieraromatisch;

Hefeweizen Dunkel

Stammwürzegehalt in %:

11,6

-

12,4

 

Alkoholgehalt in vol. %:

4,5

-

5,3

 

Farbe (EBC):

29,0

-

45,0

Einheiten

Bitterstoffe (EBU):

13,0

-

16,0

Einheiten

naturtrüb, vollmundig, malzaromatischer Geschmack bzw. malziger Charakter, obergärige Note bzw. Charakter;

Märzen

Stammwürzegehalt in %:

13,2

-

14,0

 

Alkoholgehalt in vol. %:

5,3

-

6,2

 

Farbe (EBC):

8,0

-

32,5

Einheiten

Bitterstoffe (EBU):

21,0

-

25,0

Einheiten

sehr vollmündig, süffig, mild, aromatisch altbayerisch bis malzaromatisch, sehr milde Bittere;

Bockbier

Stammwürzegehalt in %:

16,2

-

17,3

 

Alkoholgehalt in vol. %:

6,2

-

8,1

 

Farbe (EBC):

7,5

-

40,0

Einheiten

Bitterstoffe (EBU):

18,0

-

32,5

Einheiten

hochvergoren, von rund, vollmundig, süffig, weich, aromatisch über feinhopfig, feinherb bis hin zu gut gehopft und z. T. mit einem würzigen Charakter;

Doppelbock

Stammwürzegehalt in %:

18,2

-

18,7

 

Alkoholgehalt in vol. %:

7,2

-

7,7

 

Farbe (EBC):

44,0

-

75,0

Einheiten

Bitterstoffe (EBU):

18,0

-

28,0

Einheiten

stark, kräftig, würzig, gehaltvoll, malzaromatischer Geschmack;

Leichtbier

Stammwürzegehalt in %:

7,5

-

7,7

 

Alkoholgehalt in vol. %:

2,7

-

3,2

 

Farbe (EBC):

5,5

-

7,0

Einheiten

Bitterstoffe (EBU):

24,0

-

26,5

Einheiten

fein herber edler Geschmack;

Diät Pils

Stammwürzegehalt in %:

8,5

-

9,3

 

Alkoholgehalt in vol. %:

4,3

-

4,9

 

Farbe (EBC):

5,0

-

6,5

Einheiten

Bitterstoffe (EBU):

26,0

-

30,0

Einheiten

kohlehydratarm, feinherb, trockener Geschmack;

Schwarz-Bier

Stammwürzegehalt in %:

 

 

11,3

 

Alkoholgehalt in vol. %:

 

 

4,8

 

Farbe (EBC):

 

 

70,0

Einheiten

Bitterstoffe (EBU):

 

 

17,0

Einheiten

feinwürziges Malzaroma;

ICE-Bier

Stammwürzegehalt in %:

 

 

11,2

 

Alkoholgehalt in vol. %:

 

 

4,9

 

Farbe (EBC):

 

 

6,5

Einheiten

Bitterstoffe (EBU):

 

 

20,0

Einheiten

harmonisch, rund, vollmundig;

Nähr-/Malzbier

Stammwürzegehalt in %:

12,3

-

12,7

 

Alkoholgehalt in vol. %:

0,0

-

1,2

 

Farbe (EBC):

65,0

-

90,0

Einheiten

Bitterstoffe (EBU):

8,0

-

15,0

Einheiten

alkoholarm, sehr mild vergoren, malzig, würzig, sehr schwach gehopft;

Oktoberfestbier

Stammwürzegehalt in %:

13,6

-

14,0

 

Alkoholgehalt in vol. %:

5,3

-

6,6

 

Farbe (EBC):

6,0

-

28,0

Einheiten

Bitterstoffe (EBU):

16,0

-

28,0

Einheiten

hell, gold-, bernsteinfarben oder dunkel, von vollmundig, sehr rund, weich oder malzaromatisch bis leicht gehopft mit einer sehr milden Bittere oder einem kräftigen, ein wenig süßem Geschmack.

4.3   Geografisches Gebiet: Hoheitsgebiet der Stadt München.

4.4   Ursprungsnachweis: Der Herkunftsnachweis des Münchener Bieres als aus München stammend, wird über die auf dem Etikett aufgedruckte Loskennzeichnung (Chargenkennzeichnung) und/oder das Mindesthaltbarkeitsdatum im Zusammenhang mit den in den Mitgliedsbrauereien individuell geführten Dokumentationen geführt. Lieferscheine, Sudbücher, EDV-Listen etc. ergänzen im Rahmen brauereiinterner individueller Systeme diese Tatsache.

Aufgrund des seit dem 1. Januar 2005 geltenden Art. 18 „Rückverfolgbarkeit“ der Verordnung (EG) 178 2002 wurden die bereits ausreichenden internen Systeme teilweise modernisiert. Anfragen von Verbrauchern und/oder Behörden über die tatsächliche Herkunft können damit noch schneller beantwortet werden.

Insbesondere über Messeinrichtungen (teilweise induktive Durchflussmesser), die teilweise direkt an den Brunnenköpfen angebracht sind, sowie teilweise spezielle Tanks und/oder Rohrleitungssysteme sowie Plausibilitätsberechnungen kann jederzeit nachgewiesen werden, dass das nachfolgend unter Punkt 4.5 aufgeführte spezielle Münchener Wasser auch tatsächlich für die Bierproduktion verwendet wurde

4.5   Herstellungsverfahren: Das Münchener Bier wird nach den in München bzw. Deutschland geltenden Rechtsvorschriften hergestellt. Das gemälzte Getreide wird geschrotet und anschließend mit speziellem Münchener Wasser vermischt. Dieses, von den Münchener Brauereien verwendete Wasser, stammt aus der Münchener Schotterebene aus eigenen auf Münchener Stadtgebiet liegenden Tiefbrunnen, die größtenteils bis in Schichten hinabreichen, die aus dem Tertiär stammen. Die Mischung, Maische genannt, wird dann unter ständigem Rühren auf verschiedene Temperaturstufen erhitzt. Dabei werden die vorhandenen Enzyme aktiviert und die sonst schwer löslichen Malzbestandteile aus dem Malzschrot herausgelöst. Danach werden die löslichen von den unlöslichen Bestandteilen durch das so genannte Läutern, das entweder durch Absetzen oder Filtern erfolgt, getrennt. Nach dem Läutern wird die Würze in die Würze oder auch Sudpfanne geleitet, wo sie unter Zugabe von ausgesuchtem, vorwiegend bayerisch erzeugtem Hopfen ca. 1–2 Stunden gekocht wird. Hierbei werden die Aromen und Inhaltsstoffe des Hopfens aufgeschlossen und Eiweißstoffe, die der Haltbarkeit sowie dem speziellen Geschmack des Münchener Bieres abträglich wären, ausgeschieden. Am Ende dieses Produktionsschrittes muss der gewünschte Stammwürzegehalt erreicht sein. Nach der Trennung der sich in der Würze noch befindlichen festen Bestandteile von der Flüssigkeit wird die noch heiße Bierwürze abgekühlt und in die Gärbehälter geleitet. Dabei wird, sorgsam dosiert, Hefe aus speziellen eigenen Reinkulturen zugeführt. Sämtliche Reinkulturen stammen dabei von einer einzigen Hefezelle ab, damit alle Hefezellen, die den Geschmack des Münchener Bieres entscheidend beeinflussen, absolut identische Eigenschaften besitzen. Infolge der Zugabe der speziellen Hefe(n), die mit Münchener Luft belüftet wird (werden), kommt es anschließend zur Vergärung der Würze, die ca. 4 bis 8 Tage andauert. Die Hefe wandelt dabei den gelösten Malzzucker auf natürlichste Art in ca. 1/3 Alkohol und ca. 1/3 Kohlendioxid um. Das restliche Drittel verbleibt als geschmacksbestimmender und charakterisierender Restextrakt im Bier. Mit dem Ende der Gärung ist das so genannte Jungbier fertig. Nachdem die sich absetzende untergärige bzw. die nach oben steigende obergärige Hefe vom Jungbier getrennt wurde, erhält das Bier durch die Nachgärung bei kalten Temperaturen, während der Lagerzeit in den Lagertanks, seinen unverwechselbaren Geschmack und seine volle Reife. Das Jungbier reichert sich dabei auf natürliche Weise mit Kohlensäure an und reift ca. 4–11 Wochen bis zur geschmacklichen Vollendung.

4.6   Zusammenhang mit dem geographischen Gebiet: Nur das in München hergestellte Bier darf sich Münchener Bier nennen. Der Verbraucher verbindet damit ein bestimmtes Ansehen und die Erwartung höchster Qualität. Die Bezeichnung des Münchener Bieres wird seit Jahrhunderten ohne jedwede Beanstandung von dritter Seite von den Münchener Brauereien benutzt. Die starke Verbundenheit der Bevölkerung zum Münchener Bier basiert gerade im Münchener Raum auf geschichtlichen Zusammenhängen, man denke in diesem Zusammenhang nur an die Münchener Bierrevolution.

Die lange Tradition wird u. a. dadurch belegt, dass bereits im Urbar Herzog Ludwig des Strengen von 1280 die Geld- und Naturalleistungen der Münchener Brauer festgehalten sind (vgl. hierzu „München und sein Bier“ von Heckhorn/Wiehr, München 1989, oder Doktorarbeit Frau Dr. Karin Hackel-Stehr — w. o. bei Punkt 4 -, sowie „Die“ prewen „Münchens“ von Sedlmayr/Grohsmann, Nürnberg 1969, auszugsweise beigefügt). Vgl. weiter „125 Jahre Verein Münchener Brauereien e. V.“ von Frau Dr. Christine Rädlinger, Festschrift 1996). Im übrigen hat das Reichsgericht in mehreren Entscheidungen zuletzt im Urteil vom 13.11.1923 — MuW, Band 23, S. 152 — rechtskräftig anerkannt, dass die Bezeichnung Münchener Bier sich zu einer echten Herkunftsbezeichnung entwickelt hat. Hieran hat sich nach übereinstimmender Ansicht in der wissenschaftlichen Literatur nichts geändert — vgl. Loschelder/Schnepp „Deutsche geographische Herkunftsangaben“, Köln 1992, S. 262.f.; Kommentar zum Wettbewerbsrecht, 14. Auflage von Baumbach/Hefermehl § 3 UWG Rdnr. 238, München 1983.

Aufgrund der besonderen Lage des Münchener Gebietes waren gerade die Brauereien in der Stadt eine Stütze der Wirtschaft und Kultur. Daher identifiziert sich der Verbraucher sehr mit dem heimischen Münchener Bier und genießt es als eine örtliche Spezialität. Bilaterale Abkommen über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen, geographischen Bezeichnungen, die zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den EG-Mitgliedstaaten Frankreich, Griechenland, Italien, Spanien sowie der Schweiz u. a. auch für „Münchener Bier“ bestehen, tragen diesen Umständen Rechnung.

Weitere Unterlagen sind hierzu:

Kommentar zum Lebensmittelrecht von Prof. Dr. W. Zipfel C 100 § 17 Rdnr. 228/233 und C 412 Vorb. Rdnr. 30;

Loschelder/Schnepp, „Deutsche geographische Herkunftsangaben“, Köln 1992, S. 262 f., S. 14 und S. 148;

Doktorarbeit Frau Dr. Karin Hackl-Stehr, „Unser Bier“

4.7   Kontrollstelle: Für Herstellerkontrollen

Für Mißbrauchskontrollen:

4.8   Etikettierung: Die Bieretikettierung ist auf die Produktbezeichnung „Münchener Bier“ bzw. „Münchner Bier“ in Verbindung mit einer unter Punkt 4.2. genannten Biergattung abgestellt.

4.9   Einzelstaatliche Vorschriften: Vorläufiges Biergesetz und dazugehörige Durchführungsverordnung.


(1)  Europäische Kommission, Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Referat Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse, B-1049 Brüssel.


22.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 316/9


EINHEITLICHE ANWENDUNG DER KOMBINIERTEN NOMENKLATUR (KN)

(Einreihung von Waren)

(2006/C 316/03)

Veröffentlichung von Erläuterungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1)

Die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften (2) werden wie folgt geändert:

 

Seite 233

Nach der Erläuterung zu Kapitel 61, Allgemeines, Punkt 3, wird folgender Wortlaut eingefügt:

„4.

Kleidungsstücke zum Bedecken des Oberkörpers im Unterschied zu Kleidungsstücken zum Bedecken des Unterkörpers und zu Kleidungsstücken zum Bedecken des Ober- und Unterkörpers (z. B. Mäntel und Kleider), sind Kleidungsstücke, die:

von ihren objektiven Merkmalen her (Stil, Schnitt usw.) eindeutig dazu bestimmt sind, z. B. als Anoraks, (Anzug-)Jacken und Oberteile von Kombinationen, Hemden, Blusen und Hemdblusen, Oberteile von Schlafanzügen, Pullover, Strickjacken und Westen, Oberteile von Skianzügen u.s.w. getragen zu werden (Unbeschadet anders lautender Bestimmungen müssen diese Kleidungsstücke den Oberkörper nicht vollständig bedecken.)

und

nicht über die Mitte des Oberschenkels hinausreichen. Einige Teile dieser Kleidungsstücke können jedoch, hauptsächlich aus Modegründen, bis über die Mitte des Oberschenkels hinausreichen (z. B. modische Fransen, aber auch der traditionelle Rockschoß beim Frack), wobei dies für die Länge des betreffenden Kleidungsstücks unerheblich ist, da diese Teile die Funktion des Kleidungsstücks, die darin besteht, den Oberkörper zu bedecken, nicht verändern.“

 

Seite 243

Nach der Erläuterung zu Kapitel 62, Allgemeines, Punkt 4, wird folgender Wortlaut eingefügt:

„5.

Die Erläuterungen zu Kapitel 61, Allgemeines, Punkt 4, gelten entsprechend“.


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 486/2006. (ABl. L 88 vom 25.3.2006, S. 1).

(2)  ABl. C 50 vom 28.2.2006, S. 1.


22.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 316/10


EINHEITLICHE ANWENDUNG DER KOMBINIERTEN NOMENKLATUR (KN)

(Einreihung von Waren)

(2006/C 316/04)

Veröffentlichung von Erläuterungen nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1)

Die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften (2) werden wie folgt geändert:

 

Seite 255

Nach der Erläuterung zu den Positionen 6402 99 31 und 6402 99 39 ist Folgendes einzufügen:

Für die Zwecke dieser Unterposition ist es unerheblich, ob sich der Absatz von der Sohle abgrenzen lässt oder ob der Absatz einen von der Sohle nicht abgrenzbaren Teil bildet (z. B. Keilsohle, Plateausohle).

Aus nachstehenden Abbildungen ist ersichtlich, wie zu messen ist:

A

ist der Punkt, wo das Oberteil beginnt

B

> 3 cm

Image

Image

Image

Image

 

Seite 256

Nach der Erläuterung zu den Positionen 6403 59 11 bis 6403 59 39 ist Folgendes einzufügen:

Die Erläuterungen zu Unterposition 6402 99 31 gelten sinngemäß.“

 

Seite 256

Nach der Erläuterung zu den Positionen 6403 99 11 bis 6403 99 38 ist Folgendes einzufügen:

Die Erläuterungen zu Unterposition 6402 99 31 gelten sinngemäß.“


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 994/2006 des Rates (ABl. L 179 vom 1.7.2006, S. 1).

(2)  ABl. C 50 vom 28.2.2006, S. 1.


22.12.2006   

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C 316/12


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4509 — Philips/PLI)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/C 316/05)

1.

Am 14. Dezember 2006 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Koninklijke Philips Electronics NV („Philips“, Niederlande) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von dem Unternehmen Lighting Group PLI Holding NV („PLI“, Belgien) durch Aktienkauf.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Philips: Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von elektronischen Erzeugnissen aller Art einschließlich Beleuchtungsprodukten, Unterhaltungs- und Haushaltselektronik und medizinischen Systemen,

PLI: Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von Beleuchtungsprodukten.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. (32-2) 2964301 oder 2967244) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4509 — Philips/PLI, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Bruxelles/Brussel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1


22.12.2006   

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C 316/13


Bekanntmachung über die Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in Belarus, Kroatien, Libyen und der Ukraine

(2006/C 316/06)

Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten (1) der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in Belarus, Kroatien, Libyen und der Ukraine (nachstehend „betroffene Länder“ genannt) erhielt die Kommission einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (nachstehend „Grundverordnung“ genannt) (2).

1.   Überprüfungsantrag

Der Antrag wurde am 17. Oktober 2006 vom Europäischen Düngemittelherstellerverband (EFMA, nachstehend „Antragsteller“ genannt) im Namen von Herstellern gestellt, auf die ein größerer Teil, in diesem Fall mehr als 50 %, der gesamten Harnstoffproduktion in der Gemeinschaft entfällt.

2.   Ware

Die Überprüfung betrifft Harnstoff, auch in wässriger Lösung, (nachstehend „betroffene Ware“ genannt), der derzeit den KN-Codes 3102 10 10 und 3102 10 90 zugewiesen wird. Diese KN-Codes werden nur informationshalber angegeben.

3.   Geltende Maßnahmen

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 92/2002 (3) des Rates, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 73/2006 des Rates, eingeführt wurde (4).

4.   Gründe für die Überprüfung

Der Antrag wurde damit begründet, dass das Dumping und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nach dem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

Die Dumpingbehauptung für Kroatien stützt sich auf einen Vergleich des anhand der Inlandspreise ermittelten Normalwerts mit den Preisen der betroffenen Ware bei Ausfuhr in die Gemeinschaft.

Die Dumpingbehauptung für Libyen stützt sich auf einen Vergleich des rechnerisch ermittelten Normalwerts mit den Preisen der betroffenen Ware beim Verkauf zur Ausfuhr in die Gemeinschaft.

Dieser Vergleich ergibt für Kroatien und Libyen eine erhebliche Dumpingspanne.

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung ermittelte der Antragsteller den Normalwert für Belarus anhand des Preises in einem geeigneten Marktwirtschaftsland (siehe Nummer 5.1 Buchstabe d. Die Behauptung, dass das Dumping wieder auftreten werde, stützt sich auf einen Vergleich des so ermittelten Normalwertes mit den Preisen der betroffenen Ware beim Verkauf zur Ausfuhr in die Vereinigten Staaten von Amerika, da derzeit kein nennenswertes Volumen für Belarus vorliegt.

Die Behauptung, dass das Dumping im Falle der Ukraine wieder auftreten werde, stützt sich auf einen Vergleich des rechnerisch ermittelten Normalwerts mit den Preisen der betroffenen Ware beim Verkauf zur Ausfuhr nach Brasilien und in die Türkei, da derzeit kein nennenswertes Einfuhrvolumen für die Ukraine vorliegt.

Ausgehend von den vorgenannten Vergleichen der Normalwerte mit den Ausfuhrpreisen, die für Belarus und die Ukraine das Vorliegen von Dumping ergeben, behauptet der Antragsteller, dass ein Wiederauftreten des Dumpings wahrscheinlich ist.

Ferner sei wahrscheinlich, dass das schädigende Dumping wahrscheinlich noch zunehmen werde. Diesbezüglich legte der Antragsteller Beweise dafür vor, dass im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen die wahrscheinlich fakturierten Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern kurz- und mittelfristig unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft liegen würden. Ferner belegte er, dass die Einfuhren der betroffenen Ware im Falle des Auslaufens der Maßnahmen wahrscheinlich ansteigen würden, da es in den betroffenen Ländern ungenutzte Produktionskapazitäten gebe.

Darüber hinaus sei wahrscheinlich, dass die Einfuhrströme der betroffenen Ware zunehmen würden, weil auf anderen traditionellen Drittmärkten (Vereinigte Staaten von Amerika) einfuhrbeschränkende Maßnahmen für vergleichbare Waren mit Ursprung in einigen der betroffenen Länder gälten, oder andere Maßnahmen, durch die der Zugang zu Drittlandsmärkten beschränkt werde (chinesische Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen), was zu einer weiteren Umlenkung möglicher Ausfuhren in die Gemeinschaft führen könne.

Sollten erneut umfangreiche Mengen zu gedumpten Preisen aus dem betroffenen Land eingeführt werden, so würde der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft — ohne Maßnahmen — erneut geschädigt.

5.   Verfahren

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Überprüfung im Zusammenhang mit dem Außerkrafttreten der Maßnahmen zu rechtfertigen; deshalb leitet sie hiermit eine Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

5.1.   Verfahren zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens von Dumping und Schädigung

Bei der Untersuchung wird geprüft, ob das Dumping und die Schädigung bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

a)   Stichprobenverfahren

Angesichts der Vielzahl der Parteien, die von diesem Verfahren betroffen sind, kann die Kommission beschließen, gemäß Artikel 17 der Grundverordnung mit Stichproben zu arbeiten.

i)   Stichprobenverfahren: Ausführer/Hersteller in der Ukraine

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe auswählen kann, werden alle Ausführer/Hersteller bzw. die in ihrem Namen handelnden Vertreter aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i gesetzten Frist und in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form folgende Angaben zu ihren Unternehmen zu übermitteln:

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson,

Umsatz in Landeswährung, der vom 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2006 mit dem Verkauf der betroffenen Ware zur Ausfuhr in die Gemeinschaft erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge in Tonnen,

Umsatz in Landeswährung, der vom 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2006 mit dem Verkauf der betroffenen Ware auf dem Inlandsmarkt erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge in Tonnen,

Umsatz in Landeswährung, der vom 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2006 mit dem Verkauf der betroffenen Ware in andere Drittländer erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge in Tonnen,

genaue Tätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit der Herstellung der betroffenen Ware, Produktionsmenge (in Tonnen), Produktionskapazität und Investitionen in die Produktionskapazität in der Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2006,

Namen und genaue Tätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (5), die an Produktion und/oder Verkauf (im Inland und/oder zur Ausfuhr) der betroffenen Ware beteiligt sind,

sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Bildung der Stichprobe von Nutzen sein könnten.

Mit der Übermittlung der vorgenannten Angaben stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt, muss es einen Fragebogen beantworten und einem Kontrollbesuch zur Überprüfung der Antworten zustimmen. Erklärt ein Unternehmen sich nicht mit einer Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nicht mitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit sind unter Nummer 8 dargelegt.

Die Kommission wird ferner mit den Behörden des Ausfuhrlandes und allen ihr bekannten Verbänden von Ausführern/Herstellern Kontakt aufnehmen, um die Auskünfte einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe unter den Ausführern/Herstellern als notwendig erachtet.

ii)   Auswahl einer Stichprobe unter den Einführern

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe auswählen kann, werden alle Einführer bzw. die in ihrem Namen handelnden Vertreter aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i gesetzten Frist und in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form folgende Angaben zu ihren Unternehmen zu übermitteln:

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson,

Gesamtumsatz des Unternehmens (in Euro) in der Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2006,

Gesamtzahl der Beschäftigten,

genaue Beschreibung der Tätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit der betroffenen Ware,

Menge (in Tonnen) und Wert (in Euro) der betroffenen Ware mit Ursprung in Belarus, Kroatien, Libyen und der Ukraine, die in der Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2006 in die Gemeinschaft eingeführt und auf dem Gemeinschaftsmarkt weiterverkauft wurde,

Namen und genaue Tätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (5), die an Herstellung und/oder Verkauf der betroffenen Ware beteiligt sind,

sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Bildung der Stichprobe von Nutzen sein könnten.

Mit der Übermittlung der vorgenannten Angaben stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt, muss es einen Fragebogen beantworten und einem Kontrollbesuch zur Überprüfung der Antworten zustimmen. Erklärt ein Unternehmen sich nicht mit einer Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nicht mitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit sind unter Nummer 8 dargelegt.

Die Kommission wird ferner Kontakt mit den ihr bekannten Verbänden von Einführern aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe unter den Einführern als notwendig erachtet.

iii)   Auswahl einer Stichprobe unter den Gemeinschaftsherstellern

Angesichts der Vielzahl der Gemeinschaftshersteller, die den Antrag unterstützen, beabsichtigt die Kommission, bei der Untersuchung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft mit einer Stichprobe zu arbeiten.

Damit die Kommission eine Stichprobe bilden kann, werden alle Gemeinschaftshersteller aufgefordert, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i gesetzten Frist folgende Angaben zu ihren Unternehmen zu übermitteln:

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson,

Gesamtumsatz des Unternehmens (in Euro) in der Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2006,

genaue Beschreibung der Tätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit der Produktion der betroffenen Ware in der Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2006,

Wert (in Euro) der Verkäufe der betroffenen Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt in der Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2006,

Menge (in Tonnen) der Verkäufe der betroffenen Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt in der Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2006,

Produktionsmenge (in Tonnen) der betroffenen Ware in der Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2006,

Namen und genaue Tätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (5), die an Herstellung und/oder Verkauf der betroffenen Ware beteiligt sind,

sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Bildung der Stichprobe von Nutzen sein könnten.

Mit der Übermittlung der vorgenannten Angaben stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt, muss es einen Fragebogen beantworten und einem Kontrollbesuch zur Überprüfung der Antworten zustimmen. Erklärt ein Unternehmen sich nicht mit einer Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nicht mitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit sind unter Nummer 8 dargelegt.

iv)   Endgültige Auswahl der Stichproben

Alle sachdienlichen Angaben zur Bildung der Stichprobe sind von den interessierten Parteien innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer ii gesetzten Frist zu übermitteln.

Die Kommission beabsichtigt, die endgültige Bildung der Stichproben vorzunehmen, nachdem sie diejenigen betroffenen Parteien konsultiert hat, die sich mit einer Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden erklärt haben.

Die in die Stichproben einbezogenen Unternehmen müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer iii gesetzten Frist einen Fragebogen beantworten und an der Untersuchung mitarbeiten.

Bei unzureichender Mitarbeit kann die Kommission ihre Feststellungen gemäß Artikel 17 Absatz 4 und Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Fakten treffen. Feststellungen, die anhand der verfügbaren Fakten getroffen werden, können, wie unter Nummer 8 erläutert, für die betroffene Partei weniger günstig ausfallen.

b)   Fragebogen

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen Herstellern des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und den Herstellerverbänden in der Gemeinschaft, den in die Stichprobe einbezogenen Ausführern/Herstellern in der Ukraine, den Ausführern/Herstellern in Belarus, Kroatien und Libyen, allen Verbänden von Ausführern/Herstellern, den in die Stichprobe einbezogenen Einführern und allen Verbänden von Einführern, die im Antrag genannt sind oder an der Untersuchung mitarbeiteten, die zur Einführung der von diesen Überprüfungen betroffenen Maßnahmen führte, sowie den Behörden der betroffenen Ausfuhrländer Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen.

c)   Einholung von Auskünften und Anhörungen

Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise darzulegen und gegebenenfalls auch Informationen zu übermitteln, die über den Fragebogen hinausgehen. Diese Angaben müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Entsprechende Anträge sind innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii gesetzten Frist zu stellen.

d)   Wahl des Marktwirtschaftslandes

In der vorangegangenen Untersuchung waren die Vereinigten Staaten von Amerika als geeignetes Marktwirtschaftsland zur Ermittlung des Normalwerts für Belarus herangezogen worden. Die Kommission beabsichtigt, dies auch in dieser Untersuchung zu tun. Die interessierten Parteien werden aufgefordert, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe c gesetzten Frist zur Angemessenheit der Wahl dieses Landes Stellung zu nehmen.

5.2.   Verfahren zur Prüfung des Interesses der Gemeinschaft

Sollte sich bestätigen, dass das Dumping und die Schädigung wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten werden, ist gemäß Artikel 21 der Grundverordnung zu prüfen, ob die Aufrechterhaltung oder die Aufhebung der Maßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft nicht zuwiderläuft. Zu diesem Zweck können sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, repräsentative Verwender und repräsentative Verbraucherorganisationen, die nachweisen können, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der betroffenen Ware besteht, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten allgemeinen Fristen melden und der Kommission entsprechende Informationen übermitteln. Die Parteien, die die Bedingungen des vorstehenden Satzes erfüllen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen, können innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii gesetzten Frist einen entsprechenden Antrag stellen. Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.

6.   Fristen

a)   Allgemeine Fristen

i)   Anforderung eines Fragebogens

Alle interessierten Parteien, die nicht an der Untersuchung mitarbeiteten, die zu der Einführung der von der Überprüfung betroffenen Maßnahmen führte, sollten umgehend, spätestens jedoch innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union einen Fragebogen anfordern.

ii)   Kontaktaufnahme sowie Übermittlung der beantworteten Fragebogen und sonstiger Informationen durch die Parteien

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien innerhalb von 40 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und ihre Antworten auf den Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist selbst meldet.

In eine Stichprobe einbezogene Unternehmen müssen ihre Antworten auf den Fragebogen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer iii gesetzten Frist übermitteln.

iii)   Anhörungen

Innerhalb derselben Frist von 40 Tagen können die interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

b)   Besondere Frist für die Stichprobenauswahl

i)

Die unter Nummer 5.1 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii genannten Angaben müssen innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen, da die Kommission beabsichtigt, die betroffenen Parteien, die zu ihrer Einbeziehung in die Stichproben bereit sind, innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur endgültigen Auswahl der Stichproben zu konsultieren.

ii)

Alle anderen für die Auswahl der Stichproben relevanten Angaben, die unter Nummer 5.1 Buchstabe a Ziffer iv genannt sind, müssen innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

iii)

Die Antworten der in eine Stichprobe einbezogenen Parteien auf den Fragebogen müssen innerhalb von 37 Tagen, nachdem diese Parteien von ihrer Einbeziehung in Kenntnis gesetzt wurden, bei der Kommission eingehen.

c)   Besondere Frist für die Wahl des Marktwirtschaftslands

Die von der Untersuchung betroffenen Parteien möchten möglicherweise zur beabsichtigten Wahl der Vereinigten Staaten von Amerika als Marktwirtschaftsland zur Ermittlung des Normalwertes für Belarus Stellung nehmen (siehe Nummer 5.1 Buchstabe d). Solche Stellungnahmen müssen innerhalb von 10 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

7.   Schriftliche Stellungnahmen, Antworten auf den Fragebogen und Schriftwechsel

Alle Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich einzureichen (jedoch nicht in elektronischer Form, es sei denn, diese Form wäre ausdrücklich zugelassen); darin sind der Name, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, die Telefon- und die Faxnummer der interessierten Partei anzugeben. Alle schriftlichen Stellungnahmen einschließlich der in dieser Bekanntmachung verlangten Informationen sowie die Antworten auf den Fragebogen und alle Schreiben, die die interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermitteln, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“  (6) tragen; außerdem müssen gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung entsprechende nichtvertrauliche Zusammenfassungen vorgelegt werden, die den Vermerk „ZUR EINSICHTNAHME DURCH INTERESSIERTE PARTEIEN“ tragen.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion B

Büro: J-79 5/16

B-1049 Brüssel

Fax: (32-2) 295 65 05

8.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Wenn interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen verweigern oder sie nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen übermitteln oder die Untersuchung erheblich behindern, können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Fakten getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und es können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Fakten zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und werden die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

9.   Zeitplan für die Untersuchung

Gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung ist die Untersuchung binnen 15 Monaten nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen.

10.   Möglichkeit der Beantragung einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung

Da die Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung eingeleitet wird, werden die Untersuchungsergebnisse nicht zu einer Änderung der Höhe der geltenden Maßnahmen führen, sondern gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Grundverordnung zur Aufhebung oder Aufrechterhaltung jener Maßnahmen.

Ist nach Auffassung einer Verfahrenspartei eine Überprüfung der Höhe der Maßnahmen erforderlich, damit sie gegebenenfalls erhöht oder gesenkt werden können, kann jene Partei eine Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen.

Die Parteien, die eine solche von der in dieser Bekanntmachung genannten Überprüfung unabhängige Überprüfung beantragen möchten, können unter der angegebenen Anschrift Kontakt mit der Kommission aufnehmen.


(1)  ABl. C 93 vom 21.4.2006, S. 6.

(2)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(3)  ABl. L 17 vom 19.1.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 12 vom 18.1.2006, S. 1.

(5)  Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) gibt Aufschluss über die Bedeutung des Begriffs „verbundene Unternehmen“.

(6)  Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt und werden gemäß Artikel 19 der Grundverordnung und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt.


22.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 316/18


Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates für Linienflugdienste im innerdeutschen Luftverkehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/C 316/07)

1.

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs hat die deutsche Regierung beschlossen, ab 25. März 2007 gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen für die Flugverbindung Rostock-Laage — München und zurück aufzuerlegen.

2.

Die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen betreffen folgende Aspekte:

2.1.   Regelmäßigkeit, Flugzeiten und Zeitnischen

Von Montag bis Freitag ist eine regelmäßige Flugverbindung mit zwei Umläufen nach München aufrecht zu erhalten. Die Landungen in München sollen vor 8:00 Uhr und gegen 17:30 Uhr erfolgen; die Rückflüge nach Rostock-Laage sollen vor 9:00 Uhr und gegen 18:30 Uhr erfolgen. Diese Anforderungen gelten ganzjährig, zwischen Weihnachten und Neujahr kann der Flugbetrieb eingeschränkt werden. An Sonn- und Feiertagen ist ein Umlauf ausreichend. Die angegebenen Zeiten sind Ortszeiten.

Die entsprechenden Zeitnischen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 sind vorhanden bzw. bei der zuständigen Stelle beantragt worden.

2.2.   Sitzplatzkapazität

Für die Flüge sind Flugzeuge einzusetzen, die über mindestens 30 Sitzplätze für Fluggäste verfügen.

2.3.   Fluggerät

Das eingesetzte Flugzeugmuster muss über Turboprop- oder Strahlantrieb sowie über eine Druckkabine verfügen. Die Flüge sind nach Instrumentenflugregeln durchzuführen.

2.4.   Tarife

Der höchste Grundtarif für einen einfachen Flug ab Rostock-Laage nach München sowie ab München nach Rostock-Laage darf jeweils 250 EUR (Endverbraucherpreis) nicht übersteigen.

2.5.   Reservierungen

Die Flüge sollen über mindestens ein internationales Reservierungs-system (CRS) und im Internet buchbar sein.

2.6.   Kontinuität der Flüge

Die Anzahl der Flüge, die aus Gründen storniert werden, die dem Luftfahrtunternehmen direkt zuzuweisen sind, darf 2 % der jährlich vorgesehenen Anzahl von Flügen nicht übersteigen.

3.

Die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft werden auf folgendes hingewiesen: Sofern kein Luftfahrtunternehmen dem Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern bis 25. Februar 2007 einen schriftlichen Nachweis über die Aufnahme von Linienflügen zum 25. März 2007 unter Einhaltung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ohne Beantragung von Ausgleichszahlungen vorgelegt hat, wird Deutschland im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der vorgenannten Verordnung den Zugang zu der Strecke einem einzigen Luftfahrtunternehmen vorbehalten und das Recht zur Durchführung des Flugdienstes für den Zeitraum vom 25. März 2007 bis zum 31. Oktober 2009 im Zuge einer Ausschreibung vergeben.

Eine entsprechende Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d wird in Kürze im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Die im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. 225/15 vom 14. September 2005 veröffentlichte gemeinwirtschaftliche Verpflichtung wird mit Wirkung zum 23. März 2007 aufgehoben.

Weitere Auskünfte erteilt das

Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung

Mecklenburg-Vorpommern

D-19048 Schwerin

Tel.: (49-385) 588 55 10

Fax: (49-385) 588 58 65


22.12.2006   

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C 316/20


Mitteilung der Kommission an die Zuckerrüben- und Zuckererzeuger

(2006/C 316/08)

Zuckererzeuger werden daran erinnert, dass der Annahmeschluss für die Anträge zur Teilnahme am Umstrukturierungsfonds im Wirtschaftsjahr 2007/2008 der 31. Januar 2007 ist.

Im Rahmen der Sitzung des Rats am 20. November 2006 unterstrich die Kommission die Gefahr, dass sich auf dem Zuckermarkt eine kritische Lage ergeben könnte.

Derzeit hat es den Anschein, dass es im zweiten Jahr des Umstrukturierungszeitraums vielleicht zu einer ungenügenden Inanspruchnahme der Umstrukturierungsregelung kommen wird. Daher ist es möglich, dass die Zuckererzeugung im Wirtschaftsjahr 2007/08 die Absatzmöglichkeiten weit übersteigt. In Folge dessen besteht das Risiko, dass es zu einem Ungleichgewicht auf dem Markt und zu hohen Beständen kommt, die am 30. September 2008 die normalen Bestände um 4 Millionen Tonnen oder mehr übersteigen könnten.

Zuckererzeuger werden daher aufgefordert, ihre mittel- und langfristige Wettbewerbsposition sowie die Vorteile der Teilnahme an der Umstrukturierungsregelung unter den für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 geltenden Bedingungen sorgfältig zu analysieren, wobei sie beachten sollten, dass der Annahmeschluss für die Anträge der 31 Januar 2007 ist.

Die Kommission erinnert daran, dass es notwendig ist, ein Gleichgewicht auf dem Zuckermarkt unter Berücksichtigung unserer internationalen Verpflichtungen zu finden.

Die Umstrukturierungsregelung ist das Instrument, das die notwendige Umstrukturierung der Industrie ermöglichen soll.

Sollte der Umstrukturierungsprozess nicht erfolgreich sein, wird dies automatisch eine Auswirkung auf die Entscheidung bezüglich einer linearen Quotenkürzung haben, die die Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 bis zum Februar 2010 treffen muss.


22.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 316/21


Neue nationale Seiten von Euro-Münzen, die für den Umlauf bestimmt sind

(2006/C 316/09)

Image

Die für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen sind im gesamten Eurogebiet gesetzliches Zahlungsmittel. Die Kommission veröffentlicht zur Information der Öffentlichkeit und der professionell mit Münzen befassten Kreise die Gestaltungsmerkmale aller neuen Münzen (1).

Ausgabeland: Fürstentum Monaco

Ausgabedatum: Dezember 2006

Beschreibung der optischen Merkmale

1 EURO CENT, 2 EURO CENT, 5 EURO CENT

In der Mitte der Münze ist das fürstliche Wappen abgebildet. Umrandet wird das Münzbild oben von der Aufschrift MONACO und unten von der Jahreszahl zwischen dem Zeichen der Pariser Münze auf der linken und dem Zeichen des Graveurs auf der rechten Seite. Auf dem äußeren Ring der Münze sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.

10 EURO CENT, 20 EURO CENT, 50 EURO CENT

In der Mitte der Münze ist das Monogramm des Prinzen Albert abgebildet. Umrandet wird das Monogramm oben von der Aufschrift MONACO und unten von der Jahreszahl zwischen dem Zeichen der Pariser Münze auf der linken und dem Zeichen des Graveurs auf der rechten Seite. Auf dem äußeren Ring der Münze sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.

1 EURO, 2 EURO:

Auf der Innenseite der Münze ist ein Portrait von Prinz Albert von rechts im Profil abgebildet. Umrandet wird das Portrait oben von der Aufschrift MONACO und unten von der Jahreszahl 2006 zwischen dem Zeichen der Pariser Münze auf der linken und dem Zeichen des Graveurs auf der rechten Seite. Auf dem äußeren Ring der Münze sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.

Randprägung auf der 2-Euro-Münze: 2 ★ ★, in sechsmaliger Wiederholung, im Wechsel nach oben und nach unten ausgerichtet.


(1)  Siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1-30 bzgl. aller nationalen Seiten von Münzen, die im Jahr 2002 ausgegeben wurden.


III Bekanntmachungen

Kommission

22.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 316/23


Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der vorläufigen Arbeitsprogramme des 7. Rahmenprogramms (EG) für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration und des 7. Rahmenprogramms (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Kerntechnik

(2006/C 316/10)

Hiermit wird zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der vorläufigen Arbeitsprogramme des 7. Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) und des 7. Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Kerntechnik (2007-2011) aufgefordert.

Für folgende Einzelaufforderungen werden Vorschläge erbeten (Fristen und Mittelausstattung sind dem Wortlaut der Aufforderungen zu entnehmen, die auf der CORDIS-Webseite veröffentlicht sind):

Spezifisches Programm „Zusammenarbeit“:

Thema

Kennnummer der Aufforderung

1.

Gesundheit

FP7-HEALTH-2007-A

2.

Lebensmittel, Landwirtschaft und Fischerei und Biotechnologie

FP7-KBBE-2007-1

3.

Informations- und Kommunikationstechnologien

FP7-ICT-2007-1

FP7-ICT-2007-C

4.

Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionstechnologien

FP7-NMP-2007-LARGE-1

FP7-NMP-2007-SMALL-1

FP7-NMP-2007-SME-1

FP7-NMP-2007-CSA-1

5.

Energie

FP7-ENERGY-2007-1-RTD

FP7-ENERGY-2007-2-TREN

6.

Umwelt (einschließlich Klimaänderung)

FP7-ENV-2007-1

7.

Verkehr (einschließlich Luftfahrt)

FP7-AAT-2007-RTD-1

FP7-AAT-2007-TREN-1

FP7-SST-2007-RTD-1

FP7-SST–2007-TREN-1

FP7-TPT–2007-RTD-1

8.

Wirtschafts-, Sozial- und Geisteswissenschaften

FP7-SSH-2007-1

9.

Weltraum

FP7-SPACE-2007-1

10.

Sicherheit

FP7-SEC-2007-1

Anhang 4: ERA-NET/ERA-NET Plus

FP7-ERANET-2007-RTD

Anhang 4: Koordinierung und Zusammenarbeit im Zusammenhang mit dem EFR

FP7-ERARESORG-2007-1-RTD

Spezifisches Programm „Ideen“:

Kennnummer

:

ERC-2007-StG

Spezifisches Programm „Menschen“:

Kennnummern

:

FP7-PEOPLE-2007-1-1-ITN

FP7-PEOPLE-2007-2-2-ERG

FP7-PEOPLE-2007-4-3-IRG

FP7-PEOPLE-2007-5-1-1-NIGHT

FP7-PEOPLE-2007-5-2-AWARDS

Spezifisches Programm „Kapazitäten“:

Thema

Kennnummer der Aufforderung

1.

Forschungsinfrastrukturen

FP7-INFRASTRUCTURES-2007-1

2.

Forschung zugunsten von KMU

FP7-SME-2007-1

FP7-SME-2007-2

FP7-SME-2007-3

3.

Wissensorientierte Regionen

FP7-REGIONS-2007-1

FP7-REGIONS-2007-2

FP7-REGIONS-2007-3

4.

Forschungspotenzial

FP7-REGPOT-2007-1

FP7-REGPOT-2007-2

FP7-REGPOT-2007-3

FP7-REGPOT-2007-4

5.

Wissenschaft und Gesellschaft

FP7-SCIENCE-IN-SOCIETY-2007-1

6.

Kohärente Entwicklung der Forschungspolitik

derzeit sind keine Aufforderungen veröffentlicht

7.

Maßnahmen der internationalen Zusammenarbeit

FP7-INCO-2007-1

FP7-INCO-2007-4

Spezifisches Programm „Euratom“:

Kennnummer

:

FP7-FISSION-2007

Diese Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen entsprechen den vorläufigen Arbeitsprogrammen, die mit den Beschlüssen der Kommission C(2006)6839, C(2006)6843, C(2006)6844, C(2006)6849 und C(2006)6850 vom 21. Dezember 2006 verabschiedet wurden. Die vorläufigen Arbeitsprogramme müssen bis zum 1.3.2007 — gegebenenfalls mit Änderungen — bestätigt werden, anderenfalls sind sie automatisch ungültig.

Sollten an den vorläufigen Arbeitsprogrammen Änderungen vorgenommen werden, kann sich der Inhalt dieser Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen entsprechend ändern. Eventuelle Änderungen werden bis zum 1.3.2007 bestätigt und im Amtsblatt veröffentlicht. Wegen des vorläufigen Charakters der Arbeitsprogramme können keine Ansprüche gegenüber der Kommission geltend gemacht werden.

Praktische Einzelheiten zu den Aufforderungen, die Arbeitsprogramme und der Leitfaden für Antragsteller sind über die CORDIS-Webseite zugänglich: http://cordis.europa.eu/fp7/calls/


22.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 316/26


AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN — Ref.: GP/D/ReferNet/001/06

Bekanntmachung über die gewährung von finanzhilfe

ReferNet — Europäisches Fachwissens- und Referenznetzwerk im Bereich der Berufsbildung

(2006/C 316/11)

1.   Auftraggeber

Cedefop

Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung

z.Hd.v. Herrn Christian F. Lettmayr

123 Europe Street, PO Box 22427

GR-55102 Thessaloniki.

Ansprechpartner:

Frau Clotilde Assumel-Lurdin.

Tel. (30-2310) 490 287.

Fax (30-2310) 490 028).

E-Mail: c4t-services@cedefop.europa/eu.

Vorausgegangene Veröffentlichung: ABl. C 61 vom 14.3.2006, S. 4.

2.   Gewährung von Finanzhilfe

Name des Begünstigten

Anschrift

Referenz der Finanzhilfevereinbarung

Datum der Unterzeichnung

Laufzeit der Finanzhilfevereinbarung

Höhe der Finanzhilfe (EUR)

OEIBF — Österreichisches Institut für Berufsbildungsforschung

Biber Straße 5/6

AT-1010 Vienna

2006-0074

17.10.2006

12 Monate

29 000

HRDA — Human Resource Development Authority of Cyprus

Anavissou 2

CY-2025 Strovolos

2006-0057

28.9.2006

12 Monate

19 000

NUOV — National Institute of Technical and Vocational Education

Weilova 1271/6

CZ-102 00 Praha 10

2006-0058

28.9.2006

12 Monate

29 000

BIBB — Bundesinstitut für Berufsbildung

Robert-Schuman-Platz 3

D-53175 Bonn

2006-0059

28/09/206

12 Monate

39 000

INNOVE — Foundation for Lifelong Learning Development

Liivalaia 2

EE-10118 Tallinn

2006-0060

4.10.2006

12 Monate

15 627,8

INEM — Servicio Público de Empleo Estatal

Calle Condesa de Venadito 9

ES-28027 Madrid

2006-0061

16.10.2006

12 Monate

39 000

OPH — National Board of Education

Hakaniemenkatu 2

FIN-00531 Helsinki

2006-0062

15.11.2006

12 Monate

29 000

Centre INFFO — Centre pour le développement de l'information sur la formation permanente

Avenue du stade de France 4

F-93218 Saint-Denis-La-Plaine

2006-0063

4.10.2006

12 Monate

39 000

OMAI — Hungarian National Observatory — Fundmanager Directorate of the Ministry of Education

Bihari János utca 5

H-1055 Budapest

2006-0064

10.10.2006

12 Monate

29 000

FÀS — An Foras Aiseanna Saothair

Upper Baggot Street 27-33

Dublin

Ireland

2006-0065

28.9.2006

12 Monate

29 000

ISFOL — Istituto per lo sviluppo della formazione professionale dei lavoratori

Via G.B. Morgagni 33

I-00161 Rome

2006-0066

10.10.2006

12 Monate

39 000

AIC — Academic Information Centre

Valnu 2

LV-1050 Riga

2006-0067

28.9.2006

12 Monate

17 290

PMMC — Methodological Centre for Vocational Education and Training

Gelezinio Vilko str. 12

LT-01112 Vilnius

2006-0068

4.10.2006

12 Monate

10 000

BKKK — Cooperation Fund Foundation

ul. Górnośląska 4A

PL-00-444 Warszawa

2006-0069

4.10.2006

12 Monate

38 423,7

SIOV — Štátny inštitút odborného vzdelávania

Bellova 54/a

SK-831 01 Bratislava

2006-0070

4.10.2006

12 Monate

29 000

CPI — Centre of Republic of Slovenia for Vocational Education and Training

Ob železnici 16

SLO-1000 Ljubljana

2006-0071

4.10.2006

12 Monate

19 000

QCA — Qualifications and Curriculum Authority

Piccadilly 83

W1J 8QA London

United Kingdom

2006-0072

5.10.2006

12 Monate

39 000


22.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 316/s3


HINWEIS FÜR DEN LESER

Ab dem 1. Januar 2007 wird sich die Struktur des Amtsblatts hinsichtlich der Anordnung der veröffentlichten Rechtsakte klarer gestalten, ohne jedoch die notwendige Kontinuität einzubüßen.

Die neue Struktur mit Beispielen, die ihre Anwendung zur Anordnung der Rechtsakte illustrieren, findet sich auf der Website von EUR-Lex unter folgender Adresse:

http://eur-lex.europa.eu/de/index.htm